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3996/2018

GAG Darlehen Butzweilerhof

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.01.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2019, TOP 10.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4655 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3996/2018 
Freigabedatum 
14.01.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
GAG Darlehen Butzweilerhof 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich damit einverstanden, dass  
 
die Stadt Köln ein Darlehen, das der Finanzierung des Projektes „Butzweilerhof“ der GAG Immobilien 
AG dient, bis zu einer Gesamthöhe von 16.515.829 € gewährt. Für das Darlehen wird ein marktübli-
ches Entgelt gezahlt. Die Verwaltung kann ergänzende Erklärungen abgeben, die zur rechtssicheren 
Darlehensgewährung erforderlich sind.  
 
Finanzausschuss 11.02.2019 
Rat 14.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 
a) Erträge    s.U. € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 20.12.16 einen Bürgschaftsrahmen zugunsten der GAG AG für das 
Projekt Butzweilerhof bis zu einer Gesamthöhe von 67.964.532 € beschlossen. Zur Finanzierung des 
Projektes steht noch ein Betrag von 16.515.829 € aus. Dieser Betrag soll nicht mehr über eine Bürg-
schaft, sondern über ein Kommunales Darlehen der Stadt Köln vergeben werden. Hier ist zugunsten 
der Stadt ein marktüblicher Zinssatz zu erheben. Dieser liegt voraussichtlich über der Avalprovision 
für eine Bürgschaft. Überdies kann für beide Parteien die Abwicklung vereinfacht werden.  
 
I. Das Projekt Butzweilerhof 
Die GAG AG, deren Hauptaktionär die Stadt Köln ist, hat das Grundstück auf dem Gelände des sog. 
Butzweilerhof in Köln-Ossendorf gekauft. In dem hier relevanten Projektabschnitt wurden 112 
Wohneinheiten mit einer Wohn/Nutzfläche von 7.852 qm errichtet. Baufertigstellung war am 
31.03.2018. Die Gesamtkosten des Bauabschnittes betragen 22.021.095 €. 25 % der Summe sollen 
durch Eigenkapital der GAG AG finanziert werden. Die ausstehende Finanzierung von 16.515.829 € 
soll nunmehr durch Fremdmittel erfolgen.   
Das Gesamtprojekt besteht aus 5 Bauabschnitten. Insgesamt werden 127 Einheiten mit insgesamt 
29.071 qm Wohn/Nutzfläche realisiert.  
 
II. Die rechtliche Zulässigkeit 
 
Kommunalrechtlich ist die Gewährung von Darlehen an die GAG AG gemäß Ziff. 2.1.3 des Runder-
lasses d. Ministeriums für Inneres und Kommunales über Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte 
der Gemeinden und Gemeindeverbände (34-48.05.01/02. 8/14 vom 16.12.2014) zulässig.

3 
 
25 % der Gesamtfinanzierung soll aus Eigenkapital der GAG AG aufgebracht werden, so dass der 
städtische Finanzierungsanteil maximal 75 % der Gesamtfinanzierung beträgt. Dies liegt unterhalb 
des städtischen Anteils an der GAG AG von 88,21 %. 
 
Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens ist aus haushaltswirtschaftlicher Sicht neutral, da sie 
keine finanzielle Mehrbelastung für den städtischen Haushalt darstellt. Der Darlehensbetrag sowie die 
der Stadt Köln entstehenden Zinsaufwendungen durch die Mittelbereitstellung werden durch die Ge-
sellschaft zurückerstattet. Einzelheiten dazu werden in einem Darlehensvertrag geregelt.  
 
Bei der Weitergabe von Krediten an Beteiligungen sind überdies die Vorgaben des europäischen 
Rechts für staatliche Beihilfen zu beachten. 
Hierzu liegt ein externes Rechtsgutachten vor, das die Ausgestaltung des Darlehens als Eigenkapital-
zuführung an die GAG AG vorsieht. Um das Darlehen bilanziell als Eigenkapitalzuführung werten zu 
können, ist die Abgabe einer Rangrücktrittserklärung erforderlich. Gemäß § 135 der Insolvenzord-
nung könnten Gläubiger die Befriedigung von Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren anfech-
ten, so dass im Ergebnis bereits gesetzlich insoweit ein Rangrücktritt des Gesellschafters eintritt.  
Überdies wird die Stadt Köln von der GAG ein marktübliches Entgelt für die Darlehensbereitstellung 
verlangen. Das Entgelt entspricht den Konditionen, die die GAG AG am Markt für die Darlehensauf-
nahme entrichten müsste.  
Die Verwaltung wird die Darlehensvergabe gemäß § 86 Abs. 4 GO NRW der Aufsichtsbehörde vor 
der Rechtsverbindlichen Übernahme anzeigen.

Beratungsverlauf (2)

11.02.2019 Finanzausschuss
TOP 10.20 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2019 Rat
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3996/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.01.2019
Erstellt
30.11.2018 09:18