V/0249/2013
Antrag der SPD-Fraktion an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vom 04.02.2013
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Beschlussvorlage
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V/0249/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Antrag der SPD-Fraktion an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vom 04.02.2013 Beratungsfolge 14.05.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Das Ergebnis der Prüfung, das in der Begründung vorgestellt wird, wird zur Kenntnis geno m- men. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Übertragung der Grundstücke und G e- bäude auf die Halle Münsterland GmbH aus gesamtstädtischer Sicht keine Kostenvorteile ent- stehen. 2. Es wird zur Kenn tnis genommen, dass aufgrund der bei einer Übertragung der Grundst ücke und Gebäude entstehenden erheblichen Kosten, insbesondere der Grunderwerbsteuer und der Kapitalertragsteuer, die durch die Aufdeckung der stillen Reserven des im BgA befindl i- chen Betriebsvermögens anfallen, eine Übertragung aus haushalterischer Sicht nicht zu em p- fehlen ist. Begründung: Mit Überlassung (Vermietung, Verpachtung) der Grundstücke und Gebäude gegen Entgelt an die Halle Münsterland GmbH, werden Betriebsgrundlagen überlasse n, die für die Halle Münsterland wesentlich sind (sachliche Verflechtung). Darüber hinaus ist die Stadt Münster mit 92,09 % an der Halle Münsterland GmbH beteiligt und wird somit gesellschaftsrechtlich von ihr beherrscht ( perso- nelle Verflechtung). Durch die vorliegenden Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung ist ste u- erlich eine Betriebsaufspaltung entstanden, die die Gewerblichkeit der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Stadt Münster zur Folge hat. Dies führt bei der Sta dt Münster zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Steuerlich stellen die vermieteten Grundstücke und Gebäude s o- wie der Wert der Beteiligung an der Halle Münsterland GmbH Betriebsvermögen des BgA B e- triebsaufspaltung Halle Münsterland dar. Vorlagen-Nr.: V/0249/2013 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 24.04.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0249/2013 Darüber hinaus besteht mit der Halle Münsterland GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft, da die Gesellschaft finanziell (Stadt Münster hält 92,67 % der Anteile am Stammkapital), wirtschaftlich (Grundstücke und Gebäude sind auf das Tätigkeitsfeld der Halle Münsterland Gm bH zugeschnit- ten = Wirtschaftliche Einheit) und organisatorisch (beherrschende Stellung der Stadt Münster im Aufsichtsrat der Gesellschaft) in den BgA eingegliedert ist. Bei der Übertragung von Wirtschaftgütern der Stadt Münster (Besitzgesellschaft) auf die Betriebs- gesellschaft Halle Münsterland GmbH ist folgendes zu betrachten: I. Steuerliche Betrachtung 1. Ertragsteuerliche Sicht (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Grundsätzlich werden, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen veräußert wi rd, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis des Wir t- schaftsgutes, die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Ebenso sind auch die stillen Rese r- ven aufzudecken und zu versteuern, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen en t- nommen wird und für andere „betriebsfremde“ Zwecke verwendet wird. Damit stellt der Steuerg e- setzgeber sicher, dass sowohl im Fall einer Entnahme zu betriebsfremden Zwecken als auch im Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern die stillen Reserven besteuert werden. - Übertragung einzelner Grundstücke und einzelner Gebäude auf die Halle Münsterland: Bei einer Übertragung einzelner Grundstücke und Gebäude auf die Halle Münsterland GmbH im Wege einer Einlage liegt gleichzeitig eine Entnahme von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb s- vermögen des BgA Betriebsaufspaltung Halle Münsterland vor. Daher sind die stillen Reserven der im Betriebsvermögen enthaltenen einzelnen Wirtschaftsgüter (Messehallen, Südfoyer, Nordfoyer, Congresshalle) aufzudecken und zu versteuern. Der Wert der stillen Reserven ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag des Buchwertes zum Entnahmewert, der dem steuerlichen Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (= Verkehrswert, Marktwert) entspricht. Ist der Buchwert niedriger als der Teil- wert, ist der sog. Buchwertgewinn zu versteuern (Kö rperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag). Da der BgA Betriebsaufspaltung Halle Münsterland dauerdefizitär ist, entfällt aufgrund mangelnder Gewinnerzielungsabsicht die Gewerbesteuer . Mit B etrachtung der steuerlichen Verluste ab dem Kalenderjahr 2008 für diesen BgA i.H.v. ca. 4 Mio. €/jährlich könnte ein auftretender Buchwertg e- winn durch Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes bis zu einer Höhe von 4. Mio. €/jährlich sich steuerlich ggf. nicht einmal auswirken. Hierzu sollten vor einer geplanten Ver äußerung Auskünfte über die Verkehrswerte (Teilwerte) für jedes einzelne Wirtschaftsgut beim Gutachterausschuss eingeholt werden. - Übertragung aller Grundstücke und Gebäude bzw. aller wesentlichen Betriebsgrundlagen : Werden der Halle Münsterland GmbH all e wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen, ist ggf. eine steuerneutrale Übertragung möglich. Gem. § 20 UmwStG ff. kann auf Antrag die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens (gesamter Betrieb als Sacheinlage) des BgA zu Buchwerten gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen an der Halle Münsterland GmbH erfolgen. Die aufnehmende Gesellschaft - hier die Halle Münsterland GmbH - kann die übertragenen Wir t- schaftsgüter mit dem Buchwert (oder einem höheren Wert; Wahlrecht) ansetzen. Dieser bei der Halle Münsterland GmbH anzusetzende Wert des Betriebsvermögens gilt gleichzeitig als Übertr a- gungspreis (Entnahmewert, Veräußerungspreis) der Sacheinlage des Einbringenden. Nur die Übernahme zu Buchwerten wirkt sich dabei steuerneutral aus. Durch die herausgegebenen neuen Geschäftsanteile erfolgt eine Kapitalerhöhung bei der aufne h- menden Gesellschaft (Halle Münsterland GmbH). Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungsko s- ten der Beteiligung an der Halle Münsterland GmbH (Steigerung des Wertes an den Finanzanl a- gen u m den Buchwert der Sacheinlage) bei der Stadt Münster. Die neuen Anteile an der Halle Münsterland GmbH sind allerdings sperrfristverhaftet. D. h. eine Veräußerung dieser Anteile inne r- - 3 - V/0249/2013 halb von sieben Jahren nach dem Übertragungszeitpunkt der Sacheinlage füh rt bei Aufdeckung der stillen Reserven zu einem Gewinn und damit zu einem „neuen“ BgA der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der BgA Betriebsaufspaltung endet mit der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, da es nach Übertragung an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung fehlt. Sämtliche Rückla- gen des BgA sind damit aufzulösen. Die sperrfristbehafteten Anteile an der Halle Münsterland GmbH fallen zurück in das Hoheitsvermögen der Stadt Münster. Haushalterisch findet bei der Stadt Münster eine Erhöhung der Finanzanlagen mit gleichzeitigem Abgang des Buchwertes der Grundstücke und Gebäude statt. 2. Grunderwerbsteuer Durch die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden an einen anderen Rechtsträger fällt Grunderwerbsteuer an. Die se beträgt 5 % des Wertes der Gegenleistung (5 % vom Buchwert lt. Steuerbilanz zum 31.12.2011: 20.175.466,00 € entspricht 1.008.775 €). 3. Umsatzsteuer Mit der Halle Münsterland besteht eine „Umsatzsteuerliche Organschaft“, da die Halle Münsterland finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in den BgA Betriebsaufspaltung WBI eingegliedert ist. Mit Beendigung der Betriebsaufspaltung und Beendigung des BgA entfällt der bislang von der Stadt Münster geltend gemachte Vorsteuerabzug für Reparaturen und Instandhaltungsaufwendun- gen (in der Vergangenheit ca. 60 bis 70 T€/jährlich). Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft ist der bisher von der Stadt Münster gewährte Z u- schuss als nichtsteuerbarer Innenumsatz des Organkreises behandelt worden. 4. Kapitalertragsteuer Unabhängig von der steuerneutralen Übertragung nach § 20 Umwandlungssteuergesetz und der Entlastung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wird mit der Übertragung des gesamten BgA ein Tatbestand des § 20 Abs 1. Nr. 10 b S. 2 Einkommensteuergesetz ausgelöst. Es fällt demnach 15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Einbringungsg e- winn an, der sich hier im Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert (Marktwert, Verkehr s- wert) und dem Buchwert ergibt. D. h. die stillen Reserven sind vor einer Übertragung aufzude- cken und werden mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag voll belastet. Die kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. II. Möglicher Zeitpunkt der Umsetzung Die Kapitalerhöhung stellt grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und bedarf damit eines entsprechend notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses, so dass eine Übe r- tragung frühestens zum 01.01.2014 erfolgen könnte. Der zurzeit gültige Managementkontrakt hat jedoch eine Laufzeit bis zum 3 1.12.2015, auf dessen Basis die Wirtschaftspläne von der Halle Münsterland bereits aufgestellt wurden. Die vorzeitige Beendigung des Managementkontraktes geht dabei zu Lasten der Planungssicherheit für die Halle Münsterland GmbH. Damit wäre eine Übertragung erst zum 01.01.2016 zweckmäßig. Der bestehende Miet- und Pachtvertrag könnte im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit aufgehoben werden. III. Wirtschaftlichkeit/Haushaltsbelastungen Im Falle der Übertragung aller wesentlichen Bet riebsgrundlagen bzw. des gesamten Betriebsve r- mögens des BgA, entfallen künftig beim Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) die gel- tend gemachten Abschreibungen auf die Gebäude i.H.v. ca. 1.353 T€/jährlich vom Kalender- jahr 2012 bis Kalende rjahr 2022 (Ende d es Abschreibungszeitraumes). Der vorhandene Grund und Boden wird nicht abgeschrieben, weil er zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehört. Die Stadt Münster hat des Weiteren hier von einem anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe von 65 T€ jäh r- - 4 - V/0249/2013 lich profitiert. Durch die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen entfallen darüber hinaus im Amt für Immobilienmanagement auch die Einnahmen aus der Vermietung i.H.v. etwa 722 T€/jährlich. Möglicherweise reduziert sich dieser Betrag um 106.700,00 € für die Ve r- mietung der Innensta dtflächen, wenn diese nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden. Dadurch entsteht eine finanzwirksame Verringerung für den städtischen Haushalt in Höhe von insg. 566 T€ jährlich (1.353 T€ - 65 T€ – 722 T€). Darüber hinaus entstehen im Amt für Immobilienmanagement Aufwendungen i.H.v. ca. 485 T€ die bei einer Übertragung der Grundstücke und Gebäude auf die Halle Münsterland GmbH im städtischen Haushalt kün f- tig entfallen würden. Die derzeitige Belastung durch Gebäudeabschreibunge n i.H.v. 1.353 T€ im Haushalt der Stadt Münster (hier: Amt 23), wird auf die Halle Münsterland GmbH verlagert. Die Halle Müns- terland hat hier jedoch die Abschreibungen der Steuerbilanz in Höhe von 1.368 T€ zu übernehmen (aufgrund der Buchwertverknüpfung na ch §§ 20 UmwStG ff.) Dies bedeutet, dass die künftig e r- warteten Jahresfehlbeträge der Halle Münsterland GmbH um die steuerlichen Abschre ibungen steigen werden. Gleichzeitig entfallen bei der Halle Münsterland die bisher zu leistenden Mietza h- lungen. Die bis herigen Aufwendungen i.H.v. 485 T€ würden nunmehr bei der Halle Münsterland GmbH anfallen und müssten durch Erhöhung des städtischen Zuschusses ausgeglichen werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der bisher an die Halle Münsterland GmbH gewährte Z u- schuss um die entstehenden Fehlbeträge in Höhe von 646 T€ (1.368 T€ - 722 T€) sowie die zusätzlichen Aufwendungen i.H.v. 485 T€ (insges. 1.131 T€) zu erhöhen ist. Insgesamt entsteht damit für den städtischen Haushalt eine B elastung in Höhe von 80 T€ pro Jahr. Fazit: Die zunächst durch die Übertragung der Grundstücke und Gebäude an die Halle Münsterland g e- wünschte Entlastung des Budgets des Amtes 23 führt gleichzeitig zu einer Verschlechterung des ohnehin defizitären Jahresergebnisses der Halle Münsterland GmbH (höhere Abschreibungen). In fast gleichlautender Höhe steigt der Zuschussbedarf der Halle Münsterland, der nach den Reg e- lungen des Managementkontraktes von der Stadt Münster auszugleichen ist. Insgesamt entsteht damit ein negativer Effekt für den städtischen Haushalt in Höhe von 80 T€ pro Jahr. Durch die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden würde zudem Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 1.008.775 € anfallen. Zusätzlich wäre die Halle Münsterland GmbH wirtsch aftlich vollständig für die Gebäudeunterha l- tung verantwortlich (bisher z. T. auch durch das Amt für Immobilienmanagement). Dies würde den Wirtschaftsplan weiter belasten (gleichzeitig den städtischen Haushalt entlasten) und den Z u- schussbedarf für die Halle erhöhen (und damit den städtischen Haushalt wiederum belasten). Die Erhöhung des Kapitals bei der Halle Münsterland führt bei der Stadt Münster zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung (Anstieg bei den Finanzanlagen), in gleicher Höhe ist der Ab- gang des Buchwerts der Grundstücke und Gebäude zu erfassen (Aktivtausch). Um eine qualifizierte Aussage über die Höhe der stillen Reserven treffen zu können, müssen Au s- künfte über die Verkehrswerte des gesamten Grundvermögens beim Gutachterausschuss e inge- holt werden. In den bisherigen Schätzungen wurden stille Reserven i.H.v. 5 Mio. € zugrunde g e- legt. Dies würde zu einer einmaligen Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von ca. 800 T€ führen. Bisher sind die von der Stadt Münster gewährten Zuschüsse an die defizitären städtischen Gesell- schaften von der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster - 5 - V/0249/2013 unter Zugrundelegung der Managementkontrakte nicht geprüft worden. Hierzu sei angemerkt, dass das Steuerrecht für den Tatbestand eines steuerbaren unechten Zuschusses lediglich auf eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung abstellt. D. h., ergibt sich aus dem Manag e- mentkontrakt, dass die Gesellschaft eine bestimmte Leistung zu erbringen hat und dafür ein En t- gelt in Fo rm eines „Zuschusses“ erhält, unterliegt dies e Zahlung der Umsatzsteuer. Im Falle der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft bleiben aber die „Zuschusszahlungen“ trotz eines bestehenden Leistungsaustauschverhältnisses nicht steuerbar, da es sich innerh alb einer Orga n- schaft um einen nicht steuerbaren Innenumsatz zwischen zwei Betriebsbereichen desselben U n- ternehmens handelt. Aufgrund einer Übertragung der Grundstücke und Gebäude auf die Halle Münsterland GmbH bzw. Aufgabe des BgA entfällt auch die umsatz steuerliche Organschaft. Ggf. könnten somit künftig die Zuschusszahlungen an die Halle Münsterland GmbH der Umsatzsteuer unterliegen, so dass die Stadt Münster die Zahlungen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer an die Halle Münsterland GmbH zu leisten hätte. Aufgrund der Verursachung von erheblichen Kosten, insbesondere der anfallenden Grunde rwerb- steuer und der Kapitalertragsteuer, die durch die Aufdeckung der stillen Reserven des im BgA b e- findlichen Betriebsvermögens anfällt, ist aus haushalterischer Sicht eine Üb ertragung nicht zu empfehlen. I. V. Reinkemeier Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0249/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.04.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37