AN/1553/2021
TOP 4.1.: „Anbieter von Verleihsystemen müssen den verantwortungsvollen Umgang mit E-Scootern garantieren.“ Session-Nr. AN/1536/2021
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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Volt-Fraktion im Kölner Rat An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.07.2021 AN/1553/2021 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Hauptausschuss 19.07.2021 TOP 4.1.: „Anbieter von Verleihsystemen müssen den verantwortungsvollen Umgang mit E-Scootern garantieren“ Session-Nr. AN/1536/2021 Sehr geehrter Frau Reker, Sharing-Angebote nehmen auch im Bereich der Mobilität immer mehr zu. Zu den Leihfahrrä- dern sind in den letzten Jahren die sog. E-Scooter und Elektrische Motorroller hinzugekom- men. Ob diese Angebote zur Verkehrswende -vor allem auf der letzten Meile- beitragen können, soll durch den beauftragten Datenaustausch zwischen Anbietern und der Stadt Köln sowie dem Erfahrungsbericht evaluiert werden. Durch unsachgemäßes und gefährdendes Benutzen und Abstellen der E-Scooter wächst die Kritik an dieser Fortbewegungsart. Um hier für Entspannung zu sorgen, muss die Nutzung des öffentlichen Raums verbindlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund bitten die antragstellenden Fraktionen, den Ausschuss wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Antrag der SPD-Fraktion wird wie folgt geändert: Die Punkte 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: - 2 - Die Verwaltung wird beauftragt mit den Verleihern eine verbindliche Regelung abzu- schließen, die folgende Punkte beinhaltet: - Ausreichendes Abstandsgebot zu Gewässern - Zur Vermeidung von unsachgemäß abgestellten E-Scootern sollen ausgewiesene Abstellbereiche geschaffen werden. Hierfür sollen geeignete Flächen, wie z.B. Parkplätze und ungenutzte versiegelte Flächen umgewandelt werden. Im inner- städtischen Bereich sind an möglichst allen Kreuzungen Parkplätze in Abstell- möglichkeiten für Mikromobilität mit eindeutiger Kennzeichnung und entsprechen- der Markierung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon sind die Verbotszonen. - Im Rahmen der Sondernutzung werden hierfür angemessene Gebühren erhoben. Dabei sollen die Gebühren mindestens die ausfallenden Stellplatzgebühren aus- gleichen. Für eine bessere Verteilung der E-Scooter kann der Preis örtlich varia- bel gestaltet werden. - Die Verleiher müssen gewährleisten, dass die E-Scooter barrierefrei und sach- gemäß im öffentlichen Raum abgestellt werden. - Illegal entsorgte E-Scooter (Rhein/Gewässer/Grünbereiche etc.) müssen unver- züglich von den Verleihern entfernt werden. Sollten die Verleiher dem nicht nach- kommen, erfolgt die Beseitigung durch Dritte auf Kosten der Verleiher. - Um eine gleichmäßige Aufteilung von E-Scootern in Kölns Veedeln zu gewähr- leisten, sollen 35 % der jeweiligen Flotte an E-Scootern in den Außenbezirken platziert werden. Hierfür sind Abstellplätze an den Endhaltestellen und Mobilitäts- Hubs zu schaffen. - Gemeinsame Info-Kampagnen zu den (ordnungs- und strafrechtlichen) Konse- quenzen vom alkoholisierten Fahren und der Gewässerverschmutzung. Begründung: Die Erfahrungen der letzten Monate haben verdeutlicht, dass das Qualitäts-Agreement der Stadt mit den Verleihern von E-Scootern in seiner jetzigen Form nicht ausreicht. Die Einstu- fung der Leih-E-Scooter als Sondernutzung bietet eine gute Grundlage für eine stärkere In- pflichtnahme der Verleiher. Um ein unsachgemäßes Abstellen zu verhindern, müssen ausreichend ordentliche Abstell- flächen für Leih-Fahrräder und -E-Scooter geschaffen werden. Insbesondere in der Innen- stadt gibt es dafür einen großen Bedarf. Hier bietet es sich an Abstellflächen für Mikromobili- tät durch die Umwidmung von Parkplätzen an den Kreuzungen zu schaffen (vergleichbar mit dem Prinzip der „freien Ecke“ für Radabstellplätze). Durch diese vielen kleinen dezentralen - 3 - Abstellflächen bleibt das Free-Floating-System weiterhin möglich und die abgestellten Fahr- räder und Roller haben einen geringeren Einfluss auf das Stadtbild. Der Grundsatz, Leih- Räder und -E-Scooter nur an Kreuzungen abzustellen, macht es den Nutzer*innen auch leichter ein Fahrzeug bzw. einen Abstellplatz zu finden. Erfahrungen aus anderen Städten haben gezeigt, dass Abstellflächen, wenn vorhanden, von den Benutzer*innen äußerst gut angenommen werden. Gerade in den Außenbezirken Kölns ist das Angebot an Leih-E-Scootern noch rar, obwohl nach Einschätzung des Umweltbundesamtes dort E-Scooter das größte Potential für die Verkehrswende und den Klimaschutz haben. Durch eine verbindliche Quote sollen die Ver- leiher 35 % ihrer Flotte in den Außenbezirken bereitstellen. In den Außenbezirken werden die E-Scooter vor allem für die sog. „letzte Meile“ genutzt, weshalb an den Endhaltestellen und Mobilitäts-Hubs Abstellflächen für diese eingerichtet werden sollen. In einer dicht besiedelten Stadt wie Köln muss mit dem begrenzten öffentlichen Raum ver- antwortungsbewusst umgegangen werden, weshalb das Bereitstellen von Flächen für die gewerbliche Nutzung nur gegen eine angemessene Sondernutzungsgebühr geschehen kann. So können auch Gelder für den Ausbau des ÖPNV und Radnetzes generiert werden. Um weitergehende und einschneidendere Regelungen seriöser weise treffen zu können, ist eine Evaluation der Leih-E-Scooter und ihres Beitrags zum Klimaschutz zwingend notwen- dig. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Regelungen die Verkehrswende fördern und ihr nicht ungewollt entgegenwirken. Bevor höhere Strafen einen Effekt auf das Verhalten der Menschen haben können, müssen die bereits drohenden Strafen in der Bevölkerung besser bekannt sein. Etwa ist den wenigs- ten Nutzer*innen bekannt, dass das Fahren der E-Scooter unter Alkoholeinfluss mit 500 €, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft wird. Um das Be- wusstsein für die Konsequenzen vom alkoholisierten Fahren und der Gewässerverschmut- zung zu steigern. sollen Info-Kampagnen (z.B. in den Apps und auf Werbeflächen) durchge- führt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer gez. Niklas Kienitz GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer CDU-Fraktionsgeschäftsführer gez. Lucas Sickmöller Volt-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1553/2021
- Typ
- Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)
- Datum
- 19.07.2021
- Erstellt
- 19.07.2021 13:27