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Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Von-Hünefeld-Straße 59

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3944/2017 vom 08.03.2018

Stand: Am 07.05.2018 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ungeändert beschlossen.

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    Standort - Spezifikationsblatt Wall 16. März 2017 Projekt: Köln Bearbeiter: Standortplanung Produkt: AWT Werbeflächen: 4/1 Von-Hünefeld-Straße 59 vor Mathias-Brüggen-Straße 50829 Köln Anlagen-Nr.: Standort-Bez.: 6,887225000 50,98501000 Referenz-FGU: 104089 Fotomontage Einverständnis K' Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstabsgerecht!
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 3944/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Von-Hünefeld-Straße 59 Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt die Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Von-Hünefeld-Straße 59, wie in den Anlagen 1-2 dargestellt. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt. Hiervon dürfen maximal 1.100 Anlagen mit einer Werbevitrine, einer sogenannten City-Light-Poster-Vitrine, mit Werbung im 4/1-Format ausge- stattet werden. Ist dies aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen ver- kehrlichen Gründen nicht möglich, wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt und die City-Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten in dem im Werbenutzungsvertrag definier- ten Haltestellenbereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Sparkasse Am Butzweilerhof in Fahrtrichtung stadteinwärts kann keine Werbean- lage in den Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Min- destrestgehwegbreite unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Baugenehmigung und eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Da es sich um öffentlich- rechtliche Erlaubnisse handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren mit allen beteiligten Ämtern positiv vorgeprüft worden und entspricht den Bedingungen des Werbenutzungsver- trages. Im Einzelfall werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadt- gestalterische Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufun- gen von Werbeanlagen entsprechend den gültigen Gesetzen, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages wur- den beachtet, Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Versagung ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbe- scheid erteilt werden muss, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
  • Anlage 1 (Lageplan)

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    AWT 112533 | „ Wall GmbH Oskar-Jäger-Str. 482 * 50525 KÖLN szene sl an nn ur = = — TEL. 0221/54 68 50 Anmerkungen: KVB 15: R KVB 27: Projek) Gun

Beratungsverlauf

  1. 07.05.2018

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 9.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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