3838/2016
Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" - (0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln
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Anlage 1 - Schul und Unterrichtsauschlüsse Köln 16-10-31
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Anlage 1 Schul- und Unterrichtsausschlüsse an Kölner Schulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen unter Schulamtsaufsicht Stichtag: 31.10.2016 Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 53 Abs. 3 SchulG Summe erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung Förderschule 49 8 1 0 59 Grundschule 6 6 0 0 12 Hauptschule 0 0 0 0 0 Summe 55 14 1 0 71 Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 54 Abs. 4 SchulG Summe erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte Entscheidung Förderschule 7 0 0 0 0 0 7 Grundschule 3 2 4 2 0 0 11 Hauptschule 2 0 0 0 0 0 2 Summe 12 2 4 2 0 0 20 Quelle: Schulamt der Stadt Köln vorläufiger Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG vorübergehender Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG dauernder Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrübergehender Ausschluss § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG Androhung Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG 1 0 0 1
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/5001/2
Vorlagen-Nummer
3838/2016
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.03.2017
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017
Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" -
(0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016)
hier: Beantwortung von mündlichen Anfragen aus dem Ausschuss Soziales und Senioren und
dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung
In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 27.10.2016 fragte Frau Lerchner nach
der Beurlaubung von Kindern mit einer Behinderung und komplexem Hilfebedarf.
In der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 31.10.2016 fragte Herr Dr. Gutzeit im
Auftrag von Frau Nesseler-Komp nach Zahlen zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern mit
Behinderung und komplexem Hilfsbedarf.
Die Fragen beziehen sich auf die ergänzenden Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016). Die Verwaltung hat daher zunächst
die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln um eine Erläu-
terung gebeten.
Herr Wolfgang Schmidt, Geschäftsführer Leiter Geschäftsfeld dia.Soziales der Kinder - und
Familienhilfen Michaelshoven gemeinnützige GmbH hat wie folgt Stellung genommen:
„Eine Umfrage des Fachverbandes Erzieherische Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie
DWRWL haben erschreckende Zahlen zum Vorschein gebracht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine hohe Zahl von Kindern mit Förderbedarf bei der Umsetzung
ihrer Schulpflicht gehindert bzw. die Teilhabe an Bildung verwehrt wird.
Wieviel Kinder und Jugendlichen werden in reduziertem Umfang beschult?
2-5 Stunden/Woche 41
6-10 Stunden/Woche 45
11-15 Stunden/Woche 94
Reduzierte Beschulung gesamt 180
Wieviel Kinder und Jugendliche wurden von der Schule beurlaubt?
1-2 Wochen 41
3-4 Wochen 37
länger als 4 Wochen 530
2
Beurlaubung gesamt 608
Dieses Thema war auch Inhalt einer Anhörung im Schulausschuss des Landtages in Düsseldorf
am 21.9.16.1“
Die Verwaltung beantwortet darüber hinaus die Fragen wie folgt:
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Schülerinnen und Schüler bilden die §§ 53 und 54 des
Schulgesetz NRW (SchulG):
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(3) Ordnungsmaßnahmen sind …
3. der vorrübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von
sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule.
5. die Entlassung von der Schule …
§ 54 Schulgesundheit
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesund-
heit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens
des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter be-
fugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.
Herr Schmidt führt in seiner Stellungnahme die Umfrageergebnisse des Fachverbandes Erzieheri-
sche Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe auf. Die Zahlen beziehen
sich auf ganz Nordrhein-Westfalen. Stichtag der Erhebung ist der 21.12.2015.
Für die Stadt Köln wurden bisher keine vollständigen Zahlen der Schul- und Unterrichtsausschlüsse
erhoben. Zum Schuljahr 2016/2017 werden die Schul- und Unterrichtsausschlüsse erstmals von den
Schulen erfasst. Die Zahlen werden von den Grund-, Haupt-, und Förderschulen dem Schulamt für
die Stadt Köln und die Zahlen der übrigen Schulen (Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und
Berufskollegs) der Bezirksregierung Köln mitgeteilt. Hierbei erfolgt auch eine Differenzierung, ob es
sich um Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) handelt
oder nicht.
Die vollständigen Zahlen sind allerdings noch nicht zusammengeführt und liegen erst im Sommer für
das gesamte Schuljahr vor. Ausgewertet werden konnten aber die Schul- und Unterrichtsausschlüsse
an Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht (Anlage).
Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 107 Schülerinnen
und Schüler von einer Maßnahme nach § 53 SchulG betroffen:
102 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen, darunter 69
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Vier Schülerinnen und Schülern ist Entlassung von der Schule angedroht worden, darunter eine
Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist aus der Schule entlassen worden, und zwar eine Schülerin
oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
1 Das Protokoll der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache
16/11419) „Umsetzung der Inklusion darf nicht zur Exklusion führen – Landesregierung muss Entwicklungen
beim Aussetzen des Schulbesuchs erfassen“ ist im Internet nachzulesen:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1433.pdf
3
Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 31 Schülerinnen und
Schüler von einer Maßnahme nach § 54 SchulG betroffen:
21 Schülerinnen und Schüler waren vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter 14
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
10 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter
sechs Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung.
Keine Schülerin und kein Schüler war dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen.
2/3 der 138 betroffenen Schülerinnen und Schüler hatten einen festgestellten Bedarf an sonderpäda-
gogischer Unterstützung; 3/4 dieser Schülerinnen und Schüler wiederum besuchten eine Förderschu-
le.
Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus 2016 auf die An-
zahl der Ausschlüsse nach § 54 SchulG auswirken wird. Durch dieses Urteil sind die Anforderungen
für die Anordnung eines solchen Ausschlusses gestiegen. Mildere Mittel, wie z. B. Ordnungsmaß-
nahmen nach § 53 SchulG, müssen immer erst ausgeschöpft sein.
Derzeit erarbeitet die Schulaufsicht eine Handreichung für die Schulen, die die Indikatoren für das
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschlusses beschreiben.
Anlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3838/2016
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 02.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27