V/0848/2020
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates
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Beschlussvorlage
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V/0848/2020 V/0848/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der Be- gründung ausgewiesenen Ausschüsse un d sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusa mmenset- zung sowie ihre Zuständigkeiten wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt geregelt hat. 2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: ……………………. 3. Für jeden Ausschuss werden möglichst zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Begründung: Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ( GO NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptaus schuss wahrge- nommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Ju- gendhilfeausschuss zu bilden. Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur Schwerpunktset- zung. Die Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf die Ausschüsse findet in der Zuständig- keitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Rahmen der Zuständigkeits- ordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorberatung durch einen Fachausschuss wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines A usschusses, sondern nur der Amt für Bürger- und Ratsservice 30.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0848/2020 „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Einbeziehung der Sach - und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden. Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonstige Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement 3. Rechnungsprüfungsausschuss 4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 6. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 7. Ausschuss für Gleichstellung 8. Kulturausschuss (auch Betriebsausschuss Theater Münster) 9. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 10. Sportausschuss 11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 12. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 13. Vergabeausschuss 14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe 15. Betriebsausschuss der Citeq 16. Betriebsausschuss Münster-Marketing 17. Wahlausschuss 18. Wahlprüfungsausschuss 19. Beschwerdekommission 20. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 21. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 22. Künstlerischer Fachbeirat für den Kulturausschuss Um sicherzustellen, dass direkt zum Jahresbeginn 2021 die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der ers- ten Sitzung des Rates erforderlich . Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur der Aus- schüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 09.12.2020 die Besetzung erfolgen kann. Sollte dies gelingen, könnte am 09.12.2020 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Aus- schüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse könnten dann unmit- telbar am Jahresbeginn 2021 stattfinden, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates im Februar 2021 gewährleistet wäre. Der Integrationsrat ist nach § 27 GO NRW ein Pflichtgremium für die Stadt Münster. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates ist gleichzeitig mit der Kommunalwahl erfolgt. Da die konstituierende Sitzung für den 25. November 2020 geplant ist, legt die Verwaltung mit der Vorlage V/0892/2020 bereits die Besetzungsvorlage für die Ratsmitglieder in dieser Sitzung vor. Der im Jahr 2016 neu in die GO NRW aufgenommene § 27 a GO NRW wird mit der Kommunalen Seniorenvertretung, dem Jugendrat (beide Gremien sind über eigene Wahlordnungen von der Wahperiode des Rates entkoppelt) und mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der letzten Wahlperiode umgesetzt. Stellvertretender Vorsitz in den Ausschüssen: Die Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode zeigen, dass s ich die Entscheidung, zwei stellver- tretende Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, bewährt hat. - 3 - V/0848/2020 Hinweis: Der Oberbürgermeister hat bei den Bildungsbeschlüssen der Ausschüsse kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 GO NRW). In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2014 - 2020 Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2014 - 2020
Anlage A
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Anlage A zur V/0848/2020 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage informiert die Verwaltung über die Bildung und Zusammensetzung der Aus- schüsse und sonstigen Gremien und bereitet den Bildungsbeschluss des Rates zur Bildung der Ausschüsse und Kommissionen vor. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung Politische Gremien, Städtepartner- schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Über die Anzahl und Größe der Gremien kann in einem geringen Umfang der finanzielle Aufwand beeinflusst werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die politische Partizipation der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung ist ein grund- sätzliches Anliegen in den jeweiligen Aktionsplänen.
Anlage 2 - Zuständigskeitsordnung
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September 2018
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
02.07.2014, zuletzt geändert am 19.09.2018
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen
Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den
Bebauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme
ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureife n Planung (Entwurf - oder Ausführungsplanung mit
Kostenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer
Bedeutung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung
(Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den
Ausschüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder
wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
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Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und die
Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern nicht
die Bezirksvertretungen zuständig sind.
1. Haupt- und Finanzausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische
Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten
außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften,
Gleichstellungsfragen.
1.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaus halte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Bürgerhaushalt
- Gebührensatzungen
- Städtischer Jahresabschluss
1.1.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt
und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist.
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1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die
Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig
sind. Der Haupt - und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung
vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt -
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen
Funktion der Stadt Münster berühren
Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,
soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines
Bauleitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an
Architekten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen
zwischen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass vo n Forderungen und öffentlichen Abgaben nach
Billigkeitsvorschriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im
Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der
Oberbürgermeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in
dieser ihrer Eigenschaft
1.2.7 entfallen
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1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.10 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische
Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen
des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung,
doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Schuldenmanagement
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten
- Aktualisierung und Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex
im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen
in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus
hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im
Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
1.2.12 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau-
und Wohnformen.
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2. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches
Flächenmanagement
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirt -
schaftung bebauter und unbebauter Immobilien.
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis
1.000.000 €
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts
in den Wertgrenzen von 200.000 € bis 1.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten
Zielsetzungen soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziffer
1.2.12 zuständig ist.
3. Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E -Government und der
Verwaltungsvereinfachung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der
Ordnungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der
Hauptsatzung.
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung,
sofern nicht der Rat oder der Haupt - und Finanzausschuss zuständig ist
oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in
ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen
Verwaltungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur
Gleichstellung aller Geschlechter
5.1.2 Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter
unter Berücksichtigung der Methoden des Gender Mainstreaming sowie
zum Abbau von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen
5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der
Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit,
Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit
Familie
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen
und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für
Chancengleichheit/ Frauenförderplan
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5.1.4 Vorberatung zu frauen - und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und
bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (Gender
Budgeting). Der Ausschuss wird soweit wie möglich in Angelegenheiten
des Gender Budgetings vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig
gehört, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei
der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt
werden kann.
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und
Auswirkung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen
Orientierungen in Münster.
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer
Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, - projekte und
Initiativen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von
Bezirksfachklassen an städt. Berufsschulen
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des
Theater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der
Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster
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- Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter
Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von
Atelierräumen im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Ge sundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung;
Rettungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsangelegenheiten.
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der
Haushaltsmittel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
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9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports.
10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Verkehrsplanung
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.8 Wohnstandortentwicklung
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der
Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung
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von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB)
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaues oder der
Änderung eine r baulichen Anlage im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wese ntlich
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals
und von ortsfesten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine
Entscheidung des Rates für erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme
von mehr als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1. 2.1 der Haupt - und
Finanzausschuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser
Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss oder nach der
Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von
Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die
Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung
der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes
nach § 21 der Hauptsatzung und den Bela ngen des öffentlichen
Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-
Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der
Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der
Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertretungen
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" -
Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
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10.2.12 Anregungen de r Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des
Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche
Interessen der Stadt berührt werden
10.2.13 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der
Wohnraumversorgung (strategische Wohnraumentwicklung)
10.2.14 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des
vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen.
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen),
Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die
Berücksichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung)
in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes,
Umweltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Alle
Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich ber ühren oder
beeinflussen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und
Planwerke, innerhalb derer die Umwelt - und Klimaschutzbelange
integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind.
Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zu m Regionalplan, die
Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von
Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und
der Abwasserbehandlung
11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und
Landschaftspflege
11.1.5 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw.
Landschaftsgesetz NRW
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.7 Friedhofswesen
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die
Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungs -
maßnahmen)
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11.1.9 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs - und
Untersuchungsaufträge
11.1.10 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.11 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.12 Naturschutz.
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.:
Umweltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen,
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Haupt- und Finanzausschuss oder nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/
Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von
mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die
Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und
funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht nach der
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung ,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist
(Baubeschluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für
Vergabeausschuss).
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12. Vergabeausschuss
12.1 Entscheidungszuständigkeiten
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen
bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und
Dienstleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, soweit
diese Zuständigkeitsordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunternehmen
nach Vorentscheidung (Zustimmung) im Ausschuss für Umweltschutz,
Klimaschutz und Bauwesen.
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch.
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Betriebsausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die
"Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter
Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten
Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung
des Betriebsausschusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der
jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
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15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet - bzw.
Pachtzins über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 75.000 €
übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 75.000 €.
16. Betriebsausschuss für die "citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter
Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses
(hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten
Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die
Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem
Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem
Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht
erreicht.
17. Betriebsausschuss für "Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und
weniger als 200.000 €.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die
Beschwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt - und
Finanzausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vorzuprüfen.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt- und Finanzausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den
Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss.
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 3.3 genannten behindertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung
verwiesen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
(Verwaltungsakte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht
durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der
laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser
Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getroffen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau und
Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die kei ne bauliche und
funktionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 250.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu
einer Bausumme von 50.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer
Bausumme von 100.000 €
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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 200.000 €, Entscheidung
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum
Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden
Vorkaufsrechts
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder
der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen.
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als
Geschäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und
Zweckentfremdungsgenehmigungen
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer
ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu
75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Auftrag
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer
Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem
Landesbeamtengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zust ändig ist, seine
Befugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für
Beschäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von
250.000 € nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die
durchlaufende Zahlungen sind oder
1.3 über- und auße rplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die
Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages,
höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die
Kämmerer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige
Zustimmung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
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3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Betrag
von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung der
über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung
nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die
Kämmerer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach
Ziffer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur
Kenntnis zu bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwing enden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige
Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden
Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung
freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens
dieser Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zu r Leistung der über - und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen
zu lassen.
Anlage 1 - Struktur Auschüsse
4772 Zeichen
Anlage 1 Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2014-2020 (Stand 27.08.2020) Mitglieder insgesamt (vom Rat gewählt) davon Stimmberechtigt ohne Stimmrecht insge- samt davon beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 7 (Fraktionen, die in ei- nem Ausschuss nicht vertreten sind, sind be- rechtigt, für diesen Aus- schuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundi- gen Bürger, der dem Rat angehören könnte zu benennen.) beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 11 (Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit be- ratender Stimme anzugehören.) auf Vorschlag Sons- tige*8) Rats- mit- glie- der Sach- kundige Bürger/ innen des In- tegrati- onsrates der KIB der KSVM des Ju- gendra- tes *1) Haupt- und Finanzausschuss 30 30 30 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategi- sches Flächenmanagement 19 19 12 7 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 21 19 13 6 1 1 Rechnungsprüfungsausschuss 11 11 11 Ausschuss für Gleichstellung 18 13 8 5 1 4 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 23 19 11 8 1 1 2 2 *2) Kulturausschuss 21 19 10 9 1 1 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrau- cherschutz und Arbeitsförderung 24 19 11 8 1 1 1 2 Sportausschuss 22 19 11 8 1 1 2 1 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 28 19 15 4 1 1 1 2 6 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 23 19 11 8 1 3 Vergabeausschuss 11 11 6 5 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 41 15 6 9 1 2 25 *3) Wahlausschuss 10 10 5 5 Wahlprüfungsausschuss 11 11 8 3 Betriebsausschuss AWM 9 9 8 1 Betriebsausschuss Citeq 9 9 5 4 Betriebsausschuss Münster Marketing 9 9 5 4 Beschwerdekommission 6 6 6 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 21 20 *4) 3 2 1 Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 14 5 *5) 5*6) Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 19 *7) 10 *7) 9 *7) Anlage 1 *1) Der Jugendrat benennt nach § 12 der Satzung des Jugendrates bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksver- tretungen benennen. *2) In den Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist nach § 85 SchulG je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. *3) Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster und dem Ratsbe- schluss zur Vorlage V/0331/2014 – Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien. *4) Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen setzt sich aus Vertreter/innen der Behindertengruppen (8), Vertreter/innen der Arbeitsge- meinschaften (5), einem/r Vertreter/in der AG der Wohlfahrtsverbände, einem/r Vertreter/in der Kommunalen Seniorenvertretung (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0250/2014 vom 02.07.2014) zusammen. *5) Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0250/2014 vom 02.07.2014) zusammen. *6) Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin mit beratender Stimme in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. *7) Die Besetzung des Künstlerischen Fachbeirats für den Kulturausschuss ergibt sich durch Ratsbeschluss der Vorlage V/0828/2011 vom 08.02.2012 und der Vorlage V/0759/2017 vom 20.09.2017. *8) Aktuelle Übersicht der sonstigen sachkundigen Einwohner/innen und der entsendenden Stellen: Aus- schuss Beirat Stadtge- staltung Um- weltfo- rum Klima- beirat Stadt- sport- bund Po- litik Landwirt- schaftlicher KV Beirat Arbeits- marktförde- rung Freiwillige Feuerwehr IHK HWK KCM Männ- erforum Arbeitsge- meinschaft Freie Wohl- fahrtspflege Summe APOSOE 1 1 AGL 1+1 1 1 4 ASSGVAf 1 1 2 SPA 1 1 ASSVW 1 1 1 1 1 1 6 AUKB 1 1 1 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0848/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37