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V/0848/2020

Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates

Vorlagen 25.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2020, TOP 8

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 - Zuständigskeitsordnung

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Ansehen

Anlage 1 - Struktur Auschüsse

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Ansehen

Beschlussvorlage

5569 Zeichen

V/0848/2020 
V/0848/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.11.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der Be-
gründung ausgewiesenen Ausschüsse un d sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusa mmenset-
zung sowie ihre Zuständigkeiten wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt geregelt hat.  
 
2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: 
 
……………………. 
 
3. Für jeden Ausschuss werden möglichst zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach der 
Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ( GO 
NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein 
Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der 
Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptaus schuss wahrge-
nommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Ju-
gendhilfeausschuss zu bilden. 
 
Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) bilden 
und ihnen nach § 41 Abs.  2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine ausschließliche 
Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur Schwerpunktset-
zung. Die Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf die Ausschüsse findet in der Zuständig-
keitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Rahmen der Zuständigkeits-
ordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorberatung durch einen Fachausschuss 
wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines A usschusses, sondern nur der 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
30.10.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0848/2020 
„Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Einbeziehung der Sach - und 
Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden.  
 
Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonstige 
Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 
 
1. Haupt- und Finanzausschuss 
2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement 
3. Rechnungsprüfungsausschuss  
4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien  
5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung  
6. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 
7. Ausschuss für Gleichstellung  
8. Kulturausschuss (auch Betriebsausschuss Theater Münster) 
9. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung  
10. Sportausschuss  
11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 
12. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen  
13. Vergabeausschuss  
14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe  
15. Betriebsausschuss der Citeq 
16. Betriebsausschuss Münster-Marketing  
17. Wahlausschuss 
18. Wahlprüfungsausschuss 
19. Beschwerdekommission 
20. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen  
21. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
22. Künstlerischer Fachbeirat für den Kulturausschuss 
 
 
Um sicherzustellen, dass direkt zum Jahresbeginn 2021 die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung 
der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der ers-
ten Sitzung des Rates erforderlich . Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur der Aus-
schüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 09.12.2020 die Besetzung erfolgen kann. 
Sollte dies gelingen, könnte am 09.12.2020 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Aus-
schüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse könnten dann unmit-
telbar am Jahresbeginn 2021 stattfinden, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates im Februar 
2021 gewährleistet wäre. 
 
 
Der Integrationsrat ist nach § 27 GO NRW ein Pflichtgremium für die Stadt Münster. Die Wahl der 
Mitglieder des Integrationsrates ist gleichzeitig mit der Kommunalwahl erfolgt. Da die konstituierende 
Sitzung für den 25. November 2020 geplant ist, legt die Verwaltung mit der Vorlage V/0892/2020 
bereits die Besetzungsvorlage für die Ratsmitglieder in dieser Sitzung vor. 
 
Der im Jahr 2016 neu in die GO NRW aufgenommene § 27 a GO NRW wird mit der Kommunalen 
Seniorenvertretung, dem Jugendrat (beide Gremien sind über eigene Wahlordnungen von der 
Wahperiode des Rates entkoppelt) und mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von 
Menschen mit Behinderungen in der letzten Wahlperiode umgesetzt. 
 
 
Stellvertretender Vorsitz in den Ausschüssen: 
 
Die Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode zeigen, dass s ich die Entscheidung, zwei stellver-
tretende Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, bewährt hat.

- 3 - 
V/0848/2020 
 
Hinweis: 
 
Der Oberbürgermeister hat bei den Bildungsbeschlüssen der Ausschüsse kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 
2 i. V. m. § 58 Abs. 1 GO NRW). 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2014 - 2020 
Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2014 - 2020

Anlage A

1532 Zeichen

Anlage A zur V/0848/2020 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage informiert die Verwaltung über die Bildung und Zusammensetzung der Aus-
schüsse und sonstigen Gremien und bereitet den Bildungsbeschluss des Rates zur Bildung der 
Ausschüsse und Kommissionen vor. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung Politische Gremien, Städtepartner-
schaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Über die Anzahl und Größe der Gremien kann in einem geringen Umfang der finanzielle Aufwand 
beeinflusst werden. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die politische Partizipation der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung ist ein grund-
sätzliches Anliegen in den jeweiligen Aktionsplänen.

Anlage 2 - Zuständigskeitsordnung

36569 Zeichen

Seite 1 
September 2018 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom  
02.07.2014, zuletzt geändert am 19.09.2018 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen 
Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem 
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €: 
   4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den 
Bebauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme 
ergibt 
   4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
   4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
   4.4 Ausführung der baureife n Planung (Entwurf - oder Ausführungsplanung mit 
Kostenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer 
Bedeutung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung 
(Baubeschluss) 
  4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen 
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
 Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes 
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung 
bestehender Nachteile hinzuwirken. 
 Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den 
Ausschüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die 
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder 
wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.

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September 2018 
 
 Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und die 
Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
 - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
 - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern nicht 
die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
 
1. Haupt- und Finanzausschuss  
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische 
Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten 
außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, 
Gleichstellungsfragen. 
1.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaus halte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Bürgerhaushalt 
- Gebührensatzungen 
- Städtischer Jahresabschluss  
1.1.2 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt 
Münster“ 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt 
und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist.

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September 2018 
 
  1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die 
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig 
sind. Der Haupt - und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher 
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung 
vorlegen. 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt - 
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
  Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
  Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
  Maßnahmen der Verwaltungsreform 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, 
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines 
Bauleitplanes widersprechen 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im 
Zusammenhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen 
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €: 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an 
Architekten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen 
zwischen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
1.2.5 Erlass vo n Forderungen und öffentlichen Abgaben nach 
Billigkeitsvorschriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im 
Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der 
Bezirksvertretungen und  der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der 
Oberbürgermeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in 
dieser ihrer Eigenschaft 
1.2.7 entfallen

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1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
1.2.10  Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische 
Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen -  
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen 
des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung, 
doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
- Kommunales Schuldenmanagement 
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten 
- Aktualisierung und Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex 
im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen 
in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus 
hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im 
Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
1.2.12 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen.

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2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches  
Flächenmanagement 
  2.1. Beratungszuständigkeiten 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirt -
 schaftung bebauter und unbebauter Immobilien. 
  2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis 
1.000.000 € 
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts 
in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 € 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten 
Zielsetzungen soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziffer 
1.2.12 zuständig ist. 
3. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und  
E-Government 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E -Government und der 
Verwaltungsvereinfachung 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem  
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der 
Ordnungsverwaltung 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der 
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,

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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der 
Hauptsatzung. 
  3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, 
sofern nicht der Rat oder der Haupt - und Finanzausschuss zuständig ist 
oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt 
ausgenommen sind:  
 
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in 
ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer 
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen 
Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
   5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur 
Gleichstellung aller Geschlechter 
   5.1.2 Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter 
unter Berücksichtigung der Methoden des Gender Mainstreaming sowie 
zum Abbau von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen 
   5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der 
Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere 
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit, 
Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit 
Familie 
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen 
und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für 
Chancengleichheit/ Frauenförderplan

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5.1.4 Vorberatung zu frauen - und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und 
bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (Gender  
Budgeting). Der Ausschuss wird soweit wie möglich in Angelegenheiten 
des Gender Budgetings vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig 
gehört, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei 
der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt 
werden kann. 
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und 
Auswirkung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen 
Orientierungen in Münster. 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von 
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer 
Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, - projekte und 
Initiativen. 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
  6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von 
Bezirksfachklassen an städt. Berufsschulen 
7. Kulturausschuss 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale 
Kulturpolitik 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des  
Theater Münster mit besonderer Bedeutung. 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer 
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der 
Haushaltsmittel 
   7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster

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    - Grundausrichtung und Leitorientierung des  Theater Münster unter 
Wahrung des Intendanzprinzips 
    - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von 
Atelierräumen im Speicher II 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.  
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Ge sundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; 
Rettungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
  8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsangelegenheiten. 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege 
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der 
Haushaltsmittel 
   8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.

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9. Sportausschuss 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports. 
10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
   10.1.2 Stadtplanung 
   10.1.3 Bauleitplanung 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
   10.1.6 Verkehrsplanung 
   10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
   10.1.8 Wohnstandortentwicklung 
   10.1.9 Stadterneuerung 
   10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.  
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der 
Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung

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von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaues oder der 
Änderung eine r baulichen Anlage im Geltungsbereich einer 
Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk 
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wese ntlich 
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals 
und von ortsfesten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine 
Entscheidung des Rates für erforderlich hält 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1. 2.1 der Haupt - und 
Finanzausschuss zuständig ist 
   10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser 
Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss oder nach der 
Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei 
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von 
Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die 
Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind 
   10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms 
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung 
der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes 
nach § 21 der Hauptsatzung und den Bela ngen des öffentlichen 
Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-
Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" 
   10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der 
Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der 
Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertretungen 
   10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus 
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben 
   10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - 
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
   10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum

Seite 11 
September 2018 
 
   10.2.12 Anregungen de r Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie 
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des 
Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche 
Interessen der Stadt berührt werden 
   10.2.13 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der 
Wohnraumversorgung (strategische Wohnraumentwicklung) 
   10.2.14 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des 
vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen.
  
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), 
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die 
Berücksichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) 
in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, 
Umweltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Alle 
Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich ber ühren oder 
beeinflussen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und 
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt - und Klimaschutzbelange 
integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. 
Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zu m Regionalplan, die 
Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von 
Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
   11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
   11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und 
der Abwasserbehandlung 
   11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und 
Landschaftspflege 
   11.1.5 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. 
Landschaftsgesetz NRW 
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.7 Friedhofswesen 
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die 
Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungs -
maßnahmen)

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11.1.9 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs - und 
Untersuchungsaufträge 
11.1.10 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
11.1.11 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
11.1.12 Naturschutz. 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes  (z. B.: 
Umweltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Haupt- und Finanzausschuss oder nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ 
Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren 
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von 
mehr als 10.000 € beinhaltet,  soweit nicht nach der Hauptsatzung die 
Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und 
funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € 
    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung , 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist 
(Baubeschluss) 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für 
Vergabeausschuss).

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12. Vergabeausschuss 
  12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
    12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen 
bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und 
Dienstleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine abweichenden Regelungen trifft. 
   12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunternehmen 
nach Vorentscheidung (Zustimmung) im Ausschuss für Umweltschutz, 
Klimaschutz und Bauwesen. 
13. Umlegungsausschuss 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
15. Betriebsausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die 
"Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" betreffen. 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter 
Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten 
Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen 
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung 
des Betriebsausschusses erforderlich: 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 € 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der 
jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 
1.000.000 € 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist

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   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die 
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden 
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet - bzw. 
Pachtzins über 50.000 € p.a. 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 75.000 € 
übersteigt 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr 
als 75.000 €. 
16. Betriebsausschuss für die "citeq" 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter 
Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses 
(hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten 
Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen 
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die 
Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für  Leistungen und Lieferungen mit  einem 
Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche  Leistungen mit einem 
Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht 
erreicht. 
17. Betriebsausschuss für "Münster Marketing" 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der 
laufenden Verwaltung handelt 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und 
weniger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 1. Beschwerdekommission 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die 
Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt - und 
Finanzausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen. 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt- und Finanzausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender 
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den 
Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss. 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.  
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten behindertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung 
verwiesen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 
(Verwaltungsakte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt 
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht 
durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der 
laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser 
Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt. 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen 
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getroffen ist: 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau und 
Grünflächen/ Umweltschutz 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen 
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen 
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die kei ne bauliche und 
funktionale Veränderung vorsehen 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 250.000 € 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu 
einer Bausumme von 50.000 € 
-  bei sonstigen Bau-  und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 € 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 200.000 €, Entscheidung 
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum 
Kaufpreis von 200.000 €,  Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden 
Vorkaufsrechts 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen. 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
 3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
 schlüsse 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch-  und 
Zweckentfremdungsgenehmigungen 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer 
ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 
75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Auftrag 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu   10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem 
Landesbeamtengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und 
Verordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zust ändig ist, seine 
Befugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für 
Beschäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und 
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
  1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf 
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 
250.000 € nicht übersteigen oder 
  1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die 
durchlaufende Zahlungen sind oder 
  1.3 über- und auße rplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die 
Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
  1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, 
höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder 
  1.5 alle übrigen über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die 
Kämmerer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW  
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
 darüber hinausgehend der Rat 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige 
Zustimmung des Rates herbeizuführen. 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind:

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  3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Betrag 
von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung der 
über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der  
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung 
nicht übersteigt. 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die 
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und 
Verpflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach 
Ziffer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur 
Kenntnis zu bringen. 
3.3  Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwing enden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige 
Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden 
Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung 
freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens 
dieser Höhe zu erwarten ist. 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zu r Leistung der über - und außerplanmäßigen 
Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen 
zu lassen.

Anlage 1 - Struktur Auschüsse

4772 Zeichen

Anlage 1 
Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2014-2020 (Stand 27.08.2020) 
 
 Mitglieder  
insgesamt 
(vom Rat 
gewählt) 
davon Stimmberechtigt ohne Stimmrecht 
insge-
samt 
davon  beratende 
Mitglieder 
nach § 58 
Abs. 1 Satz 7 
(Fraktionen, die in ei-
nem Ausschuss nicht 
vertreten sind, sind be-
rechtigt, für diesen Aus-
schuss ein Ratsmitglied 
oder einen sachkundi-
gen Bürger, der dem 
Rat angehören könnte 
zu benennen.) 
beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied 
hat das Recht, 
mindestens einem 
der Ausschüsse 
als Mitglied mit be-
ratender Stimme 
anzugehören.) 
auf Vorschlag Sons-
tige*8) 
 Rats-
mit-
glie-
der 
Sach-
kundige 
Bürger/ 
innen 
des In-
tegrati-
onsrates 
der 
KIB 
der 
KSVM 
des Ju-
gendra-
tes *1) 
 
Haupt- und Finanzausschuss 30 30 30         
Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategi-
sches Flächenmanagement 
19 19 12 7        
Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung 
und E-Government 
21 19 13 6  1     1 
Rechnungsprüfungsausschuss 11 11 11         
Ausschuss für Gleichstellung 18 13 8 5   1    4 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 23 19 11 8   1 1  2 2 *2) 
Kulturausschuss 21 19 10 9  1 1     
Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrau-
cherschutz und Arbeitsförderung 
24 19 11 8   1 1 1  2 
Sportausschuss 22 19 11 8   1  1 2 1 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wohnen 
28 19 15 4   1 1 1 2 6 
Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 23 19 11 8    1   3 
Vergabeausschuss 11 11 6 5        
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 41 15 6 9    1  2 25 *3) 
Wahlausschuss 10 10 5 5        
Wahlprüfungsausschuss 11 11 8 3        
Betriebsausschuss AWM 9 9 8 1        
Betriebsausschuss Citeq 9 9 5 4        
Betriebsausschuss Münster Marketing 9 9 5 4        
Beschwerdekommission 6 6 6         
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen 
21 20 *4) 3 2 1       
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 14 5 *5)         5*6) 
Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 19 *7) 10 *7)          9 *7)

Anlage 1 
*1) 
Der Jugendrat benennt nach § 12 der Satzung des Jugendrates bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der 
Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen aus seiner 
Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksver-
tretungen benennen. 
 
*2) 
In den Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist nach § 85 SchulG je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder 
benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. 
 
*3) 
Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster und dem Ratsbe-
schluss zur Vorlage V/0331/2014 – Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
*4) 
Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen setzt sich aus Vertreter/innen der Behindertengruppen (8), Vertreter/innen der Arbeitsge-
meinschaften (5), einem/r Vertreter/in der AG der Wohlfahrtsverbände, einem/r Vertreter/in der Kommunalen Seniorenvertretung (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0250/2014 
vom 02.07.2014) zusammen. 
 
*5) 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen 
Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster (Ratsbeschluss zur Vorlage 
V/0250/2014 vom 02.07.2014) zusammen. 
 
*6) 
Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin mit beratender Stimme in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. 
 
*7) 
Die Besetzung des Künstlerischen Fachbeirats für den Kulturausschuss ergibt sich durch Ratsbeschluss der Vorlage V/0828/2011 vom 08.02.2012 und der Vorlage 
V/0759/2017 vom 20.09.2017. 
 
*8) 
Aktuelle Übersicht der sonstigen sachkundigen Einwohner/innen und der entsendenden Stellen: 
Aus-
schuss  
Beirat 
Stadtge-
staltung 
Um-
weltfo-
rum 
Klima-
beirat 
Stadt-
sport-
bund 
Po-
litik 
Landwirt-
schaftlicher 
KV 
Beirat  
Arbeits-
marktförde-
rung 
Freiwillige 
Feuerwehr IHK HWK KCM Männ-
erforum 
Arbeitsge-
meinschaft  
Freie Wohl-
fahrtspflege 
Summe 
APOSOE        1      1 
AGL     1+1      1 1  4 
ASSGVAf       1      1 2 
SPA    1          1 
ASSVW 1 1 1   1   1 1    6 
AUKB  1 1    1       3

Beratungsverlauf (1)

11.11.2020 Rat
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0848/2020
Typ
Vorlagen
Datum
25.08.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37