Mandari Insight

AN/0976/2025

Dauerhafte Sicherung der „Gleueler Wiesen“ vor Bebauung

KLIMA-GUT Antrag nach § 3 23.06.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2025, TOP 3.1.6

KLIMA FREUNDE-GUT Antrag nach § 3

· application/pdf

Ansehen

KLIMA FREUNDE-GUT Antrag nach § 3

6181 Zeichen

Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 23.06.2025 
AN/0976/2025 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 03.07.2025 
 
Dauerhafte Sicherung der „Gleueler Wiesen“ vor Bebauung 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
wir bitten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung am 03.07.2025 zu set-
zen. 
 
Beschluss 
Der geschützte Landschaftsbestandteil innerhalb des Äußeren Grüngürtels zwischen der Militärringstraße 
(L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher sowie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-
Sülz, „Gleueler Wiesen“ wird dauerhaft vor baulichen Nutzungen gesichert. Dazu beauftragt der Rat die 
Verwaltung mit folgenden Maßnahmen: 
1. Dem Umweltverband BUND wird – mit Bezug auf die Antwort der Verwaltung im Liegenschafts-
ausschuss vom 16.06.25 (1897/2025) - für die o.a. Fläche vertraglich eine Grunddienstbarkeit 
gemäß § 1090 BGB eingeräumt, die im Grundbuch eingetragen wird. 
2. Mit dem Umweltverband BUND wird eine langfristige Pflegevereinbarung für die o.a. Fläche mit 
einer Laufzeit geschlossen. Gegenstand der Pflegevereinbarung ist die Durchführung von Pflege-
maßnahmen zum Zweck des Biotopschutzes im o.a. geschützten Landschaftsbestandteil. Die vor-
gesehenen Pflegemaßnahmen führt der BUND nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt durch. 
Die Stadt – das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – übernimmt weiterhin die Verkehrs-
sicherungspflicht für die auf dem überlassenen Areal vorhandenen Bäume. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
An die Vorsitzende des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT 
 
Karina Syndicus 
karina.syndicus@stadt -koeln.de 
 
Isabell Ullrich  
Isabell.Ullrich@stadt -koeln.de 
 
Unter Goldschmied 6  
50667 Köln  
Telefon: 0221 -221-35604

- 2 - 
 
3. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen sowie Untere Naturschutzbehörde, kurz UNB genannt - dürfen auf dem Gelände keine Ver-
änderungen, die nicht den in der Pflegevereinbarung genannten Maßnahmen entsprechen, vor-
genommen werden. Die Errichtung von Aufbauten auf dem Gelände wird ausdrücklich untersagt. 
 
Begründung 
Das kommunale Planungsrecht bietet bekanntlich keinen ausreichenden Schutz, da es jederzeit 
geändert werden kann, z.B. durch Aufhebung einer Bebauungsplan-Satzung. Daher soll ein lang-
fristiger Nutzungsüberlassungsvertrag im Rahmen einer Grunddienstbarkeit in Verbindung mit ei-
ner Pflegevereinbarung geschlossen werden. 
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 24.11.2022 (7 D 2/21.NE) den Bebauungs-
plan Nummer 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – auf die 
Normenkontrolle einer als Umweltvereinigung anerkannten Bürgerinitiative für unwirksam erklärt. 
Im Zuge der Revisionen hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 
CN 2.23 – (OVG Münster)) die Entscheidung der Vorinstanz allerdings auf und verwies den 
Rechtsstreit an das OVG Münster zurück. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der 
Bebauungsplan Nummer 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
– wirksam, weshalb für die Erteilung einer Baugenehmigung geltendes Planungsrecht vorliegt. In-
zwischen hat die Stadt Köln gegenüber dem OVG Nordrhein-Westfalen das von der Antragstellerin 
„BI Grüngürtel für alle“ mit Schriftsatz vom 15.01.2025 beantragte Ruhen des Verfahrens abge-
lehnt und das OVG um eine Terminierung des weiteren Verfahrens gebeten. 
Der am 05.12.2024 erfolgte Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentl ichkeitsbeteiligung 
(3130/2024) schafft keinen dauerhaften Schutz der Gleueler Wiesen. Diese Neuaufstellung des B-
Plans erfordert die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), die der Genehmigung der Bezirks-
regierung bedarf. Derzeit ist weder die Beschlussfassung über eine B-Plan-Satzung noch die not-
wendige FNP-Änderung absehbar. 
Der ursprüngliche Vorschlag der Bestellung eines Erbbaurechts wird nicht mehr weiterverfolgt, weil 
in Hinsicht auf die Umsetzbarkeit unterschiedliche Rechtsauffassungen existieren. 
Die Gleueler Wiesen, die sich parallel zum Decksteiner Weiher in Köln Sülz erstrecken, sind ein 
Kernelement des landschaftsgeschützten Äußeren Grüngürtels. Auf den Gleueler Wiesen beab-
sichtigt der 1. FC Köln weiterhin drei Großspielfelder und vier Kleinspielfeldern auf Grundlage des 
Bebauungsplans Nummer 63419/02 zu errichten und dadurch die Wiesen zu versiegeln. 
Die Wiese als Teil eines einzigartigen Konzepts einer Wald- und Wiesenlandschaft, bietet heute 
der Wohnbevölkerung wohnortnahes Grün und trägt dazu bei, die angrenzenden Viertel mit Kaltluft 
in heißen Sommern zu versorgen. Die Gleueler Wiese gehört zum Wiesentyp Glatthaferwiese. Die 
artenreichen Glatthaferwiesen gehören zu den geschützten Lebensraumtypen (LRT 6510, Bio-
toptyp EA1). Daher bedürfen sie der besonderen Obhut und Pflege.  
Zur Rechtslage 
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 24.11.2022 (7 D 2/21.NE) den Bebauungs-
plan Nummer 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz – auf die 
Normenkontrolle einer als Umweltvereinigung anerkannten Bürgerinitiative für unwirksam erklärt. 
Im Zuge der Revisionen hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 
CN 2.23 – (OVG Münster)) die Entscheidung der Vorinstanz allerdings auf und verwies den 
Rechtsstreit an das OVG Münster zurück. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der

- 3 - 
 
Bebauungsplan Nummer 63419/02 – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
– wirksam, weshalb für die Erteilung einer Baugenehmigung geltendes Planungsrecht vorliegt. In-
zwischen hat die Stadt Köln gegenüber dem OVG Nordrhein-Westfalen das von der Antragstellerin 
„BI Grüngürtel für alle“ mit Schriftsatz vom 15.01.2025 beantragte Ruhen des Verfahrens abge-
lehnt und das OVG um eine Terminierung des weiteren Verfahrens gebeten. 
 
gez. Karina Syndicus, Ratsgruppenvorsitzende 
gez. Caroline Michel, Umweltpolitische Sprecherin

Beratungsverlauf (1)

03.07.2025 Rat
TOP 3.1.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Militärringstraße
  • Berrenrather Straße
  • Gleueler Straße
  • Unter Goldschmied 6

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/0976/2025
Typ
KLIMA-GUT Antrag nach § 3
Datum
23.06.2025
Erstellt
23.06.2025 10:16