V/0092/2005
Gestellung einer Ausfallbürgschaft für die Stiftung Siverdes
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Beschlussvorlage
2882 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Gestellung einer Ausfallbürgschaft für die Stiftung Siverdes
Beratungsfolge
09.02.2005 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2005 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für ein Darlehen zur Umschuldung eines Kredites über 1,2
Mio. € bis zur vollständigen Tilgung wird zugestimmt.
Begründung:
Der Rat hat mit der Vorlage V/0861/2004 beschlossen, für die Umschuldung eines Darlehns der
„Eigentümergemeinschaft 288 Wohnungen Münster-Coerde“ eine Ausfallbürgschaft zu überneh-
men. Diese Eigentümergemeinschaft wird von den städt. verwalteten gemeinnützigen Stiftungen
Siverdes, Magdalenenhospital, Pfründnerhaus Kinderhaus und Vereinigte Pfründnerhäuser getra-
gen.
Diese Bürgschaftsübernahme wurde mit Schreiben vom 14.12.04 der Aufsichtsbehörde angezeigt.
Mit Schreiben vom 06.01.05 teilt die Aufsichtsbehörde mit, dass einer Übernahme der Bürgschaft
durch die Stadt Münster für eine „private Gesellschaft“ nicht in Betracht kommt.
Als Grund wird angeführt, dass es sich bei der Bürgschaft um eine selbstschuldnerische
1 Bürg-
schaft an einer Gesellschaft handelt, an der die Stadt Münster nicht beteiligt ist.
Hintergrund für die Gestellung einer Bürgschaft ist eine beabsichtigte Umschuldung bei der „Eigen-
tümergemeinschaft 288 Münster-Coerde“, die eine Reduktion im Zinssatz um rd. 1,6 %-Punkte pro
Jahr ermöglicht.
Um diese Zinsersparnis zu realisieren, soll nun die Stiftung Siverdes als Mehrheitseigentümerin
Kreditnehmerin werden.
1 Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann die Bank direkt an die Stadt herantreten und die Zahlung
einfordern. Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft ist zunächst der Ausfall bei dem Schuldner festzustellen
und erst dann kann der Bürge in Pflicht genommen werden.
Vorlagen-Nr.:
V/0092/2005
Auskunft erteilt:
Herr Deppe
Ruf:
492 20 20
E-Mail:
DeppeR@stadt-muenster.de
Datum:
31.01.2005
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
Da es sich bei der Stiftung Siverdes um städt. Treuhandvermögen handelt, ist ein Bürgschaftsrisi-
ko praktisch nicht gegeben. Gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe o GO NW hat der Rat der Stadt Münster
über die Übernahme der Bürgschaft zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme im
Rahmen der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 GO NW berechtigt.
Darüber hinaus handelt es sich hier nun um eine modifizierte Ausfallbürgschaft und eine Gesell-
schaftsform, die durch den Rat kontrolliert wird.
Eine Bürgschaftsprovision wird nicht erhoben.
Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft ist gemäß § 86 Abs. 2
GO NW der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
I.V.
gez.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0092/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 01.02.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37