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RR 2/2026

Geschäftsordnung des Regionalrates

Sitzungsvorlage RR 20.02.2026

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 20.02.2026, TOP 4.

Sitzungsvorlage RR (Geschäftsordnung Regionalrat 2026.docx)

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Sitzungsvorlage RR (Geschäftsordnung des Regionalrates)

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Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
REGIONALRAT 
DES 
REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN 
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Landesplanungsgesetzes NRW gibt sich der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln folgende Geschäftsordnung (GeschO-RR): 
GESCHÄFTSORDNUNG 
für den Regionalrat 
des Regierungsbezirks Köln 
vom 20. Februar 2026 
für die Wahlperiode 2026 – 2031 
Inhaltsverzeichnis 
§   1 Zusammensetzung des Regionalrates, Fraktionen 
§   2 Aufgaben des Regionalrates 
§   3 Konstituierung des Regionalrates 
§   4 Rechte der Mitglieder 
§   5 Vorsitzende/Vorsitzender 
§   6 Einberufung des Regionalrates 
§   7 Sitzungskalender und Terminplanung 
§   8 Digitale und hybride Sitzungen des Regionalrats und seiner Kommissionen 
§   9 Tagesordnung 
§ 10 Ältestenrat 
§ 11 Sitzungsvorlagen 
§ 12 Begriffsbestimmungen 
§ 13 Anträge 
§ 14 Anfragen 
§ 15 Beschlussfähigkeit 
§ 16 Anwesenheit 
§ 17 Ordnung der Sitzung

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 18 Sachverständige 
§ 19 Abstimmung 
§ 20 Niederschrift 
§ 21 Geschäftsverkehr mit der Bezirksregierung 
§ 22 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
§ 23 Wahl der beratenden Mitglieder 
§ 24 Kommissionen 
§ 25 Änderung der Geschäftsordnung 
§ 1 
Zusammensetzung des Regionalrates 
(1) Der Regionalrat setzt sich aus stimmberechtigten (§ 7 LPlG) und beratenden (§ 
8 LPlG) Mitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung im Einzelnen wird im Amtsblatt 
für den Regierungsbezirk Köln bekannt gegeben. 
(2) Der Regionalrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner 
stimmberechtigten Mitglieder weitere Vertreter von regional bedeutsamen Institutionen 
/ Organisationen über die in § 8 LPlG benannten hinaus als „ständige Gäste“ berufen. 
Diese nehmen an den Sitzungen des Regionalrats mit Rederecht teil. 
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates können sich auf der 
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst 
gleichgerichtetem Wirken zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss 
aus mindestens 2 stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates bestehen. Die 
Fraktionen wählen aus ihren Reihen eine Fraktionsvorsitzende oder einen 
Fraktionsvorsitzenden. Der Fraktionsvorsitz kann auch in Form einer Doppelspitze 
ausgeübt werden. 
§ 2 
Aufgaben des Regionalrates 
(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen 
zur Erarbeitung des Regionalplans und beschließt die Aufstellung. Das

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Aufstellungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an 
die Weisungen des Regionalrates gebunden (§ 9 Abs. 1 LPlG). 
(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional 
bedeutsamen Entwicklungen. Der Regionalrat berät die Vorbereitung und Festlegung 
von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie von 
Förderprogrammen und –maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung z.B. auf 
den Gebieten: Regionalentwicklung, Städtebau, Verkehr, Freizeit- und 
Erholungswesen, Tourismus, Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung 
und Altlasten, Digitalisierung und Kultur. Der Regionalrat kann über weitere nicht in 
der beispielhaften Aufzählung benannte Sachgebiete, raum- und strukturwirksame 
Planungen und Förderprogramme beraten. 
(3) Der Regionalrat kann unter Berücksichtigung des Landesentwicklungsplans 
und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und –maßnahmen von 
regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region zu 
berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine 
Prioritätensetzung vor (§ 9 Abs. 3 LPlG). 
(4) Der Regionalrat beschließt unter Berücksichtigung des 
Landesentwicklungsplans und des Regionalplans über die Vorschläge der Region für 
die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes 
und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, 
Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für 
den kommunalen Straßenbau (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LPlG). 
(5) Der Regionalrat legt für den Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. 
Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushaltes Prioritäten fest. 
(§ 9 Abs. 4 Satz 5 LPlG) 
(6) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung 
der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass 
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sowie die Grundsätze und 
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 5 LPlG). 
Er kann der Landesregierung Vorschläge zur Änderung des Landesentwicklungsplans 
machen.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 3 
Konstituierung des Regionalrates 
(1) Innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen 
wird der Regionalrat durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden 
zur ersten Sitzung einberufen (§ 7 Abs. 10 LPlG). Hierzu sind auch die als beratende 
Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG vorgeschlagenen Personen und die beratenden 
Mitglieder nach § 8 Abs. 3 LPlG zu laden. 
(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus 
der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten 
stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrats ohne Aussprache seine Vorsitzende 
oder seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist jeweils 
die Bewerberin bzw. der Bewerber, für die bzw. den in geheimer Wahl mehr als die 
Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, 
so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter 
Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. In 
diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 5 Abs. 2 LPlG DVO). 
§ 4 
Rechte der Mitglieder 
(1) Zur Entscheidung und Beschlussfassung im Regionalrat sind nur die 
stimmberechtigten Mitglieder berufen. Das gilt auch für Vorgänge, die der Einleitung 
und unmittelbaren Vorbereitung von Beschlüssen dienen. 
(2) Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der 
Regionalplanungsbehörde über den Stand des Aufstellungsverfahrens des 
Regionalplans mündliche Auskunft verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 LPlG). Der 
Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder (stimmberechtigte sowie beratende) mit 
der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme 
stattzugeben (§ 9 Abs. 1 Satz 5 LPlG). 
(3) Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand 
und Vorbereitung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen, 
Förderprogrammen und –maßnahmen von regionaler Bedeutung verlangen; er hat 
dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft 
stattzugeben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LPlG). 
(4) Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit Akteneinsicht im Bereich 
seiner Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder 
eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben. 
§ 5 
Vorsitzende/Vorsitzender 
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Verhinderung der 
Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretern führt das 
lebensälteste stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz. 
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zusammen mit einem weiteren 
stimmberechtigten Mitglied, das einer anderen Fraktion als die Vorsitzende oder der 
Vorsitzende angehört, im vereinfachten Verfahren die Eröffnung des 
Aufstellungsverfahrens beschließen. Bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten 
Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Arbeiten zur 
Änderung des Regionalplanes einzustellen (§ 19 Abs. 5 LPlG). 
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende 
zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied, das einer anderen Fraktion 
angehört, eine Dringlichkeitsentscheidung fassen. Ausgenommen davon sind 
ausdrücklich Feststellungsbeschlüsse eines Regionalplans. Vor der Fassung eines 
solchen Dringlichkeitsbeschlusses sind die Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen zu 
unterrichten. Bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung einen gefassten 
Dringlichkeitsbeschluss nicht, ist der Beschluss nichtig, soweit nicht Rechte Dritter 
entstanden sind.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 6 
Einberufung des Regionalrates 
(1) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von der 
Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung 
einberufen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPlG). 
(2) Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage 
verkürzt werden. Die Verwaltungsvorlagen sind grundsätzlich mit der Einladung zum 
Regionalrat an die Mitglieder zu versenden, spätestens aber 15 Tage vor der Sitzung. 
Ausnahmen sind zu begründen. 
(3) Die Einladung und die Sitzungsunterlagen sind spätestens einen Tag nach dem 
elektronischen Versand im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 
(4) Der Regionalrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich 
einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt (§ 10 
Abs. 2 Satz 3 LPLG); Abs. 2 bleibt unberührt. 
§ 7 
Sitzungskalender und Terminplanung 
(1)  Die Geschäftsstelle erstellt einen Sitzungskalender, der die vorgesehenen 
Sitzungstermine für das laufende Jahr enthält.  
(2)  Absagen oder Verlegungen von Sitzungsterminen sind nur durch die 
Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden 
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. Dabei sind die 
Arbeitsfähigkeit des betroffenen Gremiums sowie die berechtigten Interessen der 
Fraktionen zu berücksichtigen. 
(3)  Über geplante Absagen und Verlegung von Sitzungsterminen sind die 
Fraktionen unverzüglich unter Angabe von Gründen zu informieren, bevor die Sitzung 
abgesagt wird.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 8 
Digitale und hybride Sitzungen  
des Regionalrats und seiner Kommissionen 
(1) Die Sitzungen des Regionalrats finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen 
statt. In begründeten Ausnahmefällen wie Katastrophen, Pandemien oder sonstigen 
außergewöhnlichen Gefahrenlagen (z. B. bei amtlichen Unwetterwarnungen) können 
Sitzungen auch kurzfristig als digitale oder hybride Sitzungen einberufen werden. Die 
Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren. 
(2) Die Sitzungen der Kommissionen finden grundsätzlich als hybride Sitzung statt. 
In begründeten Ausnahmefällen nach Absatz 1 können die Sitzungen der 
Kommissionen kurzfristig digital einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber 
unverzüglich zu informieren. 
(3)  Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten als 
a) Präsenzsitzungen: Sitzungen, bei denen alle Teilnehmer physisch am Sitzungsort 
 anwesend sind, 
b) digitale Sitzungen: Sitzungen in Form von Videokonferenzen ohne die Möglichkeit 
 der physischen Anwesenheit am Sitzungsort, 
c) hybride Sitzungen: Präsenzsitzungen mit der Möglichkeit digitaler Teilnahme. 
(4) Bei digitalen Sitzungen öffentlicher Gremien ist der Öffentlichkeit eine digitale 
Teilnahme zu ermöglichen. Bei hybriden Sitzungen nimmt die Öffentlichkeit in der 
Regel in Präsenz teil; eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung kann zusätzlich 
zugelassen werden.  
(5) Der regelmäßige Sitzungsort für Präsenz- und hybride Sitzungen ist der 
Plenarsaal der Bezirksregierung Köln. 
(6) Digital zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben in allen 
Sitzungsformen die gleichen Rede-, Antrags- und Stimmrechte wie in Präsenz

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
teilnehmende Mitglieder. Die Teilnahme wird von der Geschäftsstelle festgestellt und 
dokumentiert. 
(7) Die technische Durchführbarkeit digitaler oder hybrider Sitzungen ist im Vorfeld 
mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Digital teilnehmende Mitglieder sollen während 
der Sitzung ihre Kamera eingeschaltet haben, soweit dies technisch möglich und 
zumutbar ist. 
(8) Abstimmungen in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgen über ein 
eingesetztes digitales Abstimmungssystem. Wenn dies nicht zur Verfügung steht, 
erfolgt die Abstimmung durch digitale Handzeichen. 
(9) Die Durchführung ausschließlich digitaler Sitzungen ist ausgeschlossen, wenn 
mindestens ein Fünftel des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach 
Bekanntgabe Widerspruch einlegt (§ 10 Abs. 4 LPlG). 
(10) Die Bezirksregierung ist befugt, Videoaufzeichnungen anzufertigen und Live-
Übertragungen im Internet von öffentlichen Sitzungen des Regionalrates und seiner 
Kommissionen durchzuführen. 
§ 9 
Tagesordnung 
(1) Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des 
Regionalrates im Benehmen mit der Bezirksregierung Köln festgesetzt. Sie oder er hat 
dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm 23 Tage vor der Sitzung von einer 
Fraktion oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vorgelegt werden. 
(2) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Sitzungs-
termin durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ergänzt werden. 
(3) In der Sitzung kann die Tagesordnung ergänzt werden, wenn die Behandlung 
der Angelegenheit keinen Aufschub duldet; die Ergänzung ist durch Beschluss mit 
einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. 
Ebenfalls mit einfacher Mehrheit kann der Regionalrat Tagesordnungspunkte 
absetzen oder die Reihenfolge ändern.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 10 
Ältestenrat 
(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Regionalrates wird ein Ältestenrat gebildet. 
Dieser beschließt auch über die Verteilung der Zuwendungen nach § 18 LPlG DVO. 
Dem Ältestenrat gehören die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, die 
Stellvertretenden Vorsitzenden und die Vorsitzenden der Fraktionen des 
Regionalrates an. Die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Fraktionen 
nehmen mit beratender Stimme teil. Sofern Fraktionen die Position der/des 
Fraktionsvorsitzenden und/oder die Position der/des Fraktionsgeschäftsführerin/s/ 
mehrfach besetzt haben, nimmt nur jeweils eine Person in dieser Funktion an der 
Sitzung teil. In diesem Fall ist der oder dem Vorsitzenden vorab anzuzeigen, welches 
Mitglied teilnimmt. 
(2) Soweit Beschlüsse gefasst werden, erfolgt die Stimmabgabe durch eine/n 
Vertreter/in pro Fraktion; das Stimmgewicht der Mitglieder des Ältestenrates richtet 
sich nach der Stärke der jeweiligen Fraktion im Regionalrat. Die Stimmabgabe im 
Ältestenrat begründet keine Bindung für das Abstimmungsverhalten der Fraktionen 
oder ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Regionalrates. 
(3) An den Sitzungen des Ältestenrates nimmt die Regierungspräsidentin bzw. der 
Regierungspräsident teil. 
(4) Die Sitzungen des Ältestenrates sind vertraulich. Für Beschlüsse gilt dies nur, 
wenn dies ausdrücklich im Beschluss festgelegt wird.  
§ 11 
Sitzungsvorlagen 
(1) Sitzungsvorlagen werden den Mitgliedern des Regionalrates von der 
Bezirksregierung im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes in elektronischer Form 
zur Verfügung gestellt. Für den digitalen Versand ungeeignete Dokumente, wie z.B.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Kartenmaterial werden postalisch oder auf einem Datenträger übersandt. Darüber 
hinaus können Unterlagen zum Herunterladen über eine von der Bezirksregierung 
bereitgestellte Cloud zur Verfügung gestellt werden. 
(2) Bei allen Sitzungen des Regionalrates und seinen Kommissionen ist 
sicherzustellen, dass die Regionalrats- und Kommissionsmitglieder während der 
Sitzungen digital auf ihre Sitzungsunterlagen zugreifen können.  
(3) Vorlagen zu Gegenständen der Tagesordnung stehen den Mitgliedern mit dem 
Versand der Einladung elektronisch zur Verfügung. In dringenden Fällen können sie 
bis spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zur Verfügung gestellt werden. Über 
später bereitstehende Vorlagen kann nur beraten werden, wenn die Behandlung der 
Angelegenheit keinen Aufschub duldet und dies mit einer Mehrheit der Stimmen der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. 
§ 12 
Begriffsbestimmungen 
(1)  Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich oder mündlich 
eingebrachte Initiativen, die auf eine Beratung und Beschlussfassung des 
Regionalrates gerichtet sind. 
(2)  Anfragen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich oder mündlich 
gestellte Fragen, die auf die Einholung von Auskünften oder Informationen der 
Bezirksregierung gerichtet sind und keine Beschlussfassung zum Gegenstand haben. 
(3)  Tagesordnungspunkte sind Beratungsgegenstände, die dem Regionalrat zur 
Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden, insbesondere aufgrund von 
Anträgen oder Vorlagen der Bezirksregierung. 
(4)  Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende des Regionalrates über die 
Einordnung eines eingereichten Gegenstandes als Antrag, Anfrage, 
Tagesordnungspunkt oder als sonstiger Tagesordnungspunkt. Die Entscheidung dient 
der ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzung.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 13 
Anträge 
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates und jede Fraktion ist 
berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge können auch von mehreren Mitgliedern oder 
Fraktionen gemeinsam gestellt werden. 
(2) Anträge sind spätestens 15 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des 
Regionalrats schriftlich einzureichen. 
(3) Änderungs-, Ergänzungs- sowie Entschließungsanträge zu Gegenständen der 
Tagesordnung können von den stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates 
schriftlich, sowie in der Sitzung auch mündlich, eingebracht werden. 
(4) Anträge, die inhaltlich zu Gegenständen der Tagesordnung gehören, werden 
gemeinsam mit den jeweiligen Tagesordnungspunkten behandelt. 
§ 14 
Anfragen 
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates und jede Fraktion ist 
berechtigt, Anfragen an die Bezirksregierung zu stellen. Anfragen können auch 
gemeinsam gestellt werden. Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des 
Regionalrates sowie den Vorsitzenden der Fraktionen ist jeweils gleichzeitig eine 
Kopie der Anfragen durch die Anfragenstellerin oder den Anfragensteller zuzuleiten.  
(2) Anfragen an die Bezirksregierung, die zur nächsten Sitzung schriftlich 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des 
Regionalrates eingehen. Die Antwort soll spätestens einen Tag vor der Sitzung im 
Ratsinformationssystem veröffentlicht werden und ist in die Niederschrift 
aufzunehmen.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(3) Anfragen an die Bezirksregierung, die bis 3 Tage vor der Sitzung eingehen und 
sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen, sollen mündlich in der 
Sitzung beantwortet werden. Eine Zusammenfassung der Anfrage und der Antwort ist 
in die Niederschrift aufzunehmen. 
(4) Über den Gegenstand der Anfrage kann die Anfragenstellerin bzw. der 
Anfragensteller eine Nachfrage stellen. Eine Aussprache über Anfragen findet nur 
statt, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
(5) Anfragen werden grundsätzlich nach Erledigung der übrigen Punkte der 
Tagesordnung aufgerufen. Anfragen, die inhaltlich zu Gegenständen der 
Tagesordnung gehören, werden gemeinsam mit den jeweiligen 
Tagesordnungspunkten behandelt. 
§ 15 
Beschlussfähigkeit 
Der Regionalrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange keine Beschlussunfähigkeit 
festgestellt wurde. 
§ 16 
Anwesenheit 
Falls ein Mitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, hat es dies der 
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Regionalrates rechtzeitig über die 
Geschäftsstelle des Regionalrates anzuzeigen. 
§ 17 
Ordnung der Sitzung

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(1) Zu Beginn der Sitzung hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des 
Regionalrats festzustellen, ob der Regionalrat ordnungsgemäß einberufen worden ist 
und ob der Regionalrat beschlussfähig ist. 
(2) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die auf die 
Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie in der 
Einladung aufgeführt sind. Der Regionalrat kann die Reihenfolge durch Beschluss mit 
einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ändern. 
(3) Das Wort wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erteilt. Der 
Regierungspräsidentin bzw. dem Regierungspräsidenten ist auf Verlangen jederzeit 
das Wort zu erteilen. 
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des Regionalrates begrenzt werden. 
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt für eine ordnungsgemäße 
Durchführung der Sitzung und kann gegen Mitglieder, die gegen die Sitzungsordnung 
verstoßen, folgende Ordnungsmittel verhängen: 
a) Ordnungsruf (mündlich, unmittelbar während der Sitzung), 
b) Entzug des Rederechts (für die restliche Sitzung), 
c) Ausschluss aus der Sitzung. 
(6) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit gilt als 
hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und Medienvertretern im Rahmen der 
Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird. Während der Sitzungen sind Bild- und 
Tonaufnahmen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheiden die Vorsitzende oder 
der Vorsitzende. Wird eine Ausnahme erteilt, ist der Regionalrat vorab zu informieren. 
(7) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des 
Regionalrates ausgeschlossen werden. 
§ 18 
Sachverständige

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Der Regionalrat kann zu seinen Sitzungen Beteiligte im Sinne des 
Landesplanungsrechtes und - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - 
Sachverständige zur Beratung einzelner Gegenstände hinzuziehen; es können auch 
schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden.  
§ 19 
Abstimmung 
(1) Der Regionalrat beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der 
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und 
ungültige Stimmen werden nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur 
Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von einem Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag von einem 
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Anträge auf eine 
geheime Abstimmung haben Vorrang vor Anträgen auf namentliche Abstimmung. 
(2) Wahlen werden, wenn gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung nichts 
anderes bestimmt ist oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, 
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
(3) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge: 
a) Ergänzungen und Abänderungen der Tagesordnung 
b) Ausschluss der Öffentlichkeit 
c) zur Geschäftsordnung 
d) Übergang zur Tagesordnung 
e) Unterbrechung der Sitzung 
f) Vertagung 
g) Schluss der Aussprache 
h) Schluss der Rednerliste 
i) zur Sache 
Anträge zu g) und h) kann nur derjenige stellen, der nicht zur Sache gesprochen hat. 
(4) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitest gehenden Antrag 
zuerst, über einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen abgestimmt. Be-

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
stehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet darüber die 
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende. 
§ 20 
Niederschrift 
(1) Über die Sitzungen des Regionalrates sind Niederschriften nach Maßgabe 
dieser Geschäftsordnung zu fertigen. 
(2) Über Beschlüsse des Regionalrates und der Kommissionen wird unverzüglich, 
in der Regel innerhalb von drei Werktagen, ein Beschlussprotokoll erstellt. Das 
Beschlussprotokoll enthält auch die Ergebnisse der Abstimmungen. Es ist von der 
bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer der 
Geschäftsstelle zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Gremiums sowie den 
Fraktionen zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem zweiten auf die Zuleitung 
folgenden Werktag kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch gegen die Richtigkeit 
des Wortlautes der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu 
dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Vorsitzenden behoben, so kann auf 
Antrag der bzw. des Einwendenden der Regionalrat bzw. die Kommission in der 
nächsten Sitzung entscheiden, ob das Beschlussprotokoll geändert wird. Wird der 
Einspruch für begründet erachtet, so ist das Beschlussprotokoll zu ändern und in der 
geänderten Fassung zu veröffentlichen. 
(3) Zusätzlich zum Beschlussprotokoll wird von den Plenarsitzungen des 
Regionalrats ein Verlaufsprotokoll angefertigt. Verlaufsprotokolle enthalten die 
behandelten Tagesordnungspunkte sowie die wesentlichen Inhalte der Beratung in 
zusammengefasster Form. Die Verlaufsprotokolle sollen den Mitgliedern innerhalb von 
vier Wochen zur Verfügung gestellt werden. 
(4) Beschluss- und Verlaufsprotokolle (Niederschriften) sind von der bzw. dem 
Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Geschäftsstelle 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem jeweiligen Gremium in der nächsten 
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(5) Zur Unterstützung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers können 
Tonaufnahmen angefertigt werden. Sie sind nach Genehmigung der Niederschrift zu 
löschen. 
§ 21 
Geschäftsverkehr mit der Bezirksregierung 
(1) Alle mündlichen und schriftlichen Weisungen, Anträge und Auskunftsersuchen 
des Regionalrates im Rahmen des § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG richten sich über die 
Geschäftsstelle des Regionalrates an die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung sorgt 
nach den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung für eine Erledigung der Angelegenheit. 
(2) Soweit nicht in § 4 und § 11 anders geregelt, gilt Absatz 1 auch für die Anfragen 
und Auskunftsverlangen der einzelnen Mitglieder des Regionalrates. 
(3) Die Korrespondenz im Regionalrat und zwischen der Bezirksregierung und dem 
Regionalrat ist digital per E-Mail durchzuführen. Schriftlich im Sinne dieser 
Geschäftsordnung bedeutet digital per E-Mail. 
§ 22 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Soweit die Sitzungen nicht öffentlich sind, beschließt der Regionalrat im Einvernehmen 
mit der Bezirksregierung jeweils in der Sitzung, welche Angelegenheiten veröffentlicht 
werden sollen. 
§ 23 
Wahl der beratenden Mitglieder 
(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG wird in geheimen 
und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der 
Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt (§ 6 Abs. 1 LPlG DVO).

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann für 
einen Bewerber nicht mehr als eine Stimme abgeben. Berufen sind je Wahlgang die 
drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 
und 2 LPlG DVO). 
(3) Bei der Berufung der Mitglieder der im Regierungsbezirk Köln tätigen Sport-
verbände, der vom zuständigen Landesministerium nach § 3 
Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbände und der kommunalen 
Gleichstellungsstellen hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates in jedem 
Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der 
Bewerber, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. 
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in 
gleicher Weise ein erneuter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, 
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet 
jeweils das Los (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPlG DVO). 
(4) Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine 
weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut 
einen Vorschlag einreichen. Dieser Vorschlag muss von der abgelehnten Person 
abweichen. An diesen Vorschlag ist der Regionalrat gebunden. 
(5) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine 
Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung unter 
Anwendung des Absatz 1 statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder 
berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder (§ 6 Abs. 3 LPlG 
DVO). 
§ 24 
Kommissionen 
(1) Der Regionalrat kann zur Vorbereitung der Beschlussfassung in seinen 
Angelegenheiten Kommissionen bilden. Der Regionalrat entscheidet über ihre Anzahl, 
Bezeichnung, den Aufgabenzuschnitt und ihre Größe.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(2) Die Kommissionen werden entsprechend der Sitzstärke der einzelnen 
Fraktionen im Regionalrat zusammengesetzt. Die Sitzverteilung auf die Fraktionen 
erfolgt nach dem Verteilungsverfahren nach d‘Hondt. Listenverbindungen zur Bildung 
von Kommissionen sind unzulässig. Fraktionen oder stimmberechtigte 
Einzelmitglieder im Regionalrat, die in einer Kommission nicht vertreten sind, können 
jeweils eine vertretende Person mit beratender Stimme in dieses Gremium entsenden. 
(3)  Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommissionen werden aus der Mitte der 
stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates gewählt. In die Kommissionen können 
die Fraktionen bis zur Hälfte ihrer Mitglieder auch sachkundige Bürger oder 
sachkundige Bürgerinnen entsenden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. 
Fraktionen, die nur mit einem stimmberechtigten Mitglied in der Kommission vertreten 
sind, können abweichend von Satz 2 eine sachkundige Bürgerin oder einen 
sachkundigen Bürger entsenden. 
Alle sachkundigen Bürgerinnen und Bürger werden vom Regionalrat berufen. Die in 
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Mitglieder in den Kommissionen sind 
stimmberechtigt. Die Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder in den 
Kommissionen erfolgt durch die jeweiligen Fraktionen in eigener Verantwortung. Nach 
den benannten persönlichen Stellvertretern können auch alle anderen einer Fraktion 
angehörenden Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen. 
(4)  Zur fachlichen Begleitung der Kommissionsarbeit können die Fraktionen 
beratende Mitglieder entsenden. Fraktionen mit bis zu fünf Mitgliedern im Regionalrat 
können bis zu zwei beratende Mitglieder je Kommission benennen; Fraktionen mit 
mehr als fünf Mitgliedern im Regionalrat können bis zu fünf beratende Mitglieder je 
Kommission benennen. Die beratenden Mitglieder der Kommissionen sind nicht 
stimmberechtigt. Ihre Berufung erfolgt durch Beschluss des Regionalrates. Darüber 
hinaus kann der Regionalrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. 
(5) Vorsitzende der Kommissionen müssen stimmberechtigte Mitglieder des 
Regionalrates sein. Die Fraktionen einigen sich über die Verteilung der 
Kommissionsvorsitze, sofern dieser Einigung nicht von einem Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird. Falls keine Einigung erzielt wird, 
erfolgt die Verteilung durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung 
der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Fraktionen können sich

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Regierungsbezirkes Köln 
zur Bestimmung der Kommissionsvorsitzenden zusammenschließen. Die zur 
Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die 
Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des 
Regionalrates. Diese bzw. dieser gibt die Benennung dem Regionalrat bekannt. 
Scheidet eine Kommissionsvorsitzende oder ein Kommissionsvorsitzender während 
der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er oder sie angehört, ein Mitglied zum 
Nachfolger. Die Sätze 1 bis 8 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.  
(6) Die bzw. der Vorsitzende einer Kommission oder deren bzw. dessen 
Stellvertreterin oder Stellvertreter kann durch die zur Benennung berechtigte Fraktion 
oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission abberufen werden. Ein 
Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Kommission 
eingebracht werden. Der Antrag auf Abwahl ist auf der nächsten Sitzung der 
Kommission, die frühestens acht, spätestens 15 Tage nach Einreichung des Antrags 
stattfindet, zu behandeln. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. 
der Kommissionsvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im Falle einer 
Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden 
oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu 
benennen. 
(7) Werden Kommissionen während der Wahlzeit neu gebildet, ist das Verfahren 
nach Absatz 4 fortzusetzen. Eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 4 findet 
auch dann nicht statt, wenn Kommissionen aufgelöst oder wesentlich verändert 
werden. 
(8) Die Kommissionen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter 
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 
Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. 
(9) Die Sitzungen der Kommissionen sind öffentlich. Die stimmberechtigten Mit-
glieder des Regionalrates können jederzeit, die beratenden Mitglieder nach Absprache 
mit der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden oder dem jeweiligen 
Kommissionsvorsitzenden an den Sitzungen der Kommission beratend teilnehmen. 
(10) Auf die Kommissionen ist die Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, 
soweit nichts anderes bestimmt ist.

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§ 25 
Änderung der Geschäftsordnung 
Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung müssen in der Tagesordnung 
angekündigt sein. Sie müssen den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen 
Wortlaut der beantragten Änderung enthalten und der Tagesordnung beigefügt sein.

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Anhänge zur Geschäftsordnung  
Anhang 1: Kommissionen des Regionalrates Köln  
für die Sitzungsperiode 2026 bis 2031 und ihre Aufgaben  
Grundsätzliches: Die Kommissionen bestehen aus den stimmberechtigten, 
vom Regionalrat benannten Mitgliedern, ggf. sachkundigen Bürgern, ggf. den 
vom Regionalrat benannten stellvertretenden Mitgliedern, den nach LPlG 
beratenden Mitgliedern sowie ggf. weiteren vom Regionalrat benannten 
Mitgliedern. 
Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales:  
Verabschiedung von Prioritäten in Förderprogrammen von regionaler Bedeutung wie 
beispielsweise: Städtebauförderung, Sonderprogramme Städtebauförderung, 
Städtebauinvestitionsprogramm, Landschaftspflege; Monitoring der Abgrabungen und 
des Windenergieausbaus; Vorbereitung von Zielabweichungsverfahren und 
Regionalplanänderungen usw. für den Regionalrat; Krankenhausplanung. 
Darüber hinaus befasst sich die Kommission mit grundsätzlichen Fragen der digitalen 
Entwicklung im Regierungsbezirk Köln, insbesondere mit der Förderung digitaler 
Infrastruktur, digitaler Kompetenzen sowie der digitalen Wettbewerbsfähigkeit von 
Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft. 
Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): 
Kommission für Mobilität und Verkehr: 
Vorberatung zur Beschlussfassung im Regionalrat auf Grundlage des 
Landesentwicklungsplans und des Regionalplans über die Vorschläge der Region für 
die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes 
und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, 
Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für

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den kommunalen Straßenbau. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei 
Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes 
betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb 
Straßenbau – die Kommission für Mobilität und Verkehr und den Regionalrat frühzeitig 
über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. 
Darüber hinaus werden in der Kommission für Mobilität und Verkehr Fragen der 
Mobilität im ländlichen Raum beraten, insbesondere soweit sie den Bahn- und 
Schienenverkehr betreffen. Dies gilt auch für die Großmaßnahmen im Bahnbereich, z. 
B. anstehende Generalsanierungen und Brückenerneuerungen einschließlich den 
vorzusehenden Schienenersatzverkehren auf dem Straßennetz. 
Begleitung der Schwerpunkte: 
Rheinquerungen, Leverkusener Brücke, Lückenschluss A1 bleibt auf der 
Tagesordnung, möglicher Neubau/Ausbau der Rodenkirchener Autobahnbrücke, 
Rheinspange A553, Nordbrücke Bonn, Alternative Schienenstreckenplanung zur 
Rheintalstrecke (linksrheinische neben der A61 bzw. Querverbindung zur 
rechtsrheinischen Nord- Südverbindung), Stärkung der Rheinschifffahrt durch 
Rheinvertiefung über Leverkusen hinaus, Ausbau der Verbindungen/weitere 
Erschließung im Rheinischen Revier. 
Beratung der UAII a bzw. UAII r-Programme mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW für 
die Region Ville-Eifel und die Region Rhein-Berg. 
Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): 
Geschäftsführer VRS/AVV/GoRheinland/RVK 
Kommission Rheinisches Revier: 
Nach dem Bericht der Kohlekommission und der Beschlussfassung über das 
Kohleausstiegsgesetz im Deutschen Bundestag sowie der anstehenden 
Leitentscheidung der Landesregierung steht das Rheinische Revier vor gewaltigen 
Herausforderungen für den Strukturwandel. Um diese erfolgreich bewältigen zu 
können, einen positiven Beitrag aus regionaler Sicht zu leisten und frühzeitig in der

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Regionalplanung die erforderlichen Schritte zu berücksichtigen, wird diese 
Kommission ins Leben gerufen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Begleitung des 
Leitbildprozesses und der Umsetzung der Ergebnisse in der Regionalplanung sowie 
die Einbeziehung der betroffenen kommunalen Akteure aus dem Rheinischen Revier 
(Tagebaurandkommunen) in diesen Prozess. 
Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): 
Vorsitzender und stv. Vorsitzender Braunkohleausschuss, RWE, Geschäftsführer 
ZRR, Vertreter der Tagebauinitiativen Inden, Hambach und Garzweiler 
Kommission für regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, 
Tourismus, Kultur und Gewässerschutz  
Allgemeine Themen der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und 
regional bedeutsame Entwicklungen auf den Gebieten des Städtebaus, des Freizeit- 
und Erholungswesens, Tourismus und Kultur, des Schutzes von Gewässern im 
Allgemeinen, der Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung, Altlasten, Deponieplanungen, 
Verwaltungsmodernisierung sowie das Strukturförderprogramm REGIONALE 2025. 
Darüber hinaus soll sich die Kommission mit dem Schutz und der Erhaltung kritischer 
Infrastruktur und dem Katastrophenschutz befassen.

Sitzungsvorlage RR (Geschäftsordnung des Regionalrates)

620 Zeichen

Seite 1 von 1 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 2/2026 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Serafini 
Telefon 0221-147-3755 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 19.02.2026 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 20.02.2026 4. beschließend 
 
TOP: 
Geschäftsordnung des Regionalrates 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat gibt sich gemäß §10 Abs.3 LPlG NRW die Geschäftsordnung für die Sitzungsperi-
ode 2026-2031 in der anliegenden Fassung. 
 
 
Erläuterungen: 
 
 
Anlage(n): 
1. Geschäftsordnung Regionalrat 2026.docx

Beratungsverlauf (1)

20.02.2026 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 4.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 2/2026
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
20.02.2026
Erstellt
19.02.2026 15:36