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2008/0279

Gründung der bauVereint gemeinnützige GmbH und Beteiligung der Bauverein AG an der bauVereint gemeinnützige GmbH

Magistratsvorlage 18.08.2008

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2008/0279

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2008/0279

6286 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.08.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt  
- Stadtwirtschafts- 
koordination- 
Beschluss in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I  7113 
30  100 
Stvv.  20 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0279 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Gr ündung der bauVereint gemeinnützige GmbH und Beteiligung der Bauverein AG an 
der bauVereint gemeinnützige GmbH 
 
Vorlage vom: 18. 8.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Gründung der bauVereint gemeinnützige GmbH und Beteiligung der bauverein AG an der bauVereint 
gemeinnützige GmbH wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 18.08.2008 
 
Begründung:
 
 
Gründung der bauVereint gemeinnützige GmbH 
Im Zusammenhang mit der Gründung der SOPHIA Hessen GmbH plant die bauverein AG 
eine gemeinnützige GmbH, die bauVereint gemeinnützige GmbH, zu gründen.  
Die Gesellschaft soll unter anderem dazu dienen, Spenden zu akquirieren, um damit auch 
finanziell schlechter gestellten Mietern der bauverein AG den Zugriff auf das 
Betreuungsangebot von SOPHIA bieten zu können. Mittelfristig ist geplant, auch weitere 
soziale Projekte über die gemeinnützige GmbH zu unterstützen oder durchzuführen.  
Im einzelnen: 
1. Unternehmenszweck und prozentualer Anteil an der Beteiligung
 
Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von generations- und 
kulturübergreifender Nachbarschaftshilfe sowie die Stärkung des sozialen 
Netzwerkes in den Quartieren und die Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen. 
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verfolgt: 
/square4 durch die Unterhaltung von Gemeinschaftsräumen 
/square4 durch den Aufbau und die finanzielle Unterstützung von Netzwerken zur 
Verbesserung der sozialen Strukturen in den Wohnumfeldern 
/square4 durch die Pflege, Gewinnung und Beschäftigung von Ehrenamtlichen mit und ohne 
Aufwandsentschädigung. 
Die bauverein AG wird sich zu 100% an der neuen Gesellschaft bete iligen. Das 
Stammkapital der neuen Gesellschaft wird 25.000 € betragen. 
2. Der Unternehmensgegenstand der neuen Beteiligungen ist durch den 
Unternehmenszweck der übernehmenden Gesellschaft abgedeckt 
Gemäß § 2 der Satzung der bauverein AG ist Gegenstand der bauverein AG die 
Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Dabei darf die Gesellschaft 
auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gegenstand der Gesellschaft 
(mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. Die Förderung von generations- und 
kulturübergreifender Nachbarschaftshilfe sowie die Stärkung des sozialen 
Netzwerkes in den Quartieren und die Unterstützung von hilfebedürftigen Mietern ist 
dem Gegenstand der Gesellschaft, der Wohnungsversorgung breiter Schichten, 
dienlich.

3 
 
Ausgehend von dem Unternehmenszweck ist die bauverein AG auch befugt, weitere 
Unternehmen zu gründen. 
3. Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der neuen Beteiligung.  
Die Gesellschaft wird ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ verfolgen. Darüber 
hinaus ist sie selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Aus diesem Grund ist eine Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit sowie 
Ertragskraft nicht geboten. 
4. Voraussetzungen des § 122 HGO Annextätigkeit nach § 121 Abs. 4 HGO
 
Die Gesellschaft verfolgt einen öffentlichen Zweck. Zum einen dient sie dazu, auch 
finanziell schlechter gestellten Mietern der bauverein AG den Zugriff auf die 
Serviceleistungen von SOPHIA bieten zu können und damit den mit SOPHIA 
verfolgten öffentlichen Zweck zu fördern. Zum anderen sollen mittelfristig auch 
weitere soziale Projekte unterstützt oder selbst verfolgt werden. Ziel dieser Projekte 
soll es insbesondere sein, die Gemeinschaft und Integration zwischen den Mietern 
der bauverein AG verschiedener Kulturen und unterschiedlichen Alters zu fördern 
sowie die Unterstützung der hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten. Durch den 
Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern bietet die Gesellschaft auch eine sinnvolle 
Plattform für ehrenamtliches Engagement.  
Finanziert werden sollen diese Projekte und Unterstützungsleistungen durch 
Spenden. Wie sich aus bereits erfolgten Gesprächen mit potentiellen Spendern, wie 
z.B. einer Stiftung, ergeben hat, dürfen diese finanziellen Förderungen ausschließlich 
an gemeinnützige Institutionen vergeben werden. Aus diesem Grund kann der Zweck 
der bauVereint gemeinnützige GmbH nicht von der SOPHIA GmbH erfüllt werden, 
sondern muss mit einer rechtlich getrennten Gesellschaft verfolgt werden.  
Die Haftung der bauverein AG ist betragsmäßig auf die zu übernehmende 
Stammeinlage (EUR 25.000,-) beschränkt (§ 122 Abs. 1 S.1 Nr. 2 HGO). 
Das Risiko der bauVereint gemeinnützige GmbH ist hinsichtlich der Beteiligung auf 
die zu leistenden Einlagen beschränkt. 
Ein angemessener Einfluss im Sinne von § 122 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGO kann von der 
Gemeinde über einen Beirat bei der bauVereint gemeinnützige GmbH ausgeübt 
werden. 
Die nach § 122 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HGO sicherzustellende Aufstellung und Prüfung des 
Jahresabschlusses nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regeln wird 
im Gesellschaftsvertrag entsprechend verankert. 
5. Aufgrund der ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder gemeinnützigen 
Zwecksetzung des neuen Unternehmens erfolgt keine negative Veränderung der 
Marktanteile.

4 
 
Es ist ausgeschlossen, dass eine Quersubventionierung aus hoheitlicher 
Tätigkeit/aus Monopolbereichen in Wettbewerbsaktivitäten stattfindet 
Nachdem es sich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 121 Abs. 1 Ziffer 3 
HGO handelt ist eine Markterkundung nicht erforderlich; ebenso sind die Kammern nicht zu 
befassen. 
 
Darmstadt, 18.08.2008 
Der Dezernent I  
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

TOP 445 beschließend
TOP 4
TOP 9
TOP 9
TOP 6

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0279
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.08.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00