Mandari Insight

2009/0422

Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Magistratsvorlage 15.09.2009

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

224.4 KB · application/pdf

Ansehen

2009/0422

13.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

8837 Zeichen

zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der WiSsenschaftsstadt Darmstadt
vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz
zwischen
der Wissenschaftsstadt ,Darmstadt,
vertreten durch den Oberburgermeister,
und
dem Gesamtpersonalrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch die Vorsitzende
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt missbilligt jede Form yon sexueller Belastigung. Sie wird
im Rahmen ihrer Mbglichkeiten alles tun, die Beschaftigten sowohl innerhalb der Stadtver·
waltung als auch im AuBenkontakt mit Besucherinnen und Besuchern oder sonstigen Dritten
(z.B. Vertragsparteien) davor zu schutzen und Belastigungen zu unterbinden (§ 12 Abs. 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Dabei haben MaBnahmen Vorrang, die derar-
tigen Vorkommnissen vorbeugen.
(2) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Wahrung der Wurde yon Frauen und Mannern durch den
Schutz vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz.
(3) Die Dienstvereinbarung gilt ·fOr Frauen und Manner, die bei der Stadtverwaltung Darmstadt,
der Feuerwehr und den Eigenbetrieben beschaftigt sind.
(2) Sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz ist jedes unerwunschte, sexuell bestimmte Verhalten,
das die Wurde yon Beschaftigten am Arbeitsplatz verletzt (§ 3 Abs. 4 AGG). Dazu gehbren
a) sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften
unter Strafe gestellt sind,
b) sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, z.B. sexuell bestimmte
kbrperliche Beruhrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts,
c) Zeigen und sichtbares Anbringen yon pornografischen Darstellungen oder deren Verbrei-
tung uber das Intranet.
(3) Besonders verwerflich ist sexuelle Belastigung dann, wenn ein Abhangigkeitsverhaltnis aus·
genutzt wird, berufliche Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden.
Dies gilt insbesondere fOr Vorgesetzte auf allen Funktionsebenen und fOr Personen in Aus-
bildungsfunktionen.

Sexuelle Belastigung verletzt die Personlichkeitsrechte der Betroffenen und deren Recht auf se·
xuelle Selbstbestimmung. Sie stellt eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG dar und verstoBt
gegen das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen arbeits· und dienst·
rechtliche Rechtsnormen und ist somit verboten. Sie kann auch Strafrechtstatbestande erfUllen.
(1) Die Vorgesetzten aller Funktionsstufen sind verpflichtet, Hinweisen auf sexuelle Belastigung
unverzOglich nachzugehen und Amts·, Verwaltungsstellen· bzw. Betriebsleitungen entspre·
chend zu informieren. Sie haben durch ihr Verhalten und durch geeignete MaBnahmen zu
einem Arbeitsklima beizutragen, in dem die personliche Integritat und die Selbstachtung
aller respektiert wird.
Die Vorgesetzten erfUllen ihre Verpflichtung mit der notwendigen EinfUhlsamkeit und Ver·
schwiegenheit. Beschwerden Ober sexuelle Belastigung werden, soweit keine rechtliche Ver·
pflichtung zur Aussage besteht, vertraulich behanqelt. Die Aussagen der Betroffenen werden
ernst genommen.
Von sexueller Belastigung Betroffene brauchen in der Regel verlassliche und geschulte
Ansprechpartnerinnen und -partner, urn ihre Situation zu bewaltigen. Vorgesetzte stellen ge·
gebenenfalls den Kontakt zu einer Person her, die sexuell belastigten Beschaftigten Beratung
und Unterstotzung anbietet.
d) in (getrennten oder gemeinsamen) Gesprachen mit den Betroffenen und den belastigen·
den Personen den Sachverhalt festzustellen,
e) die belastigenden Personen und die Betroffenen Ober die tatsachlichen und rechtlichen
Zusammenhange und Foigen einer sexuellen Belastigung am Arbeitsplatz aufzuklaren,
f) den Sachverhalt unverzOglich den Stellen zu melden, die fUr die Einleitung dienst· oder
arbeitsrechtlicher MaBnahmen zustandig sind,'um arbeits· oder dienstrechtliche Fristen
einhalten zu konnen.
g) bei Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter
Strafe gestellt sind, eine Strafanzeige in die Wege zu leiten.
(3) Schriftliche Vermerke und Unterlagen, die in Zusammenhang mit einer angezeigten sexuel·
len Belastigung am Arbeitsplatz angefertigt werden, werden nachAbschluss des Verfahrens

vernichtet. 1m Faile arbeits· oder dienstrechtlicher Konsequenzen werden entsprechende
Unterlagen der Personalakte beigefOgt.
(1) Betroffene werden ausdrucklich ermutigt, eine sexuelle Belastigung nicht hinzunehmen son·
dern sich dagegen zur Wehr zu setzen.
(2) Die yon einer sexuellen Belastigung betroffenen Beschaftigten haben das Recht, sich ohne
Einhaltung des Dienstweges bis zur Dienststellenleitung und/oder bei der zustandigen Frau·
enbeauftragten und/oder dem zustandigen Person'alrat und/oder der AGG·Beschwerdestelle
zu beschweren (§ 13 AGG).
Es wird ihnen die Moglichkeit aufgezeigt, wegen der sexuellen Belastigung, Strafanzeige und
ggf. Strafantrag zu erstatten.
(3) Ergreift die Stadt keine oder offensichtlich ungeeignete MaBnahmen zur Unterbindung einer
sexuellen Belastigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschaftigten berechtigt, ihre
Tatigkeit ohne Verlust der Bezugeeinzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist
(§ 14 AGG). Vor der Einstellung der Tatigkeit ist das Hauptamt·Personalabteilung bzw. die
zustandige Personalabteilung des Eigenbetriebes zu informieren.
(4) Betroffene durfen keine personlichen oder beruflichen Nachteile erleiden, wenn sie ihre
Rechte nach dieser Dienst,vereinbarung wahrnehmen (§ 16 AGG).
(1) Die zustandige Frauenbeauftragte und die dafOr benannte Vertretung des zustandigen Per-
sonalrats werden nach den geltenden Vorschriften des Hess. Gesetzes uber die Gleichbe·
rechtigung yon Frauen und Mannern und zum Abbau yon Diskriminierungen yon Frauen in
der offentlichen Verwaltung (HGIG) und dem Hess. Personalvertretungsgesetz (HPVG) bei
der pflichtgemaBen Entscheidungsfindung vor Einl~itung arbeitsrechtlicher oder disziplinari-
scher MaBnahmen beteiligt.
Die zustandige Frauenbeauftragte bzw. der jeweils zustandige Personal rat untersWtzen und
beraten die betroffenen Personen unter Wahrung strengster Diskretion in Fallen yon sexuel-
ler Belastigung.
(2) Die Frauenbeauftragten und/oder die Personalrate konnen allgemeine MaBnahmen vor-
schla.gen, die den Schutz vor sexueller Belastigung- am Arbeitsplatz verbessern.
(1) Sexuelle Belastigungen durch Beschaftigte werden dienst· oder arbeitsrechtlich geahndet (§
12 Abs. 3 AGG), dies kann beispielsweise eine mundliche oder schriftliche Belehrung (Er-
mahnung/Abmahnung), Umsetzung, Funktionsanderung, fristgerechte oder fristlose Kundi-
gung bzw. eine entsprechende disziplinarrechtliche MaBnahme sein.

(2) Zur Unterbindung sexueller Belastigung hat der/die Vorgesetzte bei gegebener Veranlas-
sung:
a) mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Gesprache zu fUhren und Hinweise auf das Verbot
der sexuellen Belastigung zu erteilen,
b) die Verpflichtung zurTeilnahme an Informations- und Aufklarungsveranstaltungen aus·
zusprechen.
(3) Haben Beschaftigte andere Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Dritte sexuell belastigt, erfolgt
die PrUfung, ob diese Personen in Leitungsfunktionen oder Vorgesetztenpositionen einge·
setzt werden oder verbleiben kbnnen. Bei diesen Entscheidungen des Hauptamtes-Personal-
abteilung bzw. der zustandigen Personalabteilung des Eigenbetriebes oder des zustandigen
Dezernenten sind die zusUindige Frauenbeauftragte und der zustandige Personal rat zu be-
teiligen.
(4) Sexueller Belastigung, die von Dritten ausgeht, wird entgegengewirkt (§ 12 Abs. 4 AGG), un-
ter anderem durch:
(1) Um eine Ausbildungs· und Arbeitsplatzatmosphar~ zu schaffen, die sexuelle Belastigung
nicht zulasst, bedarf es der Aufklarung und Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter.
DafUr werden geeignete Fortbildungen gemaB § 12 Abs. 2 AGG angeboten. Die hierfUr not·
wendigen Finanzmittel werden zur VerfUgung gestellt. Die Teilnahme an den Fortbildungen
ist Dienstzeit.
(2) Personalverantwortliche und Vorgesetzte aller Funktionsstufen sind durch entsprechende
Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu schulen, um sexueller Belastigung am Ar·
beitsplatz angemessen entgegen zu wirken.
(3) Die Konzepterstellung und organisatorische Umsetzung der in Abs. 1 und2 genannten MaB-
nahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Frauenbeauftragten, den Personalraten und der
fUr Aus· und Fortbildung zustandigen Stelle.

(1) Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. Sie lost die
Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt
vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz vom 28. Februar 1997 ab, die gleichzeitig au Ber
Kraft tritt.
(2) Die Dienstvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist van 6 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gekUndigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinba-
rung gilt diese Dienstvereinbarung weiter.
Walter Hoffmann
OberbUrgermei ster
Heidi Schecker
Vorsitzende Gesamtpersonal rat

2009/0422

2355 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.09.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I/II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Hauptamt 110 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0422  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 
 
Vorlage vom: 21. 9.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt von dem vorliegenden Entwurf einer Dienstvereinbarung zum Schutz der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am 
Arbeitsplatz Kenntnis und stimmt dem Abschluss der Dienstvereinbarung für die Stadtverwaltung und die 
Eigenbetriebe zu.   
Die Rechte der Personalvertretung werden gewahrt.  
 
Anlagen: Entwurf Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 21. September 2009 
 
 
Für die seit 1997 bestehende Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am 
Arbeitsplatz hat sich die gesetzliche Grundlage geändert. Darüber hinaus zeigte die praktische 
Umsetzung, dass einzelne Formulierungen einer Konkretisierung bzw. Änderung bedürfen. Die 
Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (AG-HGlG) hat daher in 
Abstimmung mit dem Rechtsamt die alte Dienstvereinbarung überarbeitet und den aktuellen 
Erfordernissen angepasst. Der AG HGlG gehören Vertreterinnen und Vertreter des Dezernates V, der 
Personalräte, des Hauptamtes-Personalabteilung sowie die Frauenbeauf-tragten an. Eine 
umfassende Vorabbeteiligung nach dem HGlG sowie dem HPVG bei der Erstellung der 
Dienstvereinbarung ist somit sichergestellt.    
 
 
Darmstadt, den 21. September 2009 
I/II/110-4 ml  
 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann   Wolfgang Glenz   Jochen Partsch 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadtrat 
 
 
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

TOP 520

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0422
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.09.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00