Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" - (0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3838/2016 vom 02.03.2017
Stand: Am 16.05.2017 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5001/2 Vorlagen-Nummer 3838/2016 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017 Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.03.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" - (0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016) hier: Beantwortung von mündlichen Anfragen aus dem Ausschuss Soziales und Senioren und dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 27.10.2016 fragte Frau Lerchner nach der Beurlaubung von Kindern mit einer Behinderung und komplexem Hilfebedarf. In der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 31.10.2016 fragte Herr Dr. Gutzeit im Auftrag von Frau Nesseler-Komp nach Zahlen zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung und komplexem Hilfsbedarf. Die Fragen beziehen sich auf die ergänzenden Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016). Die Verwaltung hat daher zunächst die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln um eine Erläu- terung gebeten. Herr Wolfgang Schmidt, Geschäftsführer Leiter Geschäftsfeld dia.Soziales der Kinder - und Familienhilfen Michaelshoven gemeinnützige GmbH hat wie folgt Stellung genommen: „Eine Umfrage des Fachverbandes Erzieherische Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie DWRWL haben erschreckende Zahlen zum Vorschein gebracht. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine hohe Zahl von Kindern mit Förderbedarf bei der Umsetzung ihrer Schulpflicht gehindert bzw. die Teilhabe an Bildung verwehrt wird. Wieviel Kinder und Jugendlichen werden in reduziertem Umfang beschult? 2-5 Stunden/Woche 41 6-10 Stunden/Woche 45 11-15 Stunden/Woche 94 Reduzierte Beschulung gesamt 180 Wieviel Kinder und Jugendliche wurden von der Schule beurlaubt? 1-2 Wochen 41 3-4 Wochen 37 länger als 4 Wochen 530 2 Beurlaubung gesamt 608 Dieses Thema war auch Inhalt einer Anhörung im Schulausschuss des Landtages in Düsseldorf am 21.9.16.1“ Die Verwaltung beantwortet darüber hinaus die Fragen wie folgt: Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Schülerinnen und Schüler bilden die §§ 53 und 54 des Schulgesetz NRW (SchulG): § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (3) Ordnungsmaßnahmen sind … 3. der vorrübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, 4. die Androhung der Entlassung von der Schule. 5. die Entlassung von der Schule … § 54 Schulgesundheit (4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesund- heit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter be- fugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Herr Schmidt führt in seiner Stellungnahme die Umfrageergebnisse des Fachverbandes Erzieheri- sche Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe auf. Die Zahlen beziehen sich auf ganz Nordrhein-Westfalen. Stichtag der Erhebung ist der 21.12.2015. Für die Stadt Köln wurden bisher keine vollständigen Zahlen der Schul- und Unterrichtsausschlüsse erhoben. Zum Schuljahr 2016/2017 werden die Schul- und Unterrichtsausschlüsse erstmals von den Schulen erfasst. Die Zahlen werden von den Grund-, Haupt-, und Förderschulen dem Schulamt für die Stadt Köln und die Zahlen der übrigen Schulen (Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs) der Bezirksregierung Köln mitgeteilt. Hierbei erfolgt auch eine Differenzierung, ob es sich um Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) handelt oder nicht. Die vollständigen Zahlen sind allerdings noch nicht zusammengeführt und liegen erst im Sommer für das gesamte Schuljahr vor. Ausgewertet werden konnten aber die Schul- und Unterrichtsausschlüsse an Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht (Anlage). Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 107 Schülerinnen und Schüler von einer Maßnahme nach § 53 SchulG betroffen: 102 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen, darunter 69 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Vier Schülerinnen und Schülern ist Entlassung von der Schule angedroht worden, darunter eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Eine Schülerin oder ein Schüler ist aus der Schule entlassen worden, und zwar eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 1 Das Protokoll der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 16/11419) „Umsetzung der Inklusion darf nicht zur Exklusion führen – Landesregierung muss Entwicklungen beim Aussetzen des Schulbesuchs erfassen“ ist im Internet nachzulesen: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1433.pdf 3 Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 31 Schülerinnen und Schüler von einer Maßnahme nach § 54 SchulG betroffen: 21 Schülerinnen und Schüler waren vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter 14 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 10 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter sechs Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt- zung. Keine Schülerin und kein Schüler war dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen. 2/3 der 138 betroffenen Schülerinnen und Schüler hatten einen festgestellten Bedarf an sonderpäda- gogischer Unterstützung; 3/4 dieser Schülerinnen und Schüler wiederum besuchten eine Förderschu- le. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus 2016 auf die An- zahl der Ausschlüsse nach § 54 SchulG auswirken wird. Durch dieses Urteil sind die Anforderungen für die Anordnung eines solchen Ausschlusses gestiegen. Mildere Mittel, wie z. B. Ordnungsmaß- nahmen nach § 53 SchulG, müssen immer erst ausgeschöpft sein. Derzeit erarbeitet die Schulaufsicht eine Handreichung für die Schulen, die die Indikatoren für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschlusses beschreiben. Anlage -
Anlage 1 - Schul und Unterrichtsauschlüsse Köln 16-10-31
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Anlage 1 Schul- und Unterrichtsausschlüsse an Kölner Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen unter Schulamtsaufsicht Stichtag: 31.10.2016 Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 53 Abs. 3 SchulG Summe erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung Förderschule 49 8 1 0 59 Grundschule 6 6 0 0 12 Hauptschule 0 0 0 0 0 Summe 55 14 1 0 71 Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 54 Abs. 4 SchulG Summe erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung Förderschule 7 0 0 0 0 0 7 Grundschule 3 2 4 2 0 0 11 Hauptschule 2 0 0 0 0 0 2 Summe 12 2 4 2 0 0 20 Quelle: Schulamt der Stadt Köln vorläufiger Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG vorübergehender Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG dauernder Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrübergehender Ausschluss § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG Androhung Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG 1 0 0 1
Beratungsverlauf
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09.03.2017
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
20.03.2017
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen -
16.05.2017 zuletzt
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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