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Gingko-Bäume im Bezirk: Umgang mit diesen

Anfrage nach § 4 BV2 (Grüne) AN/1566/2017 vom 02.11.2017

Stand: Am 13.11.2017 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen.

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  • Anfrage (Grüne BV2)

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    Fraktion Die Grünen im Kölner Süden – Hauptstr. 85 – 50996 Köln R.109 – gruene-bv2@stadt-koeln.de – Tel. 0221/22192309 Herrn Bezirksbürgermeister Mike Homann Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1566/2017 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.11.2017 Gingko-Bäume im Bezirk Rodenkirchen: Umgang mit diesen Sehr verehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die Fraktion Die Grünen bittet, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der BV Rodenkirchen (BV2) am 13.11.2017 zu setzen: Bezugnehmend auf den mehrheitlichen Beschluss der BV2 vom 16.10.2017 unter TOP 9.1.4 (Gingko-Bäume in der Ulmenallee), bitten wir um die Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Wie viele Gingko -Bäume gibt es im öffentlichen Straßenraum des Bezirks R o- denkirchen? Wie viele davon sind wegen ihrer bei Reife übel riechenden Früc h- te als problematisch anzusehen? 2. Wie ist der Gingko als Straßenbaum gegenüber anderen häufig gepfl anzten Ar- ten, wie zum Beispiel Ahorn oder Linde, zu bewerten? Wie sind die Erfahrungen mit bzw. Prognosen zu Ulmen im Stadtgebiet? 3. Plant die Verwaltung im Bezirk 2 weitere Gingko-Anpflanzungen? Falls ja, wo? 4. Wird die Fachverwaltung auf gleich lautende Bes chwerden von AnwohnerInnen schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit gleich lautende m Beschlussvor- schlag reagieren und sind somit alle Gingkos von der Fällung bedroht? 5. Laut Baumschutzsatzung §6 Absatz 3 ist eine Fällung von Bäumen mit Zusti m- mung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung nur erlaubt, wenn „das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Ma ß- nahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Bela n- gen in diesem Sinne zählen in sbesondere die Seltenheit, Eigenart der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts - und Landschaftsbild sowie die Tier - und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas.“ Inwiefern trifft diese Ausnahmeregelung für den eingangs erwähnten Fall zu? gez. Manfred Giesen gez. Dr. Sabine Müller

Beratungsverlauf

  1. 13.11.2017

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.2.5, Entscheidung. Ergebnis: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

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