2011/2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03); Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock
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Anlage 2 Offenlagebegruendung
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Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03); Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung Rechtskraft und Planinhalt Der Bebauungsplan 6440 Nd/03 (65410/03) ist am 10.02.1969 rechtskräftig bekannt gemacht worden. Für den Bereich Kendenicher Straße, Kalscheurer Weg, der südlichen und westlichen Grenze des Flurstückes 735 (Flur 55, Gemarkung Rondorf) sowie der westlichen Grenze des Flurstückes 807 (Flur 55, Gemarkung Rondorf) setzte der Bebauungsplan 6440 Nd/03 (65410/03)innerhalb seiner oben beschriebenen Plangrenzen folgendes fest: Ein Reines Wohngebiet, Verkehrsflächen, Grünflächen (Zweckbestimmung Friedhof), Geschoßflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse (Zwingend) Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) erfolgte die Bebauung und der Ausbau der Verkehrsflächen überwiegend nach den Festsetzungen des oben genannten Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03). Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist die Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt worden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) diente der Schaffung von Wohnraum sowie der Sicherung der Friedhofserweiterungsfläche. Am 01.04.2015 wurde, für den Teil des innerhalb des Geltungsbereiches des oben genannten Bebauungsplanes heute vorhandenen Kalscheurer Weg, eine Teilaufhebung rechtskräftig bekannt gemacht. Diese Teilaufhebung umfasst das Flurstück 985, Flur 55 Gemarkung Rondorf sowie den östlichen Bereich des Flurstückes 735, Flur 55 Gemarkung Rondorf. Durch diese Teilaufhebung wurde der notwendige Ausbau des Kalscheurer Weges möglich. Grund der Teilaufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 zur Erfüllung der städtischen Unterbringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporäre Errichtung von Wohneinheiten in Systembauweise für bis zu 150 Plätze vorgesehen. Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03), der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Festsetzung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften gemäß § 246 Absatz 12 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Die Fläche wird zum Zweck der Friedhofserweiterung nicht mehr benötigt. Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporärer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. Eine gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist aus städtebaulicher Sicht sowie aus Gründen des Bestandsschutzes des Reinen Wohngebietes nicht gewünscht. Die Teilaufhebung bezieht sich auf das Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf westlich des Kalscheurer Weges. Auswirkungen Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) wird keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet haben. Der Flächennutzungsplan weißt die Fläche als Grünfläche aus. Da sich die nach erfolgter Teilaufhebung geplante Herstellung temporärer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte auf das Plangebiet auswirken wird, ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 in der Zeit vom 30.01.2019 bis zum 06.02.2019 durchgeführt worden. Die Beurteilung der Teilaufhebungsfläche erfolgt nach Satzungsbeschluss nach § 35 BauGB. Es handelt sich somit um einen Außenbereich der gemäß § 246 Absatz 9 BauGB bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern als begünstigte Vorhaben im Außenbereich zulässt, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Zusammen mit den Flächen für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte bildet die nördlich an das Aufhebungsgebiet angrenzende Wohnbebauung einen zusammenhängenden Siedlungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Vorhabens der Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich nach § 246 Absatz 9 BauGB sind somit gegeben. Umweltbelange 7. Umweltbericht A Einleitung Für die Bebauung-Teilaufhebung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Die Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer geplanten Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen entgegen. Um diese umsetzen zu können, ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65410/03 notwendig. Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit möglicher Vorhaben nach § 35 BauGB. Gemäß § 246 BauGB gilt für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich: Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden können als begünstigte Vorhaben zugelassen werden, a) wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll oder b) wenn es sich um die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende handelt oder c) wenn es sich um eine Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende handelt, wobei eine erforderliche Erneuerung oder Erweiterung eingeschlossen ist (auch bei aufgegebenen Nutzungen). d) Im Falle der nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes geplanten Errichtung von Flüchtlingsunterkünften kann dies gemäß der Buchstaben a) oder b) erfolgen. Im FNP ist zudem der zentrale Teil der Fläche, die für die Stadtbahntrasse und als Öffentliche Grünfläche vorgesehen war, als Wohnbaufläche ausgewiesen. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 65410/03 selbst führt nicht zur Umnutzung von Grund und Boden. Die Größe des Geltungsbereiches der Teilaufhebung beträgt ca. 14.000 m². 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65410/03. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach der Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da es sich um eine Bebauungsplan-Teilaufhebung handelt und unmittelbare Folgen der Aufhebung nicht bestimmbar sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen möglicher Bauphasen als Folge zur Teilaufhebung. Es werden nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. In räumlicher Nähe zur Teilaufhebung ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg“ zu sehen, deren kumulierenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der rechtskräftige Bebauungsplan 6541/03 setzt folgende Nutzungen fest: ein WR-Gebiete für fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage und Zufahrt im nördlichen Teil mit im Norden anschließender öffentlicher Verkehrsfläche (Kendenicher Straße) und Stellplätze sowie eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof im südlichen Teil des gesamten Geltungsbereiches fest. Im Osten entlang des Kalscheurer Weges wurde bereits eine Teilaufhebung des Bebauungsplans vorgenommen (1. Teilaufhebung im Jahr 2015). Bislang nicht umgesetzt worden ist die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof. In diesem Bereich befinden sich heute im Westen Kleingartenanlagen und im Osten extensive Pferdeweiden. Der Bereich ist von hochwertigem Baumbestand umgeben. Die Umsetzung der gesicherten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof ist von der Stadt Köln auch langfristig nicht mehr geplant. Aufgrund der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche durch den rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne der Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Absatz 3 BauGB bereits planerisch erfolgt und die Fläche ist rechnerisch als Friedhofsfläche zu beurteilen. Faktisch ist der Eingriff jedoch nie erfolgt. Im Hinblick auf das Vermeidungsverbot ist die hochwertige Biotopstruktur als Bestand zu berücksichtigen. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen. Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am südlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof realisiert werden. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs wird die Umsetzung der Friedhofsfläche nicht erfolgen. Damit entspricht die Nullvariante (Bebauungsplan Nr. Nr. 65410/03 wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) dem Basisszenario. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nach der Teilaufhebung ist das Gebiet nach § 35 BauGB zu beurteilen. Demnach sind Vorhaben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur FNP- Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen. Die geplante Errichtung von einer temporären Flüchtlingsunterkunft einschließlich Erschließungs- flächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf Umweltbelange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der Aufgabe und dem Rückbau der Flüchtlingsunterkunft und deren Erschließungsmaßnahmen in einem kürzeren oder längeren Zeitraum wieder umkehrbar. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Vorkommen von Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten im Bereich der Teilaufhebung und unmittelbar angrenzender Flächen ist wahrscheinlich. Die betreffenden Biotope sind durch Verkehrslärm und die südlich angrenzende Wohnbebauung indirekt vorbelastet. Für Amphibienarten besitzt der Wirkraum nur untergeordnet Lebensraumpotenzial. Im näheren Umfeld befinden sich keine potenziellen Gewässer, die als Laichhabitate genutzt werden könnten. Die Eignung als Landhabitat ist somit auch als untergeordnet anzunehmen ist. Potenzielle Lebensräume von Reptilienarten (Mauereidechse, Zauneidechse) sind grundsätzlich vorhanden. Bekannte Vorkommen liegen in einer Entfernung von etwa 500 m zum Teilaufhebungsgebiet. Das nähere Umfeld weist hingegen strukturbedingt wegen der Bebauung keine geeigneten Lebensräume für Reptilien auf. Die Haselmaus benötigt mehr oder weniger zusammenhängende Gehölzbestände. Im Teilaufhebungsbereich findet die Art zum Teil potenzielle als Lebensraum geeignete, dichte Gehölzbestände mit einem ausreichenden Nahrungsangebot vor. In Gehölzen und den angrenzenden Gebäudestrukturen sind Quartiernutzungen durch Fledermäuse wahrscheinlich. Zudem ist davon auszugehen, dass der Bereich einen Nahrungsraum darstellt oder Flugwege von Fledermausarten aufweist. Das Vorkommen von wildlebenden europäischen Vogelarten ist aufgrund der naturnahen Biotope und der Gehölze wahrscheinlich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Bruträumen von wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch das bislang nicht umgesetzte Planungsziel der Friedhofsfläche weiter verfolgt werden, so wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben ist eine Artenschutzprüfung (ASP) zwingend durchzuführen. Dies gilt auch für die Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft. Nach der Aufgabe und Rückbau einer temporären Flüchtlingsunterkunft könnten sich die heutige Fläche der Kleingärten und die Wiesenfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für wildlebende Tierarten entwickeln. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da die Teilaufhebung selbst nicht zum Auftreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führt. Maßnahmen sind im Rahmen der erforderlichen Artenschutzprüfung der nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu entwickeln. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten wildlebender Tierarten bilden. Das Auftreten von Bruträumen und/ oder Quartieren streng geschützter Arten ist wahrscheinlich. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebensstätten. Im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der Teilaufhebung, wie z.B. die geplante temporärere Einrichtung von einer Flüchtlingsunterkunft, ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW Baumschutz-satzung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht umgesetzt wurde, sind im Wesentlichen als Kleingartenanlage und als extensive Pferdeweide genutzt. Diese Biotope haben eine mittlere bis hohe ökologische Wertigkeit. Die umliegenden vorhandenen Gehölze sind hochwertig. Der Bereich der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopvernetzung und - pufferung auf. Der Bereich befindet sich im Biotopkataster NRW mit der Objektkennung „BK-5007- 067“ als schutzwürdiges Biotop mit dem Vorschlag zur Umwandlung in geschützten Landschaftsbestandteil. Es handelt sich um eine hochstaudenreiche zum Teil brachgefallene Fettweide, die von Pferden extensiv beweidet wird und auf der sich örtlich Brennesselfluren ausgebreitet haben. Darüber hinaus ist das Plangebiet Teil der Biotopverbundfläche „Äußerer Grüngürtel zwischen Braunsfeld und Rodenkirchen“ mit der Objektkennung „VB-K-5007-005“. Das Gebiet besitzt durch seine Innenstadtrandlage eine besondere Vernetzungsfunktion und dient als Lebensraum für eine große Zahl, z.T. gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der planungsrechtlichen zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Wiesenfläche und die Kleingärten nicht zu erwarten sind, bleibt der zum Teil hochwertige Biotopbestand erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NW. Damit sind dauerhafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errichtung einer temporär genutzten Flüchtlingsunterkunft, sollen vorhandene Gehölze möglichst erhalten bleiben. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporären Flüchtlingsunterkunft kann die extensive Nutzung wieder aufgenommen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein Eingriff in die vorhandenen Biotope vorbereitet wird. Die Eingriffe sind im nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu bewerten und auszugleichen. Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung, sind die Planungsziele des gültigen Bebauungsplans nicht umgesetzt. Die im Nachgang zur Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Bereich der heutigen Kleingärten und Pferdeweiden unterliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung liegen ausschließlich unbebaute, unversiegelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof verhindert eine weitere Flächeninanspruchnahme . Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Fläche die Möglichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 5.470 m² (Gesamtfläche des Baugrundstückes). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weitere Flächeninanspruchnahme nach sich zieht. Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Bewertung: Der Teilaufhebung ist derzeit unversiegelt und unbebaut. Im innerstädtischen Bereich der Stadt Köln ist die Fläche hochwertig. Nach der Teilaufhebung kommt es zu keiner Veränderung des Flächenverbrauchs. Es sind jedoch grundsätzlich privilegierte Vorhaben des Außenbereichs zulässig, die eine mögliche Inanspruchnahme zu Folge haben. Die geplante Flüchtlingsunterkunft ist temporär und die Fläche wird nach Abriss dieser wieder unversiegelt und unbebaut sein. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) ein Parabraunerde vor. Parabraunerde als Klasse der Lessivés ist durch die Tonverlagerung mit dem Niederschlagswasser in tiefere Bodenhorizonte geprägt. Die Frei- und Gehölzflächen weisen naturnahe Bodenverhältnisse auf. Die Versickerungseignung von Parabraunerde wird als ungeeignet eingestuft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhandenen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen. Grundsätzlich wären Eingriffe für die Friedhofsnutzung möglich. Die Umsetzung der Friedhofserweiterung ist jedoch unwahrscheinlich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im Teilaufhebungsbereich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich kann zu weiteren Eingriffen in den Boden führen, mit der Folge einer langfristigen und erheblichen Beeinträchtigung natürlicher und naturnaher Bodeneigenschaften. Bei Umsetzung der geplanten Flüchtlingsunterkunft wären davon mindestens 4.300 m² des natürlichen und naturnahem Bodens betroffen. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporären Flüchtlingsunterkunft und den dazugehörigen Erschließungseinrichtungen können sich die geschädigten Bodeneigenschaften wieder entwickeln, wobei Prozesse der Bodenbildung einen längeren Zeitraum erfordern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weiteren Eingriffe in den Boden nach sich zieht. Für mögliche nachstehende Verfahren sind die Eingriffe in den Boden zu ermitteln. Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind zu beachten. Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt eine naturnahe Parabraunerde vor. Diese ist zum Großteil durch die Nutzung als Pferdeweide und der Kleingärten ungestört. Durch die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es liegen weiterhin keine Oberflächengewässer vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen privilegierten Vorhaben im Außenbereich oder bei Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft nicht wahrscheinlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine Oberflächengewässer vorhanden und/ oder festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsgebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren GW-Gleichen (2003) liegen bei 41,00 m NHN, womit bei einer mittleren Geländehöhe ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen Verhältnissen in nordöstlicher Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhebungsbereich nicht umgesetzt sind und eine Umsetzung auch zukünftig nicht vorgesehen ist, wird sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderung bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer Versiegelung / Bebauung der Freiflächen im Rahmen der Zulassung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 kommen. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung entstehen. Entsprechend würde die geplante temporäre Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit Erschließungseinrichtungen während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung der Fläche führen. Nach der Aufgabe und Rückbau der Gebäude mit Erschließungseinrichtungen können sich die Grundwasserverhältnisse nach einiger Zeit der Erholung der beeinträchtigen Bodenfunktionen wieder an den heutigen Zustand annähern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhandenen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können genehmigungsfähige Vorhaben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für die geplante Flüchtlingsunterkunft und ihre Erschließungseinrichtungen anzunehmen. Die dadurch ausgelöste Verminderung der Grundwasserneubildung wäre im Fall einer temporären Flüchtlingsunterkunft jedoch zeitlich begrenzt. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur Emission von Luftschadstoffen Emissionsquellen für Luftschadstoffe im Nahbereich der Teilaufhebung sind die Gebäudeheizungen der umgebenden Wohnbebauung und der Kfz-Verkehr auf dem Kalscheurer Weg und untergeordnet auf den Erschließungsstraße Kalscheurer Weg, S. Aus 2011 liegen DTV-Werte vor für die Kreuzung Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Als errechneter Tageswert wurden 8.940 Fahrten auf dem Kalscheurer Weg und 2.410 Fahrten auf der Kendenicher Straße je 24h ermittelt. Es ist insgesamt von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im Teilaufhebungsbereich auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Emissionssituation kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von privilegierten Vorhaben auch weitere Emissionsquellen für Luftschadstoff-Emissionen im Teilaufhebungsbereich zulässig werden. Die geplante temporäre Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen aus der Gebäudeheizung und aus geringfügigem Mehrverkehr führen. Diese werden nach der Aufgabe der temporären Nutzung wieder entfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen ist in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung aus Gebäudeheizungen und Kfz- Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird gering ausfallen und nur temporär auftreten. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Planungsrechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Aussagen zum Punkt „Luftschadstoffe - Emission“ kann es nach der Teilaufhebung zu einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Aufgrund der dann immer noch vorhandenen guten Durchgrünung (Gehölzbestand, Freiflächen) im Teilaufhebungsbereich ist eine Immissionsminderung grundsätzlich anzunehmen. Die Immission von Luftschadstoffen aus den Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird nur temporär bestehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere Luftgüte vor, der Standort ist damit unter Immissionsschutzaspekten auch für Wohnnutzung geeignet. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer geringen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft und Mehrverkehr werden gering ausfallen und nur temporär auftreten. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung“ im Nordosten als belastete Siedlungsfläche (Klasse 3) und im Südwesten als klimaaktiv (Klasse 4) dargestellt ist. Der Bereich zählt großräumig zu den Ausläufern des Grüngürtels und bildet mit dem Südfriedhof angrenzend eine große klimaaktive Freifläche. Aufgrund der Flächengröße kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage angenommen werden. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale Kaltluft bleibt jedoch in ihrer stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlung) im Wesentlichen auf den Teilaufhebungsbereich beschränkt, da vor allem nördlich angrenzend fünfgeschossige Bebauung einen weiteren Austausch mit den dichtbebauten Bereichen im Norden und Nordwesten verhindert. Für die westlich angrenzende Wohnsiedlung hat der Bereich klimatisch eine hohe Wirkfunktion. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der zulässigen Umsetzung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich kann es nach der Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven Flächen kommen. Diese würde im Teilaufhebungsbereich durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung zu einer lokalen Änderung der Klimasituation führen. Entsprechend wird auch die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkunft eine Einschränkung der Kaltluftentstehung im Teilaufhebungsbereich bewirken. Ein Teil der Fläche im Teilaufhebungsbereich wird voraussichtlich nicht bebaut und bleibt als Freifläche erhalten. Die Einschränkung der Kaltluftentstehung im Teilaufhebungsbereich ist zeitlich beschränkt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Mikroklima sind im nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Mögliche Maßnahmen sind u.a.: Dach- und Fassadenbegrünung, solarenergetische Optimierung, Anlage von sonstigen Flächen mit Kühlleistung. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes aufgrund des Südfriedhofs und den Grüngürtels. Nach der Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplante Flüchtlingsunterkunft zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Kaltluftentstehung kommen. Diese wird sich in geringem Maße auf die angrenzenden Wohngebietes auswirken. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft wäre diese Verringerung der Kaltluftentstehung zeitlich begrenzt. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da die Umsetzung der festgesetzten Friedhofsfläche nicht mehr verfolgt wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es aufgrund der erforderlichen Eingriffe nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach der Teilaufhebung können Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die Beeinflussung dürfe allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. Im Falle der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird die Beeinflussung von Wirkungsgefügen nur temporär bestehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Eine Beeinflussung des Wirkungsgefüges liegt derzeit nicht vor. Nach der Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplante Flüchtlingsunterkunft zu einer lokal begrenzten Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wirkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch Lage und Größe des Bereiches stark beschränkt sind. Im Falle der geplanten Flüchtlingsunterkunft sind die Wirkungen zeitlich begrenzt. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie im zentralen Teil des Teilaufhebungsbereiches die Freiflächen und Pferdeweiden. Gegenüberliegend prägt dazu der Südfriedhof mit altem und mächtigem Baumbestand die Landschaft. Nördlich des Teilaufhebungsbereichs ist die freie Landschaft abrupt durch eine 5-geschossige Bebauung unterbrochen. Im Westen ist der Übergang von Landschaft zur Bebauung eher fließend durch Kleingärten und Einzelhaus- und Reihenhausbebauung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Beibehaltung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter „Bestand“ beschrieben erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung zulässiger Vorhaben im Außenbereich zur Veränderungen der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die geplante Flüchtlingsunterkunft mit Erschließungsmaßnahmen führt ebenfalls zur Veränderung der Landschaft im Teilaufhebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Diese Veränderung ist zeitlich begrenzt und aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumreihen nur einschränkt von außerhalb wahrnehmbar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen im Norden und Westen, die zentral gelegene Freifläche und die Gehölze / Baumreihen prägen heute die Landschaft. Gegenüberliegend ist der Friedhof für den lokalen Raum bedeutend. Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts würde sich das Landschaftsbild nicht verändert. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkunft führt zur kleinräumigen Veränderung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumreihen nur einschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein und ist zeitlich begrenzt. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Besatz wildlebenden Tierarten ist von einer hohen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Friedhof, Weidefläche, Gehölzen und Sträuchern und den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehalten des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursachten Veränderung der derzeitigen biologischen Vielfalt auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum der Weideflächen und den umliegenden Gehölzbestand möglich. Weiterhin kann es zu Störungen z.B. durch Betriebsgeräusche kommen. die ist auch für die Errichtung eines temporär genutzten Flüchtlingsheims einstellen. Damit kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Fall der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt auftreten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Für die der Teilaufhebung nachfolgenden Maßnahmen, die eine Einschränkung der biologischen Vielfalt zur Folge haben, sind gutachterliche Beurteilungen und die Konzeption von Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich. Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit verbundenen Tierlebensräumen, ist mit einer hohen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise durch die Errichtung der temporär genutzten Flüchtlingsunterkunft zu einer Einschränkung der biologischen Vielfalt. Diese Veränderung wird jedoch im Falle der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt sein. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein Natura-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen sind nicht notwendig, da keine Betroffenheit besteht. Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet der Teilaufhebung ist durch Lärmimmissionen aus Straßenverkehr und insbesondere im Nachtzeitraum aus Schienenverkehr (einschließlich Rangierbahnhofsbetrieb) vorbelastet. Es wirken außerdem Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein. Aufgrund der angrenzend geplanten Bebauung der Integrativen Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg ist grundsätzlich eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs über den derzeitigen Bestand hinaus anzunehmen. Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes ist nicht mit Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsgebiet zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung können mit zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehen Wohngebäuden im Norden und Westen die Richtwerte der TA Lärm für ein WA einhalten. Verkehrsintensive Nutzungen sind im Teilaufhebungsbereich daher nicht zulässig, eine Zunahme von Verkehrslärm würde nur gering ausfallen. Die geplante Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft wird weder zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von Straßenverkehrslärm führen. Der Lärm von Spielplätzen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu bewerten und daher hinzunehmen, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. Es sind Beurteilungspegel von über 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) nachts zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Erhöhung von Verkehrs- und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im Falle der Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft, sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen zur Lärmreduktion zu prüfen. Dies betrifft im Besonderen die Schlafräume und die Spielbereiche. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelastet. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation. Nach der Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden. Der Betrieb der temporären Flüchtlingsunterkunft führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen ist im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich befindet sich im Kern einer Fläche, die als Altstandort unter der Nr. 205 11 und der Bezeichnung „Kalscheurerweg“ im Altlastenkataster der Stadt Köln gelistet ist. In dem Bereich existierten zwei Ringofenziegeleien mit umgebenden meist flachen Abgrabungen. Es sind lokale Auffälligkeiten der Parameter Blau und PAK bekannt. Eine Auswirkung auf die nördlich und westlich gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse einer Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 2003 kann davon ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Altstandort ausgeht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben oder dem Betrieb der temporären Flüchtlingsunterkunft geht in aller Regel keine Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher. Durch mögliche Überbauung des Altstandortes erfolgt eine Nutzungsänderung, die voraussichtlich mit Bodeneingriffen einhergeht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im Rahmen der dann möglichen nachfolgenden Verfahren ist diese Fläche jedoch nach BBodSchG / -V zu untersuchen und nutzungsorientiert zu bewerten. Bewertung: Für den Teilaufhebungsbereich liegt die Eintragung eines Altstandortes im Altlastenkataster der Stadt Köln vor. Durch und nach der Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der bestehende Bebauungsplan setzt öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung eines Friedhofes fest. Im Nullfall werden keine Erschütterungen im Teilaufhebungsbereich auftreten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen Nutzungen einschließlich des temporären Betriebs einer Flüchtlingsunterkunft werden keine Erschütterungen ausgehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der Teilaufhebung Erschütterungen auf. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImSchV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Elektromagnetische Felder: Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Kenndaten der Trafostation in der Kendenicher Straße sind nicht bekannt, es kann jedoch wegen der angrenzenden Wohnbebauung von einer maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen werden. Im Bereich der Freifläche ist ein System von Freileitungsmasten mit Niederspannung (Betriebsspannung bis 1000 Volt) vorhanden. Störfallrisiko: Der Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. Westlich, in ca. 300 m Entfernung zum Teilaufhebungsbereich befindet sich die Altölumschlagstelle Eifeltor. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung. In ca. 500 m Entfernung befindet sich eine Flüssiggaslagerung. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung. Starkregen: Im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann bei einem Starkregenereignis mit einer 50jährlichen Wiederkehr (seltenes Ereignis) zu einer Überflutung kommen. Kampfmittel: Der Teilaufhebungsbereich befindet grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. einem Gebiet mit vermehrten Kampfhandlungen des 2. Weltkrieges. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Elektromagnetische Felder: Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. Kampfmittel: Es erfolgen keine Bodeneingriffe. Risiken hinsichtlich vorhandener Kampfmittel im Boden bestehen nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasserschutz: es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. Elektromagnetische Felder: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer möglichen vorhandenen Elektromagnetischen Vorbelastung ausgesetzt werden. Einzuhaltende Abstände zu Trafostationen und den Freileitungen sind zu beachten. Eine Berücksichtigung muss im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenbereich bzw. bei der Errichtung der temporären Flüchtlingsunterkunft ist der Überflutungsschutz im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Kampfmittel: Die Teilaufhebung führt nicht zu Bodeneingriffen. Aufgrund der nach § 35 möglichen Zulässigkeit von Vorhaben, sind Erdarbeiten wahrscheinlich. Die zu überbauenden Flächen sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auf Kampfmittel zu überprüfen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Gesundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation und Freileitungen sind für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung der zentralen Freifläche durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhebung bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich sind derzeit keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Im nördlichen Teilbereich sind Kleingartenanlagen vorhanden, die zu den Kulturlandschaftselementen zählen. Schutzansprüche bestehen für Kleingartenanlagen jedoch nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Am vorgenannten Sachverhalt ändert sich nichts, sofern der vorhandene Bebauungsplan weiterhin rechtskräftig bleibt. Im Vergleich zu einer Umsetzung der derzeit vorgesehen Friedhofsfläche, ergeben sich hinsichtlich des Umfangs der Bodeneingriffe keine wesentlichen Änderungen. Eine Umsetzung des Bebauungsplans ist jedoch nicht beabsichtigt, sodass in der Nullvariante keine Bodeneingriffe erfolgen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung zulässiger Vorhaben im Außenbereich oder einer temporären Flüchtlingsunterkunft ist mit Bodeneingriffen zu rechnen, die Auswirkungen auf archäologisches Kulturgut haben können. Das vorgesehen Flüchtlingswohnen ist nicht im Bereich der Kleingartenanlagen vorgesehen, sodass diese erhalten bleiben. Es werden neue Sachgüter (temporäre Flüchtlingsunterkunft) errichtet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen. Bewertung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst hat keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung können Eingriffe in den Boden erfolgen, die mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde verbunden sein können. Im zentralen Teil können neue Sachgüter (temporäre Flüchtlingsunterkunft) errichtet werden. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen im Teilaufhebungsbereich nicht an. Das Umland ist vor allem im Norden und Westen durch Wohnbau vorbelastet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplante Flüchtlingsunterkunft werden keine erheblichen Änderungen der vorhandenen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen. Im Nahbereich befinden sich bereits zu hohe Vorbelastungen aufgrund der in vorhandenen Wohnsiedlungen. Es kann bei der Zulassung von Vorhaben im Außenbereich zu Beeinträchtigungen auf die angrenzende Friedhofsfläche kommen (z.B. Beeinträchtigung durch Licht). Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt Geruchsemissionen. Für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplante Flüchtlingsunterkunft wird eine geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässern organisiert werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und Abwässer, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bei nachstehenden Vorhaben, sind die Auswirkungen im Rahmen der Baugenehmigung zu behandeln. Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute regelgerecht entsorgt, nach der Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und Abwässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu keine Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Bestand beschrieben nicht verändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zugelassen werden, soweit sie sich in im Nahbereich der Wohngebiet als verträglich erweisen. Die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft leitet voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkunft wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet eine solche nicht statt. Während nach der Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft voraussichtlich nicht dazu bei. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan Köln weist für den Teilaufhebungsbereich das Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen„ aus. Der Teilaufhebungsbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes Hochkirchen (Wasserschutzzone III). Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen) vom 9. August 1983 ist zu beachten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungsrechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan ist von der Teilaufhebung betroffen. Die Fläche wird nach der Teilaufhebung zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB und steht dementsprechend dem Landschaftsplan und den Ausweisungen des Wasserschutzgebietes nicht entgegen. Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität sowie die Ausweisung des Landschaftsplanes beachten. Im Fall eines nachstehenden Verfahrens (Baugenehmigung) ist eine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich das Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“. Bei einer Aufhebung des Bebauungsplans ist der Landschaftsplan nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teilaufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen zur Erhaltung der Luftqualität. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich oder der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft ist die Auswirkung auf die Luftgüte zeitlich begrenzt. Die Ziele der städtischen Luftreinhalteplanung werden davon nicht tangiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan-Teilaufhebung zur Genehmigungsfähigkeit einer temporären Flüchtlingsunterkunft nicht betroffen. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen wurden bereits bei der Umsetzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes betroffen. Im Bereich der Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine weiteren Eingriff erfolgen können, sind auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von bestimmten privilegierten Vorhaben im Außenbereich oder bei der Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. Die Betroffenheit bleibt im Fall der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planungsziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes betroffenen Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich weitgehen ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. Die Betroffenheit bleibt im Fall der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III- RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen im Teilaufhebungsbereich vorhanden sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung sind nur solche Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schweren Unfälle auslösen können, da im Nahbereich Wohnbebauung vorhanden ist. Mit dem Betrieb der temporären Flüchtlingsunterkunft werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich untergebracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im Rahmen der Bebauungsplan- Teilaufhebung keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Dies gilt auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eingriffe sind gemäß des vorhanden Planungsrechtes zulässig und weitgehend vollzogen. Der im Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine Umsetzung der ursprünglich geplanten öffentlichen Grünfläche als Friedhofserweiterung wird nicht mehr vollzogen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung wie für den Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Privilegierte Vorhaben und auch die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft unterliegen nicht der Eingriffsregelung und die dadurch ausgelösten Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Die Eingriffe durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bleiben zeitlich begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht erforderlich, da aufgrund der Aufhebung keine Änderung der Natur und Landschaft erfolgt. Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NW. Damit wären dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporären Flüchtlingsunterkunft kann die vormalige Nutzung wieder aufgenommen werden. Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder vollzogen oder werden nicht weiterverfolgt (Friedhofserweiterung). Nach der Teilaufhebung zulässige Vorhaben im lösen Eingriffe aus, die im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB nicht ausgleichspflichtig sind. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Südlich angrenzend zum Teilaufhebungsbereich erfolgt derzeit die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg“. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Erweiterung der sogenannten „Indianer Siedlung“ mit ca. 110 Wohneinheiten vor. Der Bebauungsplan überplant teilweise den hier durch die Teilaufhebung betroffenen rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 65410/03. Die Überplanung betrifft die südlichen Ausläufer der festgesetzten öffentlichen Grünfläche (Friedhof). Der südliche Randbereich des Verfahrens „Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg“ befindet sich im Außenbereich. Es sind Wiesenflächen und hochwertige Gehölzbestände betroffen. Das Gebiet schließt unmittelbar an den Teilaufhebungsbereich an und ist in der biologischen Vielfalt als auch als Landschaftselement miteinander verbunden. Durch die Teilaufhebung wird es zu keinen kumulativen Auswirkungen kommen, da das Plangebiet der Teilaufhebung nach Durchführung des Verfahrens dem Bestand entspricht. Eine Kumulation ist zu erwarten, sofern nach der Teilaufhebung privilegierte Vorhaben nach §35 BauGB oder die geplante Flüchtlingsunterkunft gemäß § 246 BauGB umgesetzt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Es ergeben sich dann kumulierende Auswirkungen auf die Umweltmedien Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Klima, Luft und Landschaft. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Der geplante Bau einer Flüchtlingsunterkunft gemäß § 246 BauGB würde die Auswirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter ebenfalls kumulativ verstärken. Die Auslösung einer kumulativen Wirkung aufgrund einer Flüchtlingsunterkunft ist temporär. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Im Zuge der Bebauungsplan-Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder Techniken. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Zur Genehmigung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft im Geltungsbereich ist die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 65410/03 erforderlich. Mit der Erforderlichkeit der Bebauungsplan-Teilaufhebung ergibt sich keine Planungsalternative. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkunft ist nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Zur Erstellung der vorliegenden Umweltprüfung sind keine technischen Verfahren erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht. 7.8 Zusammenfassung Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Da die im Teilaufhebungsbereich festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ nicht weiterverfolgt wird, sind hier keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a erfolgt. Aus der Teilaufhebung selbst ergeben sich keine Auswirkungen auf die Umweltbelange und entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Beurteilung des Gebietes nach § 35 BauGB. Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige privilegierte Vorhaben oder durch die Errichtung und den Betrieb der temporären Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich zu Auswirkungen auf einzelne Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. 7.9 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.. - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.. - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003. - Stadt Köln, KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018. - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018. - Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 23.04.2006. - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz-Verkehr, Schiene, Flugverkehr Köln, 2019. - Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 18.02.2019).
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Groß Az Vorlagen-Nummer 17.06.2019 2011/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock Mitteilungstext: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 zur Erfüllung der städtischen Unter- bringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsun- terkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporäre Errichtung von Wohneinheiten in Systembauweise für bis zu 150 Plätze vorgesehen. Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03), der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Festsetzung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunter- künften gemäß § 246 Absatz 12 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Die Fläche wird zum Zweck der Friedhofserweiterung nicht mehr benötigt. Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporä- rer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. Eine gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist aus städtebauli- cher Sicht sowie aus Gründen des Bestandsschutzes des reinen Wohngebietes nicht ge- wünscht. Die Teilaufhebung bezieht sich auf das Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf westlich des Kalscheurer Weges. Die Baugenehmigung für die Flüchtlingsunterkünfte wurde auf Grundlage des § 246 Absatz 12 BauGB erteilt. Demnach ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für längs- tens drei Jahre zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften möglich. 2 Vorberatungen Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03); Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock BV 2 19.02.2018 Anhörung TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen (Enthaltung der FDP-Fraktion und HerrnIlg), StEA 01.02.2018 Entscheidung TOP 14.1 einstimmig zugestimmt; (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 2 = Bezirksvertretung Rodenkirchen) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Öffentlichkeit hatte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 30.01. bis 13.02.2019 die Gele- genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten Teilaufhebung des Bebauungs- planes 6440 Nd/03 (65410/03). Die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 4 zu- sammenfassend dargestellt. Die Offenlage soll voraussichtlich im Juli 2019 durchgeführt werden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 wird derzeit durch- geführt. gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Anlage 3 Bebauungsplan
Anlage 1
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Bereich der 2. Teilaufhebung Bereich der 1. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 6640 Nd/03 (65410/03) Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) Kalscheurer Weg, 2. Teilaufhebung LQ.|OQ=ROOVWRFN 0DVWDE Anlage 1
Anlage 3
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GeG ltungsgsgsgsgsgsgsbebebbbbbbbb reeeeereeiciciciccicii hhhh dededededededed r 2.2 Teilillllilauauauauauauauufhfhffffff bbbbebbbunununununuu g
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2011/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.06.2019
- Erstellt
- 06.06.2019 10:50