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3230/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Integrationsrates vom 12.09.23 (AN/1560/2023) betreffend „Verlorene Unterlagen in den Kölner Ausländerbehörden"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.10.2023

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 14.11.2023, TOP 3.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2808 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33/330 
 
Vorlagen-Nummer 
 3230/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 14.11.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des 
Integrationsrates vom 12.09.23 (AN/1560/2023) betreffend „Verlorene Unterlagen in den 
Kölner Ausländerbehörden" 
1. In welcher Häufigkeit kommt das vor? 
 
Der Verwaltung sind lediglich Einzelfälle bekannt, in denen ein Nationalpass abhandengekom-
men ist.  
 
Akten werden bei der Ausländerbehörde Köln elektronisch geführt und können somit nicht ver-
loren gehen. Dies kann allenfalls vorkommen, wenn eine andere Ausländerbehörde die Akte 
einer nach Köln verzogenen Person in Papierform zusendet und diese auf dem postalischen 
Wege abhandenkommt. Auch dies kommt vereinzelt vor, liegt jedoch nicht im Verantwortungs-
bereich der Ausländerbehörde Köln. 
 
2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um solche Vorfälle in Zukunft 
auszuschließen? 
 
Originalunterlagen werden auf gesicherten internen Wegen verschickt oder persönlich überge-
ben und gesichert verwahrt. 
 
3. Warum zieht das Ausländeramt Originalunterlagen (Pässe, Urkunden, 
Bescheinigungen und so weiter) ein, anstatt Kopien dieser Unterlagen abzulegen? 
 
Die behördliche Verwahrung von Pass oder Passersatz bei ausreisepflichtigen Personen ist 
gesetzlich vorgegeben (§ 50 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Bei einzelnen Personengruppen kann 
darüber hinaus auch die ID-Karte sowie ein Staatsangehörigkeitsnachweis eingezogen wer-
den, da mit diesen Dokumenten neue Pässe oder Passersatzpapiere beantragt werden kön-
nen. Bei Personen, die über kein Passdokument verfügen, kann es in Einzelfällen vorkom-
men, dass andere Identitätsdokumente wie z. B. eine Geburtsurkunde zu diesem Zweck ein-
gezogen wird. Dies hat Bedeutung für die Identitätsklärung und die Feststellung der Rückfüh-
rungsmöglichkeit (§ 48 Abs. 3 AufenthG).  
Nationalpässe können vorübergehend eingezogen werden, um diese einer Passprüfung auf 
Echtheit zu unterziehen. 
 
 
4. In welcher Weise wird den geschädigten Personen bei der Wiederbeschaffung dieser 
Unterlagen von der Ausländerbehörde geholfen?

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In Fällen, in denen ein Nationalpass verloren geht, unterstützt die Ausländerbehörde die be-
troffene Person durch jegliche ihr möglichen Maßnahmen wie z. B. die Ausstellung von erfor-
derlichen Bescheinigungen. Die Anträge auf Ausstellung neuer Dokumente müssen in der Re-
gel bei der jeweiligen Auslandsvertretung persönlich durch die betroffene Person gestellt wer-
den. Die entstehenden Kosten werden vollumfänglich erstattet. 
 
5. Wie werden die materiellen Verluste der betroffenen Menschen entschädigt? 
 
Betroffene erhalten für die ihnen entstehenden Kosten entsprechenden Kostenersatz.

Beratungsverlauf (1)

14.11.2023 Integrationsrat
TOP 3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3230/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.10.2023
Erstellt
10.10.2023 14:58