2032/2020
Bildung der 15. Landschaftsversammlung Rheinland; hier: Wahl der von der Stadt Köln zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Wahl der Reservelisten
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Anlage 2 Direktmandate
1500 Zeichen
‚Anlage 2 - Bildung der 15. LVers. Direktmandate Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein Mitglied für die LVers, Für jede weiteren 100.000 und für eine Restzahl von mehr als 50.000 Einwohner ist je ein weiteres Mitglied zu wählen ö u Mitgliedskörperschaft_|st/Krs Tostnde enscehe. einen Rest > 50.000 en Miu elle el A a oe Düsseldorf. st [Dot , |. oem ° 6 | 6 [Duisburg — — ;— |st _ |Didot | 7.498.207 EEE EEE | HERE: [Essen |st _|Didof | 583 5 Krefeld_.. [St [Dido | 2a 2: | 2 Mönchengladbach [St _[D’dort. | E27 7] BEE) BEE | ER | [Mülheim/Ruhr ..|st- __ |Didorf | 171.028 [Oberhausen — |St |Didorft | aaa DO 3 | 2 [Remscheid |st __|D’dorf | MB MT 4 [Soinen st _ _|Didort | 159.002 [Wuppertal St ° . |Didorf | Bf ad a Kleve 2 — Kr . Dido | . sta) a | zz] [Mettmann — |Kıs _|Didort | a A a 5 Rhein-Kreis'Neuss '- 450.175 Viersen, _ 0 __ |Krs _|Didor | 2877) 2 : 1 3 [Wesel — — ____ |Krs 460.232 E [Bonn st. — Köln | 324.801 oa 1 8 10a — HT A MM (Leverkusen — _|st |Kön | 163.635 2 chen _:/StReg |Kön | 5 0 35 5. 1 6 [Düren” __ °— — |Kıs. |Köin | a — — „ —@BÜ “ 1 — Rhein-Erft-Kreis 469.161 j [Euskirchen |Krs 12.10 1] a . [Heinsberg — |Krs |Köln | 253.841 j 1 Oberberg. Kreis Ks "272.710 Rhein.-Berg.Kreis j 283.408 Rhein-Sieg-Kreis Sl 0 oumme |. km | am | | *)= Fortschreibungsergebnis des Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus vom 09.05.2011 die von IT.NRW ermittelten, Bevölkerungszahlen zum Veröffentlichungszeitpunkt 30,06.2018
Beschlussvorlage Rat
7587 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
OB/01
Vorlagen-Nummer
2032/2020
Freigabedatum
26.10.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Bildung der 15. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl der von der Stadt Köln zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
sowie Wahl der Reservelisten
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
1. Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
Der Rat wählt in geheimer Abstimmung folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder für die 15.
Landschaftsversammlung:
Mitglied Ersatzmitglied
1. ……………………………….. ………………………………..
2. ……………………………….. ………………………………..
3. ……………………………….. ………………………………..
4. ……………………………….. ………………………………..
6. ……………………………….. ………………………………..
7.. ……………………………….. ………………………………..
8. ……………………………….. ………………………………..
9. ……………………………….. ………………………………..
10. ……………………………….. ………………………………..
11. ……………………………….. ………………………………...
Der weitere Beschluss wird in der Sitzung formuliert.
2. Wahl der Reserveliste
Auf die einzelnen Reservelisten als Ganzes werden folgende Stimmen abgegeben:
(Der weitere Beschluss wird in der Sitzung formuliert.)
Auf einzelne Bewerber der einzelnen Reservelisten werden folgende Stimmen abgegeben:
(Der weitere Beschluss wird in der Sitzung formuliert.)
Rat 03.12.2020
2
Begründung:
Der Rat der Stadt Köln wählt gem. § 7b der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) innerhalb von 6
Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Die Wahl ist dem-
nach spätestens bis zum 14. Dezember 2020 durchzuführen.
Einzelheiten zur Zahl der zu wählenden Mitglieder und den Wählbarkeitsvoraussetzungen der zu ent-
sendenden Vertreter sowie zum Wahlverfahren sind den beiliegenden Anlagen 1 bis 2 zu entnehmen.
Erläuterungen:
1. Zahl der Mitglieder
Der Rat der Stadt Köln wählt 11 (Direkt)-Mitglieder und 11 Ersatzmitglieder
(Festsetzung der Anzahl der Mitglieder gemäß Anlage 2 – Übersicht über die Direktmandate).
2. Wahlverfahren
2.1. Allgemeines
Für die Wahl der Landschaftsversammlung gelten die Bestimmungen des § 7b Landschafts-
verbandsordnung NRW (LVerbO NRW).
Sowohl die Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
als auch die Vorschriften des § 50 GO NRW, die das Verfahren bei Abstimmungen regeln,
finden bei der Wahl der Landschaftsversammlung ausdrücklich keine Anwendung.
Gemäß Ziffer 6.1 des Erlasses des Innenministeriums vom 19. August 2019 sind alle Mit-
glieder der Landschaftsversammlung von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in
geheimer Abstimmung zu wählen.
Jedes Ratsmitglied verfügt über zwei Stimmen, nämlich die Erst- und die Zweitstimme.
2.2. Erststimme
Mit der Erststimme wählt das Ratsmitglied die Mitglieder der Landschaftsversammlung und
für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied nach Vorschlägen. Es gilt das Verhältniswahlrecht. Dazu
werden die Stimmen für einen Wahlvorschlag durch die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen
dividiert und mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze für die Landschaftsversammlung mul-
tipliziert. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchtei-
le zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehen-
de Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.
2.3. Zweitstimme
Das Ratsmitglied wählt mit seiner Zweitstimme die Reserveliste, die von der “Landes“-Partei
bzw. der “Landes“-Wählergruppe aufgestellt wird.
Das Ratsmitglied hat die Möglichkeit, sich entweder für die unveränderte (Reihenfolge) Liste
zu entscheiden oder bewusst nur einen Listenbewerber aus der Liste seiner Wahl zu benen-
nen, um ihn an vorderster Stelle dieser Liste zu platzieren.
Diese Änderung der Listenplatzierung greift aber nur dann, wenn für den entsprechenden
Bewerber mehr Stimmen abgegeben worden sind, als für die Liste insgesamt und für andere
Bewerber.
„Stimmen für die Liste insgesamt“ ist das auf die jeweilige Liste entfallende Ergebnis aus
den Wahlen aller Vertretungskörperschaften im Bereich des Landschaftsverbandes.
3
2.4 Wahldurchführung in einem Wahlakt
Die Wahl nach § 7 b Absatz 1 Satz 2 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) - Abgabe von
Erst- und Zweitstimme – stellt einen Wahlakt dar. Dies bedeute, dass die Wahl in derselben
Ratssitzung in unmittelbar aufeinander folgenden Wahlgängen durchzuführen ist.
2.5 Wahlberechtigte
Wahlberechtigt ist neben den Ratsmitgliedern auch die Oberbürgermeisterin bzw. der Ober-
bürgermeister.
3. Aufstellung der Listen
3 Direkt-Mitglieder und Ersatzmitglieder
Die im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen sind für die Aufstellung der Listen zu-
ständig (Wählbarkeitsvoraussetzungen s. Ziffer 5). Listenverbindungen sind zulässig.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Einheitsliste) ist ebenfalls zulässig. Die einstimmige An-
nahme der Einheitsliste ist jedoch erforderlich. Ansonsten gilt das Verhältniswahlrecht.
3.1 Reservelisten
Auf die Aufstellung der Reservelisten können die Ratsfraktionen keinen unmittelbaren Ein-
fluss nehmen. Dies unterliegt ausschließlich dem Einfluss der „Landes“-Parteien.
Das Ratsmitglied hat die Möglichkeit, sich entweder für die unveränderte (Reihenfolge) Liste
zu entscheiden oder bewusst nur einen Listenbewerber aus der Liste seiner Wahl zu benen-
nen, um ihn an vorderster Stelle dieser Liste zu platzieren.
Diese Änderung der Listenplatzierung greift aber nur dann, wenn für den entsprechenden
Bewerber mehr Stimmen abgegeben worden sind, als für die Liste insgesamt und für andere
Bewerber.
„Stimmen für die Liste insgesamt“ ist das auf die jeweilige Liste entfallende Ergebnis aus den
Wahlen aller Vertretungskörperschaften im Bereich des Landschaftsverbandes
Eine Übersicht über die Zusammensetzung der Reserveliste wird vom Direktor des Land-
schaftsverbandes zur Verfügung gestellt (siehe hierzu Anlage 1b).
4. Mandatsausübung und Nachfolge
Der direkt Gewählte übt das Mandat in der Landschaftsversammlung aus.
Eine Vertretung ist nicht möglich.
Scheidet das Direktmitglied aus, so tritt das gewählte Ersatzmitglied seine Nachfolge an. Bei Aus-
scheiden des Ersatzmitgliedes rückt der bestplatzierte Reservelistenplatzinhaber nach.
5. Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Landschaftsversammlung
gem. § 7b Absatz 1 Satz 3 und 4 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO
5.1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind wählbar:
- Die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
- Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften
(Dieser Personenkreis muss die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen).
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes des Landschaftsverbandes sind nicht wähl-
bar, diese Einschränkung gilt nicht für den Inhaber eines Ehrenamtes.
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5.2 Über die Reservelisten sind wählbar
- der in Ziffer 5.1 genannte Personenkreis
und
- auch solche Bewerber, die bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen zu den Vertre-
tungen der Mitgliedskörperschaften (hier: Kommunalwahl am 25.05.2014) auf deren Re-
servelisten benannt wurden. Es ist dabei unerheblich, ob tatsächlich ein Rats- bzw.
Kreismandat erzielt wird.
Anlage 1 a: Übersicht über die Reservelisten
Hinweis zu Anlage 1:
Die Reserveliste liegt der Vorlage als Muster bei, das Original wird nach Ablauf der Er-
klärungsfrist (endet am 05.10.2020) so schnell wie möglich nachgereicht.
Anlage 1 b Reserveliste
Anlage 2: Übersicht über die Direktmandate der Mitgliedskörperschaften
Anlage 1b Wahlzettel
2814 Zeichen
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Anlage 1a Muster Wahlzettel
452 Zeichen
Wahlzettel für die Wahl der Reservellsten.der Partelen und Wählergruppen 15. Landschaftsversammlung Rheinland - w Partei A Partei 8 ‚rate — | wi | wu | Liste II u u || co [| lim | Bewerber Bowarber Bowerbor Mustermann, Udo A-Stadt Test, Rila B-Dorf > ER 17 ao o > & INN In INN IM Hinweis: . Die Zweitstimme für die Wahl der Reservellsten kann entweder für die ganze Liste oder nur ..für elnen einzelnen Bewerbenden einerListe abgogeben werden. "
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2032/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 07.07.2020 11:01