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V/0249/2013

Antrag der SPD-Fraktion an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vom 04.02.2013

Vorlagen 16.04.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 11.06.2013, TOP 4.3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

15451 Zeichen

V/0249/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vom 
04.02.2013 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.05.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Das Ergebnis der Prüfung, das in der Begründung vorgestellt wird,  wird zur Kenntnis geno m-
men. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Übertragung der Grundstücke und G e-
bäude auf die Halle Münsterland GmbH aus gesamtstädtischer Sicht keine Kostenvorteile ent-
stehen. 
 
2. Es wird zur Kenn tnis genommen, dass aufgrund der bei einer Übertragung der Grundst ücke 
und Gebäude entstehenden erheblichen Kosten, insbesondere der Grunderwerbsteuer und 
der Kapitalertragsteuer, die durch die Aufdeckung der stillen Reserven des im BgA befindl i-
chen Betriebsvermögens anfallen, eine Übertragung aus haushalterischer Sicht nicht zu em p-
fehlen ist. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit Überlassung (Vermietung, Verpachtung) der Grundstücke und Gebäude gegen Entgelt an die 
Halle Münsterland GmbH, werden Betriebsgrundlagen überlasse n, die für die Halle Münsterland 
wesentlich sind (sachliche Verflechtung). Darüber hinaus ist die Stadt Münster mit 92,09 % an der 
Halle Münsterland GmbH beteiligt und wird somit gesellschaftsrechtlich von ihr beherrscht ( perso-
nelle Verflechtung).  
 
Durch die vorliegenden Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung ist ste u-
erlich eine Betriebsaufspaltung entstanden, die die Gewerblichkeit der Einkünfte aus Vermietung 
und Verpachtung bei der Stadt Münster zur Folge hat. Dies führt bei der Sta dt Münster zu einem 
Betrieb gewerblicher Art (BgA). Steuerlich stellen die vermieteten Grundstücke und Gebäude s o-
wie der Wert der Beteiligung an der Halle Münsterland GmbH Betriebsvermögen des BgA B e-
triebsaufspaltung Halle Münsterland dar. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0249/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.04.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0249/2013 
 
Darüber hinaus besteht mit der Halle Münsterland GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft, da 
die Gesellschaft finanziell (Stadt Münster hält 92,67 % der Anteile am Stammkapital), wirtschaftlich 
(Grundstücke und Gebäude sind auf das Tätigkeitsfeld der Halle Münsterland Gm bH zugeschnit-
ten = Wirtschaftliche Einheit) und organisatorisch (beherrschende Stellung der Stadt Münster im 
Aufsichtsrat der Gesellschaft) in den BgA eingegliedert ist.  
 
Bei der Übertragung von Wirtschaftgütern der Stadt Münster (Besitzgesellschaft) auf die Betriebs-
gesellschaft Halle Münsterland GmbH ist folgendes zu betrachten: 
 
 
I. Steuerliche Betrachtung 
 
1. Ertragsteuerliche Sicht (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) 
 
Grundsätzlich werden, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen veräußert wi rd, in 
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis des Wir t-
schaftsgutes, die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Ebenso sind auch die stillen Rese r-
ven aufzudecken und zu versteuern, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen en t-
nommen wird und für andere „betriebsfremde“ Zwecke verwendet wird. Damit stellt der Steuerg e-
setzgeber sicher, dass sowohl im Fall einer Entnahme zu betriebsfremden Zwecken als auch im 
Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern die stillen Reserven besteuert werden. 
 
- Übertragung einzelner Grundstücke und einzelner Gebäude auf die Halle Münsterland:  Bei 
einer Übertragung einzelner Grundstücke und Gebäude auf die Halle Münsterland GmbH im Wege 
einer Einlage liegt gleichzeitig eine Entnahme von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem  Betrieb s-
vermögen des BgA Betriebsaufspaltung Halle Münsterland vor. Daher sind die stillen Reserven der 
im Betriebsvermögen enthaltenen einzelnen Wirtschaftsgüter (Messehallen, Südfoyer, Nordfoyer, 
Congresshalle) aufzudecken und zu versteuern. Der Wert der stillen Reserven ergibt sich aus dem 
Unterschiedsbetrag des Buchwertes zum Entnahmewert, der dem steuerlichen Teilwert gem. § 6 
Abs. 1 Nr. 4 EStG (= Verkehrswert, Marktwert) entspricht. Ist der Buchwert niedriger  als der Teil-
wert, ist der sog. Buchwertgewinn zu versteuern (Kö rperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag). 
Da der BgA Betriebsaufspaltung Halle Münsterland dauerdefizitär ist, entfällt aufgrund mangelnder 
Gewinnerzielungsabsicht die Gewerbesteuer . Mit B etrachtung der steuerlichen Verluste ab dem 
Kalenderjahr 2008 für diesen BgA i.H.v. ca. 4 Mio. €/jährlich könnte ein auftretender Buchwertg e-
winn durch Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes bis zu einer Höhe von 4. Mio. €/jährlich 
sich steuerlich ggf. nicht einmal auswirken. 
Hierzu sollten vor einer geplanten Ver äußerung Auskünfte über die Verkehrswerte (Teilwerte) für 
jedes einzelne Wirtschaftsgut beim Gutachterausschuss eingeholt werden. 
 
- Übertragung aller Grundstücke und Gebäude bzw. aller wesentlichen Betriebsgrundlagen : 
Werden der Halle Münsterland GmbH all e wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen, ist ggf. 
eine steuerneutrale Übertragung möglich. Gem. § 20 UmwStG ff. kann auf Antrag die Übertragung 
des gesamten Betriebsvermögens (gesamter Betrieb als Sacheinlage) des BgA zu Buchwerten 
gegen Gewährung von  neuen Geschäftsanteilen an der Halle Münsterland GmbH erfolgen. Die 
aufnehmende Gesellschaft - hier die Halle Münsterland GmbH - kann die übertragenen Wir t-
schaftsgüter mit dem Buchwert (oder einem höheren Wert; Wahlrecht) ansetzen. Dieser bei der 
Halle Münsterland GmbH anzusetzende Wert des Betriebsvermögens gilt gleichzeitig als Übertr a-
gungspreis (Entnahmewert, Veräußerungspreis) der Sacheinlage des Einbringenden. Nur die 
Übernahme zu Buchwerten wirkt sich dabei steuerneutral aus.  
 
Durch die herausgegebenen neuen Geschäftsanteile erfolgt eine Kapitalerhöhung bei der aufne h-
menden Gesellschaft (Halle Münsterland GmbH). Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungsko s-
ten der Beteiligung an der Halle Münsterland GmbH (Steigerung des Wertes an den Finanzanl a-
gen u m den Buchwert der Sacheinlage) bei der Stadt Münster. Die neuen Anteile an der Halle 
Münsterland GmbH sind allerdings sperrfristverhaftet. D. h. eine Veräußerung dieser Anteile inne r-

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halb von sieben Jahren nach dem Übertragungszeitpunkt der Sacheinlage füh rt bei Aufdeckung 
der stillen Reserven zu einem Gewinn und damit zu einem „neuen“ BgA der juristischen Person 
des öffentlichen Rechts.  
 
Der BgA Betriebsaufspaltung endet mit der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, da 
es nach Übertragung an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung fehlt. Sämtliche Rückla-
gen des BgA sind damit aufzulösen. Die sperrfristbehafteten Anteile an der Halle Münsterland 
GmbH fallen zurück in das Hoheitsvermögen der Stadt Münster. Haushalterisch findet bei der 
Stadt Münster eine Erhöhung der Finanzanlagen mit gleichzeitigem Abgang des Buchwertes der 
Grundstücke und Gebäude statt. 
 
2. Grunderwerbsteuer 
Durch die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden an einen anderen Rechtsträger fällt 
Grunderwerbsteuer an. Die se beträgt 5 % des Wertes der Gegenleistung (5 % vom Buchwert lt. 
Steuerbilanz zum 31.12.2011: 20.175.466,00 € entspricht 1.008.775 €).  
 
3. Umsatzsteuer 
Mit der Halle Münsterland besteht eine „Umsatzsteuerliche Organschaft“, da die Halle Münsterland 
finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in den BgA Betriebsaufspaltung WBI eingegliedert ist. 
Mit Beendigung der Betriebsaufspaltung und Beendigung des BgA entfällt der bislang von der 
Stadt Münster geltend gemachte Vorsteuerabzug für Reparaturen und Instandhaltungsaufwendun-
gen (in der Vergangenheit ca. 60 bis 70 T€/jährlich).  
Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft ist der bisher von der Stadt Münster gewährte Z u-
schuss als nichtsteuerbarer Innenumsatz des Organkreises behandelt worden. 
 
4. Kapitalertragsteuer 
Unabhängig von der steuerneutralen Übertragung nach § 20 Umwandlungssteuergesetz und der 
Entlastung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wird mit der Übertragung des gesamten 
BgA ein Tatbestand des § 20 Abs 1. Nr. 10 b S. 2  Einkommensteuergesetz ausgelöst. Es fällt 
demnach 15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Einbringungsg e-
winn an, der sich hier im Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert (Marktwert, Verkehr s-
wert) und dem Buchwert ergibt. D. h. die stillen Reserven sind vor einer Übertragung aufzude-
cken und werden mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag voll belastet. Die kann zu 
erheblichen Steuernachzahlungen führen. 
 
 
II. Möglicher Zeitpunkt der Umsetzung 
 
Die Kapitalerhöhung stellt grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und bedarf 
damit eines entsprechend notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses, so dass eine Übe r-
tragung frühestens zum 01.01.2014 erfolgen könnte. Der zurzeit gültige Managementkontrakt hat 
jedoch eine Laufzeit bis zum 3 1.12.2015, auf dessen Basis die Wirtschaftspläne von der Halle 
Münsterland bereits aufgestellt wurden. Die vorzeitige Beendigung des Managementkontraktes 
geht dabei zu Lasten der Planungssicherheit für die Halle Münsterland GmbH. Damit  wäre eine 
Übertragung erst zum 01.01.2016 zweckmäßig. Der bestehende Miet- und Pachtvertrag könnte im 
beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit aufgehoben werden.  
 
 
III. Wirtschaftlichkeit/Haushaltsbelastungen 
 
Im Falle der Übertragung aller wesentlichen Bet riebsgrundlagen bzw. des gesamten Betriebsve r-
mögens des BgA, entfallen künftig beim Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) die gel-
tend gemachten Abschreibungen auf die Gebäude i.H.v.  ca. 1.353 T€/jährlich  vom Kalender-
jahr 2012 bis Kalende rjahr 2022  (Ende d es Abschreibungszeitraumes). Der vorhandene Grund 
und Boden wird nicht abgeschrieben, weil er zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehört. Die 
Stadt Münster hat des Weiteren hier von einem anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe von 65 T€ jäh r-

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lich profitiert. Durch die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen entfallen darüber 
hinaus im Amt für Immobilienmanagement auch die Einnahmen aus der Vermietung i.H.v. 
etwa 722 T€/jährlich. Möglicherweise reduziert sich dieser Betrag um  106.700,00 € für die Ve r-
mietung der Innensta dtflächen, wenn diese nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen 
werden. Dadurch entsteht eine finanzwirksame Verringerung für den städtischen Haushalt in 
Höhe von insg. 566 T€ jährlich (1.353 T€ - 65 T€ – 722 T€). Darüber hinaus entstehen im Amt 
für Immobilienmanagement Aufwendungen i.H.v. ca. 485 T€ die bei einer Übertragung der 
Grundstücke und Gebäude auf die Halle Münsterland GmbH im städtischen Haushalt kün f-
tig entfallen würden. 
 
Die derzeitige Belastung durch Gebäudeabschreibunge n i.H.v. 1.353 T€ im Haushalt der 
Stadt Münster (hier: Amt 23), wird auf die Halle Münsterland GmbH verlagert. Die Halle Müns-
terland hat hier jedoch die Abschreibungen der Steuerbilanz in Höhe von 1.368 T€ zu übernehmen 
(aufgrund der Buchwertverknüpfung na ch §§ 20 UmwStG ff.) Dies bedeutet, dass die künftig e r-
warteten Jahresfehlbeträge der Halle Münsterland GmbH um die steuerlichen Abschre ibungen 
steigen werden. Gleichzeitig entfallen bei der Halle Münsterland die bisher zu leistenden Mietza h-
lungen. Die bis herigen Aufwendungen i.H.v. 485 T€ würden nunmehr bei der Halle Münsterland 
GmbH anfallen und müssten durch Erhöhung des städtischen Zuschusses ausgeglichen werden.  
 
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der bisher an die Halle Münsterland GmbH gewährte Z u-
schuss um die entstehenden Fehlbeträge in Höhe von 646 T€ (1.368 T€ - 722 T€) sowie die 
zusätzlichen Aufwendungen i.H.v. 485 T€ (insges. 1.131 T€) zu erhöhen ist.  
 
Insgesamt entsteht damit für den städtischen Haushalt eine B elastung in Höhe von 80 T€ 
pro Jahr.  
 
 
Fazit: 
 
Die zunächst durch die Übertragung der Grundstücke und Gebäude an die Halle Münsterland g e-
wünschte Entlastung des Budgets des Amtes 23 führt gleichzeitig zu einer  Verschlechterung des 
ohnehin defizitären Jahresergebnisses der Halle Münsterland GmbH (höhere Abschreibungen). In 
fast gleichlautender Höhe steigt der Zuschussbedarf der Halle Münsterland, der nach den Reg e-
lungen des Managementkontraktes von der Stadt Münster auszugleichen ist. Insgesamt entsteht 
damit ein negativer Effekt für den städtischen Haushalt in Höhe von 80 T€ pro Jahr.  
 
Durch die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden würde zudem Grunderwerbsteuer in 
Höhe von ca. 1.008.775 € anfallen.  
 
Zusätzlich wäre die Halle Münsterland GmbH wirtsch aftlich vollständig für die Gebäudeunterha l-
tung verantwortlich (bisher z. T. auch durch das Amt für Immobilienmanagement). Dies würde den 
Wirtschaftsplan weiter belasten (gleichzeitig den städtischen Haushalt entlasten) und den Z u-
schussbedarf für die Halle erhöhen (und damit den städtischen Haushalt wiederum belasten). 
 
Die Erhöhung des Kapitals bei der Halle Münsterland führt bei der Stadt Münster zu nachträglichen 
Anschaffungskosten der Beteiligung (Anstieg bei den Finanzanlagen), in gleicher Höhe ist der  Ab-
gang des Buchwerts der Grundstücke und Gebäude zu erfassen (Aktivtausch).  
 
Um eine qualifizierte Aussage über die Höhe der stillen Reserven treffen zu können, müssen Au s-
künfte über die Verkehrswerte des gesamten Grundvermögens beim Gutachterausschuss e inge-
holt werden. In den bisherigen Schätzungen wurden stille Reserven i.H.v. 5 Mio. € zugrunde g e-
legt. Dies würde zu einer einmaligen Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von ca. 800 T€ 
führen. 
 
Bisher sind die von der Stadt Münster gewährten Zuschüsse an die defizitären städtischen Gesell-
schaften von der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster

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unter Zugrundelegung der Managementkontrakte nicht geprüft worden. Hierzu sei angemerkt, dass 
das Steuerrecht für den Tatbestand  eines steuerbaren unechten Zuschusses lediglich auf eine 
innere Verknüpfung von Leistung und  Gegenleistung abstellt. D. h., ergibt sich aus dem Manag e-
mentkontrakt, dass die Gesellschaft eine bestimmte Leistung zu erbringen hat und dafür ein En t-
gelt in Fo rm eines „Zuschusses“ erhält, unterliegt dies e Zahlung der Umsatzsteuer. Im Falle der 
bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft bleiben aber die „Zuschusszahlungen“ trotz eines 
bestehenden Leistungsaustauschverhältnisses nicht steuerbar, da es sich innerh alb einer Orga n-
schaft um einen nicht steuerbaren Innenumsatz zwischen zwei Betriebsbereichen desselben U n-
ternehmens handelt. Aufgrund einer Übertragung der Grundstücke und Gebäude auf die Halle 
Münsterland GmbH bzw. Aufgabe des BgA entfällt auch die umsatz steuerliche Organschaft. Ggf. 
könnten somit künftig die Zuschusszahlungen an die Halle Münsterland GmbH der Umsatzsteuer 
unterliegen, so dass die Stadt Münster die Zahlungen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer an die Halle 
Münsterland GmbH zu leisten hätte. 
 
Aufgrund der Verursachung von erheblichen Kosten, insbesondere der anfallenden Grunde rwerb-
steuer und der Kapitalertragsteuer, die durch die Aufdeckung der stillen Reserven des im BgA b e-
findlichen Betriebsvermögens anfällt, ist aus haushalterischer Sicht eine Üb ertragung nicht zu 
empfehlen.  
 
 
 
I. V. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0249/2013
Typ
Vorlagen
Datum
16.04.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37