3236/2020
Neufassung der Satzung zur Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41/41/21 Vorlagen-Nummer 3236/2020 Freigabedatum 18.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Satzung zur Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage1 beigefügte Neufassung der „Satzung zur Verleihung des Heinrich- Böll-Preises der Stadt Köln“. Die am 04.04.2017 beschlossene Satzung zur Verleihung des Heinrich- Böll-Preises der Stadt Köln wird aufgehoben. Ausschuss Kunst und Kultur 26.01.2021 Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die am 04.04.2017 beschlossene und aktuell gültige „Satzung zur Verleihung des Heinrich-Böll- Preises der Stadt Köln“ legt in § 3 Abs. 3 bisher fest, dass die Jury beschlussfähig ist, wenn mindes- tens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. Laut § 3 Abs. 4 der Satzung in der bisherigen Form entscheidet die Jury über die Preisträgerin/den Preisträger mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit vor dem Hintergrund von evtl. möglichen Anwesenheitsproblemen von Jury-Mitgliedern aus Termingründen oder bei Pandemie-bedingten Einschränkungen der Anwesenheit die Jury trotzdem beschlussfähig ist, soll die Satzung in § 3 Abs. 4 im Einzelfall die Teilnahme auch als Videokonferenz ermöglichen. Die Mitglieder der Jury müssen im Vorfeld einer Videokonferenz zustimmen. Da dies die einzige Änderung der Satzung darstellt, wird auf eine Synopse verzichtet. Anlage
Satzung-Böll-Preis-Änderung-2020-final-Anlage 1.docx
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Anlage1 Satzung zur Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln vom 04.02.2021 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 04.02.2021 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: Präambel Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein schriftstellerisches und persönliches Archiv im Jahre 1979 seiner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbewahrung anvertraut. Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache verstärkt zu fördern. 1980 wurde deshalb der Kölner Literaturpreis wiederbelebt und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt. § 1 (1) Die Stadt Köln stiftet den Heinrich-Böll-Preis der Stadt Köln. (2) Der Preis wird alle zwei Jahre für herausragende Leistungen – auch noch unbekannter Autoren – auf dem Gebiet der deutschsprachigen Literatur verliehen. § 2 (1) Der Preis ist mit einem Geldbetrag von 30.000 Euro dotiert. (2) Er kann auch geteilt mehreren Autoren zuerkannt werden. (3) Den jeweiligen Preisträgern wird über die Verleihung eine Urkunde mit der Unterschrift der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Köln ausgehändigt. 2 § 3 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges eine Jury, der angehören: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ihre/seine Vertretung als Vorsitzende/Vorsitzender, b) jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss, c) die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent der Stadt Köln, d) die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek, e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertreterinnen/der Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss entspricht. Diese setzen sich aus einer Direktorin/einem Direktor des Instituts für deutsche Sprache und Literatur an der Universität zu Köln sowie Autorinnen/Autoren und Literaturkritikerinnen/Literaturkritikern zusammen. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent und die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek haben als geborene Mitglieder Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates können sich in der Jury vertreten lassen. (3) Die Jury wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister der Stadt Köln einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (4) Die Jury entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, ob im Einzelfall die Teilnahme an Jurysitzungen durch Videokonferenz erfolgen kann. Die Entscheidung darüber teilen die Jurymitglieder in Textform (schriftlich, per Fax, per Email) mit. Nehmen Jurymitglieder im Wege einer Videokonferenz an der Jurysitzung teil, gilt für alle Jurymitglieder, dass Abstimmungen offen durch Handzeichen erfolgen. (5) Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (6) Vorschläge für die Vergabe des Preises können nur von den Mitgliedern der Jury erfolgen. Eigenbewerbungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. § 4 (1) Eine Verpflichtung der Stadt Köln zur Verleihung des Preises besteht nicht. Aus der Bekanntmachung dieser Satzung können Ansprüche nach §§ 657 bis 671 BGB nicht hergeleitet werden. (2) Durch die Verleihung des Preises erwirbt die Stadt Köln keine Rechte an Werken der Preisträger. § 5 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verleihung des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln vom 13.04.2017 außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Aktenzeichen
- 3236/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.12.2020
- Erstellt
- 04.11.2020 17:16