V/0612/2006
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH
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Beschlussvorlage
4984 Zeichen
V/0612/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH Beratungsfolge 20.09.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 27.09.2006 Hauptausschuss Vorberatung 27.09.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die in der Anlage dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförde- rung Münster GmbH werden beschlossen. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH wird ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Begründung: Die Wirtschaftsförderung Münster GmbH ist eine 70%ige Tochter der Stadt Münster. 15 % werden von der Sparkasse Münsterland Ost und je 7,5 % von der Volksbank Münster eG sowie der Spar- da-Bank Münster eG gehalten. Gemäß §24 a) des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesell- schafterversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages. 1. Zu den Änderungen in § 18 „Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates“ und § 24 „Ausschließliche Rechte der Gesellschafterversammlung“ des Gesellschaftsvertra- ges: In den Paragraphen 18 und 24 werden u. a. die Wertgrenzen festgesetzt, innerhalb bzw. ab derer der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung Beschlusskompetenz für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten hat. Bislang gestaltet sich die Verteilung dieser Entscheidungs-/Beschlusskompetenzen auf die drei Organe der Gesellschaft wie folgt: Vorlagen-Nr.: V/0612/2006 Auskunft erteilt: Frau Haubner Ruf: 492 20 32 E-Mail: HaubnerG@stadt-muenster.de Datum: 02.08.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0612/2006 Organ bisherige Wertgrenzen Geschäftsführer ≤ 125 T€ Aufsichtsrat > 125 T€ bis < 375 T€ Gesellschafterversammlung > 375 T€ Auf Seiten des Hauptgesellschafters Stadt Münster geht mit der Zuständigkeit der Gesellschafter- versammlung oberhalb der Wertgrenze von 375 T€ die Notwendigkeit zur Herbeiführung eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses für den Vertreter der Stadt Münster in der Gesell- schafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH durch die parlamentarischen Gre- mien einher. Auf der einen Seite sind damit im Hinblick auf das flexible unternehmerische Handeln der GmbH Verzögerungen verbunden. Auf der anderen Seite werden mit dieser Regelung die parlamentari- schen Gremien des kommunalen Mehrheitsgesellschafters in die Entscheidungsprozesse zur kon- kreten Entwicklung der räumlichen Wirtschafts- und damit Stadtstruktur eingebunden. In Abwä- gung dieser beiden Interessen wurde im Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung am 21.03.2006 be- schlossen, die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nicht gänzlich – wie zunächst vorge- schlagen – herauszunehmen und dem Aufsichtsrat die Beschlusskompetenz für alle Grundstücks- geschäfte über 125 T€ zu geben, sondern die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Gesellschafter- versammlung von 375 T€ auf 600 T€ anzuheben. Im Zuge dessen wurde festgelegt und klargestellt, dass diese und die weiteren Wertgrenzen auf den Wert ohne Erschließungskosten, ohne Kanalanschlussbeiträge und ohne die gesetzlich gel- tende Mehrwertsteuer bezogen sind. Zudem besteht bislang eine geringfügige Regelungslücke für den exakten Betrag von 375 T€. Insofern soll di e neue Zuständigkeit der Gesellschafterversamm- lung bei genau 600 T€ beginnen. Das neue Gefüge der Wertgrenzen stellt sich wie folgt dar: Organ Neue Wertgrenzen Geschäftsführer ≤ 125 T€ Aufsichtsrat > 125 T€ bis < 600 T€ Gesellschafterversammlung ≥ 600 T€ Die entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages in § 18.3 d) und § 24 i) sind in der Synopse in der Anlage dargestellt. 2. Zur Änderung in § 27 „Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung“: Bislang sieht § 27 des Gesellschaftsvertrages vor, dass sich die Offenlegung des Jahresabschlus- ses der Gesellschaft – auch wenn es sich nach den Größenmerkmalen um keine große Kapitalge- sellschaft handelt - nach den gesetzlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB richtet. Damit ist für die Gesellschaft ein jährlicher Aufwand von rund 2.000 € verbunden, ohne daß für Gesellschaft oder Gesellschafter damit ein Mehrwert verbunden ist. Insofern hat der Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 21.03.2006 die in der Anlage darge- stellte Änderung beschlossen. Unbenommen dessen wird der Jahresabschluss der Gesellschaft weiterhin - wie in § 108 Abs. 1 Nr. 8 der Gemeindeordnung NW vorgesehen - unabhängig vom Tatbestand der großen Kapitalge- sellschaft wie bei einer großen Kapitalgesellschaft aufgestellt und geprüft. Es ändern sich nur die Modalitäten der Offenlegung, indem keine Veröffentlichung im Bundesanzeiger mehr erfolgt. i.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0612/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 09.08.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37