0850/2020
Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Ehemaliger Zurich-Campus"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3410 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Beer Sa Vorlagen-Nummer 18.03.2020 0850/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2020 Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Ehemaliger Zurich-Campus" Mit der Anfrage AN/0352/2020 stellt die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen: 1. War die Entscheidung, das Bauvorhaben nach §34 zu genehmigen, rechtlich zwingend oder hätte die Stadt Köln auf einem Bebauungsplanverfahren bestehen können? (Wir bitten um Erläuterung der rechtlichen Grundlagen.) a. Wenn beide Vorgehensweisen rechtlich möglich gewesen wären: Was waren die sachlichen Gründe dafür, dass die Verwaltung auf ein Bebauungsplanverfahren verzichtet hat? b. Warum wurden der Rat bzw. seine Ausschüsse nicht in diese Entscheidung einbezogen? 2. Welche Festlegungen wurden im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Inves- tor getroffen? 3. Sind seitens des Investors oder der Verwaltung Veranstaltungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen und was sind die Gründe hierfür? Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Durch die eng vorgegebene Blockstruktur am ehemaligen Standort der Zurich Versi.cherung konnte die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Zusammenhang mit dem Ab- schluss eines städtebaulichen Vertrages ermöglicht werden. Die umfänglichen Detailuntersuchungen wurden in enger Abstimmung mit dem ehemaligen Beigeordneten Höing, dem Stadtplanungsamt und dem Amt für Denkmalpflege zu einem Entwurf geführt. Von Beginn an hat ein intensiver Austausch zwischen dem Investor und den betroffenen Fachämtern der Verwaltung stattgefunden, sodass das Planungskonzept stetig unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen sowie auch bauordnungs- rechtlichen Anforderungen weiterentwickelt wurde. a.) Die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB führte zur Beschleunigung des Verfah- rens und damit zur Beschleunigung der Schaffung des dringend benötigten Wohnraums. Darüber hinaus hatte sich der Investor – analog zu den Anforderungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens - freiwillig bereit geklärt, 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau und eine Kindertageseinrichtung zu errichten sowie öffentlich zugängliche Kinderspielflä- chen herzustellen. b.) In der Fraktionsvorsitzenden Besprechung am 25.04.2017 wurde das Wohnbauvorhaben durch den ehemaligen Beigeordneten Höing und den Architekten vorgestellt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt nach § 34 entwickelt werden soll. In der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 27.06.2019 wurde über das Bau- vorhaben und den Eingang der Bauvoranfrage informiert (Session-Nr. 2028/2019). 2 Zu 2.) Im städtebaulichen Vertrag wurden folgende Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und dem In- vestor getroffen: Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung mit mindestens insgesamt 60 Kinderta- gesplätzen, Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau nach den Wohnungsbauförderricht- linien des Landes NRW, Planung, Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der notwendigen öffentlich zugänglichen Kinderspielflächen. Zu 3.) Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist rechtlich keine Beteiligung der Öffentlichkeit vorge- sehen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0850/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 18.03.2020
- Erstellt
- 11.03.2020 14:40