V/0873/2006/1
Änderung der Gewässergebührensatzung
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2. Ergänzungsvorlage V/0873/2006/2
20732 Zeichen
V/0873/2006/2
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife
Beratungsfolge
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung
13.12.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Ände-
rung der Gebührentarife wird in der Fassung der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2 vom
08.12.2006 beschlossen.
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anla-
gen 2 und 3 der Ergänzungsvorlage).
Begründung:
Mit dieser 2. Ergänzungsvorlage legt die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vor, in der
gegenüber der Ergänzungsvorlage 1 die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus dem
endgültigen Rücklauf der durchgeführten Selbstauskunft und die daraus neu berechneten
Gebührensätze ergänzt wurden. Der ursprüngliche Text der Vorlage einschließlich der An-
lagen bleibt unverändert. Die angepasste Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Auf eine erneute Beifügung der Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2007 (An-
lage zu 2) wird verzichtet.
Die Änderungen zu der Vorlage 0873/2006/1 vom 01.12.2006 sind in Fett- und Kursivdruck
eingefügt.
Allgemeines
Auf der Grundlage der GGS in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW erhebt die
Stadt Münster seit 2003 Gewässergebühren, um hierdurch den jährlichen Aufwand der Gewässer-
unterhaltung auf die Grundstücke umlegen zu können, von denen Wasser den Gewässern seitlich
zufließt.
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren ist es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-
kommen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Verfah ren zeigte sich, dass der Gebührenmaßstab „ver-
siegelte Flächen“ = 100 % Gebühr Interpretationsspielräume eröffnete. Das Verwaltungsgericht
Vorlagen-Nr.:
V/0873/2006/2
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Michael.Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
08.12.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0873/2006/2
Münster hat nunmehr in einem Streitverfahren einen gerichtlichen Hinweis gegeben, wonach der
Eigentümerbegriff innerhalb der bestehenden Satzung nicht hinreichend klar bestimmt und auch
der Gebührenmaßstab unklar in der Gewässergebühr ensatzung (GGS) formuliert sein könnte.
Nach Auffassung des Gerichtes könne eine noch genauere Ermittlung der versiegelten Flächen
erforderlich sein. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, hat die Stadt Münster daraufhin die
Bescheide gegen die anhängigen 35 Klagen formlos zurückgenommen.
Zur Herstellung der Rechtssicherheit hat die Verwaltung nunmehr die GGS überarbeitet. Dabei
wurden die Regelungen aus der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen, die das Verwaltungsgericht
Münster bereits ohne rechtliche Bedenken geprüft hat, in die „Münsteraner Satzung“ übernommen.
Die vorliegende Satzungsänderung unterscheidet dabei für alle Grundstücke in
• einen versiegelten Flächenanteil
• bewaldete Flächen und
• übrige Flächen (unversiegelt)
Der Anteil der jeweiligen Flächenanteile wird durch eine Selbstauskunft der Grundstückseigentü-
mer festgestellt.
Die Gebührenmaßstabe bleiben unverändert und betragen für
• befestigte Flächen 100 %
• Waldflächen 5 %
• übrige Flächen (unversiegelt) 10 %
Änderung der Gewässergebührensatzung
Aufgrund der zuvor dargestellten Fakten wird die Gewässergebührensatzung (GGS) in den §§ 3
und 4 wie folgt geändert:
• § 3 „Gebührenpflicht“ wird dahingehend geändert, dass durch die Streichung des Wortes
„wirtschaftliche“ nunmehr der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig ist.
• § 4 „Gebührenmaßstab“ wird nach folgenden Kriterien neu gefasst:
Die Gebühr bemisst sich nach
a) Größe der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Flächen ) = 100 % Gebühr
b) Größe der Waldflächen = 5 % Gebühr
c) Größe der übrigen Flächen (unversiegelte Flächen) = 10 % Gebühr, gemessen in Hek-
tar (ha)
Dabei werden die Flächengrößen im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt.
Der vollständige Text des § 4 ist der Änderungssatzung (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
zu ent-
nehmen.
Neuberechnung der Gewässergebühren für 2007 (Anlagen 2 + 3 der Ergänzungsvorlage)
In die Gebührenbedarfsberechnung fließen alle Kosten und Erträge ein, die mit dem Betrieb der
Fließgewässer in ursächlichem Zusammenhang stehen. Kosten, die nicht der allgemeinen Unter-
haltung der Fließgewässer zuzurechnen sind, werden aus der Gewässerunterhaltung ausgeglie-
dert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für z. B. stehende Gewässer, Regenrückhaltebe-
cken, Muldenrigolen usw. (= nicht umlagefähiger Aufwand).
Die Stadt Münster ist in 6 Unterhaltungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände
Hiltrup-Amelsbüren, obere Stever, Havixbeck-Ro xel, St. Mauritz-Altenberge und Münster Süd-Ost)
eingeteilt.
- 3 -
V/0873/2006/2
Für jedes der 6 Unterhaltungsgebiete werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Dabei
werden in den Gebieten der 5 Unterhaltungsverbände die von der Stadt Münster an die Verbände
zu zahlenden Unterhaltungskosten umgelegt. Anteilige Verwaltungskosten für die Gebührenerhe-
bung dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden (§ 7 KAG NRW). Für das Unterhaltungsgebiet
der Stadt Münster sind dagegen neben den Unterhaltungskosten auch anteilige Verwaltungskos-
ten für die Gebührenerhebung umzulegen (§ 6 KAG NRW).
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2007 stellen sich insgesamt wie folgt dar:
Bezeichnung
Kosten/
Erlöse
2007 2006
€ €
davon
umlagefähiger
Unterhaltungs-
aufwand
2007 2006
€ €
nicht
umlagefähiger
Aufwand
2007 2006
€ €
1 3 4 5 6 7 8
Gesamtkosten 1.024.000 1.114.385 767.000 801.095 257.000 313.290
Gesamterlöse (ohne Gebühren) 388.220 395.520 320.787 328.007 67.440 67.515
Fehlbedarf (ohne Gebühren) -635.780 -718.865 -
446.213
-
473.088
-
189.500
-
245.775
+ Gewässergebühren 2007
446.220
473.090
446.213
473.088
verbleibender Fehlbedarf -189.560 -245.545 0 0 -
189.500
-
245.775
Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um rd.
90 T€. Grund hierfür ist der Wegfall der einmaligen Erstattungen und Reduzierung der Verwal-
tungskostenerstattungen an die citeq und das Amt für Finanzen und Beteiligungen.
Unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen und geringerer Einnahmen aus Erschwerern re-
duzieren sich die Gebühreneinnahmen in 2007 gegenüber 2006 um insgesamt rd. 27 T€.
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebühren-
bedarfsberechnung für 2007 (Anlage 2 der Ergänzungsvorlage) dargestellt.
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 446.213 € (2006 = 473.088 €) einschließlich der darauf
anfallenden Gewässergebühren verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhaltungsverbände:
Unterhaltungsgebiet
umlagefähiger Aufwand
€
2007 2006 Diff.
Bemessungsmaß-
stab insgesamt
ha
2007 2006
Gewässergebühr
€/ha
Veränderung
2007 2006 um € in %
Stadt Münster 214.389 246.896 - 32.507 5.617,55 6.200,10 38,16 39,82 - 1,66 - 4,17
Hiltrup-Amelsbüren 91.428 91.428 0 1.833,01 1.920,36 49,88 47,61 + 2,27 +4,77
obere Stever 13.356 13.356 0 200,51 228,52 66,61 58,45 + 8,16 +13,96
Havixbeck-Roxel 36.520 36.520 0 956,05 1.029,66 38,20 35,47 + 2,73 +7,70
St. Mauritz-Altenberge 50.520 53.888 - 3.368 571,49 637,10 88,40 84,58 +3,82 +4,52
Süd-Ost 40.000 31.000 + 9.000 340,04 366,11 117,63 84,68 +32,95 +38,91
Gewässerunterhaltung
insgesamt
446.213
473.088
- 26.875
9.518,66
10.381,85
46,88
45,57
+ 1,31
+2,87
- 4 -
V/0873/2006/2
Aufgrund der geänderten Bemessungsmaßstäbe (bis 2006 befestigte Flächen = 100 %, bezogen
auf das gesamte Grundstück einschließlich unbefestigter Flächen) in versiegelte Flächen und übri-
ge Flächen für jedes Grundstück reduziert sich zwangsläufig der fiktiv ermittelte Bemessungsmaß-
stab für 100 % des Gebührensatzes/ha. Dieser Bemessungsmaßstab wird je Verband aus der Ad-
dition „befestigte Fläche = 100 % + übrige Flächen = 10 % + Waldflächen = 5 %“ ermittelt. Die Flä-
chenanteile wurden aus der durchgeführten Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt.
In jedem Unterhaltungsverband wird somit wie bisher eine unterschiedliche Gewässergebühr fest-
gesetzt.
Zur Deckung des umlagefähigen Gewässerunterhaltungsaufwandes werden diese unterschiedli-
chen Gewässergebühren gemäß § 4 Abs. 5 GGS zu 100 % für befestigte Flächen, zu 5 % für
Waldflächen und zu 10 % für übrige Flächen erhoben.
Die Berechnungen zur Gebührenermittlung einschließlich der Ermittlung der Bemessungsmaßstä-
be ergeben sich aus Anlage 3 der Ergänzungsvorlage
.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet er-
geben sich folgende Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2007:
• Einfamilienhaus mit 400 m
2 Grundstücksfläche, davon 150 m² versiegelt
0,67 € bis 2,06 €/Jahr (2006 = 1,42 € bis 3,39 €)
• mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb ohne Wald mit 35 ha Fläche und 2.500 m 2 befestigter
Flächen
144,96 € bis 446,42 €/Jahr (2006= 148,97 € bis 355,66 €)
I. V.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2
Satzung
zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Form der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV N RW, Seite 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NR W, Seite 498), der §§ 2, 4, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-We stfalen (KAG NRW ) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW, Seite 712/SGV NRW 610), zulet zt geändert durch Gesetz vom
18.05.2005 (GV NRW, Seite 488) und des § 92 des Was sergesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 25. Mai 1995 (GV NRW,
Seite 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Geset z vom 03.05.2005 (GV NRW, Seite
463) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzun g am 13.12.2006 diese Satzung be-
schlossen:
Artikel 1
Die Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS) vom 08.12.2005 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Gebührenpflicht Abs. 1 wird wie folgt geänd ert:
In Satz 1 „Gebührenpflichtig ist der wirtschaftliche
Eigentümer des Grundstü-
ckes“ wird das Wort wirtschaftlich gestrichen.
2. § 4 Gebührenmaßstab wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der vers iegelten Flächen, der Größe
der Waldflächen und der Größe der übrigen Flächen e ines Grundstückes, ge-
messen in Hektar (ha).
1.1 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebau t, überdacht oder durch Beton,
Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien
gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befe stigt sind. Mit Rasengit-
tersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Fl ächen gelten als nicht ver-
siegelt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 v. H. beträgt.
1.2 Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtl ichen Liegenschaftskataster der
Stadt Münster als Waldflächen ausgewiesen sind.
1.3 Als übrige Flächen gelten Flächen, die nicht un ter Ziffer 1.1 und 1.2 fallen .
(2) Die Flächengrößen, insbesondere die versiegelte n Flächen gem. Ziffer 1.1 wer-
den im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichti gen ermittelt. Hierzu ist
von den Gebührenpflichtigen ein ausgefüllter Erklär ungsbogen über die Größe
der versiegelten Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen vorzulegen.
Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richt igkeit prüfen. Soweit es
aufgrund dieser Prüfung oder aus anderen Gründen er forderlich ist, kann die
Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine
2
bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichti gen vorliegen, wird die
versiegelte Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt.
(3) Ändert sich die versiegelte, die bewaldete oder die übrige Grundstücksfläche,
so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen F lächen binnen eines Mo-
nats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuz eigen. Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(4) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefä higen Kosten gesondert ermit-
telt. Dabei werden wegen §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätz e 1 und 2, Abs. 3 KAG NRW in
den Gebieten der Unterhaltungsverbände und der Wass er- und Bodenverbände die
von der Stadt nach § 92 Abs. 2 LWG zu zahlenden Bet räge umgelegt. Darüber hin-
aus werden im Unterhaltungsgebiet der Stadt nach § 92 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6
KAG NRW die Unterhaltungskosten und die anteiligen Verwalt ungskosten umgelegt.
(5) Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsber eiche ergeben sich aus den
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
Danach beträgt die zu zahlende Gebühr für die einzelnen Grundstücksarten
5.1 versiegelte Flächen von Grundstücken 100 %
5.2 Waldflächen 5 %
5.3 übrige Flächen 10 %
des Gebührentarifes pro ha
Artikel 2
Der Gebührentarif gem. § 4 Abs. 5 der GGS der Stadt Münster wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster vom 13.12.2006.
Unterhaltungsbereich 2007
€/ha
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 49,88
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 66,61
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 38,20
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 88,40
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 117,63
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 38,16
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(nachrichtlich: die fett unterlegten Satzungsinhalt e wurden geändert)
66 12 0001 Gebührenbedarfsberechnung -Gewässerunterhaltung- 2007 UA 6900 Stand: 30.11.2006
10 11 12 13 14 18 20 21 22 23 24 30 31 32 33 34 35
Z
e
i
l
e
Haushalts-
stelle
Kostenart /
Bezeichnung der Haushaltsstelle
Ansatz
2007
voraussichtl.
Ergebnis d.
Jahres-
rechnung
2007
Wirtschafts-
rechnung Stadt
Münster
Hiltrup-
Amels-
büren
obere
Stever
Havixb.-
Roxel
St.
Mauritz-
Alten-
berge
Münster
Süd-Ost
Summe
(Spalten
9 -14)
Unterh.
stehender
Gewässer
ökolog.
Verbesse-
rung
naturn.RRB/
RKB-Sandf.-
M-Rigolen
off-RW-Abl.
nicht um-
lagefähige
Verwaltungs-
kosten
sonstiges
Gew.als
RW-Vorfl.
Summe
(Spalten
16 -20)
Bauleitung
Aus-
schrei-
bung
Planung Fahr-
zeuge
Verwal-
tung
Amt-
/Abt-
Leitung
Summe
(Spalten
22 - 27)
1 2 3 4 5 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
1 K o s t e n
2 401.0000.6 Personalkosten 159.240
3 Dienstbezüge Beamte/Angestellte 125.160 125.160 97.37 4 97.374 3.755 22.529 0 1.502 27.786 0
4 Sozialaufwand Beamte/Angestellte 34.080 34.080 26.514 26.514 1.022 6.134 0 409 7.566 0
5 Personalkosten (sonstige) 0 0 0 0 0 0 0 0 0
6 402.0000.7 Personalausgaben ZA 30 (GUV) 770 770 770 599 599 23 139 0 9 171 0 0 0 0 0 0 0
7 SN 9310 Personalausgaben insgesamt 160.010 160.010 160 .010 124.488 0 0 0 0 0 124.488 4.800 28.802 0 1.920 0 35.522 0 0 0 0 0 0 0
8 500.0000.9 Sachausgaben ZA 10 3.000 3.000 3.000 1.470 1.470 90 540 864 36 1.530 0
9 501.0000.x Sachausgaben ZA 18 1.500 1.500 1.500 735 735 45 270 432 18 765 0
10 502.0000.0 Sachausgaben ZA 23 11.470 11.470 11.470 5.6 20 5.620 344 2.065 3.303 138 5.850 0
11 503.0000.1 Sachausgaben ZA 30 200 200 200 98 98 6 36 58 2 102 0
12 504.0000.2 Sachausgaben ZA 65 3.630 3.630 3.630 1.779 1.779 109 653 1.045 44 1.851 0
13 506.0000.4 Bauunterhaltungskosten ZA 65 800 800 800 39 2 392 24 144 230 10 408 0
15 SN 9320-29 Sachausgaben insgesamt 20.600 20.600 20.60 0 10.094 0 0 0 0 0 10.094 618 3.708 5.933 247 0 10.506 0 0 0 0 0 0 0
16 512.0000.6 Naturnahe Unterhaltung der Gewässer 243. 000 243.000 243.000 238.140 238.140 200 500 4.160 4.860 0
17 512.2000.7 Öko-Sponsoring ökolog. Unterh. an
Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 0 5.000 0 5.000 0
18 550.0000.8 Unterhaltung und Betrieb der
Fahrzeuge 2.000 2.000 2.000 0 0 2.000 2.000
19 562.0000.1 Fortbildungskosten 500 500 500 250 250 100 150 250 0
20 650.1000.0 Messmaterialien 300 300 300 0 0 300 300
21 651.0000.2 Besch. von Fachliteratur usw. 200 200 200 120 120 80 0 80 0
22 673.0000.1 Ant. an Unterh.Kosten der anl.
Unterhaltungsverbände 316.000 316.000 316.000 0 135.667 13.356 46.792 80.122 40.0 00 315.937 63 63 0 0
23 679.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen 18.030 1 8.030 18.030 12.497 12.497 0 0 0 5.533 5.533 0
24 679.9000.6 Erst. v. Ausgaben d. Verwaltungshh. 92.8 40 92.840 92.840 64.347 64.347 10.138 18.354 28.493 0
25
26 Summe: sonst. sächl. Ausgaben 677.870 677.870 677.87 0 315.354 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 631.291 200 5. 680 14.448 23.951 0 44.279 0 0 300 2.000 0 0 2.300
27 680.0000. Abschreibungen 77.270 77.270 77.270 0 0 77.270 77.270 0 0
28 685.0000. Verzinsung 88.250 88.250 88.250 0 0 88.250 88.250 0 0
30 Summe der direkten Stellenkosten 1.024.000 1.024.00 0 1.024.000 449.936 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 765 .873 5.618 38.190 20.381 26.118 165.520 255.827 0 0 300 2.000 0 0 2.300
31 Umlage der Vorkostenstellen
32 Amts-/Abteilungsleitung 0 0 0 0 0 0 0
33 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0
34 Fahrzeuge 980 980 60 360 576 24 1.020 -2.000
35 Planung 147 147 9 54 90 153 -300
36 Ausschreibung 0 0 0 0 0 0 0
37 Bauleitung 0 0 0 0 0 0 0
38 Summe der Endkostenstellen 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000
39 Einnahmen/ E r l ö s e
40 110.0000.X Gewässergebühr 446.220 446.220 446.220 214.389 91.428 13.356 36.520 50.520 40.000 446.213 7 7
41 169.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen (vom
UA 7000) 367.710 367.710 367.710 236.674 44.239 0 10.272 29.602 320. 787 5.540 3 41.380 46.923
42 169.9000.2 Erstattung von Ausgaben des
Verwaltungshaush. (vom UA 7000) 15.510 15.510 15.510 0 0 0 15.510 15.510
43 171.1000.7 Zuw. L. naturn. Unterh. d. Gewässer 0 0 0 0 0
44 176.2000.7 Öko-Sponsoring ökologische Unter-
haltung an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 5.000 5.000
45 Summe: Einnahmen/Erlöse 834.440 834.440 834.440 451.063 135.667 13.356 46.792 80.1 22 40.000 767.000 0 5.000 21.050 10 41.380 67.440
46 Summe: Kosten 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000
47 Ergebnisse
48 1. Jahres-/Vermögens-/neutrale
Rechnung -189.560 -189.560
49
2. Wirtschaftsrechnung -189.560 0 0 0 0 0 0 0 -5.687 -33.604 3 -26.132 -124.140 -189.56 0
Anlage 2 der E-Vorl. 2
Nebenkostenstellen Vorkostenstellen
in EURO Gebührenbedarfsaberechnung 2007 -Gewässergebühren-
Hauptkostenstellen (Gebührenträger)
66 12 0001
KST lt.
BAB
Bezeichnung der Wasser-
und Bodenverbände
Flächen
insgesamt
abzügl.
Wasser-
flächen
anrechenbare
Gesamt-
fläche
befestigte
Flächen
100 %-
Anteil
übrige
Flächen
10 %- Anteil
Wert
10 %
Wald
5 %-
Anteil
Wert
5 %
Bemessungs-
maßstab
Gesamtfläche
umlagefäh.
Aufwand lt.
BAB in
€
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Sp. 2 - 3 Sp. 6x10 % Sp. 8x5 % Sp. 5+7+9
11 Hiltrup - Amelsbüren 7.618,49 182,01 7.436,48 1.331,40 3.927,21 392,72 2.177,87 108,89 1.833,01 91.428,00
12 obere Stever 890,49 12,10 878,39 133,70 591,57 59,16 153,12 7,66 200,51 13.356,00
13 Havixbeck - Roxel 3.651,77 56,54 3.595,23 681,22 2.582,57 258,26 331,44 16,57 956,05 36.520,00
14 St. Mauritz - Altenberge 3.367,65 229,87 3.137,78 304,67 2.503,20 250,32 329,91 16,50 571,49 50.520,00
18 Süd- Ost 2.306,29 17,36 2.288,93 148,04 1.699,13 169,91 441,76 22,09 340,04 40.000,00
Wasser- und
Bodenverbände insgesamt 17.834,69 497,88 17.336,81 2.599,03 11.303,68 1.130,37 3.434,10 171,71 3.901,10 231.824,00
10 Gewässerunterhaltung
Stadt Münster 12.457,84 368,58 12.089,26 4.965,52 5.916,91 591,69 1.206,83 60,34 5.617,55 214.389,00
Gewässerunterhaltung
insgesamt 30.292,53 866,46 29.426,07 7.564,55 17.220,59 1.722,06 4.640,93 232,05 9.518,66 446.213,00
Gebührenermittlung/Gebührenaufkommen für Gewässerunterhaltung 2007
1. Ermittlung des Bemessungsmaßstabes in ha (auf Basis der Selbstauskunft) aktueller Stand
2. Ermittlung des Gebührensatzes (für 100 %-Anteil/ha) in €
Fächen im Stadtgebiet in ha Flächenaufteilung nach Abflußbeiwert
08.12.2006
Gebühren-
satz
€/ha
= bei 100 %
12
Sp. 11/10
49,88
66,61
38,20
88,40
117,63
59,43
38,16
46,88
Anlage 3 der E-Vorl. 2
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung
4999 Zeichen
66 12 0001 Gebührenbedarfsberechnung -Gewässerunterhaltung- 2007 UA 6900 Stand: 30.11.2006 10 11 12 13 14 18 20 21 22 23 24 30 31 32 33 34 35 Z e i l e Haushalts- stelle Kostenart / Bezeichnung der Haushaltsstelle Ansatz 2007 voraussichtl. Ergebnis d. Jahres- rechnung 2007 Wirtschafts- rechnung Stadt Münster Hiltrup- Amels- büren obere Stever Havixb.- Roxel St. Mauritz- Alten- berge Münster Süd-Ost Summe (Spalten 9 -14) Unterh. stehender Gewässer ökolog. Verbesse- rung naturn.RRB/ RKB-Sandf.- M-Rigolen off-RW-Abl. nicht um- lagefähige Verwaltungs- kosten sonstiges Gew.als RW-Vorfl. Summe (Spalten 16 -20) Bauleitung Aus- schrei- bung Planung Fahr- zeuge Verwal- tung Amt- /Abt- Leitung Summe (Spalten 22 - 27) 1 2 3 4 5 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 K o s t e n 2 401.0000.6 Personalkosten 159.240 3 Dienstbezüge Beamte/Angestellte 125.160 125.160 97.37 4 97.374 3.755 22.529 0 1.502 27.786 0 4 Sozialaufwand Beamte/Angestellte 34.080 34.080 26.514 26.514 1.022 6.134 0 409 7.566 0 5 Personalkosten (sonstige) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 402.0000.7 Personalausgaben ZA 30 (GUV) 770 770 770 599 599 23 139 0 9 171 0 0 0 0 0 0 0 7 SN 9310 Personalausgaben insgesamt 160.010 160.010 160 .010 124.488 0 0 0 0 0 124.488 4.800 28.802 0 1.920 0 35.522 0 0 0 0 0 0 0 8 500.0000.9 Sachausgaben ZA 10 3.000 3.000 3.000 1.470 1.470 90 540 864 36 1.530 0 9 501.0000.x Sachausgaben ZA 18 1.500 1.500 1.500 735 735 45 270 432 18 765 0 10 502.0000.0 Sachausgaben ZA 23 11.470 11.470 11.470 5.6 20 5.620 344 2.065 3.303 138 5.850 0 11 503.0000.1 Sachausgaben ZA 30 200 200 200 98 98 6 36 58 2 102 0 12 504.0000.2 Sachausgaben ZA 65 3.630 3.630 3.630 1.779 1.779 109 653 1.045 44 1.851 0 13 506.0000.4 Bauunterhaltungskosten ZA 65 800 800 800 39 2 392 24 144 230 10 408 0 15 SN 9320-29 Sachausgaben insgesamt 20.600 20.600 20.60 0 10.094 0 0 0 0 0 10.094 618 3.708 5.933 247 0 10.506 0 0 0 0 0 0 0 16 512.0000.6 Naturnahe Unterhaltung der Gewässer 243. 000 243.000 243.000 238.140 238.140 200 500 4.160 4.860 0 17 512.2000.7 Öko-Sponsoring ökolog. Unterh. an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 0 5.000 0 5.000 0 18 550.0000.8 Unterhaltung und Betrieb der Fahrzeuge 2.000 2.000 2.000 0 0 2.000 2.000 19 562.0000.1 Fortbildungskosten 500 500 500 250 250 100 150 250 0 20 650.1000.0 Messmaterialien 300 300 300 0 0 300 300 21 651.0000.2 Besch. von Fachliteratur usw. 200 200 200 120 120 80 0 80 0 22 673.0000.1 Ant. an Unterh.Kosten der anl. Unterhaltungsverbände 316.000 316.000 316.000 0 135.667 13.356 46.792 80.122 40.0 00 315.937 63 63 0 0 23 679.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen 18.030 1 8.030 18.030 12.497 12.497 0 0 0 5.533 5.533 0 24 679.9000.6 Erst. v. Ausgaben d. Verwaltungshh. 92.8 40 92.840 92.840 64.347 64.347 10.138 18.354 28.493 0 25 26 Summe: sonst. sächl. Ausgaben 677.870 677.870 677.87 0 315.354 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 631.291 200 5. 680 14.448 23.951 0 44.279 0 0 300 2.000 0 0 2.300 27 680.0000. Abschreibungen 77.270 77.270 77.270 0 0 77.270 77.270 0 0 28 685.0000. Verzinsung 88.250 88.250 88.250 0 0 88.250 88.250 0 0 30 Summe der direkten Stellenkosten 1.024.000 1.024.00 0 1.024.000 449.936 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 765 .873 5.618 38.190 20.381 26.118 165.520 255.827 0 0 300 2.000 0 0 2.300 31 Umlage der Vorkostenstellen 32 Amts-/Abteilungsleitung 0 0 0 0 0 0 0 33 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0 34 Fahrzeuge 980 980 60 360 576 24 1.020 -2.000 35 Planung 147 147 9 54 90 153 -300 36 Ausschreibung 0 0 0 0 0 0 0 37 Bauleitung 0 0 0 0 0 0 0 38 Summe der Endkostenstellen 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 39 Einnahmen/ E r l ö s e 40 110.0000.X Gewässergebühr 446.220 446.220 446.220 214.389 91.428 13.356 36.520 50.520 40.000 446.213 7 7 41 169.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen (vom UA 7000) 367.710 367.710 367.710 236.674 44.239 0 10.272 29.602 320. 787 5.540 3 41.380 46.923 42 169.9000.2 Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaush. (vom UA 7000) 15.510 15.510 15.510 0 0 0 15.510 15.510 43 171.1000.7 Zuw. L. naturn. Unterh. d. Gewässer 0 0 0 0 0 44 176.2000.7 Öko-Sponsoring ökologische Unter- haltung an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 5.000 5.000 45 Summe: Einnahmen/Erlöse 834.440 834.440 834.440 451.063 135.667 13.356 46.792 80.1 22 40.000 767.000 0 5.000 21.050 10 41.380 67.440 46 Summe: Kosten 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 47 Ergebnisse 48 1. Jahres-/Vermögens-/neutrale Rechnung -189.560 -189.560 49 2. Wirtschaftsrechnung -189.560 0 0 0 0 0 0 0 -5.687 -33.604 3 -26.132 -124.140 -189.56 0 Nebenkostenstellen Vorkostenstellen in EURO Gebührenbedarfsaberechnung 2007 -Gewässergebühren- Hauptkostenstellen (Gebührenträger) Anlage 2 der E-Vorl. 1
Beschlussvorlage
9422 Zeichen
V/0873/2006/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife
Beratungsfolge
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung
13.12.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Änderung
der Gebührentarife wird in der Fassung der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage vom
30.11.2006 beschlossen.
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anlagen 2
und 3 der Ergänzungsvorlage).
Begründung:
Mit dieser Ergänzungsvorlage legt die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vor, in der
gegenüber der ursprünglichen Vorlage die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus der
durchgeführten Selbstauskunft und die daraus berechneten Gebührensätze ergänzt wur-
den. Der ursprüngliche Text der Vorlage einschließlich der Anlagen bleibt unverändert. Die
angepasste Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Änderungen zu der Vorlage 0873/2006 vom 24.10.2006 sind in Fett- und Kursivdruck
eingefügt.
Allgemeines
Auf der Grundlage der GGS in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW erhebt die
Stadt Münster seit 2003 Gewässergebühren, um hierdurch den jährlichen Aufwand der Gewässer-
unterhaltung auf die Grundstücke umlegen zu können, von denen Wasser den Gewässern seitlich
zufließt.
Vorlagen-Nr.:
V/0873/2006/1
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Michael.Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
01.12.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0873/2006/1
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren ist es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-
kommen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Verfah ren zeigte sich, dass der Gebührenmaßstab „ver-
siegelte Flächen“ = 100 % Gebühr Interpretationsspielräume eröffnete. Das Verwaltungsgericht
Münster hat nunmehr in einem Streitverfahren einen gerichtlichen Hinweis gegeben, wonach der
Eigentümerbegriff innerhalb der bestehenden Satzung nicht hinreichend klar bestimmt und auch
der Gebührenmaßstab unklar in der Gewässergebührensatzung (GGS) formuliert sein könnte.
Nach Auffassung des Gerichtes könne eine noch genauere Ermittlung der versiegelten Flächen
erforderlich sein. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, hat die Stadt Münster daraufhin die
Bescheide gegen die anhängigen 35 Klagen formlos zurückgenommen.
Zur Herstellung der Rechtssicherheit hat die Verwaltung nunmehr die GGS überarbeitet. Dabei
wurden die Regelungen aus der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen, die das Verwaltungsgericht
Münster bereits ohne rechtliche Bedenken geprüft hat, in die „Münsteraner Satzung“ übernommen.
Die vorliegende Satzungsänderung unterscheidet dabei für alle Grundstücke in
• einen versiegelten Flächenanteil
• bewaldete Flächen und
• übrige Flächenanteile (unversiegelt)
Der Anteil der jeweiligen Flächenanteile wird durch eine Selbstauskunft der Grundstückseigentü-
mer festgestellt.
Die Gebührenmaßstäbe bleiben unverändert und betragen für
• befestigte Flächen 100 %
• Waldflächen 5 %
• übrige Flächen (unversiegelt) 10 %
Änderung der Gewässergebührensatzung
Aufgrund der zuvor dargestellten Fakten wird die Gewässergebührensatzung (GGS) in den §§ 3
und 4 wie folgt geändert:
• § 3 „Gebührenpflicht“ wird dahingehend geändert, dass durch die Streichung des Wortes „wirt-
schaftliche“ nunmehr der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig ist.
• § 4 „Gebührenmaßstab“ wird nach folgenden Kriterien neu gefasst:
Die Gebühr bemisst sich nach
a) Größe der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Flächen) = 100 % Gebühr,
b) Größe der Waldflächen = 5 % Gebühr
c) Größe der übrigen Flächen (unversiegelte Flächen) = 10 % Gebühr, gemessen in Hektar
(ha).
Dabei werden die Flächengrößen im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt.
Der vollständige Text des § 4 ist der Änderungssatzung (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
zu ent-
nehmen.
- 3 -
V/0873/2006/1
Neuberechnung der Gewässergebühren für 2007 (Anlagen 2 + 3 der Ergänzungsvorlage)
In die Gebührenbedarfsberechnung fließen alle Kosten und Erträge ein, die mit dem Betrieb der
Fließgewässer in ursächlichem Zusammenhang stehen. Kosten, die nicht der allgemeinen Unter-
haltung der Fließgewässer zuzurechnen sind, werden aus der Gewässerunterhaltung ausgeglie-
dert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für z. B. stehende Gewässer, Regenrückhaltebe-
cken, Muldenrigolen usw. (= nicht umlagefähiger Aufwand).
Die Stadt Münster ist in 6 Unterhaltungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände
Hiltrup-Amelsbüren, obere Stever, Havixbeck-Ro xel, St. Mauritz-Altenberge und Münster Süd-Ost)
eingeteilt.
Für jedes der 6 Unterhaltungsgebiete werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Dabei
werden in den Gebieten der 5 Unterhaltungsverbände die von der Stadt Münster an die Verbände
zu zahlenden Unterhaltungskosten umgelegt. Anteilige Verwaltungskosten für die Gebührenerhe-
bung dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden (§ 7 KAG NRW). Für das Unterhaltungsgebiet
der Stadt Münster sind dagegen neben den Unterhaltungskosten auch anteilige Verwaltungskos-
ten für die Gebührenerhebung umzulegen (§ 6 KAG NRW).
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2007 stellen sich insgesamt wie folgt dar:
Bezeichnung
Kosten/
Erlöse
2007 2006
€ €
davon
umlagefähiger
Unterhaltungs-
aufwand
2007 2006
€ €
nicht
umlagefähiger
Aufwand
2007 2006
€ €
1 3 4 5 6 7 8
Gesamtkosten 1.024.000 1.114.385 767.000 801.095 257.000 313.290
Gesamterlöse (ohne Gebühren) 388.220 395.520 320.787 328.007 67.440 67.515
Fehlbedarf (ohne Gebühren) -635.780 -718.865 -
446.213
-
473.088
-
189.500
-
245.775
+ Gewässergebühren 2007
446.220
473.090
446.213
473.088
verbleibender Fehlbedarf -189.560 -245.545 0 0 -
189.500
-
245.775
Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um rd.
90 T€. Grund hierfür ist der Wegfall der einmaligen Erstattungen und Reduzierung der Verwal-
tungskostenerstattungen an die citeq und das Amt für Finanzen und Beteiligungen.
Unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen und geringerer Einnahmen aus Erschwerern re-
duzieren sich die Gebühreneinnahmen in 2007 gegenüber 2006 um insgesamt rd. 27 T€.
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebühren-
bedarfsberechnung für 2007 (Anlage 2 der Ergänzungsvorlage) dargestellt.
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 446.213 € (2006 = 473.088 €) einschließlich der darauf
anfallenden Gewässergebühren verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhaltungsverbände:
- 4 -
V/0873/2006/1
Unterhaltungsgebiet
umlagefähiger Aufwand
€
2007 2006 Diff.
Bemessungsmaß-
stab insgesamt
ha
2007 2006
Gewässergebühr
€/ha
Veränderung
2007 2006 um € in %
Stadt Münster 214.389 246.896 - 32.507 5.930,77 6.200,10 36,15 39,82 - 3,67 - 9,22
Hiltrup-Amelsbüren 91.428 91.428 0 1.885,58 1.920,36 48,49 47,61 +0,88 +1,85
obere Stever 13.356 13.356 0 209,28 228,52 63,82 58,45 +5,37 +9,19
Havixbeck-Roxel 36.520 36.520 0 988,51 1.029,66 36,94 35,47 +1,47 +4,14
St. Mauritz-Altenberge 50.520 53.888 - 3.368 596,19 637,10 84,74 84,58 +0,16 +0,19
Süd-Ost 40.000 31.000 + 9.000 352,85 366,11 113,36 84,68 +28,68 +33,87
Gewässerunterhaltung
insgesamt
446.213
473.088
- 26.875
9.963,19
10.381,85
44,79
45,57
- 0,78
- 1,71
Aufgrund der geänderten Bemessungsmaßstäbe (bis 2006 befestigte Flächen = 100 %, bezogen
auf das gesamte Grundstück einschließlich unbefestigter Flächen) in versiegelte Flächen und übri-
ge Flächen für jedes Grundstück reduziert sich zwangsläufig der fiktiv ermittelte Bemessungsmaß-
stab für 100 % des Gebührensatzes/ha. Dieser Bemessungsmaßstab wird je Verband aus der Ad-
dition „befestigte Fläche = 100 % + übrige Flächen = 10 % + Waldflächen = 5 %“ ermittelt. Die Flä-
chenanteile werden aus der zur Zeit durchgeführten Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermit-
telt.
In jedem Unterhaltungsverband wird somit wie bisher eine unterschiedliche Gewässergebühr fest-
gesetzt.
Zur Deckung des umlagefähigen Gewässerunterhaltungsaufwandes werden diese unterschiedli-
chen Gewässergebühren gemäß § 4 Abs. 5 GGS zu 100 % für befestigte Flächen, zu 5 % für
Waldflächen und zu 10 % für übrige Flächen erhoben.
Die Berechnungen zur Gebührenermittlung einschließlich der Ermittlung der Bemessungsmaßstä-
be ergeben sich aus Anlage 3 der Ergänzungsvorlage
.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet er-
geben sich folgende Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2007:
• Einfamilienhaus mit 400 m2 Grundstücksfläche
0,63 € bis 1,98 €/Jahr (2006 = 1,42 € bis 3,39 €)
• mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb ohne Wald mit 35 ha Fläche und 2.500 m2 befestigter Flä-
chen
137,18 € bis 430,21 €/Jahr (2006= 148,97 € bis 355,66 €)
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
Anlage 1 - SatzungsänderGGS
4564 Zeichen
Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 1
Satzung
zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Form der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV N RW, Seite 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NR W, Seite 498), der §§ 2, 4, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-We stfalen (KAG NRW ) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW, Seite 712/SGV NRW 610), zulet zt geändert durch Gesetz vom
18.05.2005 (GV NRW, Seite 488) und des § 92 des Was sergesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 25. Mai 1995 (GV NRW,
Seite 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Geset z vom 03.05.2005 (GV NRW, Seite
463) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzun g am 13.12.2006 diese Satzung be-
schlossen:
Artikel 1
Die Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS) vom 08.12.2005 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Gebührenpflicht Abs. 1 wird wie folgt geänd ert:
In Satz 1 „Gebührenpflichtig ist der wirtschaftliche
Eigentümer des Grundstü-
ckes“ wird das Wort wirtschaftlich gestrichen.
2. § 4 Gebührenmaßstab wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der vers iegelten Flächen, der Größe
der Waldflächen und der Größe der übrigen Flächen e ines Grundstückes, ge-
messen in Hektar (ha).
1.1 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebau t, überdacht oder durch Beton,
Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien
gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befe stigt sind. Mit Rasengit-
tersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Fl ächen gelten als nicht ver-
siegelt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 v. H. beträgt.
1.2 Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtl ichen Liegenschaftskataster der
Stadt Münster als Waldflächen ausgewiesen sind.
1.3 Als übrige Flächen gelten Flächen, die nicht un ter Ziffer 1.1 und 1.2 fallen .
(2) Die Flächengrößen, insbesondere die versiegelte n Flächen gem. Ziffer 1.1 wer-
den im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichti gen ermittelt. Hierzu ist
von den Gebührenpflichtigen ein ausgefüllter Erklär ungsbogen über die Größe
der versiegelten Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen vorzulegen.
Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richt igkeit prüfen. Soweit es
2
aufgrund dieser Prüfung oder aus anderen Gründen er forderlich ist, kann die
Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine
bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichti gen vorliegen, wird die
versiegelte Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt.
(3) Ändert sich die versiegelte, die bewaldete oder die übrige Grundstücksfläche,
so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen F lächen binnen eines Mo-
nats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuz eigen. Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(4) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefä higen Kosten gesondert ermit-
telt. Dabei werden wegen §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätz e 1 und 2, Abs. 3 KAG NRW in
den Gebieten der Unterhaltungsverbände und der Wass er- und Bodenverbände die
von der Stadt nach § 92 Abs. 2 LWG zu zahlenden Bet räge umgelegt. Darüber hin-
aus werden im Unterhaltungsgebiet der Stadt nach § 92 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6
KAG NRW die Unterhaltungskosten und die anteiligen Verwalt ungskosten umgelegt.
(5) Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsber eiche ergeben sich aus den
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
Danach beträgt die zu zahlende Gebühr für die einzelnen Grundstücksarten
5.1 versiegelte Flächen von Grundstücken 100 %
5.2 Waldflächen 5 %
5.3 übrige Flächen 10 %
des Gebührentarifes pro ha
Artikel 2
Der Gebührentarif gem. § 4 Abs. 5 der GGS der Stadt Münster wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster vom 13.12.2006.
Unterhaltungsbereich 2007
€/ha
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 48,49
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 63,82
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 36,94
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 84,74
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 113,36
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 36,15
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
3
(nachrichtlich: die fett unterlegten Satzungsinhalt e wurden geändert)
Anlage 2 Erläuterungen
9999 Zeichen
zu Anlage 2 der Ergänzungsvorlage 1
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2007
Gewässerunterhaltung
I. Allgemeines
Für die Unterhaltung der Fließgewässer wird seit 20 03 eine Gewässergebühr erho-
ben. Die Erhebungsgrundlage ist § 92 Landeswasserge setz „Umlage des Unterhal-
tungsaufwandes“ in Verbindung mit den §§ 6 und 7 KA G NRW. Umzulegen ist der
Aufwand der Gewässerunterhaltung auf die Grundstück e, von denen Wasser den
Gewässern seitlich zufließt.
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren kam es zu e inem verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren. Aufgrund des richterlichen Hinweise s wird die Gewässergebüh-
rensatzung, insbesondere § 4 „Gebührenmaßstab“, neu gefasst.
Die neue zu beschießende Satzung unterscheidet für alle Grundstücke in einen ver-
siegelten Flächenanteil, Waldflächen und einen übri gen Flächenanteil (unversiegelt).
Die Gebührenmaßstäbe bleiben unverändert und betrag en für
- befestigte Flächen 100 %
- Waldflächen 5 %
- übrige Flächen (unversiegelt) 10 %.
Der neue Satzungstext ist in Anlage 1 der Ergänzung svorlage dargestellt.
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ weist i m Gegensatz zur Abwasser-
beseitigung keine Vollkostendeckung aus.
Kosten, die nicht der allgemeinen Unterhaltung der Fließgewässer, sondern Auf-
wendungen für andere Bereiche (stehende Gewässer, R egenrückhaltebecken, Mul-
denrigolen usw. = Abwasserbeseitigung) darstellen, sind aus der Gewässerunterhal-
tung auszugliedern. Diese Art von Kosten sind nicht umlagefähige Aufwendungen .
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Kosten
1. Zeilen 2 - 7: Personalkosten (ZA)
Die von den Zentralämtern (ZA) Personal- und Organi sationsamt (10) und
Rechtsamt (30) bewirtschafteten Personalkosten betr agen für 2007 insge-
samt rd. 160 T€ (2006 = 159 T€) und bleiben gegenüb er dem Vorjahr in etwa
konstant. Von diesem Personalaufwand werden 124 T€ (2006 = 124 T€) der
Gewässerunterhaltung zugeordnet. Die restlichen 36 T€ (2006 = 35 T€) sind
nicht gebührenfähige Leistungen (z. B. Unterhaltung stehender Gewässer,
ökologische Verbesserungen usw.).
2. Zeilen 8 - 15: Sachausgaben (ZA)
Die Sachausgaben beinhalten u.a. Mieten, bauliche U nterhaltungen, Post-
und Fernmeldegebühren. Die Kosten betragen 2007 ins gesamt 21 T€ (2006
= 21 T€). Davon entfallen 10 T€ (2006 = 10 T€) auf die Gewässerunterhal-
tung.
3. Zeile 16: Naturnahe Unterhaltung der Gewässer
Von den Kosten in Höhe von 243 T€ werden 181 km Was serläufe und an-
derweitige Gewässer (stehende Gewässer unterhalten. Hierzu gehören auch
z. B. die ökologischen Verbesserungen an Fließgewäs sern. Die Kosten für
die Unterhaltung der Fließgewässer liegen bei 98 %. Entsprechend wird für
die Unterhaltung der Wasserläufe ein gebührenreleva nter Ansatz von 238 T€
(2006 = 236 T€) gebildet. Der Rest sind nicht umlag efähige Kosten (z. B.
ökologische Verbesserungen) in Höhe von 5 T€ (2006 = 7 T€).
4. Zeile 22: Anteil an Unterhaltungskosten der anlieg enden Unterhaltungsver-
bände
Die 5 Unterhaltungsverbände stellen für ihren Aufwa nd der Stadt Münster
Kosten in Rechnung. Diese von der Stadt Münster übe rnommenen Kosten
stellen gleichzeitig den umlagefähigen Aufwand für die Unterhaltungsberei-
che (Verbände) dar.
Als Ansatz ist ein Betrag von 316 T€ (2006 = 312 T€ ) eingestellt worden. Die-
ser Wert entspricht in etwa den gezahlten Verbandsb eiträgen in 2006.
5. Zeilen 23+24: Erstattung spezieller Leistungen/Ers tattung von Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes
Verwaltungskostenerstattungen sind Leistungen der Q uerschnittsämter wie
z.B. der Citeq, des Amtes für Finanzen und Beteilig ungen, des Personal- und
Organisationsamtes usw., die den kostenrechnenden E inrichtungen entspre-
chend dem geleisteten Arbeitsaufwand anzurechnen si nd (vgl. § 14 Abs. 3
GemHVO). Der Haushaltsansatz beträgt für 2007 = 111 T€ (2006 = 172 T€ ).
Die Kostenreduzierung resultiert überwiegend aus de m Wegfall einer Stelle
in der Steuerverwaltung, auf der bisher die Widersp ruchssachbearbeitung
der Gewässergebühren erfolgte.
Die Verwaltungskosten werden ab 2007 mit rd. 70 % ( bis 2006 = 60 %) auf
den Unterhaltungsbereich der Stadt Münster verbucht = 77 T€ (2006 = 103
T€). Dieser Anteil entspricht der Menge der Beschei de für den Unterhal-
tungsbereich der Stadt Münster. Die restlichen 30 % = 34 T€ sind nicht umla-
gefähige Verwaltungskosten und bilden einen Teil de s Zuschussbedarfes, da
die Unterhaltungsverbände (gem. § 7 KAG NRW) nicht mit städt. Verwal-
tungskosten belegt werden dürfen.
6. Zeilen 27 + 28: Kalkulatorische Kosten
Die Berechnung der kalkulatorischen. Kosten erfolgt auf der Grundlage der
ergangenen Rechtsprechungen des OVG NRW.
- Abschreibungen
Die Berechnung erfolgt nach Wiederbeschaffungszeitw erten.
Der Ansatz für 2007 beträgt 77 T€ (2006 = 76 T€). E r entspricht in et-
wa dem Wert der Abrechnung für 2005 (+ Index) und i st in der Regel
für den Ausbau von Wasserläufen zur ordnungsgemäßen Ableitung
des Regenwassers (Vorfluter) notwendig. Diese Koste n sind nicht
dem umlagefähigen Aufwand zuzuordnen. Die Abschreib ungen wer-
den zu 25 % von der Abwasserbeseitigung erstattet u nd dort über
Gebühren finanziert.
- Verzinsung
Die Verzinsung wird auf der Basis der Anschaffungsw erte (Restwert)
ermittelt. Der Ansatz für 2007 beträgt 88 T€ (2006 = 91 T€) und wird
wie die Abschreibungen teilweise von der Abwasserbe seitigung er-
stattet.
Insgesamt werden von der Abwasserbeseitigung an kal kulatorischen
Kosten rd. 41 T€ erstattet, die verbleibenden 124 T € sind nicht umla-
gefähige Gewässerkosten und bilden gleichzeitig ein en Zuschussbe-
darf.
Erlöse
7. Zeilen 41 + 42: Erstattung spezieller Leistungen /Erstattung von Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes
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Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende E inrichtung. Deshalb
müssen Tätigkeiten, die für andere Einrichtungen de r Stadt erbracht werden,
in Rechnung gestellt werden. Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus
Kläranlagen und Regenwassereinleitungen aus Kanälen in Fließgewässer
wird z. B. die Unterhaltung der Wasserläufe nachhal tig erschwert. Daher sind
die von den Unterhaltungsverbänden mit ihren Beiträ gen geltend gemachten
Erschwerern für o. g. Einleitungen im internen Verr echnungsverfahren von
der Abwasserbeseitigung zu erstatten. Gleiches gilt für das Unterhaltungsge-
biet der Stadt Münster. Die Erstattungen betragen i nsgesamt 383 T€ (2006 =
rd. 391 T€). Hiervon betragen die Erschwerer 321 T€ (2006 = rd. 328 T€).
Durch die Verringerung der Erschwerer erhöhen sich entsprechend in den
Verbänden die Gewässergebühren für 2007.
8. Zeilen 40: Gewässergebühr
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlage fähigen Aufwand
von rd. 446 T€ (2006 = 473 T€) für jeden Unterhaltu ngsverband einzeln er-
mittelt. Die Gebühren betragen insgesamt zwischen 36,94 €/ha und 113,36
€/ha (im Durchschnitt 44,79 €/ha –Vorjahr = 45,57 €-). Die Gebührenerhö-
hungen einzelner Verbände sind zum Teil mit verände rten Erschwererbeiträ-
gen insbesondere für die Stadt Münster zu begründen .
Die Berechnungsgrundlagen wurden anhand der vorlieg enden Flächenantei-
le aus der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen e rmittelt (vgl. Anlage 3 der
Ergänzungsvorlage).
Zusammenfassung:
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Festgestellte Überschüsse bzw. Fehlbeträge ab 2007 werden gem. § 6 Abs. 2 KAG
NRW entsprechend verrechnet.
Die in den Vorjahren (2003 bis 2006) insgesamt aufg elaufenen negativen Rückla-
genbestände werden aufgrund des richterlichen Hinwe ises zum Gebührenmaßstab
nicht nach 2007 weitergereicht, sondern vom allgeme inen Haushalt getragen.
Anlage 3 - Bemessungsmaßstab
1746 Zeichen
66 12 0001 KST lt. BAB Bezeichnung der Wasser- und Bodenverbände Flächen insgesamt abzügl. Wasser- flächen anrechenbare Gesamt- fläche befestigte Flächen 100 %- Anteil übrige Flächen 10 %- Anteil Wert 10 % Wald 5 %- Anteil Wert 5 % Bemessungs- maßstab Gesamtfläche umlagefäh. Aufwand lt. BAB in € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Sp. 2 - 3 Sp. 6x10 % Sp. 8x5 % Sp. 5+7+9 11 Hiltrup - Amelsbüren 7.618,49 182,01 7.436,48 1.389,81 3.868,80 386,88 2.177,87 108,89 1.885,58 91.428,00 12 obere Stever 890,49 12,10 878,39 143,44 581,83 58,18 153,12 7,66 209,28 13.356,00 13 Havixbeck - Roxel 3.651,77 56,54 3.595,23 717,29 2.546,50 254,65 331,44 16,57 988,51 36.520,00 14 St. Mauritz - Altenberge 3.367,65 229,87 3.137,78 332,12 2.475,75 247,58 329,91 16,50 596,19 50.520,00 18 Süd- Ost 2.306,29 17,36 2.288,93 162,27 1.684,90 168,49 441,76 22,09 352,85 40.000,00 Wasser- und Bodenverbände insgesamt 17.834,69 497,88 17.336,81 2.744,93 11.157,78 1.115,78 3.434,10 171,71 4.032,41 231.824,00 10 Gewässerunterhaltung Stadt Münster 12.457,84 368,58 12.089,26 5.313,54 5.568,89 556,89 1.206,83 60,34 5.930,77 214.389,00 Gewässerunterhaltung insgesamt 30.292,53 866,46 29.426,07 8.058,47 16.726,67 1.672,67 4.640,93 232,05 9.963,18 446.213,00 Gebührenermittlung/Gebührenaufkommen für Gewässerunterhaltung 2007 1. Ermittlung des Bemessungsmaßstabes in ha (auf Basis der Selbstauskunft) aktueller Stand 2. Ermittlung des Gebührensatzes (für 100 %-Anteil/ha) in € Fächen im Stadtgebiet in ha Flächenaufteilung nach Abflußbeiwert 30.11.2006 Gebühren- satz €/ha = bei 100 % 12 Sp. 11/10 48,49 63,82 36,94 84,74 113,36 57,49 36,15 44,79 Anlage 3 der E-Vorlage 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0873/2006/1
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 01.12.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37