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V/0873/2006/1

Änderung der Gewässergebührensatzung

Vorlage 01.12.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 06.12.2006, TOP 4.5

2. Ergänzungsvorlage V/0873/2006/2

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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung

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Hauptvorlage V/0873/2006 inkl. Anlagen

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - SatzungsänderGGS

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Anlage 2 Erläuterungen

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Anlage 3 - Bemessungsmaßstab

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2. Ergänzungsvorlage V/0873/2006/2

20732 Zeichen

V/0873/2006/2 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife 
 
Beratungsfolge 
 
 
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
13.12.2006 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Ände-
rung der Gebührentarife wird in der Fassung der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2 vom 
08.12.2006 beschlossen. 
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anla-
gen 2 und 3 der Ergänzungsvorlage). 
 
 
Begründung: 
 
Mit dieser 2. Ergänzungsvorlage legt die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vor, in der 
gegenüber der Ergänzungsvorlage 1 die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus dem 
endgültigen Rücklauf der durchgeführten Selbstauskunft und die daraus neu berechneten 
Gebührensätze ergänzt wurden.  Der ursprüngliche Text der Vorlage einschließlich der An-
lagen bleibt unverändert. Die angepasste Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
Auf eine erneute Beifügung der Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2007 (An-
lage zu 2) wird verzichtet.  
 
Die Änderungen zu der Vorlage 0873/2006/1 vom 01.12.2006 sind in Fett- und Kursivdruck 
eingefügt. 
 
Allgemeines
 
 
Auf der Grundlage der GGS in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW erhebt die 
Stadt Münster seit 2003 Gewässergebühren, um hierdurch den jährlichen Aufwand der Gewässer-
unterhaltung auf die Grundstücke umlegen zu können, von denen Wasser den Gewässern seitlich 
zufließt. 
 
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren ist es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-
kommen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Verfah ren zeigte sich, dass der Gebührenmaßstab „ver-
siegelte Flächen“ = 100 % Gebühr Interpretationsspielräume eröffnete. Das Verwaltungsgericht 
Vorlagen-Nr.: 
V/0873/2006/2 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Michael.Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.12.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0873/2006/2 
Münster hat nunmehr in einem Streitverfahren einen gerichtlichen Hinweis gegeben, wonach der 
Eigentümerbegriff innerhalb der bestehenden Satzung nicht hinreichend klar bestimmt und auch 
der Gebührenmaßstab unklar in der Gewässergebühr ensatzung (GGS) formuliert sein könnte. 
Nach Auffassung des Gerichtes könne eine noch genauere Ermittlung der versiegelten Flächen 
erforderlich sein. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, hat die Stadt Münster  daraufhin die 
Bescheide gegen die anhängigen 35 Klagen formlos zurückgenommen. 
 
Zur Herstellung der Rechtssicherheit hat die Verwaltung nunmehr die GGS überarbeitet. Dabei 
wurden die Regelungen aus der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen, die das Verwaltungsgericht 
Münster bereits ohne rechtliche Bedenken geprüft hat, in die „Münsteraner Satzung“ übernommen. 
 
Die vorliegende Satzungsänderung unterscheidet dabei für alle Grundstücke in 
 
• einen versiegelten Flächenanteil 
• bewaldete Flächen und 
• übrige Flächen (unversiegelt) 
 
Der Anteil der jeweiligen Flächenanteile wird durch eine Selbstauskunft der Grundstückseigentü-
mer festgestellt. 
 
Die Gebührenmaßstabe bleiben unverändert und betragen für 
 
• befestigte Flächen 100 % 
• Waldflächen     5 % 
• übrige Flächen (unversiegelt)   10 % 
 
Änderung der Gewässergebührensatzung
 
 
Aufgrund der zuvor dargestellten Fakten wird die Gewässergebührensatzung (GGS) in den §§ 3 
und 4 wie folgt geändert: 
 
• § 3 „Gebührenpflicht“ wird dahingehend geändert, dass durch die Streichung des Wortes 
„wirtschaftliche“ nunmehr der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig ist. 
• § 4 „Gebührenmaßstab“ wird nach folgenden Kriterien neu gefasst: 
 Die Gebühr bemisst sich nach 
a) Größe der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Flächen ) = 100 % Gebühr 
b) Größe der Waldflächen = 5 % Gebühr 
c) Größe der übrigen Flächen (unversiegelte Flächen) = 10 % Gebühr, gemessen in Hek-
tar (ha) 
 
Dabei werden die Flächengrößen im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. 
Der vollständige Text des § 4 ist der Änderungssatzung (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
 zu ent-
nehmen. 
 
Neuberechnung der Gewässergebühren für 2007 (Anlagen 2 + 3 der Ergänzungsvorlage)
 
 
In die Gebührenbedarfsberechnung fließen alle Kosten und Erträge ein, die mit dem Betrieb der 
Fließgewässer in ursächlichem Zusammenhang stehen. Kosten, die nicht der allgemeinen Unter-
haltung der Fließgewässer zuzurechnen sind, werden aus der Gewässerunterhaltung ausgeglie-
dert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für z. B. stehende Gewässer, Regenrückhaltebe-
cken, Muldenrigolen usw. (= nicht umlagefähiger Aufwand). 
 
Die Stadt Münster ist in 6 Unterhaltungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände 
Hiltrup-Amelsbüren, obere Stever, Havixbeck-Ro xel, St. Mauritz-Altenberge und Münster Süd-Ost) 
eingeteilt.

- 3 - 
V/0873/2006/2 
Für jedes der 6 Unterhaltungsgebiete werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Dabei 
werden in den Gebieten der 5 Unterhaltungsverbände die von der Stadt Münster an die Verbände 
zu zahlenden Unterhaltungskosten umgelegt. Anteilige Verwaltungskosten für die Gebührenerhe-
bung dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden (§ 7 KAG NRW). Für das Unterhaltungsgebiet 
der Stadt Münster sind dagegen neben den Unterhaltungskosten auch anteilige Verwaltungskos-
ten für die Gebührenerhebung umzulegen (§ 6 KAG NRW). 
 
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2007 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 
 
 
 
Bezeichnung 
 
Kosten/ 
Erlöse 
 
  2007          2006 
       €               € 
davon 
umlagefähiger 
Unterhaltungs-
aufwand 
  2007      2006 
      €            € 
 
nicht 
umlagefähiger 
Aufwand 
  2007       2006 
      €             € 
1 3 4 5 6 7 8 
Gesamtkosten 1.024.000 1.114.385 767.000 801.095 257.000 313.290 
Gesamterlöse (ohne Gebühren) 388.220 395.520 320.787 328.007 67.440 67.515 
Fehlbedarf (ohne Gebühren) -635.780 -718.865 -
446.213 
-
473.088 
-
189.500 
-
245.775 
 
+ Gewässergebühren 2007 
 
446.220 
 
473.090 
 
 
446.213 
 
473.088 
  
 
verbleibender Fehlbedarf -189.560  -245.545 0 0 -
189.500 
-
245.775 
 
Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um rd. 
90 T€. Grund hierfür ist der Wegfall der einmaligen Erstattungen und Reduzierung der Verwal-
tungskostenerstattungen an die citeq und das Amt für Finanzen und Beteiligungen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen und geringerer Einnahmen aus Erschwerern re-
duzieren sich die Gebühreneinnahmen in 2007 gegenüber 2006 um insgesamt rd. 27 T€. 
 
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebühren-
bedarfsberechnung für 2007 (Anlage 2 der Ergänzungsvorlage) dargestellt. 
 
Der umlagefähige Aufwand  von insgesamt 446.213 € (2006 = 473.088 €) einschließlich der darauf 
anfallenden Gewässergebühren verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhaltungsverbände: 
 
 
Unterhaltungsgebiet  
 
umlagefähiger Aufwand 
€ 
  2007         2006         Diff. 
Bemessungsmaß-
stab insgesamt 
ha 
 2007         2006 
Gewässergebühr 
    €/ha 
                      Veränderung 
2007    2006  um €    in % 
Stadt Münster 214.389 246.896 - 32.507 5.617,55 6.200,10 38,16 39,82 - 1,66 - 4,17  
Hiltrup-Amelsbüren 91.428 91.428 0 1.833,01 1.920,36 49,88 47,61 + 2,27 +4,77  
obere Stever 13.356 13.356 0 200,51 228,52 66,61 58,45 + 8,16 +13,96  
Havixbeck-Roxel 36.520 36.520 0 956,05 1.029,66 38,20 35,47 + 2,73 +7,70  
St. Mauritz-Altenberge 50.520 53.888 - 3.368 571,49 637,10 88,40 84,58 +3,82 +4,52  
Süd-Ost 40.000 31.000 + 9.000 340,04 366,11 117,63 84,68 +32,95 +38,91  
Gewässerunterhaltung 
insgesamt 
 
446.213 
 
473.088 
 
- 26.875 
 
9.518,66 
 
10.381,85 
 
46,88 
 
45,57 
 
+ 1,31 
 
+2,87

- 4 - 
V/0873/2006/2 
Aufgrund der geänderten Bemessungsmaßstäbe (bis 2006 befestigte Flächen = 100 %, bezogen 
auf das gesamte Grundstück einschließlich unbefestigter Flächen) in versiegelte Flächen und übri-
ge Flächen für jedes Grundstück reduziert sich zwangsläufig der fiktiv ermittelte Bemessungsmaß-
stab für 100 % des Gebührensatzes/ha. Dieser Bemessungsmaßstab wird je Verband aus der Ad-
dition „befestigte Fläche = 100 % + übrige Flächen = 10 % + Waldflächen = 5 %“ ermittelt. Die Flä-
chenanteile wurden aus der durchgeführten Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. 
 
In jedem Unterhaltungsverband wird somit wie bisher eine unterschiedliche Gewässergebühr fest-
gesetzt. 
 
Zur Deckung des umlagefähigen Gewässerunterhaltungsaufwandes werden diese unterschiedli-
chen Gewässergebühren gemäß § 4 Abs. 5 GGS zu 100 % für befestigte Flächen, zu 5 % für 
Waldflächen und zu 10 % für übrige Flächen erhoben. 
 
Die Berechnungen zur Gebührenermittlung einschließlich der Ermittlung der Bemessungsmaßstä-
be ergeben sich aus Anlage 3 der Ergänzungsvorlage
. 
 
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet er-
geben sich folgende Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2007: 
 
• Einfamilienhaus mit 400 m
2 Grundstücksfläche, davon 150 m² versiegelt 
 0,67 € bis 2,06 €/Jahr  (2006 = 1,42 € bis 3,39 €) 
• mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb ohne Wald mit 35 ha Fläche und 2.500 m 2 befestigter 
Flächen 
 144,96 € bis 446,42 €/Jahr  (2006= 148,97 € bis 355,66 €) 
 
I. V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen

Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2 
 
 
 
 
Satzung 
 
 
zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS) 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Form der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV N RW, Seite 666/SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NR W, Seite 498), der §§ 2, 4, 6 und 7 
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-We stfalen (KAG NRW ) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW, Seite 712/SGV NRW 610), zulet zt geändert durch Gesetz vom 
18.05.2005 (GV NRW, Seite 488) und des § 92 des Was sergesetzes für das Land Nord- 
rhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 25. Mai 1995 (GV NRW, 
Seite 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Geset z vom 03.05.2005 (GV NRW, Seite 
463) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzun g am 13.12.2006 diese Satzung be- 
schlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Die Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS)  vom 08.12.2005 wird wie folgt 
geändert: 
 
1. § 3 Gebührenpflicht  Abs. 1 wird wie folgt geänd ert: 
In  Satz  1 „Gebührenpflichtig ist der  wirtschaftliche 
 Eigentümer des Grundstü- 
ckes“ wird das Wort wirtschaftlich gestrichen.  
 
2. § 4 Gebührenmaßstab wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 4 Gebührenmaßstab 
 
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der vers iegelten Flächen, der Größe 
der Waldflächen und der Größe der übrigen Flächen e ines Grundstückes, ge- 
messen in Hektar (ha). 
 
1.1 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebau t, überdacht oder durch Beton, 
Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien 
gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befe stigt sind. Mit Rasengit- 
tersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Fl ächen gelten als nicht ver- 
siegelt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 v. H. beträgt. 
 
1.2 Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtl ichen Liegenschaftskataster der 
Stadt Münster als Waldflächen ausgewiesen sind. 
 
1.3 Als übrige Flächen gelten Flächen, die nicht un ter Ziffer 1.1 und 1.2 fallen .   
 
 
(2) Die Flächengrößen, insbesondere die versiegelte n Flächen gem. Ziffer 1.1 wer- 
den im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichti gen ermittelt. Hierzu ist 
von den Gebührenpflichtigen ein ausgefüllter Erklär ungsbogen über die Größe 
der versiegelten Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen vorzulegen. 
Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richt igkeit prüfen. Soweit es 
aufgrund dieser Prüfung oder aus anderen Gründen er forderlich ist, kann die 
Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine

2 
bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichti gen vorliegen, wird die 
versiegelte Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. 
 
(3) Ändert sich die versiegelte, die bewaldete oder  die übrige Grundstücksfläche, 
so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen F lächen binnen eines Mo- 
nats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuz eigen. Abs. 2 gilt entspre- 
chend. 
(4) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefä higen Kosten gesondert ermit- 
telt. Dabei werden wegen §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätz e 1 und 2, Abs. 3 KAG NRW  in 
den Gebieten der Unterhaltungsverbände und der Wass er- und Bodenverbände die 
von der Stadt nach § 92 Abs. 2 LWG zu zahlenden Bet räge umgelegt. Darüber hin- 
aus werden im Unterhaltungsgebiet der Stadt nach § 92 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6 
KAG NRW  die Unterhaltungskosten und die anteiligen Verwalt ungskosten umgelegt. 
 
(5) Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsber eiche ergeben sich aus den 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen. 
 
Danach beträgt die zu zahlende Gebühr  für die einzelnen Grundstücksarten  
  
5.1 versiegelte Flächen von Grundstücken 100 %  
5.2 Waldflächen 5 %  
5.3 übrige Flächen  10 %  
   
 des Gebührentarifes pro ha 
 
Artikel 2 
 
Der Gebührentarif gem. § 4 Abs. 5 der GGS der Stadt  Münster wird wie folgt geändert:  
 
Gebührentarif 
         
zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster vom 13.12.2006. 
 
 
 Unterhaltungsbereich 2007 
€/ha 
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 49,88 
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 66,61 
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 38,20 
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 88,40 
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 117,63 
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 38,16 
 
 
 
Artikel 3 
 
Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. 
 
(nachrichtlich: die fett unterlegten Satzungsinhalt e wurden geändert)

66 12 0001 Gebührenbedarfsberechnung      -Gewässerunterhaltung-   2007        UA 6900 Stand: 30.11.2006 
10 11 12 13 14 18 20 21 22 23 24 30 31 32 33 34 35 
Z 
e  
i    
l  
e
Haushalts- 
stelle        
Kostenart /                        
Bezeichnung der Haushaltsstelle 
Ansatz     
2007 
voraussichtl. 
Ergebnis   d. 
Jahres- 
rechnung 
2007 
Wirtschafts- 
rechnung Stadt 
Münster 
Hiltrup- 
Amels- 
büren 
obere 
Stever 
Havixb.- 
Roxel 
St. 
Mauritz- 
Alten- 
berge 
Münster 
Süd-Ost 
Summe 
(Spalten       
9 -14) 
Unterh. 
stehender 
Gewässer 
ökolog. 
Verbesse- 
rung 
naturn.RRB/ 
RKB-Sandf.-  
M-Rigolen 
off-RW-Abl. 
nicht um- 
lagefähige 
Verwaltungs- 
kosten 
sonstiges 
Gew.als 
RW-Vorfl. 
Summe 
(Spalten     
16 -20) 
Bauleitung 
Aus- 
schrei- 
bung 
Planung Fahr- 
zeuge 
Verwal- 
tung 
Amt- 
/Abt- 
Leitung 
Summe 
(Spalten    
22 - 27) 
1 2 3 4 5 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 
1 K o s t e n 
2 401.0000.6 Personalkosten 159.240 
3 Dienstbezüge Beamte/Angestellte 125.160 125.160 97.37 4 97.374 3.755 22.529 0 1.502 27.786 0
4 Sozialaufwand Beamte/Angestellte 34.080 34.080 26.514 26.514 1.022 6.134 0 409 7.566 0
5 Personalkosten (sonstige) 0 0 0 0 0 0 0 0 0
6 402.0000.7 Personalausgaben ZA 30 (GUV) 770 770 770 599 599 23 139 0 9 171 0 0 0 0 0 0 0
7 SN 9310 Personalausgaben insgesamt 160.010 160.010 160 .010 124.488 0 0 0 0 0 124.488 4.800 28.802 0 1.920 0 35.522 0 0 0 0 0 0 0
8 500.0000.9 Sachausgaben ZA 10 3.000 3.000 3.000 1.470 1.470 90 540 864 36 1.530 0
9 501.0000.x Sachausgaben ZA 18 1.500 1.500 1.500 735 735 45 270 432 18 765 0
10 502.0000.0 Sachausgaben ZA 23 11.470 11.470 11.470 5.6 20 5.620 344 2.065 3.303 138 5.850 0
11 503.0000.1 Sachausgaben ZA 30 200 200 200 98 98 6 36 58 2 102 0
12 504.0000.2 Sachausgaben ZA 65 3.630 3.630 3.630 1.779 1.779 109 653 1.045 44 1.851 0
13 506.0000.4 Bauunterhaltungskosten ZA 65 800 800 800 39 2 392 24 144 230 10 408 0
15 SN 9320-29 Sachausgaben insgesamt 20.600 20.600 20.60 0 10.094 0 0 0 0 0 10.094 618 3.708 5.933 247 0 10.506 0 0 0 0 0 0 0
16 512.0000.6 Naturnahe Unterhaltung der Gewässer 243. 000 243.000 243.000 238.140 238.140 200 500 4.160 4.860 0
17 512.2000.7 Öko-Sponsoring ökolog. Unterh. an 
Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 0 5.000 0 5.000 0
18 550.0000.8 Unterhaltung und Betrieb der 
Fahrzeuge   2.000 2.000 2.000 0 0 2.000 2.000 
19 562.0000.1 Fortbildungskosten 500 500 500 250 250 100 150 250 0
20 650.1000.0 Messmaterialien 300 300 300 0 0 300 300 
21 651.0000.2 Besch. von Fachliteratur usw. 200 200 200 120 120 80 0 80 0
22 673.0000.1 Ant. an Unterh.Kosten der anl. 
Unterhaltungsverbände 316.000 316.000 316.000 0 135.667 13.356 46.792 80.122 40.0 00 315.937 63 63 0 0
23 679.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen 18.030 1 8.030 18.030 12.497 12.497 0 0 0 5.533 5.533 0
24 679.9000.6 Erst. v. Ausgaben d. Verwaltungshh. 92.8 40 92.840 92.840 64.347 64.347 10.138 18.354 28.493 0
25 
26 Summe: sonst. sächl. Ausgaben 677.870 677.870 677.87 0 315.354 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 631.291 200 5. 680 14.448 23.951 0 44.279 0 0 300 2.000 0 0 2.300 
27 680.0000. Abschreibungen 77.270 77.270 77.270 0 0 77.270 77.270 0 0
28 685.0000. Verzinsung 88.250 88.250 88.250 0 0 88.250 88.250 0 0
30 Summe der direkten Stellenkosten 1.024.000 1.024.00 0 1.024.000 449.936 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 765 .873 5.618 38.190 20.381 26.118 165.520 255.827 0 0 300 2.000 0 0 2.300 
31 Umlage der Vorkostenstellen 
32 Amts-/Abteilungsleitung 0 0 0 0 0 0 0
33 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0
34 Fahrzeuge 980 980 60 360 576 24 1.020 -2.000 
35 Planung 147 147 9 54 90 153 -300 
36 Ausschreibung 0 0 0 0 0 0 0
37 Bauleitung 0 0 0 0 0 0 0
38 Summe der Endkostenstellen 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 
39 Einnahmen/ E r l ö s e 
40 110.0000.X Gewässergebühr 446.220 446.220 446.220 214.389 91.428 13.356 36.520 50.520 40.000 446.213 7 7
41 169.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen (vom 
UA 7000) 367.710 367.710 367.710 236.674 44.239 0 10.272 29.602 320. 787 5.540 3 41.380 46.923 
42 169.9000.2 Erstattung von Ausgaben des 
Verwaltungshaush. (vom UA 7000) 15.510 15.510 15.510 0 0 0 15.510 15.510 
43 171.1000.7 Zuw. L. naturn. Unterh. d. Gewässer 0 0 0 0 0
44 176.2000.7 Öko-Sponsoring ökologische Unter- 
haltung an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 5.000 5.000 
45 Summe: Einnahmen/Erlöse 834.440 834.440 834.440 451.063 135.667 13.356 46.792 80.1 22 40.000 767.000 0 5.000 21.050 10 41.380 67.440 
46 Summe: Kosten 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 
47 Ergebnisse 
48 1. Jahres-/Vermögens-/neutrale 
Rechnung -189.560 -189.560 
49 
2. Wirtschaftsrechnung -189.560 0 0 0 0 0 0 0 -5.687 -33.604 3 -26.132 -124.140 -189.56 0 
Anlage 2 der E-Vorl. 2 
Nebenkostenstellen Vorkostenstellen 
in EURO Gebührenbedarfsaberechnung 2007 -Gewässergebühren- 
Hauptkostenstellen (Gebührenträger)

66 12 0001 
KST lt. 
BAB 
Bezeichnung der Wasser- 
und Bodenverbände       
Flächen 
insgesamt 
abzügl. 
Wasser- 
flächen 
anrechenbare 
 Gesamt- 
fläche 
befestigte 
Flächen       
100 %- 
Anteil 
übrige 
Flächen       
10 %- Anteil 
Wert 
 10 % 
Wald 
 5 %- 
Anteil 
Wert 
 5 % 
Bemessungs- 
maßstab 
Gesamtfläche 
umlagefäh.  
Aufwand lt. 
BAB  in 
€
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
Sp. 2 - 3 Sp. 6x10 % Sp. 8x5 % Sp. 5+7+9 
11 Hiltrup - Amelsbüren 7.618,49 182,01 7.436,48 1.331,40 3.927,21 392,72 2.177,87 108,89 1.833,01 91.428,00 
12 obere Stever 890,49 12,10 878,39 133,70 591,57 59,16 153,12 7,66 200,51 13.356,00 
13 Havixbeck - Roxel  3.651,77 56,54 3.595,23 681,22 2.582,57 258,26 331,44 16,57 956,05 36.520,00 
14 St. Mauritz - Altenberge 3.367,65 229,87 3.137,78 304,67 2.503,20 250,32 329,91 16,50 571,49 50.520,00 
18 Süd- Ost  2.306,29 17,36 2.288,93 148,04 1.699,13 169,91 441,76 22,09 340,04 40.000,00 
Wasser- und 
Bodenverbände insgesamt 17.834,69 497,88 17.336,81 2.599,03 11.303,68 1.130,37 3.434,10 171,71 3.901,10 231.824,00 
10 Gewässerunterhaltung    
Stadt Münster     12.457,84 368,58 12.089,26 4.965,52 5.916,91 591,69 1.206,83 60,34 5.617,55 214.389,00 
Gewässerunterhaltung 
insgesamt 30.292,53 866,46 29.426,07 7.564,55 17.220,59 1.722,06 4.640,93 232,05 9.518,66 446.213,00 
 Gebührenermittlung/Gebührenaufkommen für Gewässerunterhaltung  2007 
1. Ermittlung des Bemessungsmaßstabes in ha (auf Basis der Selbstauskunft) aktueller Stand 
2. Ermittlung des Gebührensatzes (für 100 %-Anteil/ha) in €
Fächen im Stadtgebiet in ha Flächenaufteilung nach Abflußbeiwert

08.12.2006 
Gebühren- 
satz            
€/ha 
 = bei 100 % 
12 
Sp. 11/10 
49,88 
66,61 
38,20 
88,40 
117,63 
59,43 
38,16 
46,88 
Anlage 3 der E-Vorl. 2

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung

4999 Zeichen

66 12 0001 Gebührenbedarfsberechnung      -Gewässerunterhaltung-   2007        UA 6900 Stand: 30.11.2006 
10 11 12 13 14 18 20 21 22 23 24 30 31 32 33 34 35 
Z 
e  
i    
l  
e
Haushalts- 
stelle        
Kostenart /                        
Bezeichnung der Haushaltsstelle 
Ansatz     
2007 
voraussichtl. 
Ergebnis   d. 
Jahres- 
rechnung 
2007 
Wirtschafts- 
rechnung Stadt 
Münster 
Hiltrup- 
Amels- 
büren 
obere 
Stever 
Havixb.- 
Roxel 
St. 
Mauritz- 
Alten- 
berge 
Münster 
Süd-Ost 
Summe 
(Spalten       
9 -14) 
Unterh. 
stehender 
Gewässer 
ökolog. 
Verbesse- 
rung 
naturn.RRB/ 
RKB-Sandf.-  
M-Rigolen 
off-RW-Abl. 
nicht um- 
lagefähige 
Verwaltungs- 
kosten 
sonstiges 
Gew.als 
RW-Vorfl. 
Summe 
(Spalten     
16 -20) 
Bauleitung 
Aus- 
schrei- 
bung 
Planung Fahr- 
zeuge 
Verwal- 
tung 
Amt- 
/Abt- 
Leitung 
Summe 
(Spalten    
22 - 27) 
1 2 3 4 5 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 
1 K o s t e n 
2 401.0000.6 Personalkosten 159.240 
3 Dienstbezüge Beamte/Angestellte 125.160 125.160 97.37 4 97.374 3.755 22.529 0 1.502 27.786 0
4 Sozialaufwand Beamte/Angestellte 34.080 34.080 26.514 26.514 1.022 6.134 0 409 7.566 0
5 Personalkosten (sonstige) 0 0 0 0 0 0 0 0 0
6 402.0000.7 Personalausgaben ZA 30 (GUV) 770 770 770 599 599 23 139 0 9 171 0 0 0 0 0 0 0
7 SN 9310 Personalausgaben insgesamt 160.010 160.010 160 .010 124.488 0 0 0 0 0 124.488 4.800 28.802 0 1.920 0 35.522 0 0 0 0 0 0 0
8 500.0000.9 Sachausgaben ZA 10 3.000 3.000 3.000 1.470 1.470 90 540 864 36 1.530 0
9 501.0000.x Sachausgaben ZA 18 1.500 1.500 1.500 735 735 45 270 432 18 765 0
10 502.0000.0 Sachausgaben ZA 23 11.470 11.470 11.470 5.6 20 5.620 344 2.065 3.303 138 5.850 0
11 503.0000.1 Sachausgaben ZA 30 200 200 200 98 98 6 36 58 2 102 0
12 504.0000.2 Sachausgaben ZA 65 3.630 3.630 3.630 1.779 1.779 109 653 1.045 44 1.851 0
13 506.0000.4 Bauunterhaltungskosten ZA 65 800 800 800 39 2 392 24 144 230 10 408 0
15 SN 9320-29 Sachausgaben insgesamt 20.600 20.600 20.60 0 10.094 0 0 0 0 0 10.094 618 3.708 5.933 247 0 10.506 0 0 0 0 0 0 0
16 512.0000.6 Naturnahe Unterhaltung der Gewässer 243. 000 243.000 243.000 238.140 238.140 200 500 4.160 4.860 0
17 512.2000.7 Öko-Sponsoring ökolog. Unterh. an 
Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 0 5.000 0 5.000 0
18 550.0000.8 Unterhaltung und Betrieb der 
Fahrzeuge   2.000 2.000 2.000 0 0 2.000 2.000 
19 562.0000.1 Fortbildungskosten 500 500 500 250 250 100 150 250 0
20 650.1000.0 Messmaterialien 300 300 300 0 0 300 300 
21 651.0000.2 Besch. von Fachliteratur usw. 200 200 200 120 120 80 0 80 0
22 673.0000.1 Ant. an Unterh.Kosten der anl. 
Unterhaltungsverbände 316.000 316.000 316.000 0 135.667 13.356 46.792 80.122 40.0 00 315.937 63 63 0 0
23 679.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen 18.030 1 8.030 18.030 12.497 12.497 0 0 0 5.533 5.533 0
24 679.9000.6 Erst. v. Ausgaben d. Verwaltungshh. 92.8 40 92.840 92.840 64.347 64.347 10.138 18.354 28.493 0
25 
26 Summe: sonst. sächl. Ausgaben 677.870 677.870 677.87 0 315.354 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 631.291 200 5. 680 14.448 23.951 0 44.279 0 0 300 2.000 0 0 2.300 
27 680.0000. Abschreibungen 77.270 77.270 77.270 0 0 77.270 77.270 0 0
28 685.0000. Verzinsung 88.250 88.250 88.250 0 0 88.250 88.250 0 0
30 Summe der direkten Stellenkosten 1.024.000 1.024.00 0 1.024.000 449.936 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 765 .873 5.618 38.190 20.381 26.118 165.520 255.827 0 0 300 2.000 0 0 2.300 
31 Umlage der Vorkostenstellen 
32 Amts-/Abteilungsleitung 0 0 0 0 0 0 0
33 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0
34 Fahrzeuge 980 980 60 360 576 24 1.020 -2.000 
35 Planung 147 147 9 54 90 153 -300 
36 Ausschreibung 0 0 0 0 0 0 0
37 Bauleitung 0 0 0 0 0 0 0
38 Summe der Endkostenstellen 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 
39 Einnahmen/ E r l ö s e 
40 110.0000.X Gewässergebühr 446.220 446.220 446.220 214.389 91.428 13.356 36.520 50.520 40.000 446.213 7 7
41 169.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen (vom 
UA 7000) 367.710 367.710 367.710 236.674 44.239 0 10.272 29.602 320. 787 5.540 3 41.380 46.923 
42 169.9000.2 Erstattung von Ausgaben des 
Verwaltungshaush. (vom UA 7000) 15.510 15.510 15.510 0 0 0 15.510 15.510 
43 171.1000.7 Zuw. L. naturn. Unterh. d. Gewässer 0 0 0 0 0
44 176.2000.7 Öko-Sponsoring ökologische Unter- 
haltung an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 5.000 5.000 
45 Summe: Einnahmen/Erlöse 834.440 834.440 834.440 451.063 135.667 13.356 46.792 80.1 22 40.000 767.000 0 5.000 21.050 10 41.380 67.440 
46 Summe: Kosten 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 
47 Ergebnisse 
48 1. Jahres-/Vermögens-/neutrale 
Rechnung -189.560 -189.560 
49 
2. Wirtschaftsrechnung -189.560 0 0 0 0 0 0 0 -5.687 -33.604 3 -26.132 -124.140 -189.56 0 
Nebenkostenstellen Vorkostenstellen 
in EURO Gebührenbedarfsaberechnung 2007 -Gewässergebühren- 
Hauptkostenstellen (Gebührenträger) 
Anlage 2 der E-Vorl. 1

Beschlussvorlage

9422 Zeichen

V/0873/2006/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
13.12.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Änderung 
der Gebührentarife wird in der Fassung der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage vom 
30.11.2006 beschlossen. 
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anlagen 2 
und 3 der Ergänzungsvorlage). 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit dieser Ergänzungsvorlage legt die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vor, in der 
gegenüber der ursprünglichen Vorlage die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus der 
durchgeführten Selbstauskunft und die daraus berechneten Gebührensätze ergänzt wur-
den.  Der ursprüngliche Text der Vorlage einschließlich der Anlagen bleibt unverändert. Die 
angepasste Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
Die Änderungen zu der Vorlage 0873/2006 vom 24.10.2006 sind in Fett- und Kursivdruck 
eingefügt. 
 
Allgemeines
 
 
Auf der Grundlage der GGS in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW erhebt die 
Stadt Münster seit 2003 Gewässergebühren, um hierdurch den jährlichen Aufwand der Gewässer-
unterhaltung auf die Grundstücke umlegen zu können, von denen Wasser den Gewässern seitlich 
zufließt. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0873/2006/1 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Michael.Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.12.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0873/2006/1 
 
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren ist es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-
kommen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Verfah ren zeigte sich, dass der Gebührenmaßstab „ver-
siegelte Flächen“ = 100 % Gebühr Interpretationsspielräume eröffnete. Das Verwaltungsgericht 
Münster hat nunmehr in einem Streitverfahren einen gerichtlichen Hinweis gegeben, wonach der 
Eigentümerbegriff innerhalb der bestehenden Satzung nicht hinreichend klar bestimmt und auch 
der Gebührenmaßstab unklar in der Gewässergebührensatzung (GGS) formuliert sein könnte. 
Nach Auffassung des Gerichtes könne eine noch genauere Ermittlung der versiegelten Flächen 
erforderlich sein. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, hat die Stadt Münster  daraufhin die 
Bescheide gegen die anhängigen 35 Klagen formlos zurückgenommen. 
 
Zur Herstellung der Rechtssicherheit hat die Verwaltung nunmehr die GGS überarbeitet. Dabei 
wurden die Regelungen aus der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen, die das Verwaltungsgericht 
Münster bereits ohne rechtliche Bedenken geprüft hat, in die „Münsteraner Satzung“ übernommen. 
 
 
Die vorliegende Satzungsänderung unterscheidet dabei für alle Grundstücke in 
 
• einen versiegelten Flächenanteil 
• bewaldete Flächen und 
• übrige Flächenanteile (unversiegelt) 
 
 
Der Anteil der jeweiligen Flächenanteile wird durch eine Selbstauskunft der Grundstückseigentü-
mer festgestellt. 
 
 
Die Gebührenmaßstäbe bleiben unverändert und betragen für 
 
• befestigte Flächen 100 % 
• Waldflächen     5 % 
• übrige Flächen (unversiegelt)   10 % 
 
 
Änderung der Gewässergebührensatzung
 
 
Aufgrund der zuvor dargestellten Fakten wird die Gewässergebührensatzung (GGS) in den §§ 3 
und 4 wie folgt geändert: 
 
• § 3 „Gebührenpflicht“ wird dahingehend geändert, dass durch die Streichung des Wortes „wirt-
schaftliche“ nunmehr der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig ist. 
• § 4 „Gebührenmaßstab“ wird nach folgenden Kriterien neu gefasst: 
 Die Gebühr bemisst sich nach 
a) Größe der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Flächen) = 100 % Gebühr, 
b) Größe der Waldflächen = 5 % Gebühr 
c) Größe der übrigen Flächen (unversiegelte Flächen) = 10 % Gebühr, gemessen in Hektar 
(ha). 
 
Dabei werden die Flächengrößen im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. 
Der vollständige Text des § 4 ist der Änderungssatzung (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
 zu ent-
nehmen.

- 3 - 
V/0873/2006/1 
Neuberechnung der Gewässergebühren für 2007 (Anlagen 2 + 3 der Ergänzungsvorlage) 
 
In die Gebührenbedarfsberechnung fließen alle Kosten und Erträge ein, die mit dem Betrieb der 
Fließgewässer in ursächlichem Zusammenhang stehen. Kosten, die nicht der allgemeinen Unter-
haltung der Fließgewässer zuzurechnen sind, werden aus der Gewässerunterhaltung ausgeglie-
dert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für z. B. stehende Gewässer, Regenrückhaltebe-
cken, Muldenrigolen usw. (= nicht umlagefähiger Aufwand). 
 
Die Stadt Münster ist in 6 Unterhaltungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände 
Hiltrup-Amelsbüren, obere Stever, Havixbeck-Ro xel, St. Mauritz-Altenberge und Münster Süd-Ost) 
eingeteilt.  
 
Für jedes der 6 Unterhaltungsgebiete werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Dabei 
werden in den Gebieten der 5 Unterhaltungsverbände die von der Stadt Münster an die Verbände 
zu zahlenden Unterhaltungskosten umgelegt. Anteilige Verwaltungskosten für die Gebührenerhe-
bung dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden (§ 7 KAG NRW). Für das Unterhaltungsgebiet 
der Stadt Münster sind dagegen neben den Unterhaltungskosten auch anteilige Verwaltungskos-
ten für die Gebührenerhebung umzulegen (§ 6 KAG NRW). 
 
 
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2007 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 
 
 
 
 
Bezeichnung 
 
Kosten/ 
Erlöse 
 
  2007          2006 
       €               € 
davon 
umlagefähiger 
Unterhaltungs-
aufwand 
  2007      2006 
      €            € 
 
nicht 
umlagefähiger 
Aufwand 
  2007       2006 
      €             € 
1 3 4 5 6 7 8 
Gesamtkosten 1.024.000 1.114.385 767.000 801.095 257.000 313.290 
Gesamterlöse (ohne Gebühren) 388.220 395.520 320.787 328.007 67.440 67.515 
Fehlbedarf (ohne Gebühren) -635.780 -718.865 -
446.213 
-
473.088 
-
189.500 
-
245.775 
 
+ Gewässergebühren 2007 
 
446.220 
 
473.090 
 
 
446.213 
 
473.088 
  
 
verbleibender Fehlbedarf -189.560  -245.545 0 0 -
189.500 
-
245.775 
 
 
Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um rd. 
90 T€. Grund hierfür ist der Wegfall der einmaligen Erstattungen und Reduzierung der Verwal-
tungskostenerstattungen an die citeq und das Amt für Finanzen und Beteiligungen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen und geringerer Einnahmen aus Erschwerern re-
duzieren sich die Gebühreneinnahmen in 2007 gegenüber 2006 um insgesamt rd. 27 T€. 
 
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebühren-
bedarfsberechnung für 2007 (Anlage 2 der Ergänzungsvorlage) dargestellt. 
 
Der umlagefähige Aufwand  von insgesamt 446.213 € (2006 = 473.088 €) einschließlich der darauf 
anfallenden Gewässergebühren verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhaltungsverbände:

- 4 - 
V/0873/2006/1 
 
Unterhaltungsgebiet  
 
umlagefähiger Aufwand 
€ 
  2007         2006         Diff. 
Bemessungsmaß-
stab insgesamt 
ha 
 2007         2006 
Gewässergebühr 
    €/ha 
                      Veränderung 
2007    2006  um €    in % 
Stadt Münster 214.389 246.896 - 32.507 5.930,77 6.200,10 36,15 39,82 - 3,67 - 9,22  
Hiltrup-Amelsbüren 91.428 91.428 0 1.885,58 1.920,36 48,49 47,61 +0,88 +1,85  
obere Stever 13.356 13.356 0 209,28 228,52 63,82 58,45 +5,37 +9,19  
Havixbeck-Roxel 36.520 36.520 0 988,51 1.029,66 36,94 35,47 +1,47 +4,14  
St. Mauritz-Altenberge 50.520 53.888 - 3.368 596,19 637,10 84,74 84,58 +0,16 +0,19  
Süd-Ost 40.000 31.000 + 9.000 352,85 366,11 113,36 84,68 +28,68 +33,87  
Gewässerunterhaltung 
insgesamt 
 
446.213 
 
473.088 
 
- 26.875 
 
9.963,19 
 
10.381,85 
 
44,79 
 
45,57 
 
- 0,78 
 
- 1,71 
 
Aufgrund der geänderten Bemessungsmaßstäbe (bis 2006 befestigte Flächen = 100 %, bezogen 
auf das gesamte Grundstück einschließlich unbefestigter Flächen) in versiegelte Flächen und übri-
ge Flächen für jedes Grundstück reduziert sich zwangsläufig der fiktiv ermittelte Bemessungsmaß-
stab für 100 % des Gebührensatzes/ha. Dieser Bemessungsmaßstab wird je Verband aus der Ad-
dition „befestigte Fläche = 100 % + übrige Flächen = 10 % + Waldflächen = 5 %“ ermittelt. Die Flä-
chenanteile werden aus der zur Zeit durchgeführten Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermit-
telt. 
 
In jedem Unterhaltungsverband wird somit wie bisher eine unterschiedliche Gewässergebühr fest-
gesetzt. 
 
Zur Deckung des umlagefähigen Gewässerunterhaltungsaufwandes werden diese unterschiedli-
chen Gewässergebühren gemäß § 4 Abs. 5 GGS zu 100 % für befestigte Flächen, zu 5 % für 
Waldflächen und zu 10 % für übrige Flächen erhoben. 
 
Die Berechnungen zur Gebührenermittlung einschließlich der Ermittlung der Bemessungsmaßstä-
be ergeben sich aus Anlage 3 der Ergänzungsvorlage
. 
 
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet er-
geben sich folgende Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2007: 
 
• Einfamilienhaus mit 400 m2 Grundstücksfläche
 
0,63 € bis 1,98 €/Jahr (2006 = 1,42 € bis 3,39 €) 
• mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb ohne Wald mit 35 ha Fläche und 2.500 m2 befestigter Flä-
chen 
137,18 € bis 430,21 €/Jahr (2006= 148,97 € bis 355,66 €) 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen

Anlage 1 - SatzungsänderGGS

4564 Zeichen

Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 1  
 
 
 
 
Satzung 
 
 
zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS) 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Form der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV N RW, Seite 666/SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NR W, Seite 498), der §§ 2, 4, 6 und 7 
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-We stfalen (KAG NRW ) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW, Seite 712/SGV NRW 610), zulet zt geändert durch Gesetz vom 
18.05.2005 (GV NRW, Seite 488) und des § 92 des Was sergesetzes für das Land Nord- 
rhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 25. Mai 1995 (GV NRW, 
Seite 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Geset z vom 03.05.2005 (GV NRW, Seite 
463) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzun g am 13.12.2006 diese Satzung be- 
schlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Die Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS)  vom 08.12.2005 wird wie folgt 
geändert: 
 
1. § 3 Gebührenpflicht  Abs. 1 wird wie folgt geänd ert: 
In  Satz  1 „Gebührenpflichtig ist der  wirtschaftliche 
 Eigentümer des Grundstü- 
ckes“ wird das Wort wirtschaftlich gestrichen.  
 
2. § 4 Gebührenmaßstab wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 4 Gebührenmaßstab 
 
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der vers iegelten Flächen, der Größe 
der Waldflächen und der Größe der übrigen Flächen e ines Grundstückes, ge- 
messen in Hektar (ha). 
 
1.1 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebau t, überdacht oder durch Beton, 
Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien 
gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befe stigt sind. Mit Rasengit- 
tersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Fl ächen gelten als nicht ver- 
siegelt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 v. H. beträgt. 
 
1.2 Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtl ichen Liegenschaftskataster der 
Stadt Münster als Waldflächen ausgewiesen sind. 
 
1.3 Als übrige Flächen gelten Flächen, die nicht un ter Ziffer 1.1 und 1.2 fallen .   
 
 
(2) Die Flächengrößen, insbesondere die versiegelte n Flächen gem. Ziffer 1.1 wer- 
den im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichti gen ermittelt. Hierzu ist 
von den Gebührenpflichtigen ein ausgefüllter Erklär ungsbogen über die Größe 
der versiegelten Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen vorzulegen. 
Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richt igkeit prüfen. Soweit es

2 
aufgrund dieser Prüfung oder aus anderen Gründen er forderlich ist, kann die 
Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine 
bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichti gen vorliegen, wird die 
versiegelte Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. 
 
(3) Ändert sich die versiegelte, die bewaldete oder  die übrige Grundstücksfläche, 
so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen F lächen binnen eines Mo- 
nats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuz eigen. Abs. 2 gilt entspre- 
chend. 
(4) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefä higen Kosten gesondert ermit- 
telt. Dabei werden wegen §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätz e 1 und 2, Abs. 3 KAG NRW  in 
den Gebieten der Unterhaltungsverbände und der Wass er- und Bodenverbände die 
von der Stadt nach § 92 Abs. 2 LWG zu zahlenden Bet räge umgelegt. Darüber hin- 
aus werden im Unterhaltungsgebiet der Stadt nach § 92 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6 
KAG NRW  die Unterhaltungskosten und die anteiligen Verwalt ungskosten umgelegt. 
 
(5) Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsber eiche ergeben sich aus den 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen. 
 
Danach beträgt die zu zahlende Gebühr  für die einzelnen Grundstücksarten  
  
5.1 versiegelte Flächen von Grundstücken 100 %  
5.2 Waldflächen 5 %  
5.3 übrige Flächen  10 %  
   
 des Gebührentarifes pro ha 
 
Artikel 2 
 
Der Gebührentarif gem. § 4 Abs. 5 der GGS der Stadt  Münster wird wie folgt geändert:  
 
Gebührentarif 
         
zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster vom 13.12.2006. 
 
 
 Unterhaltungsbereich 2007 
€/ha 
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 48,49 
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 63,82 
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 36,94 
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 84,74 
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 113,36 
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 36,15 
 
 
 
Artikel 3 
 
Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

3 
(nachrichtlich: die fett unterlegten Satzungsinhalt e wurden geändert)

Anlage 2 Erläuterungen

9999 Zeichen

zu Anlage 2 der Ergänzungsvorlage 1 
          
           
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2007  
Gewässerunterhaltung  
 
I.  Allgemeines  
 
Für die Unterhaltung der Fließgewässer wird seit 20 03 eine Gewässergebühr erho- 
ben. Die Erhebungsgrundlage ist § 92 Landeswasserge setz „Umlage des Unterhal- 
tungsaufwandes“ in Verbindung mit den §§ 6 und 7 KA G NRW. Umzulegen ist der 
Aufwand der Gewässerunterhaltung auf die Grundstück e, von denen Wasser den 
Gewässern seitlich zufließt. 
 
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren kam es zu e inem verwaltungsgerichtli- 
chen Verfahren. Aufgrund des richterlichen Hinweise s wird die Gewässergebüh- 
rensatzung, insbesondere § 4 „Gebührenmaßstab“, neu gefasst.  
 
Die neue zu beschießende Satzung unterscheidet für alle Grundstücke in einen ver- 
siegelten Flächenanteil, Waldflächen und einen übri gen Flächenanteil (unversiegelt). 
Die Gebührenmaßstäbe bleiben unverändert und betrag en für 
- befestigte Flächen                     100 % 
- Waldflächen                                   5 %  
- übrige Flächen (unversiegelt)      10 %. 
Der neue Satzungstext ist in Anlage 1 der Ergänzung svorlage  dargestellt. 
 
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ weist i m Gegensatz zur Abwasser- 
beseitigung keine Vollkostendeckung aus.  
 
Kosten, die nicht der allgemeinen Unterhaltung der Fließgewässer, sondern Auf- 
wendungen für andere Bereiche (stehende Gewässer, R egenrückhaltebecken, Mul- 
denrigolen usw. = Abwasserbeseitigung) darstellen, sind aus der Gewässerunterhal- 
tung auszugliedern. Diese Art von Kosten sind nicht  umlagefähige Aufwendungen . 
 
 
 
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen  
  
 
 Kosten  
 
1.  Zeilen 2 - 7: Personalkosten (ZA)  
 
Die von den Zentralämtern (ZA) Personal- und Organi sationsamt (10) und 
Rechtsamt (30) bewirtschafteten Personalkosten betr agen für 2007 insge- 
samt rd. 160 T€ (2006 = 159 T€) und bleiben gegenüb er dem Vorjahr in etwa 
konstant. Von diesem Personalaufwand werden 124 T€ (2006 = 124 T€) der 
Gewässerunterhaltung zugeordnet. Die restlichen 36 T€ (2006 = 35 T€) sind 
nicht gebührenfähige Leistungen (z. B. Unterhaltung  stehender Gewässer, 
ökologische Verbesserungen usw.).  
 
2.  Zeilen 8 - 15: Sachausgaben (ZA)  
 
Die Sachausgaben beinhalten u.a. Mieten, bauliche U nterhaltungen, Post- 
und Fernmeldegebühren. Die Kosten betragen 2007 ins gesamt 21 T€ (2006 
= 21 T€). Davon entfallen 10 T€ (2006 = 10 T€) auf die Gewässerunterhal- 
tung.

3.  Zeile 16: Naturnahe Unterhaltung der Gewässer  
 
Von den Kosten in Höhe von 243 T€ werden 181 km Was serläufe und an- 
derweitige Gewässer (stehende Gewässer unterhalten.  Hierzu gehören auch 
z. B. die ökologischen Verbesserungen an Fließgewäs sern. Die Kosten für 
die Unterhaltung der Fließgewässer liegen bei 98 %.  Entsprechend wird für 
die Unterhaltung der Wasserläufe ein gebührenreleva nter Ansatz von 238 T€ 
(2006 = 236 T€) gebildet. Der Rest sind nicht umlag efähige Kosten (z. B. 
ökologische Verbesserungen) in Höhe von 5 T€ (2006 = 7 T€). 
 
 
4.  Zeile 22: Anteil an Unterhaltungskosten der anlieg enden Unterhaltungsver- 
bände  
 
Die 5 Unterhaltungsverbände stellen für ihren Aufwa nd der Stadt Münster 
Kosten in Rechnung. Diese von der Stadt Münster übe rnommenen Kosten 
stellen gleichzeitig den umlagefähigen Aufwand für die Unterhaltungsberei- 
che (Verbände) dar. 
Als Ansatz ist ein Betrag von 316 T€ (2006 = 312 T€ ) eingestellt worden. Die- 
ser Wert entspricht in etwa den gezahlten Verbandsb eiträgen in 2006.  
 
 
5.  Zeilen 23+24: Erstattung spezieller Leistungen/Ers tattung von Ausgaben des 
Verwaltungshaushaltes  
 
Verwaltungskostenerstattungen sind Leistungen der Q uerschnittsämter wie 
z.B. der Citeq, des Amtes für Finanzen und Beteilig ungen, des Personal- und 
Organisationsamtes usw., die den kostenrechnenden E inrichtungen entspre- 
chend dem geleisteten Arbeitsaufwand anzurechnen si nd (vgl. § 14 Abs. 3 
GemHVO). Der Haushaltsansatz beträgt für 2007 = 111  T€ (2006 = 172 T€ ). 
Die Kostenreduzierung resultiert überwiegend aus de m Wegfall einer Stelle 
in der Steuerverwaltung, auf der bisher die Widersp ruchssachbearbeitung 
der Gewässergebühren erfolgte. 
Die Verwaltungskosten werden ab 2007 mit rd. 70 % ( bis 2006 = 60 %) auf  
den Unterhaltungsbereich der Stadt Münster verbucht  = 77 T€ (2006 = 103 
T€). Dieser Anteil entspricht der Menge der Beschei de für den Unterhal- 
tungsbereich der Stadt Münster. Die restlichen 30 %  = 34 T€ sind nicht umla- 
gefähige Verwaltungskosten und bilden einen Teil de s Zuschussbedarfes, da 
die Unterhaltungsverbände (gem. § 7 KAG NRW) nicht mit städt. Verwal- 
tungskosten belegt werden dürfen. 
 
 
6.  Zeilen 27 + 28: Kalkulatorische Kosten  
 
Die Berechnung der kalkulatorischen. Kosten erfolgt  auf der Grundlage der 
ergangenen Rechtsprechungen des OVG NRW. 
 
- Abschreibungen  
Die Berechnung erfolgt nach Wiederbeschaffungszeitw erten. 
 
Der Ansatz für 2007 beträgt 77 T€ (2006 = 76 T€). E r entspricht in et- 
wa dem Wert der Abrechnung für 2005 (+ Index) und i st in der Regel 
für den Ausbau von Wasserläufen zur ordnungsgemäßen  Ableitung 
des Regenwassers (Vorfluter) notwendig. Diese Koste n sind nicht  
dem umlagefähigen Aufwand zuzuordnen. Die Abschreib ungen wer-

den zu 25 % von der Abwasserbeseitigung erstattet u nd dort über 
Gebühren finanziert. 
 
 
- Verzinsung  
Die Verzinsung wird auf der Basis der Anschaffungsw erte (Restwert) 
ermittelt. Der Ansatz für 2007 beträgt 88 T€ (2006 = 91 T€) und wird 
wie die Abschreibungen teilweise von der Abwasserbe seitigung er- 
stattet. 
 
Insgesamt werden von der Abwasserbeseitigung an kal kulatorischen 
Kosten rd. 41 T€ erstattet, die verbleibenden 124 T € sind nicht umla- 
gefähige Gewässerkosten und bilden gleichzeitig ein en Zuschussbe- 
darf. 
 
 
 
Erlöse  
 
7. Zeilen 41 + 42: Erstattung spezieller Leistungen /Erstattung von Ausgaben des 
Verwaltungshaushaltes  
 
 
  	 





	  

  	 








 



 	

	    
 

 	 






     
  





 


 



 

   

 

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Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende E inrichtung. Deshalb 
müssen Tätigkeiten, die für andere Einrichtungen de r Stadt erbracht werden, 
in Rechnung gestellt werden. Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus 
Kläranlagen und Regenwassereinleitungen aus Kanälen  in Fließgewässer 
wird z. B. die Unterhaltung der Wasserläufe nachhal tig erschwert. Daher sind 
die von den Unterhaltungsverbänden mit ihren Beiträ gen geltend gemachten 
Erschwerern für o. g. Einleitungen im internen Verr echnungsverfahren von 
der Abwasserbeseitigung zu erstatten. Gleiches gilt  für das Unterhaltungsge- 
biet der Stadt Münster. Die Erstattungen betragen i nsgesamt 383 T€ (2006 = 
rd. 391 T€). Hiervon betragen die Erschwerer 321 T€  (2006 = rd. 328 T€). 
Durch die Verringerung der Erschwerer erhöhen sich entsprechend in den 
Verbänden die Gewässergebühren für 2007.  
 
 
8. Zeilen 40: Gewässergebühr  
 
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlage fähigen Aufwand  
von rd. 446 T€ (2006 = 473 T€) für jeden Unterhaltu ngsverband einzeln er- 
mittelt. Die Gebühren betragen insgesamt zwischen 36,94 €/ha  und 113,36 
€/ha  (im Durchschnitt 44,79 €/ha  –Vorjahr = 45,57 €-). Die Gebührenerhö- 
hungen einzelner Verbände sind zum Teil mit verände rten Erschwererbeiträ- 
gen insbesondere für die Stadt Münster zu begründen .

Die Berechnungsgrundlagen wurden anhand der vorlieg enden Flächenantei- 
le aus der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen e rmittelt (vgl. Anlage 3 der 
Ergänzungsvorlage). 
 
 
 
 
 
 
 Zusammenfassung: 
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Festgestellte Überschüsse bzw. Fehlbeträge ab 2007 werden gem. § 6 Abs. 2 KAG 
NRW entsprechend verrechnet. 
Die in den Vorjahren (2003 bis 2006) insgesamt aufg elaufenen negativen Rückla- 
genbestände werden aufgrund des richterlichen Hinwe ises zum Gebührenmaßstab 
nicht nach 2007 weitergereicht, sondern vom allgeme inen Haushalt getragen.

Anlage 3 - Bemessungsmaßstab

1746 Zeichen

66 12 0001 
KST lt. 
BAB 
Bezeichnung der Wasser- 
und Bodenverbände       
Flächen 
insgesamt 
abzügl. 
Wasser- 
flächen 
anrechenbare 
 Gesamt- 
fläche 
befestigte 
Flächen       
100 %- 
Anteil 
übrige 
Flächen       
10 %- Anteil 
Wert 
 10 % 
Wald 
 5 %- 
Anteil 
Wert 
 5 % 
Bemessungs- 
maßstab 
Gesamtfläche 
umlagefäh.  
Aufwand lt. 
BAB  in 
€
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
Sp. 2 - 3 Sp. 6x10 % Sp. 8x5 % Sp. 5+7+9 
11 Hiltrup - Amelsbüren 7.618,49 182,01 7.436,48 1.389,81 3.868,80 386,88 2.177,87 108,89 1.885,58 91.428,00 
12 obere Stever 890,49 12,10 878,39 143,44 581,83 58,18 153,12 7,66 209,28 13.356,00 
13 Havixbeck - Roxel  3.651,77 56,54 3.595,23 717,29 2.546,50 254,65 331,44 16,57 988,51 36.520,00 
14 St. Mauritz - Altenberge 3.367,65 229,87 3.137,78 332,12 2.475,75 247,58 329,91 16,50 596,19 50.520,00 
18 Süd- Ost  2.306,29 17,36 2.288,93 162,27 1.684,90 168,49 441,76 22,09 352,85 40.000,00 
Wasser- und 
Bodenverbände insgesamt 17.834,69 497,88 17.336,81 2.744,93 11.157,78 1.115,78 3.434,10 171,71 4.032,41 231.824,00 
10 Gewässerunterhaltung    
Stadt Münster     12.457,84 368,58 12.089,26 5.313,54 5.568,89 556,89 1.206,83 60,34 5.930,77 214.389,00 
Gewässerunterhaltung 
insgesamt 30.292,53 866,46 29.426,07 8.058,47 16.726,67 1.672,67 4.640,93 232,05 9.963,18 446.213,00 
 Gebührenermittlung/Gebührenaufkommen für Gewässerunterhaltung  2007 
1. Ermittlung des Bemessungsmaßstabes in ha (auf Basis der Selbstauskunft) aktueller Stand 
2. Ermittlung des Gebührensatzes (für 100 %-Anteil/ha) in €
Fächen im Stadtgebiet in ha Flächenaufteilung nach Abflußbeiwert

30.11.2006 
Gebühren- 
satz            
€/ha 
 = bei 100 % 
12 
Sp. 11/10 
48,49 
63,82 
36,94 
84,74 
113,36 
57,49 
36,15 
44,79 
Anlage 3 der E-Vorlage 1

Beratungsverlauf (4)

05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0873/2006/1
Typ
Vorlage
Datum
01.12.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37