Mandari Insight

0907/2021

Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7340/02 Arbeitstitel: Kölner Str. / Hauptstraße in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.04.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2021, TOP 12.3

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Zentrenstruktur Versorgungsgebiete

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

7721 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0907/2021 
Freigabedatum 
 01.04.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7340/02 
Arbeitstitel: Kölner Str. / Hauptstraße in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nummer 7340/02 für das Gebiet zwischen Urbacher Weg 41 
bis 43 im Norden (Gemarkung Ensen 4982, Flur 6, Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach 
Osten mit dem Grundstück Urbacher Weg 35, Kölner Straße 14 und 16 (Gemarkung Ensen 4982, 
Flur 6, Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Gemarkung En-
sen 4982, Flur 6, Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden folgend des 
Grundstücks Kölner Straße 8 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 261) in Köln-Porz-Ensen—
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen nach § 10 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.  
 
 
Alternative: keine 
 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnut-
zungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zum Erhalt und zur Entwicklung 
der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich keine sinnvollen alter-
nativen Planungsvarianten. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 
Rat 06.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Ziel und Anlass: 
Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss gefasst, für den Bereich Kölner 
Straße / Hauptstraße einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Ziel 
der Planung ist es, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten sowie in Teilbereichen großflächigen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.12.2018 im Amtsblatt ver-
öffentlicht. 
 
Am 11.06.2018 hat der Eigentümer der Liegenschaft für einen Lebensmittel-Discounter an der Kölner 
Straße 8 die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) von rund 793 m2 VKF auf rund 959 m² VKF durch 
eine Lagerauflösung beantragt. Nach Zurückstellung des Antrages bis zum 05.02.2020 wurde mit 
Erlass einer Veränderungssperre durch den Rat am 12.12.2019, das Vorhaben am 02.02.2020 abge-
lehnt. Die öffentliche Bekanntgabe der Veränderungssperre erfolgte am 29.01.2020 im Amtsblatt. 
Die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nummer 73440/02 muss vor Ablauf der Veränderungssperre 
am 29.01.2022 erfolgen. 
 
Die geplante Größe der Einzelhandelsnutzung widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK). Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentra-
len Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Die Ansiedlung eines groß-
flächigen Einzelhandelbetriebes schwächt die benachbarten zentralen Versorgungsbereiche "Stadt-
teilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" und könnte dort Kaufkraft 
abziehen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes umfasst eine Fläche von 1,83 ha mit einem Le-
bensmittel-Discounter, einer Kindertageseinrichtung und mehreren Wohnbebauungen (vier- bis acht-
geschossig). Der Bebauungsplan wird in Planbereich 1 und 2 aufgeteilt, für die jeweils unterschiedli-
che textliche Festsetzungen in Bezug auf die Einzelhandelsnutzung erfolgen. 
 
Innerhalb des Planbereich 1 befinden sich vier- und achtgeschossige Wohngebäude sowie eine Kin-
dertageseinrichtung am Urbacher Weg 33. Hier ist gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt, dass Ein-
zelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der "Kölner Sortimentslis-
te" (Ratsbeschluss 17.12.2013) ausgeschlossen ist. 
Im Planbereich 2 befinden sich der Lebensmittel-Discounter und dessen Parkplatzfläche. Hier ist 
festgesetzt, dass einer Großflächigkeit der Verkaufsfläche mit zentren- und nahversorgungsrelevan-
tem Sortiment ausgeschlossen ist. Der Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche, die unter-
halb der Schwelle zur Großflächigkeit liegt, ist über den passiven Bestandsschutz hinaus planungs-
rechtlich gesichert. 
 
Verfahrensverlauf: 
Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss gefasst, für den Bereich Kölner 
Straße / Hauptstraße einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. 
Die öffentliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschluss erfolgte am 19.12.2018 im Amtsblatt.

3 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde gemäß 
§ 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt. 
 
Durch den Bebauungsplan ist keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
(UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-
Westfalen (UVPG NRW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind keine Anhaltspunkte für 
eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. 
Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.  
 
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 Bundesimmissions-
schutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. 
 
Die Verfahrenserleichterung des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in Anspruch ge-
nommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a 
BauGB und der zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wurde abgesehen.  
Der § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
Darüber hinaus wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Ab-
satz 2 Nummer 1 BauGB verzichtet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte parallel zur Offenlage. Es wurden zwei Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
beteiligt, die keine planungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben haben.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde 
aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie in der Zeit vom 04.06.2020 bis 
17.07.2020 einschließlich durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 27.05.2020 im Amtsblatt. 
Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ist eine positive Stellungnahme 
eingegangen, über die der Rat keine Entscheidung treffen muss. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1   Geltungsbereich 
Anlage 2   Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit textlichen Festsetzungen 
Anlage 3   Zentrenstruktur / Versorgungsbereiche 
Anlage 4   verkleinerter Bebauungsplan 7340/02

Anlage 3 Zentrenstruktur Versorgungsgebiete

150 Zeichen

Anlage 3
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete
Ausschnitt Stadtbezirk Porz

Anlage 1 Geltungsbereich

414 Zeichen

Planbereich 1Planbereich 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 7340/02 Kölner Straße / Hauptstraßein Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen
010050200300 Meter

Anlage 2 Begründung

32161 Zeichen

1 
 
A N L A G E  2  
Schl7340 -02 Kölner Str. Hauptstr. 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan mit der Nummer 7340/02 
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen 
 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler  
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 
__________________________________________________________________________ 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplan mit der Nummer 7340/02 ist zur Erhaltung und Entwicklung der zentra-
len Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirks-
zentrum Porz" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist le-
diglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur be-
stimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzun-
gen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungs-
möglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An-
wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. 
 
Im Plangebiet befindet sich neben einer Kindertageseinrichtung und der Wohnbebauung 
auch ein Lebensmittel-Discounter an der Kölner Straße 8, der am 11.06.2018 die Erweite-
rung der Verkaufsfläche (VKF) von rund 793 m2 VKF auf rund 959 m² VKF durch eine La-
gerauflösung beantragt hatte. Nach Zurückstellung des Antrages bis zum 05.02.2020 
wurde mit Erlass einer Veränderungssperre durch den Rat am 12.12.2019, das Vorhaben 
am 02.02.2020 abgelehnt. Die öffentliche Bekanntgabe der Veränderungssperre erfolgte 
am 29.01.2020 im Amtsblatt. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 17.12.2013 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) 
mit dem Ziel beschlossen, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Ver-
sorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier an der 
Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie 
Kaufkraft von diesen abziehen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen 
des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. 
 
Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB ist nach Einschätzung 
der Verwaltung nicht möglich, da in näherer Umgebung mit einem großflächigen Autohan-
delsbetrieb bereits ein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb existiert. Auch 
die Ablehnung nach § 34 Abs. 3 BauGB (schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor-
gungsbereiche) ist nicht möglich. 
 
Um weitere Ansiedlungen im Bebauungsplan von zentren- und nahversorgungsrelevantem 
Einzelhandel zu unterbinden und den bestehenden Lebensmittel-Discounter zu sichern, ist 
der Bebauungsplan in Planbereiche eingeteilt. Im Planbereich 1 ist Einzelhandel mit nahver-
sorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in jeglicher Form ausgeschlossen. Im Planbe-
reich 2 ist großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimen-
ten ausgeschlossen.

2 
 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche als eigenständiger Belang der Bauleitplanung geregelt. Die Erhaltung und 
die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind zur 
Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer 
wohnortnahen Versorgung von hoher städtebaulicher Bedeutung. Letztere bedarf ange-
sichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen 
der geringeren Mobilität älterer Menschen.  
 
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist mit dem § 9 Absatz 2 a BauGB ein Planungs-
instrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan Nummer 7340/02 dient nicht nur dem 
Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche 
"Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz". 
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält zum "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, 
Gilgaustraße" die Aussage: "Eine Reihe von Lebensmittelmärkten in den Zentren (vor allem 
Poll, Westhoven/Ensen, Eil, Urbach) sind beispielsweise hinsichtlich Flächengröße, Erreich-
barkeit, Parkierung strukturell benachteiligt. Eine weitere Erhöhung des Wettbewerbsdrucks 
auf diese Zentren durch Ansiedlung neuer Märkte außerhalb ist unbedingt zu vermeiden."  
Dem "Bezirkszentrum Porz" ist nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept eine "relativ 
geringe Versorgungsfunktion" zugeschrieben. Gleichzeitig ist der Ausbau der Versorgung im 
Bezirkszentrum empfohlen, sodass Ansiedlungen oder Erweiterungen im Bestand außerhalb 
des Bezirkszentrums an dezentralen Standorten die Möglichkeiten zum Ausbau der Versor-
gungsfunktion innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs deutlich limitieren. 
 
 
2 Verfahren 
 
Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, für den Bereich Kölner 
Straße / Hauptstraße in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen einen Bebauungsplan im verein-
fachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, die Versorgungsfunktion und die Funktionsfä-
higkeit des benachbarten Stadteilzentrums " Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und des "Be-
zirkszentrums Porz" zu schützen und weiterzuentwickeln. Um dies zu erreichen, ist es erfor-
derlich eine Erweiterung des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Disco-
unters in die Großflächigkeit auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 
19.12.2018 im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde 
gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt.  
Durch den Bebauungsplan ist keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im 
Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind 
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB ge-
nannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.  
 
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 
Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. 
 
Die Verfahrenserleichterung des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in An-
spruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 
BauGB wurde abgesehen. Der § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden.

3 
 
Darüber hinaus wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB verzichtet.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB wurde aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie in der Zeit 
vom 04.06.2020 bis 17.07.2020 einschließlich durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte 
am 27.05.2020 im Amtsblatt. 
 
Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 
 
 
3 Planungsalternativen 
 
Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plange-
biet und damit die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteil-
zentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz". Alternative Regelun-
gen zur künftigen Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels-
nutzungen können daher nicht getroffen werden. 
 
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhan-
delsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Erhalt und zur 
Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich 
keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
 
4 Beschreibung des Bebauungsplangebietes  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 7340/02 umfasst die Grenzen vom Ur-
bacher Weg 41 bis 43 im Norden (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 195), entlang des Ur-
bacher Wegs nach Osten, zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Kölner Straße 16 
und 14 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks 
Urbacher Weg 33 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücks-
grenze nach Süden folgend des Grundstücks Kölner Straße 8 (Gemarkung Ensen, Flur 6, 
Flurstück 261). 
 
Innerhalb dieses Bereichs befinden sich im nördlichen Planbereich ein acht-geschossiges 
Wohngebäude und angrenzend vier-geschossige Wohnbebauung. Im südöstlichen Plange-
biet liegt die Kindertageseinrichtung Urbacher Weg 33 und im südwestlichen Plangebiet ein 
Lebensmittel-Discounter. 
 
Nordwestlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein großflächiges Autohaus. Süd-
westlich des Plangebietes ist ein Plastik verarbeitender Gewerbebetrieb angesiedelt. 
Im Südosten, angrenzend zum Bebauungsplan liegt das Gelände des Krankenhauses Porz 
am Rhein, Urbacher Weg 19. Die weitere nähere Umgebung ist durch Wohnnutzung ge-
prägt.  
 
 
5 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche  
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den 
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt 
Köln. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Krite-
rien in City, Bezirks- bzw. Bezirksteilzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren.

4 
 
Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der 
Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die täg-
liche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rech-
nung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung orientiert 
an den Siedlungsschwerpunkten sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel 
und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeitein-
richtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Da-
bei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der 
Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten 
Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute Anbin-
dung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sorgen dafür, dass die Zentren ihre 
Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkt des öffentlichen Lebens, der 
Identifikation und der Kommunikation sind. 
 
 
Bezirkszentrum Porz 
Das Bezirkszentrum Porz ist in zentraler Lage im Ortskern des Stadtteils Porz zwischen der 
Rheinpromenade im Westen und der Stadtbahnhaltestelle Porz-Markt im Osten verortet. Das 
Bezirkszentrum weist eine kompakte städtebauliche Struktur auf und umfasst im Wesentli-
chen den geschlossenen Fußgängerbereich aus westlicher Bahnhofstraße, südliche Josef-
straße, Friedrich-Ebert-Platz sowie Wilhelm- und Hermannstraße. 
 
Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches ist im Westen durch den Verlauf des 
Rheins als natürliche Begrenzung sowie in östlicher Richtung durch die Stadtbahnhaltestelle 
der Linie 7 und der angeschlossenen Bahntrasse in Nord-Süd Ausdehnung bestimmt. Im 
Norden begrenzt der ausdünnende Einzelhandelsbesatz nördlich der Karlstraße den zentra-
len Versorgungsbereich sowie südlich die abnehmende Nutzungsdichte südlich der Ernst-
Mühlendyck-Straße. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Zentrums über den öffentlichen Per-
sonennahverkehr (ÖPNV) ist durch den Busbahnhof mit insgesamt fünf Buslinien sowie der 
Haltstelle der Stadtbahnlinie 7 sichergestellt. Das Zentrum weist eine eher heterogen ge-
prägte städtebauliche Gestalt mit Baustilen unterschiedlichen Baualters auf. Gleichzeitig sind 
die Pflasterung des Straßenraums und das Stadtmobiliar in den Hauptfrequenzlagen des 
Zentrums einheitlich ausgestaltet. Gleichwohl sind insbesondere in den Randlagen zuneh-
mend Trading-Down-Tendenzen durch Mindernutzungen und einen Anstieg der Leerstände 
zu konstatieren. Die gestalterischen Defizite in Bezug auf städtebauliche Qualitäten im Be-
reich des zentral integrierten Friedrich-Ebert-Platzes tragen zusätzlich zu einer negativen 
städtebaulich-funktionalen Entwicklung des Zentrums bei. Gleichzeitig ist im Kontext der Um-
setzung des seit 2019 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nummer 74393/04 mit dem Ar-
beitstitel Revitalisierung Innenstadt Porz, auf die integrierte Entwicklung "Porz-Mitte" mit der 
städtebaulichen und funktionalen Umstrukturierung durch den Abbruch der ehemaligen Her-
tie Immobilie im Bereich Friedrich-Ebert-Platz sowie der perspektivischen Neustrukturierung 
des Stadtortbereiches hinzuweisen. 
 
Die höchste Nutzungsdichte innerhalb des Fußgängerbereichs ist entlang der Bahnhofstraße 
sowie in der Josefstraße und in dem integrierten Einkaufszentrum City-Center Porz festzu-
stellen. Als Magnetbetriebe im Zentrum ist ein großflächiger Bekleidungsfachmarkt sowie ein 
großflächiger Elektrofachmarkt im City-Center verortet. Im kurzfristigen Bedarfsbereich tra-
gen im zentralen Versorgungsbereich zwei kleinflächige Lebensmittel-Discounter sowie ein 
Drogeriemarkt zur Nahversorgung bei. Daneben ist das Nahversorgungsangebot im Bezirks-
zentrum durch 16 spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte sowie Geschäfte des Lebensmit-
telhandwerks funktional arrondiert. Im weiteren kurzfristigen Bedarfsbereich sind im Zentrum 
darüber hinaus verschiedene Drogerie- und Kosmetikfachgeschäfte, drei Apotheken sowie 
ein Blumenfachgeschäft verortet. Das im Bezirkszentrum vorgehaltene Angebot im mittel- 
und langfristigen Bedarfsbereich ist überwiegend durch die beiden dargestellten Magnetbe-
triebe im City-Center Porz abgedeckt. Insbesondere in den innerstädtischen Leitsortimenten 
tragen zahlreiche kleinteilig strukturierte Betriebe zur Angebotsvielfalt im Bezirkszentrum bei.

5 
 
 
Der zentrale Versorgungsbereich ist laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Bezirkszent-
rum eingestuft, sodass dem zentralen Versorgungsbereich eine Versorgungsfunktion für den 
gesamten Stadtbezirk Porz zugewiesen ist.  
 
Im Bezirkszentrum Porz sind nach letzten Erhebungen 79 Einzelhandelsbetriebe mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von rd. 11.975 m² verortet. Der Verkaufsflächenschwerpunkt liegt mit 
rd. 49 % im langfristigen Bedarfsbereich. Der niedrige Verkaufsflächenanteil von rd. 20 % im 
mittelfristigen Bedarfsbereich lässt die Angebotsdefizite im Bezirkszentrum offensichtlich 
werden. Mit Blick auf die Anzahl der Betriebe sowie der Gesamtverkaufsfläche liegt das Be-
zirkszentrum Porz unterhalb des Orientierungswertes für ein Bezirkszentrum. Zusätzlich ist 
im Zentrum eine überdurchschnittliche Leerstandsquote (Stichtag Erhebung 2016: 11 %, 20 
Leerstände) insbesondere im Bereich der Bahnhofstraße zu konstatieren. Die Entwicklungen 
(2008 – 2016) zeigen einen deutlichen Rückgang der Anzahl der Einzelhandelsbetriebe um 
rund 25 % von 105 auf 79 Einzelhandelsbetreibe. Der deutliche Rückgang der Betriebszahl 
führte gleichzeitig zu einer signifikanten Verkaufsflächenabnahme um rund 44 % von 21.510 
m² auf 11.975 m² im Zentrum. Herauszustellen ist in diesem Kontext insbesondere die 
Schließung von Hertie als einstiger Kristallisationspunkt in zentral integrierter Lage im Be-
zirkszentrum. Mit 20 registrierten Leerständen im Rahmen der letzten Datenerhebungen hat 
sich auch die Leerstandssituation im Zentrum sowohl absolut als auch relativ betrachtet ne-
gativ verstärkt. 
 
Als Entwicklungsziele sind u. a. der Erhalt der strukturprägenden Anbieter und des Angebots 
im Zentrenkern sowie die qualitative und quantitative Verbesserung des Angebotes im kurz-
fristigen Bedarfsbereich formuliert worden. Gleichzeitig ist aktuell die Entwicklung und Um-
strukturierung des Hertie Areals durch Zuführung einer Nachnutzung mit Magnetfunktion um-
gesetzt. Die Entwicklung durch Neuansiedlung kann nur gelingen, wenn gleichzeitig der Kon-
kurrenzdruck durch Entwicklungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche verhindert 
wird. 
 
 
Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße 
Das gewachsene Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße ist im westlichen 
Siedlungsbereich des Stadtteils Ensen verortet. Der zentrale Versorgungsbereich umfasst im 
Wesentlichen die Nutzungen entlang eines Abschnittes der Gilgaustraße ab der Hohe Straße 
bis hin zum Kreuzungsbereich Gilgaustraße / Kölner Straße. Die Nord-Süd-Ausdehnung des 
zentralen Versorgungsbereiches umfasst dabei rund 280 m.  
 
Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches ist durch den straßenbegleitenden 
Nutzungsbesatz entlang der Gilgaustraße maßgeblich bestimmt. Der nordöstliche Bereich 
des Zentrums, ausgehend von der Einmündung der Siegstraße, weist einen deutlichen 
Modernisierungsbedarf auf, sodass in diesem Standortbereich eine Neustrukturierung 
wünschenswert ist. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Zentrums über den ÖPNV ist durch 
die Stadtbahnhaltestelle der Linie 7 Ensen-Gilgaustraße am nördlichen Randbereich des 
Zentrums sichergestellt. Im Verlauf der Gilgaustraße ist eine überwiegend aufgelockerte 
Bebauungsstruktur vorherrschend, wobei im Kreuzungsbereich mit der Kölner Straße ein 
deutliches Modernisierungserfordernis in der Bausubstanz zu konstatieren ist. Allgemein 
weist das Stadtteilzentrum jedoch eine ansprechende Aufenthaltsqualität, insbesondere im 
Bereich des Marktplatzes auf, welche im nördlichen Verlauf des Zentrums aufgrund der 
dortigen verkehrlichen Belastung und der Bebauungsstruktur abnimmt. 
 
Die höchste Nutzungsdichte innerhalb des Zentrums ist ausgehend vom Marktplatz im 
nördlichen Verlauf der Gilgaustraße bis zum Kreuzungsbereich mit der querenden Kölner 
Straße festzustellen. Als Magnetbetriebe sind im zentralen Versorgungsbereich ein Blumen- 
und Pflanzenfachmarkt sowie ein Sportfachmarkt verortet. Im kurzfristigen Bedarfsbereich 
trägt ein großflächiger Supermarkt mit angeschlossenem Getränkemarkt maßgeblich zur

6 
 
Nahversorgung bei. Daneben ist das Nahversorgungsangebot im Stadtteilzentrum durch vier 
spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte sowie Geschäfte des Lebensmittelhandwerks 
arrondiert. Des Weiteren ist im kurzfristigen Bedarfsbereich auf eine Apotheke sowie eine 
Lotto-Annahmestelle mit einem entsprechenden Nebensortiment an Zeitschriften sowie 
Papier- und Schreibwaren hinzuweisen. Das Angebot im mittelfristigen Bedarfsbereich ist 
überwiegend durch kleinteilig strukturierte, inhabergeführte Fachgeschäfte, insbesondere mit 
dem Hauptsortiment Damenbekleidung, geprägt. Das Angebot im langfristigen 
Bedarfsbereich ist durch die beiden dargestellten Magnetbetriebe im Stadtteilzentrum 
vornehmlich bestimmt. 
 
Der zentrale Versorgungsbereich ist laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept als 
Stadtteilzentrum ausgewiesen. Das Stadtteilzentrum übernimmt eine Versorgungsfunktion 
für die beiden Stadteile Westhoven und Ensen. Dementsprechend liegt der 
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bedarfsbereich, wobei auch die Ausstattung im 
langfristigen Bedarfsbereich aufgrund der Verortung der Magnetbetriebe im Zentrum 
vergleichsweise hoch ist. Während die Gesamtverkaufsfläche leicht oberhalb des 
Orientierungswertes für ein Stadtteilzentrum liegt, ist die Anzahl an Betrieben im 
Stadtteilzentrum unterhalb des festgelegten Orientierungswertes einzustufen. Laut letzter  
Erhebungen vereinen 18 Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufsfläche von 2.820 m² im 
Stadtteilzentrum auf sich. Dabei entfallen 52 % der Gesamtverkaufsfläche auf den 
kurzfristigen Bedarfsbereich. Auf die Bereiche des mittel- und langfristigen Bedarfs entfallen 
2 % bzw. 46 % der Gesamtverkaufsfläche. Die Leerstandsquote ist als durchschnittlich 
einzustufen ((Stichtag Erhebung 2016: 5 % - 2 Leerstände). Die Entwicklungen (2008 – 
2016) zeigen im Wesentlichen eine Stagnation der Entwicklung der Verkaufsfläche und 
Betriebsanzahl. Gleichzeitig ist nach der Schließung eines Lebensmittel-Discounters, nur 
noch ein großflächiger, frequenzerzeugender Nahversorger im Stadtteilzentrum verortet. Die 
intensive Wettbewerbssituation im kurzfristigen Bedarfsbereich mit den nicht integrierten 
Lebensmittel-Discounter an der Kölner Straße sowie an der Stollwerckstraße in räumlicher 
Nähe, erschweren zusätzlich das formulierte Entwicklungsziel des Einzelhandels- und 
Zetrenkonzeptes der Sicherung der Versorgungsfunktion sowie die gleichzeitige 
Angebotsergänzung im Lebensmittel-Discountsegment im Stadtteilzentrum. Die Erreichung 
dieser Zielstellungen ist durch die Steuerung der weiteren Entwicklungen außerhalb des 
zentralen Versorgungsbereiches zu regeln. 
 
 
6 Darstellung der planungsrechtlichen Situation 
 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für den überwiegenden Planbereich Wohn-
baufläche dar. Für das Grundstück der Kindertageseinrichtung (Gemarkung Ensen, Flur 6 
Flurstück 134) Urbacher Weg 33, ist Sonderbaufläche dargestellt. 
 
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber 
hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellungen für das Plangebiet.  
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen.

7 
 
7 Begründung der Planinhalte 
 
Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammen-
hang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 
auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent-
wicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nut-
zungsarten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden 
können. Auf diese Weise sind der Schutz und die Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
che sichergestellt. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Ab-
satz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. 
 
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen 
Versorgungsbereiche zu sichern und zu stärken. Standorte, wie der im Plangebiet gelegene 
Lebensmittel-Discounter, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen 
auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzan-
gebot verfügen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier zur Erhaltung und Entwicklung 
des "Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und dem "Bezirkzentrum Porz" 
entgegen zu steuern. Lebensmittel-Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere 
für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. 
 
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplan liegende Lebensmittel-Discounter liegt außer-
halb des zentralen Versorgungsbereiches und außerhalb der besonders sensiblen 700 Meter 
Radien um die benachbarten Zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum West-
hoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz". Nach dem Steuerungsschema des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sind Lebensmittelmärkte in nicht integrierten Lagen 
nicht grundsätzlich auszuschließen, sondern nach einem Prüfschema zu beurteilen, welches 
sich unter der Voraussetzung einer städtebaulichen und siedlungsräumlichen integrierten 
Lage des Marktes vor allem an der zu versorgenden Bevölkerung im Nahbereich (700 m Ra-
dius) des Standortes orientiert. Ein vergleichbares Prüfverfahren, das sich an der Kaufkraft 
von 35% der im Nahbereich lebenden Bevölkerung orientiert, wird auch von der Bezirksre-
gierung Köln zur Ermittlung einer städtebaulichen Typik von Lebensmittelmärkten angewen-
det. Im vorliegenden Fall ergibt diese Prüfung eine maximale Verkaufsfläche von rund 
500 m². Vor diesem Hintergrund widerspricht großflächiger Einzelhandel an dieser Stelle so-
wohl dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt  als auch den Zielen der Bezirksre-
gierung Köln. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans unterteilt zwei Planbereiche. 
Innerhalb des Planbereich 1 befinden sich vier- und achtgeschossige Wohngebäude sowie 
eine Kindertageseinrichtung am Urbacher Weg 33. Um eine weitere Entwicklung, besonders 
die Ausweitung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
im Plangebiet zu unterbinden, ist der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 im Planbereich 1 aus-
geschlossen.  
 
Im Planbereich 2 befinden sich ein Lebensmittel-Discounter und dessen Parkplatzfläche. 
Hier ist festgesetzt, dass einer Großflächigkeit der Verkaufsfläche mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen ist. Der Lebensmittel-Discounter mit einer 
Verkaufsfläche, die unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit liegt, ist über den passiven 
Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich gesichert. Die Stärkung der zentralen Versor-
gungsbereiche ist ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das die Begrenzung 
des vorhandenen Lebensmittel-Discounters auf die Kleinflächigkeit rechtfertigt. Der passive 
Bestandsschutz beschränkt sich in seinem Umfang auf den Erhalt und Schutz der bereits 
vorhandenen Betriebe. Hierdurch werden Verkaufsflächenerweiterungen im Bestand, im

8 
 
Sinne eines aktiven Bestandsschutzes, zukünftig planungsrechtlich ausgeschlossen. Über-
dies ist die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit zentren- und nahversorgungs-
relevanten Sortimenten im Planbereich 2 zulässig. 
 
Der Bebauungsplan dient neben dem Erhalt und Stärkung der zentralen Versorgungsberei-
che "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" auch 
dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des 
städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Erreichung ihres Zieles, 
nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, 
die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zent-
rumsbildende" Nutzungsarten, die es im Stadtteilzentrum bisher nicht oder nur in geringem 
Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, even-
tuelle Neuansiedlungen dem Stadtteilzentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhal-
ten und zu steigern. 
 
 
8 Textliche Festsetzungen  
 
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes im Planbereich 1 Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
in jeglicher Form und im Planbereich 2 großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen ist. Die zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimente ergeben sich aus der "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 
17.12.2013). 
 
Die "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) und die "Klassifikation der 
Wirtschaftszweige" (Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des Bebauungs-
planes verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, 
Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen 
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt-
schaftszweige" des statistischen Bundesamtes, August 2003. Hieraus resultieren geringfü-
gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments-
liste. 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2),  
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, 
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- 
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, 
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik,  
Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 
4. Leuchten (52.44.2),

9 
 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), Antiquitäten (52.50), 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge-
schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan-
del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 
12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren-
relevant sein. 
 
 
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgrup-
pen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel  
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), 
Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), 
Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1),  
Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren,  
Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel  
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
(52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), 
Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 
16. Blumen, Kränze (52.49.11), 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör,  
Zeitungen (52.47.11). 
 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
(52.45 teilw.), 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente.

Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan

153 Zeichen

Anlage 4
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf 7340/02
Kölner Straße / Hauptstraße 
in Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen

Beratungsverlauf (3)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Kölner Straße 14
  • Gilgaustraße
  • Hauptstraße
  • Bahnhofstraße
  • Hermannstraße
  • Karlstraße
  • Josefstraße
  • Hohe Straße
  • Stollwerckstraße
  • Urbacher Weg 41
  • Friedrich-Ebert-Platz
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Ernst-Mühlendyck-Straße
  • Siegstraße
  • Straße 14
  • Straße 16
  • Straße 8
  • Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0907/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.04.2021
Erstellt
08.03.2021 08:19