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3943/2023

Beantwortung von Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 24.08.2023 betreffend "Flughafen Köln/Bonn: Fluglärmminderung und Klimaschutz" (1599/2023)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 24.01.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 25.01.2024, TOP 8.4

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

17251 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer  24.01.2024 
 3943/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.01.2024 
 
Beantwortung von Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des 
Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 24.08.2023 betreffend "Flughafen 
Köln/Bonn: Fluglärmminderung und Klimaschutz" (1599/2023) 
In der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 24.08.2023 wurden von 
RM Frau Martin Fragen zu Fluglärmminderung und Klimaschutz des Flughafens 
Köln/Bonn gestellt. 
Aufgrund der komplexen Sachlage werden im Folgenden vor der Beantwortung der 
konkreten Fragen zunächst die rechtlichen Bedingungen, die den Flughafen tangie-
ren, sowie die den Flughafen betreffende Beschlusslage der Stadt Köln beschrieben: 
 
Rechtslage 
Der Betrieb des Flughafen Köln/Bonn wurde am 03.Januar 1959 ohne Einschränkung 
des Nachtflugverkehrs genehmigt. 
Diese wurde 1997 – in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung- mittels 
Lärmschutzauflagen beschränkt. Die hierin festgesetzten Auflagen waren bis 2015 be-
fristet; sie wurden 2008 auf das Jahr 2030 verlängert. 
2012 hat das damalige Regierungskabinett des Landes NRW die Einführung eines 
Nachtflugverbots für Passagiermaschinen beschlossen. Der Bundesverkehrsminister 
hat im Wege der Fach- und Rechtsaufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung 
per Erlass vom 31. August 2012 die von der Landesregierung verfügte Begrenzung 
des Flugbetriebes als rechtswidrig abgelehnt. Das Rechtsamt der Stadt Köln kam in 
seiner Prüfung von 2011, AZ 3011-1280/2011 Ma, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass 
„die nachträgliche Anordnung eines Nachtflugverbotes für Passagierflugzeuge für un-
zulässig gehalten wird. Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die 
geplante Einführung eines solchen Nachtflugverbots. Die geplante Maßnahme kann 
zum anderen insbesondere nicht auf einen rechtswidrigen Widerrufsvorbehalt gestützt 
werden.“ 
2015 wurde ein erneuter Versuch Nordrhein-Westfalens zur Einführung eines Passa-
giernachtflugverbots durch den Bundesverkehrsminister aus rechtlichen Gründen zu-
rückgewiesen. 
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 2015 die Klagen mehrerer Anwohner*innen 
des Flughafens Köln/Bonn auf Anordnung eines Nachtflugverbotes abgewiesen (u.a.

2 
 
Urt. v. 03.06.2015, AZ. 20 D 16/14.AK). Die von der Kläger*innen vorgebrachte Argu-
mentation, dass die Planfeststellungsfiktion (d.h. weil der Flughafen vor 1959 entstan-
den ist, gilt er als planfestgestellt, auch wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung mit 
Bürgerbeteiligung durchgeführt worden ist) für den Flughafen nicht gilt und sich daher 
nicht die Pflicht, die Immissionen zu ertragen, ergebe, wurde vom OVG nicht geteilt. 
Einen Anspruch auf Erlass eines Nachtflugverbotes gebe es nur dann, wenn die Flug-
lärmbelastung so hoch sei, dass von einer verfassungswidrigen Grundrechtsbeein-
trächtigung auszugehen sei. In einer eingerichteten Nacht-Schutzzone sei dies nicht 
gegeben. 
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-
schwerden hat das BVerwG zurückgewiesen (Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 4 B 45.15). 
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht an-
genommen (Beschl. v. 28.05.2019, Az.: 1 BvR 2403/16). 
 
Fluglärmschutzgesetz 
Das Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG) ist am 3. April 1971 in Kraft getreten und 
wurde zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31.Oktober 2007 (BGBI. I S. 2550) ge-
ändert. Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche 
Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit 
und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-
gungen durch Fluglärm sicherzustellen. 
Gemäß § 2 FluLärmG werden in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche 
eingerichtet, in denen in Abhängigkeit von der Lärmbelastung Schutzzonen für den 
Tag und für die Nacht erstellt werden. Für den Flughafen Köln/Bonn sind folgende 
Werte für die Errichtung der Schutzzone in der Nacht zu berücksichtigen:  
- LAeq = 55 dB(A) 
- LAmax = 6 mal 57 dB(A) 
Der Wert LAeq beschreibt den äquivalenten Dauerschallpegel als Außenpegel während 
der Beurteilungszeit T in dB(A). Der Wert LAmax beschreibt den Maximalwert als Pegel 
im Rauminnern in dB(A). Die Beurteilungszeit T umfasst die sechs verkehrsreichsten 
Monate (180 Tage) des Prognosejahres. Die Ermittlung der Werte erfolgt mittels prog-
nostischer Berechnung. Bei der Berechnung des Maximalpegels LAmax wird ein Pegel-
unterschied von 15 dB(A) zwischen dem Außen- und Innenbereich berücksichtigt. 
Für zum Wohnen genutzte Gebäude innerhalb der Nachtschutzzone können Aufwen-
dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet werden. 
Gemäß § 4 Absatz 2 FluLärmG sind die festgesetzten Lärmschutzbereiche spätestens 
nach Ablauf von 10 Jahren hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Lärmbelas-
tung zu überprüfen und ggf. anzupassen. 
Auf dieser Grundlage hat das Land durch die am 15. Dezember 2011 in Kraft getre-
tene Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn einen Lärmschutzbereich festgelegt, inner-
halb dessen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufwendungen der Betroffenen 
für passiven Schallschutz entschädigt werden. 
 
Freiwillige Maßnahmen des Flughafens 
Obwohl durch die betroffenen Anwohner*innen Ansprüche aus dem Fluglärmgesetz 
nur bis zum 15. Dezember 2021 geltend gemacht werden konnten, ersetzt der Flugha-
fen derzeit noch bis zum 15.12.2025 auf freiwilliger Basis Betroffenen bei einem ent-
sprechenden Antrag die Aufwendungen für passiven Schallschutz.

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Vor 2011 gab es ein freiwilliges Lärmschutzprogramm für ein Gebiet rund um den 
Flughafen, das teilweise über die heute maßgeblichen gesetzlichen Schutzzonen hin-
ausgeht. Auf freiwilliger Basis unterstützt der Flughafen auch die Anwohner*innen, die 
in diesem Gebiet wohnen, weiterhin mit Schallschutzmaßnahmen. Zu den Maßnah-
men zählen u.a. folgende kostenlose Leistungen: 
- Prüfung, ob und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen durchzuführen 
sind 
- Leistungsbeschreibung für die baulichen Schallschutzmaßnahmen 
- Begleitung der Durchführung der Baumaßnahmen 
- Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen das bauausfüh-
rende Unternehmen. 
- Erstattung der notwendigen Aufwendungen zeitnah nach Eingang der Rechnun-
gen. Der Antragsteller muss im Regelfall finanziell nicht in Vorleistung treten. 
 
Beschlusslage der Stadt Köln 
Es liegen verschiedene Beschlüsse des Rates der Stadt Köln zum Nachtflug vor. Die 
wesentlichen Beschlüsse sind nachfolgend aufgeführt. 
 
Anlässlich von Überlegungen der Kanadischen Streitkräfte, am Flughafen Köln/Bonn 
ein Luftdrehkreuz zu errichten, und der Absicht des Ministeriums für Wirtschaft, Ener-
gie, Bauen, Wohnen und Verkehr in Nordrhein-Westfalen, Passagierflugverkehr in der 
Zeit von 0.00 -5.00 Uhr Ortszeit zu verhindern, hat der Rat der Stadt Köln am 
27.03.2012 unter anderem beschlossen: 
- sich gegen ein Luftkreuz der Kanadischen Streitkräfte auszusprechen, 
- zügig die notwendigen Schritte zu ergreifen, um eine veränderte Gestaltung der 
Start- und Landeentgelte zu erwirken, die zu einer deutlichen Verminderung der 
Fluglärmemissionen führen sollte sowie 
- eine Resolution dahingehend, dass 
- grundsätzlich wirksame Anstrengungen zur Verminderung der Lärmauswir-
kungen während der Nacht begrüßt werden, 
- die Weiterentwicklung des Flughafens als Logistikstandort nicht gefährdet 
werden darf, 
- für den Flughafen, für die dort tätigen Unternehmen und Fluggesellschaften 
Planungssicherheit besteht, 
- eine Initiative der Landesregierung auf europaweit geltende Nachtflugbe-
schränkungen für Passagierflüge erwartet wird, 
- von der Geschäftsleitung des Flughafens Maßnahmen ergriffen werden, um 
den Einsatz lärmarmer Flugzeuge zu bewirken, Verstöße gegen Nachtflug-
regelungen und Nichteinhaltung von Flugrouten zu sanktionieren und 
- die Verlagerung von LH-Cargo-Frachtflügen (nachts) von Frankfurt nach 
Köln vermieden wird. 
 
Die Absicht des Landes, ein Nachtflugverbot für Passagierflugzeuge zu erwirken, 
wurde in dem Beschluss des Rates nicht erwähnt; stattdessen wurden Planungssi-
cherheit und Maßnahmen, die indirekt zu einer Reduzierung des Nachtfluglärms füh-
ren, gefordert.

4 
 
Nach der Ablehnung der von der NRW-Landesregierung beantragten Einschränkung 
der Betriebsgenehmigung am Flughafen Köln/Bonn für ein Passagiernachtflug durch 
den Bundesverkehrsminister bekräftigte der Rat der Stadt Köln am 22.09.2012 seinen 
Beschluss vom 27.03.2012 und beauftragte die städtischen Vertreter*innen in der Ge-
sellschafterversammlung sowie die vom Rat entsandten Mitglieder gegenüber der Ge-
schäftsführung darauf hinzuwirken, zügig die notwendigen Schritte zu ergreifen, um 
durch eine veränderte Gestaltung der Lande- und Startentgelte eine deutliche Vermin-
derung der Fluglärmemissionen – insbesondere während der Nachtzeit zwischen 22 
und 6 Uhr – zu erreichen. 
Am 02.02.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Leitlinien und Handlungsempfehlungen 
des Stadtentwicklungskonzeptes Logistik beschlossen. Zu der Handlungsempfehlung 
„Betrieb der Infrastruktur optimieren“ ist zur Thematik Flughafen ausgeführt: „Die 
jüngsten Ausbaumaßnahmen der im Flughafen Köln/Bonn angesiedelten Unterneh-
men zeigen den hohen Stellenwert dieses Standortes. Ein Alleinstellungsmerkmal ist 
die Möglichkeit der Nachtflüge. Die Nachtflugerlaubnis sollte auf jeden Fall sicherge-
stellt werden. Begleitend dazu sollte ein Lärmschutzkonzept erarbeitet werden.“ 
Mit dem vorrangigen Ziel der Reduzierung des nächtlichen Fluglärms zum Schutz der 
Anwohner*innen, insbesondere in der Nachtkernzeit von 23.00 bis 05.00 Uhr, hat der 
Rat der Stadt Köln am 10.12.2020 unter anderem beschlossen: 
 eine wirksame Lärmminderungsstrategie für den Flughafen Köln/Bonn, ins-
besondere in der Nachtkernzeit, zu erstellen und 
 als Gesellschafterin gegenüber der Flughafen Köln/Bonn GmbH auf die 
Umsetzung der Maßnahmen hinzuwirken. 
 
 Die Maßnahmen hinsichtlich der Lärmminderung beinhalten dabei insbesondere: 
 die signifikante Erhöhung der nächtlichen Start- und Landeentgelte für Pas-
siermaschinen, insbesondere für sehr laute Fracht- und Passagiermaschi-
nen, 
 dass die Geschäftsführung des Flughafens darauf hinwirken soll, dass zu-
künftig keine besonders lauten Fracht- und Passagiermaschinen mehr am 
Flughafen eingesetzt werden, 
 eine Darstellung der tatsächlich gezahlten Lärmzuschläge in Euro am Tag 
und in der Nacht sowie für Passagiermaschinen die Höhe des Gesamtent-
gelts pro Start und Landung in der Nacht je Flugzeugmuster,  
 eine Darstellung von erfolgten und geplanten Maßnahmen zur Schaffung 
von Anreizen für die Airlines zur Nutzung lärmmindernder Flugverfahren bei 
Nacht, 
 permanentes Lärm-Monitoring der An- und Abflüge zwecks Dokumentation 
der Pegelminderung durch die ergriffenen Maßnahmen, 
 die Errichtung von weiteren Fluglärmmessanlagen in jedem betroffenen 
Stadtbezirk und 
 die Verbesserung der Transparenz des Monitorings und der Darstellung für 
die gesamte Öffentlichkeit mit einer jährlichen Berichterstattung über die 
Ergebnisse der Fluglärmmessanlagen. 
 
Die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreibergesellschaft gehört der Stadt Köln zu 
31,12 Prozent, der Bundesrepublik Deutschland zu 30,94 Prozent, dem Land Nord-
rhein-Westfalen zu 30,94 Prozent, der Stadt Bonn zu 6,06 Prozent, dem Rhein-Sieg-

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Kreis zu 0,59 Prozent und dem Rheinisch-Bergischen Kreis  zu 0,35 Prozent. Sie ist 
somit ein vertikal gemischtöffentliches Unternehmen. Die Stadt Köln ist mit drei Vertre-
ter*innen im Aufsichtsrat vertreten.  
Die Genehmigungsbehörde für die geltenden Nachtflugregelungen ist das Ministerium 
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW. Dabei handelt es sich um ein Verwal-
tungsverfahren nach luft- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen mit einem ge-
setzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren (§ 28 VwVfG NRW). 
 
Frage 1) Welche Maßnahmen ergreift der Flughafen, um die Airlines dahinge-
hend zu bewegen, die lärmintensiven Flugzeuge in der Nacht zu reduzieren? 
Nach aktuellen Sachstand basiert die Lärmminderungsstrategie auf vier Bereichen:  
1) Gebühren und Entgelte: Spreizung zwischen Tag-/Nachttarifen, Lärmzuschläge, 
Gebührenrabatte für leise Flugzeuge 
Für den Flughafen Köln/Bonn trat zum 01.07.2022 eine neue Entgeltordnung in 
Kraft. Bei der Festlegung der Lärmentgelte wird dabei zwischen verschiedenen 
Lärmklassen sowie der Tageszeit differenziert. Der Einsatz von modernen und 
besonders leisen Luftfahrzeugen ist für die Fluggesellschaften demnach günsti-
ger. 
2) Flugbetrieb: Beschränkte Nutzung der Start- und Landebahn, Lärmmindernde 
Flugverfahren  
Seit vielen Jahren gibt es am Flughafen einen Technischen Arbeitskreis zur Er-
forschung und operativen Umsetzung lärmmindernder Flugverfahren. Verfahren 
wie z.B. „Radius to Fix“ zur erhöhten Kurvengenauigkeit im Abflug oder die Be-
schränkung des Start- und Landebahnsystems von 22:00 bis 06:00 Uhr wurden 
bereits umgesetzt. 
Der Flughafen Köln/Bonn beteiligt sich an einem durch das Ministerium für Um-
welt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW geförderten Forschungsvorha-
ben mit dem Ziel, das Anflugverfahren im Sinne der Lärmminderung mit dem 
DLR-Pilotenassistenzsystem LNAS zu optimieren.  
In 2021 wurde ein „Fly quit Award“ etabliert, der an Airlines für die möglichst 
exakte Einhaltung der Idealrouten beim Abflug sowie die Nutzung des „Radius to 
Fix“ Verfahrens vergeben wird. 
3) Passiver Schallschutz: 85 Mio. Euro für Schallschutzfenster und Raumlüfter als 
freiwillige Leistungen über die Gesetzesvorgaben hinaus 
4) Transparenz und Information: Travis, Fluglärmberichte und Statistiken im Inter-
net 
Flugspurenaufzeichnung und Lärmmesswerte stehen im Portal „Travis“ (tra-
vis.koeln-bonn-airport.de) für jede interessierte Person zur Verfügung. Weitere 
Informationen wie Fluglärmberichte oder Statistiken befinden sich auf der Inter-
netseite des Nachbarschaftsportals des Köln Bonn Airport (cgn-nebenan.de). 
 
Die Inbetriebnahme einer neuen Fluglärmmessstelle in Köln Mülheim wird Anfang 
2024 erfolgen. 
 
Frage 2: Ergreift der Flughafen Köln/Bonn Maßnahmen, sodass dieser die stadt-
weite Klimaneutralität von 2035 erreicht und wenn ja, welche? 
Für die Beantw ortung der Frage w urde der Flughafen Köln/Bonn um Mithilfe gebeten.

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Die Klimaneutralität ist für den Flughafen eines der 5 prioritären Ziele im Rahmen der 
nachhaltigen Unternehmensführung. Der Weg zu diesem Ziel hängt von vielen Fakto-
ren ab. Unter anderem spielen hier die künftige technische Entwicklung, die Verfüg-
barkeit der unterschiedlichsten Energieträger und Rohstoffen sowie die wirtschaftliche 
Entwicklung eine Rolle.  
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es schwierig, einen zu 100 % vorbestimmten Fahrplan hin-
sichtlich Maßnahmen, Zeitpunkt und Kosten einzelner Handlungsfelder sowie ein 
exaktes Enddatum zur Zielerreichung verlässlich vorherzusagen. 
Der Flughafen hat sich aber anspruchsvolle Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität 
gesetzt, die auch mit einer Reihe von Maßnahmen hinterlegt sind. 
Die Abbildung „CO2-Roadmap“ zeigt, wie aus heutiger Sicht der CO2-Minderungspfad 
für den Flughafen aussieht.  
 
Zur Erreichung der Klimaschutzziele baut der Flughafen seine regenerative Energiein-
frastruktur mit hohem Tempo aus. So investiert der 7,8 Millionen Euro in ein leistungs-
starkes Umspannwerk, um die Versorgung mit regenerativer Energie voranzutreiben 
und die Voraussetzungen für den Ausbau der E-Mobilität zu schaffen. Mehr als 3 Milli-
onen Euro fließen in den Bau des Biomasseheizkraftwerks, mit dem der Flughafen 
künftig CO2-neutral Wärme für den Campus erzeugt. Die beim Bau einer Frachthalle 
verwendete Eisspeichertechnik in Kombination mit einem Kraftdach produziert schon 
jetzt null Emissionen im laufenden Betrieb. Der Flughafen hat eine Kooperationsver-
einbarung mit der Firma Viessmann über die Planung und den Bau von weiteren po-
tentiellen Wärme- und Kälteerzeugungs-anlagen mit dieser Technik abgeschlossen. 
Neben der E-Mobilität auf dem Vorfeld bleibt der Flughafen technologieoffen und plant 
derzeit den Bau einer zweiten Wasserstofftankstelle. Eine Beteiligung an Windkraftan-
lagen sowie die Nutzung von Wärmepumpen zur Reduzierung fossiler Energieträger 
bei der Wärmeerzeugung sind ebenfalls in der Prüfung. Ein weiterer wichtiger Bau-
stein auf dem Weg zur Klimaneutralität sind seit langem die großen PV-Anlagen auf 
den Frachthallen und Verwaltungsgebäuden. In 2024 wird der Flughafen 2,5 Millionen 
Euro in 8.600 neue Solarmodule investieren. 
Bis 2035 ist es geplant, den Betrieb mit Fahrzeugen auf dem Vorfeld komplett mit 
CO2-emissionsfreien Antriebskonzepten darstellen zu können. 
Bezogen auf die gesamten CO2 Emissionen des Jahres 2010 ist bis 2035 eine Minde-
rung von über 80% vorgesehen.

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Die oben bereits genannten Faktoren werden bestimmen, wie schnell das unterneh-
mensweite Ziel der kompletten Klimaneutralität zu erreichen ist. Bis dahin wird die 
Roadmap der CO2 Minderung voraussichtlich mehrfach an die jeweiligen Gegebenhei-
ten anzupassen sein. 
 
 
gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

25.01.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3943/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
24.01.2024
Erstellt
27.11.2023 14:05