2409/2017
Beantwortung Anfrage AN/1033/2017 der Fraktion der Alternative für Deutschland
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
7803 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/50/504
10.08.2017
Vorlagen-Nummer
2409/2017
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017
Rat 28.09.2017
Beantwortung Anfrage AN/1033/2017 der Fraktion der Alternative für Deutschland
Transferaufwendungen „Bildung und Teilhabe“ im Haushaltsplan 2016/2017
Seitens der Fraktion der Alternative für Deutschland werden folgende Fragestellungen an den Rat der
Stadt Köln gerichtet:
Im Haushaltsplan 2016/2017 werden im Bereich „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ (vgl. Band 1,
S. 435ff.) für die Jahre 2016 und 2017 ordentliche Aufwendungen in Höhe von 19.379.209 Euro bzw.
19.590.516 Euro veranschlagt. Durch Transferaufwendungen (vgl. ebd., S. 439) werden für besagte
Jahre gemäß Leistungen an SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und § 2 Abs. 1 AsylbLG u.a. folgen-
de Posten finanziell unterstützt:
Schulbasispaket (Plan 2016 und 2017 je 440.000 Euro)
Lernförderung (Plan 2016 und 2017 je 416.000 Euro)
„Soziale und kulturelle Teilhabe“ (Plan 2016 und 2017 je 147.700 Euro)
Vor diesem Hintergrund wird die Stadtverwaltung gebeten:
1. Die aufgeführten Kosten in besagtem Zeitraum nach dazugehörigen Projekten und ihren je-
weiligen Zuwendungen zu präzisieren.
2. Auskunft bezüglich einer Rechenschaftslegung der Veranstalter gegenüber der Stadtverwal-
tung im Zusammenhang mit der Verwendung von Fördermitteln zu erteilen.
3. Die Projektergebnisse kritisch zu bewerten.
Zu den Fragestellungen wird wie folgt Stellung genommen:
1. Präzisierung der Plan- und Ist-Werte Transferaufwendungen für die genannten Leistungsarten
aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) im Haushalt 2016/2017:
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Plan- und Ist-Werte im Haushalt 2016/2017 Transferaufwendungen für Leistungen aus
dem Bildungs- und Teilhabepaket ( für Leistungsberechtigte nach SGB XII oder Asylbe-
werberleistungsgesetz, bzw. mit Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag)
Modul Plan je 2016 und 2017 Ist 2016
Ist 2017 (Stand:
31.07.2017)
Schulbasispaket/pers.
Schulbedarf 440.000,00 € 562.256,16 € 188.088,68 €
Lernförderung 416.000,00 € 402.230,36 € 265.444,01 €
soziale und kulturelle Teil-
habe 147.700,00 € 94.092,67 € 93.609,08 €
Summen 1.003.700,00 € 1.058.579,19 € 547.141,77 €
2. Schulbedarfspaket:
Das Schulbedarfspaket als Einzelleistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) bein-
haltet einen jährlichen Zuschuss für die Anschaffung von Schulmaterialien in Höhe von 100,-
Euro je Kind und wird denjenigen Eltern ausgezahlt, die aufgrund ihrer Einkommenssituation
BuT-anspruchsberechtigt sind. Außerdem müssen die Familien den Schulbesuch des/der Kin-
des/Kinder per Schulbescheinigung nachweisen.
Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Grundsicherung nach
dem SGB II und Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen hierfür keinen ge-
sonderten Antrag stellen. Sie erhalten die Leistung zusammen mit der Regelleistung zu den
Stichtagen 01.08. (70,- Euro) und 01.02. (30,- Euro) automatisch.
Familien mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sowie mit geringem Einkommen stel-
len hierfür einen gesonderten Antrag. Familien mit geringem Einkommen erhalten BuT-
Leistungen generell nur nach erfolgter Einkommensprüfung im Jobcenter.
Die Verwendungsnachweisführung für den Schulbedarf ist vom Gesetzgeber nicht vorgese-
hen.
Lernförderung:
Die Kosten für Lernförderung/Nachhilfe werden aus BuT nur übernommen, wenn eine grund-
sätzliche BuT-Anspruchsberechtigung besteht und die Schule einen entsprechenden Förder-
bedarf des Kindes attestiert. In der Bescheinigung der Schule wird der Bedarf präzise nach
Anforderung an die Lehrkraft (keine besonderen Anforderungen, Lehramtsstudent/in, exami-
nierte Fachkraft), Art (Gruppen- oder Einzelunterricht) und Umfang (Anzahl der Förderstun-
den) der notwendigen Förderung differenziert.
Alle Anbieter agieren im Rahmen der ortsüblichen Preisstruktur.
Die Leistungen werden je Kind beantragt und bewilligt. Die Rechnungslegung erfolgt ebenfalls
je Kind innerhalb des von der Schule definierten Förderrahmens. Jede erbrachte Leistung wird
„Kind-spitz“ verbucht und dokumentiert.
Um bestimmten kumulierten Bedarfen in Jugendeinrichtungen, Flüchtlingsunterkünften, im Of-
fenen Ganztag, etc. Rechnung zu tragen, werden auch Kooperationsvereinbarungen mit
(überwiegend gemeinnützigen) Trägern abgeschlossen. Hierdurch sollen Antrags- und Ab-
rechnungsverfahren vereinfacht werden, indem die Kinder gesammelt gemeldet und die er-
brachte Leistung gesammelt abgerechnet werden. Die sonstigen Voraussetzungen werden
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dadurch nicht aufgehoben. Weiterhin muss der Bedarf detailliert über die Schule attestiert sein
und weiterhin wird die Leistung je Kind abgerechnet und dokumentiert.
Da über das Bildungs- und Teilhabepaket keine Projekte, sondern Einzelfälle gefördert wer-
den und keine Beauftragung eines Anbieters erfolgt, entfällt die im Zuwendungsrecht geläufige
Verwendungsnachweisführung.
Soziale und kulturelle Teilhabe:
Der im Bildungs- und Teilhabepaket verankerte Zuschuss für die Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben (pro Kind/Jugendliche/r bis zu 10 € im Monat bzw. max. 120 € im Jahr)
dient der Finanzierung von Freizeitaktivitäten BuT-berechtigter Kinder in Vereinen, Work-
shops, Musikschulen, Stadtranderholung, etc. Der Betrag kann auch für die Dauer von 1 Jahr
ganz oder teilweise angespart und z.B. in den Ferien für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit
eingesetzt werden. Sofern der Betrag monatlich nicht voll verausgabt wird, kann er außerdem
für die Anschaffung von z.B. Instrumenten oder Sportausstattung, die für das jeweilige Ange-
bot gebraucht werden, verwandt werden.
Wie in der Lernförderung auch obliegt es den Kindern und Jugendlichen, bzw. ihren Eltern, ein
geeignetes Angebot auszuwählen. Zur Beantragung der BuT-Leistung legen die Familien eine
Mitgliedsbescheinigung, bzw. Teilnahmebestätigung des Anbieters vor. Die Förderung wird
bezogen auf das einzelne, jeweils berechtigte Kind bewilligt und abgerechnet. Jede Abrech-
nung wird zugehörig zum Kind dokumentiert, auch wenn die Auszahlung direkt an den Anbie-
ter erfolgt. Insofern liegt in dieser Leistungsart ebensowenig eine Projektförderung vor wie in
der Lernförderung. Eine Verwendungsnachweisführung entfällt auch hier.
Um die Beantragung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe für die Eltern und
die Anbieter/Vereine zu vereinfachen, werden mit den Anbietern Kooperationsvereinbarungen
getroffen, durch die vereinfachte und weniger aufwendige Antragstellungs- und Abrechnungs-
verfahren geregelt werden, was gerade für Sportvereine und andere ehrenamtlich unterstützte
Angebote von großer Bedeutung ist. Jedoch gilt auch hierfür, dass die Leistung weiterhin auf
das Kind bezogen geprüft und bewilligt wird. Auszahlungen an den Anbieter erfolgen auch in-
nerhalb der Kooperationen immer konkret für ein BuT-berechtigtes Kind und nur innerhalb des
jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
Grundsätzlich gilt für alle BuT-Leistungsarten (außer Schulbedarf), dass die Angebote nicht
ausschließlich BuT-berechtigten, sondern zu gleichen Konditionen allen Kindern und Jugend-
lichen zugänglich sein müssen.
3. Eine Bewertung der „Projektergebnisse“ ist aus den unter Punkt 2 genannten Gründen man-
gels der aus BuT finanzierten Projektförderung, bzw. mangels institutioneller Beauftragung
von Leistungsanbietern nicht möglich.
Die Steigerung der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen des Bildungs- und Teilhabepa-
kets in Köln innerhalb der letzten Jahre wird als positive Entwicklung gewertet.
In Vertretung
gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2409/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 10.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 16:14