Behindertenparkplatz und Radabstellanlage Metzer Straße 39
Mitteilung BV 4201/2018 vom 17.01.2019
Stand: Am 24.01.2019 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 4201/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 24.01.2019 Behindertenparkplatz und Radabstellanlage Metzer Straße 39 hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.11.2018, TOP 5.1.2 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Haus in der Metzer Straße 39 einen Behindertenparkplatz einzurichten. Zudem soll in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz entfernt werden und durch Fahrradna- deln ersetzt werden.“ Mitteilung der Verwaltung: Der Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt wurde von der Verwaltung als Prüfauftrag gewertet. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Einrichtung eines Behinderten- parkplatzes für alle Schwerbehinderte und Menschen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, leider nicht möglich. Die StVO räumt lediglich die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplat- zes, auf denen jeder Schwerbehinderte – der im Besitz eines allgemeinen Schwerbehindertenpark- ausweises ist – parken kann ein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allgemeine Schwerbehindertenparkplätze, auf denen jeder Schwerbehinderte – der im Besitz eines allgemeinen Schwerbehindertenparkausweises ist – parken kann, werden z. B. vor öffentlichen Ge- bäuden (Gericht, Krankenhaus) etc. eingerichtet. Allgemeine Behindertenparkplätze z. B. vor Arztpraxen bzw. öffentlichen Gebäuden werden entsprechend der Sprech-/Öffnungszeiten befristet. Die zeitlichen Befristungen wurden fest- gelegt, damit außerhalb des Bedarfszeitraumes diese öffentlichen Stellplätze dann von der Allge- meinheit genutzt werden können. Seitens der Verwaltung muss insbesondere in Bereichen, in denen hoher Parkdruck herrscht, genau geprüft werden, zu welchen Zeiten öffentliche Stellplätze behinder- ten Menschen, die im Besitz eines allgemeinen Behindertenparkausweises sind, zur Verfügung ge- stellt werden können. Eine schwerbehinderte Person mit „außergewöhnlicher Gehbehinderung“ oder „blind“ hat den Best- immungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend Anspruch auf die Ausstellung eines allgemeinen Behindertenparkausweises. Neben dem Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen ermöglicht dieser Ausweis außerdem ein dreistündiges Parken bei eingeschränktem Haltverbot, in Bereichen mit Bewohnerparken, an Parkscheinautomaten bzw. Parkuhren. Der Bedarf der allgemeinen Behindertenparkplätze im Stadtgebiet Köln wird laufend von der Verwal- tung überprüft und es werden entsprechend dem Bedarf neue Stellplätze eingerichtet, verlegt oder auch aufgehoben. Diese Prüfung wird in Absprache mit den verkehrslenkenden Dienststellen, insbe- sondere des Amtes für öffentliche Ordnung, Abt. Verkehrsüberwachung, ob die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit zur Einrichtung, Verlegung oder Auflösung eines allgemeinen oder persönlichen Be- 2 hindertenparkplatzes besteht, durchgeführt. Die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrs- teilnehmenden, weil dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Daher ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und der Bedarf im Einzelfall zu prüfen. In der Örtlichkeit „Metzer Straße 39“ wurde daher von der Verwaltung und den verkehrslenkenden Dienststellen geprüft, ob und wo evtl. ein allgemeiner Behindertenparkplatz aus verkehrsrechtlicher Sicht eingerichtet werden könnte, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allgemeine Schwer- behindertenparkplätze werden z. B. vor öffentlichen Gebäuden (Gericht, Krankenhaus), orthopädi- schen Arztpraxen etc., also einem großen unbestimmten Personenkreis, beschränkt auf die Öff- nungszeiten eingerichtet. Ein solcher Tatbestand ist jedoch in der Metzer Straße nicht gegeben. Auch seitens der Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung wurde kein Bedarf festge- stellt. Daher besteht seitens des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung kein Handlungsbedarf für die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes auf öffentlichem Straßenland, in der Metzer Straße in Höhe Haus-Nr. 39, der der Allgemeinheit nicht zur Verfügung stünde. Bezüglich der Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen hat die Verwaltung den Beschluss in das entsprechende Arbeitsprogramm aufgenommen. Nach Abschluss der notwendigen Bedarfs- und Standortanalyse wird die Verwaltung in der Metzer Straße bedarfsgerecht zusätzliche Fahrradabstellmöglichkeiten schaffen.
Beratungsverlauf
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24.01.2019
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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