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Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
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zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WiSsenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz zwischen der Wissenschaftsstadt ,Darmstadt, vertreten durch den Oberburgermeister, und dem Gesamtpersonalrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Vorsitzende (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt missbilligt jede Form yon sexueller Belastigung. Sie wird im Rahmen ihrer Mbglichkeiten alles tun, die Beschaftigten sowohl innerhalb der Stadtver· waltung als auch im AuBenkontakt mit Besucherinnen und Besuchern oder sonstigen Dritten (z.B. Vertragsparteien) davor zu schutzen und Belastigungen zu unterbinden (§ 12 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Dabei haben MaBnahmen Vorrang, die derar- tigen Vorkommnissen vorbeugen. (2) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Wahrung der Wurde yon Frauen und Mannern durch den Schutz vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz. (3) Die Dienstvereinbarung gilt ·fOr Frauen und Manner, die bei der Stadtverwaltung Darmstadt, der Feuerwehr und den Eigenbetrieben beschaftigt sind. (2) Sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz ist jedes unerwunschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Wurde yon Beschaftigten am Arbeitsplatz verletzt (§ 3 Abs. 4 AGG). Dazu gehbren a) sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, b) sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, z.B. sexuell bestimmte kbrperliche Beruhrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, c) Zeigen und sichtbares Anbringen yon pornografischen Darstellungen oder deren Verbrei- tung uber das Intranet. (3) Besonders verwerflich ist sexuelle Belastigung dann, wenn ein Abhangigkeitsverhaltnis aus· genutzt wird, berufliche Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden. Dies gilt insbesondere fOr Vorgesetzte auf allen Funktionsebenen und fOr Personen in Aus- bildungsfunktionen. Sexuelle Belastigung verletzt die Personlichkeitsrechte der Betroffenen und deren Recht auf se· xuelle Selbstbestimmung. Sie stellt eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG dar und verstoBt gegen das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen arbeits· und dienst· rechtliche Rechtsnormen und ist somit verboten. Sie kann auch Strafrechtstatbestande erfUllen. (1) Die Vorgesetzten aller Funktionsstufen sind verpflichtet, Hinweisen auf sexuelle Belastigung unverzOglich nachzugehen und Amts·, Verwaltungsstellen· bzw. Betriebsleitungen entspre· chend zu informieren. Sie haben durch ihr Verhalten und durch geeignete MaBnahmen zu einem Arbeitsklima beizutragen, in dem die personliche Integritat und die Selbstachtung aller respektiert wird. Die Vorgesetzten erfUllen ihre Verpflichtung mit der notwendigen EinfUhlsamkeit und Ver· schwiegenheit. Beschwerden Ober sexuelle Belastigung werden, soweit keine rechtliche Ver· pflichtung zur Aussage besteht, vertraulich behanqelt. Die Aussagen der Betroffenen werden ernst genommen. Von sexueller Belastigung Betroffene brauchen in der Regel verlassliche und geschulte Ansprechpartnerinnen und -partner, urn ihre Situation zu bewaltigen. Vorgesetzte stellen ge· gebenenfalls den Kontakt zu einer Person her, die sexuell belastigten Beschaftigten Beratung und Unterstotzung anbietet. d) in (getrennten oder gemeinsamen) Gesprachen mit den Betroffenen und den belastigen· den Personen den Sachverhalt festzustellen, e) die belastigenden Personen und die Betroffenen Ober die tatsachlichen und rechtlichen Zusammenhange und Foigen einer sexuellen Belastigung am Arbeitsplatz aufzuklaren, f) den Sachverhalt unverzOglich den Stellen zu melden, die fUr die Einleitung dienst· oder arbeitsrechtlicher MaBnahmen zustandig sind,'um arbeits· oder dienstrechtliche Fristen einhalten zu konnen. g) bei Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, eine Strafanzeige in die Wege zu leiten. (3) Schriftliche Vermerke und Unterlagen, die in Zusammenhang mit einer angezeigten sexuel· len Belastigung am Arbeitsplatz angefertigt werden, werden nachAbschluss des Verfahrens vernichtet. 1m Faile arbeits· oder dienstrechtlicher Konsequenzen werden entsprechende Unterlagen der Personalakte beigefOgt. (1) Betroffene werden ausdrucklich ermutigt, eine sexuelle Belastigung nicht hinzunehmen son· dern sich dagegen zur Wehr zu setzen. (2) Die yon einer sexuellen Belastigung betroffenen Beschaftigten haben das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstweges bis zur Dienststellenleitung und/oder bei der zustandigen Frau· enbeauftragten und/oder dem zustandigen Person'alrat und/oder der AGG·Beschwerdestelle zu beschweren (§ 13 AGG). Es wird ihnen die Moglichkeit aufgezeigt, wegen der sexuellen Belastigung, Strafanzeige und ggf. Strafantrag zu erstatten. (3) Ergreift die Stadt keine oder offensichtlich ungeeignete MaBnahmen zur Unterbindung einer sexuellen Belastigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschaftigten berechtigt, ihre Tatigkeit ohne Verlust der Bezugeeinzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist (§ 14 AGG). Vor der Einstellung der Tatigkeit ist das Hauptamt·Personalabteilung bzw. die zustandige Personalabteilung des Eigenbetriebes zu informieren. (4) Betroffene durfen keine personlichen oder beruflichen Nachteile erleiden, wenn sie ihre Rechte nach dieser Dienst,vereinbarung wahrnehmen (§ 16 AGG). (1) Die zustandige Frauenbeauftragte und die dafOr benannte Vertretung des zustandigen Per- sonalrats werden nach den geltenden Vorschriften des Hess. Gesetzes uber die Gleichbe· rechtigung yon Frauen und Mannern und zum Abbau yon Diskriminierungen yon Frauen in der offentlichen Verwaltung (HGIG) und dem Hess. Personalvertretungsgesetz (HPVG) bei der pflichtgemaBen Entscheidungsfindung vor Einl~itung arbeitsrechtlicher oder disziplinari- scher MaBnahmen beteiligt. Die zustandige Frauenbeauftragte bzw. der jeweils zustandige Personal rat untersWtzen und beraten die betroffenen Personen unter Wahrung strengster Diskretion in Fallen yon sexuel- ler Belastigung. (2) Die Frauenbeauftragten und/oder die Personalrate konnen allgemeine MaBnahmen vor- schla.gen, die den Schutz vor sexueller Belastigung- am Arbeitsplatz verbessern. (1) Sexuelle Belastigungen durch Beschaftigte werden dienst· oder arbeitsrechtlich geahndet (§ 12 Abs. 3 AGG), dies kann beispielsweise eine mundliche oder schriftliche Belehrung (Er- mahnung/Abmahnung), Umsetzung, Funktionsanderung, fristgerechte oder fristlose Kundi- gung bzw. eine entsprechende disziplinarrechtliche MaBnahme sein. (2) Zur Unterbindung sexueller Belastigung hat der/die Vorgesetzte bei gegebener Veranlas- sung: a) mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Gesprache zu fUhren und Hinweise auf das Verbot der sexuellen Belastigung zu erteilen, b) die Verpflichtung zurTeilnahme an Informations- und Aufklarungsveranstaltungen aus· zusprechen. (3) Haben Beschaftigte andere Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Dritte sexuell belastigt, erfolgt die PrUfung, ob diese Personen in Leitungsfunktionen oder Vorgesetztenpositionen einge· setzt werden oder verbleiben kbnnen. Bei diesen Entscheidungen des Hauptamtes-Personal- abteilung bzw. der zustandigen Personalabteilung des Eigenbetriebes oder des zustandigen Dezernenten sind die zusUindige Frauenbeauftragte und der zustandige Personal rat zu be- teiligen. (4) Sexueller Belastigung, die von Dritten ausgeht, wird entgegengewirkt (§ 12 Abs. 4 AGG), un- ter anderem durch: (1) Um eine Ausbildungs· und Arbeitsplatzatmosphar~ zu schaffen, die sexuelle Belastigung nicht zulasst, bedarf es der Aufklarung und Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter. DafUr werden geeignete Fortbildungen gemaB § 12 Abs. 2 AGG angeboten. Die hierfUr not· wendigen Finanzmittel werden zur VerfUgung gestellt. Die Teilnahme an den Fortbildungen ist Dienstzeit. (2) Personalverantwortliche und Vorgesetzte aller Funktionsstufen sind durch entsprechende Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu schulen, um sexueller Belastigung am Ar· beitsplatz angemessen entgegen zu wirken. (3) Die Konzepterstellung und organisatorische Umsetzung der in Abs. 1 und2 genannten MaB- nahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Frauenbeauftragten, den Personalraten und der fUr Aus· und Fortbildung zustandigen Stelle. (1) Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. Sie lost die Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz vom 28. Februar 1997 ab, die gleichzeitig au Ber Kraft tritt. (2) Die Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist van 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekUndigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinba- rung gilt diese Dienstvereinbarung weiter. Walter Hoffmann OberbUrgermei ster Heidi Schecker Vorsitzende Gesamtpersonal rat
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.09.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I/II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Hauptamt 110 Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0422 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Vorlage vom: 21. 9.2009 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt von dem vorliegenden Entwurf einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Kenntnis und stimmt dem Abschluss der Dienstvereinbarung für die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe zu. Die Rechte der Personalvertretung werden gewahrt. Anlagen: Entwurf Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 21. September 2009 Für die seit 1997 bestehende Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat sich die gesetzliche Grundlage geändert. Darüber hinaus zeigte die praktische Umsetzung, dass einzelne Formulierungen einer Konkretisierung bzw. Änderung bedürfen. Die Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (AG-HGlG) hat daher in Abstimmung mit dem Rechtsamt die alte Dienstvereinbarung überarbeitet und den aktuellen Erfordernissen angepasst. Der AG HGlG gehören Vertreterinnen und Vertreter des Dezernates V, der Personalräte, des Hauptamtes-Personalabteilung sowie die Frauenbeauf-tragten an. Eine umfassende Vorabbeteiligung nach dem HGlG sowie dem HPVG bei der Erstellung der Dienstvereinbarung ist somit sichergestellt. Darmstadt, den 21. September 2009 I/II/110-4 ml Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Jochen Partsch Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0422
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.09.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00