0990/2022
Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausa
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Anlage 4 Übersicht der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 67549/04 — Arbeitstitel: Causemannstraße in Köln- Merkenich, 3. Änderung — eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die B eteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.10.2019 bis zum 27.11.2019 – mit Fristverlängerung bis zum 06.12.2019 und nachträglicher Beteiligung zum 17.01.2020 – durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 beschlossenen Verfahrensumstellung (siehe Vorlage 2682/2021), wird die bisher gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB gewertet. Eine nochmalige Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wird im weiteren Verfahren erfolgen. Nach folgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Stand 08 .03.2022 Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 IHK (08.11.2019) Zur Änderung des Bebauungsplanes werden keine An- regungen vorgebracht. Nach den vorliegenden Unterla- gen sind Belange von Unternehmen nicht betroffen. Kenntnisnahme entfällt 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) (28.11.2019) Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 3.1 Thyssengas GmbH (08.11.2019) Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Kenntnisnahme entfällt Anlage 4 - 2 - / 3 3.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Kenntnisnahme entfällt 4 Stadtwerke Köln GmbH (04.12.2019) Seitens der Konzerngesellschaft, der Rhein Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und den Kölner Verkehrs-Betriebe AG bestehen gegen die. 3. Änderung des Bauleitplans Causemann- straße keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 5 Westnetz GmbH (05.12.2019) Der Änderungsbereich liegt außerhalb des 2 x 22,00 m = 44,00 m breiten Schutzstreifens der Hochspannungs- freileitung. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wir- kung für die Rhein Energie AG als Eigentümerin und Betreiberin der 380-kV-Leitung und der Rheinischen Netzgesellschaft als Eigentümerin und Betreiberin der 110-kV-Leitung. Kenntnisnahme entfällt 6 6.1 Bezirksregierung Köln, Dez. 53 – Immissionsschutz (17.01.2020) Die hausinterne Auswertung der Stadt Köln der in KABAS vorhandenen Informationen ist aufgrund einer Schwäche des KABAS-Systems unvollständig. Die von der Stadt Köln genannten Betriebsbereiche stehen da- her nur stellvertretend für alle 15 im Chempark vorhan- denen Betriebsbereiche. Das gleiche gilt für weitere Be- triebsbereiche im Stadtgebiet Köln in der Nähe des Plangebietes. ja Nach dem die Verwaltung Kenntnis davon erlangt hat, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, ist die weiteren An- wendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Daher wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf das soge- nannte Vollverfahren inklusive Umweltprüfung und Umweltbericht im Sinne des § 2a BauGB beschlossen (Vorlage 2682/2021). - 3 - / 4 Für die fünf von der Stadt Köln benannten sowie für die weiteren im Chempark gelegenen Betriebsbereiche ist in KABAS ein gemeinsamer, für den gesamten Chem- park geltender Achtungsabstand nach dem Leitfaden KAS-18 von 1.500 m dargestellt. Für das Plangebiet Causemannstraße sind folgende Betriebsbereiche auf- grund ihrer Lage im Nordwesten des Chemparks her re- levant: - Chemion Logistik GmbH - Covestro Deutschland AG - Saltigo GmbH - LANXESS Deutschland GmbH - Momentive Performance Materials GmbH Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher eine Stellungnahme zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Cause- mannstraße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben Causemannstraße 3 - vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik durch den TÜV Rheinland erstellt. Die Hinweise der Bezirksregierung Köln wurden im Rahmen der genannten Stellungnahme berücksichtigt. 6.2 Für die im Chempark Leverkusen auf Leverkusener Stadtgebiet gelegenen Betriebsbereiche wurden ange- messene Abstände im Rahmen des Seveso-II- Konzeptes der Stadt Leverkusen ermittelt. Als Karte wurden die angemessenen Abstände nur für das Stadt- gebiet Leverkusen dargestellt. Ob im Rahmen der Er- stellung des Abstandsgutachtens auch Freiset- zungsorte untersucht wurden, die sich relevant auf das Kölner, nicht aber auf das Leverkusener Stadtgebiet auswirken, ist dem Gutachten nicht eindeutig zu ent- nehmen. Daher kann nicht angegeben werden, dass die ermittelten angemessenen Abstände auch für das Kölner Stadtgebiet gültig sind. Drei weitere Betriebsbereiche, deren Achtungsab- stände das Plangebiet Causemannstraße überdecken, sind die Firmen - Deutsche Infineum GmbH & Co. KG (Achtungsabstand 1.500 m) - Carbosulf Chemische Werke GmbH (Achtungsabstand 1.500 m) - Wacker Chemie AG (Achtungsabstand 500 m) ja Der Hinweis wurde im Rahmen der im Zuge des Bebauungsplan- verfahrens in der durch den TÜV Rheinland erstellten Stellung- nahme zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Causemann- straße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben Causemannstraße 3 - vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik be- rücksichtigt. - 4 - 6.3 Für das Gebiet nördlich des Betriebsbereiches Deut- sche Infineum GmbH & Co. KG wurden im Rahmen des Ausbaus der Bundesautobahn A1 angemessene Si- cherheitsabstände gutachterlich ermittelt. Das Gutach- ten, das auch vom LANUV geprüft wurde, zeigt dass der angemessene Sicherheitsabstand den Ausbau der A1 nicht tangiert. Damit ist der Betriebsbereich auch für das Bebauungsplangebiet Causemannstraße nicht rele- vant. Kenntnisnahme Der Hinweis wird im Rahmen des weiteren Bebauungsplanver- fahrens in der Stellungnahme zur 3. Änderung des Bebauungs- planes „Causemannstraße in Köln-Merkenich“ - Bauvorhaben Causemannstraße 3 - vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik des TÜV Rheinland berücksichtigt werden. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln
Anlage 3 Erlaeuterung
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/ 2 Anlage 3 Erläuterung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67549/04, Arbeitstitel: „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Än- derung 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.000 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktu- ell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 20.12.2016). Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohn- angebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht der aktuellen Situation, dringliches Ziel der Stadtentwicklung. Vor diesem Hintergrund soll das mindergenutzte Grundstück im Eckbereich Causemannstraße und der Straße Auf dem Alten Weerth in angemessener Weise städtebaulich ertüchtigt werden. Hierzu soll die straßenbegleitende Bebauung der Causemannstraße nach Süden abknickend entlang der Straße Auf dem Alten Weerth fortgeführt werden. Unter Berücksichtigung der erfor- derlichen Abstandflächen zur südlich vorhandenen Wohnbebauung Auf dem Alten Weerth 1a – 1c und unter Einhaltung der bereits zulässigen städtebaulichen Dichtewerte (GRZ 0,4, GFZ 0,8) sowie der maximal zulässigen zweigeschossigen, geschlossenen Bebauung, ist ein circa 40 m langer Fortsatz der überbaubaren Grundstücksflächen nach Südosten geplant. Zulässig sind hier bisher lediglich 14 m tiefe, zweigeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise entlang der Causemannstraße auf im Mittel circa 50 m tiefen Grundstücken. 1.2 Ziel der Planung Die GbR Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, beabsichtigt im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans insgesamt 21 Wohneinheiten zu realisieren. Da- von sollen im Gebäudeteil A neun Wohneinheiten errichtet werden – zu einem überwiegenden Teil wäre dieses Gebäude bereits vor der Planänderung baurechtlich realisierbar gewesen (circa sechs Wohnungen). Mit der Planänderung sollen im Gebäudeteil A drei zusätzliche Wohneinheiten und im Gebäudeteil B zwölf Wohneinheiten realisiert werden. Mit der Planände- rung wird auf einem städtebaulich mindergenutztem Grundstück folglich Planungsrecht für 15 weitere neue Wohnungen geschaffen. Im Hofbereich ist eine private Spielfläche für Kleinkinder vorgesehen. Die erforderlichen und nachzuweisenden Stellplätze sind ausschließlich auf einer oberirdischen Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksteil vorgesehen. Die Erschließung der Stellplatz- anlage für die bereits genehmigten und errichteten Wohngebäude Causemannstraße 5–7 er- folgt von der Causemannstraße; die Stellplätze des Wohngebäudes Causemannstraße 1–3 sol- len von der Straße Auf dem Alten Weerth erschlossen werden. - 2 - / 3 Die Erschließung des Gebäudekomplexes erfolgt über drei separate Hauseingänge. Der barrie- refreie Zugang zu den Wohnungen ist durch jeweils einen Aufzug je Treppenhaus gewährleis- tet. 1.3 Planverfahren Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Änderung des rechtswirksamen Bebauungspla- nes erforderlich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 7. Februar 2019 den Beschluss gefasst, das Bebauungsplanänderungsverfahren – Arbeitstitel: Cause- mannstraße in Köln-Merkenich, 3. Änderung – gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einzuleiten. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. März 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln (50. Jahrgang, Nummer 12). Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 4. bis 17. April 2019 zur Planung äußern. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober bis einschließlich 27. November 2019. Im Rahmen dieser Beteiligung wurde deutlich, dass im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahren Umweltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu umliegenden Industriebe- trieben insbesondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK Leverkusen Anhalts- punkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz- tes (BImSchG) zu beachten sind. Aus diesem Grund ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 28. Oktober 2019 die Umstel- lung auf ein Regelverfahren mit Umweltbericht einschließlich einer frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die entsprechende öffentliche Bekanntma- chung erfolgte am 19. Januar 2022 im Amtsblatt der Stadt Köln (53. Jahrgang, Nummer 2). Die frühzeitig Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB mit Aushangplakat wurde vom 31. Januar bis einschließlich 14. Februar 2022 durchgeführt; Stellungnahmen konnten bis ein- schließlich 21. Februar 2022 abgegeben werden. 2 Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet weist eine Größe von circa 2.934 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadt- teils Merkenich im Stadtbezirk Chorweiler. 2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Merkenich und umfasst den Bereich südlich der Causemann- straße und westlich der Straße Auf dem Alten Weehrt, im Wesentlichen die Wohnbaugrundstü- cke Causemannstraße 1 – 7 (Gemarkung Worringen, Flur 89, Flurstücke 933, 934, 935, 1130, 1131). Im Sinne der städtebaulichen Ordnung umfasst der Geltungsbereich nicht nur das Neu- bauvorhaben Causemannstraße Hausnummer 1 – 3, sondern auch das bereits genehmigte und errichtete Wohngebäude Causemannstraße Nummer 5 – 7. - 3 - / 4 2.2 Vorhandene Struktur und derzeitige Nutzung Das Plangebiet ist bereits partiell baulich genutzt und durch Wohnbebauung geprägt. Das zwei- geschossige Wohngebäude Causemannstraße 5–7 wurde kürzlich errichtet; das sich anschlie- ßende zweigeschossige Wohnhaus Causemannstraße 3 soll abgebrochen werden. Das Bau- grundstück Causemannstraße / Auf dem alten Weerth liegt derzeit brach. Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes ist überwiegend durch Wohnnutzungen ge- prägt. Nördlich und westlich ist primär zweigeschossige heterogene Wohnbebauung überwie- gend straßenbegleitend zur Jungbluthstraße, der Causemannstraße und der Daverkusenstraße zu finden. Südlich schließen sich durchgrünte Wohnblöcke (Straße In den Kämpen) an. Östlich befindet sich ein begrünter Lagerplatz, der überwiegend als Wohnmobilabstellplatz genutzt wird. Südlich des Planvorhabens befindet sich das Schützenheim der Stankt Sebastianus Schützenbruderschaft Köln-Merkenich mit zwei Schießständen. Nach vorliegenden Informatio- nen handelt es sich um offene Schießstände für Kleinkaliber und Luftgewehre mit 4 m bzw. 50 m Bahnlänge. 2.3 Erschließung 2.3.1 Erschließung für den MIV Die Erschließung des Plangebietes ist durch die als Gemeindestraßen ohne Benutzungsbe- schränkung gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen Causemannstraße und Auf dem Alten Weerth gesichert. Das Plangebiet ist über die Causemannstraße und die Daverkusenstraße so- wie die Straßen Auf dem Alten Weerth an das lokale Straßennetz angeschlossen. 2.3.2 ÖPNV Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 150 m fußläufi- ger Entfernung gelegene Stadtbahnhaltestelle „Merkenich Mitte“ der Kölner Verkehrsbetriebe. Hier verkehrt die Stadtbahnlinie 12 in der Relation Köln-Merkenich – Köln-Zollstock Südfriedhof wochentags im 10-Minuten-Takt. 3 Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) festgelegt. Die vorliegende Planung steht somit im Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, besteht aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplanes kein Zielkonflikt mit den in Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes. 3.3 Bestehendes Bauplanungsrecht In den rechtswirksamen Bebauungsplänen Nr. 67549/04-00-01 (1. Änderung, in Kraft getreten am 10.06.1991) und Nr. 67549/04-00-02 (2. Änderung, in Kraft getreten am 20.11.1995) ist das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Beide Bebauungspläne setzen für - 4 - / 5 das hier in Abrede stehende Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 fest; die über- baubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Insbesondere die Baugrenzen stehen dem aktuellen Vorhaben entgegen. 3.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet einen Innenbereich dar und trifft hier keine weiteren Aussagen. 3.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) beschlossen. Darin wurde, basierend auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für den Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 52.100 Wohneinheiten ermittelt. Auf Grundlage einer neueren Bevölkerungsprognose wird mittlerweile bis Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvor- lage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Der vorliegende Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für die bauliche Realisierung eines Wohnbauprojektes und steht daher im Einklang mit den StEK Wohnen. 3.6 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde 2014 als Richtlinie zur Förderung des öf- fentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekos- ten eingeführt und mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln fortge- schrieben. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Die Verpflichtung des KoopBLM, mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öf- fentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, kommt im vorliegenden Bebauungsplanverfah- ren nicht zur Anwendung, da durch die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04 le- diglich zusätzliches Planrecht für 15 Wohneinheiten bzw. eine Geschossfläche von rund 730 m² geschaffen wird. Die Verpflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis i) Richtlinie Kooperatives Baulandmodell 2017 gelten unabhängig von der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells. 3.6.1 Öffentliche Grünflächen und Spielplätze Die ursächlichen öffentlichen Spielflächen und die ursächlichen öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Grünflächen sind nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertra- gen. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Gemäß der aktuell gültigen Berechnungsformel der Spielplatzbedarfsplanung ist entsprechend der geplanten zusätzlichen Wohneinheiten eine Spielfläche von 69 m² einzurichten und auszu- statten. Um einen öffentlichen Spielplatz jedoch mit einem adäquaten Spielangebot auszustat- ten, ist eine Fläche von mindestens 500 m² ohne Rahmenbepflanzung erforderlich. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist im Plangebiet keine Fläche vorhanden, die sich für die Herrich- tung eines öffentlichen Spielplatzes eignet. Daher wird über einen städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 11 BauGB geregelt, dass der Planbegünstigte in Abstimmung mit der Stadt Köln entsprechende Ersatzmaßnahmen vornimmt bzw. zu einer Ausgleichzahlung verpflichtet ist. - 5 - / 4 Umweltbericht Im weiteren Verfahren wird der Umweltbericht ergänzt. 5 Planverwirklichung Ein Flurstück im Geltungsbereich der Änderung wurde mit einer Bauverpflichtungsfrist von drei- einhalb Jahren aus städtischem Eigentum im Jahre 2018 an einen Investor, mit der Zusage ei- ner höheren baulichen Ausnutzung auf Beschluss des Liegenschaftsausschusses, verkauft. Aufgrund dieser Bauverpflichtungsfrist – die aufgrund des vorliegenden Planverfahrens verlän- gert wurde –, ist mit einer zügigen Realisierung des Vorhabens zu rechnen. Alle anderen Flur- stücke im Geltungsbereich befinden sich bereits im Eigentum des Inverstors, sodass bodenord- nende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB nicht erforderlich sind. Öffentliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Für die Realisierung des Bauvorhabens können Baulasten erforderlich sein. Dieses Erfordernis ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Die Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs an öffentlichen Spielplatzflächen ist durch den In- vestor zu leisten. Über einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB verpflichtet sich der Investor, im Rahmen der Vorhabenrealisierung Vorhabenträgerin den bestehenden Spielplatz „Auf dem alten Weerth“ in Köln-Merkenich nach Vorgaben der Stadt Köln mit einem neuen Spielangebot auf eigene Kosten aufzuwerten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuerrichtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforder- lich. 6. Gutachten Folgende Gutachten liege für die weitere Bebauungsplanausarbeitung vor: • Artenschutzprüfung • Verkehrsgutachten • Schalltechnische Untersuchung • Untersuchung zu Lichtimmissionen • Gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thema- tik
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 Örtl Sa
Vorlagen-Nummer
0990/2022
Stand: 16.08.2024
Sachstandsbericht
Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-
Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den
Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Das Vorhaben wurde über eine Befreiung von den Festsetzungen des geltenden Bebauungs-
plan Nr. 67549/04 nach § 31 BauGB genehmigt. Von folgenden Festsetzungen wurde befreit:
1. Baugrenze(n) - Überschreitung der Baugrenzen aufgrund der Übereckbebauung in die
Straße "Auf dem alten Weerth" hinein
2. Grundflächenzahl (GRZ) - Vorhaben mit GRZ II von 0,65 bei festgesetzter GRZ von
max. 0,6
3. Zahl der Vollgeschosse
Am 01.07.2024 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21
auf dem Grundstück Causemannstr. 3 erteilt.
Das Bebauungsplanverfahren „Causemannstraße“, 3. Änderung ist somit nicht mehr notwen-
dig und wird eingestellt.
Nächste Schritte:
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 24.01.2019 über die Einleitung betref-
fend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67549/04, Arbeitstitel Causemannstraße in
Köln-Merkenich, 3. Änderung (Vorlagen-Nummer 3881/2018) wird aufgehoben.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.
Anlage 1 Geltungsbereich
400 Zeichen
%HUHLFKGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 67549/04&DXVHPDQQVWUDHLQ.|OQ0HUNHQLFKbQGHUXQJ 0 10050 200300 Meter
Anlage 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 67549/04 –Arbeitstitel: “Causemannstraße“ in Köln - Merkenich, 3. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 14.02.2022 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 21.02.022 eingereicht werden. Es sind fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Stand: 17.03.2022 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ Die Stellungnehmenden weisen darauf hin, dass gemäß den Ausführungen zur Planverwirklichung der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an Spielflächen neben dem Spielplatz „Auf dem Alten Weerth“ nachgewiesen werden soll. Da im Ortsteil Merkenich ein erheblicher Be- darf an zusätzlichen Kitaplätzen besteht, wurde der Standort „Auf dem Alten Weerth“ (Teile des Flurstücks 925, Flur 89, Gemarkung Worringen) nach wiederholten Diskussionen in der Bezirksvertretung Chorweiler als künf- tiger Kita-Standort vorgeschlagen. Eine konkrete Planung eines Architekten liege bereits vor. Das Jugendamt sei in- formiert und prüfe vermutlich gegenwärtig den Standort. Die Stellungnehmenden erheben daher Bedenken und zielen darauf ab, die Möglichkeit auf diesem städtischen Grundstück eine Kita zu bauen durch die in Rede ste- hende Planung nicht ausgeschlossen wird. Der Schaffung zusätzlicher Kita-Plätze in Merkenich sei wichtiger als die Schaffung zusätzlicher Spielflächen. Kenntnisnahme Der in Rede stehende Kita-Standort liegt im räumlichen Geltungs- bereich des seit dem 12.03.1984 rechtswirksamen Bebauungs- plan Nr.67549/04. Dieser setzt für den Standort „Straßenver- kehrsflächen“ fest. Nach aktuellem Bauplanungsrecht ist eine Kita am diskutierten Standort daher nicht zulässig. Entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung wurde die Straßenver- kehrsfläche jedoch nicht baulich realisiert und soll auch nicht aus- gebaut werden. Aktuell stellt sich der geplante Standort als mit Baum- und Gewächsstrukturen sowie mit Wegebeziehungen durchzogene Grünfläche dar; zudem befindet sich hier ein Spiel- platz. Die planungsrechtliche Realisierung eines Kita-Vorhabens würde somit eine Änderung des Bauplanungsrechtes erfordern. Im Zuge eines solchen Bauleitplanverfahrens wäre sicherzustellen, dass aufgrund der bestehenden Unterversorgung des Stadtteils mit öf- fentlichen Spielflächen sowohl die Kita baulich realisiert werden kann, als auch der bestehende Spielplatz sowie Wegeverbindun- gen planungsrechtlich gesichert werden. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren Die Stellungnehmenden bitte daher darum, dass die In- vestorin die erforderlichen Spielflächen auf dem eigenen Grundstück herstellt oder einen Ablösebetrag zahlt. Die Ablöse sollte dann dafür eingesetzt werden, einen im Be- bauungsplan Nr. 67549/04, 1. Änderung festgesetzten Spielplatz auf einem städtischen Grundstück an der Mer- kenicher Ringstraße (Flurstück 1117, Flur 88, Gemarkung Worringen) – der bisher nicht realisiert wurde – zu errich- ten. nein Um einen öffentlichen Spielplatz mit einem adäquaten Spielange- bot auszustatten, ist eine Fläche von mindestens 500 m² ohne Rahmenbepflanzung erforderlich. Aufgrund der örtlichen Gege- benheiten ist im Plangebiet keine Fläche vorhanden, die sich für die Herrichtung eines öffentlichen Spielplatzes für Kinder im Alter zwischen 6 und 18 Jahren eignet (hier ist allerdings die nach § BauO NRW 2018 und nach der vom Rat der Stadt Köln beschlos- senen Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen für Klein- kinder erforderliche private Spielflächen für Kleinkinder zu errich- ten). Daher ist ersatzweise der nahegelegene Spielplatz „Auf dem Alten Weerth“ aufzuwerten. Gemäß den Ergebnissen der Spielplatzbedarfsanalyse im Stadt- teil Merkenich ist hier ein Defizit an öffentlicher Spielfläche von 566 m² zu verzeichnen. Es besteht somit eine Unterversorgung des Stadtteils mit öffentlichen Spielflächen. Vor dem Hintergrund der gegebenen Bedarfslage sind sowohl die Fläche des öffentli- chen Spielplatzes „Auf dem Alten Weerth“ als auch die noch nicht als öffentlicher Spielplatz ausgebaute Fläche an der Merkenicher Ringstraße unverzichtbar. 1.3 Errichtung der Kita unter Einhaltung der Seveso-III- Richtlinie Die Stellungnehmenden gehen davon aus, dass aufgrund der Lage des gesamten Ortsteils Merkenich innerhalb der Achtungsabstände von Störfallbetrieben im Bebauungs- planverfahren eine gutachterliche Betrachtung unter Vor- gaben der Seveso-III-Richtlinie erfolgt. Diese Untersu- chung solle auf Möglichkeiten für die Bebauung der Flä- che „Auf dem Alten Weerth“ aufzeigen. Kenntnisnahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 3. Änderung liegt vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Thematik eine Stellungnahme des TÜV Rheinland vor. Diese gutachterliche Stellungnahme kann jedoch nicht grundsätzlich auf Vorhaben au- ßerhalb des Plangebietes und -verfahrens übertragen werden. Am in Rede stehenden Standort ist eine Kita gegenwärtig pla- nungsrechtlich unzulässig. Im Rahmen einer Änderung des Bau- planungsrechtes müsste aufgrund der bekannten Störfallthematik bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verfahrens-/vorha- ben-spezifisch beachtet werden. 2 2.1 Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ Die Stellungnehmerin verweist auf fehlende Kita-Plätze in Merkenich. Wohnortnahe Kita-Plätze seien jedoch essen- tiell – daher wurde Teile des Flurstücks 925 (Flur 89, Ge- markung Worringen) als Standort für eine neue Kita vor- geschlagen. Aufgrund der in Rede stehenden Planung werden Bedenken vorgetragen, dass an genanntem Standort keine Kita mehr errichtet werden könne. nein Siehe Stellungnahme 1.1 2.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren Die Stellungnehmerin schlägt vor, stattdessen auf dem bisher nicht genutzten städtischen Grundstück an der Merkenicher Ringstraße (Flurstück 1117, Flur 88, Gemar- kung Worringen) einen weiteren Spielplatz zu errichten. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.2 3 3.1 Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ Die Stellungnehmenden weise auf die geringe Kita-Be- treuungsquote im Ortsteil hin. Mit den geplanten Wohn- bauvorhaben sei eine Zunahme der Unterversorgung zu befürchten. Gegenüber dem Jugendamt wurde bereits 2020 der Vorschlag unterbreitet, auf Teile des Flurstücks 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) eine neue Kita zu errichten. Dieses Begehren wurde kürzlich nochmals an die Stadt Köln übermittelt. Daher wird die in Rede ste- hende Planung der Ertüchtigung des Spielplatzes „Auf dem Alten Weerth“ abgelehnt. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.1 - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren Es wird gefordert, den Bedarf an zusätzlichen Spielflä- chen an die Merkenicher Ringstraße auf eine im Bebau- ungsplan als Spielplatz festgesetzte (städtische) Fläche zu verlegen. nein Siehe Stellungnahme 1.2 3.3 Errichtung der Kita unter Einhaltung der Seveso-III- Richtlinie Das Flurstück 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) sei auch unter Einhaltung der Seveso-III-Richtlinie für die Er- richtung einer Kita geeignet. nein Siehe Stellungnahme 1.3 4 4.1 Ruhender Verkehr Aufgrund der geplanten Wohneinheiten ist eine Zunahme parkende Fahrzeuge anzunehmen. Bereits jetzt kommt der fließende Verkehr in diesem Bereich aufgrund abge- stellter Fahrzeuge zum Erliegen. Es sind zwar Stellplätze im Hinterland geplant, jedoch bezweifeln die Stellungneh- menden, dass diese erstellt werden. Die Straße „Auf dem Alten Weerth“ wird von Fahrzeugen beiderseitig zugeparkt (u.a. auf einem Radfahrstreifen); absolute Halteverbote werden ignoriert. Es besteht dadurch eine Gefährdung für Radfahrende besteht. Kenntnisnahme Gemäß § 48 Absatz 1 Bau NRW 2018 sind notwendige Stell- plätze sowie Fahrradstellplätze auf dem Baugrundstück herzu- stellen. Daher wird der durch das Wohnbauvorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf – der auch das bereits realisierte Wohnbauvorha- ben Causemannstraße 5 und 7 berücksichtigt – durch die Fest- setzung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich ge- deckt. Die Herstellung der Stellplätze und Fahrradstellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 5 5.1 Sicherung Kita-Standort „Auf dem Alten Weerth“ Der Stellungnehmer gibt zu bedenken, dass es Bestre- bungen der Anwohnenden gibt, auf Teilen des Flurstücks 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) eine neue Kita zu errichten. Er befürchtet, dass der Standort im Zuge einer Aufwertung und Erweiterung des bestehenden Spielplat- zes „Auf dem Alten Weerth“ nicht mehr als Kita-Standort zu Verfügung stehe. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.1 - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.2 Spielflächen an Merkenicher Ringstraße realisieren Alternativ wird Standort an der Merkenicher Ringstraße (Flurstück 1117, Flur 88, Gemarkung Worringen) als Kin- derspielfläche vorgeschlagen. nein Siehe Stellungnahme 1.2
Anlage 6 Auszug BV 6 12.05.2022, TOP 9.2.2
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax : (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt -koeln.de Datum: 23.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 12.05.2022 öffentlich 9.2.2 Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemann- straße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirks- vertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 0990/2022 I. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag der CDU -Frak- tion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, Fraktion die Linke und Lilo Heinrich sowie Herrn Schlimgen (FDP) betreffend den Tagesordnungspunkt 9.2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahmen 1.1, 2.1, 3.1, und 5.1 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung des Entwurfs stärker zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass trotz der geplanten Aufwertung des Spiel- platzes „Auf dem alten Weerth“ der Bau einer Kita im Bereich des Flurstücks 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) baulich möglich bleibt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt II. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, fol- genden geänderten Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Änderung auf der Grund- lage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes (Anlage 2) einen Bebauungsplan-Ent- wurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver- waltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. Die Verw altung w ird beauftragt, die Stellungnahmen 1.1, 2.1, 3.1 , und 5.1 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung des Entw urfs stärker zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass trotz der geplanten Aufw ertung des Spiel- platzes „Auf dem alten Weerth“ der Bau einer Kita im Bereich des Flurstücks 925 (Flur 89, Gemarkung Worringen) baulich möglich bleibt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Örtl Sa Vorlagen-Nummer 0990/2022 Freigabedatum 31.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung, Stellungnahme der Bezirksvertretung Chorweiler zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Änderung auf der Grundlage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes (Anlage 2) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver- waltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. Alternative: keine Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.05.2022 Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Mit der Umsetzung der Änderung des Bebauungsplanes wird behutsam städtebaulich nachverdichtet. Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt unter anderem aus dem zusätzlich ausgelösten moto- risierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Ge- bäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen im Sinne einer städtebauli- chen Innenentwicklung ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belan- gen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Begründung: Um der gestiegenen Nachfrage an Wohnraum zu begegnen, soll das mindergenutzte Grundstück im Eckbereich Causemannstraße und der Straße "Auf dem Alten Weerth" in angemessener Weise städ- tebaulich ertüchtigt werden. Hierzu soll die straßenbegleitende Bebauung der "Causemannstraße" nach Süden abknickend entlang der Straße "Auf dem Alten Weerth" fortgeführt werden. Zur Verwirklichung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten durch die GbR Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, ist die Änderung des rechts- kräftigen Bebauungsplans Nr. 67549/04 Daverkusenstraße im Bereich seiner ersten und seiner zwei- ten Änderung mit dem Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung erforderlich. Auf der im vorliegenden rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflä- 3 che können gegenwärtig nur circa sechs neue Wohnungen errichtet werden, mit Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Änderung des Bebauungsplans soll Planungsrecht für das zuvor genannte Mehrfamilienhaus mit 21 Wohneinheiten geschaffen werden. Daher hat der Stadt- entwicklungsausschuss am 07.02.2019 den Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungspla- nes in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) wurde vom 23.10.2019 bis zum 27.11.2019 – mit Fristverlängerung bis zum 06.12.2019 und nachträglicher Beteiligung zum 17.01.2020 – durchgeführt. Im Zeitraum der Beteili- gung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Dabei wurde deutlich, dass im Rahmen des Bebau- ungsplanänderungsverfahrens Umweltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu umliegenden Industriebetrieben insbesondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK Leverkusen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Be- grenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) zu beachten sind. Aus diesen Gründen ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 BauGB nicht weiter möglich. Das Planverfahren wurde daher mit Beschluss des Stadtentwicklungs- ausschusses vom 28.10.2021 auf ein Regelverfahren mit Umweltbericht einschließlich einer frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB in Ergänzung der bereits erfolgten Unterrich- tung der Öffentlichkeit, umzustellen. Im Zuge der beschlossenen Verfahrensumstellung wird die bisher gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als frühzeitige Be- teiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB gewertet. Eine nochmalige Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wird im weiteren Verfahren erfolgen. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Auf der Grundlage der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.10.2021 wurde im Zeitraum vom 31.01.2021 bis zum 14.02.2021 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im Bezirksrathaus Chorwei- ler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz durchgeführt. Die Planun- terlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Stellungnahmen konn- ten bis zum 21.02.022 eingereicht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeit sind insgesamt fünf schriftliche Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 5). Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit setzten sich im Wesentlichen mit den Themen a) Siche- rung Kita-Standort "Auf dem Alten Weerth" und b) der Realisierung der Spielflächen an Merkenicher Ringstraße auseinander. Bedenken richteten sich zudem gegen die Nicht-Realisierung der notwendi- gen Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich. Aus diesen Stellungnahmen ergeben sich je- doch keine Änderungen für das Planverfahren. Bisherige politische Beratung und Beschlüsse Einleitungsbeschluss Bezirksvertretung Chorweiler 24.01.2019 einstimmig empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 einstimmig beschlossen Beschluss über die Umstellung des Verfahrens Bezirksvertretung Chorweiler 23.09.2021 einstimmig empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 einstimmig beschlossen Weiteres Vorgehen und weiteres Verfahren Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgabe und des aktuellen städtebaulichen Kon- zeptes (Anlage 2) erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel "Cause- 4 mannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung die Ausarbeitung eines Bebauungsplan-Entwurfes. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. Die Umweltbelange werden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und in den Umweltbericht einfließen. Zum Bebauungsplan-Entwurf werden Fachgutachten und Fachplanungen zu folgenden Themen erarbeitet beziehungsweise liegen bereits vor: Artenschutzprüfung Verkehrsgutachten Schalltechnische Untersuchung Untersuchung zu Lichtimmissionen Gutachterliche Stellungnahme Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Planänderung Anlage 3 Erläuterungsbericht Anlage 4 Übersicht der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Anlage 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
Anlage 2 Planzeichnung
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Causemannstraße Auf dem Alten Weerth Lagerplatz (2) P7 (2) (3) (3) (2) P3 P5 (2) P6 (1) P1 g (2) (4) (6) (3) (1) (3) (1) (5) (1) (1) (1) (2) (2) (1) (2) (1) (1) P8 (4) P10 (49) P2 P9 (3) P99 (3) (1) (1) (4) (1) (7) P1 h (1) (2) (4) P4 (5)(4) 858 1113 998 1080 923 933 873 851 859 874 854 871 856 866 852 869 860 865 1095 850 1111 863 1282 853 1112 868 1107 1392 861862 867 1105 857 934 968 994 1106 1104 926 876 855 999 864872870935 1 b 1 a 25 6 3 1 c 5 9 33 4 32 1 23 3 27 8 31 35 S II I S W -I II I F F S I S F S P II II II F F F I I II II II I I F F F F P S S W I I II I I II II I I II II II III I I I I I II I I I I I I II I I I III I II II I I II I II I I I II F P F W F F S F W F F S F F F S W W F F F S I S P [7] [5] I II F P S 29 212632 211209 212378 204693 WA WA 2. Änderung GRZ 0,4 GFZ 0,8 II g Causemannstraße Auf dem Alten Weerth Lagerplatz (2) P7 (2) (3) (3) P3 P5 (2) P6 (1) P1 g (2) (4) (6) (3) (1) (3) (1) (5) (1) (1) (1) (2) (2) (2) (1) (2) (1) P8 (4) P10 (49) P2 P9 (3) P99 (3) (1) (1) (4) (1) (7) P1 h (1) (2) (4) P4 (5)(4) 858 1113 998 1080 923 933 873 851 859 874 854 871 856 866 852 869 860 865 1095 850 1111 863 1282 853 1112 868 1107 1392 861862 867 1105 857 934 968 994 1106 1104 926 876 855 999 864872870935 1 b 1 a 25 6 3 1 c 5 9 33 4 32 1 3 27 8 31 35 S II I S W -I II I F F S I S F S P II II II F F F I I II II II I I F F F F P S W I I I I II II I I II II II III I I I I I II I I I I I I II I I III I II II I I II I II I I I II F P F W F F S F W F F F F F S W W F F F S I S P [7] [5] I F P 29 212632 211209 212378 204693 WA WA 2. Änderung GRZ 0,4 GFZ 0,8 II g Lärmschutzwand und lichtdichte Abschirmung H = 1,50 m über OKG ST ST ST ST ST ST ST Anlage 2 Maßstab 1 : 1 000 N Stadtplanungsamt Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04 Causemannstraße in Köln - Merkenich, 3. Änderung 0 10050 200 300 Meter bestehende Festsetzungen im Bereich der 3. Änderung geplante 3. Änderung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0990/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 31.03.2022
- Erstellt
- 22.03.2022 11:30