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3515/2021

Anfrage der FDP-Fraktion gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates betreffend: 75% Lohnabzug: Kostenbeitrag von Pflegekindern und Heimkindern in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 08.10.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.10.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4498 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/511/11 
AN/1286/2021 
Vorlagen-Nummer 08.10.2021 
 3515/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 
 
Anfrage der FDP-Fraktion gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates betreffend: 75% 
Lohnabzug: Kostenbeitrag von Pflegekindern und Heimkindern in Köln 
Zu den Fragen der FDP-Fraktion betreffend des Einkommenseinsatzes der jungen Menschen 
zum Kostenbeitrag antwortet die Verwaltung: 
 
 
1. Wie viele Pflegekinder und Heimkinder zahlen aktuell den Beitrag von ihrem eigenen Ein-
kommen und wie viel generiert das Jugendamt jährlich an Einnahmen hieraus? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Anzahl der jungen Menschen, die in Pflegefamilien oder Heimpflege untergebracht sind 
und eigenes Einkommen erzielen, aus dem sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen wer-
den, wird nicht statistisch erhoben und kann daher nicht mitgeteilt werden. 
 
Die Einnahmen aus den Kostenbeiträgen der jungen Menschen werden ebenfalls nicht ge-
sondert erfasst, sondern zusammen mit weiteren Einnahmen wie z.B. Kostenbeiträgen der El-
tern in einem Sachkonto. Zudem haben sich die Regelungen der Kostenheranziehung des 
jungen Menschen im SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) unter-
jährig ab 10.06.2021 wesentlich geändert, so dass die Einnahmen derzeit nicht abschätzbar 
sind. 
 
 
 
2. Wie hoch sind die Personalkosten in der Verwaltung, um Anträge auf Verringerung des Bei-
trags (z. B. zur Erlangung eines Führerscheins, etc.) zu bearbeiten, und wie viele Stellen 
macht das aktuell in Köln aus? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Anträge des jungen Menschen auf Reduzierung des Kostenbeitrages wegen besonderer Auf-
wendungen, z.B. zum Erwerb eines Führerscheines sind nicht vorgesehen. 
 
Das Jugendamt stellt im Rahmen der Familienpflege oder Heimpflege den gesamten notwen-
digen Unterhalt des jungen Menschen sicher. Dies geschieht nicht nur über lfd. Leistungen 
wie Pflegegeld oder Trägerentgelte zuzüglich eines Barbetrages zur persönlichen Verwen-
dung des jungen Menschen, sondern darüber hinaus im begründeten Bedarfsfall durch die 
Gewährung von zusätzlichen Beihilfen Dazu kann auch die Bezuschussung der Kosten des 
Erwerbs eines Führerscheines gehören, wenn der Führerschein für die Ausbildung/ Berufs-

2 
 
ausübung oder die Erreichung des Ausbildungs-/ Arbeitsplatzes erforderlich ist.  
 
Die Häufigkeit und der Umfang dieser Beihilfen an junge Menschen, die einen Kostenbeitrag 
zahlen, werden weder insgesamt, noch nach einzelnen Beihilfen unterteilt, statistisch erhoben. 
Daher kann auch der personelle Aufwand hierfür nicht benannt werden. 
 
 
 
3. Wie viele Kinder und Jugendliche in der Jugendhilfe zahlen aktuell den Höchstsatz von 75% 
und bei wie vielen wurde er verringert? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nach der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Heranziehung des jungen Menschen 
zum Kostenbeitrag ab 10.06.2021 müssen die jungen Menschen nur noch höchstens 25% ih-
res Einkommens zum Kostenbeitrag einsetzen. Außerdem bleibt folgendes Einkommen unbe-
rücksichtigt: 
 
 
 Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 € 
monatlich. 
 Einkommen aus Ferienjobs 
 Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 
 150 € monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung  
 
 
Kindergeld (falls der junge Mensch das Kindergeld für sich bezieht) und Geldleistungen, die 
dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Ein-
kommen, müssen aber unabhängig von einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen von dem 
jungen Menschen ganz oder teilweise eingesetzt werden Zu diesen zweckgleichen Leistungen 
gehören z.B. Waisenrenten, Berufsausbildungsbeihilfe, BAFöG. 
 
 
 
4. Wie kontrolliert das Jugendamt die korrekten Beitragszahlungen und welcher Personalauf-
wand wird dadurch verursacht? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Da es sich bei den Kostenbeiträgen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, ordnet das 
Jugendamt die Forderungen nur kassentechnisch an. Die Einziehung der Forderungen und 
Überwachung der Zahlungseingänge einschl. etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen obliegt der 
Stadtkasse. 
 
 
 
5. Wie viele Anträge zur Minderung des Beitrags werden jährlich eingereicht und wie viele wer-
den davon bewilligt? 
 
 
Die Beantwortung dieser Frage durch die Verwaltung ist in der Beantwortung zu 2. enthalten. 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

26.10.2021 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3515/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
08.10.2021
Erstellt
05.10.2021 15:34