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0857/2025

Mitteilung zum Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenlösung/ Alt-schuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW))

Mitteilung Ausschuss 01.04.2025

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 01.04.2025, TOP 6.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2, Finanzausschuss 31-03-2025 - Auszug zu 0857-2025

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Anlage 1 - Stellungnahme Städtetag

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Mitteilung Ausschuss

6236 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 20.03.2025 
 0857/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 31.03.2025 
Rechnungsprüfungsausschuss 01.04.2025 
 
Mitteilung zum Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur anteiligen 
Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenlösung/ Alt-
schuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW)) 
Das Landeskabinett hat am 25. Februar 2025 einen Gesetzentwurf zur kommunalen Altschul-
denentlastung beschlossen.  Inzwischen ist der Gesetzentwurf in der sogenannten Verbände-
anhörung. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten.  
 
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:  
 
a)  Übergang von insgesamt bis zu 50 Prozent der als übermäßig geltenden kommunalen Ver-
bindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen. Maß-
geblicher Stichtag für die Betrachtung ist der 31. Dezember 2023. Als „übermäßig“ im Sinne 
des Gesetzentwurfes gilt ein Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer 
Kommune dann, wenn hiernach eine Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 100 Euro je Ein-
wohner*in vorliegt. 
 
b) Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemein-
definanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefi-
nanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen 
hat.  
c) Nach Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm hat keine Kommune einen höheren Be-
stand an berücksichtigungsfähigen übermäßigen Verbindlichkeiten als 1.500 Euro je Einwoh-
nerin und Einwohner. Damit werden hoch verschuldete Kommunen im Rahmen einer Spit-
zenentschuldung besonders entlastet. 
d) Alle Kommunen erhalten hinsichtlich ihrer Betroffenheit von übermäßigen Verbindlichkeiten 
zur Liquiditätssicherung eine einheitliche Mindestentschuldung. Die Berechnung des einheitli-
chen Mindestentschuldungstarifes erfolgt nach Eingang und Überprüfung sämtlicher Anträge 
auf anteilige Entschuldung, da erst zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Umfang übermäßiger 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung je Kommune und der potenzielle Entlastungsbedarf 
festgestellt werden kann. 
Die Umsetzung soll bis zum 31.12.2026 erfolgen.  
 
Nach den Regelungen des ASEG NRW wäre die Stadt Köln antragsberechtigt. Die Stadt Köln 
hatte am 31.12.2023 einen Bestand an Liquiditätskrediten in Höhe von 910,52 Mio. Euro.

2 
 
Nach den entsprechend der Regelungen des Gesetzentwurfes vorzunehmenden Bereinigun-
gen (Reduktion um Liquiditätsbestände und zweckgebundene Mittel wie Gute Schule sowie 
100 Euro je Einwohner*in) verbleibt ein Bestand an Liquiditätskrediten in Höhe von 757,58 
Mio. Euro, der nach vorläufigen Ermittlungen dem Antrag zugrunde gelegt werden kann. Die-
ser Bestand liegt deutlich unter 1.500 Euro je Einwohner. Die Stadt Köln wird daher nur im 
Rahmen einer Mindestentschuldung nach obigen Buchstaben d) profitieren (§ 5 Abs. 2 Ent-
wurf ASEG NRW). Diese wird voraussichtlich deutlich unter 50% des genannten Betrages lie-
gen. Verlässliche Daten hierzu liegen derzeit noch nicht vor.  
 
Der Entwurf des ASEG ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die Teilentschuldung nur ein 
Baustein der Entlastung der kommunalen Familie sein kann. Die Stadt hat sich über die Gre-
mien des Städtetages intensiv an der Verbändeanhörung beteiligt. In diesem Zusammenhang 
wurden diverse Anmerkungen und auch Änderungsbitten der Kommunen in Bezug auf eine 
praxisorientiertere und bürokratieärmere Umsetzung des Antragsverfahrenes sowie des Pro-
zesses der Schuldenübernahme eingebracht.  
 
Im Ergebnis haben die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbändeanhörung 
eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben (Anlage).  
 
Auf folgende Punkte ist aus Kölner Sicht besonders hinzuweisen:  
 
Nach dem jetzigen Gesetzentwurf ist ein festgestellter Jahresabschluss 2023 vorzulegen. Die 
Verwaltung hat den Entwurf des Jahresabschluss 2023 am 10.12.2024 in die Sitzung des 
RPAu eingebracht. Derzeit liegt der Jahresabschluss zur Prüfung beim Rechnungsprüfungs-
amt. Das Rechnungsprüfungsamt wurde daher über das ASEG NRW informiert. Derzeit wer-
den Gespräche geführt, wie eine rechtzeitige Testierung und Feststellung des Jahresab-
schlusses 2023 erreicht werden kann, sofern der Gesetzgeber an dem Erfordernis für die An-
tragsstellung festhält.  
 
Eine weitere Besonderheit liegt bei nach Auffassung der Stadt zu berücksichtigenden Sonder-
effekten. Im Gesetzentwurf wird nicht hinreichend klar festgelegt, wie Sondereffekte bei der 
Ermittlung des übermäßigen Liquiditätskreditbestandes zu berücksichtigen sind. Übernommen 
werden sollen die Altschulden, die aus struktureller Not entstanden sind. Nach Auffassung der 
Verwaltung muss daher eine Bereinigung um temporäre außerordentliche Effekte, welche die 
Not nicht strukturell mindern, erfolgen. Als Beispiel ist hier das „Waidmarkt-Unglück“ zu nen-
nen. In Folge des Unglücks sind der Stadt Köln im Jahr 2019 Versicherungsleistungen in 
Höhe von rund 600 Mio. € zugeflossen. Auf die seinerzeitigen Beschlussvorlagen sei verwie-
sen. Die Versicherungsleistungen haben den Bestand an Liquiditätskrediten massiv gesenkt. 
Aus den Versicherungsleistungen sind jedoch die aus dem Unglück resultierenden Aufwen-
dungen zu decken. Diese fallen sukzessive in den kommenden Jahrzehnten an. Entspre-
chend der Regelungen des NKF wurde hierfür eine Rückstellung gebildet. Mit dem Anfall der 
Aufwendungen wird es somit zeitverzögert und über einen längeren Zeitraum wieder zu einer 
Belastung mit neuen Liquiditätskrediten kommen. Die vorübergehende Reduktion der Liquidi-
tätskredite geht also nicht auf die Finanzkraft der Stadt Köln zurück. Nach Auffassung der 
Stadt Köln dürfen die Versicherungsleistungen daher bei der Ermittlung des übermäßigen Be-
stands an Liquiditätskrediten nicht mindernd berücksichtigt werden.  
 
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Die Verwaltung wird laufend über den weiteren 
Fortgang berichten. Insbesondere ist noch offen, ob für den Antrag auf Übernahme von Alt-
schulden ein Ratsbeschluss erforderlich ist.  
 
Der Finanzausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage 2, Finanzausschuss 31-03-2025 - Auszug zu 0857-2025

2817 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon:  (0221) 221-24649 
Fax:   (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-
koeln.de 
Datum: 31.03.2025 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Finanzausschusses  vom 31.03.2025  
öffentlich 
2.3 Mitteilung zum Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen 
(Altschuldenlösung/ Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW)) 
0857/2025 
RM Breite dankt der Verwaltung für diese interessante Mitteilung. Hier erweise sich er-
neut die Notwendigkeit, Jahresabschlüsse schneller vorzulegen und zu prüfen. 
 
RM Klemm dankt der Landesregierung für die in Aussicht gestellte Hilfe. 
 
RM Tokyürek bittet, diese Mitteilung auch dem Rechnungsprüfungsausschuss zur 
Kenntnis zu geben. Sie fragt nach der Sicht der Kommunen auf die Voraussetzung ei-
nes geprüften Jahresabschlusses und die Berücksichtigung von Versicherungsleistun-
gen. 
 
Frau Stadtkämmerin Professor Dr. Diemert berichtet, die Ausrichtung der Landesre-
gierung auf die Liquiditätskredite verwundere nicht, da diese der Ausweis der struktu-
rellen Unterfinanzierung der Kommunen seien. Hier solle ein Ausgleich der Lasten der 
Vergangenheit erfolgen. 
Ein geprüfter Jahresabschluss werde vom Gesetzgeber als Voraussetzung für die Hil-
fen angesehen. Der Jahresabschluss der Stadt Köln sei nach der Aufstellung nun in 
der Prüfungsphase. Dies sei bei vielen Kommunen ebenfalls der Fall. Daher wurde an 
die Landesregierung herangetragen, dass ein testierter Jahresabschluss kein Aus-
schlusskriterium seien sollte. Zusätzlich gebe es zudem die Forderung nach einer Prü-
fung durch externe Wirtschaftsprüfer. Die Stadt Köln bemühe sich um eine Klärung, 
ob die Prüfung durch das jeweilige Rechnungsprüfungsamt nicht ausreichen könne. 
Es laufen derzeit Gespräche mit dem Ziel, noch zu Korrekturen im Gesetzgebungsver-
fahren zu kommen. 
 
Dies betreffe auch die Problematik der Anrechnung von Versicherungsleistungen. 
Hierbei handele es sich aber um einen Sondereffekt, den es in dieser Form nur bei 
der Stadt Köln gebe. Aufgrund des Archiveinsturzes sei der Stadt Köln eine hohe Ver-
sicherungssumme in Form von Liquidität zugeflossen, so dass der Jahresabschluss

2023 deutlich niedrigere Liquiditätskredite ausweise. Damit würden sich auch die 
Hilfsleistungen aus der Altschuldenregelung reduzieren. Es entstehe der Eindruck, die 
Stadt Köln würde doppelt betraft – einmal durch den Archiveinsturz und daraus fol-
gend durch geringere Hilfsleistungen des Landes NRW mit der Altschuldenregelung. 
Die Verwaltung setzte alles daran, eine Berücksichtigung der Versicherungsleistungen 
zu erreichen. Die Lösung bleibe jedoch abzuwarten. 
 
Der Finanzausschuss nimmt die schriftliche Mitteilung zur Kenntnis.

Anlage 1 - Stellungnahme Städtetag

22116 Zeichen

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein
-
Westfalen
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
Herrn Ministerialdirigent
en 
 
Dr. Christian von Kraack
 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau 
 
und Digitalisierung des Landes NRW
 
Jürgensplatz 1
 
40219 Düsseldorf
 
 
Herrn 
Ministerialdirigent
en 
 
Dr. Gert Leis
 
Ministerium der Finanzen des Landes 
NRW
 
Jägerhofstr. 6
 
40479 Düsseldorf
 
 
Ausschließlich per E
-
Mail: 
fp
-
r304@mhkbd.nrw.de
 
 
 
Entwurf eines Gesetzes zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land 
Nordrhein
-
Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein
-
Westfalen 
–
 
ASEG NRW) 
–
 
Referentenentwurf (Vorlage 18/3609)
 
 
 
Sehr geehrter Herr 
Dr. von Kraack,
 
sehr geehrter Herr Dr. Leis,
 
 
haben Sie vielen Dank für die Stellungnahmemöglichkeit zum o. g. Referenten-
entwurf, von der wir gern Gebrauch machen.
 
 
Zunächst möchten wir betonen, dass wir die Umsetzung der 
im Koalitionsvertrag 
angekündigten substanziellen und bilanziellen Entlastungen für 
mit hohen Liqui-
ditätskrediten belastete
 
Kommunen
 
grundsätzlich sehr begrüßen!
 
 
Bevor wir auf den Entwurf im Einzelnen eingehen können, muss das Vorhaben 
aber auch
 
in den Gesamtkontext der Kommunalfinanzierung eingeordnet wer-
den.
 
 
I. 
 
Altschuldenhilfe im Gesamtkontext der Kommunalfinanzierung
 
 
Die Kommunen befinden sich aktuell in der schlechtesten finanziellen Situation 
seit vielen Jahrzehnten. Vor allem wegen der hohen Ausgabenlast bei den Städ-
ten, Kreisen und Gemeinden war nach den Zahlen des Statistischen Landesamtes 
zum 4. Quartal 2024 ein 
Finanzierungdefizit von 
-
6,8 Mrd. Euro in den Kernhaus-
halten festzustellen. Für die Folgejahre ist bundesweit mit negativen Finanzie-
rungssaldi im zweistelligen Milliardenbereich zu rechnen. In der Summe sind die 
Kommunen dramatisch strukturell unterfinanzi
ert. 
 
 
24. März 2025
 
 
Städtetag NRW
 
Benjamin Holler
 
Referent
 
Telefon 0221 3771
-
220
 
benjamin.holler@staedtetag.de
 
Gereonstraße 18 
-
 
32
 
50670 Köln
 
www.staedtetag
-
nrw.de
 
Aktenzeichen: 20.06.10 N/2024
 
 
 
Landkreistag NRW
 
Marcel Kreutz
 
Referent
 
Telefon 0211 300491
-
110
 
marcel.kreutz
@lkt
-
nrw.de
 
Kavalleriestraße 8
 
40213 Düsseldorf
 
www.lkt
-
nrw.de
 
Aktenzeichen: 
20.21.01
 
 
 
Städte
-
 
und Gemeindebund NRW
 
Carl Georg Müller
 
Hauptreferent
 
Telefon 0211 4587
-
255
 
c
arlgeorg.
mueller@kommunen.nrw
 
Kaiserwerther Straße 199 
-
 
201
 
40474 Düsseldorf
 
www.kommunen.nrw
 
Aktenzeichen: 
41.5.11
-
001/007
 
 
RS_X_2042-Anlage

- 2 - 
 
Zugleich sind die kommunalen Nettoanlageinvestitionen bereits seit über 20 Jahren negativ, was nicht 
zuletzt zu einem erheblichen Investitionsrückstand in den Kommunen von laut KfW -Kommunalpanel 
bundesweit rund 186 Mrd. Euro geführt hat. Bei diesem Investitionsrückstand geht es im Übrigen nur 
um den Bestand, der Finanzierungsbedarf für Zukunftsinvestitionen ist dabei noch gar nicht berück-
sichtigt. Dies bedeutet, dass selbst in haushalterisch besseren Zeiten die gemeindlichen Finanzmittel 
insgesamt nicht ausreichend waren, um zumindest den Status quo bei der kommunalen Infrastruktur 
zu erhalten.  
 
Vor diesem Hintergrund kann eine Altschuldenhilfe nicht „isoliert“ bewertet werden. Werden den 
Kommunen auf diesem Wege die Schulden von gestern (teilweise) abgenommen, während parallel 
dazu aber die Altschulden von morgen entstehen, steht damit nicht nur eine Fehlallokation staatlicher 
Mittel in Frage, sondern auch die Akzeptanz derjenigen Kommunen, die von der Altschuldenhilfe nicht 
profitieren. 
 
Wir fordern deshalb bereits seit Langem, dass integraler Bestandteil jeder echten Altschulden-Lösung 
die Verhinderung des Entstehens neuer Schulden sein muss. Auch unter Berücksichtigung der geplan-
ten Altschuldenhilfe braucht es dringend kompromisslose staatliche Reformschritte für die Kommu-
nalfinanzierung, die zuvörderst folgende Aspekte umfassen:  
 
− Eine Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen mit einem hö-
heren Anteil der Gemeinden an den Gemeinschaftssteuern zur auskömmlichen Refinanzierung der 
von Bund und Ländern an die Kommunen übertragenen Aufgaben,  
− höhere, verlässliche Zahlungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch eine dauer-
hafte Aufstockung des GFG-Verbundsatzes,  
− eine uneingeschränkte Verwirklichung des Konnexitätsprinzips, das namentlich auch Änderungen 
im bestehenden (sozialen) Leistungsrecht sowie die Umsetzung von EU–Vorgaben umfasst; bis da-
hin ein Aufgabenübertragungsverbot des Bundes, das umfassend gilt und auch Änderungen im 
bestehenden Leistungsrecht erfasst, 
− eine vollständige Kompensation kommunaler Einbußen bei der Regelung von Steuererleichterun-
gen (insbesondere mit Blick auf die Gemeinschaftssteuern), 
− ein grundsätzliches Aufgabenmoratorium auf Landesebene, das explizit auch Aufgaben mit sog. 
„Anschubfinanzierung“ umfasst, die bei den Kommunen hohe Folgekosten verursachen,  
− die Sicherstellung eines dauerhaften und hohen Investitionsvolumens für die Städte und Gemein-
den zur Finanzierung der nötigen Investitionen in den Bestand und in Zukunftsthemen, wie Ener-
gie- und Verkehrswende und digitale Transformation.  
 
II. Wichtiger Umsetzungsschritt des Landes 
 
Vorbehaltlich dessen begrüßen wir, dass die Landesregierung den Entwurf eines ASEG NRW auf den 
Weg bringt, ohne dies von Vorleistungen oder konkreten Zusagen seitens des Bundes abhängig zu ma-
chen. 
 
Ankündigungen zu Altschuldenhilfen sind nicht neu. Dass die jetzige Landesregierung den Schritt hin 
zur realen Umsetzung macht, erkennen wir als Kraftanstrengung in schwierigen Zeiten ausdrücklich 
an.  
 
Wir erkennen die Bereitschaft zur Schuldenübernahme auch als ausdrückliches Bekenntnis zu  einer 
Verantwortungsgemeinschaft zwischen Land und Kommunen. Das Land zeigt sich hier zumindest 
rückwirkend als Garant der kommunalen Finanzausstattung. Das ist eine wichtige politische Botschaft, 
die bei den Kommunen und an den Kapitalmärkten gleichermaßen Gehör finden wird.

- 3 - 
 
 
Dass dieser Schritt derzeit noch ohne Bundesbeteiligung angegangen werden muss, ist indes zu bedau-
ern. Land und Kommunen eint die gemeinsame nachdrückliche Forderung nach der bundesseitig zu-
gesagten Beteiligung. Wir erwarten vom Land, weiterhin alles dafür zu tun, dass der Bund seine Zusage 
auch realisiert – wohlgemerkt unabhängig von den derzeit im Raum stehenden Mitteln aus einem ge-
planten Sondervermögen des Bundes, das auch Ländern und Kommunen zugutekommen soll. 
 
Nur bei einer Beteiligung auch des Bundes wäre es – abgesehen von den unter I. beschriebenen Zu-
sammenhängen – gerechtfertigt, von einem Programm zur Altschulden-Lösung statt nur von einer Alt-
schuldenhilfe zu sprechen. 
 
Zu den notwendigen Bemühungen des Landes gehört dabei auch, dem Bund ein passgenaues Angebot 
zum Einstieg in das laufende Landesprogramm zu machen und keinen formalen Grund für dessen Aus-
stieg zu bieten. Dazu gehört insbesondere die landesseitige Übernahme kommunaler Schulden in 
Höhe fixer 50 Prozent. Denn dies wird in den Eckpunkten des Bundes (Ziff. 2 und 5) zur Voraussetzung 
gemacht. Folglich ist das im ASEG -E noch eingeschränkte Volumen der Landesbeteiligung („bis zu 50 
Prozent“) auf eine unbeschränkte hälftige Beteiligung „in Höhe von 50 Prozent“ festzuschreiben. Da-
neben ist diese Streichung auch aus Bestimmtheitsgründen geboten (dazu sogleich unter III. 5.). 
 
Nur wenn ein struktureller Haushaltsausgleich auf kommunaler Ebene erreicht werden kann, sind ge-
setzliche Regelungen zur Beschränkung von Liquiditätskrediten zielführend. Erst im Zuge einer Bun-
desbeteiligung an einer vollständigen Altschuldenlösung ist zu prüfen, welche haushaltsrechtlichen 
Maßnahmen flankierend notwendig sind. Die bisherige Regelung in § 89 Abs. 4 GO, welche ab dem 
kommenden Jahr Städte und Gemeinden verpflichtet, neue Liquiditätsschulden binnen 36 Monate zu 
tilgen, ist dafür derzeit nicht geeignet. 
 
III. Zum Referentenentwurf im Einzelnen 
 
Zu dem Entwurf eines ASEG möchten wir im Einzelnen Folgendes anregen: 
 
1. Jahresabschluss als Antragskriterium 
 
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ASEG -E wäre dem Antrag der festgestellte Jahresabschluss zum 31.  Dezember 
2023 beizufügen. Läge dieser nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ASEG -E rechtzeitig vor, führte dies 
unheilbar zum Teilnahmeausschluss der betreffenden Kommune. 
 
Ein testierter Jahresabschluss für das Jahr 2023 wird absehbar jedoch nicht in allen antragsberechtig-
ten Kommunen rechtzeitig vorliegen. Die hohe Auslastung, die begrenzten Kapazitäten in der örtlichen 
Rechnungsprüfung sowie in Teilen die Nachwirkungen von Cyber-Angriffen auf die betroffenen Kom-
munen stehen dem entgegen.  
 
Die unverhältnismäßig scharfen Konsequenzen des Gesetzentwurfs an dieser Stelle passen nicht zur 
verhältnismäßig geringen Bedeutung der Vorlage des Jahresabschlusses für das Prüfungsverfahren. Im 
Grunde geht es hier nicht um den Jahresabschluss als solchen, sondern nur einzelne Positionen daraus, 
die nach § 4 Abs. 3 ASEG-E ohnehin noch einmal einer gesonderten Prüfung unterliegen. 
 
Von daher leuchtet es nicht ein, warum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 KomHVO NRW nicht zumindest 
der von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf des 
Jahresabschlusses ausreichen sollte, soweit der betreffende Jahresab schluss noch nicht festgestellt 
wurde.

- 4 - 
 
2. Unabhängige Prüfer 
 
Nach § 4 Abs. 3 ASEG -E ist der dem Antrag zugrunde zu legende Bestand an Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung auf seine Richtigkeit hin gesondert zu überprüfen. Als mögliche Prüfer kommen 
nach derzeitigem Entwurf nur eine Wirtschaftsprüferin, ein Wir tschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft in Betracht. 
 
Auch diese Vorgabe birgt die Gefahr eines irreversiblen Teilnahmeausschlusses, wenn eine rechtzeitige 
Antragstellung an der Verfügbarkeit oder den zeitlichen Kapazitäten auf Seiten der Wirtschaftsprüfer 
scheiterte. 
 
Unsere Mitglieder befürchten bei einer Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer einen signifikanten 
Vergabe-, Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand. Zudem besteht die Gefahr eines „Flaschenhalses“ 
in der Abwicklung, wenn mehr als 200 antragsberechtigte Kommunen i m Sommer 2025 Kapazitäten 
bei den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anfordern müssten. 
 
Um diese absehbaren Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Riege unabhängiger Prüfer weiter ge-
öffnet und die Auswahl je nach örtlicher Verfügbarkeit und Kapazität von der betroffenen Kommune 
getroffen werden. Dies wäre im Übrigen auch im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung. Als geeig-
nete weitere Prüfer liegen die Gemeindeprüfungsanstalt NRW und die örtlichen Rechnungsprüfungen 
auf der Hand: Nach § 102 Abs. 2 GO NRW können die Kommunen sowohl einen Wirtschaftsprüfer bzw. 
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch die gpaNRW mit der Prüfung von Jahresabschlüssen 
beauftragen. Insofern sollte die gpaNRW auch die zusätzliche Prüfung des Bestands der 
Liquiditätskredite nach § 4 Abs. 3 ASEG NRW durchführen können. Ein Vorbild für die Prüfung durch 
die örtlichen Rechnungsprüfer findet sich im Konjunkturpaket II, bei dem gerade aus Gründen der Ver-
fahrensbeschleunigung die sachgerechte Mittelverwendung durch die Rechnungsprüfungsämter be-
stätigt wurde. 
 
Etwaige Befürchtungen, dass diese Prüfungsinstanzen im Vergleich zu Wirtschaftsprüfer weniger „un-
abhängig“ sein könnten, teilen wir ausdrücklich nicht. Insbesondere für die gesetzlich mit der überört-
lichen Prüfung beauftrage Gemeindeprüfungsanstalt erscheint dies fernliegend. Aber auch die örtliche 
Rechnungsprüfung hat nach der GO NRW eine ihre Unabhängigkeit von der Verwaltung sichernde Son-
derstellung und dürfte, was eine gewisse „Nähe“ zu ihrer Kommune angeht, nicht anders zu betrachten 
sein als beispielsweise eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit der eine Gemeinde womöglich schon 
seit mehreren Jahren zusammenarbeitet. 
 
Sollte eine Erweiterung möglicher Prüfer nicht in Frage kommen, sollte zumindest die Antragsfrist nicht 
als Ausschlussfrist ausgestaltet oder ihre zeitliche Erweiterung geprüft werden.  
 
Als Fazit zu 1. und 2. kann damit festgehalten werden, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, 
dass eine Teilnahme betroffener Kommunen nicht an rein formalen Kriterien scheitert. Dies strahlt 
auch auf ein mögliches Inkrafttreten des Gesetzes aus (dazu unter IV.). 
 
3. Abgrenzung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
 
3.1 Anforderung einer Saldenbestätigung 
 
Für die Ermittlung der einzubeziehenden Kredite wird in § 4 Abs. 3 Satz 2 ASEG -E die „Saldenbestäti-
gung eines Kreditinstitutes“ gefordert.  
 
Üblicherweise liegen in den Kommunen Kontoauszüge für die einzelnen Kredite und keine gesonderten 
(i.d.R. kostenpflichtigen) Saldenbestätigungen vor. Darüber hinaus wurde uns berichtet, dass einzelne

- 5 - 
 
Kreditgeber derartige Saldenbestätigungen gar nicht erteilen. Bei endfälligen Krediten ergibt sich das 
Volumen bereits aus dem im Vertrag festgehaltenen Nennbetrag. 
 
Im Übrigen fallen nicht alle Kapital - und Kreditgeber unter die Definition eines Kreditinstituts nach 
Maßgabe des Kreditwesengesetzes. So bestehen z.B. kommunale Verbindlichkeiten bei Versicherun-
gen und Pensionskassen, die im Rahmen des ASEG zu berücksichtigen sind. 
 
Wir schlagen deshalb vor, die Formulierung entsprechend zu öffnen und etwa auf einen „gläubigersei-
tigen Nachweis über die Höhe der Verbindlichkeiten zum Stichtag“ und zusätzlich für Anleihen auf den 
„Nachweis der Zahlstelle“ abzustellen. Damit sollte sich das berechtigte Informations- und Dokumen-
tationsinteresse im Sinne des ASEG in gleichwertiger Weise erfüllen lassen.  
 
3.2  Abgrenzung von Investitionskrediten 
 
Der Ausschluss von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die tatsächlich zur Finanzierung von In-
vestitionen verwendet wurden, ist in § 1 Satz 2 ASEG-E zwar enthalten, findet sich in den konkreteren 
Regelungen der §§ 3 und 4 ASEG-E, auf denen die Anträge aufbauen sollen, aber nicht wieder.  
 
Zunächst einmal handelt es sich auch insoweit formal um Liquiditätskredite, die auch in einer entspre-
chenden Saldenbestätigung ohne Weiteres enthalten sein könnten. Man könnte insofern die Notwen-
digkeit einer ausdrücklichen Bestätigung regeln, dass die einem Antrag zugrunde gelegten Verbindlich-
keiten zur Liquiditätssicherung kein Surrogat für Investitionskredite sind und ggf. – mit Blick auf „Gute 
Schule 2020“ – dass es keinen Dritten gibt, der die Tilgung der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssiche-
rung übernimmt. 
 
3.3 Cash-Pooling 
 
Die gemeinsame Liquiditätsbeschaffung im Konzern Kommune (Cash -Management/Cash-Pooling) 
führt den Liquiditätsbedarf und liquide Mittel des Kernhaushalts und der ausgelagerten Betriebe zu-
sammen und ermöglicht so eine wirtschaftliche Liquiditätssicherung all er Einheiten. Die von einem 
kommunalen Kernhaushalt aus dem Cash -Pool entnommene Liquidität ist bei den Verbindlichkeiten 
zur Liquiditätssicherung unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (siehe Tz. 3.1) zu berücksich-
tigen. Spiegelbildlich ist die in den Cash-Pool eingebrachte Liquidität (kommunale Forderungen gegen 
den Cash-Pool) bei der Bereinigung um kurzfristig verfügbares Finanzvermögen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ASEG-
E) zu berücksichtigen.  
 
4. Aktualisierung der Datenbestände 
 
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der gemeldete Darlehensbestand und die beizufügenden Unter-
lagen (Zins- und Tilgungspläne) laufend (§ 4 Abs. 4 ASEG-E) bzw. kontinuierlich (§ 6 Abs. 6 ASEG-E) zu 
aktualisieren sind. Nur in der Gesetzesbegründung findet si ch der Hinweis, dass Kredite, deren Rest-
laufzeit bei Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ASEG -E weniger als drei Monate betragen, als kon-
solidierter Sammelposten unter Angabe des Gesamtbetrages und des durchschnittlichen Zinssatzes 
angemeldet werden können. Diese deutliche Vereinfachung begrüßen wir sehr. Sie sollte ggf. klarstel-
lend auch im Gesetz festgehalten werden.  
 
Weiter verstehen wir die Regelung so, dass keine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem zum 31.De-
zember 2023 gemeldeten geprüften Stand der Liquiditätsverschuldung und dem aktuellen Liquiditäts-
kreditbestand zur Schuldenübernahme vorzulegen ist. Der Gesetzentwurf lässt sich auch so interpre-
tieren, dass der Kreditverlauf ab dem 31.Dezember 2023 „historisch“ fortzuschreiben ist, also auch 
jede Refinanzierung nachvollzogen werden soll. Diesbezüglich bitten wir zumindest um eine Klarstel-
lung in der Gesetzesbegründung.

- 6 - 
 
Weiter halten wir für problematisch, dass für die Meldung des aktualisierten Kreditbestands nach § 4 
Abs. 4 eine Ausschlussfrist von vier Monaten nach Inkrafttreten des ASEG formuliert wird. Wie bereits 
oben angemerkt, muss verhindert werden, dass eine Teilnahme betroffener Kommunen nicht an rein 
formalen Kriterien scheitert. Zudem legt § 7 Abs. 1 für das Verfahren der Schuldübernahme einen 
deutlich längeren Zeitraum fest. Wir regen an, dass in § 4 Abs. 4 eine schnellstmögliche Aktualisierung 
des Kreditbestandes von den Kommune n gefordert wird, ohne eine ausschließende Frist zu nennen. 
Wenn sich das Ministerium der Finanzen bei der Schuldübernahme am Eingangsdatum der vollständi-
gen Aktualisierungsmeldung orientiert, ergibt sich dadurch ein Anreiz für eine zügige Abwicklung. § 4 
Abs. 5 wäre dann entbehrlich. 
 
5. Berechnung des Umfangs der anteiligen Entschuldung 
 
Der Umfang der anteiligen Entschuldung wird durch § 5 ASEG -E bestimmt, dessen ausreichende Be-
stimmtheit allerdings in Frage zu stellen ist. 
 
Erstens erscheint die Vorschrift in ihrer jetzigen Gestalt nicht exekutierbar. Das in § 5 Abs. 2 ASEG -E 
beschriebene Berechnungsverfahren wäre nur durchführbar, wenn man auf Voraussetzungen aufbaut, 
die weder die Vorschrift noch überhaupt der Gesetzestext enthalten – nämlich der vom Land einzuset-
zenden Summe.  
 
Dem würde – auch im Hinblick auf die Wahrung der Chance einer Bundesbeteiligung – am besten 
dadurch abgeholfen, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ASEG-E die Worte „bis zu“ gestrichen werden. 
 
Zweitens sollte die Formulierung der Vorschrift klarer gefasst werden. Insbesondere mit Blick auf das 
Verhältnis von Mindest - und Spitzenentschuldung bietet die derzeitige Fassung Raum für Missver-
ständnisse, wie eine Vielzahl entsprechender Rückfragen unse rer Mitglieder belegen. Wir schlagen 
deshalb folgende Fassung vor: 
 
§ 5 Umfang der Entschuldung  
(1) Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbind-
lichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen abgenommen (Mindest-
entschuldung).  
(2) Sofern nach der Mindestentschuldung gemäß Abs. 1 Kommunen verbleiben, deren übermäßige 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Betrag von 1500 Euro je Einwohnerin und Einwoh-
ner überschreiten, wird zusätzlich dieser Anteil vollständig von dem Lan d Nordrhein-Westfalen 
übernommen (Spitzenentschuldung).  
(3) Der einheitliche Anteilswert nach Abs. 1 wird in einem iterativen Rechenverfahren so festge-
setzt, dass die Summe der Mindestentschuldung und der Spitzenentschuldung 50 Prozent der als 
übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten der teilnehmenden Kommunen nicht unterschreitet. 
 
6. Isolierte Betrachtung von kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Städten und Gemein-
den 
 
Bei der Ermittlung übermäßiger Liquiditätskredite zwischen kreisfreien Städten, Kreisen und kreisan-
gehörigen Gemeinden zu unterscheiden birgt eine Inkonsistenz, weil nur die kreisangehörigen Gemein-
den und Kreise zusammengenommen ein mit den kreisfreien Städten vergleichbares Aufgabenspekt-
rum erfüllen. Insofern stellt sich die Frage, ob die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssiche-
rung der Gebietskörperschaften im kreisangehörigen Raum nicht in einer gemeinsamen Betrachtu ng 
zu ermitteln wären.

- 7 - 
 
7. Berücksichtigung des strategischen kommunalen Schuldenmanagements 
 
Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Sätze 5 und 6 behält sich das Ministerium der Finanzen die 
Entscheidungshoheit über die zu übernehmenden Kredite vor; ein Mitspracherecht der Kommune ist 
nicht vorgesehen. Wir erwarten, dass die einseitig getroffene Auswahlentscheidung auch nach der 
Schuldenübernahme den teilnehmenden Kommunen eine au sgewogene Laufzeitstrukturierung im 
Sinne eines risikoarmen Schuldenmanagements erlaubt. Es sollte zumindest in der 
Gesetzesbegründung klarstellend festgehalten werden, dass strategische Entscheidungen im 
Schuldenmanagement der jeweiligen Kommune bei der Auswahl der abzulösenden Verbindlichkeiten 
berücksichtigt werden. 
 
8. Praxisnahe und bürokratiearme Verfahrensausgestaltung 
 
Über das Gesagte hinaus bitten wir im weiteren Verfahren um intensive Prüfung, inwieweit das An-
tragsverfahren und der Prozess der Schuldübernahme durch das Land möglichst praxisnah und büro-
kratiearm ausgestaltet werden kann. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige untergesetzliche Ausführungs-
bestimmungen der Landesregierung. 
 
IV. Mögliches Inkrafttreten 
 
In unseren Mitgliedschaften lässt sich derzeit keine klare Präferenz bezüglich des Umstands erkennen, 
dass je nach Inkrafttreten eines ASEG NRW der Ratsbeschluss über die Teilnahme an der landesseitigen 
Entschuldung noch vor oder erst nach der Kommunalwahl erfolgen könnte. 
 
Auch wenn Einiges für eine möglichst rasche Abwicklung sprechen mag, bleibt jedenfalls festzuhalten, 
dass dies insbesondere bei einem Festhalten an der Notwendigkeit der Vorlage festgestellter Jahres-
abschlüsse (dazu unter III. 1.) und einer Testierungsmögl ichkeit nur durch Wirtschaftsprüfer/ -gesell-
schaften (dazu unter III. 2.) kaum infrage kommen kann, wenn man mögliche Begünstigte nicht aus 
unsachgerechten formalen Gründen von einer Teilnahme ausschließen möchte.  
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
Dr. Dominique Köppen 
Beigeordneter 
Städtetag Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
Dr. Martin Klein 
Hauptgeschäftsführer 
Landkreistag Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
Claus Hamacher 
Beigeordneter 
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

Beratungsverlauf (2)

31.03.2025 Finanzausschuss
TOP 2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.04.2025 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Gereonstraße 18
  • Straße 19
  • Waidmarkt

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Details

Aktenzeichen
0857/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.04.2025
Erstellt
19.03.2025 08:17