2469/2019
Abschluss der Firmengespräche im Projekt Sanierung Bühnen Köln
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Abschlussbericht Firmengespräche SBK
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Stand: 29.05.2019
Verfasser: Laszló Alexander Kreysern
1. Projekthistorie und Ausgangslage
Im Juli 2015 zeigte sich im Rahmen des Projektes Sanierung Bühnen Köln, dass eine Vielzahl an offenen
Planungsthemen und -defiziten – insbesondere und in ausschlaggebendem Umfang im Bereich der Haus-
technik – zu Bauablaufstörungen und Ausführungskollisionen geführt haben, die auch eine kollisionsfreie
Fertigstellung der anderen Fachplanungsbereiche verhinderten. Bei der Ausführung der haustechnischen
Gewerke wurde sichtbar, dass insbesondere hinsichtlich der Koordination der Planungen zu den einzelnen
Anlagengruppen untereinander Schnittstellenkollisionen bestanden. Zudem m usste grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die Defizite der Haustechnikplanung zu einem überwiegenden Teil Eingang in
die Werk - und Montageplanung der ausführenden Haustechnik -Unternehmen gefunden hat und die
Planungsmängel in Ausführungsmängel üb ersetzt wurden. Durch die Bühnen der Stadt Köln wurden in
Abstimmung mit den fachlich Beteiligten die Prozesse auf Ausführungsebene zunächst in den kritischen,
später in sämtlichen Bereichen auf ein Minimum reduziert, um zusätzlichen Schadensszenarien entgegen-
zuwirken. Dies führte zu einer zeitweisen Bauunterbrechung für die überwiegende Mehrheit der am
Sanierungsprojekt beteiligten, ausführenden Bauunternehmen.
Abbildung 1: Vertragsergänzungen SBK - Allgemeine Verfahrensweise (siehe Anlage 1)
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Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Vor dem Hintergrund der eingetretenen, gravierenden Bauablaufstörungen und der damit verbundenen,
zeitweisen Bauunterbrechung für eine Vielzahl der beauftragten, ausführenden Unternehmen wurde Mitte
2016 eine Verfahrensweise zur Aufrechterhaltung der bestehenden Vertragsverhältnisse auf Ausführungs-
ebene entwickelt und festgelegt (siehe Abbildung 1). Diese Verfahrensweise fußte auf der Grundsatzent-
scheidung der Bühnen der Stadt Köln, die bestehenden Aufträge auf Ausführungsebene – sofern für den
öffentlichen Auftraggeber aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar – über die Dauer der zeitweisen Bau unter-
brechung hinaus fortzuführen.
2. Allgemeine Verfahrensweise zur Vertragsergänzung
Aufgrund des massiv gestörten Bauablaufes und der sich daraus ergebenden Kosten- und Terminrisiken
beinhaltete der mit den auf Auftraggeberseite eingesetzten Erfüllungsgehilfen erstelle Maßnahmenplan
eine proaktive Durchführung ordentlicher Vertrags gespräche mit den am Sanierungsp rojekt beteiligten,
ausführenden Unternehmen. Das wesentliche Resultat der durchgeführten Vertragsgespräche waren
auftragsspezifische Vertragsergänzungen, die seitens der Projektsteuerung in vier Kategorien eingeteilt
wurden (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2: Vereinbarungsmatrix SBK (siehe Anlage 2)
Die Fortsetzung der einzelnen Auftragsverhältnisse stand regelmäßig unter dem Vorbehalt der Klärung
sämtlicher und somit auch rückwirkender, offener Vertragsthemen. An dieser Stelle sei insbesondere auf
teils monate- bis jahrelang strittige, technische Nachtragsforderungen hingewiesen. Die mit den ausführ -
enden Unternehmen getroffenen Vertragsergänzungen mussten demnach alle von der Bauunterbrechung
betroffenen Vertragsinhalte umfassen und daher immer eine gesamthafte Lösung darstellen. Die im Rah -
men des gegenständlichen Abschlussberichtes dargestellte Verfahrensweise setzt sich im Wesent lichen
aus zwei Bestandteilen zusammen:
1. die auf Basis der Projekthistorie und aktuellen Projektlage fußende Definition verschiedener
Vertragsergänzungen nach der Vereinbarungsmatrix SBK, siehe Abbildung 2
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2. die Festlegung einzelner Verfahrensschritte im Standardablauf (hier beispielhaft für die maßgeblichste
Vertragsergänzung, die Vereinbarung zur zeitweisen Bauunterbrechung – VzB), siehe Abbildung 3
Abbildung 3: VzB - Einzelne Verfahrensschritte (siehe Anlage 3)
Die jeweils durchgeführten Maßnahmen sind im Detail den oben benannten Abbildungen zu entnehmen.
Um insbesondere die vorzeitige Kündigung durch wesentliche Schlüsselgewerke zu vermeiden, wurde eine
Priorisierung und Klassifizierung der durchzuführenden Vertragsgespräche und -ergänzungen in Abstimm-
ung mit den auf Auftraggeberseite fachlich Beteil igten durchgeführt. Dies unter besonderer Berück sichti-
gung der durchzuführenden, einer Ausschreibung vorgelagerten Marktsondierungsgesprächen:
- Kategorie A – Schlüsselgewerke
Die Vertragsgespräche müssen vor den angedachten Marktsondierungen abgeschlossen sein.
- Kategorie B – Relevante Gewerke
Vertragsergänzungen sind erforderlich, ein Abschluss der Vertragsgespräche vor den angedachten
Marktsondierungen ist nicht zwingend erforderlich.
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- Kategorie C – Sonstige Gewerke
Vertragsergänzungen sind nicht zwingend erforderlich, da die Leistungen ohne Weiteres fertiggestellt
werden können – eine Durchführung von Vertragsgesprä chen zur Klärung offener Vertragsthemen
könnte jedoch erforderlich sein.
- Kategorie D – Kein weiterer Handlungsbedarf
Der Auftrag wurde bereits abgeschlossen oder gekündigt.
Die mit der Mehrheit der ausführenden Unternehmen geschlossene Vereinbarung zur zeitweisen Bauunter-
brechung (VzB) beinhaltet neben der Klärung von Mehrvergütungsansprüchen als zentrale Abmachung
zwischen den Vertragsparteien die befristete Aufhebung des außerordentlichen Kündigungsrechtes, insbe-
sondere, jedoch nicht ausschließlich in Anlehnung an § 6 Absatz 7 VOB/B (Bauunterbrechung länger als 3
Monate). Diese Regelung gibt dem öffentlichen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen eine
schriftlich fixierte Vertrags- und somit auch eine gewisse strategisch-unternehmerische Planungssicherheit:
- Für die Bühnen der Stadt Köln als öffentlicher Auftraggeber ist es im Falle des eingetretenen Unter -
brechungsszenarios von essentieller Be deutung, möglichst frühzeitige Kenntnis darüber zu erlangen,
welche Bauleistungen neu ausge schrieben und neu beauftragt werden müssen. Insbesondere dann,
wenn es sich um wesentliche Schlüsselgewerke handelt, deren Ausschreibung eventuell erforderliche
Marktsondierungsgespräche vorgelagert werden müssen.
- Aus Sicht des ausführenden Unternehmens als Auf tragnehmer ist es wegweisend, wie und unter
welchen Rahmenbedingungen der jeweilige Bauauftrag perspektivisch abgeschlossen werden kann.
Durch den Abschluss der Vertragsergänzung und den beiderseitigen Kündigungsverzicht wird der Auf-
tragnehmer in die Lag e versetzt, den Auftrag gewissermaßen ruhen zu lassen und sich auf andere
Bauprojekte zu konzentrieren. Bereits fertiggestellte Vertragsleistungen können durch Stellung einer
Teilschlussrechnung bilanziert werden. Ob die Vergütung der in der Zukunft liege nden Restleistungs-
erbringung in letzter Konsequenz kostendeckend sein wird, muss der Auftragnehmer, soweit möglich,
im Rahmen seiner eigenen Risikobewertung beurteilen.
3. Bauablaufbezogene Nachtragsforderungen
Die Brisanz von bauablaufbezogenen Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen zeigt sich insbe-
sondere in der seit Jahren ansteigenden Flut von gerichtlichen sowie außergerichtlichen Auseinandersetz-
ungen über Behinderungen des Bauablaufes. Die Sachverhalte, um die es bei der Verfolgung von Bauzeit-
ansprüchen geht, sind deutlich komplexer als bei sonstigen Ansprüchen. Dies wird mitunter durch den
exorbitant hohen Aufwand des ausführenden Unternehmens in Bezug auf die Dokumentation des Bau -
ablaufes parallel zur eigentlichen Bautätigkeit bestätigt, die nur dann als lückenlos bezeichnet werden kann,
wenn zu jedem einzelnen Störungssachverhalt die Ankündigung einer möglichen Behinderung, die Doku -
mentation des Behinderungseintritts und die Abmeldung der Behinderung erfolgt.
In der Tat handelt es sich bei dem Nachweis und Anspruch (dem Grunde und der Höhe nach) von aus einer
Bauablaufstörung resultierenden Mehraufwendungen ausführender Unternehmen um ein sehr intensiv dis-
kutiertes Thema. So darf es nicht überraschen, dass die baubetrieblichen und bauablaufbezogenen Mehr-
vergütungsforderungen oftmals den Kernkonflikt bei den im Rahmen des Sanierungsprojektes geführten
Vertragsgesprächen dargestellt haben. Umso essentieller war es, eine für beide Vertragsparteien transpa-
rente und konsensfähige Vorgehensweise zu finden, auf deren Basis konstruktive Vertragsverhandlungen
ermöglicht werden konnten und können.
Terminliche Auswirkungen
Dass die im Sanierungsprojekt eingetretenen Bauablaufstörungen in erster Linie aufgrund von im Verant -
wortungsbereich des öffentlichen Auftraggebers liegenden Gründen resultierten ist unstreitig, eine nicht
dem einzelnen, ausführenden Unternehmen anzulastende Verlängerung der Ausführungsfristen ebenso.
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Finanzielle Auswirkungen
Im Falle des Sanierungsprojektes sieht die Projektsteuerung eine zumindest stillschweigende Anordnung
der Bauzeitverlängerung gegenüber den ausführenden Unternehmen als gegeben. Rechtlich bezieht sich
dieser Umstand auf § 2 Absatz 5 VOB/B i.V.m. § 642 BGB (Vergütungsan spruch). Die Berech nung der
dem ausführenden Unternehmen zu gewährenden Kompensationszahlung erfolgt auf Basis einer im
Sanierungsprojekt verabschiedeten Berechnungsmethodik ( BGKZV, siehe unten). Grundsätzlich besteht
auch die Möglichkeit eines Schadenser satzanspruches (§ 6 Absatz 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB). Dieser
Anspruch setzt jedoch die Vorlage einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung voraus, die (zu min-
dest durch die im Sanierungsprojekt eingesetzten Unternehmen) in der Vergangenheit offenkundig nicht in
auskömmlicher Form geliefert werden konnte.
Abbildung 4: Berechnungsstruktur BGKZV
Das vereinfachte Berechnungsmodell BGKZV stellt im Grunde eine kalkulatorische Fortschreibung der
durch das jeweilige Unternehmen ursprünglich kalkulierten Baustellengemeinkosten dar. Maßgeblich sind
an dieser Stelle ausschließlich die zeitvariablen respektive zeitabhängigen Baustellengemeinkost en. Be-
trachtungsbasis ist somit die Urkalkulation sowie das seitens der ausführenden Firmen im Rahmen des
Angebots- und Vergabeprozesses ausgefüllte und vorgelegte EFB 221 (Beispiel siehe Anlage 4), nicht die
tatsächlich angefallenen Kosten. Ein entsprechendes Berechnungsbeispiel zur BGKZV ist mit Abbildung 4
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beigefügt. Voraussetzung für diese vereinfachte Berechnungsmethodik ist die weitestgehend durchgängige
Baustellenanwesenheit des ausführenden Unternehmens bis zum Eintritt der Bauunterbrechung, die
1. durch entsprechende, vom Auftragnehmer zu führende und in den Projektraum einzustellende
Bautagesberichte dokumentiert sind und
2. anhand der vom Baustellenlogistiker erfassten Zugangsdaten überprüft werden können.
Die Entscheidung der Bühnen der Stadt Köln zur Umsetzung der im Sanierungsprojekt festgelegten und
verabschiedeten Berechnungsmethodik BGKZV fußt auf den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen und
Rahmenbedingungen:
- Durch die Planungsversäumnisse im Bereich der Haustechnik ist es zu Ausführungskollisionen,
Bauablaufstörungen und nunmehr zu einer für viele Gewerke eingetretenen, zeitweisen Bau -
unterbrechung gekommen. Die Gründe für diesen Umstand liegen unstreitiger Weise im grund-
sätzlichen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des öffentlichen Auftraggebers und sind somit
nicht durch die Ausführungsebene zu vertreten.
- In Anlehnung an § 2 Absatz 5 VOB/B besteht i.V.m. § 642 BGB ein grundsätzlicher Anspruch
der ausführenden Unternehmen auf Kompensation der mit der zeitweisen Bauunt erbrechung
verbundenen Mehraufwendungen. Die aktuelle Rechtsprechung nimmt den Auftragnehmer un-
abhängig davon in die Pflicht, diese Mehrvergütungsansprüche konkret - mitunter bauablauf-
bezogen -–auf detaillierte Art und Weise darzulegen. Der BGH stellt mi t Versäumnisurteil vom
26.10.2017:
„§ 642 gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während
der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden
Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapi tal, also die Produktionsmittel zur Herstellung
der Werkleistung, bereithält.“
Abbildung 5: Nachtragsforderungen SBK: Durchschnittliche Beauftragungsquote
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- Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich gewillt, die bereits geschlossenen Verträge auch
unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 7 VOB/B aufrechtzuerhalten und unter der Prämisse der
gebotenen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit den grundsätzlichen Mehrvergütungsanspruch
der ausführenden Unternehmen zu bedienen.
- Die Zahlung einer Kompensationsvergütung ohne durch das ausführende Unternehmen beizu-
bringende, kausalitätsdarlegende Nachweise (grundsätzliche Offenkundigkeit des Anspruchs
dem Grunde nach) setzt die Fortführung des Auftragsverhältnisses über die Dauer der z eit-
weisen Bauunterbrechung sowie die Offenlegung der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen
(Urkalkulation) voraus, auf deren Basis die Kompensationsvergütung zu berechnen ist. Des
Weiteren ist die tatsächliche Baustellenanwesenheit durch Bautagesberichte zu belegen. Der
öffentliche Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, diese mit der Zeiterfassung
des Baustellenlogistikers auf Plausibilität zu überprüfen.
In welcher Höhe sowohl die technischen, wie auch die bauablaufbezogenen Nachtragsforderungen der
ausführenden Unternehmen im Rahmen des Sanierungsprojektes bis dato freigegeben wurden (hier in Pro-
zent der Ursprungsforderung), ist der Abbildung 5 zu entnehmen. Dabei sind insbeson dere die nach fol-
gend aufgeführten Erkenntnisse aus Sicht der Projektsteuerung hervorzuheben:
- der Anteil der freigegebenen, bauablaufbezogenen Nachtragsforderungen beläuft sich kosten -
gruppenübergreifend auf rund 28 Prozent der Ursprungsforderung und weicht somit erheblich
von dem Freigabedurchschnitt der technischen Nachtragsforderungen (57 Prozent) ab.
- Der Anteil der freigegebenen, bauablaufbezogenen Nachtragsforderungen ist im Bereich der
Kostengruppe 400 (Haustechnik) signifikant geringer als in den anderen Kostengruppen.
4. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
Die gewerkespezifische und somit einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll dem öffentlichen
Auftraggeber Aufschluss darüber geben, bis zu welcher Höhe mit einer Vertragsergänzung verbundene,
finanzielle Verpflichtungen berechtigterweise eingegangen werden können (berechtigt an dieser Stelle im
Sinne einer durch den öffentlichen Auftraggeber zu wahrenden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Die
Auftraggeberseite muss grundsätzlich für jedes von der zeitweisen Bauunterbrechung betroffe ne Gewerk
abwägen, ob die finanziellen Risiken einer auftraggeberseitigen Vertragskündigung (als Voraussetzung
einer Neuausschreibung und -beauftragung) größer sind, als der kostenseitige Ausgleich, der dem beauf -
tragten Unternehmen für die Fortführung der Arbeiten gezahlt werden soll. Die Erstellung der gewerke- und
auftragsspezifischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen erfolgte feder führend durch die Projektsteuerung in
kontinuierlicher Abstimmung mit den im Sanierungsprojekt eingesetzten Sachverständigen (hier: Ingenieur-
sozietät für Baubetreib und Bauwirtschaft KKP Ingenieure ) sowie der auftraggeberseitig ein gesetzten
Rechtsberatung (Hecker Werner Himmelreich Rechtsanwälte Partnerschaft mbB).
Die Bühnen der Stadt Köln werden gemäß der Betriebssatzung als städtische Einrichtung wie ein Eigen -
betrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) NRW und der Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
NRW geführt. Als eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung und öffentlicher Auftragg eber sind die Bühnen
der Stadt Köln den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Aufgabensicherung sowie der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 75 Absatz 1 GO NRW unterworfen. Des Weiteren ist den Bühnen
der Stadt Köln in Anlehnung an § 75 A bsatz 1 GO NRW bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirt -
schaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen.
Demzufolge haben die Bühnen der Stadt Köln auch bei der Prüfung und Verhandlung der von den ausführ-
enden Unternehmen geltend gemachten Ansprüchen aus den eingetretenen Bauablaufstörungen die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz zu beachten. Im Rahmen dieser Verhan d-
lungsprozesse steht dem öffentlichen Auftraggeber ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, dessen Aus -
schöpfung auf Basis zu beurteilender Risikokosten zu erfolgen hat. Es entspricht folglich den haushalt -
rechtlichen Grundsätzen, dass im Rahmen der erfolgten Prüfungen der durch die ausführenden Unterneh-
men geltend gemachten Forderungen und darauf aufbauenden Verhandlungen im Vor feld alle bestehen-
den Risiken abwägend erfasst und bewertet wurden. An dieser Stelle konnte und sollte der öffentliche
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Auftraggeber den ihm durch die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Pro jektsteuerung vorgegebenen Ver -
handlungsspielraum in Anspruch nehmen.
Abbildung 6: Risikokosten (HOA) und Vereinbarungskosten (HOB)
Eine wegweisende Verantwortung und Herausforderung der Bühnen der Stadt Köln als öffentlicher Auftrag-
geber stellt mitunter die Grundsatzentscheidung über die Fortführung des einzelnen Vertragsverhältnisses
unter gleichzeitiger Wahrung vergaberechtlicher und wirtschaftlicher Kriterien sowie die damit verbundene
Verhandlung der rückwirkenden und künftigen Vergütungsforderungen der einzelnen Auftragnehmer dar.
In diesem Zusammenhang waren insbesondere die meist horrenden bauablaufbezogenen Nachtrags for-
derungen der ausführenden Unternehmen ein hemmender Konfliktpunkt für die Fortfü hrung der einzelnen
Vertragsverhältnisse.
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Die fachliche Bewertung der bauablaufbezogenen Mehrvergütungsansprüche der ausführenden Unter -
nehmen erfolgte durch den im Sanierungsprojekt eingesetzten Sachverständigen für Bauwirtschaft (Aus -
schreibung, Vergabe, Abrechnung mit Bauablaufstörungen einschl. Beschleunigungsmaßnahmen, im Fol-
genden Sachverständiger). Dabei sei bereits an dieser Stelle unterstrichen, dass die vorgelegten Nach -
tragsforderungen der ausführenden Unternehmen keinen direkten Gegenstand de r durchgeführten Wirt -
schaftlichkeitsbetrachtungen dargestellt haben. Die Bemessung der auftragnehmerseitigen Mehrver gü-
tungsansprüche erfolgte stets anhand der unter Ziffer 3 dargelegten, projektinternen Berechnungs me-
thodik BGKZV. Diese sieht eine kostenseitige Fortschreibung von durch den jeweiligen Bau auftragnehmer
ursprünglich kalkulierten, zeitvariablen Baustellengemeinkosten vor. Der auf diese Weise durch den Sach-
verständigen methodisch hergeleitete Vergütungsbetrag sei nachfolgend al s Basisvergütung der Bauzeit-
verlängerung (BBV) bezeichnet.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die B BV nur und ausschließlich im Falle einer
gemeinsamen Vertragsfortführung bis hin zur rechtsgeschäftlichen Abnahme der vertraglich geschuldeten
Leistungen an den Auftragnehmer gezahlt wird. Die aufgrund wenig substantiierter Nachweisführung mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzbaren Forderungen der ausführenden Unternehmen wurden im
Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses als gänzlich streitig gewertet. Bei
der BBV handelt es sich ausdrücklich nicht um einen seitens des Auftraggebers anerkannten Anspruch des
Auftragnehmers im engeren Sinne. Vielmehr stellt die B BV eine vereinfachte Plausibilisierung g rundsätz-
licher Bauzeitverlängerungsansprüche im Falle einer Vertragsfortführung dar, für die der Auftragnehmer –
das ist der ausschlaggebende Punkt – keine über die Urkalkulation und Bautagesberichte hinausgehenden
Nachweise zu liefern hat.
Die Bühnen der Stadt Köln als öffentlicher Auftraggeber hatten in Bezug auf jedes einzelne Vertrags ver-
hältnis, welches von der zeitweisen Bauunterbrechung betroffen war und ist, eine Grundsatz entscheidung
zwischen der Vertragskündigung (Handlungsoption A – HOA) und der Vertragsfortführung (Hand lungs-
option B – HOB) unter Beachtung wirtschaftlicher und technischer Gesichtspunkte zu treffen. Dies auf Basis
einer überschlägigen Bewertung der mit der jeweiligen Handlungsoption verbundenen Risikokosten (HO A)
respektive Vereinbarungskosten (HO B), ergo auf Basis einer durch die Projektsteuerung zu erstell enden,
gewerkespezifischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Die HOB beinhaltete also die Fortführung des bestehenden Vertragsverhältnisses auf Basis einer zwischen
dem öffentlichen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen zu schließenden Vertragsergänzung
(hier in der Regel eine VzB). Die VzB teilt sich in Bezug auf die auftraggeberseitigen Vereinbarungs -
zahlungen in drei Phasen ein (siehe Anlage 5):
- Phase 1: Zeitraum bis zur störungsbedingten Unterbrechung der Leistungserbringung
- Phase 2: Zeitweise Bauunterbrechung (Zeitraum von Unterbrechungsbeginn, ergo der letzten
Bauaktivität bis zur Wiederaufnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen)
- Phase 3: Zeitraum von der Wiederaufnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen
eines geordneten Bauablaufs bis zur Fertigstellung und rechtsgeschäftlichen Abnahme
Das Szenario einer auftragnehmerseitigen Kündigung war nicht Gegenstand der durchgeführ ten Wirt -
schaftlichkeitsbetrachtungen, da diese ausschließlich aktive Handlungsmöglichkeiten des Auftraggebers
berücksichtigten. Zudem darf angenommen werden, dass die Kündigung durch ein ausführendes Unter -
nehmen bei einem längerfristig unterbrochen en Bauprojekt selten wirtschaftliche -strategische Vorteile in
einem anschließenden Prozessverfahren mit sich bringt, weswegen die Wahrscheinlichkeit einer auftrag -
nehmerseitigen Kündigung diesseitig als grundsätzlich gering eingeschätzt wird.
4.1 Handlungsoption A - HOA
Vorweg sei an dieser Stelle auf die Frage eingegangen, weshalb eine (proaktive) auftraggeberseitige Kün-
digung bei dem durch das Sanierungsprojekt Bühnen Köln vorgegebenen Szenario überhaupt erforderlich
war. Im Rahmen der Restrukturierung eine s bereits in Schieflage geratenen Großbauprojektes liegt das
Hauptaugenmerk – neben der systematischen Konflikterkennung und -lösung – auf der Erlangung einer
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Vertragssicherheit mit den am Projekt beteiligten Unternehmen. Die aufgrund der eingetretenen Bauablauf-
störungen geänderten Vertragsrahmenbedingungen erfordern die Anpassung respektive Ergän zung der
bestehenden Bauaufträge. Auf Ausführungsebene eröffnet die VOB/B mit § 6 Absatz 7 beiden Ver trags-
parteien die Möglichkeit einer rechtskräftigen Kündigung im Falle einer länger als drei Monate andauernden
Bauunterbrechung. Insbesondere der öffentliche Auftraggeber, dessen Absicht es grundsätzlich sein sollte,
weiteren Termin verzögerungen vorzubeugen, benötigt an dieser Stelle schnellst mögliche Gewissheit
darüber, welchen Unternehmen langfristig an einer weiteren Zusammenarbeit ge legen ist. Insbesondere
deshalb, weil eine Kündigung eines Schlüsselgewerkes weitere folgenschwere terminliche Konsequenzen
mit sich bringen kann, sofern man sich inner halb des Bauprojektes nicht früh zeitig auf diesen Umstand
einstellen konnte.
Die HOA ist mit der grundsätzlichen Annahme verbunden, dass die auftraggeberseitige Kündigung des
Vertragsverhältnisses in Anlehnung an § 6 Absatz 7 VOB/B erfolgt:
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag
schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie
nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
Der Vollständigkeit wegen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass – unabhängig von der zeitweisen
Bauunterbrechung – eine Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grunde erfolgen kann. Auf -
grund der sich daraus ergebenden, von der Kündigung nach § 6 Absatz 7 VOB/B abweichenden Rechts -
folgen und Vergütungsverpflichtungen des Auftraggebers, beschränkt sich die in R ede stehende Wirt -
schaftlichkeitsbetrachtung der Projektsteuerung ausschließlich auf die Kündigung nach § 6 Absatz 7
VOB/B. Des Weiteren besteht aus Sicht der Projektsteuerung in Bezug auf die HO A die grundsätzliche
Annahme, dass der jeweilige Auftragnehme r in jedem Falle bestrebt ist, die vorgetragenen Forderungen
gerichtlich durchsetzen zu wollen.
Die seitens der Projektsteuerung vorgenommene Bewertung der nachfolgend aufgeführten Risikokosten
der HO A erfolgte in Form einer Best - und Worst -Case-Betrachtung, die im Ergebnis eine Risikospanne
aufzeigt. Dabei stellt der maßgebende Worst -Case ausdrücklich nicht den formaljuristischen (theo re-
tischen) Worst-Case dar, der in Bezug auf Punkt A1 ein gerichtliches Durchsetzen der gesamten, bauab-
laufbezogenen Forderungen durch das klagende Bauunternehmen berücksichtigen würde. Vielmehr sei
hier ein praktisch eintretender Worst -Case relevant, der auf Basis der B BV hergeleitet wurde. Denn dieser
praktische Worst -Case-Betrag respektive ein etwas darüberhinausgehend er Betrag ist aus Sicht der
Projektsteuerung realistischerweise eher zugrunde zu legen, als eine geltend gemachte Forderung, die
nach dem aktuellen Prüfungsstand und nach Bewertung des im Sanierungsprojekt eingesetzten
Sachverständigen weder hinreichend substantiiert, noch ansatzweise durchsetzbar ist.
A1 – Gerichtsverfahren auf Grundlage der Basisvergütung der Bauzeitverlängerung
Die Dauer einer baurelevanten gerichtlichen Auseinandersetzung in Deutschland variiert je nach Streitwert,
Gericht und vertraglicher Situation der involvierten Streitparteien und kann zwischen 6 und 45 Monate
dauern, in Extremfällen bis zu 120 Monate, mit einer Häufung bei einem Durchschnitt von 14 bis 30
Monaten. Die Bewertung der mit einem Baurechtsstreit v erbundenen Risikokosten durch die Projekt -
steuerung basierte – neben der geschätzten Dauer des Gerichtsverfahrens – auf der durch den Sachver -
ständigen ermittelten BBV (hier ohne Abzug wegen Nachweiserleichterung). Die BBV wird als diejenige Ver-
gütung bew ertet, die dem Auftragnehmer im Falle einer für ihn positiven Gerichtsentscheidung zuge -
standen werden würde. Der Ansatz gemäß B BV ohne Abzug wegen Nachweiserleichterung wird in
Anlehnung an § 288 Absatz 2 BGB zudem mit einer jährlichen Verzinsung von 9 Pr ozent über dem Basis-
zinssatz (Stand 1. Quartal 2019: -0,88 Prozent) versehen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der klagende Auftragnehmer im Rahmen des vorgetragenen Kündigungs -
szenarios eine gerichtliche Durchsetzung der bauablaufbezogenen Mehrvergütungs forderungen forciert,
ist aus Sicht der Projektsteuerung mitunter davon abhängig, ob sich diese Forderung auf ein vorgelegtes
Sachverständigen-Gutachten stützt. In einem solchen Fall sind die Risikokosten zu Punkt A1 mit einem
entsprechenden Wahrscheinli chkeitsfaktor zu vervielfachen. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom
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22.06.2015 (13U 181/13) die hohen Anforderungen an die Nachweisführung für aus einer Bauzeit ver-
zögerung resultierende Schadensersatzforderungen (gemäß § 6 Absatz 6 VOB/B) wie folgt unterstrichen:
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret
darlegen, auf Grund welcher Planverzögerung welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt
werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.
2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs
kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer
nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.
3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne
nähere Darlegung keinen Schaden.
Erfahrungsgemäß und auf Basis intensiver Abstimmung mit den im Referenzprojekt eingesetzten Sachver-
ständigen sowie der auftraggeberseitig eingesetzten Rechtsberatung sind die bauablaufbezogenen Mehr-
vergütungsforderungen der ausführenden Unternehmen rege lmäßig als wenig substantiiert zu bewerten.
Das OLG Brandenburg geht mit Urteil vom 18.02.2016 explizit auf die für eine Durchsetzung von Schadens-
ersatzansprüchen aus § 6 Absatz 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB erforderliche Nachweisführung ein:
1. Der Auftragnehmer, der einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen
einer Bauzeitverlängerung geltend mach, hat im Einzelnen konkret darzulegen, dass die
Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen.
2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung aus § 642 BGB, muss er die Verletzung einer
dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug und dessen Dauer sowie
die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zugrundeliegenden Verg ütungsver-
einbarung abzuleiten sind, darlegen und beweisen.
Nicht selten werden diese Forderungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Zwecke
der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich beschieden. Auch in diesem Z u-
sammenhang wird davon ausgegangen, dass die mit einem solchen Prozessvergleich verbundenen, durch
den öffentlichen Auftraggeber zu tragenden Mehrkosten die ermittelte B BV nicht – und wenn, dann nur un-
wesentlich – übersteigen, da bei rund 90 Prozent der gerichtlichen Baurechtsstreitigkeiten ein Sachver -
ständigengutachten unmittelbare Berücksichtigung bei der Gerichtsentscheidung findet.
Die Best-Case-Betrachtung für den Punkt A1 berücksichtigte eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des
Auftraggebers, ergo eine vollumfängliche, gerichtliche Abwehr der auftragnehmerseitigen Mehrvergütungs-
forderungen. Die Höhe der Worst -Case-Betrachtung definiert e sich durch die B BV (ohne Abzug wegen
Nachweiserleichterung) zzgl. eines von der angenommenen Dauer des Gerichtsverfahrens abhängigen
Verzinsungsanteiles.
A2 – Auftraggeberseitige Begleitung des Gerichtsverfahrens
Neben der Beauftragung einer Rechtsberatung (siehe Punkt A3), ist die mit einem drohenden Gerichts-
verfahren verbundene, kapazitative Bindung von Mitarbeitern auf Auftraggeberseite zu berücksichtigen,
durch die eine fachlich -inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Gerichtsverfahren zu erfolgen hat. Diese
auftraggeberseitigen Mehrkosten sind (auc h im Falle eines Obsiegens, ergo der Entscheidung des
Gerichtes im Sinne des Auftraggebers und der damit verbundenen, vollumfänglichen Forderungsabwehr)
nicht erstattungsfähig. Die mit diesem Umstand verbundenen Risikokosten wurden durch die Projektsteuer-
ung in enger Abstimmung mit den Bühnen der Stadt Köln abgeschätzt und zur Plausibilisierung mit
Personalkapazitäten hinterlegt.
Die Best-Case-Betrachtung für Punkt A2 berücksichtigte eine geringe Dauer des Gerichtsverfahrens sowie
geringe, für die auftraggeberseitige Vor- und Nachbereitung erforderliche Personalkapazitäten. Die Worst-
Case-Betrachtung für Punkt A2 ging von einem langwierigen Gerichtsverfahren mit einem hohen, fachlich-
inhaltlichen Begleitungsaufwand aus.
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A3 – Gerichts- und Rechtsberatungskosten (Auftraggeber- und Auftragnehmerseite)
Zusätzlich zum verzinsten Streitwert sind durch die unterlegene Streitpartei die Kosten der Rechtsberatung
zu tragen. Zwar sind öffentliche Auftraggeber in Anlehnung an § 122 Absatz 1 und 2 JustizG NRW gerichts-
kostenbefreit, doch beinhaltet dies nicht die Übernahme der entstandenen Rechtsberatungskosten des
klagenden Auftragnehmers im Falle eines Obsiegens desselbigen.
Die Best-Case-Betrachtung für Punkt A3 berücksichtigt e – analog zu Punkt A1 – eine gerichtliche Ent -
scheidung im Sinne des öffentlichen Auftraggebers. Die Worst -Case-Betrachtung orientiert sich an der
angenommenen Dauer des Gerichtsverfahrens und einer vom Streitwert abhängigen Abschätzung der
Prozesskosten (Beispiel: Prozesskostenrechner der FORIS AG nach 2. KostRMoG).
A4 – Kosten aus zusätzlicher Bauzeitverzögerung: Direkte Baukosten
Je nach Art und Umfang der durch die Kündigung betroffenen Vergabeeinheit (zentrales Schlüsselgewerk
oder Baunebengewerk), ist grundsätzlich eine Bewertung der mit dem vorübergehenden Ausfall des ent -
sprechenden Baugewerkes verbundenen Bauzeitverlängerung erforderlich. Aus dieser Bauzeitverläng -
erung wurden die projektspezifischen (monatlichen) Verzögerungskosten hergeleitet. Zudem wurde ein ab-
mindernder Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt, welcher den zeitgleichen Ausfall mehrerer Unternehmen
rechnerisch berücksichtigt – die durch den Ausfall der gekündigten Gewerke entstehenden Verzögerungs-
kosten verteilen sich dann auf mehrere Gewerke respektive Verursacher.
Im Rahmen des Sanierungsprojektes Bühnen Köln wurden einzelne Verträge mit ausführenden Unterneh-
men gekündigt – davon mitunter Verträge von wesentlichen Schlüsselgewerken im Bereich der Haus -
technik. Im Zuge der durch die Projektsteuerung koordinierten Terminplanung wurde daher ein Zeitfenster
für Marktsondierungsgespräche sowie die Ausschreibung und Vergabe der gekündigten Bauleistungen
vorgesehen. Die Kündigung eines weiteren Baugewerks hat daher nicht zwingend weitere, termin liche
Konsequenzen nach sich gezogen, da die Personalkapazitäten der für die Ausschreibung und Vergabe
zuständigen Planungs - und Fachplanungsunternehmen im Hinblick auf eine parallele Ausschreibung
mehrerer (Schlüssel-)Gewerke als ausreichend vorausgesetzt wurde. Mit zunehmender Anzahl gekündig-
ter Bauverträge sollte jedoch unstreitig sein, dass der Mehraufwand für die Vorbereitung und Durchführung
weiterer Marktsondierungsgespräche sowie für die nachgelagerte Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
zwangsläufig auch terminliche und somit auch kostenseitige Konsequenzen mit sich bringen kann, da auch
die Kapazitäten der in den Ausschreibungs - und Vergabeprozess involvierten Projektbeteiligten letztlich
begrenzt ist.
Die Best-Case-Betrachtung für Punkt A4 berücksichtigte ein völliges Ausbleiben weiterer terminlicher und
kostenseitiger Auswirkungen auf das Bauprojekt. Die Worst -Case-Betrachtung definiert e sich im All ge-
meinen durch einen prozentualen Ansatz der projektspezifischen (monatlichen) Verzögerungskosten.
A5 – Kosten aus zusätzlicher Bauzeitverzögerung: Laufende Geschäftskosten des Nutzers
Aus den unter Punkt A4 beschriebenen Bauzeitverzögerungen kann eine verspätete Übergabe an den
Nutzer – die Bühnen der Stadt Köln – resultieren. Die damit einhergehenden, laufenden Geschäftskosten,
die dem Auftraggeber und späterem Nutzer nicht entstanden wären, hätte die Übergabe fristgerecht statt -
gefunden, sind grundsätzlich in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit einzubeziehen. Bezugsquelle für
diese Interimskosten ist das externe Rechnungswesen des öffentlichen Auftraggebers. Den Bühnen der
Stadt Köln entstehen in diesem Zusammenhang anzusetzende, laufende Kosten in erster Linie aus der
erforderlichen Anmietung sowie dem Unterhalt von Alternativspielstätte n und Büroräumlichkeiten der Ver -
waltung.
Die Best-Case-Betrachtung für Punkt A5 berücksichtigte – analog zu Punkt A4 – ein völliges Ausbleiben
weiterer terminlicher und kostenseitiger Auswirkungen auf das Bauprojekt und somit auf die Inter ims-
lösungen. Die Worst-Case-Betrachtung definierte sich im Allgemeinen durch einen prozentualen Ansatz der
auftraggeber- respektive nutzerspezifischen Interimskosten.
A6 – Streitige, technische Nachtragsforderungen
Die Prüfung und Verhandlung von Mehrvergütungsansprüchen für bereits geleistete Nachtrags- respektive
Zusatzleistungen hat sich im Rahmen des Sanierungsprojektes Bühnen Köln als teils sehr schwierig und
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
konfliktbeladen dargestellt. Für den Fall einer Kündigung durch den öffentlichen Auftraggeber wurde daher
derjenige Betrag, der über die von den auftraggeberseitigen Prüfinstanzen freigegebenen Summe
hinausging, als streitig angenommen. Dieser von der Projektsteuerung auf Basis jeweils aktueller Erkennt -
nisse ermittelte Betrag war Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
Die Best-Case-Betrachtung für den Punkt A6 berücksichtigt e eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des
öffentlichen Auftraggebers, ergo eine vollumfängliche, gerichtliche Abwehr der auftragnehmerseitigen
Mehrvergütungsforderungen. Die Höhe der Worst -Case-Betrachtung definierte sich durch den streitigen
Gesamtvergütungsbetrag aller zum jeweiligen Zeitpunkt nicht beschiedener Nachtragsforderungen zzgl.
eines von der angenommenen Dauer des Gerichtsverfahrens abhä ngigen Verzinsungsanteiles (auch hier
9 Prozent über dem Basiszinssatz).
A7 – Neuausschreibung und Neuvergabe der gekündigten Bauleistungen
Im Falle einer auftraggeberseitigen Vertragskündigung sind die für eine ganzheitliche Fertigstellung erfor -
derlichen (Rest-)Bauleistungen des aufgekündigten Vertrages durch ein anderes Bauunternehmen auszu -
führen. Die Leistungen sind im Zuge eines VOB-Vergabeverfahrens öffentlich - möglicherweise sogar euro-
paweit – neu auszuschreiben und zu beauftragen. In diesem Prozess sind mitunter Mitarbeiter des öffent -
lichen Auftraggebers, der Projektsteuerung sowie der zuständigen Planungs - und Fachplanungs unter-
nehmen involviert. Diese Mehrkosten sind auch im Falle eines Obsiegens des öffentlichen Auftrag gebers
nicht erstattungsfähig.
Das Risiko, kein neues Unternehmen für die Ausführung der neu auszuschreibenden Bauleistungen zu
finden, ist aus Sicht der Projektsteuerung kostenseitig kaum zu bewerten. Diese, vor dem Hintergrund der
aktuellen Bauwirtschaftslage offenkundig jedoch bestehende Unwägbarkeit kann durch eine proaktive
Handlungsweise des öffentlichen Auftraggebers zumindest reduziert werden. Die Durchführung von – den
eigentlichen Ausschreibungsverfahren vorgelagerten – Marktsondierungsgesprächen hat sich im Rahmen
des Sanierun gsprojektes bereits in Bezug auf neu beauftragte Planungs - und Objektüberwachungs leis-
tungen als sehr zielführend herausgestellt.
Die Best- und Worst-Case-Betrachtungen für Punkt A7 wurden gewerkespezifisch und unter Berück sich-
tigung des Neuausschreibu ngsvolumens in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Fachplaner fest -
gelegt.
A8 – Verlust von einheitlichen Gewährleistungsansprüchen
Durch die Kündigung eines bestehenden Bauvertragsverhältnisses gehen Gewährleistungsansprüche des
öffentlichen Auftraggebers formaljuristisch nicht verloren. Auch im Falle einer Kündigung hat eine ordent -
liche rechtsgeschäftliche Abnahme mit Gefahrenübergang, Beweislastumkehr und Beginn des Gewähr -
leistungszeitraumes zu erfolgen. Der gekündigte Auftragnehmer haftet nach wie vor für die eigens bis zum
Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Faktisch werden die Gewährleistungsansprüche
bei Fortführung der Bauleistung durch einen neu zu beauftragenden Auftragnehmer aufgrund der Schnitt -
stellenproblematik jedoch schwer durchsetzbar sein.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein neu zu beauftragendes Unternehmen neben der Gewährleistung für die
eigens erstellten Vertragsleistungen auch eine Gewährleistung für die durch das ursprünglich beauftragte
Unternehmen erbrachten Le istungen übernimmt, wurde seitens der Projektsteuerung als gering ein -
geschätzt. In jedem Falle wird ein solches Zugeständnis des neu zu beauftragenden Unternehmens erheb-
liche Mehrkosten für den öffentlichen Auftraggeber mit sich bringen. Dieses Risiko be steht insbesondere
im Bereich der Haus - und Bühnentechnik, da hier die vollumfängliche Funktionstüchtigkeit von technisch
teils hoch sensiblen und sicherheitsrelevanten Anlagen und Komponenten sichergestellt werden muss.
Eine detaillierte Bewertung der mit einem Gewährleistungsverlust verbundenen Risikokosten war aus Sicht
der Projektsteuerung nur mit einem (für die überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) unverhältnis -
mäßig hohen Aufwand möglich. In Abstimmung mit den im Sanierungsprojekt eingesetzte n Sachver-
ständigen hat man sich daher auf eine Ableitung dieser Risikokosten aus dem gewerkespezifischen Ge -
samtauftragsvolumen und einen Ansatz von 3 Prozent für die Best-Case-Betrachtung respektive 5 Prozent
für die Worst-Case-Betrachtung verständigt.
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
4.2 Handlungsoption B – HOB
Die Fortführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses über die Dauer der zeitweisen Bauunter brechung
hinaus erfolgte grundsätzlich und ausschließlich unter der Voraussetzung der einvernehmlichen Ve rhand-
lung rückwirkender Mehrvergütungsforderungen sowie der gemeinsamen Regelungen zu künftigen Mehr -
vergütungsansprüchen. Die mit diesem Prozess verbundenen Verhandlungskosten sollen an dieser Stelle
kurz erläutert werden.
B1 – Vergütung bauablaufbezogener Mehrvergütungsansprüche
Durch die überwiegende Mehrheit der am Sanierungsprojekt beteiligten Unternehmen auf Ausführungs -
ebene wurden aus der Bauzeitverzögerung in Phase 1 resultierende Nachtragsforderungen vorgelegt. Wie
bereits unter Punkt A1 dargelegt, wird durch die vorbezeichneten Forderungen in aller Regel keine auf
bauablaufbezogener Darstellung basierende Kausalität nachgewiesen. Die Verhandlung dieser Mehrver -
gütungsforderungen erfolgt daher auch nicht auf Basis der von den Unternehmen vorgetragenen Forder -
ungen, sondern auf Basis der BBV.
B2 – Vergütung während der zeitweisen Bauunterbrechung
Die mit den ausführenden Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen zur zeitweisen Bauunterbrechung
(VzB) sehen die Vergütung von zusätzlichen, monatlichen Kompensationszahl ungen für die tatsächliche
Dauer der Unterbrechungsphase vor. Diese Zahlungen stehen in kausalem Zusammenhang mit den durch
die Vertragsfortführung ersparten auftraggeberseitigen Aufwendungen und Zusatzkosten für eine Neuaus-
schreibung der in der jeweiligen Vergabeeinheit noch zu erbringenden Bauleistungen. Diese Vergütung ist
nicht mit einer durch das ausführende Unternehmen zu erbringenden Aktivleistung verknüpft, sondern stellt
eine Allgemeinkompensation der mit der Bauunterbrechung verbundenen , auftragnehmerseitigen Neben-
leistungen dar, wie mitunter:
- eventuell erforderliche Koordinationsleistungen während der zeitweisen Bauunterbrechung
- eventuelle Rechtsberatungskosten
- eventuelle Lagerkosten
- mit laufenden Vertragserfüllungssicherheiten verbundene Avalkosten
In Abstimmung mit den im Sanierungsprojekt eingesetzten Sachverständigen wurde ein Kostenansatz von
monatlich 0,2 Prozent des noch zu erbringenden Restleistungsvolumens festgelegt. Das vorbezeichnete
Restleistungsvolumen setzt sich dabei aus den noch zu erbringenden Leistungen des Hauptauftrages
sowie den noch zu erbringenden, technischen Nachtragsleistungen zusammen und berücksichtigt somit
alle Aufwendungen, die mit Wissensstand der Projektsteuerung z um Datum der jeweilig aufzustellenden
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch erforderlich sind, den jeweiligen Auftrag vollumfänglich und abnahme-
reif fertigzustellen.
Wesentliches Ziel der abzuschließenden Vertragsergänzungen war die langfristige Vertragssi cherheit für
beide Parteien. In diesem Zusammenhang mussten sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf einen für
beide vertretbaren Zeitpunkt einigen, bis zu welchem die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
spätestens wiederaufgenommen werden kann (Terminlimit TVzB-lim):
- Der öffentliche Auftraggeber strebt ein TVzB-lim an, welches noch genügend Zeitpuffer im Faller weiterer,
im Planungsablauf auftretender Terminverzögerungen zur Verfügung stellt.
- Das ausführende Unternehmen als Auftragnehmer bindet sich an ein Bauprojekt, welches in der Ver -
gangenheit mit teils großen Unwägbarkeiten verbunden war, die möglicherweise auch künftig nicht
vollends ausgeräumt werden können. Des Weiteren hat der Auftragnehmer seine Leistungen nach der
zeitweisen Bauunterbrechung zu womöglich nicht mehr vollumfänglich kostendeckenden Konditionen
zu erbringen. Ein in weiter Zukunft liegendes TVzB-lim deckt sich somit nicht mit den Grundinteressen des
ausführenden Unternehmens.
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Das kostenseitige Volumen der nach der zeitweisen Bauunterbrechung durch das jeweilige ausführende
Unternehmen noch zu erbringenden Vertragsleistungen war aus den nachfolgend aufgeführten Gründen
mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet:
- Die Vereinbarungen zur zeitweisen Bauunterbrechung ( VzB) wurden im Zeitraum der Neuplanung und
-organisation geschlossen (hier weitestgehend vor der LPH 3 neu. Erkenntnisse über eventuell erforder-
liche Rückbaumaßnahmen lagen zwar vereinzelt, jedoch nicht für alle Bereiche und Gewerke vor.
- Potentielle, für eine ganzheitliche Fertigstellung der Vertragsleistungen erforderliche Zusatzleistungen,
die sich aus der Neuplanung und -organisation, konnten aufgrund der zeitlichen Komponente in den
vertraglich fixierten Restleistungsvolumina nur bedingt Berücksichtigung finden.
Anlage 6 gibt einen Überblick bezüglich der mit den bis dato geschlossenen VzB verbundenen, monatlichen
Unterbrechungszahlungen und verdeutlicht, welches Ausmaß an finanziellen Verpflichtungen für den öffent-
lichen Auftraggeber mit dieser Regelung verbunden ist. Die (derzeit maximal mögliche) kostengruppenüber-
greifende Gesamtverpflichtung der Bühnen der Stadt Köln beläuft sich in diesem Zusammenhang auf rund
1.690.000,00 € netto (2.011.100,00 € brutto). In welcher Höhe die vereinbarten Unterbrechungszahlungen
bis dato abgerechnet wurden, ist ebenfalls der Anlage 6 zu entnehmen.
B3 – Leistungsdokumentation
Die im Rahmen der gemeinsam durchgeführten Zustandsfeststellungen (siehe Ziffer 5 ) entstandenen
Mehraufwendungen der ausführenden Unternehmen wurden in einem Umfang von jeweils 50 Prozent
durch den öffentlichen Auftraggeber kostenseitig kompensiert. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die
Zustandsfeststellung zum Zeitpunkt der Unterbrechungseinle itung (Beweislast und Gefahr gehen auf den
Auftraggeber über), als auch auf die Zustandsfeststellung kurz vor Wiederaufnahme der Leistungserbring-
ung (Beweislast und Gefahr gehen wieder auf den Auftragnehmer über). Der Aufwand der zweiten
Zustandsfeststellung wird dabei seitens der Projektsteuerung als grundsätzlich geringer eingeschätzt.
Im Falle einer Vertragskündigung würde sich das Erfordernis von Zustandsfeststellungen insofern er übri-
gen, als die bis zum Zeitpunkt der auftraggeberseitigen Kündigu ng erbrachten Leistungen einer rechtsge-
schäftlichen Abnahme zu unterziehen wären.
B4 – Preissteigerungen
Die Vergütung der nach der zeitweisen Bauunterbrechung auszuführenden Bauleistungen erfolgt im Falle
einer Vertragsfortführung mit VzB auf Basis der im Hauptauftrag resp. in bereits getroffenen Nachtragsver-
einbarungen enthaltenen Einheitspreise zzgl. eines auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundes -
amtes (Fachserie 17, Reihe 4, Gewerbliche Betriebsgebäude) ermittelten Preissteiger ungsanteils. Aus
Sicht der Projektsteuerung gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie sich die ursprünglich beauftragten
Einheitspreise zzgl. Preissteigerungsanteil gegenüber denjenigen Einheitspreisen verhalten, die bei einer
Kündigung und Neuausschreibung der Bauleistungen zustande kommen:
- Die ursprünglichen Einheitspreise zzgl. Preissteigerungsanteil bleiben unter dem Preisniveau der im
Falle einer Neuausschreibung erzielten Einheitspreise (Szenario A)
- Die ursprünglichen Einheitspreise zzgl. Preissteigerungsanteil bilden das annähernd gleiche
Preisniveau der im Falle einer Neuausschreibung erzielten Einheitspreise (Szenario B)
- Die ursprünglichen Einheitspreise zzgl. Preissteigerungsanteil übersteigen das Preisniveau der im
Falle einer Neuausschreibung erzielten Einheitspreise (Szenario C)
Die Projektsteuerung schließt sich in diesem Zusammenhang der Auffassung der im Sanierungsprojekt
eingesetzten Sachverständigen, dass die Wahrscheinlichkeit von Szenario A am höchsten, die Wahrschein-
lichkeit von Szenario C am niedrigsten zu bewerten ist, an. Demnach werden die ursprünglich beauftragten
Einheitspreise zzgl. Preissteigerungsanteil regelmäßig nicht das Preisniveau künftig neu angebotener Ein -
heitspreise erreichen. Die Preissteiger ungsregelungen, wie sie im Sanierungsprojekt definiert wurden,
sehen eine kontinuierliche Fortschreibung der kalkulierten Kosten vor. Im Falle einer Neuausschreibung
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
würden die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Einheitspreise bis zur vollumfängliche n Fertigstell-
ung nicht angepasst. Demnach sie an dieser Stelle der Vollständigkeit wegen auf das grundsätzliche Risiko
hingewiesen, dass – je nach Dauer der tatsächlichen Ausführungsphase nach der zeitweisen Bauunter -
brechung – vereinzelte Einheitspreise nicht mehr den Szenarien A oder B zugeordnet werden können.
Das vorbezeichnete Risiko ist aus Sicht der Projektsteuerung als vernachlässigbar klein zu bewerten. Die
statistische Fortschreibung ursprünglicher Einheitspreise stellt gegenüber der Neuausschreibung die – nach
aktueller Marktlage – wirtschaftlichere Variante dar. Im Rahmen der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtungen wurden somit lediglich die im Rahmen der Vertragsergänzungen vorgesehenen, rückwirkenden
Preissteigerungsvergütungen berücksichtigt, die im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung nicht ge -
zahlt und – zumindest vorerst – als streitig gewertet würden.
4.3 Erkenntnisse aus der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Die seitens der Projektsteuerung in Abstimmung mit der Ingenieursozietät für Baubetreib und Bauwirtschaft
KKP Ingenieure erstellten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen haben dem öffentlichen Auftraggeber mit der
unter HOA bezeichneten Risiko-Kostenspanne einen Verhandlungsspielraum aufgezeigt und dienten somit
als Indikator, bis zu welcher Höhe sich die mit einer zu schließenden Vertragsergänzung verbundenen,
finanziellen Verpflichtungen bewegen dürfen, um die oben beschriebenen Grundsätze der Wirtschaft lich-
keit, Sparsamkeit und Effizienz zu wahren.
Im Rahmen des Sanierungsprojektes Bühnen Köln wurden insgesamt 8 Wirtschaftlichkeitsbetrach tungen
für die in nachfolgend aufgeführten 14 Bauverträge durchgeführt:
- V17.4 / V26.3 / V31.2.2 / V31.7: EIBLER GmbH
- V39: TM Ausbau GmbH
- V40 / V75: Caverion Deutschland GmbH
- V42: LODEWICK GmbH
- V58.1 / V58.2: BAUER Elektroanlagen GmbH
- V58.5b / V58.6b: Arbeitsgemeinschaft SPIE GmbH – LSS GmbH
- V60.1: BOSCH Sicherheitssysteme GmbH
- V70: Johnson Controls Systems & Service GmbH
5. Dokumentationsprozesse
Leistungsstandfeststellung (Quantitative)
Das primäre Ziel der detaillierten Leistungsstandfeststellungen in den haustechnischen Bereichen war die
Erfassung der bis zur Einleitung der Bauunterbrechung tatsächlich erbrachten Vertragsleistungen des je -
weiligen Gewerkes als Grundlage für den Neuplanungsprozess. Diese wurden ohne die ausführenden Un-
ternehmen durch die zuständige Objektüberwachung respektive Fachbauleitung auf Basis eines durch die
Projektsteuerung erstellten Grobablaufplanes durchgeführt. Der Aufwand der Leistungsstandfeststellungen
variierte je nach Art der zu untersuchenden Bauleistung und diente in Bezug auf die geschlossenen Ver -
tragsergänzungen als Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung des tatsächlichen Leistungsstandes
des jeweiligen Gewerks.
Zustandsfeststellungen (Qualitative)
In Verbindung mit den geschlossenen VzB waren die durchgeführten Zustandsfeststellungen mit dem Über-
gang der Gefahr und Beweislast für die Dauer der Unterbrechungsphase auf den öffentlichen Auftraggeber
verknüpft. Die Zustandsfeststellung nach VzB unterscheidet sich von der Zustandsfeststellung nach § 4
Absatz 10 VOB/B dahingehend, dass die Vertragsleistungen des Auftragnehmers im Szenario des Sanier-
ungsprojektes nicht zwingend durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
wurden. Vielmehr wurde der Zustand der bis zur Einleitung der Bauunterbrechung erbrachten Vertrags -
leistungen in qualitativer Hinsicht untersucht – hier war insbesondere die Dokumentation von bereits aufge-
tretenen Beschädigungen von wesentlicher Bedeutung.
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Zwar hat der Auftragnehmer gemäß § 4 Absatz 5 die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm zur
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen,
doch stellte sich bei dem eingetretenen Unterbrechungsszenario ab einem gewissen Zeitpunkt die grund -
sätzliche Frage der Zumutbarkeit. Die Durchführung der Zustandsfeststellung erfolgte durch die zuständige
Objektüberwachung respektive Fachbauleitung mit (ganz wesentlich) dem ausführenden Unternehmen,
dessen damit verbundene Mehraufwendungen zu 50 Prozent durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet
wurden. Die Taktung de r gewerkespezifischen Zustandsfeststellungen erfolgt unter Berücksichtigung der
übergeordneten Gewerke-Priorisierung und anhand eines durch den Projektsteuerer erstellten Grobablauf-
planes. Die im Rahmen der Zustandsfeststellung erstellten Dokumentationsunterlagen wurden von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet und gelten somit als einvernehmlich verabschiedete Vertragsgrundlage.
6. Entwicklungen
Die nachfolgend dargelegten Entwicklungen, Resultate und Erkenntnisse entsprechen dem Wisse nsstand
der Projektsteuerung vom 29.05.2019. Der Prozess der Vertragsgespräche und -ergänzungen ist mit dem
vorbezeichneten Datum noch nicht vollumfänglich abgeschlossen. Während in den Kostengruppen 400
(Haustechnik) und 479 (Bühnentechnik) schriftlich fixierte Klarheit über alle Verträge auf Ausführungsebene
besteht, sind noch 4 Gewerke der Kostengruppe 300 verhandlungs - und klärungsbedürftig. Um diesen
Status zu erreichen, wurden zwischen Juli 2016 und Mai 2019 genau 100 Vertragsgespräche geführt und
40 Vertragsergänzungen abgeschlossen (siehe Abbildung 7). Nicht gesondert erfasst wurden in diesem
Zusammenhang die internen Abstimmungstermine mit den auf Auftraggeberseite fachlich involvierten
Projektbeteiligten sowie die auf Arbeitsebene geführten Nachtra gsverhandlungen und technischen
Klärungsgespräche.
Abbildung 7: Vertragsergänzungen und -gespräche: Anzahl und Entwicklung (siehe Anlage 7)
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Abbildung 8 zeigt die Entwicklung der abgeschlossenen Vertrags ergänzungen im Sanierungsprojekt ge-
trennt nach Kostengruppen. Die Kostengruppe 500 (Außenanlagen) wurde an dieser Stelle nicht betrachtet,
da es sich hier um insgesamt zwei Aufträge handelt, die von einem ausführenden Unternehmen bedient
werden und die mit diesen Auf trägen verbundenen Vertragsleistungen bereits vollumfänglich ab ge-
schlossen wurden – ergo eine VzB hier ohnehin nicht erforderlich war. Der Prozess der Vertragsgespräche
und -ergänzungen im Bereich der Kostengruppe 479 (Bühnentechnik) konnte im September 2018, im
Bereich der Kostengruppe 400 (Haustechnik) im April 2019 abgeschlossen werden. Die verhältnismäßig
hohe Kündigungsrate im Bereich der Haustechnik von rund 28 Prozent (hier sind sowohl auftrag nehmer-
seitige, wie auch auftraggeberseitige Kündigungen zu verzeichnen) verdeutlichen, dass die Versäumnisse
und Konflikte, die bis August 2016 im Bereich der KG 400 aufgetreten sind, auch auf Vertragsebene nicht
für alle Gewerke einvernehmlich geklärt werden konnten.
Abbildung 8: Entwicklung Vertragsergänzungen und aktueller Vertragsstatus KG 300, 400 und 479 (siehe Anlage 8)
Mit Stand Mai 2019 sind die im Rahmen des Sanierungsprojektes bis dato geschlossenen Vertrags ergän-
zungen mit einem Kostenvolumen von rund 8.450.000,00 € netto (10.055.500,00 € brutto) verbunden. Das
entspricht rund 4 Prozent des ursprünglich für die Gesamtmaßnahme v orgesehenen Budgets von 253
Millionen Euro. Die durch den öffentlichen Auftraggeber eingegangenen, finanziellen Verpflichtungen sollen
an dieser Stelle einer etwas genaueren Untersuchung unterzogen werden – differenziert nach und sind mit
zeitunabhängigen (fixen) und zeitabhängigen (variablen) Vereinbarungskosten (siehe auch Abbildung 9):
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
- Zeitunabhängige (fixe) Vereinbarungskosten
- Vergütung nach BGKZV
Die auf Basis der im Sanierungsprojekt verabschiedeten Berechnungsmethodik stichtagbezogen
ermittelten, bauablaufbezogenen Mehraufwendungen der ausführenden Unternehmen (zeit vari-
able Baustellengemeinkosten) wurden in Form von einmaligen Kompensationszahlungen ver -
gütet. Der kostengruppenübergreifende Gesamtbetrag nach BGK ZV beläuft sich auf insgesamt
rund 3.150.000,00 € netto (3.748.500,00 € brutto). An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass
den Bühnen der Stadt Köln im Rahmen dieses Sanierungsprojektes einzelne, bauablauf bezo-
gene Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen vorgelegt wurden, die als Einzelforder-
ung diesen Gesamtbetrag noch überschreiten, was die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der hier
dargelegten Verfahrensweise noch einmal unterstreicht. Die bauablaufbezogenen Mehrver gü-
tungsforderungen der ausführ enden Unternehmen wurden im Durchschnitt zu 28 Prozent be-
dient. Unter der Voraussetzung eines weitestgehend geordneten Bauablaufs für die mit einer VzB
gebundenen Gewerke nach der zeitweisen Bauunterbrechung, sind für diesen Kostenpunkt keine
weiteren Erhöhungen (zumindest keine erwähnenswerten) zu erwarten.
- Rückwirkende Preissteigerungen
Auch bei den fixen, rückwirkenden Preissteigerungsansprüchen, die sich bislang auf insgesamt
500.000,00 € netto (595.000,00 € brutto) belaufen, sind keine weiteren Erhöhungen zu erwarten.
- Sonstige Verpflichtungen
Bei den sonstigen Verpflichtungen handelt es sich – neben der Vergütung der mit den durch ge-
führten Zustandsfeststellungen verbundenen Mehraufwendungen – um gewerkespezifische Son-
derzahlungen, die in Summe rund 700.000,00 € netto ( 833.000,00 € brutto) betragen . Eine
Ermittlung der mit den künftigen Zustandsfeststellungen verbundenen Mehrkosten wurde noch
nicht durchgeführt.
Abbildung 9: Klassifizierung der Vertragsergänzungen und bis dato entstandene Vereinbarungskosten (siehe Anlage 9)
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
- Zeitabhängige (variable) Vereinbarungskosten
- Vergütung während der zeitweisen Bauunterbrechung
Dieser Kostenpunkt ist insofern als zeitabhängig zu werten, als die tatsächliche Dauer der jewei-
ligen Unterbrechungsphase der einzelnen, mit einer VzB gebundenen Gewerke zum jetzigen
Zeitpunkt nicht belastbar beziffert werden kann. Das Bestreben der Auftraggeberseite bei der
Fixierung des TVZB-lim war es, einerseits großzügig und mit Zeitpuffer, andererseits für das jewei-
lige ausführende Unternehmen vertretbar zu handeln. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Projekt -
steuerung nicht ausschließen, dass einzelne VzB noch einmal nachverhandelt und – so der ent-
sprechende Auftragnehmer willens ist - verlängert werden müssen. Die ermittelten Gesamtkosten
für die Unterbrechungs-Vergütungen betragen rund 1.690.000,00 € netto (2.011.100,00 € brutto)
und basieren auf den tatsächlich vereinbarten Monatssätzen und den (aktuell) maximal möglich-
en Unterbrechungszeiträumen.
- Künftige Preissteigerungen
Die Höhe der künftig tatsächlich bestehenden Preissteigerungsansprüche der mit einer VzB und
EV gebundenen, ausführenden Unternehmen ist im Wesentlichen abhängig von drei Faktoren:
- von dem tatsächlich noch auszuführenden Leistungsvolumen
- von der Ausführungsdauer nach Wiederbeginn der Leistungserbringung (VzB)
- von der Entwicklung der Statistischen Daten (Fachserie 17, Reihe 4)
In der Annahme eines tendenziell steigenden Kostenniveaus (positive Preissteigerung) stellt der
in Abbildung 9 dargestellte Gesamtbetrag von rund 2.480.000,00 € netto (2.951.200,00 € brutto)
eine Art Best-Case-Betrachtung dar. Hier wurden die aktuellen Preissteigerungsraten (1. Quartal
2019) auf die derzeit bekannten Restleistungsvolumina der entsprechenden Gewerke angesetzt.
7. Fazit
Der Kerngedanke der Vertragsergänzungen war die Schaffung klarer Verhältnisse. Insbesondere die
Bühnen der Stadt Köln als öffentlicher Auftraggeber mussten möglichst früh in die Lage versetzt werden,
einen belastbaren Überblick in Bezug auf neu auszuschreibende und zu beauftragende Bauleistungen zu
erhalten. Die Durchführung von Marktsondierungsgesprächen, die Ausschreibungs - und Vergabe pro-
zesse binden nicht unerhebliche, projektinterne Kapazitäten und mussten daher vorausschauen d und
strukturiert geplant werden.
Durch die im Sanierungsprojekt durchgeführten Vertragsergänzungen wurde die (im Worst-Case) auszu-
schreibende Rest bauleistungssumme von insgesamt 36.620.000,00 € netto kontinuierlich auf rund
6.749.475,00 € netto reduziert (siehe Abbildung 10). Die vorgenannten Beträge bilden dabei die ur -
sprüngliche Kosten basis aus der Angebotsphase 2012/2013 ab und würden im Falle einer Neu aus-
schreibung aufgrund der bekannten Marktentwicklungen noch wesentlich höher ausfallen. Der Betrag von
6.749.475,00 € netto setzt sich zusammen aus:
- dem (potentiellen) Neuausschreibungsvolumen i.H.v. 5.124.153,00 € netto aufgrund noch nicht
getroffener Vertragsergänzungen sowie
- dem (faktischen) Neuausschreibungsvolumen i.H.v. 1.625.322,00 € netto aufgrund erfolgter
Vertragskündigungen
§ 18 Absatz 3 VOB/B legt den Vertragsparteien grundsätzlich nahe, ein Verfahren zur Streitbeilegung
bereits mit Vertragsschluss zu verein baren. Streitige Auseinandersetzungen sind – insbesondere bei
großformatigen und komplexen Bauprojekten – oftmals unvermeidbar. Insbesondere das im Sanierungs-
projekt eingetretene Störungs- und Unterbrechungsrisiko hat einen erheblichen Klärungs - und Verhand-
lungsbedarf für alle involvierten Projektbeteiligten, besonders für den öffentlichen Auftraggeber und den
eingesetzten Projektsteuerer, hervorgerufen. Aus Sicht der Projektsteuerung ist es eindeutig als Erfolg zu
werten, dass lediglich 2 der insgesamt 75 verhandlungsbedürftigen Auftragsverhältnisse durch den
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Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
Auftraggeber gekündigt werden mussten – und lediglich 6 Vertragsverhältnisse nach August 2016 (Beginn
der strukturierten Vertragsgespräche) auftrag nehmerseitig gekündigt wurden. Ob die streitigen Themen
der aufgekündigten Vertragsverhältnisse nun gerichtlich geklärt werden müssen, bleibt abzuwarten.
Abbildung 10: Entwicklung des Neuausschreibungsvolumens - Erzielen von Vertragssicherheit (siehe Anlage 10)
Die durch die Bühnen der Stadt Köln im Rahmen der geführten Vertragsgespräche und getroffenen Ver -
tragsergänzungen getroffenen Entscheidungen erfolgten stets in Abstimmung und nach Rücksprache mit
den auf Auftraggeberseite fachlich beteiligten Sachverstä ndigen und sonstigen Erfüllungsgehi lfen – für
die komplexeren Auftragsverhältnisse auf Basis gewerkespezifischer Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
Dieser Abschlussbericht der Projektsteuerung wurde auf Nachfrage der Bühnen der Stadt mit der Intention
maximaler Transparenz in Bezug auf die mit den Vertragsergänzungen eingegangenen, finanziellen Zu -
geständnisse des öffentlichen Auftraggebers erstellt.
Köln, den 29.05.2019 Anlagen:
Anlage 1: Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene: Allgemeine Vorgehensweise
zarinfar GmbH Anlage 2: Vereinbarungsmatrix SBK
Anlage 3: Einzelne Verfahrensschritte VzB
Aufgestellt Anlage 4: Beispieldarstellung EFB 221
i.A.gez. Anlage 5: Drei-Phasen-Modell VzB
Laszló Alexander Kreysern Anlage 6: Unterbrechungszahlungen SBK
Anlage 7: Vertragsergänzungen und -gespräche: Anzahl und Entwicklung
Anlage 8: Entwicklung Vertragsergänzungen / Aktueller Vertragsstatus KG 300, 400 und 479
Anlage 9: Klassifizierung der Vertragsergänzungen / Bis dato entstandene Vereinbarungskosten
Anlage 10: Entwicklung des Neuausschreibungsvolumens - Erzielen von Vertragssicherheit
Anlage 1
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 1
Anlage 2
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 2
Anlage 3
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 3
Anlage 4
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 4
Anlage 5
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 5
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1.072.445,61 € 2.008.379,41 €
Derzeit spätestmöglicher Zeitpunkt der auftraggeberseitigen Aufforderung zur Wiederaufnahme der Leistungserbringung
30,00 23.740,50 € V27.6 791,35 €
2021 2022
Bereits abgerechnete Unterbrechungsvergütung
1
Bis dato
abgerechnete
Vergütung
[€ brutto]
0,00 - €
2018 2019 2020
M
17
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5.944,05 €
400
V100.1 1.180,48 € 39,00 46.038,72 €
1
1
11
V70 2.059,26 €
1
1
Halber Monat abgerechnet
46.981,20 €
V60.1 3.365,32 €
11
39,00 131.247,48 €
V17.8b 299,88 €
58.833,60 €
27,00 55.600,02 €
V58.2
1 1 1 1
Aktueller Status
690,20 €
1
1
1 1
424,83 €
1 1 1 1
33,00
V60.4 4.125,73 €
V58.6b 2.341,92 €
1
1
20,00
143,99 € 4.751,67 €
1
1
1
1
33,00 110.152,35 €
30,00
46.838,40 €
479
V17.7.3 1.006,74 €
V58.5b 2.349,06 €
1
V17.9 2.451,40 €
V60.3 3.337,95 €
V60.5
20,00
0,00
123.771,90 €
1
1
24,00
0,00 - €
1 1
V58.1 1.176,91 € 41,00
V47.2 1.882,58 € 30,00
1 1
1
V39 2.178,93 € 30,00 65.367,90 €
V34.1 297,50 €
1
1
1 1 1
V46 230,29 €
1
34,00 7.829,86 €
V42 2.684,41 €
1
34,00 91.269,94 €
1
48.253,31 €
56.477,40 €
1
1
- €
36,50
41,00 28.298,20 €
- €
0,00 - €
1
1
47.126,98 €
47,00 13.982,50 €
15.113,00 €
25.382,70 € V31.5 940,10 €
1
0,00
V34
27,00
1.291,15 €
V31.4.1 409,36 €
V31.2.1 583,10 €
V31.1 589,21 € 33,00 19.443,93 €
V27.2 220,15 € 27,00
V27.9 0,00 - €
V31.4.3
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 6
KG VE
Vergütung
pro Monat
[€ brutto]
V23.2 184,45 €
2015 2016 2017 Bis dato
abgerechnete
MonateJ
16
J
16
F
16
300
11
302,26 € 50,00
Vereinbarter Unterbrechungszeitraum
Abgegoltene Monatsvergütung
Vertragliche
Maximalvergütung
[€ brutto]
7.746,90 €
15.850,80 €
45.106,95 €
31.862,25 €
28.282,08 €
27.697,25 €
18.421,20 €
23.274,02 €
31.023,30 €
92.317,23 €
23.800,00 €
98.051,85 €
131.536,09 €
11.284,21 €
112.954,80 €
80.029,88 €
46.933,60 €
249.606,67 €
8.639,40 €
242.303,04 €
86.488,92 €
92.077,44 €
47.316,78 €
14.094,36 €
77.219,10 €
82.217,10 €
81.967,20 €
200.277,00 €
- €
5.000,00 €
10.000,00 €
15.000,00 €
20.000,00 €
25.000,00 €
30.000,00 €
35.000,00 €
40.000,00 €
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Anlage 7
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 7
Anlage 8
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 8
Anlage 9
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 9
Anlage 10
Projekt Sanierung Bühnen Köln
Vertragsergänzungen auf Ausführungsebene
- Abschlussbericht der Projektsteuerung -
ANLAGE 10
Mitteilung Ausschuss
2743 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/46 Vorlagen-Nummer 14.08.2019 2469/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 17.09.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2019 Abschluss der Firmengespräche im Projekt Sanierung Bühnen Köln Die Bauaufträge zur Sanierung der Bühnen Köln wurden in den Jahren 2011 bis 2013 als Einzelauf- träge vergeben. Im Juli 2015 standen zum Zeitpunkt der Havarie der Großbaustelle 63 Firmen mit insgesamt 93 Gewerken bei de n Bühnen Köln unter Vertrag. Diese Unternehmen hatten nach § 6, Abs. 7 VOB(B) alle ein Kündigungsrecht, weil sie länger als drei Monate gehindert waren, ihre Lei s- tungen zu erbringen. Viele Unternehmen haben nicht gekündigt, aber Nachträge für die Ihnen mit der Bauzeitverlängerung entstandenen Kosten gestellt. Außerdem waren in der Summe ca. 2.000 techni- sche Nachträge aufgelaufen, von denen der überwiegende Teil lediglich dem Grunde aber noch nicht der Höhe nach beauftragt war. In dieser Situation war es e rforderlich, mit allen beauftragten Firmen über die Bedingungen der Fort- führung ihrer Arbeiten auf der Baustelle zu sprechen. Um diese Firmengespräche erfolgreich a b- schließen zu können, war es notwendig, alle offenen Fragen der Vergangenheit zu lösen und verläss- liche Regelungen für die zukünftige Zusammenarbeit zu vereinbaren. Die Firmengespräche haben mehr als zwei Jahre gedauert, es wurden insgesamt über 100 protokollierte Gespräche geführt. Ziel dieser Gespräche war es mit den beauftragten Firmen ‚Verei nbarungen zur vorübergehenden Bauzeitunterbrechung‘ (VzB) abzuschließen. Hierfür mussten neben den technischen Nachträgen auch die Bauzeitverlängerungsnachträge der betroffenen Firmen bewertet und die zeitvariablen Bau- stellengemeinkosten anteilig erstattet werden. Bis zum 31.05.2019 konnten in ca. 58 % aller Fälle VzB abgeschlossen werden, ca. 20 % aller Fälle konnten schlussgerecht werden und in ca. 14 % aller Fälle wurden Kündigungen durch die beauftrag- ten Firmen oder durch die Bühnen Köln ausgesprochen. Die verbleibenden 8 % der Firmengespräche sind in Abstimmung mit den betroffenen Firmen auf einen späteren Zeitpunkt vertragt worden, da in diesen Fällen bislang noch keine oder nur sehr geringe Leistungen erbracht wurden. Den Firmen, mit denen VzB abges chlossen werden konnten, wurden von deren ursprünglich angemeldeten baua b- laufbezogenen Mehrvergütungsansprüchen in Höhe von ca.13.4 Mio. € brutto ca. 3,8 Mio. € brutto erstattet, das ist eine Quote von ca. 28 %. Das Projektsteuerungsbüro Zarinfar hat über dieses Verfahren einen Abschlussbericht angefertigt, dieser Bericht liegt dieser Vorlage als Anlage bei. gez. Streitberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2469/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.08.2019
- Erstellt
- 15.07.2019 09:33