Mandari Insight

0173/2021

Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.01.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 6.1.3

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Synopse Neufassung Satzung Förderstipendien

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

1575 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41/41/21 
 
Vorlagen-Nummer 
 0173/2021 
Freigabedatum 
29.01.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Satzung zur Vergabe der Fördersti-
pendien der Stadt Köln“. Die am 10.09.2009 beschlossene Satzung über die Vergabe der Fördersti-
pendien der Stadt Köln wird aufgehoben. 
 
Rat 04.02.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
In der bisher gültigen Satzung ist die Zahl der politischen Vertreterinnen/Vertreter explizit auf vier 
Personen festgeschrieben. 
In der Sitzung des Rates vom 10.12.2020 wurde der Antrag AN/1479/2020 einstimmig beschlossen 
bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion. Demnach sollen die Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im 
jeweiligen zuständigen Ausschuss vertreten sind, jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter in die im 
Antrag genannten Gremien entsenden – dazu gehören auch die Jurys der Förderstipendien. 
 
Die Satzung muss daher überarbeitet und neu beschlossen werden. Im Zuge dieser Überarbeitung 
soll auch der praktizierte Prozess der Entscheidungsfindung in der Satzung abgebildet werden.  
Die Neufassung und die bisher gültige Satzung sind als Anlage 2 in einer Synopse gegenübergestellt. 
 
Anlagen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

426 Zeichen

Anlage 0  
zur Vorlage 0173/2021 
Neufassung der Satzung zur Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Interne Abstimmungsprozesse bezüglich der Neufassung der Satzung haben sich über den 
Jahreswechsel verzögert. Damit die Jurys ihre Arbeit für die bereits ausgeschriebenen 
Stipendien jedoch umgehend aufnehmen können, ist eine Beschlussfassung in der 
Ratssitzung im Februar notwendig..

Anlage 1 Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln

4786 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln 
vom 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …………….. aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 
Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung beschlossen: 
 
§ 1 Förderstipendien 
Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien künstlerischen 
Entfaltung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt die Stadt Köln jährlich vier 
Förderstipendien: 
- Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst) 
- Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur) 
- Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik) 
- Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst) 
Die jährliche Höhe der Stipendien wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Haushaltsplans festgelegt. 
 
§ 2 Förderzweck 
Die Stipendien sollen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen Sicherheit der 
geförderten Künstlerinnen und Künstler beitragen, damit diese sich voll ihrer künstlerischen 
Arbeit widmen können. 
 
§ 3 Bewerbungsverfahren / Auflagen 
(1) Künstlerinnen und Künstler, die sich für ein Stipendium bewerben, müssen in Nordrhein-
Westfallen leben und arbeiten und dürfen im Zeitpunkt der Vergabe der Stipendien nicht 
älter als 35 Jahre sein. Ausnahmen von der Altersgrenze sind in begründeten 
Einzelfällen möglich. 
 
(2) Zugelassen werden nur Eigenbewerbungen. 
 
(3) Geförderte Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der Förderung ihren 
Lebensmittelpunkt in Köln nehmen. 
 
(4) Die geförderten Künstlerinnen und Künstler präsentieren die künstlerischen Ergebnisse 
aus der Zeit des Stipendiums spätestens ein Jahr nach Ablauf der Förderung in Köln der 
Öffentlichkeit. 
 
§ 4 Jury 
(1) Über die Vergabe des jeweiligen Stipendiums (§ 1) entscheidet eine Jury, die aus je 
einer Vertreterin / einem Vertreter der im Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der 
Stadt Köln stimmberechtigten Fraktionen und der Kulturdezernentin / dem 
Kulturdezernenten der Stadt Köln sowie jeweils vier Sachverständigen besteht.

(2) Die Kulturdezernentin / Der Kulturdezernent der Stadt Köln ist Vorsitzende / Vorsitzender 
der Jury. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Jury eine Vorsitzende / einen 
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
 
(3) Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss Kunst und Kultur 
des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer Ratsperiode bestellt. Nach Ablauf der 
Ratsperiode bleiben die Mitglieder der Jury bis zur Bestellung einer neuen Jury im Amt. 
Ersatzberufungen während der Ratsperiode erfolgen für den Rest der Ratsperiode. 
 
(4) Die Ratsmitglieder können sich durch andere Ratsmitglieder, die nicht Mitglieder der 
Jury sind, vertreten lassen. Die Sachverständigen können sich nicht vertreten lassen. 
 
(5) Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an 
Weisungen nicht gebunden.  
 
(6) Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt; die Sachverständigen in der Jury erhalten für 
ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. 
 
§ 5 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse 
(1) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich 
anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder. 
 
(2) Im Einzelfall kann die Teilnahme an Sitzungen der Jury auch im Wege einer 
Videokonferenz erfolgen. Die Jury entscheidet darüber mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 
Die Jurymitglieder teilen ihre Entscheidung dazu der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden in 
Textform (schriftlich, per Fax, per Email) mit. 
 
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. 
 
§ 6 Auswahlverfahren 
(1) Die jeweiligen Sachverständigen in der Jury bewerten die Bewerbungen nach von ihnen 
festgelegten Kriterien, unter Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen 
Förderkonzepte und treffen eine Vorauswahl. Sie legen der Jury das begründete 
Ergebnis ihrer Vorauswahl und mindestens 3 Vorschläge zur Endabstimmung vor. § 5 
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
 
(2) Die Jury trifft ihre Entscheidung nach von ihnen festgelegten Kriterien unter 
Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte. Die 
Entscheidungen der Jury sind zu begründen. 
 
§ 7 Vertraulichkeit 
Die Sitzungen der Jury und der vorauswählenden Sachverständigen in der Jury sind nicht 
öffentlich. Die Sitzungsunterlagen, insbesondere die Bewerbungsunterlagen sind vertraulich 
zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 
 
§ 8 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln vom 05.11.2009 
außer Kraft.

Anlage 2 Synopse Neufassung Satzung Förderstipendien

7306 Zeichen

Anlage 2
alt neu
§ 1 § 1 Förderstipendien
Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien 
künstlerischen Entfaltung junger Künstlerinnen und Künstler vergibt die Stadt Köln 
jährlich vier Förderstipendien:
Als Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und zur freien 
künstlerischen Entfaltung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt die Stadt Köln 
jährlich vier Förderstipendien:
- Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst) - Friedrich-Vordemberge-Stipendium (Förderbereich Bildende Kunst)
- Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur) - Rolf-Dieter-Brinkmann-Stipendium (Förderbereich Literatur)
- Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik) - Bernd-Alois-Zimmermann-Stipendium (Förderbereich Musik)
- Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst) - Chargesheimer-Stipendium (Förderbereich Medienkunst)
Die Stipendien sind mit einem Geldbetrag ausgestattet, der während eines Jahres 
zur erstrebten wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen Sicherheit der 
Empfänger beitragen soll, damit sie sich voll ihrer künstlerischen Arbeit widmen 
können.
Die jährliche Höhe der Stipendien wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Haushaltsplans festgelegt.
§ 2 § 2 Förderzweck
(1) Über die Vergabe der  Stipendien entscheidet eine Jury, die aus vier Mitgliedern 
des Rates der Stadt Köln, die alle unterschiedlichen Fraktionen angehören 
müssen, und dem Kulturdezernenten der Stadt Köln besteht. Hinmzu kommen in 
den einzelnen Fördedrbereichen jeweils vier Sachverständige.
Die Stipendien sollen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit und finanziellen 
Sicherheit der geförderten Künstlerinnen und Künstler beitragen, damit diese sich 
voll ihrer künstlerischen Arbeit widmen können.
Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss für Kunst 
und Kultur / Museumsneubauten des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer 
Ratsperiode bestellt. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen 
Mitglieder im Amt.
(2) Der Kulturdezernent ist Vorsitzender der Jury. Sie entscheidet mit einfacher 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder 
anwesend sind.
Synopse Satzung Förderstipendien
Seite 1 von 4

alt neu
(3) Die in allen Förderbereichen gleiche Höhe der Stipendien ergibt sich aus dem 
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergabe geltenden Haushaltsplan der 
Stadt Köln.
§ 3 § 3 Bewerbungsverfahren / Auflagen
(1) Zum  Auswahlverfahren zugelassen werden nur Eigenbewerbungen von 
Künstlerinnen und Künstlern uinter Benutzung des vorgegebenen 
Bewerbungsformulars.
(1) Künstlerinnen und Künstler, die sich für ein Stipendium bewerben, müssen in 
Nordrhein-Westfalen leben und arbeiten und dürfen im Zeitpunkt der Vergabe der 
Stipendien nicht älter als 35 Jahre sein. Ausnahmen von der Altersgrenze sind in 
begründeten Einzelfällen möglich.
(2) Berücksichtigt werden Künstlerinnen und Künstler, die in Nordrhein-Westfalen 
leben und arbeiten und im Verleihungsjahr nicht älter als 35 Jahre sind. Über 
Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet die Jury in begründeten Einzelfällen.
(2) Zugelassen werden nur Eigenbewerbungen.
(3) Die Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der Förderung ihren 
Lebensmittelpunkt in Köln nehmen. Die künstlerischen Ergebnisse sind spätestens 
nach Ablauf eines Jahres in Köln zu präsentieren.
(3) Geförderte Künstlerinnen und Künstler sollen während der Dauer der 
Förderung ihren Lebensmittelpunkt in Köln nehmen.
(4) Die geförderten Künstlerinnen und Künstler präsentieren die künstlerischen 
Ergebnisse aus der Zeit des Stipendiums spätestens ein Jahr nach Ablauf der 
Förderung in Köln der Öffentlichkeit.
§ 4 § 4 Jury
Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Förderstipendiums oder auf 
einen Förderbetrag in bestimmter Höhe. Durch die Vergabe eines Stipendiums 
erwirbt die Stadt keinerlei Rechte an Werken des Empfängers.
(1) Über die Vergabe des jeweiligen Stipendiums (§ 1) entscheidet eine Jury, die 
aus je einer Vertreterin / einem Vertreter der im Ausschuss Kunst und Kultur des 
Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Fraktionen und der Kulturdezernentin / 
dem Kulturdezernenten der Stadt Köln sowie jeweils vier Sachverständigen 
besteht.
(2) Die Kulturdezernentin / Der Kulturdezernent der Stadt Köln ist Vorsitzende / 
Vorsitzender der Jury. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Jury eine 
Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Seite 2 von 4

alt neu
(3) Die Ratsmitglieder und die Sachverständigen werden vom Ausschuss Kunst 
und Kultur des Rates der Stadt Köln für die Dauer einer Ratsperiode bestellt. Nach 
Ablauf der Ratsperiode bleiben die Mitglieder der Jury bis zur Bestellung einer 
neuen Jury im Amt. Ersatzberufungen während der Ratsperiode erfolgen für den 
Rest der Ratsperiode.
(4) Die Ratsmitglieder können sich durch andere Ratsmitglieder, die nicht 
Mitglieder der Jury sind, vertreten lassen. Die Sachverständigen können sich nicht 
vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig 
und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt; die Sachverständigen in der Jury 
erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
§ 5 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse
(1) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich 
anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder.
(2) Im Einzelfall kann die Teilnahme an Sitzungen der Jury auch im Wege einer 
Videokonferenz erfolgen. Die Jury entscheidet darüber mit der Mehrheit ihrer 
Mitglieder. Die Jurymitglieder teilen ihre Entscheidung dazu der Vorsitzenden / dem 
Vorsitzenden in Textform (schriftlich, per Fax, per Email) mit.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Die jeweiligen Sachverständigen in der Jury bewerten die Bewerbungen nach 
von ihnen festgelegten Kriterien, unter Berücksichtigung dieser Satzung und der 
städtischen Förderkonzepte und treffen eine Vorauswahl. Sie legen der Jury das 
begründete Ergebnis ihrer Vorauswahl und mindestens 3 Vorschläge zur 
Endabstimmung vor. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Seite 3 von 4

alt neu
(2) Die Jury trifft ihre Entscheidung nach von ihnen festgelegten Kriterien, unter 
Berücksichtigung dieser Satzung und der städtischen Förderkonzepte. Die 
Entscheidungen der Jury sind zu begründen.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Sitzungen der Jury und der vorauswählenden Sachverständigen in der Jury 
sind nicht öffentlich. Die Sitzungsunterlagen, insbesondere die 
Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff 
zu schützen.
§ 5 § 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe der 
Förderstipendien der Stadt Köln vom 07.12.1990 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergabe der Förderstipendien der Stadt Köln 
vom 05.11.2009 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Seite 4 von 4

Beratungsverlauf (1)

04.02.2021 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0173/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.01.2021
Erstellt
18.01.2021 15:28