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3838/2016

Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" - (0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.03.2017

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 16.05.2017, TOP 4.6.1

Anlage 1 - Schul und Unterrichtsauschlüsse Köln 16-10-31

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 1 - Schul und Unterrichtsauschlüsse Köln 16-10-31

1169 Zeichen

Anlage 1
Schul- und Unterrichtsausschlüsse an Kölner Schulen
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
an Schulen unter Schulamtsaufsicht
Stichtag: 31.10.2016
Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 53 Abs. 3 SchulG
Summe
erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte 
Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte 
Entscheidung
Förderschule 49 8 1 0 59
Grundschule 6 6 0 0 12
Hauptschule 0 0 0 0 0
Summe 55 14 1 0 71
Schul- und Unterrichtsausschlüsse gemäß § 54 Abs. 4 SchulG
Summe
erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte 
Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte 
Entscheidung erstmalige Entscheidung verlängerte / wiederholte 
Entscheidung
Förderschule 7 0 0 0 0 0 7
Grundschule 3 2 4 2 0 0 11
Hauptschule 2 0 0 0 0 0 2
Summe 12 2 4 2 0 0 20
Quelle: Schulamt der Stadt Köln
vorläufiger Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG vorübergehender Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG dauernder Ausschluss § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG
vorrübergehender Ausschluss § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG Androhung Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG Entlassung § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

6918 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3838/2016 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.03.2017 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 
 
Handlungskonzept Behindertenpolitik - "Köln überwindet Barrieren - eine Stadt für alle" - 
(0990/2016) / Ergänzende Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016) 
hier: Beantwortung von mündlichen Anfragen aus dem Ausschuss Soziales und Senioren und 
dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 27.10.2016 fragte Frau Lerchner nach 
der Beurlaubung von Kindern mit einer Behinderung und komplexem Hilfebedarf. 
 
In der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 31.10.2016 fragte Herr Dr. Gutzeit im 
Auftrag von Frau Nesseler-Komp nach Zahlen zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern mit 
Behinderung und komplexem Hilfsbedarf. 
 
 
Die Fragen beziehen sich auf die ergänzenden Forderungen der stimmberechtigten Mitglieder der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln (2763/2016). Die Verwaltung hat daher zunächst 
die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln um eine Erläu-
terung gebeten. 
 
Herr Wolfgang Schmidt, Geschäftsführer Leiter Geschäftsfeld dia.Soziales der Kinder - und 
Familienhilfen Michaelshoven gemeinnützige GmbH hat wie folgt Stellung genommen: 
 
„Eine Umfrage des Fachverbandes Erzieherische Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie 
DWRWL haben erschreckende Zahlen zum Vorschein gebracht. 
 
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine hohe Zahl von Kindern mit Förderbedarf bei der Umsetzung 
ihrer Schulpflicht gehindert bzw. die Teilhabe an Bildung verwehrt wird.  
 
Wieviel Kinder und Jugendlichen werden in reduziertem Umfang beschult? 
2-5 Stunden/Woche 41 
6-10 Stunden/Woche 45 
11-15 Stunden/Woche 94 
Reduzierte Beschulung gesamt 180 
 
Wieviel Kinder und Jugendliche wurden von der Schule beurlaubt? 
1-2 Wochen 41 
3-4 Wochen 37 
länger als 4 Wochen 530

2 
 
Beurlaubung gesamt 608 
 
Dieses Thema war auch Inhalt einer Anhörung im Schulausschuss des Landtages in Düsseldorf 
am 21.9.16.1“ 
 
 
Die Verwaltung beantwortet darüber hinaus die Fragen wie folgt: 
 
 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Schülerinnen und Schüler bilden die §§ 53 und 54 des 
Schulgesetz NRW (SchulG): 
 
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen 
 
(3) Ordnungsmaßnahmen sind … 
3. der vorrübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von 
sonstigen Schulveranstaltungen, 
4. die Androhung der Entlassung von der Schule. 
5. die Entlassung von der Schule … 
 
§ 54 Schulgesundheit 
 
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesund-
heit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen 
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens 
des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter be-
fugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. 
 
Herr Schmidt führt in seiner Stellungnahme die Umfrageergebnisse des Fachverbandes Erzieheri-
sche Hilfen in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe auf. Die Zahlen beziehen 
sich auf ganz Nordrhein-Westfalen. Stichtag der Erhebung ist der 21.12.2015. 
 
Für die Stadt Köln wurden bisher keine vollständigen Zahlen der Schul- und Unterrichtsausschlüsse 
erhoben. Zum Schuljahr 2016/2017 werden die Schul- und Unterrichtsausschlüsse erstmals von den 
Schulen erfasst. Die Zahlen werden von den Grund-, Haupt-, und Förderschulen dem Schulamt für 
die Stadt Köln und die Zahlen der übrigen Schulen (Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und 
Berufskollegs) der Bezirksregierung Köln mitgeteilt. Hierbei erfolgt auch eine Differenzierung, ob es 
sich um Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) handelt 
oder nicht. 
 
Die vollständigen Zahlen sind allerdings noch nicht zusammengeführt und liegen erst im Sommer für 
das gesamte Schuljahr vor. Ausgewertet werden konnten aber die Schul- und Unterrichtsausschlüsse 
an Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht (Anlage). 
 
Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 107 Schülerinnen 
und Schüler von einer Maßnahme nach § 53 SchulG betroffen: 
 102 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen, darunter 69 
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 
 Vier Schülerinnen und Schülern ist Entlassung von der Schule angedroht worden, darunter eine 
Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 
 Eine Schülerin oder ein Schüler ist aus der Schule entlassen worden, und zwar eine Schülerin 
oder ein Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 
 
                                                 
1 Das Protokoll der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 
16/11419) „Umsetzung der Inklusion darf nicht zur Exklusion führen – Landesregierung muss Entwicklungen 
beim Aussetzen des Schulbesuchs erfassen“ ist im Internet nachzulesen: 
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1433.pdf

3 
 
Zum Stichtag 31.10.2016 waren an den Kölner Schulen unter Schulamtsaufsicht 31 Schülerinnen und 
Schüler von einer Maßnahme nach § 54 SchulG betroffen: 
 21 Schülerinnen und Schüler waren vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter 14 
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. 
 10 Schülerinnen und Schüler waren vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen, darunter 
sechs Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung. 
 Keine Schülerin und kein Schüler war dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen. 
 
2/3 der 138 betroffenen Schülerinnen und Schüler hatten einen festgestellten Bedarf an sonderpäda-
gogischer Unterstützung; 3/4 dieser Schülerinnen und Schüler wiederum besuchten eine Förderschu-
le. 
 
Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus 2016 auf die An-
zahl der Ausschlüsse nach § 54 SchulG auswirken wird. Durch dieses Urteil sind die Anforderungen 
für die Anordnung eines solchen Ausschlusses gestiegen. Mildere Mittel, wie z. B. Ordnungsmaß-
nahmen nach § 53 SchulG, müssen immer erst ausgeschöpft sein. 
Derzeit erarbeitet die Schulaufsicht eine Handreichung für die Schulen, die die Indikatoren für das 
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschlusses beschreiben. 
 
Anlage

Beratungsverlauf (3)

09.03.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.03.2017 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung
16.05.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3838/2016
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27