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2113/2021

Datenschutzsensible Software für digitales Lernen in Kölner Schulen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 07.06.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 30.08.2021, TOP 3.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6194 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/400/4 
 
Vorlagen-Nummer 07.06.2021 
 2113/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 07.06.2021 
Digitalisierungsausschuss 07.06.2021 
 
Datenschutzsensible Software für digitales Lernen in Kölner Schulen 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktion DieLinke 
AN/0898/2021 
 
„Datenschutzsensible Software für digitales Lernen in Kölner Schulen“ 
Die Fraktion DieLinke stellt bezüglich der Ausstattung der Kölner Schulen mit Instrumenten für digita-
les Lernen folgende Anfrage: 
 
1. Welche verschiedenen, möglicherweise auch in der Praxis der Schulen liegenden Grün-
de führten dazu, dass die im Auftrag des Landes entwickelte Plattform LOGINEO an Schulen 
in Köln weniger verwendet wird als Microsoft 365 oder BigBlueButton (an Grund- und Förder-
schulen) und welche damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile beider Systeme im Ver-
gleich sieht die Schulverwaltung für den Gebrauch an Schulen? 
2. Wie viele Schulen (inklusive Grundschulen) in Köln verwenden die von der Verwaltung ange-
botenen Systeme Microsoft 365, wie viele LOGINEO und wie viele haben individuelle Lösun-
gen aus einzelnen Features wie dem Konferenzsystem BBB oder dem Messangerdienst 
SchoolFox und gibt es weiterführende Schulen in Köln, die beide Systeme (Microsoft 365 und 
LOGINEO) parallel verwenden? 
3. Sind die Schulungs-und Fortbildungsangebote zu Microsoft 365 bzw. LOGINEO vergleichbar, 
was Verfügbarkeit, evtl. Kosten für die Schulen, Häufigkeit und Angebot betrifft? 
4. Sind der Verwaltung die Bedenken bezüglich des Datenschutzes bei Verwendung von Micro-
soft 365 bekannt, auch in Bezug auf ein Urteil des EuGH vom Juli 2020, und wie beurteilt sie 
diese? 
5. Können Störungen, die bei LOGINEO aufgetreten sind, nicht auch durch systemunabhängige 
Faktoren aufgetreten sein, z. B über unzureichende WLAN-Netze? Die Verwaltung berichtet 
von einem aktuell an Schulen umzusetzenden Mindeststandard von 54 Mbit (Ds 0136/2021), 
was dem G-Standard von 2007 entspricht. Der aktuell in Industrie und Verwaltung verfügbare 
AC-Standard umfasst dagegen 1,3 Gbit/sec. 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

2 
 
Zu 1.) Der Schulträger hat die gesetzliche Verpflichtung, eine am allgemeinen Stand der Informations-
technologie orientierte Sachausstattung in den pädagogischen Bereichen der Schulen bereit zu stel-
len. Die rasant fortschreitende, technische Entwicklung und die damit verbundene Veränderung der 
Anforderungen, hat in den vergangenen Jahren dazu geführt,  dass die Stadt Köln als Schulträgerin, 
die technische Ausstattung der Schulen intensiv ausgebaut hat.  
Die seit März 2020 andauernde Covid19 -Pandemie mit den einhergehenden, wechselnden Schul-
schließungen und –öffnungen haben sehr schnell dazu geführt, dass ad-hoc Lösungen zur Unterstüt-
zung des Distanzunterrichtes und zur Schüler/Schüler, Schüler/Lehrer bzw. Lehrer/Eltern Kommuni-
kation bereitgestellt werden mussten. Eine sehr frühe und zentrale Forderung zur Lösung dieser Her-
ausforderung ist seitens der Schulen der Einsatz von Microsoft365 gewesen. Der Schulträger Köln ist 
diesem Wunsch auch sehr kurzfristig mit dem Angebot zur Finanzierung der Microsoft365 Lizenzen 
für alle Schulen der Sekundarstufe I und II nachgekommen. Eine Pflicht zur Nutzung besteht bi s heu-
te nicht. 
Für die Kölner Grundschulen wurde das Videokonferenzmodul BigBlueButton eingekauft und zur Ver-
fügung gestellt. 
LOGINEO NRW ist ein Leistungsangebot des Landes. Für die Schulen gibt es keine Verpflichtung zur 
Nutzung einer der dargestellten Lösungen  
 
Zu 2.) Microsoft365 wurde bis zum Ausbruch der Pandemie ausschließlich in den Kölner Berufskol-
legs aufgrund ihrer Nähe zu den Ausbildungsbetrieben und den dort sehr stark vertretenen Microsoft 
Lösungen eingesetzt. Im Verlauf der ersten Monate der Pandemie wurde diese Möglichkeit auch auf 
ausdrücklichen Wunsch und Antrag der Schulleitung, allen rd. 115 Schulen der Sekundarstufe I und II 
zur Nutzung angeboten. Von dieser Möglichkeit haben rd. 100 Schulen bis dato Gebrauch gemacht 
und den erforderlichen Antrag gestellt.  
LOGINEO wird in seinen Anwendungsmodulen durch das Land NRW zur Verfügung gestellt. Ledig-
lich für die Nutzung des Basismoduls LOGINEO ist eine Bescheinigung des Schulträgers, dass es 
sich bei der beantragenden Schule um eine Schule in städtischer Trägerschaft handelt, erforderlich. 
Bislang wurden 128 Bescheinigungen angefordert und ausgestellt. Für die weiteren Module LOGI-
NEO LMS und Messenger ist lediglich eine Information des Schulträgers durch die Schulen erforder-
lich. Bislang liegen 50 Meldungen zu Logineo LMS und 17 zum Messenger vor.  
 
Zu 3.) Seitens des Schulträgers dürfen und werden auch keinerlei Schulungs- oder Fortbildungsan-
gebote für Lehrkräfte bereitgestellt. 
 
Zu 4.) Die datenschutzrechtliche Situation und Rechtsprechung is t den Verantwortlichen des Schul-
trägers bekannt. Ob es nach einem Ende der Pandemie unter den Aspekten des Datenschutzes zu 
einer dauerhaften Freigabe, einer Freigabe unter Bedingungen oder zu einem Verbot kommt, ist ak-
tuell nicht absehbar. Alle bisherigen  Freigaben erfolgen bereits heute ausschließlich nur aufgrund 
eines ausdrücklichen Antrags der jeweiligen Schulleitung. und in enger Abstimmung mit dem Daten-
schutzbeauftragten der Kölner Schulen. Zusätzlich werden alle Schulleitungen ergänzend auf die ak-
tuelle Rechtslage hingewiesen. Hierbei wird ausdrücklich auf den momentanen Duldungsstatus der 
Lösung hingewiesen. 
Aus der Sicht des Schulträgers stellt die Bereitstellung von Microsoft365 zum gegenwärtigen Zeit-
punkt die Erfüllung der Aufgaben nach § 79 SchulG– Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanla-
ge und Schulgebäude dar. 
 
Zu 5.) Die genannte Bandbreite von 54Mbit/s entspricht nicht wie vermutet der Maximalbandbreite 
einer Funkzelle sondern ist deren konfigurierte Mindestbandbreite im Randbereich der Funkzelle 
(Standard = 1Mbit/s). Die eingesetzten WLAN-Accesspoints an den Schulen entsprechen seit 2016 
dem AC-Standard und seit 2019 dem AX-Standard. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (2)

07.06.2021 Digitalisierungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.08.2021 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2113/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
07.06.2021
Erstellt
01.06.2021 14:46