3943/2023
Beantwortung von Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 24.08.2023 betreffend "Flughafen Köln/Bonn: Fluglärmminderung und Klimaschutz" (1599/2023)
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/574 Vorlagen-Nummer 24.01.2024 3943/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.01.2024 Beantwortung von Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 24.08.2023 betreffend "Flughafen Köln/Bonn: Fluglärmminderung und Klimaschutz" (1599/2023) In der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 24.08.2023 wurden von RM Frau Martin Fragen zu Fluglärmminderung und Klimaschutz des Flughafens Köln/Bonn gestellt. Aufgrund der komplexen Sachlage werden im Folgenden vor der Beantwortung der konkreten Fragen zunächst die rechtlichen Bedingungen, die den Flughafen tangie- ren, sowie die den Flughafen betreffende Beschlusslage der Stadt Köln beschrieben: Rechtslage Der Betrieb des Flughafen Köln/Bonn wurde am 03.Januar 1959 ohne Einschränkung des Nachtflugverkehrs genehmigt. Diese wurde 1997 – in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung- mittels Lärmschutzauflagen beschränkt. Die hierin festgesetzten Auflagen waren bis 2015 be- fristet; sie wurden 2008 auf das Jahr 2030 verlängert. 2012 hat das damalige Regierungskabinett des Landes NRW die Einführung eines Nachtflugverbots für Passagiermaschinen beschlossen. Der Bundesverkehrsminister hat im Wege der Fach- und Rechtsaufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung per Erlass vom 31. August 2012 die von der Landesregierung verfügte Begrenzung des Flugbetriebes als rechtswidrig abgelehnt. Das Rechtsamt der Stadt Köln kam in seiner Prüfung von 2011, AZ 3011-1280/2011 Ma, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass „die nachträgliche Anordnung eines Nachtflugverbotes für Passagierflugzeuge für un- zulässig gehalten wird. Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die geplante Einführung eines solchen Nachtflugverbots. Die geplante Maßnahme kann zum anderen insbesondere nicht auf einen rechtswidrigen Widerrufsvorbehalt gestützt werden.“ 2015 wurde ein erneuter Versuch Nordrhein-Westfalens zur Einführung eines Passa- giernachtflugverbots durch den Bundesverkehrsminister aus rechtlichen Gründen zu- rückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 2015 die Klagen mehrerer Anwohner*innen des Flughafens Köln/Bonn auf Anordnung eines Nachtflugverbotes abgewiesen (u.a. 2 Urt. v. 03.06.2015, AZ. 20 D 16/14.AK). Die von der Kläger*innen vorgebrachte Argu- mentation, dass die Planfeststellungsfiktion (d.h. weil der Flughafen vor 1959 entstan- den ist, gilt er als planfestgestellt, auch wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Bürgerbeteiligung durchgeführt worden ist) für den Flughafen nicht gilt und sich daher nicht die Pflicht, die Immissionen zu ertragen, ergebe, wurde vom OVG nicht geteilt. Einen Anspruch auf Erlass eines Nachtflugverbotes gebe es nur dann, wenn die Flug- lärmbelastung so hoch sei, dass von einer verfassungswidrigen Grundrechtsbeein- trächtigung auszugehen sei. In einer eingerichteten Nacht-Schutzzone sei dies nicht gegeben. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe- schwerden hat das BVerwG zurückgewiesen (Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 4 B 45.15). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht an- genommen (Beschl. v. 28.05.2019, Az.: 1 BvR 2403/16). Fluglärmschutzgesetz Das Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG) ist am 3. April 1971 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31.Oktober 2007 (BGBI. I S. 2550) ge- ändert. Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi- gungen durch Fluglärm sicherzustellen. Gemäß § 2 FluLärmG werden in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche eingerichtet, in denen in Abhängigkeit von der Lärmbelastung Schutzzonen für den Tag und für die Nacht erstellt werden. Für den Flughafen Köln/Bonn sind folgende Werte für die Errichtung der Schutzzone in der Nacht zu berücksichtigen: - LAeq = 55 dB(A) - LAmax = 6 mal 57 dB(A) Der Wert LAeq beschreibt den äquivalenten Dauerschallpegel als Außenpegel während der Beurteilungszeit T in dB(A). Der Wert LAmax beschreibt den Maximalwert als Pegel im Rauminnern in dB(A). Die Beurteilungszeit T umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres. Die Ermittlung der Werte erfolgt mittels prog- nostischer Berechnung. Bei der Berechnung des Maximalpegels LAmax wird ein Pegel- unterschied von 15 dB(A) zwischen dem Außen- und Innenbereich berücksichtigt. Für zum Wohnen genutzte Gebäude innerhalb der Nachtschutzzone können Aufwen- dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet werden. Gemäß § 4 Absatz 2 FluLärmG sind die festgesetzten Lärmschutzbereiche spätestens nach Ablauf von 10 Jahren hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Lärmbelas- tung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Auf dieser Grundlage hat das Land durch die am 15. Dezember 2011 in Kraft getre- tene Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn einen Lärmschutzbereich festgelegt, inner- halb dessen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufwendungen der Betroffenen für passiven Schallschutz entschädigt werden. Freiwillige Maßnahmen des Flughafens Obwohl durch die betroffenen Anwohner*innen Ansprüche aus dem Fluglärmgesetz nur bis zum 15. Dezember 2021 geltend gemacht werden konnten, ersetzt der Flugha- fen derzeit noch bis zum 15.12.2025 auf freiwilliger Basis Betroffenen bei einem ent- sprechenden Antrag die Aufwendungen für passiven Schallschutz. 3 Vor 2011 gab es ein freiwilliges Lärmschutzprogramm für ein Gebiet rund um den Flughafen, das teilweise über die heute maßgeblichen gesetzlichen Schutzzonen hin- ausgeht. Auf freiwilliger Basis unterstützt der Flughafen auch die Anwohner*innen, die in diesem Gebiet wohnen, weiterhin mit Schallschutzmaßnahmen. Zu den Maßnah- men zählen u.a. folgende kostenlose Leistungen: - Prüfung, ob und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind - Leistungsbeschreibung für die baulichen Schallschutzmaßnahmen - Begleitung der Durchführung der Baumaßnahmen - Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen das bauausfüh- rende Unternehmen. - Erstattung der notwendigen Aufwendungen zeitnah nach Eingang der Rechnun- gen. Der Antragsteller muss im Regelfall finanziell nicht in Vorleistung treten. Beschlusslage der Stadt Köln Es liegen verschiedene Beschlüsse des Rates der Stadt Köln zum Nachtflug vor. Die wesentlichen Beschlüsse sind nachfolgend aufgeführt. Anlässlich von Überlegungen der Kanadischen Streitkräfte, am Flughafen Köln/Bonn ein Luftdrehkreuz zu errichten, und der Absicht des Ministeriums für Wirtschaft, Ener- gie, Bauen, Wohnen und Verkehr in Nordrhein-Westfalen, Passagierflugverkehr in der Zeit von 0.00 -5.00 Uhr Ortszeit zu verhindern, hat der Rat der Stadt Köln am 27.03.2012 unter anderem beschlossen: - sich gegen ein Luftkreuz der Kanadischen Streitkräfte auszusprechen, - zügig die notwendigen Schritte zu ergreifen, um eine veränderte Gestaltung der Start- und Landeentgelte zu erwirken, die zu einer deutlichen Verminderung der Fluglärmemissionen führen sollte sowie - eine Resolution dahingehend, dass - grundsätzlich wirksame Anstrengungen zur Verminderung der Lärmauswir- kungen während der Nacht begrüßt werden, - die Weiterentwicklung des Flughafens als Logistikstandort nicht gefährdet werden darf, - für den Flughafen, für die dort tätigen Unternehmen und Fluggesellschaften Planungssicherheit besteht, - eine Initiative der Landesregierung auf europaweit geltende Nachtflugbe- schränkungen für Passagierflüge erwartet wird, - von der Geschäftsleitung des Flughafens Maßnahmen ergriffen werden, um den Einsatz lärmarmer Flugzeuge zu bewirken, Verstöße gegen Nachtflug- regelungen und Nichteinhaltung von Flugrouten zu sanktionieren und - die Verlagerung von LH-Cargo-Frachtflügen (nachts) von Frankfurt nach Köln vermieden wird. Die Absicht des Landes, ein Nachtflugverbot für Passagierflugzeuge zu erwirken, wurde in dem Beschluss des Rates nicht erwähnt; stattdessen wurden Planungssi- cherheit und Maßnahmen, die indirekt zu einer Reduzierung des Nachtfluglärms füh- ren, gefordert. 4 Nach der Ablehnung der von der NRW-Landesregierung beantragten Einschränkung der Betriebsgenehmigung am Flughafen Köln/Bonn für ein Passagiernachtflug durch den Bundesverkehrsminister bekräftigte der Rat der Stadt Köln am 22.09.2012 seinen Beschluss vom 27.03.2012 und beauftragte die städtischen Vertreter*innen in der Ge- sellschafterversammlung sowie die vom Rat entsandten Mitglieder gegenüber der Ge- schäftsführung darauf hinzuwirken, zügig die notwendigen Schritte zu ergreifen, um durch eine veränderte Gestaltung der Lande- und Startentgelte eine deutliche Vermin- derung der Fluglärmemissionen – insbesondere während der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr – zu erreichen. Am 02.02.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Leitlinien und Handlungsempfehlungen des Stadtentwicklungskonzeptes Logistik beschlossen. Zu der Handlungsempfehlung „Betrieb der Infrastruktur optimieren“ ist zur Thematik Flughafen ausgeführt: „Die jüngsten Ausbaumaßnahmen der im Flughafen Köln/Bonn angesiedelten Unterneh- men zeigen den hohen Stellenwert dieses Standortes. Ein Alleinstellungsmerkmal ist die Möglichkeit der Nachtflüge. Die Nachtflugerlaubnis sollte auf jeden Fall sicherge- stellt werden. Begleitend dazu sollte ein Lärmschutzkonzept erarbeitet werden.“ Mit dem vorrangigen Ziel der Reduzierung des nächtlichen Fluglärms zum Schutz der Anwohner*innen, insbesondere in der Nachtkernzeit von 23.00 bis 05.00 Uhr, hat der Rat der Stadt Köln am 10.12.2020 unter anderem beschlossen: eine wirksame Lärmminderungsstrategie für den Flughafen Köln/Bonn, ins- besondere in der Nachtkernzeit, zu erstellen und als Gesellschafterin gegenüber der Flughafen Köln/Bonn GmbH auf die Umsetzung der Maßnahmen hinzuwirken. Die Maßnahmen hinsichtlich der Lärmminderung beinhalten dabei insbesondere: die signifikante Erhöhung der nächtlichen Start- und Landeentgelte für Pas- siermaschinen, insbesondere für sehr laute Fracht- und Passagiermaschi- nen, dass die Geschäftsführung des Flughafens darauf hinwirken soll, dass zu- künftig keine besonders lauten Fracht- und Passagiermaschinen mehr am Flughafen eingesetzt werden, eine Darstellung der tatsächlich gezahlten Lärmzuschläge in Euro am Tag und in der Nacht sowie für Passagiermaschinen die Höhe des Gesamtent- gelts pro Start und Landung in der Nacht je Flugzeugmuster, eine Darstellung von erfolgten und geplanten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Airlines zur Nutzung lärmmindernder Flugverfahren bei Nacht, permanentes Lärm-Monitoring der An- und Abflüge zwecks Dokumentation der Pegelminderung durch die ergriffenen Maßnahmen, die Errichtung von weiteren Fluglärmmessanlagen in jedem betroffenen Stadtbezirk und die Verbesserung der Transparenz des Monitorings und der Darstellung für die gesamte Öffentlichkeit mit einer jährlichen Berichterstattung über die Ergebnisse der Fluglärmmessanlagen. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreibergesellschaft gehört der Stadt Köln zu 31,12 Prozent, der Bundesrepublik Deutschland zu 30,94 Prozent, dem Land Nord- rhein-Westfalen zu 30,94 Prozent, der Stadt Bonn zu 6,06 Prozent, dem Rhein-Sieg- 5 Kreis zu 0,59 Prozent und dem Rheinisch-Bergischen Kreis zu 0,35 Prozent. Sie ist somit ein vertikal gemischtöffentliches Unternehmen. Die Stadt Köln ist mit drei Vertre- ter*innen im Aufsichtsrat vertreten. Die Genehmigungsbehörde für die geltenden Nachtflugregelungen ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW. Dabei handelt es sich um ein Verwal- tungsverfahren nach luft- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen mit einem ge- setzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren (§ 28 VwVfG NRW). Frage 1) Welche Maßnahmen ergreift der Flughafen, um die Airlines dahinge- hend zu bewegen, die lärmintensiven Flugzeuge in der Nacht zu reduzieren? Nach aktuellen Sachstand basiert die Lärmminderungsstrategie auf vier Bereichen: 1) Gebühren und Entgelte: Spreizung zwischen Tag-/Nachttarifen, Lärmzuschläge, Gebührenrabatte für leise Flugzeuge Für den Flughafen Köln/Bonn trat zum 01.07.2022 eine neue Entgeltordnung in Kraft. Bei der Festlegung der Lärmentgelte wird dabei zwischen verschiedenen Lärmklassen sowie der Tageszeit differenziert. Der Einsatz von modernen und besonders leisen Luftfahrzeugen ist für die Fluggesellschaften demnach günsti- ger. 2) Flugbetrieb: Beschränkte Nutzung der Start- und Landebahn, Lärmmindernde Flugverfahren Seit vielen Jahren gibt es am Flughafen einen Technischen Arbeitskreis zur Er- forschung und operativen Umsetzung lärmmindernder Flugverfahren. Verfahren wie z.B. „Radius to Fix“ zur erhöhten Kurvengenauigkeit im Abflug oder die Be- schränkung des Start- und Landebahnsystems von 22:00 bis 06:00 Uhr wurden bereits umgesetzt. Der Flughafen Köln/Bonn beteiligt sich an einem durch das Ministerium für Um- welt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW geförderten Forschungsvorha- ben mit dem Ziel, das Anflugverfahren im Sinne der Lärmminderung mit dem DLR-Pilotenassistenzsystem LNAS zu optimieren. In 2021 wurde ein „Fly quit Award“ etabliert, der an Airlines für die möglichst exakte Einhaltung der Idealrouten beim Abflug sowie die Nutzung des „Radius to Fix“ Verfahrens vergeben wird. 3) Passiver Schallschutz: 85 Mio. Euro für Schallschutzfenster und Raumlüfter als freiwillige Leistungen über die Gesetzesvorgaben hinaus 4) Transparenz und Information: Travis, Fluglärmberichte und Statistiken im Inter- net Flugspurenaufzeichnung und Lärmmesswerte stehen im Portal „Travis“ (tra- vis.koeln-bonn-airport.de) für jede interessierte Person zur Verfügung. Weitere Informationen wie Fluglärmberichte oder Statistiken befinden sich auf der Inter- netseite des Nachbarschaftsportals des Köln Bonn Airport (cgn-nebenan.de). Die Inbetriebnahme einer neuen Fluglärmmessstelle in Köln Mülheim wird Anfang 2024 erfolgen. Frage 2: Ergreift der Flughafen Köln/Bonn Maßnahmen, sodass dieser die stadt- weite Klimaneutralität von 2035 erreicht und wenn ja, welche? Für die Beantw ortung der Frage w urde der Flughafen Köln/Bonn um Mithilfe gebeten. 6 Die Klimaneutralität ist für den Flughafen eines der 5 prioritären Ziele im Rahmen der nachhaltigen Unternehmensführung. Der Weg zu diesem Ziel hängt von vielen Fakto- ren ab. Unter anderem spielen hier die künftige technische Entwicklung, die Verfüg- barkeit der unterschiedlichsten Energieträger und Rohstoffen sowie die wirtschaftliche Entwicklung eine Rolle. Zum aktuellen Zeitpunkt ist es schwierig, einen zu 100 % vorbestimmten Fahrplan hin- sichtlich Maßnahmen, Zeitpunkt und Kosten einzelner Handlungsfelder sowie ein exaktes Enddatum zur Zielerreichung verlässlich vorherzusagen. Der Flughafen hat sich aber anspruchsvolle Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität gesetzt, die auch mit einer Reihe von Maßnahmen hinterlegt sind. Die Abbildung „CO2-Roadmap“ zeigt, wie aus heutiger Sicht der CO2-Minderungspfad für den Flughafen aussieht. Zur Erreichung der Klimaschutzziele baut der Flughafen seine regenerative Energiein- frastruktur mit hohem Tempo aus. So investiert der 7,8 Millionen Euro in ein leistungs- starkes Umspannwerk, um die Versorgung mit regenerativer Energie voranzutreiben und die Voraussetzungen für den Ausbau der E-Mobilität zu schaffen. Mehr als 3 Milli- onen Euro fließen in den Bau des Biomasseheizkraftwerks, mit dem der Flughafen künftig CO2-neutral Wärme für den Campus erzeugt. Die beim Bau einer Frachthalle verwendete Eisspeichertechnik in Kombination mit einem Kraftdach produziert schon jetzt null Emissionen im laufenden Betrieb. Der Flughafen hat eine Kooperationsver- einbarung mit der Firma Viessmann über die Planung und den Bau von weiteren po- tentiellen Wärme- und Kälteerzeugungs-anlagen mit dieser Technik abgeschlossen. Neben der E-Mobilität auf dem Vorfeld bleibt der Flughafen technologieoffen und plant derzeit den Bau einer zweiten Wasserstofftankstelle. Eine Beteiligung an Windkraftan- lagen sowie die Nutzung von Wärmepumpen zur Reduzierung fossiler Energieträger bei der Wärmeerzeugung sind ebenfalls in der Prüfung. Ein weiterer wichtiger Bau- stein auf dem Weg zur Klimaneutralität sind seit langem die großen PV-Anlagen auf den Frachthallen und Verwaltungsgebäuden. In 2024 wird der Flughafen 2,5 Millionen Euro in 8.600 neue Solarmodule investieren. Bis 2035 ist es geplant, den Betrieb mit Fahrzeugen auf dem Vorfeld komplett mit CO2-emissionsfreien Antriebskonzepten darstellen zu können. Bezogen auf die gesamten CO2 Emissionen des Jahres 2010 ist bis 2035 eine Minde- rung von über 80% vorgesehen. 7 Die oben bereits genannten Faktoren werden bestimmen, wie schnell das unterneh- mensweite Ziel der kompletten Klimaneutralität zu erreichen ist. Bis dahin wird die Roadmap der CO2 Minderung voraussichtlich mehrfach an die jeweiligen Gegebenhei- ten anzupassen sein. gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3943/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 24.01.2024
- Erstellt
- 27.11.2023 14:05