0354/2020
Ergänzung der Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus 2012 zuletzt geändert durch (Beschluss 1027/2019) vom 26.09.2019
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/1 Vorlagen-Nummer 0354/2020 Freigabedatum 02.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ergänzung der Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus 2012, zuletzt geändert durch Beschluss 1027/2019 vom 26.09.2019 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Ergänzung von Ziffer 2.4 der Richtlinie zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW um folgenden Satz: „Alternativ können die unter Ziffer 5.5.1 festgelegten/zugeschriebenen und nicht ausgeschöpften Mit- tel zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Vorgaben zum Stadtbahnverkehr des Nahverkehrsplans der Stadt Köln, insbesondere zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauf- trags, Verwendung finden. Die Regelung gilt für die Förderjahre 2019 bis einschließlich 2021.“ Verkehrsausschuss 12.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Da sich die Grunderneuerung der Fahrzeugserie 21XX der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf- grund der erforderlichen Abnahme durch die technische Aufsichtsbehörde zeitlich verzögert hat, kam es auch zu erheblichen Verzögerungen bei dem geplanten Mittelabruf. In den Jahren 2019 und 2020 werden noch Restmittel in geringem Umfang abgerufen, bevor die Maßnahme abgeschlossen ist. Für die Beschaffung der kurz vor Auslieferung stehenden HF 6 Fahrzeuge (Beschluss 0668/2014) wurden vereinbarungsgemäß bereits die hierzu verwendbaren Mittel eingesetzt und ausgezahlt. Bei der in 2018 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Ersatzbeschaffung von Niederflurfahrzeugen (Beschluss 0891/2018) steht die KVB erst vor der Vergabe, so dass hierfür frühestens 2021 Förder- mittel eingesetzt werden können. Aufgrund der beschriebenen aktuellen Lage bezüglich der Auftragsvergabe bzw. Auslieferung und der damit verbundenen Investitionsauszahlungen für neue Stadtbahnwagen ist es nicht möglich, dass diese Fördermittel komplett von dem einzigen Stadtbahnbetreiber KVB abgerufen werden können. In den Jahren 2019 bis 2021 stehen jeweils ca. 8,7 Mio. € p.a. an Fördermitteln zur Beschaffung neuer Stadtbahnwagen zur Verfügung. Ohne diese Satzungsergänzung gingen die Restmittel für die Stadt Köln verloren. Die Befristung der Ergänzungsregelung auf den Zeitraum 2019 bis 2021 erfolgt vor dem Hintergrund, dass weiterhin die Förderung der Beschaffung neuer, durchgehender Stadtbahn- wagen im Vordergrund stehen soll. So kann davon ausgegangen werden, dass bis 2021/22 die Auf- tragsvergabe und damit auch erste Investitionsauszahlungen für die Ersatzbeschaffung von 62 nie- derflurigen Langzügen als Ersatz der heutigen K4000er erfolgt sind und somit die Fördermittel voll- ständig verausgabt werden können. Anlage Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Anlage- 1 Richtlinie § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
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Anlage Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 1 Zuwendungszweck 1.1 Die Stadt Köln gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Ziel ist es, die Dienstleistungen der privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen im ÖPNV zu fördern, so dass die Angemessenheit, Effizienz und Qualität der Dienste sichergestellt ist. Die Ausgestaltung der Förderung erfolgt unter maßgeblicher Berücksichtigung von in die ser Richtlinie näher bestimmten Umweltkriterien, so dass im Ergebnis ein höheres Maß an Umweltfreundlichkeit erreicht werden kann, als es ohne Förderung bestünde. Die Stadt Köln strebt dabei an, dass möglichst viele Wege der Bewohner und Pendler innerhalb des Stadtgebietes über umweltfreundliche Verkehrsmittel abgewickelt werden. Deshalb sollen die Mittel aus der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG dazu beitragen, dass besonders umweltfreundliche Busse eingesetzt werden, die Kapazitäten von Stadtbahnen erhöht werden und sonstige Maßnahmen im ÖPNV im Interesse des Umweltschutzes ergriffen werden. 1.2 Die Stadt Köln leitet 95 % der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiter. Die Weiterleitung erfolgt an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die im jeweiligen Förder jahr über eine oder mehrere Linienkonzessionen im ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Köln (inkl. der abgehenden Linien) verfügen. 1.3 Die verbleibenden 5 % der Pauschale verwendet die Stadt Köln selbst für Zwecke des ÖPNV oder leitet sie hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen i.S.v. Ziff. 1.2, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnuntern ehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiter. 1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie besteht nicht. 2 Die Stadt Köln entscheidet über Anträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Wege billigen Ermessens unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Förderrichtlinie. Insbesondere ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn und soweit die vom Land NRW im Rahmen der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG bereitgestellten Mittel für das konkrete Förderjahr erschöpft sind. 1.5 Die aufgrund eines bestehenden Betra uungsaktes oder eines bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbrachten Leistungen sind Dienste im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Sinne der Altmark -Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ihre Erbringung bestimmt sich im Bereich des ÖPNV seit dem 3.12.2009 ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung 1370/2007 (EG). Danach müssen insbesondere die Art und Höhe der Ausgleichszahlungen vorab festgelegt und veröffentlicht werden, die außerdem angemessen sein müssen. Ferner muss sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Überkompensierung kommen kann und eine Rückzahlungspflicht für zu viel empfangene Mittel besteht. Zugleich müssen die Ausgleichzahlungen einen Anreiz zur Erbringung von Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Bereich des ÖPNV von hoher Qualität bieten. 1.6 Bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um von der Stadt Köln festgelegte öffentliche Personenverkehrsdienste, die angemessen, effizient und qualitativ hochwertig und unter Berücksichtigung von in dieser Richtlinie näher definierter Umweltkriterien ausgestaltet werden und die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 60 % der zur Weiterleitung vorgesehenen Mittel werden für den Bereich der Personenbeförderung in Stadtbahnen eingesetzt, 40 % für die Beförderung durch Linienbusse. Kann der sich danach ergebende Förderbetrag auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen in dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderhöchstgrenzen, 3 nicht ausgeschöpft werden, reduziert sich der Prozentsatz entsprechend. 2.2 Für den Bereich der Stadtbahnen wird die Modernisierung der Fahrzeugflotte durch Qualitätsverbesserungen und/oder Kapazitätserweiterung der Stadtbahnfahrzeuge gefördert (s. Ziff. 5.1). 2.3 Für den Bereich Linienbusse erfolgt eine Förderung der gefahrenen Wagenkilometer im Linienverkehr im Stadtgebiet der Stadt Köln unter Berücksichtigung des jeweiligen Umweltstandards der eingesetzten Omnibusse (s. Ziff. 5.2). 2.4 Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV können auf Basis einer Einzelfallentscheidung der Stadt Köln gefördert werden (s. Ziff. 5.3). Alternativ können die unter Ziffer 5.5.1 festgelegten/zugeschriebenen und nicht ausgeschöpften Mittel zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Vorgaben zum Stadtbahnverkehr des Nahverkehrsplans der Stadt Köln, insbesondere zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, Verwendung finden. Die Regelung gilt für die Förderjahre 2019 bis einschließlich 2021. 2.5 Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär. Sofern für die geförderte Maßnahme bzw. im Falle von Linienbussen für die geförderten Wagenkilometer eine anderweitige Förderung durch einen anderen Zuwendungsgeber erfolgt, wird eine Zuwendung nach dieser Richtlinie hierfür nicht gewährt. Die Zuwendung nach dieser Richtlinie darf nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach §§ 12, 1 3 ÖPNVG NRW eingesetzt werden. 2.6 Eine Förderung erfolgt nur für solche Maßnahmen oder Betriebsleistungen, die im Einklang mit den Vorgaben des jeweils aktuellen Nahverkehrsplans der Stadt Köln stehen. 3 Zuwendungsempfänger 4 3.1 Zuwendungsempfänger können öffentliche oder private Verkehrsunternehmen sein, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch einen bestehenden Betrauungsakt der Stadt Köln oder eines anderen Aufgabenträgers, der zu einem Ver kehrsverbund gehört, zu dem auch die Stadt Köln gehört, im Gebiet der Stadt Köln im Förderjahr wahrnehmen sowie ÖPNV - Betriebsleistungen nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG erbringen werden oder durch Dritte erbringen lassen. Leistungen solcher beauftragter Dri tter werden dem jeweiligen beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet und müssen den Vorgaben des zugrundeliegenden Betrauungsaktes oder des öffentlichen Dienstleistungsauftrags entsprechen. Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG auf einen Betreiber übertragen ist oder eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde. Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der Betriebsführer, nicht auch der Genehmigungsinhaber antragsberechtigt. Soweit der potentielle Zuwendungsempfänger nur durch einen anderen Aufgabenträger betraut oder mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag versehen ist, ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung 1370/2007, insbesondere eine Überkompensationskontrolle, sichergestellt ist. Soweit keine Direktvergabe gemäß Art. 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 Verordnung 1370/20 07 vorliegt, für die zur Überkompensationskontrolle die Berechnung gemäß dem Anhang der Verordnung 1370/2007 durchgeführt werden muss, ist die Einhaltung des Überkompensationsverbots durch die Vorlage eines Testats eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. 3.2 Öffentliche und private Verkehrsunternehmen werden gleichbehandelt. 3.3 Eine Förderung erfolgt nur für solche Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif des VRS oder eines anderen, für Verkehrsleistungen im Stadtgebiet anerkannten 5 Gemeinschaftstarifs im Sinne des § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils aktuellen Fassung anwenden. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind: . • das Vorliegen eines Antrages, • sofern sich der Antragssteller nicht überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, die Vorlage der letzten beiden verfügbaren Jahresabschlüsse (sofern der Antragssteller noch nicht über zwei Jahresabschlüsse verfügt zusätzlich zu einem etwaig verfügbaren Jahresabschluss die Eröffnungsbilanz), • die Einhaltung der zwingenden Zuwendungsvoraussetzungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 4 der Verordnung 1370/2007 und ihres Anhangs. 4.2 Nach Art. 4 der Verordnung 1370/2007 (EG) sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag die vom Empfänger der Förderung zu erbringenden öffentlichen Dienste zu definieren sowie die dafür vorgesehenen Ausgleichsleistungen (siehe unter Ziff. 5.9) und die etwaig gewährten Ausschließlichkeitsrechte. Die Berech nung von Ausgleichszahlungen im Rahmen von direkt vergebenen Dienstleistungsaufträgen gemäß Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 bestimmen sich zusätzlich nach dem Anhang zur Verordnung 1370/2007. 4.3 Entsprechend Ziff. 1.2 der VV zu §44 LHO NW dürfen Zuwendungen nur solchen Zuwendungsempfängern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuwe isen. Die hierfür relevante finanzielle Leistungsfähigkeit beurteilt sich unter Berücksichtigung von § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr. Grundlage sind die letzten beiden verfügbaren Jahresabschlüsse. Auf Verlangen der Stadt Köl n hat der Antragssteller auf seine Kosten weitere Nachweise, insbesondere ein Testat eines Wirtschaftsprüfers, beizubringen. Bei Antragsstellem, die überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand sind, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Vorlag e der Jahresabschlüsse oder anderer Unterlagen 6 anzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Prüfkriterien muss sichergestellt erscheinen, dass die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme bzw. im Falle der Förderung des Linienbusverkehrs der Erbringung der P ersonenbeförderungsleistungen im Bewilligungszeitraum sichergestellt ist. Ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geführt, kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine selbstschuldnerische Bürgschaft aufs erste Anfordern einer deutschen Bank in Höhe der beantragten Zuwendung zzgl. Zinsen für zwei Jahre i.H.v. 5 % über dem jeweils bei Antragsstellung geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB vorlegt. 5 Art und Höhe der Zuwendung 5.1 Für den Bereich der Persone nbeförderung mit Stadtbahnen erfolgt eine Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitätsstandards der eingesetzten Fahrzeuge. Gefördert werden: • der Erwerb von neuen Stadtbahnfahrzeugen, die folgende Kriterien erfüllen: - durchgängiges Fahrzeug mit einer Mindestlänge von 50 m, - Führerstand an beiden Köpfen, - mindestens acht Doppeltüren je Seite, - barrierefreie Zugangsmöglichkeit gemäß jeweiligem System (Hoch- oder Niederflur), - Innenraumaufteilung unter Berücksichtigung der Belange von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, - Vollklimatisierung, - Notrufsprechanlagen zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrpersonal - Videoüberwachung und - Fahrgastinformation gemäß aktuellem Stand der Technik. • Grunderneuerungen von vorhandenen Stadtbahnfahrzeugen zur dauerhaften Erhöhung der Fahrgastkapazitäten, z.B. durch Ersetzen eines Führertraktes durch zusätzliche Sitz -/Stehplätze sowie neuer Innenraumaufteilung, und/oder zur Verbesserung der Qualität der Transportleistung, z.B. durch Einbau von Klimageräten. 7 Die Stadt Köln kann Ausnahmen von den vorgenannten Förderkriterien zulassen und abweichende Festlegungen treffen. Über die Ausnahmen entscheidet der Verkehrsausschuss des Rates bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres. Zuwendungsfähig sind die jeweils notwendigen Ausgaben für die der geförderten Maßnahme zuzurechnenden Fremdleistungen. Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sind zuwendungsfähig, wenn die Zuordnung zu der geförderten Maßnahme eindeutig und in prüffähiger Form belegt wird. Sofern die jeweilige Maßnahme nicht im Förderjahr abgeschlossen werden kann, erfolgt die Aufteilung der Gesamtzuwendung auf die einzelnen Förderjahre sowie die Festlegung des Bewilligungszeitraums im ersten vorläufi gen Zuwendungsbescheid für die jeweilige Maßnahme. Der Fördersatz beträgt bei Grunderneuerungsmaßnahmen 80 % und bei Neuanschaffungen 50 % der förderfähigen Ausgaben; der Höchstbetrag je Fahrzeug beträgt bei Grunderneuerungsmaßnahmen 1.300.000 Euro, bei Ne uanschaffungen 3.000.000 Euro. Die Zweckbindungsdauer beträgt bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen 20 Jahre, bei der Grunderneuerung 15 Jahre. 5.2 Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung der im Kölner Stadtgebiet im Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im jeweiligen Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Umweltstandard des für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Linienbusses. Von den insgesamt für diesen Bereich zur Ver fügung stehenden Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den einzelnen Umweltstandards folgende Anteile zugewiesen: • Um Weltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben (z.B. Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb, Elektrobusse): bis zu 100% der Fördersumme, • Umweltklasse 2: Linienbusse mit Euro VI bis zu 95% der Fördersumme, • Umweltklasse 3: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly Vehicles): bis zu 10% der Fördersumme. Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division der für die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die von allen 8 Zuwendungsempfängem mit Linienbussen der entsprechenden Umweltklasse im Förderjahr gefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch Subuntemehmer des jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden dem jeweils beauftragenden Verkehrsuntemehmen zugerechnet. Die maximale Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: • Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer • Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer • Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer 5.3 Sofern die Stadt Köln die Förderung sonstiger Maßnahmen beabsichtigt, werden die Details zur Art und Höhe der Förderang durch den Verkehrsausschuss des Rates der Stadt Köln als Anhang zu dieser Förderrichtlinie bis zum 31.03. des Förderjahres beschlossen. 5.4 Die zur Weiterleitung an Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Mittel sind auf 95 % der vom Land NRW zur Verfügung gestellten Mittel ausderÖPNV-Pauschalenach § 11 Abs. 2 ÖPNVG begrenzt. Die Stadt Kölnbeabsichtigt gleichzeitig, die nach Ziff. 1.2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung zur Verfügung stehenden Mittel vollständig zu verausgaben. Deshalb erfolgt die Bewilligung zunächst hinsichtlich der Höhe der Zuwendung vorläufig. Grundlage für die vorläufige Bewilligung sind für den Bereich „Stadtbahnen“ die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme unterAnwendung der Berechnungsmethodik nach Ziff. 5.5.1, für den Bereich „Linienbusse“ die jeweiligen vom Zuwendungsempfänger mit Linienbussen der jeweiligen Umweltklasse im Vor jahr gefahrenen Wagenkilometer im Linienverkehr unter Anwendung der Berechnungsmethodik nach Ziff. 5.2 und 5.5.2. 5.5 Die endgültige Zuwendungshöhe wird nach Vorlage sämtlicher Verwendungsnachweise aller Zuwendungsempfänger durch die Stadt Köln unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen (Stadtbahnen) bzw. der tatsächlich gefahrenen Wagenkilometer (Linienbusse) festgesetzt. Dabei ist darauf zu achten, dass es im Ergebnis nicht zu einer Überkompensierung kommt. 9 5.5.1 Sofern für den Bereich „Stad tbahnen“ die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, werden etwaige danach noch verbleibende Fördermittel im folgenden Förderjahr bis spätestens 30.06. für Zwecke des ÖPNV auf Basis dieser Richtlinie verwendet. 5.5.2 Sollten nach Förderung gemäß Ziff. 5.2 noch Mittel aus dem Bereich „Linienbusse“ übrig bleiben, werden diese dem bei der Stadt Köln verbleibenden Anteil an der ÖPNV - Pauschale zugeschlagen. Dabei darf sich hierdurch der insgesamt bei der Stadt Köln verbleibende Teil der ÖPNV-Pauschale auf maximal 20 % der Pauschale belaufen. Würde dieser Anteil überschritten, wird der überschießende Teil der Fördermittel im folgenden Förderjahr bis spätestens 30.06. für Zwecke des ÖPNV auf Basis dieser Richtlinie verwendet. 5.6 Sofern die Stadt Köln beabsichtigt, eine sonstige Maßnahme zu fördern, werden die hierfür notwendigen Fördermittel von den insgesamt zur Weiterleitung zur Verfügung stehenden Fördermitteln vor der Aufteilung im Verhältnis von 60 % für Stadtbahnen und 40 % für Linienbusse (vgl. Ziff. 2.1 dieser Richtlinie) abgezogen. 5.7 Förderfähig sind nur solche Maßnahmen, bei denen der Förderbetrag pro beantragter Maßnahme mindestens 2.000 Euro beträgt. 5.8 Die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung erfolgt entsprechend Ar t. 4 Verordnung 1370/2007. Für den Fall von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gibt der Anhang der Verordnung 1370/2007 Vorgaben für die Berechnung des Nettoeffekts der Förderung vor, deren Einhaltung es erlauben, die Angemessenheit von Ausgleichszahlungen darzulegen. Dadurch wird ein Mechanismus geschaffen, der Überkompensierungen vermeidet und gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht begründet. In beiden Fällen (Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Vergabeverfahren und bei Direktvergaben) müssen der Stadt Köln zu prüfende Verwendungsnachweise und das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, welche anhand der 10 jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben darlegen, dass keine Überkompensation erfolgt ist. Keine Überkompensation liegt vor, wenn die gewährten Förderungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der durch den zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag auferlegten Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten (einschließlich erforderlicher Investitionen) unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Soweit eine nicht zweckentsprechende Verwendung und/oder eine Überkompensation festgestellt wird, wird die Stadt Köln die überschießenden Fördermittel zurückfordern und die Parameter für die künftige Berechnung der Ausgleichszahlungen soweit erforderlich anpassen. Beträgt die Überkompensierung nicht mehr als 10 % der jährlichen Fördersumme, kann dieser Betrag auf Antrag der Förderungsempfänger auf das folgende Geschäftsjahr angerechnet werden soweit es sich nicht um Ausgleichszahlungen handelt, die gemäß de m Anhang der Verordnung 1370/2007 berechnet werden müssen, welcher eine solche Übertragsmöglichkeit nicht vorsieht. Ein solcher Übertrag ist mit 5 % über dem geltenden Basiszinssatz gemäß Art. 247 BGB zu verzinsen, so dass dem Zuwendungsempfänger kein Vorteil verbleibt. Sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen den vorstehend genannten Berechnungsparametem entsprachen, müssen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Vorlage der Verwendungsnachweise vorgehalten werden und der Stadt Köln sowie anderen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. Weitergehende Aufbewahrungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. 5.9 Die Förderung ist außerdem zurück zu zahlen, wenn die Förderbedingungen nicht beachtetwurden oder im Ergebnis ein zu hoher Betrag ausgezahlt wurde. Solche Rückzahlungen sind mit 5 % über dem geltenden Basiszinssatz gemäß Art. 247 BGB zu verzinsen, so dass dem Zuwendungsempfänger kein Vorteil verbleibt. 6 Verfahren 6.1 Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag für eine Förderung nach Ziff. 5.1 11 dieser Richtlinie (Stadtbahnen) ist bis zum 30.11. für eine Förderung im Folgejahr zu stellen. Gleiches gilt für eine Förderung von sonstigen Maßnahmen nach Ziff. 5.3 dieser Richtlinie. Der Antrag für eine Förderung nach Ziff. 5.2 dieser Richtlinie (Linienbusse) ist bis zum 31.01. des jeweiligen Förderjahres zu stellen. Für das Förderjahr 2012 ist für alle Fördermaßnahmen der Antrag bis zum 31.01.2012 zu stellen. Für den Antrag ist das Muster, Anlage 1, zu verwenden. Dem Antrag sind die nach den Vorgaben dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen beizufügen. 6.2 Die Stadt Köln erlässt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungshöhe auf Basis der fristgerecht eingegangenen Anträge. 6.3 Die Auszahlung der Zuwendungen für Fördermaßnahmen nach Ziff. 5.1 dieser Richtlinie (Stadtbahnen) und. sonstige Maßnahmen nach Ziff. 5.3 dieser Richtlinie erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger, soweit und sobald der Stadt Köln im Ra hmen der monatlichen Auszahlung der ÖPNV-Pauschale (§11 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG) genügend Mittel überwiesen worden sind. Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. 6.4 Die Auszahlung der Zuwendungen für Fördermaßnahmen nach Ziff. 5.2 dieser Richtlinie (Linienbusse) erfolgt durch eine monatliche Auszahlung von 1/12 der jeweils gewährten Gesamtzuwendung für das Förderjahr. Für die bereits bis zur erstmaligen Auszahlung einer anteiligen Zuwendung verstrichenen Monate des Förderjahres erfolgt die Auszahlung mit der erstmaligen regulären Auszahlung. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens bis zum 31.03. des auf das Förderjahr folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis unter Zugrundelegung des Musters, Anlage 2, einzureichen. 12 6.6 Die Stadt Köln legt nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Verwendungsnachweise die endgültige Zuwendungshöhe durch Zuwendungsbescheid fest (vgl. Ziff. 5.6). Eine etwaige Erhöhung der Zuwendung gegenüber der vorläufig gewährten Zuwendung wird einen Monat na ch Bestandskraft des endgültigen Zuwendungsbescheides an den jeweiligen Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Eine etwaige Kürzung der Zuwendung gegenüber der vorläufig gewährten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Zustellung des endgültigen Zuwendungsbescheides der Stadt Köln inkl. Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit der letzten Auszahlung (falls die Rückforderung höher als die letzte Auszahlung ist: für den entsprechenden Anteil ab der vorletzten Auszahlung usw.) zu erstatten. 6.7 Für die Bewilligung, das Bewilligungsverfahren, die Auszahlung, den Nachweis und die Überwachung der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, die Unwirksamkeit und die Rücknahme/den Widerruf des Zuwend ungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung inkl. Verzinsung gelten die VV zu § 44 LHO NRW, sofern in der vorliegenden Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. 7 Sonstiges 7.1 Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 LSubvG. Der Zweck der Zuwendung besteht in der Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs nach näherer Maßgabe der Förderbestimmungen dieser Richtlinie. Die Angaben im Antrag auf Förderung sowie im Verwendungsnachw eis, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung relevant sind, sind subventionserhebliche Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers, zu den getätigten bz w. voraussichtlichen Ausgaben für die geförderte Maßnahme und zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Eine etwaige Änderung von solchen subventionserheblichen Tatsachen ist der Stadt Kölnunverzüglich durch den Zuwendungsempfänger mitzuteilen. 7.2 13 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, sobald ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen, so dass dem Zuwendungsempfänger kein Vorteil verbleibt. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2012 in Kraft und gilt unbefristet.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0354/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.03.2020
- Erstellt
- 30.01.2020 10:19