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0354/2020

Ergänzung der Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus 2012 zuletzt geändert durch (Beschluss 1027/2019) vom 26.09.2019

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.03.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage- 1 Richtlinie § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

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Beschlussvorlage Rat

3058 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0354/2020 
Freigabedatum 
02.03.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ergänzung der Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus 
2012, zuletzt geändert durch Beschluss 1027/2019 vom 26.09.2019 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Ergänzung von Ziffer 2.4 der Richtlinie zur Förderung nach § 11 
Abs. 2 ÖPNVG NRW um folgenden Satz: 
 
„Alternativ können die unter Ziffer 5.5.1 festgelegten/zugeschriebenen und nicht ausgeschöpften Mit-
tel zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Vorgaben zum Stadtbahnverkehr 
des Nahverkehrsplans der Stadt Köln, insbesondere zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauf-
trags, Verwendung finden. Die Regelung gilt für die Förderjahre 2019 bis einschließlich 2021.“ 
 
 
Verkehrsausschuss 12.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Da sich die Grunderneuerung der Fahrzeugserie 21XX der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf-
grund der erforderlichen Abnahme durch die technische Aufsichtsbehörde zeitlich verzögert hat, kam 
es auch zu erheblichen Verzögerungen bei dem geplanten Mittelabruf. In den Jahren 2019 und 2020 
werden noch Restmittel in geringem Umfang abgerufen, bevor die Maßnahme abgeschlossen ist. 
Für die Beschaffung der kurz vor Auslieferung stehenden HF 6 Fahrzeuge (Beschluss 0668/2014) 
wurden vereinbarungsgemäß bereits die hierzu verwendbaren Mittel eingesetzt und ausgezahlt. 
Bei der in 2018 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Ersatzbeschaffung von Niederflurfahrzeugen 
(Beschluss 0891/2018) steht die KVB erst vor der Vergabe, so dass hierfür frühestens 2021 Förder-
mittel eingesetzt werden können.  
Aufgrund der beschriebenen aktuellen Lage bezüglich der Auftragsvergabe bzw. Auslieferung und der 
damit verbundenen Investitionsauszahlungen für neue Stadtbahnwagen ist es nicht möglich, dass 
diese Fördermittel komplett von dem einzigen Stadtbahnbetreiber KVB abgerufen werden können. In 
den Jahren 2019 bis 2021 stehen jeweils ca. 8,7 Mio. € p.a. an Fördermitteln zur Beschaffung neuer 
Stadtbahnwagen zur Verfügung. Ohne diese Satzungsergänzung gingen die Restmittel für die Stadt 
Köln verloren. Die Befristung der Ergänzungsregelung auf den Zeitraum 2019 bis 2021 erfolgt vor 
dem Hintergrund, dass weiterhin die Förderung der Beschaffung neuer, durchgehender Stadtbahn-
wagen im Vordergrund stehen soll. So kann davon ausgegangen werden, dass bis 2021/22 die Auf-
tragsvergabe und damit auch erste Investitionsauszahlungen für die Ersatzbeschaffung von 62 nie-
derflurigen Langzügen als Ersatz der heutigen K4000er erfolgt sind und somit die Fördermittel voll-
ständig verausgabt werden können. 
 
Anlage 
Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

Anlage- 1 Richtlinie § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

24353 Zeichen

Anlage 
 
Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 
1 Zuwendungszweck 
1.1 
Die Stadt Köln gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Ziel ist es, die 
Dienstleistungen der privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen im ÖPNV zu fördern, 
so dass die Angemessenheit, Effizienz und Qualität der Dienste sichergestellt ist. Die 
Ausgestaltung der Förderung erfolgt unter maßgeblicher Berücksichtigung von in die ser 
Richtlinie näher bestimmten Umweltkriterien, so dass im Ergebnis ein höheres Maß an 
Umweltfreundlichkeit erreicht werden kann, als es ohne Förderung bestünde. Die Stadt 
Köln strebt dabei an, dass möglichst viele Wege der Bewohner und Pendler innerhalb des 
Stadtgebietes über umweltfreundliche Verkehrsmittel abgewickelt werden. Deshalb sollen 
die Mittel aus der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG dazu beitragen, dass 
besonders umweltfreundliche Busse eingesetzt werden, die Kapazitäten von Stadtbahnen 
erhöht werden und sonstige Maßnahmen im ÖPNV im Interesse des Umweltschutzes 
ergriffen werden. 
1.2 
Die Stadt Köln leitet 95 % der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG an öffentliche 
und private Verkehrsunternehmen weiter. Die Weiterleitung erfolgt an öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen, die im jeweiligen Förder jahr über eine oder mehrere 
Linienkonzessionen im ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Köln (inkl. der 
abgehenden Linien) verfügen. 
1.3 
Die verbleibenden 5 % der Pauschale verwendet  die Stadt Köln selbst für Zwecke des 
ÖPNV oder leitet sie hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen i.S.v. Ziff. 1.2, 
Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnuntern ehmen oder juristische Personen des 
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiter. 
1.4 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie besteht nicht.

2 
 
Die Stadt Köln entscheidet über Anträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im 
Wege billigen Ermessens unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Förderrichtlinie. 
Insbesondere ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn und soweit die vom Land NRW im 
Rahmen der ÖPNV -Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG bereitgestellten Mittel für das  
konkrete Förderjahr erschöpft sind. 
1.5 
Die aufgrund eines bestehenden Betra uungsaktes oder eines bestehenden öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags erbrachten Leistungen sind Dienste im allgemeinen wirtschaftlichen 
Interesse im Sinne der Altmark -Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ihre 
Erbringung bestimmt sich im Bereich des ÖPNV seit dem 3.12.2009 ausschließlich nach 
den Vorschriften der Verordnung 1370/2007 (EG). Danach müssen insbesondere die Art 
und Höhe der Ausgleichszahlungen vorab festgelegt und veröffentlicht werden, die 
außerdem angemessen sein müssen. Ferner muss sichergestellt werden, dass es nicht zu 
einer Überkompensierung kommen kann und eine Rückzahlungspflicht für zu viel 
empfangene Mittel besteht. Zugleich müssen die Ausgleichzahlungen einen Anreiz zur 
Erbringung von Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Bereich des ÖPNV 
von hoher Qualität bieten. 
1.6 
Bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um 
von der Stadt Köln festgelegte öffentliche Personenverkehrsdienste, die angemessen, 
effizient und qualitativ hochwertig und unter Berücksichtigung von in dieser Richtlinie näher 
definierter Umweltkriterien ausgestaltet werden und die der Betreiber unter 
Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen 
Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte. 
2 Gegenstand der Förderung 
2.1 
60 % der zur Weiterleitung vorgesehenen Mittel werden für den Bereich der 
Personenbeförderung in Stadtbahnen eingesetzt, 40 % für die Beförderung durch 
Linienbusse. Kann der sich danach ergebende Förderbetrag auf Grundlage der 
nachfolgenden Regelungen in dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderhöchstgrenzen,

3 
 
nicht ausgeschöpft werden, reduziert sich der Prozentsatz entsprechend. 
2.2 
Für den Bereich der Stadtbahnen wird die Modernisierung der Fahrzeugflotte durch 
Qualitätsverbesserungen und/oder Kapazitätserweiterung der Stadtbahnfahrzeuge 
gefördert (s. Ziff. 5.1). 
 
2.3 
Für den Bereich Linienbusse erfolgt eine Förderung der gefahrenen Wagenkilometer im 
Linienverkehr im Stadtgebiet der Stadt Köln unter Berücksichtigung des jeweiligen 
Umweltstandards der eingesetzten Omnibusse (s. Ziff. 5.2). 
2.4  
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV können auf Basis einer 
Einzelfallentscheidung der Stadt Köln gefördert werden (s. Ziff. 5.3). Alternativ können die 
unter Ziffer 5.5.1 festgelegten/zugeschriebenen und nicht ausgeschöpften Mittel zur 
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Vorgaben zum 
Stadtbahnverkehr des Nahverkehrsplans der Stadt Köln, insbesondere zur Erfüllung 
des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, Verwendung finden. Die Regelung gilt für 
die Förderjahre 2019 bis einschließlich 2021. 
2.5 
Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär. Sofern für die 
geförderte Maßnahme bzw. im Falle von Linienbussen für die geförderten Wagenkilometer 
eine anderweitige Förderung durch einen anderen Zuwendungsgeber erfolgt, wird eine 
Zuwendung nach dieser Richtlinie hierfür nicht gewährt. Die Zuwendung nach dieser 
Richtlinie darf nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach §§ 12, 1 3 ÖPNVG 
NRW eingesetzt werden. 
2.6 
Eine Förderung erfolgt nur für solche Maßnahmen oder Betriebsleistungen, die im Einklang 
mit den Vorgaben des jeweils aktuellen Nahverkehrsplans der Stadt Köln stehen. 
3 Zuwendungsempfänger

4 
 
3.1 
Zuwendungsempfänger können öffentliche oder private Verkehrsunternehmen sein, die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
oder durch einen bestehenden Betrauungsakt der Stadt Köln oder eines anderen 
Aufgabenträgers, der zu einem Ver kehrsverbund gehört, zu dem auch die Stadt Köln 
gehört, im Gebiet der Stadt Köln im Förderjahr wahrnehmen sowie ÖPNV -
Betriebsleistungen nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG erbringen werden oder durch Dritte 
erbringen lassen. Leistungen solcher beauftragter Dri tter werden dem jeweiligen 
beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet und müssen den Vorgaben des 
zugrundeliegenden Betrauungsaktes oder des öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
entsprechen. 
Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als 
Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß 
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG auf einen Betreiber übertragen ist oder eine anderweitige 
vertragliche Regelung getroffen wurde. Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der 
Betriebsführer, nicht auch der Genehmigungsinhaber antragsberechtigt. 
Soweit der potentielle Zuwendungsempfänger nur durch einen anderen Aufgabenträger 
betraut oder mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag versehen ist, ist Voraussetzung 
für eine Förderung, dass die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung 1370/2007, 
insbesondere eine Überkompensationskontrolle, sichergestellt ist. Soweit keine 
Direktvergabe gemäß Art. 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 Verordnung 1370/20 07 vorliegt, für die 
zur Überkompensationskontrolle die Berechnung gemäß dem Anhang der Verordnung 
1370/2007 durchgeführt werden muss, ist die Einhaltung des Überkompensationsverbots 
durch die Vorlage eines Testats eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. 
3.2 
 
Öffentliche und private Verkehrsunternehmen werden gleichbehandelt. 
3.3 
Eine Förderung erfolgt nur für solche Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif 
des VRS oder eines anderen, für Verkehrsleistungen im Stadtgebiet anerkannten

5 
 
Gemeinschaftstarifs im Sinne des § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils aktuellen 
Fassung anwenden. 
4 Zuwendungsvoraussetzungen 
4.1 
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie 
sind: . 
•  das Vorliegen eines Antrages, 
•  sofern sich der Antragssteller nicht überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand 
befindet, die Vorlage der letzten beiden verfügbaren Jahresabschlüsse (sofern der 
Antragssteller noch nicht über zwei Jahresabschlüsse verfügt zusätzlich zu einem 
etwaig verfügbaren Jahresabschluss die Eröffnungsbilanz), 
•  die Einhaltung der zwingenden Zuwendungsvoraussetzungen für öffentliche 
Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 4 der Verordnung 1370/2007 und ihres 
Anhangs. 
4.2 
Nach Art. 4 der Verordnung 1370/2007 (EG) sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag die 
vom Empfänger der Förderung zu erbringenden öffentlichen Dienste zu definieren sowie 
die dafür vorgesehenen Ausgleichsleistungen (siehe unter Ziff. 5.9) und die etwaig 
gewährten Ausschließlichkeitsrechte. Die Berech nung von Ausgleichszahlungen im 
Rahmen von direkt vergebenen Dienstleistungsaufträgen gemäß Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 
bestimmen sich zusätzlich nach dem Anhang zur Verordnung 1370/2007. 
4.3 
Entsprechend Ziff. 1.2 der VV zu §44 LHO NW dürfen Zuwendungen nur solchen 
Zuwendungsempfängern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße 
Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel 
bestimmungsgemäß nachzuwe isen. Die hierfür relevante finanzielle Leistungsfähigkeit 
beurteilt sich unter Berücksichtigung von § 2 der Berufszugangsverordnung für den 
Straßenpersonenverkehr. Grundlage sind die letzten beiden verfügbaren 
Jahresabschlüsse. Auf Verlangen der Stadt Köl n hat der Antragssteller auf seine Kosten 
weitere Nachweise, insbesondere ein Testat eines Wirtschaftsprüfers, beizubringen. Bei 
Antragsstellem, die überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand sind, ist die finanzielle 
Leistungsfähigkeit auch ohne Vorlag e der Jahresabschlüsse oder anderer Unterlagen

6 
 
anzunehmen. 
Unter Zugrundelegung dieser Prüfkriterien muss sichergestellt erscheinen, dass die 
Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme bzw. im Falle der Förderung des 
Linienbusverkehrs der Erbringung der P ersonenbeförderungsleistungen im 
Bewilligungszeitraum sichergestellt ist. Ist der Nachweis der wirtschaftlichen 
Leistungsfähigkeit nicht geführt, kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn der 
Zuwendungsempfänger eine selbstschuldnerische Bürgschaft aufs  erste Anfordern einer 
deutschen Bank in Höhe der beantragten Zuwendung zzgl. Zinsen für zwei Jahre i.H.v. 5 % 
über dem jeweils bei Antragsstellung geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB vorlegt. 
5 Art und Höhe der Zuwendung 
5.1 
Für den Bereich der Persone nbeförderung mit Stadtbahnen erfolgt eine Förderung für 
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitätsstandards der eingesetzten Fahrzeuge. 
Gefördert werden: 
•  der Erwerb von neuen Stadtbahnfahrzeugen, die folgende Kriterien erfüllen: 
-  durchgängiges Fahrzeug mit einer Mindestlänge von 50 m, 
-  Führerstand an beiden Köpfen, 
-  mindestens acht Doppeltüren je Seite, 
-  barrierefreie Zugangsmöglichkeit gemäß jeweiligem System 
(Hoch- oder Niederflur), 
-  Innenraumaufteilung unter Berücksichtigung der Belange von Personen, 
die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, 
-  Vollklimatisierung, 
-  Notrufsprechanlagen zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrpersonal 
-  Videoüberwachung und 
-  Fahrgastinformation gemäß aktuellem Stand der Technik. 
•  Grunderneuerungen von vorhandenen Stadtbahnfahrzeugen zur dauerhaften 
Erhöhung der Fahrgastkapazitäten, z.B. durch Ersetzen eines Führertraktes durch 
zusätzliche Sitz -/Stehplätze sowie neuer Innenraumaufteilung, und/oder zur 
Verbesserung der Qualität der Transportleistung, z.B. durch Einbau von 
Klimageräten.

7 
 
Die Stadt Köln kann Ausnahmen von den vorgenannten Förderkriterien zulassen und 
abweichende Festlegungen treffen. Über die Ausnahmen entscheidet der 
Verkehrsausschuss des Rates bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres.  
Zuwendungsfähig sind die jeweils notwendigen Ausgaben für die der geförderten 
Maßnahme zuzurechnenden Fremdleistungen. Eigenleistungen des 
Zuwendungsempfängers sind zuwendungsfähig, wenn die Zuordnung zu der geförderten 
Maßnahme eindeutig und in prüffähiger Form belegt wird. Sofern die jeweilige Maßnahme 
nicht im Förderjahr abgeschlossen werden kann, erfolgt die Aufteilung der 
Gesamtzuwendung auf die einzelnen Förderjahre sowie die Festlegung des 
Bewilligungszeitraums im ersten vorläufi gen Zuwendungsbescheid für die jeweilige 
Maßnahme. Der Fördersatz beträgt bei Grunderneuerungsmaßnahmen 80 % und bei 
Neuanschaffungen 50 % der förderfähigen Ausgaben; der Höchstbetrag je Fahrzeug 
beträgt bei Grunderneuerungsmaßnahmen 1.300.000 Euro, bei Ne uanschaffungen 
3.000.000 Euro. Die Zweckbindungsdauer beträgt bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen 
20 Jahre, bei der Grunderneuerung 15 Jahre. 
5.2 
Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung der im 
Kölner Stadtgebiet im  Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im jeweiligen 
Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Umweltstandard des 
für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Linienbusses. Von den insgesamt für 
diesen Bereich zur Ver fügung stehenden Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den 
einzelnen Umweltstandards folgende Anteile zugewiesen: 
•  Um Weltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben (z.B. 
Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb, Elektrobusse): bis zu 100% der 
Fördersumme, 
•  Umweltklasse 2: Linienbusse mit Euro VI bis zu 95% der Fördersumme, 
•  Umweltklasse 3: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly 
Vehicles): bis zu 10% der Fördersumme. 
Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division der für 
die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die von allen

8 
 
Zuwendungsempfängem mit Linienbussen der entsprechenden Umweltklasse im 
Förderjahr gefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch  Subuntemehmer des 
jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden dem jeweils beauftragenden 
Verkehrsuntemehmen zugerechnet. Die maximale Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: 
• Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer 
• Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer 
• Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer 
5.3 
Sofern die Stadt Köln die Förderung sonstiger Maßnahmen beabsichtigt, werden die 
Details zur Art und Höhe der Förderang durch den Verkehrsausschuss des Rates der Stadt 
Köln als Anhang zu dieser Förderrichtlinie bis zum 31.03. des Förderjahres beschlossen. 
5.4 
Die zur Weiterleitung an Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Mittel sind auf 
95 % der vom Land NRW zur Verfügung gestellten Mittel ausderÖPNV-Pauschalenach 
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG begrenzt. Die Stadt Kölnbeabsichtigt gleichzeitig, die nach Ziff. 1.2 
dieser Richtlinie zur Weiterleitung zur Verfügung stehenden Mittel vollständig zu 
verausgaben. Deshalb erfolgt die Bewilligung zunächst hinsichtlich der Höhe der 
Zuwendung vorläufig. Grundlage für die vorläufige Bewilligung sind für den Bereich 
„Stadtbahnen“ die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige 
Maßnahme unterAnwendung der Berechnungsmethodik nach Ziff. 5.5.1, für den Bereich 
„Linienbusse“ die jeweiligen vom Zuwendungsempfänger mit Linienbussen der jeweiligen 
Umweltklasse im Vor jahr gefahrenen Wagenkilometer im Linienverkehr unter Anwendung 
der Berechnungsmethodik nach Ziff. 5.2 und 5.5.2. 
 
5.5 
Die endgültige Zuwendungshöhe wird nach Vorlage sämtlicher Verwendungsnachweise 
aller Zuwendungsempfänger durch die Stadt Köln unter Zugrundelegung der tatsächlichen 
Aufwendungen (Stadtbahnen) bzw. der tatsächlich gefahrenen Wagenkilometer 
(Linienbusse) festgesetzt. Dabei ist darauf zu achten, dass es im Ergebnis nicht zu einer 
Überkompensierung kommt.

9 
 
5.5.1 
Sofern für den Bereich „Stad tbahnen“ die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht 
ausgeschöpft werden, werden etwaige danach noch verbleibende Fördermittel im 
folgenden Förderjahr bis spätestens 30.06. für Zwecke des ÖPNV auf Basis dieser 
Richtlinie verwendet. 
5.5.2 
Sollten nach Förderung gemäß Ziff. 5.2 noch Mittel aus dem Bereich „Linienbusse“ übrig 
bleiben, werden diese dem bei der Stadt Köln verbleibenden Anteil an der ÖPNV -
Pauschale zugeschlagen. Dabei darf sich hierdurch der insgesamt bei der Stadt Köln 
verbleibende Teil der ÖPNV-Pauschale auf maximal 20 % der Pauschale belaufen. Würde 
dieser Anteil überschritten, wird der überschießende Teil der Fördermittel im folgenden 
Förderjahr bis spätestens 30.06. für Zwecke des ÖPNV auf Basis dieser Richtlinie 
verwendet. 
5.6 
Sofern die Stadt Köln beabsichtigt, eine sonstige Maßnahme zu fördern, werden die hierfür 
notwendigen Fördermittel von den insgesamt zur Weiterleitung zur Verfügung stehenden 
Fördermitteln vor der Aufteilung im Verhältnis von 60 % für Stadtbahnen und 40 % für 
Linienbusse (vgl. Ziff. 2.1 dieser Richtlinie) abgezogen. 
5.7 
Förderfähig sind nur solche Maßnahmen, bei denen der Förderbetrag pro beantragter 
Maßnahme mindestens 2.000 Euro beträgt. 
 
5.8 
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung erfolgt entsprechend Ar t. 4 Verordnung 
1370/2007. Für den Fall von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gibt der 
Anhang der Verordnung 1370/2007 Vorgaben für die Berechnung des Nettoeffekts der 
Förderung vor, deren Einhaltung es erlauben, die Angemessenheit von 
Ausgleichszahlungen darzulegen. Dadurch wird ein Mechanismus geschaffen, der 
Überkompensierungen vermeidet und gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht begründet. 
In beiden Fällen (Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Vergabeverfahren 
und bei Direktvergaben) müssen der Stadt Köln zu prüfende Verwendungsnachweise und 
das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, welche anhand der

10 
 
jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben darlegen, dass keine Überkompensation erfolgt 
ist. Keine  Überkompensation liegt vor, wenn die gewährten Förderungen nicht über das 
hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der durch den 
zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag auferlegten 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten (einschließlich erforderlicher Investitionen) 
unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. 
Soweit eine nicht zweckentsprechende Verwendung und/oder eine Überkompensation 
festgestellt wird, wird die Stadt Köln die überschießenden Fördermittel zurückfordern und 
die Parameter für die künftige Berechnung der Ausgleichszahlungen soweit erforderlich 
anpassen. Beträgt die Überkompensierung nicht mehr als 10 % der jährlichen 
Fördersumme, kann dieser Betrag auf Antrag der Förderungsempfänger auf das folgende 
Geschäftsjahr angerechnet werden soweit es sich nicht um Ausgleichszahlungen handelt, 
die gemäß de m Anhang der Verordnung 1370/2007 berechnet werden müssen, welcher 
eine solche Übertragsmöglichkeit nicht vorsieht. Ein solcher Übertrag ist mit 5 % über dem 
geltenden Basiszinssatz gemäß Art. 247 BGB zu verzinsen, so dass dem 
Zuwendungsempfänger kein Vorteil verbleibt. 
Sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen den 
vorstehend genannten Berechnungsparametem entsprachen, müssen für einen Zeitraum 
von mindestens 10 Jahren nach Vorlage der Verwendungsnachweise vorgehalten werden 
und der Stadt Köln sowie anderen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. 
Weitergehende Aufbewahrungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. 
5.9 
Die Förderung ist außerdem zurück zu zahlen, wenn die Förderbedingungen nicht 
beachtetwurden oder im Ergebnis ein zu hoher Betrag ausgezahlt wurde. Solche 
Rückzahlungen sind mit 5 % über dem geltenden Basiszinssatz gemäß Art. 247 BGB zu 
verzinsen, so dass dem Zuwendungsempfänger kein Vorteil verbleibt. 
6 Verfahren 
6.1 
Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag für eine Förderung nach Ziff. 5.1

11 
 
dieser Richtlinie (Stadtbahnen) ist bis zum 30.11. für eine Förderung im Folgejahr zu 
stellen. Gleiches gilt für eine Förderung von sonstigen Maßnahmen nach Ziff. 5.3 dieser 
Richtlinie. Der Antrag für eine Förderung nach Ziff. 5.2 dieser Richtlinie (Linienbusse) ist bis 
zum 31.01. des jeweiligen Förderjahres zu stellen. Für das Förderjahr 2012 ist für alle 
Fördermaßnahmen der Antrag bis zum 31.01.2012 zu stellen. Für den Antrag ist das 
Muster, Anlage 1, zu verwenden. Dem Antrag sind die nach den Vorgaben dieser Richtlinie 
notwendigen Unterlagen beizufügen. 
6.2 
Die Stadt Köln erlässt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid mit vorläufiger 
Zuwendungshöhe auf Basis der fristgerecht eingegangenen Anträge. 
6.3 
Die Auszahlung der Zuwendungen für Fördermaßnahmen nach Ziff. 5.1 dieser Richtlinie 
(Stadtbahnen) und. sonstige Maßnahmen nach Ziff. 5.3 dieser Richtlinie erfolgt auf Abruf 
durch den Zuwendungsempfänger, soweit und sobald der Stadt Köln im Ra hmen der 
monatlichen Auszahlung der ÖPNV-Pauschale (§11  Abs. 3 S. 1 ÖPNVG) genügend Mittel 
überwiesen worden sind. Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt 
werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige 
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. 
6.4 
Die Auszahlung der Zuwendungen für Fördermaßnahmen nach Ziff. 5.2 dieser Richtlinie 
(Linienbusse) erfolgt durch eine monatliche Auszahlung von 1/12 der jeweils gewährten 
Gesamtzuwendung für das Förderjahr. Für die bereits bis zur erstmaligen Auszahlung einer 
anteiligen Zuwendung verstrichenen Monate des Förderjahres erfolgt die Auszahlung mit 
der erstmaligen regulären Auszahlung. 
 
 
6.5 
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens bis zum 31.03. des auf das Förderjahr 
folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis unter Zugrundelegung des Musters, Anlage 
2, einzureichen.

12 
 
6.6 
Die Stadt Köln legt nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Verwendungsnachweise die 
endgültige Zuwendungshöhe durch Zuwendungsbescheid fest (vgl. Ziff. 5.6). Eine etwaige 
Erhöhung der Zuwendung gegenüber der vorläufig gewährten Zuwendung wird einen 
Monat na ch Bestandskraft des endgültigen Zuwendungsbescheides an den jeweiligen 
Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Eine etwaige Kürzung der Zuwendung gegenüber der 
vorläufig gewährten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats 
nach Zustellung des endgültigen Zuwendungsbescheides der Stadt Köln inkl. Zinsen i.H.v. 
5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit der letzten 
Auszahlung (falls die Rückforderung höher als die letzte Auszahlung ist: für den 
entsprechenden Anteil ab der vorletzten Auszahlung usw.) zu erstatten. 
6.7 
Für die Bewilligung, das Bewilligungsverfahren, die Auszahlung, den Nachweis und die 
Überwachung der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, die 
Unwirksamkeit und die Rücknahme/den Widerruf des Zuwend ungsbescheides und die 
Rückforderung der Zuwendung inkl. Verzinsung gelten die VV zu § 44 LHO NRW, sofern in 
der vorliegenden Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. 
7 Sonstiges 
7.1 
Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinne  des § 264 
StGB in Verbindung mit § 1 LSubvG. Der Zweck der Zuwendung besteht in der Förderung 
des Öffentlichen Personennahverkehrs nach näherer Maßgabe der Förderbestimmungen 
dieser Richtlinie. Die Angaben im Antrag auf Förderung sowie im Verwendungsnachw eis, 
die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung 
relevant sind, sind subventionserhebliche Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die 
Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers, zu den getätigten bz w. 
voraussichtlichen Ausgaben für die geförderte Maßnahme und zum Nachweis der 
zweckentsprechenden Mittelverwendung. Eine etwaige Änderung von solchen 
subventionserheblichen Tatsachen ist der Stadt Kölnunverzüglich durch den 
Zuwendungsempfänger mitzuteilen. 
7.2

13 
 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, sobald ein Zuwendungsbescheid mit 
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch ist mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 
247 BGB jährlich zu verzinsen, so dass dem Zuwendungsempfänger kein Vorteil 
verbleibt. 
8 Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2012 in Kraft und gilt unbefristet.

Beratungsverlauf (2)

12.03.2020 Verkehrsausschuss
TOP 4.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 6.4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0354/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.03.2020
Erstellt
30.01.2020 10:19