2239/2017
Jahresbericht 2016 – Kölner Haus des Jugendrechts
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
JGH Jahresbericht 2016
65180 Zeichen
2016
Kölner Haus
des
Jugendrechts
Jahresbericht
Redaktion
Rachel Hohn
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner
Inhalt Jahresbericht 2016
1 Grundlagen S.1
1.1 Ratsbeschluss S.1
1.2 Umsetzung S.1
1.3 Kooperationspartner S.4
2 Konzept S.6
2.1 Ziele S.6
2.2 Zielgruppe S.7
2.3 Konsequenzen der
Aufnahme S.13
2.4 Fallkonferenzen S.14
2.5 Entlassungen S.17
2.6 Kommunikation S.18
2.7 weitere
Kooperationspartner S.20
3 Schwellentäter S.21
3.1 Konzept S.21
3.2 Ergebnisse S.22
4 Evaluation S.23
4.1 Ergebnisse S.25
4.2 Messgrößen/
Auswertergebnisse S.26
5 Aktivitäten S.37
5.1 Rückblick 2016 S.37
5.2 Ausblick 2017 S.38
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine
Kooperation zwischen der Stadt, de r
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.
Wir möchten jugendliche und
heranwachsende Intensivtäterinnen und
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung
schützen und dazu beitragen, dass
Jugendstrafe vermieden werden kann.
Wir setzen uns für jugendliche und
heranwachsende Menschen ein, die
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten sind und denen eine beginnende
oder sich verfestigende kriminelle Zukunft
vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die
Gruppe derer, die vorwiegend im
polizeilichen Kontext als Int ensivtäterinnen
oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe
als Mehrfachauffällige oder
Mehrfachtatverdächtige in sozialen
Problemlagen bezeichnet werden.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
1 Kölner Haus des Jugendrechts
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN
1.1 RATSBESCHLUSS
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom
19.06.2007 fasste:
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartnern
Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln,
welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus de s Jugendrechts“ eine
konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu
verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu
ermöglichen.“
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte
der Erörterungen.
1.2 UMSETZUNG
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann in der Regel mit Straftaten
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung,
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
2 Kölner Haus des Jugendrechts
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)
Durchaus problemati sch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln aus dem Jahr
2009 ergeben, dass die 473 Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen
Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben,
jedoch für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der Tatverdächtige n dieser
Altersgruppe verantwortlich sind.
3709
4087
4795 4876 4713 4892
4454
4196 4150
4495 4562 4344
3324 3642
4436 4518 4605 4687 4977
4923 4743 4983 5287 5168
7033
7729
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893
9478
9849
9512
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus.
Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächl icher
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Stra f-)Tat begangen zu haben.
Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
3 Kölner Haus des Jugendrechts
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders
„belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivi täten und
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche Effizienz der
Maßnahmen zu erreichen.
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln
(Quelle PKS)
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden
Straftäter nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten
Pilotprojekt begegnet werden muss.
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von
so genannten Intensivtätern beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in
diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer
umfangreichen Verfahrensanalyse konnte h erausgestellt werden, dass eine
weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch
den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu
236 267
338 262 248 225 249 241 262 241 221 194
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194
445 520 605
493 473 443 492 487 502 478 435 388
1599
1925
2032
1733
1824 1789
2032 2051 2117 2091
1945 1887
0
500
1000
1500
2000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20)
Summe U 21 MTV insgesamt
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
4 Kölner Haus des Jugendrechts
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die Realisierung des
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni 2009 seinen
Wirkbetrieb aufnehmen konnte.
1.3 KOOPERATIONSPARTNER
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner Polizei Köln,
Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des
Jugendrechts 20 Mitarbeiter der Polizei, 15 Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe
und 4 Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle
Kooperationspartner haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus weitere
fachliche Zuständigkeiten.
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Jugendgerichtshilfe im
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende im
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftäter
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
5 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten, neben der
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des
Jugendrechts Aufgenommenen, Teilnehmer der NRW-Initiative „Kurve kriegen“
und die aktuell ca. 15 als Intensivtäter eingestuften Taschen - und Trickdiebe
sowie ein Teil-Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates.
Das Kriminal kommissariat 46 bearbeitet neben der Kriminalität von
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmern alle
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Die
Programme „ Kurve kriegen“ und „klarkommen“ - zwei vom Ministerium fü r
Inneres und Kommunales NRW finanzierte Initiativen zur Verhinderung von
Jugendkriminalität - sind ebenfalls hier angesiedelt.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäterprogramms
sind, neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus
des Jugendrechts, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I
und §§ 67 bis 85a SGB X.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
6 Kölner Haus des Jugendrechts
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – KONZEPT
2.1 ZIELE
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung
formuliert:
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen
nachhaltige Abschreckungseffekte erziel t und die Verhinderung bzw. der
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die
Zusammenarbeit mit externen Partnern (Staatsanwaltschaft Köln, Amtsgericht
Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu
optimieren.
Diese Ziele wurden b ei der Ziel bestimmung des Haus des Jugendrechts
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus
dem Kooperationsvertrag lauten:
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet
Köln und durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden
Zusammenarbeit aller Kooperationspartner folgende Ziele:
strafrechtliche Ermittlungs verfahren gegen jugendliche und
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu
ermöglichen,
kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden
Intensivtätern zu beenden bzw. deren Rückfallquote zu verringern,
um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung
des Sicherheitsgefühls und der ob jektiven Sicherheitslage in der
Stadt Köln zu schaffen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
7 Kölner Haus des Jugendrechts
2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER
Die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf
ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und heranwachsenden Menschen,
die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel
besondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination
dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnenden oder sich
verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur Aufnahme in das Programm
des Kölner Haus des Jugendrechts führen.
AUFNAHMEKRITERIEN
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der
Auswertungsbesprechung (siehe S. 11 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und
abschließend diskutiert werden.
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird.
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidaten
existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und d em
Jugendamt Köln.
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels
überarbeitet.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
8 Kölner Haus des Jugendrechts
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN
1. Mindestens 14, Maximal 20 Jahre alt
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von
12 Monaten
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung,
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen,
Diebstahl ohne erschwerende Umstände)
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten
(Nach Prognose der Polizei /StA keine Einstellung der
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage
wahrscheinlich)
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen, als der zeitnahe
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h.
Kontrolldruck, Hilfen)
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner
7. Wohnort Köln
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169
und des KK 46 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das
Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohnort in
bzw. der Wegzug aus Leverkusen)
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
9 Kölner Haus des Jugendrechts
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms
haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart:
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.
Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung
„Intensivtäter(in) in besonderen sozialen Problemlagen“.
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen
mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung näher
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (IGVP) und
nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten
erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 46 die so
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Hinzu tritt
ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände (z. B. Alter, Schwerpunkt im
Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation soweit
bekannt, Alkohol - und/oder Drogenkonsum, Abgängigkeiten, delinquente
Peer) und in deren Folge die abschließende Ermittlung derjenigen mit dem aus
polizeilicher Sicht größten Handlungsbedarf.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
10 Kölner Haus des Jugendrechts
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidaten
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafre chtlich mehrfach in
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befinden und durch
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.
Beispiele typischer sozialer Problemlagen:
● kaum Erziehungseinfluss
● Schulverweigerung
● fehlende familiäre Einbindung
● gefährdender Konsum von Drogen
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld
● Straffälligkeit der Eltern
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
11 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Jugendgerichtshilfe stimmt die Zusammenarbeit mit den neun
Bezirksjugendämtern monatlich in Form einer durch die Jugendgerichtshilfe
versendete Rundmail ab. Im Rahmen dieses Kooperationsmechanismus
werden auch Vorschläge zu Neuaufnahmen und Kandidatenvorschläge für
eine Fallkonferenz abgefragt.
AUSNAHMEN
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartnern
vorzulegen.
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Pr ogramm des Kölner Haus des
Jugendrechts erfolg t im Rahmen der monatlich statt findenden
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer dieser
Zusammenkunft sind die drei Koo perationspartner im Haus (siehe 1.3).
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen Partner hat
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der Kandidat
wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert.
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidatenbestimmung für
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt.
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Kooperation mit der
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine
aufsuchende Arbeit zu optimieren.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
12 Kölner Haus des Jugendrechts
BEARBEITUNGSKAPAZITÄTEN DES HAUS DES JUGENDRECHTS
Das nachfolgende Diagramm zeigt die jährlichen Bearbeitungskapazitäten
des Kölner Haus des Jugendrechts. Diese Zahlen umfassen auch die
Intensivtäter/Mehrfachtatverdächtigen, die ihren Wohnsitz in Leverkusen
haben. Das waren in 2011 14 Personen (10, 6 %), in 2012 13 Personen (10,9 %),
in 2013 18 Personen (14,8 %), in 2014 16 Personen (14,0 %) , in 2015 16 Personen
(12,1 %) und im aktuellen Berichtsjahr 12 Personen (9,2 %). Personen mit Wohnsitz
in Leverkusen werden nicht durch das Jugendamt Köln betreut. Die
Bearbeitungszuständigkeit erstreckt sich für diesen Personenkreis nur auf das
Dezernat 169 und das Kriminalkommissariat 46.
Programmteilnehmer pro Kalenderjahr
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung
Von den insgesamt 130 Programmteilnehmern im Jahr 2016 waren lediglich 9
weiblich. Die übrigen 121 Teilnehmer waren männlich.
75 81
92 85 84
65
53 52 59 53
40 46
54
46 48 54
69 62
73 77
115
127
146
131 132
119 122
114
132 130
0
20
40
60
80
100
120
140
160
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Jugendliche Heranwachsene Summe
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
13 Kölner Haus des Jugendrechts
Programmteilnehmer 2016
2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei
Der Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend nur
einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.
Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter (bei mehreren
Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen Intensivtäter,
in F olge der Buchstaben orientierten Zustän digkeitsregelung der
Richter, immer vor demselben Richter verhandelt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
14 Kölner Haus des Jugendrechts
Gefährderansprachen durch das Kriminalkommissariat 46 und die
zuständigen Beamten des Bezirks - und Schwerpunktdienstes der
Polizei Köln.
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169).
Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu
machen.
Anklage aller nachweisbaren Straftaten
Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den
Sonderdezernenten wahrgenommen.
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst der Stadt Köln
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch
Jugendamt und Polizei
Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemeinsamen
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden.
o Einberufung von Fallkonferenzen
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartnern im Haus erfolgt
über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch zwischen
Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.
2.4 FALLKONFERENZEN
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fa ll aber
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations -
partner des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener Fachkräfte,
die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
15 Kölner Haus des Jugendrechts
bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtätern befasst sind. Die
Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen
zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem
Jugendlichen die Straftate ndichte respektive -qualität star k zunimmt und er
durch Maßnahmen wie Gefährderansprachen der Polizei oder Maßnahmen
der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist.
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften, dem
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. Wesentliche Ziele
sind:
● Abstimmung zukünftiger Handlungs - bzw. Verfahrensweisen der
Kooperationspartner - insbesondere zur Vermeidung von Jugendstrafe.
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit.
● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die Situation
sowie Konsequenzen bei ungehindertem Fortgang aufzeigen und sie zu
motivieren, Hilfen anzunehmen.
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen
Teil I Fallbesprechung
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile:
Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution
Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall
Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten
Teil I
Fallbesprechung
Teil II
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
16 Kölner Haus des Jugendrechts
Abstimmung des weiter en Vorgehens als Empfehlung der
Fallkonferenz
Abstimmung der Botschaften an den Jugendlichen und de ssen
Personensorgeberechtigte bzw. an den Heranwachsenden
Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der
Fallkonferenz
Teil II Ergebnismitteilung
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitte ilung der Ergebnisse an den
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen,
mögliche strafr echtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu
benennen und die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung
einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen
oder andere Unterstützung angeboten.
Teil III Erörterung
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen -
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II
bei den vertretenen Institutio nen unmittelbar hinterfragen können. Dabei
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarbeit. Teil III stellt aber
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unm ittelbar und
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und
an alle Teilnehmer versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidaten und
ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II.
Im Jahr 2016 wurden 11 Fallkonferenzen durchgeführt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
17 Kölner Haus des Jugendrechts
2.5 ENTLASSUNG
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entla ssung aus dem
Programm bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist Einvernehmen in der
Auswertungsbesprechung.
Mehrfach- oder Intensivtäter, die aus de m Programm des Kölner Hauses des
Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter ,
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies zwei Personen.
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betreffenden Jugendli chen /
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate
Legalbewährung + pos.
Prognose und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten
in stationärer Unterbringung
gem. § 34 SGB VIII oder
gem. § 1631b BGB und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21.
Lebensjahres
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
18 Kölner Haus des Jugendrechts
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter hat das Ziel, eine erneute
Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu
fördern.
2.6 KOMMUNIKATION
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämtern in den Stadtteilen. So
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich
Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fall konferenzen in die
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend
den betreffenden Sachbearbeitern in den Bezirken mitgeteilt.
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert:
Hausbesprechungen (1-2 pro Monat)
Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr)
Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat)
Fallkonferenzen (ca. 12 pro Jahr)
Neben den b ereits erwähnten Auswertungsbesprechungen (siehe S. 11) und
Fallkonferenzen (siehe 2.4 ), welche die Auswahl /Entlassung der Kandidaten
bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines bestimmten Kandidaten des
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechung in besonderem
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von
dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den
Kooperationspartnern betreffen, können auch Abstimmungen getroffen und
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
19 Kölner Haus des Jugendrechts
Organisatorisches besprochen werden. Über die Kooperationspartner können
zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebe ne
nach dort gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden.
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen
werden.
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem
Kriminalkommissariat 46 und dem Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im
Haus bzw. von „Hand zu Hand“.
POST
Post, die von einem zum anderen Kooperationspartner zugestellt werden muss,
wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt
ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage ,
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe
entsprechende Absprachen möglich.
SONSTIGE KOMMUNIKATION
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und
Entwicklungen (z.B. erneute S traffälligkeit oder Auffäll igkeiten von
Intensivtätern, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und
unmittelbar zwischen den Kooperationspartnern übermittelt. Dieser ständige
und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den Kooperationspartnern
frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenntnisse zu reagieren, ggf.
bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf
den Jugendlichen/Heranwachsenden einzuwirken.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
20 Kölner Haus des Jugendrechts
KOORDINATIONSSTELLE
Eine Kooperationsform wie die im Haus d es Jugendrechts bedarf einer
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines zentralen und neutralen
Ansprechpartners im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und der
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der
Erledigung bzw. Abstimm ung des Berichtswesens, Planung und Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhaltlichen
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Belange des
Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein.
Seit Oktober 2016 ist Frau Staatsanwältin Rachel Hohn neue Koordinatorin des
Kölner Haus des Jugendr echts und löst e damit Herrn Staatsanwalt Felix
Baenisch ab.
2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER
Bedingt durch die zentra le Lage und die Anwesenheit der verschiedenen
Dienste in einem Haus besteht ein weitreichendes Netzwerk in Köln und darüber
hinaus. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B.
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gef ährdungsmeldungs-
sofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit:
Landgericht Köln
Amtsgericht Köln
Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,
Brücke e.V., Waage e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)
Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
21 Kölner Haus des Jugendrechts
Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des
Landgerichts Köln
3 SCHWELLENTÄTERKONZEPT
Neu (Wirkbetrieb seit 2016) im Kölner Haus des Jugendrechts ist die Umsetzung
eines hier entwickelten Schwellentäterkonzepts.
3.1 KONZEPT
Bei den Schwellentätern handelt es sich um Jugendliche und
Heranwachsende, die bereits aufgrund ihrer erhebli chen Straffälligkeit durch
die Polizei beobachtet werden und kurz vor der Aufnahme in das
Intensivtäterprogramm stehen. Analog zum Aufnahmeverfahren bei
Mehrfachtatverdächtigen/Intensivtätern werden Kandidatenvorschläge in der
Auswertungsbesprechung gemach t und verabschiedet. Bei der Bewertung,
welche der Kandidaten als Schwellentäter ausgewählt w erden, wird nicht nur
ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
22 Kölner Haus des Jugendrechts
Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme stehen . Es wird
auch in Betracht gezogen, bei welchen Kandidaten noch Potenzial zur
Installierung von Hilfen zur Erziehung oder anderer Jugendhilfeleistungen
bestehen.
Durch ein frühzeitiges Herantreten an den Jugendlichen/Heranwachsenden
und dessen Erziehungsberechtig ten soll kriminellen Karrieren und deren
Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist es insbesondere, eine
Aufnahme des Kandidaten in das Programm für
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter zu verhindern. Diese Ansprachen der
Jugendlichen und deren Erzieh ungsberechtigten erfolgen durch die
Kooperationspartner und beinhalten die Darlegung der Situation des
jeweiligen Kandidaten und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft, Hilfe
anzunehmen, zu fördern.
3.2 UMSETZUNG
Die Umsetzung des Schwellentäterkonzeptes begann erstmals im Jahr 2016. Es
wurden insgesamt 18 Jugendliche ausgewählt. Davon nahmen acht
Kandidaten mit ihren Erziehungsberechtigten die Einladung zum Gespräch im
Kölner Haus des Jugendrechts an . Neun Kandidaten erschienen dagegen
nicht. Ein Phänomen ist, dass in insgesamt sechs Fällen der erste
Gesprächstermin von Seiten der Familien verschoben wurde. Für eine Familie
stand ein Gesprächstermin im Januar 2017 noch aus. Von den 18
Schwellentätern wurden im Laufe des Jahres 2016 fünf Jugendliche in das
Intensivtäterprogramm aufgeno mmen, wovon zwei Kandidaten zum
Schwellentätergespräch erschienen waren.
Die bisherige Auswertung zeigt, dass über die Nachhaltigkeit / Wirksamkeit des
Schwellentäterkonzepts noch keine valide Aussage getroffen werden kann.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
23 Kölner Haus des Jugendrechts
Aus Sicht der Kooperationspartn er ist nach den ersten Erfahrungen jedoch
positiv zu bewerten , dass die Sorgeberechtigten (Eltern/Vormünder)
Informationen über angezeigte Straftaten erhalten, die Interaktion zwischen
den Familienmitgliedern aufschlussreich für die Kooperationspartner ist und
Informationen über das Intensivtäterprogramm und dessen Aufnahmekriterien
sowie Hilfsangebote der Jugendhilfe vermittelt werden können.
Künftig soll analog zur Entlassung aus dem Intensivtäterprogramm das Kriterium
„Löschung der weiteren Beobachtung“ in den Fokus genommen werden. Das
heißt die Lö schung erfolgt 6 Monate nach dem Gesprächstermin ohne neue
Straftaten optional und nach 12 Monaten obligatorisch.
4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – EVALUATION
Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurd e beratend und
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW,
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal - und
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die Evaluation war
nicht als Wirkungs-, sondern als Prozessevaluation angelegt. Dabei richtete sich
der Blick auch auf das „Output“, also auf bestimmte Ziele und deren Ausmaße.
Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen
den Maßnahmen/Prozessen und besagtem „Output“ ist auf diese Weise zwar
nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und sind die Zielerreichungsgrade
Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. Beispielhaft sei das
verdeutlicht an der Auswertungsbesprechung, die unmittelbar zu Beginn der
Kooperation unter dem gemeinsamen Dach eingeführt wurde. In dieser
Besprechung werden Neuaufnahmen in und Entlassungen aus dem Programm
sowie Vorschläge für die Fallkonferenz gleichberechtigt und einvernehmlich
abgestimmt. Diese neue Vorgehensweise wird von a llen Beteiligten als sehr
positive Maßnahme bewertet, da Prognosen hinsichtlich des zukünftigen
Legalverhaltens deutlich valider, weil multiprofessionell generiert, erfolgen
können.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
24 Kölner Haus des Jugendrechts
Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Rückfallquote und der
gemeinsamen Entscheidung über die Entlassung aus dem
Intensivtäterprogramm ist aber nicht zwingend herzustellen. Zu viele nicht
abschätzbare äußere Einflüsse und/oder Rahmenbedingungen bzw.
Wirkfaktoren könnten dazu beigetragen haben, dass Veränderungen oder
Stagnationen eingetreten sind.
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte im
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Hauses und wurde durch einen DGQ -Auditor Qualität
durchgeführt (www.dgq.de).
Die Begleituntersuchung war auf insgesamt drei Jahre angelegt. Die
notwendigen Auswertungen erfolgten insgesamt dreimal, jeweils für das Jahr
2010, 2011 und 2012, das Audit erfolgte in 2010.
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrfachtätern vor dem Einzug
in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der Betrachtung
ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als auch nach
dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschri ebene Handlungsabläufe
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob mit den
festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis überhaupt
erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von
Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher
Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre
Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten
aufzuzeigen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
25 Kölner Haus des Jugendrechts
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation
gekennzeichnet war.
Die notwendigen retrograden und fortlaufenden E rhebungen zu den
Zielausmaßen erfolgten selbstständig durch die Kooperationspartner im Haus
des Jugendrechts.
4.1 ERGEBNISSE
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010 dargelegt und bezieht
sich auf das Prozessaudit. Hier resümiert der Auditor:
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation genannten
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und haben unmittelbar
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen.
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlungsabläufe wird im
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt. Dies wird
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits
deutlich, da zwischen diesen Organisationse inheiten keine wesentliche
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht.
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und StA dagegen ergeben sich
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung.
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsi chtlich der Intensität der Umsetzung der
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugendgerichtshilfe und
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozialdatenschutz dar. Die
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbundenen
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartnern vorhandene
ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
26 Kölner Haus des Jugendrechts
Darüber hinaus wurden im Jahresbericht 2012 die Erreichungsgrade der
untersuchten Zielausmaße dargelegt. Lediglich die Rückfallquote der er, die in
2012 entlassen worden waren, galt es in 2013 noch zu erheben, um die
Evaluation zu vervollständigen und damit abzuschließen.
Unter Einbeziehung dieser Werte ist nunmehr zu konstatieren, dass alle
Zielausmaße erreicht bzw. (im Fall des Zielausmaß es „Steigerung der Quote
derer, die aus anderen Gründen als dem Vollzug einer Jugendstrafe aus dem
Programm entlassen werden“) nahezu erreicht wurden.
Angesichts der schwierigen Klientel ein, wie wir meinen, hervorragendes
Ergebnis der Evaluation. Nichtsdestotrotz werden wir auch weiterhin die
Maßstäbe der Evaluation anlegen. Somit ist gewährleistet, dass wir unsere
Arbeit auch im weiteren Verlauf der Kooperation „objektiv“ im Auge behalten.
Auch in diesem Jahresbericht erfolgte für das aktuelle Berichtsjahr die in Teilen
separate Ausweisung der Zahlen für Köln und Leverkusen, bezogen auf den
Wohnsitz der Teilnehmer bzw. ehemaligen Teilnehmer.
4.2 MESSGRÖßEN/AUSWERTUNGSERGEBNISSE
„RÜCKFALLQUOTE“
Die Rückfallquote zu verringern ist, bezogen auf die Sicherhei t und das
Sicherheitsgefühl in der Stadt sowie auf das individuelle Wohl der zu
betreuenden Jugendlichen und Heranwachsenden, deren weitere
Gefährdung abgewendet werden soll, das relevanteste Ziel der Arbeit im
Kölner Haus des Jugendrechts.
Was aber ist ei n Rückfall? Eine denkbare - hier und in den vergangenen
Jahresberichten nicht angewandte Definition - wäre, dass ein Rückfall vorliegt,
wenn ein Kandidat nach der Entlassung aus dem Programm des Kölner Haus
des Jugendrechts, unter Zugrundelegung der dargestellten Aufnahmekriterien,
wieder in das Programm aufgenommen werden müsste.
In der Summe kämen wir bei dieser Zählweise auf elf (zwei im Jahr 2016) solcher
Rückfälle seit Bestehen des Haus des Jugendrech ts (Juni 2009) bei insgesam t
296 Entlassungen in die sem Zeitraum. Das ergäbe eine Qu ote von 3,7 % (vor
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
27 Kölner Haus des Jugendrechts
dem Einzug in die gemeinsame Immobilie ergaben sich in den Jahren 2004 –
Juni 2009 elf Rückfälle bei 206 Entlassungen; Quote: 5,3 %).
Die nachstehende Auswertung „Rückfallquote“ basiert aber nicht auf die ser
Definition des Rückfalls, sondern auf dem von allen Kooperationspartnern
einvernehmlich festgelegten, viel niedrigeren „Grenzwert“ von drei Straftaten
binnen 12 Monaten nach Entlassung aus dem Programm . Betrachtet werden
im Rahmen dieser Auswertung nur diejenigen, die wegen ausreichender
Legalbewährung aus dem Intensivtäterprogramm entlassen wurden (2008:
n=25; 2010: n=32; 2011: n=46; 2012: n=28; 2013: n=38; 2014: n= 34; 2015: n=24).
Für das aktuelle Berichtsjahr wurden somit die Personen betrachtet, d eren
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entl assung aus dem Programm, in 201 6
endete und die somit in 2015 entlassen wurden.
„Rückfall-Entwicklung“:
Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm
In absoluten Zahlen gesprochen standen im Jahr 2016 in der Summe 18 von 24
Personen mit 46 Delikten unter Tatverdacht. Sechs der 24 Personen begingen
keine Straftat. Bezogen auf den hier angewandten „Grenzwert“ von drei oder
mehr Straftaten innerhalb von 12 Monaten nach Entlassung aus dem
Programm, wurden insgesamt neun der 24 Personen „rückfällig“ (37 %), hiervon
25%
21%
39%
50%
24%
44%
36%
25%
27%
21%
14%
28%
25%
17%
13%
26%
16%
25%
28%
9%
19%
37%
26%
24%
11%
20%
22%
28%
Entlassungen
2015
Entlassungen
2014
Entlassungen
2013
Entlassungen
2012
Entlassungen
2011
Entlassungen
2010
Entlassungen
2008
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
28 Kölner Haus des Jugendrechts
acht von 30 Personen in Köln, was einer Quote von 36 % entspricht, und eine
der zwei Personen in Leverkusen, was einer Quote von 50 % entspricht.
Die Entwicklung aus dem Vorjahr setzt sich damit fort, die Rückfallquote hat sich
weiter negativ entwickelt. Vergleicht man allerdings die absoluten Zahlen des
aktuellen und des Vorjahres, zeigt sich, dass die Zahl der „rückfällig“
gewordenen Personen im Vergleich zu 2015 unverändert geblieben, die Z ahl
der nach Programmentlassung begangenen Straftaten (56 Delikte im Jahr
2015) sogar rückläufig ist. Die Quote selbst resultiert daher in erster Linie aus dem
Umstand, dass in 2015 weniger Personen wegen ausreichender
Legalbewährung entlassen worden sind. Da sich die Arbeitsmethoden der
Partner im Kölner Haus des Jugendrechts nicht verändert haben und die
Struktur der Kooperation gleich geblieben ist, ist zu vermuten, dass besondere
Umstände im jeweiligen Einzelfall diese Entwicklung verursacht haben.
Positiv festzustellen ist, dass 50 % der ehemaligen Teilnehmer im betrachteten
Zeitraum nicht oder mit nur einer Straftat wieder straffällig geworden sind.
Rückfallquote 2016
Rückfallquote 2016
1 Straftat
6 Personen (25%)
Köln
5 Personen
Leverkusen
1 Person
2 Straftaten
3 Personen (13%)
Köln
3 Personen
Leverkusen
0 Person
3 und mehr Straftaten
9 Personen (37%)
Köln
8 Personen
Leverkusen
1 Person
Keine
Straftaten
6 Personen
(25%)
Köln
6 Personen
Leverkusen
0 Person
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
29 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Betrachtung der Rückfalltaten zeigt eine deutliche Entwicklung zu weniger
schwerwiegenden Taten . Es sind überwiegend jugendtypische Delikte.
Raubdelikte sind bei den Rückfalltaten überhaupt nicht mehr vertreten. Im
Einzelnen gliedern sich die Delikte wie folgt:
12 x Körperverletzung
7 x Diebstahl
10 x Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
17 x Sonstiges (insbes. Erschleichen von Leistungen)
„Rückfall-Delinquenz“
Zu erwähnen bleibt, dass die Zählung sich naturgemäß auf das polizeiliche
Hellfeld bezieht.
Körperverletzung/
gefährliche
Körperverletzung
12 x Tatverdacht
Diebstahl
7x Tatverdacht
Verstoß gegen das
Betäubungs-
mittelgesetz
10 x Tatverdacht
Sonstige
17 x Tatverdacht
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
30 Kölner Haus des Jugendrechts
VERWEILDAUERN
Anders als in den vorausgehenden Jahresberichten wurde für den
Entlassungsjahrgang 2016 die durchschnittliche Verweildauer der aus dem
Programm entlassenen Personen nicht mehr erhoben. Dies hat seinen Grund
darin, dass sich seit diesem Berichtsjahr die Entlas sungskriterien verändert
haben (vgl. Punkt 4.2 Jahresbe richt 2015). Die Messgröße „Verweildauer“ hat
durch diese Änderung ihre Aussagekraft verloren.
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN
Konzeptionell bedingt ist die Bearbeitungskapazität im Kölner Haus des
Jugendrechts durch die Stellenanteile bei der Polizei (Kriminalkommissariat 46)
und der Staatsanwaltschaft (Dezernat 169) begrenzt. In der Summe können bis
zu max. 100 jugendliche und heranwachsende Mehrfachtat -
verdächtige/Intensivtäter zeitgleich bearbeitet werden. Basierend auf den
Auswahlkriterien und dem besonderen S chwerpunkt auf Gewaltdelikte wurde
diese Zahl im Berichtsjahr erstmals überschritten. Dies ist im Zusammenhang mit
dem Umstand zu betrachten, dass der zuvor obligatorische Entlassungsgrund
„mehr als 12 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung“ ab 2016 weggefallen ist.
Zu einer Nichtaufnahme aus Kapazitätsgründen ist es daher weiterhin nicht
gekommen.
40 45
62
38 39 35 38
30
41
47 49 45 43
28
51
36
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
+
-
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
31 Kölner Haus des Jugendrechts
VERFAHRENSDAUERN KRIMINALKOMMISSARIAT 46
Ausgewertet werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem
betreffenden Jahr im Intensivtäterprogramm, somit in der personenorientierten
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 46 waren.
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des d urch das Kriminalkommissariat 46
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
Unschärfen durch z.B mehr Feiertage in einem Jahr, Personalausfall pp. sind
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist.
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 46 (Tage)
(Mittelwert 36,1 Tage)
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
0
10
20
30
40
50
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
32 Kölner Haus des Jugendrechts
VERFAHRENSDAUERN DEZERNAT 169 DER STAATSANWALTSCHAFT KÖLN
(SONDERDEZERNAT IM HAUS DES JUGENDRECHTS)
Ausgewertet wurden jeweils für die Jahre 2008 und 2010 bis 2016 alle Verfahren
des Dezerna ts 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B.
Fertigung der Anklageschrift.
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage)
FAZIT
Während die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft
nach 2014 und 20 15 erneut verkürzt werden konnte, hat sich die
Verfahrensdauer beim Kriminalkommissariat 46 erhöht.
Der Umzug in die neue Liegenschaft, der bei rund 20 Mitarbeitern im KK 46
deutlich mehr Unruhe in den Arbeitsalltag bringt als für die zwei Dezernenten
der Staatsanwaltschaft, dürfte zu dieser Entwicklung beigetragen haben.
Faktisch war das KK 46 über 2 Monate in den Tagesabläufen erheblich
beeinträchtigt. Die Bearbeitungszeit liegt weiterhin im statistischen Mittel und
da sich die Arbeitsmethoden nicht verän dert haben und die Strukturen
zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft gleich geblieben sind, ist zu vermuten,
dass nach Abklingen dieser äußeren Störeinflüsse die Bearbeitungszeiten bei
der Polizei wieder sinken werden.
28,0
25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9
0
10
20
30
40
50
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
33 Kölner Haus des Jugendrechts
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 46 und des Dezernats 169 ergibt
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von nur 44,9 Tagen. Dieser Wert
zeugt weiterhin von einem sehr gut abgestimmten Miteinander beider
Behörden. Aufgrund der schnell und vollumfänglich ermittelten Sachverhalte
können die einzelnen Verfahren deutlich schneller zum Abschluss gebracht
werden, als dies ohne die langjährige Kooperation der Fall wäre.
HILFEN ZUR ERZIEHUNG GEMÄß SGB VIII BEI D ER ZIELGRUPPE KÖLNER HAUS DES
JUGENDRECHTS
Es ist unterschiedlich, ob und welche Hilfen zur Erziehung bei den Personen, die
im Intensivtäterprogramm des Kölner Haus des Jugendrechts eingebunden
sind, eingerichtet werden. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise we rden diese
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das
Programm des Kölner Haus des Jugendrechts ist erfahrungsgemäß recht hoch.
Dieser Umstand spiegelt das Vorha ndensein sozialer Risikofaktoren, welches in
der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar wider und
verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge ins
Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fälle n nicht zur
Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z. B. einem
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung solcher
Unterstützung durch die Zielgruppe respektive deren Sorgeberechtigte.
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es
auch regelmäßig tun. So ist z. B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen,
die Teilnehmer und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen.
EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL „JUGENDHILFE IM STRAFVERFAHREN“
Nachfolgend wird als exemplarisches Beispiel ein Abriss über einen Fallverlauf
eines Intensivstraftäters berichtet , mit dem Ziel der Darstellung von Ursachen
und Ergebnissen von kooperativer Zusammenarbeit für straffällig gewordene
Jugendliche i m Strafverfahren. Bei der Aufnahme eines Intensivtäters in das
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
34 Kölner Haus des Jugendrechts
Programm des Kölner Haus des Jugendrechts sind neben der Straffälligkeit in
aller Regel im Vorfeld der Schule und/oder Jugendhilfe schon Auffälligkeiten
bekannt und diverse Unterstützun gsangebote seitens dieser Institut ionen sind
bereits gelaufen oder installiert.
Bei dem Kandidaten handelt es sich um einen männlichen Jugendlichen,
Jahrgang 2000. Anders als andere problembehaftete Jugendliche stammt er
aus einem soliden und ordentlichen Elternh aus. Trotzdem gerät der
Jugendliche immer wieder in grenzwertige Situationen , fängt an Straftaten zu
begehen und lebt auch sonst fernab von jeglichen Regeln und Normen.
Besonders problematisch stellt sich hierbei sein Freundeskreis dar. Zu seinen
besten Freunden zählen hauptsächlich Intensivtäter, die zahlreiche Straftaten
begehen. Der Konsum von Drogen spielt eine große Rolle. Neb en täglichem
Cannabiskonsum kommt der Jugendliche auch mit härteren Drogen wie
Kokain, Ecstasy und PEP in Kontakt. Zudem ist auch ein Heroinkonsum innerhalb
seines Freundeskreises bekannt. Zu Zeiten, in denen er mehr Geld zu Verfügung
hatte, kam es zu einem massiven Konsum von Cannabis. Bis zu 10 Gramm am
Tag soll er teilweise geraucht haben. Neben dieser aktuell herrschenden
Problemlage gab es in der Vergangenheit auch Schwierigkeiten in der Schule
und innerhalb der familiären Verhältnisse. Beim Jugendamt -Allgemeiner
Sozialer Dienst (ASD) - war die Familie seit Juni 2015 bekannt. Der ASD wurde
damals aufgrund von mehreren Ermittlun gsverfahren gegen ihn aktiv.
Bestandteil davon waren Taten wie Sachbeschädigung, Raub oder Diebstahl.
Bei der Jugendgerichtshilfe wurde er erstmalig im Januar 2016 wegen der
Vorbereitung seiner ersten Gerichtsverhandlung vorstellig.
Anhand seiner Anamnese wird deutlich, welche Risikofaktoren dazu beitragen,
dass Jugendliche straffällig werden. Neben der problematischen
Wohnsituation in Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem trägt in erster Linie der
Umgang mit anderen delinquenten Jugendlichen dazu bei, dass sich ein
kriminelles Verhalten entwickelt. Gerade in dem hier vorgestellten Fall spielen
mehrere soziale Problemlagen eine Rolle. So fiel der Jugendliche schon früh
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
35 Kölner Haus des Jugendrechts
durch unangepasstes Verhalten in der Schule auf. Neben der allgemein
angespannten Familiensituation verbringen die Eltern außerdem viel Zeit auf
ihren Arbeitsstellen. Daraus folgend und auch durch die Trennung der Eltern
zerbricht die traditionell e Familienkonstellation. Für den Jugendlichen wird
zunehmend die Gruppe der Gleichaltrigen bede utend. Er verbringt viel Zeit
draußen, wodurch er an kriminelle Freunde und Drogen gerät. Der schulische
Misserfolg und die fehlende Zukunftsperspektive tragen dazu bei, dass er
versucht, sich seine Bestätigung woanders einzuholen. Mehr und mehr beginnt
er, sich gegen den kontrollierenden Lebensentwurf seiner Mutter aufzulehnen ,
und hält sich kaum noch im mütterlichen Haushalt auf. Durch Geldmangel
kommt es zu Beschaffungskriminalität aber auch zu anderen Straftaten. Dabei
ist hier nicht mehr nur von einer Phase (Episode) auszugehen, da dieses
Verhalten bereits mehr als drei Jahre andauert. Seine k riminellen Aktivitäten
vertiefen sich. Er entzieht sich wiederholt den Sanktionen und ist für den ASD
und seine Mutter nicht mehr greifbar.
Im September 2016 wurde er in das Programm der Intensivtäter aufgenommen.
Es fanden dann im weiteren Verlauf mehrere Gespräche in unterschiedlichen
Konstellationen zwischen dem Jugendlichen, der Mutter, dem ASD, der Polizei,
der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sta tt. Darüber hinaus wurde
ihm in einer Fallkonferenz, aber auch in nachfolgenden
Gerichtsverhandlungen, die kriminelle Spirale deutlich vor Augen geführt und
gegen ihn ein Dauerarrest verhängt.
Nach dem Arrest kam es zu einem Wendepunkt in seinem Leben. Er begab sich
zunächst nach dem Arrestaufenthalt zu einem Bekannten. Er wollte dadurch
Abstand zu Köln und seiner Mutter gewinnen. Doch schon kurze Zeit später
kehrte er in den Haushalt der Mutter zurück und zeigte dort weiterhin ein
sichtlich verbessertes Verhalten und eine stetige Bereitschaft zur Kooperation.
Noch vor einer weiteren ausstehenden Hauptverhandlung begann der
Jugendliche alle versäumten Auflagen nachzuholen. Er leistete die
Sozialstunden ab, nahm regelmäßig und zuverlässig die Termine mit der
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
36 Kölner Haus des Jugendrechts
Jugendgerichtshilfe, seinen Bewährungshelfer und anderen Institutionen wahr
und kümmerte sich intensiv und eigenständig um einen Schulplatz. Daneben
besteht ein guter Kontakt zu der zuständigen ASD-Mitarbeiterin bezüglich einer
weiteren perspektivischen P lanung. Es wird insbesondere an einer
Alternativlösung für die momentane Wohnsituation gearbeitet. Auch wenn
darüber hinaus keine völlige Abgrenzung zum alten Freundeskreis stattfindet,
wirkt er sehr stabil. Er zeigt sich deutlich präsenter und mit einer g esteigerten
Bereitschaft zur Veränderung. Vor allem die Angst , in Haft zu müssen , scheint
ausschlaggebend dafür gewesen zu sein. Ausschließlich dieses gezeigte
Engagement führte dazu, dass eine Bewährungsstrafe verhängt werden
konnte. Dieser positive Zustand hält bis zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin an. Ein
Schulplatz ist ihm mittlerweile sicher, er unterzieht sich Drogenscreenings und
besucht die Drogenberatungsstelle und auch die Kontakthaltung zu allen
Institutionen bleibt weiter konstant. Es macht den A nschein, als hätte er den
Weg zurück zur Legalbewährung gefunden.
Es bleibt zu hoffen, dass es sich bei dieser sichtbar positiven Entwicklung nicht
um einen vorrübergehenden Zustand handelt und der Fall nicht nochmal eine
negative Wendung nimmt. Eine Fol gerung aus diesem Fallbeispiel ist aber
auch, dass die gute Zusammenarbeit zwischen den Institutionen in Verbindung
mit den Erziehungsmaßnahmen des Jugendgerichtes dafür gesorgt haben,
dass dem Jugendlichen eine Stütze geboten wurde, um ihn aus der Spirale der
Kriminalität herauszuholen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
37 Kölner Haus des Jugendrechts
5 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN
5.1 RÜCKBLICK 2016
Das Berichtsjahr war für die Kooperationspartner geprägt durch den Umzug in
die neue gemeinsame Liegenschaft Am Justizzentrum 6. Auch der neue
Standort ist zentral gelegen und gut erreichbar für die Jugendlichen und
Heranwachsenden. Er punktet zudem durch die Nähe zu Staatsanwaltschaft,
Amts- und Landgericht. Die neuen räumlichen Gegebenheiten
(Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft haben ihre Bü ros jetzt auf
drei Etagen, weitere Kollegen der Staatsanwaltschaft Köln und der Stadt Köln
sind im Hause tätig) führten im Arbeitsalltag anfangs zu ungewohnten
„Reibungsverlusten“. Die Wege zu den jeweiligen Gesprächspartnern sind jetzt
etwas länger . Zufäl lige Zusammentreffen, die regelmäßig zu spontanem
Informationsaustausch genutzt wurden, sind seltener geworden . Durch das
gefestigt gute Arbeitsklima zwischen allen Mitarbeitern und deren weiterhin
großes persönliches Engagement konnten diese Nachteile abe r gut
aufgefangen werden.
Im organisatorischen Bereich wirkte sich der zweimalige Wechsel des/der
Koordinators/in innerhalb des Berichtsjahres bzw. der dreimalige Wechsel
innerhalb von zwei Jahren aus. Die jeweils notwendige Einarbeitung in das
neue Aufgabengebiet band Ressourcen, die „Neuen“ mussten zunächst die
Alltagsgeschäfte kennenlernen. Eine weitere gemeinsame Fortbildungs -
veranstaltung konnte daher im Berichtsjahr leider nicht stattfinden, ist jedoch
für 2017 geplant.
Den Kooperationspartnern gelang es gleichwohl, die Aktivitäten im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit kontinuierlich fortzusetzen. Es entstand ein Flyer, der das
Konzept und die Ziele des Kölner Haus des Jugendrechts der breiten
Öffentlichkeit übersichtlich präsentiert. Mehrere Mitarbei ter von
Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft stellten unser Haus auf dem
Deutschen Präventionstag am 06. und 07. Juni 2016 in Magdeburg vor.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
38 Kölner Haus des Jugendrechts
Vertretern der Behörden aus Essen, die den Aufbau eines vergleichbaren Haus
des Jugendrechts planen, wurde bei einem Besuch in Köln die Gelegenheit
gegeben, sich unser Haus anzusehen, das zugrunde liegende Konzept
kennenzulernen und im Gespräch an den hier gewonnenen Erfahrungen zu
partizipieren.
Die diesjährige Leitungsbesprechung wurde zum Spitzengesp räch. Im
November 2016 durften wir als Vertreterin der Oberbürgermeisterin Frau
Henriette Reker Frau Sozialdezernentin Dr. Agnes Klein, Herrn Polizeipräsidenten
Jürgen Mathies und Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Jakob Klaas im Kölner
Haus des Jugendrechts begrüßen. Aktuelle Themen wurden angeregt diskutiert
und Standpunkte ausgetauscht.
5.2 AUSBLICK 2017
Für das kommende Jahr haben sich die Kooperationspartner das Thema
„Nachhaltigkeit der Fallkonferenzen“ auf die Agenda geschrieben. Erstmalig
wird evalui ert, ob und wie die Empfehlungen der Fallkonferenz umgesetzt
wurden. Ziel ist, herauszufinden, in welchen Bereichen diese Art der Ansprache
Ergebnisse erzielt und bei welchen Angeboten gegebenenfalls eine vermehrte
Unterstützung notwendig ist, um eine posi tive Entwicklung der Kandidaten zu
fördern.
Wir werden das Kölner Haus des Jugendrechts erneut auf dem Deutschen
Präventionstag, der am 19. und 20. Juni 2017 in Hannover stattfindet, darüber
hinaus aber auch auf dem Deutschen Kinder- und Jugendhilfetag vom 28. bis
30. März in Düsseldorf vorstellen.
Eine Fortsetzung des Austauschs mit den Behörden aus den Städten in
Nordrhein-Westfalen, in denen andere Häuser des Jugendrechts bereits
aufgebaut oder in Planung sind, soll erfolgen.
Wir freuen uns auf ein interessantes und vielfältiges Jahr 2017!
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2016
39 Kölner Haus des Jugendrechts
ERREICHBARKEIT DES
KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de
Koordinatorin
Rachel Hohn
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Telefon 0221-990445-14
rachel.hohn@sta-koeln.nrw.de
Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Telefon 0221-990445-12
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkommissariat 46
Bernd Reuther
Telefon 0221-229-8460
bernd.reuther@polizei.nrw.de
Stadt Köln
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Wilfried Müller
Telefon 0221-221-24854
wilfried.mueller@stadt-koeln.de
Mitteilung Ausschuss
523 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/511/10 Vorlagen-Nummer 01.08.2017 2239/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 05.09.2017 Jahresbericht 2016 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die Kooperationspartner „Polizei – Staatsanwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Salierring
- Am Justizzentrum 6
- Freiheit
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2239/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27