Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 76381/02
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2503/2021 vom 17.08.2021
Stand: Am 16.09.2021 im Rat geändert beschlossen.
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Fuchskaulein Köln - Porz - Elsdorf 0 10050 200300 Meter -
Anlage 7 Blatt 3 Vorhaben- und Erschließungsplan
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Anlage 7 unmaßstäblichN Stadtplanungsamt verkleinerter Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Blatt 3 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf -
Anlage 7 Blatt 2 Textliche Festsetzungen
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Anlage 7 Stadtplanungsamt verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan 76381/02, Blatt 2 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf -
Anlage 2.1 - Niederschrift FOEB anonymisiert
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... Anlage 2.1 Der Oberbürgermeister 02.09.2014 Stadtplanungsamt 61, 613 Telefon Willy-Brandt-Platz 2 /Stadthaus Telefax 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf" Veranstaltungsort: Städtische Katholische Grundschule (KGS) Kupfergasse; Kupfergasse 31, 51145 Köln-Porz-Urbach Termin: 08.04.2014 Beginn: 18.00 Uhr Ende: 19.50 Uhr Besucher: circa 120-150 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/-innen: Vorsitzender: Herr Willi Stadoll, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Porz Podium: Frau Müssigmann, Stadt Köln, Stadtplanungsamt, Leiterin Planungsteam 613 Herr Zimmermann, Stadtplanung Zimmermann GmbH Herr Frey, Frey Immobilien-Projekt-Management AG Herr Ingendaay, BauData Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft mbH Fachberater: Herr Küßner, Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH Herr Prof. Kloeters, 3+ Freiraumplaner Herr Arens, Landschaftsplaner Herr Tappert, Stadt Köln, Dezernat für Bildung, Jugend und Sport Herr Zimmermann, Stadtplanung Zimmermann GmbH Frau Braun, Stadtplanung Zimmermann GmbH Herr Heider, Aris-Plan Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 2 - Herr Kürten, Aris-Plan Themenbetreuer: Frau Angelika Ingendaay, BauData Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft mbH Frau Steurer, BauData Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft mbH Frau Unützer, BauData Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft mbH Frau Wessels, BauData Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft mbH Niederschrift: Frau Braun, Stadtplanung Zimmermann GmbH Herr Stadoll, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Porz, begrüßt die anwesenden Bürge- rinnen und Bürger sowie die Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik. Er stellt das Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung und die Handhabung der Wortmeldezettel. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeichnet wird. Frau Müssigmann begrüßt die Anwesenden und stellt den geplanten Ablauf der Veranstal- tung vor. Nach den allgemeinen Informationen haben die Bürgerinnen und Bürger die Chan- ce, die Planungen in Themenräumen zu diskutieren. Anschließend werden die Ergebnisse der Themenräume im Plenum allen Teilnehmern vorgestellt. Anschließend informiert Frau Müssigmann über den derzeitigen Stand des Verfahrens und erläutert das Bebauungsplanverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB). Der Aufstellungsbe- schluss wurde vom Stadtentwicklungsausschuss (StEA) und der Bezirksvertretung Porz ge- fasst. Die heutige Veranstaltung ist dem Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Die Bürgerinnen und Bürger bekommen die Gelegenheit zur frühzeitigen Information über das geplante Vorhaben und können ge- meinsam mit dem Vorhabenträger und der Verwaltung über die Planung diskutieren, um alle relevanten Erkenntnisse und Informationen in die Planung einfließen zu lassen. Die Anre- gungen und Fragen aus dieser Bürgerveranstaltung fließen in die sich anschließende Mehr- fachbeauftragung ein. Der sich ergebende Planentwurf wird dann den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Nach dem Offenlagebeschluss wird dieser Planentwurf für die Dauer eines Monates öffentlich ausgelegt. Zudem erfolgt die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange. Über alle Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung eingehen werden, wird der Rat entscheiden. Danach wird der Satzungsbeschluss gefasst und der Plan mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Der Aufstellungsbeschluss basierte auf einer Machbarkeitsstudie, das heißt, es gab ein gro- bes Konzept zu dem, was im Plangebiet denkbar ist. Mit dieser Veranstaltung sollen Informa- tionen zum Plangebiet gesammelt werden, da im weiteren Bauleitplanverfahren eine Mehr- fachbeauftragung durchgeführt werden soll. Mit diesen Informationen und konkretisierten Planungszielen werden fünf Stadtplanungsbüros beauftragt, städtebauliche Entwürfe für das Plangebiet zu entwickeln. Ein Expertengremium, das sich aus Vertretern der Politik und Ver- waltung sowie externen Fachleuten zusammensetzt, wird einen Siegerentwurf auswählen. Der Siegerentwurf wird Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren. Herr Zimmermann gibt Informationen über die Planungsrahmenbedingungen und stellt das Plangebiet vor. Die baulichen Strukturen in der Umgebung des Plangebietes sind sehr hete- rogen, das heißt, es finden sich neben ländlichen Strukturen große mehrgeschossige Ge- bäude und Wohnhochhäuser. Die Fläche selber ist landwirtschaftlich bewirtschaftet. Im Flä- Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 3 - chennutzungsplan sind für das Plangebiet Wohnbauflächen und Grünflächen dargestellt. Daneben befindet sich in einem Teilbereich ein Landschaftsschutzgebiet bzw. eine Aus- gleichsflächendarstellung (T-Darstellung). Der Landschaftsplan, der Aussagen zum Freiraum enthält, legt ein Landschaftsschutzgebiet fest. Daneben sind im Plangebiet geschützte Landschaftsbestandteile eingetragen. Mit der erstellten Machbarkeitsstudie wurde geprüft, welche Nutzung und Bauformen im Plangebiet möglich sind und wo eine verkehrliche Anbindung erfolgen könnte. Die Studie sieht auch eine Kindertagesstätte vor. Das zuständige Fachamt hat inzwischen aber mitge- teilt, dass eine Kindertagesstätte im Plangebiet nicht erforderlich sein wird. Herr Frey stellt die Vorhabenträgerin und das geplante Vorhaben vor. Die Wohnungsbaugesellschaft hat sich mit den Grundstücken des Wohnungsbauprogramms 2015 der Stadt Köln beschäftigt und geprüft, welches Grundstück sich für eine Investition des Unternehmens eignet. Der Schwerpunkt der Bebauung in Porz sollte nach Auffassung des Unternehmens auf Ein- familienhäusern liegen. Ergänzend sollen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einem Anteil an öffentlich geförderten Wohnungen entstehen. Insgesamt sind ca. 184 Wohneinheiten vorgesehen, davon entfallen ca.103 Wohneinheiten auf das Einfamilienhaussegment. Die Machbarkeitsstudie sieht die Errichtung von Reihen-, Doppel, Hof- und Kettenhäusern vor, um ein umfassendes Angebot zu haben. Es sind relativ große Grundstücke vorgesehen. Das Unternehmen erstellt überwiegend Einfamilienhäuser im mittleren und preiswerteren Segment. Frau Müssigmann weist darauf hin, dass weitere Anregungen schriftlich bis zum 15.04.2014 an den Bezirksbürgermeister Herr Stadoll gerichtet werden können. Im Internet unter der Adresse http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungsplaene und in den ausliegenden Flyern finden sich hierzu Informationen. Herr Ingendaay stellt den weiteren Ablauf der Veranstaltung vor. Es gibt vier Themenräume die sich mit folgenden Fragestellungen befassen: Fahren und Parken Grünflächen und Freiraumgestaltung Schule – Kita – Spielplatz – Geschäfte Wohnungen, Häuser, Städtebau In den Themenräumen sind die vorliegenden Darstellungen ausgehängt, Fachberater und Themenbetreuer stehen zur Diskussion und für Fragen bereit. In den Räumen liegen gelbe Zettel für Fragen und blaue Zettel für Anregungen aus. Es wird gebeten, die Kontaktdaten anzugeben. Um 19.30 Uhr erfolgt die Vorstellung der Ergebnisse im Plenum. Inhalte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskon- zept des Bebauungsplanes „Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf“ Die Fragen und Anregungen der Öffentlichkeit wurden nach Themenräumen und inhaltlich zusammengefasst. 1. Themenraum: Fahren und Parken Erschließung Zum Thema Erschließung wird mehrfach gefragt, ob die Erschließung des Plangebietes über nur eine Zufahrt erfolge und ob die sich dadurch ergebene Belastung der Straßen und der Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 4 - Kreuzungen verträglich sei. Es wird nach weiteren Zufahrtsmöglichkeiten zum Plangebiet gefragt und vorgeschlagen, eine alternative Anbindung des Plangebietes über die Bruckner- straße auf die Kaiserstraße oder über die Straße Fuchskaule zu planen. Es wird gefragt, wie die Straßen ausgebaut werden und angeregt, die Erschließungsflächen großzügig zu dimensionieren sowie ein Trennprofil umzusetzen. Vorgeschlagen wird, das Ende der Friedrich-Hirsch-Straße baulich deutlich zu gestalten. Des Weiteren wird gefragt, ob die Zufahrt über die Frankfurter Straße ausreichend dimensio- niert sei, wenn Zündorf-Süd mit der neuen Umgehungsstraße gebaut werde. Angeregt wird, das Plangebiet nach der Hauptstraße Friedrich-Hirsch-Straße statt Fuchskau- le zu benennen. (Wortmeldungen Nr.: 2, 5, 11, 18, 24, 30, 31, 37, 40, 41, 48, 50, 51, 52, 56, 57) Erschließungskosten Mehrfach wird sich nach den Erschließungskosten erkundigt, die auf Altanlieger (unter ande- rem auch die Georgstraße) zukommen werden. (Wortmeldungen Nr.: 34, 41, 54) Fuß- und Radverkehr Zum Thema Fuß- und Radverkehr wird nach der Gestaltung der Fuß- und Radwege sowie Spielstraßen gefragt und angeregt, breite Wege vorzusehen. Mehrfach wird angeregt, die Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße in Richtung Zündorf für Fuß- und Radverkehr bei- zubehalten und neue Verbindungen, wie zum Beispiel zum Neubaugebiet „Elsdorf Hof“ (Gil- sonstraße 42) oder eine Verbindung von der Fuchskaule / Gilsonstraße über das Plangebiet zum Bolzplatz zu planen. Angeregt wird die Kreuzung Frankfurter Straße/ Hermann-Löns-Straße mit Ampel und Zeb- rastreifen auszustatten. (Wortmeldungen Nr.: 16, 20, 22, 23, 27, 31, 38) ÖPNV Zum Thema ÖPNV wird vorgeschlagen, eine Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und den S-Bahn-Verkehr zu schaffen. Des Weiteren werden einige Hinweise zu den bestehen- den Buslinien gegeben. Es wird gefragt, ob eine Bushaltestelle im Plangebiet geplant sei. (Wortmeldungen Nr.: 38, 42, 43) Parken Mehrfach wird nach der geplanten Parksituation gefragt, insbesondere wie viele Stellplätze pro Wohneinheit geplant und wo die Stellplätze für Besucher vorgesehen seien. Angeregt wird, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen im Plangebiet und für die Besucher des Landschaftsschutzgebietes zum Beispiel in Form von einem öffentlichen Parkplatz vorzuse- hen und dadurch die umliegenden Straßen und die Anlieger nicht zusätzlich zu belasten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreichend sei. (Wortmeldungen Nr.: 2, 16, 24, 26, 30, 35, 36, 42, 56, 57) Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 5 - Verkehrsbelastung Viele Teilnehmenden haben sich nach der zukünftigen Verkehrsregelung erkundigt und ge- fragt, ob es eine Umgehungsstraße nach Zündorf geben werde. Angeregt wird, die beste- henden Straßen nicht durch den zusätzlichen Verkehr zu belasten und erst die derzeitigen Probleme zu lösen bevor neue geschaffen werden. Mehrfach wird auf die derzeitige Ver- kehrssituation und die Engpässe im Straßenraum der umliegenden Straßen (unter anderem auch die Georgstraße, Gilsonstraße und Auf dem Stallberg) hingewiesen. Des Weiteren wird sich nach der Verkehrslösung bei der Ansiedlung des Kindergartens an der Gilsonstraße erkundigt. Es wird gefragt, ob eine Verkehrverbindung an die Georgstraße geplant sei und wie die Verkehrssituation im Bestand verbessert werde. Zudem wird nach einem Gesamtkonzept im Zusammenhang mit den weiteren Ansiedlungen der Umgebung gefragt und darauf hingewiesen, dass die Kreuzung in Urbach zu den Spit- zenzeiten überlastet sei. Folgende Anregungen wurden im Weiteren vorgebracht: - die Mehrfamilienhäuser seien in Richtung Feld zu verlagern, - die Gilsonstraße sei an die Poststraße anzubinden, - das Plangebiet sei über die neue Umgehungsstraße nach Porz und Zündorf zu er- schließen und die Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße als Fußweg beizubehal- ten, (Wortmeldungen Nr.: 1, 3, 6, 14, 19, 24, 41, 42, 45, 47, 50, 57) Verkehrslärm Einige Teilnehmende regen einen Lärmschutz für Anlieger an. (Wortmeldungen Nr.: 42, 50) 2. Themenraum: Grünflächen und Freiraumgestaltung Freiraum Zum Thema Freiraum wird darauf hingewiesen, dass die Bebauung im Stadtteil sehr eng sei und keine Möglichkeit bestehe, ins Freie zu blicken. Angeregt werden ein Park sowie die Ausrichtung der neuen Bebauung zum Feld mit einem Abstand (in Form von Grünflächen) zur Gilsonstraße und der Friedrich-Hirsch-Straße. (Wortmeldungen Nr.: 9, 55) Öffentlicher Raum Mehrfach wird sich erkundigt, wo die öffentlichen Lebensräume für die verschiedenen Alters- gruppen (Jugendliche -> Plätze, Kinder -> Spielplätze, ältere Menschen -> Cafés) geplant seien. Es wird angeregt, die Mitte des Plangebietes als Erholungspark mit Bänken und Spielmöglichkeiten für Kinder zu gestalten. (Wortmeldungen Nr.: 6, 15, 33, 38) Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 6 - 3. Themenraum: Schule – Kita – Spielplatz – Geschäfte Gemeinschaftsraum Mehrfach erkundigen sich einige Teilnehmenden, ob es öffentliche Gebäude und Räume für gemeinschaftliche Veranstaltungen oder Versammlungen geben werde, die auch an Stelle der Kita umgesetzt werden könnten. (Wortmeldungen Nr.: 38, 45) Geschäfte Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Stadtteil Geschäfte fehlen und gefragt, welche Einkaufsmöglichkeiten geplant seien. Es wird angeregt, statt der Kita ein Zentrum für Nah- versorgung zu planen. (Wortmeldungen Nr.: 15, 23, 43, 45, 57) Jugendeinrichtungen, Kindergarten und Schule Es wird einerseits vorgebracht, dass ein Bedarf an Kindergärten und Schule bestünde und dass die bestehenden Schulen (zum Beispiel KGS Kupfergasse) Kapazitätsprobleme auf- weisen, anderseits wird auf zwei Kitas in Bau hingewiesen. Es wird sich nach den Plänen für die Kita in der Gilsenbergstraße erkundigt und fragt, ob die Kita zurückgestellt werde, um im Neubaugebiet eine Kita zu bauen. Es wird gefragt, ob es Pläne für ein Jugendzentrum gäbe. (Wortmeldungen Nr.: 15, 19, 21, 27, 38, 57) 4. Themenraum: Wohnungen, Häuser, Städtebau Altengerechtes Wohnen Einige Teilnehmende erkundigen sich, ob, wie viele und in welchen Bereichen altengerechte Wohnungen geplant seien. Mehrere Teilnehmer weisen daraufhin, dass altengerechte Woh- nungen benötigt würden und regen die Umsetzung von innovativen Wohnkonzepten für Se- nioren in Anbindung an das Altenheim Frankfurter Straße an. (Wortmeldungen Nr.: 12, 13, 24, 29, 38, 41, 42,) Bauphase Einige Teilnehmenden haben sich nach der Bauphase erkundigt. Es wird gefragt, wie die Zufahrtssituation während der Bauphase geregelt werde. (Wortmeldungen Nr.: 28, 40) Entwässerung Viele Teilnehmenden weisen auf die Überschwemmungsproblematik des Abwasserkanals der umliegenden Straßen hin und fragen nach den Lösungen. Es wird nach den Entwässe- rungskonzepten Abwasser/ Regenwasser gefragt. Es wird angeregt, die Kanalbauarbeiten in der Gilsonstraße unter Berücksichtigung des Neubaugebietes durchzuführen. (Wortmeldungen Nr.: 1, 2, 3, 7, 10, 14, 17, 24, 26, 32, 40, 41, 42, 43, 44, 47, 52, 53, 56, 57) Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 7 - Erwerb Mehrfach wird nach dem Erwerb der Grundstücke, den Zeiträumen und den Kaufpreisen gefragt. Es wird angeregt, Grundstücke an Einheimische (Porzer Bürger) zu veräußern und individuelles Bauen zu ermöglichen. Auch wird nach dem Bauträger für Mehrfamilienhäuser gefragt und angeregt, die Mehrfamili- enhäuser ansprechend zu gestalten. (Wortmeldungen Nr.: 12, 24, 25, 29, 30, 28, 42, 43) Gasleitung Zum Thema Gasleitung wird gefragt, wie mit der Hauptgasleitung umgegangen werde. (Wortmeldungen Nr.: 41, 52) Gesamtkonzept Es wird nach den weiteren Neubauprojekten gefragt und angeregt, das Plangebiet im Zu- sammenhang mit den anderen Neubauprojekten der Umgebung zu betrachten. (Wortmeldungen Nr.: 6, 19) Öffentlich geförderter Wohnungsraum Die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau wird begrüßt und nach dem geplanten Anteil gefragt. (Wortmeldungen Nr.: 38, 42) Städtebau Verschiedene Teilnehmende tragen Anregungen zur baulichen Gestaltung und zum Städte- bau im Plangebiet, insbesondere zur Geschossigkeit, Gestaltung der Dächer und Anordnung der Häuser für Geschosswohnungsbau vor. Es wird angeregt, die Geschosshöhen im Bebauungsplan festzusetzen. Des Weiteren wird eine lockere Bebauung mit vielen Freiflächen angeregt. Es wird befürchtet, dass die tatsäch- liche Bebauung aus wirtschaftlichen Gründen viel dichter erfolgen werde. Die Beteiligung der Bürger im Rahmen der Mehrfachbeauftragung wird angeregt. Es wird entweder eine geringere Geschossigkeit bei den öffentlichen Wohnungen oder die Verlagerung des geförderten Wohnungsbaus an eine andere Stelle angeregt. (Wortmeldungen Nr.: 3, 4, 7, 8, 12, 14, 19, 20, 22, 28, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 52, 53, 56, 57) Im Anschluss wurden im Plenum Ergebnisse und Diskussionen in den Arbeitsräumen vorgestellt. Herr Zimmermann stellt die wesentlichen Ergebnisse der Themengruppe „Wohnungen, Häuser, Städtebau“ vor. Es kamen Fragen und Anregungen zur Erschließung, zur Anbin- dung an den Naherholungsraum, zur Ausgestaltung des öffentlichen Raumes und zur Be- Niederschrift über die frühzeitige Öffen tlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planung skonzept "Fuchskaule in Köln -Porz-Elsdorf"" - 8 - bauungsstruktur selber. Daneben gab es Anregungen zum individuellen Bauen und zum Thema Entwässerung. Bestimmte Themen müssen von Fachgutachtern untersucht und mit den Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimmt werden. Herr Küßner erläutert die Fragen und Anregungen, die im Themenraum „Fahren und Par- ken“ besprochen wurden. Die wesentlichen Themenkomplexe waren die Erschließung und Anbindung des Plangebietes, der Ausbau der Friedrich-Hirsch-Straße, die Verkehrsvertei- lung und Belastung auf der Frankfurter Straße, Schleichverkehre sowie das Thema Parken. Daneben wurde die großräumige Verkehrssituation diskutiert. Herr Prof. Kloeters berichtet über die Diskussion im Themenraum „Grünflächen und Frei- raumgestaltung“. Die Nachbarschaft des Plangebietes wünscht einen Abstand zur neuen Bebauung zu den rückwärtigen Bestandsgärten. Zudem wird der Verlust der Fläche als Nah- erholungsraum befürchtet. Der Rand zum Landschaftsschutzgebiet soll qualitativ hochwertig z.B. über einen Weg gestaltet werden, sodass die Gärten der neuen Bebauung nicht bis an die Landschaft herangebaut werden. Im nördlichen Bereich soll die Gasleitung genutzt wer- den, um einen grünen Abstand zwischen der alten und neuen Bebauung zu erzielen. Herr Tappert, Fachberater des Themenraums „Schule – Kita – Spielplatz – Geschäfte“ stellt noch einmal klar, dass kein Bedarf an einer Kita besteht, da in Elsdorf zwei Kita-Neubauten erfolgen. Der Bedarf nach einer Kita wird immer stadtteilbezogen errechnet und projiziert. Die mittelfristigen Bedarfe mit den Neubaugebieten Fuchskaule und Friedensstraße werden durch die Kita-Neubauten gedeckt. Die Grundschule Kupfergasse und die Katholische Gemeinschaftsgrundschule sind stark nachgefragt und haben Raumprobleme. Der Umgang mit diesem Problem wird die Stadtver- waltung und die Jugendhilfeplanung noch einmal prüfen und im Bebauungsplanverfahren das Thema ggf. differenziert darstellen. Frau Müssigmann bedankt sich für die Diskussion und die vorgetragenen Anregungen. Die Ergebnisse dieser Veranstaltung werden nun analysiert und mit den Fachabteilungen der Stadtverwaltung abgestimmt, um Vorgaben für die Mehrfachbeauftragung zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung Porz wird sich mit den Ergebnissen der Veranstaltung befassen und Beschlüsse zum Umgang mit den Ergebnissen der Bürgerveranstaltung fassen. Die Ergeb- nisse der Mehrfachbeauftragung werden ggf. in einer weiteren Veranstaltung (gallery walk) vorgestellt. Herr Stadoll bedankt sich ebenfalls für die angeregte Diskussion und schließt die Veranstal- tung. gez. Herr Willi Stadoll, gez. Frau Svetlana Braun (Bezirksbürgermeister Porz) (Schriftführerin) -
Anlage 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB
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1 / 2 Anlage 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 76381/02 Arbeitstitel: „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf __________________________________________________________________________ 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel- ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-004 ist in Porz-Elsdorf ein Gelände zwischen der Friedrich-Hirsch-Straße und der Straße Fuchskaule aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konk- ret entwickelt werden soll. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Der Bereitstellung von Geschosswohnungsbauflächen wird dabei Priorität eingeräumt. Aber auch im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser besteht ein Bedarf bis zum Jahr 2029 von 9.550 Wohneinheiten. Das Vorhaben mit 222 WE wird einen Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Die Projektgesellschaft KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG (ein Tochterunter- nehmen der Stefan Frey AG) hat einen großen Teil des Grundstücks erworben und mit Schreiben vom 12.07.2013 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Die Projektgesellschaft ist als Vorhabenträgerin bereit und in der Lage, die Durchführung der an- stehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hier- für nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine An- wendung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens vor Bekanntmachung des Koopera- tiven Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Zur Entwicklung des Plangebietes hatte die Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, die in groben Zügen aufzeigt, wie eine Bebauung des Gebietes aussehen könnte. Die Studie sah die Errichtung von circa 180 Wohneinheiten in unterschiedlichen Bauformen vor. Das städtebauli- che Planungskonzept wurde anhand der ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie im Rahmen einer Versammlung am 08. April 2014 in der Katholischen Grundschule Kupfergasse in Köln-Porz- Urbach öffentlich vorgestellt. Die Bebauungsmöglichkeiten der Fläche wurden anschließend im Rahmen einer Mehrfachbeauf- tragung mit fünf Architekturbüros untersucht. In die Aufgabenstellung flossen die Empfehlungen aus der v.g. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Grundlagensammlung und Vorstellungen der Vorhabenträgerin ein. Ziel der Mehrfachbeauftragung war es, für das neue Wohnquartier „Fuchskaule“ alternative städtebauliche und freiraumplaneri- sche Konzepte mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie mit einer anspruchsvollen Frei- raum- und Grünstruktur zu entwickeln. Der Siegerentwurf vom Büro Nebel und Pössl aus Köln diente als Grundlage für die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan). 2 / 3 1.2 Ziel der Planung Ursprünglich waren im Wohnungsbauprogramm 2015 als Durchschnittwert 80 WE angegeben worden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens so- wohl eine Verdichtung als auch ein größeres Plangebiet beschlossen. Die Zahl der WE betrug 190 und wurde im Flyer zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in 2014 genannt. Nach der Über- arbeitung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung waren es dann 209 WE im Jahr 2015, durch das spätere Einfügen von Mehrgenerationenhäuser werden es 222 WE sein. Städtebauliches Ziel ist es nun, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäu- sern zu entwickeln. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche kombiniert mit einer Rückhaltefläche für Starkregenereignisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Süden und Westen als Übergang zur freien Landschaft. Nach derzeitigem Planstand können 222 WE entstehen, davon 136 WE in Mehrfamilienhäusern, 59 WE in Reihenhäusern und 27 WE in Einzelhäusern sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita). 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Elsdorf im Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst die landwirtschaftlichen Flächen zwischen der Straße Fuchskaule im Sü- den und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden. Es wird im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung. Das Plangebiet ist rund 5,4 ha groß. Die Teilflächen des V orhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der V orhabenträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entneh- men. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im östlichen Bereich sind einige Gehölzstrukturen, Lagergebäude sowie ein schmaler Weg vorhanden. Das bauliche Umfeld präsentiert sich als heterogen. Die Umgebung des Plangebietes ist im Osten und Süden geprägt durch in der Regel zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude. An der Kreuzung Gilsonstraße /Friedrich-Hirsch-Straße stehen zwei viergeschossige Mehrfamilienhäuser. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich zwei neungeschossige Mehrfamilienhäuser, die das städtebauliche Umfeld prägen. Unmittelbar im Osten an diese neungeschossige Gebäude angren- zend, befinden sich zweigeschossige Zeilenbauten inkl. Garagenzeilen. Im Süden und im Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Feldwege im Umfeld des Plangebiets dienen der landschaftsbezogenen Naherholung und er- schließen das angrenzende Landschaftsschutzgebiet. 2.3 Erschließung Der Stadtteil Porz-Elsdorf ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Friedrich-Hirsch-Straße, im Westen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, im Osten an die rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Gilsonstraße und im Süden an die Straße Fuchskaule. Östlich des Plangebiets befinden sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bundesstraße B 8 und die Autobahn BAB 59. Durch die Autobahn 59 mit den Anschlussstel- len Flughafen und Wahn ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in näherer 3 / 4 Umgebung gegeben. Über die Haltstelle an der Friedensstraße/ Ecke Frankfurter Straße ist das Plangebiet an die Buslinien 162 und 166 angebunden. Westlich des Plangebiets verläuft – eben- falls in nord-südlicher Richtung – die S-Bahntrasse. Im 2.000 Meter Radius befinden sich die S- Bahn-Station „Köln-Porz“ und „Köln-Steinstraße“. Die Haltestelle der Deutschen Bahn "Köln-Porz- Wahn" mit einem Anschluss an die S- und Regionalbahn befindet sich in circa 2,2 km Entfernung. Die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle "Porz-Markt" liegt in circa 3 km Entfernung zum Plan- gebiet. 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be- schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich mit Freiraumfunktionen belegt. Zum einen ist der Bereich als "Regionaler Grünzug" dargestellt, zum anderen für die landschaftsorientierte Erholung. Durch den Vollzug des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wird sich die Freiraumfunktion verändern. Im Rahmen der Flächennutzungs- planänderung wurde die Anpassung der Planung an die Ziele der Landesplanung bereits abge- fragt. Die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird seitens der Be- zirksregierung Köln in Abstimmung mit dem Regionalrat vorbereitet. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im FNP der Stadt Köln ist für den Großteil des Plangebietes eine Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit zum großen Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine kleine Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes, westlich des vorhandenen Wirtschaftsweges, ist im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Die Bebauung dieses Bereichs soll jedoch der Ortsrandabrundung dienen. Die bisherige Kompensationsfläche soll nach Wahn-West verlegt werden. Dort soll im Gegenzug eine Fläche „Allgemeiner Siedlungs- bereich“ aus dem Regionalplan aufgegeben werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes zu einer Darstellung mit Wohnbaufläche wird im Paral- lelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Nach dem Vorgabenbeschluss zum Bebauungsplan hat der Träger der Landschaftsplanung einen Widerspruch eingelegt. Hierzu ist im Rahmen der FNP-Änderung eine Lösung über die beabsichtigte Regionalplan-Überarbeitung ge- funden worden. Die Offenlage der FNP-Änderung hierzu fand im Herbst 2020 ohne weitere Stel- lungnahme des Trägers der Landschaftsplanung statt. Der abschließende Feststellungsbeschluss ist bereits erarbeitet, jedoch noch nicht gefasst worden. 3.3 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist bis auf einen kleinen Bereich im westlichen Hinterland der Gilsonstraße als Au- ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch einzustufen. 3.4 Landschaftsplan (LP) Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet 21 (Freiräu- me um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch) aus. In Teilbereichen ist die Schutz- festsetzung als Entwicklungsziel 8 erfolgt. Das bedeutet, eine Erhaltung der Schutzgebiete bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Gemäß Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Ände- rung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans wi- 4 / 5 dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteili- gungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (zur FNP-Änderung siehe Ziffer 3.2). 3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 4. Begründung der Planinhalte Das städtebauliche Konzept zeichnet sich durch eine klare städtebauliche Gliederung aus. Der Geschosswohnungsbau mit einer höheren Geschosszahl ist um die zentrale Grünfläche positio- niert, gibt dem Platz eine räumliche Fassung und unterstützt den Gedanken der Ringerschlie- ßung. Durch die höheren Gebäude am Auftakt des Quartiers wird der Zugang markiert und eine eindeutige Adresse geschaffen. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Die bau- liche Dichte nimmt von innen nach außen ab. Von der zentralen Grünfläche mit der Haupter- schließung gehen mehrere Erschließungsäste ab, die kleine Nachbarschaften mit kleinen Dorf- plätzen schaffen sollen. Das städtebauliche Konzept weist vielfältige Bautypologien auf. Durch seine hierarchische Gliede- rung ermöglicht es eine abschnittsweise Realisierbarkeit. Neben seiner städtebaulichen Qualität zeichnet es sich durch eine sehr gute Ausnutzung des Bruttobaulands und eine optimale Ausrich- tung der Grundstücke aus. Die geplanten mehrgeschossigen Mehrfamilienhäuser an der Friedrich-Hirsch-Straße sind von den bestehenden Nachbarbauten in der südlichen Georgstraße ausreichend entfernt. Zwischen ihnen und den neuen Mehrfamilienhäusern liegt der breitere Ausbau der Friedrich-Hirsch-Straße im Zweirichtungsverkehr und eine Versickerungsfläche mit Baumpflanzungen; insgesamt beträgt der Abstand zwischen den Mehrfamilienhäusern und der Plangebietsgrenze über 25 m, zu den beste- henden benachbarten Häusern Georgstraße 50 m. Die Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern sind mit ihren Balkonen nach Süden orientiert, sodass ein direkter Einblick aus höheren Etagen in die Gärten oder Wohn- und Schlafräume der Bestandsbauten in der Georgstraße nicht zu befürch- ten ist. Aufgrund des v.g. Abstandes sind auch beeinträchtigende Verschattungen durch die Mehr- familienhäuser nicht zu erwarten. Der bisherige Ausblick auf das freie Feld besteht zukünftig nicht mehr. Die Gartenseiten der Einfamilienhäuser zum westlichen und südlichen Landschaftsraum sind nach Westen bzw. Süden ausgerichtet und schließen an schmale öffentliche Grünflächen an, sodass ein sanfter Übergang zur Landschaft geschaffen wird. 4.1 Art der baulichen Nutzung Ziel der Planung ist es, eine Mischung an unterschiedlichen Bauformen im Plangebiet realisieren zu können. Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. WA 1 entspricht dabei dem Bereich, in dem Mehrfamilienhäuser geplant sind, WA 2 ist für Hausgruppen (Reihenhäuser) vorgesehen, WA 3 und WA 4 sind die Bereiche für die Einzelhäuser und im WA 3.4 ist die Kindertagesstätte verortet. Innerhalb des WA 4 können auch Mehrgenerationenhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten realisiert werden. Da das Plangebiet hauptsächlich zu Wohnzwecken entwickelt wird, sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 bis WA 4.2 neben Wohngebäuden nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die allgemein zulässigen der Versorgung 5 / 6 des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe dagegen sollen allgemein zulässig sein. Die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gar- tenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen sind sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tank- stellen). Gemäß § 12 Abs. 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse so- wie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Der städtebauliche Entwurf sieht unterschiedliche Bauformen vor. Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept. Die GRZ beträgt in den WA 1 zwischen 0,4 und 0,5, die GFZ zwischen 1,3 und 1,7. Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Lage der WA 1 Gebiete an der zentralen öffentli- chen Grünfläche. In den WA 2 (Reihenhäuser) liegt die GRZ zwischen 0,4 und 0,6, die GFZ zwischen 0,8 und 1,1. Die Überschreitung der Obergrenzen bei der GRZ ergeben sich im Bereich der Teilgebiete in WA 2 dadurch, dass hier Reihenhäuser geplant sind. Auf die Reihenhauszeile gerechnet können die Obergrenzen aus der BauNVO eingehalten werden, für die Reihenmittelhäuser werden jedoch die höheren Zahlen benötigt. In der Regel werden im Baugenehmigungsverfahren für Reihenmittel- häuser Befreiungen erteilt. Da es sich aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden für jede Reihenhauszeile die jeweils größten benötigten Werte festgesetzt. Bei den Einzel- häusern (WA 3 exklusive Kita und WA 4) liegen die Grundflächenzahlen von 0,4 und die Ge- schossflächenzahlen von 0,8 unterhalb der Obergrenzen von 0,4 (GRZ) bzw. 1,2 (GFZ) für allge- meine Wohngebiete. Für das WA 3.4 (Kita) wird aufgrund des Raumbedarfes eine GRZ von 0,6 benötigt. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen kann das städ- tebauliche Konzept umgesetzt werden. Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wird zusätzlich eine GRZ* festgesetzt, die zwischen 0,6 im Bereich der Einfamilienhäuser (WA 3 außer Kita 0,7) und 0,95 im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA 1) liegt. Eine GRZ* von 0,95 wird hier erforderlich, da die Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht werden sollen. Dies ermöglicht eine großzügigere Freiflächennutzung und –gestaltung. Die Tiefgaragen werden begrünt und gärtnerisch gestaltet. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen, in den WA 3 (inklusive Kita) und WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden auch Festsetzungen zu maxima- len Gebäudehöhen getroffen. Im Bereich von Baulinien werden zudem zwingende Wandhöhen festgesetzt, sodass diese Gebäudewände keine Abstandsflächen auslösen. Die maximalen Ge- bäudehöhen sind im Bebauungsplan als absolute Höhen über Normalhöhennull festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen im WA 1 bei den Mehrfamilienhäusern einer Gebäudehöhe von ca. 13,0 m, in einem Fall von ca. 16,25 m, bezogen auf das Gartenniveau. Die Reihenhäuser (WA 2) haben eine Höhe von ca. 9,7 m, die Einzelhäuser von ca. 6,6 m über Gartenniveau. Für die Kita wurde eine Höhe von ca. 7,6 m berücksichtigt. Als Gebäudehöhe gilt der oberste Abschluss des 6 / 7 Gebäudes. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch technische Dachaufbauten, wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen, Antennen oder Treppenhäuser bis zu einer Höhe von 2,0 m überschritten werden. Die Überschreitung darf maximal auf 30 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenom- men sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten, baulich untergeordneten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurückrücken. 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich an dem dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit einem gewissen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen ergeben sich noch kleine Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen wie z. B. Hauseingänge, Balkone, Erker. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwärtigen Seite durch Terras- sen um bis zu 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier Haus Nr. 65) dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschritten werden, um andere Ter- rassenformen zu ermöglichen. Im WA 3.4, Kitagrundstück, dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. Diese textliche Festsetzung wird erforderlich, da sich die Lage der Treppen und des Eingangs in der weiteren Planung noch verändern können. An einigen Stellen wurden auch Baulinien festgesetzt, so dass in Verbindung mit zwingenden Hö- hen keine Abstandflächen ausgelöst werden. Die Notwendigkeit dieser Festsetzungen ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass das Gelände zur Entwässerung des Plangebietes we- sentlich verändert wird. Durch die umfangreichen erforderlichen Bodenbewegungen wird das neue Gelände höher liegen als das Ursprungsgelände. Auf das neu geplante Gelände bezogen können die Abstandsflächen in den meisten Fällen eingehalten werden, in einigen wenigen Fällen - insbe- sondere im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser untereinander - jedoch nicht. Um das ge- wünschte städtebauliche Bild dennoch planungsrechtlich umsetzen zu können, wurden hier zwin- gende Festsetzungen (Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen) gewählt. Zur vor- handenen Bebauung sind die Abstandsflächen eingehalten. 4.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO (wie z. B. Gartenhäuser) sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen aus- schließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Sie dürfen 25 m³ umbauten Raum je Wohneinheit nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. Diese Festsetzung zu den Nebenanlagen wird getrof- fen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten und zu einer Erhöhung der erkennbaren Freiraumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zu- lässig. Da für die WA 4 auch Mehrgenerationenhäuser realisiert werden sollen, soll durch diese Festsetzung sichergestellt werden, dass hier keine klassischen Mehrfamilienhäuser entstehen. In anderen Einfamilienhausgebieten ist jeweils nur 1 WE zulässig, um den Gebietscharakter zu wah- 7 / 8 ren. 4.6 Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt aus verkehrsplanerischen Gründen nur über die Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße im Nordosten des Plangebietes. Die südlich liegende Straße Fuchskaule weist keine ausreichende Ausbaubreite und damit entsprechende Leistungsfä- higkeit aus. Das gesamte Erschließungssystem wurde umfänglich abgestimmt, u.a. mit der Feuer- wehr und der Telekom. Der überörtliche Radweg „Veloroute R 06“, der derzeit als ca. vier Meter breiter Weg über die Friedrich-Hirsch-Straße hinaus Richtung Westen geführt ist, wird dabei berücksichtigt und in seiner Funktion sichergestellt. Die geplante Ringerschließung wird mit einer Gesamtbreite von 10,5 m ausgebaut. Innenseitig – entlang der öffentlichen Grünfläche - wird ein 2,10 m breiter Gehweg vorgesehen, außenseitig ein Gehweg von 2,90 m Breite. Öffentliches Parken kann punktuell im Straßenraum stattfinden. Von der zentralen Erschließungsstraße gehen mehrere Erschließungsäste als Mischverkehrsflä- chen ab, die im Bereich der Wendeanlagen kleine Dorfplätze schaffen. Die Mischverkehrsflächen (verkehrsberuhigte Bereiche) sind in der Regel 6,0 m breit, um ausreichend Gestaltungsspielräu- me zu erhalten. Wohnwege sollen in der Regel eine Breite von 3,0 m haben. Überlagernd über die Wohnwege werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für verschiedene Nutzergruppen gelegt. Für die Reihenhäuser werden sogenannte Mistwege mit einer Breite von mindestens 1,0 m vorgese- hen, wenn kein rückwärtiger Zugang zum Garten über einen Wohnweg möglich ist. Die im Plange- biet festgesetzten Geh- und Fahrrechte (GFL-Rechte) sollen zu Gunsten der Öffentlichkeit und der Anlieger ausgewiesen werden. Sie werden als private Wege durch die Vorhabenträgerin herge- stellt und die Unterhaltung gesichert. Einige Mistwege sind mit Gehrechten nur zugunsten der Ei- gentümer ausgewiesen, weil sie lediglich privat zugänglich sein sollen und nicht der Querung des Gebietes dienen sollen. Eine Erschließung über die Fuchskaule ist nur für Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Die Wege- verbindungen in die Umgebung, insbesondere in die benachbarten Siedlungen und Landschafts- schutzgebiete, werden erhalten und an die innere Erschließung angeknüpft. Insbesondere eine gute fußläufige Verbindung zum Landschaftsbestandteil im Süden wird eingerichtet. Wegeverbin- dungen werden sowohl in Nord-Süd- wie auch in Ost-West-Richtung, losgelöst vom motorisierten Verkehr, sichergestellt. Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen werden Deckenhöhen des neu geplanten Geländes festgesetzt und damit die Straßenhöhen im Bebauungsplan festgelegt. Damit kann die Gelände- oberfläche der privaten Baugrundstücke ohne Genehmigungserfordernis an die Straßenhöhen an- gepasst und als Bezugshöhe für die Abstandflächenberechnung herangezogen werden. Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Für alle Einfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Gara- gen) erreicht werden. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzliche Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die Mehrfamilienhäuser soll ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit erreicht werden. Darüber hinaus werden für die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Park- plätze nachgewiesen. Nach derzeitigem Stand sind im Plangebiet insgesamt 33 Besucherparkplät- ze im öffentlichen Straßenraum geplant. Der v.g. Schlüssel für Stellplätze entspricht den Vorgaben aus der Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftragung von 2014 und wird insofern auch beibehal- ten. Darüber hinaus sind im Laufe des Verfahrens zusätzlich am Eingang ins Plangebiet 11 Car- sharing-Parkplätze festgesetzt worden, davon drei mit E-Ladesäule. Somit kann insgesamt ausrei- chend Parkraum innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden. 8 / 9 4.7 Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist über die vorhandenen Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Die Energieversorgung des Gebie- tes erfolgt über die geplante Anbindung an die Friedrich-Hirsch-Straße. Nach Rücksprache mit der RheinEnergie besitzen die in Porz bestehenden Versorgungsanlagen ausreichende Kapazitäten, um das neue Quartier dauerhaft sicher zu versorgen. Zur Energieversorgung ist im Plangebiet eine zusätzliche Trafostation in der Größe 3 x 6 m vorgesehen. Eine entsprechende Versorgungsfläche für eine Trafostation wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Derzeit ist geplant, das Plangebiet mit einen Nahwärmenetz auszustatten, welches von einer Heiz- zentrale versorgt wird. Für diese ist je nach Betreiber ggf. ein Gasanschluss erforderlich. Alternativ ist eine Wärmegewinnung aus regenerativen Rohstoffen möglich. Vorgesehen ist eine zentrale Heizanlage nördlich des WA 1.1 (Hauses 1), wofür im Bebauungsplan eine unterirdische Baugren- ze vorgesehen ist. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Planstraßen. Die Wendeanlagen sind für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. In Bereichen, wo die Müllfahrzeuge ein Grundstück nicht direkt anfahren können, sind im Bebauungsplan an geeigneter Stelle Müllsammelplätze festgesetzt, die von den Müllfahrzeugen angefahren werden können. Ein Unterflursystem kommt nicht zum Tragen, da die Standortvoraussetzungen weder im öffentlichen Straßenraum noch in privaten Flächen vor den Gebäuden vorliegen. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb einer Wasserschutz- zone. Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich im Trennsystem. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100; die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an diesen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. Der größte Teil des anfallenden Niederschlags- wassers wird diesem Kanal zugeleitet. Ein Teil des Niederschlagswassers kann örtlich und damit dezentral versickert werden. Dies betrifft hauptsächlich die äußere westlich und südliche Bebau- ung. Im nördlichen Plangebiet verlaufen parallel zur Friedrich-Hirsch-Straße unterirdisch zwei Erdgas- fernleitungen der METG sowie eine in dem Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. In unmittelbarer Nähe verlaufen im Schutzstreifen der Erdgasleitung zusätzlich Versor- gungsleitungen für die Telekommunikation. Der zehn Meter breite Schutzstreifen der Versorgungs- trasse ist von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme ist auf der Planzeichnung aufgenommen und ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs- träger soll eingetragen werden. 4.8 Soziale Infrastruktur Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Gruppen er- forderlich (ca. 27 Plätze). Wirtschaftlich ist der Betrieb einer Kita ab mindestens 3 Gruppen. Da aber im gleichen Stadtteil für das Wohnbaugebiet „Südlich Friedensstraße“ der Bedarf für eine 3- gruppige Kita angemeldet wurde, sollen die Bedarfe der beiden Wohnbaugebiete aufgrund der räumlichen Nähe durch den Bau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet Fuchskaule zusammengefasst werden. Die Kita dient also der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und darüber hinaus. In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße und die KGS Kupfergasse. Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausge- schöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden Schü- 9 / 10 lerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht umge- hend zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld des Plangebietes „Fuchs- kaule“ ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Nach Prüfung mehrere Alternativstandorte soll eine zusätzliche Grundschule im Plan- gebiet mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ umgesetzt werden. Damit kann der Bedarf an Grundschulplätzen auch aus dem Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt werden. Für den kurzfristigen Bedarf müssen die Schüler auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen ausweichen. 4.9 Begrünungsmaßnahmen Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Wesentlicher Bestandteil der inneren Durchgrü- nung des Gebietes ist die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche, die gleichzeitig die Funk- tion als Spielplatzfläche und als Retentionsraum für anfallendes Oberflächenwasser bei Starkrege- nereignissen übernimmt. Der rechnerische Bedarf von gut 1.000 m² öffentliche Spielplatzfläche (bei geplanten 222 Wohn- einheiten) wird im Plangebiet nachgewiesen. Im Bereich der zentral liegenden öffentlichen Grün- fläche wird auf einer 993 m² großen Fläche ein öffentlicher Spielplatz realisiert. Umfang und Ge- staltung der Kinderspielflächen wurden mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln abgestimmt. Der geringe restliche Bedarf kann mit dem angrenzenden Freiraum der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ kompensiert werden, weil diese auch als Bewegungs- und Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche fungiert. Darüber hinaus wird im Bereich der Retentionsfläche im Nor- den des Plangebietes eine Aufstellfläche für ein Jugendmobil mit einer Flächengröße von knapp 150 m² vorgehalten. Am Nordrand des Gebietes dient die südlich entlang der Friedrich-Hirsch-Straße als Retentionsflä- che ausgebildete Fläche ebenfalls der randlichen Eingrünung des Gebietes. Im Bereich der Verkehrsflächen erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen am Rand der zentral als Ringstraße verlaufenden Trennverkehrsfläche sowie im Bereich von vier Dorfplätzen jeweils am Ende der Mischverkehrsflächen. Der Umfang der Begrünung im Bereich der Verkehrsflächen be- rücksichtigt dabei die Lage bestehender und das Erfordernis zusätzlicher Ver- und Entsorgungslei- tungen. Innerhalb der Wohngrundstücke und im rückwärtig angrenzenden Umfeld soll durch grünordneri- sche Maßnahmen das direkte Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Vorgärten der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Laubbäumen (mit Ausnahme des Be- reiches zwischen nördlicher Retentionsfläche und nördlichem Rand der Bebauung, weil hier ein Schutzstreifen mit Ausschluss von tiefwurzelnden Gehölzpflanzungen zu beachten ist) und die An- lage von Hecken als Grundstückseinfriedungen vorgesehen. Im Umfeld der Mehrfamilienhäuser werden in den gemeinschaftlichen Gartenbereichen ebenfalls Einzelbäume und Hecken gepflanzt. Zur Verhinderung von steinernen Vor- und Hausgärten ist zusätzlich zu den v.g. Baumpflanzungen eine Festsetzung zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen getroffen worden. Zur freien Landschaft hin sollen am West- und Südrand des Plangebietes zwischen dem randlichen Fuß- und Radweg und der Wohnbebauung ein Gehölzgürtel aus einer Laubbaumreihe angepflanzt werden. Hierdurch kann eine naturnahe Siedlungsrandeingrünung geschaffen werden. 4.10 Flächen für Aufschüttungen Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Bereiches für Aufschüttungen sind Auffüllungen bis 10 / 11 zu einer Mächtigkeit von 1,2 m zulässig. Hintergrund dieser Festsetzung ist, dass umfangreiche Bodenbewegungen im Plangebiet erforderlich werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um Auffüllungen > 1 m, die ansonsten baugenehmigungspflichtig wären, zuzulassen. 4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5°) zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein einheitliches Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte Dachbegrünung. In gewissem Maße sind Dachaufbauten zulässig. Sie müssen aus gestalterischen Gründen mit senkrechten Sichtschutzelementen verkleidet werden, um weniger störend aufzufallen. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als Hecken und als Draht- und Stabgitter- zäune in Kombination mit Hecken zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen sind ausschließ- lich als Hecken und als Draht- und Stabgitterzäune oder mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi- schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,0 m zulässig. Die Höhe von Terrassentrennwän- den sollte aus gestalterischen Gründen auf eine zulässige Höhe von 2,0 m beschränkt werden. Stellplätze für Müllbehälter sind randlich mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen und in die Grundstückseinfriedung zu integrieren. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri- schen Gründen. Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen dienen ebenfalls der einheitlichen Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch diese Anla- gen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörflichen Wohnge- bietscharakter zu wahren. Satellitenschüsseln auf dem Dach sind zulässig, da diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. 5. Berücksichtigung von Umweltbelangen Verkehr Das Plangebiet liegt südlich der Friedrich-Hirsch-Straße und ist im weiteren Verlauf an den Kno- tenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße/Friedrich-Hirsch-Straße angeschlossen. Die verkehrli- chen Auswirkungen dieses Vorhabens wurden in einer Verkehrsuntersuchung analysiert (brenner BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrsuntersuchung „Fuchskaule“, Köln, Dezember 2017). Durch eine spätere Modifizierung des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde eine fünfgruppige Kin- dertagesstätte im WA 3.4 eingefügt. Hierzu erstellte das v.g. Büro mit Datum vom 11.08.2020 eine zweite, ergänzende Stellungnahme. Im ersten Schritt der Verkehrsuntersuchung wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Um- gebung und die Erschließungssituation für den Umweltverbund, d.h. die „umweltverträglichen“ Verkehrsmittel wie z. B. Fußgänger, private/ öffentliche Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel sowie Carsharing und Mitfahrzentralen, und den motorisierten Individualverkehr ( MIV), getrennt nach den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. Die wesentlichen Aspekte aus der Umfeldanalyse sind im Folgenden aufgeführt: - Die Frankfurter Straße, die Kaiserstraße und die Autobahn BAB A59 gelten im Umfeld als Hauptverkehrsachsen. - Für den Fußgängerverkehr ist ein gut ausgebautes Fußwegenetz vorhanden. - Der Radverkehr wird in der Regel im Mischverkehr geführt und ist in das großräumige Rad- verkehrsnetz NRW eingebettet. - Das Plangebiet liegt innerhalb der Haltestelleneinzugsradien der Bushaltestelle Köln- Elsdorf. - Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Geschäftsgebiete von Carsharing Anbietern. 11 / 12 In einem nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abge- schätzt. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben insgesamt ca. 1.129 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Auf Basis der zugrunde gelegten Verkehrsverteilung wurde der prognostizierte Neuverkehr auf die umliegenden Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. Hier wurden auch weitere städtebauli- che Aufsiedlungen im Umfeld wie z.B. das neue Wohngebiet „Südlich Friedensstraße -Westteil“ berücksichtigt. Als meistbelastetes Netzelement stellt sich in allen untersuchten Fällen die Frank- furter Straße heraus, die durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen zusätzliche Verkehrsmengen aufnehmen muss. Die Auswertung der Schwachstellenanalyse von verschiedenen Knotenpunkten ergab, dass der Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße das kritische Element im betrachteten Untersuchungsgebiet ist. Mit der heutigen Verkehrsbelastung, den eingesetzten Signalzeitenpro- grammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bereits im Bestand nicht gegeben. Es wurden verschiedene Lösungsansätze und Maßnahmen für den Knotenpunkt konzeptionell erarbeitet, die darauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme ausrei- chend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in Kombination mit einer Signalisierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlö- sung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastun- gen bringen. Die Stadt beabsichtigt den Umbau der v.g. Knotenpunkte umzusetzen und über Re- gelungen im Durchführungsvertrag die Vorhabenträgerin prozentual an den Kosten zu beteiligen. Als alternatives Verkehrsangebot wird im Bereich der Friedrich-Hirsch-Straße zusätzlich eine Flä- che für 11 Car- und Bike-Sharing-Plätze und drei Stellplätze mit E-Ladesäule bereitgestellt. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über Busverbindungen in näherer Umgebung gegeben. Drei S-Bahn-Haltestellen liegen mit circa. 2,2 km etwas weiter weg, ebenso die nächst- gelegene Straßenbahnhaltestelle "Porz-Markt“ mit circa 3 km Entfernung zum Plangebiet. Im Ver- kehrsgutachten zum Bebauungsplan wurden im Kapitel „Handlungsfeld Personenverkehr“ Maß- nahmen, wie eine verbesserte Buslinienführung und Taktverdichtung, benannt. Damit gilt das Plangebiet grundsätzlich als erschlossen, auch wenn die Verbindungshäufigkeit nur als „akzeptabel“ bewertet wird. Die v.g. Maßnahmen werden zu gegebener Zeit in Abstimmung mit der KVB geprüft und im Bedarfsfall zu einem künftigen Fahrplanwechsel den politischen Gremien zur Umsetzung vorgeschlagen. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf. Lärm Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen und ist auch durch Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vorbelastet. Des Weiteren be- findet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Brucknerstraße). Im Rahmen eines Emis- sions- und Immissionsgutachtens (ADU cologne, Schalltechnische Untersuchung zu den Lärm- emissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchskaule“ in Köln- Elsdorf, Köln, Juli 2020) wurden die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen des Plangebietes auf die Umgebung durch den Neubau von Straßen und zusätzliche Verkehre un- tersucht und bewertet. Hierzu wurde die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau und DIN 18005, Schallschutz im Städtebau heran gezogen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu den nachfolgenden Ergebnissen: Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 liegen tags bei 55 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm- pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Die 12 / 13 Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Bei Realisierung der Bebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südlichen Bereich und es ergeben sich maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, vor allem durch die Straßen Friedrich- Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frankfurter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Ori- entierungswert von 45 dB(A) nachts hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanie- rungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plan- gebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit - 55 dB(A)/ 40 dB(A) - im Plangebiet eingehalten werden. In der Umgebung gibt es ein gewerblich industrielles Unternehmen. Dieses erfordert nach dem Abstanderlass Nordrhein Westfalen einen Abstand von 500 m zu schutzbedürftigen Nutzungen. Das Betriebsgelände ist deutlich mehr vom Plangebiet entfernt; dementsprechend wird diese Vor- gabe eingehalten. Selbst die näher liegende Bestandsbebauung Hasenkaul/ Gilsonstraße hält die Entfernung gut ein. Der Gutachter geht insgesamt davon aus, dass hinsichtlich der Anforderungen an den Lärmimmissionsschutz die bestehenden gewerblich/ industriellen Nutzungen durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Sollte der Betrieb sich erweitern wollen, müsste von ihm ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, welches die dann vorhandenen Bestände berücksichtigt. Die geltenden Genehmigungen für den Betrieb wurden berücksichtigt. Die Vorhaben im Plangebiet Fuchskaule bereiten insofern kein Heranrücken von Wohnbebauung/ Kindertagesstätte an die gewerblich/ industrielle Nutzung vor und schränken auch nicht den beste- henden Unternehmensstandort ein. Vom Plangebiet aus liegt in südwestlicher Richtung eine Erdgasverdichterstation. Sie wurde im Gutachten nicht untersucht, da bereits für die näher liegende Bestandsbebauung Hasenkaul auf- grund deren Entfernung die entsprechenden Werte eingehalten werden. Für das neue Wohngebiet an der Fuchskaule kann hier ebenfalls sicher davon ausgegangen werden, dass sie keine Auswir- kungen hat. Der Sportlärm durch zwei entfernt nordwestlich des Plangebiets angeordnete Sportplätze wurde abgeschätzt. Die Sportlärmimmissionen sind untergeordnet und brauchen daher nicht explizit be- trachtet zu werden. Die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissionen an den nördlich angrenzenden Wohnbebauungen sind größer als 3 dB(A) und damit als wesentlich einzu- stufen. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenbau kein Be- standsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet aus folgendem Grund nicht geeignet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm. Ein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwall, -wand) im Plangebiet wäre nicht wirksam, da er zu weit von der Lärmquelle weg liegen würde, um eine Schutzwirkung entfalten zu können. 13 / 14 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrach- tung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif- fen. Für das gesamte Plangebiet gilt der Lärmpegelbereich (LPB) IV: Eine Darstellung in der Plan- zeichnung erfolgt nicht, ist jedoch unter den textlichen Festsetzungen, Blatt 2, zu finden. Aus dem LPB IV ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend; die Nachweise sind im Bauge- nehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärm- pegelbereich unterschritten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeichnung ist zu be- achten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV entspricht also einer freien Schallausbreitung über den geplanten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raum- größe sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren be- kannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzuset- zen mit Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für ungestörten Schlaf ist es jedoch erforderlich, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten und die fensterunabhängige schallgedämmte Belüf- tung zu nutzen. Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben- falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir- mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu erfolgen textliche Fest- setzungen. Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. Artenschutz Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung der Planung wurde für das Plangebiet von dem Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege BRNL, Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG, Hachenburg, Januar 2020 durchgeführt. In der Stufe 1 wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten ar- tenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergaben sich poten- zielle Betroffenheiten von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten. In diesem Fall sind insbesondere Brutvogelarten der offenen Feldflur und randlicher Gehölze Vögel (Waldohreule, Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Mehlschwalbe, Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz, Star und Turmfal- ke) sowie eine Fledermausart (Zwergfledermaus) betroffen. Aus diesem Grund wurde Stufe II der Artenschutzprüfung (vertiefende Prüfung der Verbotstatbe- stände) mit Stand von 01/2020 durchgeführt. Für die Tiergruppen der Fledermäuse und Vögel wurden in gesonderten Erhebungen die tatsächlichen Bestände im Projektraum ermittelt und auf dieser Basis die artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten abgeklärt. 14 / 15 Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW pauschal geschützten Flächen vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastun- gen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Durch die Planung werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstruk- turen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt (insbesondere Biotop- potential, Bodenpotential und Landschaftsbild) wird auf einer ca. 2 ha großen Teilfläche (Gemar- kung Libur Flur 1 Flurstück Nr. 100 mit insgesamt gut 5 ha) auf bislang intensiv genutzter Ackerflä- che ein wildkrautreicher Acker mit Saumstrukturen angelegt und dauerhaft unterhalten. Diese Maßnahme dient zugleich als vorgezogene Artenschutzmaßnahme für die Feldlerche. Für die Feldlerche sind hier Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens einem Brutrevier umzusetzen. Im Ergebnis kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 - V1 und V3: Rodungszeiträume zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen, - V2: Baufeldräumung von Ackerflächen und - V4: Terminierung abendlicher Bauarbeiten und der vorausgreifenden Ausgleichsmaßnahme eA1 (CEF-Maßnahme für Feldlerche) das Auftre- ten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG für die im Wirkraum rele- vanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden. Eine entsprechende bedingte Fest- setzung wurde für den zeitlichen Vorlauf vor der Baufeldräumung getroffen. Eingriff/ Ausgleich Mit der Umsetzung der Planung erfolgt im Plangebiet durch die Überbauung von bisher weitge- hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Eingriff in Natur und Land- schaft. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Bernd Arens mit Stand von August 2020 erarbeitet. Auf großen Flächen im Plangebiet werden durch die Umsetzung der Planung erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt zugelassen. Im westlichen Planbereich liegt ein Teilbereich mit Wohnen und Kindertagesstätte in einer bisher im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert und die bisherige Kom- pensationsfläche nach Wahn-West verlegt. Dort soll im Gegenzug eine Fläche „Allgemeiner Sied- lungsbereich“ aus dem Regionalplan aufgegeben werden. Der v.g. Teilbereich fließt danach in die Ausgleichsberechnung im Bebauungsplan-Verfahren „ganz normal“ als auszugleichende Fläche mit ein; lediglich die Kompensationsfläche an sich wird verlagert. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Bebauungsplanzeichnung mit einer lila farbigen gestrichelten Linie festgelegt. Die Abgrenzung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fach- beitrag vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag auch poten- zielle Eingriffe betrachtet werden. Im Bebauungsplan werden nur die Biotope betrachtet, in denen nach Umsetzung der Planung tatsächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Nur diese Ein- griffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenliste Köln- Code) und im Planungszustand. 15 / 16 Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt der numerisch ermittelte ökologische Wert- verlust 172.780 Wertpunkte. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind sowohl grünordnerische Maßnahmen innerhalb der Wohngebiete als auch Minderungsmaßnahmen zur teilweisen Vermei- dung von Eingriffen in den Naturhaushalt geplant und umsetzbar. Hierdurch werden 27.750 Wert- punkte erzielt. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme A1 unmittel- bar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch die Anlage einer Baumreihe und Anla- ge einer Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte sowie durch die Maßnahme A2 mit der Anlage eines 4 m breiten umlaufenden Randstreifens mit Laubbäumen um die zentrale Park- fläche sowie der Anlage einer Intensivwiese in der zentralen Parkfläche. Darüber hinaus werden die weiterhin verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf einer exter- nen Fläche außerhalb des Plangebietes durch die Maßnahme eA1, Umwandlung einer Ackerflä- che in Acker mit Wildkrautflur mit 160.000 Wertpunkten kompensiert. Die Fläche liegt in der Ge- markung Libur, Flur 1 Flurstück 100; es wird nur eine Teilfläche des Grundstücks benötigt. Mit den festgesetzten Maßnahmen A1 und A2 sowie der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 er- geben sich insgesamt 187.750 Wertpunkte. Damit kann der Eingriff vollständig ausgeglichen wer- den; es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. Die Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten ist nicht für die Anrechnung des betroffenen Eingriffes des Plangebietes in Natur und Landschaft erforderlich. Dies entspricht in diesem Fall 1.871 m² der insgesamt 20.000 m² großen externen Ausgleichsfläche. Die Überkompensation von rund 8 % wird erkannt und soll dem Investor für weitere Projekte zur Verfügung stehen. Hierzu wird es eine Regelung im Durch- führungsvertrag geben. Boden Die Realisierung der Planung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebau- ungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang stark gestörten Ackerböden der natürli- chen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Hier findet somit eine Aufwertung natürli- cher Bodenfunktionen statt. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nut- zungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Entwässerung Zur Entwässerung des Plangebietes wurde eine Untersuchung mit dem Titel „Erschließungspla- nung - Entwurfs- und Genehmigungsplanung Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf vom In- genieurbüro Ennenbach mit Stand vom Mai 2020 vorgenommen. Diese wurde ergänzt durch einen Geotechnischen Bericht, Vorerkundung, von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft, mit Stand von Mai 2017. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine großflächige Senke. Das weitere Plange- biet fällt seitlich der Senke von Nordwesten nach Süden um circa 2,5 Meter ab. Um das Plangebiet im freien Gefälle zu entwässern und damit das Wasser im Falle von Starkregenereignissen nicht in Richtung des bebauten Ortsteils abfließt und diesen temporär überschwemmt, ist vorgesehen, das Gelände so zu modellieren, dass das Wasser gezielter ablaufen kann (weitere Details siehe Punkt Starkregenereignisse weiter unten). Der größte Teil des „normalen“ Niederschlagswassers wird dem nördlich des Plangebietes unter- halb der Velo-Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet und dann dem Rhein zugeführt. Auch wenn die Ableitung des Niederschlagswassers in den Rheinkanal den Forderungen des § 55 Ab- satz 2 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, wird die Grundwasserneubildung im zukünftig bebauten 16 / 17 Bereich reduziert werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben vorgesehen, einen Teil des Niederschlagswassers örtlich dezentral zu versickern. Zum einen soll das von den extensiv begrünten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der äußeren Bauflächen am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes in Rigolen in den Gärten der Einfamilienhäuser versickert werden. Das hier anfallende Niederschlagswasser gilt als unbe- lastet und kann somit unmittelbar ohne Vorbehandlung versickert werden, zumal keine Wasser- schutzzone betroffen ist. Beim zweiten zu versickernden Bereich handelt es sich um ein Gelände in Verlängerung der Fried- rich-Hirsch-Straße, nördlich der Planstraße 4 und der Erschließungsstraße 1 in lang gestreckten Flächen. Das dort von der Verkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird über ein Mulden- Rigolen-System parallel zur Straße versickert. Die Versickerung erfolgt außerhalb des Schutzstrei- fens der Gasfernleitungs- und Lichtwellenleitertrassen. Diese Trassen werden zwar durch die vor- gesehene Erschließungsstraße überbaut, gestatten aber nicht die Anlage eines Entwässerungska- nals. Das zu versickernde Wasser gilt als schwach belastet (= gering verschmutzt) und kann somit versickert werden, zumal keine Wasserschutzzone betroffen ist. Allerdings ist als Vorbehandlung geplant, das anfallende Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone zu reinigen und es über unterhalb der Oberbodenmulden angeordnete Rigolen in die wasserdurchlässigen Schichten zu versickern. Starkregenereignisse Die bereits oben erwähnte großflächige natürliche Senke, wird bei starken Regenereignissen über- flutet. Von Westen ist von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich mit zufließen- dem Regenwasser zu rechnen. Da die Kanalnetze der Umgebung nicht für die bei Starkregen an- fallenden Wassermengen dimensioniert sind, werden zur Risikovorsorge im Planungsgebiet Maß- nahmen zur Rückhaltung des Regenwassers vorgesehen. Vom neu zu erschließenden Gebiet sollen keine Risiken für vorhandene Siedlungsbereiche aus- gehen. Zugleich soll in letztgenannten Gebieten das Risiko möglichst gesenkt werden. Gemäß des „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und des Leitfadens „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ trägt die vorliegende Planung einer interdisziplinären wassersensiblen Gesamtkonzeption Rechnung. Der Straßenentwurf im Plangebiet wurde in der Höhe so angelegt, dass die umgebenden Stich- straßen mit den angeschlossenen Wohnhöfen in weiten Teilen in Richtung der Ringerschließung ein Gefälle aufweisen. Sofern also die Kanäle und Straßenabläufe ausgelastet sind, läuft das Nie- derschlagswasser über Rinnen oder ggfls. den gesamten Straßenquerschnitt der Stiche auf die in Richtung der Grünfläche geneigte Ringerschließung. An in diesem Bereich durch Tiefpunkte und Bordsteinabsenkungen bewusst geschaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Parkanlage) überlaufen, dort zurückge- halten und versickert in der Fläche. Diese „Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL)“ wurde mit einer Einstautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. In der Rea- lität wird sich vermutlich kein so hoher Einstau einstellen und die Entleerung wird schneller erfol- gen, da für die Berechnungen ungünstige Werte mit einem Risikozuschlag angenommen worden sind. Im Katastrophenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Niederschlagswasser über die dann eingestauten Verkehrsflächen am tiefsten Punkt in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Die nördliche Versickerungsfläche (Rückhaltemulde) dient im Starkregenfall der Aufnahme des von Osten aus zuströmenden Oberflächenwassers. Im Regelfall dient die Rückhaltemulde der Versi- ckerung des von der Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße zulaufenden Oberflächenwassers. Klima und Luft 17 / 18 Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klimaaktive Acker- fläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflä- chen hat eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Temperaturgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten die üblichen Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die zukünftig versiegelten Flächen werden so gering wie möglich gehalten, um das Maß der klima- tischen Beeinträchtigung zu mindern. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung inkl. der festgesetzten Dachbegrünung reduziert ebenfalls durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedin- gungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und Nut- zung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. aus Biomasse) versorgt. Die Vorhabenträgerin hat sich zudem bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW-Effizienzhaus-55- Standard zu errichten. Durch ein ausgewogenes Verhältnis des umbauten beheizten Volumens zur thermischen Hülle der Baukörper (Oberfläche zu Volumen Verhältnis, A / V-Verhältnis) wird das energiesparende Potential genutzt. Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner sind den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu ent- stehenden Siedlungs- und Verkehrsflächennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Eine Be- lastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe liegt im Plangebiet nach Aussage des Umweltam- tes nicht vor. Belichtung und Besonnung Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be- lichtung und Besonnung. Im Bereich der Baulinien an den Giebeln seitlich anliegender Mehrfamili- enhäuser können möglicherweise die Belichtung und Besonnung nicht in allen Geschossen einge- halten werden. Da die Grundrisse für die Mehrfamilienhäuser und damit auch die Lage und Größe der Fenster von Aufenthaltsräumen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann die aus- reichende Belichtung und Besonnung im Bebauungsplan nicht abschließend geregelt werden. Sie wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch die Vorlage entsprechender Belich- tungsstudien nach DIN 5034-1 sichergestellt. Von einer vertiefenden Untersuchung passiver Solarpotentiale ist abgesehen worden, da diese nicht zielführend wäre. Durch die Mehrfachbeauftragung wurde bei der Planung der Gebäude die solarenergetische Optimierung (Kompaktheit der Gebäudestrukturen, Ausrichtung der Gebäude und das Abstands-/Höhenverhältnis) berücksichtigt. In der weiteren Planungsphase (Genehmigungsverfahren) werden auf Basis der Gebäudestruktur und -ausrichtung jeweils Energiekonzepte nach dem aktuellen Stand der Technik und insbesonde- re auch zur Nutzung erneuerbarer Energien entwickelt werden. Eine Verschattung der Fenster und Fassaden ist zur Gewährleistung eines hinreichenden sommer- lichen Hitzeschutzes grundsätzlich städtebaulich sinnvoll. Ferner bleiben die Dachflächen nahezu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen werden durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. In dieser Richtlinie werden für Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnungen der Länder unter anderem die Anforderungen an die natürliche Beleuch- tung spezifiziert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufent- haltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 18 / 19 22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Soll darüber hinaus eine ausreichende Be- sonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt ist. Dieser muss bei einem Reihen- haus nicht notwendigerweise im Erdgeschoss liegen. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebie- tes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zusätzlichen Über- flutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs- und Entwässerungsplanung vorge- nommen worden. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet während des zweiten Weltkrie- ges. Anhand von Luftbildauswertungen und anderen historischen Unterlagen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird durchgeführt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrachtet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskau- le aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall- Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erfor- derlich. Grundwasserverunreinigung Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der er- laubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen, sodass die Grundstücksbesitzer Kenntnis erhalten können. 6. Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie z. B. zum ausgleichspflichtigen Ein- griff, zur Gestaltung der Dorfplätze, Leitlinien zur Fassadengestaltung oder ähnliches sollen eben- falls im Durchführungsvertrag getroffen werden. Tabelle zu den städtebaulichen Kenndaten: Größe des Plangebiets in ha: vorhabenbezogener B-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan 5,4 ha 5,0 ha Geplante Geschossfläche Wohnen in Vollgeschos- sen über alle Baufelder in m² 30.660 m² davon Geschossfläche in Mehrfamilienhäusern 16.190 m² davon Geschossfläche in Einfamilienhäusern 11.214 m² davon Geschossfläche Sonderwohnformen (Mehr- 2.156 m² 19 / 20 generationenwohnen) davon Kita 1.100 m² Anzahl der geplanten WE 222 WE davon in Mehrfamilienhäusern 136 WE (davon öffentlich gefördert 41 WE) davon in Einfamilienhäusern 72 WE davon in Mehrgenerationenhäusern 14 WE Frei- und Grünfläche in m² 4.172 m² davon öffentlich 4.092 m² davon privat 80 m² öffentliche Verkehrsfläche in m² 13.425 m² Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 7. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines Allgemei- nen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemar- kung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,4 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen wie Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser und eine fünfgruppige Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bezüglich der GRZ bei 0,4 bis 0,6 und bezüglich der Gebäudehöhen bei 6,60 m bis 13,00 m, ausnahmsweise bei 16,25 m über Gartenniveau. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Spielplatzfläche und Parkanlage kombiniert mit einem Rückhaltebereich als multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) für Starkregenereig- nisse geplant. Besondere Bedeutung spielt die Ortsrandausbildung nach Westen als Übergang zur freien Landschaft. 7.1.1 Beschreibung Bestand Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Elsdorf. Es liegt im Übergangsbereich von be- stehender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Els- dorf. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin noch eine extensiv gepflegte Streuobstwei- de. Die vorhandenen Siedlungsränder sind stellenweise durch Baumgehölze gut, durch Hecken- gehölze mäßig und teils auch kaum eingegrünt (siehe Büro Arens, Köln & Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020, Bestandskarte Biotoptypen des Land- schaftspflegerischen Fachbeitrages). 7.1.2 Beschreibung Nullvariante In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als weitgehend landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche mit den landschaftsplanerischen Belegungen als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Am Ostrand verbleiben die bestehenden Siedlungsrandgehölze. 7.1.3 Beschreibung Planung Das Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und in die Teilgebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. Im WA 1 sollen Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen, im WA 2 Rei- 20 / 21 henhäuser mit drei Vollgeschossen, im WA 3 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie eine Kindertagesstätte und im WA 4 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen realisiert werden. Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße im Nordosten des Plangebietes. Von hier wird das Wohngebiet mit einer zentralen Ring- straße und davon weiterführenden verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen mit abschließenden Dorfplätzen erschlossen. Weiterhin sind Fußwegeverbindungen im Gebiet und zu den außerhalb liegenden Freiflächen vorgesehen. Öffentliche Grünflächen werden als zentrale Fläche mit Kinder- spielplatz und Parkanlage sowie als Gehölzstreifen am West- und Südrand des Gebietes angelegt. Zur Vermeidung möglicher negativer Folgen von Starkregenereignissen werden am Nordrand des Gebietes im Bereich einer Fläche der Verkehrserschließung Versickerungsmulden angelegt. Die zentrale Parkanlage wird zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenfall als multi- funktionale Retentionsfläche (MURIEL) ausgestaltet. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m², gerundet Planung in m², gerundet Ackerland 48.700 Wohnbauflächen inkl. Kinderta- gesstätte und Fußwege 34.950 Unversiegelte Wege 1.210 Verkehrsflächen 14.505 Versiegelte Wege 1.215 Öffentliche Grünflächen 4.120 Gehölze 880 Private Grünfläche 80 Gartenbrache 600 Trafostation 35 Sonstige 1.085 Summe 53.690 53.690 7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sic h im We- sentlichen umgesetzt im deutsch en Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSc hG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge- setz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 21 / 22 7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete sind in jeweils ca. 2 km Entfernung zum Plan- gebiet westwärts (DE 4405 -301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef) bzw. ostwärts (5108-301 bzw. 5108-401 Wahner Heide) und daher nicht betroffen. Oberflächenwasser Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf. Am Nordrand des Plangebietes verläuft der Rheinkanal II etwa auf der Linie der Friedrich- Hirsch-Straße als verrohrtes Gewässer. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten. Eine sachgere chte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan si- chergestellt. Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes Entsprechende Pläne liegen für das Bebauungsplangebiet nicht vor. Altlasten (Boden) Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das Bebauungsplangebiet keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Bodenbelastungen aus. Im Rahmen eines Gutachtens wurde außerdem anhand von Bodenproben festgestellt, dass Prüfwertüberschreitungen der Grenzwerte der Bundes -Bodenschutzverordnung und der LAWA (1994) im Gebiet nicht auftreten. Erschütterungen Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Im Umfeld des Plangebietes sind folgende Objekte in der Denkmalliste eingetragen: Hofanlage Bergerhof, Gilsonstr. 68, Wegekreuz, Gilsonstr. 46, Heiligenhäuschen, Gilsonstr. /Zündorfer Weg. Sie sind durch die Planung nicht betroffen. 7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.5.1 Natur und Landschaft 7.5.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für das Gebiet ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG- 5107-0033) festgesetzt. Das Schutzgebiet wird gemäß Landschaftsplan Köln festgesetzt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar- landschaft mit natürlichen Elementen. in der besonderen Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die land- schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. 22 / 23 Im Bereich des Plangebietes selbst sind keine gesonderten Maßnahmen festgesetzt worden. Für das nähere Umfeld sind jedoch folgende Festsetzungen zu berücksichtigen: Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine ca. 1 ha große vor- waldartig ausgeprägte Gebüschfläche. Das Gelände ist im Landschaftsplan unter der Nr. LB 7.14 (Brachfläche "A uf dem Stallberg", Urbach) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen. Südlich des Plangebietes ist die ca. 1,49 ha große Streuobstweide unter der Nr. LB 7.20 („Obst- wiesen am Bergerhof, Elsdorf“) als Geschützter Landschaftsbestandteil nach § 39 LNatSchG NRW festgesetzt. Für diese Obstwiesenbestände werden unter der Nummer Pf 7.4-09 folgende Pflegevorgaben for- muliert: – Nachhaltige Sicherung durch rechtzeitiges und kontinuierliches Nachpflanzen dem Bestand entsprechender Obstsorten – Überalterte und brüchige Bäume sind z. T. im Bestand zu belassen. – Keine Anwendung von chemischen Mitteln sowie von Stickstoffdüngung Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellun- gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebau- ungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. 7.5.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Arten und Biotope Im Sommer 2015 wurde im Plangebiet d es vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Fuchskaule“ und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst und in 2017 nochmals hinsichtlich ggfls. eingetretener Veränderungen überprüft. Die Bestandsbewertung wur- de auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck durchgeführt. In einer beigefüg- ten Bestandskarte sind die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotopty- pen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und Sporbeck): Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Acker (LW1 / HA0) Ackerflächen nehmen mit Ausnahme der im Gebiet verbreiteten Wege sowie kleiner Gehölz- und Gartenflächen am Ostrand das gesamte Plangebiet ein. Die Flächen werden in 2015 intensiv als Zuckerrübenacker, 2017 als Maisacker bewirtschaftet. Die Wildkrautflora ist aufgrund der Inten- sivnutzung nur schwach ausgeprägt. Je nach Kulturart sind Hackfrucht - oder Getreideunkrautge- sellschaften vorherrschend, die allerdings aufgrund der Intensivnutzung nur artenarm ausgebildet sind. Vor allem randlich kommen Klatschmohn, Kamille, Gemeine Melde und Beifuß in geringer Anzahl vor. Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) Am Nordrand des Plangebietes verläuft die Friedrich-Hirsch-Straße als bituminös befestigter Weg in westlicher Richtung. Im östlichen Randbereich des Gebietes liegt ein befestigter Fußweg. Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) 23 / 24 Von der Friedrich-Hirsch-Straße zweigt südwärts ein unbefestigter Feldweg ab. Dieser ist mit eu- tropher Grünlandvegetation bestanden. Durch regelmäßigen Fußgängerverkehr ist hier lediglich ein Pfad vegetationsarm ausgeprägt. Am Südrand verläuft dann ein ebenfalls grünlandartig be- wachsener Feldweg, der auf die Straße „Fuchskaule“ trifft. Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume (VF 2212 / HY1) Am Ostrand des Plangebietes liegt östlich des befestigten Fußweges eine gepflasterte Parkfläche. Scherrasen ohne Baumbestand (PA 122 / HM51) Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges ein kleinflächiger, strukturar- mer Scherrasen, der intensiv gepflegt wird. Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6) Am südöstlichen Plangebietsrand sind die zum Offenland hin ausgerichtete n Freiflächen der Wohnbebauung als Ziergärten gestaltet. Sie weisen randlich prägende Baumbestände mit hohem Anteil von Koniferen (Fichte, Kiefer) und einen strauchartigen Vorwuchs aus Brombeere und Zaunwinde in Richtung Ackerland auf. Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5) Am östlichen Plangebietsrand liegt östlich des befestigten Fußweges eine strukturarm ausgeprägte und intensiv als Rasen gepflegte Ziergartenfläche. Eine weitere Zierrasenfläche liegt etwas weiter nördlich ebenfalls am westlichen Siedlungsrand. Gartenbrache mit geringem Gehölzanteil (GA 232 / HW81) Am südöstlichen Plangebietsrand ist eine den bestehenden Wohngrundstücken westlich vorgela- gerte Freifläche aus der vorherigen Gartennutzung gefallen. Wichtige Strukturelement e sind hier wenige Halbstammobstbäume (Apfel, Walnuss). Außerdem ist grünlandartige, teils ruderale Bra- chenvegetation mit Reitgras, Brennnessel und Ackerkratzdistel verbreitet. Eine Teilfläche wird zur Ablagerung von Grünabfällen genutzt. Eine Ziergartenbrache liegt am östlichen Gebietsrand im Umfeld des dort in das Plangebiet integrierten Wohngebäudes. Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 412 / BD3) Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Weißdorn -Formschnitthecke abge- grenzt. Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) Am Südrand des Plangebietes stockt auf dem dort verlaufenden unversiegelten Weg ein Einzel- busch aus Wildrose. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731 / BF32) Am Südrand des Plangebietes erstreckt sich am südlichen Rand des dort verlaufenden unversie- gelten Weges eine Bau mreihe aus mittlerem Baumholz. Als Gehölzart dominieren Kirsche und Zwetschgenbäume, die hier durch Wurzelbrut zu einem dichten Bestand aufgewachsen sind. Ortsrandprägend ist eine weitere Baumreihe am Ostrand des Plangebietes zwischen Ackerland und Bebauung. Den Baumbestand bilden Bergahorn, Fichte und Traubenkirsche. In der Strauch- schicht kommen Schwarzer Holunder, Flieder und Thuja vor. Am Südostrand des Gebietes ragt schließlich eine La ubbaumreihe aus Spitzahorn und Platanen am Rand des angrenzenden Spielplatzes in das Plangebiet. Baumgruppen und Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortfremd (GH 732 / BF42) Am Südostrandrand des Plangebietes liegt am südlichen Rand des dort verlaufenden unversiegel- ten Weges eine weitere Baumreihe aus mittlerem Baumholz. Prägende Gehölzart ist der Essig- baum, außerdem Spitzahorn. Innerstädtisches Straßenbegleitgrün (BR 11 / HM52) Am Ostrand des Plangebietes erstreckt sich östlich des befestigten Fußweges vor der angrenzen- den Mauer eine schmale Wegrandfläche. Sie ist mit Kies überschüttet und weist nur spärlichen Bewuchs auf. 24 / 25 Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes liegt zwischen Ackerland und angrenzenden Wohn- grundstücken eine nitrophile Krautflur. Typische und bestandsbildende Arten sind Bren nnessel, Zaunwinde und Brombeere. Ein weiterer nitrophiler Saum liegt am Ostrand des Plan gebietes am Rand des dortigen Gehölzstreifens. Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Ackerflächen (LW1 / HA0) schließen westlich des Plangebietes an die im Plangebiet verbreiteten Äcker an. Südlich des Plangebietes grenzt eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide (LW 332 / HK22) mit altem Hochstammobstbestand (etwa 60 Obstbäume) an. Nordwestlich des Plangebietes liegt nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße eine etwa 1 ha große vorwaldartig ausgeprägte Gebüsch- fläche (GH 51 / BB1). Biotope außerhalb des Plangebietes sind durch die Änderungen nicht betrof- fen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. Prognose (Plan/Nullvariante): Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans In der Planvariante werden Teilflächen innerhalb des Bebauungsplans versiegelt. Teilflächen wer- den durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutz- gartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Ge- hölzstrukturen wird die Entwicklung einer mäßig naturnahen Vegetationsentwicklung initiiert. Im Bereich der zentralen Grünfläche entsteht eine von Bäumen charakterisierte Parkfläche. In der Nullvariante bleibt die weit überwiegende intensive ackerbauliche Nutzung des Gebietes mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem verbleiben die kleinräumigen Gehölzstrukturen am jetzigen westlichen Siedlungsrand. Biotope außerhalb des Plangebietes sind durch die Änderungen nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans werden für die privaten Flächen: Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung, öffentlichen Grünflächen: die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand, Verkehrsflächen: die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestaltung einer zur Retention von Oberflä- chenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensivwiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, August 2020) anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelei- tet, die zugleich die Funktion einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) erfüllt. Bewertung: Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchti- gungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen. 7.5.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 25 / 26 Bestand: Bestand: In 2015 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tier- arten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Na- tur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungs- relevant FFH RL 2016 Aaskrähe Nahrungsgast - Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Dohle Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Elster Brutvogel - Feldlerche Brutvogel + 3 Fischadler Durchzügler + Graureiher Durchzügler + Grünspecht Nahrungsgast - Halsbandsittich Durchzügler - Heckenbraunelle Brutvogel - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - V Mehlschwalbe Nahrungsgast + 2 Mönchsgrasmücke Brutvogel - Ringeltaube Brutvogel - Schafstelze Brutvogel - Sperber Nahrungsgast + Star Nahrungsgast + 3 Stieglitz Brutvogel - Zaunkönig Brutvogel - Fledermäuse Zwergfledermaus Nahrungsgast + FFH- Anh. IV Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2015 im Rahmen der Durchführung einer Artenschutzprüfung vor ( Büro für Faunist ik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Dar- über hinaus wurde eine Artenschutzprüfung für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse erstellt (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Avifauna Zur Bewertung des Artenpotentials erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesamten Artenspektrums in sechs Begehungen tagsüber und zwei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln und Wachtel bzw. Rebhuhn. Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume. Die Be- gehungen wurden in der Brutsaison 2015 jeweils bei trockener Witterung und geeigneten Be- obachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt. Im Rahmen der v.g. Begehungen wurden insgesamt 36 Vogelarten (davon die oben aufgelisteten 23 Arten im Plangebiet) konkret nachgewiesen. Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für Agrarlandschaften und Siedlungs- randgebiete typischen Avifauna zusammen. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet 26 / 27 unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen zwischen dem Rhein und ande- ren Gewässerkomplexen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. Fischadler, Graureiher). Innerhalb des Gebietes wurden als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, He- ckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Stieglitz festgestellt. Die Feldler- che ist in NRW als planungsrele vante Vogelart eingestuft. Sie besiedelt mit einem Brutrevier die offene Ackerflur. Weitere planungsrelevante Arten kommen im Plangebiet nur als Nahrungsgäste (Sperber, Mehlschwalbe) oder Durchzügler (Fischadler, Graureiher) vor. Außerhalb des Plangebie- tes wurden Bluthänfling, Fitis und Rauchschwalbe als weitere in NRW planungsrelevante Vogelar- ten festgestellt. Fledermausfauna Zur Bewertung des Artenpotent ials er folgten im Sommerhalbjahr 2015 insgesamt 6 Abend - /Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet (Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Oktober 2015). Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst. In dem Bebauungsplangebiet dominiert die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Andere Ar- ten wurden während der sechs Begehungen nicht nachgewiesen. Es wurden an allen Untersu- chungsabenden nur wenige durchfliegende Zwergfledermäuse detektiert. Während der Kartier- gänge 2015 wurden keine Hinweise auf eine Besiedlung potenzieller Baumquartiere (Ausf lüge, schwärmende Fledermäuse) durch Fledermäuse gefunden. Gebäudequartiere der Zwergfleder- maus befinden sich mutmaßlich in den Siedlungen des näheren Umfelds. Von hoher Bedeutung für die Zwergfledermaus als Nahrungshabitat und z.T. mit Quartierpotential sind folgende Fundorte im Untersuchungsraum Planung Köln-Fuchskaule (Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020): Obstwiese im Südwesten Grünfläche in der Siedlung, im Norden der Gilsonstraße Westrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“ Südrand des Gebüschs „Auf dem Stallberg“. Die Nutzung der im Plangebiet vorhandenen linienförmigen Gehölzstrukturen als Flugstraße konn- te nicht nachgewiesen werden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunk- tionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstruktu- ren als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit dem Brutvorkommen der pla- nungsrelevanten Feldlerche und der Nahrungshabitatfunktion für weitere Arten erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die privaten Flächen: Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung öffentlichen Grünflächen: die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand 27 / 28 Verkehrsflächen: die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projektbeding- ten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Aus- gleichsmaßnahmen zu vermeiden. Das Plangebiet betrifft dabei Vermeidungsmaßnahmen zur Baufeldräumung, Gehölzrodungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten) und Bauzeitenvorgaben sowie eine CEF-Maßnahme zum Ausgleich des Feldlerchenbrutrevierverlustes ( Büro für Regionalbera- tung, Naturschutz und Landschaftspflege, Januar 2020).). Bewertung: Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine er- heblichen Beeinträchtigungen auf Tiere. Durch die geplante Etablierung von randlichen Gehölzen und die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf einer Ackerfläche im Naturraum werden Tier- und Pflanzenlebensräume und Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 7.5.1.5 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge- schützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Als in NRW planungsrelevante Art kommt die Feldlerche als Brutvogel mit einem Revier vor. Für die pla- nungsrelevante Zwergfledermaus sind die randlichen Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat be- deutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Gebiet nicht vor. Für das Plangebiet ist im Landschaftsplan Köln die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) fest- gesetzt. Dies betrifft das ca. 1.636 ha große Landschaftsschutzgebiet L 21 „LSG-Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033). Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum aktuell eine mäßige Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplanes den Verlust bzw. die Umwandlung einer Ackerfläche und kleinflächiger weiterer Biotopstrukturen zur Folge. Es gehen dadurch auch landschafts- und ortsrandbildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vo- gelarten der halboffenen Landschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Im Hinblick auf umliegende Natu- ra-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine erheblichen Beein- trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen intensiven Ackernutzung mit Bruthabitat- funktion für die planungsrelevante Art Feldlerche und Nahrungshabitatfunktion für die planungsre- levante Zwergfledermaus, ansonsten aber eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die 28 / 29 privaten Flächen: Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung öffentlichen Grünflächen: die Anlage einer Parkfläche mit Baumbestand, eines Kinderspiel- platzes mit Baumbestand, die Anlage einer Baumreihe am westlichen und südlichen Plange- bietsrand Verkehrsflächen: die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Gestal- tung einer zur Retention von Oberflächenwasser eingerichteten Verkehrsfläche als Intensiv- wiese mit Laubbaumreihe festgesetzt. Ebenso werden auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch geeignete Maßnahmen vermieden (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspfle- ge, Januar 2020). Bewertung: Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- maßnahmen und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung vermieden oder ausgeglichen. 7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Nachstehend werden zunächst die Bestands- und Planwerte für den gesamten Planbereich ange- geben. Anschließend wird in den Abschnitten a) und b) der nachstehenden Tabelle der sogenann- te „ausgleichspflichtige Eingriffsbereich“ bewertet im Hinblick auf § 9 Abs. 1a BauGB. Die Abgren- zung weicht von der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalbe- ratung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) vorgenommenen Zuordnung ab, da im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag darüber hinaus auch potenzielle Eingriffe betrachtet wer- den. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in denen tat- sächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 48.702 292.212 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 1.116 3.348 Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 1.214 0 Baumgruppen, Einze l- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standorttypisch BF32 GH731 15 736 11.040 Gartenbrache mit ge- ringem Gehölzanteil HW81 GA232 10 598 5.980 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 354 2.124 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 410 5.330 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 29 / 30 Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information Parkplätze, versiegelt, ohne Bäume HY1 VF2212 0 105 0 Scherrasen ohne Baumbestand HM51 PA122 6 95 570 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 54 162 innerstädtisches Stra- ßenbegleitgrün HM52 BR 11 9 36 324 intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 53.687 324.319 Planwert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4 15.825 63.300 Wohngebiet (GRZ 0,5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 12.143 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.579 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche EA32 LW41121 12 1.393 16.716 Baumreihe auf Misch- verkehrsfläche HN21 SB151 13 370 4.810 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume BF42 GH732 11 90 990 Dorfplatzbäume BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Bäume auf Kinderspiel- platz BF42 GH732 13 100 1.300 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Grünflächen 0 0 Parkanlage PA112 HM9 6 849 5.094 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 647 7.764 Öffentliche Grünfläche (Randeingrünung) BF32 GH731 14 1.621 22.694 Private Grünfläche HJ6 GA221 11 80 880 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Hecke BD3 GH412 11 9 99 Summe 53.687 177.928 30 / 31 a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 44.099 264.594 Fahr- und Feldwege, unversiegelt HY2 VF212 3 919 2.757 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 701 10.515 Gartenbrache mit gerin- gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 532 5.320 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil HJ5 GA222 6 106 636 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 301 3.913 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standortfremd BF42 GH732 13 107 1.391 Ziergärten mit hohem Gehölzanteil HJ6 GA221 11 90 990 intensiv beschnittene Hecken mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BD3 GH412 11 44 484 Gebüsch mit überwie- gend standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 26 364 Summe 46.925 290.964 31 / 32 b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Wohnbebauung Wohngebiet (GRZ 0,4) HN21 SB151 4* 15.257 61.028 Wohngebiet (GRZ 0,5) HN21 SB151 3 12.284 36.852 Wohngebiet (GRZ 0,6) HN21 SB151 2** 5.258 10.516 Verkehrsflächen 0 0 Fahrwege, versiegelt HY1 VF211 0 11.052 0 GFL-Flächen HY1 VF211 0 1.396 0 Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 100 0 E-Car-sharing-Fläche HY1 VF211 0 43 0 Aufstellfläche Jugend- mobil HY2 VF2222 3 142 426 Intensivwiese auf Mischverkehrsfläche (Minderungsmaßnahme) EA32 LW41121 12 46 552 Strauchpflanzung auf Verkehrsfläche (Minde- rungsmaßnahme) HM52 PA15 9 35 315 Straßenbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 11 84 924 Dorfplatzbäume (Minde- rungsmaßnahme) BF42 GH732 13 200 2.600 Öffentlicher Spielplatz 0 0 Spielplatz HY2 PA312 4 893 3.572 Bäume auf Kinderspiel- platz (Minderungsmaß- nahme) BF42 GH732 13 100 1.300 Energieversorgung 0 0 Trafostation HY1 VF2212 0 26 0 Heckenpflanzung an Trafostation (Minde- rungsmaßnahme) BD3 GH412 11 9 99 Summe 46.925 118.184 Eingriffswert (b-a): -172.780 *Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Aufwertung aufgrund größeren Freiflächenanteils **Biotopwert 3 BWP pro m² mit 1 Pkt. Abwertung wegen geringer Durchgrünung 32 / 33 Ausgleichsmaßnahmen: c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Parkan- lage BF32 GH731 12 6 647 3.882 Acker HA0 LW1 6 Intensivwiese auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung EA32 LW4112 1 12 6 1.393 8.358 Acker HA0 LW1 6 Baumreihe auf Ver- kehrsfläche bes. Zweckbestimmung HN21 SB151 13 7 370 2.590 Acker HA0 LW1 6 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 8 1.386 11.088 Fahr- und Feldwe- ge, versiegelt HY1 VF211 0 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 14 9 126 Fahr- und Feldwe- ge, unversiegelt HY2 VF212 3 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 11 152 1.672 stickstoffbedürftige Säume HC7 BR3133 13 Öffentliche Grünfläche, Baumreihe BF32 GH731 14 1 35 35 Summe 4.031 27.750 d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamt- wert[P] Acker, intensiv HA0 LW1 6 Acker, wildkrautreich HA2 LW2 14 8 20.000 160.000 Summe 20.000 160.000 Ausgleichswert (c+d): 187.750 Bilanz (Eingriff+Ausgleich): 14.970 10,32 33 / 34 Bewertung: Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte an- hand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Biotoptypenlis- te Köln-Code) und im Planungszustand. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich be- trägt der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 172.780 Wertpunkte. Dem gegenüber stehen Aufwertungen durch Maßnahmen im Plangebiet (27.750 Wertpunkte) und auf einer externen Ausgleichsfläche (160.000 Wertpunkte). Die bestehenden Eingriffe werden somit im Zuge der Planumsetzung kompensiert, und es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 14.970 Wertpunkten. 7.5.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand: Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage im Übergangsbereich von beste- hender Siedlungsfläche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland mit eingestreuten Ge- hölz- und Streuobstflächen charakterisiert. Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen landschaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände (Gebüsch am Stallberg) oder extensiv genutzte Halboffen- landbereiche (Streuobstwiese am Bergerhof) strukturiert. Vorbelastungen bestehen durch angrenzende Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die bestehenden Feldwege werden stark von Fußgängern frequentiert. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung der bislang bestehenden Ackerfläche und randlichen Gehölz- strukturen erheblich und nachhaltig verändern. Der offene, landwirtschaftlich genutzte Land- schaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. In der Nullvariante ver- bleibt die strukturarme Ackerfläche mit umgebenden Siedlungsrändern, die teils gut, teils nur mäßig eingegrünt sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensation der erfolg- ten Eingriffe beinhaltet. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage einer öffentlichen Grünfläche, zu Baum- und Heckenpflanzungen und zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Gestaltung der Ver- kehrsflächen werden Baum- und Strauchpflanzungen und die wiesenartige Gestaltung einer Versickerungsfläche festgesetzt. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft wird die randliche Anlage von Gehölzen geplant (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Natur- schutz und Landschaftspflege, August 2020). Bewertung: Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich bisheriger Ackerflächen stellt eine Abrun- dung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrü- nung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung, Parkanlage) sowie insbesondere durch die randliche Anlage von Gehölzen werden eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen und Begrünung von Verkehrsflächen wird im Bebauungsplan eine orts- bildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. 34 / 35 7.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungsab- schätzung ( M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Gebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) bis in 0,4 m Tiefe erbohrt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Im südlichen Randbereich haben die Auffüllungen eine Mächtigkeit von 1 bis 2,1 m. Hier sind auch geringe Mengen an Fremdbestandteilen wie Zie- gelbruch und Kohle beigemengt. Unterhalb des Oberbodens bzw. der Auffüllungsmaterialien wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Im Plangebiet sind also Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die überwiegend lehmige, weitgehend entkalkte Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit aufweisen. Im Rahmen der Bodenbildung sind als Bodenhaupttyp lehmig-sandige und san- dig-schluffige Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka- pazität und sandig-lehmige Parabraunerden entstanden. Die vorhandenen Bodenformen (sandig-schluffige und sandig-lehmige Braunerden und Pa- rabraunerden) für den mittleren und südlichen Planungsbereich haben eine hohe Funktions- erfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und sind als schutzwürdig einzustu- fen. Im nördlichen Planungsbereich befinden sich lehmig-sandige Braunerden, die eine mitt- lere Funktionserfüllung hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit besitzen und als weni- ger schutzwürdig einzustufen sind. Die lokal begrenzten anthropogenen Auffüllungen sind aus der Bodenfunktionsbewertung ausgenommen. Den Ackerböden des Plangebietes kommt somit auch eine mittlere bis hohe Ertragsfunktion zu. Die Lebensraumfunk tion des Bodens ist durch die intensive Landnutzung, stellenweise auch durch Fre mdstoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Für die Böden besteht in vegetationsfreien Phasen die Gefahr des Austrages von schluffigen Bodenbestandteilen (Winderosion). Aufgrund seiner Lage in einer leichten Senke ist das Gebiet jedoch dahinge- hend nur mäßig empfindlich. Gemäß Bodenkarte BK50 NRW (Geologischer Dienst NW, o.J.) liegt das Plangebiet mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Nordosten innerhalb eines Raumes schutzwürdiger Böden. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante erfolgen im Rahmen der zur Herstellung der Verkehrsflächen und Anlage der Wohnbauflächen erforderlichen Geländemodellierungen umfangreiche Erdbewegungen. Diese sind erforderlich, um Hochwassergefahren und –schäden aus Starkregenereignissen für die umliegenden Siedlungsflächen sowie das neu entstehende Wohnquartier zu vermei- den. Insgesamt wird gemäß Bodenmassenbilanzierung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) mit ca. 28.400 m³ Auffüllungen und ca. 32.400 m³ Aushubmaterial gerechnet. Die Ver- änderungen der Oberflächengestalt (Bodenauf- und -abtrag) zerstören die gewachsenen (aber gestörten) Bodenhorizonte im bebaubaren Bereich des Gebietes. Bodenwasserhaus- halt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die Flächenversiegelung der Gebäudeflä- chen, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bisher biologisch aktive Böden auf Dauer verlo- ren. Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebensstätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulierung nicht ersetz- bar. Auf den geplanten Freiflächen und Grünflächen ist dagegen nach Aufgabe der 35 / 36 Ackernutzung eine dauerhafte naturnahe Bodenentwicklung möglich. In der Nullvariante ver- bleiben die unversiegelten Böden mit den bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen (Bo- denbearbeitung/-umlagerung, Bodenerosion, Stoffeinträge). Die Filterfunktion, Versicke- rungs- und Verdunstungseigenschaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten blei- ben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bezüglich der erforderlichen Erdbewegungen erfolgte die Erarbeitung einer Bodenmassenbi- lanz (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) auf der Grundlage von zuvor durchgeführten Kleinrammbohrungen (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Deren Ziel ist es, mög- lichst große Mengen des anfallenden Bodenmaterials einer erneuten Verwendung zuzufüh- ren. Es wird davon ausgegangen, dass die Erdmassen nahezu vollständig im Gebiet unter- gebracht werden können. Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspru- chung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederver- wendung vorzuhalten. Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächen- versiegelung nur durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) ausgleichbar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich. Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die Böden weitgehend der natürlichen Bodenentwicklung und –regeneration überlassen. Teilflächen der nicht ver- siegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten mit dauerhafter Vegetation (Ra- sen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumin- dest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Die festgesetzten Maßnahmen der extensiven Dachbegrünung und Begrünung von Tiefgaragen können weitere Teilfunktionen von Böden insbesondere für den Wasserhaushalt und das Geländeklima übernehmen. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen erfolgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern, z. B. Buntbrachen, extensive Getreidenutzung, Ver- meidung von Herbizideinsatz (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020). Im Rahmen der Bauausführung wird eine bodenkundliche Baubegleitung empfohlen. Bewertung: Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von schutzwürdigen Bodenflächen führt zur erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauerhaften Funktionsverlusten. Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im Plangebiet flächendeckend verlo- ren. Eingriffsminderungen resultieren aus den Umwandlungen von intensiv genutzten Acker- flächen in öffentliche Grünflächen und private Gärten mit dauerhafter Bodenbildung. Durch eine externe Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Extensivierung einer bislang intensiv bewirt- schafteten Ackerfläche. 7.5.4 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 7.5.4.1 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasser- stand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Als überregionale Grundwasser- fließrichtung ist daher eine westlich zum Rhein gerichtete Strömung ausgebildet. Ausnahmen treten bei Hochwasserereignissen auf. Dann kehrt die Grundwasserfließrichtung beim 36 / 37 Durchgang der Hochwasserwelle gänzlich um (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017). Im Rahmen der Geländearbeiten im Plangebiet wurden keine grundwasserfüh- renden Schichten festgestellt. Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 10.04.2017 kann sich bei einem Bemessungshochwasser von 11,9 m Kölner Pegel (KP) im ungünstigsten Fall ein Grundwas- serstand von 44,50 m NHN einstellen. Ausgehend von der derzeit niedrigsten Geländehöhe von rund 48,00 m NHN beträgt der Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasserstand minimal rund 3,5 m. Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht be- wertet. Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und San- den quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. Mai 2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas- serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet „Westhoven“ liegt in mindestens 0,6 km Entfernung in nordöstlicher Richtung. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Reduzierung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal zur Ver- ringerung der Grundwasserneubildung. Auf Teilflächen werden die natürlichen hydrogeolo- gischen Funktionen durch Umwandlung in Gartenareale mit dauerhafter Vegetation erhalten und sogar gefördert. Es wird eine Rückhaltemulde für das von der Verlängerung der „Friedrich-Hirsch-Straße“ an- fallende Niederschlagswasser vorgesehen. Die Versickerungs- und Rückhaltemulde für das im Starkregenfalle von Osten aus zuströmende Oberflächenwasser wird mit einem Volumen von ca. 40 m³ geschaffen. Es dient der örtlichen Grundwasserneubildung. Im Zentrum des Erschließungsgebietes wird eine Fläche mit maßgebender Aufenthaltsfunkti- on zur Aufwertung des neu zu schaffenden Quartiers entstehen. Diese Fläche besteht aus einem zentralen Spielplatz und einer Grünfläche. Für die Grünfläche wurden Regenereignis- se mit einer Jährlichkeit von 30 und 100 Jahren zu Grunde gelegt, um z.B. bei Starkregener- eignissen das Niederschlagswasser aufnehmen zu können. Bei einem 100-jährlichen Ereig- nis beträgt das benötigte Volumen mindestens 420 m³ Regenwasser, dies wird zurückgehal- ten und versickert in der Fläche. Für die Retentionsmulde ergibt sich dann eine Einstauhöhe von 56 cm (46 cm bei 30-jährlichem Regenereignis). Der größte Teil des Niederschlagswas- sers, das im Gebiet anfällt, wird jedoch dem nördlich des Plangebietes unterhalb der Velo- Route verlaufenden Rheinkanal II zugeleitet (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020). Durch die Retentionsflächen wird die Entwicklung mäßig naturnaher Bodenwasserfunktionen mit entsprechender naturnaher Grundwasserneubildung ermöglicht. Weiterhin dient die örtli- che Versickerung des von den begrünten Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen für die am Süd- und Westrand des Plangebietes liegenden Grundstücke (ca. 0,77 ha Wohnbauflächen) der lokalen Grundwasserneubildung. Im Falle katastrophaler Re- genereignisse werden bei Überlastung der genannten Retentions- und Versickerungsanla- gen die darüber hinaus anfallenden Niederschlagswässer in die westlich des Plangebietes angrenzenden Ackerflächen abgeleitet und dort versickert. 37 / 38 Durch eine mögliche Nutzung des Grundwassers als Gartenbewässerung ist eine Anrei- chung von PFC in Böden und Pflanzen nicht auszuschließen. Aus Vorsorgegründen darf das Grundwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. In der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versicke- rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffeinträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verbleiben als Vorbelastung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wer- den für die privaten Flächen: Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versicke- rung von Oberflächenwasser in Rigolen, zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Ein- zelbäumen und zur Dachbegrünung öffentlichen Grünflächen: die Anlage von unversiegelten Flächen mit naturnaher Boden- entwicklung (Parkfläche mit Baumbestand, Kinderspielplatz mit Baumbestand, Baumrei- he am westlichen und südlichen Plangebietsrand) Verkehrsflächen: die Vermeidung von Vollversiegelung auf Fußwegen, die Pflanzung von Straßenbäumen und Straßenbegleitgrün und die Anlage einer Retentionsfläche mit Mulden-Rigolen-System festgesetzt. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit Perfluorierten Chemikalien (PFC) nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Bewertung: Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan geplanten Baukörper liegen mit ihren Kellergeschoss-Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund- wasserkörper. Die Grundwasserneubildung wird durch Retentions- und Versickerungsmaß- nahmen und grünordnerische Maßnahmen im künftigen Bebauungsplangebiet weitgehend erhalten. 7.5.4.3 Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO Bestand: Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb der Wasser- schutzzone. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante ist das im Gebiet anfallende Abwasser aus Wohnbauflächen und Ver- kehrsflächen im Trennsystem zu entwässern. Im Bereich der Gilsonstraße befindet sich ein Abwasserkanal DN 1100, die Schmutzwasserkanäle innerhalb des Plangebiets sind an die- sen Kanal anzuschließen. Nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße verläuft parallel zur Straße das verrohrte Gewässer “Rheinkanal II“. An diesen sind die innerhalb des Plangebietes ver- legten Regenwasserkanäle anzuschließen. In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im unbe- bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Bewertung: 38 / 39 Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik si- chergestellt. Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wahn. Es verbleiben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. 7.5.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen Bestand: Das Lokalklima ist durch die Fernwirkung des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme des lokalen Klimas in Köln. Der Talverlauf wirkt als Kalt- und Frischluftabflussbahn. Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebe- lastung aktuell eine klimaaktive Ackerfläche dar, die von weiteren klimaaktiven Freiflächen umgeben ist. Diese wirken in ihrer Gesamtheit als Kaltluftproduktionsflächen und Belüftungs- schneisen und haben daher eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Si- tuation in Köln-Porz (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,5 auf und liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte (Labor Dr. Rabe HygieneConsult, Dezember 2013). Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempe- raturgradient im Siedlungsbereich wird steigen. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoab- gase) die Frischluft. In der Nullvariante verbleibt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung mit einer klimaaktiven Ackerfläche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Plangebiet wird das Maß der Versiegelung der Wohnbauflächen durch Festlegung der GRZ folgendermaßen eingeschränkt: WA 1 (Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,5 WA 2 (Reihenhäuser mit drei Vollgeschossen): GRZ zwischen 0,4 und 0,6 WA 3.1 bis 3.3 und WA 4 (Einzelhäuser): GRZ 0,4 WA 3.4 (Kindertagesstätte): GRZ 0,6 Durch Beschränkung der Flächenversiegelung werden die Beanspruchung der Freiflächen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbe- grünung mit der festgesetzten Dachbegrünung, der weiteren Gestaltung der Wohnbaufrei- flächen mit Hecken und gärtnerischer Begrünung, der Anpflanzung von Straßenbäumen und Gebüschgruppen im Verkehrsraum, der Anlage von begrünten Retentions- und Versicke- rungsmulden, der Anlage einer zentralen baumbestandenen Parkanlage und einer randli- chen Grünfläche mit Baumreihe mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimati- schen Bedingungen. Ergänzend werden die klimaschutzrelevanten Aspekte der Energieein- sparung und Nutzung regenerativer Energien beachtet. Im Plangebiet wird eine zentrale Heizanlage errichtet, die das neue Wohnquartier mit mind. 60 % regenerativer Energie (z. B. Biomasse) versorgt (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter, 06.02.2020). Die Vorhaben- trägerin hat sich bereit erklärt alle Wohngebäude nach KfW 55-Standard zu errichten. Bewertung: Durch die Versiegelung von Freiflächen erfolgt ein erheblicher Eingriff in die stadtklimatische 39 / 40 Funktion einer Freifläche. Es erfolgen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Be- grünung der Dachflächen, eine Beschränkung der Versiegelung durch die Festsetzung der GRZ und durch Schaffung von Freiflächen im Plangebiet. 7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand gehen von der Fläche selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen in Form von Abgasen und ggfls. Staubausträgen aus. Prognose (Plan/Nullvariante): Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Ver- brennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die landwirt- schaftliche Ackernutzung mit entsprechenden Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen und der Errichtung einer Heizzentrale mit Nahwärmenetz berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissionen werden Flächen für Car- und Bikesharing mit E- Ladesäulen bereitgestellt. Bewertung: In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an Ge- bäuden und Bereitstellung von Infrastrukturen zur Vermeidung von Verkehrsemissionen er- hebliche Luftschadstoff-Emissionen vermieden. 7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Bestand ist die Ackerfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen ausgesetzt. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den bestehen- den Immissionen sowie den zusätzlich aus den neu entstehenden Siedlungs- und Verkehrs- flächennutzungen herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. In der Nullvariante verbleibt die Ackerfläche mit freier Exposition gegenüber Schadstoffeinträgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen tragen auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. Bewertung: Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. 40 / 41 7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Bestand: Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Prognose (Plan/Nullvariante): Der Siegerentwurf von 2014 zum Plangebiet sieht eine Drehung der Baukörper von 45,73° aus der Südausrichtung im Mittel vor. Hinsichtlich der Verschattung ist dies eine leichte Überschreitung der optimalen Ausrichtung bezüglich der geforderten solaren Gewinne. Die Behaglichkeitsbedingungen der Aufenthaltsräume sollen somit mittels Bautechnik erfüllt wer- den. Zur Planung wurde eine bautechnische Untersuchung zu den Themen Verschattung und passive Kühlung vorgenommen. Der Abstand der Gebäude zueinander ist an Tagen mit den niedrigen Sonnenständen hinsichtlich der Besonnung der Fassaden und der damit ver- bundenen solaren Wärmegewinne mittels Sonneneinstrahlung ausreichend. Größere Ge- bäudeabstände würden keine Erhöhung der internen Solargewinne in Wintermonaten zur Folge haben. Im Sommer werden südwärts ausgerichtete Fassaden vollflächig besonnt. Hierzu ist ein Wärmeschutz der Aufenthaltsräume mit einem außenliegenden Sonnenschutz in Form von Jalousien oder Rollläden umzusetzen (Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die geplante Wohnsiedlung besteht aus Einzelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswoh- nungsbauten. Die Kompaktheit der Baukörper variiert (in Abhängigkeit von der Gebäudetypo- logie von 0,71 (Einfamilienhaus) bis 0,38 (Mehrfamilienhaus) und beträgt somit im Mittel über alle Baukörper ca. 0,55. Die kompakte Bauform mit möglichst wenig aufwendigen und kos- tenintensiven Details wie z.B. Erkern ist für eine energieeinsparende Bauweise geeignet. Durch diese Bauweise ist der Wärmeverlust gering. Überflüssige Bauvolumina, die sowohl geheizt als auch gekühlt werden müssten, werden vermieden z. B. durch Steildächer, Vor- oder Rücksprünge, Durchdringungen, Verschneidungen der thermischen Hülle (Ingenieurge- sellschaft mbH Isa Reif, 06.02.2020). Die Gebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Für das neue Wohn- quartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. Ferner bleiben die Dachflächen nahe- zu verschattungsfrei und werden somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollekt- oren und/ oder Photovoltaik sehr günstige örtliche Bedingungen bieten. An der nordöstlichen Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäulen. In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben vertraglich geregelt und durch die Vorhabenträgerin umgesetzt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorgaben zur Ener- gieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im Rahmen der Gebäudeplanung 41 / 42 beachtet und umgesetzt. Den negativen Auswirkungen wird mit Minderungsmaßnahmen entgegen gewirkt. 7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 7.5.6.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei- zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Es liegt im Einwirkungsbereich der Autobahn A 59 im Osten und der Bahngleise im Westen. Des Weiteren befindet sich nördlich des Plangebietes eine Sportanlage (Sportplatz Brucknerstra- ße/ Zündorfer Straße). Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht (ADU cologne, Juli 2020 sowie brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 20.12.2017 und bren- ner BERNARD Ingenieure GmbH 11.08.2020). Die genauen Emissionspegel der Verkehrsar- ten für den Nullfall sind der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, Juli 2020) zu entnehmen. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus Ver- kehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem kommt es zu einer Er- höhung des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Die Sportlärmimmissionen der nordwestlich des Plangebiets in ca. 400 m Entfernung angeordneten Sportplätze an der Brucknerstraße/ Zündorfer Straße sind aufgrund der Entfernung nicht relevant. Bezüglich der gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen ist aufgrund der Entfernungen zum Plangebiet und der Nähe von Wohnnutzung im Bestand davon auszugehen, dass die Richtwerte der TA Lärm zur Tag- und Nachtzeit im Plangebiet eingehalten werden. Die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sich in kürzerem Abstand bereits Wohnbebauung befindet. Einwirkungen auf das Plangebiet: Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der Schienenverkehrslärm durch die Strecken der Deutschen Bahn AG. Bei Berücksichtigung der Planbebauung liegen die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet im südliche n Bereich und es ergeben sich maxi- male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 58 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 werden tags um bis zu 3 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschrit ten. Das Plangebiet ist zudem durch Straßenverkehrslärm, v.a. durch die Straßen Friedrich-Hirsch-Str., Gilsonstraße und Frank- furter Straße, vorbelastet. Innerhalb des Plangebiets wird der Orientierungswert für allgemei- ne Wohngebiete gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) tags und der Orientierungswert von 45 dB(A) hinsichtlich des Straßenverkehrs im ungünstigsten Fall am Tage um bis zu 4 dB(A) und in der Nacht um bis zu 6 dB(A) überschritten. Die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Bedingt durch Fluglärm wirkt auf das Plangebiet ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) ein. Für die unterschiedlichen Lärmquellen (Straßen - und Schienenverkehr, Fluglärm, Gewerbe und KITA) wu rde der maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne Berücksichtigung der neuen Gebäude, ermittelt. In der Gesamtbetrachtung der Geräuschbe- 42 / 43 lastung durch die Überlagerung der Werte tags und nachts ist im gesamten Plangebiet bei freier Schallausbreitung mit maßgeblichen Außenlärmpegeln von ungerundet 65,5 bis 69,2 dB(A) zu rechnen. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr auch im sensiblen im Nachtzeitraum überall höher als 45 dB(A). Im vo rliegenden Fall ist der festzusetzende maßgebliche Außenlärmpegel im gesamten Plangebiet durch den Wert 70 dB(A) gegeben. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV. In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet in der weit überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung ohne zusätzliche Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Aufgrund der neuen Bebauung entstehen Lärmquellen wie die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrslärms. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden 4 Immissi- onsorte untersucht: - IO 1: Auf dem Stallberg 29 - IO 2: Gilsonstraße 14 - IO 3: Friedrich-Hirsch-Straße 10 - IO 4: Friedrich-Hirsch-Straße 2 Durch die Zunahme des Verkehrs sind die Änderungen am IO 2 und IO 3 größer als 3 dB und damit als erheblich einzustufen. Die durch den Neubau der Straßen im Plangebiet verur- sachten Emissionen liegen in Bezug auf die betroffenen Bestandsgebäude am IO 2 und IO 3 jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenausbau keine Bestandsgebäude im Anspruchs- bereich für Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV liegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem Gutachten (ADU cologne, Juli 2020) untersucht und benannt. Aktive Schallschutz- maßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen ge- sichert werden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis ist im Plangebiet flächendeckend der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) anzusetzen. Im Plangebiet wird dementsprechend der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgebli- chen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) festgesetzt. Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedingt durch den Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum somit überall höher als 45 dB(A). Daher müssen bei Schlaf- und Kinderzimmern die Fenster aus Gründen des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungs- konzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Es sind passive Schall- schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Durch die Vor- lage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren kann der festgesetzte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straße, Schiene und Flugverkehr vorbelastet. Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Durch das Planvorhaben entstehen keine Lärmemissionen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. 43 / 44 7.5.6.2 Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch- wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Aufgrund des weiträumigen Einwirkbereichs des Rheins ist das Umfeld des Plangebietes durch eine mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt. Weiter nordöstlich des Plangebietes wird ein in Nordrichtung verlaufender schmaler Gebietsstreifen etwa westlich des Verlaufes der B 8 (Frankfurter Straße) als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit angegeben (entspricht extremem Hochwasserereignis mit Rheinwasserstand 12,90 m am Pegel Köln). Innerhalb des Plangebietes besteht keine Gefahr eines Rheinhochwassers (Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR, abgerufen 20.05.2020). Bei Starkregen versickern die anfallenden Wassermengen im Bestand (weitgehend Ackerland) aufgrund der guten Versickerungsfähig- keit der anstehenden Böden schadlos. Am Westrand der bestehenden Bebauung bestehen lediglich sehr kleinflächige temporär flach überstaute Bodenmulden über stauenden Auen- lehmen. Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düssel- dorf vom 06.02.2014 gibt es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet wäh- rend des 2. Weltkrieges. Anhand von Luftbildauswertung und anderen historischen Unterla- gen besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Im Plangebiet verläuft entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem der METG (mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH) aus Ferngasleitung Nr. 22 Bergisch Gladbach – Rüsselheim, Schutzstreifen 10 m Ferngasleitung Nr. 422, Parallelleitung Bergisch-Gladbach – Rüsselheim, Schutzstrei- fen 10 m. Außerdem verläuft hier eine Lichtwellenleitertrasse im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 22. Gemäß Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwas- serverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allgemeinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eine Firma mit Glasherstellung ist in Bezug auf das Störfall-Risiko betrach- tet worden. Gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich der Planung Fuchskaule aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) bilden sowohl diese Firma als auch eine Gasturbine und Verdichterstation keinen Betriebsbereich nach StörfallVO (12.BImSchV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erforderlich. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Ein- griffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versicke- rung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss. Gefahren durch mög- liches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen sind bei einer folgenden Nut- zung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten. In 44 / 45 der Nullvariante bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung mit entsprechender Versickerung von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder Militärein- richtungen im Bodenkörper erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der Leit- faden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, beide von den StEB Köln, wurden bei der Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt zur Minimierung vom Abfluss bei. Der Straßenentwurf wurde in der Höhe derart angelegt, dass das Nieder- schlagswasser bei voller Auslastung der Kanäle und Straßenabläufe auf die in Richtung der zentralen Grünfläche geneigte Ringerschließung abläuft. An in diesem Bereich bewusst ge- schaffenen Entlastungspunkten wird das Niederschlagswasser in die Grünfläche überlaufen, dort zurückgehalten zum Versickern in der Fläche. Diese Multifunktionale Retentionsfläche (MURIEL) (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Dezember 2017) wurde mit einer Eins- tautiefe von 56 cm bei einem 100-jährlichen Niederschlags-Ereignis geplant. Im Katastro- phenfall, in dem selbst diese zentrale Retentionsfläche vollgelaufen ist, würde sich das Nie- derschlagswasser in Richtung der westlichen Ackerflächen entlasten. Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch Anlage von zwei Re- tentions- und Versickerungsmulden am Nordrand des Gebietes und von Rigolen auf den Wohngrundstücken der Einfamilienhäuser am Süd- und Westrand des Gebietes vermieden. Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden daher bei Starkregen keinen zu- sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugeneh- migungsverfahrens durchgeführt. Die vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Schutzstreifen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu sichern. Überbauung der Leitungen und der Schutzstreifen sind auszu- schließen. Die Schutzstreifen müssen sichtfrei und begehbar bleiben. Eine Nutzung der Schutzstreifen für Stellplätze oder private bzw. öffentliche Verkehrsflächen ist möglich. Dabei werden bestimmte Hinweise (z. B. Leitungsüberdeckung und Baumpflanzungen) beachtet. Bezüglich der bestehenden Grundwasserverunreinigungen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) werden die Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Untersagung der Grundwasserförderung und –nutzung (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06. 05.2020, S. 533ff.) als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es sind keine natürlichen Oberflächengewässer direkt betroffen. Belastungen von angren- zenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen durch Starkregenereignisse werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet vermieden. Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. Die Schutzvorschriften hinsichtlich der im Gebiet verlaufenden Gasfernleitungen werden berücksichtigt. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur untersagten Grundwasserförderung und –nutzung aufgrund PFC-Belastung wird beachtet. Der Gefahrenschutz ist somit insgesamt gewährleistet. 7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 45 / 46 Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürli- chen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. Abweichend von der natürlichen Vegetation und na- türlichem Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleit- flora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Verdunstung) prägend für das Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt. Natu- ra-2000-Gebiete sind im Planungsraum nicht ausgewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Freifläche, die zur Naherholung von der ansässigen Bevölkerung genutzt wird. Als Ackerfläche am Ortsrand hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf. Prognose (Plan/Nullvariante): In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanes baulich beanspruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vege- tationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke ver- bleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich auf den zu entwickelnden Grünflächen und Teilen der nördlichen Retentionsfläche die Natur- raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt naturnäher entwickeln. Die Überfor- mung durch menschliche Nutzungen wird hier reduziert. Dies gilt eingeschränkt ebenfalls für die Gestaltung und Pflege der externen Ausgleichsfläche als Ackerbrache, die zugleich auch die Funktion einer artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme (vorgreifende Ausgleichsmaß- nahme) für die Feldlerche erfüllt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen. In der Nullvariante verbleiben die von landwirtschaftlicher Intensivnutzung gepräg- ten Wechselwirkungen der genannten Faktoren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Fuchskaule zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wech- selwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen der Grünflächen- gestaltung, die Anlage und die Begrünung von Retentionsanlagen, die innere Begrünung und die Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in einem Mulden- Rigolen-System sowie die externen Ausgleichsmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität und Naherholung werden anhand der begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der inneren Durchgrünung, Ausweisung von öffentlichen Grünflächen und Wegeerschließung berücksichtigt. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat Änderungen der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus- wirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkun- gen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität. 46 / 47 7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Sied- lungserweiterung und -abrundung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht. Für das Bebauungsplangebiet „Fuchskaule“ hat eine Mehrfachbeauftragung zur Auswahl der möglichen Planungsalternativen stattgefunden. Auf der Grundlage des Siegerentwurfs wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. Das Plangebiet liegt im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsflächen und ist weitge- hend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Im Rahmen einer lau- fenden FNP-Änderung soll auch die nordwestliche Teilfläche des Plangebietes zur Wohn- baunutzung dargestellt werden. Das Plangebiet wird bereits im Norden und Osten und etwas entfernt auch im Süden an drei Seiten von Siedlungsrändern begrenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem starken Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Köln gefolgt werden und gleichzei- tig eine Ortsrandabrundung erfolgen. Im Zuge dessen wird die Grenze des Landschafts- schutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst. 7.6 Zusätzliche Angaben 7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vor- liegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundla- ge. Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen: Bodenuntersuchungen mit Rammkernsondierungen Bodenmechanische Laborversuche Bodenchemische Analysen Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto- ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach- beitrag Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet: Geologischer Dienst NW (o.J.): Bodenkarte 1:50.000, Krefeld. Labor Dr. Rabe HygieneConsult (Dezember 2013): Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen. Stadt Köln (2014), Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver- kehr, Köln. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (abgerufen: 20.05.2020): „Hochwassergefah- renkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de. 47 / 48 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Dezember 2017): „MURIEL – Multifunktiona- le Retentionsflächen“, Köln. Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes ADU cologne (Juli 2020): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi- onen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Fuchs- kaule“ in Köln-Elsdorf, Köln. brenner BERNARD Ingenieure GmbH (20.12.2017): Verkehrsuntersuchung Fuchskaule. 1. Fertigung vom 20.12.2017, Köln. brenner BERNARD Ingenieure GmbH (11.08.2020): Zweite ergänzende Stel- lungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fuchskaule, 11.08.2020, Köln. Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (August 2020): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln & Hachenburg. Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (Januar 2020): Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Hachenburg. Büro für Faunistik, Dipl.-Biol. Mechtild Höller (Oktober 2015): Faunistisches Gutachten Fledermausfauna, Oktober 2015, Leverkusen. Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (September 2019): Avifaunagutachten zur CEF-Potenzialfläche in der Gemarkung Libur, Hachenburg. Ingenieurbüro Ennenbach (Mai 2020): Erläuterungsbericht zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Erschließung zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan mit Vorhaben- und Erschließungsplan 76381/02, Arbeitstitel „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Lohmar. Ingenieurgesellschaft mbH Isa Reif Walter (06.02.2020): Stellungnahme Kli- maschutz zur Wohnbebauung „Fuchskaule“ Köln-Elsdorf, Aachen. M&P Ingenieurgesellschaft mbH (11.04.2017): Fuchskaule in Köln-Porz- Elsdorf, Sachstandsmitteilung zur orientierenden Baugrunderkundung, (Vorer- kundung), Köln. M&P Ingenieurgesellschaft mbH (28.04.2017): Planungsorientierte Gefähr- dungsabschätzung für das Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. M&P Ingenieurgesellschaft mbH (30.05.2017): Geotechnischer Bericht (Vorer- kundung) Bauvorhaben „Fuchskaule“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln. 7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich. 7.6.3 Zusammenfassung Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Elsdorf mbH & Co. KG plant die Erschließung eines All- gemeinen Wohngebietes auf den im Bebauungsplan abgegrenzten Flurstücken in der Flur 1 der Gemarkung Elsdorf. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 5,37 ha. Städtebauliches Ziel ist es, auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit Kinderta- gesstätte zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse wurden in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Um- weltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffen- heit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Recherche. Das Plangebiet ist aktuell Teil einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Freifläche am beste- henden Ortsrand von Köln-Porz-Elsdorf. 48 / 49 Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Oberflächenwasser Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach- gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- sionsschutzrechtes Altlasten (Bodenbelastungen) Erschütterungen Kultur- und sonstige Sachgüter. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln der hier die Schutzfestsetzung L 21 Landschaftsschutzgebiet (§ 7 LNatSchG) festsetzt. Nordwestlich bzw. südlich des Gebietes liegen eine ca. 1 ha große Gebüschfläche bzw. eine ca. 1,49 ha große Streuobstweide, die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbe- standteil nach § 39 LNatSchG NRW ausgewiesen sind. Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt Im Sommer 2015 wurden im Plangebiet und der näheren Umgebung der Bestand der vor- kommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fledermausfauna erfasst. Innerhalb des Plangebietes kommt die in NRW planungsrelevante Feldlerche mit einem Brutrevier vor. Für die ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus wurde eine Nahrungshabitatnutzung nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vorbelastungen im Naturraum eine mäßig aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenlebens- räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Grünflächen ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nut- zung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fleder- mausarten zu erwarten. Das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders ge- schützten Arten kann für die Umsetzung des Bebauungsplanes durch spätere Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden (Büro für Regionalberatung, Nat urschutz und Landschaftspflege, Januar 2020). Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Büro Arens & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, August 2020) erstellt. Die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach Sporbeck. Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kompensation des Biotopwertverlustes erfolgt unmittelbar am westlichen und südlichen Rand des Gebietes durch Anlage einer Baumreihe auf artenarmem Intensivackerland und im Bereich der exter- nen Kompensationsfläche durch Umwandlung eines artenarmen Intensivackers in einen 49 / 50 wildkrautreichen Acker im Stadtteil Libur. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Landschaft/Ortsbild Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine rein ackerbaulich genutzte, strukturarme Fläche im Anschluss an Wohngebiete. Das intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenland ist nur an wenigen Stellen land schaftsbildprägend durch naturnahe Gehölzbestände oder ex- tensiv genutzte Halboffenlandbereiche strukturiert. Westlich schließen weitere Ackerflächen an. Nördlich und östlich erstrecken sich die bestehenden Wohnsiedlungen von Elsdorf. Die Planung stellt eine Abrundung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Der offene, landwirt- schaftlich genutzte Landschaftsraum wird durch Gebäude und Verkehrsflächen überformt. Durch Minderungsmaßnahmen (innere Durchgrünung und randliche Eingrünung) wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. Boden Für das Plangebiet des VBP Fuchskaule wurden ein geotechnischer Bericht (Vorerkundung) (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 30.05.2017) und eine planungsorientierte Gefährdungs- abschätzung (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 28.04.2017) erstellt. Darüber hinaus ist eine Baugrunderkundung erfolgt (M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 11.04.2017). Im überwiegen- den Teil des Plangebietes wurde umgelagerter Oberboden (Ackerboden) fachlich beprobt. Im nördlichen Randbereich des Plangebietes wurde kiesiges Auffüllungsmaterial in bis zu 2,6 m Mächtigkeit festgestellt. Unterhalb wurde Hochflutlehm bzw. sandig-kiesiges Sediment der Niederterrasse festgestellt. Die Ackerböden des Plangebietes haben bedeutende Er- tragsfunktion. Es handelt sich überwiegend um schutzwürdige Braunerden und Parabraun- erden. Die Bodenfunktion ist durch die intensive Nutzung, stellenw eise auch durch Fremd- stoffe in Aufschüttungsmassen beeinträchtigt. Die Planumsetzung führt zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversiegelung (Wohngrundstücke und Verkehrsflächen). Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen werden die bislang intensiv genutzten Ackerbö- den der na türlichen Bodenentwicklung und -regeneration überlassen. Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten angelegt und unterliegen dann ebenfalls ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwick- lung. Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden Nutzungsextensivierungen er- folgen, die natürliche Bodenfunktionen fördern. Grundwasser Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teil raum „Terrassenebene des Rheins“. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt (M&P Ingenieurge- sellschaft mbH, 30.05.2017). Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsicht- lich des mengenmäßigen Zustandes als gut, hinsic htlich des che mischen Zustandes als schlecht bewertet. Es handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in quartären Sedi- menten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Im Stadtbezirk Porz bestehen Grundwasserverunreinigungen durch per - und polyfluorierte Chemikalien (PFC), die stellenweise um ein Vielfaches über dem in NRW geltenden allge- meinen Vorsorgewert für die Summe der PFC liegen. Das Grundwasser darf aufgrund der Vorbelastung mit PFC nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden. Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen. In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebliche Eingriffe in den Was- serhaushalt erfolgen. Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß 50 / 51 der Bebauung, Dachbegrünung, Versickerungsmulden) festgesetzt, um die lokale Grund- wasserneubildung zu gewährleisten. Abwasser Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und auße rhalb der Wasser- schutzzone. Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert, die Schmutzwasserkanäle an ei- nen Abwasserkanal im Bereich der Gilsonstraße, die Regenwasserkanäle an den verrohrten “Rheinkanal II“ nördlich der Friedrich-Hirsch-Straße. Klima und Luft Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Ackerfläche, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone. Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplan vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Be- dingungen. Die Nutzung regenerativer Energien, die Förderung alternativer Mobilität und die Ausführung der Gebäude im KfW-Effizienzhaus-55-Standard tragen zur Klimaverträglichkeit des Vorhabens bei. Die großräumige stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes west- lich Elsdorf sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich be- einträchtigt. Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölne r Umweltzone. Von der beabsichtigten Wohnbe- bauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto - Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen berücksichtigt. Zur Förderung der Vermeidung von Verkehrsemissi- onen werden Flächen für Car - und Bikesharing festgesetzt. Im Plangebiet ist keine erhebli- che Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Für das neue Wohnquartier ist eine zentrale Heizanlage mit Nahwärmenetz vorgesehen, die es mit mind. 60% regenerativer Energie (z.B. Biomasse) versorgen wird. D ie Dachflächen bleiben nahezu verschattungsfrei und sind somit für eine aktive Nutzung der Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik geeignet Die Gebäude werden im KfW-Effizienzhaus- 55-Standard errichtet. Die Vorgaben zur Energieeffizienz werden im Rahmen der Gebäude- planung beachtet und umgesetzt. Lärm Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Fuchskaule eine schall- technische Untersuchung ( ADU cologne, Juli 2020 ) vor. Aufgrund der Verkehrsbelastung (Straße, Schiene, Flugverkehr) sind die Außenpegel im Plangebiet Fuchskaule nachts über- all größer als 45 dB(A). Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fuchsk aule“ wird der Lärmpegelbereich IV (entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A)) flächendeckend und wegen des nächtlichen Verkehrslärms eine fensterunabhängige Belüf- tung für Schlaf - und Kinderzimmer im gesamten Plangebiet festgesetzt. Erhebliche Lärmauswirkungen aufgrund von Mehrverkehr ergeben sich nicht. Gefahrenschutz Nordöstlich des Plangebietes ist ein in Nordrichtung verlaufender Gebietsstreifen als Bereich mit niedriger Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zum Schutz der außerhalb des Plangebietes liegenden Siedlungsflächen und der künftigen neuen Wohnbauflächen vor zu- sätzlichen Überflutungsgefahren ist eine entsprechende Straßenentwurfs - und – Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Ennenbach, Mai 2020) vorgenommen worden. Bei Starkregenereignissen werden anfallende Oberflächenwässer anteilig im Gebiet versickert 51 (Versickerungsmulden, Rigolen) und erforderlichenfalls ins westlich angrenzende Ackerland abgeleitet. Es gibt Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plang ebiet Fuchskaule während des 2. Weltkrieges. Anhand von Luft bildauswertung und anderen historischen Unterlagen be- steht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbau- enden Flächen auf Kampfmitte l wird spätestens im Verlauf des Baugenehmigungsverfah- rens durchgeführt. Im Plangebiet verlaufen entlang der Verlängerung der Friedrich-Hirschstraße ein Doppellei- tungssystem (Ferngasleitung) sowie eine Lichtwellenleitertrasse. Die Ferngasleitungen inkl. Schutzstreifen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Dabei werden Hinweise etwa zur Verkehrsnutzung, Leitungsüberdeckung oder Gehölzpflan- zungen beachtet. Betriebsbereiche nach StörfallVO (12.BImSchV) sind weder im Plan gebiet noch im Umfeld vorhanden. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 zum Verbot der Grundwasserförde- rung und –nutzung wegen einer übermäßigen PFC-Belastung des Grundwassers wird be- achtet. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. Abweichend von der natürli chen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und Wasser- haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbei- tete und mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden und ein veränderter Wasser- haushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Gebiet. Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Aus- gleichsmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funkti- onsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhal- tigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum erheblich gefährden könnten. -
Anlage 2 Stellungnahmen FOEB
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 75380/02 – Arbeitstitel: Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der KGS Kupfer- gasse am 08.04.2014 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert (siehe Anlage 2.1). Während der Veranstaltung standen an vier Thementischen Ansprechpartner für die Bürger und Bürgerinnen bereit. In der nachfolgenden Tabelle werden die vorgetragenen Sachverhalte an den Thementischen fortlaufend nummeriert und deren Inhalte sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Zusätzlich sind in der Tabelle aufgeführt: - 3 schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 08.04.2014 bis zum 15.04.2014 - 1 Stellungnahme vom 01.12.2016, die thematisch zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gezählt wird Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung I Abendveranstaltung 1 1.1 Fahren und Parken zweite Zufahrt bzw. alternative Erschließungen des Plan- gebietes z. B. über Friedrich-Hirsch-Straße und die Bruck- nerstraße an die Kaiserstraße oder über die Fuchskaule teilweise Eine zweite Zufahrt im Süden zur Anbindung an die Gilsonstraße (über Fuchskaule oder Hasenkaul) wird aus verkehrsplanerischen Sicht vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik über den Gutachter überprüft. 1.2 großzügige Dimensionierung der Erschließung (Trennpro- fil) Ja Eine Dimensionierung nach den Vorgaben des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik ist vorgesehen. Die Vorgabe wird daher be- rücksichtigt. 1.3 Wegeverbindung in das Landschaftsschutzgebiet/ Erhalt des Feldweges für Spaziergänger und Radfahrer Ja Ein Erhalt der Wegeverbindung ist vorgesehen und wird als Vorgabe aufgenommen. 1.4 Beibehaltung des bestehenden Wirtschaftsweges in Nord- Süd-Richtung. Ja Eine Wegeverbindung in Nord-Süd-Richtung wird sichergestellt. 1.5 Querverbindung von Fuchskaule / Gilsonstraße zu Fried- rich-Hirsch-Straße / Bolzplatz (Bezirkssportplatz) Ja Die Querverbindung für Fußgänger wird als Vorgabe aufgenommen. Anlage 2 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1.6 Verkehrliche Erschließung vom Neubaugebiet "Elsdorf Hof" bzw. Schaffung einer Fußwegeverbindung Nein Die Möglichkeit der Herstellung einer Erschließung bzw. Fußwege- verbindung hängt vom Verkehrskonzept des Plangebietes ab. Die Schaffung einer weiteren Erschließung des Neubaugebietes „Elsdorf Hof“ ist nicht notwendig, da das Grundstück bereits über die Gilsonstraße erschlossen ist. 1.7 Lärmgutachten Ja Ein Lärmgutachten wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens er- stellt. 1.8 ÖPNV Anbindung Ja Eine Anbindung des Plangebietes an das ÖPNV-Netz ist bereits ge- geben. Ein Ausbau der ÖPNV-Verbindungen/ -Anbindungen im Stadtteil ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 1.9 ausreichende (1,5 – 2) Stellplätze pro Wohneinheit Ja Für die Einfamilienhäuser sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zu- sätzlich private Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für den Geschosswohnungsbau sind mindestens ein Stellplatz pro Wohneinheit und mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Parkplätze nachzuwei- sen. 1.10 Besucherstellplätze, Parkplätze für Besucher des Land- schaftsschutzgebiets (öffentlicher Parkplatz) Ja Es sind zusätzlich 20 % (der WE) an Besucherstellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen. 1.11 Verkehrsgutachten, Leistungsfähigkeitsnachweis Ja Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird ein Verkehrsgutachten erstellt, das die Leistungsfähigkeit der umliegenden Knoten betrach- tet. 2 2.1 Grünflächen und Freiraumgestaltung Ausrichtung der Bebauung zum Feld Ja Die städtebauliche Struktur des Plangebietes wird im Rahmen der Mehrfachbeauftragung geprüft. 2.2 Grüngestaltung Ja Eine Gestaltung des öffentlichen Raumes ist beabsichtigt. Die Ortsrandeingrünung soll auf privaten Grünflächen erfolgen. Diese Pflanzmaßnahmen werden dann im Bebauungsplan festge- setzt. Der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft soll möglichst innerhalb des Plangebietes erfolgen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 2.3 Abrücken der geplanten Bebauung von der Gilsonstraße und der Friedrich-Hirsch-Straße Ja Ein Abstand zur Friedrich Hirsch-Straße ist aufgrund der Gasleitung und ihres Schutzstreifens gegeben. Zur Bebauung entlang der Gil- sonstraße ist die Anordnung von Gärten vorgesehen. Zudem sind die notwendigen Abstandsflächen einzuhalten. 2.4 Park, Grün- und Spielflächen Ja Innerhalb des Plangebietes ist entsprechend den Vorgaben des Am- tes für integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein Kinderspielplatz zu errichten. Eine entsprechende Grüngestaltung ist geplant. 3 3.1 Schule – Kita – Spielplatz – Geschäfte Gemeinschafts- und Versammlungsräume Nein Gemeinschafts- und Versammlungsräume sind nicht vorgesehen, da im Umfeld eine ausreichende Anzahl solcher Räume (z.B. im Alten- heim Frankfurter Straße) vorhanden ist. 3.2 Nahversorgungsmöglichkeiten Nein Nahversorgungsmöglichkeiten sind im Plangebiet nicht geplant, da das Plangebiet außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegt. Nahversorgungsmöglichkeiten im Umfeld sind fußläufig erreichbar. 3.3 Jugendzentrum Teilweise Ein Jugendzentrum ist nicht geplant. Das Amt für integrierte Jugend- hilfe- und Schulentwicklungsplanung möchte im Plangebiet ein mo- biles Jugendprojekt umsetzen. 3.4 Ausbau der Grundschule Ja Der notwendige Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Grundschu- len wird vom Amt für integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungs- planung geprüft. 3.5 Kitaplätze Nein Durch die Neubauvorhaben der Stadtverwaltung zur Schaffung von neuen Kita-Standorten ist die Schaffung weiterer Kitaplätze nicht er- forderlich (Stand 2014). 4 Wohnungen, Häuser, Städtebau 4.1 innovative Wohnkonzepte für Senioren und altengerech- tes Wohnen in Anbindung an das Altenheim Frankfurter Straße Ja Die Schaffung barrierefreier Wohnungen (Mehrfamilienhäuser) für Menschen mit Beeinträchtigungen oder altengerechte Wohnungen ist beabsichtigt. Die Umsetzung innovativer Wohnkonzepte für Seni- oren ist vorstellbar und soll als Hinweis in die Mehrfachbeauftragung aufgenommen werden. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 4.2 lockere Bebauung, geringere Dichte Nein Die städtebauliche Struktur und Dichte wird in der Mehrfachbeauf- tragung geprüft. Es sind ca. 190 Wohneinheiten geplant. 4.3 Gestaltung und Geschossigkeit der Mehrfamilienhäuser Ja Die Findung einer städtebaulichen Struktur und die bauliche Ausge- staltung der Baukörper ist Aufgabe der Mehrfachbeauftragung. Geschoßwohnungsbau ist max. mit 4 Geschossen + Staffelge- schoss vorzusehen. 4.4 Lage der Mehrfamilienhäuser zum Feld, geringere Höhen im Umfeld der Bestandsbebauung mit Einfamilienhäusern, Beachtung der Sichtbeziehungen (Blick ins Grüne nicht verbauen) Nein Im Rahmen der Mehrfachbeauftragung soll ein städtebauliches Kon- zept gefunden werden, dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ver- ortet. Im Norden und nordöstlich soll eine Zone für Mehrfamilienhäu- ser als Vorgabe ausgewiesen werden, da sich dieser Standort durch die Anbindung ans Stadtteilzentrum als Standort für Geschosswoh- nungsbau anbietet. Die Zone bildet somit einen Übergang zwischen den verdichteten Bereichen und dem sich anschließenden eher ländlich geprägten Raum. Positives Kriterium für diesen Standort ist auch der bestehende ÖPNV-Anschluss sowie die Anbindungsmöglichkeiten an das beste- hende Altenheim, da in den Mehrfamilienhäusern die Umsetzung in- novativer Wohnkonzepte und von altengerechtem Wohnen möglich sein soll. 4.5 Entwässerungskonzept Ja Im Rahmen der Planungen sind die Vorgaben des Stadtentwässe- rungsbetriebes zu berücksichtigen. Ein Entwässerungskonzept wird im anschließenden Bebauungsplanverfahren erstellt. 4.6 Gasleitung Ja Die Gasleitung und ihre Schutzstreifen werden Vorgabe der Mehr- fachbeauftragung. 4.7 Anbindung an den Stadtteil Ja Eine Anbindung an den Stadtteil soll z.B. über Wegeverbindungen und Gestaltung der Übergangsbereiche Berücksichtigung finden. 4.8 öffentlich geförderter Wohnungsbau Ja Öffentlich geförderter Wohnungsbau ist vorgesehen. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung II Schriftliche Stellungnahmen 1 1.1 Fußverbindung Verlauf des Wirtschaftsweges zwischen der Straße Ha- senkaul und der Friedrich-Hirsch-Str. wird durch Bebau- ung versperrt. Der Feldweg wird von vielen Spaziergän- gern genutzt und sollte in der jetzigen Form erhalten blei- ben. Ja Eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fuß- und Radwegeverbin- dung ist weiterhin vorgesehen. Lediglich die Lage des Weges kann von der heutigen Lage des Wirtschaftsweges abweichen. 1.2 Ausgleichsflächen Die von der Bebauung in Anspruch genommene Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln für Ausgleichs- maßnahme ICE planfestgestellt. Durch die Bebauung wird diese Ausgleichfläche entfallen und muss ergänzend zu der Ausgleichsmaßnahme der Bebauung auch ausgegli- chen werden. Teilweise Eine Teilfläche im Nordwesten des Plangebietes ist im FNP als Vor- rangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Nach Aussage vom zuständigen Fachamt (Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen) sind dieser Fläche noch keine Ausgleich- maßnahmen zugeordnet. Daher ist kein zusätzlicher Ausgleichbe- darf, außer dem durch das Vorhaben erforderlichen Ausgleich, not- wendig. Ob es sich um eine planfestgestellte Fläche handelt, wird im weiteren Verfahren geprüft. 1.3 Beschluss Umwelt- und Grünausschuss Der Umwelt- und Grünausschuss hat in der Sitzung am 19.11.2013 beschlossen den Feldweg als Bebauungs- grenze anzunehmen (damalige Anlage 1 A). Nein Bei dem Umwelt- und Grünausschuss handelt es sich um einen Fachausschuss mit empfehlendem Charakter der Beschlüsse. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 den Aufstellungsbeschluss auf der Grundlage des größeren Gel- tungsbereiches (damalige Anlage 1 B) gefasst. 2 2.1 Verkehrsauswirkungen Frage zur Betrachtung von vorgesehenen Änderungen und Erweiterungen im gesamten Stadtgebiet Porz-Urbach in einem Verkehrsgutachten und deren Auswirkungen Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage des über die Mehrfachbeauftragung gefundenen städtebaulichen Entwurfes ein Verkehrsgutachten und eine Verkehrslärmuntersu- chung durchgeführt, um die Auswirkungen der Planung zu überprü- fen 2.2 Sichtschutz Geschosswohnungsbau Sorge um Sichtschutz aufgrund der mehrgeschossigen Bebauung Nein Im Rahmen der Mehrfachbeauftragung soll ein städtebauliches Kon- zept gefunden werden, dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ver- ortet. Bei der Mehrfachbeauftragung soll im Norden und nordöstlich eine Zone für Mehrfamilienhäuser vorgegeben werden, da sich die- ser Standort u. a. durch die Anbindung ans Stadtteilzentrum und aufgrund der städtebaulichen Struktur im Umfeld als Standort für Geschosswohnungsbau anbietet. Ein Abstand der Bebauung zur - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Friedrich- Hirsch-Straße wird sich schon allein aufgrund der Gaslei- tung und ihres Schutzstreifens ergeben. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen nach BauO NRW wird ein ausreichender Sozialab- stand gewahrt. 2.3 Zeitplanung Frage nach gültigem Plan für Bebauung und Beginn der Bebauung Ja Es ist geplant die Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung der Öffent- lichkeit vorzustellen. Eine detaillierte Aussage zum Zeitplan kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Der Zeitplan hängt zum einen vom Verfahren der Mehrfachbeauftragung sowie zum anderen von den im Verfah- ren erforderlichen politischen Beratungsterminen ab. Mit den Bau- maßnahmen soll umgehend nach dem Abschluss des Bebauungs- planverfahrens begonnen werden. 2.4 Baulärm Lärmbelästigung während der Einrichtungsphase (Er- schließung) und auch dem späterem Baubeginn für die Anwohner gering halten Ja Der Baustellenbetrieb folgt hinsichtlich der täglichen Bauzeiten den gesetzlichen Vorschriften zum Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zum Schutz gegen Baulärm). 2.5 Erschließung nur einen Zugang zum Baugebiet Ja Eine zweite Zufahrt zum Plangebiet z. B. im Süden zur Anbindung an die Gilsonstraße (über Fuchskaule oder Hasenkaul) ist grund- sätzlich denkbar, muss jedoch zunächst aus verkehrsplanerischer Sicht überprüft werden. 2.6 Teilnahme an der Jurysitzung Frage nach Teilnahme am Expertengremium und nach Vorstellung der Vorschläge für die Bürger Teilweise Das Juryteam wird sich aus Vertretern der Politik und Stadtverwal- tung, Fachgutachtern und Vertretern des Vorhabenträgers zusam- mensetzen. Die weitere Einbeziehung der Öffentlichkeit ist noch nicht festgelegt; die Vorstellung der Ergebnisse der Mehrfachbeauf- tragung ist geplant. 2.7 Belastung der Anwohner Georgstraße Anwohner der Georgstraße sind als direkte Nachbarn zum Neubaugebiet besonders belastet, da der gesamte Stra- ßenverkehr für das Gebiet – Ein- und Ausfahrt – direkt an deren Grundstück vorbeiführt. Zudem entstehen dort ge- genüber die größte Anzahl Wohneinheiten mit den dazu- gehörigen Parkplätzen. Nein Die Erschließung wird im Rahmen eines Verkehrsgutachtens über- prüft und im Zusammenhang mit der Mehrfachbeauftragung ermit- telt. Ebenso werden sich die städtebauliche Struktur, die Anordnung der Mehrparteienhäuser und die Sichtbeziehungen im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ergeben. Auf Grundlage des gewählten Ent- - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Die Sicht wird verbaut. wurfes der Mehrfachbeauftragung wird ein B-Plan erstellt, der Ver- kehrsaufkommen, Dichte, Parkplätze und Freiraumstruktur festge- legt. Ein Abstand zu der neuen Bebauung wird sich schon allein auf- grund der Gasleitung und ihres Schutzstreifens ergeben. 2.8 Zufahrt zum Plangebiet Prüfung einer weiteren Zufahrt zum Baugebiet; Einrichtung einer „30-er Zone“ mit zusätzlicher Geschwin- digkeitsüberprüfung Teilweise Die Möglichkeit einer zweiten Erschließung wird geprüft (s. o.). In- wieweit Maßnahmen der Verkehrsorganisation, wie die Einrichtung einer „30-Zone“ als Vorgabe in das Verfahren der Mehrfachbeauftra- gung einfließen, wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. 2.9 Standort Mehrfamilienhäuser Frage nach anderer Lage für die Mehrfamilienhäuser; zweistöckige Bebauung passt besser in das Urbacher bzw. dörfliche Elsdorfer Bild. Nein Aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen ist die Anordnung der Mehrfamilienhäuser im Norden bzw. Nordosten des Plangebie- tes vorgesehen (s. o.). Die bauliche Ausgestaltung der Mehrfamilien- häuser wird Ergebnis der Mehrfachbeauftragung. 2.10 Parkplätze Plangebiet soll mit einer realistischen Anzahl an Parkplät- zen ausgestattet werden; Tiefgaragenplätze werden be- grüßt. Ja Für Mehrfamilienhäuser wird ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stell- plätzen pro Wohneinheit vorgesehen. Für die Einfamilienhäuser sol- len 2,0 Stellplätze (inkl. Aufstellfläche vor den Garagen) pro Wohneinheit und für Reihenhäuser 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit eingeplant werden. Der Bau von Tiefgaragenplätzen für Geschoss- wohnungsbau wird im Laufe des Verfahrens geprüft. 2.11 Gasleitung bestehende Gasleitung könnte zu einem Problem werden Ja Die Leitungstrasse der Gasleitung mit entsprechendem Schutzstrei- fen wird im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt. 2.12 Entwässerung Erinnerung an das vielfache Versagen der Kanalisation; Wunsch nach einem Entwässerungskonzept für Porz- Ur- bach Ja Im Rahmen des Verfahrens wird für das Plangebiet ein Entwässe- rungskonzept erstellt. Ein Entwässerungskonzept für Porz- Urbach ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 2.13 Schulentwicklung Schulproblem nicht schnell lösbar ist, da die Kapazitäten der Grundschule Kupfergasse erschöpft sind. Ja Der notwendige Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Grundschu- len wird vom Amt für integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungs- planung erneut geprüft. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 2.14 Verkehrsprobleme Durch das Baugebiet wird der Verkehrsinfarkt für die Frankfurter Straße und die kleinen umliegenden Neben- straßen gefördert. Bereits heute sind diese Straßen zu Rush-Hour- Zeiten sehr hoch frequentiert. Ja Über ein Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen der Planung auf die umliegende Verkehrsinfrastruktur überprüft und ggf. Vorschläge zu Minderungsmaßnahmen gemacht. 2.15 Verteilung der Belastungen Verständnis für neue Baugebiete wegen Wohnungs- knappheit; die bei dem Bauvorhaben entstehenden Belas- tungen sollen gleichmäßig und gerecht zu verteilen. Ja Die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Belastungen werden im Rahmen der erforderlichen Gutachten (Lärm, Verkehr, Umwelt usw.) ermittelt und deren Verträglichkeit für den Standort nachgewiesen. Ggfls. werden Minderungsmaßnahmen vorgesehen. 3 3.1 Erschließung Hofgrundstückes Gilsonstraße Zufahrt zu den Garagen für die 11 neuen Häuser auf dem Hofgrundstück aus Neubaugebiet in Erwägung zu ziehen, um die Gilsonstraße zu entlasten. Weg könnte gleichfalls für Kinder aus dem Neunbaugebiet als Zugang zu projek- tierter Kita auf anderer Straßenseite dienen, Gilsonstraße kann dadurch entlastet und für Kinder sicherer werden, Gilsonstraße hat teilweise sehr schmale Gehwege; Tem- polimit von 30 km/h wird von den meisten Fahrern igno- riert. Nein Die Möglichkeit der Herstellung einer Erschließung bzw. Fußwege- verbindung hängt vom Verkehrskonzept des Plangebietes ab. Die Schaffung einer zusätzlichen Erschließung des Hofgrundstücks ist nicht erforderlich, da das Grundstück bereits über die Gilsonstraße erschlossen ist. Fragen der Verkehrsorganisation sind nicht Gegenstand des Bebau- ungsplan-Verfahrens. Hinweise werden an das zuständige Fachamt weitergeleitet. 3.2 Verkehrsorganisation Gilsonstraße Gilsonstraße in Richtung Urbach als Einbahnstraße ein- richten, um die Begegnung von Fahrzeugen auszuschlie- ßen. Alternativ Verbreiterung des Wirtschaftsweges vom „Heiligenhäuschen“ bis zur neuen Poststraße und Öffnung für Anliegerverkehr Nein Fragen der Verkehrsorganisation der Gilsonstraße sind nicht Gegen- stand des Bebauungsplan-Verfahrens. Hinweise werden an das Fachamt weitergeleitet. - 9 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung III Später eingegangene Stellungnahme vom 01.12.2016 1.1 Errichtung von vier- bis fünfgeschossigen Mehrfamilien- häusern parallel zur Georgstraße verhindert mit untypisch hohen Bauten einen harmonischen Ausblick; Widerspruch aktueller Planung zu Beschreibung, dass die Bebauung zu den Rändern abnimmt; Nein Entlang der nördlichen Abgrenzung des Plangebietes sind vom freien Feld her aufsteigend zwei- bis dreigeschossige Einfamilien- häuser/Reihenhäuser, wenige drei- bis viergeschossige Mehrfamili- enhäuser sowie ein vier- bis fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus ge- plant. Dies entspricht der nördlich angrenzenden Bestandsbebau- ung, die neben Einfamilienhäusern auch mehrgeschossige Mehrfa- milienhäuser aufweist. Die vorgesehene Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser ist Ergebnis der Weiterentwicklung des Sieger- entwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. 1.2 direkter Blick der Bewohner der geplanten Mehrfamilien- häuser in Gärten der Einfamilienhäuser der Georgstraße macht Nutzung der Terrassen und Gärten unmöglich Nein Der geplante Ausbau der Friedrich-Hirsch-Straße inklusive einer öf- fentlichen Grünfläche/Versickerungsfläche für Regenwasser sorgt für einen angemessenen Abstand zwischen Bestandsbebauung und geplanten Gebäuden, so dass die Gartenbereiche der Bestandsbe- bauung ausreichend geschützt sind. 1.3 Befürchtung, dass hohe Bauten Schattenwurf auf die be- stehenden Gärten erzeugen und Nutzung z. B. der Solar- installationen einschränken; Planung führt zu erheblichem Wertverlust der Grundstücke. Vorschlag Einfamilienhäuser gegenüber der Georgstraße und Verlegung der Mehrfamilienhäuser an die Ecke Fried- rich-Hirsch-Straße / Gilsonstraße bzw. an westlichen Rand des Neubaugebietes; kann gleichzeitig als Lärm- schutz vor Bahnverkehr für dahinter liegende Neubausied- lung dienen. Nein Aufgrund der Entfernung von mindestens 50 m wird nicht befürchtet, dass ein Schattenwurf der geplanten Gebäude die Solarinstallatio- nen der Bestandsgebäude beeinträchtigt. Die Planung führt insge- samt zu einer Stärkung des Stadtteiles als Wohngebiet, zur Stär- kung der vorhandenen Infrastruktur und insgesamt zu einer Bele- bung des Stadtteiles. Der gewählte Häuser- und Wohnungsmix ergibt sich aus dem städtischen Wohnungsbedarf und führt zu ei- nem Angebot an unterschiedlichen Wohnformen. 1.4 Keine zweispurige Zufahrt zum Neubaugebiet, sondern mit Anwohnerstraße; Erhaltung des Feldweges in Verlän- gerung der Friedrich-Hirsch-Straße. Nein Die Zufahrt zum Plangebiet dient ausschließlich der Erschließung des Neubaugebietes. Hier ist nur der Ziel- und Quellverkehr der neuen Anwohner zu erwarten. Aus dem überarbeiteten Siegerent- wurf ist zu erkennen, dass die Wegeverbindung über den Feldweg erhalten bleibt und durch die geplante Anlage eines weiteren Fuß- und Radweges vom Feldweg zur Straße Fuchskaule gestärkt wird. -
Anlage 8 - BV Porz 02.09.2021 Auszug BP TOP 7.5 (2503_2021)
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 06.09.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 02.09.2021 öffentlich 7.5 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbes chluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 76381/02 Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf 2503/2021 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1802/2021: Ergänzend zum Vorhaben- und Erschließungsplan soll mit dem Investor folgender Vertrag abgeschlossen werden: Die Solarenergetische Nutzung aller Dachflächen werden vorausgesetzt. Wo möglich wird zusätzlich Dach- und Fassadenbegrünung umgesetzt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der Stimme von Herrn Kras- son (AfD), der Stimme von Frau Bastian (FDP) und bei Enthaltung der Stimme der Fraktion DIE LINKEN/Die Partei zugestimmt. II. Beschluss über die geänderte Vorlage 2503/2021: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Be bauungsplan-Entwurfes Nr. 76381/02 mit dem Arbeitstitel "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 12.12.2013 ge- ringfügig in das jetzige Plangebiet zu ändern (siehe Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf kleinere Vor- und Rücksprünge im Hinterland der Bebauung an der Gilsonstraße. 2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent wurf 76381/02 für das Gebiet zwischen der Straße Fuchskaule im Süden und der Friedrich-Hirsch- Straße im Norden, im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Gilson- straße und im Westen durch die landwirtschaftliche Nutzung —Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf — abgegebenen Ste llungnahmen gemäß An- lage 4. 3. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76381/02 mit gestalterischen Festset- zungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Ände- rungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —i n der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 4. Ergänzend zum Vorhaben- und Erschließungsplan soll mit dem Investor folgender Vertrag abgeschlossen werden: Die Solarenergetische Nutzung aller Dachflächen werden vorausgesetzt. Wo möglich wird zusätzlich Dach- und Fassadenbegrünung umgesetzt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt . -
Anlage 7 Blatt 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Anlage 7 Stadtplanungsamt verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan 76381/02, Blatt 1 Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich -
Anlage 4 Stellungnahmen Offenlage
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 76381/02 –Arbeitstitel: Fuchskaule in Köln-Porz- Elsdorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 17. März 2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 25. März bis zum 06. Mai 2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Eine Stellungnahme wurde verspätet nachgereicht. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Öffentlichkeit 1 1.1 Schreiben vom 16.04.2021: Keine Akzeptanz für die Pflegevorgaben zur Obst- wiese; Wiese als geschützter Landschaftsbestandteil erfasst; fließender Übergang zwischen Bebauung und Obstwiese wünschenswert teilweise Die Obstwiese liegt außerhalb des Plangebietes und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Auf die Pflegemaßnahmen des rechtskräftigen Landschaftsplanes wird im Umweltbericht lediglich nachrichtlich verwiesen, diese stehen nicht im Zusammenhang mit dem Planvorhaben Fuchskaule. Die Pflegemaßnahmen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Landschafts- plan. Im Bebauungsplan wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes mit einer öf- fentlichen Grünfläche mit Baumpflanzungen festgesetzt und somit der Übergang zur freien Landschaft gestaltet. Obstwiese nicht zusätzlich für geplantes Bauvorha- ben heranziehbar; Belastung unbeteiligter Privatei- gentümer zur Aufbesserung Ökobilanz aufgrund ver- dichteter Bebauung im Plangebiet; Anzahl PKW- Stellplätze zu gering Nein Es handelt sich um ein Missverständnis, dass die Obstwiese für die ge- planten Bauvorhaben herangezogen wird (siehe Ausführungen oben). Das städtebauliche Planungskonzept ergibt sich aus der Weiterentwick- lung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung. Der Bebauungsplan geht mit Grund und Boden sparsam um und weist eine angemessene Verdichtung auf. Pkw-Stellplätze sind in ausreichender Anzahl innerhalb des Plangebietes vorhanden. Anlage 4 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Lage Kindergarten in Fläche von Ausgleichsmaß- nahme; Erfordernis zusätzlicher Maßnahmen Nein Die geplante Kindertagesstätte liegt noch in einer im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen. Paral- lel zum Bebauungsplan-Verfahren wird dort eine Änderung des FNP in Wohnbaufläche erfolgen, die letztendlich zu einer Verlagerung der bisheri- gen Kompensationsfläche nach Wahn-West führt. Dort soll im Gegenzug eine Fläche „Allgemeiner Siedlungsbereich“ aus dem Regionalplan aufge- geben werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Planung inkl. der Flä- che für die Kindertagesstätte entsteht, wurde ermittelt und bewertet. Neben Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst werden ex- terne Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Insgesamt betrachtet werden alle Eingriffe, die durch die Planung entstehen, vollständig kompensiert. 2 2.1 Schreiben vom 02.05.2021: Es gingen hierzu mehrere, zum größten Teil gleich- lautende Schreiben ein; sie wurden mit 2-1 bis 2-9 anonymisiert; die Inhalte zusammen gestellt Nicht-Berücksichtigung der Einsprüche und Anregun- gen aus 2014 und 2016 Nein Die angesprochenen Stellungnahmen wurden 2014 im Rahmen der früh- zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Ende 2016, außerhalb der Betei- ligungsfristen, vorgebracht. Über die Stellungnahmen aus 2014 hat die Bezirksvertretung Porz im No- vember 2016 entschieden (siehe Anlage 2, lfd. Nr. II); der Stadtentwick- lungsausschuss schloss sich diesem Votum im Dezember 2016 an. Die Wertung der Stellungnahme aus 2016 ist ohne politischen Beschluss in das Bebauungsplan-Verfahren eingeflossen. Da inhaltlich ähnliche The- men angesprochen wurden, ist die Auflistung und Einstellung in das Ver- fahren in Anlage 2, lfd. Nr. III erfolgt. Mit einem Schreiben an den Absen- der des Schreibens, der im Namen mehrerer Bürger und Bürgerinnen fun- gierte, erfolgte eine schriftliche Antwort verbunden mit der Bitte, die in der Unterschriftenliste genannten Personen zu informieren. 2.2 Untypisch hohe Mehrfamilienhäuser; direkter Blick der Bewohner der geplanten Mehrfamilienhäuser in Gärten Einfamilienhäuser Georgstraße; eigener Aus- blick wird behindert Nein In der Örtlichkeit stellt sich das Ortsbild als heterogen dar. Neben Einfamili- enhäusern finden sich Mehrfamilienhäuser sowie Baustrukturen, die an eine früher dörflich geprägte Baustruktur mit Haupt- und Nebengebäuden erinnern. Das nun verfolgte städtebauliche Planungskonzept mit der Lage - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung . und der Mischung aus Ein-und Mehrfamilienhäusern für die „Fuchskaule“ ergibt sich aus der Weiterentwicklung des Siegerentwurfes aus der Mehr- fachbeauftragung von 2014. Dieser Entwurf war die Grundlage für den Be- bauungsplan. Die geplanten Mehrfamilienhäuser haben durch die dazwi- schenliegende Verkehrsfläche mit der Verlängerung der Friedrich-Hirsch- Straße und einer Versickerungsfläche mit Baumpflanzungen genügend Ab- stand zu den südlichen Grundstücksgrenzen der Gebäude Georgstraße. Da auch die Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern mit ihren Balkonen nach Süden orientiert sein werden, reduziert sich der befürchtete Einblick in die Gärten Georgstraße auf ein geringes Maß. Aufgrund der Entfernun- gen zu den Grundstücksgrenzen bzw. zur Bestandsbebauung an sich, ist eine unübliche Einschränkung der Nutzung der Gärten, Terrassen, Wohn- und Schlafräume nicht zu erkennen. 2.3 Befürchtung von Schattenwurf und Wertverlust der eigenen Häuser Nein Von einer erheblichen Verschattung ist aufgrund des vorliegenden Abstan- des (s.o.) nicht auszugehen. 2.4 Vorschlag Tausch Mehrfamilienhäusern mit Kita; Vor- stellungen wurden übertragen in einen Plan; Vorteile: Kindertagesstätte besser erreichbar, harmonische Einfügung in Bestandsbebauung, Schallschutz durch Mehrfamilienhäuser am Rand, Ausblick bleibt erhal- ten Nein Eine Verlegung der Mehrfamilienhäuser an den Rand des Plangebietes wi- derspricht der politisch verfolgten und beschlossenen Entwurfsidee, die Gebäudehöhen und –dichten zum Siedlungsrand zu verringern. Eine schallabriegelnde Wirkung würde sich nur bei einer durchgängigen und ge- schlossenen Bebauung einstellen. Der Siedlungsrand soll jedoch nicht als massive Kante in Erscheinung treten. Der gefundene Standort der Kindertagesstätte wurde aus mehreren Alter- nativen sowie unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte ausgewählt und wurde mit dem Fachamt abgestimmt. Am Standort sind Stellplätze für die Eltern vorgesehen. Im ersten Teil der Planstraße 4 können öffentliche Parkplätze, sehr nahe der Kindertagestätte, genutzt werden. Der Standort der Kindertagesstätte ist mit der Umgebung gut vernetzt und Eltern können ihre Kinder fußläufig oder mit dem Rad über entsprechende Wege bringen. 2.5 Verkehrstechnische Anbindung über nur eine Ring- straße; zweite Ausfahrtmöglichkeit entlastet Vertei- lung auf Frankfurter Straße; zusätzliche Lärmbelas- Nein Die neue Anbindung des Baugebietes erfolgt aus verkehrsplanerischen Gründen über eine Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße. Die Straße „Fuchskaule“ weist keine ausreichende Breite und damit entsprechende Leistungsfähigkeit auf. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung tung für Anwohner Georgstraße von weiterem Ver- kehrslärm über den Flughafen und die ICE-Strecke hinaus Die zu erwartenden Verkehre, die durch die Bebauung des Plangebietes verursacht werden, wurden über eine Verkehrsuntersuchung ermittelt. Da- rauf aufbauend ergab die schalltechnische Untersuchung, dass die durch den Neubau der Planstraße verursachten zunehmenden Verkehrsimmissi- onen an den angrenzenden Wohnbebauungen größer als 3 dB(A) und da- mit als wesentlich einzustufen sind. Die verursachten Immissionen liegen jedoch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, sodass durch den Straßenbau kein Bestandsgebäude im Anspruchsbereich für Lärmschutzmaßnahmen ge- mäß 16. BImSchV liegt. Die Vorbelastung der Anwohner und Anwohnerinnen Georgstraße durch den vorhandenen Flugverkehr und den Bahnverkehr wurden im Gutachten nicht untersucht. Die Verkehrsuntersuchung hat u.a. den Verkehrsfluss auf der Frankfurter Straße betrachtet. Im Ergebnis wird ein Umbau des Knotenpunktes Frank- furter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße in Kombination mit einer Signali- sierung des Knotens Frankfurter Straße/Fauststraße als Zwischenlösung empfohlen. Der anvisierte Ausbau der BAB A 59 soll zu einem späteren Zeitpunkt Entlastungen bringen. Der Umbau der Knotenpunkte ist Teil des Erschließungsvertrages, den die Stadt mit der Vorhabenträgerin des Be- bauungsplanes schließt. 2.6 Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten (WE); erste Planungen gingen von 120 bis 150 WE aus. Nein Die ursprüngliche Zahl mit 80 WE stammt aus dem Wohnungsbaupro- gramm 2015 und gab einen Durchschnittswert wieder. Der Stadtentwick- lungsausschuss hat zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens sowohl eine Verdichtung als auch ein größeres Plangebiet beschlossen. Die Zahl der WE betrug 190 und wurde im Flyer zur frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit in 2014 genannt. Nach der Überarbeitung des Siegerentwurfes aus der Mehrfachbeauftragung waren es dann 209 WE im Jahr 2015, durch das spätere Einfügen von Mehrgenerationenhäuser werden es 222 WE sein. 2.7 Vorschlag Termin für Gedankenaustausch Nein Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf zur Offenlage basiert auf den bisher gefassten politischen Beschlüssen. In der Offenlage kann der aktu- elle Planungsstand eingesehen und eine Stellungnahme dazu abgegeben - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung werden. Ein weiterer Termin zum Meinungsaustausch über diese Stellung- nahme ist im Verfahrensablauf nicht mehr vorgesehen. Auf Initiative der Bezirksbürgermeisterin fand jedoch ein Gespräch statt, in dem die Planinhalte ausführlich erläutert wurden. 3 3.1 Schreiben vom 05.05.2021: Weitere Überlastung der Frankfurter Straße durch Anbindung Plangebiet Nein Siehe Ausführungen zur Verkehrsuntersuchung unter Ziffer 2.5 3.2 neues Baugebiet verschlimmert Mangel an Schulplät- zen in der Nähe; vor Bau neuer Wohneinheiten, zu- erst Infrastruktur schaffen, vor neue Wohneinheiten, Infrastruktur zur Verfügung stellen Nein Die nicht zufrieden stellende Schulsituation ist bekannt. Abhilfe schaffen kann nur die zügige Umsetzung von geplanten Schulbaumaßnahmen in Porz, die in einer priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste aufgenommen sind. Im benachbarten Urbach soll die KGS Kupfergasse auf 6 Züge erwei- tert werden. In Elsdorf selbst gibt es bisher keine Grundschule. Mit der Be- rücksichtigung von weiteren Neubauvorhaben in der Umgebung soll jedoch der Standort einer zweizügigen Grundschule im Plangebiet „Friedens- straße –Ostteil“ planungsrechtlich gesichert werden. Für den kurzfristigen Bedarf der Schüler und Schülerinnen aus dem Baugebiet „Fuchskaule“ müssen diese auf Grundschulen in benachbarten Stadtteilen ausweichen. 3.3 Veräußerung von Grundstücken an Bauträger be- nachteiligt Porzer; Schwächung lokaler Wirtschaft, da Bauträger nicht mit lokalen Bauunternehmern und Handwerkern arbeiten Nein Im Jahr 2013 ist die Vorhabenträgerin auf die Stadt mit dem Wunsch zuge- kommen, an der Fuchskaule Wohnungsbau zu errichten. Die Fläche selbst war bereits im Wohnungsbauprogramm 2015 zur Entwicklung vorgesehen. Die Grundstücke waren zu diesem Zeitpunkt zum größten Teil in privatem Eigentum und nur mit einem eher marginalen Teil von 6% im städtischen Eigentum. Dass Planungsrecht fordert für eine mögliche Bebauung die Aufstellung ei- nes Bebauungsplanes. Die Kosten hierfür hat die Vorhabenträgerin auf ei- genes Risiko übernommen. Sie ist ein in Köln ansässiges Unternehmen, wird die Vorhaben erstellen und so zeitnah einen Beitrag zur Linderung der Wohnungsnot in Köln leisten. Ob bei einer Einzelvermarktung der Grundstücke überwiegend lokale Handwerker oder Bauunternehmer zum Zuge gekommen wären, lässt sich nicht beantworten. 3.4 Kritik an Wandel von Landschaftsschutzgebiet zu Baugebiet Nein Der rechtskräftige Landschaftsplan weist das Plangebiet noch als Land- schaftsschutzgebiet aus. In Teilbereichen ist die Schutzfestsetzung als - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Entwicklungsziel 8 erfolgt. Das bedeutet, eine Erhaltung der Schutzgebiete bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Sobald im Flächennutzungsplan widersprechende Darstellungen erfolgen, treten die Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Ein Großteil des Plangebietes „Fuchskaule“ ist heute schon als Wohnbau- fläche dargestellt, für einen kleinen Teil im Nordwesten wird parallel zum Bebauungsplanverfahren eine FNP-Änderung betrieben. Es ist beabsich- tigt, überall im Plangebiet Wohnbauflächen darzustellen. 3.5 Immer dichtere Bebauung lässt neue soziale Brenn- punkte entstehen Nein Das städtebauliche Planungskonzept wurde über ein qualitätssicherndes Verfahren mit einer Mehrfachbeauftragung von einer Jury prämiert. Die vorgesehene Bebauung weist unterschiedliche Wohnformen und Dichten auf. Dadurch wird eine Vielfalt an Wohnraum geschaffen, die den jeweili- gen Bedürfnissen der künftigen Bewohner gerecht wird. Diese unterschied- lichen, städtebaulich gewollten Strukturen lassen die Entstehung eines le- bendigen Quartiers erwarten. 4 4.1 Schreiben vom 05.05.2021: Bitte, die unter Ziffer 2 genannten Themen zu be- rücksichtigen Nein Siehe Ausführungen unter Ziffer 2 4.2 Deutliche Erhöhung KFZ-Verkehr für bisherige An- wohner nicht hinnehmbar; Ringstraße muss um wei- tere Ausfahrt ergänzt werden; Behinderung von Feu- erwehr- und Rettungseinsätze bei nur einer Zufahrt Nein Zur gewählten Verkehrsanbindung siehe Ziffer 2.5; Das Erschließungssystem wurde mit der Feuerwehr abgestimmt. 4.3 Frage nach Aufstellung von Unterflur-Müllsammelbe- hältern Nein Ein Unterflursystem ist im Plangebiet nicht vorgesehen und auch von den AWB nicht vorgeschlagen worden. Im öffentlichen Straßenraum sind unter- irdisch Kabel und Kanäle untergebracht, die privaten Flächen vor den Ge- bäuden eignen sich aufgrund der Standortvoraussetzungen für Unterflur- behälter nicht. Konventionelle Müll-Sammelbehälter sind daher hausweise angeordnet. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Behörden und Träger öffentlicher Belange 5 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.2021: Keine Bedenken. Kenntnis- nahme ----- 6 6.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, vom 22.04.2021: Bestand und Betrieb vorhandener Telekommunikati- onslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Ja Dem Schreiben war keine weitergehende Mitteilung zur Lage, Ausdehnung bzw. Art der Betroffenheit beigefügt. Es sind keine Telekommunikationsli- nien innerhalb der künftigen Baugebietsflächen bekannt. Momentan be- steht das Plangebiet weitgehend aus landwirtschaftlich genutzter Fläche. 6.2 Wenn Ausbaupläne mit Erläuterung zum Plangebiet vorliegen, können über Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung Angaben gemacht wer- den. Ja Es handelt sich hier wahrscheinlich um ein Missverständnis. Im Vorfeld wurde die Telekom im Rahmen der Erschließungsplanung eingebunden, die Ausführungsplanung liegt der Telekom vor. Darauf basierend hat die Telekom bereits einer Planungsvereinbarung zugestimmt. 6.3 Für Versorgung durch Telekom ist Verlegung neuer Leitungen erforderlich. Trassen mit einer Leitungs- zone von 0,50 m sind vorzusehen. "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen" ist zu beachten. Aus wirtschaftlichen Gründen sollen Vorteile einer koordinierten Erschlie- ßung genutzt werden. Ja Siehe Ziffer 6.2 6.4 Für Ausbau des Telekommunikationsnetzes muss ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich sein. Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen sind so früh wie möglich mitzuteilen. Ja Sieh Ziffer 6.2 7 7.1 Stadtwerke Köln, vom 05.05.2021: Für: RheinEnergie/ Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine Bedenken. Kenntnis- nahme ----- 7.2 Für: Kölner Verkehrs-Betriebe AG Vorhandene ÖPNV-Erschließung reicht bei der ge- planten Erweiterung der Wohneinheiten künftig nicht Nein Wertung der Fachdienststelle: Das Plangebiet gilt grundsätzlich als erschlossen; die Verbindungshäufig- keit wird nur als „akzeptabel“ bewertet. Es wird in Aussicht gestellt, dass im - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mehr aus; Anpassung des ÖPNV-Angebotes erfor- derlich; beim Arbeitskreis Nahverkehrsplan im Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ist eine offizi- elle Stellungnahme einzuholen. Rahmen der Busnetzbetrachtung Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden. Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan wurden im Kapitel „Handlungs- feld Personenverkehr“ Maßnahmen, wie eine verbesserte Linienführung und Taktverdichtung, benannt. Diese Maßnahmen werden zu gegebener Zeit in Abstimmung mit der KVB geprüft und im Bedarfsfall zu einem künfti- gen Fahrplanwechsel den politischen Gremien zur Umsetzung vorgeschla- gen. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf. 8 8.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln, vom 06.05.2021: Bedenken bezüglich der heranrückenden Wohnbe- bauung an die gewerblich/ industrielle Nutzung sind nicht ausgeräumt und werden aufrechterhalten. Nein Das betroffene gewerblich/ industrielle Unternehmen erfordert nach dem Abstanderlass Nordrhein Westfalen einen Abstand von 500 m zu schutz- bedürftigen Nutzungen. Das Betriebsgelände ist deutlich mehr vom Plan- gebiet entfernt; dementsprechend wird diese Vorgabe eingehalten. Selbst die näher liegende Bestandsbebauung Hasenkaul/ Gilsonstraße hält die Entfernung gut ein. Die Vorhaben im Plangebiet Fuchskaule bereiten insofern kein Heranrü- cken von Wohnbebauung/ Kindertagesstätte an die gewerblich/ industrielle Nutzung vor und schränken auch nicht den bestehenden Unternehmens- standort ein. Sollte der Betrieb sich erweitern wollen, müsste von ihm ein Genehmi- gungsverfahren durchlaufen werden, welches die dann vorhandenen Be- stände berücksichtigt. Die geltenden Genehmigungen für den Betrieb wur- den berücksichtigt. 8.2 Vermutungen aus der Offenlagebegründung, auf- grund der Entfernung zum Plangebiet und der Nähe bestehender Wohnnutzung werden die Richtwerte der TA Lärm eingehalten sowie im Umkehrschluss, die gewerblich/ industrielle Nutzung durch das neue Plangebiet nicht beeinträchtigt werden, überzeugen nicht. Die „Vermutungen“ in der Offenlagebegründung stammen aus der schall- technischen Untersuchung zu Lärmemissionen und –immssionen im Rah- men des Bebauungsplan-Verfahrens; das Gutachten wurde mit dem Fach- amt abgestimmt. Der Gutachter geht insgesamt davon aus, dass hinsicht- lich der Anforderungen an den Lärmimmissionsschutz die bestehenden ge- werblich/ industriellen Nutzungen durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Nachträglich nach Ende Offenlage 9 9.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissions- schutz), vom 11.05.2021: - 9 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In schalltechnischer Untersuchung wird gewerblich/ Industrielle Untersuchung berücksichtigt, aber nicht eine Erdgasverdichterstation. Möglicherweise sind weitere gewerbliche Nutzungen zu beachten. ja Für das neue Wohngebiet an der Fuchskaule kann sicher davon ausge- gangen werden, dass die Erdgasverdichterstation keine Auswirkungen hat, da bereits für die näher liegende Bestandsbebauung aufgrund deren Ent- fernung zur Station die entsprechenden Werte eingehalten werden. Die schalltechnische Untersuchung wurde in Bezug auf die zu berücksichtigen Bestandsnutzungen mit dem Fachamt bzw. der Unteren Immissionsschutz- behörde abgestimmt. 9.2 Prüfung des in schalltechnischer Stellungnahme ge- nannten Abstandes von "ca. 320 m" zwischen dem gewerblich/industriellen Betrieb und der Bebauung "Hasenkaul" Der Abstand ist nicht richtig und wird durch den Wert von ca. 590 m er- setzt. Inhaltlich ergibt sich dadurch keine andere Bewertung. 9.3 Prüfung/ Vereinheitlichung der Ausführungen zur Be- rücksichtigung des Gewerbelärms bei Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels; Hinweis auf DIN 4109-2 Nr. 4.4.5.6 Abs. 1 Der Gutachter hat überprüft, dass die Ausführungen den Anforderungen der DIN 4109 entsprechen. -
Anlage 10 - Auszug Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-35591 Fax : (0221) 221-22344 E-Mail: ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 14.09.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 5. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 öffentlich 12 Beschlüsse über Anregungen/Stellungnahmen, Änderungen sowie Satzungsbeschlüsse von Bebauungsplan -Entwürfen 12.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 76381/02 Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf 2503/2021 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich der Beschlussfassung der Bezirksver- tretung 7 (Porz) an und empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 76381/02 mit dem Arbeitstitel "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 12.12.2013 ge- ringfügig in das jetzige Plangebiet zu ändern (siehe Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf kleinere Vor- und Rücksprünge im Hinterland der Bebauung an der Gilsonstraße. 2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 76381/02 für das Gebiet zwischen der Straße Fuchskaule im Süden und der Friedrich-Hirsch- Straße im Norden, im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Gilson- straße und im Westen durch die landwirtschaftliche Nutzung —Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß An- lage 4. 3. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76381/02 mit gestalterischen Festset- zungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Ände- rungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 4. Ergänzend zum Vorhaben- und Erschließungsplan soll mit dem Investor folgender Vertrag abgeschlossen werden: Die Solarenergetische Nutzun- galler Dachflächen werden vorausgesetzt. Wo möglich wird zusätzlich Dach- und Fassadenbegrünung umgesetzt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. – zugestimmt. -
Anlage 6 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 6 I. Textliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt: 1.1 Gliederung Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das in die Teil- gebiete WA 1.1 bis WA 4.2 gegliedert ist. 1.2 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Ausschluss von Ausnahmen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) aus- nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.4 Bestimmungen über die Art der Anlagen Gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Räume für freie Berufe allgemein zulässig. 1.5 Vorhabenbezug Gemäß § 12 Absatz 3a i. V. m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.6 Maß der baulichen Nutzung 1.6.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 1.6.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. haustechnische Anlagen, Treppenhäuser, Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten; sie müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. 1.6.3 Im WA 1.1 sind Schornsteine für die unterirdische Heizzentrale im unmittelbaren Anschluss an das geplante Gebäude mit einer Höhe von maximal 67,5 m ü. NHN zulässig. 1.7 Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Gemäß § 21 a Absatz 4 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt. 2. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 2.1 Die Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 2,0 m überschritten werden. In den Teilgebieten WA 3.1 und WA 3.2 (hier: Haus Nr. 65, siehe VEP) dürfen die Baugrenzen bis maximal 4,0 m überschritten werden. 2.2 Im WA 3.4 dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch erforderliche Fluchttreppen sowie durch einen Windfang mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 2 m überschritten werden. 3. Flächen für Nebenanlagen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt: 3.1 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen wie z. B. Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume, Gartenschuppen in den Teilgebieten WA 2, WA 3.2, WA 3.3, WA 4.1 und WA 4.2 mit Ausnahme der Müllboxen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen (Na) sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Nebenanlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. Müllboxen sind auch außerhalb der mit „Na“ gekennzeichneten Bereiche zulässig. 3.2 Innerhalb der Flächen für Müllentsorgung (M) sind zentrale Abfallsammelbehälter zulässig. 3.3 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet WA 4.1 und WA 4.2 in Wohngebäuden höchsten zwei Wohnungen zulässig. In allen anderen Einfamilienhäusern (freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser) ist nur eine Wohneinheit pro Haus zulässig. 5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und - leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 6. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB wird festgesetzt: 6.1 Innerhalb der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist ein Stauvolumen von mindestens 420 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 6.2 Innerhalb der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche Fläche der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der Planstraße 4 ist ein Stauvolumen von mindestens 40 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 7. Festsetzungen über die Flächen für Aufschüttungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB sind innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche für Aufschüttungen Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen) bis zu 1,2 m Höhe zulässig. 8. Interne Ausgleichsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende interne Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 festgesetzt. Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. A1: Im Bereich der am West- und Südrand des Plangebietes liegenden öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung sind insgesamt 34 einheimische Laubbäume BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) zu unterhalten. A2: Im Bereich der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist auf einem 4 m breiten umlaufenden Randstreifen eine Baumreihe aus 13 Laubbäumen BF31 (GH741) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist ansonsten mit Wiesensaatgutmischung einzusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) zu unterhalten. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 9.1 Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.2 Die mit G 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.3 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.4 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.5 Die in der Planzeichnung mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.6 Die in der Planzeichnung mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für die Anlieger und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 9.7 Die in der Planzeichnung mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 10. Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: 10.1 Es sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) IV an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen M1 bis M9 durchzuführen und dauerhaft zu erhalten; für M10 gilt der § 9 Abs. 1 Nr. 25 b Baugesetzbuch: Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. 11.1 An den in der Planzeichnung im VEP gekennzeichneten Standorten sind Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M1). Die Standorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 11.2 Die Flachdächer der Gebäude und der Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen (M2). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf max. 30 % der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1 11.3 Der obere Abschluss der Tiefgaragenflächen (TGa) soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen (M3). Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von 60 cm Bodensubstrat zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgargagendecken ist die Stärke der Vegetationstragschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrzufahrten, Wege und Tiefgaragenzufahrten, Terrassen, Gartenschuppen, Kleinkinderspielplätze und Fahrradständer. 11.4 Einfriedung (M4) siehe unter II – Gestalterische Festsetzungen Ziffer 2. 11.5 Im Bereich der Erschließungsstraße 1 sind an den im B-Plan gekennzeichneten Standorten insgesamt 15 Straßenbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M5). 11.6 Im Bereich der Dorfplätze 1 bis 4 sind jeweils zwei großkronige Laubbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M6). 11.7 Am Nordrand von Erschließungsstraße 1 und Planstraße 4 sind im Bereich der Parkstreifen insgesamt sieben 2,5 x 2 m große Pflanzbeete mit Spiersträuchern zu bepflanzen (M7). 11.8 In der am Nordrand des Gebietes liegenden Versickerungsfläche (öffentliche Fläche der Verkehrserschließung) nördlich der Erschließungsstraße 1 und der Planstraße 4 sind insgesamt 15 Einzelbäume BF41 (GH742) (Sumpfeiche Quercus palustris) zu pflanzen. Die Flächen sind mit Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) einzusäen (M8). 11.9 In der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz sind insgesamt vier Einzelbäume BF41 (GH742) zu pflanzen (M9). Außerhalb der Kinderspielplatz- und Wegeflächen sind die Flächen mit Wiesensaatgutmischung als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) einzusäen. 11.10 Im WA 2.2 ist ein Einzelbaum (M10) zum Erhalt festgesetzt. 11.11 Private Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen. 12 bedingte Festsetzung zur Feldlerche Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Räumung des Baufeldes erst erfolgen darf, wenn das Ersatzhabitat für die Feldlerche umgesetzt ist. siehe auch Hinweise Nr. 7 zu den externen Ausgleichsmaßnahmen und Nr. 8 zum Artenschutz 13. Stellplatzschlüssel Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Bauordnung Nordrhein Westfalen 2018 wird folgender Stellplatzschlüssel für die Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser und die Kindertagesstätte festgelegt. Für die Mehrfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit zu erreichen. Darüber hinaus sind für die Mehrfamilienhäuser mindestens 20 % der privaten Stellplätze zusätzlich als öffentliche Parkplätze nachzuweisen. Für alle Einfamilienhäuser ist ein Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit (inklusive der Aufstellflächen vor den Garagen) zu erreichen. Darüber hinaus sind je fünf Einfamilienhäuser zwei zusätzlich private Stellplätze in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Bauvorhaben zu errichten. Für die fünfgruppige Kindertagesstätte sind 10 Stellplätze zu errichten. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. Davon ausgenommen sind die Dächer der Treppenhäuser; diese sind als flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15° zulässig. Überschreiten Dachaufbauten, wie in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.2 genannt, die festgesetzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden Sichtschutzelementen zu versehen. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2. Einfriedungen (Maßnahme M4) Zur Erläuterung der genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 2.1 Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) und als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. 2.2 Die Höhe von Terrassentrennwänden ist auf eine zulässige Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 beschränkt. 2.3 Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken BD4 (GH 422) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Erdgasfernleitung Im Plangebiet verlaufen im nördlichen Bereich die Erdgasfernleitungen Nr. 22 und Nr. 422 der METG sowie eine in den Schutzstreifen liegende Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH mit einliegenden Lichtwelllenleiterkabeln. Eine Be- und Überbauung der Leitungen ist auszuschließen. Innerhalb des Schutzstreifens sind Carports, Garagen, Gartenhäuser etc. nicht zulässig. Die Schutzstreifen der Leitungen müssen jederzeit sichtfrei und begehbar sein. Baumpflanzungen müssen zu bestehenden Versorgungsanlagen einen Abstand von mind. 2,5 m einhalten. IV. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienen- sowie Flugverkehr vorbelastet. 4. Archäologische Untersuchungen Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das in den allgemeinen Wohngebieten WA 3.2 bis WA 3.3 und WA 4.1 bis WA 4.2 anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungsziffer 322/40 unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 80/14/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. 7.1 Auf einer Teilfläche des Grundstückes in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 100 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA1 für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: CEF-Maßnahme (Feldlerche)/ externe Ausgleichsmaßnahme eA1: Umwandlung von artenarmem Intensivackerland in Anlage eines Wildkrautackers - HA2 (LW2) - auf 20.000 m². Die Maßnahme entspricht gleichzeitig der artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahme A1 aus der Artenschutzprüfung für die Feldlerche (siehe Ziffer 8) 7.2 Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1 bis WA 4.2) sowie durch die Erschließung / öffentlichen Kinderspielplatz werden im Durchführungsvertrag geregelt. 7.3 Zur Information: Von der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 mit 20.000 m² entfallen 11.571 m² auf Eingriffe durch die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 bis WA 4.2) inklusive der GFL-Flächen, 6.458 m² auf Eingriffe durch die öffentliche Erschließung und notwendige Versorgungsanlagen (Trafostation) und 100 m² auf Eingriffe durch den öffentlichen Kinderspielplatz. Dies ergibt eine Überkompensation von 1.871 m². 8. Artenschutz 8.1 Laut Artenschutzprüfung (Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege (BRNL), Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Elsdorf, Hachenburg, Januar 2020) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, wenn die nach genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 und die CEF- Maßnahme A1 aus der Artenschutzprüfung (CEF-Maßnahme für Feldlerche) durchgeführt werden. Für die Feldlerche, die projektbedingte Habitatverluste durch die Anlage des Wohnbaugebietes und der Verkehrsflächen und Funktionsverluste weiterer Flächen durch Kulisseneffekte und Störung unmittelbar angrenzender Offenlandstandorte für 1 Brutrevier erleidet, sind außerhalb des Wirkraumes des Plangebietes im Bereich intensiv genutzter, offener Ackerlagen Habitatoptimierungen mit dem Ziel der Erhöhung der Lebensraumkapazität im Umfang von mindestens 1 Brutrevier umzusetzen (CEF-Maßnahme für Feldlerche). 8.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 8.3 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet potentiell brütenden Vogelarten auszuführen (Maßnahme V1) 8.4 Die Räumung des Baufeldes ist im Bereich der Ackerflächen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Schutz der Niststätten besonders geschützter Vogelarten ausschließlich außerhalb der Hauptbrutzeit vorzunehmen. Es ergibt sich ein Räumungszeitraum vom 11. August bis 31. März eines jeden Jahres (Maßnahme V2). 8.5 Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahme V3 (Fledermäuse) ergibt sich ein Rodungszeitraum für Gehölze von 1. November bis 31. Januar eines jeden Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich der zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten oder ein Besatz durch Fledermäuse bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (Maßnahme V1/ V3). 8.6 Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Einstellen der Bauarbeiten vom 1. Mai bis 31. Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September nach 19:00 Uhr und im Oktober nach 18:00 Uhr (Maßnahme V4) jeweils eines jeden Jahres. 8.7 Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 1. April eines jeden Jahres beginnen. 8.8 Die Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 sind als Auflagen in die Baugenehmigungen für das Wohnbauvorhaben sowie in die Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung zu nehmen. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 12. Grundwasserschaden Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen. 13. Baumstandorte in öffentlichen Straßen In der Erschließungsstraße 1 sind die Baumstandorte nahe privater Grundstücksgrenzen vorgesehen. Hier besteht eine Duldungspflicht von Seiten der Grundstückseigentümer und -besitzer gemäß § 32 Straßen und Wegegesetz NRW gegenüber den Einwirkungen der Baumpflanzungen. Die Grundstückseigentümer und -besitzer haben der Stadt Köln, Grünflächenamt, rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln und Äste von Straßenbäumen, die in ihr Grundstück ragen, abschneiden wollen. 14. Belichtung und Besonnung Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 Vorlagen-Nummer 2503/2021 Freigabedatum 17.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 76381/02 Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 76381/02 mit dem Arbeitstitel "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadt- entwicklungsausschusses vom 12.12.2013 geringfügig in das jetzige Plangebiet zu ändern (sie- he Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf kleinere Vor- und Rücksprünge im Hinterland der Bebauung an der Gilsonstraße. 2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 76381/02 für das Gebiet zwischen der Straße Fuchskaule im Süden und der Friedrich-Hirsch-Straße im Norden, im Osten be- grenzt durch die Bebauung entlang der Gilsonstraße und im Westen durch die landwirtschaftli- che Nutzung —Arbeitstitel: "Fuchskaule" in Köln-Porz-Elsdorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4. 3. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76381/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Sat- zung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün- dung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2021 Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 Rat 16.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen durch die Emission von Kohlen- stoffmonoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch. Die Wärmeversorgung der Wohnanlagen erfolgt über Nahwärme mittels einer zentralen Heizanlage. Die im Plangebiet zentral zu errichtende Heizanlage wird das neue Wohnquartier mit mindestens 60% regenerativer Energie versorgen. Der Anteil regenerativer Energien wird über Biomasse oder ein BHKW erfolgen. Alle Wohngebäude werden nach KfW-Effizienzhaus-55-Standard errichtet. Die Dachflächen sind nahezu verschattungsfrei und eignen sich für eine Nutzung von Solarenergie mit Kollektoren und/ oder Photovoltaik. An der nordöstlichen Plangebietszufahrt werden 11 Stellplätze für Car-/ Bikesharing vorgesehen, davon drei mit E-Ladesäulen. Eine CO2-Bilanz für das geplante Wohnbauvorhaben wurde nicht erstellt. Begründung (ehemals Problemstellung): Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Woh- nungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch die zeitnahe Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt 222 Wohneinheiten (WE) sowie die Errichtung einer fünfgruppigen Kindertagesstätte. Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln findet in diesem Verfahren keine Anwen- dung, da die Aufstellung dieses Bebauungsplanverfahrens mit Bekanntmachung am 22.01.2014 vor Bekanntmachung des Kooperativen Baulandmodells (24.02.2014) erfolgte. Die Vorhabenträgerin ist jedoch freiwillig bereit, in den Mehrfamilienhäusern einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Im Geschosswohnungsbau sollen 136 WE realisiert werden. Davon entfallen 41 WE auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Daneben sind 86 WE in Einfamilienhäusern geplant, wovon 59 WE in Form von Reihenhäusern, 27 WE in Form von Einzelhäusern bzw. in Mehrgenerationenhäusern vor- gesehen sind. 3 Die Einfamilienhäuser bzw. Mehrgenerationenhäuser sollen frei finanziert gebaut werden. In den Mehrfamilienhäusern sollen 30 % Wohneinheiten öffentlich gefördert sein. Somit wird sich insgesamt ein Wohnungsmix von ca. 82 % frei finanziertem und 18 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau er- geben. Aus Anlage 1 ergibt sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Im Gegen- satz zum Einleitungsbeschluss haben sich die Plangebietsgrenzen um kleinere Vor- und Rücksprün- ge verändert. Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2014 mit einer Grundlagensammlung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Abendveranstaltung. Daran schloss sich im Herbst eine Mehrfach- beauftragung an. Der Siegerentwurf wurde Ende des Jahres 2014 bestimmt und im März 2015 im Bezirksrathaus im Rahmen einer öffentlichen Präsentation des ersten Preisträgers ausgestellt. Da die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange bereits im Februar 2014 stattgefunden hat, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245 c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht - Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 gel- tenden Rechtsvorschriften. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde im Dezember 2016 gefasst. Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichti- gung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Sommer 2019 wurde die zweite, ver- tiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und den Beteiligungen der Träger öffentlicher Be- lange sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf wurde Ende des I. Quartals 2021 offengelegt. Dabei ent- sprach das Plangebiet der Offenlage dem jetzigen Plangebiet zum Satzungsbeschluss. Im Rahmen der Offenlage gingen mehrere Stellungnahmen ein, von denen der größte Teil aufgrund von pla- nungsrelevanten Inhalten dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Zusammenfassung aller An- regungen sowie die entsprechenden Bewertungen dazu sind aus der Anlage 4 zu ersehen. Mit der Vorhabenträgerin ist ein Durchführungsvertrag geschlossen worden, in dem sie sich u.a. ver- pflichtet, die im VEP festgelegten Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimm- ten Frist durchzuführen und deren Kosten zu tragen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Vorberatungen: Einleitungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: Stadtentwicklungsausschuss 14.11.2013 ohne Wiedervorlageverzicht beschlossen, Ausschuss für Umwelt und Grün 19.11.2013 beschlossen, Bezirksvertretung Porz 10.12.2013 geändert beschlossen, Stadtentwicklungsausschuss 12.12.2013 geändert beschlossen. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Bekanntmachung 02.04.2014 Beteiligung 08.04.2014 Abendveranstaltung bis 15.04.2104, Abgabe schriftlicher Stellungnahmen Mehrfachbeauftragung Präsentation Jurysitzung 19.12.2014 Ausstellung Bezirksrathaus 12.03 bis 18.03.2015 4 Stellungnahme der Bezirksvertretung Porz zur frühzeitigen Beteiligung Bezirksvertretung Porz 03.03.2015 wegen Beratungsbedarf geschoben, Bezirksvertretung Porz 30.04.2015 wegen Beratungsbedarf geschoben, Bezirksvertretung Porz 02.06.2015 wegen Beratungsbedarf geschoben, Bezirksvertretung Porz 08.09.2015 von der Verwaltung zurückgezogen, Bezirksvertretung Porz 08.11.2016 ungeändert beschlossen Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Stadtentwicklungssauschuss 15.12.2016 ungeändert beschlossen Mitteilung über die Offenlage Bezirksvertretung Porz 29.04.2021 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Kenntnis genommen Bekanntmachung Offenlage 17.03.2021 Offenlage in der Zeit vom 25.03. bis 06.05.2021 Anlagen Anlage1 Geltungsbereich Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Anlage 4 Stellungnahmen aus der Offenlange Anlage 5 Satzungsbegründung Anlage 6 Textliche Festsetzungen Anlage 7 Verkleinerungen: Anlage 7.1 Blatt 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 7.2 Blatt 2 Textliche Festsetzungen Anlage 7.3 Blatt 3 Vorhaben- und Erschließungsplan -
Anlage 3 Stellungnahmen Beteiligung Träger öffentlicher Belange
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76381/02 (vormals 75380/02) –Arbeitstitel: „Fuchs- kaule“ in Köln-Porz-Elsdorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffent- licher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.01. bis 28.02.2014 und die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 05.Juli bis zum 05. August 2019 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen, aktuelleren Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln, Landes- und bundeseigene Denkmäler, vom 11.07.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 2 Bezirksregierung Köln, Dez. 33, Ländliche Entwick- lung, Bodenordnung, vom 17.07.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5, Kampfmit- telbeseitigungsdienst, vom 06.02.2014: Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plange- biet; konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Mili- täreinrichtungen des 2. Weltkrieges; ja Ein entsprechender Hinweis auf den Kampfmittelverdacht wurde auf- genommen; Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Flächen empfohlen; Hinweis für Beauftragung der Überprüfung der konkre- ten Verdachten sowie der zu überbauenden Flächen ja die Vorhabenträgerin wird im Rahmen der Baugenehmigung eine Überprüfung veranlassen; 4 Industrie- und Handelskammer Köln vom 29.07.2019: ja Der Betrieb sowie die Gasturbine und Verdichterstation bilden gemäß der Karte der Betriebsbereiche und Störfallanlagen im Nahbereich des Bebauungsplanes aus der Kartografischen Abbildung von Betriebsbe- Anlage 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 650 m Luftlinie zu einem industriellen Betrieb der Glasher- stellung; Forderung nach einer belastbaren Aussage zum Störfall-Risiko reichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) keinen Be- triebsbereich nach StörfallVO (12.BImschV) aus. Aus diesem Grund sind auch keine Bereiche, die der Gefahrenabwehr dienen, außerhalb der Betriebe und Betriebsgrundstücke erforderlich. 5 KölnBusiness Wirtschaftsförderung GmbH vom 07.08.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 6 Landwirtschaftskammer NRW vom 29.07.2019: Keine grundsätzlichen Bedenken. ----- Kenntnisnahme Anregung für die Berechnung des Kompensationsbe- darfs mittels Anwendung der „Nummerischen Bewer- tung von Biotop, dass ein Teil der Kompensationsmaß- nahmen im Plangebiet vorgenommen wird. nein Die Stadt Köln wendet seit über 20 Jahren ein Biotopwert-Verfahren (Köln-Liste) an, das auf der Methode LUDWIG, 1991, beruht. Dies ist ebenfalls ein anerkanntes Verfahren zur Biotopbewertung und Ermitt- lung des Ausgleichsbedarfs. Zur Gewährleistung einer Gleichbehand- lung aller Planungen im Stadtgebiet wird das vorgenannte Verfahren auch bei diesem Bebauungsplan angewendet. Positiv, dass externer Ausgleich in Form einer Produkti- onsintegrierten Maßnahme umgesetzt wird ----- Kenntnisnahme 7 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26, Untere Luft- fahrtbehörde, vom 05.08.2019: Aufgrund der geplanten Gebäudehöhen bestehen keine Bedenken. ----- Kenntnisnahme 8 Flughafen Köln Bonn GmbH vom 01.08.2019: Aufgrund der räumlichen Nähe zum Flughafen (ca. 4,5 km) ist im Plangebiet mit Fluglärm sowohl in der Tages- zeit als auch in der Nacht zu rechnen. Forderung, die hieraus resultierenden Anforderungen an Schalldämm- maße in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Anregung zur Ausstattung von Schlafräumen mit Schallschutz und schallgedämmter Belüftung. ja Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen berück- sichtigen die Belastung durch den Flugverkehr bereits. In der Sum- menbetrachtung aller Lärmarten für die Berechnung der Lärmpegelbe- reiche sowie durch die Festsetzung fensterunabhängiger Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern wird dem Schutz vor Fluglärm ausreichend Rechnung getragen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens. Die Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde ist erforderlich. ja Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde beteiligt und hat sich mit Schreiben vom 05.08.2019 (siehe lfd. Nr. 7) beteiligt. 9 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr), vom 10.07.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 10 Polizeipräsidium Köln, ,Kriminalprävention, vom 11.08.2019: Keine Bedenken. Verweis auf kostenfreies und neutrales Beratungsange- bot zur Städtebaulichen Kriminalprävention ----- Kenntnisnahme; die Weitergabe an die Vorhabenträgerin ist erfolgt 11 Telekom vom 02.08.2019, Netzproduktion GmbH: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 12 Stadtwerke Köln vom 05.08.2019: Keine Bedenken, auch im Namen der folgenden Kon- zerngesellschaften: RheinEnergie in Verbindung mit RheinischeNetzgesellschaft, Kölner Verkehrsbetriebe und Hafen- und Güterverkehr Köln. ----- Kenntnisnahme Im Namen KVB: Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik als Aufga- benträger ÖPNV sollte über den Fortgang der Baumaß- nahmen informiert werden, da die Vielzahl der neu ent- stehenden Wohneinheiten ggf. eine Anpassung des ÖPNV-Angebotes erforderlich macht ----- Kenntnisnahme 13 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 05.08.2019: Starkregen soll innerhalb Öffentlicher Grünfläche ge- sammelt und dort versickert werden. Einleitung in den Rheinkanal vermieden Ja Das Entwässerungskonzept ist durch das Fachbüro entsprechend ak- tualisiert. Es wurde sowohl das Schmutzwasser als auch das Nieder- schlagswasser, unterteilt in Ableitung und Versickerung, und der Stark- regenfall betrachtet. Die Stadtentwässerungsbetriebe haben dem hyd- raulischen Entwässerungskonzept vorbehaltlich des Durchführungsver- trages zugestimmt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Funktion der Grünfläche als Retentionsraum/Notflutflä- che für Starkregenereignisse in die textlichen Festset- zungen aufnehmen; ebenso das bereitzustellende Re- tentionsvolumen (Stauvolumen) Ja Es wurde eine entsprechende textliche Festsetzung aufgenommen. Die Zahlen wurden durch das Fachbüro ermittelt und eingetragen. 14 AWB Köln vom 17.07.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme 15 PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, vom 19.02.2014: Information zu Doppelleitungssystem von Erdgastrans- portleitungen, Kabelschutzrohranlage und Schutzstrei- fen; ja Leitungen und Schutzstreifen in Bebauungsplan gesichert (Planzeich- nung und nachrichtliche Übernahme) Möglicherweise Überbauung unter Auflagen möglich; frühzeitig Entwurfspläne abstimmen ja Bebauungsplan-Entwurf wurde vor der Offenlage abgestimmt 16 Thyssengas GmbH vom 25.07.2019: Keine Bedenken ----- Kenntnisnahme
Beratungsverlauf
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09.09.2021
TOP 12.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: mit Änderungen empfohlen
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