RR 2/2026
Geschäftsordnung des Regionalrates
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Sitzungsvorlage RR (Geschäftsordnung Regionalrat 2026.docx)
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Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln REGIONALRAT DES REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Landesplanungsgesetzes NRW gibt sich der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln folgende Geschäftsordnung (GeschO-RR): GESCHÄFTSORDNUNG für den Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vom 20. Februar 2026 für die Wahlperiode 2026 – 2031 Inhaltsverzeichnis § 1 Zusammensetzung des Regionalrates, Fraktionen § 2 Aufgaben des Regionalrates § 3 Konstituierung des Regionalrates § 4 Rechte der Mitglieder § 5 Vorsitzende/Vorsitzender § 6 Einberufung des Regionalrates § 7 Sitzungskalender und Terminplanung § 8 Digitale und hybride Sitzungen des Regionalrats und seiner Kommissionen § 9 Tagesordnung § 10 Ältestenrat § 11 Sitzungsvorlagen § 12 Begriffsbestimmungen § 13 Anträge § 14 Anfragen § 15 Beschlussfähigkeit § 16 Anwesenheit § 17 Ordnung der Sitzung Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 18 Sachverständige § 19 Abstimmung § 20 Niederschrift § 21 Geschäftsverkehr mit der Bezirksregierung § 22 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 23 Wahl der beratenden Mitglieder § 24 Kommissionen § 25 Änderung der Geschäftsordnung § 1 Zusammensetzung des Regionalrates (1) Der Regionalrat setzt sich aus stimmberechtigten (§ 7 LPlG) und beratenden (§ 8 LPlG) Mitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung im Einzelnen wird im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt gegeben. (2) Der Regionalrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder weitere Vertreter von regional bedeutsamen Institutionen / Organisationen über die in § 8 LPlG benannten hinaus als „ständige Gäste“ berufen. Diese nehmen an den Sitzungen des Regionalrats mit Rederecht teil. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates können sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates bestehen. Die Fraktionen wählen aus ihren Reihen eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden. Der Fraktionsvorsitz kann auch in Form einer Doppelspitze ausgeübt werden. § 2 Aufgaben des Regionalrates (1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplans und beschließt die Aufstellung. Das Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Aufstellungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden (§ 9 Abs. 1 LPlG). (2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Der Regionalrat berät die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie von Förderprogrammen und –maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung z.B. auf den Gebieten: Regionalentwicklung, Städtebau, Verkehr, Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus, Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung und Altlasten, Digitalisierung und Kultur. Der Regionalrat kann über weitere nicht in der beispielhaften Aufzählung benannte Sachgebiete, raum- und strukturwirksame Planungen und Förderprogramme beraten. (3) Der Regionalrat kann unter Berücksichtigung des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und –maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor (§ 9 Abs. 3 LPlG). (4) Der Regionalrat beschließt unter Berücksichtigung des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LPlG). (5) Der Regionalrat legt für den Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushaltes Prioritäten fest. (§ 9 Abs. 4 Satz 5 LPlG) (6) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 5 LPlG). Er kann der Landesregierung Vorschläge zur Änderung des Landesentwicklungsplans machen. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 3 Konstituierung des Regionalrates (1) Innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen wird der Regionalrat durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden zur ersten Sitzung einberufen (§ 7 Abs. 10 LPlG). Hierzu sind auch die als beratende Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG vorgeschlagenen Personen und die beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 3 LPlG zu laden. (2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrats ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist jeweils die Bewerberin bzw. der Bewerber, für die bzw. den in geheimer Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 5 Abs. 2 LPlG DVO). § 4 Rechte der Mitglieder (1) Zur Entscheidung und Beschlussfassung im Regionalrat sind nur die stimmberechtigten Mitglieder berufen. Das gilt auch für Vorgänge, die der Einleitung und unmittelbaren Vorbereitung von Beschlüssen dienen. (2) Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Aufstellungsverfahrens des Regionalplans mündliche Auskunft verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 LPlG). Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder (stimmberechtigte sowie beratende) mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben (§ 9 Abs. 1 Satz 5 LPlG). (3) Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen, Förderprogrammen und –maßnahmen von regionaler Bedeutung verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LPlG). (4) Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit Akteneinsicht im Bereich seiner Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben. § 5 Vorsitzende/Vorsitzender (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Verhinderung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretern führt das lebensälteste stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied, das einer anderen Fraktion als die Vorsitzende oder der Vorsitzende angehört, im vereinfachten Verfahren die Eröffnung des Aufstellungsverfahrens beschließen. Bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Arbeiten zur Änderung des Regionalplanes einzustellen (§ 19 Abs. 5 LPlG). (3) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied, das einer anderen Fraktion angehört, eine Dringlichkeitsentscheidung fassen. Ausgenommen davon sind ausdrücklich Feststellungsbeschlüsse eines Regionalplans. Vor der Fassung eines solchen Dringlichkeitsbeschlusses sind die Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen zu unterrichten. Bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung einen gefassten Dringlichkeitsbeschluss nicht, ist der Beschluss nichtig, soweit nicht Rechte Dritter entstanden sind. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 6 Einberufung des Regionalrates (1) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPlG). (2) Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. Die Verwaltungsvorlagen sind grundsätzlich mit der Einladung zum Regionalrat an die Mitglieder zu versenden, spätestens aber 15 Tage vor der Sitzung. Ausnahmen sind zu begründen. (3) Die Einladung und die Sitzungsunterlagen sind spätestens einen Tag nach dem elektronischen Versand im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (4) Der Regionalrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 LPLG); Abs. 2 bleibt unberührt. § 7 Sitzungskalender und Terminplanung (1) Die Geschäftsstelle erstellt einen Sitzungskalender, der die vorgesehenen Sitzungstermine für das laufende Jahr enthält. (2) Absagen oder Verlegungen von Sitzungsterminen sind nur durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. Dabei sind die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Gremiums sowie die berechtigten Interessen der Fraktionen zu berücksichtigen. (3) Über geplante Absagen und Verlegung von Sitzungsterminen sind die Fraktionen unverzüglich unter Angabe von Gründen zu informieren, bevor die Sitzung abgesagt wird. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 8 Digitale und hybride Sitzungen des Regionalrats und seiner Kommissionen (1) Die Sitzungen des Regionalrats finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen wie Katastrophen, Pandemien oder sonstigen außergewöhnlichen Gefahrenlagen (z. B. bei amtlichen Unwetterwarnungen) können Sitzungen auch kurzfristig als digitale oder hybride Sitzungen einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren. (2) Die Sitzungen der Kommissionen finden grundsätzlich als hybride Sitzung statt. In begründeten Ausnahmefällen nach Absatz 1 können die Sitzungen der Kommissionen kurzfristig digital einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten als a) Präsenzsitzungen: Sitzungen, bei denen alle Teilnehmer physisch am Sitzungsort anwesend sind, b) digitale Sitzungen: Sitzungen in Form von Videokonferenzen ohne die Möglichkeit der physischen Anwesenheit am Sitzungsort, c) hybride Sitzungen: Präsenzsitzungen mit der Möglichkeit digitaler Teilnahme. (4) Bei digitalen Sitzungen öffentlicher Gremien ist der Öffentlichkeit eine digitale Teilnahme zu ermöglichen. Bei hybriden Sitzungen nimmt die Öffentlichkeit in der Regel in Präsenz teil; eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung kann zusätzlich zugelassen werden. (5) Der regelmäßige Sitzungsort für Präsenz- und hybride Sitzungen ist der Plenarsaal der Bezirksregierung Köln. (6) Digital zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben in allen Sitzungsformen die gleichen Rede-, Antrags- und Stimmrechte wie in Präsenz Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln teilnehmende Mitglieder. Die Teilnahme wird von der Geschäftsstelle festgestellt und dokumentiert. (7) Die technische Durchführbarkeit digitaler oder hybrider Sitzungen ist im Vorfeld mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Digital teilnehmende Mitglieder sollen während der Sitzung ihre Kamera eingeschaltet haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (8) Abstimmungen in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgen über ein eingesetztes digitales Abstimmungssystem. Wenn dies nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Abstimmung durch digitale Handzeichen. (9) Die Durchführung ausschließlich digitaler Sitzungen ist ausgeschlossen, wenn mindestens ein Fünftel des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach Bekanntgabe Widerspruch einlegt (§ 10 Abs. 4 LPlG). (10) Die Bezirksregierung ist befugt, Videoaufzeichnungen anzufertigen und Live- Übertragungen im Internet von öffentlichen Sitzungen des Regionalrates und seiner Kommissionen durchzuführen. § 9 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Regionalrates im Benehmen mit der Bezirksregierung Köln festgesetzt. Sie oder er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm 23 Tage vor der Sitzung von einer Fraktion oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vorgelegt werden. (2) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Sitzungs- termin durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ergänzt werden. (3) In der Sitzung kann die Tagesordnung ergänzt werden, wenn die Behandlung der Angelegenheit keinen Aufschub duldet; die Ergänzung ist durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Ebenfalls mit einfacher Mehrheit kann der Regionalrat Tagesordnungspunkte absetzen oder die Reihenfolge ändern. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 10 Ältestenrat (1) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Regionalrates wird ein Ältestenrat gebildet. Dieser beschließt auch über die Verteilung der Zuwendungen nach § 18 LPlG DVO. Dem Ältestenrat gehören die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, die Stellvertretenden Vorsitzenden und die Vorsitzenden der Fraktionen des Regionalrates an. Die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Fraktionen nehmen mit beratender Stimme teil. Sofern Fraktionen die Position der/des Fraktionsvorsitzenden und/oder die Position der/des Fraktionsgeschäftsführerin/s/ mehrfach besetzt haben, nimmt nur jeweils eine Person in dieser Funktion an der Sitzung teil. In diesem Fall ist der oder dem Vorsitzenden vorab anzuzeigen, welches Mitglied teilnimmt. (2) Soweit Beschlüsse gefasst werden, erfolgt die Stimmabgabe durch eine/n Vertreter/in pro Fraktion; das Stimmgewicht der Mitglieder des Ältestenrates richtet sich nach der Stärke der jeweiligen Fraktion im Regionalrat. Die Stimmabgabe im Ältestenrat begründet keine Bindung für das Abstimmungsverhalten der Fraktionen oder ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Regionalrates. (3) An den Sitzungen des Ältestenrates nimmt die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident teil. (4) Die Sitzungen des Ältestenrates sind vertraulich. Für Beschlüsse gilt dies nur, wenn dies ausdrücklich im Beschluss festgelegt wird. § 11 Sitzungsvorlagen (1) Sitzungsvorlagen werden den Mitgliedern des Regionalrates von der Bezirksregierung im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Für den digitalen Versand ungeeignete Dokumente, wie z.B. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Kartenmaterial werden postalisch oder auf einem Datenträger übersandt. Darüber hinaus können Unterlagen zum Herunterladen über eine von der Bezirksregierung bereitgestellte Cloud zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei allen Sitzungen des Regionalrates und seinen Kommissionen ist sicherzustellen, dass die Regionalrats- und Kommissionsmitglieder während der Sitzungen digital auf ihre Sitzungsunterlagen zugreifen können. (3) Vorlagen zu Gegenständen der Tagesordnung stehen den Mitgliedern mit dem Versand der Einladung elektronisch zur Verfügung. In dringenden Fällen können sie bis spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zur Verfügung gestellt werden. Über später bereitstehende Vorlagen kann nur beraten werden, wenn die Behandlung der Angelegenheit keinen Aufschub duldet und dies mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. § 12 Begriffsbestimmungen (1) Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich oder mündlich eingebrachte Initiativen, die auf eine Beratung und Beschlussfassung des Regionalrates gerichtet sind. (2) Anfragen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich oder mündlich gestellte Fragen, die auf die Einholung von Auskünften oder Informationen der Bezirksregierung gerichtet sind und keine Beschlussfassung zum Gegenstand haben. (3) Tagesordnungspunkte sind Beratungsgegenstände, die dem Regionalrat zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden, insbesondere aufgrund von Anträgen oder Vorlagen der Bezirksregierung. (4) Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende des Regionalrates über die Einordnung eines eingereichten Gegenstandes als Antrag, Anfrage, Tagesordnungspunkt oder als sonstiger Tagesordnungspunkt. Die Entscheidung dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzung. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 13 Anträge (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge können auch von mehreren Mitgliedern oder Fraktionen gemeinsam gestellt werden. (2) Anträge sind spätestens 15 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Regionalrats schriftlich einzureichen. (3) Änderungs-, Ergänzungs- sowie Entschließungsanträge zu Gegenständen der Tagesordnung können von den stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates schriftlich, sowie in der Sitzung auch mündlich, eingebracht werden. (4) Anträge, die inhaltlich zu Gegenständen der Tagesordnung gehören, werden gemeinsam mit den jeweiligen Tagesordnungspunkten behandelt. § 14 Anfragen (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen an die Bezirksregierung zu stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Regionalrates sowie den Vorsitzenden der Fraktionen ist jeweils gleichzeitig eine Kopie der Anfragen durch die Anfragenstellerin oder den Anfragensteller zuzuleiten. (2) Anfragen an die Bezirksregierung, die zur nächsten Sitzung schriftlich beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Regionalrates eingehen. Die Antwort soll spätestens einen Tag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden und ist in die Niederschrift aufzunehmen. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (3) Anfragen an die Bezirksregierung, die bis 3 Tage vor der Sitzung eingehen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen, sollen mündlich in der Sitzung beantwortet werden. Eine Zusammenfassung der Anfrage und der Antwort ist in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Über den Gegenstand der Anfrage kann die Anfragenstellerin bzw. der Anfragensteller eine Nachfrage stellen. Eine Aussprache über Anfragen findet nur statt, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (5) Anfragen werden grundsätzlich nach Erledigung der übrigen Punkte der Tagesordnung aufgerufen. Anfragen, die inhaltlich zu Gegenständen der Tagesordnung gehören, werden gemeinsam mit den jeweiligen Tagesordnungspunkten behandelt. § 15 Beschlussfähigkeit Der Regionalrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange keine Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. § 16 Anwesenheit Falls ein Mitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, hat es dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Regionalrates rechtzeitig über die Geschäftsstelle des Regionalrates anzuzeigen. § 17 Ordnung der Sitzung Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (1) Zu Beginn der Sitzung hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Regionalrats festzustellen, ob der Regionalrat ordnungsgemäß einberufen worden ist und ob der Regionalrat beschlussfähig ist. (2) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie in der Einladung aufgeführt sind. Der Regionalrat kann die Reihenfolge durch Beschluss mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ändern. (3) Das Wort wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erteilt. Der Regierungspräsidentin bzw. dem Regierungspräsidenten ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (4) Die Redezeit kann durch Beschluss des Regionalrates begrenzt werden. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung und kann gegen Mitglieder, die gegen die Sitzungsordnung verstoßen, folgende Ordnungsmittel verhängen: a) Ordnungsruf (mündlich, unmittelbar während der Sitzung), b) Entzug des Rederechts (für die restliche Sitzung), c) Ausschluss aus der Sitzung. (6) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und Medienvertretern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird. Während der Sitzungen sind Bild- und Tonaufnahmen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Wird eine Ausnahme erteilt, ist der Regionalrat vorab zu informieren. (7) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden. § 18 Sachverständige Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Der Regionalrat kann zu seinen Sitzungen Beteiligte im Sinne des Landesplanungsrechtes und - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - Sachverständige zur Beratung einzelner Gegenstände hinzuziehen; es können auch schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden. § 19 Abstimmung (1) Der Regionalrat beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Anträge auf eine geheime Abstimmung haben Vorrang vor Anträgen auf namentliche Abstimmung. (2) Wahlen werden, wenn gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. (3) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge: a) Ergänzungen und Abänderungen der Tagesordnung b) Ausschluss der Öffentlichkeit c) zur Geschäftsordnung d) Übergang zur Tagesordnung e) Unterbrechung der Sitzung f) Vertagung g) Schluss der Aussprache h) Schluss der Rednerliste i) zur Sache Anträge zu g) und h) kann nur derjenige stellen, der nicht zur Sache gesprochen hat. (4) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitest gehenden Antrag zuerst, über einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen abgestimmt. Be- Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln stehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet darüber die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende. § 20 Niederschrift (1) Über die Sitzungen des Regionalrates sind Niederschriften nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu fertigen. (2) Über Beschlüsse des Regionalrates und der Kommissionen wird unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Werktagen, ein Beschlussprotokoll erstellt. Das Beschlussprotokoll enthält auch die Ergebnisse der Abstimmungen. Es ist von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer der Geschäftsstelle zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Gremiums sowie den Fraktionen zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem zweiten auf die Zuleitung folgenden Werktag kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch gegen die Richtigkeit des Wortlautes der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Vorsitzenden behoben, so kann auf Antrag der bzw. des Einwendenden der Regionalrat bzw. die Kommission in der nächsten Sitzung entscheiden, ob das Beschlussprotokoll geändert wird. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist das Beschlussprotokoll zu ändern und in der geänderten Fassung zu veröffentlichen. (3) Zusätzlich zum Beschlussprotokoll wird von den Plenarsitzungen des Regionalrats ein Verlaufsprotokoll angefertigt. Verlaufsprotokolle enthalten die behandelten Tagesordnungspunkte sowie die wesentlichen Inhalte der Beratung in zusammengefasster Form. Die Verlaufsprotokolle sollen den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden. (4) Beschluss- und Verlaufsprotokolle (Niederschriften) sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem jeweiligen Gremium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (5) Zur Unterstützung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers können Tonaufnahmen angefertigt werden. Sie sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen. § 21 Geschäftsverkehr mit der Bezirksregierung (1) Alle mündlichen und schriftlichen Weisungen, Anträge und Auskunftsersuchen des Regionalrates im Rahmen des § 9 Abs. 1 bis 4 LPlG richten sich über die Geschäftsstelle des Regionalrates an die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung sorgt nach den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung für eine Erledigung der Angelegenheit. (2) Soweit nicht in § 4 und § 11 anders geregelt, gilt Absatz 1 auch für die Anfragen und Auskunftsverlangen der einzelnen Mitglieder des Regionalrates. (3) Die Korrespondenz im Regionalrat und zwischen der Bezirksregierung und dem Regionalrat ist digital per E-Mail durchzuführen. Schriftlich im Sinne dieser Geschäftsordnung bedeutet digital per E-Mail. § 22 Unterrichtung der Öffentlichkeit Soweit die Sitzungen nicht öffentlich sind, beschließt der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung jeweils in der Sitzung, welche Angelegenheiten veröffentlicht werden sollen. § 23 Wahl der beratenden Mitglieder (1) Die Berufung der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG wird in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt (§ 6 Abs. 1 LPlG DVO). Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann für einen Bewerber nicht mehr als eine Stimme abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPlG DVO). (3) Bei der Berufung der Mitglieder der im Regierungsbezirk Köln tätigen Sport- verbände, der vom zuständigen Landesministerium nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbände und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates in jedem Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein erneuter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPlG DVO). (4) Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen. Dieser Vorschlag muss von der abgelehnten Person abweichen. An diesen Vorschlag ist der Regionalrat gebunden. (5) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung unter Anwendung des Absatz 1 statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder (§ 6 Abs. 3 LPlG DVO). § 24 Kommissionen (1) Der Regionalrat kann zur Vorbereitung der Beschlussfassung in seinen Angelegenheiten Kommissionen bilden. Der Regionalrat entscheidet über ihre Anzahl, Bezeichnung, den Aufgabenzuschnitt und ihre Größe. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (2) Die Kommissionen werden entsprechend der Sitzstärke der einzelnen Fraktionen im Regionalrat zusammengesetzt. Die Sitzverteilung auf die Fraktionen erfolgt nach dem Verteilungsverfahren nach d‘Hondt. Listenverbindungen zur Bildung von Kommissionen sind unzulässig. Fraktionen oder stimmberechtigte Einzelmitglieder im Regionalrat, die in einer Kommission nicht vertreten sind, können jeweils eine vertretende Person mit beratender Stimme in dieses Gremium entsenden. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommissionen werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates gewählt. In die Kommissionen können die Fraktionen bis zur Hälfte ihrer Mitglieder auch sachkundige Bürger oder sachkundige Bürgerinnen entsenden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Fraktionen, die nur mit einem stimmberechtigten Mitglied in der Kommission vertreten sind, können abweichend von Satz 2 eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger entsenden. Alle sachkundigen Bürgerinnen und Bürger werden vom Regionalrat berufen. Die in Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Mitglieder in den Kommissionen sind stimmberechtigt. Die Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder in den Kommissionen erfolgt durch die jeweiligen Fraktionen in eigener Verantwortung. Nach den benannten persönlichen Stellvertretern können auch alle anderen einer Fraktion angehörenden Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen. (4) Zur fachlichen Begleitung der Kommissionsarbeit können die Fraktionen beratende Mitglieder entsenden. Fraktionen mit bis zu fünf Mitgliedern im Regionalrat können bis zu zwei beratende Mitglieder je Kommission benennen; Fraktionen mit mehr als fünf Mitgliedern im Regionalrat können bis zu fünf beratende Mitglieder je Kommission benennen. Die beratenden Mitglieder der Kommissionen sind nicht stimmberechtigt. Ihre Berufung erfolgt durch Beschluss des Regionalrates. Darüber hinaus kann der Regionalrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. (5) Vorsitzende der Kommissionen müssen stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates sein. Die Fraktionen einigen sich über die Verteilung der Kommissionsvorsitze, sofern dieser Einigung nicht von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird. Falls keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Verteilung durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Fraktionen können sich Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln zur Bestimmung der Kommissionsvorsitzenden zusammenschließen. Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Regionalrates. Diese bzw. dieser gibt die Benennung dem Regionalrat bekannt. Scheidet eine Kommissionsvorsitzende oder ein Kommissionsvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er oder sie angehört, ein Mitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 8 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. (6) Die bzw. der Vorsitzende einer Kommission oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann durch die zur Benennung berechtigte Fraktion oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Kommission eingebracht werden. Der Antrag auf Abwahl ist auf der nächsten Sitzung der Kommission, die frühestens acht, spätestens 15 Tage nach Einreichung des Antrags stattfindet, zu behandeln. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Kommissionsvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im Falle einer Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu benennen. (7) Werden Kommissionen während der Wahlzeit neu gebildet, ist das Verfahren nach Absatz 4 fortzusetzen. Eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 4 findet auch dann nicht statt, wenn Kommissionen aufgelöst oder wesentlich verändert werden. (8) Die Kommissionen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. (9) Die Sitzungen der Kommissionen sind öffentlich. Die stimmberechtigten Mit- glieder des Regionalrates können jederzeit, die beratenden Mitglieder nach Absprache mit der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden oder dem jeweiligen Kommissionsvorsitzenden an den Sitzungen der Kommission beratend teilnehmen. (10) Auf die Kommissionen ist die Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 25 Änderung der Geschäftsordnung Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung müssen in der Tagesordnung angekündigt sein. Sie müssen den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Wortlaut der beantragten Änderung enthalten und der Tagesordnung beigefügt sein. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Anhänge zur Geschäftsordnung Anhang 1: Kommissionen des Regionalrates Köln für die Sitzungsperiode 2026 bis 2031 und ihre Aufgaben Grundsätzliches: Die Kommissionen bestehen aus den stimmberechtigten, vom Regionalrat benannten Mitgliedern, ggf. sachkundigen Bürgern, ggf. den vom Regionalrat benannten stellvertretenden Mitgliedern, den nach LPlG beratenden Mitgliedern sowie ggf. weiteren vom Regionalrat benannten Mitgliedern. Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales: Verabschiedung von Prioritäten in Förderprogrammen von regionaler Bedeutung wie beispielsweise: Städtebauförderung, Sonderprogramme Städtebauförderung, Städtebauinvestitionsprogramm, Landschaftspflege; Monitoring der Abgrabungen und des Windenergieausbaus; Vorbereitung von Zielabweichungsverfahren und Regionalplanänderungen usw. für den Regionalrat; Krankenhausplanung. Darüber hinaus befasst sich die Kommission mit grundsätzlichen Fragen der digitalen Entwicklung im Regierungsbezirk Köln, insbesondere mit der Förderung digitaler Infrastruktur, digitaler Kompetenzen sowie der digitalen Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft. Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): Kommission für Mobilität und Verkehr: Vorberatung zur Beschlussfassung im Regionalrat auf Grundlage des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln den kommunalen Straßenbau. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau – die Kommission für Mobilität und Verkehr und den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Darüber hinaus werden in der Kommission für Mobilität und Verkehr Fragen der Mobilität im ländlichen Raum beraten, insbesondere soweit sie den Bahn- und Schienenverkehr betreffen. Dies gilt auch für die Großmaßnahmen im Bahnbereich, z. B. anstehende Generalsanierungen und Brückenerneuerungen einschließlich den vorzusehenden Schienenersatzverkehren auf dem Straßennetz. Begleitung der Schwerpunkte: Rheinquerungen, Leverkusener Brücke, Lückenschluss A1 bleibt auf der Tagesordnung, möglicher Neubau/Ausbau der Rodenkirchener Autobahnbrücke, Rheinspange A553, Nordbrücke Bonn, Alternative Schienenstreckenplanung zur Rheintalstrecke (linksrheinische neben der A61 bzw. Querverbindung zur rechtsrheinischen Nord- Südverbindung), Stärkung der Rheinschifffahrt durch Rheinvertiefung über Leverkusen hinaus, Ausbau der Verbindungen/weitere Erschließung im Rheinischen Revier. Beratung der UAII a bzw. UAII r-Programme mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW für die Region Ville-Eifel und die Region Rhein-Berg. Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): Geschäftsführer VRS/AVV/GoRheinland/RVK Kommission Rheinisches Revier: Nach dem Bericht der Kohlekommission und der Beschlussfassung über das Kohleausstiegsgesetz im Deutschen Bundestag sowie der anstehenden Leitentscheidung der Landesregierung steht das Rheinische Revier vor gewaltigen Herausforderungen für den Strukturwandel. Um diese erfolgreich bewältigen zu können, einen positiven Beitrag aus regionaler Sicht zu leisten und frühzeitig in der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Regionalplanung die erforderlichen Schritte zu berücksichtigen, wird diese Kommission ins Leben gerufen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Begleitung des Leitbildprozesses und der Umsetzung der Ergebnisse in der Regionalplanung sowie die Einbeziehung der betroffenen kommunalen Akteure aus dem Rheinischen Revier (Tagebaurandkommunen) in diesen Prozess. Weitere vom Regionalrat benannte Mitglieder (außer Fraktionsvorschlägen): Vorsitzender und stv. Vorsitzender Braunkohleausschuss, RWE, Geschäftsführer ZRR, Vertreter der Tagebauinitiativen Inden, Hambach und Garzweiler Kommission für regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Tourismus, Kultur und Gewässerschutz Allgemeine Themen der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und regional bedeutsame Entwicklungen auf den Gebieten des Städtebaus, des Freizeit- und Erholungswesens, Tourismus und Kultur, des Schutzes von Gewässern im Allgemeinen, der Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung, Altlasten, Deponieplanungen, Verwaltungsmodernisierung sowie das Strukturförderprogramm REGIONALE 2025. Darüber hinaus soll sich die Kommission mit dem Schutz und der Erhaltung kritischer Infrastruktur und dem Katastrophenschutz befassen.
Sitzungsvorlage RR (Geschäftsordnung des Regionalrates)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 2/2026 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Serafini Telefon 0221-147-3755 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 19.02.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 20.02.2026 4. beschließend TOP: Geschäftsordnung des Regionalrates Beschlussvorschlag: Der Regionalrat gibt sich gemäß §10 Abs.3 LPlG NRW die Geschäftsordnung für die Sitzungsperi- ode 2026-2031 in der anliegenden Fassung. Erläuterungen: Anlage(n): 1. Geschäftsordnung Regionalrat 2026.docx
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 2/2026
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 20.02.2026
- Erstellt
- 19.02.2026 15:36