3515/2021
Anfrage der FDP-Fraktion gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates betreffend: 75% Lohnabzug: Kostenbeitrag von Pflegekindern und Heimkindern in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/511/11 AN/1286/2021 Vorlagen-Nummer 08.10.2021 3515/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 Anfrage der FDP-Fraktion gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates betreffend: 75% Lohnabzug: Kostenbeitrag von Pflegekindern und Heimkindern in Köln Zu den Fragen der FDP-Fraktion betreffend des Einkommenseinsatzes der jungen Menschen zum Kostenbeitrag antwortet die Verwaltung: 1. Wie viele Pflegekinder und Heimkinder zahlen aktuell den Beitrag von ihrem eigenen Ein- kommen und wie viel generiert das Jugendamt jährlich an Einnahmen hieraus? Antwort der Verwaltung: Die Anzahl der jungen Menschen, die in Pflegefamilien oder Heimpflege untergebracht sind und eigenes Einkommen erzielen, aus dem sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen wer- den, wird nicht statistisch erhoben und kann daher nicht mitgeteilt werden. Die Einnahmen aus den Kostenbeiträgen der jungen Menschen werden ebenfalls nicht ge- sondert erfasst, sondern zusammen mit weiteren Einnahmen wie z.B. Kostenbeiträgen der El- tern in einem Sachkonto. Zudem haben sich die Regelungen der Kostenheranziehung des jungen Menschen im SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) unter- jährig ab 10.06.2021 wesentlich geändert, so dass die Einnahmen derzeit nicht abschätzbar sind. 2. Wie hoch sind die Personalkosten in der Verwaltung, um Anträge auf Verringerung des Bei- trags (z. B. zur Erlangung eines Führerscheins, etc.) zu bearbeiten, und wie viele Stellen macht das aktuell in Köln aus? Antwort der Verwaltung: Anträge des jungen Menschen auf Reduzierung des Kostenbeitrages wegen besonderer Auf- wendungen, z.B. zum Erwerb eines Führerscheines sind nicht vorgesehen. Das Jugendamt stellt im Rahmen der Familienpflege oder Heimpflege den gesamten notwen- digen Unterhalt des jungen Menschen sicher. Dies geschieht nicht nur über lfd. Leistungen wie Pflegegeld oder Trägerentgelte zuzüglich eines Barbetrages zur persönlichen Verwen- dung des jungen Menschen, sondern darüber hinaus im begründeten Bedarfsfall durch die Gewährung von zusätzlichen Beihilfen Dazu kann auch die Bezuschussung der Kosten des Erwerbs eines Führerscheines gehören, wenn der Führerschein für die Ausbildung/ Berufs- 2 ausübung oder die Erreichung des Ausbildungs-/ Arbeitsplatzes erforderlich ist. Die Häufigkeit und der Umfang dieser Beihilfen an junge Menschen, die einen Kostenbeitrag zahlen, werden weder insgesamt, noch nach einzelnen Beihilfen unterteilt, statistisch erhoben. Daher kann auch der personelle Aufwand hierfür nicht benannt werden. 3. Wie viele Kinder und Jugendliche in der Jugendhilfe zahlen aktuell den Höchstsatz von 75% und bei wie vielen wurde er verringert? Antwort der Verwaltung: Nach der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Heranziehung des jungen Menschen zum Kostenbeitrag ab 10.06.2021 müssen die jungen Menschen nur noch höchstens 25% ih- res Einkommens zum Kostenbeitrag einsetzen. Außerdem bleibt folgendes Einkommen unbe- rücksichtigt: Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 € monatlich. Einkommen aus Ferienjobs Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 150 € monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung Kindergeld (falls der junge Mensch das Kindergeld für sich bezieht) und Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Ein- kommen, müssen aber unabhängig von einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen von dem jungen Menschen ganz oder teilweise eingesetzt werden Zu diesen zweckgleichen Leistungen gehören z.B. Waisenrenten, Berufsausbildungsbeihilfe, BAFöG. 4. Wie kontrolliert das Jugendamt die korrekten Beitragszahlungen und welcher Personalauf- wand wird dadurch verursacht? Antwort der Verwaltung: Da es sich bei den Kostenbeiträgen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, ordnet das Jugendamt die Forderungen nur kassentechnisch an. Die Einziehung der Forderungen und Überwachung der Zahlungseingänge einschl. etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen obliegt der Stadtkasse. 5. Wie viele Anträge zur Minderung des Beitrags werden jährlich eingereicht und wie viele wer- den davon bewilligt? Die Beantwortung dieser Frage durch die Verwaltung ist in der Beantwortung zu 2. enthalten. gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3515/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.10.2021
- Erstellt
- 05.10.2021 15:34