0173/2021
Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41/41/21 Vorlagen-Nummer 0173/2021 Freigabedatum 29.01.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Satzung zur Vergabe der Fördersti- pendien der Stadt Köln“. Die am 10.09.2009 beschlossene Satzung über die Vergabe der Fördersti- pendien der Stadt Köln wird aufgehoben. Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung In der bisher gültigen Satzung ist die Zahl der politischen Vertreterinnen/Vertreter explizit auf vier Personen festgeschrieben. In der Sitzung des Rates vom 10.12.2020 wurde der Antrag AN/1479/2020 einstimmig beschlossen bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion. Demnach sollen die Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im jeweiligen zuständigen Ausschuss vertreten sind, jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter in die im Antrag genannten Gremien entsenden – dazu gehören auch die Jurys der Förderstipendien. Die Satzung muss daher überarbeitet und neu beschlossen werden. Im Zuge dieser Überarbeitung soll auch der praktizierte Prozess der Entscheidungsfindung in der Satzung abgebildet werden. Die Neufassung und die bisher gültige Satzung sind als Anlage 2 in einer Synopse gegenübergestellt. Anlagen
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 zur Vorlage 0173/2021 Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln Begründung der Dringlichkeit Interne Abstimmungsprozesse bezüglich der Neufassung der Satzung haben sich über den Jahreswechsel verzögert. Damit die Jurys ihre Arbeit für die bereits ausgeschriebenen Stipendien jedoch umgehend aufnehmen können, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung im Februar notwendig..
Anlage 1 Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln
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Anlage 1 Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …………….. aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung beschlossen: § 1 Förderstipendien Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien künstlerischen Entfaltung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt die Stadt Köln jährlich vier Förderstipendien: - Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst) - Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur) - Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik) - Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst) Die jährliche Höhe der Stipendien wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt. § 2 Förderzweck Die Stipendien sollen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen Sicherheit der geförderten Künstlerinnen und Künstler beitragen, damit diese sich voll ihrer künstlerischen Arbeit widmen können. § 3 Bewerbungsverfahren / Auflagen (1) Künstlerinnen und Künstler, die sich für ein Stipendium bewerben, müssen in Nordrhein- Westfallen leben und arbeiten und dürfen im Zeitpunkt der Vergabe der Stipendien nicht älter als 35 Jahre sein. Ausnahmen von der Altersgrenze sind in begründeten Einzelfällen möglich. (2) Zugelassen werden nur Eigenbewerbungen. (3) Geförderte Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der Förderung ihren Lebensmittelpunkt in Köln nehmen. (4) Die geförderten Künstlerinnen und Künstler präsentieren die künstlerischen Ergebnisse aus der Zeit des Stipendiums spätestens ein Jahr nach Ablauf der Förderung in Köln der Öffentlichkeit. § 4 Jury (1) Über die Vergabe des jeweiligen Stipendiums (§ 1) entscheidet eine Jury, die aus je einer Vertreterin / einem Vertreter der im Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Fraktionen und der Kulturdezernentin / dem Kulturdezernenten der Stadt Köln sowie jeweils vier Sachverständigen besteht. (2) Die Kulturdezernentin / Der Kulturdezernent der Stadt Köln ist Vorsitzende / Vorsitzender der Jury. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Jury eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3) Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer Ratsperiode bestellt. Nach Ablauf der Ratsperiode bleiben die Mitglieder der Jury bis zur Bestellung einer neuen Jury im Amt. Ersatzberufungen während der Ratsperiode erfolgen für den Rest der Ratsperiode. (4) Die Ratsmitglieder können sich durch andere Ratsmitglieder, die nicht Mitglieder der Jury sind, vertreten lassen. Die Sachverständigen können sich nicht vertreten lassen. (5) Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt; die Sachverständigen in der Jury erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. § 5 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse (1) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Im Einzelfall kann die Teilnahme an Sitzungen der Jury auch im Wege einer Videokonferenz erfolgen. Die Jury entscheidet darüber mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Jurymitglieder teilen ihre Entscheidung dazu der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden in Textform (schriftlich, per Fax, per Email) mit. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. § 6 Auswahlverfahren (1) Die jeweiligen Sachverständigen in der Jury bewerten die Bewerbungen nach von ihnen festgelegten Kriterien, unter Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte und treffen eine Vorauswahl. Sie legen der Jury das begründete Ergebnis ihrer Vorauswahl und mindestens 3 Vorschläge zur Endabstimmung vor. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Jury trifft ihre Entscheidung nach von ihnen festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte. Die Entscheidungen der Jury sind zu begründen. § 7 Vertraulichkeit Die Sitzungen der Jury und der vorauswählenden Sachverständigen in der Jury sind nicht öffentlich. Die Sitzungsunterlagen, insbesondere die Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. § 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln vom 05.11.2009 außer Kraft.
Anlage 2 Synopse Neufassung Satzung Förderstipendien
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Anlage 2 alt neu § 1 § 1 Förderstipendien Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien künstlerischen Entfaltung junger Künstlerinnen und Künstler vergibt die Stadt Köln jährlich vier Förderstipendien: Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien künstlerischen Entfaltung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt die Stadt Köln jährlich vier Förderstipendien: - Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst) - Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst) - Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur) - Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur) - Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik) - Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik) - Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst) - Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst) Die Stipendien sind mit einem Geldbetrag ausgestattet, der während eines Jahres zur erstrebten wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen Sicherheit der Empfänger beitragen soll, damit sie sich voll ihrer künstlerischen Arbeit widmen können. Die jährliche Höhe der Stipendien wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt. § 2 § 2 Förderzweck (1) Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Jury, die aus vier Mitgliedern des Rates der Stadt Köln, die alle unterschiedlichen Fraktionen angehören müssen, und dem Kulturdezernenten der Stadt Köln besteht. Hinmzu kommen in den einzelnen Fördedrbereichen jeweils vier Sachverständige. Die Stipendien sollen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen Sicherheit der geförderten Künstlerinnen und Künstler beitragen, damit diese sich voll ihrer künstlerischen Arbeit widmen können. Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss für Kunst und Kultur / Museumsneubauten des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer Ratsperiode bestellt. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. (2) Der Kulturdezernent ist Vorsitzender der Jury. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Synopse Satzung Förderstipendien Seite 1 von 4 alt neu (3) Die in allen Förderbereichen gleiche Höhe der Stipendien ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergabe geltenden Haushaltsplan der Stadt Köln. § 3 § 3 Bewerbungsverfahren / Auflagen (1) Zum Auswahlverfahren zugelassen werden nur Eigenbewerbungen von Künstlerinnen und Künstlern uinter Benutzung des vorgegebenen Bewerbungsformulars. (1) Künstlerinnen und Künstler, die sich für ein Stipendium bewerben, müssen in Nordrhein-Westfalen leben und arbeiten und dürfen im Zeitpunkt der Vergabe der Stipendien nicht älter als 35 Jahre sein. Ausnahmen von der Altersgrenze sind in begründeten Einzelfällen möglich. (2) Berücksichtigt werden Künstlerinnen und Künstler, die in Nordrhein-Westfalen leben und arbeiten und im Verleihungsjahr nicht älter als 35 Jahre sind. Über Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet die Jury in begründeten Einzelfällen. (2) Zugelassen werden nur Eigenbewerbungen. (3) Die Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der Förderung ihren Lebensmittelpunkt in Köln nehmen. Die künstlerischen Ergebnisse sind spätestens nach Ablauf eines Jahres in Köln zu präsentieren. (3) Geförderte Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der Förderung ihren Lebensmittelpunkt in Köln nehmen. (4) Die geförderten Künstlerinnen und Künstler präsentieren die künstlerischen Ergebnisse aus der Zeit des Stipendiums spätestens ein Jahr nach Ablauf der Förderung in Köln der Öffentlichkeit. § 4 § 4 Jury Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Förderstipendiums oder auf einen Förderbetrag in bestimmter Höhe. Durch die Vergabe eines Stipendiums erwirbt die Stadt keinerlei Rechte an Werken des Empfängers. (1) Über die Vergabe des jeweiligen Stipendiums (§ 1) entscheidet eine Jury, die aus je einer Vertreterin / einem Vertreter der im Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Fraktionen und der Kulturdezernentin / dem Kulturdezernenten der Stadt Köln sowie jeweils vier Sachverständigen besteht. (2) Die Kulturdezernentin / Der Kulturdezernent der Stadt Köln ist Vorsitzende / Vorsitzender der Jury. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Jury eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Seite 2 von 4 alt neu (3) Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer Ratsperiode bestellt. Nach Ablauf der Ratsperiode bleiben die Mitglieder der Jury bis zur Bestellung einer neuen Jury im Amt. Ersatzberufungen während der Ratsperiode erfolgen für den Rest der Ratsperiode. (4) Die Ratsmitglieder können sich durch andere Ratsmitglieder, die nicht Mitglieder der Jury sind, vertreten lassen. Die Sachverständigen können sich nicht vertreten lassen. (5) Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt; die Sachverständigen in der Jury erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. § 5 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse (1) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Im Einzelfall kann die Teilnahme an Sitzungen der Jury auch im Wege einer Videokonferenz erfolgen. Die Jury entscheidet darüber mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Jurymitglieder teilen ihre Entscheidung dazu der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden in Textform (schriftlich, per Fax, per Email) mit. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. § 6 Auswahlverfahren (1) Die jeweiligen Sachverständigen in der Jury bewerten die Bewerbungen nach von ihnen festgelegten Kriterien, unter Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte und treffen eine Vorauswahl. Sie legen der Jury das begründete Ergebnis ihrer Vorauswahl und mindestens 3 Vorschläge zur Endabstimmung vor. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Seite 3 von 4 alt neu (2) Die Jury trifft ihre Entscheidung nach von ihnen festgelegten Kriterien, unter Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte. Die Entscheidungen der Jury sind zu begründen. § 7 Vertraulichkeit Die Sitzungen der Jury und der vorauswählenden Sachverständigen in der Jury sind nicht öffentlich. Die Sitzungsunterlagen, insbesondere die Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. § 5 § 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln vom 07.12.1990 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln vom 05.11.2009 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0173/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 29.01.2021
- Erstellt
- 18.01.2021 15:28