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0850/2020

Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Ehemaliger Zurich-Campus"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 27.04.2020, TOP 9.6

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3410 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Beer Sa 
Vorlagen-Nummer 18.03.2020 
 0850/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2020 
 
Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Ehemaliger Zurich-Campus" 
Mit der Anfrage AN/0352/2020 stellt die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen: 
 
1. War die Entscheidung, das Bauvorhaben nach §34 zu genehmigen, rechtlich zwingend oder hätte 
die Stadt Köln auf einem Bebauungsplanverfahren bestehen können? (Wir bitten um Erläuterung 
der rechtlichen Grundlagen.) 
a. Wenn beide Vorgehensweisen rechtlich möglich gewesen wären: Was waren die sachlichen 
Gründe dafür, dass die Verwaltung auf ein Bebauungsplanverfahren verzichtet hat? 
b. Warum wurden der Rat bzw. seine Ausschüsse nicht in diese Entscheidung einbezogen? 
2. Welche Festlegungen wurden im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Inves-
tor getroffen? 
3. Sind seitens des Investors oder der Verwaltung Veranstaltungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit 
vorgesehen und was sind die Gründe hierfür? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.) 
Durch die eng vorgegebene Blockstruktur am ehemaligen Standort der Zurich Versi.cherung konnte 
die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Zusammenhang mit dem Ab-
schluss eines städtebaulichen Vertrages ermöglicht werden. Die umfänglichen Detailuntersuchungen 
wurden in enger Abstimmung mit dem ehemaligen Beigeordneten Höing, dem Stadtplanungsamt und 
dem Amt für Denkmalpflege zu einem Entwurf geführt. Von Beginn an hat ein intensiver Austausch 
zwischen dem Investor und den betroffenen Fachämtern der Verwaltung stattgefunden, sodass das 
Planungskonzept stetig unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen sowie auch bauordnungs-
rechtlichen Anforderungen weiterentwickelt wurde. 
a.) Die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB führte zur Beschleunigung des Verfah-
rens und damit zur Beschleunigung der Schaffung des dringend benötigten Wohnraums. 
Darüber hinaus hatte sich der Investor – analog zu den Anforderungen im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens - freiwillig bereit geklärt, 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau 
und eine Kindertageseinrichtung zu errichten sowie öffentlich zugängliche Kinderspielflä-
chen herzustellen. 
b.) In der Fraktionsvorsitzenden Besprechung am 25.04.2017 wurde das Wohnbauvorhaben 
durch den ehemaligen Beigeordneten Höing und den Architekten vorgestellt. In diesem 
Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt nach § 34 entwickelt werden 
soll. In der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 27.06.2019 wurde über das Bau-
vorhaben und den Eingang der Bauvoranfrage informiert (Session-Nr. 2028/2019).

2 
 
Zu 2.) 
Im städtebaulichen Vertrag wurden folgende Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und dem In-
vestor getroffen:  
 Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung mit mindestens insgesamt 60 Kinderta-
gesplätzen,  
 Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau nach den Wohnungsbauförderricht-
linien des Landes NRW,  
 Planung, Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der notwendigen öffentlich zugänglichen 
Kinderspielflächen.  
 
Zu 3.) 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist rechtlich keine Beteiligung der Öffentlichkeit vorge-
sehen.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

19.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.6 Antrag / Anfrage
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0850/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.03.2020
Erstellt
11.03.2020 14:40