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0990/2022

Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausa

Beschlussvorlage Ausschuss 31.03.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 02.06.2022, TOP 9.2

Anlage 4 Übersicht der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

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Anlage 3 Erlaeuterung

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

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Anlage 6 Auszug BV 6 12.05.2022, TOP 9.2.2

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Planzeichnung

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Anlage 4 Übersicht der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

6951 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 67549/04 — Arbeitstitel: Causemannstraße in Köln-
Merkenich, 3. Änderung — eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange 
Die B
eteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.10.2019 bis zum 
27.11.2019 – mit Fristverlängerung bis zum 06.12.2019 und nachträglicher Beteiligung zum 17.01.2020 – durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 
sechs Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 beschlossenen Verfahrensumstellung (siehe Vorlage 
2682/2021), wird die bisher gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als frühzeitige 
Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB gewertet. Eine nochmalige Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wird im weiteren Verfahren erfolgen. 
Nach
folgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Stand 08
.03.2022 
Träger
 öffentlicher Belange 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 IHK 
(08.11.2019) 
Zur Änderung des Bebauungsplanes werden keine An-
regungen vorgebracht. Nach den vorliegenden Unterla-
gen sind Belange von Unternehmen nicht betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) 
(28.11.2019) 
Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
3 
3.1 
Thyssengas GmbH 
(08.11.2019) 
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
Anlage 4

- 2 - 
 
/ 3 
3.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. 
nicht vorgesehen. 
Kenntnisnahme entfällt 
4 Stadtwerke Köln GmbH 
(04.12.2019) 
Seitens der Konzerngesellschaft, der Rhein Energie AG 
in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft 
mbH und den Kölner Verkehrs-Betriebe AG bestehen 
gegen die. 3. Änderung des Bauleitplans Causemann-
straße keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 
5 Westnetz GmbH 
(05.12.2019) 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des 2 x 22,00 m 
= 44,00 m breiten Schutzstreifens der Hochspannungs-
freileitung. 
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wir-
kung für die Rhein Energie AG als Eigentümerin und 
Betreiberin der 380-kV-Leitung und der Rheinischen 
Netzgesellschaft als Eigentümerin und Betreiberin der 
110-kV-Leitung. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 
6 
 
6.1 
Bezirksregierung Köln, Dez. 53 – Immissionsschutz 
(17.01.2020) 
Die hausinterne Auswertung der Stadt Köln der in 
KABAS vorhandenen Informationen ist aufgrund einer 
Schwäche des KABAS-Systems unvollständig. Die von 
der Stadt Köln genannten Betriebsbereiche stehen da-
her nur stellvertretend für alle 15 im Chempark vorhan-
denen Betriebsbereiche. Das gleiche gilt für weitere Be-
triebsbereiche im Stadtgebiet Köln in der Nähe des 
Plangebietes. 
 
 
 
 
ja 
 
 
Nach dem die Verwaltung Kenntnis davon erlangt hat, dass bei 
der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-
wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, ist die weiteren An-
wendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a 
BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. 
Daher wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 
die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf das soge-
nannte Vollverfahren inklusive Umweltprüfung und Umweltbericht 
im Sinne des § 2a BauGB beschlossen (Vorlage 2682/2021).

- 3 - 
 
/ 4 
Für die fünf von der Stadt Köln benannten sowie für die 
weiteren im Chempark gelegenen Betriebsbereiche ist 
in KABAS ein gemeinsamer, für den gesamten Chem-
park geltender Achtungsabstand nach dem Leitfaden 
KAS-18 von 1.500 m dargestellt. Für das Plangebiet 
Causemannstraße sind folgende Betriebsbereiche auf-
grund ihrer Lage im Nordwesten des Chemparks her re-
levant: 
- Chemion Logistik GmbH 
- Covestro Deutschland AG 
- Saltigo GmbH 
- LANXESS Deutschland GmbH 
- Momentive Performance Materials GmbH 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher eine 
Stellungnahme zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Cause-
mannstraße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben Causemannstraße 
3 - vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik 
durch den TÜV Rheinland erstellt. 
Die Hinweise der Bezirksregierung Köln wurden im Rahmen der 
genannten Stellungnahme berücksichtigt. 
6.2 Für die im Chempark Leverkusen auf Leverkusener 
Stadtgebiet gelegenen Betriebsbereiche wurden ange-
messene Abstände im Rahmen des Seveso-II-
Konzeptes der Stadt Leverkusen ermittelt. Als Karte 
wurden die angemessenen Abstände nur für das Stadt-
gebiet Leverkusen dargestellt. Ob im Rahmen der Er-
stellung des Abstandsgutachtens auch Freiset-
zungsorte untersucht wurden, die sich relevant auf das 
Kölner, nicht aber auf das Leverkusener Stadtgebiet 
auswirken, ist dem Gutachten nicht eindeutig zu ent-
nehmen. Daher kann nicht angegeben werden, dass 
die ermittelten angemessenen Abstände auch für das 
Kölner Stadtgebiet gültig sind. 
Drei weitere Betriebsbereiche, deren Achtungsab-
stände das Plangebiet Causemannstraße überdecken, 
sind die Firmen 
- Deutsche Infineum GmbH & Co. KG 
(Achtungsabstand 1.500 m) 
- Carbosulf Chemische Werke GmbH 
(Achtungsabstand 1.500 m) 
- Wacker Chemie AG 
(Achtungsabstand 500 m) 
 
ja Der Hinweis wurde im Rahmen der im Zuge des Bebauungsplan-
verfahrens in der durch den TÜV Rheinland erstellten Stellung-
nahme zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Causemann-
straße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben Causemannstraße 3 - 
vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik be-
rücksichtigt.

- 4 - 
 
 
6.3 Für das Gebiet nördlich des Betriebsbereiches Deut-
sche Infineum GmbH & Co. KG wurden im Rahmen des 
Ausbaus der Bundesautobahn A1 angemessene Si-
cherheitsabstände gutachterlich ermittelt. Das Gutach-
ten, das auch vom LANUV geprüft wurde, zeigt dass 
der angemessene Sicherheitsabstand den Ausbau der 
A1 nicht tangiert. Damit ist der Betriebsbereich auch für 
das Bebauungsplangebiet Causemannstraße nicht rele-
vant. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird im Rahmen des weiteren Bebauungsplanver-
fahrens in der Stellungnahme zur 3. Änderung des Bebauungs-
planes „Causemannstraße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben 
Causemannstraße 3 - vor dem Hintergrund der Anforderungen 
der Seveso-Thematik des TÜV Rheinland berücksichtigt werden. 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln

Anlage 3 Erlaeuterung

14012 Zeichen

/ 2 
Anlage 3 
 
Erläuterung 
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67549/04, 
Arbeitstitel: „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Än-
derung 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern 
und 609.000 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktu-
ell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 
20.12.2016). Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohn-
angebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht 
der aktuellen Situation, dringliches Ziel der Stadtentwicklung. 
Vor diesem Hintergrund soll das mindergenutzte Grundstück im Eckbereich Causemannstraße 
und der Straße Auf dem Alten Weerth in angemessener Weise städtebaulich ertüchtigt werden. 
Hierzu soll die straßenbegleitende Bebauung der Causemannstraße nach Süden abknickend 
entlang der Straße Auf dem Alten Weerth fortgeführt werden. Unter Berücksichtigung der erfor-
derlichen Abstandflächen zur südlich vorhandenen Wohnbebauung Auf dem Alten Weerth 1a – 
1c und unter Einhaltung der bereits zulässigen städtebaulichen Dichtewerte (GRZ 0,4, GFZ 0,8) 
sowie der maximal zulässigen zweigeschossigen, geschlossenen Bebauung, ist ein circa 40 m 
langer Fortsatz der überbaubaren Grundstücksflächen nach Südosten geplant. Zulässig sind 
hier bisher lediglich 14 m tiefe, zweigeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise 
entlang der Causemannstraße auf im Mittel circa 50 m tiefen Grundstücken. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Die GbR Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, beabsichtigt im 
Rahmen der Änderung des Bebauungsplans insgesamt 21 Wohneinheiten zu realisieren. Da-
von sollen im Gebäudeteil A neun Wohneinheiten errichtet werden – zu einem überwiegenden 
Teil wäre dieses Gebäude bereits vor der Planänderung baurechtlich realisierbar gewesen 
(circa sechs Wohnungen). Mit der Planänderung sollen im Gebäudeteil A drei zusätzliche 
Wohneinheiten und im Gebäudeteil B zwölf Wohneinheiten realisiert werden. Mit der Planände-
rung wird auf einem städtebaulich mindergenutztem Grundstück folglich Planungsrecht für 15 
weitere neue Wohnungen geschaffen. Im Hofbereich ist eine private Spielfläche für Kleinkinder 
vorgesehen. 
Die erforderlichen und nachzuweisenden Stellplätze sind ausschließlich auf einer oberirdischen 
Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksteil vorgesehen. Die Erschließung der Stellplatz-
anlage für die bereits genehmigten und errichteten Wohngebäude Causemannstraße 5–7 er-
folgt von der Causemannstraße; die Stellplätze des Wohngebäudes Causemannstraße 1–3 sol-
len von der Straße Auf dem Alten Weerth erschlossen werden.

- 2 - 
 
/ 3 
Die Erschließung des Gebäudekomplexes erfolgt über drei separate Hauseingänge. Der barrie-
refreie Zugang zu den Wohnungen ist durch jeweils einen Aufzug je Treppenhaus gewährleis-
tet. 
 
1.3 Planverfahren 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Änderung des rechtswirksamen Bebauungspla-
nes erforderlich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 7. Februar 
2019 den Beschluss gefasst, das Bebauungsplanänderungsverfahren – Arbeitstitel: Cause-
mannstraße in Köln-Merkenich, 3. Änderung – gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1  
Absatz 8 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einzuleiten. 
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. März 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln (50. 
Jahrgang, Nummer 12). 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 4. 
bis 17. April 2019 zur Planung äußern. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober bis einschließlich 27. November 2019. Im Rahmen 
dieser Beteiligung wurde deutlich, dass im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahren 
Umweltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu umliegenden Industriebe-
trieben insbesondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK Leverkusen Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der 
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz-
tes (BImSchG) zu beachten sind. Aus diesem Grund ist die Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 28. Oktober 2019 die Umstel-
lung auf ein Regelverfahren mit Umweltbericht einschließlich einer frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die entsprechende öffentliche Bekanntma-
chung erfolgte am 19. Januar 2022 im Amtsblatt der Stadt Köln (53. Jahrgang, Nummer 2). Die 
frühzeitig Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB mit Aushangplakat wurde vom 
31. Januar bis einschließlich 14. Februar 2022 durchgeführt; Stellungnahmen konnten bis ein-
schließlich 21. Februar 2022 abgegeben werden. 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 2.934 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadt-
teils Merkenich im Stadtbezirk Chorweiler. 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Merkenich und umfasst den Bereich südlich der Causemann-
straße und westlich der Straße Auf dem Alten Weehrt, im Wesentlichen die Wohnbaugrundstü-
cke Causemannstraße 1 – 7 (Gemarkung Worringen, Flur 89, Flurstücke 933, 934, 935, 1130, 
1131). Im Sinne der städtebaulichen Ordnung umfasst der Geltungsbereich nicht nur das Neu-
bauvorhaben Causemannstraße Hausnummer 1 – 3, sondern auch das bereits genehmigte und 
errichtete Wohngebäude Causemannstraße Nummer 5 – 7.

- 3 - 
 
/ 4 
2.2 Vorhandene Struktur und derzeitige Nutzung 
Das Plangebiet ist bereits partiell baulich genutzt und durch Wohnbebauung geprägt. Das zwei-
geschossige Wohngebäude Causemannstraße 5–7 wurde kürzlich errichtet; das sich anschlie-
ßende zweigeschossige Wohnhaus Causemannstraße 3 soll abgebrochen werden. Das Bau-
grundstück Causemannstraße / Auf dem alten Weerth liegt derzeit brach. 
Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes ist überwiegend durch Wohnnutzungen ge-
prägt. Nördlich und westlich ist primär zweigeschossige heterogene Wohnbebauung überwie-
gend straßenbegleitend zur Jungbluthstraße, der Causemannstraße und der Daverkusenstraße 
zu finden. Südlich schließen sich durchgrünte Wohnblöcke (Straße In den Kämpen) an. Östlich 
befindet sich ein begrünter Lagerplatz, der überwiegend als Wohnmobilabstellplatz genutzt 
wird. Südlich des Planvorhabens befindet sich das Schützenheim der Stankt Sebastianus 
Schützenbruderschaft Köln-Merkenich mit zwei Schießständen. Nach vorliegenden Informatio-
nen handelt es sich um offene Schießstände für Kleinkaliber und Luftgewehre mit 4 m bzw. 
50 m Bahnlänge. 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Erschließung für den MIV 
Die Erschließung des Plangebietes ist durch die als Gemeindestraßen ohne Benutzungsbe-
schränkung gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen Causemannstraße und Auf dem Alten 
Weerth gesichert. Das Plangebiet ist über die Causemannstraße und die Daverkusenstraße so-
wie die Straßen Auf dem Alten Weerth an das lokale Straßennetz angeschlossen. 
2.3.2 ÖPNV 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 150 m fußläufi-
ger Entfernung gelegene Stadtbahnhaltestelle „Merkenich Mitte“ der Kölner Verkehrsbetriebe. 
Hier verkehrt die Stadtbahnlinie 12 in der Relation Köln-Merkenich – Köln-Zollstock Südfriedhof 
wochentags im 10-Minuten-Takt. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet 
als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) festgelegt. Die vorliegende Planung steht somit im 
Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt. 
Da Bebauungspläne gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln 
sind, besteht aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplanes kein Zielkonflikt mit den in 
Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes. 
3.3 Bestehendes Bauplanungsrecht 
In den rechtswirksamen Bebauungsplänen Nr. 67549/04-00-01 (1. Änderung, in Kraft getreten 
am 10.06.1991) und Nr. 67549/04-00-02 (2. Änderung, in Kraft getreten am 20.11.1995) ist das 
Plangebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Beide Bebauungspläne setzen für

- 4 - 
 
/ 5 
das hier in Abrede stehende Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 fest; die über-
baubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Insbesondere die Baugrenzen 
stehen dem aktuellen Vorhaben entgegen. 
3.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet einen Innenbereich dar und trifft 
hier keine weiteren Aussagen. 
3.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Darin wurde, basierend auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für 
den Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 52.100 Wohneinheiten ermittelt. Auf 
Grundlage einer neueren Bevölkerungsprognose wird mittlerweile bis Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvor-
lage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Der vorliegende Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für die bauliche 
Realisierung eines Wohnbauprojektes und steht daher im Einklang mit den StEK Wohnen. 
3.6 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde 2014 als Richtlinie zur Förderung des öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekos-
ten eingeführt und mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln fortge-
schrieben. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den 
wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. 
Die Verpflichtung des KoopBLM, mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, kommt im vorliegenden Bebauungsplanverfah-
ren nicht zur Anwendung, da durch die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04 le-
diglich zusätzliches Planrecht für 15 Wohneinheiten bzw. eine Geschossfläche von rund 730 m² 
geschaffen wird. Die Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis i) Richtlinie 
Kooperatives Baulandmodell 2017 gelten unabhängig von der Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells. 
3.6.1 Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
Die ursächlichen öffentlichen Spielflächen und die ursächlichen öffentlichen beziehungsweise 
öffentlich zugänglichen Grünflächen sind nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des 
Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertra-
gen. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Gemäß der aktuell gültigen Berechnungsformel der Spielplatzbedarfsplanung ist entsprechend 
der geplanten zusätzlichen Wohneinheiten eine Spielfläche von 69 m² einzurichten und auszu-
statten. Um einen öffentlichen Spielplatz jedoch mit einem adäquaten Spielangebot auszustat-
ten, ist eine Fläche von mindestens 500 m² ohne Rahmenbepflanzung erforderlich. Aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten ist im Plangebiet keine Fläche vorhanden, die sich für die Herrich-
tung eines öffentlichen Spielplatzes eignet. Daher wird über einen städtebaulichen Vertrag im 
Sinne des § 11 BauGB geregelt, dass der Planbegünstigte in Abstimmung mit der Stadt Köln 
entsprechende Ersatzmaßnahmen vornimmt bzw. zu einer Ausgleichzahlung verpflichtet ist.

- 5 - 
 
/  
4  Umweltbericht 
Im weiteren Verfahren wird der Umweltbericht ergänzt. 
5 Planverwirklichung 
Ein Flurstück im Geltungsbereich der Änderung wurde mit einer Bauverpflichtungsfrist von drei-
einhalb Jahren aus städtischem Eigentum im Jahre 2018 an einen Investor, mit der Zusage ei-
ner höheren baulichen Ausnutzung auf Beschluss des Liegenschaftsausschusses, verkauft. 
Aufgrund dieser Bauverpflichtungsfrist – die aufgrund des vorliegenden Planverfahrens verlän-
gert wurde –, ist mit einer zügigen Realisierung des Vorhabens zu rechnen. Alle anderen Flur-
stücke im Geltungsbereich befinden sich bereits im Eigentum des Inverstors, sodass bodenord-
nende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB nicht erforderlich sind. Öffentliche Flächen sind von 
der Planung nicht betroffen. 
Für die Realisierung des Bauvorhabens können Baulasten erforderlich sein. Dieses Erfordernis 
ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Die Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs an öffentlichen Spielplatzflächen ist durch den In-
vestor zu leisten. Über einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB verpflichtet sich der 
Investor, im Rahmen der Vorhabenrealisierung Vorhabenträgerin den bestehenden Spielplatz 
„Auf dem alten Weerth“ in Köln-Merkenich nach Vorgaben der Stadt Köln mit einem neuen 
Spielangebot auf eigene Kosten aufzuwerten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe 
zum Plangebiet, daher ist eine Neuerrichtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforder-
lich. 
 
6.  Gutachten 
Folgende Gutachten liege für die weitere Bebauungsplanausarbeitung vor: 
• Artenschutzprüfung  
• Verkehrsgutachten 
• Schalltechnische Untersuchung 
• Untersuchung zu Lichtimmissionen 
• Gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thema-
tik

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1533 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Örtl Sa 
 
Vorlagen-Nummer 
0990/2022
Stand: 16.08.2024 
Sachstandsbericht  
Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-
Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den 
Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand:  
Das Vorhaben wurde über eine Befreiung von den Festsetzungen des geltenden Bebauungs-
plan Nr. 67549/04 nach § 31 BauGB genehmigt. Von folgenden Festsetzungen wurde befreit: 
1. Baugrenze(n) - Überschreitung der Baugrenzen aufgrund der Übereckbebauung in die 
Straße "Auf dem alten Weerth" hinein 
2. Grundflächenzahl (GRZ) - Vorhaben mit GRZ II von 0,65 bei festgesetzter GRZ von 
max. 0,6 
3. Zahl der Vollgeschosse 
 
Am 01.07.2024 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 
auf dem Grundstück Causemannstr. 3 erteilt.  
 
Das Bebauungsplanverfahren „Causemannstraße“, 3. Änderung ist somit nicht mehr notwen-
dig und wird eingestellt.  
 
Nächste Schritte: 
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 24.01.2019 über die Einleitung betref-
fend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67549/04, Arbeitstitel Causemannstraße in 
Köln-Merkenich, 3. Änderung (Vorlagen-Nummer 3881/2018) wird aufgehoben. 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.

Anlage 1 Geltungsbereich

400 Zeichen

%HUHLFKGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 67549/04&DXVHPDQQVWUD‰HLQ.|OQ0HUNHQLFKbQGHUXQJ
0 10050 200300 Meter

Anlage 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

10115 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 67549/04 –Arbeitstitel: “Causemannstraße“ in Köln - 
Merkenich, 3. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 14.02.2022 
durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 21.02.022 eingereicht werden. Es sind fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Stand: 17.03.2022 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
1.1 
Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ 
 
Die Stellungnehmenden weisen darauf hin, dass gemäß 
den Ausführungen zur Planverwirklichung der durch die 
Planung ausgelöste Mehrbedarf an Spielflächen neben 
dem Spielplatz „Auf dem Alten Weerth“ nachgewiesen 
werden soll. Da im Ortsteil Merkenich ein erheblicher Be-
darf an zusätzlichen Kitaplätzen besteht, wurde der 
Standort „Auf dem Alten Weerth“ (Teile des Flurstücks 
925, Flur 89, Gemarkung Worringen) nach wiederholten 
Diskussionen in der Bezirksvertretung Chorweiler als künf-
tiger Kita-Standort vorgeschlagen. Eine konkrete Planung 
eines Architekten liege bereits vor. Das Jugendamt sei in-
formiert und prüfe vermutlich gegenwärtig den Standort. 
Die Stellungnehmenden erheben daher Bedenken und 
zielen darauf ab, die Möglichkeit auf diesem städtischen 
Grundstück eine Kita zu bauen durch die in Rede ste-
hende Planung nicht ausgeschlossen wird. Der Schaffung 
zusätzlicher Kita-Plätze in Merkenich sei wichtiger als die 
Schaffung zusätzlicher Spielflächen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der in Rede stehende Kita-Standort liegt im räumlichen Geltungs-
bereich des seit dem 12.03.1984 rechtswirksamen Bebauungs-
plan Nr.67549/04. Dieser setzt für den Standort „Straßenver-
kehrsflächen“ fest. Nach aktuellem Bauplanungsrecht ist eine 
Kita am diskutierten Standort daher nicht zulässig. Entgegen der 
im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung wurde die Straßenver-
kehrsfläche jedoch nicht baulich realisiert und soll auch nicht aus-
gebaut werden. Aktuell stellt sich der geplante Standort als mit 
Baum- und Gewächsstrukturen sowie mit Wegebeziehungen 
durchzogene Grünfläche dar; zudem befindet sich hier ein Spiel-
platz. 
Die planungsrechtliche Realisierung eines Kita-Vorhabens würde 
somit eine Änderung des Bauplanungsrechtes erfordern. Im Zuge 
eines solchen Bauleitplanverfahrens wäre sicherzustellen, dass 
aufgrund der bestehenden Unterversorgung des Stadtteils mit öf-
fentlichen Spielflächen sowohl die Kita baulich realisiert werden 
kann, als auch der bestehende Spielplatz sowie Wegeverbindun-
gen planungsrechtlich gesichert werden.

- 2 - 
 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren 
 
Die Stellungnehmenden bitte daher darum, dass die In-
vestorin die erforderlichen Spielflächen auf dem eigenen 
Grundstück herstellt oder einen Ablösebetrag zahlt. Die 
Ablöse sollte dann dafür eingesetzt werden, einen im Be-
bauungsplan Nr. 67549/04, 1. Änderung festgesetzten 
Spielplatz auf einem städtischen Grundstück an der Mer-
kenicher Ringstraße (Flurstück 1117, Flur 88, Gemarkung 
Worringen) – der bisher nicht realisiert wurde – zu errich-
ten. 
 
 
nein 
 
 
Um einen öffentlichen Spielplatz mit einem adäquaten Spielange-
bot auszustatten, ist eine Fläche von mindestens 500 m² ohne 
Rahmenbepflanzung erforderlich. Aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten ist im Plangebiet keine Fläche vorhanden, die sich für 
die Herrichtung eines öffentlichen Spielplatzes für Kinder im Alter 
zwischen 6 und 18 Jahren eignet (hier ist allerdings die nach § 
BauO NRW 2018 und nach der vom Rat der Stadt Köln beschlos-
senen Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen für Klein-
kinder erforderliche private Spielflächen für Kleinkinder zu errich-
ten). Daher ist ersatzweise der nahegelegene Spielplatz „Auf 
dem Alten Weerth“ aufzuwerten. 
Gemäß den Ergebnissen der Spielplatzbedarfsanalyse im Stadt-
teil Merkenich ist hier ein Defizit an öffentlicher Spielfläche von 
566 m² zu verzeichnen. Es besteht somit eine Unterversorgung 
des Stadtteils mit öffentlichen Spielflächen. Vor dem Hintergrund 
der gegebenen Bedarfslage sind sowohl die Fläche des öffentli-
chen Spielplatzes „Auf dem Alten Weerth“ als auch 
die noch nicht 
als öffentlicher Spielplatz ausgebaute Fläche an der Merkenicher 
Ringstraße unverzichtbar. 
1.3 Errichtung der Kita unter Einhaltung der Seveso-III-
Richtlinie 
 
Die Stellungnehmenden gehen davon aus, dass aufgrund 
der Lage des gesamten Ortsteils Merkenich innerhalb der 
Achtungsabstände von Störfallbetrieben im Bebauungs-
planverfahren eine gutachterliche Betrachtung unter Vor-
gaben der Seveso-III-Richtlinie erfolgt. Diese Untersu-
chung solle auf Möglichkeiten für die Bebauung der Flä-
che „Auf dem Alten Weerth“ aufzeigen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 3. Änderung liegt 
vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik 
eine Stellungnahme des TÜV Rheinland vor. Diese gutachterliche 
Stellungnahme kann jedoch nicht grundsätzlich auf Vorhaben au-
ßerhalb des Plangebietes und -verfahrens übertragen werden. 
Am in Rede stehenden Standort ist eine Kita gegenwärtig pla-
nungsrechtlich unzulässig. Im Rahmen einer Änderung des Bau-
planungsrechtes müsste aufgrund der bekannten Störfallthematik 
bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der

- 3 - 
 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verfahrens-/vorha-
ben-spezifisch beachtet werden. 
2 
 
2.1 
Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ 
 
Die Stellungnehmerin verweist auf fehlende Kita-Plätze in 
Merkenich. Wohnortnahe Kita-Plätze seien jedoch essen-
tiell – daher wurde Teile des Flurstücks 925 (Flur 89, Ge-
markung Worringen) als Standort für eine neue Kita vor-
geschlagen. Aufgrund der in Rede stehenden Planung 
werden Bedenken vorgetragen, dass an genanntem 
Standort keine Kita mehr errichtet werden könne. 
 
 
nein 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
2.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren 
 
Die Stellungnehmerin schlägt vor, stattdessen auf dem 
bisher nicht genutzten städtischen Grundstück an der 
Merkenicher Ringstraße (Flurstück 1117, Flur 88, Gemar-
kung Worringen) einen weiteren Spielplatz zu errichten. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.2 
3 
 
3.1 
Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ 
 
Die Stellungnehmenden weise auf die geringe Kita-Be-
treuungsquote im Ortsteil hin. Mit den geplanten Wohn-
bauvorhaben sei eine Zunahme der Unterversorgung zu 
befürchten. Gegenüber dem Jugendamt wurde bereits 
2020 der Vorschlag unterbreitet, auf Teile des Flurstücks 
925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) eine neue Kita zu 
errichten. Dieses Begehren wurde kürzlich nochmals an 
die Stadt Köln übermittelt. Daher wird die in Rede ste-
hende Planung der Ertüchtigung des Spielplatzes „Auf 
dem Alten Weerth“ abgelehnt. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1

- 4 - 
 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren 
 
Es wird gefordert, den Bedarf an zusätzlichen Spielflä-
chen an die Merkenicher Ringstraße auf eine im Bebau-
ungsplan als Spielplatz festgesetzte (städtische) Fläche 
zu verlegen. 
 
 
nein 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.2 
3.3 Errichtung der Kita unter Einhaltung der Seveso-III-
Richtlinie 
 
Das Flurstück 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) sei 
auch unter Einhaltung der Seveso-III-Richtlinie für die Er-
richtung einer Kita geeignet. 
 
 
 
nein 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
4 
 
4.1 
Ruhender Verkehr 
 
Aufgrund der geplanten Wohneinheiten ist eine Zunahme 
parkende Fahrzeuge anzunehmen. Bereits jetzt kommt 
der fließende Verkehr in diesem Bereich aufgrund abge-
stellter Fahrzeuge zum Erliegen. Es sind zwar Stellplätze 
im Hinterland geplant, jedoch bezweifeln die Stellungneh-
menden, dass diese erstellt werden. Die Straße „Auf dem 
Alten Weerth“ wird von Fahrzeugen beiderseitig zugeparkt 
(u.a. auf einem Radfahrstreifen); absolute Halteverbote 
werden ignoriert. Es besteht dadurch eine Gefährdung für 
Radfahrende besteht. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Gemäß § 48 Absatz 1 Bau NRW 2018 sind notwendige Stell-
plätze sowie Fahrradstellplätze auf dem Baugrundstück herzu-
stellen. Daher wird der durch das Wohnbauvorhaben ausgelöste 
Stellplatzbedarf – der auch das bereits realisierte Wohnbauvorha-
ben Causemannstraße 5 und 7 berücksichtigt – durch die Fest-
setzung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich ge-
deckt. Die Herstellung der Stellplätze und Fahrradstellplätze ist 
im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
5 
 
5.1 
Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ 
 
Der Stellungnehmer gibt zu bedenken, dass es Bestre-
bungen der Anwohnenden gibt, auf Teilen des Flurstücks 
925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) eine neue Kita zu 
errichten. Er befürchtet, dass der Standort im Zuge einer 
Aufwertung und Erweiterung des bestehenden Spielplat-
zes „Auf dem Alten Weerth“ nicht mehr als Kita-Standort 
zu Verfügung stehe. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1

- 5 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren 
 
Alternativ wird Standort an der Merkenicher Ringstraße 
(Flurstück 1117, Flur 88, Gemarkung Worringen) als Kin-
derspielfläche vorgeschlagen. 
 
 
nein 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.2

Anlage 6 Auszug BV 6 12.05.2022, TOP 9.2.2

2450 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon:  (0221) 221 96313  
Fax       :  (0221) 221 96400 
E-Mail:  christian.schulz1@stadt -koeln.de 
Datum: 23.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 12.05.2022  
öffentlich 
9.2.2 Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemann-
straße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirks-
vertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes 
0990/2022 
 
 
I. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag der CDU -Frak-
tion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, Fraktion die 
Linke und Lilo Heinrich sowie Herrn Schlimgen (FDP) betreffend den 
Tagesordnungspunkt 9.2.2 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahmen 1.1, 2.1, 3.1, und 5.1 aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung des Entwurfs stärker zu 
berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass trotz der geplanten Aufwertung des Spiel-
platzes „Auf dem alten Weerth“ der Bau einer Kita im Bereich des Flurstücks 925 (Flur 
89, Gemarkung Worringen) baulich möglich bleibt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
II. Abstimmung über den so geänderten Beschluss:

Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, fol-
genden geänderten Beschluss zu fassen: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit 
dem Arbeitstitel „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Änderung auf der Grund-
lage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes (Anlage 2) einen Bebauungsplan-Ent-
wurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und bisherigen Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. 
 
Die Verw altung w ird beauftragt, die Stellungnahmen 1.1, 2.1, 3.1 , und 5.1 aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung des Entw urfs stärker zu 
berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass trotz der geplanten Aufw ertung des Spiel-
platzes „Auf dem alten Weerth“ der Bau einer Kita im Bereich des Flurstücks 925 (Flur 
89, Gemarkung Worringen) baulich möglich bleibt.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Ausschuss

8507 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Örtl Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0990/2022 
Freigabedatum 31.03.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 
3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes 
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel 
„Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Änderung auf der Grundlage des aktuellen städtebaulichen 
Konzeptes (Anlage 2) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und bisherigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.05.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Mit der Umsetzung der Änderung des Bebauungsplanes wird behutsam städtebaulich nachverdichtet. 
Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas 
Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt unter anderem aus dem zusätzlich ausgelösten moto-
risierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Ge-
bäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Grundsätzlich ist die 
Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen im Sinne einer städtebauli-
chen Innenentwicklung ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belan-
gen einer wachsenden Stadt zu vereinen. 
 
Begründung: 
Um der gestiegenen Nachfrage an Wohnraum zu begegnen, soll das mindergenutzte Grundstück im 
Eckbereich Causemannstraße und der Straße "Auf dem Alten Weerth" in angemessener Weise städ-
tebaulich ertüchtigt werden. Hierzu soll die straßenbegleitende Bebauung der "Causemannstraße" 
nach Süden abknickend entlang der Straße "Auf dem Alten Weerth" fortgeführt werden. 
 
Zur Verwirklichung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten durch die GbR 
Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, ist die Änderung des rechts-
kräftigen Bebauungsplans Nr. 67549/04 Daverkusenstraße im Bereich seiner ersten und seiner zwei-
ten Änderung mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung erforderlich. 
Auf der im vorliegenden rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflä-

3 
che können gegenwärtig nur circa sechs neue Wohnungen errichtet werden, mit Ausweitung der 
überbaubaren Grundstücksfläche durch Änderung des Bebauungsplans soll Planungsrecht für das 
zuvor genannte Mehrfamilienhaus mit 21 Wohneinheiten geschaffen werden. Daher hat der Stadt-
entwicklungsausschuss am 07.02.2019 den Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungspla-
nes in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gefasst. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde vom 23.10.2019 bis zum 27.11.2019 – mit Fristverlängerung bis zum 
06.12.2019 und nachträglicher Beteiligung zum 17.01.2020 – durchgeführt. Im Zeitraum der Beteili-
gung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Dabei wurde deutlich, dass im Rahmen des Bebau-
ungsplanänderungsverfahrens Umweltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu 
umliegenden Industriebetrieben insbesondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK 
Leverkusen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Be-
grenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) zu beachten sind. Aus diesen Gründen ist die Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 
BauGB nicht weiter möglich. Das Planverfahren wurde daher mit Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 28.10.2021 auf ein Regelverfahren mit Umweltbericht einschließlich einer frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB in Ergänzung der bereits erfolgten Unterrich-
tung der Öffentlichkeit, umzustellen. 
 
Im Zuge der beschlossenen Verfahrensumstellung wird die bisher gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als frühzeitige Be-
teiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB gewertet. Eine nochmalige Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB 
wird im weiteren Verfahren erfolgen. 
 
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Auf der Grundlage der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.10.2021 wurde 
im Zeitraum vom 31.01.2021 bis zum 14.02.2021 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im Bezirksrathaus Chorwei-
ler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz durchgeführt. Die Planun-
terlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Stellungnahmen konn-
ten bis zum 21.02.022 eingereicht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeit sind insgesamt 
fünf schriftliche Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 5). 
 
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit setzten sich im Wesentlichen mit den Themen a) Siche-
rung Kita-Standort "Auf dem Alten Weerth" und b) der Realisierung der Spielflächen an Merkenicher 
Ringstraße auseinander. Bedenken richteten sich zudem gegen die Nicht-Realisierung der notwendi-
gen Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich. Aus diesen Stellungnahmen ergeben sich je-
doch keine Änderungen für das Planverfahren. 
 
Bisherige politische Beratung und Beschlüsse 
 
Einleitungsbeschluss 
 
Bezirksvertretung Chorweiler  24.01.2019  einstimmig empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019  einstimmig beschlossen 
 
Beschluss über die Umstellung des Verfahrens 
 
Bezirksvertretung Chorweiler  23.09.2021  einstimmig empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021  einstimmig beschlossen 
 
Weiteres Vorgehen und weiteres Verfahren 
 
Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgabe und des aktuellen städtebaulichen Kon-
zeptes (Anlage 2) erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel "Cause-

4 
mannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung die Ausarbeitung eines Bebauungsplan-Entwurfes. Die 
Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß 
der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. 
 
Die Umweltbelange werden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und in den Umweltbericht 
einfließen. Zum Bebauungsplan-Entwurf werden Fachgutachten und Fachplanungen zu folgenden 
Themen erarbeitet beziehungsweise liegen bereits vor: 
 
 Artenschutzprüfung  
 Verkehrsgutachten  
 Schalltechnische Untersuchung  
 Untersuchung zu Lichtimmissionen  
 Gutachterliche Stellungnahme  
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Planänderung 
Anlage 3  Erläuterungsbericht 
Anlage 4 Übersicht der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
Anlage 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Anlage 2 Planzeichnung

1910 Zeichen

Causemannstraße
Auf dem Alten Weerth
Lagerplatz
(2)
P7
(2)
(3)
(3)
(2)
P3
P5
(2)
P6
(1)
P1 g
(2)
(4)
(6)
(3)
(1)
(3)
(1)
(5)
(1) (1)
(1)
(2)
(2)
(1)
(2)
(1)
(1)
P8
(4)
P10
(49)
P2
P9
(3)
P99
(3)
(1)
(1)
(4)
(1)
(7)
P1 h
(1)
(2)
(4)
P4
(5)(4)
858
1113
998
1080
923
933
873 851
859
874
854
871
856
866 852
869
860
865
1095 850
1111
863
1282
853
1112
868
1107 1392
861862
867
1105
857
934
968
994
1106
1104
926
876
855
999
864872870935
1 b
1 a
25
6
3
1 c 5
9
33
4
32
1
23
3
27
8
31
35
S
II
I
S
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-I
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S
P
[7]
[5]
I
II
F
P
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29
212632
211209
212378
204693
WA
WA
2. Änderung
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II
g
Causemannstraße
Auf dem Alten Weerth
Lagerplatz
(2)
P7
(2)
(3)
(3)
P3
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P1 g
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(3)
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(3)
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(1)
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P99
(3)
(1)
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(1)
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P1 h
(1)
(2)
(4)
P4
(5)(4)
858
1113
998
1080
923
933
873 851
859
874
854
871
856
866 852
869
860
865
1095 850
1111
863
1282
853
1112
868
1107 1392
861862
867
1105
857
934
968
994
1106
1104
926
876
855
999
864872870935
1 b
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212632
211209
212378
204693
WA
WA
2. Änderung
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II
g
Lärmschutzwand
und lichtdichte Abschirmung
H = 1,50 m über OKG
ST
ST
ST
ST
ST
ST
ST
Anlage 2
Maßstab  1 : 1 000
N
Stadtplanungsamt
Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04
 Causemannstraße
in Köln - Merkenich, 3. Änderung
0 10050 200 300 Meter
bestehende Festsetzungen im Bereich der 3. Änderung
geplante 3. Änderung

Beratungsverlauf (2)

12.05.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

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Details

Aktenzeichen
0990/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
31.03.2022
Erstellt
22.03.2022 11:30