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4201/2018

Behindertenparkplatz und Radabstellanlage Metzer Straße 39

Mitteilung BV 17.01.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 24.01.2019, TOP 9.5

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4580 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4201/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 24.01.2019 
 
Behindertenparkplatz und Radabstellanlage Metzer Straße 39 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.11.2018, TOP 5.1.2 
Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Haus in der Metzer Straße 39 einen Behindertenparkplatz 
einzurichten. Zudem soll in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz entfernt werden und durch Fahrradna-
deln ersetzt werden.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Der Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt wurde von der Verwaltung als Prüfauftrag gewertet. 
 
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Einrichtung eines Behinderten-
parkplatzes für alle Schwerbehinderte und Menschen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, 
leider nicht möglich. Die StVO räumt lediglich die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplat-
zes, auf denen jeder Schwerbehinderte – der im Besitz eines allgemeinen Schwerbehindertenpark-
ausweises ist – parken kann ein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 
 
Allgemeine Schwerbehindertenparkplätze, auf denen jeder Schwerbehinderte – der im Besitz eines 
allgemeinen Schwerbehindertenparkausweises ist – parken kann, werden z. B. vor öffentlichen Ge-
bäuden (Gericht, Krankenhaus) etc. eingerichtet. 
 
Allgemeine Behindertenparkplätze z. B. vor Arztpraxen bzw. öffentlichen Gebäuden  
werden entsprechend der Sprech-/Öffnungszeiten befristet. Die zeitlichen Befristungen wurden fest-
gelegt, damit außerhalb des Bedarfszeitraumes diese öffentlichen Stellplätze dann von der Allge-
meinheit genutzt werden können. Seitens der Verwaltung muss insbesondere in Bereichen, in denen 
hoher Parkdruck herrscht, genau geprüft werden, zu welchen Zeiten öffentliche Stellplätze behinder-
ten Menschen, die im Besitz eines allgemeinen Behindertenparkausweises sind, zur Verfügung ge-
stellt werden können. 
 
Eine schwerbehinderte Person mit „außergewöhnlicher Gehbehinderung“ oder „blind“ hat den Best-
immungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend Anspruch auf die Ausstellung eines 
allgemeinen Behindertenparkausweises. Neben dem Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen 
ermöglicht dieser Ausweis außerdem ein dreistündiges Parken bei eingeschränktem Haltverbot, in 
Bereichen mit Bewohnerparken, an Parkscheinautomaten bzw. Parkuhren. 
 
Der Bedarf der allgemeinen Behindertenparkplätze im Stadtgebiet Köln wird laufend von der Verwal-
tung überprüft und es werden entsprechend dem Bedarf neue Stellplätze eingerichtet, verlegt oder 
auch aufgehoben. Diese Prüfung wird in Absprache mit den verkehrslenkenden Dienststellen, insbe-
sondere des Amtes für öffentliche Ordnung, Abt. Verkehrsüberwachung, ob die Möglichkeit bzw. 
Notwendigkeit zur Einrichtung, Verlegung oder Auflösung eines allgemeinen oder persönlichen Be-

2 
 
hindertenparkplatzes besteht, durchgeführt.  
 
Die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrs-
teilnehmenden, weil dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Daher ist der 
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und der Bedarf im Einzelfall zu prüfen. 
 
In der Örtlichkeit „Metzer Straße 39“ wurde daher von der Verwaltung und den verkehrslenkenden 
Dienststellen geprüft, ob und wo evtl. ein allgemeiner Behindertenparkplatz aus verkehrsrechtlicher 
Sicht eingerichtet werden könnte, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allgemeine Schwer-
behindertenparkplätze werden z. B. vor öffentlichen Gebäuden (Gericht, Krankenhaus), orthopädi-
schen Arztpraxen etc., also einem großen unbestimmten Personenkreis, beschränkt auf die Öff-
nungszeiten eingerichtet. Ein solcher Tatbestand ist jedoch in der Metzer Straße nicht gegeben. 
 
Auch seitens der Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung wurde kein Bedarf festge-
stellt.  
 
Daher besteht seitens des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung kein Handlungsbedarf für die 
Einrichtung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes auf öffentlichem Straßenland, in der Metzer 
Straße in Höhe Haus-Nr. 39, der der Allgemeinheit nicht zur Verfügung stünde. 
 
Bezüglich der Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen hat die Verwaltung den Beschluss in 
das entsprechende Arbeitsprogramm aufgenommen.  
Nach Abschluss der notwendigen Bedarfs- und Standortanalyse wird die Verwaltung in der Metzer 
Straße bedarfsgerecht zusätzliche Fahrradabstellmöglichkeiten schaffen.

Beratungsverlauf (1)

24.01.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Metzer Straße 39
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
4201/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.01.2019
Erstellt
13.12.2018 13:48