0348/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 71356/02, Arbeitstitel "An der Mühle" in Köln-Porz-Langel
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Anlage- 3 Stellungnahmen Beteiligung-TOEBs
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71395/03 –Arbeitstitel: An der Mühle in Köln- Porz-Langel– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat nicht stattgefunden; die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.08.2021 bis zum 28.09.2021durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, Integrierte Gesamtverkehrsplanung) Keine grundsätzlichen Bedenken. Es soll geprüft werden, ob für die Erschließung gemäß den Vorgaben der RASt 06 ein Linksabbiegestrei- fen aufgrund der Verkehrsstärken oder der Verkehrssi- cherheit notwendig ist. Nein Nach dem Fachbeitrag Verkehr mit Stand 2019 sind nennens- werte Verkehrsstörungen nicht zu erwarten und eine Linksabbie- gespur im Bereich der Plangebietsanbindung aus leistungstechni- schen Gründen nicht erforderlich. 1.2 Bei der neuen Zufahrt wird bei einer innerorts geltenden Geschwindigkeit von 50 km/ h die gewählte Schenkel- länge für das Sichtfeld nicht ausreichen. Ja Die Schenkellänge wurde angepasst. Zudem werden schmale Baumtypen ausgewählt, so dass die Sichtfelder frei gehalten wer- den. 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz - einschl. anlagenbe- zogener Umweltschutz) Für die Altdeponien und Bodenschutz sind die zuständi- gen städtischen Ämter im Verfahren beteiligen. ----- Die zuständigen Ämter wurden beteiligt. 3 IHK - Industrie - und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 4 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 5 Regionalforstamt Rhein -Sieg -Erft Keine forstrechtlichen oder forstfachlichen Bedenken. ----- Kenntnisnahme Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH Aufgrund der vor- gesehenen Höhen der Gebäude werden Belange bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. ----- Kenntnisnahme 7 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 8 Polizeipräsidium Köln - Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Keine Bedenken. Hinweis auf Beratungsangebot zur Kriminalprävention. ----- Der Hinweis wurde der Vorhabenträgerin übermi ttelt. 9 9.1 Deutsche Telekom AG - Netzproduktion GmbH TI NL West, PTI 22 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirkli- chung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehal- ten werden. Ja Die Leitungen verlaufen im Bereich der Lülsdorfer Straße und An der Mühle in öffentlichen Verkehrsflächen. Die genaue Lage in- nerhalb des Plangebietes wurde mit der Telekom abgestimmt. 9.2 Es werden diverse Hinweise u.a. zu Bestand und Betrieb, Versorgung mit Telekommunikationslinien, rechtzeitiger Ausbau mit einer koordinierten Erschließung von Tiefbau- maßnahmen für Straßen- und Leitungsbau aufgezählt. ----- Die Hinweise wurden an die Vorhabenträgerin übermittelt. 10 Flughafen Köln Bonn GmbH Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 11 Finanzamt Köln -Porz Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 12 12.1 Stadtwerke Köln GmbH Rheinische NETZGesellschaft mbH und Kölner Verkehrs - Betriebe: Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 12.2 RheinEnergie AG: Der Standort, an den die vorhandene Trafostation der RheinEnergie versetzt werden soll, ist für die Errichtung ----- Kenntnisnahme - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung und den Betrieb einer Trafostation geeignet und spiegelt die bisherigen Abstimmungen wieder. Der Standort des Trafos mit der Zuwegung über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird im Bebauungsplan zeichnerisch festge- setzt; das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zusätzlich durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert. 13 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH : Es wird auf Einhaltung der Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter und deren Erreichbarkeit inkl. der Bewegungsradien von dreiachsigben Müllfahrzeugen hingeweisen. Ja Die Vorgaben werden im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsplanung berücksichtigt. 14 GVG Rhein -Erft GmbH Keine Bedenken Der benannte Bereich gehört nicht zum Konzessions- gebiet. ----- Kenntnisnahme 15 Westnetz GmbH Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 16 PLEdoc GmbH Netzausku nft Nicht Betroffen ----- Kenntnisnahme 17 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL Nicht Betroffen; sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese zur Stellungnahme vorzulegen. ----- Kenntnisnahme Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht geplant 18 Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb Es sind weder betreute Gasfernleitungen betroffen, noch Neuverlegungen vorgesehen. ----- Kenntnisnahme 19 Nord -West -Oelleitung GmbH Keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 20 Amprion GmbH ES gibt im Planbereich weder Höchstspannungsleitungen noch liegen Planungen dafür vor ----- Kenntnisnahme - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 21 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Fernleitun- gen sind nicht betroffen. Bei etwaiger Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen außerhalb des Geltungsbereiches wird um weitere Beteiligung am Verfahren. ----- Kenntnisnahme Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht geplant. 22 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb Die Erdbebengefährdung ist bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zu-zuordnen: - Stadt Köln, Gemarkung Langel: 1 / T Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge- nommen. 23 23.1 StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln , Erschließung und Klimafolgenanpassung Keine Bedenken, Aus hydraulischer Sicht ist ein Anschluss an die Lüsdorfer Straße möglich, ggfls. ist eine Einleitungsbeschränkung notwendig. Ja Der im Plangebiet bestehende Kanal (DN 300) wird von der Vor- habenträgerin von den StEB erworben und geht in ihr Eigentum als Privatanlage über. Unter der Stellplatzfläche wird möglicher- weise ein Stauraumvolumen geschaffen, das an den o.g. Privat- kanal angeschlossen wird. Dieser zukünftige Privatkanal mündet dann in das öffentliche Kanalnetz im Bereich der Lülsdorfer Straße. Das beschriebene Entwässerungskonzept gewährleistet, dass der städtische Mischwasserkanal in der Lülsdorfer Straße nicht überlastet wird. 23.2 Es liegt keine besondere Starkregengefährdung vor. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Ja Es sind keine Keller und Tiefgarageneinfahrten geplant. Mit dem Thema wird sich in der Begründung auseinander gesetzt. Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht. 23.3 Bei 11,90 m Kölner Pegel (KP) (seltenes Ereign is) sind der Parkplatz und einzelne zur Straße hin liegende Ge- bäude betroffen. Bei 12,90 m KP (extremes Ereignis) wird auch die übrige Bebauung vom Hochwasser betroffen sein. Es wird eine dem Flusshochwasser angepasste Bauweise eindeutig empfohlen. Ja Die Stellungnahme wurde an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Ein Hinweis zum Hochwasserschutz bis 11,30 m KP (100-jährli- ches Hochwasser) wird in den Bebauungsplan aufgenommen. .
Anlage- 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 71356/02An der Mühlein Köln - Porz - Langel Maßstab 1 : 2 500
Anlage- 7.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Anlage 7.1Stadtplanungsamt verkleinerter Vorhabenbezogener Bebauungsplan 71356/02 An der Mühle in Köln - Porz - Langel unmaßstäblich
Anlage- 4 Stellungnahmen-Offenlage
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71356/03 –Arbeitstitel: „An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (Bau GB) wurde am 07. September 2022 im Amtsblatt der St adt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 25. S eptember bis 18. Oktober 2022 durchgeführt. Im Zeit raum der Offenlage sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Vorzeitig sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran ans chließend werden in Übereinstim- mung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Ra t dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung A Vorzeitig, vor der Offenlage 1 1.1 1.1.1 Schreiben vom 31.08.2022 Altlast Befürchtung von gesundheitlichen Schäden aufgrund der erhöhten Schadstoffbelastungen im Auffüllungsma- terial im Plangebiet. Frage nach Übernahme von Ver- antwortung für mögliche gesundheitliche Schäden und Sicherstellung keines direkten Kontakts mit kontaminier- ten Boden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Bereits vorhandene Untersuchungen der ehemaligen Hausmülldeponie ergaben reduzierte Sauerstoff- und er- höhte Kohlendioxidgehalte, jedoch keine Methangehalte. Auch die umwelttechnische Untersuchung des Unter- grundes von Geo Consult (2020) kommt zu dem Ergeb- nis, dass bei Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Direkter Kon- takt zu potentiell belastetem Material wird durch Überde- ckung mit 50 cm unbelastetem Boden erreicht. 1.1.2 Frage nach Einsicht in Umwelttechnische Gutachten und nach festgestellten Schadstoffbelastungen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Die o.g. umwelttechnische Untersuchung des Untergrun- des von Geo Consult (2020) wurde im Rahmen der Of- fenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt und so der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen standen auch digital zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, ob hier Einsicht genommen wurde. 1.1.3 Frage nach ausreichendem Schutz durch Überdeckung der Altlast durch 50 cm mit unbelastetem Boden und Sinn bei möglichen Vermischungen. Im Boden ist Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Im Rahmen der o.g. umwelttechnischen Untersuchung des Untergrundes (Geo Consult 2020) wurden im Plan- gebiet mehrere Rammkernsondierungen durchgeführt Anlage 4 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Schadstoff Benzo(a)pyren vorhanden. Für PAK- Verbindung Benzo (a)pyren sei, laut "Test" (8/2006), kein Schwellenwert denkbar, unterhalb dessen ein Ge- sundheitsrisiko ausgeschlossen werden könne. Seit 2013 gelte europaweit ein Zielwert von 1 Nanogramm pro Kubikmeter Luft (ng/m³) als Jahresmittelwert. und die Bodenproben untersucht und keine großflächig kontaminierten Bereiche gefunden. Bei der punktuellen Aufschlussmethodik ergab sich bei einer Probe eine Prüfwertüberschreitung für Benzo(a)pyren. Möglichweise sind weitere kleinräumige Bodenverunreinigungen vor- handen, die durch diese Untersuchungsmethode uner- kannt geblieben sind. Aus diesem Grund sollen zukünftig in allen nicht versiegelten und teilversiegelten Bereichen die obersten 50 cm des Bodens mit „unbelastetem Bo- den“ überdeckt sein. Als Prüfwerte wurden die im Anhang 2 der Bundes-Bo- denschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Werte für die direkte Aufnahme von Schadstoffen für Wohnge- biete herangezogen. Hiernach liegt eine Überschreitung für einen der Sondierungspunkte für Benzo(a)pyren vor. Nach der Versiegelung bzw. Überdeckung der unversie- gelten Bereiche des Grundstückes ist keine Gefährdung für die geplante wohnbauliche bzw. gewerbliche Nutzung zu besorgen. Mögliche Vermischungen sind bei sachgerechter Aus- führung des Bodenauftrages nicht zu erwarten. Bei dem zitierten Mittelwert von 1 ng/m³ Luft handelt es sich um einen Standard der Luftqualität auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes Luft. Es handelt sich je- doch um eine Belastung der Luft mit Benzo(a)pyren; für die Untersuchung des Bodens ist dieser Wert nicht her- anzuziehen und auch nicht mit den Grenzwerten des Bo- dens gleichzusetzen. 1.1.4 Anerkannte Risiken werde in Begründung und dem Um- weltbericht „kleingeredet“; aufgrund der Vorbelastungen des Plangebiets sei jede Form der Bebauung auszu- schließen ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe voran gegangene Erläuterungen unter Ziffer A 1.1.1. und A 1.1.3 - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2 Planung Nachhaltiger interner Widerspruch zwischen geplanten drei Vollgeschossen mit einzelnen Aufbauten mit in der Begründung unter Kapitel 3.3 Planungsrechtliche Situa- tion/ Bebauungsplan aufgeführten geschlossenen zwei- geschossigen Bauweise. Die geplante Geschossigkeit würde das gesamt Ortsbild zerstören und sei bisher nicht vorgesehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Vermutlich handelt es sich hier um ein Missverständnis. Im angeführten Kapitel werden die Festsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes mit dem Ar- beitstitel „“In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungs- bereich II beschrieben. Dessen Festsetzungen müssen nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Mühle“ übernommen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt u.a. seinen Schwerpunkt darauf, Wohnangebote für benachteiligte Bevölkerungsgruppen durch Wohngruppen schaffen zu können und die Einzelhandelssituation in Langel zu ver- bessern. Die Platzierung und die Dimensionierung der Gebäude folgen dem städtebaulichen Konzept, welches mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln abgestimmt ist. Das Vorhaben ist als markanter und angemessener Auftakt zum Stadtteil Langel zu werten. Die Gebäude sind von der Straße zurück versetzt, haben als oberstes Geschoss ein kleineres Staffelgeschoss und engen den Straßenraum nicht ein. Zahlreiche Baumpflanzungen auf der Parkplatzfläche lockern auf. Eine negative Auswir- kung auf das Ortsbild ist nicht erkennbar. Vielmehr kann von einer Aufwertung einer über viele Jahre brachliegen- den Fläche ausgegangen werden. 1.3 1.3.1 Verkehr Bemängelung von Straßenschäden, die im August 2022 zu einer beidseitigen 14-tägigen Sperrung führten; auch zukünftig sind weiteren Straßenbaumaßnahmen zu er- warten; Nachfrage nach Stand der in Planung befindlichen Um- gehungsstraße im Bereich Zündorf und der Bürgerinitia- tive Zündorf. Abhängig davon sei die Bebauung von Zündorf Süd; sollte Umgehungsstraße nicht kommen, Frage nach Errichtung von Bebauung stattdessen in Langel Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die angesprochene Baustelle war nur temporärer Natur und hat damit keinen Einfluss auf das Plangebiet. Zur Bürgerinitiative Zündorf kann direkt dort nachgefragt werden. Die geplante Umgehungsstraße sowie die geplante Be- bauung in Zündorf Süd ist nicht Gegenstadt des Bebau- ungsplanverfahrens. Eine belastbare Prognose zur Rea- lisier ung der Umgehungsstraße ist zur Zeit nicht möglich. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3.1 Befürchtung, dass bei Umsetzung des Planvorhabens erhebliche zusätzliche Belastung der Ortsdurchfahrt Zündorf Hauptstraße und/oder Schmittgasse erfolgen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fachbeitrag Verkehr (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) erarbeitet. Daraus geht hervor, dass sich die ver- kehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen mit Realisierung des Vorhabens insgesamt in guter bis sehr guter Qualität abgewickelt werden können. Nennens- werte Verkehrsstörungen sind nicht zu erwarten. Somit werden sich auch keine erheblichen Belastungen für die Ortsdurchfahrt Zündorf entwickeln. 1.4 Kindertagesstätte/ Schule Für die Kapazitäten und Ausstattung der umliegenden Schulen und Kita wurde lediglich der Bestand erfasst, ohne zukünftige Zuzüge mitzudenken. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Planung der Wohnungen und der Appartements für betreutes Wohnen lösen keinen Bedarf an zusätzlichen Kindertagesstätten oder Schulen aus. Die bestehenden Einrichtungen können den Bedarf abdecken. 1.5 Umwelt Verhinderung einer erneuten „wilden, unangemeldeten“ Rodung im Plangebiet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die bisher vorgenommenen Rodungen erfolgten im Ein- klang mit allen Vorschriften. Weitere erforderliche Ro- dungsarbeiten werden unter Berücksichtigung der arten- schutzrechtlichen Vorgaben durchgeführt. Der Zeitpunkt der Rodung ergibt sich aus dem Artenschutzgutachten und den Hinweisen auf der Planzeichnung. 2 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen Regionalniederlassung Rhein-Berg - Außenstelle Köln Schreiben vom 08.09.2022 Keine Bedenken. Kenntnisnahme ----- 3 GASCADE Gastransport GmbH Schreiben vom 13.09.2022 Keine Bedenken. Kenntnisnahme ----- B fristgerecht zur Offenlage, Öffentlichkeit 1 Nochmalige Zusammenfassung der Stellungnahme un- ter Ziffer A1 Schreiben vom 16.09.2022 ----- Siehe Stellungnahme Ziffer A1 - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.1 Altlast Schreiben vom 18.10.2022 Nachtrag mit Hinweis auf Eigentümer eines benachbar- ten Grundstückes für das seinerzeit Umbau-/Abriss- /Neubaumaßnahmen auf Grund von „kontaminierten Bodenverhältnissen“ ausgeschlossen wurden Kenntnisnahme Im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrun- des (Geo Consult 2020) durchgeführt worden. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der in der Untersuchung aufgeführten Maßnahmen keine gesund- heitlichen Risiken bestehen. Die Maßnahmen wurden in den Text der Kennzeichnung auf der Planzeichnung auf- genommen. 2 Planung Schreiben vom 20.09.2022 Grundsätzliche Unterstützung des geplante Vorhaben mit Discounter und Café; Hoffnung auf schnelle Reali- sierung wegen Steigerung der Lebensqualität im Stadt- teil. Kenntnisnahme ----- 3 Planung Schreiben vom 21.09.2022 Wie Stellungnahme Ziffer B2; fußläufige Einkaufsmöglichkeit auch für ältere Men- schen wird positiv bewertet. Kenntnisnahme ----- 4 Planung Schreiben vom 10.10.2022 Wie Stellungnahme Ziffer B2 Kenntnisnahme ----- 5 5.1 Planung Schreiben vom 11.10.2022 geplante Höhe der Gebäude und Mauerabgrenzung sind eine Zumutung; Befürchtung von Wertminderung für angrenzende Grundstücke. Frage nach Ausgleich für Wertminderung Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahme Ziffer A1.2, zweiter Passus, hier ausnahmsweise wiederholt: „Die Platzierung und die Di- mensionierung der Gebäude folgen dem städtebaulichen Konzept, welches mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln abgestimmt ist.“ Eine Wertminderung angrenzender Grundstücke ist nicht zu erkennen. Die Realisierung des Vorhabens ergibt keine Beeinträchtigungen im Sinne einer „erdrückender Wirkung“. Die erforderlichen Abstandsflächen nach Lan- desbauordnung werden eingehalten und innerhalb der betroffenen Grundstücke nachgewiesen. Zudem sind im - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung rückwärtigen Bereich des Hauptgebäudes eine Begrü- nung der Fassaden und eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vorgesehen. 5.2 Discounter Größe und Sortiment sind konkurrenzfähig zu umliegen- den Versorgern; Lage des Discounters ungünstig, da die meisten Bewohner von Langel den Markt nicht fuß- läufig erreichen können; Verzicht auf Discounter an die- ser Stelle Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln vom 17.12.2013 wird im Stadtteil Porz-Langel eine Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs festgestellt. Das Vorhaben soll diese Versorgungslücke auf einem passenden Grundstück schließen. Der zukünftige Marktbetreiber hat seine Entscheidung für diesen Standort auf der Grundlage seiner hausinter- nen Marktbeobachtungen gefällt und mit der Vorhaben- trägerin einen langfristigen Mietvertrag geschlossen. 5.3 Verkehr Weg über Lülsdorfer Straße/ Sandbergstraße für Fahr- radfahrer aufgrund der parkenden Autos zu gefährlich Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Bereich liegt außerhalb des Plangebietes des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes. Radfahrer können den Discounter auch über andere Straßen erreichen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein Unfallschwerpunkt be- kannt. 6 Planung Schreiben vom 14.10.2022 Unterstützung des geplanten Vorhabens; positive Nut- zung der bisher mit Gestrüpp zugewachsenen Fläche Kenntnisnahme ----- 7 7.1 Planung Schreiben vom 14.10.2022 Weiterer Zugang zum Discounter von der Straße An der Mühle Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein Fußgänger- Zugang zum Discounter auch von der Straße An der Mühle vorgesehen. 7.2 Verkehr Wiederholung der Vorschläge aus der frühzeitigen Be- teiligung der Öffentlichkeit von 2019 zur Verkehrsberuhi- gung und des Wunsches nach einem Fuß- und Radweg nach Zündorf Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wiederholung der Auswertung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Anlage 2, Zif- fer B5: „Die Anregung bezieht sich auf die öffentliche Verkehrs- fläche, für die der Vorhabenträger nicht das Planungs- konzept entwickelt (der Bereich liegt außerhalb des Vor- - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung haben- und Erschließungsplanes) und ist nicht unmittel- bar Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen der Straßenplanung der Stadt Köln erfolgt zu einem möglichen Straßenausbau zu gegebener Zeit eine Über- prüfung.“ Die Vorschläge zur Verkehrsberuhigung und Sicherheit sind verkehrslenkende Maßnahmen und können nicht auf der Ebene eines Bebauungsplanes festgesetzt wer- den. Bestehende parallele Feldwege zum Loorweg kön- nen als Radwegeverbindungen nach Zündorf genutzt werden. 8 Planung Schreiben vom 14.10.2022 Wie Stellungnahme B2 und B3 Kenntnisnahme ----- C fristgerecht zur Offenlage, Behörden und Träger öffentli- cher Belange 1 PLEdoc GmbH Schreiben vom 15.09.2022 Keine Bedenken. Kenntnisnahme ----- 2 Amprion GmbH Schreiben vom 16.09.2022 Keine Bedenken. Kenntnisnahme ----- 3 Polizeipräsidium Köln - Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Schreiben vom 19.09.2022 Keine Bedenken. Hinweis auf Beratungsangebot zur Kriminalprävention. Kenntnisnahme Die Information bzgl. des Beratungsan gebotes wird an den Vorhabenträger weitergegeben. 4 IHK Köln Schreiben vom 06.10.2022 Keine Bedenken. Kenntnisnahme ----- 5 5.1 Stadtwerke Köln GmbH Schreiben vom 18.10.2022 Kenntnisnahme Die Information zu den Vorlauf- und Beschaffungszeit- räumen wird an den Vorhabenträger weitergegeben. - 8 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung RheinEnergie AG und Rheinische NETZGesellschaft mbH Standort für Versetzung der vorhandenen Trafostation ist geeeignet und spiegelt bisherige Abstimmungen wider. Versetzung der Trafostation frühzeitig anstoßen, da aktuell krisenbedingt große Vorlaufzeit- und Beschaffungszeiträume bestehen 5.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Keine Bedenken. Kenntnisnahme -----
Anlage- 2 Stellungnahmen Fruehzeitige-Öff-Beteiligung
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Anlage- 6 Textliche Festsetzungen
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1 ANLAGE 6 Textliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise A Textliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt: 1.1 Gliederung Es werden zwei Gebiete festgesetzt: Wohnen/ Gewerbe 1 und Wohnen/ Gewerbe 2. Der Anteil der Wohnungen muss dabei mindestens 70 % der Geschossfläche betragen. In beiden Gebieten sind zulässig: - Wohnungen - Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke; Im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 1 sind zulässig: - ein Lebensmitteldiscounter mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Kernsortiment mit einer Verkaufsfläche unter 800 m² Im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 2 sind zulässig: - eine Bäckerei von maximal 200 m² Verkaufsfläche - innerhalb der 200 m² Verkaufsfläche ein Café - Büroräume - Räume für freie Berufe 1.2 Vorhabenbezug Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den Ge- bieten Wohnen/ Gewerbe 1 und Wohnen/ Gewerbe 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzun- gen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann im Plangebiet die zu- lässige Grundfläche (GRZ) durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ* von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden. 2.2 Geplante Geländehöhen In der Planzeichnung sind die geplanten Geländehöhen festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB können diese Geländehöhen im Rahmen der Ausführungspla- nung zu den Freianlagen um maximal 0,5 m über- oder unterschritten werden. 2.3 Gebäudehöhen - 2 - 2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Plangebiet Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika, oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes (Dachaufkantung). Im Bereich von Dach-Terrassen/ Aufenthaltsflächen gilt die Brüstungsoberkante bzw. beim Kleinkinderspielplatz die Brüstungsoberkante der Absturzsicherung als oberer Bezugspunkt. Solarenergetische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschrei- ten; sie müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. 2.4 Dachaufbauten, Aufzugsüberfahrten, Pergolen Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord- nete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. haustechnische Anlagen, Kamine, Lüftungsanla- gen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,5 m in der Höhe, für Aufzugsüber- fahrten und Pergolen max. 2,0 m. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ih- rer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Pergolen. 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO sind geringe Über- schreitungen der Baugrenzen durch Treppen, Rampen und Lichtschächte zulässig. 4. Garagen und Stellplätze Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze innerhalb der festgesetzten Flächen für Stell- plätze (St) oder nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine Überdachung der oberirdischen Stellplätze ist nicht zulässig. 5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und –leitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungs- leitungen unterirdisch zu führen. 6. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaß- nahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15 6.1 Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im Plangebiet sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Die Dachflächen der obersten Geschosse sind mit Sedum DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) und alle übrigen Dachflächen mit Gräser/Kräuter HH 7 (BR 132) zu bepflanzen. - 3 - 3 Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf max. 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Auf den Flachdächern sind über der Dachbegrünung auf mindestens 200 m² Photovoltaikan- lagen zu montieren. 6.2 Fassadenbegrünung Sofern die rückwärtigen Fassadenteile des Gebäudes im Wohnen/Gewerbe 1 eine Mindest- wandhöhe von 1,50 m über umgebendes Gelände erreichen, sind die geschlossenen Wand- flächen in Richtung der Grundstücksgrenzen der Gebäude Am Weingartsberg mit einer Klet- terpflanze je laufenden Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. einer Kletterpflanze je 2 laufen- den Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflan- zen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 6.3 Anpflanzung von Bäumen und Hecken Die zu pflanzenden, festgesetzten Bäume auf dem Grundstück entlang der Lülsdorfer Straße sind als Einzelbäume/Baumreihe BF 31 (GH 741) in einem Abstand von mindestens 1,5 m zum Straßenrand zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 4,5 m bis 5,5 m einhalten. Im festgesetzten Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 ist in der festgesetzten Stell- platzfläche je vier angefangener Stellplätze ein Baum BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die ein- zelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. Entlang der Lülsdorfer Straße und der Straße an der Mühle ist eine Strauchhecke BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15 7. Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der als Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mindestens 22 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Rampen, Treppen und Wege sind inner- halb der Maßnahmenfläche zulässig. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15. 8. Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LBP) III bis V an den Außenbautei- len von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Au- ßenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au- ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 - 4 - 4 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie- sen wird. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Für Balkone und Loggien im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 2, die einen Gesamtbeurteilungspe- gel aus dem Straßenverkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor- genannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge- wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Gebietes Wohnen/ Gewerbe 1 für den Trafo ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. B Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden folgende gestalteri- sche Festsetzungen getroffen: 1. Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Einfriedungen und Hecke Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in Gestalt von Laubhecken BB1 (GH 411) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Laubhecken BB1 (GH 411) bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden an der Stätte der Leistung zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fensterbrüstung des ersten Oberge- schosses anzubringen. Sie dürfen nur maximal 0,5 m vor der jeweiligen Wandfläche vortre- ten. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und ohne akustische Signale sein. - 5 - 5 Die Errichtung einer selbstständigen Werbeanlage an der Lülsdorfer Straße ist bis zu einer Höhe von 3,5 m und bis zu einer Breite von 1,3 m zulässig. 4. Befestigung von Stellplätzen Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze sind nur versickerungsfähige Materialen (z.B. offenporiges Pflaster; Rasengittersteine) zulässig. 5. Satellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. C Kennzeichnung Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 71506. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit Schadstoffen belastet. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungs- maßnahmen erforderlich. Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren sind alle obersten Flächen des unversiegelten Bodens mit 50 cm unbelastetem Bodenmate- rial zu überdecken. Unterhalb der Gebäude ist eine passive Gasdrainage einzuplanen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten kontaminierter Bodenaushub an- fällt. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucher- schutzamt, durchzuführen. D Nachrichtliche Übernahme Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Wasserschutz Auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Zündorf durch Verordnung festgesetzt. E Hinweise 1. Rechtsfolge Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlage Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Novem- ber 2017 (BGBl. S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). - 6 - 6 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Artenschutz Laut Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesell- schaft mbH, 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei- den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege- schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäu- men (Maßnahme V1). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Vor Beginn der Rodungs- und Abrissarbeiten (siehe Maßnahme V1) sind Spalten, Risse und Fugen an Gehölzen sowie am Trafohäuschen von einer fachkundigen Person auf die Nut- zung durch Fledermäuse zu untersuchen. Sofern eine Nutzung durch Fledermäuse festge- stellt wird, sind die Rodungs- und Abrissarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter Kontrolle durchzuführen. Bei einem Fund von Individuen ist eine Abstimmung mit der Unte- ren Naturschutzbehörde der Stadt Köln notwendig (Maßnahme V2). Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung einer baubedingten Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September jeden Jahres erfolgen. Für die zukünftige Außenbeleuchtung sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Be- leuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren (Maßnahme V3). Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvo- gelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (Maßnahme V4). 4. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 5. Klimaschutz Das vorhandene Energiekonzept (Energiekonzept – Errichtung einer öffentlich geförderten Wohnanlage, Lülsdorfer Straße 238-242, 51143 Köln-Porz (Langel), 2021) weist nach, dass - 7 - 7 die Vorgaben des Gebäudeenergiengesetzes mit KfW 55-EE-Standard erfüllt werden kön- nen. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren als Mindeststandard nachzuweisen. Der Ein- satz von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern ist in der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 hin- terlegt. 6. Hochwasserschutz Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwas- ser geschützt. Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und Drängewasser zu rechnen. 7. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 8. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). 9. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist im Südwestteil mit archäologischen Funden zu rechnen. Im Vorfeld einer Neubebauung ist vor Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen eine archäo- logische Fachfirma mit der Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung in dieser Fläche zu beauftragen, die bedarfsweise in eine archäologische Ausgrabung zu über- führen ist. Die archäologischen Maßnahmen sind mit dem Römisch-Germanischen Mu- seum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, abzustim- men. 10. Schifffahrt Aufgrund der Nähe zum Rhein können (tieffrequente) Geräusche aus der Rheinschifffahrt auf das Plangebiet einwirken. 11. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Schutzbereich des Köln-Bonn-Radar. 12. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungs- ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzei- chens 22.5-3-5315000-767/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die An- frage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 13. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information darge- stellt. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau - 8 - 8 Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, mindestens 30 % der Ge- schossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohn- raumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten. 15. Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An- lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts- maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 16. Durchführungsvertrag In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungspla- nes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Errichtung von öffentlich geför- dertem Wohnungsbau und die Durchführung von weiteren grünordnerischen Maßnahmen in der Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft am Gebäude im Gebiet Wohnen/Gewerbe 1. 17. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten- den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
0348/2023
Stand: 23.05.2024
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 71356/02, Arbeitstitel "An der Mühle" in
Köln-Porz-Langel
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Beschluss:
Der Rat beschließt:
1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Nr.
71356/02 mit dem Arbeitstitel “An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel aus dem Aufstellungs-
beschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 10.11.2016 geringfügig in das jetzige
Plangebiet zu ändern (siehe Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf die Einbezie-
hung von kleinen Teilflächen im Hinterland der Bebauung an der Straße Am Weingarts-
berg;
2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71356/02 für das Gebiet
östlich der Lülsdorfer Straße, südlich der Straße An der Mühle und nördlich der Straße
Am Weingartsberg in Köln-Porz-Langel — abgegebenen Stellungnahmen gemäß An-
lage 4;
3. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 mit gestalterischen Festsetzun-
gen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung;
4. die Aufhebung des unterliegenden Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In
der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II für das Gebiet östlich der Lülsdor-
fer Straße, südlich der Straße An der Mühle und nördlich der Straße Am Weingartsberg
in Köln-Porz-Langel nach § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West-
falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S 666/
SGV NW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Sat-
zung.
2
Abstimmungsergebnis:
Ungeändert beschlossen
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Beschluss des Rates vom 06.02.2024 wurde am 15. Mai 2024 im Amtsblatt der Stadt
Köln veröffentlicht.
Der Bebauungsplan Nr. 71356/02 mit dem Arbeitstitel „An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel ist
damit in Kraft getreten.
Die Aufhebung des unterliegenden Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der
Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II, in Köln-Porz-Langel ist damit in Kraft getre-
ten.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Die Verfahren sind beendet. Daher braucht es keinen weiteren Sachstandsbericht.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0348/2023 Freigabedatum 31.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 71356/02, Arbeitstitel "An der Mühle" in Köln-Porz-Langel Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt: 1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 71356/02 mit dem Arbeitstitel “An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel aus dem Aufstel- lungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 10.11.2016 geringfügig in das jetzige Plangebiet zu ändern (siehe Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf die Einbeziehung von kleinen Teilflächen im Hinterland der Bebauung an der Straße Am Weingartsberg; 2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71356/02 für das Gebiet östlich der Lülsdorfer Straße, südlich der Straße An der Mühle und nördlich der Straße Am Weingartsberg in Köln-Porz-Langel — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anla- ge 4; 3. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 mit gestalterischen Festsetzun- gen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung; 4. die Aufhebung des unterliegenden Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II für das Gebiet östlich der Lülsdor- fer Straße, südlich der Straße An der Mühle und nördlich der Straße Am Weingartsberg in Köln-Porz-Langel nach § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S 666/ SGV NW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Energiekonzept mit möglichen Energieversorgungsva- rianten erstellt. Maßnahmen zur Minderung der Emission von Klimaschadgasen wurden ge- prüft. Das Bauvorhaben ist so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden. Zusätzlich wird mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard erfüllt. Bei der Wahl der Anlagentechnik wird nach derzeitigem Planungsstand eine kombinierte Lö- sung aus Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Wohngebäudeteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Be- trieb einer Photovoltaikanlage zum vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeug- ten Solarstrom. Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung oder Eigennutzung über das Mieterstrom- Modell verwendet werden. Eine CO2-Bilanz für das geplante Wohnbauvorhaben wurde nicht erstellt. Durch die Umsetzung der Maßnahmen aus dem vorgelegten Energiekonzept können die in- nerstädtischen Schadstoffemissionen soweit wie möglich vermindert und den Folgen des Kli- mawandels entgegengewirkt werden. Vorhabenbedingt treten absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Begründung: (ehemals Problemstellung) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Wohnungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch die Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Das Wohnungsbauvorhaben umfasst in der Summe mindestens 27 Wohneinheiten sowie ge- werbliche Nutzungen durch einen Discounter und eine Bäckerei/ Café in den Erdgeschossen. Zusätzlich sind mehrere Apartments für betreutes Wohnen im Hauptgebäude integriert. Das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln findet in diesem Verfahren in der Fassung von 2017 Anwendung. Die Vorhabenträgerin wird mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen im geförderten Wohnungsbau errichten. Aus Anlage 1 ergibt sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Im Gegensatz zum Einleitungsbeschluss haben sich die Plangebietsgrenzen um kleinere Teilflä- chen im Hinterland der Bebauung an der Straße „Am Weingartsberg“ verändert. Dies erfolgte aus Gründen der deckungsgleichen Größe der Plangebiete „An der Mühle“ mit „In der Boh- nenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II. Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2016 mit einer Grundlagensammlung und 2019 mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Abendveranstaltung. 3 Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde 2020 gefasst. Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berück- sichtigung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. 2021 wurde die zweite, ver- tiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. Die Stel- lungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf wurde im Herbst 2022 offengelegt. Dabei ent- sprach das Plangebiet der Offenlage dem jetzigen Plangebiet zum Satzungsbeschluss. Im Rahmen der Offenlage gingen mehrere Stellungnahmen ein, von denen der größte Teil auf- grund von planungsrelevanten Inhalten dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Zu- sammenfassung aller Anregungen sowie die entsprechenden Bewertungen dazu sind aus der Anlage 4 zu ersehen. Mit der Vorhabenträgerin ist ein Durchführungsvertrag geschlossen worden, in dem sie sich u.a. verpflichtet, die im VEP festgelegten Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und deren Kosten zu tragen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Vorberatungen Einleitungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung: Stadtentwicklungsausschuss 15.09.2016 ungeändert beschlossen; Qualifizierungs- verfahren durchführen, Versammlung Bezirksvertretung Porz 15.09.2016 mit Änderung empfohlen, Versammlung Stadtentwicklungsausschuss 10.11.2016 geändert beschlossen Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 keine Qualifikationsverfahren, dafür Vor- stellung im Gestaltungsbeirat Gestaltungsbeirat 25.06.2019 Projekt wird zugestimmt, Wiedervorlage nach weiterer Planungskonkretisierung; abschließend am 06.03.2021 erfolgt Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Bekanntmachung 18.09.2019 Beteiligung 25.09.2019 Abendveranstaltung bis 09.10.2019, Abgabe schriftlicher Stellungnahmen Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Bezirksvertretung Porz 30.01.2020 Geltungsbereich angepasst Stadtentwicklungssauschuss 19.03.2020 einstimmig beschlossen Mitteilung über die Offenlage Bezirksvertretung Porz 01.09.2022 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Kenntnis genommen Bekanntmachung Offenlage 07.09.2022 Offenlage in der Zeit vom 15.09. bis 18.10.2022 Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Anlage 4 Stellungnahmen aus der Offenlage 4 Anlage 5 Begründung Anlage 6 Textliche Festsetzungen Anlage 7.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 7.2 Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage- 5 Begründung
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/ 2 A N L A G E 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71356/02 Arbeitstitel: „An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel- ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 715-006 ist in Porz-Langel ein Gelände an der Lülsdorfer Straße/ An der Mühle aufgeführt, das nun im Rah- men der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konkret weiter entwickelt worden ist. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Das Vorhaben mit mindestens 27 WE wird einen kleinen Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck ist ein vorhabenbezogener Be- bauungsplan aufgestellt worden. Zurzeit liegt die Fläche im Planbereich brach. Die Fläche liegt vollständig im Änderungsbereich II des Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, vom 23.04.2001. Die Aditon KG hat mit Schreiben vom 30.07.2019 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. Die Aditon KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entsprechenden Grundstücke erworben ha- ben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Der Vertrag liegt als Abwägungsmate- rial zum Satzungsbeschluss dem Rat der Stadt Köln vor. 1.2 Ziel der Planung Im Wohnungsbauprogramm 2015 ist ursprünglich die Errichtung von 30 WE in Einfamilienhäusern vorgesehen. Dieses Konzept ist aufgrund des hohen Bedarfes an Wohnraum in anderen Wohnfor- men modifiziert worden. Vom Bau von Einfamilienhäusern ist Abstand genommen und auf eine maßvolle Umsetzung im Geschoßwohnungsbau umgeschwenkt worden. Es werden insgesamt mindestens 27 WE entstehen. Dabei wird der Wohnungsbau sowohl in frei finanzierten Wohnun- gen als auch im geförderten Mietwohnungsbau realisiert werden. Zudem ist eine Wohngruppe für betreutes Wohnen geplant. Gleichzeitig wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln vom 17.12.2013 eine Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel festgestellt. In den Erdgeschossen der Gebäude ist daher die Realisierung von kleinflächigem Einzelhandel mit Discounter, Bäckerei/Bistro vorgesehen. Das Vorhaben verbindet somit sowohl die Errichtung von dringend benötigten Wohneinheiten als auch die Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere auch für nicht motorisierte Nutzer. 2. Erläuterung zum Plangebiet 2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebiete s - 2 - / 3 Das Plangebiet liegt im Süden von Köln im Stadtteil Langel und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst die brachliegende Fläche zwischen dem nördlichen Ortseingang im Einmün- dungsbereich Lülsdorfer Straße/ An der Mühle und kleine Teile der angrenzenden Gartengrundstü- cke nördlich der Straße Am Weingartsberg. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst gut 9.000 m². Die kleineren Teilflächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der Vorha- benträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen. 2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Das Plangebiet liegt weitgehend brach. Dort befinden sich Reste einer Ruderalvegetation sowie eine Trafostation der Rheinenergie. Die noch bestehenden Bäume werden nicht erhalten bleiben können und werden durch Neupflanzungen im Plangebiet ersetzt und zum Teil abgelöst. Das bauliche Umfeld ist weitgehend homogen und durch wohnliche Nutzungen in Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern geprägt. Nördlich an das Plangebiet geht es in den freien Landschaftsraum über. 2.3 Erschließung Der Stadtteil Langel ist insgesamt verkehrlich erschlossen. Aufgrund seiner Randlage im Süden von Köln gelangt man über die Kreisstraße L 22 nach Niederkassel oder in den Kölner Stadtteil Zündorf. Die nächste überörtliche Anschlussstelle der Bundesautobahn 59 ist in Köln-Porz-Wahn und gut 7 km entfernt. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr geschieht über eine unmittelbar auf Höhe des Plangebietes liegende Bushaltestelle. Der Bus fährt in die eine Richtung zur Endhaltestelle einer Stadtbahnlinie im Ortsteil Zündorf und dann weiter zum S-Bahnhaltepunkt in Köln-Porz-Wahn. Bei- des ermöglicht eine Anbindung an die Kölner Innenstadt. Die andere Richtung führt ins benach- barte Niederkassel-Lülsdorf und von dort aus zum Hauptbahnhof nach Bonn. Die Lülsdorfer Straße hat beidseitig einen Gehweg, die Straße An der Mühle ist eine durchge- hende asphaltierte Fläche. 2.4. Alternativstandorte Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes (FNP). Die Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des FNP stattgefunden. Als Teil des Wohnungsbauprogramms 2015 und mit der aufgrund der Wohnungsnot erfolgten Nachverdichtung eines erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die Planung den Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbaulandentwicklung mit einer „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und „Stadt der kurzen Wege“. Vor diesem Hintergrund wurde auf eine Al- ternativenprüfung verzichtet. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet "Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) mit der Überlage- rung "Grundwasser-und Gewässerschutz" dar. Die Ziele der Raumordnung sind berücksichtigt. 3.2 Flächennutzungsplan - 3 - / 4 Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das geplante Vorhaben ist aus dem FNP entwickelt. Ein geringer gewerblicher Anteil ist in der Wohn- baufläche verträglich integriert und über die textlichen Festsetzungen geregelt. 3.3 Planungsrechtliche Situation/ Bebauungsplan Neue Vorhaben im Plangebiet wurden bisher nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II, in Köln- Porz-Langel vom 23.04.2001 beurteilt. Der Bebauungsplan setzt ein "Allgemeines Wohngebiet" in einer geschlossenen, zweigeschossigen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 so- wie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fest. Für die Erschließung der Wohnbebauung ist von der Lülsdorfer Straße aus eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße festge- setzt. Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 vor. Das Plangebiet „An der Mühle“ liegt vollständig im Änderungsbereich II des v.g. rechtskräftigen Be- bauungsplanes. Der bisherige Änderungsbereich II wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan „An der Mühle“ überplant. 3.4 Landschaftsplan Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Innenbereich, für den der Landschaftsplan keine Aussage enthält. 3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen Fachplanungen (Planfeststellung etc.) sind für das Plangebiet nicht bekannt. 3.6 Kooperatives Baulandmodell Das Vorhaben ist bereits mit der Zustimmung des Vorhabenträgers vom 12.08.2019 auf das ko- operative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 umgestellt worden. Das be- deutet u.a., dass 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten ist. 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept zeigt im Wesentlichen eine Weiterentwicklung aus der bisher im Woh- nungsbauprogramm 2015 vorgesehenen reinen Wohnnutzung zu einer Kombination von Wohn- und Einzelhandelsnutzungen. Die städtebauliche Qualifizierung und Modifizierung erfolgte über die Abstimmung im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln. Die Wohnnutzungen in den Gebäuden werden teilweise im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues errichtet (s.o.). Insgesamt entstehen mindestens 27 WE, die alle vermietet wer- den. Die Wohngruppen für betreutes Wohnen werden durch die Alexianer GmbH geführt. Zudem sieht das städtebauliche Konzept Einzelhandelsnutzungen vor. Das am 17.12.2013 vom Rat beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) konstatiert eine Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel. Von daher können die in den Erdge- schossen vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen diesem Mangel abhelfen und die wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs insbesondere auch für nicht motorisierte Kölnerinnen und Kölner sichern. 4.2 Art der baulichen Nutzung - 4 - / 5 Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann auf eine Bindung an Baugebietsty- pen der Baunutzungsverordnung verzichtet werden. Die Definition der Art der baulichen Nutzung erfolgt vielmehr über das vorhabenbezogene Nutzungsspektrum. Das Plangebiet wird in die Teilgebiete Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 gegliedert. Das Teilgebiet Wohnen/Gewerbe1 bezieht sich auf das Riegelgebäude und das Teilgebiet Woh- nen/Gewerbe 2 auf das Punkthaus. Die Aufteilung ist erforderlich, da in den jeweiligen Teilgebie- ten unterschiedliche Nutzungen zulässig sind. Um die gewollte Nutzungsmischung von überwie- gend Wohnen und teilweise gewerblicher Nutzung zu erreichen, wird eine Prozentzahl an Ge- schossfläche festgesetzt, die die Wohnflächen mindestens erreichen müssen und die auf das ge- samte Plangebiet bezogen ist. In beiden Teilgebieten sind Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammenhang mit den zulässigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Im Hauptgebäude wird ein Discounter mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² einziehen, im Ne- bengebäude kann eine Bäckerei mit Bistro mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² betrieben werden. Der Standort für Einzelhandelsnutzungen in Langel entspricht zwar dem Bedarf, liegt aber außer- halb eines zentralen Versorgungsbereiches nach EHZK. Hierzu erfolgte eine Beurteilung gemäß Steuerungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" (siehe weiter unten). Wohnen/ Gewerbe 1 (Hauptgebäude): Im Erdgeschoss des Hauptgebäudes werden im Wesentlichen Teilflächen für ein Garagenge- schoss und einen Discounter genutzt. Die Einzelhandelssituation in Porz-Langel wird durch die Errichtung eines neuen Lebensmittelbe- triebs/ Discounter verbessert. Der Discounter wird gemäß dem vom Rat beschlossenen Steue- rungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" des EHZK beurteilt. Danach muss sich der Standort in seiner Dimensionierung am Versorgungsgebiet orientieren. Der geplante Einzelhandelsstandort liegt deutlich außerhalb des 700 m-"Schutzradius“ um den nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich im "Stadtteilzentrum Zündorf". Als Beurteilungsgröße für die stand- ortangepasste Verkaufsfläche (35 %-Regel) wird aufgrund der stadträumlich peripheren Lage und Siedlungsstruktur von Langel die gesamte aktuelle Einwohnerzahl herangezogen (2015: 3.424 Personen), die sich gemäß aktueller städtischer Bevölkerungsprognose perspektivisch bis 2025 noch um über 10 % vergrößern wird. Danach ist der vorgesehene Lebensmittelmarkt mit seiner Größe von unter 800 m² mit dem EHZK vereinbar. In den Obergeschossen des Hauptgebäudes werden barrierefreie, teilweise auch behindertenge- rechte Wohneinheiten mit überwiegend 1-und 2-Zimmerwohnungen für ältere und/oder gehandi- capte Menschen, aber auch für Alleinerziehende mit Kindern sowie einige 3-und 4-Zimmerwohnun- gen errichtet. Außerdem sind 18 Appartements als betreutes Wohnen geplant; sie werden von den Alexianern geleitet. Die Dachfläche des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus wird als Aufent- halts- und Erholungsbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner (Dachterrasse) bzw. als priva- ter Spielplatzbereich für Kleinkinder genutzt. Wohnen/ Gewerbe 2 (Punkthaus): Einen großen Teil im Erdgeschoss wird ein Laden mit vorgelagertem Anbau mit einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m 2 einnehmen. Hier ist eine gewerbliche Nutzung für eine Bäckerei mit Bistro vorgesehen. Das Bistro wird auf die maximale Verkaufsfläche angerechnet. In den Obergeschossen des Punkthauses werden ebenfalls 1 bis 5 WE entstehen oder alternativ teilweise gewerbliche Nutzungen für Büroräume oder freie Berufe möglich sein. Die genaue Anzahl der WE steht noch nicht fest. - 5 - / 6 Darüber hinaus wird im Wohnen/Gewerbe 2, neben dem Wohnen, die allgemeine Zulässigkeit von Büroräumen (zum Beispiel für Dienstleister), Räumen für freie Berufe (zum Beispiel Arztpraxis) so- wie Anlagen für soziale (zum Beispiel ambulanter Pflegedienst) und gesundheitliche Zwecke (zum Beispiel Praxis für Physiotherapie) zulässig sein, um im Sinne der gewünschten Zentralität des Standortes einen breiten Nutzungsmix vorzusehen. Kleinsiedlungsgebiet (WS): Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die Teilfläche im südlichen Bereich des Plangebietes entsprechend den Festsetzungen des überplanten Bebauungsplanes 71359/02, Ar- beitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II - unverändert übernommen. Dies erfolgt, um eine Überdeckung des Änderungsbereiches II mit dem Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan zu erreichen. Die Nutzung im Änderungsbereich II im WS als Gartenfläche für die an- grenzende Wohnbebauung Am Weingartsberg bleibt unverändert. Für die betroffenen Grund- stückseigentümer ergeben sich im WS gleichbleibende Festsetzungen. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse sowie der maximalen Höhe baulicher Anlagen bestimmt. GRZ/ GFZ: In beiden Teilgebieten wird die GRZ 0,5 und die GFZ 1,0 betragen. Dieses Maß orientiert sich am städtebaulichen Konzept und entspricht aufgrund der prägenden Auftaktsituation des Standortes am Ortseingang von Langel einer angemessenen Bebauungsdichte. Es liegt zwar über dem GRZ- Wert von 0,4 und GFZ-Wert von 0,8 des bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplanes mit dem Ar- beitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II, jedoch mit dem GFZ-Wert im Rahmen der Möglichkeiten des in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Wertes von GFZ 1,2 in § 17 BauNVO. Somit wird ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie Wirt- schaftlichkeit der Bebauung und Schaffung von Wohnraum kombiniert und gewährleistet. Des Weiteren wird eine Überschreitung der GRZ von 0,5 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO bis zur sogenannten Kappungsgrenze von 0,8 zulässig sein. Hierdurch werden Stellplätze mit ihren Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche berücksichtigt. Zahl der Vollgeschosse: Das Hauptgebäude wiest drei Vollgeschosse auf. Mit der entstehenden Gebäudehöhe wird sich am Ortseingang von Langel ein markantes Gebäude als Einzelbauwerk ergeben. Aufgrund seiner Länge wird es noch fünf zusätzliche einzelne Aufbauten erhalten, die nicht als Vollgeschosse ge- zählt werden. Dies lockert die Fassade auf. Das Punkthaus wird eine Höhe von drei Vollgeschossen umfassen. Es wird als städtebauliches „Gelenk“ zwischen der bestehenden Bebauung an der Lülsdorfer Straße und dem Riegelgebäude wirken. Zur Lülsdorfer Straße hin wird dem Punkthaus ein eingeschossiger Gebäudeteil vorgela- gert, der das Ladenlokal/ Bäckerei um die Bistronutzung erweitert. Der gläserne Vorbau wird in der Straßenflucht kaum in Erscheinung treten, da er zur Straße hin durch eine grüne Kulisse aus Bäu- men und Hecken eine optische Abschirmung erhält. Höhen: Die Topographie des Plangebietes ist nicht eben und ist von der Vornutzung als Kiesgrube bzw. Deponiefläche hervorgerufen worden. Durch das Vorhaben wird ein neues Niveau hergestellt. Die neuen geplanten Geländehöhen sind in der Planzeichnung eingetragen. Um das geplante Gelände - 6 - / 7 im Rahmen der Ausführungsplanung zu den Freianlagen noch im Detail maßvoll anpassen zu kön- nen, sollen die festgesetzten Höhen noch um ein Maß von maximal 0,5 m korrigiert werden kön- nen. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird in Metern über Normalhöhennull (NHN) festge- setzt. Dadurch wird die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung neben der Anzahl der zulässi- gen Vollgeschosse städtebaulich feingesteuert. Der obere Bezugspunkt ist beim Flachdach die Oberkante der Attika, oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes (Dach- aufkantung). Im Bereich von begehbaren Dach-Terrassen/ Aufenthaltsflächen gilt die Brüstungsoberkante der Absturzsicherung als oberer Bezugspunkt, beim Kleinkinderspielplatz die Brüstungsoberkante der Absturzsicherung. Für das dreigeschossige Hauptgebäude wird eine Gebäudehöhe von maximal 65,0 m über NHN festgelegt. Diese entspricht einer absoluten Höhe von ca. 15 m über geplantem Gelände. Für die rückwärtigen Bereiche des eingeschossigen Anbaus, (Garagenbau für die Wohnnutzung sowie die Flächen für den Discounter) zur Wohnbebauung Am Weingartsberg hin, werden für die geplanten Bauteile eine maximale Gebäudehöhe von 56,0 m bis 56,5 m über NHN festgesetzt. Der Unterschied von 0,5 m resultiert aus der unterschiedlichen Bauhöhe oben genannter Gebäude- teile. Die geplante Höhensituation ist im Übergangsbereich zur bestehenden Wohnbebauung Am Weingartsberg angemessen, da ausreichend große Abstände zwischen den einzelnen Baukörpern gewährleistet werden können. Da die bestehende Bebauung eher südlich der Neubebauung liegt, ist eine Verschattung der Bestandsbebauung und Am Weingartsberg nicht zu befürchten. Für das dreigeschossige Punkthaus wird eine maximale Gebäudehöhe von 63,5 m über NHN und für den eingeschossigen Vorbau eine maximale Gebäudehöhe von 54,0 m über NHN festgesetzt. Das entspricht einer absoluten Höhe von circa 14 m bzw. 5 m über Gehwegniveau. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch technische Dachaufbauten, Aufzugsüberfahrten und Pergolen in Maßen überschritten werden. In der Regel werden sie um das Maß ihrer Über- schreitung von der Gebäudeaußenkante zurücktreten und fallen somit weniger in Erscheinung. Da Aufzugsüberfahrten und Pergolen vorhabenbedingt im Bereich der aufgehenden Wand errichtet werden, gibt es eine weitere Ausnahme hierzu. Insgesamt werden sich die Dachaufbauten etc. nicht prägend auf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe auswirken. Die Bereiche unterschiedlicher Gebäudehöhen und Nutzungen werden durch Knödellinien abge- grenzt. 4.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in Form von Baugrenzen festgesetzt. Sie richten sich am städtebaulichen Konzept aus und sind relativ eng um die Baukörper gezogen, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit bekanntem Vorhaben handelt. Außerhalb der Bau- grenzen befinden sich teilweise Treppen und Rampen. Diese dienen einem einfachen Zugang zum begrünten Außenbereich und Kleinkinderspielplatz. Eine Festsetzung zur Überschreitung der Bau- grenzen wird nicht für nötig gehalten, da die Überschreitungen so gering sein werden, dass sie über den § 23 BauNVO abgedeckt sind. 4.5 Erschließung Verkehr Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die Lülsdorfer Straße. Die Straße An der Mühle ist noch nicht endgültig ausgebaut und wird auch zukünftig keine Ausbau- breite für einen regelmäßigen LKW-Verkehr aufweisen. Die Erschließung wurde u.a. mit der Feuer- wehr abgestimmt. - 7 - / 8 Die Lülsdorfer Straße wird wie bisher mit Trennprofil ausgebaut sein, die Straße An der Mühle wird zukünftig als Mischverkehrsfläche ausgebaut sein. Beide Straßen liegen innerhalb des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes, aber außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Der festgesetzte Einfahrtsbereich orientiert sich an der verkehrlichen Erschließung des bisherigen Bebauungsplanes „An der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II. Der Ein- und Aus- fahrtsbereich wird entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. Damit sind sonstige Zufahrts- möglichkeiten zum Grundstück ausgeschlossen. Lediglich die Zufahrt zu den drei Stellplätzen an der Straße An der Mühle ist gestattet. Die Anlieferung des Lebensmittel-Discounters im Hauptge- bäude und der Bäckerei/ Bistro im Punkthaus erfolgt ebenfalls über diesen Einfahrtsbereich und weiter über die angrenzenden Stellplatzflächen. Das Verkehrsgutachten bestätigt die gewählte Einfahrt. (Details zum Verkehrsgutachten siehe weiter unten). Ob zu einem späteren Zeitpunkt eventuell verkehrslenkende Maßnahmen wie Querungshilfen oder die Aufstellung von Spiegeln in Betracht kommen, muss zu dem jeweiligen Zeitpunkt entscheiden werden. Verkehrslenkende Maßnahmen sind jedoch nicht unmittelbar Gegenstand eines Bebauungsplanes . Die für die neuen Gebäude erforderlichen privaten Stellplätze und Besucherstellplätze können voll- ständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Stellplätze werden entweder ober- irdisch in den ausgewiesenen Flächen sowie in den Baufeldern im Gebäude bzw. im eingeschossi- gen Anbau des Hauptgebäudes zulässig sein. Die Zufahrt zu den letztgenannten Stellplätzen er- folgt über die Stellplatzanlage. Für ebenerdige Stellplätze werden nur versickerungsfähige Materialen (z.B. offenporiges Pflaster; Rasengittersteine) zulässig sein, um großflächige Versiegelungen zu vermeiden. Die Fahrbahnen werden dagegen in Asphalt oder Pflaster hergestellt werden, um den Parkplatz des Discounters z.B. mit Einkaufswagen befahren zu können und deren Rollgeräusche zu mindern. Eine Fußwegeverbindung ist entlang der Lülsdorfer Straße als ausgebauter Gehweg bereits vor- handen. Es wurde ein Fachbeitrag Verkehr (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) erarbeitet. Daraus geht hervor, dass die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen mit Realisierung des Vor- habens insgesamt in guter bis sehr guter Qualität abgewickelt werden können. Nennenswerte Ver- kehrsstörungen sind nicht zu erwarten. Es besteht auch kein Handlungsbedarf zur Einrichtung ei- ner Linksabbiegespur in das Plangebiet. Zusätzlich wurden noch an der Einfahrt zum Plangebiet die Sichtverhältnisse durch die Ermittlung von Sichtfeldern bestimmt. Im Ergebnis wird die Planung ein Sichtfeld für 50 km/h berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für die im Einfahrtsbereich vorgesehene Werbeanlage und die zu pflanzenden Bäume . Im Einfahrtsbereich wird eine Schrankenanlage installiert. Vor ihr ist genügend Platz für einen hal- tenden PKW, sodass das Fahrzeug nicht in die Lülsdorfer Straße ragen wird. Die Möglichkeit alternativer Mobilität wurde konzeptionell betrachtet. Entsprechend den Regelun- gen des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeinfrastruktur für Elektromobilität (GEIG) sind im Bereich der Stellplätze im Gebäude Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität (E-Pkw und E-Bikes) vorgesehen. Einen Betreiber für eine stationsbasierte Anlage oder eine „free-floating“ Anlage für Einweg-Fahrten innerhalb eines definierten Bereiches gibt es nicht. Aufgrund des ländli- chen Standortes herrscht keine große Nachfrage an einem entsprechenden Angebot. Im benach- barten Ort Zündorf gibt es eine CarSharing-Station. Der Betreiber hat jedoch zum jetzigen Zeit- punkt kein sofortiges Interesse am Ausbau einer Car-/oder Bike-Sharing Station im Plangebiet. Die Anbindung an das Radwegenetz kann für die ländliche Lage als gut bis befriedigend eingestuft werden. In der Regel ermöglicht der Bus in regelmäßigen 20-minütigen Abständen werktags sowie sonntags in 30-minütigen Abständen eine Anbindung nach Bonn bzw. über Zündorf oder Wahn zur Kölner Innenstadt. - 8 - / 9 4.6 Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas und Wasser ist über die vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Ungefähr mittig auf dem Plangebiet befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die momen- tan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist. Die Verlegung der vorhandenen Trafostation an die Straße An der Mühle ist notwendig, da der derzeitige Standort ungünstig auf der zukünftigen Stellplatzfläche platziert wäre. Der neue Standort ist für den Energieversorger gut erreichbar; die Zugänglichkeit wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert. Das im Plangebiet anfallende Abwasser einschließlich des Niederschlagswassers wird aufgrund der früheren Deponienutzung nicht versickert, sondern in das bestehende Mischwassersystem ein- geleitet. Der Kanal liegt in der Lülsdorfer Straße. Details zur Entwässerung siehe unter Punkt 4.11, weitere Umweltbelange, Entwässerung. Die Versorgungsleitungen mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom erfolgen im Plangebiet nur unterirdisch. Die Fahrzeuge für die Abfallentsorgung fahren über die Zufahrt zu den Stellplatzflächen in das Plangebiet. Die Anfahrt ist mit den Abfallwirtschaftsbetrieben abgestimmt worden. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Köln-Porz-Wahn. Gemäß § 51 Wasserhaushaltsgesetz wurde das Trinkwaserschutzgebiet Zündorf festgesetzt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb dieses Gebietes. Hier sind daher besondere Anforderungen bei Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Energieversorgung im Plangebiet kann über eine Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grund- lastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung erfolgen. Details siehe unter Punkt 4.11, weitere Umweltbelange, Klimaschutz/ Energieversorgung. 4.7 Soziale Infrastruktur Durch die Planung von mindestens 27 Wohnungen und 18 Appartements für die Alexianer entsteht kein Bedarf für eine Kindertageseinrichtung. Die Versorgung ist durch bestehende Einrichtungen in Langel und im Nachbarstandort Zündorf sichergestellt. In Langel gibt es die zweizügige katholische Grundschule „Hinter der Kirche“ und in Zündorf eine dreizügige Gemeinschaftsgrundschule „Schmittgasse“. Durch beide Schulen kann der entspre- chende Bedarf abgedeckt werden. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der Zielgruppe der zukünftigen Bewohner (äl- tere und/oder gehandicapte Menschen, Wohngruppen Alexianer sowie einer Vielzahl von 1-Zim- mer Wohnungen) ist die Bereitstellung von Flächen für einen öffentlichen Spielplatz sowie einen Jugendtreff nicht erforderlich. Aufgrund der Vorgaben des kooperativen Baulandmodells soll die Vorhabenträgerin alternativ auf ihre Kosten den nahegelegenen öffentlichen Spielplatz „Am Wei- ßen Stein“ nach Vorgaben des entsprechenden Fachamtes ergänzend planen, herstellen und aus- statten. Regelungen hierzu sind im Durchführungsvertrag aufgenommen worden. 4.8 Grünflächen/ Begrünungsmaßnahmen/Freianlagen Für das Plangebiet wurde eine Freiraumplanung für alle Begrünungsmaßnahmen erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH 2021). Sie umfasst u.a. Baumpflanzungen ent- lang der Lülsdorfer Straße und der Straße An der Mühle. Der Standort der Bäume darf nur gering- fügig verschoben werden, damit die gliedernde Wirkung erreicht wird. Des Weiteren sind Strauch- - 9 - / 10 hecken an den Grundstücksrändern, Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und extensive Dach- begrünung auf den Flachdächern vorgesehen. Letzteres dient als kleiner Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Plangebietes, zur Rückhaltung des Niederschlagswassers und Er- höhung der Verdunstungsleistung. Ausgenommen von der Dachbegrünung werden technische Aufbauten, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig sein. Entsprechende Festsetzungen werden getroffen. Zur Maßnahmenfläche siehe nächstes Kapitel. Für die Bewohner des Riegelgebäudes wird auf dem eingeschossigen Gebäudeteil eine begeh- bare Außenterrasse vorgesehen. Im Bereich der obersten Geschosse wird zwischen den fünf zu- sätzlichen Aufbauten (Nicht-Vollgeschosse) eine Nutzung aus begehbaren Dachterrassen und ex- tensiver Dachbegrünung vorgesehen. Entlang des v.g. eingeschossigen Gebäudeteils werden die Fluchtwege der Notausgänge als In- tensivrasen angebunden, welche jeweils zu den Außenrändern des Plangebietes führen. Die Freianlagenplanung einschließlich der Pflanzenlisten von Smeets Landschaftsarchitekten Pla- nungsgesellschaft mbH, 2022, sind als Anlage in den Durchführungsvertrag aufgenommen wor- den. 4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet wurde 2020 kartiert und entsprechend der Baum- schutzsatzung der Stadt bewertet. Um das bauliche Vorhaben verwirklichen zu können, müssen Bäume gefällt werden. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen können zu circa 2/3 im Plangebiet selbst in der Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft, im Bereich der randlichen Eingrünung oder auf den Stellplatzflächen neu gepflanzt werden. Für die verbleibenden zu pflanzenden Bäume sind Ersatzzahlungen zu leisten. Dies wird im Rah- men der erforderlichen Fällanträge näher bestimmt. Des Weiteren wird im zentralen Teil dieser Maßnahmenfläche eine offene Gestaltung aus extensiv gepflegten Rasenflächen und randlichen Strauchpflanzungen vorgesehen. Diese Strukturen die- nen zur Stärkung der lokalen Population planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter Vogel- arten. Darüber hinaus profitieren weitere „Allerweltsarten“ von dieser Maßnahme. Die Maßnahmenfläche zwischen dem Riegelgebäude und den angrenzenden Gartenflächen der Wohnbebauung Am Weingartsberg erfüllt damit den Zweck eines ökologischen Ausgleichs im Sinne von Ersatzpflanzungen satzungsgeschützter Bäume und einem Rückzugsraum für Gehölz bewohnende Tierarten. 4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Lärm In einem schalltechnischen Prognosegutachten von Graner + Partner Ingenieure 2021 wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung sowie die durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Nutzungen erzeugten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft untersucht. U.a. wurden auch Karten mit Darstellungen zu maßgeblichen Au- ßenlärmpegeln gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt, auf deren Basis verträgliche Innenraumpegel für die jeweils geplanten Nutzungsbereiche geschaffen werden. Zur Übernahme in den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan wurden die Lärmpegelbereiche in 5 dB-Klassen bei freier Schallaus- breitung ausgearbeitet. Es ergaben sich die nachfolgenden Ergebnisse. Verkehrslärm Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und Flugverkehrslärm vorbelastet. Durch das ge- plante Vorhaben werden zusätzliche Verkehre ausgelöst. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbe- betrieb, der zu Lärmemissionen führen würde. Ebenfalls hat der Schienen- oder Autobahnverkehr keine Relevanz für das Plangebiet. - 10 - / 11 Das Plangebiet selbst wird aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzungen lärmtechnisch als Mischgebiet eingeordnet. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für Mischgebiete lauten: 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die höchsten Lärmpegel im Plangebiet treten unmittelbar an der Lülsdorfer Straße auf. Die Orientierungswerte werden am Hauptgebäude tags und nachts eingehalten, am Punkthaus um maximal 5 dB(A) am Tag und um maximal 6 dB(A) in der Nacht überschritten. An den straßenabgewandten Seiten des Punkthauses werden die Werte mit zunehmendem Abstand eingehalten. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 dB(A) tags/ nachts werden deutlich unterschritten. Die Mehrverkehre durch das geplante Vorhaben führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchti- gung der bestehenden Wohnnachbarschaft. An den maßgeblichen Immissionsorten erhöht sich der Lärmpegel um maximal 1,0 dB(A) tags/ nachts. Diese Erhöhung ist nach gesicherten, wissen- schaftlichen Maßstäben für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Nach Realisierung der ge- planten Gebäude reduzieren sich die Verkehrsgeräuschimmissionen an der Straße Am Weingarts- berg sogar zukünftig merklich um bis zu 5,8 dB(A). Das liegt an der Schallabschirmung durch das Hauptgebäude. Das Plangebiet ist durch Flugverkehrslärm mit 40 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts vorbelastet. Die Orientierungswerte werden somit deutlich eingehalten. Zum Schutz der im Plangebiet zulässigen Nutzungen werden Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wällen oder Wänden scheiden aus städtebaulich-ge- stalterischen Gründen aus. Das Plangebiet soll optisch nicht von der übrigen Bebauung abge- schirmt werden, sondern einen ansprechenden Ortseingang für Porz-Langel definieren. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zweck wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Städtebau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in die Planzeichnung gefunden ha- ben. Aus den Berechnungen ergeben sich Lärmpegelbereiche (LPB) II bis V. Von einer Darstellung des LPB II in der Planzeichnung kann abgesehen werden, da die heutige Bauweise immer dessen An- forderungen erfüllt. Die LPB III bis V sind in der Planzeichnung dargestellt und in einer textlichen Festsetzung näher beschrieben. Aus den LPB ergeben sich unterschiedliche zwingende Mindest- anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge- bauter Dachgeschosse). Die Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte LPB unterschritten werden. Bei der Wertung der LPB in der Planzeichnung ist zu beachten, dass sie so eintragen wurden, als wären die zukünfti- gen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien Schallausbrei- tung über den gesamten Planbereich und damit den als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das er- forderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Um den Schutz der Nachtruhe in den Wohnungen zu gewährleisten, sind bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit für Schlaf- räume schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzusehen. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftun- gen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fens- terunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öff- nen kann. Für ungestörten Schlaf ist es jedoch dann erforderlich, die Fenster grundsätzlich ge- schlossen zu halten und die fensterunabhängige schallgedämmte Belüftung zu nutzen. - 11 - / 12 Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet im Bereich des Punkthauses sind als Außenwohn- bereiche der Gebäude ebenfalls zum Teil mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurtei- lungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunika- tion und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Vergla- sungen/ Glaswände mit schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu sind textliche Festsetzungen erfolgt. Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. Im Gutachten wurden nicht explizit Geräusche aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein untersucht. Aufgrund der Nähe zum Rhein können jedoch möglicherweise tieffrequente Geräusche aus der Rheinschifffahrt auf das Plangebiet einwirken. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen wer- den. Gewerbelärm Die Beurteilung des Gewerbelärms erfolgt nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). Die Planung sieht vor, dass keine gewerblichen Nutzungen zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) betrieben werden. In dem Lärmgutachten wurden die Fahrgeräusche insbesondere durch LKW und PKW, der Betrieb des ebenerdigen Pkw- Parkplatzes, die LKW- Warenanlieferung, sowie der Betrieb der haustechnischen Anlagen berücksichtigt. Die Berechnungen im Lärmgutachten zeigen, dass an allen sechs ausgewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft die jeweils dort geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten und zum überwiegenden Teil, insbesondere zur sensiblen Nachtzeit, auch sehr deutlich unterschritten werden. Durch die Lage des Anlieferbereiches auf der straßenzugewandten Seite und eine interne Entlade- möglichkeit im Erdgeschoss des Hauptgebäudes werden mögliche Lärmimmissionen gemindert. Insbesondere die Gartengrundstücke Am Weingartsberg auf der Rückseite des Hauptgebäudes profitieren von dieser Lösung. Zur Haustechnik liegt momentan noch keine konkrete Planung vor. Daher werden im Gutachten Annahmen getroffen, wie die Aufstellung von Geräten im rückwärtigen Gebäudebereich auf einer Bodenplatte. Daraus werden Schalleistungspegel abgeleitet, die als Anforderungswert zu verste- hen sind. Die Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Lärm aus Richtung des Langeler Festplatzes Der Festplatz liegt circa 100 m nördlich des Plangebietes, jenseits der Lülsdorfer Straße. Dieser relativ große Abstand mindert die ankommenden Lärmimmissionen. Das Plangebiet wird lärmtechnisch als Mischgebiet eingestuft. Die bestehenden Wohngebiete zwi- schen Plangebiet und Festplatz sind nach dem dort geltenden Bebauungsplan als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und haben dadurch einen höheren Schutzanspruch als das Plangebiet. Somit sind zukünftige schalltechnische Konflikte mit der Entwicklung des Plangebietes nicht anzu- nehmen. 4.11 weitere Umweltbelange Eingriffsregelung Das Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Plangebiet des unterliegenden rechtskräftigen Bebau- ungsplanes, 1. Änderung, Änderungsbereich II. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass kein Ausgleich erforderlich ist. - 12 - / 13 Im Änderungsbereich II ist eine Versiegelung von maximal 60 % (GRZ 0,4 inklusive zulässiger Überschreitung nach BauNVO) vorgesehen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans „An der Mühle“ erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 und eine maximal zulässige Versiegelung von 80 %. Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes, 1. Änderung, Änderungsbereich II, handelt es sich bei den vorhandenen Grünstrukturen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um so- genannte „Natur auf Zeit“ (vgl. § 30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019/ 2020 wurde der zentrale Teil der Fläche unter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderun- gen gerodet. Am südlichen und südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und Baumgruppen vorhanden. Letztere wurden nach der Baumschutzatzung betrachtet (siehe Zif- fer 4.9, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege). Die zulässige höhere Versiegelung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird durch das zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Begrünungsmaßnahmen sind festgesetzt worden. So sind für alle Flachdächer eine extensive Dachbegrünung und auf der Stellplatzfläche zwischen dem Hauptgebäude und dem Punkthaus sowie entlang der Lülsdorfer Straße und An der Mühle zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen. Da diese Faktoren im bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qualität nicht vorgesehen waren, kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch diese Maßnah- men ausgeglichen werden können. Artenschutz Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung wurde für das Plangebiet von dem Büro Smeets Land- schaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH 2021 ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit der Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG aufgestellt. In der Stufe I wurde durch eine überschlägige Prognose geprüft, ob und ggfls. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde geklärt, dass aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate eine vorhabenbedingte Betroffenheit aus fachli- cher Sicht ausgeschlossen werden kann. Flächenbegehungen ergaben keine Hinweise auf Vor- kommen planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter Arten. Aufgrund vereinzelter Spalten und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständen in Teilbereichen des Plangebietes sowie am be- stehenden Trafohäuschen sind jedoch potentielle Habitatstrukturen für siedlungsbezogene Fleder- mausarten vorhanden. Diese sind im Rahmen möglicher Verstöße gegen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen einer vertiefenden Prüfung (Stufe II) betrachtet worden. Da sämtliche Fledermausarten als streng geschützt eingestuft werden, sind in der vertiefenden Prüfung die Verbotstatbestände in Bezug auf die Betroffenheit hinsichtlich der Abschätzung des Habitatpotentials, des Verletzungs- und Tötungsverbotes, des Störungsverbotes und des Verbotes der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersucht worden. Im Ergebnis konnte bei sechs Ortsbegehungen kein Fledermausbesatz nachgewiesen werden. Die Vorhabenfläche stellt gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nahrungshabitat und die vorhandene Gehölzreihe eine Leitstruktur dar. Das heutige Plangebiet weist den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestan- denen städtischen Brache auf. Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Le- bensraumeignung für Vogel- und Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht festgestellt. Durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit und die begleitende Strukturkontrolle der Fleder- mäuse durch Fachpersonal können Verbotstatbestände und erhebliche Auswirkungen auf die örtli- che Fauna ausgeschlossen werden. Der Empfehlung im Gutachten, in der Maßnahmenflächen zusätzlich noch einen vorgelagerten Raum mit u.a. vorgelagerten krautreichen Streifen anzulegen, kann nicht gefolgt werden. Die Flä- chengröße ist dafür nicht ausreichend vorhanden. - 13 - / 14 Alle anderen im Gutachten vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind je- doch als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen worden. Somit wird den Belangen des Ar- tenschutzes ausreichend nachgekommen. Bodendenkmal Der Hauptteil des Plangebietes nimmt die ehemalige Kiesgrube (Altlast Nr. 71506) ein. Nach Aus- wertung von historischen Karten und Luftbildern ist dort nach derzeitigem Kenntnisstand ein Urge- lände mit archäologisch relevanten Bodenschichten zu vermuten. Hier wurden zudem im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts Reste von Körpergräbern gefunden. Allerdings ist das Plangebiet durch den Betrieb der Kiesgrube erheblich verändert worden. Außerhalb der ehemaligen Grube ist ein Geländestreifen am Südwestrand des Plangebietes ver- blieben, der im Rahmen der Baugrunduntersuchung aufgrund des starken Bewuchses noch nicht sondiert werden konnte. Die erforderlichen archäologischen Untersuchungen können zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zur Umsetzung der Planung erfol- gen. Ein entsprechender Hinweis ist aufgenommen worden. Entwässerung / Umgang mit Starkregen/ Hochwasser Das Plangebiet wird über den Mischwasserkanal in der Lülsdorfer Straße entwässert. Unter der zukünftigen Stellplatzfläche liegt ein bestehender Kanal, der für die Entwässerung des Grund- stücks herangezogen werden kann. Details werden in der Entwässerungsplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Eine besondere Starkregengefährdung liegt für das Plangebiet nicht vor. Nach Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben wird ein entsprechender Überflutungsnachweis nach DIN 1986- 100 im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens geführt. Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Das entspricht einem mittleren Ereignis bzw. 100- jährlichem Hochwasser. Ein entsprechender Hinweis ist aufge- nommen worden. Bei einem seltenen Ereignis/ 200-jährlichem Hochwasser mit 11,90 m KP sind der Parkplatz und einzelne zur Straße hin liegende Gebäude betroffen. Bei einem extremen Ereig- nis/ ab 500-jährlichem Hochwasser mit 12,90 m KP wird auch die übrige Bebauung vom Hochwas- ser betroffen sein. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsge- biet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz. Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und Dränge- wasser zu rechnen. Ein entsprechender Hinweis ist aufgenommen worden, auch wenn keine Keller oder Tiefgaragen geplant sind. Klima/ Luft Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I. Es befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflächen und ist der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln21“ zur zukünftigen Wärmebelas- tung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An- teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Das Belastungsniveau ist im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes im Vergleich mit urbanen Lagen in Köln jedoch sehr gering. Klimaschutz - 14 - / 15 Der Ratsbeschluss zu den Leitlinien im Klimaschutz wurde am 17.03.2022 gefasst; die Leitlinien enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzhäuser und den Ein- satz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für solarenergetische Optimierungen. Auch wenn der gewählte Stichtag für diese Regelungen im Verfahren „An der Mühle“ nicht zutrifft, fand bereits im Vorfeld eine Auseinandersetzung mit den Themen statt. So wurde für das geplante Vorhaben ein Energiekonzept von Neef + Reiff Ingenieure GmbH mit Stand von 2021 erarbeitet. Demnach sind die Gebäude so konzipiert, dass sie die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit KfW 55-EE-Standard erfüllen. Inbegriffen ist eine Was- ser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastde- ckung im Punkthaus. Von dort wird auch das Hauptgebäude versorgt. Dies ist im Baugenehmi- gungsverfahren als Mindeststandard zu erbringen. Hierzu erfolgt ein Hinweis auf der Planzeich- nung. Zusätzlich erfolgt zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) auf Dachflächen eine textliche Fest- setzung. Demnach müssen mindestens 200 m² der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet wer- den. Die Anlagen können über den extensiven Dachbegrünungen angebracht werden. Die festge- setzte Dachbegrünung wirkt zudem isolierend. Beide Gebäude liegen in West-Süd-Ost-Ausrichtung. Die Grundrissgestaltung kann in der Regel so erfolgen, dass eine günstige Richtung für Wohnräume gewählt werden kann. Durch den Ausschluss der Überdachung von oberirdischen Stellplätzen ist u.a. eine Photovolta- iknutzung im Bereich der Stellplatzanlagen ausgeschlossen. Die Landesbauordnung NRW sieht vor, dass geeignete Parkplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlagen versehen werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen steht dies im Widerspruch zu den städte- baulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Zum einen ist eine Begrünung durch zahlreiche Baumpflanzungen der Stellplatzanlage gewünscht. Der Bebauungsplan sieht die Pflanzung von einem Baum je vier Stellplätzen im Bereich des Parkplatzes vor. Dies wird zu einer Überdeckung der Stellplätze mit Blättern und Ästen führen. Insbesondere in den sonnenstarken Zeiten werden die PV-Anlagen auf diese Art und Weise kaum Licht bekommen, um Strom erzeugen zu können. Die Pflanzung von Bäumen im Bereich der Parkplätze macht damit die Parkplätze für PV-Anlagen ungeeignet. Darüber hinaus gilt es mögliche Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr zu ver- hindern aufgrund der unmittelbar räumlichen Nähe der Stellplatzanlage zur Lülsdorfer Straße. Ebenfalls ist die von einer flächendeckenden Photovoltaikanlage ausgehende massive Wirkung aus stadtgestalterischen Gründen unerwünscht. Belichtung/ Besonnung Die geplanten Gebäude werden sowohl die erforderlichen Abstandsflächen zueinander als auch zu den Nachbargebäuden einhalten. Damit ist in der Regel schon eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet. Zudem lässt weder die Anordnung der geplanten Gebäude derartige Einschränkungen erwarten noch wurden Innenhöfe geplant, die möglicherweise ungünstige Belich- tungsverhältnisse in den Wintermonaten ergeben würden. Von daher wurde auf ein gesondertes Gutachten zu diesem Thema verzichtet. Von einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann ausgegangen werden. Das gilt für die geplanten Gebäude und die benachbarte Bestandsbebau- ung. Gefahrenschutz Kampfmittel Die Fläche des Plangebietes liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver- mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis ist bereits aufgenommen worden. Störfallrisiko - 15 - / 16 Auf der gegenüberliegenden, westlichen Rheinseite liegt die Shell Deutschland Oil GmbH in Go- dorf. Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstandes dieses Störfallbetrie- bes. Der angemessene Sicherheitsabstand für den Betriebsbereich wird mit einem 200 m Radius um das Betriebsgelände (stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle) angesetzt. Das Plangebiet befindet sich außerhalb dieses Bereiches, sodass für das Vorhaben nicht von einer Gefahr durch einen Störfall zu rechnen ist (siehe Umweltbericht, Ziffer 5.5.12.4, sonstige Gesundheitsbelange). Altlast Im Plangebiet befindet sich eine Altlastenablagerungsfläche mit der Nr. 71506. Die Fläche wurde ursprünglich zwischen 1960 und 1980 als Hausmülldeponie genutzt. Eine entsprechende Kennzeichnung der Altablagerung wurde in der Planzeichnung vorgenommen und im Text mit ei- ner Kennzeichnung näher beschrieben, was zu beachten ist. U.a. ist aus Vorsorgegründen unter- halb der Gebäude eine passive Gasdrainage anzulegen. Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes von Geo Consult, 2020a, mit Rammkernsondierungen wurden keine großflächig kontaminierten Bereiche gefunden. Teilweise wurden erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt. Deponiegase im Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO 2-Gehalten, Methangas oder Schwe- felwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich keine besonderen Gefähr- dungen für den Grundwasserkörper. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten kontaminierter Bodenaushub anfällt. Die ordnungsgemäße Sanierung und Entsorgung des Boden- materials müssen unter fachgutachterlicher Aufsicht unter Beteiligung des Fachamtes der Stadt Köln durchgeführt werden. Erforderliche Auflagen sollen im Baugenehmigungsverfahren in Abspra- che mit dem Fachamt festgelegt werden. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnah- men erforderlich. Bei der punktuellen Aufschlussmethodik ergab sich bei einer der untersuchten Proben eine Prüfwertüberschreitung für Benzo(a)pyren. Eine Überschreitung für Benzo(a)pyren liegt dabei vor, sobald der Wert von 4 mg/kg Trockensubstanz nicht eingehalten wird. In der oben benannten Probe wurde ein Wert von 9,1 mg/kg festgestellt. Möglicherweise sind weitere kleinräu- mige Bodenverunreinigungen vorhanden, die durch die Untersuchungsmethode unerkannt geblie- ben sind. Der Gutachter empfiehlt, zukünftig in allen nicht versiegelten und teilversiegelten Berei- chen die obersten 50 cm des Bodens mit „unbelastetem Boden“ zu überdecken. In teilversiegelten Bereichen, z.B. Rasengittersteinen, kann auch Gründungsmaterial wie etwa Split zu den 50 cm ge- zählt werden. Der Austauschboden ist ebenfalls erforderlich, um einen kulturfähigen Oberboden für die Begrünungsmaßnahmen zu erhalten. Der Empfehlung des Gutachters wird gefolgt und ist in v.g. Kennzeichnung enthalten. Nach der Versiegelung bzw. Überdeckung der unversiegelten Be- reiche des Grundstückes ist keine Gefährdung für die geplante wohnbauliche bzw. gewerbliche Nutzung zu besorgen. Es wird ein direkter Kontakt zwischen Menschen und dem potenziell belas- teten Material vermieden. 4.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5 ° zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe mit dem Wunsch nach einer kom- pakten Bauweise, zum anderen begünstigt diese Dachneigung die gewünschte Dachbegrünung. Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich als Laubhecken und als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit Hecken und in einer maximalen Höhe von 1,0 Meter zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, markieren eine grüne Grundstücksgrenze und schaffen keine optischen Barrieren. Auf der Rückseite des eingeschossigen Gebäudeteils des Hauptgebäudes sind überwiegend ge- schlossene Wandflächen zu erwarten. Zu den bestehenden Nachbargärten werden diese Fassa- denteile aus gestalterischen Gründen ab einer bestimmten Höhe, die sie über Gelände ragen, mit Kletterpflanzen begrünt. - 16 - / 17 Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gebietes, da sie im All- gemeinen im Hinblick auf Auffälligkeit entwickelt werden. Aus gestalterischen Gründen werden durch einschränkende Festsetzungen mögliche Auswüchse im Voraus eingedämmt. Werbeflächen sind an der Stätte der Leistung weiterhin in einer bestimmten Form möglich. Damit wird den Erfor- dernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rechnung getragen und gleichzeitig ein Rahmen zur Vermeidung negativer gestalterischer Einflüsse aufgezeigt. Die Befestigung von Stellplätzen wird aus versickerungsfähigen Materialien bestehen, um einer großflächigen, einförmigen Versiegelung entgegenwirken zu können. Aus stadtgestalterischen Gründen sind Einschränkungen für Satellitenschüsseln und Mobilfunk- sendeanlagen ausgesprochen worden. Sie sind nur eingeschränkt zulässig. 5. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge- stellt. 5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele d es Bauleitplanes Die Aditon KG plant auf einer derzeit brachliegenden städtischen Fläche in nördlicher Randlage des Stadtteils Langel, Stadtbezirk Porz, an der Lülsdorfer Straße 238-242 die Realisierung eines Gebäudekomplexes mit kleinflächigem Einzelhandel (Discounter, Bäckerei/Bistro) sowie geförder- ten Mietwohnungen und Wohngruppen für die Alexianer GmbH. Ziel ist es, den Ortseingang von Porz-Langel stadträumlich neu zu definieren, indem dort eine ansprechende gewerbliche und wohnbauliche Nutzung entwickelt wird. Zu diesem Zweck ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12 BauGB aufge- stellt worden, der den Geltungsbereich des seit 2001 bestehenden Bebauungsplans Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II - flächengleich überlagert und somit eine Gesamtfläche von circa 0,92 ha aufweist. Dem VBP liegt ein Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan (VEP) zu Grunde, welcher nur die eigentliche Vorhabenfläche des Bauvorhabens um- fasst (circa 0,73 ha), während die Straßenflächen und angrenzenden Wohngärten hiervon ausge- nommen sind. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 71356/02 „An der Mühle“ weist die gleiche Ausdehnung wie der Änderungsbereich des v.g. bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 2001 auf. Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im vorliegenden Umweltbericht als „Plangebiet“ bezeichnet. Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegende Vorhaben- und Erschließungs- plan (VEP) umfasst in seinem Geltungsbereich nur die eigentliche Vorhabenfläche des Bauvorha- bens, welche die städtischen Grundstücke Gemarkung Langel, Flur 2, Flurstücke 1021 bis 1027 umfasst. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die unmittelbar südlich an die Vorhabenflä- che angrenzenden Wohngartenflächen (Flurstücke 822-825 sowie 1003-1008) werden nicht in den VEP („Vorhabenfläche“) einbezogen, wohl aber in den vorhabenbezogene Bebauungsplan in ihrer bestehenden Nutzung unverändert mit aufgenommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zwei Teilbaugebiete Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 festgesetzt. Im Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 ist die Errichtung eines neuen, kleinflächigen Lebensmittelbetriebs mit unter 800 m2 Verkaufsfläche vorgesehen. An der Lülsdorfer Straße werden im sogenannten Punkthaus auch kleinteilige Läden bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m 2 zulässig sein, festgesetzt ist eine Bäckerei mit Bistro. - 17 - / 18 In beiden Teilgebieten sind darüber hinaus Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammen- hang mit den zulässigen Einrichtungen und Anlagen, sowie Stellplätze und deren Zufahrten zuläs- sig. Gemäß § 19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die in der Planzeichnung festge- setzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden. Als Dachformen sind ausschließlich Flachdächer mit überwiegend extensiver Dachbegrünung (mindestens 70 %) geplant. Darüber hinaus werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan kon- krete Gebäude- und Geländehöhen festgesetzt, wobei bei der späteren Bauausführung Abwei- chungen bis 0,5 m zugelassen werden können. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lülsdorfer Straße mit Anbindung an die dem zukünftigen Gebäudekomplex vorgelagerten Stellplatzbereiche sowie die innerhalb des Riegelge- bäudes gelegenen Stellplätze in einer in die Böschung geschobenen Garage. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht eine private Fußweganbindung an die Straße An der Mühle vor, über die der Eingangs- und Aufenthaltsbereich auf der Rückseite des Gebäudekomplexes erschlossen wird. 5.2 Bedarf an Grund und Boden Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung gemäß Be- bauungsplan Nr. 71359/02, 1. Änderung in m² Geplante Festsetzungen ge- mäß vorhabenbezogenem Be- bauungsplan Nr. 71356/02 in m² Allgemeines Wohngebiet 7.240 Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 (Riegelgebäude) 6.097 Davon: Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 765 Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 2 (Punkthaus) 1.145 Allgemeines Wohngebiet mit Lei- tungsrechten 60 Trafo 18 Straßenverkehrsfläche 1.040 Straßenverkehrsfläche 690 Straßenverkehrsfläche besonde- rer Zweckbestimmung An der Mühle 840 Straßenverkehrsfläche beson- derer Zweckbestimmung An der Mühle 840 Kleinsiedlungsgebiet 390 Gesamtfläche 9.180 9.180 5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen u nd Fachplänen festgelegten Ziele des Um- weltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – - 18 - / 19 Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei- lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser- schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- griffe; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; - 19 - / 20 Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Stadtgebiet Köln 2019 Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG, DIN 5034; Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; - 20 - / 21 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefah renschutz : - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur - und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umwel tauswirkungen 5.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nummer 71356/02 „An der Mühle“. Geprüft wurde, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Umweltbelange entstehen kön- nen und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen in diesem Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauer- haft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche oder nicht vorherseh- bare Ereignisse. Für die konkreten Bauvorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor- schriften und Normen im nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getrof- fen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase lediglich in einer überschlägigen Form. - 21 - / 22 Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen- det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen oder vergleichbarer Vorhaben in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Porz am nordöstlichen Rand des Ortsteils Langel. Begrenzt wird die betrachtete Fläche durch die Lülsdorfer Straße im Nordwesten, die Straße An der Mühle im Südosten sowie die vorhandene Wohnbebauung mit Gärten entlang der Straße Am Weingarts- berg im Südwesten und Südosten. Der nördlich gelegene Bereich markiert den Übergang zum freien Landschaftsraum, der weitestge- hend agrarwirtschaftlich genutzt wird. Nördlich und westlich der Fläche ist der heutige Ortseingang Langel ausgebildet. Hier findet nahezu ausschließlich eine wohnbauliche Nutzung statt. In etwa 380 m Entfernung verläuft nordwestlich der Vorhabenfläche der Rhein . Derzeit liegt die ehemals als Abgrabung und später als Deponie genutzte Vorhabenfläche brach, so dass sich im zentralen Bereich über die Jahre eine dichte extensive Sukzessionsvegetation mit starkem Verbuschungsgrad eingestellt hatte, die im Winter 2019/2020 unter Berücksichtigung ar- tenschutzrechtlicher jahreszeitlicher Beschränkungen im zentralen Bereich zur Vorbereitung von Baugrunduntersuchungen freigerodet wurde. In den Randbereichen sind derzeit noch die sat- zungsgeschützten Bäume und Baumgruppen mit geringem bis mittlerem Baumholz, teilweise auch mit starkem Baumholz sowie vereinzelt auch Totholz vorhanden. Ungefähr mittig auf der Vorhabenfläche befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die mo- mentan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist. Insbesondere die vorhandene Geländevertiefung im südlichen Bereich der Vorhabenfläche ist durch weggeworfene Siedlungsabfälle (u.a. Betonsteine, Gartenabfälle, Holzlatten, Restmüll) ver- schmutzt. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II vom 23.04.2001, der an der Stelle ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA, § 4 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) in einer ge- schlossenen, eingeschossigen Bauweise festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 entsprechen dem vorgegebenen Rahmen der BauNVO. Für die Erschließung der Wohnbebauung ist von der Lülsdorfer Straße eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße festgesetzt. Die festgesetzte Bebauung orientiert sich um einen am Ende der Stichstraße vorgesehenen Wendehammer. Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 vor. Bei der Altlast handelt es sich gemäß Kennzeichnung im Bebauungsplan um einen Bereich mit ablage- rungsbedingten baugrundtechnischen Besonderheiten, Bodenbelastungen und Schwermetallen, PAK, Sulfat und Bor sowie Bodenluftbelastungen mit Methangas und Kohlendioxid. Eine Gefähr- dung des Grundwassers war zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gegeben. Ebenso bestanden keine Bedenken gegen die Nutzung für ein allgemeines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebiet und für einen Bolzplatz. Der Bebauungsplan enthält zudem den Hinweis, dass im Zuge von Erd- bzw. Abbruch- oder Sa- nierungsarbeiten kontaminierte Abfälle anfallen können und die Arbeiten im Baugenehmigungsver- fahren daher nur unter gutachterlicher Aufsicht in Abstimmung mit dem Umweltamt und der Unte- ren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde zulässig sind. Das Plangebiet befindet sich gemäß Kennzeichnung zudem in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Zündorf. Eine Versicke- rung von Niederschlagswasser ist daher nur außerhalb der Altlast zulässig. - 22 - / 23 Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das geplante Vorhaben ist aus dem FNP entwickelt. Zur weiteren planungsrechtlichen Einordnung siehe Kapitel 3 der Begründung, Planungsvorgaben. 5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Ohne die Umsetzung der aktuell geplanten bauleitplanerischen Festsetzungen bliebe der beste- hende Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbe- reich II rechtskräftig, der im Wesentlichen eine vergleichbare wohnbauliche Nutzung des Plange- bietes vorsieht, sich jedoch in der räumlichen Anordnung und Ausdehnung unterscheidet. Ein Erhalt der derzeit vorhandenen Grünfläche wäre vor dem Hintergrund der bestehenden bauleit- planerischen Festsetzungen allenfalls in den Randbereichen möglich, wobei die bestehenden to- pographischen Höhenunterschiede und der starke Verbuschungsgrad der durch Sukzession ent- standenen Grünstrukturen eine gestalterisch ansprechende Gestaltung der Außenanlagen im Wohnumfeld erschweren würden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Darstellung im Flächennut- zungsplan der Stadt Köln als „Wohnbaufläche“ und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71359/02, 1. Änderung, Änderungsbereich II ist davon auszugehen, dass sich mittelfristig auf dem Grundstück auch ohne die derzeitige Planung unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtli- chen Anforderungen eine Wohnnutzung ergeben würde, so dass die derzeitige Nutzung als inner- städtische Grün- bzw. Brachfläche nicht erhalten bleiben würde. 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes zu untersuchen und zu be- werten. Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen von Natur und Land- schaft erfolgt durch die Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weite- ren Schutzgütern. Die voraussichtlich umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens werden im Folgenden ermittelt und hinsichtlich ihrer Intensität bestimmt. Wirkungen gehen insbesondere von den geplanten Gebäuden, Zuwegungen und Parkplatzflächen aus. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend zeit- lich unbegrenzt und im Wesentlichen irreversibel. Im Folgenden werden die möglichen Wirkfakto- ren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: • Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (durch Gebäude, Parkplätze und Zuwegungen), • Eingriffe in den Boden sowie in das Schichtenwasse r, • Visuelle Störwirkungen, • Barriere- und Trennwirkungen. Durch die geplante Bebauung und den zukünftigen Betrieb im Baugebiet gehen ebenfalls Wirkun- gen auf die Umwelt aus. Absehbar wird es sich hierbei insbesondere um akustische und optisch- visuelle Reize handeln. Im Folgenden werden die durch die Nutzung des Plangebietes verursach- ten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: • Schallemissionen, • Luftschadstoffe, • Licht- und optische Reize, • Allgemeines Verkehrsaufkommen. Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage der Neuaufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans ergeben. Im Hinblick auf einzelne umweltfachliche Aspekte mit - 23 - / 24 besonderer Planungsrelevanz (z.B. Lebensraumfunktionen, Artenschutz, Innenstadtklima etc.) werden jedoch auch die allgemeinen Auswirkungen des Planvorhabens gegenüber dem derzeiti- gen Umweltzustand betrachtet. 5.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7a – j und § 1a BauGB 5.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die örtliche Tierwelt wird durch die bestehenden Habitatstrukturen und Nutzungen als Grünfläche in Siedlungsrandlage geprägt. Folglich lassen sich aus der Biotoptypenerfassung grundsätzliche Rückschlüsse auf das allgemeine Artengruppenvorkommen ziehen. Um eine Einschätzung über das Vorhabengebiet als Lebensraum für geschützte Tierarten zu tref- fen, wurden neben dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, das messtischblattweise eine Liste der darin vorkommenden planungsrelevanten Arten bereitstellt, auch das Fundortkataster (FOK) genutzt, welches im System „@LINFOS-Landschaftsinformations- sammlung“ vorgehalten wird und in dem Angaben und verlässliche Hinweise zu Vorkommen pla- nungsrelevanter Arten zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall sind die Quadranten 1 und 3 des Messtischblattes 5108 Köln-Porz die Be- zugsgröße. In diesem werden neben 38 Vogel- und 5 Fledermausarten auch jeweils eine Amphi- bien- und eine Libellenart aufgelistet. Aus der Datenrecherche im Fundortkataster des Landesam- tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie über Abfragen bei diversen Natur- schutzverbänden ließen sich jedoch keine konkreten Angaben zu einzelnen Tierartenvorkommen gewinnen. Im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen im Zeitraum zwischen September 2018, Juli 2019 und Mai 2020 wurden darüber hinaus neben den faunistischen Artvorkommen auch der Vegetationsbe- stand im Plangebiet und die Gebäudestrukturen in dessen Umfeld (50 m) auf ihr grundsätzliches Lebensraumpotenzial sowie auf mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten untersucht (Arten- schutzrechtliche Prüfung, Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH 2021). Die Vorhabenfläche stellte sich im zentralen Teil zum Zeitpunkt der jeweiligen Ortsbegehung im Jahr 2019 zunächst als stark verwilderte, fortgeschrittene Sukzessionsfläche, nach Durchführung von Rodungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Baugrunduntersuchungen im Frühjahr 2020 als temporäre Siedlungsbrache sowie später erneut als flächendeckend bewachsene initiale Sukzessi- onsfläche dar. Bei weiteren Ortsbegehungen im Sommer und Herbst 2020 hat sich durch natürli- che Sukzession wieder eine Begrünung eingestellt. Am südlichen und westlichen Rand der Fläche sind zahlreiche Baumgruppen und Einzelbäume vorhanden, die teilweise durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt werden und daher von der Rodung im Frühjahr 2020 ausgenom- men wurden. Die Bäume müssen im Zuge der Baumaßnahme noch gerodet werden und sind zu ersetzen oder abzulösen. Geeignete Habitate für waldbewohnende Vogelarten, Horst-, Höhlen- und Gebäudebrüter, Wasser- vögel sowie Offenlandarten wurden nicht festgestellt. Auch für planungsrelevante und im Natur- raum bedrohte Vogelarten der halboffenen Flur hat die strukturarme, von Bebauung und Straßen- verkehrsflächen eingerahmte Fläche in ihrem angetroffenen Zustand keine Eignung als Fortpflan- zungs- und Ruhestätte. Entsprechend konnten im Zuge der vogelkundlichen Begehungen im Juli 2019 und Mai 2020, mit Ausnahme überfliegender Mauersegler, keine planungsrelevanten oder Arten der Roten Liste NRW, Niederrheinische Bucht, auf der Vorhabenfläche oder deren Umgebung festgestellt werden. Folgende nicht planungsrelevante Arten wurden kartiert: Amsel, Blau- und Kohlmeise, Buchfink, Buntspecht, Fasan, Gartenbaumläufer, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehl- chen, Singdrossel, Stieglitz und Zilpzalp. - 24 - / 25 Möglich ist für einige Arten – insbesondere die Greifvogel- und Schwalbenarten – zudem eine Nut- zung als Jagd-/Nahrungshabitat. Es handelt sich jedoch nicht um ein essenzielles Jagd- bzw. Nah- rungshabitat, da bessere Strukturen in ausreichendem Maße in der Umgebung (v.a. Feldflur, Rheinaue) vorhanden sind. Die Artengruppe der Säugetiere umfasst die unterschiedlichsten Tierarten, die sowohl Land- als auch Wasserlebensräume besiedeln. Sie sind an die jeweiligen Lebensräume gut angepasst. Auf Grund der Habitatausstattung lässt sich der Großteil der Säugetiere ausschließen. Zu erwarten ist jedoch das Vorkommen von anspruchslosen und weit verbreiteten Klein- und Kleinstsäugetieren wie z. B. Wühlmäuse, Eichhörnchen oder Kaninchen. Diese Arten sind grundsätzlich Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, nicht jedoch der Verbote für besonders oder streng geschützte Arten nach § 44 BNatSchG. Daher reicht gemäß § 39 Abs. 1 BNatschG ein vernünfti- ger Grund zur Rechtfertigung des Eingriffs. Dieser liegt mit der Nutzbarmachung einer Brachfläche vor. Die Vorhabenfläche wird von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Dabei handelt es sich aber nicht um essenzielle Jagdhabitate. Als Fortpflanzungs- oder Überwinterungsquartier ist die Fläche nicht geeignet, da relevante Strukturen wie z. B. Baumhöhlen oder Hohlräume an Gebäuden nicht vorhanden sind. Die auf der Vorhabenfläche vorhandenen Bäume sowie die Trafostation weisen keine Strukturen auf, die für Fledermäuse als Wochenstuben- oder Winterquartiere genutzt werden können. Vereinzelt vorhandene Spalten und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständen im Wes- ten und Süden der Vorhabenfläche sowie die Fugen und Dachvorsprünge der Trafostation können im Sommer von Fledermausmännchen kurzfristig als Einzelquartiere genutzt werden, werden je- doch im vorliegenden Fall nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte eingestuft, da kein Besatz nachgewiesen werden konnte. Fledermäuse sind als Anhang IV-Arten (FFH-RL) sämtlich streng geschützt, insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum besonderen Artenschutz ver- wiesen. Gleiches gilt im Hinblick auf alle wildlebenden europäischen Vogelarten. Da innerhalb des Vorhabengebietes keine Gewässer oder Anlagen für etwaige Temporärgewässer vorhanden sind und frostfreie Winterquartiere (z.B. Höhlen, Scheunen) fehlen, wird ein Amphibien- vorkommen ausgeschlossen. Auch das Vorkommen von Fischen lässt sich ausschließen. Libellen, die während ihrer Larvalzeit an Gewässer gebunden sind und nur als Imago zur Nahrungssuche angrenzende Lebensräume nutzen, können die nähere Umgebung der Vorhabenfläche potentiell als Nahrungshabitat nutzen, die Vorhabenfläche selber ist hingegen nicht dafür geeignet. Die bis zum Frühjahr 2019 im zentralen Teil noch stark verbuschte und in den Randbereichen bis heute mit Bäumen bestandene Vorhabenfläche hat keine Eignung als Lebensraum für Reptilien. Von einer kurzfristigen Besiedlung nach der Rodung im Frühjahr 2020 ist nicht auszugehen. Auch im näheren Umfeld befinden sich keine Steinschüttungen oder offene besonnte Strukturen mit grabbarem Substrat, die sich als Lebensraum für Reptilien eignen und als Quellhabitat fungieren könnten. Das Vorkommen von Schmetterlingen ist eng mit dem Vorhandensein der jeweils benötigten Fut- terpflanze verbunden. Innerhalb der Vorhabenfläche und im unmittelbaren Umfeld wird ein Vor- kommen der typischen Schmetterlingsarten wie Tagpfauenauge oder der Kleine Fuchs als wahr- scheinlich eingeschätzt. Vorkommen geschützter Schmetterlingsarten wie beispielsweise des Nachtkerzenschwärmers oder des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings können aufgrund feh- lender Futterpflanzen sowohl auf der Vorhabenfläche als auch in deren Umgebung ausgeschlos- sen werden. Im Hinblick auf andere Insekten wie Bienen, Ameisen, Käfer, Schrecken sowie Spin- nen und Weichtiere sind Vorkommen zu erwarten. Abgesehen von einzelnen hochwertigen Gehölzstrukturen nördlich der Vorhabenfläche entlang der Zufahrtswege wurden bei der Ortsbegehung keine besonderen Habitatstrukturen angetroffen, die eine gesonderte Betrachtung erfordern. Die im Jahr 2020 in Teilen gerodete Vorhabenfläche lässt aufgrund der geringen Habitatausstat- tung derzeit nicht auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter und nicht planungsrelevanter Tierarten schließen. Auch bei der Flächenbegehung ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise. - 25 - / 26 Die Habitatabschätzung und artenschutzrechtliche Beurteilung berücksichtigen beide Zustände so- wohl als stark verbuschte Sukzessionsfläche als auch als temporär gerodete Brachfläche. Neben den planungsrelevanten Vogelarten wurden in die weitere Betrachtung zudem die Arten einbezogen, die gemäß der Roten Liste im hiesigen Naturraum Niederrheinische Bucht bedroht sind. Bei den nicht planungsrelevanten, bedrohten Brutvogelarten kommen für die Vorhabenfläche und deren weiterer Umgebung die Arten Fitis, Gelbspötter, Gimpel, Grauschnäpper und Türken- taube in Betracht, die in der Niederrheinischen Bucht gefährdet bzw. stark gefährdet sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mittelfris- tig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. In den Randbereichen des Plangebietes könnten aufgrund der bestehenden bauleitplaneri- schen Festsetzungen je nach Nutzungskonzept ggf. Grünstrukturen erhalten werden, so dass ein Erhalt der vorhandenen Lebensräume allgemeiner faunistischer Artvorkommen denkbar wäre. Durch die vorhandenen topographischen Höhenunterschiede und den hohen Verbuschungsgrad ist eine wohnungsbezogene Nutzung z.B. durch Gartenflächen jedoch voraussichtlich nicht mit ei- nem Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen kompatibel, da das Gelände in diesen Bereichen der- zeit nur sehr schwer zu erschließen ist. Eine Umgestaltung hin zu einer offeneren Bewuchs- und Nutzungsform ist somit erforderlich bzw. absehbar, so dass sich auch hier Tierlebensräume ent- sprechend einer im Wohnumfeld üblichen Gartennutzung einstellen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. Durch die Umsetzung des Vorhabens sind vor diesem Hintergrund keine maßgeblichen Verände- rungen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten. Auch für das aktuelle Planvorhaben ist die Anlage von Grünstrukturen in den Randbereichen des geplanten Gebäudekomplexes (Grünflächen im Bereich der Parkplätze und Maßnahmenfläche im Süden) geplant, die es den in der Umgebung vorkommenden allgemeinen Artenvorkommen er- möglichen wird, den durch das Bauvorhaben temporär in Anspruch genommenen Lebensraum in Teilen wieder zu besiedeln. Das planungsbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Ab- satz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG kann mit Blick auf besonders oder streng geschützte Arten aus- geschlossen werden, da diese Artengruppen keine Fortpflanzung- oder Ruhestätten im Plangebiet haben. Die Tötung oder Verletzung von Vogelarten und somit ein Eintreten eines Verbotstatbe- standes gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG kann durch Vermeidungsmaßnahmen abge- wendet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Vermeidungsmaßnahme V1: Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseitigung von Sträu- chern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres vor- zunehmen. Vermeidungsmaßnahme V2: Vor Beginn der Rodungs- und Abrissarbeiten sind Spalten, Risse und Fugen an Gehölzen sowie an der Trafostation von einer fachkundigen Person auf die Nutzung durch Fledermäuse zu unter- - 26 - / 27 suchen. Sofern eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt wird, sind die Rodungs- und Abrissar- beiten zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter Kontrolle durchzuführen. Bei einem Fund von Individuen ist eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln notwendig. Vermeidungsmaßnahme V3: Um Störwirkungen auf planungsrelevante wie nicht planungsrelevante Vogel- und Insektenarten zu vermindern, ist grundsätzlich die Wahl tierfreundlicher Leuchtmittel (geringer Ultraviolett- und Blauanteil, Abstrahlung nach unten, kein Streulicht, Vermeidung starker Erwärmung der Gehäuse- oberfläche etc.) für die zukünftige Außenbeleuchtung sinnvoll. Vermeidungsmaßnahme V4: Aus der aktuellen Planung ist im Hinblick auf Glasflächen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko abzuleiten. Grundsätzlich sind die Gebäude so zu gestalten, dass es nicht zu einer signifikanten Erhöhung von Vogelschlag an Glasbauteilen kommt. Dies kann durch Vermeidung großflächiger Glasbauteile, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduk- tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entspre- chender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installa- tion von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten etc. vermieden werden. Nähere Informatio- nen sind der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SCHMID et al. 2012) zu entnehmen. Sollten sich im Zuge des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens Hinweise auf mögliche Risiken durch Vogelschlag ergeben, sind durch die Genehmigungsbehörde entspre- chende Maßnahmen als Auflage zu statuieren. Vermeidungsmaßnahme V5: Im Rahmen des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans ist ein Begrünungskonzept vorgesehen, das die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, Blühsträuchern, Rasen- und Dachbegrünungsflächen beinhaltet. Hierbei sollen auch die gemäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird empfoh- len, in den südlichen und südöstlichen Randbereichen zu den angrenzenden Gärten (Maßnah- menfläche) zusätzlich zu den vorgesehenen Einzelbaumpflanzungen strauchreiche Gehölzpflan- zungen mit einem vorgelagerten krautreichen und extensiv genutzten Grünstreifen anzulegen, um das Habitatpotenzial und den Biotopverbund für typische Gebüschbrüter und Halboffenlandarten wie z. B. die Vogelarten Bluthänfling, Nachtigall, Fitis und Gelbspötter zu stärken. Diese Maß- nahme hat einen populationsfördernden Charakter und ist nicht zwingend zur Vermeidung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände notwendig, so dass keine vorgezogene Wirksamkeit nachge- wiesen sein muss. Eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahme kann im Rahmen des Vor- haben- und Erschließungsplans erfolgen und über textliche Festsetzungen geregelt werden. Bewertung: Die Vorhabenfläche ist im Süden und Westen vom Siedlungsbereich Langel umschlossen und hat den Charakter einer Brachfläche im bebauten Bereich. Aus der Gegenüberstellung der artspezifi- schen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung der Vorhabenfläche re- sultiert, dass diese aufgrund des Fehlens geeigneter Strukturen sowie vorhandener Vorbelastun- gen (partielle Müllablagerungen) keine besondere Eignung als Lebensraum aufweist. Eine bedeu- tende Artenvielfalt wurde bei den Ortsbegehungen nicht angetroffen. Eine höhere Wertigkeit haben lediglich die im südlichen Teilbereich vorhandenen Gehölzstrukturen und die einzelnen Bäume ent- lang der Lülsdorfer Straße, die potenziell von ubiquitären Vogelarten als Neststandort sowie von Fledermäusen als Leitstrukturen genutzt werden. Über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen können die in Anspruch genommenen Strukturen längerfristig ausgeglichen werden, so dass es nicht zu einer nachhaltigen Schädigung dieser Lebensraumfunktionen kommen wird. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen können Verstöße gegen die Verbotstat- bestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) bei Realisierung des Vorhabens ausge- schlossen werden. - 27 - / 28 Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Tiere als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der größte Teil des Plangebietes liegt seit Abschluss der Deponienutzung brach und wurde zwi- schenzeitlich durch Gehölz- und Buschvegetation in freier Sukzession zugewachsen. Aufgrund der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen handelt es sich bei den vorhandenen Grünstruk- turen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um sogenannte „Natur auf Zeit“ (vgl. § 30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019 / 2020 wurde der zentrale Teil der Fläche un- ter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderungen gerodet. Am südlichen und südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und Baumgruppen vorhanden. Dabei handelt es sich überwiegend um Bäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, wenngleich auch Bäume mit starkem Baumholz vertreten sind. In den Randbereichen ist Stangenholz (vorwie- gend Bergahorn) vertreten. Der Unterwuchs wird durch Brombeeren dominiert. Nur vereinzelt sind Sträucher (vorwiegend Holunder) beigemischt. Vereinzelt ist Totholz vorhanden. Entlang der Lüls- dorfer Straße und der Straße An der Mühle stehen einige Robinien und Säulenpappeln, im Süd- westen der Vorhabenfläche steht eine Fichte. Im Zuge der durchgeführten Ortsbegehungen wurden im Zeitraum Spätsommer 2018 bis Frühjahr 2020 zum einen die vorhandenen artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und zum anderen die Bäume kartographisch erfasst, welche durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Hiernach befinden sich auf dem Gelände derzeit insgesamt 62 überwiegend in Gruppen ste- hende Einzelbäume, die im Sinne der Baumschutzsatzung als geschützt einzustufen sind (Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH – Abstimmung Gehölzausgleich – Stand 07.05.2021). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festge- setzt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorha- ben überplant wird und die verbleibenden Gehölze und Bäume gerodet werden. Die nach Baum- schutzsatzung geschützten Exemplare sind zu ersetzen oder, wenn nicht möglich, abzulösen. Eine Nichtdurchführung der Planung könnte zur Folge haben, dass sich auf der bereits gerodeten Vor- habenfläche wieder Gehölze verschiedener Sukzessionsstadien ansiedeln, die im Rahmen eines erneuten Planvorhabens gerodet werden müssten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die in den Randbereichen der Vorhabenfläche vorhandenen Einzelbäume, Baumgruppen und Ge- hölzstrukturen werden überplant und gehen somit verloren, können jedoch nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung größtenteils innerhalb des Plangebietes durch Ersatzpflanzungen ausgegli- chen werden. Es sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, hiervon werden 54 Bäume innerhalb des Plangebietes gepflanzt, für 27 Bäume ist ein Ablösebetrag zu zahlen. Gegenüber den Rahmenbe- dingungen der bisherigen Festsetzungen ergeben sich keine maßgeblichen Veränderungen, da eine Rodung von Gehölzen bei Realisierung des Bebauungsplans 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II zumindest im zentralen Bereich ebenfalls erfor- derlich wäre. Im Süden und Südosten sieht das Plankonzept im Bereich der Maßnahmenfläche eine Bepflan- zung mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen (z. B. Weißdorn, Vogelkirsche, Mehlbeere, Hainbuche, Esche oder Bergahorn) vor. Im Bereich der Parkplätze ist die Pflanzung von einheimi- schen und standortgerechten Einzelbäumen vorgesehen, deren Auswahl an die besonderen Standortvoraussetzungen angepasst ist (z.B. Säulen-Spitzahorn, Säulen-Eiche, Säulen-Buche o- der Zierapfel in Sorten), wobei unter Berücksichtigung der möglichen Wuchsbreite und der klimati- schen Bedingungen vorzugsweise nur ein bis zwei Sorten gepflanzt werden sollen. - 28 - / 29 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Für alle Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden als Grundlage zur Einstufung der zu pflan- zenden Bäume, Sträucher und weiterer Maßnahmen die Biotoptypen nach dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die vornehmlich urban ge- prägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von Sporbeck/Ludwig entwickel- ten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt für jede geplante Pflanzmaß- nahme die Einstufung des Biotoptyps mit zwei Kürzeln. Im Bereich der Zufahrt und der dem Riegelgebäude nördlich vorgelagerten Außenanlagen sind ins- gesamt 50 Parkplätze und 30 einheimische und standortgerechte Baumpflanzungen BF 31 (GH 741) vorgesehen. Seitlich des Gebäudes sind an der Straße An der Mühle drei weitere PKW-Stell- plätze für Anwohnerinnen und Anwohner und zwei den Parkplätzen zugeordnete Baumpflanzun- gen vorgesehen. Südlich des dreigeschossigen Gebäudekomplexes wird auf den eingeschossigen Anbauten (Discounter / Garagenbau) eine großräumige Außenterrasse anteilig mit begehbaren Aufenthaltsbereichen und extensiven Gründächern angelegt. Zudem wird im südlichen Randbe- reich des Plangebietes in Angrenzung an die vorhandenen Wohngärten der Häuser Am Weingarts- berg eine Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft mit mindestens 24 einheimischen und standortgerechten Bäumen BF 31 (GH 741) sowie ergänzenden Sträuchern und Rasenflächen angelegt, die neben ihrer Lebensraumfunktion auch als Standort für einen Teil der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen dient. Die benannten Maßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bäume, die nicht erhalten werden können und gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln ge- schützt sind, müssen gemäß den Regelungen der Baumschutzsatzung ausgeglichen werden. Es werden 54 Bäume im Plangebiet gepflanzt. Der Ausgleichsbedarf insgesamt beträgt 81 Bäume. Für die restlichen 27 Bäume, die nicht im Plangebiet gepflanzt werden können, erfolgt eine Ersatz- zahlung. Auf den Dachflächen der geplanten Gebäude sind zu einem großen Teil extensive Grünflächen vorgesehen. Eine Ausnahme bilden die zulässigen technischen Aufbauten auf dem Staffelge- schoss des Riegelgebäudes, die geplanten Wege und Wohnterrassen auf der Dachfläche der Voll- geschosse und die großzügige Dachterrasse mit Aufenthalts- und Spielplatzbereich auf dem ein- geschossigen Gebäudeteil. Der Anteil dieser nicht begrünten Dachflächen wird im vorhabenbezo- genen Bebauungsplan auf maximal 30 % festgesetzt. Bewertung: Die noch im Plangebiet vorhandenen Gehölze sind typisch für Grünflächen im städtischen Bereich, die aufgrund geringer Pflege einer sukzessiven Entwicklung überlassen sind. Ihnen wird auf Grundlage des angetroffenen Artenspektrums keine besondere Wertigkeit für den Naturhaushalt beigemessen. Das Plangebiet ist zudem Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der eine Wohnbebauung vorsieht. Das aktuelle bauleitplanerische Vorhaben beinhaltet ein Begrü- nungskonzept, in dem die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, Blühsträuchern, Ra- sen- und Dachbegrünungsflächen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang werden auch die ge- mäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt bzw. es erfolgt eine Ersatzzahlung. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut als gering eingestuft. Aufgrund des Verlustes von Grünstrukturen ist jedoch mit negativen Auswir- kungen auf das Schutzgut Pflanzen zu rechnen. 5.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die derzeitige Flächennutzung im Plangebiet kann gemäß den Angaben in Kapitel 5.2 sowie den vorangegangenen Ausführungen in zwei Kategorien unterteilt werden. - 29 - / 30 Der größte Flächenanteil entfällt auf die ehemals gewerblich als Abgrabung und Deponie genutzte Siedlungsbrachfläche (circa 0,75 ha). Diese fungiert als Vorhabenfläche für das geplante Bauvor- haben und ist im städtischen Altlastenkataster vollständig als Altlastfläche erfasst. Im bisherigen Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II ist sie vollständig als Fläche gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Aufgrund der inhomogenen Untergrundverhältnisse und hohen Anteilen an se- kundären Auffüllmaterialien ist die Fläche nicht als natürliche unversiegelte Oberflächennutzung, sondern allenfalls als teilversiegelte Fläche einzustufen. Über Abdichtungen an der Deponiebasis liegen keine Erkenntnisse vor. Insgesamt lässt sich innerhalb des Plangebietes nicht von einer natürlichen Flächennutzung spre- chen. Der ehemals gewerblich genutzten Siedlungsbrachfläche kommt aufgrund ihrer Funktion für das Stadtklima und Lebensraum eine gewisse Bedeutung zu. Aus städtebaulicher Hinsicht erfüllt sie jedoch keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung erkennen lässt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung auf einer insgesamt schon im Bestand allenfalls als teilversiegelt anzuspre- chenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Hinzu kommt, dass nach der auf den Bebauungsplan anwendbaren BauNVO 1977 Nebenanlagen und Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, anders als heute nicht auf die Geschossfläche angerechnet wurden. Hierdurch kann eine zusätzliche Versiegelung entstehen. Einen geringeren Umfang nehmen die durch Straßen und Trafostation versiegelten Flächen ein (circa 0,17 ha). Die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene innere Erschließungsstraße für das geplante Wohngebiet wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist die Fläche als Wohngebiet dargestellt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau- vorhaben überplant würde und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ergeben würde. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. Durch die Umsetzung des Vorhabens erhöht sich der Grad der zulässigen Versiegelung durch Ge- bäude, Parkplätze und weitere Nebenanlagen gegenüber der bisherigen Planung um ein Fünftel auf insgesamt bis zu 80 %. Aufgrund der vorhandenen Untergrundverhältnisse und des Entfallens der gemäß dem bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen inneren Erschließungsstraße ist die ef- fektive Zunahme der Versiegelung insgesamt als geringfügig einzustufen. Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf das Schutzgut Fläche keine maßgeblichen Veränderun- gen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten, die als erhebliche Umweltauswirkung einzustufen wären. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Flächeninanspruchnahme für das Bauvorhaben wird mit Blick auf das Planungsziel auf das un- bedingt erforderliche Maß beschränkt. Die verbleibenden Freiflächen werden gestalterisch aufge- wertet. Bewertung: - 30 - / 31 Aufgrund des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans und des im Vergleich zur aktuellen Planung geringen Mehrbedarfs an Fläche bzw. einer geringen Erhöhung des Versieglungsgrades auf einer im Untergrund bereits erheblich anthropogen veränderten Fläche ist nicht mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Schutzguts zu rechnen. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut wird daher als gering eingestuft, es wird jedoch eine geringfügig höhere Versiegelung erfolgen. 5.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als Bestand festzusetzenden Straßen an der Oberfläche weitestgehend unversiegelt. Laut Bodenkarte NRW (Geologischer Dienst NRW, o.J.) wird das Plangebiet von Parabraunerden mit quartären Ablage- rungen von Hochflutlehm eingenommen. Generell kann aber nicht von natürlichen Funktionen des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden durch den vorangegan- genen Kiesabbau (mindestens ab 1910 bis in die 1960er Jahre) und die Nutzung als Hausmüllde- ponie (bis Anfang der 1980er Jahre) vollständig anthropogen verändert wurden. Im Anschluss wurde die Deponie mit Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt, Beton-/ Asphalt-/ Ziegelbruch so- wie untergeordnet Gesteinsbruch und Organik verfüllt. Im Zuge der Baugrunduntersuchung (Geo Consult 2020b) wurden in gleichmäßiger Verteilung über die Vorhabenfläche, jedoch mit Ausnahme der mit Gehölzen bestandenen westlichen und südwestlichen Randbereiche, da diese zu stark durchwurzelt waren, insgesamt 17 Rammkernson- dierungen (RKS 1-17) abgeteuft. Hierbei wurden an der Oberfläche ausschließlich die vorgenann- ten Auffüllungsmaterialien in einer variierenden Mächtigkeit von 1,4 – 6,0 m nachgewiesen, was folglich der Gesamtmächtigkeit der Deponieablagerung entspricht. Oberböden wurden nicht ange- troffen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Untergrund in Folge des anthropogenen Einflus- ses allenfalls noch sehr geringe Bodenfunktionen erfüllt. Eine natürliche Ausprägung von Böden ist an keiner Stelle vorhanden. Unterhalb der Deponieablagerungen stehen im Liegenden dann natür- liche Terrassenablagerungen des Rheins (Kiese und Sande) an, die im geotechnischen Sinn als tragfähig eingestuft werden. Das Plangebiet wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt Köln als eingetra- gene Altlast Nr. 71506 (ehem. Hausmülldeponie Porz-Langel) geführt (siehe Kapitel 5.5.12.2 Alt- lasten) Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festge- setzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass das Plangebiet durch ein konkretes Bauvor- haben überplant wird und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ergeben werden. Ohne die Umsetzung der ge- planten bauleitplanerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „An der Mühle“ bleibt der derzeitige Zustand der Böden somit allenfalls kurzfristig bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Nutzung als Gebäudekomplex mit Einzelhandel, Wohnungen und zugehörigen Park- plätzen bedingt in weiten Teilen des Plangebiets die Überbauung und Versiegelung der im Unter- grund vorhandenen Auffüllungen. Im Rahmen der geplanten Bauarbeiten wird der Untergrund durch Umlagerungsarbeiten innerhalb der Vorhabenfläche zunächst partiell ausgehoben und pla- niert. Der Einfahrtsbereich an der Lülsdorfer Straße fungiert hier als Ausgangshöhenniveau von 49,11 m ü. NHN. Da die derzeitige Geländeoberfläche in Richtung Südwesten und Südosten lokal um bis zu circa 4 m ansteigt, ist für die Errichtung des Fundamentes an der Basis des Erdgeschos- ses ein lokaler Aushub des Untergrundes bzw. Freilegung des Deponiekörpers erforderlich. Bei der Ausführung der Erdarbeiten fallen nach den Sondierergebnissen (Geo Consult 2020b) Auffül- lungen und Terrassenablagerungen als Bodenaushub an. Sofern diese nicht in vollem Umfang im - 31 - / 32 Bereich des Baufeldes wiedereingebaut werden können, werden diese unter Beachtung abfall- rechtlicher Vorgaben zur Wiederverwendung an einen anderen Standort verbracht oder entsorgt. Eine genaue Massenbilanzierung ist erst auf Grundlage einer konkreten Ausführungsplanung möglich. Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung beim Bodenaushub entsprechende lokale Vernässungsbereiche (Stauwasserhorizonte) auftreten (siehe Kapitel 5.5.5.2 Grundwasser). Gesundheitliche Auswirkungen sind durch die notwendigen Aushub- und Umlagerungsarbeiten je- doch nicht zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.2 Altlasten). Eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Herstellung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grünflächen wird der planierte Un- tergrund im Anschluss überbaut. In den überbauten und versiegelten Flächen werden zukünftig keine Bodenfunktionen vorhanden sein. Aufgrund der bestehenden Nutzung sind diese jedoch be- reits heute nur sehr eingeschränkt vorhanden. Die grundlegenden Bodenfunktionen im Bereich der geplanten unversiegelten Eingrünungsflächen (insbesondere die Maßnahmenfläche am südlichen Plangebietsrand sowie begrünte Straßen- und Parkplatzbereiche) bleiben in ihrem jetzigen Zustand größtenteils erhalten und werden stellen- weise durch lokale Aufschüttung von durchwurzelbarem Substrat geringfügig verbessert. Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung nicht erwartet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Der Eingriff und Versiegelungsgrad wird insgesamt auf das für das Bauvorhaben unbedingt erfor- derliche Maß beschränkt. Weitere Minderungsmaßnahmen wie eine flächige Bodenverbesserung oder großflächige Entsiegelung sind aufgrund der geringen Ausprägung natürlicher Bodenfunktio- nen nicht vorgesehen. Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versie- gelten Bereiche eine Überdeckung mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen, um direkten Kontakt von Nutzern und Nutzerinnen mit kontaminiertem Material zu verhindern. Nach Versiege- lung bzw. Überdeckung der unversiegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der BBodSchV zu besorgen (vgl. Kap. 5.5.12.2). Bewertung: Da die Böden im Plangebiet aufgrund ihrer Lage im innerstädtischen Bereich sowie aufgrund ihrer vorangehenden Nutzung vollständig anthropogen überprägt worden sind, verfügen sie über keine besondere Empfindlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bau- vorhaben. Bodenfunktionen werden nur noch in geringen Maßen erfüllt. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Boden wird allgemein als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Nordwestlich, in etwa 380 m Entfernung verläuft der Rhein als nächstgelegenes Oberflächengewässer. - 32 - / 33 Das innerhalb der Vorhabenfläche anfallende Niederschlagwasser kann derzeit auf der unbefestig- ten Oberfläche der ehemaligen Deponie in den Untergrund versickern. Die Straßenflächen entwäs- sern hingegen in die öffentliche Kanalisation. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine Oberflächengewässer vorgesehen, so dass keine Veränderung gegenüber der Bestandssituation zu erwarten ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von der Planung sind keine Oberflächengewässer betroffen. Durch die Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans „An der Mühle“ ist keine Anlage neuer Gewässer beabsichtigt. Bei Umsetzung des Planvorhabens sind daher keine erheblichen Umweltauswirkungen für Oberflä- chengewässer zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. Bewertung: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist durch die Planung nicht betroffen. 5.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Felderkundung der Baugrunduntersuchung des Plangebietes (Geo Consult 2020b) konnte in einer Rammkernsondierung im südlichen Teil der Vorhabenfläche (RKS 6) mittels Bohr- lochmessung mit einem Lichtlot circa 1,7 m unter der Geländeoberfläche ein freier Wasserspiegel festgestellt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den anstehenden Grundwasseraquifer, sondern um einen lokalen Stauwasserhorizont, der je nach Witterung in seiner Tiefe und Umfang variiert. Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung beim Bo- denaushub entsprechende lokale Vernässungsbereiche auftreten. Durch die weiteren Rammkern- sondierungen wurde bis in 6 m Tiefe jedoch kein Grundwasser erbohrt. Nach Auswertung der hy- drogeologischen Situation bewegt sich der oberste, durchgängige Grundwasserhorizont innerhalb der gut wasserleitfähigen Rheinsedimente (Sand, Kies) mit allgemein nördlicher Abflussrichtung zum Vorfluter Rhein (Geo Consult 2020b; S. 7). Informationen zum Stand des örtlichen Grundwasserspiegels liefert die nächstgelegene Grund- wassermessstelle (LGD-Nr. 073721918) mit öffentlich verfügbaren Daten (MULNV, ELWAS-WEB, o.J.). Diese liegt in etwa 360 m Entfernung zum Plangebiet in nördlicher Richtung. Die aktuellen Daten zum Grundwasserspiegel geben eine durchschnittliche Höhe von circa 41,59 m ü. NHN und einen Schwankungsbereich von 39,35 m ü. NHN (2018) bis 46,50 m ü. NHN (1988) an. Am Orts- rand südlich des Wohnbereiches Am Weingartsberg war von 2005 bis 2019 eine weitere Mess- stelle (LGD-Nr. 076938815) in Betrieb. Hiernach lag der durchschnittliche Grundwasserstand in diesem Messzeitraum bei 41,26 m ü. NHN. Laut Auswertung der Grundwassergleichen (Blatt Köln-Mülheim L5108) liegt der Grundwasserspie- gel im Plangebiet zwischen 43 m ü. NHN und 44 m ü. NHN auf einem vergleichbaren Niveau zur nahegelegenen Messstelle (Geo Consult, 2020b). Bei den derzeitigen Geländehöhen im Plangebiet von circa 48,6 m ü. NHN auf der Lülsdorfer Straße bis circa 53,6 m ü. NHN am höchsten Punkt auf dem Deponiekörper weist das Plangebiet an der niedrigsten Stelle noch mindestens 2 m Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasser- stand auf. Der Grundwasserstand liegt unterhalb der geplanten Gründungssohle der Gebäude. Der Grundwasserkörper „27_25 Niederung des Rheins“ (MULNV, ELWAS-WEB, o.J.) hat insge- samt eine hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung, ist sehr ergiebig und befindet sich in einem - 33 - / 34 schlechten gewässerchemischen Zustand, da der Schwellenwert für Pestizide und Trichloroethyl- ene überschritten wird. Hierzu tragen unter anderem die Landwirtschaft und kontaminierte Gebiete oder aufgegebene Industriegelände bei. Das Plangebiet befindet sich zudem innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zün- dorf - Zone III A (gemäß § 51 WHG), dessen Anforderungen bei Bauvorhaben zu berücksichtigen sind. Darüberhinausgehend sind keine Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Absatz 4 WHG), Über- schwemmungsgebiete (§ 76 WHG) oder Risikogebiete (§ 73 Absatz 1 WHG) ausgewiesen, die von der Planung beeinträchtigt werden können. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein kon- kretes Bauvorhaben überplant wird. Da sich hierdurch der Versiegelungsgrad erhöhen würde, ist für die örtliche Grundwasserneubildung eine mengenmäßige Verringerung zu erwarten, die sich jedoch aufgrund der Untergrundverhältnisse und des geringen Bezugs zum Grundwasserhorizont schwer quantifizieren lassen. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Bereich des Wohngebiets eine zulässige Versiegelung bis zu 60 % der Fläche durch Hauptanlagen zuzüglich einer weiteren Versiegelung durch Nebenanlagen vor. Hierdurch würde sich die Grundwasserspende in diesem Bereich entsprechend verringern. Allerdings ist aufgrund der Untergrundverhältnisse eine gezielte Versickerung des anfallenden Wassers aufgrund der bestehenden Altlast und der entsprechenden Kennzeichnung im bisherigen Bebauungsplan ohnehin kaum möglich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. Auf Grundlage der vorgenannten Rahmenbedingungen wird für die Berechnung der Statik und die Bemessung der Gebäudeabdichtung ein Bemessungswasserstand von 50,5 m ü. NHN festgelegt (Geo Consult, 2020b). Hierbei handelt es sich um eine Berechnung der Stauhöhe an aufgehenden Wänden. Lediglich für die Anlieferungsrampe für den geplanten Discounter ist im bauordnungs- rechtlichen Genehmigungsverfahren die Auftriebssicherheit nachzuweisen. Aufgrund der im Bau- grundgutachten ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte ist der anstehende Untergrund jedoch teil- weise als wenig wasserdurchlässig einzustufen. Auf der einen Seite ist trotz der geringfügigen Zunahme der Versiegelung (Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5) nicht mit einer maßgeblichen Veränderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet zu rechnen, da nach der Baugrunduntersuchung der Untergrund bereits heute durch die vorhande- nen Auffüllungen stark gestört und somit schlecht durchlässig ist. Eine besondere Gefährdung durch Grundwasseranstieg ist ebenfalls nicht zu erwarten. Auf der anderen Seite ist aufgrund der Untergrundverhältnisse bei Niederschlagsereignissen jedoch ein Wasseranstau bis zum Bemes- sungswasserstand möglich bzw. wahrscheinlich, was bei der bautechnischen Ausführung der Ge- bäude zu berücksichtigen ist. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Grundwasser entstehen. Die derzeit zwar zum weiten Teil noch unversiegelten, jedoch im Un- tergrund gestörten und bereits überplanten Flächen werden zukünftig allenfalls in einem unwesent- lich höheren Umfang überbaut bzw. versiegelt, sodass weder mit einer deutlichen mengenmäßigen Veränderung des Grundwassers noch mit einer Verlagerung von Schadstoffen ins Grundwasser zu rechnen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Eine Minderungsmaßnahme wie die großflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen ist aufgrund der vorhandenen Bodenauffüllungen nicht möglich bzw. vorgesehen. - 34 - / 35 Das anfallende Oberflächenwasser soll dem städtischen Kanalsystem zugeführt werden. Zur Min- derung der Einleitungsmenge werden die befestigten Oberflächen (insb. Parkplätze) und Gehwege im Bereich der Außenanlagen soweit wie möglich mit versickerungsfähigem Pflaster ausgestattet. Bewertung: Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der Chemie des Grundwasserkör- pers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind aufgrund der Gestalt des Planvorhabens, aber auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung der Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten. Auch mit einem Einfluss auf das festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Zündorf (510807) ist auf Ebene der Bauleitplanung nicht zu rechnen. Die konkreten Anforderungen (z.B. Umgang mit wassergefährden Stoffen) sind jedoch im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Wasser mit speziellem Bezug auf das Grundwasser als gering eingestuft. Eine negative Beein- trächtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhau sgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Derzeit gehen von der geplanten Baufläche keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelastend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festge- setzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Bei Nichtverwirklichung des Vorhabens bleibt die derzeitige Situation der Luftqualität zunächst erhalten. Sofern der rechtskräftige Bebauungsplan realisiert werden würde, käme es wegen der Bebauung zu einer Zunahme der Emissionen durch Gebäudeheizung und durch Mehrverkehr. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der vorgesehenen Gebäude und deren Mischnutzung aus Wohnen und Kleingewerbe und der damit einhergehenden geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist folglich auch mit einer entsprechenden Zunahme von Luftschadstoffemissionen, hier insbesondere Stickoxide und Feinstäube, aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) der zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer und Bewohnerinnen und Bewohner zu rechnen. Auch wird eine Zunahme der Emission durch die Bereitstellung von Wärme und Warmwasser erfolgen, hier insbesondere durch Kohlen- monoxid (CO) und Staub. Durch Oxidation entwickelt sich aus CO in der Atmosphäre Kohlendioxid (CO 2), das als klimawirksam gilt. Aus dem Verkehrsgutachten (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) geht hervor, dass sich der Ver- kehr auf der Lülsdorfer Straße im Vergleich zwischen dem Bezugsfall 2030 (ohne Vorhaben) und dem Planfall 2030 (mit Vorhaben) in der Morgenspitze um bis zu 17 % und in der Nachmittags- spitze um bis zu 20 % erhöht. Vergleichbare Ergebnisse ergeben sich auch aus der Prognose der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) in 24 Stunden. Entsprechend wäre unter worst- case-Gesichtspunkten mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung in gleicher Höhe zu rech- nen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die technische Entwicklung der Fahrzeuge und die Vorgaben hinsichtlich der Emissionswerte in den kommenden Jahren zu einer deutlichen Reduzie- rung der verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen führen werden, ein Trend der sich in den vergangenen Jahren bereits deutlich abzeichnet. Insofern ist mit Blick auf den Planungshorizont - 35 - / 36 2030 nicht von einer maßgeblichen Verschlechterung der Luftqualität gegenüber dem heutigen Zu- stand auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Das Bauvorhaben wird so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) er- füllt werden können. Hierfür wurde ein Energiekonzept mit möglichen Versorgungsvarianten des Gebietes erstellt (Neef + Reiff Ingenieure GmbH 2021). Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene Bau- weise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysikalische Betrachtung z.B. von Luftdichtheit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Planung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhausstandard sicher. Bei der Wahl der Anla- gentechnik zur Gebäudebeheizung bestehen grundsätzlich mehrere Kombinationsmöglichkeiten. Nach derzeitigem Planungsstand wird eine kombinierte Lösung aus Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Wohngebäudeteil be- vorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer Photovoltaikanlage zum vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom (insbesondere zur Sommer- und Über- gangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung oder Eigennutzung über das Mieter- strom-Modell verwendet werden. Ab einem Nutzungsanteil der Wasser/Wasser-Wärmepumpe von circa 85 % wird der Zielwert der Stadt Köln von 7,5 kg CO2 pro m² und Jahr erreicht. Gleiches gilt, wenn eine Photovoltaik-Anlage von circa 50 m² auf der Dachfläche aufgestellt wird (NEEF + REIF Ingenieure GmbH; 2021). Alle im Plangebiet vorhandenen Flachdächer werden mit einer extensiven Dachbegrünung ausge- stattet, die sich wie auch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen im Bereich der Parkplätze und Maßnahmenfläche positiv auf die Luftschadstoffbindung auswirken kann. Auf den Flachdächern sind zudem gemäß den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan über der Dachbegrünung auf mindestens 200 m² Photovoltaikanlagen zu montieren. Bewertung: Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas- tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Durch den umgebenden Siedlungs- bereich treten städtische Emissionsquellen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und Gebäu- deheizung/Warmwasserbereitstellung auf. Der Anteil an Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen geringfügig er- höhen. Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielten Maßnahmen aus dem vor- gelegten Mobilitäts- und Energiekonzept kann dieser Entwicklung jedoch entgegengewirkt werden. Von einer Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Luft mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Emissionen ist nicht auszugehen. Die Wirkung ist somit als gering einzustufen. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu- gewandten Seiten des Plangebietes. Entlang der vorhandenen Verkehrswege ist im innerorts üblichen Ausmaß mit verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen (insb. NOx und PM10 (Feinstaub)) zu rechnen. Als wesentliche verkehr- liche Quellen sind hierbei die im Rahmen des Verkehrsgutachtens (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) im Jahr 2019 ermittelten Verkehrsmengen des Knotenpunktes Lülsdorfer Straße / Rhein- bergstraße / Am Weingartsberg anzusehen. In der verkehrsstärksten Morgenstunde (sogenannte Morgenspitze) bewegen sich hier über die Lülsdorfer Straße in Fahrtrichtung Nord-Osten bis zu 252 Kfz mit einem Schwerlastanteil von 2,8 %. In der Nachmittagsspitze bewegen sich bis zu 338 Kfz pro Stunde mit einem Schwerlastanteil von 2,1 % über die Lülsdorfer Straße mit entgegenge- setzter Fahrtrichtung Süd-Westen. Über die Rheinbergstraße (maximal 85 Kfz/Stunde) und die - 36 - / 37 Straße Am Weingartsberg (maximal 39 Kfz/Stunde) verkehren im Vergleich zur Lülsdorfer Straße deutlich weniger Fahrzeuge. Innerhalb des zukünftigen Baugebietes nehmen die verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentratio- nen mit zunehmender Entfernung zur Straße ab. Gleiches gilt mit Blick auf den verkehrsbedingten Ausstoß klimawirksamer Treibhausgase (insbesondere CO2). Die derzeit im Plangebiet vorhande- nen Bäume und Gehölzstrukturen wirken zudem als Schadstofffilter positiv auf die innerörtliche Luftqualität, auch mit Blick auf die angrenzenden Wohnbauflächen. Aufgrund der dezentralen Lage des Stadtteils Langel und der randlichen Lage des Plangebietes zu ausgedehnten Freiraumberei- chen ist davon auszugehen, dass die Luftqualität im Vergleich zum Innenstadtbereich von Köln verhältnismäßig gut ist und die für die Gesundheit maßgeblichen Richtwerte der 39. BImSchV ein- gehalten werden. Die nächstgelegenen Messstationen des Luftqualitätsüberwachungssystems (LUQS) (LANUV NRW, o. J.) befinden sich auf der westlichen Rheinseite in Godorf und werden nicht als repräsen- tativ für den Vorhabenstandort eingeschätzt. Der nächste gelegene Messstandort des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln befindet sich in Porz an der Hauptstraße (Kennung: KOHA). Der NO 2-Jahresmittelgrenzwert von 40 μg/m³ wird am Messstandort KOHA weiterhin überschritten. Der Messstandort ist aufgrund seiner Entfernung von circa 5 km für das Plangebiet nicht repräsentativ. Der Abstand zum Rhein ist mit circa 380 m so groß, dass mit keinen Überschreitungen des NO 2-Grenzwertes der 39. BImSchV durch Emissi- onen der Binnenschifffahrt zu rechnen ist. Der PM 10 -Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³) wurde an allen Messstellen in Köln eingehalten. Es liegen für das Plangebiet keine Daten vor, die eine Überschreitung der in der 39. BImSchV defi- nierten Grenzwerte von 40 µg/m³ bei NO 2, 40 µg/m³ bei PM 10 und 5 µg/m³ bei Benzol im Jahres- durchschnitt hindeuten. Die Luftschadstoffbelastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der Hintergrundbelastung. Gewerbebetriebe, die nach der TA Luft zu bewerten wären, sind im näheren Umfeld des Plange- bietes nicht vorhanden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt innerhalb von Langel bis in eine Entfernung von circa 500 m zum Plangebiet ausschließlich Bauflächen dar, die vorwiegend oder ausschließlich dem Wohnen dienen. Auch im weiter südwestlich liegenden Ortszentrum wer- den nur Mischgebiete dargestellt, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Die nächstgelegenen, nach TA Luft zu beurteilen- den Betriebe liegen auf der gegenüberliegenden Rheinseite im circa 1,3 km nördlich gelegenen Industriegebiet Godorf. Aufgrund der Ortsrandlage besteht grundsätzlich eine relativ gute Durchlüftung. Anhand des Flechtenbewuchses wurde im Zeitraum von 2001 bis 2003 die Luftgüte im Kölner Stadtgebiet ermittelt. Hiernach wird dem östlichen Teil von Langel ein Luftgüteindex von 1,3 (mitt- lere Luftgüte) zugewiesen (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, 2003). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festge- setzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Entsprechende Emissionen aus der Umgebung wirken dann auf die Bebauung ein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des durch das Planvorhaben zusätzlich induzierten Verkehrsaufkommens von bis zu 20 % auf den öffentlichen Straßen (siehe Kapitel 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen) ist mit Blick auf den im Verkehrsgutachten (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) zu Grunde gelegten Pla- nungshorizont 2030 gegenüber dem Bezugsfall grundsätzlich mit einer geringfügigen Erhöhung an - 37 - / 38 Luftschadstoffimmissionen zu rechnen. Durch technische Entwicklungen bei den Fahrzeugen kann diesen Auswirkungen jedoch entgegengewirkt werden. Anhaltspunkte für eine zukünftige Belas- tungssituation oder Grenzwertüberschreitung nach 39. BImSchV sind jedoch nicht ersichtlich, zu- mal die geplanten Bäume und Gehölzflächen auch zukünftig eine positive Filterwirkung auf die in Abhängigkeit von der Witterung stattfindende trockene, feuchte oder nasse Luftschadstoff-Deposi- tion haben werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Neupflanzung von Bäumen sowie Anlage von Dachbegrünung wirkt sich positiv auf die Luft- qualität im Plangebiet aus. Darüber hinaus sind aufgrund der verhältnismäßig guten Durchlüftung am Ortsrand keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Umsetzung der Planung wird voraussichtlich zu einer geringen Zunahme der Emissionen aus dem planbedingten Mehrverkehr und aufgrund von Gebäudeheizungen führen. Mit einer maßgebli- chen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsum- fang nur geringfügig vergrößert und die Vorhabenfläche aufgrund der Ortsrandlage einen positiven Frischluftaustausch erfährt. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Luft mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Immissionen als gering eingestuft. 5.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I, das durch eine geringe Beeinflussung von Temperatur/Feuchte und eine geringe Störung der loka- len Windsysteme gekennzeichnet ist. Das Plangebiet befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflä- chen und ist der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln21“ zur zukünftigen Wärmebelastung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen. Flächen der Klasse 4 stellen grund- sätzlich stadtklimatisch wichtige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte dar. Sie sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und können eine hohe Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen aufweisen, wobei diese Funktionen im in- nerörtlichen Kontext vor dem Hintergrund der bestehenden städtebaulichen Rahmenbedingungen zu beurteilen sind. Aktuell ist die Fläche des Plangebietes überwiegend als Brachfläche einzustufen. Lediglich im süd- lichen Randbereich der Vorhabenfläche und entlang der Lülsdorfer Straße befinden sich noch Bäume und Gehölzgruppen. Das Plangebiet weist somit im Bestand derzeit noch verhältnismäßig große Freiflächenanteile auf. Durch seinen windoffenen Charakter und die nächtliche lokale Kalt- luftproduktion kann es grundsätzlich als klimatische Ausgleichsfläche für angrenzende Bereiche nach der Planungshinweiskarte der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche) fungieren, welche etwas weiter im Ortsinneren von Langel vorliegt. Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die jedoch auf- grund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebauung nicht vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt bleibt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festge- setzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes - 38 - / 39 Bauvorhaben überplant wird. Bei Nichtverwirklichung kommt es kurzfristig vorerst nicht zu Verän- derungen des lokalen Klimas. Die im derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Nut- zung kann aufgrund der geplanten Gebäudestellung Veränderungen der örtlichen Luftzirkulation zwischen den stärker wärmebelasteten Innerortsbereichen und den angrenzenden Freiräumen be- wirken. Diese lassen sich jedoch nur überschlägig anhand der bisher zulässigen Baugrenzen und der Anzahl an Vollgeschossen (II) ableiten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Klima erwartet. Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen wer- den auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt, wobei die aktuelle Planung klimarelevante Strukturen und Flächen wie Baumreihen, Gehölzflächen und umfangreiche Dachbegrünung vorsieht, was dazu beitragen wird, die ansonsten durch Flächenversieglung gesteigerte Strahlungsreflexion und Temperaturanstieg zu minimieren. Insgesamt kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiege- lung des Plangebietes gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II. Die Gebäudehöhe wird aufgrund der topographischen Tieflage des Plangebietes nicht maßgeblich über die angrenzenden Wohngebäude hinausgehen, so dass keine zusätzliche topographische Barriere für den Luftaustausch mit dem Umland zu erwarten ist. Aufgrund der Freianlagenbereiche nördlich und südlich des geplanten Gebäuderiegels wird der Luftaustausch mit dem Umland auch zukünftig gewährleistet sein. Die aufgrund des topographischen Gefälles für das innerörtliche Klima maßgeblichen Luftleitbahnen entlang der Lülsdorfer Straße und der Straße An der Mühle bleiben mit einem breiten Querschnitt erhalten. Bei Verwirklichung der Planung werden die horizontalen Abstände der Baukörper deutlich größer sein als die vertikale Bauhöhe. In vergleichbaren städtebaulichen Situationen ist nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2009) für eine hinreichende Belüftung mindestens sicherzu- stellen, dass das Verhältnis Gebäudehöhe/Straßenfreiraumbreite > 1 ist. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da bei einer geplanten Gebäudehöhe von circa 15 m ein Straßenquerschnitt von circa 25 m zwischen den Hochbauten verbleiben wird. Die Lülsdorfer Straße selber hat ein- schließlich der Gehwege einen Querschnitt von circa 15 m. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Für die Planung ist es wichtig, dass die wesentlichen klimatischen Funktionen des Plangebietes nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wird dies insbesondere durch die nachfolgenden Planungsinhalte gewährleis- tet: • Begrenzung der Versiegelung durch Hochbaukörper du rch festgelegte Baugrenzen auf Grundlage der festgesetzten GRZ von 0,5, wobei der Hauptbaukörper deutlich von der maßgeblichen Durchlüftungsachse entlang der Lülsdorfer Straße abrückt • Erhalt und Förderung einer guten Durchlüftbarkeit insbesondere entlang der in Nordost- Südwest-Richtung verlaufenden Hauptverkehrsstraße durch ausreichende Abstände zwischen Baukörpern • Vermeidung einer Riegelwirkung (Bebauung parallel zu maßgeblichen Frischluftbahnen) sowie offene Gestaltung der Übergangsbereiche zwischen Frischluftbahnen und Bebauung. • Anlage unbefestigter Grünflächen im Bereich der Pa rkplatzflächen • Bepflanzung mit schattenspendenden aber schmalkron igen, wenig dürreempfindlichen und windbruchresistenten Bäumen, um durch Kühlung und Durchlüftung eine positive - 39 - / 40 Aufenthaltsqualität zu schaffen und die lufthygienischen Verhältnisse positiv zu beeinflussen (die Auswahl der Baumarten erfolgt im Durchführungsvertrag). • Anlage einer Dachbegrünung wirkt zusätzlich als Ve rminderung des entstehenden Wärmeinseleffektes und des baubedingten Verlustes klimawirksamer Freiflächen. Eine Reduktion der versiegelten Flächenanteile sowie die Anpflanzung von Baumreihen, Gehölz- flächen und einer extensiven Dachbegrünung mit den damit verbundenen Effekten der Transpira- tion, Staubbindung und Beschattung kann nachteilige Auswirkungen auf das Stadtklima und die umgebenden stadtklimatischen Bedingungen verringern. Die räumliche Konzentration und Höhen- beschränkung der Bebauung erhält zudem maßgebliche Korridore für die innerörtliche Luftzirkula- tion. Bewertung: Durch die derzeitige Situation der bereits überplanten Fläche und unter Berücksichtigung der Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umge- benden Stadtklimas zu rechnen. Es erfolgt eine geringfügige Zunahme der Versiegelung gegen- über dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Nach derzeitigem Planungstand werden sich sowohl das Geländeklima als auch die umgebenden stadtklimatischen Bedingungen mit Fertigstellung der Bebauung im Vergleich zur bisher zulässigen Bebauung nicht wesentlich ändern. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Klima als gering eingestuft. 5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Mit Blick auf den Naturhaushalt ist als Prüfgegenstand das Wirkungsgefüge zwischen den Natur- gütern Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen zu betrachten. Gemäß § 1 Absatz 3 Num- mer 1 BNatSchG sind Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen. Nach dieser Definition grenzt sich die Betrachtung von den sogenannten Wechselwirkungen ab, die auf Grundlage des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) alle Umweltschutzgü- ter, also auch die Landschaft, den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter umfassen. Ein besonderes Wirkungsgefüge besteht bei dem vorliegenden Planvorhaben zwischen den ein- zelnen Naturgütern beispielsweise im Hinblick auf anfallendes Niederschlagswasser, welches, so- fern es nicht von Pflanzen an der Oberfläche aufgenommen wird, durch die allenfalls initial vorhan- dene Bodenoberfläche in den Untergrund versickert, und dort entweder in den vorhandenen Auf- füllungen verbleibt (Stauwasserhorizont) oder dem Grundwasserkörper zugeführt wird. Ein weiteres Wirkungsgefüge besteht zwischen der vorhandenen Vegetation und der örtlichen Luft- qualität. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der vorangehend ermittelten schutzgutbezoge- nen Empfindlichkeiten keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt wurden, die eine darüber hinaus gehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. Zu den vorgenannten Wechselwirkungen zwischen allen Umweltschutzgütern wird auf Kapitel 5.5.18 verwiesen. 5.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die von charakteristischen Merkmalen einer städtischen Siedlungsrandlage mit Anbindung an die of- fene Feldflur geprägt wird. - 40 - / 41 Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut- zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Der größte Teil des Plangebietes wird durch eine Brache charakterisiert, die erst im Winter 2019/2020 durch Rodung entstanden ist und vorher durch niedrigwachsende Sträucher und Ge- hölze in freier Sukzession zugewachsen war. Im südlichen Randbereich der betrachteten Fläche und entlang der Lülsdorfer Straße befinden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume. Insbesondere die hochgewachsenen Pappeln weisen eine gewisse Charakteristik für den Ortsein- gang auf. Das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung weisen somit insgesamt Bestandteile auf, die für die Landschaft bedeutsam sind. Eine landschaftsbezogene Erholungsnutzung ist im Plangebiet nicht möglich, da die Fläche auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Rodung wieder unzugänglich ist und eine geringe Aufenthalts- qualität aufweist. Da sich die Fläche am Ortseingang befindet, sind bei einer städtebaulichen Ent- wicklung mit Blick auf das Ortsbild in besonderer Weise die gestalterischen Aspekte der Freianla- gen von Bedeutung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. fest- gesetzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkre- tes Bauvorhaben überplant wird. Für das Schutzgut Landschaft sind daher auch ohne die Durchführung der Planung ohne eine kon- krete Aufhebung des bestehenden Planungsrechtes keine maßgeblichen Veränderungen der mo- mentanen Situation oder eine landschaftsgerechtere Umnutzung des Plangebietes ableitbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung müssen die bestehenden Baumpflanzungen in Anspruch ge- nommen und die bestehenden Brachflächen in weiten Teilen überbaut werden. Zum Ausgleich wird entlang der Lülsdorfer Straße eine neue Baumreihe mit ergänzenden Heckenstrukturen ge- pflanzt, um den charakteristischen dörflich geprägten Ortseingang von Langel zu sichern und ge- stalterisch aufzuwerten. Zudem werden die geplanten Stellplätze durch Pflanzungen mit einheimi- schen, standortgerechten Laubbäumen aufgelockert. Auf der Rückseite des Hauptgebäudes ent- stehen weitere Grünflächen und Aufenthaltsbereiche. Vor dem Hintergrund der bereits überplanten Flächen, die auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt werden und der geplanten Grünflächen, ist in Folge der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zur Begegnung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Landschaft werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eingrünungs- und Gestaltungsmaß- nahmen für das Plangebiet festgesetzt. Diese umfassen: • Pflanzung von mindestens 32 Einzelbäumen entlang d er Lülsdorfer Straße, An der Mühle und im Bereich der privaten Stellplatzflächen • Pflanzung von weiteren mindestens 22 Einzelbäumen innerhalb der südlich des Gebäudekom- plexes gelegenen Maßnahmenfläche zur Minderung visueller Störwirkungen auf die angrenzen- den Wohngärten Diese Maßnahmen dienen der Einbindung des Plangebietes in die Umgebung und einer Verbes- serung der Aufenthaltsqualität im städtisch geprägten Umfeld. - 41 - / 42 Bewertung: Das Schutzgut Landschaft weist im derzeitigen Zustand des Plangebietes eine gewisse Empfind- lichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen auf. Das Plangebiet ist derzeit brachliegend und weist mit den Grünstrukturen und Baumpflanzungen Strukturen auf, die eine grundlegende Qualität für das Landschafts- und Ortsbild darstellen. Da das Planvorhaben in Zukunft generell auf eine gestalterisch anspruchsvolle Eingrünung des Grundstücks abzielt und die Fläche schon pla- nerisch überplant und hinsichtlich der Umweltbelange abgewogen wurde, ist tendenziell von einer positiven visuellen Entwicklung des Plangebietes auszugehen, da im vorliegenden innerörtlichen Kontext nicht von einer landschaftsgerechten Nutzung oder Gestaltung ausgegangen werden kann. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut wird daher als gering eingestuft. 5.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Derzeit weist das Plangebiet als Brachfläche eine eher untypische Gestalt für den innerstädtischen Bereich auf. Brachen stellen im urbanen Raum grundsätzlich wertvolle Flächen für die biologische Vielfalt dar. Weder bei den im Jahr 2019 bei dichtem Bewuchs durchgeführten Ortsbegehungen noch bei aktuellen Begehungen nach der erfolgten Rodung konnten jedoch ein besonders vielfälti- ges Artinventar festgestellt werden (siehe Kapitel 5.5.1 Tiere und 5.5.2 Pflanzen). Die Fläche wird lediglich von sogenannten Allerweltsarten als Lebensraum genutzt. Vorkommen planungsrelevan- ter Arten sind weitestgehend auszuschließen oder werden durch Vermeidungsmaßnahmen nicht maßgeblich beeinträchtigt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die bereits bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittelfristig davon auszuge- hen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Kurzfristig ist mit einem Anstieg der biologischen Vielfalt zu rechnen, da die nun offene und sonnenbeschienene Fläche den Lebensraumansprüchen vieler Insekten und Tieren entspricht. Da der Untergrund nicht versiegelt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die natürliche Sukzession dazu führt, dass sich die aktuell vorherrschenden Lebensraumbedingungen vergleichsweise schnell wieder verän- dern werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für die biologische Vielfalt erwartet, da das Plangebiet insbesondere im Bereich der Maßnahmenflä- che auch zukünftig einzelnen Allerweltsarten als Rückzugs- und Lebensraum zur Verfügung steht. Eine maßgebliche Veränderung der örtlichen Biodiversität ist bei der Bebauung der Brachfläche nicht zu erwarten. Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen werden auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt, wobei die Planung ein Begrünungskonzept vorsieht, das dazu beitragen kann, den ansonsten durch Flächenversieglung verringerten Lebensraumverlust zu minimieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die gezielte Anlage von Grünstrukturen wird das Plangebiet auch zukünftig als Lebensraum zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind absehbar keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist im Vergleich zu den angrenzenden innerstädtischen Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Das Planvorhaben sieht unter anderem eine Bean- spruchung von Gehölzflächen vor, die jedoch im Rahmen von Neupflanzungen zu großen Teilen ausgeglichen wird und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt wird. Dadurch können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen werden. - 42 - / 43 Da es sich bei der Vorhabenfläche um eine bereits bauplanerisch festgesetzte Wohnbaufläche handelt, wurden die Schutzgüter im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt und abgewogen. Es hat sich zwischenzeitlich keine im artenschutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt ein- gestellt. Die Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben können daher mit Blick auf die örtli- chen Lebensraumbedingungen als gering eingestuft werden, eine negative Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt wird ausgeschlossen. 5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ befindet sich in ei- ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit dem Plangebiet auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im vorliegenden Fall nicht relevant. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bewertung: In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Planvorhaben absehbar keine Bedeutung. 5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 5.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die derzeitige Nutzung des Plangebietes entspricht nicht der umgebenden Gebietscharakteristik. Im Wesentlichen handelt es sich um eine brachliegende Freifläche mit umgebender Wohnbebau- ung in Ortsrandlage. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbebetrieb, der zu Schallimmissionen ge- mäß TA Lärm führen könnte. Hingegen liegt das Plangebiet im direkten Einflussbereich der überörtlichen Verbindungstraße K22 (Lülsdorfer Straße / Loorweg), die Richtung Nordosten direkt in den Stadtteil Zündorf und nach Sü- den in den Stadtteil Porz-Langel und weiter nach Lülsdorf führt. Die Straße verursacht eine Schall- belastung durch Straßenverkehrslärm. Das Plangebiet ist im Bestand durch Flugverkehrslärm mit maximal 40 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts vorbelastet. Es liegt nicht innerhalb der Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz gegen Fluglärm". Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht hinsichtlich weiterer Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm keine maßgebliche Vorbelastung. Insofern sind für das Plangebiet aufgrund der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die Belastungen durch Straßenverkehrslärm (Beurteilungsgrundlage 16. BImSchV) und Gewerbelärm (Beurteilungsgrundlage TA Lärm) relevant. Für die Immissionspunkte im Wirkbereich des Vorha- bens werden als Schutzanspruch im Schallgutachten jeweils die Kriterien eines Allgemeinen Wohngebietes bzw. Kleinsiedlungsgebietes mit 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts für Verkehrslärm - 43 - / 44 und 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts bzw. 85 dB(A) tags als kurzfristige Maximalpegel für Gewer- belärm zu Grunde gelegt. Die relevanten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte sind in den Ka- pitel 3.2 und 3.3 des Schallgutachtens aufgeführt. Die Immissionspunkte sind in Kapitel 9.4 und Anlage 1 des Schallgutachtens aufgeführt und kartographisch dargestellt. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge- führt (Graner + Partner Ingenieure, 2021), welche durch Berechnungsergebnisse bei freier Schall- ausbreitung darlegt, dass die höchsten Verkehrsimmissionen derzeit im Bereich zur Lülsdorfer Straße bestehen. Dort werden die Orientierungswerte für ein Mischgebiet gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) während des Tageszeitraumes um ≤ 5 dB und während des Nachtzeitraumes um ≤ 6 dB im Bereich der straßenzugewandten Seite überschritten. Für die wei- ter südlich gelegenen Bereiche ergeben sich aufgrund des Abstandes zur Straße geringere Einwir- kungen, die im Rahmen der Orientierungswerte liegen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes mitsamt der Lärmbelastung zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau- vorhaben überplant und infolge dessen eine geringfügig höhere schalltechnische Belastung durch Verkehrslärm erfährt bzw. eine empfindlichere Nutzungsform (Allgemeines Wohngebiet) betreffen wird. Gewerbliche Nutzungen, die zu einer Erhöhung der Schallbelastung führen, sind aufgrund der derzeitigen bauleitplanerischen Festsetzungen nicht vorgesehen bzw. zulässig. Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht für die planerische Nullvariante ebenfalls kein Hinweis auf mögliche weitere Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm und damit einhergehende Belastungen. Insofern sind für das Plangebiet aufgrund der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die Belastungen durch Straßenver- kehrs- und Gewerbelärm relevant. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gewerbelärm Die zukünftig von den geplanten Nutzungen ausgehenden gewerblichen Lärmemissionen (insbe- sondere Fahrgeräusche durch den Betrieb des ebenerdigen PKW-Parkplatzes, die Warenanliefe- rung durch LKW sowie Betrieb der geplanten Außenterrasse der Bäckerei/ Bistro und haustechni- scher Anlagen) wurden sowohl für die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen als auch für die geplanten Gebäude als Immissionen mittels einer schalltechnischen Prognose (Graner + Partner Ingenieure 2021) ermittelt und gemäß den Vorgaben der TA Lärm beurteilt. Für die gewerblichen Nutzungen wird davon ausgegangen, dass die Betriebszeiten ausschließlich innerhalb des Tages- zeitraumes nach TA Lärm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Als Grundlage für die durchzu- führenden Berechnungen werden die zu erwartenden gewerblichen Fahrzeugfrequentierungen nach den Vorgaben des Verkehrsgutachtens (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) in Ansatz ge- bracht. Danach ergeben sich 1273 Kfz-Fahrten pro Tag für den Discounter, 19 Kfz-Fahrten pro Tag für Bäckerei/Bistro, und 36 Kfz-Fahrten pro Tag für das betreute Wohnen. Für den Wirt- schaftsverkehr werden im Schallgutachten insgesamt 5 Lkw-Fahrten pro Tag (3 für den Discounter und zwei für Bäckerei/Bistro) in Ansatz gebracht, wobei für die Anlieferung des Discounters 1 LKW innerhalb der Ruhezeiten von 6.00 - 7.00 bzw. 20.00 - 22.00 Uhr und insgesamt 4 LKW für Dis- counter und Bäckerei/Bistro während des normalen Tageszeitraums von 7.00 – 20.00 Uhr berück- sichtigt wurden (Graner + Partner Ingenieure, 2021, S. 24-25). Während des Nachtzeitraums sind lediglich die haustechnischen Anlagen des Discounters in Be- trieb, eine Warenanlieferung findet in diesem Zeitraum nicht statt. Die konkrete Positionierung der haustechnischen Anlagen steht noch nicht endgültig fest und wird im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. - 44 - / 45 Für die das Plangebiet umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen (Immissionspunkte IP 1 und 2 an den unmittelbar angrenzenden Wohnbebauungen An der Mühle sowie IP 3 und 4 an der Lüls- dorfer Straße sowie IP 5 Am Weingartsberg) werden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes bzw. eines Kleinsiedlungsgebietes (WA bzw. WS, tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) zu Grunde gelegt. Für die geplante Wohnnutzung mit gewerblicher Nutzung (Discounter) innerhalb des Plangebietes wurde an der zukünftigen nördlichen Fassadenseite des Hauptgebäudes ein Im- missionspunkt 6 angesetzt, für den die Anforderungen eines Mischgebietes (MI, tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) zu Grunde gelegt werden. Während der Planung zum Bebauungsplan wurden zudem bereits Maßnahmen entwickelt, die zu einer Verminderung der Schallemissionen durch das Vorhaben bzw. der daraus im Umfeld resul- tierenden Schallimmissionen beitragen. Dazu zählen u.a. die Anlage des Anlieferungsbereiches auf der straßenzugewandten Seite und die Konstruktion einer innenliegenden Laderampe im Anlie- ferbereich. Die fachgutachterlichen Berechnungsergebnisse zeigen, dass in Zusammenhang mit der zukünfti- gen gewerblichen Nutzung innerhalb des Plangebietes die gebietsbezogenen Immissionsricht- werte gemäß TA Lärm in der Nachbarschaft (Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet) und innerhalb des Plangebietes (Wohnen/Gewerbe entspricht den Richtwerten eines Mischgebie- tes) sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden. An den betrachteten Immissionspunkten sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine relevanten Ge- räuschvorbelastungen im Sinne der TA Lärm festzustellen, so dass die Einhaltung der Immissions- richtwerte in summarischer Betrachtung sichergestellt ist. Auch die zulässigen Maximalpegel im Sinne der TA Lärm werden während des Tageszeitraumes eingehalten (Graner + Partner Ingeni- eure, 2021). Verkehrslärm Neben den Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls geprüft, inwieweit sich der umgebende Verkehrslärm durch Straßen und Schienentras- sen künftig auf das Plangebiet auswirkt, wobei letztere ohne Relevanz für das Plangebiet sind. Die höchsten Straßenverkehrsgeräuschimmissionen sind im Bereich des geplanten Punkthauses zu erwarten. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstu- fung Mischgebiet werden hier im Bereich der Nordwest-Fassade tagsüber um bis zu 5 dB(A) und nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Im Bereich der seitlichen Gebäudefassaden werden die Orientierungswerte im Bestand teilweise überschritten, teilweise jedoch eingehalten. Im Bereich der rückwärtigen Fassade werden die Orientierungswerte tags und nachts erfüllt. In den Berei- chen, in denen die Orientierungswerte nicht eingehalten werden, kann ein ausreichender Schall- schutz über passive Schallschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäudefassaden sichergestellt werden. Für den von der Lülsdorfer Straße zurückversetzten Gebäuderiegel ergeben sich aufgrund des größeren Abstandes geringere Einwirkungen. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung Mischgebiet werden somit im Bereich des zurückversetzten Gebäuderiegels tagsüber und nachts an allen Fassadenbereichen eingehalten. Durch die planungsbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen erhöht sich die Ver- kehrslärmeinwirkung im Bereich der straßenzugewandten Immissionspunkte (IP 2-4) in einem nicht wahrnehmbaren Maß ( ≤ 1,0 dB). Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik ist bei Pe- geländerungen in dieser Größenordnung von einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrs- geräusche auszugehen. Im Gegenzug reduziert sich der Schallpegel im Bereich der straßenabge- wandten Immissionspunkte durch die zukünftige bauliche Abschirmung um bis zu ≤ 5,8 dB (IP 5). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB müssen innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan mit den Lärmpegelbereichen (LBP) III bis V gekennzeichneten Flächen die Außenbau- - 45 - / 46 teile von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die Anforde- rungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1 und Teil 2, Ausgabe Januar 2018 für den entsprechenden Lärmpegelbereich erfüllen (Siehe Nr. 8 der textlichen Festsetzungen). Entlang der Lülsdorfer Straße ist der höchste Lärmpegelbereich (LPB V) vorgegeben, das Punkthaus mit Bä- ckerei/Bistro liegt im LPB IV, während die nördliche Fassade des Riegelgebäudes im LPB III und die südliche Fassade anteilig in den LPB II und III liegt. Die Einstufung der LPB ergibt sich aus dem im Schallgutachten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel. Anhand dieser Lärmpegel- bereiche (LPB) können dann im konkreten Einzelfall (im nachgeschalteten Baugenehmigungsver- fahren) nach den Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile abgeleitet werden. Unter Kenntnis der genauen Raum- konfiguration (Raumart, Raumgröße, Fensterflächenanteil, verwendete Baukonstruktion) des je- weiligen Bauvorhabens ergibt sich weitergehend das erforderliche resultierende Schalldämmmaß für die einzelnen Teilflächen der Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach usw.). Im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren kann durch einen Sachverstän- digen nachgewiesen werden, dass aufgrund der konkreten Ausbildung der Baukörper auch die An- forderungen eines geringeren Lärmpegelbereiches bzw. maßgeblichen Außenlärmpegels ausrei- chenden Schallschutz gewährleisten. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzu- sehen. Für die derzeit noch nicht konkret feststehenden haustechnischen Geräte des Discounters wurden zudem maximal zulässige Schallleistungspegel berechnet und für die Planung vorgege- ben. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der prognostizierten Höhe der zu erwartenden Ge- räuschimmissionen sowie der überwiegenden Einhaltung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 innerhalb des Plangebietes im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bewertung: Die derzeit bereits bestehende Vorbelastung des Plangebietes und seines Umfelds durch Straßen- verkehrs- und Fluglärm wirkt sich im Wesentlichen nicht auf die künftige Umsetzung des Planvor- habens aus. Vom Vorhaben selber sind Gewerbelärmemissionen zu erwarten, diese führen aber nicht zu Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die umliegenden schutzbedürftigen Nut- zungen (Allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet) bzw. den für das Plangebiet berück- sichtigten Schutzanspruch eines Mischgebiet (Wohnen/ Gewerbe). Daher sind auch keine aktiven Maßnahmen erforderlich, die zu einer Verminderung der Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet und seinem Umfeld beitragen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bzw. bleiben damit grundsätzlich gewährleistet. Durch die bereits im Planungsprozess erfolgte Berücksichtigung von passiven Schallschutzmaß- nahmen in Form der akustisch günstigen Orientierung des Anlieferungsbereichs sowie der Anliefe- rung innerhalb des Gebäudes, konnten bereits Vorkehrungen zur Minderung der Lärmbelastung auf das Vorhaben getroffen werden. Eine Zunahme des Verkehrslärms durch das geplante Vorhaben ist tendenziell nicht bzw. nur in nicht relevantem Umfang zu erwarten. Die schalltechnische Untersuchung führt aus, dass es im Planfall weder von Seiten des Plangebietes, noch von Seiten des neu induzierten Straßenverkehrs zu einer deutlichen Lärmbelastung kommt. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 dB(A) werden sowohl im Bezugsfall 2030 (Prognosenull-Fall) als auch im Planfall 2030 deutlich unterschritten. Die gültigen Immissionsrichtwerte und schalltechnischen Orientierungswerte können eingehalten werden. Nur im Bereich der straßenzugewandten Fassadenseite des Punkthauses werden diese überschritten. Daher ist hier, insbesondere bei einer zukünftigen Wohnnutzung, durch geeignete Schalldämmung des Gebäudes dafür Sorge zu tragen, dass gesunde Wohn- oder Arbeitsverhält- nisse sichergestellt sind. Eine entsprechende Festsetzung ist in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan – Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – aufgenommen. - 46 - / 47 Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen wird insgesamt als gering eingestuft. 5.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt Köln auf einer registrierten Altlast Nr. 71506. Die Einstufung erfolgte aufgrund der Nutzung als Hausmüll-Deponie zwischen 1960 und 1980. Im Rahmen der beauftragten, umwelttechnischen Untersuchung auf der Vorhabenfläche (Geo Consult 2020a) wurden durch insgesamt 17 durchgeführte Rammkernsondierungen (Kapitel 5.5.4 Boden) wenige lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen in den Auffüllungsmaterialien fest- gestellt. Die Auffüllungsmaterialien mit einer maximal erkundeten Mächtigkeit von 6 m setzen sich aus variierenden Anteilen an Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt Beton-/ Asphalt-/ Ziegel- bruch sowie untergeordnetem Gesteinsbruch und Organik zusammen. Innerhalb der Auffüllung wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Hausmüllabfällen gefunden. Insgesamt zeigt sich, dass auf dem untersuchten Areal keine großflächigen kontaminierten Berei- che vorhanden sind. Lokal kommt es zu erhöhten Konzentrationen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) zwischen 46,8 mg/kg (Sondierstelle RKS 4 am nordöstlichen Rand der Vorhabenfläche nahe der Straße An der Mühle) und 168 mg/kg (Sondierstelle RKS 17 am nord- westlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). In einer der Proben wurde eine Prüfwertüberschreitung für Benzo(a)pyren für den Wirkungspfad Boden-Mensch festgestellt (eben- falls Sondierstelle RKS 17 am nordwestlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). Es kann aufgrund der punktuellen Aufschlussmethodik nicht ausgeschlossen werden, dass weitere kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. Deponiegase konnten im Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten und maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten nicht festgestellt werden. Auch Methangas und Schwefelwasserstoff konnte nicht ermittelt werden. Das Fachamt empfiehlt aus Vorsorgegründen, unterhalb der Gebäude eine pas- sive Gasdrainage einzuplanen. Im Hinblick auf die Wirkungspfade (Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut) der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV – Wirkungspfade: Boden-Mensch / Boden-Nutzpflanze / Boden-Grundwasser) wurden in der umwelt- technischen Untersuchung (Geo Consult 2020a) nach gutachterlicher Beurteilung keine Einschrän- kungen für die geplante wohnbauliche und gewerbliche Nutzung ermittelt. Besondere Gefährdun- gen für den Grundwasserkörper wurden nicht ermittelt. Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versiegelten Bereiche eine Überdeckung mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen. Die betroffene Fläche (RKS17) liegt im Bereich der zu- künftigen Parkplätze neben dem Solitärgebäude. Nach Versiegelung bzw. Überdeckung der unver- siegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der BBodSchV zu besorgen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes als Altstandort unverändert erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung als „Wohnbaufläche“ ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzei- tige Planung eine Wohnnutzung einstellen wird. Eine entsprechende Untersuchung des Untergrun- des wäre dann erforderlich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Plangebiet wird durch die Bebauung fast vollständig versiegelt. Die gilt auch für die Bereiche mit punktuell erhöhten Bodenbelastungen (insb. RKS 17 an der Lülsdorfer Straße). Der Altstandort wird somit nahezu vollständig überdeckt. Es erfolgt keine Unterkellerung, sodass es nicht zu tiefe- ren Eingriffen in die Ablagerungen kommt. Damit wird die Situation für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser nochmals deutlich verbessert. Im Zuge der Planierung des Baufeldes fallen lokale Aushubmassen an, die lediglich dann eine abfallrechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie nicht vor - 47 - / 48 Ort wieder eingebaut werden können. Eine stoffliche Gefährdung geht von den Umlagerungsmas- sen nicht aus. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: In der umwelttechnischen Untersuchung (Geo Consult 2020a) wird empfohlen, in allen zukünftigen nicht versiegelten Bereichen (Grünflächen, Maßnahmenfläche, Flächen mit versickerungsfähigem Pflaster) eine Überdeckung mit 50 cm „unbelasteten Boden“ vorzunehmen. Dieser Austauschbo- den muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten. Zudem wird empfoh- len, die geplanten Erdarbeiten fachgutachterlich begleiten zulassen, damit ausgeschlossen werden kann, dass weitere kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. Die nahezu vollstän- dige Versiegelung der übrigen Planfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen Oberflächen- befestigung bzw. einer Überbauung der Fläche verhindert die Versickerung von Niederschlags- wasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Auswaschung von Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. Bewertung: Innerhalb der umwelttechnischen Untersuchung zum aktuellen vorhabenbezogenen Bebauungs- planvorhaben konnten teilweise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial unter dem Gelände des Plangebietes festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der genannten Vermei- dungs- / Minderungsmaßnahmen ist keine Gefährdung der Wirkpfade der BBodSchV zu besorgen. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch die vorhandenen Altlasten bzw. Altablagerungen im Zusammenwirken mit dem Planvorhaben wird daher als gering eingestuft. Eine negative Beein- trächtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied- lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittel- fristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Für das Thema der Erschütterungsbelastung sind auch ohne die Durchführung der Planung keine maßgeblichen Veränderungen ableitbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Erschütterungswirkungen sind weder durch die zu- künftige Nutzung des Plangebietes noch als Einwirkungen von außen auf dieses zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bewertung: Das Thema Erschütterungen hat für das Plangebiet absehbar keine relevante Bedeutung. Eine ne- gative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer - 48 - / 49 Das Plangebiet befindet sich in circa 380 m Entfernung zum Rhein und es befinden sich keine wei- teren Oberflächengewässer im weiteren Umfeld. Damit liegt es außerhalb von festgesetzten Hoch- wasserschutzgebieten. Im Falle eines extremen Hochwasserereignisses ist jedoch bei Versagen der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen nördlich von Langel mit partiellen Überflutungen zu rechnen (siehe Kapitel 5.5.5 Wasser). Hochwasser Die räumliche Nähe zum Rhein bedingt für den nordöstlichen Teil des Plangebietes einen in der Hochwassergefahrenkarte bei HQ200 überfluteten Bereich (entspricht einem seltenen, 200-jährli- chen Hochwasser mit einem Kölner Rheinpegel ab 11,90 m) mit prognostizierten Einstautiefen bis 2 m, der ein Hochwasserereignis mit einem Hochwasserabfluss beschreibt, das statistisch gese- hen alle 200 Jahre auftreten kann (siehe Kapitel 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken). Bei diesem Extremereignis wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Hochwasserschutz- einrichtungen am nördlichen Ortsrand von Langel versagen werden, so dass eine flächende- ckende Überflutung stattfindet, die dann in ihrem äußersten Randbereich auch die topographisch tiefgelegensten Teile des Plangebietes erreicht. Hiervon ist jedoch lediglich der Bereich der Park- platzstellflächen und des vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Punkthaus) betroffen. Es erfolgt keine maßgebliche Veränderung des Retentionsvolumens, da die Vorhabenfläche auf- grund der notwendigen Planierung des Baufeldes überwiegend tiefer angelegt wird als die heutige Oberfläche. Die Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten. Durch entsprechende bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden kann ein Eindringen von Hoch- wasser im Überschwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden werden. Entsprechende Maßnahmen sind auf Ebene der Bauleitplanung nicht von Relevanz und können im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wer- den. Magnetfeldbelastung Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Trafostation. In der Nähe solcher Transformatorstati- onen treten niederfrequente Magnetfelder auf. Für die Beurteilung, in welchem Maße die Bevölke- rung niederfrequenten Feldern von Transformatorstationen ausgesetzt ist, ist vor allem die außer- halb der Station auftretende Magnetflussdichte relevant. Diese variiert mit dem aktuellen Strom- fluss. Sie hängt daher davon ab, wieviel elektrische Energie in den angeschlossenen Niederspan- nungs-Stromkreisen momentan verbraucht bzw. eingespeist wird. Wie hoch eine Belastung mit niederfrequenten Magnetfeldern tatsächlich ist, hängt zum Beispiel von der Konstruktion des Transformators und vom Abstand der Niederspannungsverteilung (Gesamtheit der stromführenden Leiter auf der Niederspannungsseite) zu den Wänden beziehungsweise zur Decke der Station ab. An der Außenwand von Kompaktstationen können magnetische Flussdichten in der Größenord- nung von etwa 100 Mikrotesla auftreten (dies entspricht dem Grenzwert in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Bereits in wenigen Metern Abstand sind die Werte deutlich niedriger, so dass außerhalb freistehender Stationen in der Regel davon auszugehen ist, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Bundes- amt für Strahlenschutz, ohne Jahr). Wenn sich Anlagen in Wohn- oder Geschäftsgebäuden befinden, können die niederfrequenten Magnetfelder hingegen unmittelbar auf die angrenzenden Räume einwirken. In Räumen neben o- der über einer Transformatorstation können deshalb erhöhte Werte auftreten, so dass hier unter Umständen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen wären, was jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Störfallrisiko Nach Angaben der Karte „Betriebsbereiche nach Störfallverordnung“ des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) liegen im näheren Umfeld des Plangebietes auf der westlichen Rheinseite mehrere Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen und im Hinblick auf § 50 BImSchG eine Gefahr für schutzbedürftige Gebiete (im vorliegenden Fall Wohnnutzung) - 49 - / 50 darstellen könnten. Das Plangebiet befindet sich gemäß der kartographischen Abbildung von Be- triebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) teilweise innerhalb des Achtungs- abstands eines Betriebsbereiches der Shell Deutschland Oil GmbH. Innerhalb des Achtungsab- stands ist der angemessene Sicherheitsabstand im Einzelfall zu bestimmen. Der angemessene Sicherheitsabstand für den Shell-Betrieb befindet sich im 200 m Radius um das Betriebsgelände (stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle), sodass für das Vorhaben, das außerhalb des ange- messenen Sicherheitsabstands liegt, nicht mit einer Gefahr durch einen Störfall zu rechnen ist. Starkregen Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, o.J.) ist das Plangebiet punktuell von Starkregen gefährdet. Bei einem 50-jährlichen Starkregenereignis beste- hen geringe bis hohe Gefährdungen. Bei einem 100-jährlichen Ereignis werden sehr vereinzelt auch sehr kleine Bereiche mir einer sehr hohen Gefährdung dargestellt, die sich bei einem 200- jährlichen Ereignis etwas vergrößern. Dabei werden die Gefährdungen „gering“, „mäßig“, „hoch“ und „sehr hoch“ mit entsprechenden Einstautiefen von höchstens wenigen Zentimetern - etwa knö- cheltief – kniehoch - und hüfthoch beschrieben. Jedoch kommt es im heutigen Zustand bei keinem der dargestellten Ereignisse zu großflächigen, zusammenhängenden Überflutungen auf dem Ge- lände. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung bauleitplanerisch vorberei- tet bzw. festgesetzt. Sowohl kurz- als auch langfristig ist nicht mit einer Veränderung des Umweltzustandes bei nicht Durchführung der Planung zu rechnen. Kurzfristig steht die momentan bestehende Brache im Falle eines Hochwassers als Retentionsraum zur Verfügung und könnte im Extremfall partiell überfluten. Auf lange Sicht gesehen erfüllt das betrachtete Plangebiet aus städtebaulicher Sicht keine wesent- liche Freiraumfunktion mehr, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung erwarten lässt. Von einer späteren Bebauung ist demnach auszugehen, wobei die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze eine größere Inan- spruchnahme des Überschwemmungsbereiches und somit eine höhere Anfälligkeit des Bauvorha- bens für Hochwasserschäden erwarten lässt. Für die Oberflächengewässer und den damit verbundenen Hochwasserschutz sind daher aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit eines HQ200 und der für den Ereignisfall berechneten geringen Betroffenheit des Plangebietes ohne die Durchführung der Planung keine oder eine geringfügig höhere Betroffenheit zu erwarten. Für sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken sind daher auch ohne die Durchführung der Pla- nung keine maßgeblichen Veränderungen der momentanen planungsrechtlichen Situation oder eine besondere Empfindlichkeit ableitbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken ergeben sich durch die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens absehbar keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug zum mo- mentanen Zustand des Plangebietes. Oberflächengewässer Das Plangebiet liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins, daher sind diesbezüglich keine Risiken ableitbar. Hochwasser Die derzeit zwar zum Teil unversiegelten, jedoch bereits baurechtlich überplanten Flächen werden auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt. Dies kann bei einem extremen Hochwasserereignis (HQ200) zur partiellen Überflutung der an der Lülsdorfer Straße gelegenen Freiflächen und des vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Solitärbau) bis zu einer Überflutungshöhe von - 50 - / 51 0,5-1,0 m führen. Im Bereich des Hauptgebäudekomplexes sind unter Berücksichtigung der zu- künftig geplanten Oberflächenhöhen Überflutungshöhen von <0,5 m zu erwarten. Da es sich bei dem HQ200 nicht um ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet handelt und der dargestellte Be- reich in den Hochwassergefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe Köln) nur einen geringen Teil des Plangebietes betrifft, ist nicht mit einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch die Planung zu rechnen. Magnetfeldbelastung Da sich die Trafostation zukünftig weiterhin außerhalb geschlossener Gebäude befinden wird, er- geben sich diesbezüglich planungsbedingt keine besonderen Risiken. Störfallrisiko Eine besondere Gesundheitsgefährdung im störfallrechtlichen Sinne besteht absehbar nicht. Stör- fallrelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da das Planvorhaben selber keine störfallrecht- liche Relevanz entfaltet und aufgrund der Lage außerhalb angemessener Sicherheitsabstände zu umliegenden Störfallbetrieben keine besonderen Anforderungen erfüllt werden müssen. Starkregen Durch die geplante Begrünung der Dachflächen kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswas- sers zurückgehalten werden und fällt nicht den umliegenden versiegelten Flächen und damit der städtischen Kanalisation zur Last. Somit entsteht insbesondere bei Starkregenereignissen ein zeit- licher Puffer, der in der Lage ist, Niederschlagsspitzen abzufangen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zur Vermeidung und Verminderung von Überschwemmungen in Folge von Starkregenereignissen oder eines HQ200 bzw. eines noch selteneren Hochwasserereignisses, setzt der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan die Begrünung der Dachflächen und versickerungsfähige Stellplatzbefesti- gungen fest. Die Planung rückt mit den geplanten Baugrenzen gegenüber den bisherigen bauleitplanerischen Festsetzungen (Baugrenzen) weiter aus dem HQ200-Bereich heraus. Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich und vorgesehen. Bewertung: In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet abgesehen von der Lage im erweiterten Überschwemmungsbereich (HQ200) keine besondere Empfindlichkeit auf. Durch die Begrünung der Dachflächen und die Teilbegrünung der Außenterrasse auf dem einge- schossigen Vorbau kann die Planung hingegen dazu beitragen, die Auswirkungen von Starkregen- ereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld zu verringern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Die bestehenden Ein- zelbäume und Baumgruppen am südwestlichen Plangebietsrand entfalten in den Morgenstunden eine Verschattungswirkung auf die westlich angrenzende Wohnbebauung. - 51 - / 52 Generell ist für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung jedoch von einer für den mäßig be- bauten innerstädtischen Bereich üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet. Für das Thema der Besonnung/Belichtung ist ohne die Durchführung der Planung davon auszuge- hen, dass sich die derzeitigen Belichtungsverhältnisse nicht wesentlich ändern und auch weiterhin den für den dicht bebauten innerstädtischen Bereich üblichen Rahmen erfüllen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude mit maximal 64,5 m ü. NHN nicht erheblich über die angrenzenden Bestandsgebäude hinausgeht (maximal 62 m ü. NHN am Wein- gartsberg), die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom Vorhabenstandort liegen und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Gartenflächen zusätzliche Ab- standsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maßgeblichen Störwirkung durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen. Aufgrund der baulichen Ausrichtung des Gebäuderiegels wird es im Tages- und Jahresgang weit überwiegend zur Eigenbeschattung des vorliegenden Baugrundstücks kommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die nach Süden abgestufte Bauweise mit einer großzügigen Dachterrasse werden maßgeb- liche Störwirkungen auf angrenzende Wohngebäude und Grundstücke vermieden. Bewertung: Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan- den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund der vermutlich bisher nicht gestörten archäolo- gisch relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Be- fundverdachtes nicht ausgeschlossen werden. Die überwiegende Fläche ist eine ehemalige Depo- nie. Bodendenkmäler sind hier auszuschließen. Auf dem Grundstück befinden sich eine Trafostation mit den zugehörigen Stromkabeln und ein Mischwasserkanal. Darüber hinaus sind keine Sachgüter vorhanden. Außerhalb des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Lülsdorfer Straße steht eine Holländische Linde, die als Naturdenkmal mit der Nummer 715.02 geschützt ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan- gebietes zunächst erhalten. Zudem würde es nicht zu möglichen archäologischen Ausgrabungen und damit verbundenen archäologisch bedeutsamen Funden kommen. Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet. Die Realisierung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans würde zu Eingriffen führen, die im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmi- gungsverfahrens weitergehend untersucht werden müssten. - 52 - / 53 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In Bezug auf Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich durch die Umsetzung des bauleitplaneri- schen Vorhabens voraussichtlich Veränderungen in Bezug zum momentanen Zustand des Plange- bietes. Durch die geplante Bebauung kommt es zu großflächigen Erdarbeiten, die ohne fachkundige Er- kundung eines archäologischen Sachverständigen am Südwestrand der Planfläche zum Verlust von Bodendenkmälern führen könnte. Der vorhandene Mischwasserkanal soll im Zuge der geplanten Wohnbebauung teilweise genutzt werden. Die vorhandene Trafostation verbleibt im Plangebiet nahe der Lülsdorfer Straße und wird innerhalb der zukünftig geplanten Grünfläche positioniert. Darüber hinaus sind durch die Planung absehbar keine Kultur- oder Sachgüter unmittelbar betrof- fen oder nachteilig beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Vorfeld einer Neubebauung ist innerhalb dieser Fläche eine archäologische Fachfirma mit der Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zu beauftragen, die bedarfsweise in eine archäologische Ausgrabung zu überführen ist. Die archäologischen Maßnahmen sind mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln abzustimmen. Bewertung: Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan- den. Im Hinblick auf Bodendenkmäler weist das Gebiet jedoch aufgrund des vermuteten Vorkom- mens bisher nicht gestörter und archäologisch relevanter Bodenschichten eine besondere Emp- findlichkeit auf, weshalb im Vorfeld der Neubebauung eine qualifizierte Prospektion zur Feststel- lung des archäologischen Potenzials durchgeführt werden sollte. Konkrete Funde sind bisher je- doch nicht bekannt, so dass vorerst kein Verlust prognostiziert werden kann. Sonstige Sachgüter sind bis auf den anliegenden Mischwasserkanal, der im Zuge der geplanten Wohnbebauung verlegt und teilweise genutzt werden soll, nicht betroffen. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf Kultur- und Sachgüter für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als gering eingestuft. Die bodendenkmal- pflegerischen Belange sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren noch vertiefend zu untersuchen. 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Lich t, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Zuge der baugrund- und umwelttechnischen Untersuchungen (Geo Consult 2020a) konnten keine besonderen Ausgasungen oder Schadstoff- belastungen der Bodenluft (z.B. reduzierte Sauerstoffgehalte, Erhöhte CO 2-Gehalte, Methan, Schwefelwasserstoff etc.) festgestellt werden. Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsorgung wird auf Kapitel 5.5.12.2 Altlast verwiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wird es zu keiner Veränderung gegenüber dem Umweltzustand kommen. - 53 - / 54 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen sowie die Emission von Ge- rüchen werden mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Aufgrund der geplanten zukünf- tigen Geländesituation (Versiegelung durch Gebäude, Verkehrsflächen, Überdeckung mit saube- rem Erdreich) ist eine inhalative oder direkte Aufnahme von Schadstoffen nicht zu erwarten. Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 BImSchG herbeifüh- ren. Licht emittierende Anlagen sind deshalb so zu errichten und betreiben, dass schädliche Um- welteinwirkungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist der jeweilige Stand der Technik. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung können im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren als Auflage erteilt werden. Zur Reduzierung von Lichtemissionen durch Werbeanlagen werden entsprechende Festsetzungen hierzu getroffen. Die im Plangebiet darüber hinaus anfallenden Abfälle entsprechen dem für Siedlungs-/Gewerbe- bereiche üblichen Maß und werden durch die Baufirmen, die örtlich zuständigen Abfallwirtschafts- betriebe oder entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt. Die Anforderungen des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG) bezüglich Beseitigung und Verwertung werden somit gewährleistet. Aus- wirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten, da umliegende Flächen bereits heute in gleichwertiger Weise genutzt werden. Ein sachgerechter Umgang mit Abwässern ist ebenfalls über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Licht emittierende Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwir- kungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist der jeweilige Stand der Technik. Darüber hinaus sind keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Planung kommt es auch künftig zu keiner besonderen Emission von Wärme, Strahlung und Gerüchen. Besondere Emissionen von Licht sind auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans noch nicht abschließend einschätzbar und daher im Zuge der konkreten Vorhabenpla- nung auf Genehmigungsebene zu berücksichtigen. Die Anforderungen des KrWG bezüglich Beseitigung und Verwertung von Abfällen werden ge- währleistet. Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Ein sachgerechter Umgang mit Abwässern wird über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf den Belang der Vermeidung von Emissionen als gering eingestuft. 5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Innerhalb des Plangebietes findet derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien oder eine beson- ders sparsame und effiziente Nutzung von Energie statt. Auch der bestehende Bebauungsplan trifft hierzu keine konkreten Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Hier tritt absehbar keine Veränderung im Vergleich zur Bestandsituation ein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: - 54 - / 55 Das Bauvorhaben ist so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden. Zusätzlich wird der KfW-Effizienzhaus 55-Standard angestrebt. Hierfür wurde ein Energie- konzept mit möglichen Versorgungsvarianten des Gebietes erstellt (Neef + Reiff Ingenieure GmbH 2021). Im Bereich Wärmepumpe und Geothermie wurden die Optionen Luft-/Wasser-Wärmepum- pen, Sole-/Wasser-Wärmepumpen und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen geprüft, wobei sich letz- tere Option aufgrund der örtlichen Beschaffenheit des Grundwassers zur Nutzung als Wärmeer- zeuger anbietet. Die Gas-Brennwerttechnik stellt mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe keine vollständige Alternative zu den vorgenannten Wärmeerzeugern dar, eignet sich aber als Spitzen- last-Wärmeerzeuger zur Deckung von Lastspitzen. Zudem bieten sich die Flachdächer des Riegel- gebäudes für eine Installation einer Photovoltaikanlage mit einem möglichst großen Eigenver- brauchsanteil, z. B. durch einen Wärmepumpenbetrieb, an. Ein sogenanntes Mieter-Strom-Modell ermöglicht zudem die direkte Einspeisung im hauseigenen Stromnetz und Nutzung durch die Be- wohner. Eine Möglichkeit zum Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz der Stadt Köln be- steht hingegen nicht. Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene Bauweise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysika- lische Betrachtung z.B. von Luftdichtheit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichti- gung im Rahmen der weiteren Planung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhaus- standard sicher. Bei der Wahl der Anlagentechnik wird nach derzeitigem Planungsstand eine kombinierte Lösung aus Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spit- zenlastdeckung im Wohngebäudeteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer Photovoltaikanlage zum vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom (insbesondere zur Sommer und Übergangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung oder Eigennutzung über das Mieterstrom- Modell verwendet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die vorgenannten Maßnahmen dienen der Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das Klima. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielte Maßnahmen aus dem vorgelegten Energiekonzept können die innerstädtischen Schadstoffemissionen soweit wie möglich vermindert und den Folgen des Klimawandels entgegengewirkt werden. Vorhabenbedingt treten absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. 5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sons tigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln und innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes III A Zündorf (Nr. 510807). Diejenigen Aspekte des Planvorhabens, die den Gegenstand wasser- oder abfallrechtlicher Pläne betreffen, wurden bereits in den entsprechenden Kapiteln (5.5.5 Wasser, 5.5.12.2 Altlasten, 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken, 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern) abge- handelt. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An- teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Insgesamt hat an allen von Grenzwertüberschreitung be- troffenen Messstellen im Stadtgebiet der Emissionsanteil des Straßenverkehrs den höchsten Anteil - 55 - / 56 an der bestehenden Belastungssituation. Dieser ist im und im Umfeld des Plangebietes im Ver- gleich sehr gering. Hinweise auf Messwertüberschreitungen im Plangebiet liegen nicht vor. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln. Nordöstlich der Straße An der Mühle grenzt das Landschaftsschutzgebiet L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, insofern sind die planerischen Vorgaben vor dem Hintergrund der bereits zulässigen Nutzungen zu betrachten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau- ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II wurde eine eingeschossige wohnbauliche Nutzung mit einer GFZ von 0,6 auf einer insgesamt schon im Be- stand allenfalls als teilversiegelt anzusprechenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. fest- gesetzt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvor- haben überplant wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Planung werden –wie im Kapitel 5.5.6 Luft bereits beschrieben– die zulässigen Grenzwerte für Luftschadstoffe im Plangebiet und seinem Umfeld, auch nach Umsetzung des Vor- habens, absehbar nicht überschritten werden. Die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln vorgesehenen Ziele werden somit durch das Planvorhaben eingehalten. Insgesamt kommt es allenfalls zu einer geringen Zunahme der Versiegelung des Plangebietes ge- genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Ände- rung, Änderungsbereich II. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im geplanten Gebäude werden Stellplätze für Fahrräder geschaffen, um den Kfz-Verkehr zu redu- zieren. Bewertung: Hinsichtlich der planerischen Vorgaben sind unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu prognostizieren. 5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Planvorhaben liegt absehbar nicht in einem Gebiet, in dem die EU-Qualitätsnormen über- schritten werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Voraussichtlich wird es zu keiner wesentlichen Änderung gegenüber der Bestandssituation kom- men, da durch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen eine gute Luftqualität er- halten bleiben kann. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: - 56 - / 57 Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan (siehe Kapitel 5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen) vorgesehenen Maßnahmen und Ziele in der Pla- nung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes sowie seines Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt. Die durch das Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen, wie die Anpflanzung von Bäumen, Gehölzen und Dachbegrünung tragen hierzu zusätzlich bei. Bewertung: Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen sind absehbar keine erheblichen Umweltaus- wirkungen zu prognostizieren. 5.5.18 Wechselwirkungen Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Ab- satz 6 Nummer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo- gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü- ter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenann- ten Schutzgütern und Umweltbelangen, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehens- weise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgü- ter, sondern ganzheitlich versteht. Im bestehenden Gebietszustand sind darüber hinaus keine prü- fungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden, die eine gesonderte Betrachtung erfordern. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wechselwirkun- gen ausgegangen, die über das im Rahmen der Bestanderfassung beschriebene Maß hinausge- hen und in den einzelnen schutzgutbezogenen Unterkapiteln berücksichtigt werden. Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: Bei der Umsetzung der Planung entstehen insbesondere Wechselwirkungen im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit (Unterkapitel Altlasten) einerseits sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: Die lokal vorhandenen Bodenbelastungen werden durch die zukünftig vorgesehene Überbauung weitestgehend unschädlich gemacht, so dass keine Gefährdungen für den Wirkungspfad Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze zu besorgen sind. Mit der Einebnung des zukünftigen Baufeldes geht jedoch die unvermeidbare Rodung des heutigen Baum- und Gehölzbestandes einher, so dass die lokale Lebensraumfunktion für ubiquitäre Arten übergangsweise verloren geht. Diese kann jedoch durch die geplanten Grünstrukturen in weiten Teilen wiederhergestellt werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan- spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern weit- gehend vermieden. Innerhalb der geplanten unversiegelten Flächen (insbesondere Grünflächen) erfolgt aufgrund der lokalen stofflichen Vorbelastung im Boden ein Auftrag von 50 cm unbelastetem Bodenmaterial. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine stofflichen Belastungen unmittelbar an der Oberfläche freigesetzt und somit mit dem Menschen in Kontakt kommen können. - 57 - / 58 Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetationsflä- chen nach Beendigung der Baumaßnahme weitestgehend ausgeglichen. Bewertung: Die entstehenden Wechselwirkungen zwischen Boden, Mensch, Tiere und Pflanzen sind weitge- hend vermeid- bzw. kompensierbar und werden deshalb nicht als erheblich eingestuft. 5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen Auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Absatz 6 Num- mer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel- wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Es sind absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken) 5.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Absatz 3 BauGB) Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. des Bebauungsplans Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II die eine Versiege- lung von 40 % (GFZ 0,8 bei zweigeschossiger Bebauung) zuzüglich der hierauf nach BauNVO 1977 nicht anzurechnenden Nebenanlagen vorsehen. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass kein Ausgleich erforderlich ist. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 71359/02 „An der Mühle“ er- folgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 und eine maximal zulässige Versiege- lung von 80 %. Die zulässige Versiegelung wird durch das dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Zudem werden Funktionen vorgesehen, die im bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qualität nicht enthal- ten sind: Alle Flachdächer werden extensiv begrünt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maß- nahmenfläche erfüllt zudem besondere Anforderungen an den ökologischen Ausgleich (Ersatz- pflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebensraumfunktion für geschützte Arten). Man kann daher davon ausgehen, dass die Beeinträchtigung durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch diese Maßnahmen langfristig ausgeglichen wird. - 58 - / 59 Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist davon auszugehen, dass die planungs- bedingt entstehenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch die Maß- nahmen vor Ort ausgeglichen werden können. 5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhab en benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Es sind keine benachbarten Plangebiete bekannt, mit denen es zu besonderen kumulierenden Auswirkungen auf das Plangebiet und sein Umfeld kommen könnte. 5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Es werden absehbar keine Stoffe oder Techniken eingesetzt, die eine besondere umweltrechtliche Relevanz haben könnten. Von der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung und gewerblichen Nutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädli- chen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 5.5.23 in Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) und die An- gabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Über die Lage des Plangebietes wurde schon in der vorbereitenden Bauleitplanung des bestehen- den Bebauungsplans entschieden. Als Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlosse- nen Siedlungsbereichs entspricht die Planung den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbaulandentwicklung („Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, „Stadt der kurzen Wege“, Nutzungsmischung). Lediglich die Größe wird im Rahmen des aktuellen Verfahrens gegenüber dem bisher bestehenden Bebauungsplan geringfügig angepasst. Aus städtebaulicher Sicht erfüllt die Brachfläche keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Stand- ort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung er- kennen lässt. Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 71359/02 „An der Mühle“ wird die Pla- nung im Hinblick auf die ermittelten Umweltbelange so optimiert, dass die Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden. C Zusätzliche Angaben 5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bezi ehungsweise Hinweise auf Schwierigkei- ten bei der Zusammenstellung der Angaben Der Umweltbericht beinhaltet eine schutzgutbezogene Erfassung der Auswirkungen auf die Be- standsituation unter Berücksichtigung der tatsächlichen realen Flächennutzung und der aktuell rechtswirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Die Grund- lage für die Beschreibung der Auswirkungen bilden neben Ortsbegehungen und den digital verfüg- baren umweltbezogenen Fachinformationen auch verschiedene Fachgutachten, die für die beab- sichtigte Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstellt wurden. Den Fachgutach- ten können die jeweils zu Grunde liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, die schalltechnische digitale Berechnung der Beurteilungspegel und Ver- kehrszählungen entnommen werden. Die vorliegenden Daten und Gutachten geben einen dem Kenntnisstand entsprechend vollständi- gen Überblick über die Ist-Situation und bieten eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung und Be- wertung dieser Umweltauswirkungen. Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit - 59 - / 60 kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussage- genauigkeit auftreten werden. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten nicht auf. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Monitoring) Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen sind nicht erforderlich. 5.8 Zusammenfassung Tiere Das Plangebiet ist in den nördlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Langel eingebettet und hat den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestandenen städtischen Brache. Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Lebensraumeignung für Vogel- und Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Artenschutzprüfung (Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH, 2021) nicht festgestellt. Durch Ver- meidungsmaßnahmen wie z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit können erhebliche Auswir- kungen auf die örtliche Fauna ausgeschlossen werden. Pflanzen Durch die Verwirklichung des Planvorhabens gehen die im Plangebiet vorhandenen Grünstruktu- ren (Baumgruppen und Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, einzelne Bäume mit starkem Baumholz sowie vereinzelte Sträucher) verloren. Gemäß Baumschutzsatzung werden 62 satzungsgeschützte Bäume gerodet. Hier sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, wovon 54 Er- satzbäume innerhalb des Plangebietes gepflanzt werden. Verbleibende Defizite von 27 Bäumen werden durch eine Ersatzgeldzahlung ausgeglichen. Fläche Die Baufläche ist vollständig als Altlastenfläche erfasst und im bisherigen Bebauungsplan als Flä- che gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die Flä- che ist im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt und es liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der eine Wohnnutzung vorsieht. Die Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans sieht eine vergleichbare Nutzung mit potenziell geringfügig höherem Versiegelungsgrad vor und entspricht dem planerischen Gebot der Innenentwicklung. Boden Die Plangebietsfläche ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als Bestand festzusetzenden Straßen weitestgehend unversiegelt. Generell kann aber nicht von natür- lichen Funktionen des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden durch den vorangegangenen Kiesabbau und die darauffolgende Auffüllung (Hausmüll-Deponienut- zung) vollständig anthropogen verändert wurde. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber nega- tiven Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bauvorhaben besteht nicht. Wasser Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich inner- halb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zündorf. Die Anforderungen werden entspre- chend berücksichtigt. Ein freier Grundwasserspiegel konnte im Rahmen der geotechnischen Unter- suchungen (Geo Consult, 2020b) nicht festgestellt werden. Die Daten der nächstgelegenen Grund- wassermessstelle lassen auf einen Grundwasserstand von mindestens 2 m unterhalb der Gelän- deoberfläche schließen. Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der Che- mie des Grundwasserkörpers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind durch das Planvorhaben und auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung der Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas- tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Im umgebenden Siedlungsbereich - 60 - / 61 treten städtische Emissionsquellen (Motorisierter Individualverkehr und Gebäudeheizung/Warm- wasserbereitstellung) auf. Die derzeit im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen wirken als Schadstofffilter positiv auf die innerörtliche Luftqualität. Mit Umsetzung der Planung er- folgt der Verlust dieser Gehölzstrukturen und es kommt zu einer geringen Zunahme der Emissio- nen aus den vorgenannten Quellen. Als Minderungsmaßnahme sind extensive Dachbegrünung und Pflanzmaßnahmen im Bereich der Parkplätze und der Maßnahmenfläche geplant. Luftschadstoffe – Immissionen Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu- gewandten Seiten des Plangebietes. Es liegen für das Plangebiet jedoch keine Daten vor, die auf eine Überschreitung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte hindeuten. Die Luftschadstoff- belastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der Hintergrundbelastung. Der Anteil an Luft- schadstoffen, die auf das Plangebiet wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen voraussichtlich leicht erhöhen. Mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsumfang nur geringfügig ver- größert und die Vorhabenfläche aufgrund ihrer Ortsrandlage einen positiven Frischluftaustausch erfährt. Klima Die klimatische Situation im Realbestand der bereits überplanten Fläche ist als klimaaktiv zu be- schreiben. Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die jedoch aufgrund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebau- ung nicht vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt bleibt. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkun- gen für das Klima erwartet, da durch die Freianlagengestaltung und Dachbegrünungsmaßnahmen nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umgebenden Stadtklimas zu rechnen ist. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Es wurden keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt, die eine über die in den schutzgutbe- zogenen Ausführungen hinausgehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. Landschaft Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut- zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Der größte Teil des Plangebietes wird durch eine Brache charakterisiert. Im südlichen Randbereich und entlang der Lülsdorfer Straße be- finden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume. Die Fläche ist bereits bauleitplanerisch überplant. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 71359/02 „An der Mühle“ setzt eine Eingrünung des Grundstücks und Dachbegrünung fest, sodass sich die Planung in den vorliegenden landschaftli- chen Kontext am Ortsrand einfügt. Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Grünstrukturen im Vergleich zu den angrenzenden innerstädtischen Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Eine im arten- schutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt liegt nicht vor. Das Planvorhaben sieht unter an- derem eine Beanspruchung von Gehölzflächen vor, die im Rahmen von Neupflanzungen größten- teils ausgeglichen werden und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt werden. Dadurch können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen werden. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- tung/europäische Vogelschutzgebiete) Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ befindet sich in ei- ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit dem Plangebiet auf. In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Plangebiet daher keine Bedeu- tung. - 61 - / 62 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm Das Plangebiet liegt im direkten Einflussbereich einer überörtlichen Verbindungstraße, die Rich- tung Norden direkt in den Stadtteil Zündorf führt und zu einer Schallbelastung durch Straßenver- kehrslärm führt. Es besteht zusätzlich eine Vorbelastung durch Flugverkehrslärm. Im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung (Gra- ner + Partner Ingenieure, 2021) durchgeführt. Im Ergebnis wurde ermittelt, dass es durch die be- stehende Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm in Teilbereichen des Plangebietes zu Über- schreitungen der Orientierungswerte kommt. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungsele- mente vorzusehen. Durch das Vorhaben entstehen zusätzliche Lärmquellen durch Gewerbelärm. Die Immissionsrichtwerte können aufgrund entsprechender Maßnahmen, wie u.a. die Einhausung des Anlieferungsbereiches, in der Umgebung und im Plangebiet eingehalten werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen. Altlasten Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes (Geo Consult, 2020a) konnten teil- weise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt werden. Das Plangebiet befindet sich auf einer Altablagerung für Hausmüll. Die Einstufung als Altstandort erfolgte aufgrund der Nutzung als Deponie zwischen 1960 und 1980. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen wurden wenige, lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen festgestellt. Deponiegase im Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten, Methangas oder Schwefelwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Die überwiegende Überbauung der Plange- bietsfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen Oberflächenbefestigung verhindert die Ver- sickerung von Niederschlagswasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Aus- waschung von Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. In den unversiegelten Bereichen erfolgt in den obersten 50 cm zukünftig ein Bodenaustausch oder eine Überdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial. Erschütterungen Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied- lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Auch durch die zukünftige Nutzung sind keine unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Erschütterungswirkungen auf dieses zu erwarten. Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet keine besondere Empfindlichkeit auf. Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln treten punktuell im Bereich des Plangebietes potentiell geringe bis hohe Starkregengefährdungen, in wenigen allerkleinsten punktuellen Bereichen auch sehr hohe Gefährdungen auf. Durch die Be- grünung der Dachflächen und weitere Maßnahmen auf Ebene der Objektplanung können die Aus- wirkungen von Starkregenereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld verringert werden. Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht. Nordwestlich, in etwa 380 m Entfernung verläuft der Rhein, wodurch es bei einem extremen Hoch- wasserereignis zur Überflutung in Teilen des Plangebiets kommen kann. Hiervon ist jedoch ledig- lich der Bereich der Parkplatzstellflächen und des vorgelagerten Eingangsgebäudes betroffen. Eine Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten, da durch bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden ein Eindringen von Hochwasser im Über- schwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden werden kann. Besonnung/Belichtung Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist für das - 62 - / 63 Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer -für den mäßig bebauten innerstädtischen Be- reich- üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen. Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude nicht erheblich über die angrenzen- den Bestandsgebäude hinausgeht, die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom Vorhabenstandort liegen und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Garten- flächen zusätzliche Abstandsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maß- geblichen Störwirkung durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen. Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan- den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund vermutlich bisher nicht gestörten archäologisch relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Befund- verdachtes nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend sind im Vorfeld einer Neubebauung ar- chäologische Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Sachgüter (insbesondere Trafostation, zugehörige unterirdische Stromleitungen und ein Mischwasserkanal) werden bei der Planung berücksichtigt bzw. in das Plankonzept integriert. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Um- gang mit Abfällen und Abwässern Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsor- gung weist das Plangebiet ebenfalls keine Besonderheiten auf. Durch die Planung kommt es ab- sehbar auch künftig zu keiner besonderen und ortsunüblichen Emission von Wärme, Strahlung und Gerüchen. Nutzung erneuerbarer Energien/sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die aktuelle Planung sieht bei der Wahl der Anlagentechnik zum Energiekonzept der geplanten Gebäude den Betrieb einer Wasser/Wasser-Wärmepumpe vor. Darüber hinaus ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage geplant. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen P länen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln. Die Anforderungen des Trinkwasserschutzgebietes Zündorf sind zu berücksichtigen. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen und Ziele in der Planung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes so- wie seines Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt. Wechselwirkungen Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan- spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern wei- testgehend vermieden. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes, daher sind diesbezüglich keine erheblichen Auswirkungen ableitbar. - 63 - / 64 Eingriffsregelung Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. dem Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II. Durch die Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans Nr. 71356/02 „An der Mühle“ erfolgt eine geringfügige Erhö- hung der GRZ von 0,4 auf 0,5. Maßgebliche Anteile des Plangebietes einschließlich aller Flachdä- cher werden extensiv begrünt. Die Parkplatzfläche und Bereiche entlang der Lülsdorfer Straße und An der Mühle werden mit Bäumen bepflanzt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maßnahmenfläche erfüllt den Zweck eines Ausgleichs (Ersatzpflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebensraumfunktion für geschützte Arten). Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): Dies ist für das vorliegende Planvorhaben nicht von Relevanz. 5.9 Referenzliste der Quellen • Bezirksregierung Köln (2019): Luftreinhalteplan fü r das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019, Köln; • Bezirksregierung Köln (o.J.):Wasserschutzgebiete i n Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln; • Bundesamt für Strahlenschutz (o.J.): Hinweise zu e lektromagnetischen Feldern an Transformatorstationen. Abrufbar unter https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/anwendung/transformatorstation/transformatorstation_no de.html. Salzgitter, Abrufdatum 03.06.2020; • Deutscher Wetterdienst – DWD (2009): Amtliches Gut achten über die lokalklimatischen Auswirkungen der städtebaulichen Planung zum Bebauungsplan Nr. 462 „rennbahnBüroPark“ in Neuss. I.A. der Stadt Neuss, Umweltamt. Offenbach, 2009, Abrufbar unter: https://kipdf.com/deutscher-wetterdienst-amtliches-gutachten_5ac5ff5a1723dde25daa9b8f.html. Abrufdatum 18.07.2022 • Graner + Partner Ingenieure (2021): Schalltechnisc hes Prognosegutachten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan - An der Mühle -, Köln Porz-Langel, Bergisch Gladbach, 12.11.2021; • Geo Consult (2020a): Orientierende umwelttechnisch e Untersuchung im Bereich eines Neubaus einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter und Bäckerei/Cafeteria auf einem ehemaligen Deponiegelände in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer Straße 238-242, Bornheim, 30.04.2020; • Geo Consult (2020b): Baugrunduntersuchung, Baugrun dbeurteilung und Angaben zur Gründung für den Neubau einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter und Bäckerei/Cafeteria in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer Straße 238-242, Bornheim, 31.03.2020; • Geo Consult (2020c): Ergänzung zur orientierenden umwelttechnischen Untersuchung, Bornheim, 04.06.2020; • Geologischer Dienst NRW (o.J.): Bodenkarte 1:50.00 0. abrufbar unter https://www.gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-50000.php. Krefeld, Abrufdatum 02.06.2020; • IGEPA Verkehrstechnik GmbH (2019): Stadt Köln-Porz -Langel, Vorhaben- und Erschließungsplan An der Mühle, Fachbeitrag Verkehr, Eschweiler, 05.09.2019; • Labor Dr. Rabe HygieneConsult (2003): Auszug aus d er Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen –LANUV (o.J.): Fachinformationssystem (FIS) Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. - 64 - / 65 https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start. Recklinghausen, Abrufdatum 02.06.2020; • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen –LANUV (o.J.): Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS). Recklinghausen, Abrufdatum 19.08.2019; • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen –LANUV (o.J.): @LINFOS-Landschaftsinformationssammlung. Abrufbar unter: http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/start. Recklinghausen, Abrufdatum 02.06.2020; • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen –LANUV (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen; • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen –LANUV (o.J.): Luftqualitätsüberwachungssystem. Abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/luftueberwachung/luftqualitaetsueber-wachungssystem- luqs. Recklinghausen, Abrufdatum 03.06.2020; • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz NRW – MULNV (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. ELWAS-WEB. Abrufbar unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml. Düsseldorf, Abrufdatum 03.06.2020; • Neef+ Reiff Ingenieure GmbH (2021): Energiekonzept – Errichtung einer öffentlich geförderten Wohnanlage, Lülsdorfer Straße 238-242, 51143 Köln-Porz (Langel), Andernach, 11.05.2021, aktualisiert 26.08.2021; • Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH (2021): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - An der Mühle - in Köln-Porz-Langel, Erftstadt, 07.05.2021; • Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH (2021): Abstimmung Gehölzausgleich, Erftstadt, 06.05.2021; • Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH (2021): Freianlagenplanung - Entwurfserläuterung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - An der Mühle - in Köln-Porz-Langel, Erftstadt, 12.08.2021, aktualisiert am 19.07.2022; • Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR (o.J.): Hoch wassergefahrenkarte (www.hw- karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; • Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR (o.J.): Über flutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen (www.hw-karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; • Stadt Köln (o.J.): KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; • Stadt Köln (1997): Auszug aus der synthetischen Kl imafunktionskarte, Köln; • Stadt Köln (2018): Altlastenkataster, Köln; • Stadt Köln: Digitale Version des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 28.04.1991, Stand: 27.07.2018; Abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/artikel/05242/index.html, Abrufdatum 03.06.2020 6. Nachrichtliche Übernahmen Die Wasserschutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes Zündorf soll nachrichtlich übernommen werden. 7. Planverwirklichung Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes ist ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben - 65 - abgeschlossen worden. Darin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die im Vorhaben- und Er- schließungsplan festgelegten Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer be- stimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Reg- lungen wie z. B. zur Freiflächengestaltung, zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau oder zu Ablösebeiträgen gemäß des kooperativen Baulandmodells sind ebenfalls im Durchführungsvertrag getroffen worden. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 71356/02 Arbeitstitel „An der Mühle“ soll der Bebauungsplanes Nummer 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Ände- rungsbereich II außer Kraft gesetzt werden. Die Anpassungsarbeiten für die Grundstückseinfahrten an vorhandene Straßen werden im Rah- men eines Ausbauvertrages spätestens im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Straße An der Mühle ist im Bereich des Plangebietes noch nicht endgültig hergestellt und wird zu gegebener Zeit von der Stadt Köln ausgebaut. Die begünstigten Grundstückseigentümer wer- den bzgl. der Erschließungskosten nach den Vorgaben des Baugesetzbuches veranlagt. Alternativ kann der Grundstückseigentümer bzw. in diesem Fall die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln ei- nen bilateralen Vertrag zum eigenständigen Ausbau der Straße an der Mühle abschließen. Folgende Baulasten sind derzeit vorhanden: • Auf Flurstück 1023 : Baulasten Nummern 250/01, 256 /01 bis 274/01-18; Stellplatzzuordnungs-, eine Geh- Fahr- Leitungs- und eine Abstandsflächenb aulast (alle zugunsten der Flurstücke 1021,1022,1027) • Auf Flurstück 1024: Baulasten Nummern 251/01 bis 2 55/01-4: Stellplatzzuordnung- und eine Geh- Fahr- und Leitungsbaulast (alle zugunsten 1027) Die zugehörigen Baugrundstücke (aus 1021, 1022 und 1027) wurden jedoch nie gebildet. Daher sind die Baulasten als gegenstandslos zu betrachten und könnten im Rahmen der bauordnungs- rechtlichen Genehmigung gelöscht werden. Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets (VBP) rd. 9.1 80 m² Bruttogeschossfläche (BGF) aller Baufelder rd. 6.745 m² BGF Wohnen Gesamt rd. 3.960 m² davon BGF öffentlich gefördert (30 %) min. 1.190 m² Anzahl der Wohneinheiten rd. 27 -31 BGF Sonderwohnform , z.B. Wohngruppen rd. 1.285 m² BGF Gewerbeflächen rd. 1.500 m 2 Verkehrs - und Wegeflächen rd. 1.530 m² private Frei - und Grünfläche n rd. 1.560 m 2 davon Maßnahmenfläche rd. 765 m²
Anlage- 7.2 Vorhaben-u Erschliessungsplan
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Anlage 7.2Stadtplanungsamt verkleinerter Vorhaben- und Erschließungsplan An der Mühle in Köln - Porz - Langel unmaßstäblich
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0348/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.01.2023
- Erstellt
- 24.01.2023 09:38