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0502/2023

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 Arbeitstitel: Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) in Köln-Altstadt/Nord

Eilentscheidung Hauptausschuss 29.06.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 18.2

Anlage 3 WUG Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange § 4 1 BauGB

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Anlage 6_WUG_Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 2 i.V. § 4a 3 BauGB

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Anlage 13_Erläuterungen der Verwaltung zum Thema Wohnungsbau-geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan

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Anlage 1 WUG Geltungsbereich

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Anlage 4 WUG Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange §4 2 BauGB

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Anlage 12 WUG Neufassung der Anlage 7 Begründung

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Anlage 11- Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 10 WUG textliche Festsetzungen

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Anlage 2 WUG Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 1 BauGB

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Beschlussvorlage Rat - Version Rat 15.06.2023

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Anlage 5 WUG Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 2 BauGB

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Anlage 14 Vorabauszug Rat 15.06.2023

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Anlage 7_WUG_Begründung - Neufassung siehe Anlage12

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Anlage15 Hinweise der Verwaltung zum Hauptausschuss

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Eilentscheidung Hauptausschuss

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Anlage 8 WUG Bebauungsplan Blatt1

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Anlage 16- Auszug aus der Niederschrift Sitzung Hauptausschuss 10.07.2023

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Anlage 9 WUG Bebauungsplan Blatt 2

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Anlage 3 WUG Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange § 4 1 BauGB

27392 Zeichen

A N L A G E   3 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-
Altstadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.04.2020 bis zum 28.05.2020 durch-
geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme frist-
verspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der Verfahren 
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung , der 
Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist 
es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der finalen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen 
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere das Ergebnis der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und 
§ 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Anlagenbezogener Umweltschutz 
 Es ergeben sich keine Anregungen oder Hinweise. Kenntnisnahme -/- 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz 
 Die wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden von 
dem Vorhaben nicht berührt. 
Kenntnisnahme -/- 
3 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 Die Fläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet 
bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen statt-
gefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Welt-
krieges (Bombenblindgänger). Aus Sicht des Kampfmittelbe-
seitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher 
Sicht wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts 
sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfoh-
len. 
Ja Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel wird der Bauherrin empfohlen und der konkrete 
Verdachtspunkt mitgeteilt. 
Zudem wird ein entsprechender Hinweis in den Bebau-
ungsplan-Entwurf aufgenommen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas-
tungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei-
ten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. 
4 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Die gegenwärtige städtebauliche Situation ist unbefriedigend. 
Die IHK begrüßt deshalb die Planung ein kleinteiliges, urban 
gemischtes Quartier aus Arbeiten, Verwaltung, Gewerbe 
(Hotel, Gastronomie und Einzelhandel) sowie Wohnen zu 
entwickeln. Prägend für das Vorhaben ist die unmittelbare 
Nähe zum Domumfeld und der Via Culturalis sowie das Vor-
handensein von Denkmälern. Das Vorhaben befindet sich in 
der Kernzone des städtebaulichen Masterplans. 
Kenntnisnahme -/- 
5 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
5.1 Das Planungskonzept, welches die Neugestaltung des Lau-
renz-Carrés zum Ziel hat und neben der Büro- und Hoteler-
richtung auch Gastronomie und Einzelhandel vorsieht, zu-
gleich aber auch dem kulturellen Erbe Kölns Rechnung trägt, 
begrüßt die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH aus-
drücklich. 
Kenntnisnahme -/- 
5.2 Die Kölner Altstadt ist ein touristisch stark frequentiertes Ge-
biet. Dies ist auch in den Abend- bzw. Nachtstunden der Fall, 
wo das Angebot von nahegelegenen bzw. angrenzenden 
Gastronomien und Vergnügungsstätten wahrgenommen 
wird. Durch den Bau von Wohnungen sollten nahegelegene 
Gastronomien / Vergnügungsstätten keine Beeinträchtigun-
gen in ihrem Betrieb, z.B. durch mögliche Klagen aufgrund 
von Lärmbelästigungen o.Ä., erfahren. Dies ist bei den weiter 
voranschreitenden Planungen, insb. beim Bau der Wohnein-
heiten, unbedingt zu berücksichtigen. 
Ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersu-
chung durch ein Gutachterbüro erstellt, die den durch das 
Vorhaben erzeugten Verkehrs- und Anlagenlärm betrachtet. 
5.3 Lieferverkehr 
Beim Mobilitätskonzept sollte darauf geachtet werden, dass 
der Lieferverkehr der angrenzenden und der sich im be-
Ja Im Rahmen der Erarbeitung der Verkehrsuntersuchung mit 
Mobilitätskonzept werden Lieferverkehre durch das Gut-
achterbüro zu untersuchen sein.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
troffenen Gebiet befindlichen Betriebe im Vergleich zum Sta-
tus Quo nicht beeinträchtigt wird. 
5.4 Parkplätze 
Es sollte darauf geachtet werden, dass durch die Neupla-
nungen von Parkflächen insgesamt eine ausreichend hohe 
Anzahl an Stellplätzen für diejenigen vorhanden bleibt, die 
zum Einkaufen in die Innenstadt kommen. 
Ja Im Rahmen der Erarbeitung der Verkehrsuntersuchung mit 
Mobilitätskonzept wird auch der durch das Vorhaben aus-
gelöste Bedarf an Stellplätzen durch das Gutachterbüro 
betrachtet werden. 
6 Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege 
6.1 Zwar befinden sich innerhalb des betrachteten Gebiets keine 
Denkmäler gemäß § 3 DSchG NRW, die Belange der Denk-
malpflege sind aber dennoch betroffen, weil sich in unmittel-
barer Umgebung zahlreiche Denkmäler befinden, die nicht 
nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern 
auch in ihrem Wirkungsraum geschützt sind. Im Rahmen 
dieses sogenannten Umgebungsschutzes besteht Erlaubnis-
pflicht gemäß § 9 Abs. 1 b). 
Der Schutz der Denkmäler in ihrem Wirkungsraum („Umge-
bungsschutz“) wird in der „Erläuterung des städtebaulichen 
Planungskonzepts“ unter Punkt 1, S. 1 bereits erwähnt und 
die betroffenen Denkmäler werden unter Punkt 2.3, S. 3 ge-
nannt und ausreichend gewürdigt. 
Kenntnisnahme -/- 
6.2 Ergänzend ist aber auf den Kulturlandschaftsbereich 352 
Innenstadt Köln zu verweisen, der unter anderem die römi-
sche und mittelalterliche Grundrissstruktur als prägendes 
Merkmal hervorhebt und ihre Sicherung und Bewahrung als 
Ziel benennt (vgl. hierzu „Fachbeitrag Kulturlandschaft zum 
Regionalplan Köln“, bearbeitet durch den LVR und die Stadt 
Köln, 2016 hrsg. vom LVR, S. 236, sowie die dazugehörige 
Karte). Er steht zum Download zur Verfügung unter: 
https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kul
turlandschaftsentwick-
lungnrw/dokumente_190/Fachbeitrag_Kulturlandschaft_zum
_Regionalplan_Koeln_komplett.pdf 
Ja Es erfolgt die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a 
Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB in den auch die 
Belange der Kulturlandschaftspflege eingestellt werden.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
[Der Stellungnahme ist hier der Auszug aus dem vorgenann-
ten Fachbeitrag beigefügt (Text und dazugehörige Karte). 
Diese liegen dem Stadtplanungsamt vor, aufgrund fehlender 
Nutzungsrechte werden die Abbildungen hier nicht veröffent-
licht.] 
6.3 In Bezug auf die erläuterte Planung ist positiv zu bemerken, 
dass zukünftig eine stärkere Kleinteiligkeit angestrebt wird. 
Zusätzlich ist aus denkmalpflegerischer Sicht anzuregen, 
dass die historische Grundrissstruktur Vorbild für die Parzel-
lenzuschnitte der Neubauten und hinsichtlich der Planung 
eines neuen Durchstichs mit Sichtachse zum Dom sein soll. 
Teilweise Der städtebauliche Entwurf, der die Grundlage für das Be-
bauungsplanverfahren bildet, wurde im Rahmen eines Qua-
lifizierungsverfahrens – in das auch denkmalpflegerische 
Belange eingestellt wurden – durch ein Preisgericht ausge-
wählt. 
Maßgeblich für die weitere Entwicklung sind die bestehen-
den, äußeren Grenzen der Flurstücke sowie die aus der 
städtebaulichen Studie hervorgegangene Teilung der Bau-
körper und städtebauliche Herleitung des neuen Durch-
stichs. 
6.4 Um die potenzielle Beeinträchtigung der geplanten Baukör-
per auf die umgebenden Denkmäler gemäß § 3 DSchG NRW 
prüfen zu können, sind eine Darstellung der Baukörper und 
der Baumassenverteilung, eine Visualisierung der Straße 
Unter Goldschmied von Süden nach Norden mit dem denk-
malgeschützten Senatshotel im Vordergrund sowie Angaben 
zu den First- und Traufhöhen der Denkmäler und der geplan-
ten Neubauten unter Berücksichtigung der Technikgeschos-
se und Technikaufbauten notwendig. 
Teilweise Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird ein Bebauungs-
plan-Entwurf erarbeitet, der zeichnerische und textliche 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung treffen 
wird. 
7 Landschaftsverband Rheinland – Dezernat Kultur und landschaftliche Kulturpflege 
7.1 Im Folgenden wird aus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege 
Stellung zum genannten Verfahren genommen, insbesonde-
re zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der 
Prüfung des „Kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter“ in 
der Umweltprüfung. Zu den Kernkompetenzen des Land-
schaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschaftspfle-
ge. 
Im Sinne des ROG (Raumordnungsgesetz vom 22. Dezem-
Ja Es erfolgt die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a 
Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB in den auch die 
benannten Belange der Kulturlandschaftspflege eingestellt 
werden.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ber 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 
Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)) 
befasst sich diese mit den historisch geprägten und gewach-
senen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt 
das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhal-
ten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene 
Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und 
mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ 
Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsver-
band Rheinland folgende Untersuchungsgegenstände be-
deutsam: 
 
• die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der 
Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 
die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von 
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Be-
deutung und die Gestaltung des Orts- und Landschafts-
bildes sowie 
• die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspfle-
ge sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umwelt-
schutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB, 
• die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung 
historisch gewachsener Kulturlandschaften zur dauerhaf-
ten Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie 
des Erholungswertes von Natur und Landschaft. 
7.2 Wie bereits in ihrem Planungskonzept beschrieben, ist der 
genannte Planungsbereich ein Ort mit einer hohen Dichte 
wertvoller Zeugnisse der Stadtgeschichte. Eine behutsame 
Entwicklung dieses besonderen Raumes mit Rücksicht auf 
die historischen baulichen Zeugnisse in der unmittelbaren 
Umgebung ist hier das höchste Gebot. 
Der LVR empfiehlt hier grundsätzlich der Maßgabe einer „er-
haltenen Kulturlandschaftsentwicklung“ gem. den landespla-
nerischen Grundsätzen und Zielen, beschrieben im Fachbei-
Siehe Stellungnah-
me 7.1 
Siehe Stellungnahme 7.1

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
trag Kulturlandschaft zum Landesentwicklungsplan (2007) zu 
folgen. Wichtige Grundsätze bei großräumigen Planungen 
sind in diesem Zusammenhang: 
• G 9.2.1: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen sind die geschichtlichen und kulturellen Zusam-
menhänge und regionalen Zusammengehörigkeiten zu 
wahren.“ 
• G 9.2.2: „Dem kulturlandschaftlichen Wert der […] be-
deutsamen Kulturlandschaftsbereiche soll bei der Abwä-
gung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen 
besonderes Gewicht beigemessen werden.“ 
• G 9.2.3: „Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich 
ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbe-
züge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, 
Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen 
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im 
Sinne der Erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung be-
rücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzun-
gen möglich sein.“ 
(vgl. S. 109 im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Lan-
desplanung in Nordrhein-Westfalen, 2007) 
7.3 Das Plangebiet liegt umfänglich im erhaltenswerten Kultur-
landschaftsbereich 352 ‚Innenstadt Köln‘ des Kulturland-
schaftlichen Fachbeitrags zum Regionalplan Köln (Köln 
2016). Im Rahmen der Umweltprüfung sind mögliche negati-
ve Auswirkungen auf wertgebende Bestandteile des Kultur-
landschaftsbereiches durch die vorliegende Planung zu prü-
fen. 
Der Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln 
ist auch online verfügbar: 
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kult
urlandschaftsentwick-
lungnrw/dokumente_190/Fachbeitrag_Kulturlandschaft_zum
_Regionalplan_Koeln_komplett.pdf  
Hier sind zudem die Adressen der entsprechenden WMS-
Siehe Stellungnah-
me 7.1 
Siehe Stellungnahme 7.1

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Dienste zur Einbindung von Geometrien in ein GIS zu finden.  
 
Für die Ermittlung der Untersuchungstiefe und Methodik im 
Umweltbericht wird auf die Verwendung der UVP-Broschüre 
zum Umgang mit Kulturgütern bei der Umweltprüfung ver-
wiesen (UVP-Gesellschaft e.V. (Hrsg.): Kulturgüter in der 
Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des Kulturellen 
Erbes bei Umweltprüfungen. Köln 2014). In der Handrei-
chung ist die Vorgehensweise zur Betrachtung von Kulturgü-
tern in Planungsvorhaben ausdrücklich beschrieben. Diese 
ist online verfügbar unter: https://www.rheinischer-
verein.de/media/rheinische_heimatpflege/UVP-
Broschuerefuers-Netz.pdf  
8 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
 Gegen das genannte Planungskonzept bestehen keine Be-
denken. 
Kenntnisnahme -/- 
9 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention / Opferschutz 
 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das genannte 
Bauvorhaben keine Bedenken. 
Da jedoch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen 
kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z. B. 
Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der 
Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie 
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten 
mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik 
/ Überfall und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 
Es wird darum gebeten, die Vorhabenträger, Bauherren oder 
Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzu-
weisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichti-
gung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung 
und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Bauherrin weitergegeben.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
durchgeführt. 
10 Deutsche Telekom AG 
10.1 Gegen die Planung hat die Deutsche Telekom AG keine 
Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbe-
reich Telekommunikationslinien der Telekom befinden.  
Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, 
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögens-
interessen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenen-
falls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung 
oder Verlegung unserer Anlagen kann die Telekom erst An-
gaben machen, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Er-
läuterung vorliegen. 
Kenntnisnahme -/-

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10.2 Die Telekom bittet folgende fachliche Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufzunehmen:  
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausrei-
chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 
ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baum-
pflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und un-
terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungs-
gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Die Te-
lekom bittet sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele-
kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikations-
anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunika-
tionsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür 
bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Teilweise Im weiteren Verfahren wird eine Aufnahme der in der Stel-
lungnahme benannten Punkte in den Bebauungsplan-
Entwurf geprüft, soweit diese für den Bebauungsplan-
Entwurf relevant sind. 
10.3 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet-
zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den 
Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwen-
dig, dass der Telekom Beginn und Ablauf der Erschließungs-
anlagen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer-
den. Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirt-
schaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
Kenntnisnahme -/- 
11 Finanzamt Köln-Mitte 
 Gegen das genannte Planungskonzept bestehen keine Be-
denken. 
Kenntnisnahme -/- 
12 Stadtwerke Köln GmbH

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
-/- 
12.2 RheinEnergie AG (RE) / Rheinische NETZGesellschaft 
mbH (RNG) 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
-/- 
12.2.1 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich derzeit in 
Gebäuden innerhalb des Plangebietes Trafo-Stationen zur 
Stromversorgung befinden. Teilweise versorgen diese Trafo-
Stationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch 
in der Umgebung des Plangebietes liegende Gebäude. In 
diesem Zusammenhang muss für die Abriss- und Bauphase 
ein provisorischer Standort sowie für den danach folgenden 
regulären Betrieb ein endgültiger Standort gefunden werden, 
um die Stromversorgung der zum Plangebiet benachbarten 
Anschlussnehmer gewährleisten zu können. 
Zur Stromversorgung des Plangebietes werden auch zukünf-
tig Trafo-Stationen benötigt. Die Anzahl hängt von den 
Stromleistungsbedarfen der Bauherren ab (technische Ge-
bäudeausstattung, Elektromobilitätskapazitäten etc.). Da die 
RNG davon ausgeht, dass im Plangebiet auch weiterhin Tra-
fo-Stationen nur innerhalb von Gebäuden und nicht im Be-
reich der öffentlichen Straßenflächen untergebracht werden 
sollen, muss die Stromversorgung frühestmöglich abge-
stimmt werden, so dass die Bauherren geeignete Räumlich-
keiten für die Trafo-Stationen vorsehen bzw. einplanen und 
zur Verfügung stellen können. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Bauherrin weitergegeben. 
12.2.2 Die Trafo-Stationen werden auf Grundlage der Niederspan-
nungsanschlussverordnung (NAV) positioniert und betrieben 
sowie sind die Technischen Anschlussbedingungen des 
Netzbetreibers RNG einzuhalten. Es wird gebeten, in den 
textlichen Festsetzungen und der zum Bebauungsplan gehö-
rigen Begründung explizit auf die Anwendung dieser Vorga-
ben und gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen. Ebenfalls 
Ja Im weiteren Verfahren wird eine Aufnahme des in der Stel-
lungnahme benannten Punktes in den Bebauungsplan-
Entwurf geprüft.

- 11 - 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
erscheint ein verbaler Einschub in die Planzeichnung sinn-
voll. 
12.2.3 Weiterhin verlaufen in den öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plange-
bietes Leitungen zur Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärme-
versorgung. Notwendige Leitungsschutz- oder Leitungssiche-
rungsmaßnahmen sind abzustimmen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Bauherrin weitergegeben. 
12.2.4 Da sich das Plangebiet im Bereich der Fernwärmeversor-
gung befindet, ist eine Versorgung mit klimafreundlicher 
Fernwärme technisch möglich. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Bauherrin weitergegeben. 
13 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
13.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 
06 hingewiesen. 
Kenntnisnahme -/- 
13.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Standplät-
ze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Bauherrin zur Berücksichtigung in 
der Gebäudeplanung weitergegeben. 
14 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
 Der Geltungsbereich befindet sich nicht im Konzessionsge-
biet der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft. 
Gegen das genannte Planungskonzept bestehen keine Be-
denken. 
Kenntnisnahme -/- 
15 Westnetz GmbH 
 Gegen das genannte Planungskonzept bestehen keine Be-
denken. 
Kenntnisnahme -/- 
16 RWE Power AG

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Belange der Gesellschaft werden nach heutigem Kenntnis-
stand durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt. 
Kenntnisnahme -/- 
17 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
 Von der vorgenannten Maßnahme sind weder vorhandene 
Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen be-
troffen. 
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Na-
tur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, 
dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, 
bittet die Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH um erneu-
te Beteiligung. 
Kenntnisnahme Ein Eingriff in Natur und Landschaft gilt aufgrund des be-
stehenden, rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 
bereits als zulässig. 
18 PLEdoc GmbH 
18.1 Von PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen der 
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber wer-
den von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
• Open Grid Europe GmbH, Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
• Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc 
GmbH) 
• Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt 
Kenntnisnahme -/-

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
18.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz 
der Eingriffsfolgen ist den Unterlagen zu entnehmen, dass 
die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren 
festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. 
PLEdoc GmbH weist darauf hin, dass durch die Festsetzung 
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von PLE-
doc GmbH verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht aus-
zuschließen ist. PLEdoc GmbH bittet um Mitteilung der plan-
externen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem 
Verfahren. 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen 
nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder 
Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneu-
ten Abstimmung mit PLEdoc GmbH. 
Siehe Stellungnah-
me 17 
Siehe Stellungnahme 17 
19 GASCADE Gastransport GmbH 
 Die Antwort erfolgt gleichzeitig im Namen und Auftrag der 
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH 
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die Anlagen 
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen 
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese 
Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage 
der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. 
Kenntnisnahme -/- 
20 Thyssengas Gmb 
 Es sind keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernlei-
tungen betroffen. Neuverlegungen sind zurzeit nicht vorge-
sehen. 
Kenntnisnahme -/- 
21 Nord-West-Ölleitung GmbH 
 Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, wer-
den die dort vorhandenen Mineralölfernleitungen der Nord-
West-Ölleitung GmbH und / oder weitere von der Nord-West-
Kenntnisnahme -/-

- 14 - 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ölleitung GmbH überwachten Fernleitungen nicht berührt. 
Die Nord-West-Ölleitung GmbH hat daher gegen das Vorha-
ben keine Bedenken. 
22 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
 Gegen das genannte Planungskonzept bestehen keine Be-
denken. 
An den bezeichneten Stellen verlaufen keine durch Evonik 
betreuten Fernleitungen. 
Der Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen folgende 
Eigentümer / Betreiber: 
• AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) 
• ARG mbH & Co. KG 
• BASF SE (nur Prophylenfernleitung LU-KA und Ethylen-
fernleitung KE-LU) 
• Convestro AG (nur CO-Pipeline) 
• Eneco Gasspeicher B.V. 
• EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG 
• INEOS Solvents Germany GmbH 
• Innogy Gas Storage NWE GmbH 
• NUON Epe Gasspeicher GmbH 
• OXEA Infrastructure GmbH & Co. KG 
• PRG Prophylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG 
• TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) 
• Westgas GmbH 
• Wacker Chemie GmbH 
• Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
 
Bei Änderung der Planung bittet Evonik um erneute Anfrage. 
Kenntnisnahme -/- 
23 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 (fristverspätet) 
Gegen das genannte Planungsvorhaben bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Bitte berücksichtigen Sie bei Planungen das in dem Gebiet 
 
Kenntnisnahme 
 
-/-

- 15 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
liegende öffentliche Kanalnetz. 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt:  
• Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV 
• Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz 
• Erzbistum Köln – Generalvikariat  
• Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
• Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekomunikation, Post und Eisenbahnen 
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben 
• Amprion GmbH 
• N.V. Rotterdam-Rijn 
• Esso Deutschland GmbH

Anlage 6_WUG_Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 2 i.V. § 4a 3 BauGB

12025 Zeichen

A N L A G E   6 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67453/23 –Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-
Altstadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der 2. Offenlage 
 
1. Öffentlichkeit 
Die 2. Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a (3) BauGB wurde am 22.02.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.03.2023 bis zum 17.03.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind keine 
Stellungnahmen eingegangen. 
 
2. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) 
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB wurden die TöB über die 2. Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes schriftlich 
benachrichtigt. Im Zeitraum der 2. Offenlage sind neun Stellungnahmen eingegangen, drei davon außerhalb der Frist. Nachfolgend werden die fristge-
recht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Die außerhalb der Frist eingegangen Stellungnahmen wurden eben-
falls berücksichtigt. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung 
sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Amprion  
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen be-
teiligt wurden. 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Evonik Operations GmbH 
An den in der Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen kei-
ne der durch das Unternehmen betreuten Fernleitungen. 
Der Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen folgen-
der Eigentümer / Betreiber: 
• AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) 
• ARG mbH & Co. KG 
• BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA, Ethylen-
Kenntnisnahme entfällt

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
fernleitung KE-LU und Sauerstoff) 
• BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise) 
• Covestro AG (nur CO-Pipeline) 
• Eneco Gasspeicher B.V. 
• EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG 
• Evonik Operations GmbH 
• INEOS Solvents Germany GmbH 
• NUON Epe Gasspeicher GmbH 
• OQ Chemicals GmbH (teilweise) 
• PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG 
• RWE Gas Storage West GmbH 
• Sasol Germany GmbH 
• SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen 
• TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) 
• Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG 
• Vorwerk-EEE GmbH 
• Wacker Chemie GmbH 
• Westgas GmbH 
Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe-
ten. 
3 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention/Opferschutz 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch 
eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen krimi-
nalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. 
Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit 
der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen:  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an.  
Kenntnisnahme Das Beratungsangebot wurde an die Bauherrin weitergegeben.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen.   
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und 
dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durch-
geführt.   
Weitere Informationen erhalten Sie unter 
www.polizei.nrw.de.   
4 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr  
Gegen die Planung bestehen aus polizeilicher Sicht 
grundsätzlich keine Bedenken. 
Allerdings ist dienstlich ein politischer Beschluss der BV 1 
hinsichtlich einer Einrichtung einer Fußgängerzone 
in Ost-West-Richtung, die die vorhandene Fußgängerzo-
ne Hohe Str. mit dem Rheinufer verbinden 
soll. 
Bei einer Trennung der Durchflussverkehre durch die Alt-
stadt ist unter Umständen eine Erreichbarkeit des neuen  
Laurenz-Carre‘ nicht nur für die Berechtigten Bewohner 
des Laurenz-Carre‘ sondern auch für Einsatzfahrzeuge 
von Polizei und Feuerwehr erschwert. 
Die laut Bauunterlagen beschriebene Erreichbarkeit des 
Carre‘ vom Rheinufer, bzw. Pipinstr. ist dann nicht 
mehr gegeben. 
Kenntnisnahme Die Hinweise auf die Verkehrsführung beziehen sich auf das am 
26.03.2019 vom Verkehrsausschuss zur Umsetzung beschlosse-
nen „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ (vgl. 2835/2016/2). Darin 
ist (als Variante 4) die angesprochene Erweiterung der Fußgän-
gerzone zwischen Marspfortengasse und Mühlengasse (neue 
Fußgängerzone in der Großen und Kleinen Budengasse als Ver-
bindung zwischen Hohe Straße und Rheinufer) im Zielnetz be-
reits enthalten. Die Umsetzung des Konzepts erfolgt sukzessive 
nach Realisierung der Hochbauten in diesem Bereich. Ein neuer 
Beschluss ist hierfür nicht erforderlich.  
Die Hinweise sind an das zuständige Fachamt (Amt für nachhal-
tige Mobilitätsentwicklung) weitergeleitet worden. 
 
5 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H.  
Von der Maßnahme werden weder vorhandene Anlagen 
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-
GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen. 
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen des 
Unternehmens stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaß-
nahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteili-
Kenntnisnahme Ein Eingriff in Natur und Landschaft gilt aufgrund des bestehen-
den, rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 bereits als 
zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht vorgesehen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
gung gebeten. 
6 PLEdoc GmbH  
Von der OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen und der 
GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist das Unternehmen 
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der 
Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-
rechtlichen Verfahren beauftragt.  
 
Die vom Unternehmen verwalteten Versorgungsanlagen 
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber 
werden von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
 
Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
Kenntnisnahme entfällt 
7 Stadtwerke Köln GmbH  
Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften, der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe 
Kenntnisnahme entfällt

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
AG, wird mitgeteilt, dass als Träger öffentlicher Belange 
keine Bedenken bestehen. 
 
Ergänzend wird auf die Stellungnahme zur Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) abgegeben im 
Zeitraum vom 26.08.2021 bis zum 29.09.2021 verwiesen. 
8 Landschaftsverband Rheinland  
Hiermit wird darüber informiert, dass keine Betroffenheit 
bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher 
keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert wer-
den. 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR- 
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es 
wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert 
einzuholen. 
Kenntnisnahme Das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim wurde 
über die erneute Offenlage gleichermaßen informiert.  
 
9 
9.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH  
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der Planung wird wie folgt Stellung genommen: 
Gegen die bestehen keine Einwände. 
Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Im Planbereich 
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, 
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermö-
gensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Be-
trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
währleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung 
der Anlagen können erst Angaben gemacht werden, wenn 
die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.  
9.2 Es wird gebeten, folgende fachliche Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, 
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhal-
tung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der 
Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des 
Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die 
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen er-
forderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich aus-
schließlich öffentliche Verkehrsflächen. Es wird davon ausgegan-
gen, dass alle erforderlichen Akteure (z.B. Versorgungsträger) im 
Rahmen von Maßnahmen an öffentlichen Verkehrsflächen betei-
ligt werden. Auf eine pauschale Aufnahme der vorgeschlagenen 
Festsetzung wird daher verzichtet. 
9.3 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsan-
lagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden. Die Kontaktdaten werden in der Stellungnahme 
benannt.  
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft-
lichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te-
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben.

- 7 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist.

Anlage 13_Erläuterungen der Verwaltung zum Thema Wohnungsbau-geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplan

5848 Zeichen

ANLAGE 13 
 
Erläuterungen der Verwaltung zum Thema Wohnungsbau/geförderten 
Wohnungsbau im Bebauungsplan  
 
Der Bebauungsplan  
Der vorgelegte Bebauungsplan-Entwurf enthält – u.a. auf Basis vorauslaufender 
Beschlüsse - unverändert die folgenden wesentlichen Festsetzungen für das 
entsprechende Baufeld (Ecke Marspfortengasse/Grosse Budengasse): 
 Festgesetzt ist ein Urbanes Gebiet (MU1), in welchem oberhalb des ersten 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind (vgl. Anlage 9 und 10 
Textliche Festsetzung 1.8). 
 Zusätzlich enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, dass in diesem 
Baufeld mind. 30% der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als 
geförderte Wohnnutzung zu errichten sind (vgl. Anlage 9 und 10 Textliche 
Festsetzung 5). 
 Mit der GERCHGROUP AG besteht aus 2020 zusätzlich ein städtebaulicher 
Vertrag, in dem die Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus (auf Basis der 
Beschlusslage aus 2017, AN 1352/2017) vereinbart ist.  
Bezogen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes – die Stadt stellt hier einen 
Angebotsbebauungsplan auf - haben sich durch die Mitteilung der GERCHGROUP 
AG (vgl. Anlage 11) keine Änderungen hinsichtlich der geplanten Festsetzungen zum 
Wohnungsbau inkl. des geförderten Wohnungsbaus ergeben.  
 
Verträge mit der GERCHGROUP AG 
Mit der GERCHGROUP AG besteht aus 2020 ein Vertrag, in dem die Umsetzung 
des 2017 beschlossenen geförderten Wohnungsbaus vereinbart ist (siehe 3. 
Spieglstrich oben). 
Im Rahmen eines Nachtrags sollten – in Ergänzung zum Vertrag aus 2020 – neben 
anderen Punkten (z.B. Regelungen zur intensive Dachbegrünung zum Gebäude am 
Hof, Übernahme von Vertragspflichten auf das von der GERCHGROUP AG 
ergänzend erworbenen Grundstücks Grosse Budengasse 11, Fassadengestaltung) – 
u.a. weitere Details zur Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus festgehalten 
werden.  
Dazu gehörten beispielsweise: 
 Die Anpassung des bisher vertraglich vereinbarten Anteils von 30% bezogen 
auf die Wohneinheiten (wie 2017 beschlossen) auf 30% der Geschossfläche, 
umzustellen, um hier mit den üblichen textlichen Festsetzungen im 
Bebauungsplan zu synchronisieren.  
 Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der 
STADT 
 Vertragsstrafe

Zu der Anpassung und den weiteren Details bezogen auf den geförderten 
Wohnungsbau (siehe oben) im Rahmen eines Nachtrages ist es nun nicht mehr 
gekommen. Der Nachtrag regelt nun „nur“ die übrigen Punkte und ist bereits durch 
die GERCHGROUP AG unterzeichnet.  
Die bisherige Vertragssituation aus 2020 zum geförderten Wohnungsbau bleibt 
unberührt. 
 
Anpassung der Anlage 7 durch Anlage 12 (somit Anlage 7 neu): 
Die ursprüngliche Begründung (Anlage 7) enthielt die Beschreibung zur 
Nachjustierung der vertraglichen Vereinbarungen über einen Nachtrag bezogen auf 
den geförderten Wohnungsbau (siehe oben, sinngemäß: Anpassung 
„Wohneinheiten“ auf „Geschossfläche“ – siehe Anlage 7 Abschnitt 2.7.1 letzter 
Absatz und Abschnitt 3.9).  
Die GERCHGROUP AG war nicht mehr bereit die ergänzenden Regelungen zum 
geförderten Wohnungsbau über einen Nachtrag zu unterzeichnen. Daher wurde die 
Begründung in diesem Punkt angepasst. 
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans blieben von Anpassungen 
unberührt.  
 
Frage nach weiterer Offenlage wegen der Anpassung in der Begründung 
Eine erneute Offenlage wird nach Baugesetzbuch (BauGB) ausgelöst, wenn der 
Entwurf des Bauleitplans geändert oder ergänzt wird. Das war, wie oben 
beschrieben, nicht der Fall, im Gegenteil, die Verwaltung hat an den geplanten 
Festsetzungen festgehalten. Es wurde keine erforderliche Offenlage ausgespart.  
Ergänzend: Im Rahmen des Planaufstellungsverfahren gab es zuvor eine andere 
Situation, dort gab es Anpassungen, die zu einer Änderung/Ergänzung des 
Bebauungsplanes und seinen textlichen Festsetzungen geführt hatten und wozu eine 
erneute Offenlage (im März 2023) durchgeführt wurde.  
 
Kennzahlen (Anlage 12, Seite 57): 
Zunächst: Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebots-
bebauungsplan (nicht um einen VEP).  
Innerhalb der festgesetzten Baugebiete sind nach Baugesetzbuch in Kombination mit 
den konkreten weiteren Festsetzungen des Plans unter Berücksichtigung der dort 
geplanten Nutzungsmischung in gewissen Grenzen unterschiedliche Nutzungsanteile 
möglich.  
Bei den ermittelten circa-Zahlenwerten handelt es sich daher (u.a. unter Beachtung 
der Planung als auch unter Betrachtung der überplanten Bestandsgebäude, worunter 
sich auch Wohnnutzung befindet) um eine grobe Verteilung der Flächen (um den 
Zeitpunkt der Planaufstellung).

Auch ergibt sich aus den vorgenannten Erläuterungen die Differenz von Wohnen 
„über alle Baufelder“ (ca. 5.000m²) und (nur) Neuplanung Wohnen (hier mit 
Konzentration auf das Baufeld Ecke Marspfortengasse/Grosse Budengasse, ca. 
3.500m², davon gef. ca. 1.500m²).  
Im Ergebnis ergibt sich somit die gewünschte Nutzungsmischung für den konkreten 
Standort inkl. einer gewissen Flexibilität für zukünftige Nutzungsänderungen, die sich 
dann im dafür definierten Rahmen des Baubauungsplanes bewegen müssen.  
Auch für den Wohnungsbau/geförderten Wohnungsbau ergibt sich eine gewisse 
Flexibilität. Durch die textliche Festsetzung 1.8, durch welche im MU1 oberhalb des 
ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind ist nicht ausgeschlossen, auch 
im 1. Obergeschoss Wohnen umzusetzen.  
Wie beschrieben ergibt sich so eine gewisse Flexibilität auch in den Zahlen, denen 
aber gleichermaßen Leitplanken gesetzt sind.  
 
Fazit 
Die aktuelle Vorlage zum Satzungsbeschluss entspricht somit nach wie vor dem 
politischen Willen, am Standort Wohnungsbau inkl. öffentlich geförderten 
Wohnungsbau umsetzen zu wollen. Die geplanten Festsetzungen zum 
Wohnungsbau wurden nach Mitteilung durch die GERCHGROUP AG nicht geändert 
auch der Vertrag aus 2020 bleibt unberührt.

Anlage 1 WUG Geltungsbereich

896 Zeichen

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich des Bebauungsplanes 67453/23

Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carre)
in Köln - Altstadt/Nord
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Maßstab 1: 2500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

25 0 so 100 150 Meter tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu

ME u 1]

diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 4 WUG Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange §4 2 BauGB

18999 Zeichen

A N L A G E   4 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 67453/23 – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in 
Köln-Altstadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.08.2021 bis zum 29.09.2021 durch-
geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen dieser Beteiligung sind alle 20 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken.  
Kenntnisnahme -/- 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 
 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zu-
ständigen städtischen Ämter im Verfahren. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 des 
LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsverordnung 
„Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 
Kenntnisnahme -/- 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
3.1 Bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen 
keine Bedenken gegen das oben genannte Planvorhaben. 
Die IHK Köln begrüßt die städtebauliche Entwicklung des 
Plangebiets als kleinteiliges, urban gemischtes Quartier in 
zentraler Lage. Das Vorhaben erfährt durch die unmittelbare 
Nähe zum Domumfeld und der Via Culturalis eine besondere 
Prägung. 
Kenntnisnahme -/- 
 Zur Vermeidung künftiger Nutzungskonflikte sind passive 
Schallschutzmaßnahmen bzw. Minderungsmaßnahmen von 
zentraler Bedeutung. Die IHK Köln begrüßt in diesem Zu-
sammenhang deren Sicherung im Baugenehmigungsverfah-
ren und als Nachtrag zum – dem hiesigen Planvorhaben zu-
grundeliegenden – städtebaulichen Vertrag. 
Kenntnisnahme Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen sind auch Bestandteil des Bebauungsplan-Entwurfs 
(siehe zeichnerische und textliche Festsetzungen).

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4 Handwerkskammer zu Köln 
4.1 Seitens der Handwerkskammer zu Köln bestehen mit Blick 
auf das vorbezeichnete städtebauliche Planungskonzept im 
Grundsatz keine Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
4.2 Die Einwände richten sich allerdings gegen die Pläne zum 
ruhenden Verkehr und ebenso gegen die Pläne zur einge-
schränkten verkehrlichen Erschließung des Plangebiets für 
Handwerker-Verkehre. 
Hier sollen Durchgangsverkehre mit dem Kfz durch die vor-
herrschende Umgestaltung in Fußgängerzonen grundsätzlich 
nicht mehr zugelassen werden. Zudem würde das Parken in 
Kundennähe für den Handwerker – auch aufgrund des er-
satzlosen Parkplatzflächenrückbaus im öffentlichen Raum - 
praktisch unmöglich. Künftig sollen lediglich Anlieferungen in 
den Fußgängerzonen montags bis freitags von 6 bis 11 Uhr 
sowie samstags von 6 bis 10 Uhr er-folgen. Handwerksbe-
triebe benötigen die Möglichkeit zur Zufahrt bis 16 Uhr, da 
dies die Terminvergaben an Handwerkskunden sowie die 
regelmäßigen Arbeitszeiten widerspiegelt. Aufträge werden 
auch nachmittags erledigt. 
Für die Betriebe [der Handwerkskammer zu Köln], die häufig 
über vielgestaltige Fuhrparks verfügen, ist Mobilität von zent-
raler Bedeutung. Die ungehinderte Zugänglichkeit von eige-
nen Standorten, Baustellen und Zulieferern sowie die gute 
Erreichbarkeit von Kunden bleiben dauerhaft wesentliche 
Voraussetzungen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Betäti-
gung der Betriebe. Angesichts sich verschärfender Stell-
platzprobleme in der Altstadt sollte eine nachhaltige Verbes-
serung für die Betriebe im Rahmen einer zukunftsfähigen 
Sonderparkregelung entwickelt werden. Die spezifischen 
Mobilitätsbedürfnisse des Handwerks müssen im Rahmen 
einer modernen Stadtplanungspolitik in besonderer Weise 
beachtet und einbezogen werden. Handwerksbetriebe benö-
Kenntnisnahme Durch den Bebauungsplan-Entwurf werden keine verkehrli-
chen Regelungen getroffen sondern das beschlossene Pla-
nungskonzept „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ bei der 
Planung berücksichtigt. 
 
Abstimmungen zu dem Thema haben zwischen der Hand-
werkskammer zu Köln und dem Fachamt stattgefunden. 
Die Stellungnahme wurde zudem zur Kenntnis an das 
Fachamt weitergegeben.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
tigen für die effiziente Erbringung ihrer Dienstleistungen wei-
terhin ihre Werkstattfahrzeuge und kundennahe Stellplätze 
am Auftragsort, da in der Regel ein unmittelbarer Zugriff auf 
teils schwere Materialien und im Fahrzeug eingebaute Werk-
zeuge für bauliche Maßnahmen erforderlich ist. 
Ein Fahrzeug im Handwerk ist kein reines Transportmittel, 
um eine Person oder einen Gegenstand von „A“ nach „B“ zu 
befördern. Das Handwerksfahrzeug ist vielmehr ein Arbeits-
gerät mit multifunktionaler Ausstattung, das im Laufe eines 
Arbeitstages als „Transporter“, „mobile Werkstatt“, „fahrbares 
Ersatzteillager“ oder „Maschinenstandort“ eine Vielzahl von 
Aufgaben bei zahlreichen Kunden an den verschiedensten 
Orten des Stadtraums erfüllen muss. Viele Aufgaben und 
Bedarfe nach bestimmten Materialien und Werkzeugen er-
geben sich häufig erst spontan angesichts des beim Kunden 
vorgefundenen Zustandes von baulichen oder technischen 
Anlagen, beispielsweise bei Notfalleinsätzen oder Wartungs-
aufträgen. 
Tiefgaragen sind schon allein aufgrund der Tatsache, dass 
die Nutzfahrzeuge des Handwerks von ihren Maßen her nicht 
einfahren und abgestellt werden können, als Stellplatz unge-
eignet. 
Oft ist auch die Lage dieser Einstellplätze zu weit vom Ein-
satzort entfernt. Eine „letzte Meile“, die separat über Logistik-
systeme organisierbar wäre, gibt es im Handwerk nicht. Fer-
ner geben wir zu bedenken, dass Ladezonen kein Ersatz für 
die von Handwerksunternehmen dringend als Arbeitszone 
benötigten Parkplätze sein können. Hinzu kommt, dass nicht 
ermittelt worden ist, welche Wegstrecke ein Handwerker im 
Plangebiet von der Ladezone bis zum potenziellen Einsatzort 
eigentlich zurücklegen muss.

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5 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 Das Aufstellen von Bebauungsplänen und die damit verbun-
dene städtebauliche Ordnung und Stadtentwicklung werden 
ausdrücklich begrüßt. 
Die Neugestaltung des Laurenz-Carrés, bei dem sowohl das 
kulturelle Erbe Kölns als auch Büro- und Hoteleinrichtungen, 
Gastronomie und Einzelhandel berücksichtigt werden, wird 
von der Wirtschaftsförderung Kölns begrüßt. Gegen die Auf-
stellung des entsprechenden, hier in Frage stehenden, vor-
habenbezogenen Bebauungsplans haben wir daher keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme Es wird klargestellt, dass es sich nicht um einen vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt. 
6 Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege  
6.1 Von der betreffenden Maßnahme sind – wie auch im Schrei-
ben im Zuge der Frühzeitigen Beteiligung als Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB dargelegt – die Be-
lange der Denkmalpflege betroffen, da sich in unmittelbarer 
Nachbarschaft des Plangebiets zahlreiche Denkmäler gemäß 
§ 3 DSchG NRW befinden. Alle diese Denkmäler sind wie 
erwähnt nicht nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, 
sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Umgebungsschutz“) 
zu schützen – im Rahmen dieses Umgebungsschutzes be-
steht Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1b). 
Der Schutz der Denkmäler in ihrem Wirkungsraum wird in 
den Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren unter 
Punkt 2.3 (S. 4-5) genannt, die betreffenden Objekte werden 
ausreichend gewürdigt. 
Kenntnisnahme -/- 
6.2 Auf den Kulturlandschaftsbericht 352 Innenstadt Köln ver-
weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich erneut (vgl. unsere 
Stellungnahme vom 27.05.2020). 
Ja Es erfolgte die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 
2a Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB in den auch 
die Belange der Kulturlandschaftspflege eingestellt wurden. 
6.3 Die Einbeziehung des Denkmalbestandes in das Höhenkon-
zept des Planungsareals (Punkt 3.6, S. 11–12) wird begrüßt, 
es wird an dieser Stelle jedoch erneut bekräftigt, dass eine 
potenzielle Beeinträchtigung der umgebenden Denkmäler 
gemäß § 3 DSchG NRW durch die geplanten Baukörper im 
Ja Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf wurde auf Grund-
lage der Planungen der Bauherrin erarbeitet, der zeichneri-
sche und textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen 
Nutzung trifft. Die Planung wurde vorauslaufend anhand 
geeigneter Darstellungen mit dem Stadtkonservator abge-

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/ 6 
 
Vorfeld anhand einer Visualisierung der Baukörper und der 
Baumassenverteilung inklusive der Technikgeschosse und –
aufbauten im Detail geprüft werden muss. 
stimmt, um Beeinträchtigungen der Baudenkmäler auszu-
schließen. 
7 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Abteilung 4 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
8 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention/Opferschutz 
 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff ge-
nannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch eine 
Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalprä-
ventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, 
Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei 
auf Folgendes hingewiesen:  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie 
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten 
mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik 
/ Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an.  
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, 
frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen.   
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt.   
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.polizei.nrw.de.   
Kenntnisnahme Das Beratungsangebot wurde an die Bauherrin weiterge-
geben. 
9 Finanzamt Köln-Mitte 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
10 Stadtwerke Köln GmbH 
10.1 Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaft, der Rhein-
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesell-
schaft mbH, wird mitgeteilt, dass gegen das o.g. Vorhaben 
keine Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme -/-

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/ 7 
 
10.2 Trafo-Stationen 
Es wird allerdings erneut darauf hingewiesen, dass sich der-
zeit in Gebäuden innerhalb des Plangebietes Trafo-Stationen 
zur Stromversorgung befinden. Teilweise versorgen diese 
Trafo-Stationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern 
auch in der Umgebung des Plangebietes liegende Gebäude. 
In diesem Zusammenhang muss für die Abriss- und Baupha-
se ein provisorischer Standort sowie für den danach folgen-
den regulären Betrieb ein endgültiger Standort gefunden 
werden, um die Stromversorgung der zum Plangebiet be-
nachbarten Anschlussnehmer gewährleisten zu können. 
Zur Stromversorgung des Plangebietes werden auch zukünf-
tig Trafo-Stationen benötigt. Die Anzahl hängt von den 
Stromleistungsbedarfen der Bauherren ab (technische Ge-
bäudeausstattung, Elektromobilitätskapazitäten etc.). Es wird 
davon ausgegangen, dass im Plangebiet auch weiterhin Tra-
fo-Stationen nur innerhalb von Gebäuden und nicht im Be-
reich der öffentlichen Straßenflächen untergebracht werden 
sollen, muss die Stromversorgung frühestmöglich abge-
stimmt werden, so dass die Bauherren geeignete Räumlich-
keiten für die Trafo-Stationen vorsehen bzw. einplanen und 
zur Verfügung stellen können. Es wird ein Ansprechpartner 
für technische Abstimmungen [wird in der Stellungnahme 
benannt]. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben.

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/ 8 
 
10.3 Leitungen zur Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversor-
gung  
Weiterhin verlaufen in den öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plange-
bietes Leitungen zur Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärme-
versorgung. Notwendige Leitungsschutz- oder Leitungssiche-
rungsmaßnahmen sind mit der in der Stellungnahme be-
nannten Stelle abzustimmen. Hierüber können auch aktuelle 
Kartenunterlagen mit der Lage der Leitungen oder Anlagen 
angefordert werden. 
Da sich das Plangebiet im Bereich der Fernwärmeversor-
gung befindet, ist eine Versorgung mit klimafreundlicher 
Fernwärme technisch möglich. Ein Ansprechpartner in Zu-
sammenhang mit der Fernwärmeversorgung wird in der Stel-
lungnahme benannt. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben. 
10.4 In Ergänzung zur angefügten Stellungnahme für die Rhein-
Energie wird im Namen und Auftrag der Konzerngesellschaft 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG mitteilt, dass gegen das o.g. 
Vorhaben keine Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme -/- 
10.5 Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass es durch die nahe 
gelegene Trasse der Nord-Süd-Stadtbahn in Tunnellage zu 
Erschütterungen kommen könnte. Es müssen somit ausrei-
chende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen ge-
troffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventu-
elle spätere Forderungen der Bewohner können seitens der 
KVB nicht toleriert werden. 
Nein Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zur Trasse der 
Nord-Süd-Stadtbahn ist eine Überschreitung der Anhalts-
werte der DIN 4150 nicht zu erwarten.  
11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Gegen das Verfahren bestehen aus entwässerungstechni-
scher Sicht keine Bedenken. Weitere entwässerungstechni-
sche Konzepte und Planungen sind mit TP-1 abzustimmen. 
Kenntnisnahme -/- 
12 AWB Abfallwirtschaft 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand-
plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der 
Kenntnisnahme Durch den Bebauungsplan-Entwurf wird keine Neuerrich-
tung von öffentlichen Verkehrsflächen vorbereitet, es han-
delt sich lediglich um die Festsetzung von Bestandsstraßen

- 8 - 
 
/ 9 
 
Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent-
sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in die-
sem Zusammenhang insbesondere den erforderlichen Be-
wegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
und Plätzen. 
Der Hinweis zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbe-
hälter wird an die Bauherrin zur Berücksichtigung in der 
Gebäudeplanung weitergegeben. 
13 Westnetz GmbH 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
14 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. 
 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhande-
ne Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen 
der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-GmbH be-
troffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Na-
tur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, 
dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen statt-
findet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Kenntnisnahme Ein Eingriff in Natur und Landschaft gilt aufgrund des be-
stehenden, rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 
bereits als zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind daher 
nicht vorgesehen. 
15 PLEdoc GmbH 
 Von der PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen der 
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind 
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher 
Kenntnisnahme -/-

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/ 10 
 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
• Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc 
GmbH) 
16 GASCADE Gastransport GmbH   
 GASCADE Gastransport GmbH antwortet zugleich auch im 
Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, 
NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & 
Co. KG. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere 
Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. 
Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
Für externe Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt 
sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und 
nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. 
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbe-
darfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls mit entspre-
chenden Planunterlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine 
Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Um-
weltbericht ist nicht ausreichend. 
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteili-
gen. 
Kenntnisnahme Ein Eingriff in Natur und Landschaft gilt aufgrund des be-
stehenden, rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 
bereits als zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind daher 
nicht vorgesehen. 
17 Nord-West Oelleitung GmbH 
 Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, 
werden vorhandene Mineralölfernleitungen [der Nord-West 
Oelleitung GmbH] und / oder weitere von [der Nord-West 
Oelleitung GmbH] überwachten Fernleitungen nicht berührt. 
Daher bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
18 Amprion GmbH 
 Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine Höchstspan-
nungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchst-
spannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger 
Sicht nicht vor. 
Kenntnisnahme -/-

- 10 - 
 
 
 
 
19 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH 
 AIR LIQUIDE betreibt keine Fernleitungen im Stadtgebiet von 
Köln. 
Kenntnisnahme -/- 
20 Evonik Technology & lnfrastructure GmbH 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme -/- 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt:  
• Bezirksregierung Köln  
• Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) 
• Landschaftsverband Rheinland 
• Erzbistum Köln –Generalvikariat-, Hauptabteilung Recht 
• Deutsche Telekom AG 
• Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 226 
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben  
• RWE Power AG Zentrale 
• Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb 
• N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding 
• Echo Tankstellen GmbH

Anlage 12 WUG Neufassung der Anlage 7 Begründung

189239 Zeichen

ANLAGE 12 (Anlage 7 NEU) 
 
Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nummer 67453/23; 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz -Carré)“ in Köln-Alt-
stadt/Nord 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf 
eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hier-
bei eine ganz besondere Rolle ein. Es weist eine unvergleichliche Dichte von wertvollen 
Zeugnissen der verschiedenen Epochen der Stadtgeschichte auf. Dieses Erbe gilt es einer-
seits zu bewahren und zu achten, andererseits gilt es diese Bereiche gleichermaßen zu-
kunftsfähig zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sind eine ganze Reihe hochrangiger Neu-
bauprojekte, sowie notwendige Sanierungen und Aufwertungsmaßnahmen angestoßen wor-
den. 
Dazu gehört auch das Plangebiet „Laurenz-Carré“ in direkter Nachbarschaft zum Kölner 
Dom. Dieses Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen nieder-
gelegt und zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist 
heute in Teilen von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es 
weist eine Größe von ca. 10.900 m² (davon derzeitig ca. 5.850 m² überbaubar) auf und stellt 
damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. 
In der Vergangenheit gab es im Gebiet mehrere Eigentümerwechsel mit unterschiedlichen 
Zielvorstellungen zur Entwicklung des Bereichs. Vor diesem Hintergrund wurden die nachfol-
genden Schritte durchlaufen, um die zukünftigen städtebaulichen Zielvorstellungen zu defi-
nieren: 
1.1.1 Profilfindungsworkshop 
Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand Mitte 2015 ein Profilfindungsworkshop statt. Im 
Rahmen dieses Workshops wurden Ausgangs- und Eckpunkte für einen im Anschluss durch-
zuführenden städtebaulichen Wettbewerb definiert. Die formulierten Ausgangs- und Eck-
punkte wurden in die Auslobung der städtebaulichen Studie aufgenommen. 
1.1.2 Städtebauliche Studie 
Vor dem Hintergrund des Eigentümerwechsels an die Gerchgroup AG, Düsseldorf hat der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 21.09.2017 für diesen sensiblen Standort ein 
städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit breiter Beteiligung der Bürgerschaft sowie wei-
tere Rahmenbedingungen für das Plangebiet beschlossen (vgl. Antrag AN/1347/2017). In 
diesem Sinne hat die aktuelle Eigentümerin in Abstimmung mit der Stadt Köln von Januar 
2018 bis Oktober 2018 ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Im Rah-
men des Verfahrens unter dem Titel „Laurenz-Carré“ wurden seitens der Investorin in Ab-

2 
stimmung mit der Stadt Köln sechs Planungsteams aufgefordert zu klären, wie die verschie-
denen Nutzungen auf der Fläche stadträumlich organisiert und im Sinne eines zukunftswei-
senden Stadtquartiers baulich angeordnet werden können. Das Preisgericht des städtebauli-
chen Qualifizierungsverfahrens tagte am 16.10.2018 unter Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger 
aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und 
Stadtplaner aus Köln erhielt (einstimmig) den 1. Preis und wurde somit zur Umsetzung emp-
fohlen. Dieser bildet nun die Grundlage für das anschließende Bebauungsplanverfahren so-
wie die nachfolgende architektonische Qualifizierung. 
1.1.3 Architektonischer Hochbauwettbewerb 
Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung sowie Qualifizierung wurde für das 
nördliche Baufeld – zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse 
sowie Sporergasse – ein architektonischer Hochbauwettbewerb seitens der Gerchgroup in 
Abstimmung mit der Stadt Köln durchgeführt. Das Preisgericht tagte am 29.05.2020 unter 
Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheit-
hauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln erhielt den 1. Preis und wurde somit zur 
Umsetzung empfohlen. 
1.2 Ziel der Planung 
Das neue Quartier muss den hohen Anforderungen an die Lage, die künftigen Nutzungen 
und die städtebauliche Einbindung gerecht werden und gleichzeitig einen behutsamen Um-
gang mit der Stadtgeschichte sicherstellen. Ziel ist die zukünftige Bebauung an den vorhan-
denen Höhen zu orientieren und ein maßvolles Einfügen sicherzustellen. Eine unerwünschte 
Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs ist zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen für die 
gewünschten Nutzungen. 
Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und 
Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder-
gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten-
gasse 10 abzubrechen. An ihrer Stelle werden Neubauten geplant.  
Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, 
durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge-
recht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels- 
und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum 
öffentlichen Raum hin orientieren. Zur Reduktion des Rückseitencharakters der Sporergasse 
sowie zur Schaffung einer neuen Blickbeziehung zum Kölner Dom wird eine neue Durchfüh-
rung der Sporergasse auf die Große Budengasse geplant, an der zusätzlich eine kleine Auf-
weitung liegt.  
Der Standort des Bezirksrathauses mit Bürgerzentrum wird ebenfalls Bestandteil der Nut-
zungsmischung sein. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Be-
zirksrathauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig be-
schlossen. 
Insgesamt wird eine dem Ort angemessene Körnigkeit erzeugt, die sich in der Ausformulie-
rung der einzelnen Parzellen inklusive deren Höhenentwicklung wiederspiegelt.

3 
2. Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren 
2.1. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet ist Teil der nördlichen Altstadt und erstreckt sich zwischen der Straße Am 
Hof im Norden, Unter Goldschmied im Osten, der Salomonsgasse im Süden sowie der Mars-
pforten- bzw. Sporergasse im Westen und umfasst den Karl-Küpper-Platz sowie den Lau-
renzplatz. Der Bereich Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 und Große Budengasse 10 
(Senatshotel) ist nicht Teil des Geltungsbereiches. Es handelt sich um denkmalgeschützte 
Gebäudesubstanz, deren Planungen zur Neu- und Umnutzung bereits weit vorangeschritten 
sind und deren Entwicklung auf Basis des § 34 BauGB in Verbindung mit dem bestehenden, 
einfachen Bebauungsplan möglich ist. 
Das Plangebiet lässt sich in ein nördliches sowie ein südliches Baufeld untergliedern, wobei 
die Große Budengasse die Trennlinie zwischen den Baufeldern markiert: 
Das nördliche Baufeld des Plangebiets, einschließlich der vorhandenen Parkgarage an Unter 
Goldschmied, soll weitestgehend niedergelegt werden. Die Fremdgrundstücke Große Bu-
dengasse 7 und Große Budengasse 11 waren nicht Bestandteil des städtebaulichen Pla-
nungskonzepts, da diese nicht im Eigentum der Investorin sind. Diese beiden Fremdgrund-
stücke sind aber Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)“ und werden zur Arrondierung dieses kleinteilig parzellierten 
Bestandes mit geplant. 
Das südliche Baufeld erstreckt sich über das bestehende Parkhaus Marspfortengasse 10, 
das ebenfalls niedergelegt werden soll, sowie den Karl-Küpper-Platz, Laurenzplatz und das 
Bezirksrathaus Innenstadt mit Kundenzentrum. 
 
Die Flächengröße des Plangebietes beträgt circa 10.900 m². 
2.2. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä-
chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver-
siegelt. Hinsichtlich städtebaulicher und architektonischer Qualität weist das Plangebiet 
große Unterschiede auf: 
Unmittelbar angrenzend verläuft entlang Unter Goldschmied und somit an der östlichen Plan-
gebietsgrenze die sogenannte „Via Culturalis“, der circa 800 m lange Kulturpfad der die 
2000-jährige Stadt- und Kulturgeschichte im öffentlichen Raum sichtbar und begreifbar 
macht. Der nördliche Eingang zur „Via Culturalis“ wird von zwei unterschiedlichen Gebäuden 
flankiert: Das östlich angrenzende Wohn- und Geschäftshaus steht unter Denkmalschutz. 
Demgegenüber steht innerhalb des Plangebietes auf der Westseite ein Geschäftshaus, an 
das Richtung Süden eine Hochgarage angrenzt. An der Ecke Große Budengasse / Unter 
Goldschmied schließt ebenso ein Geschäftsgebäude an die Hochgarage an. 
Im Baufeld Süd liegt das Gebäude Laurenzplatz 1-3, in dem sich das Bezirksrathaus mit Bür-
gerzentrum befindet. Nördlich davon liegt das unter der Adresse Marspfortengasse 10 ge-
führte Geschäftsgebäude mit Hochgarage. 
An das Baufeld Süd grenzen die Gebäude Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 (Senatsho-
tel) und das unmittelbar angebaute Bürogebäude Große Budengasse 10 an, welche in ihrer 
Materialität, städtebaulichen Proportionierung und Gestaltung unmittelbar auf den direkt ge-
genüberliegenden Spanischen Bau reagieren. Diese Baukörper stehen unter Denkmalschutz

4 
und bilden den westlichen Raumabschluss zum Theo-Burauen-Platz. Diese Baukörper wa-
ren Bestandteil der städtebaulichen Studie und werden von der Eigentümerin entwickelt, sind 
aber nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten der his-
torischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in einem 
schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. 
2.3. Baudenkmalschutz und -denkmalpflege 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine eingetragenen Baudenkmäler, 
es grenzen aber unmittelbar zahlreiche an, deren denkmalrechtlichen Umgebungsschutz es 
zu beachten gilt: 
Die Umgebung des Areals spiegelt noch heute die städtebauliche (Wiederaufbau-) Idee von 
Rudolf Schwarz wider, die für das Domumfeld eine annähernd einheitlich durchlaufende 
Traufkante für die einzelnen Gebäude vorsah, gepaart mit einem Zusammenspiel der Flach-
dachabschlüsse. Diese Gestaltung bildet den flachen Sockel für den aufragenden Dom. Die 
städtebauliche Ausformulierung zeigt sich im weiteren Umfeld deutlich an den Gebäuden um 
den Wallrafplatz, dem Domforum, dem Tourismusverband und dem Blau-Gold-Haus. Mar-
kantestes Beispiel ist unter anderem der Wiederaufbau des Dom Hotels durch Wilhelm 
Koep. In dem Wettbewerb von 2015 zur Gestaltung der neuen Dachlandschaft des Domho-
tels wurde der Entwurf vom Büro Ingenhoven auf Grund seiner Berücksichtigung genau die-
ses städtebaulichen Konzeptes der erste Preis zugesprochen. Auch Volker Staab orientiert 
sich in seinem Entwurf der nordöstlich an das Laurenz-Carré angrenzenden „Historischen 
Mitte“ vis-a-vis des Dom Hotels, sowohl an den o. g. umgebenden Gebäudehöhen, als auch 
an der architektonischen Flachdachform. 
Somit erhält der kommende Neubau, der südlich an den Roncalliplatz grenzt, eine besonders 
bedeutsame Rolle. Zudem markiert er entlang der Straße Am Hof den Auftakt der Via Cultur-
alis gemeinsam mit dem gegenüberliegenden denkmalgeschützten Eckhaus (Am Hof 28) mit 
klassizistischer Fassade, dessen Gestaltung deutlich auf die Architektursprache der Jahr-
hundertwende verweist. 
Im weiteren Verlauf werden die Neubauten im Geltungsbereich entlang der Straße Unter 
Goldschmied die nördliche Ecke des Theo-Burauen-Platzes markieren, dessen architektoni-
scher und städtebaulicher Wert durch ein intakt zusammenhängendes Denkmalsensemble 
geprägt ist. Es handelt sich um ein wichtiges Zeitzeugnis für den frühen Wiederaufbau der 
Kölner Innenstadt. Die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes werden dabei durch mehrere 
eingetragene Denkmäler gerahmt, die besonders das Prinzip der korrespondierenden Trauf-
höhen der 50ziger Jahre-Architektur verdeutlichen. Genau mit dieser Gestaltung entsteht der 
harmonische Raumeindruck des ebenfalls denkmalgeschützten Theo-Burauen Platzes, von 
dessen Mitte aus der Blick auf die Domtürme freigegeben wird. 
Im Detail handelt es sich um folgende Baudenkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans:  
Südlich der Großen Budengasse liegt das Senatshotel (Unter Goldschmied 9 / Laurenzplatz 
5) mit dem unmittelbar angebauten und die Gestaltung des Hotels fortführenden Büroge-
bäude (Große Budengasse 10), jedoch ohne die Ergänzung aus den 70er Jahren. Die südli-
che Fassade des Senatshotels bildet eine Fassung für den Laurenzplatz, der mit seiner heu-
tigen Namensgebung auf den Standort einer der ersten Pfarrkirchen des mittelalterlichen

5 
Kölns verweist. Dem Senatshotel steht im Osten der L-förmige Gebäudekörper des Spani-
schen Baus gegenüber und das nördlich davon auf der Ecke Kleine Budengasse stehende 
Wohn- und Geschäftshaus (Kleine Budengasse 1-3). 
Entscheidend für eine qualitätsvolle und stadtbildprägende Entwicklung des an diese Bau-
denkmäler angrenzenden Laurenz-Carrés ist eine angemessene Höhenentwicklung der Bau-
körper. 
2.4. Archäologischer Bodendenkmalschutz und -denkmalpflege 
Der Laurenzplatz, der Karl-Küpper-Platz und die Große Budengasse sind gemäß § 3 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) als Bodendenkmäler (BD 161) in die Denkmalliste eingetragen. 
Im Plangebiet befinden sich zwei Bodendenkmäler im Eintragungsverfahren: Als Bodendenk-
mal unverändert vor Ort ebenfalls zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf 
dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des 
Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk 
zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Bu-
dengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk 
über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Mu-
seumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Unterge-
schoss des Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhal-
ten.  
Auf den Grundstücken Große Budengasse 10, Laurenzplatz 5 und Unter Goldschmied 9 sind 
Teilflächen mit hoher archäologischer Befunderwartung vorhanden. Darüber hinaus sind auf 
den Grundstücken Große Budengasse 7, 13 und 15 gut erhaltene Bau- und Schichtbefunde 
der über 2000-jährigen Stadtgeschichte zu erwarten. Die Grundstücke Große Budengasse 9 
und 11, Laurenzplatz 5/ Unter Goldschmied 9, der Westteil des Grundstücks Marsporten-
gasse 10 und das Bezirksrathaus sind bereits tief unterkellert. In diesen Flächen sind nur 
noch punktuelle Restbefunde von ursprünglich unterirdischen Anlagen wie Wasserreservoi-
ren, Sickergruben und Brunnen zu erwarten.  
In den übrigen Flächen ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die tief 
eingreifende Bestandsbebauung zu noch größeren Verlusten des unterirdischen Denkmalbe-
standes geführt hat. Eine punktuelle Erhaltung tief reichender archäologischer Befunde ist 
jedoch auch in diesen Flächen nicht auszuschließen. Im Plangebiet erfordern alle über den 
Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingrei-
fen, bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. 
2.5. Erschließung 
2.5.1 Individualverkehr 
Das Plangebiet wird von der Ost-West-Achse (Cäcilienstraße/Pipinstraße/Augustinerstraße) 
(Landesstraße 111) kommend über die Straße „Unter Goldschmied“ erschlossen. Über die 
vorgenannte Landesstraße 111 gibt es einen Anschluss in Richtung Südosten über die Deut-
zer Brücke an die Bundesautobahnen A3 und A4 sowie zur A59 (Richtung Bonn). In West-
richtung schließt die Landesstraße an die Bundesautobahn A1 und A4 an. 
Aus nördlicher bzw. südlicher Richtung kommend ist das Plangebiet vom Konrad-Adenauer-
Ufer bzw. der Rheinuferstraße (Bundesstraße 51) aus über die Trankgasse und die Straßen

6 
„Am Domhof“ und „Am Hof“ erreichbar. Über die vorgenannte Bundesstraße 51 ist ein An-
schluss in Richtung Nordwesten an die Bundesautobahnen A57 und A1 sowie in Richtung 
Süden an die Bundesautobahn A4 gegeben. 
Das Plangebiet wird durch die Straßen Am Hof, Salomonsgasse, Unter Goldschmied, 
Sporergasse und Marspfortengasse begrenzt und ist somit an das Straßennetz angebunden. 
Die Erschließung wird durch die Große Budengasse, die das Plangebiet durchquert, ergänzt. 
Außer der Straße Unter Goldschmied im Osten und Am Hof im Norden, handelt es sich bei 
allen anderen angrenzenden Erschließungsstraßen um Einbahnstraßen.  
Am 27.06.2017 hat der Verkehrsausschuss die Beschlussvorlage zum „Verkehrsführungs-
konzept Altstadt“ (vgl. 2835/2016/1) beschlossen. Diese hat zum Ziel, aufgrund der laufen-
den städtebaulichen Entwicklungen das öffentliche Straßenland aufzuwerten, den Fuß- und 
Radfahrverkehr zu stärken, das Parken im öffentlichen Raum und den Durchgangsverkehr 
zu reduzieren. Parkplätze im öffentlichen Raum sollen zugunsten von Aufenthalts- und Funk-
tionsflächen für zu Fuß Gehende und Radfahrende umfunktioniert werden. 
Im Rahmen der Beschlussvorlage (vgl. 2835/2016/2) auf Grundlage des vorgenannten Be-
schlusses zum „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ wurden mehrere Varianten zur kleinräu-
migen Erschließung der Altstadt geprüft. Am 26.03.2019 wurde sich vom Verkehrsausschuss 
für die Variante 4 unteranderem „vor dem Hintergrund der fortschreitenden städtebaulichen 
Überlegungen im Zusammenhang mit dem „Laurenz-Carré“ entschieden. Dieses Konzept bil-
det die Grundlage für die weiteren planerischen Überlegungen. Unter anderem wird die Er-
weiterung der Fußgängerzonen vorgesehen. In einer ersten Umsetzungsphase wurden in ei-
nigen Straßenzügen Fußgängerzonen eingerichtet, die als unkritisch beurteilt worden sind. 
Vor Umsetzung weiterer Fußgängerzonen ist zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von pri-
vaten Garagen und Tiefgaragen vorgesehen, ein abgestimmtes Konzept zu erarbeiten. 
Das vorhandene Radwegenetz ergänzt den Umweltverbund und wird zudem im Rahmen des 
vorgenannten beschlossenen „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ ausgebaut. So wird der 
Straßenzug Unter Goldschmied zwischen der Gürzenichstraße im Süden und Am Hof im 
Norden als kombinierter Fußgängerbereich und Fahrradroute ausgewiesen. 
2.5.2 Öffentlicher Personenverkehr 
Über den in ca. 500 m fußläufiger Entfernung liegenden Kölner Hauptbahnhof ist zudem eine 
hervorragende Anbindung an den Regional- und Fernverkehr gegeben. Gleichermaßen wer-
den über die Stadtbahnhaltestelle „Dom/Hbf“ die Linien 5, 16 und 18 erreicht. Die Linie 5 der 
Stadtbahn hält zudem am nahegelegenen unterirdischen Haltepunkt „Rathaus“, der vom Al-
ter Markt aus erreichbar ist. 
2.5.3 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet ist an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. In den öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plangebiets verlaufen 
Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fernwärme sowie Telekom-
munikation. 
In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostationen zur Stromversorgung. 
Teilweise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch 
in der Umgebung liegende Gebäude.

7 
2.5.4 Bodensituation 
Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Er-
kenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. 
Aufgrund der 2000-jährigen Siedlungsgeschichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass 
hier Bodenbelastungen vorliegen. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich 
verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) verpflichtet, dem Um-
welt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. 
2.6. Alternativstandorte 
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich nicht. Es handelt sich um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung 
von Flächen, die heute weitestgehend bebaut, in schlechtem Zustand sowie in Teilen bereits 
von Leerstand betroffen sind. 
2.7. Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 
1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Der rechtsgültige Bebauungsplan setzt die Fläche des 
Plangebiets als Kerngebiet mit geschlossener Bauweise fest und schließt Vergnügungsstät-
ten aus. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlinienpläne Nr. 314 (Unter Gold-
schmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporergasse).  
2.7.1. Städtebaulicher Vertrag und Umsetzungskonzept 
Parallel zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Westlich Unter Goldschmied“, das 
der langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im sensiblen Um-
feld des Kölner Doms dient, wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der 
jetzigen Eigentümerin, Gerchgroup, erarbeitet, der vorab zum Bebauungsplanverfahren Rah-
menbedingungen der Entwicklung klärt. Der städtebauliche Vertrag hat zum Ziel, die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu schaffen, so 
dass die im Vertragsgebiet vorgesehenen Vorhaben parallel zum laufenden Planaufstel-
lungsverfahren genehmigt werden können. Ziel ist es dabei, die für die Vorhaben erforderli-
chen Genehmigungen vor Abschluss des laufenden Planaufstellungsverfahrens und gegebe-
nenfalls auch vor Planreife erteilen zu können. Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid, 
die im laufenden Bebauungsplanverfahren „Westlich Unter Goldschmied“ eingereicht wer-
den, werden auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes geprüft und auf der Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 67450/03 vom 
5.10.1987 in Verbindung mit § 34 BauGB und bei Übereinstimmung mit den zukünftigen Pla-
nungszielen als Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen. Entsprechendes gilt für 
die geplanten Abrissarbeiten. 
Der städtebauliche Vertrag definiert zahlreiche Rahmenbedingungen für die künftige Ent-
wicklung. Neben Regelungen zu den Abbrüchen sowie einer Bauverpflichtung sind auch Ver-
einbarungen zur Durchführung der Neubauvorhaben (z.B. architektonische Qualitätssiche-
rung der Fassadengestaltung, Erschließung) Vertragsbestandteil. Unter anderem wurde ein 
sogenanntes Gremium zur Qualitätssicherung vereinbart, dass sich aus ehemaligen Fach-

8 
Preisrichtern der vorgenannten Qualifizierungsverfahren zum Laurenz-Carré inkl. dem Vorsit-
zenden des Gestaltungsbeirats, Vertretern der Stadtverwaltung und Politik sowie der Eigen-
tümerin zusammensetzt und regelmäßig zusammenkommt, um die Ergebnisse der Planung 
gemeinsam zu bewerten. Auch beinhaltet der Vertrag die Verpflichtung – dem Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 21.09.2017 (AN/ 1347/2017 und AN/1352/2017) ent-
sprechend – dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30% der zu 
errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. So ist unteranderem vereinbart worden, dass 
Synergien zwischen dem seitens der Stadt betriebenen Bebauungsplanverfahren „Westlich 
Unter Goldschmied“ und der Bauantragsplanung der Eigentümerin genutzt werden. Dies gilt 
insbesondere für die in beiden Verfahren zu erstellenden Gutachten und Planungen. Darüber 
hinaus sind nachbarschaftliche Themen ebenso beinhaltet wie Regelungen für eine etwaige 
Rechtsnachfolge und eine entsprechende Vertragsstrafe. 
Der Rat hat dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags „Laurenz-Carré“ – unter vorheriger 
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt und Vorberatung durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss – am 26.03.2020 zugestimmt, woraufhin der Vertrag am 31.03.2020 zwischen 
den Vertragsparteien geschlossen wurde. 
Zum bereits geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 31.03.2020 wird es einen 
Nachtrag geben. Zielsetzung ist, Vereinbarungen zu treffen, die insbesondere auf 
Grundlage der Vereinbarungen des im städtebaulichen Vertrag verankerten Gremiums 
zur Qualitätssicherung getroffen wurden.  
2.8. Baurechtliche Ortssatzungen 
2.8.1 Werbesatzung 
Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Baufeld Nord und Süd) gilt die 
Werbesatzung W7 über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord zwischen Dom, Rheinufer, Heumarkt, Gür-
zenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung 
vom 13.01.2006. 
2.8.2 Baugestaltungssatzung 
Für das südliche Baufeld und somit südlich der Großen Budengasse gilt die Baugestaltungs-
satzung B16 über Anbringungsart und Abmessung von Antennenanlagen mit dem Arbeitsti-
tel: Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord vom 01. August 2002. 
2.8.3 Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ 
Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter 
Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am 
Rathaus“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch. 
Die Stadt Köln realisiert mit dem Projekt 'Archäologische Zone' auf einer Fläche von insge-
samt rund 6.000 m² eine Museumslandschaft in unmittelbarer Nachbarschaft des histori-
schen Rathauses. Die komplexe Neugestaltung mit ihren Verknüpfungen zu den angrenzen-
den Kultureinrichtungen und der Projektentwicklung 'Via Culturalis' erforderten für das Um-

9 
feld der Archäologischen Zone die förmliche Festlegung eines kleinräumigen Sanierungsge-
bietes gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch, das der Rat in seiner Sitzung am 
27.03.2007 unter dem Titel 'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' beschlossen hat. 
In dem Ratsbeschluss wurde entsprechend der damaligen Zeitplanung die Durchführung der 
Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2015 festgelegt. 2015 wurde die Sanierungssatzung 
'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Be-
schluss des Rates in seiner Sitzung am 12.11.2015 bis Ende 2020 erstmalig verlängert (vgl. 
Vorlage-Nummer 2674/2015). 
Damit sichergestellt wird, dass alle notwendigen Schritte für den Abschluss der Sanierungs-
maßnahme zeitlich berücksichtigt werden können, ist eine erneute Verlängerung der Gültig-
keit der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2030 vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 be-
schlossen worden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde in die politische Beratung 
eingebracht (vgl. Vorlage-Nr. 0099/2022). 
2.9 Bebauungsplanverfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsent-
scheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsaus-
schusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen 
Bebauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 
(Aushang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im 
Amtsblatt am 10.07.2019 bekanntgemacht. Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 
09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds 
beschlossen und genehmigt, eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet 
aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 
17.07.2019 bekanntgemacht. 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Un-
ter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördli-
chen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 
und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und 
Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Alt-
stadt/Nord— ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, 
Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. Der Bebauungsplan wird im Normalverfah-
ren mit Umweltbericht aufgestellt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefun-
den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 
27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. 
Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzent-
rums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie 
zusätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten 
bis zum 18.06.2020 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind sie-
ben Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspätet war. 
Am 03.09.2020 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) beschlossen. Gegenüber dem 
städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum Vorgabenbeschluss wurde im Baufeld

10 
Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisierung der Planung die Ausbil-
dung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wurden verschiedene Dachvari-
anten entworfen. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm in der Sitzung am 11.03.2021 (vgl. 
Vorlagen-Nr. 0042/2021) diese Variantenuntersuchung für den Büro- und Hotelbaukörper 
Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse und die Fortschreibung der Planung für das 
gesamte Baufeld Nord zur Kenntnis. Darüber hinaus beschloss der Stadtentwicklungsaus-
schuss in Anpassung des Beschlusses vom 03.09.2020 (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) für 
den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse die Variante 
"intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifizierten Landschaftsplaner eine 
nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven ökologischen Bilanz umzuset-
zen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, das Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)" auf dieser Grundlage voranzutreiben. 
Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
17.07.2021 abgeschlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehl-
entwicklung im Plangebiet die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre erforder-
lich. Die erste Verlängerung wurden am 07.07.2021, die zweite Verlängerung am 06.07.2022 
bekanntgemacht.  
Im Nachgang der ersten Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 
25.08.2021 bis 29.09.2021 stattgefunden. 
Im Zeitraum vom 31.03.2022 bis 06.05.2022 fand die erste Offenlage statt.  
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Baufelder im Plangebiet wurden aufgrund von gering-
fügigen Anpassungen der Planung seitens des Vorhabenträgers Anpassungen des Bebau-
ungsplanentwurfs erforderlich, die eine zweite Offenlage erforderten. Die Grundzüge der Pla-
nung wurden durch die Anpassungen nicht berührt. Die Offenlagewurde beschränkt auf die 
angepassten Punkte durchgeführt.

11 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan legt den Bereich des Plangebiets als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
fest. Das Plangebiet soll analog der heutigen Situation auch zukünftig als Siedlungsbereich 
genutzt werden, weshalb die Festsetzungen mit den Festlegungen des Regionalplans ver-
einbar sind. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche“ 
(M) dar und ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst. Das Gebiet soll im Sinne ei-
nes gemischt genutzten Quartiers entwickelt werden. Das Plangebiet kann aus dem Flä-
chennutzungsplan entwickelt werden, weshalb das Entwicklungsgebot des Bebauungspla-
nes aus dem FNP eingehalten wird. 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und seine weiträumige Umgebung als Innen-
bereich aus und setzt entsprechend keine Schutzausweisungen fest. 
3.4 Entwicklungskonzept Innenstadt EKI (Ratsbeschluss 19.12.1989) 
Das Entwicklungskonzept Innenstadt definiert funktionale und gestalterische Ziele für die In-
nenstadt. Im Vordergrund steht das Bemühen, bestehende Standort-und Funktionsgefüge zu 
sichern und weiterzuentwickeln. Das EKI stellt den Planbereich als Standort für Büronutzung 
dar. Die Straßen Große Budengasse und Am Hof werden als Hauptgeschäftsstraßen mit 
Einzelhandel und einzelhandelsähnlichen Dienstleistungen beschrieben. An der Straße Am 
Hof sollen Gastronomie und Vergnügungsstätten konzentriert werden. Bezogen auf freiräum-
liche Aspekte wird der Großen Budengasse der Schwerpunkt einer übergeordneten fußgän-
gerfreundlichen Verbindung mit besonderen Ansprüchen an Begrünung und Gestaltung zu-
geordnet. 
Den Zielen des EKI wird mit der Neuplanung weitestgehend entsprochen. Das Plangebiet er-
hält eine deutliche Schwerpunktsetzung durch Büronutzungen, ergänzend ist eine Hotelnut-
zung an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse und eine Wohnnutzung an der 
Ecke Große Budengasse / Marspfortengasse geplant. Die Erdgeschosszonen im Planbe-
reich sollen überwiegend durch Einzelhandel und Gastronomie belebt werden. Die übrigen 
Bereiche dienen der Erschließung sowie der Eingangsbereiche der Büro- und Hotelnutzung. 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (Ratsbeschluss 17.12.2013, Fortschrei-
bung Ratsbeschluss 09.02.2023) 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zeigt einen klaren Entwicklungsrahmen auf und lie-
fert eine verlässliche Planungs- und Handlungsgrundlage für Verwaltung, Politik, Einzelhänd-
ler, Investoren und Immobilieneigentümer. Es gilt, das Kölner Zentrensystem mit seiner hie-
rarchischen Gliederung zu stärken und für die Zukunft zu sichern. Es grenzt dabei die zentra-
len Versorgungsbereiche ab, hierarchisiert diese untereinander, gibt ein Steuerungsschema

12 
für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung vor und definiert die Liste für die nahversor-
gungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Köln. 
Das Plangebiet befindet sich gemäß Zentrenstruktur im zentralen Versorgungsbereich City“, 
die als Hauptzentrum der Versorgung des gesamten Stadtgebiets Köln dient. Durch die Lage 
im zentralen Versorgungsbereich ist hier gemäß Steuerungsschema auch die Ansiedlung 
von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig ist. 
Leitbild zu den Handelslagen Hohe Str./Schildergasse und Umfeld in der Innenstadt  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 die Verwaltung damit beauftragt, 
ein Konzept für die Leitbildentwicklung für die Handelslagen der Kölner Innenstadt zu erar-
beiten (vgl. Vorlagen-Nr. AN/0780/2020). Die Zielstellung des Projektes ist es, die Kölner In-
nenstadt mit ihren unterschiedlichen Handelslagen über die Entwicklung eines gemeinsam 
durch die innerstädtischen Akteure getragenen Leitbildes zu profilieren und somit gemein-
sam einen Entwicklungsrahmen für die zukünftige Positionierung der Innenstadt zu definie-
ren. Als Grundlage dienen hierbei u. a. die entsprechenden Ausführungen im bestehenden 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) bzw. in der Entwurfsfassung der aktuellen Kon-
zeptfortschreibung. Die politischen Gremien wurden per Mitteilung Ende 2022 (vgl. Vorlagen 
Nr. 3921/2022) über den Abschlussbericht des Leitbildes für die Handelslagen Hohe 
Str./Schildergasse und Umfeld in der Innenstadt informiert. Der Planbereich liegt nach Leit-
bild in kulturell geprägter Lage. 
3.6 Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 15.05.2007) 
Das im Jahr 2007 vom Rat für die linksrheinische Kölner Innenstadt beschlossene Höhen-
konzept (vgl. Vorlagen-Nr. 3951/2006) diente als Grundlage für die Auslobung der städte-
baulichen Studie für das Laurenz-Carré. Entwurfsaufgabe war, dass sich die Neubebauung 
hinsichtlich der Höhenentwicklung in das Umfeld einfügt und dass angesichts sehr unter-
schiedlicher Gebäudehöhen der angrenzenden Gebäude eine angemessene Höhe differen-
ziert betrachtet und entwickelt werden muss.  
Das Höhenkonzept definiert für das Planungsareal drei maximale Höhen: 
 Für das Grundstück Am Hof 20-26 sowie den nördlichen Teil des Grundstücks Unter 
Goldschmied 29 werden maximal 20,00 Meter definiert, 
 der südliche Teil des Grundstücks Unter Goldschmied 29 und der östliche Teil des 
Grundstücks der Großen Budengasse 17-25, die Grundstücke Unter Goldschmied 9 und 
Laurenzplatz 5 sowie Große Budengasse 10 liegen im Wirkungsfeld stadtbildprägender 
Baudenkmäler (Höhe von 13,60 Metern). 
 Der dritte Bereich gibt eine Höhenbegrenzung von 22,50 Metern vor. Hierin liegen der 
westliche Teil des Grundstücks Große Budengasse 17-25 sowie die Grundstücke Große 
Budengasse 7-15, die Marspfortengasse 10, der Großteil des Grundstücks Laurenzplatz 
1-3 und die gesamte Sporergasse.

13 
3.7 Gestaltungshandbuch (Ratsbeschluss 19.12.2017) 
Das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln (Vorlagen-Nr. 1120/2017) wurde 2007 vom Rat als 
Regelwerk beschlossen und beinhaltet Grundlagen für die Gestaltung, Sauberkeit und In-
standhaltung für den öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet. Der Rat hat zudem die An-
wendung des Bedeutungsplans, der die Stadträume hierarchisiert, beschlossen. Außerdem 
ist die Einführung der neun Planungsgrundsätze und den daraus abgeleiteten Gestaltungs-
standards für Stadtraumelemente im öffentlichen Raum beschlossen worden. 
Das Ziel ist hierbei, den Stadtraum durch eine Vereinfachung der Planungs-, Abstimmungs- 
und Überprüfungsprozesse zu ordnen, zu beruhigen und die jeweils – abhängig vom Bedeu-
tungsraum (siehe Bedeutungsplan) - angemessene Qualität herzustellen und zu sichern. 
Fernerhin hat der Rat beschlossen, die vier Instandhaltungsgrundsätze inhaltlich als per-
spektivisches Qualitätsziel zu verfolgen. Diese definieren angestrebte Standards für die Sau-
berkeit und Pflege von Stadträumen. 
Das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dabei zwei Bedeutungen zuge-
ordnet: Die Marspfortengasse ab dem Karl-Küpper-Platz bis zur Kreuzung mit der Großen 
Budengasse sowie die gesamte Sporergasse und die Große Budengasse zwischen Mars-
pfortengasse und Unter Goldschmied sind ebenso ein Stadtraum besonderer Bedeutung 
„stadtweit“, wie die Salomonsgasse zwischen der Marspfortengasse und Unter Goldschmied. 
Stadträume besonderer Bedeutung „international“ sind der Heinzelmännchenbrunnen, der 
Am Hof gelegen ist, und die Straße Unter Goldschmied von Am Hof bis zur Salomonsgasse.  
Je nach vorgenannter Bedeutung des Stadtraums bemisst sich die zu erzielende Gestal-
tungsqualität des öffentlichen Raums. 
3.8 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 05.05.2009) 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 2009 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen sowie stadtgestalte-
rischen Rahmen für zukünftige Planungen. 
Der Planbereich „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ ist Teil des im Masterplan 
als sogenannte „Kernzone“ klassifizierten Interventionsraums, der große Teile der zentralen, 
linksrheinischen Kölner Innenstadt umfasst. Diese Kernzone wird durch die Überlagerung in-
nerstädtischer Nutzungsbausteine wie Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Kultur, die unterei-
nander über Wegebeziehungen vernetzt sind, charakterisiert. Der städtebauliche Masterplan 
legt im Planbereich den Schwerpunkt auf den öffentlichen Raum und dessen Vernetzung. 
Bauliche Potentiale bzw. Entwicklungsszenarien werden nicht direkt aber indirekt definiert. 
Wesentliches Element ist die Via Culturalis. Über sie sollen die vorhandenen historischen 
und kulturellen Gebäude städtebaulich miteinander verbunden werden, worunter auch die 
Berücksichtigung der jeweiligen Blickbeziehungen zum Dom und in entgegengesetzter Rich-
tung und somit die baulichen Raumkanten fallen. Das Plangebiet begleitet die Via Culturalis 
von ihrem Eingang am nördlichen Ende der Straße „Unter Goldschmied“ bis zur Salomons-
gasse in nord-südlicher Richtung. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen im Plan-
gebiet haben somit maßgeblichen Einfluss auf die Blickbeziehungen der Via Culturalis. 
3.8.1 Handbuch Via Culturalis (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 04.07.2019) 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln formuliert einen konzeptionellen Rahmen für 
die Entwicklung der Innenstadt. Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom

14 
14.12.2017 wurden zu dessen Weiterentwicklung so genannte „Lupenräume" definiert, die 
den konzeptionellen Plan um eine stadtgestalterische Ebene ergänzen. Ziel ist, den öffentli-
chen Raum langfristig aufzuwerten und hierbei private Akteure stärker einzubinden.  
Für den ersten Lupenraum Via Culturalis wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskon-
zept erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen Raum zusammen-
gefasst. Aufbauend auf dem Gestaltungshandbuch für den gesamten Stadtraum, formuliert 
das Gestaltungskonzept Via Culturalis Standards für diesen besonderen Bereich internatio-
naler Bedeutung aus.  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04.07.2019 (vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019) analog 
zum Masterplan das „Handbuch Via Culturalis" als Instrument zur Qualitätssicherung und als 
stadtgestalterische Handlungsempfehlung für die künftige Entwicklung der Via Culturalis und 
dessen Umsetzung durch die Verwaltung beschlossen. Das Handbuch überspannt dabei den 
öffentlichen Raum in der Straße „Unter Goldschmied“, den Laurenzplatz, einen Großteil der 
Salomonsgasse sowie die Große Budengasse. 
3.9 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Das Kooperative Baulandmodell wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 24.02.2014 be-
kanntgemacht und damit eingeführt. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.04.2017 
wurde die derzeit gültige Fortschreibung der Richtlinie am 10.05.2017 bekanntgemacht. Ziel 
des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (z.B. Kindertagesstättenplätze, öffentliche Spiel-
plätze, etc.) zu beteiligen. 
Das Kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da die Vorhaben auf Grundlage 
des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 vom 5.10.1987 nach § 30 Abs. 3 BauGB in 
Verbindung mit § 34 BauGB und den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 
genehmigt werden sollen. Aufgrund der Entwicklung im sensiblen Umfeld des Kölner Doms 
sah die Stadt ein Planerfordernis zur langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung 
und Entwicklung. 
Die jetzige Eigentümerin hat sich und etwaige Rechtsnachfolgende im Rahmen des Ab-
schlusses eines städtebaulichen Vertrags jedoch wegen des Beschlusses des Stadtentwick-
lungsausschusses vom 21.09.2017 dazu verpflichtet, bei Realisierung von Wohnnutzungen 
30% der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.

15 
4. Begründung der Planinhalte 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
4.1.1 Kerngebiet 
Im Bereich nördlich der Großen Budengasse sieht das städtebauliche Planungskonzept ei-
nen Nutzungsmix aus Büro, Hotel, Einzelhandelsnutzung und Gastronomie vor. Dieser Be-
reich wird als Kerngebiet (MK) festgesetzt und dient somit der Unterbringung von Handels-
betrieben sowie zentraler Einrichtungen. Durch diese Festsetzung werden die geplanten Nut-
zungen ebenso ermöglicht, wie die bestehenden Nutzungen weiterhin (ausnahmsweise) zu-
lässig bleiben, da der rechtsgültige, einfache Bebauungsplan für diesen Bereich bereits ein 
Kerngebiet festsetzt. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Wohnungen 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und 
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 7 
Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 oder die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, die gemäß § 7 Abs. 
3 Nr. 2 BauNVO nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zu-
lässig. Anwendung findet diese ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnen voraussichtlich 
nur im Bereich der Fremdgrundstücke Große Budengasse 7 und 11, da dort augenscheinlich 
derzeit im Bestand Wohnnutzung vorhanden ist, die Bestandsschutz genießt. Künftig soll zu-
lässig bleiben, an geeigneter Stelle weiterhin Wohnen zu realisieren. Insbesondere im Be-
reich der Fremdgrundstücke (Große Budengasse 7 und 11) ist als Korrespondenz zur ge-
genüberliegenden, geplanten Schwerpunktsetzung zugunsten von Wohnen im Urbanen Ge-
biet (MU 1) eine Wohnnutzung im Kerngebiet (MK) in diesem Bereich vorstellbar. Das städte-
bauliche Planungskonzept, auf dem die jetzige Eigentümerin ihre Planung aufbaut, sieht im 
geplanten Kerngebiet (MK) ansonsten keine Wohnnutzung vor. 
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit 
Parkhäusern und Großgaragen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ebenso ausge-
schlossen, wie die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Tankstellen 
entsprechen nicht der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen 
Gebietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdge-
schosszonen. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Vergnügungs-
stätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. Die Ansiedlung von Vergnügungsstät-
ten im direkten Umfeld des angrenzenden Kulturpfads Via Culturalis sowie unmittelbar in der 
Zone mit stadtweiter und internationaler Bedeutung gemäß Gestaltungshandbuch soll auf-
grund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohnlagen sowie die gemäß 
städtebaulichem Planungskonzept vorgesehene hochwertige Hotelnutzung und zur Verhin-
derung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen wer-
den. 
4.1.2 Urbanes Gebiet 
Für das südliche Baufeld sieht das städtebauliche Planungskonzept eine Nutzungsmischung 
aus Wohnen und Büro-/Verwaltungsnutzung sowie eine kleinteilige Einzelhandels- und Gast-
ronomienutzung in den Erdgeschossen vor. Dieser Bereich wird als Urbanes Gebiet (MU)

16 
festgesetzt und dient somit dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben 
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich 
stören. Durch diese Gebietsausweisung werden die vorhandenen und geplanten Nutzungen 
städtebaulich gesichert und es wird dem Ziel entsprochen, ein urbanes, gemischt genutztes 
Quartier planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig. Diese Schwerpunktsetzung zugunsten des Wohnens 
liegt in der stärkeren Erfüllung von Wohnbedürfnissen begründet. Auf Grundlage des be-
schlossenen Verkehrsführungskonzepts Altstadt wird im Bereich des MU 1 die Große Bu-
dengasse zu einer Fußgängerzone und die Marspfortengasse zu einem fußgängerfreundli-
chen Bereich umgestaltet, wodurch im künftigen Wohnumfeld eine höhere Aufenthaltsquali-
tät im öffentlichen Raum entstehen wird. Die Kraftverkehrslärmbelastung wird künftig nicht 
mehr durch Durchgangsverkehre sondern ausschließlich Erschließungs- und Lieferverkehre 
bestimmt werden. 
Bezogen auf die Wohnnutzung wurde am 21.09.2017 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen, dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30 % der zu 
errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. Im Rahmen des Abschlusses eines städtebauli-
chen Vertrags haben sich die jetzige Eigentümerin und ihre etwaigen Rechtsnachfolgenden 
dazu verpflichtet, die Beschlusslage im Rahmen der Neubebauung mit Wohngebäuden zu 
beachten. 
Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde sich nun darauf vereinbart, dass der vorgenannte Be-
schluss dahingehend angepasst umgesetzt werden soll, dass sich die Festsetzung des erfor-
derlichen Anteils an gefördertem Wohnungsbau auf die Geschossfläche, nicht Wohneinhei-
ten, bezieht. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt, dass im Urbanen Ge-
biet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschoss-
fläche als Wohnnutzung zu errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge-
fördert werden könnte. Damit wird die übliche Festsetzungsweise für Bebauungspläne bei 
der Stadt Köln angewendet, auf dessen Grundlage auch geförderter Wohnungsbau gemäß 
Kooperativem Baulandmodell festgesetzt wird. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen Wohn-
gebäude gemäß § 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. Die Festsetzung dient der ausrei-
chenden Würdigung der erforderlichen Nutzungsmischung im Urbanen Gebiet. Die Schwer-
punktsetzung auf die Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und 
anderen Einrichtungen spiegelt die Bestandsnutzung als Bezirksrathaus Innenstadt wieder 
und sichert auch künftig diesen Standort für nicht das Wohnen wesentlich störende Nutzun-
gen. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Bezirksrathauses In-
nenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig beschlossen. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi-
gen Vergnügungsstätten nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
planes. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit dem nördlich angrenzenden Kernge-
biet sind hier dieselben Gründe für die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten zu benennen, 
um städtebauliche Spannungen zu vermeiden. Besonders hervorzuheben ist hier das erheb-
liche Störpotenzial von Vergnügungsstätten für die im MU 1 sowie benachbarten Wohnlagen 
und gemäß städtebaulichem Planungskonzept im MK vorgesehene, angrenzende Hotelnut-
zung. Es soll ein Trading-Down-Effekt verhindert werden, weshalb Vergnügungsstätten im 
gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.

17 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi-
gen Tankstellen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
Tankstellen entsprechen auch südlich der Großen Budengasse nicht der vorhandenen Ei-
genart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Gebietes mit der Prägung durch ge-
schlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschosszonen. 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der 
Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bzw. zwingende Höhe und die zulässige Ge-
schossfläche (GF) bestimmt werden. 
4.2.1 Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Kerngebiet 
(MK) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. als zwin-
gende Höhe festgesetzt.  
Ausnahmsweise kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Ge-
bäudehöhe von 74,7 m ü. NHN um maximal 1,10 m durch Attiken und durch transparente 
bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Zudem kann ausnahmsweise 
gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. 
NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den Dachaufbau und durch Attiken über-
schritten werden. Ausschließlich für die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fas-
sung der intensiven Dachbegrünung) darf die Höhe von 78,1m ü NHN bis 80,0m ü NHN 
überschritten werden. 
Darüber hinaus kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäu-
dehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch transparente bzw. 
durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im MK die festgesetzten Gebäudehöhen innerhalb der 
im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1‘) bis 80,2  m ü. NHN bzw. der ge-
kennzeichneten Technikfläche 3 (kurz ‚TF 3‘) bis 77,1 m ü. NHN durch untergeordnete Bau-
teile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrich-
tungen – überschritten werden. Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 
m ü. NHN ausschließlich durch die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung 
der intensiven Dachbegrünung) um maximal bis zu 0,5 m überschritten werden.  
Im Bereich der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2‘) sind untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungsein-
richtungen – in die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende Gebäudehöhe von 78,6 m 
ü. NHN zu integrieren. Eine Überschreitung der Höhenfestsetzung ist unzulässig. Für Auf-
bauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile sind somit im MK keine 
Befreiungen von den Höhenfestsetzungen möglich. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäude-
höhe von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise um maximal 
0,70 m durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Die 
Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußen-
kante zurücktreten.

18 
Die ausdifferenzierte Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und gebäudetechnischer 
Aufbauten für die Baukörper im MK liegt im städtebaulichen Umfeld begründet. Mit den fest-
gesetzten maximalen Gebäudehöhen wird eine Bebauung ermöglicht, die einerseits genü-
gend Nutzfläche für die künftigen Nutzungen vorsieht sowie eine angemessene Dichte zu-
lässt und gleichzeitig andererseits die vorhandene – teils denkmalgeschützte – angrenzende 
Bebauung würdigt. So sind in diesem Zusammenhang im MK insbesondere die Gebäudehö-
hen und entsprechenden Rückstaffelungen von Gebäudeteilen gegenüber den an den Ron-
calliplatz grenzenden denkmalgeschützten Gebäuden (Dom Hotel und Gebäude Am Hof 28) 
sowie die die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes rahmenden, eingetragenen Denkmäler 
zu nennen. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen nehmen hierbei jeweils Bezug zur 
Umgebungsbebauung. 
Eine Befreiung von den Höhenfestsetzungen im MK ist nicht zulässig, da die definierten Hö-
hen Ergebnis eines umfassenden, mehrjährigen Prozesses sind: So wurden angemessene 
Höhen in der städtebaulichen Studie definiert, zum architektonischen Hochbauwettbewerb 
fortgeschrieben und zwischen Eigentümerin und Stadt für den Bereich nördlich der Großen 
Budengasse eine Kubaturanpassung exklusive einer Einigung zur Ausbildung und Integra-
tion der Gebäudetechnik dem Vorgabenbeschluss (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) zugrunde 
gelegt. Im Anschluss wurde die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse unter Be-
teiligung ehemaliger Fach-Preisrichter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem 
beauftragten Architekturbüro Kister Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Im Rahmen 
einer Anpassung des Vorgabenbeschlusses (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) wurden zwei 
Dachvarianten zur Ausbildung und Integration der Technikgeschosse in die politische Bera-
tung gegeben und die nun geplante Variante mit einem intensiven Gründach als Grundlage 
für das weitere Bebauungsplanverfahren beschlossen. Bestandteil dieser Beschlussfassung 
waren auch die nun festgesetzten Gebäudehöhen. Vor diesem Hintergrund und dem Aus-
schluss von Befreiungen von den Höhenfestsetzungen im MK sind mehrere Ausnahmen von 
den Höhenfestsetzungen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO aufgenommen worden, um die Spezi-
fika der fortgeschriebenen Planung im Bereich nördlich der Großen Budengasse in Abwei-
chung zur städtebaulichen Studie und dem Siegerentwurf des Hochbauwettbewerbs jeweils 
von Kister Scheithauer Groß zuzulassen. Hintergrund ist, dass diese nur ausnahmsweise zu-
lässig sein sollen, wenn sie den detaillierten Abstimmungsergebnissen im sogenannten Gre-
mium zur Qualitätssicherung (vgl. 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag) entsprechen. Alternativ gel-
ten als Regelfall die Festsetzungen entsprechend der städtebaulichen Ziele, die bereits in 
den Auslobungen der Qualifizierungsverfahren benannt wurden. 
Entlang des mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten 
Bereichs werden die angrenzenden Gebäudehöhen zwingend festgesetzt und durch Bauli-
nien komplettiert (siehe hierzu Abschnitt 4.3). Durch diese kombinierte Festsetzung werden 
die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen reduziert. Diese Reduzierung der Abstandsflä-
chentiefen ist auch unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen Aspekts der Gefah-
renabwehr vertretbar, da den Mindestanforderungen von 2 x 3,0 m Metern zwischen zwei 
Gebäuden genüge getragen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die geringeren 
Abstandsflächentiefen nur in diesem Bereich festgesetzt werden und nicht für alle Außen-
wände gelten. 
Zur langfristigen Arrondierung im MK werden die beiden nicht von der städtebaulichen Stu-
die überplanten Grundstücke Große Budengasse 7 und 11 als Bestandsgebäude in die Pla-
nung integriert. So wird dem Grundstück Große Budengasse 11 der identische Entwicklungs-
spielraum durch die Festsetzung der gleichen maximalen Gebäudehöhen eröffnet, wie dem

19 
jeweils östlich sowie westlich angrenzenden Nachbargrundstück. Das Grundstück Große Bu-
dengasse 7 ist aufgrund der speziellen Ecklage an der Großen Budengasse sowie der 
Sporergasse gesondert zu betrachten. Für dieses wird ebenfalls ein Entwicklungsspielraum 
durch die gleichen festgesetzten maximalen Höhen eröffnet, wie für das östlich angrenzende 
Nachbargrundstück. Zur Westseite ist ein angemessener Rücksprung der Baugrenze mit ei-
ner maximal zulässigen Höhe von 75,2 m ü.NHN und der darüber liegenden, als Technikflä-
che 3 (kurz ‚TF 3‘) gekennzeichneten Teilfläche von 3 m von der Grundstücksgrenze vorge-
sehen, sodass sich die künftig zulässige Kubatur in den Gesamtkontext einfügt. Besonderes 
Augenmerk liegt hierbei auf der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Bestandsbebau-
ung an der gegenüberliegenden Straßenseite der Sporergasse. Durch die Festsetzung wer-
den die Höhen in den obersten Geschossen den Straßenraum kongruent fassen und mitei-
nander korrespondieren. 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane Ge-
biet (MU) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten Gebäude-
höhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflä-
chen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m 
in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% 
nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten. Darüber hinaus kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Ur-
banen Gebiet (MU1) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 71,0 m ü. NHN aus-
nahmsweise um maximal 0,9 m durch Absturzsicherungen überschritten werden. Die Ab-
sturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante 
zurücktreten. Durch diese Festsetzung soll ermöglicht werden, dass die Dachfläche des un-
ter dem zurückversetzten Geschoss liegenden Geschosses teilweise durch die jeweiligen 
Wohneinheiten als Terrasse genutzt werden kann, ohne dass sich die Absturzsicherungen 
optisch auf die festgesetzte Gebäudehöhe auswirken. Die nicht als Terrassen genutzten 
Dachflächen sind gemäß Festsetzung des Bebauungsplans extensiv zu begrünen (siehe 
hierzu 4.5).  
Im Urbanen Gebiet (MU) spielt der direkte Anschluss an das außerhalb des Geltungsbe-
reichs liegende Baudenkmal Senatshotel eine entscheidende Rolle. So gilt es insbesondere 
im MU 2 einen harmonischen Anschluss zu gewährleisten, indem die Höhe des denkmalge-
schützten Gebäudes übernommen wird. Auch soll im MU 1 – entsprechend des Wettbe-
werbsergebnisses der städtebaulichen Studie – die Höhenentwicklung des östlich angren-
zenden Erweiterungsbaus des Senatshotels übernommen werden. Durch die geplante Hö-
henfestsetzung für den westlichen Bereich des MU 2 wird nicht nur eine Korrespondenz mit 
dem nördlich angrenzenden Vorhaben im MU 1, sondern auch des MU 2 mit dem südlich, 
außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden Baukörper Laurenzplatz 2 (heute PSD-
Bank) im Straßenraum der Salomonsgasse entstehen. Dabei werden die obersten Ge-
schosse der beiden Gebäude stimmig zueinander im Verhältnis stehen. 
Das Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt wird unter Abwägung öffentlicher und 
privater Belange mit dem sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan konkretisierend 
umgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Höhen des angrenzenden Bestands war eine 
komplexe und differenzierte Betrachtung der Höhenentwicklung erforderlich, weshalb das 
Höhenkonzept teilweise zugunsten einer schlüssigen Gesamtkonzeption überschritten wird.

20 
 
4.2.2 Festsetzung der Grundflächenzahl und der zulässigen Geschossfläche 
Die vollständige Überbaubarkeit des Geltungsbereichs entspricht der Eigenart des Quartiers 
im Bestand in der Kölner Altstadt und soll auch künftig gesichert werden. Für das Kernge-
biet (MK) sowie das Urbane Gebiet (MU) wird somit jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) 
von 1,0 festgesetzt. Diese Festsetzung überschreitet im Urbanen Gebiet (MU) den Orientie-
rungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO. In Kombination mit der Festsetzung maximaler bzw. 
zwingender Gebäudehöhen werden zudem die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannte Orientie-
rungswerte der Geschossflächenzahl (GFZ) im Kerngebiet (MK) sowie Urbanen Gebiet (MU) 
überschritten. 
Neben der Festsetzung der GRZ wird darüber hinaus für das Urbane Gebiet (MU1) eine ma-
ximale Geschossfläche von 6.000 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,3, 
wodurch der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO überschritten wird. 
Durch die Festsetzung der Geschossfläche wird sichergestellt, dass eine vollständige Über-
bauung über alle Geschosse bis zur maximal zulässigen Höhe nicht möglich ist. Stattdessen 
können bei der vorliegenden Grundfläche ausschließlich durchschnittlich 73% überbaut wer-
den, weshalb der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO für die GRZ über alle Ge-
schosse betrachtet im MU 1 eingehalten wird. Diese Festsetzung dient der Würdigung ge-
sunder Wohnverhältnisse, da sichergestellt wird, dass ein genügender Flächenanteil von Be-
bauung freigehalten wird. Eine Festsetzung einer geringeren GRZ als 1,0 kam nicht in Frage, 
da eine größtmögliche Planungsfreiheit aufgrund der schwierigen Grundstückverhältnisse in 
der eng bebauten Altstadt zugunsten einer angemessenen Wohnraumentwicklung eröffnet 
werden soll. So ist beispielsweise möglich, dass das Erdgeschoss vollflächig überbaut und 
durch belebende Nutzungen bespielt wird. 
Für das Urbane Gebiet (MU2) wird neben der GRZ von 1,0 eine maximale Geschossfläche 
von 5.600 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,6, wodurch der Orientierungswert 
des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. 
Mit der Festsetzung der GRZ soll auch künftig eine vollflächige Überbauung des Grund-
stücks ermöglicht werden, wie sie bereits derartig im Bestand vorhanden ist. Die Planungen 
für dieses Gebiet sind noch nicht so weit vorangeschritten, ein architektonischer Wettbewerb 
soll noch ausgeschrieben werden. In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass zwischen 
der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich an das MU 2 angrenzenden Bereichs (Se-
natshotel) Abstimmungen zur Eintragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine ent-
sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien wurde zwischenzeitlich geschlossen und 
die Baulast nunmehr eingetragen. Diese Baulast umfasst einen 5 m tiefen Bereich entlang 
der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da die Eigentümerin des angrenzen-
den Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand 
vorzusehen. Dadurch entsteht ein Verlust an Geschossfläche von ca. 200 m² (somit unter 
Umständen nur maximal 5.400 m² GF realisierbar) entstehen. 
Dennoch wird an der Festsetzung der GRZ von 1,0 und einer Geschossfläche von 5.600 m² 
festgehalten, damit der Bebauungsplan hier dem Anspruch genügt, die langfristige Ordnung 
und Entwicklung zu sichern. Sollte die Planung für das nord-östlich angrenzende Gebäude 
nicht umgesetzt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Vorhaben realisiert 
werden, so könnte dann eine für den Ort übliche, grenzständige Bebauung geplant werden. 
Trotz der Eintragung einer Brandschutzbaulast ist die Festsetzung der GRZ 1,0 weiterhin er-

21 
forderlich, da die geplanten Fenster in der grenzständigen Wand erst ab dem 1.OG vorgese-
hen sind. Somit kann durch die Festsetzung gewährleistet werden, dass auch zukünftig mög-
lich ist, im Erdgeschoss – unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen und brandschutz-
technischen Erfordernisse – eine eingeschossige, grenzständige Bebauung (z.B. Meldehalle 
für ein Bezirksrathaus) zu errichten. 
Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die Geschoss-
fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist und die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehö-
renden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. 
Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch etwaig zurückversetzte Ge-
schosse, die keine Vollgeschosse sind, im MU mitzurechnen sind. Hingegen ist gemäß § 21a 
Abs. 5 BauNVO die zulässige Geschossfläche im MU um die Flächen notwendiger Garagen, 
die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 
Die in § 17 BauNVO benannten Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung wer-
den durch die vorgenannten Festsetzungen teilweise überschritten. Die städtebaulichen 
Gründe für die Überschreitungen bestehen neben den spezifischen Gründen für die einzel-
nen Baufelder auch darin, dass die Ergebnisse der Qualifizierungsverfahren („Städtebauliche 
Studie“ siehe 1.1.2 und „Architektonischer Hochbauwettbewerb“ siehe 1.1.3) umgesetzt wer-
den sollen. Der Geltungsbereich liegt inmitten einer verdichteten Baustruktur, die sich insbe-
sondere durch vollflächig überbaute Grundstücke sowie grenzständige und mehrgeschos-
sige Gebäude auszeichnet. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse wird dennoch entsprochen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt wer-
den vermieden: 
Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW zu öffentlichen Verkehrsflächen 
werden eingehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine ausreichende 
Belichtung und Besonnung gewährleistet wird. Einzig unterschritten werden die Abstandsflä-
chen im Bereich der mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten 
Fläche nördlich der Großen Budengasse (siehe hierzu Abschnitt 4.2.1).  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch den hohen Verdichtungsgrad werden durch 
die sehr zentrale Lage des Geltungsbereichs in der Innenstadt und die somit gute ortsnahe 
Versorgung vermieden. Durch die städtebauliche Zielsetzung, ein urbanes, gemischt genutz-
tes Quartier festzusetzen, wird das Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“ umgesetzt. Die sehr 
gute Verkehrsanbindung mit dem öffentlichen Personenverkehr und die zukunftsweisende 
Umgestaltung durch das Verkehrsführungskonzept zugunsten des Rad- und Fußgängerver-
kehrs wirken sich positiv auf die Reduktion von Immissionen durch den Individualverkehr aus 
(siehe hierzu Abschnitt 4.4 Erschließung). 
Ausgleichende Maßnahmen für den hohen Verdichtungsgrad sind darüber hinaus den an-
schließenden Ausführungen unter 4.5 Grün- und Freiflächen und 4.6 Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu entnehmen. 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Kerngebiet (MK) mittels Baugrenzen und 
Baulinien festgesetzt, die sich eng am Siegerentwurf der städtebaulichen Studie und der 
Fortschreibung des Siegerentwurfs des architektonischen Hochbauwettbewerbs für den Be-
reich nördlich der Großen Budengasse orientieren. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin 
werden entlang Am Hof, Unter Goldschmied, in Teilen der Großen Budengasse und in Teilen

22 
der Sporergasse Baulinien festgesetzt, um die im Bestand vorgeprägten Raumkanten lang-
fristig zu sichern. Darüber hinaus entfallen im Sinne der Neudefinition der Raumkanten der 
Via Culturalis die heute im Bestand vorhandenen Auskragungen der Gebäude Am Hof 20-26 
sowie Unter Goldschmied 29 durch die Baulinienfestsetzung. Hierdurch wird es zukünftig 
auch eine verbesserte Blickbeziehung in Richtung Dom geben. Für einen Teil der Sporer-
gasse wird keine Baulinie sondern eine Baugrenze festgesetzt, da an diesem Teilbereich des 
Baukörpers die Erschließung der Tiefgarage durch Autoaufzüge sowie die Anlieferung ge-
plant werden. Hier soll ein Zurückversetzen der Fassade im Erdgeschossbereich ausdrück-
lich möglich sein. Teilweise werden im MK zudem zur Großen Budengasse hin die straßen-
begleitenden Baulinien durch die Festsetzung von Baugrenzen unterbrochen. An diesen 
Stellen soll ein Zurückversetzen im Erdgeschoss der Gebäudezugänge ermöglicht werden, 
sodass Türen nicht in den öffentlichen Raum aufschlagen. Zudem wird im Bereich des im 
MK mit einer zwingenden Höhe festgesetzten zurückversetzten Geschosses westlich der mit 
einem Geh- und Radfahrrecht festgesetzten Fläche eine Baulinie in Nord-Süd-Ausrichtung 
festgesetzt. Diese Festsetzungsweise ist bauordnungsrechtlich notwendig, da aufgrund der 
vorliegenden Grundstücksverhältnisse ansonsten Abstandsflächen auf das westlich angren-
zende Gebäude fallen würden. Durch die kombinierte Festsetzung mit einer zwingenden 
Höhe soll hier ausdrücklich der zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zulässig sein.  
Hinter den die Grundstücksgrenzen begleitenden Baulinien werden im MK zurückversetzt 
Baugrenzen festgesetzt. In Kombination mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-
zung durch maximale Gebäudehöhen, reagieren die zurückversetzten Gebäudeteile jeweils 
auf die im Umfeld angrenzenden denkmalgeschützten Bauten und nehmen respektvoll Ab-
stand. 
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO 
werden die Ausnahmen festgesetzt, dass im MK die oberersten Geschosse der durch Bau-
grenzen bzw. Baulinien festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 
74,7 m bzw. 78,1 m ü. NHN durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden dürfen. 
Der im architektonischen Hochbauwettbewerb prämierte Entwurf von Kister Scheithauer 
Groß Architekten und Stadtplaner sieht für das oberste Geschoss des grenzständigen Bau-
volumens bzw. des dahinter zurückversetzten, obersten Geschosses im Bereich Am Hof / 
Unter Goldschmied / Sporergasse jeweils auskragende Vordächer vor, die durch die vorge-
nannte Festsetzung ermöglicht werden sollen. 
Ebenso auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird 
die Ausnahme festgesetzt, dass im MK die mit „Baugrenze 1“ bezeichnete Baugrenze ab dem 
1. Obergeschoss durch auskragende Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden darf. Der ar-
chitektonische Entwurf in diesem Bereich sieht vor, dass fassadenbündige Eckfenster mit Er-
ker in die private Freifläche hineinragen sollen. Diese gestalterische Geste soll ausdrücklich 
zugelassen werden. 
Durch die Festsetzung zweier Baulinien im MK in nord-südlicher Richtung wird ein 6,40 m 
breiter Bereich von Überbebauung freigehalten. Diese Festsetzung wird durch zwingende 
Höhen ergänzt. Die sich ergebende Freifläche wird als altstadttypische Gasse das beste-
hende Fuß- und Radwegenetz ergänzen. Diese neue Wege- und Blickbeziehung reduziert 
gleichzeitig den durch Anlieferungen geprägten Rückseitencharakter der Sporergasse und 
eröffnet einen Blick und die direkte Anbindung von der Großen Budengasse zum Kölner 
Dom.  
Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage 
sind im Kerngebiet (MK) gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die festgesetzten Baulinien, die

23 
die nicht überbaubare und mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass 
eine durchgängige Gemeinschaftstiefgarage im MK errichtet werden kann, die alleinig über 
einen Ein- und Ausfahrtsbereich von der Sporergasse aus erschlossen wird. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Urbanen Gebiet (MU) ebenfalls mittels 
Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, gegenüber den Festsetzungen zum Kerngebiet (MK) 
fallen diese Festsetzungen weniger detailliert aus, da die Planungen südlich der Großen Bu-
dengasse noch nicht so weit vorangeschritten sind. 
Im Urbanen Gebiet (MU1) wird auf Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Aus-
nahme festgesetzt, dass die Baulinie entlang der westlichen Fassade zur Marspfortengasse 
ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone mit einer Auskragung bis zu 0,2 m überschritten 
werden darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten wird. Mit dieser 
Ausnahme wird auf die vorliegende Entwurfsfortschreibung reagiert, die zur Belebung der 
Westfassade um ein leichtes Maß auskragende und dabei mit der Tiefe der Auskragung 
spielende Brüstungselemente vor der bodentiefen Verglasung vorsieht. Dieser Entwurfsan-
satz soll mit der angeführten Festsetzung ausdrücklich möglich sein, da er gestalterisch nicht 
im Widerspruch zur mit der Baulinie beabsichtigten, durchlaufenden Fassade steht.  
Darüber hinaus wird ebenfalls gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für das MU1 die Aus-
nahme festgesetzt, dass entlang der Marspfortengasse im Unter- und Erdgeschoss die Bau-
linie überschritten und somit bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Durch diese 
Ausnahme soll die Freiheit eröffnet bleiben, dass bei Bedarf Teile des im Bestand vorhande-
nen Gebäudes (insbesondere Tiefgarage) nicht abgebrochen sondern wiedergenutzt werden 
können. Gleichermaßen steht aber frei, den Baukörper gemäß städtebaulichem Planungs-
konzept mit einer durchlaufenden und nicht verspringenden Fassade auszuführen. 
Daraus folgend wird ebenfalls auf vorgenannter rechtlicher Grundlage festgesetzt, dass im 
MU1 entlang der Marspfortengasse die Baulinie straßenseitig im Erdgeschoss für ein Vor-
dach/Gesims um 0,7m überschritten werden darf. Die Länge des Vordachs/Gesims darf sich 
dabei maximal über die Hälfte der gesamten Gebäudelänge entlang der Marspfortengasse 
erstrecken, sofern eine lichte Höhe von 3,60m eingehalten wird. Mit dieser Festsetzung soll 
ermöglicht werden, dass der Baukörper entlang der Marspfortengasse städtebaulich im Erd-
geschoss als eine Einheit umgesetzt werden kann. Diese Festsetzung wirkt somit ergänzend 
zur Festsetzung im vorherigen Abschnitt. 
Im MU 1 wird entlang der Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse 
sowie zum Karl-Küpper-Platz eine Baulinie festgesetzt, die die vorhandenen Raumkanten 
langfristig sichern soll. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im MU 1 für das Erdgeschoss die 
„Baulinie 1“ festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der südlichen 
Fassade zum Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behan-
deln. Auf dieser Linie muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend gebaut werden, Ge-
bäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. Wie vorauslaufend beschrieben, 
wird durch die Festsetzung der GF im MU1 nicht ermöglicht, das Grundstück über alle Ge-
schosse vollflächig zu überbauen. In Kombination mit der Festsetzungsweise der „Baulinie 1“ 
ist somit möglich ein Gebäude zu errichten, das in den Obergeschossen einen Hof ausbildet, 
der sich zum Karl-Küpper-Platz hin öffnet und belichtet wird.  
Hinter den Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse sowie zum 
Karl-Küpper-Platz begleitenden Baulinien zurückversetzt wird zur Großen Budengasse und

24 
Marspfortengasse eine Baugrenze festgesetzt, in dessen Rahmen eine höhere Gebäude-
höhe zulässig ist. Die Festsetzung des Rückversatzes sichert eine Korrespondenz der niedri-
geren, grenzständigen Geschossigkeit im Straßenraum der Marspfortengasse bzw. der Gro-
ßen Budengasse. 
Für das MU 2 werden überwiegend Baugrenzen festgesetzt. Der Entwicklungsspielraum soll 
hier möglichst groß gehalten werden, da für dieses Grundstück der Neubau des Bezirksrat-
hauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs politisch beschlossen 
wurde. Eine angemessene architektonische Lösung für diesen Ort gilt es durch das Qualifi-
zierungsverfahren erst noch zu finden. Für die westliche und nördliche Platzkante des Lau-
renzplatzes wird aufgrund des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes des angrenzen-
den, denkmalgeschützten Senatshotels gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO im Urbanen Gebiet 
(MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. NHN die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 
68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 2“ als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu be-
handeln. Auf dieser Linie muss ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut wer-
den, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 
Durch diese Festsetzung bleibt die Gestaltungsidee weiterhin erhalten, dass die Traufhöhe 
des denkmalgeschützten Senatshotels entlang des Laurenzplatzes fortgeführt wird und ein 
aufgelöster, unruhiger Platzrand entsteht. Durch die Flexibilität der Behandlung als Bau-
grenze ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN und somit oberhalb der Traufhöhe des Senatshotels 
wird dem weiteren Entwurfsprozess überlassen, mit welcher architektonischen Geste das an-
grenzende Baudenkmal in den Bereichen mit einer zulässigen maximalen Gebäudehöhe 
oberhalb von 68,6 m ü. NHN gewürdigt wird.  
Die das Baufeld in einen Ost- bzw. Westteil untergliedernde Baugrenze dient einerseits der 
Beachtung des östlich, außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden, denkmalgeschützten 
Senatshotels und dessen Gebäudehöhe. Diese soll das MU 2 respektvoll übernehmen. An-
dererseits entspricht der westliche Bereich in seiner Festsetzung der zulässigen Gebäude-
höhe des nördlich angrenzenden MU 1 sowie näherungsweise dem südlich, außerhalb des 
Geltungsbereichs angrenzenden Gebäudes Laurenzplatz 2 (heute PSD-Bank). Somit wer-
den die Gebäude hier jeweils in ihren obersten Geschossen miteinander korrespondieren. 
4.4 Erschließung 
Zur umfänglichen Betrachtung der Verkehre im Planungsgebiet wurde ein Verkehrsgutach-
ten inkl. Mobilitätskonzept für das Planungsareal (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) erarbeitet. 
Bei der Bewertung des Planfalls im Gutachten wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen 
durch die geplanten Nutzungen ebenso betrachtet, wie die geplante Umsetzung des am 
26.03.2019 vom Verkehrsausschuss beschlossenen „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ 
(vgl. 2835/2016/2). Zusammenfassend führt die Umsetzung des Konzepts dazu, dass sich 
die Kfz-Belastungen trotz der geplanten Nutzungen reduzieren werden.

25 
4.4.1 Individualverkehr 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßen-
netz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt. Eine Ergänzung erfährt das Erschließungsnetz durch einen über Privat-
grund geführten Durchstich zwischen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Zur 
langfristigen Sicherung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit wird eine 
entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Diese Verbindung führt über Privatgrund, weshalb eine öffentlich-rechtliche Siche-
rung erforderlich wird. Diese erfolgt über eine Baulast, zu dessen Antrag auf Eintragung sich 
die jetzige Eigentümerin und etwaige Rechtsnachfolgende im städtebaulichen Vertrag ver-
pflichtet haben (siehe hierzu 2.7.1). Die Verkehrssicherungspflicht für diesen Durchstich ist 
eindeutig durch eine entsprechende Passage im geschlossenen städtebaulichen Vertrag ge-
klärt. Demnach liegt diese bei der Bauherrin bzw. etwaigen Rechtsnachfolgenden. 
Aufgrund des Verkehrsführungskonzepts Altstadt werden die das Laurenz-Carré umgeben-
den Straßen an ihre künftige Nutzungsstruktur angepasst werden: Die Straßen Am Hof, Un-
ter Goldschmied, Große Budengasse sowie ein Teil der Salomonsgasse sind Fußgänger-
zone geplant, für die Sporergasse sowie einen kleinen nördlichen Teil der Marspfortengasse 
wird eine fußgängerfreundliche Umgestaltung vorgesehen. Der südliche Teil der Marspfor-
tengasse wird eine neue Zufahrtsstraße, teilweise mit temporärer Einschränkung für Liefer-
verkehr. Die Straße Unter Goldschmied soll zukünftig Fahrradroute sein, was somit einen gu-
ten Anschluss des Plangebiets an die Fahrradrouten des Stadtgebiets gewährleistet. 
Die Kfz-Belastungen werden trotz der geplanten Nutzungen reduziert, da mehrere, derzeit 
relevante Erschließungsstraßen in Zukunft zu Fußgängerzonen umfunktioniert und umgestal-
tet werden sollen. Künftig werden Durchgangsverkehre mit dem Kfz im Plangebiet nicht mehr 
möglich sein. Zudem wird das öffentliche Stellplatzangebot deutlich verringert (z.B. durch 
den Abriss des bestehenden Parkhauses an Unter Goldschmied). Derartige Maßnahmen 
führen ebenfalls dazu, dass sich die Kfz-Belastungen auf den verbleibenden Erschließungs-
straßen reduzieren werden. 
4.4.2 Liefer- und Taxiverkehr 
Die Planungen sehen vor, dass Anlieferungen für das Kerngebiet für Gastronomie und Ein-
zelhandel entlang der Straße Unter Goldschmied sowie nördlich der Großen Budengasse für 
den Baukörper westlich des geplanten Durchstichs erforderlich werden. Zudem wird eine Be-
lieferung der Baukörper an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse von der Gro-
ßen Budengasse bzw. der Sporergasse aus erforderlich. Der Baukörper steht dabei im funk-
tionalen Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs 
befindlichen Senatshotel, da beide Gebäude gemeinsam mit einer Hotelnutzung bespielt 
werden und durch einen Betreiber betrieben werden sollen. 
Das Mobilitätskonzept trifft hier die Annahme, dass Anlieferungen in den neuen Fußgänger-
zonen (z.B. Große Budengasse) analog zum Lieferkonzept auf der Hohestraße montags bis 
freitags von 6 bis 11 Uhr sowie an Samstagen von 6 bis 10 Uhr erfolgen wird. Die künftige 
Anlieferung fügt sich somit in die bestehenden Lieferverkehre ein.  
Insbesondere aufgrund der von der jetzigen Eigentümerin geplanten Hotelnutzung mit über 
500 Betten (Baukörper Unter Goldschmied Ecke Große Budengasse sowie das außerhalb 
des Geltungsbereichs liegende Senatshotel) ist mit einer Taxinutzung der Hotelgäste zu 
rechnen. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt schränkt durch die Fokussierung auf den

26 
Fußgänger- und Radverkehr die Anfahrbarkeit ein. Das Mobilitätskonzept schlägt daher un-
ter Berücksichtigung des vorgenannten Konzepts, zwei Taxiaufstellflächen am südlich-östli-
chen Platzrand des Laurenzplatzes vor. 
4.4.3 Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Ge-
ländeoberfläche zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oberhalb der Geländeoberfläche sind 
unzulässig. Diese Festsetzung liegt in der Eigenart der Umgebung begründet, wonach das 
Plangebiet durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist. Oberirdische, private Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen sind im Bestand nicht vorhanden. Darüber hinaus werden 
die bestehenden Parkhäuser zurückgebaut. Die neu errichteten, oberirdischen Nutzflächen 
sollen den gebietstypischen Nutzungen des Kerngebiets (MK) und der Urbanen Gebiete 
(MU) vorbehalten bleiben. 
Für das Kerngebiet (MK), bis auf die Grundstücke Große Budengasse 7, 9 und 11, ist eine 
gemeinsame Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB für die Büro- und das Hotelge-
bäude geplant, die von der Sporergasse aus über zwei Pkw-Aufzüge erschlossen wird. Der 
Bereich mit der Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit darf 
mit der Gemeinschaftstiefgarage unterbaut werden. 
Für das Urbane Gebiet (MU) ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 22 BauGB geplant. Die Zufahrt für die Tiefgarage des MU 2 soll auch zukünftig gemein-
sam mit der geplanten Tiefgarage für das MU 1 über ebendieses Grundstück erfolgen. Künf-
tig wird aber ein Überfahren des Karl-Küpper-Platzes nicht mehr erforderlich und die Tiefga-
rage direkt von der Marspfortengasse aus angefahren.  
Zur Sicherstellung der Verortung der Tiefgaragenzufahrten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB Zufahrtsbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Durch diese Kombination mit der 
Festsetzung von Gemeinschaftstiefgaragen wird sichergestellt, dass die Anzahl von Tiefga-
ragen-Ein-und Ausfahrten in diesem sensiblen und bedeutenden Stadtraum gering gehalten 
wird. Zudem ergeben sich durch die Reduktion weniger Gefahrenstellen durch kreuzenden 
Kfz-Verkehr gegenüber dem Fuß- und Radverkehr. 
Die Stellplatzbedarfe für die von der jetzigen Eigentümerin geplanten Teilprojekte im Kernge-
biet sowie Urbanen Gebiet (MU 1) wurden als Einzelfallbetrachtungen dem Verkehrsgutach-
ten inkl. Mobilitätskonzept (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung 
Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) als Anlage beigefügt. Die Einzelfallbetrachtungen mit Mobili-
tätskonzept sind Grundlage für die im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu führen-
den Stellplatznachweise. 
Das Verkehrsführungskonzept Altstadt verfolgt als Zielsetzung die Umgestaltung und Auf-
wertung des öffentlichen Straßenlandes im Gesamtraum der Via Culturalis. Durch die Redu-
zierung des Parkens im öffentlichen Raum und die Senkung der Verkehrsbelastung und Re-
duzierung von Durchgangsverkehren werden Flächen gewonnen, die dem Aufenthalt für zu 
Fuß Gehende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erwei-
tern. Dabei wird die Erreichbarkeit der an das Plangebiet grenzenden Parkhäuser auf kurzen 
Wegen erhalten. Kurzzeitparkende können die entsprechend in den Parkhäusern vorhande-
nen Parkplatzangebote nutzen.

27 
4.4.4 Öffentlicher Personenverkehr 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage in fußläufiger Entfernung sehr gut an den Kölner 
Hauptbahnhof sowie die Stadtbahnhaltestelle „Rathaus“ angebunden. Somit besteht ein di-
rekter Anschluss an den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. 
4.4.5 Ver- und Entsorgung 
In den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des 
Plangebiets verlaufen Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fern-
wärme sowie Telekommunikation. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunika-
tions- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Lei-
tungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend histo-
rische Bebauung erheblich stören. 
In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostation zur Stromversorgung. Teil-
weise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch in 
der Umgebung liegende Gebäude. Trafostationen sind entsprechend den geltenden techni-
schen Richtlinien in die Gebäude zu integrieren. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu-
sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.  
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Fernwärmeversorgung. Eine Versorgung mit kli-
mafreundlicher Fernwärme ist somit technisch möglich. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. Die 
Abfallentsorgung erfolgt über die Bestandsstraßen. Teilweise werden im Verkehrsführungs-
konzept Altstadt Poller im Bereich der Sporergasse / Am Hof bzw. im Übergang der Mars-
pfortengasse zur Großen Budengasse sowie der Salomonsgasse auf Höhe des Laurenzplat-
zes geplant. Diese können für Entsorgungszwecke umgelegt werden.  
4.5 Grün- und Freiflächen / Klimaschutz 
Bei den die Baufelder umgebenden Räumen handelt es sich um Erschließungsstraßen und 
öffentliche Plätze. Entsprechend des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 
21.09.2017 bleiben die beiden Plätze Karl-Küpper-Platz und Laurenzplatz auch weiterhin als 
öffentliche Plätze erhalten. Sie werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
(Fußgängerbereich) im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Durch die Umsetzung der Planung werden keine Freiflächen überplant, sondern minderge-
nutzte und leerstehende Baukörper. Darüber hinaus neu entstehen soll ein Durchstich zwi-
schen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Diese neue Wegeverbindung wird als 
Fortführung zum öffentlichen Raum ebenfalls im Duktus des Handbuchs Via Culturalis ge-
staltet, wozu sich die jetzige Eigentümerin sowie ihre Rechtsnachfolgenden verpflichtet hat 
(siehe 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag). Die Große Budengasse, als wichtige Ost-West-Achse 
im Gebiet erfährt somit eine deutliche Aufwertung und Steigerung der Aufenthaltsqualität. 
Die vorgenannten öffentlichen und privaten Freiflächen bis außerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans wurden im Rahmen eines Freiraumkonzepts (Stand 13.01.2022 von 
KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur und Stadtentwicklung) betrachtet. Das Freiraumkon-
zept beachtet die Gestaltungsvorgaben für den öffentlichen Raum „Via Culturalis", die durch 
den Stadtentwicklungsausschuss als stadtgestalterische Handlungsempfehlung beschlossen 
wurden (siehe hierzu 3.8.1 Handbuch Via Culturalis). Durch diese Gestaltungsvorgaben und

28 
den Beschluss des Verkehrsausschusses zum Verkehrsführungskonzept Altstadt (siehe 
hierzu 2.5.1 Erschließung - Individualverkehr) kommt dem öffentlichen Raum künftig eine Be-
deutung zu, die über die reine Erschließung hinausgeht, da deutlich mehr Aufenthaltsqualität 
für zu Fuß Gehende und Radfahrende geschaffen wird. Mit hochwertigen Materialien soll 
eine einheitliche anspruchsvolle Gestaltung des Straßenraumes mit einer großen Aufent-
haltsqualität erzielt und der Shared-Space-Gedanke im Raum erlebbar gemacht werden. 
Durch eine einheitliche Materialität werden die Platzräume und Straßenräume miteinander 
verbunden. Durch die Reduzierung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Straßenland 
werden zusätzlich mehr Räume gewonnen, die ebenfalls dem Aufenthalt für zu Fuß Ge-
hende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erweitern. Das 
Freiraumkonzept stellt auf Ebene des Vorentwurfs dar, wie diese im öffentlichen Raum um-
gesetzt werden können: 
Die gemäß Verkehrsführungskonzept Altstadt vorgesehenen fußgängerfreundlichen Berei-
che Sporergasse sowie der nördliche Teil der Marspfortengasse sowie die geplante Fußgän-
gerzone „Große Budengasse“ benötigen künftig keiner durch ein Hochboard abgegrenzten 
Fahrbahn mehr. Somit kann eine durchgängige Gestaltung gewählt werden, die verdeutlicht, 
dass der Fokus hier auf den zu Fuß Gehenden liegt, auch wenn diese Bereiche zu Zwecken 
der Erschließung, Lieferung oder Entsorgung befahren werden können.  
Der Laurenzplatz wird gemäß des Vorentwurfs in die Gestaltung des öffentlichen Raums mit 
einbezogen und dient ebenso wie der weiterhin als Platzfläche erhaltene Karl-Küpper-Platz 
als Aufenthaltsraum als Ausgleich für die hohe Verdichtung im Quartier. 
Der Karl-Küpper-Platz wurde bewusst nicht im Duktus des Handbuchs Via Culturalis im Vor-
entwurf überplant. Für diesen wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. 
Vorlagen-Nr. AN/1347/2017) beschlossen, ein Gestaltungswettbewerb auszuloben. Außer-
dem hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. AN/1047/2018) beschlossen, dass das Be-
zirksrathaus Innenstadt nach Durchführung eines Architekturwettbewerbes neuerrichtet wer-
den soll. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Karl-Küp-
per-Platz und dem Bezirksrathaus Innenstadt sowie der durchgehenden Unterbauung mit ei-
ner Tiefgarage wird der Karl-Küpper-Platz im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wettbewerb 
zum Bezirksrathaus Innenstadt qualifiziert und somit hier nicht betrachtet. 
Das Freiraumkonzept überspannt neben den öffentlichen Verkehrsflächen auch Dach- und 
Innenhofflächen. Für die im Kerngebiet (MK) vorgesehenen Lichthöfe plant die Eigentümerin 
ebenso eine Begrünung, wie im Urbanen Gebiet (MU 1) ein begrünter Wohnhof vorgesehen 
ist, der Aufenthaltsqualität für die Bewohnenden bietet. Darüber hinaus sollen aufgrund der 
baulichen Dichte des Quartiers Aufenthaltsqualitäten für die Gebäudenutzenden bzw. ein 
Beitrag zur Klimafolgenanpassung durch intensive sowie extensive Dachbegrünungen ge-
schaffen werden (siehe hierzu Abschnitt 4.6). Durch diese Festsetzung werden die Kühlung, 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die ortsnahe Verdunstung ermöglicht und die 
negativen Auswirkungen auf das Kleinklima gemindert. Zudem plant die Eigentümerin einen 
hohen LEED-Status (Leadership in Energy and Environmental Design) der Neubauten. Nä-
here Ausführungen zum Klimaschutz und der Klimafolgenanpassung sind dem Umweltbe-
richt im Kapitel 5 zu entnehmen. 
Die intensiv begrünte Dachfläche wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begeh-
bar ausgebildet und bietet für die Mitarbeitenden der darunterliegenden Büros eine Aufent-
haltsfläche.

29 
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Der Erhalt der auf dem Karl-Küpper-Platz bestehenden zwei Bäume und der auf dem Lau-
renzplatz bestehenden acht Bäume wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB festgesetzt. 
Im Kerngebiet (MK) und somit nördlich der Großen Budengasse ist für den nördlichsten 
Baukörper ein begehbares Flachdach mit einer intensiven Begrünung geplant. Deshalb wird 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzt, dass die Fläche zum Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit einer intensiven Dachbegrünung mit Ra-
seneinsaat, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflan-
zen ist. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag-
schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen. 
Die Begrünung wird als eine lebendige grüne Landschaft verstanden. Die sichtbare vielfältige 
Bepflanzung, auch mit kleinen Bäumen, verleiht dem Dach eine sowohl optisch anspre-
chende als auch ökologische Perspektive (Wassermanagement, Luftfilter, Kühlung etc.). 
Diese Gestaltung ist als Pilotprojekt für eine zukunftsweisende Dachgestaltung zu sehen, die 
explizit ökologische Themen sichtbar und erlebbar in den Stadtraum trägt. Die Dachfläche 
wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begehbar ausgebildet. In Ergänzung dazu 
prüft die Eigentümerin, Gebäudebrütnisthilfen im Bereich des Technikgeschosses des Büro- 
und Geschäftshauses Am Hof / Unter Goldschmied anzubringen, um die Artenvielfalt (Bio-
diversität) zu erhalten und zu erhöhen. 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet 
(MU), sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflan-
zen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die im Kerngebiet (MK) inten-
siv zu begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen, Dachterrassen und technische Aufbauten. Dachterrassen sind auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig. 
Eine extensive Dachbegrünung ist gemäß des Freiraumkonzepts für das Wohn- und Ge-
schäftshaus im Urbanen Gebiet (MU1) bereits geplant. 
4.7 Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, sowie 
durch Anlagen- und Freizeitlärm belastet. Zur detaillierten Betrachtung des Lärms wird auf 
den entsprechenden Abschnitt 5.5.12.1 im Umweltbericht verwiesen. Eine Betrachtung der 
Nullvariante wurde nicht vorgenommen, die Begründung ist dem Umweltbericht im Abschnitt 
5.4.2 zu entnehmen. 
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, dass durch passive Schallschutzmaßnahmen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Aktive Schallschutzmaß-
nahmen, wie z.B. Lärmschutzwände, kommen aus städtebaulichen Gründen im Geltungsbe-
reich aufgrund der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Ge-
bietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschoss-
zonen nicht in Betracht. Nicht zuletzt wird dieser Altstadtbereich hoch frequentiert, beispiels-

30 
weise durch Touristen, Besuchende der einzelhandelsgeprägten Hohe Straße und der gast-
ronomiegeprägten Plätze Alter Markt und Heumarkt, weshalb der städtebaulichen Qualität 
eine besondere Bedeutung zukommt. 
Aufgrund der vorgenannten Belastungen werden folgende Festsetzungen getroffen: 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 
4109:2018 basiert auf der Berechnung des maßgeblichen Außenlärms. Die Festsetzung 
dient dem Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm. Die Nachweise über die Schallschutz-
maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbe-
dürftigen Räumen nachgewiesen wird. Weiterhin wird auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. 
Darüber hinaus werden weitere immissionsschutzbezogene Festsetzungen getroffen, die 
nachfolgend nach den jeweiligen Lärmquellen getrennt betrachtet werden. 
4.7.1 Straßen- und Schienenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con-
sult) zeigen, dass die zukünftige Straßenverkehrslärmbelastung, unter anderem im Zuge der 
Umsetzung des Verkehrsführungskonzepts Altstadt (siehe 4.4.1 Individualverkehr), im Ver-
gleich zu anderen innerstädtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfallen wird. Nähere In-
formationen sind dem Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen.  
Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Peutz-Consult zur schalltechnischen Un-
tersuchung (Stand vom 12.01.2022 von Peutz-Consult) stellt dar, dass die Schienenver-
kehrslärmimmissionen des nördlich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelege-
nen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und Ausfahrtgleisen bei der Ermittlung der im 
Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbereiche und letztendlich der Dimensionierung 
des Schallschutzes gegen Außenlärm vernachlässigbar ist. Nähere Informationen sind dem 
Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen.  
4.7.2 Gewerbe-/ Anlagenlärm 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con-
sult) zeigen, dass es durch Gewerbe- / Anlagenlärm sowohl im heutigen als auch im zukünf-
tigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte kommen wird. Nähere Informationen sind dem Ab-
schnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen. Daher wird festgesetzt, dass zum Schutz 
vor Gewerbelärm im Kerngebiet (MK) an den nördlichen Fassadenbereichen zur Sporer-
gasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht  belasteten Fläche Fenster von schutz-
bedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festverglasung und schmalem Öffnungsflügel zu-
lässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem abschließbaren Fenstergriff zu versehen. Es 
muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öffnungsflügel lediglich zu Reinigungs- und

31 
Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die Fenster anschließenden Räume müssen me-
chanisch und fensterunabhängig belüftet werden. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls 
zulässig. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
die Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von schutzbedürfti-
gen Räumen nachgewiesen wird. Diese Maßnahme wurde für den Bereich des geplanten 
Bürogebäudes entlang der Sporergasse entwickelt. Die Frischluftversorgung wird über eine 
fensterunabhängige Lüftung sichergestellt. Der zweite Rettungsweg erfolgt an einem Fassa-
denbereich, an dem die Immissionsrichtwerte eingehalten sind und öffenbare Fenster zum 
Anleitern möglich sind. 
Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien 
festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zuläs-
sig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaf-
ten Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sons-
tige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-
Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am 
Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird.  
Eine Minderungsmaßnahme stellt grundsätzlich auch die Vermeidung von sogenannten Im-
missionsorten gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen dar. 
Auch die Planung von durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer 
ruhigen Fassade sind denkbar. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren 
gesichert. 
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
4.8.1 Dachaufbauten 
Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 sowie 
Technikfläche 3 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und 
Entlüftungsanlagen zulässig. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal 
unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den seitlichen Fassaden befinden.  
Darüber hinaus sind im Kerngebiet (MK) innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikflä-
che 2 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und Entlüf-
tungsanlagen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des darunter realisierten Ge-
schosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die seitlichen Fassaden herangeführt 
wird. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf glei-
cher Höhe mit der festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhe befinden. 
Zudem wird festgesetzt, dass die Einhausung technischer Einrichtungen in gleicher Materiali-
tät und Farbton wie das darunterliegende Geschoss auszuführen ist. Die Abdeckung der Ein-
hausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitli-
chen, ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist.

32 
Die vorgenannten gestalterischen Festsetzungen für die Dachaufbauten dienen der Siche-
rung einer für den Ort angemessenen Gestaltung. Die Ausbildung und Integration der Tech-
nikgeschosse für das Kerngebiet (MK) wurde unter Beteiligung ehemaliger Fach-Preisrich-
ter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem beauftragten Architekturbüro Kister 
Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Ziel dieser Abstimmungen war es, vor dem Hinter-
grund der angrenzenden Baudenkmäler und unmittelbar südlich des Kölner Doms, auch eine 
hochwertige Dachlandschaft auszubilden, und dieser den Stellenwert einer fünften Fassade 
zu geben. 
4.8.2 Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Die vorgenannte gestalteri-
sche Festsetzung dient der Unterstützung der Pflicht zur Dachbegrünung, die ansonsten 
bei Nichtfestsetzung durch die Umsetzung einer anderen Dachform unterlaufen werden 
könnte. 
4.8.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und etwaiger Balkone durch Parabolantennen und 
Mobilfunksendemasten und –anlagen im Kerngebiet (MK) zu verhindern, sind Parabolanten-
nen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig und Mobilfunksen-
demasten und -anlagen im Plangebiet unzulässig. 
Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf Hinweis Nr. 10 zu verweisen.

33 
5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Das Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen niedergelegt und 
zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist heute in Tei-
len von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es weist eine 
Größe von ca. 10.900 m² (davon derzeitig ca. 5.850m² überbaubar) auf und stellt damit die 
größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. 
Nähere Ausführungen dazu siehe unter den Punkten 4.1 bis 4.3 im städtebaulichen Teil der 
Begründung. 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Hinweis: Das städtebauliche Planungskonzept sieht für die geplanten Vorhaben eine von 
den bestehenden Flurstücksgrenzen abweichende Überbauung vor. Aufgrund dessen stim-
men die Summen in m² der einzelnen Bestandsnutzungen mit den geplanten Vorhaben nicht 
immer überein. 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Am Hof Nrn. 20-26 / Unter Gold-
schmied 29  
(Parkhaus) 
(+ Flurstück 1296 (Gehweg)) 
1737 
 
 
(21) 
Büro, Einzelhandel, Gastronomie  1329 
Große Budengasse Nrn. 17 - 25 
(Leerstand, wahrscheinlich ehem. 
Büro) 
+ 
Große Budengasse Nrn. 13 und 15  
(Leerstand, ehem. Einzelhandel 
bzw. wahrscheinlich Hotel)  
826 
 
 
174 
Hotel - 
Private Freifläche / UG Tiefgarage 
Büro, Gastronomie 
772 
177 
480 
Große Budengasse Nrn. 7 und 11   
(Wohnen und Einzelhandel bzw. 
Leerstand) 
326 Fremdgrundstücke, kein städte-
bauliches Planungskonzept vor-
handen 
326 
Große Budengasse Nr. 9  
(Leerstand, wahrscheinlich ehem. 
Wohn- und Geschäftshaus) 
214 Büro 214 
Marspfortengasse 10  
(Leerstand, ehem. Geschäfts - und 
Parkhaus) 
1380 Wohn-und Geschäftshaus  1380 
Laurenzplatz 1 -3 
(Bezirksrathaus Innenstadt) 
1192 Verwaltungsnutzung 1192

34 
Senatshotel  
(außerhalb Geltungsbereich) 
(1900) Senatshotel  
(außerhalb Geltungsbereich) 
(1900) 
Summe Bestand  
im Geltungsbereich, exkl. Ver-
kehrsflächen 
5849 Summe Planung  
im Geltungsbereich, extl. Ver-
kehrsflächen 
5870 
Summe Bestand 
im Geltungsbereich, inkl. Ver-
kehrsflächen 
ca. 
10.900 
Summe Planung  
im Geltungsbereich, inkl. Ver-
kehrsflächen 
ca. 10.900 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich 
Unter Goldschmied“ (Laurenz-Carré). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche an-
zunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens einzelner Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine 
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) erforderlich wird, da das städtebauliche Planungskonzept eine Hotelnutzung 
plant, die ggf. unter die Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) des UVPG fällt.

35 
Das Vorhaben soll in mehreren Bauabschnitten von Nord nach Süd umgesetzt werden. Dazu 
liegen ein Baulogistik- und ein Abbruchkonzept vor. Damit können insbesondere Beeinträchti-
gung durch Baustelleverkehr gemindert werden Der Bebauungsplan kann dazu keine Rege-
lungen festsetzen. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin sollen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben werden (siehe hierzu Punkt 5.5.21). 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67430-03. Dieser setzt 
ein Kerngebiet fest und den Ausschluss von Vergnügungsstätten. 
Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä-
chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver-
siegelt. Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten 
der historischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in 
einem schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. 
Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im Bereich der 
beiden Platzflächen. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Die geplanten Gebäude sollen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch Abrissge-
nehmigungen und Baugenehmigungen legalisiert werden. Der Bebauungsplan soll flankierend 
und langfristig der Sicherung der städtebaulichen Qualität dienen. Die im Rahmen der Bauleit-
planung zu erstellenden (Umwelt-)Gutachten werden parallel auch in den Baugenehmigungs-
verfahren herangezogen. 
Üblicherweise wäre das vorhandene Planungsrecht und dessen Umsetzung als Grundlage für 
die umweltseitige Betrachtung der Nullvariante zu wählen. 
Auch unter der Voraussetzung, dass der Bebauungsplan nicht aufgestellt wird, sollen die ge-
planten Niederlegungen und Neubebauungen im Plangebiet erfolgen. Mithin entspricht in die-
sem Verfahren die Nullvariante der Prognose Planung und wird unter dem Punkt Prognose 
Planung subsummiert.  
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, 
durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge-
recht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels- 
und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öf-
fentlichen Raum hin orientieren. 
Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und 
Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder-
gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten-
gasse 10 abzubrechen. 
Festgesetzt werden ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU). Höhenfestsetzungen 
zielen auf eine maximale Höhe von sechs bis sieben Geschossen zuzüglich / einschließlich 
Haustechnik. In den Blockinnenbereichen erlauben die Festsetzungen eine geringe Zunahme 
der Überbauung gegenüber dem heutigen Zustand. Diese Flächen sind jedoch bereits heute 
versiegelt. Die beiden öffentlichen und baumbestandenen Flächen des Laurenzplatzes und 
des Karl-Küpper-Platzes bleiben ebenso wie der Baumbestand erhalten.

36 
Die Umsetzung der Planung soll parallel zur Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Alt-
stadt erfolgen. Dieses sieht eine Ausdehnung der Fußgängerzonen bzw. Mischverkehrsflä-
chen vor, so dass es zu einer deutlichen Annahme von motorisiertem Individualverkehr (MIV) 
im Plangebiet und seinem Umfeld kommen wird. 
Insgesamt orientieren sich die Gebäudekubaturen und die Höhenentwicklung am Bestand, so 
dass durch die Umsetzung der Planung keine Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes 
- Pflanzen, Boden, Grundwasser - sowie in das Stadtklima vorbereitet werden.  
 
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz 
NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Am 20.07.2018 und am 25.10.2018 wurden faunistische Erhebungen im Plangebiet durchge-
führt. Im Rahmen der Begehungen sollte geprüft werden, inwieweit die im Fachinformations-
system (FIS) Geschützte Arten des Landesamtes Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
(LANUV) NRW für Gebäude aufgeführte Tierarten vorkommen können. Im Einzelnen: 
Am Gebäude Am Hof 20 – 26 wurde ein Spalt unter dem Dach erfasst mit Kotspuren von 
Mauerseglern, die auf eine mögliche Nutzung durch Mauersegler hinweisen. Diese wurden 
gehört, jedoch keine Einflüge beobachtet. Der Mauersegler ist in der Roten Liste der Brutvo-
gelarten Nordrhein-Westfalens als auch in der dazugehörigen regionalen Roten Liste für die 
Niederrheinische Bucht mit dem Status „regelmäßig brütend“ eingetragen. Eingestuft ist der 
Mauersegler nach Roter Liste NRW (RLb 2016) als ungefährdet und für die Niederrheinische 
Bucht auf der Vorwarnstufe wegen geringerer genetischer Vielfalt. Ebenso wurde unter einer 
Abdeckplatte ein Spalt entdeckt, der aufgrund von Kotspuren als Einschlupf für Fledermaus-
arten genutzt werden könnte. Die Zwergfledermaus ist laut Roter Liste und Artenverzeichnis 
der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen (RL10) mit dem Status „sehr häufig“ ein-
getragen. Die Zwergfledermaus ist dabei sowohl für Nordrhein-Westfalen als auch für das Tief-
land (hier die Niederrheinische Bucht) als ungefährdet eingestuft. Weiterhin besteht an einem 
Spalt hinter einer Regenrinne Sommerquartierpotenzial. Weitere Hinweise auf Quartiere / Nist- 
oder Brutplätze wurden hier nicht gefunden. 
Unter Goldschmied 29, Große Budengasse Nrn. 17 - 25, 15 und 13: Hier wurde an zwei Stellen 
in Spalten ein Sommerquartierpotenzial festgestellt, ein Nachweis einfliegender Fledermäuse 
erfolgte nicht. Weiterhin wurde an einer Stelle eine Brutmöglichkeit für Mauersegler erfasst, 
diese wurden auch gehört. Weitere Nist- oder Brutmöglichkeiten wurden nicht festgestellt. 
Große Budengassen 10 und Unter Goldschmied 9 – 17 (Senatshotel): hier wurde keine Eig-
nung als Quartier oder Nistplatz festgestellt. 
Große Budengasse 9: An einer Stelle wurden Spalten mit Sommerquartierpotenzial für Fle-
dermäuse festgestellt. Weiterhin bestehen potenziell Nistmöglichkeiten für ubiquitäre Vogelar-
ten, aktuell wurden keine Nester gefunden. 
Marspfortengasse Nr. 10: keine Nachweise für Quartiere, Brut- oder Nistplätze. 
Für den Abriss des Bezirksrathauses wird eine separate Artenschutzprüfung, voraussichtlich 
im ersten Quartal 2022, durchgeführt und deren Ergebnisse in der Abrissanzeige berücksich-
tigt. In Abhängigkeit der Ergebnisse können Vermeidungsmaßnahmen im weiteren Verfahren 
in den Bebauungsplan übernommen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bis auf die Gebäude „Große Bu-
dengasse“ Nrn. 7 und 11 sollen alle anderen Gebäude im Plangebiet niedergelegt und neu 
errichtet werden bzw. kernsaniert werden. Damit entfallen die vorbeschriebenen potenziellen 
Sommerquartiere und Brut- / Nistmöglichkeiten.

37 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die Auswertung der Artenschutzprüfungen Stufe I zeigt das Erfordernis folgender 
Vermeidungsmaßnahmen: 
 
Gebäude Vögel Fledermäuse 
Am Hof 20 - 
26 
Mauersegler – Bauzeitenbeschrän-
kung, Abriss nur innerhalb 01. Ok-
tober bis zum 28. Februar 
Zwergfledermaus, potenzielles Win-
terquartier – Untersuchung vor Abriss 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss, 
keine Bauzeitenbeschränkung 
Unter Gold-
schmied 29 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 17 
- 25 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere, – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 15 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Große Bu-
dengasse 13 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 
Nr. 9 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Marspforten-
gasse Nr. 10 
Keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Große Bu-
dengasse 10 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Unter Gold-
schmied Nr. 
9 - 17 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Die vorgenannten Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungsverbotes gemäß § 44 BNatSchG 
für Vögel sowie die Maßnahmen für Fledermäuse werden als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass potentielle Lebensstätten nicht unter das 
Schutzregime des gesetzlichen Artenschutzes fallen. Daher können in diesen Fällen aus recht-
lichen Gründen keine Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise Ersatzniststätten gefordert 
werden. 
Die geplante Dachbegrünung und die Begrünung des Wohnhofes im MU kann je nach Aus-
prägung, eine geringfügige Erhöhung des Nahrungsangebotes für einzelne Insektenarten er-
geben. 
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) hat sich die Bauherrin verpflichtet, 
in einer Grünfläche am Ebertplatz ein Artenschutzhaus zu errichten. 
Bewertung: Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der 
Umsetzung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller 
Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. Durch geeig-
nete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln

38 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt und bebaut. 
Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im B ereich der 
beiden Platzflächen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für das Plangebiet wurde ein Frei-
raumkonzept erstellt. Die vorhandenen Bäume werden erhalten und sollen planungsrechtlich 
gesichert werden. Weiterhin werden ein begrünter Wohnhof im MU sowie extensiv begrünte 
Flachdächer und im nördlichsten Baufeld eine intensive Dachbegrünung vorgeschlagen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in den Vegetations-
bestand vorbereitet werden. Die festgesetzte extensive beziehungsweise intensive Begrünung 
von Flachdächern wird zu einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. 
Bewertung: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wird um 
begrünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden nicht 
statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante extensive und intensive Dachbegrünung 
werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist heute bebaut und versiegelt. Teil-
weise liegen Leerstände und Mindernutzungen vor.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die heute vorhandene Bebauung 
wird zum größten Teil niedergelegt und neu errichtet. Damit findet eine Neunutzung vorge-
nutzter Fläche statt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in vormals nicht ge-
nutzte Flächen vorbereitet werden. 
Bewertung: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen verhindert die Neunutzung 
nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. 
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiege-
lung und Bebauung keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gegenüber der Bestandssituation 
ergeben sich keine Änderungen zum Schutzgut Boden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahme sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in das Schutzgut Bo-
den vorgenommen werden. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine 
natürlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auc h keine Eingriffe erkennbar und 
keine Maßnahmen erforderlich. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.

39 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Oberflächengewässer sind nicht 
geplant. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet findet heute keine Grundwasserneubil-
dung oder –nutzung statt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es findet keine Veränderung der 
Grundwassersituation statt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein-
halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): An Emissionsquellen für Luftschadstoffe liegen die An-
lagen zur Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) und der motorisierte Individualverkehr 
(MIV) vor. Damit treten auch CO2-Emissionen (Treibhausgas) auf. Eine Bilanzierung der Emis-
sionen liegt für das Plangebiet nicht vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für die neu zu errichtenden Ge-
bäude können ein verbesserter Wärmedämmstandard und eine emissionsärmere Art der Wär-
mebereitstellung unterstellt werden. Die Bauherrin plant so, dass die neuen Gebäude einen 
hohen LEED-Standard (Leadership in Energy and Environmental Design) erreichen und sollen 
entsprechend zertifiziert werden. 
Weiterhin wird sich das Verkehrsaufkommen, auch durch die Umsetzung des Verkehrsfüh-
rungskonzeptes Altstadt, ungefähr halbieren. Entsprechend ist mit der Umsetzung der Planung 
eine Verringerung der Luftschadstoffemissionen einschließlich Treibhausgas sicher zu erwar-
ten. Eine Bilanzierung der Minderung der Luftschadstoffemissionen liegt nicht vor. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die heute vorhandene Emission von Luftschadstoffen, darunter auch Treibhaus-
gase, wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrsführungskonzeptes Alt-
stadt verringern. Eine Quantifizierung der Abnahme liegt nicht vor. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Auszug aus Kartierung des Luftgüteindex 2003 
(LUGI) zeigt eine mittlere Luftgüte für das Plangebiet und seine Umgebung. Der aufgeführte 
Luftgüteindex weist von 1.6 weist daraufhin, dass sich der Nahbereich in einer Zone befindet 
mit einer Tendenz zur hohen Luftgüte. Das Plangebiet ist damit lufthygienisch gut geeignet zur 
Umsetzung von Wohnnutzung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur Betrachtung der Emis-
sion von Luftschadstoffen ist im Plangebiet und dem Nahbereich langfristig mit einem Rück-
gang der Immission von Luftschadstoffen zu rechnen. Aufgrund der nach der Umsetzung des

40 
Verkehrsführungskonzeptes Altstadt deutlich geringeren Immission von verkehrsbedingten 
Luftschadstoffen und der schon heute vergleichsweise geringen Verkehrsauslastung der Stra-
ßen am /im Plangebiet kann auf eine Simulation von verkehrsbedingten Luftschadstoffen ver-
zichtet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die heute vorhandene Immission von Luftschadstoffen wird sich durch die Umset-
zung der Planung und d es Verkehrsführungskonzeptes Altstadt verringern. Die Bestands-
bäume und die geplante Dachbegrünung wirken zudem immissionsmindernd. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der gemäß Pla-
nungshinweiskarte zukünftige (Wärme)Belastung als sehr hoch belastet bewertet ist. Bei som-
merlichen austauscharmen Wetterlagen ist hier mir mit einer sehr stark eingeschränkten 
nächtlichen Abkühlung und am Tag mit einer sehr hohen Überwärmung zu rechnen. Der Effekt 
des Rheins als Frischluftleitlinie trägt nicht bis in das Plangebiet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht nach der Nie-
derlegung von Bestandsgebäuden eine entsprechende Neubebauung vor. Daher wird sich an 
der stadtklimatischen Situation keine grundlegende Veränderung ergeben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes kann je nach Aus-
prägung eine Minderungsmaßnahme gegen die sommerliche Überwärmung der Gebäude und 
des Wohnhofes darstellen. 
Bewertung: An der zukünftig  sehr hohen sommerlichen Wärmebelastung (Klimawandelfolgen 
Hitze) des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. Die 
geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in geringem Um-
fang mindernd wirken. 
 
 
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen anthropogenen Überprägung des 
Plangebietes und seiner Umgebung sind die Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Um-
weltbelangen nur sehr stark eingeschränkt vorhanden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da sich das Basisszenario und der 
Zustand nach Planung nur sehr geringfügig unterscheiden, wird sich das Wirkungsgefüge zwi-
schen den einzelnen Umweltbelangen kaum verändern. Die festgesetzte Dachbegrünung 
kann in geringem Umfang das Wirkungsgefüge zwischen Pflanzen und Tieren verbessern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die im heutigen Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge 
zwischen den einzelnen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht we-
sentlich verändert.

41 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild wird im Plan-
gebiet und seiner Umgebung von dichter, mehrgeschossiger Bebauung mit Geschäften, Bü-
ros, untergeordnet Wohnen und einzelnen Parkhäusern gebildet. Weiterhin liegen Straßen und 
kleinräumig versiegelte Platzflächen vor. Vegetationsstrukturen sind nur sehr untergeordnet 
vorhanden (Baumstandorte). Nördlich des Plangebietes wird das Landschaftsbild geprägt vom 
Kölner Dom, den Römisch-Germanischen Museum und dem Roncalliplatz. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Da die Bestandsbebauung im 
Plangebiet im Wesentlichen durch eine in Dichte und Höhe gleichwertige Neubebauung er-
setzt wird, kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes. Die ge-
plante Neubebauung wird aufgrund der neuen Fassadengestaltung Defizite, zum Beispiel im 
Bereich des leerstehenden Parkhauses, verbessern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung des 
Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine zeit-
gemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. 
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt ist im Plangebiet sehr gering 
ausgeprägt (siehe Punkte 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine wesentliche Veränderung der 
biologischen Vielfalt wird sich nach Umsetzung der Planung nicht ergeben. Durch die Neube-
bauung kann es zum Wegfall von Spalten und Hohlräumen für gebäudebrütenden Tierarten 
kommen. Gleichzeitig wird die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes zu 
einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind, mit Ausnahme der Gebäudebegrünung, nicht vorgese-
hen. 
Bewertung: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach der Um-
setzung der Planung nur geringfügig erhöhen. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das nächstgelegenen Flor-Fauna-Habitat (FFH)-
Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilo-
meter vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit ist aufgrund der Entfer-
nung ausgeschlossen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Planung führt 
nicht zu einer, auch indirekten Betroffenheit des nächstgelegenen FFH-Gebietes.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das nächstgelegenen FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Em-
merich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indi-
rekte, Betroffenheit durch die Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausge-
schlossen.

42 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem 
Schienen- sowie Straßenverkehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen sind folgende Regelwerke mit ihren Orientierungs- und 
Immissionsrichtwerten für ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU) heranzuziehen: 
 
Quelle  Regelwerk  MK Tag MK Nacht MU Tag MU Nacht 
Straßenverkehrslärm DIN 18005 65 55 -- -- 
Gewerbelärm /  
Anlagenlärm 
TA Lärm 60 45 63 45 
Freizeitlärm Freizeitlärmricht-
lnie NRW 
60 45 -- -- 
Für MK-Gebiete sind gemäß TA Lärm und Freizeitlärmrichtlinie keine Zuschläge in den Ruhe-
zeiten (Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit) zu berücksichtigen.  
Tag- / Nachtzeiträume gemäß DIN 18005 und TA Lärm: 06°° - 22°° Uhr / 22°° - 06°° Uhr 
Tag- / Nachtzeiträume gemäß Freizeitlärmrichtlinie: 06°° - 24°° Uhr / 24°° - 06°° Uhr 
TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, gemäß Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zur Beurteilung von 
Gewerbe- / Anlagenlärm heranzuziehen  
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf 
den Straßen „Unter Goldschmied“, „Marspfortengasse“ „Große Budengasse“, „Sporergasse“, 
„Salomonsgasse„ und „Am Hof“ betroffen. Eine Berechnung / Kartierung der Verk ehrslärm-
Immissionen im Bestandsfall liegt nicht vor. 
Schienenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Schienenverkehrslärmimmissionen des nörd-
lich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit 
dessen Ein- und Ausfahrtgleisen betroffen.  
Gewerbelärm: Das Plangebiet ist betroffen durch Anlagenlärm von Haustechnikanlagen, An-
liefervorgängen und dem Lärm aus den An- und Abfahrten von Parkhäusern / Tiefgaragen. 
Freizeitlärm: Die vorhandenen Außengastronomiebereiche im Umfeld des Plangebietes lösen 
Freizeitlärm aus. Berücksichtigt wurden die Außengastronomiebereiche von Brauhaus Früh; 
Restaurant Consilium, Restaurant Oma´s Küche und Eiscafé Raffaello. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan-Verfahren wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zum Straßen-, Gewerbe- und Freizeitlärm erstellt. Darüber hinaus wurde eine 
ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Schienenverkehrslärm beigefügt. 
Straßenverkehrslärm: Für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen wurden das geplante 
Verkehrsführungskonzept Altstadt und die Planbebauung zugrunde gelegt. Danach erfolgt zu-
künftig die MIV-Erschließung des Plangebietes über die „Marspfortengasse“, die „Salomons-
gasse“ und die „Sporergasse“. Die Straßen „Unter Goldschmied“, „Große Budengasse“ und 
„Am Hof“ sollen gemäß dem Verkehrsführungskonzept Altstadt in Fußgängerzonen umgewan-
delt werden. 
Die zukünftigen Verkehrszahlen wurden einem Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan-Ver-
fahren „Laurenz-Carré“ entnommen. 
Tagzeitraum: In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags eingehalten. Die für urbane 
Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete

43 
von 60 dB(A) tags werden eingehalten. Die höchsten Pegel treten an der Fassade des Be-
zirksrathauses entlang der Salomonsgasse mit < 55 bis >= 60 dB(A) auf. Entlang der Fassa-
den an Marsfortengasse und Sporergasse werden maximale Pegel von < 50 dB(A) bis >= 55 
dB(A) erreicht. An den zurückspringenden Geschossen und an den Fassaden entlang der 
„Großen Budengasse“ und der Straße „Unter Goldschmied“ liegen die Pegel, teilweise deut-
lich, niedriger. 
Nachtzeitraum: hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie am Tag, die Pegel liegen nur teilweise 
unter denen des Tagzeitraums.  In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 55 dB(A) nachts 
eingehalten. Die für urbane Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte für Mischgebiete von 50 dB(A) nachts werden an der Fassade des Bezirksrathau-
ses entlang der Salomonsgasse um bis zu 9 dB(A) überschritten. In den sonstigen als urbanes 
Gebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte um gerun-
det maximal 2 dB(A) überschritten. Die hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 
16. BImSchV für Kerngebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) werden nachts an einigen Im-
missionsorten bereits im Bestand überschritten. Eine Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte aufgrund des potenziellen Mehrverkehrs im Planfall kann jedoch an keinem der betrach-
teten Immissionsorte festgestellt werden. Der Vergleich von Bestandfall und Planfall zeigt für 
sieben Immissionsorte im Nahbereich des Plangebietes an Bestandgebäuden, dass durch die 
Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt zusammen mit der Umsetzung des B-
Planes die Lärmpegel an allen Immissionsorten (teilweise deutlich) zurückgehen. An einem IO 
vermindern sich die Werte um bis zu 36 dB(A). Im Planfall wird die kritische Grenze von 70 
dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts im Umfeld des Vorhabens bei Beurteilungspegeln von bis zu 
59 dB(A) tags und nachts nicht erreicht. 
Schienenverkehrslärm: Die Schienenverkehrslärmimmissionen des nördlich in einem Ab-
stand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und 
Ausfahrtgleisen ist bei der Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbe-
reiche und letztendlich der Dimensionierung des Schallschutzes gegen Außenlärm vernach-
lässigbar.  
Hintergrund ist, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kernge-
biete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum 
deutlich eingehalten werden. Zu rechnen ist im Plangebiet mit maximalen Beurteilungspe-
geln von ca. 51 dB(A) tags und ca. 48 dB(A) nachts. 
Hinsichtlich der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 ist im vorliegenden Fall im 
Wesentlichen der Immissionsrichtwert des Gewerbelärms gemäß TA Lärm im Tageszeitraum 
maßgeblich (60 dB(A) in Kerngebieten und 63 dB(A) in urbanen Gebieten). Bei maximalen 
Beurteilungspegeln des Schienenverkehrs von ca. 51 dB(A) tags im nördlichen Bereich des 
Plangebietes liegen die Verkehrslärmimmissionen somit um mindestens 9 dB unterhalb des 
für die Gewerbelärmvorbelastung mindestens zu berücksichtigenden Immissionsrichtwertes 
der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags. Der gemäß DIN 4109 angesetzte Abschlag 
von 5 dB auf den Schienenlärm vergrößert diese Differenz nochmals. Somit ist davon auszu-
gehen, dass der Schienenverkehr bei der Gesamtbetrachtung aller Lärmarten gemäß DIN 
4109 eine stark untergeordnete Schallquelle darstellt. 
Gewerbelärm: Berücksichtigt wurden di e bestehenden Lärmquellen Anlieferung Brauhaus 
Früh, Eiscafé Rafaello, Restaurant Consilium, Oma´s Küche, das Kundenzentrum der Stadt 
Köln (TG-Einfahrt, Haustechnik), PSD Bank, Betriebe Hohe Straße 134 a + b, 128 (Anlieferung 
und Haustechnik), Dom Carré, Senatshotel (zukünftige An- und Ablieferung, Haustechnik), die 
Tiefgarage An Farina.  
Neue Lärmquellen durch die Umsetzung der Planung sind die geplanten Tiefgaragenzufahrten 
im MU1 von der Salomonsgasse und im MK-Gebiet, Zufahrt von der Sporergasse. Weiterhin 
die Warenanlieferung in den Straßen „Am Hof“, „Sporergasse“, „Große Budengasse“ und „Un-
ter Goldschied“. Die Haustechnik der Plangebäude ist noch nicht dimensioniert. Deren 
Lärmemissionen finden in den Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung.

44 
Die Berechnung des Gewerbelärms wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung für den 
Planfall vorgenommen. Für 24 Immissionsorte im Plangebiet wurden geschoßweise die Im-
missionswerte für den Gewerbelärm ermittelt. Eine Berechnung der Vorbelastung der Gewer-
belärm-Immissionen zeigt, dass folgende Fassadenbereiche durch Überschreitungen der Im-
missionsrichtwerte (IRW) tags und oder nachts betroffen sind: Nordfassade an der Sporer-
gasse, Nordfassade Große Budengasse (heutiges Gebäude Nr. 17 – 25, entspricht u. a. 
Sporergasse 2a), Südfassade Große Budengasse im Bereich Nr. 9, Westfassade des MU 1 
entlang der Marspfortengasse sowie Westfassade MU 2 (heutiges Bezirksrathaus). 
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen (Planfall) kommt es zu einer geringfügen 
Zunahme von Fassadenbereichen mit Überschreitung des IRW. Im Einzelnen 
Tagzeitraum: betroffen von Überschreitungen des IRW für ein MK bzw. MU sind Teile der 
Fassaden entlang der Südseite „Sporergasse“, entlang der „Großen Budengasse“ – Nordfas-
saden, sowie entlang des MU 1 im Bereich der geplanten Tiefgarageneinfahrten (neu im Plan-
zustand). Die Überschreitungen liegen im Bereich vom 1,0 bis 9,0 dB(A). Bei Berücksichtigung 
der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms 
von bis zu 67,4 dB(A) tags vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert 
der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags wird hier um bis zu 7,4 dB(A) tags überschrit-
ten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Beur-
teilungspegel von 67,4 dB(A) tags. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA Lärm 
wird hier um bis zu 7,4 dB(A) im Tageszeitraum überschritten.  
Nachtzeitraum: hier liegen Überschreitungen vor an der Fassade des Gebäudes MU1 entlang 
der „Marspfortengasse“, teilweise entlang der „Sporergasse“ Nordfassade und nördlich des 
Durchgangs (neu im Planzustand) und vereinzelt und untergeordnet an anderen Fassadenbe-
reichen. Die Überschreitungen liegen im Bereich von 0,2 bis 8,2 dB(A). Bei Berücksichtigung 
der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms 
von bis zu 52,5 dB(A) nachts vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert 
der TA Lärm für urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts wird hier um bis zu 7,5 dB(A) tags über-
schritten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Be-
urteilungspegel von 52,7 dB(A) nachts. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA 
Lärm wird hier um bis zu 7,7 dB(A) im Tageszeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Die Planung sieht keine Einrichtung weiterer Außengastronomie vor. Durch die 
Immissionen der vorhandenen Bereiche mit Außengastronomie außerhalb des Plangebietes 
kommt es weder tags noch nachts zu Überschreitungen der IRW für ein MK an Fassaden im 
Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Zum Schutz vor Verkehrslärm und Gewerbelärm werden, basierend auf der Be-
rechnung des maßgeblichen Außenlärms, Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 ermit-
telt. Diese werden im Bebauungsplan dargestellt und ein entsprechender Umgang damit fest-
gesetzt. 
Gemäß TA Lärm müssen gebietsbezogene Immissionsrichtwerte vor dem geöffneten Fens-
ter eines Wohn- bzw. Schlafraumes und vor Büro- oder Schulungsräumen (Aufenthalts-
räume) eingehalten werden. Eine Minderungsmaßnahme ist im MU 1 (Wohnnutzung bis zum 
1. OG möglich, ab dem 2. OG ausschließlich zulässig) stellt dar, dass entlang den westlichen 
Fassaden nur öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume zulässig sind, wenn ihnen soge-
nannte „kalte Wintergärten“ (z.B. verglaste Balkone), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt 
von Menschen dienen, vorgelagert sind. Sonstige gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls 
zulässig. Im MK (Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig) wird festgesetzt, dass an den 
nördlichen Fassadenbereichen zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahr-
recht  belasteten Fläche Fenster von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festver-
glasung und schmalem Öffnungsflügel zulässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem ab-
schließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öff-
nungsflügel lediglich zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die

45 
Fenster anschließenden Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig belüftet wer-
den. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. 
Im MK sowie MU ist zudem die grundsätzliche Vermeidung von sogenannten Immissionsorten 
gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen und die Planung von 
durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer ruhigen Fassade mög-
lich. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren gesichert. 
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in hochverdichteten Innenstädten insbesondere durch An-
liefervorgänge Überschreitungen von IRW vorliegen und hingenommen werden müssen, in 
Anlehnung an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Gemengelagen. 
Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- sowie Straßenver-
kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Unter-
suchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrslärmbelastung im Vergleich zu anderen inner-
städtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schallschutzmaßnahmen 
(Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden. Durch 
Gewerbe- / Anlagenlärm kommt es sowohl im heutigen als auch im zukünftigen Zustand an 
einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte. Durch die Festsetzung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen 
werden Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse erreicht werden.  
 
5.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plange-
biet keine Eintragungen von Altablagerungen oder Altstandorten vor. Es kann jedoch nicht 
ausgeschlossen werden, dass aufgrund der langen Nutzungszeit im Plangebiet Bodenverun-
reinigungen vorliegen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Niederlegungen und Bo-
denaushub für die geplanten Neubauten mit Tiefgarage werden möglicherweise vorhandene 
Bodenverunreinigungen entsorgt. Nach derzeitigen Kenntnisstand sind die geplanten Nutzun-
gen im Plangebiet möglich.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis 
aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten 
umzugehen ist. 
Bewertung: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In den 
Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem 
Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. 
 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterung aus Schienenverkehr oder industriellen 
Prozessen können im Plangebiet aufgrund der großen Entfernung zu solchen Einrichtungen 
ausgeschlossen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: erschütterungsauslösende Nut-
zungen sind nicht geplant. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand Nutzungen 
vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen.

46 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit d er 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer  1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Magnetfeldbelastung aus Hochspannungsfreilei-
tungen oder Transformatoren liegt nicht vor. Auch liegt das Plangebiet nicht im Achtungsab-
stand oder angemessenen Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. 
Hochwasser: Das Plangebiet ist bis zu einem mittleren Hochwasser (Kölner Pegel 11,30 m) 
vor Hochwasser geschützt. Auch bei einem seltenen Ereignis (Kölner Pegel 11,90 m) oder 
einem Extremereignis (Kölner Pegel 12,90 m) wird das Plangebiet nicht überflutet. Das Plan-
gebiet liegt außerhalb des Bereiches, der durch Grundhochwasser gefährdet ist. 
Starkregen: eine mäßige Gefährdung durch Starkregen bei einem extremen Ereignis liegen 
vor für den Karl-Küpper-Platz, den Innenhof der Gebäude südlich der „Großen Budengasse“ 
und kleinere Straßenabschnitte (z. B. „Sporergasse“). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine neue Magnetfeldbelastung 
oder ein neues Störfallrisiko ergeben sich durch die Umsetzung der Planung nicht. Eine Ver-
änderung der nicht vorhandenen Hochwassergefahr entsteht durch die Umsetzung der Pla-
nung nicht. 
Starkregen: Da im Plangebiet und seinem Nahbereich keine Grün- oder Freiflächen zur Ver-
fügung stehen, in die Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis gefahrlos abgeleitet 
werden können, sind an den geplanten Gebäuden bauliche Maßnahmen vorzusehen, um ein 
Eindringen von Niederschlagswasser in Tiefgaragen, Keller oder sonstige unterirdische Bau-
teile zu verhindern. Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
vorzulegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwasser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Mag-
netfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die Regelung zum Umgang mit dem Niederschlags-
wasser aus einem Starkregenereignis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 oder DIN 5034 – 1 2011 Tageslicht in Gebäu-
den,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Prüfung der Besonnung zielt auf gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse in dauerhaft genutzten Räumen ab. Diese sind Aufenthaltsräume in 
Wohngebäuden, Bettenräume in Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheime sowie Unter-
richtsräume oder Gruppenräume in Kitas. Für das Plangebiet und seinen Nahbereich wurde 
eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer der Gebäudefassaden für den 20. März 
eines Jahres (Tag- und Nachtgleiche) durchgeführt. Dazu wurden für den Bestandsfall (Null-
fall) und den Planfall (Umsetzung der Planung) die potenzielle Besonnungsdauer ermittelt. 
Damit ist ein Vergleich einer möglichen Verringerung der potenziellen Besonnungsdauer an 
Bestandsgebäuden durch die Umsetzung der Plangebäude möglich. Weiterhin wurde eine 
Wohnnutzung im Bereich der möglicherweise betroffenen Bestandsbebauung kartiert. Diese 
findet im heutigen Zustand in den an das Plangebiet angrenzenden Gebäuden statt: „Große 
Budengasse“ 3, „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 8 – 
10. Im Plangebiet findet sich eine Wohn nutzung in den zu erhaltenden Bestandsgebäuden 
„Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11 ab dem 1. OG. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: An den Fassaden mit Wohnnut-
zungen der Gebäude „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 
8 – 10 kommt es nicht zu einer Verringerung der Besonnungsstunden. An der Fassade „Große

47 
Budengasse“ 3 kommt es im 1. OG zu einer geringen Verringerung der Besonnungsstunden 
zwischen 0,2 bis 1,2 ohne Veränderung einer Bewertungsstufe. An den Südfassaden der Be-
standsgebäude „Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11, die nicht niedergelegt und erneuert wer-
den sollen, kommt es nicht zu einer Veränderung der Besonnungsstunden. 
An einzelnen Bestandsfassaden, die keine schützenswerte Nutzung aufweisen, kommt es teil-
weise zu einer deutlichen Verringerung von Besonnungsstunden.  
Geplante Wohnnutzung im MU1 ab dem 1. OG: Die Nordfassade ist erwartungsgemäß nicht 
ausreichend besonnt. Die Westfassade ist ab dem 1. OG überwiegend ausreichend besonnt, 
ab dem 2. OG durchgehend ausreichend besonnt. Die Südfassade ist ab dem 1. OG durch-
gängig ausreichend bis gut besonnt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
Bewertung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde festgestellt, dass es 
durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung von Besonnungsstunden 
an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt.  
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind mehrere Gebäude unter Denkmal-
schutz gestellt. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.3 im städtebaulichen Teil der Be-
gründung. Weiterhin sind zwei Flächen als Bodendenkmale eingetragen. Eine weitere wird 
noch präzisiert und später eingetragen. In Teilen des Plangebietes besteht zudem eine archä-
ologische Funderwartung. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.4 im städtebaulichen Teil 
der Begründung. 
Als Sachgüter sind die vorhandenen Gebäude anzusprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Umgang mit den denkmal -
geschützten Gebäuden und möglichen Bodeneingriffen im Bereich von Funderwartungen wird 
im weiteren Verfahren geprüft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Der vorhandene Denkmalschutz wird nachrichtlich in den Bebauungsplan über-
nommen. Im Plangebiet erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die 
in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, bauvorgreifende archäologische Ausgra-
bungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum 
Vorhandensein der ober- und unterirdischen Denkmäler / Fundgebiete sowie ein Umgang da-
mit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in 
den Bebauungsplan. 
Bewertung: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenkmälern / Fundstellen wird 
im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum Vorhandensein 
der unterirdischen Denkmäler Fundgebiete sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin 
erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in den Bebauungsplan. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet liegen heute 
keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Ab-
wässer werden nach den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt.

48 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung 
werden keine Nutzungen vorgesehen die zu erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen führen werden. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den gelten-
den Regeln sachgemäß entsorgt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Auch nach Umsetzung der Planung werden keine erheblichen Geruchs-, Licht-, 
Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach 
den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt. 
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge-
bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021). 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat im heutigen Zustand keine Bedeu-
tung für die Gewinnung erneuerbarer Energie. Der energetische Zustand der Bestandsge-
bäude dürfte aufgrund des Baualters eher ungünstig sein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Das Bebauungsplan-Verfahren 
fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (Ratsbe-
schluss 17.03.2022). Ein Energiekonzept liegt nicht vor. Maßnahmen zur Gewinnung von re-
generativer Energie wären beispielsweise durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den 
Flachdächern möglich. Der energetische Zustand der Neubauten und die Technik zur Wärme-
bereitstellung werden nach Umsetzung der Planung einen deutlich besseren Standard aufwei-
sen als heute. Zudem plant die Bauherrin die Gebäudeausführung so, dass diese eine Zertifi-
zierung gemäß eines hohen LEED-Standards erhalten. Dieser beinhaltet auch Maßnahmen 
zur Energieeinsparung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Die Festlegung solcher Maßnahmen erfolgt außerhalb des Bebauungsplan-Ver-
fahrens durch Umsetzung des LEED-Standards. 
Bewertung: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gien. Nach Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärme-
bereitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Bestands-
gebäude. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und 
seine weiträumige Umgebung als Innenbereich aus und legt entsprechend keine Schutzaus-
weisungen fest. Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone oder deren Nahbereich. 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung 
und insbesondere mit der Umsetzung des „Verkehrsführungskonzeptes Altstadt“ wird sich der 
MIV im und am Plangebiet verringern, so dass sich hier die verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Immissionen langfristig verringern. Damit entspricht die Planung den Zielen des Luftreinhalte-
plans. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

49 
Bewertung: Der Landschaftsplan oder eine Wasserschutzzone sind durch die Planung nicht 
betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Immissionen und entspricht damit den Zielen des Luftreinhalteplans. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüss en der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden  
(§ 1 Absatz 6 Nr. 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte,  Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 
Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plä-
nen 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 
Darstellung von Plänen 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen 
Bewertung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der Besiedelung des Plangebietes seit ca. 
2000 Jahren sind die Wechselwirkungen zwischen den o. g. Schutzgütern und Umweltbelan-
gen deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch, da im Plangebiet schutzwürdige Nutzungen wie 
Wohnen nur sehr untergeordnet vorhanden sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung 
wird sich an den Wechselwirkungen zwischen den meisten der o. g. Schutzgütern und Um-
weltbelangen wenig ändern. Durch die Planung neuer Wohnungen ergeben sich Auswirkun-
gen auf die Wechselwirkungen zwischen der menschlichen Gesundheit und Lärm sowie Kli-
mawandelfolge Hitze. Hierzu siehe die Punkte 7.5.7 Klima und 7.5.12 Lärm. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der Planung nur geringfügig. 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun-
gen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich 
anzunehmen.

50 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 19 98-1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. Dies gilt gleichfalls für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter und Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung er-
höht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 
Baumscheiben vollständig versiegelt bzw. bebaut. Weiterhin existiert ein einfacher Bebau-
ungsplan Nr. 67450/03 mit den Festsetzungen Kerngebiet und Ausschluss von Vergnügungs-
stätten. Qualifizierende städtebauliche Kennzahlen oder Baufelder setzt der Bebauungsplan 
nicht fest. Inwieweit die heutigen baulichen Nutzungen zulässig errichtet wurden, wurde nicht 
geprüft, da sich hierfür kein Anlass ergibt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht die Niederle-
gung der vorhandenen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude „Große Budengasse“ Nr. 7 und 
Nr. 11 vor sowie die Neuerrichtung von Gebäuden in den Grenzen der Bestandsbebauung. 
Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt dadurch nicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die zusätzlich geplante Begrünung von 
Flachdächern und des geplanten Wohnhofes im MU 1 erhöht in geringem Umfang den Vege-
tationsbestand und die biologische Vielfalt.  
Bewertung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, vollständig 
versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt durch 
die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung gemäß § 1 a BauGB kommt nicht zur 
Anwendung. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich werden die Sanierung und der Umbau des 
vorhandenen Senatshotels geplant. Diese ist bereits im Lärmgutachten mitberücksichtigt. Es 
kommt nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung, so dass keine kumulativen Auswir-
kungen auf den Naturhaushalt ausgelöst werden. 
Weiterhin ist geplant, im Laufe des Jahres 2022 das Bezirksrathaus zurückzubauen, die ge-
räumte Fläche als Fläche für Baustelleneinrichtungen zu nutzen und nach 2026 steht diese 
Fläche für eine Neubebauung wieder zur Verfügung. Auswirkungen sind, soweit möglich, im 
Bebauungsplan berücksichtigt. 
Nördlich angrenzend an das Plangebiet liegt der Planungsbereich der sogenannten „Histori-
schen Mitte“ mit dem Ziel der Neugestaltung der Bebauung am Roncalliplatz. Hierzu wurde in 
2016 bereits ein Werkstatt-Verfahren durchgeführt und es wurde ein Bebauungsplan-Aufhe-
bungsverfahren angestoßen als eine Vorrausetzung für genehmigungsrechtliche Umsetzung 
der Ziele des vorgenannten Werkstatt-Verfahrens. Umweltauswirkungen, ausgelöst durch Um-
setzung der Planungsziele der „Historischen Mitte“ wurden noch nicht ermittelt.

51 
Weiterhin erfolgt im Umfeld des Plangebiets durch die Umsetzung der Planungsprojekte „Via 
Culturalis“ und des „Verkehrsführungskonzeptes Altstadt“ eine Umgestaltung von Straßen - 
und Platzflächen. Eingriffe in den Naturhaushalt sind daraus nicht erkennbar. Die Umsetzung 
des „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ wird zu einer Reduzierung des MIV im Plangebiet 
und seinem Nahbereich führen. Damit kommt es auch zu einer Reduzierung von verkehrsbe-
dingten Lärm- und Luftschadstoffemissionen. 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zur Niederlegung der Bestandsgebäude und zum Neubau der Plangebäude werden voraus-
sichtlich die üblichen Stoffe und Techniken für solche Verfahren eingesetzt. Genauere Aussa-
gen hierzu liegen nicht vor. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Die Planung ist an den vorhandenen Standort gebunden. Die Kubatur der Planbebauung 
wurde in einem städtebaulichen Wet tbewerbsverfahren ermittelt. Entsprechend bestehen 
keine Planungsvarianten oder –alternativen. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung und der Besonnungsuntersuchung wurden 
Berechnungen mittels geeigneter EDV-Programme durchgeführt. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Bis zum Abschluss des Bebauungsplan-Verfahrens werden ausreichend sichere Prognosen 
vorliegen, so dass keine Definition von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkun-
gen erforderlich sein wird.  
 
 
5.8 Zusammenfassung 
 
Tiere : Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der Umset-
zung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller 
Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. 
Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbestän-
den gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Pflanzen: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wird um be-
grünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden 
nicht statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung werden 
im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Fläche: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen verhindert die Neunu tzung 
nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. 
 
Boden: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine na-
türlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auch keine Eingriffe erkennbar 
und keine Maßnahmen erforderlich.

52 
Wasser:  
 Oberflächenwasser: Der Belang ist nicht betroffen. 
 Grundwasser: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase : Die heute vorhandene 
Emission von Luftschadstoffen, darunter auch Treibhausgase, wird sich durch die 
Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Altstadt verringern. Eine Quan-
tifizierung der Abnahme liegt nicht vor. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Die heute vorhandene Immission von Luftschad-
stoffen wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Alt-
stadt verringern. Die Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung wirken zu-
dem immissionsmindernd. 
 
Klima: An der zukünftig (Klimawandelfolgen Hitze) sehr hohen sommerlichen Wärmebelas-
tung des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. 
Die geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in 
geringem Umfang mindernd wirken. 
 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die im heutigen 
Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge zwischen den einzel-
nen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht wesentlich ver-
ändert. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu einer grundsätzlichen Veränder ung 
des Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine 
zeitgemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. 
 
Biologische Vielfalt: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach 
der Umsetzung der Planung nur geringfügig erhöhen. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Das nächstgelegenen FFH-
Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt meh-
rere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit durch die 
Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- und Straßenver-
kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen 
Untersuchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrslärmbelastung im Vergleich zu an-
deren innerstädtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schall-
schutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse erreicht werden. Durch Gewerbe- / Anlagenlärm kommt es sowohl im heutigen 
als auch im zukünftigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu 
teilweise sehr hohen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Durch die Festset-
zung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen werden Minderungsmaßnahmen 
im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse er-
reicht werden.

53 
Altlasten: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In 
den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von 
auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. 
Erschütterungen: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zu-
stand Nutzungen vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwas-
ser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Magnetfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die 
Regelung zum Umgang mit dem Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis 
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Besonnung/Belichtung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde 
festgestellt, dass es durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung 
von Besonnungsstunden an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenk-
mälern / Fundstellen wird im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden 
Hinweise zum Vorhandensein der ober- und unterirdischen Denkmäler Fundgebiete 
sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Über-
nahme der Denkmäler in den Bebauungsplan. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Auch nach Umsetzung der Planung wer-
den keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. 
Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den geltenden Regeln sachgemäß ent-
sorgt. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Das 
Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energien. Nach 
Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärmebe-
reitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Be-
standsgebäude. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan oder eine Wasser-
schutzzone sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umwelt-
zone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die Umsetzung der Planung führt zu einer 
Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen und entspricht damit 
den Zielen des Luftreinhalteplans. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: siehe Punkte „Luft“ und 
„Darstellung von Plänen“. 
 
Wechselwirkungen: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der Planung 
nur geringfügig. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht 
sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht.

54 
Eingriffsregelung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, 
vollständig versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Land-
schaftsbild erfolgt durch die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung ge-
mäß § 1 a BauGB kommt nicht zur Anwendung. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen 
 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH: „Verkehrs-
gutachten im Rahmen der Entwicklung des Laurenz Carré in der Kölner Altstadt“, 
Aachen, 11.02.2022;  
- Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: Bauvorhaben Unter Goldschmied, 
Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carré Köln: Bau-/Abrissanträge, Arten-
schutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich Planungsrelevanter Arten, Lever-
kusen, Juni 2020; 
- iMA cologne GmbH: Untersuchung der potentiellen Besonnungsdauer in Anlehnung 
an die DIN EN 17037 und Verschattung zum Bebauungsplan-Verfahren „Laurenz-
Carré“ in Köln-Altstadt, Entwurf 28.06.2021; 
- Peutz-Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-Verfahren 
„Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Vorabzug, Düsseldorf, 
17.02.2022; 
- Peutz-Consult: Schienenverkehrslärmimmissionen im Geltungsbereich des zukünfti-
gen Bebauungsplanes „Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Düssel-
dorf, 12.01.2022; 
- KRAFT.RAUM: „Gesamträumliches Freiraumkonzept, Bebauungsplan „Westlich Un-
ter Goldschmied (Laurenz Carré), LC – Laurenz Carré Köln, Freianlagen, Krefeld, 
13.01.2022;  
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwasserglei-
chen, Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2020 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014

55 
6. Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz 
gestellten Bodendenkmäler Laurenzplatz sowie Karl-Küpper-Platz und die Große Buden-
gasse (BD 161) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als Bodendenkmal unver-
ändert vor Ort zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Un-
ter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes 
befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf 
der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Budengasse 10 unterirdisch 
erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk über einen Zugang vom 
Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Museumsbesuchende genutzt 
wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Untergeschoss des Gebäudes Marspfor-
tengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhalten. 
In diesen Flächen, in denen der unterirdische Denkmalbestand der römischen bis neuzeitli-
chen Innenstadt umfassend erhalten ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und in 
denkmalrechtlicher Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum als zuständiger 
Unterer Denkmalbehörde allenfalls kleinflächige Bodeneingriffe möglich. Im Bereich der ein-
getragenen Bodendenkmäler ist ein dauerhafter Schutz des unterirdischen Denkmalbestan-
des vorgesehen. 
Ebenso wird ein römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29 nachrichtlich 
in den Bebauungsplan übernommen. 
7. Hinweise 
Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 
1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlini-
enpläne Nr. 314 (Unter Goldschmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporer-
gasse). Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. 67450/03 und die vorgenannten Fluchtli-
nienpläne im Bereich des Plangebiets zu überplanen, aber nicht aufzuheben. Bei etwaiger 
Aufhebung oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Westlich Unter Goldschmied (Lau-
renz-Carré)“ sollen der einfache Bebauungsplan sowie die Fluchtlinienpläne wieder aufleben 
und die darin enthaltenen Festsetzungen zur Anwendung gebracht werden. 
8. Planverwirklichung 
8.1 Überplanungen/Bestandsschutz 
Der überwiegende Teil der bestehenden Bebauung wird überplant und folglich niedergelegt. 
Von einem Abriss ausgenommen ist die Bebauung der Grundstücke Große Budengasse 7 
und 11. Diese genießen Bestandsschutz. 
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Es sind keine Rückmeldungen zu Fachplanungen im Plangebiet eingegangen.

56 
8.3 Umlegung, Baulasten 
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsverfahren erforderlich. 
Im Plangebiet bestehen zum Zeitpunkt der Planaufstellung folgende Baulasten: 
 Nr. 550/02 auf Flur 31, Flurstück 1200: Stellplatzzuordnung zugunsten der Hohe Str. 
128-132 und Salomonsgasse 3, 5 
 Nr. 274-283/21 und 422/21 je S. 1, 1585/98 S.2 auf Flur 31, Flurstücke 155/2, 143/1, 
1018, 1359, 1296, 1383, 1384, 1385, 1386, 1387, 1388, 1389: Vereinigungsbaulast 
 Nr. 600/21 auf Flur 31, Flurstück 1271 Brandschutzbaulast zugunsten der Flurstücke 
1151 und 1183 
Zur Sicherung folgender Aspekte hat sich die Eigentümerin sowie künftige Rechtsnachfol-
gende im städtebaulichen Vertrag (siehe hierzu 2.7.1) verpflichtet, Anträge zur Eintragung 
neuer Baulasten stellen: 
 Sicherung eines nicht überbaubaren, jedoch unterbaubaren öffentlich durchgängigen 
Wegs (Wege- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit) in einer Breite von 6,4 m 
im Kerngebiet für die als Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festge-
setzte Fläche. 
 Sicherung der auf den Grundstücken Marspfortengasse 10 und Große Budengasse 
10 unterirdisch erhaltenen Teile des römischen Abwasserkanals als dauerhaft zu er-
haltendes öffentliches Besucherbauwerk einschließlich der Sicherung des auf dem 
Grundstück Marspfortengasse 10 bestehenden Notaussiegs aus dem römischen Ka-
nal. 
 Sicherung der Erschließung der Tiefgarage im Urbanen Gebiet (MU 2) – Bezirksrat-
haus – über das Grundstück Marspfortengasse 10 im Urbanen Gebiet (MU1). 
Aufgrund der geplanten Gemeinschaftstiefgarage wird im Kerngebiet (MK) erforderlich, eine 
Vereinigungsbaulast einzutragen. Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis Köln ist er-
folgt.  
Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich 
an das Urbane Gebiet (MU 2) angrenzenden Bereichs (Senatshotel) Abstimmungen zur Ein-
tragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine entsprechende Vereinbarung zwi-
schen den Parteien wurde geschlossen und die Baulast eingetragen. Diese Baulast umfasst 
einen 5 m tiefen Bereich entlang der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da 
die Eigentümerin des angrenzenden Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzstän-
digen Gebäudeabschlusswand vorzusehen. 
8.4 Kosten für Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger 
Für die Stadt Köln entstehen mit der Realisierung der Planung im Kerngebiet (MK) sowie Ur-
banen Gebiet (MU 1) keine Kosten, da die Planung und Umsetzung durch die jetzige Eigen-
tümerin erfolgt. Zwischen der jetzigen Eigentümerin sowie etwaigen Rechtsnachfolgenden 
und der Stadt wurde zudem im städtebaulichen Vertrag (siehe Abschnitt 2.7.1) vereinbart, 
dass Synergien zwischen dem Bebauungsplanverfahren und der Bauantragsplanung genutzt 
werden, weshalb die erforderlichen Gutachten durch die Eigentümerin beauftragt wurden. 
Ausschließlich übliche Verfahrenskosten für das Bebauungsplanverfahren (z.B. für Bekannt-
machungen) verbleiben bei der Stadt Köln.

57 
Für Teilbereiche, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegen, bestehen 
aber Beschlüsse, die zu Kosten für die Stadt Köln bei dessen Umsetzung führen werden:  
 Bereich des Urbanen Gebiets (MU 2): Das Grundstück Laurenzplatz 1-3 ist im 
Grundbesitz der Stadt Köln und wird als Bezirksrathaus/Kundenzentrum Innen-
stadt genutzt. Für das Grundstück hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. 
AN/1047/2018) die Durchführung eines Architekturwettbewerbs für einen Ersatz-
neubau beschlossen. 
 Zudem wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. Vorlagen-
Nr. AN/1347/2017) beschlossen, einen Gestaltungswettbewerb für die Neuge-
staltung des Karl-Küpper-Platzes durchzuführen. 
 Darüber hinaus wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskonzept für die Via 
Culturalis erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen 
Raum zusammengefasst und vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen 
(vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019). Die darin enthaltenen Anforderungen gilt es im 
Rahmen der Umsetzung des vom Verkehrsausschuss beschlossenen Verkehrs-
führungskonzepts Altstadt (vgl. Vorlagen-Nr. 2835/2016/2) umzusetzen. 
Aufgrund des frühen Stadiums der vorgenannten Planungen sind die Kosten noch nicht be-
zifferbar. Es zeichnen sich zumindest aber für das im Bestand vorhandene Parkhaus Ho-
hestraße (im Geltungsbereich als Urbanes Gebiet (MU 1) festgesetzt) erwartbare Kosten ab, 
da das Parkhaus an das Parkleitsystem der Stadt Köln angeschlossen ist. Mit der geplanten 
Umnutzung der Fläche sind der Rückbau des Parkleitsystems (inkl. Arbeiten an Software 
und Elektronik) sowie die Demontage der wegweisenden Beschilderung erforderlich.  
Darüber hinaus befindet sich im Kerngebiet (MK) ein Standort des Fußgängerleitsystems, 
das versetzt werden muss. Die groben Kosten hierfür betragen rund 30.000 € netto. Diese 
Kosten sind von der Eigentümerin zu tragen.  
Im Rahmen der Umsetzung des Altstadtkonzepts sind die Standorte für das Parkleitsystem 
(inkl. Arbeiten an Software und Elektronik) sowie die Wegweisung zu ersetzen. Die groben 
Kosten hierfür betragen rund 45.000 € netto. 
Im Bereich MU 1 entlang der Marspfortengasse ist die Überbauung öffentlichen Straßenlan-
des für Balkone und ein Vordach/Gesims durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
möglich. Die Realisierung ist mit Abschluss eines Gestattungsvertrages verbunden. 
9. Kenndaten 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,09 ha 
BGF über alle Baufelder in m² 39.830 m² 
− BGF Wohnen in m² ca. 5.000 m² 
− BGF Sonderwohnformen (z.B. Studenten, 
Wohngruppen, gewerblichen Wohnen) in m² 
0 m²  
− BGF Gewerbe in m² 29.230 m² 
− BGF Gemeinbedarf in m² 0 m² 
− BGF sonstige Nutzungen in m² Bezirksrathaus 5.600 m² 
BGF der geplanten Wohnnutzung ca. 3.500 m² 
davon öffentlich gefördert ca. 1.500 m²

58 
Frei- und Grünflächen in m² 1.700 m² 
davon öffentlich Laurenzplatz: 950 m² 
Karl‐Küpper‐Platz: 550 m² 
davon privat Freifläche (Durchstich): 
ca. 200 m² 
Verkehrsfläche in m² ca. 3500 m² 
davon öffentlich ca. 3500 m² 
davon privat 0 m²

Anlage 11- Stellungnahme der Verwaltung

1755 Zeichen

Anlage 11 
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage, Anlage 7 Begründung)  
 
Die GerchGroup hat kurzfristig der Verwaltung mitgeteilt, dass aufgrund des derzeiti-
gen Marktumfelds sowie den erschwerten lagespezifischen Rahmenbedingungen 
eine Realisierung des Wohnungsbaus am innerstädtischen Standort Laurenz Carré 
nicht möglich ist.  
Die Verwaltung empfiehlt gleichwohl den Satzungsbeschluss zur Beschluss-
fassung, um die gemeinsamen Zielsetzungen festlegen und vor dem Ablauf der 
Veränderungssperre rechtskräftig werden zu lassen.  
Die geänderten Rahmenbedingungen erfordern jedoch eine geringfügige Änderung 
der Begründung der Vorlage. 
Anlass ist eine Änderung in der geplanten Vertragsergänzung zum Städtebaulichen 
Vertrag vom 31.03.2020 mit folgenden Themen:  
- Bereich Nord: Übernahme von Vertragspflichten auf das neu erworbene 
Grundstück, intensive Dachbegründung, Immissionsschutz, Bemusterung der 
Fassadengestaltung 
- Bereich Süd: Konkretisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, Be-
musterung der Fassadengestaltung. 
Für den Abschnitt zum geförderten Wohnungsbau besteht aufgrund der o.g. geän-
derten Zielsetzungen keine Möglichkeit mehr der Unterzeichnung. Der Vorhabenträ-
ger ist jedoch bereit, die Vertragsergänzung im Hinblick auf die anderen Regelungen 
unterzeichnen.  
Dafür ist zum einen die o.g. Reduzierung des Städtebaulichen Vertrages, zum ande-
ren kleine Änderungen in der vorgelegten Begründung (Anlage 7) erforderlich. Die 
Verwaltung ändert daher diese Verweise in der vorgelegten Satzungsbegründung 
(siehe Seiten 8 und 14) und legt die Gesamtfassung hiermit vor. 
GerchGroup und die Stadt Köln werden sich im Anschluss an die Beschlussfassung 
kurzfristig über die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Anlage 10 WUG textliche Festsetzungen

24085 Zeichen

ANLAGE 10 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nummer 67453/23; 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“  
in Köln-Altstadt/Nord 
 
Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen 
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Abs. 2 Nr. 
5 BauNVO nicht zulässig. 
1.2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen 
Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 
1.3. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Kerngebiet (MK) ausnahmsweise 
zulässigen Tankstellen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes. 
1.4. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des 
Bebauungsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr.7 oder die ausnahmsweise zulässigen 
Wohnungen, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 
BauNVO fallen, ausnahmsweise zulässig. 
1.5. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen 
Wohngebäude gemäß § 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 
1.6. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise 
zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes. 
1.7. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise 
zulässigen Tankstellen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes. 
1.8. Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das 
Kerngebiet (MK) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze 
bzw. als zwingende Höhe festgesetzt. 
2.2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale 
Gebäudehöhe von 74,7 m ü. NHN ausnahmsweise um maximal 1,10 m durch Attiken 
und durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 
2.3. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale 
Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den 
Dachaufbau und durch Attiken überschritten werden.

2 
Ausschließlich für die Aufkantung von Pflanztrögen (zur Konstruktiven Fassung der 
intensiven Dachbegrünung) darf die Höhe von 78,1m ü NHN bis 80,0m ü NHN 
überschritten werden. 
2.4. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale 
Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch 
transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 
2.5. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Kerngebiet (MK) die festgesetzten 
Gebäudehöhen innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1‘) 
bzw. der Technikfläche 3 (kurz ‚TF 3‘) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche 
Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen – wie 
folgt überschritten werden:  
Technikfläche 1 (TF 1) bis 80,2 m ü. NHN 
Technikfläche 3 (TF 3) bis 77,1 m ü. NHN 
Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 m ü. NHN ausschließlich 
durch die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung der intensiven 
Dachbegrünung) um maximal bis zu 0,5 m überschritten werden. 
Innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2‘) sind 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen –  in die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende 
Gebäudehöhe von 78,6 m ü. NHN zu integrieren. Eine Überschreitung der 
Höhenfestsetzung ist unzulässig. 
Für Aufbauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile im Kerngebiet 
(MK) sind keine Ausnahmen von den Höhenfestsetzungen möglich. 
2.6. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale 
Gebäudehöhe von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise 
um maximal 0,70 m durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen 
überschritten werden. Die Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer 
Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
2.7. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane 
Gebiet (MU) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze 
festgesetzt. 
2.8. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten 
Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen 
je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
2.9. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Urbanen Gebiet (MU1) die festgesetzte, maximale 
Gebäudehöhe von 71,0 m ü. NHN ausnahmsweise um maximal  0,9 m durch 
Absturzsicherungen überschritten werden. Die Absturzsicherungen müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
2.10. Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die 
Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu 
ermitteln ist und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. 
2.11. Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Urbanen Gebiet 
(MU) um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt 
werden, zu erhöhen.

3 
 
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
3.1. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO 
werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Im Kerngebiet (MK) dürfen die oberersten Geschosse der durch Baugrenzen bzw. 
Baulinien festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 74,7 m 
bzw. 78,1 m ü. NHN durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden. 
b) Im Kerngebiet (MK) darf die „Baugrenze 1“ ab dem 1. Obergeschoss durch 
auskragende Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden. 
c) Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten 
Gemeinschaftstiefgarage sind die im Kerngebiet (MK) festgesetzten Baulinien, die 
die nicht überbaubare und mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit  belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden.  
d) Im Urbanen Gebiet (MU1) darf die Baulinie entlang der westlichen Fassade zur 
Marspfortengasse ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone mit einer Auskragung bis 
zu 0,2 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m 
eingehalten wird. 
e) Im Urbanen Gebiet (MU1) entlang der Marspfortengasse darf im Unter- und 
Erdgeschoss die Baulinie überschritten und somit bis an die Grundstücksgrenze 
gebaut werden. 
f) Im Urbanen Gebiet (MU1) entlang der Marspfortengasse darf die Baulinie 
straßenseitig im Erdgeschoss für ein Vordach/Gesims um 0,7m überschritten 
werden. Die Länge des Vordachs/Gesims darf sich dabei maximal über die Hälfte 
der gesamten Gebäudelänge entlang der Marspfortengasse erstrecken. Eine lichte 
Höhe von 3,60m muss eingehalten werden.  
3.2. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 1) für das Erdgeschoss die 
„Baulinie 1“ festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der 
südlichen Fassade zum Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 
BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend 
gebaut werden, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 
3.3. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. 
NHN die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 
2“ als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie 
muss ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut werden, Gebäude und 
Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 
4. Flächen für Stellplätze 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU) 
Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze für 
Kraftfahrzeuge oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 
5. Soziale Wohnraumförderung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Urbanen Gebiet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 
30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.

4 
6.  Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
7. Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Kerngebietes (MK) die folgenden 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die im Plan gekennzeichnete Fläche ist mit 
einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der 
örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
c) Zum Schutz vor Gewerbelärm sind im Kerngebiet (MK) an den nördlichen 
Fassadenbereichen zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht  
belasteten Fläche Fenster von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter 
Festverglasung und schmalem Öffnungsflügel zulässig. Die Öffnungsflügel sind mit 
einem abschließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, 
dass die Öffnungsflügel lediglich zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden.

5 
Die an die Fenster anschließenden Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig 
belüftet werden. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die 
Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
d). Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien 
festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur 
zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum 
dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ 
bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert 
der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) 
am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten 
wird.  
 
9. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 
9.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
a) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern 
HH 7 (BR 132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine 
Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen. 
b) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet 
(MU), sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die 
im Kerngebiet (MK) intensiv zu begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Dachterrassen und technische Aufbauten. 
Dachterrassen sind auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. 
9.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: Im Bereich der festgesetzten 
Verkehrsfläche sowie der festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
„Fußgängerbereich“ die vorhandenen Bäume. 
Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachaufbauten

6 
a) Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (TF 1) 
sowie Technikfläche 3 (TF 3) nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. 
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen zulässig. Die horizontale 
Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den 
seitlichen Fassaden befinden. 
b) Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (TF 2) 
nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des 
darunter realisierten Geschosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die 
seitlichen Fassaden herangeführt wird. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss 
sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit der festgesetzten, zwingenden 
Gebäudehöhe befinden. 
c) Die Einhausung technischer Einrichtungen ist in gleicher Materialität und Farbton wie das 
darunterliegende Geschoss auszuführen. Die Abdeckung der Einhausung kann nach 
oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitlichen, ebenen 
Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist. 
2. Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Im Kerngebiet (MK) sind 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig,  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen nicht zulässig.  
Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf Hinweis Nr. 10 zu verweisen. 
Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz 
gestellten Bodendenkmäler ‚Laurenzplatz‘ sowie ‚Karl-Küpper-Platz‘ und die ‚Große 
Budengasse‘ nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als 
Bodendenkmal unverändert vor Ort zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf 
dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des 
Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk 
zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große 
Budengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk 
über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für 
Museumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im 
Untergeschoss des Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft 
zu erhalten. 
Hinweise 
1. Rechtsgrundlagen

7 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 
2017 (BGBl. I S. 3634). 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786). 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.58). 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
2. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie 
des Gewerbes vorbelastet. 
3. Denkmalschutz 
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Laurenzplatz, Karl-Küpper-
Platz und Große Budengasse“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe 
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender 
Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. 
Darüber hinaus sind innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde nicht 
ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist 
gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers. 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000-376/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
6. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt. 
7. Artenschutz

8 
Laut Artenschutzprüfung des Büros Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: 
Bauvorhaben Unter Goldschmied, Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carré Köln: 
Bau-/Abrissanträge, Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich 
Planungsrelevanter Arten, Leverkusen, Juni 2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände 
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende 
Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden: 
Gebäude Vögel Fledermäuse 
Am Hof 20 - 26 Bauzeitenbeschränkung, Abriss nur 
innerhalb 01. Oktober bis zum 28. Februar 
Untersuchung vor Abriss 
 
Unter 
Goldschmied 
29 
vor Abriss Absuchen auf Nester Untersuchung vor Abriss 
Große 
Budengasse 
17 - 25 
---- Untersuchung vor Abriss 
Große 
Budengasse 
13 
---- Untersuchung vor Abriss 
Große 
Budengasse 
Nr. 9 
vor Abriss Absuchen auf Nester Untersuchung vor Abriss 
Marspforten-
gasse Nr. 10 
vor Abriss Absuchen auf Nester ---- 
8. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 
2011). 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 
2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im 
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
9. Werbesatzung Nr. 7 und 1. Änderung 
Es gilt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Anbringungsort, Abmessung und 
Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord 
zwischen Dom, Rheinufer, Heumarkt, Gürzenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 
vom 13.06.2006 (Amtsblatt Nr. 4 vom 23. Januar 2006). 
10. Baugestaltungssatzung Nr. 16 
Im Urbanen Gebiet (MU) ist die rechtsgültige Satzung über Anbringungsort und Abmessung 
von Antennenanlagen für einen Teil der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord zwischen Am Hof, 
Große Neugasse, Auf dem Brand, Bischofsgartenstraße, Rheinufer, Markmannsgasse,

9 
Heumarkt, Gürzenichstraße, Große Sandkaul, Marspfortengasse, Große Budengasse und 
Unter Goldschmied – Arbeitstitel: Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord - 
vom 01. August 2002 (Amtsblatt Nr. 37 vom 19. August 2002) – auch als 
Baugestaltungssatzung Nr. 16 bezeichnet – anzuwenden. 
11. Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ 
Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter 
Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am 
Rathaus“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch.  
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in 
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, 
Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
14. Bauschutzbereiche 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 
15. Anlagenschutzbereich 
Ein Teilbereich des Laurenzplatzes liegt im Anlagenschutzbereich „Bauwerke/Windkraft“ 
gemäß § 18a LuftVG (BAF). 
16. Städtebaulicher Vertrag 
Zur Klärung der Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung wurde am 
30.03.2020 ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Köln und der jetzigen 
Eigentümerin abgeschlossen, der um einen Nachtrag ergänzt werden wird.

Anlage 2 WUG Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 1 BauGB

27065 Zeichen

A N L A G E   2 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-
Altstadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum Innenstadt 
und am Stadthaus Deutz, Stadtplanungsamt Außenstelle sowie zusätzlich im Bezirksrathaus Innenstadt vom 04.06.2020 bis zum 18.06.2020 durchgeführt. 
Es sind 7 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 04.06.2020 bis zum 18.06.2020 eingegangen. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 6 Stel-
lungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der Verfahren 
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung , der 
Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist 
es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der finalen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen 
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere das Ergebnis der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und 
§ 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
 
Gemäß Artikel vom 03. Juni im Kölner-Stadt-Anzeiger be-
gab sich der Einwender zum Bezirksrathaus Innenstadt, 
um die Ausstellung des städtebaulichen Planungskon-
zepts für das Laurenz-Carré anzuschauen. Überrascht 
stellte der Einwender fest, dass die Ausstellung aus einem 
DIN-A-1 Poster besteht. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04. 
Juli 2019 die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin 
und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsausschusses 
beschlossen und genehmigt, den Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch nach dem so bezeichneten 
Modell 1 durchzuführen. 
Das Modell 1 sieht eine Beteiligung durch einen Aushang vor, auf 
dem das städtebauliche Planungskonzept sowie weiterführende 
Informationen abgedruckt werden.  
Von einer Beteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung) wurde 
abgesehen, da im Rahmen des städtebaulichen Qualifizierungs-
verfahrens bereits an zwei Terminen eine Bürgerbeteiligung 
stattgefunden hat (13.03.18 und 08.05.2018). Darüber hinaus

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
fand im November 2018 die Ausstellung der Arbeiten statt. Ge-
genüber dem dort präsentierten Stand haben sich nur kleine Än-
derungen ergeben. 
1.2 Der Einwender hat auch nicht ganz verstanden, warum 
nur das Planungskonzept ausgestellt wird, obwohl der 
Siegerentwurf des Architektenwettbewerbs auch seit der-
selben Woche feststand. Der Einwender hätte eigentlich 
erwartet, dass dann beides präsentiert wird. Nähere In-
formationen erhält man auch nicht auf der Webseite der 
Stadt Köln. Lediglich auf der Homepage der Gerchgroup 
sind 2 Animationen zu sehen, aber nicht der gesamte 
Entwurf aus verschiedenen Perspektiven.  
Welche Bürgerbeteiligung wird angesichts dieser dürftigen 
Informationen erwartet. Der Einwender versteht (und be-
grüßt), dass keine "ewig" andauernde Diskussion gewollt 
ist, um mit dem Projekt voranzukommen, aber er hält das 
gezeigte für einen Witz, insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass es sich um das größte Neubauprojekt in der 
Altstadt seit dem 2. Weltkrieg handelt.  
Kenntnisnahme Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde vom Rat der Stadt Köln 
für den Geltungsbereich „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)“ auch eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetz-
buch beschlossen. Da mit einer Veränderungssperre gesetzliche 
Fristen einhergehen, ist es erforderlich, das Bebauungsplanver-
fahren zügig voranzutreiben. 
Um den politischen Sitzungslauf zur Beschlussfassung der Vor-
gaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs im Sep-
tember 2020 fristgerecht zu erreichen, musste die frühzeitige Öf-
fentlichkeitsbeteiligung bereits veranlasst werden, bevor das Er-
gebnis des Hochbauwettbewerbs feststand. Eine Berücksichti-
gung für den Aushang konnte daher nicht mehr erfolgen. 
Die äußere Gestalt der Baukörper des nördlichen Baufelds hat 
zudem zum aktuellen Zeitpunkt keinen Einfluss auf das Bebau-
ungsplanverfahren. 
 
Nachdem das Ergebnis des Hochbauwettbewerbs feststand, 
wurden die Wettbewerbsarbeiten durch die private Ausloberin 
(Gerchgroup) zeitnah nach der Jurysitzung öffentlich in der Fens-
terfront des Senatshotels vom 20. Juni bis 03. Juli 2020 ausge-
stellt. In diesem Rahmen konnten sich Interessierte im Detail in-
formieren. 
1.3 Die Animationen der Gerchgroup deuten auch lediglich 
auf standardisierte und kostenoptimierte Gebäude hin. 
Kein Mut zu einem unkonventionellen oder großem Ent-
wurf, der der Lage im Herzen der Stadt angemessen wä-
re! Weitere gesichtslose, postmoderne Bauten ohne Al-
Kenntnisnahme Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand bereits Mitte 2015 ein 
Profilfindungsworkshop statt. Im Rahmen dieses Workshops 
wurden Ausgangs- und Eckpunkte für einen im Anschluss durch-
zuführenden städtebaulichen Wettbewerb definiert. Daraufhin 
wurde seitens der Investorin in Abstimmung mit der Stadt Köln in

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
leinstellungsmerkmale für Köln! 2018 ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt.  
Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung auf 
Grundlage der vorgenannten städtebaulichen Studie für das Ge-
samtareal, wurde für das nördliche Baufeld – zwischen den Stra-
ßen Am Hof im Norden, der Sporergasse im Westen, der südlich 
gelegenen Großen Budengasse sowie Unter Goldschmied im 
Osten – ein architektonischer Hochbauwettbewerb ausgelobt. Im 
Rahmen der Jurysitzung wurde von Fach- und Sachpreisrichtern 
aus neun Wettbewerbsarbeiten der Entwurf aufgrund vielzähliger 
Kriterien für den Ort als angemessenste Gestaltung ausgewählt. 
2 
2.1 
 
Der Architekturwettbewerb für das nördliche Baufeld des 
zukünftigen Laurenz‐Carrés ist abgeschlossen. Leider 
kann das Ergebnis des Wettbewerbes nur als enttäu-
schend bezeichnet werden. 
Es wird eine eigene Veröffentlichung eingefügt, die vor 
Durchführung des Wettbewerbes verschickt wurde: 
Der Verein ist ein deutschlandweit agierender Verein, der 
sich für traditionellen Neubau, Rekonstruktionen und 
Denkmalschutz einsetzt. Ziel ist die Erhaltung und Schaf-
fung schöner und lebenswerter Stadträume. Die Orts‐ und 
Regionalverbände agieren dabei als lokale Vertretung des 
Vereins an ihrem jeweiligen Ort. 
Die Neubebauung auf dem Areal des zukünftigen Lau-
renz‐Carrés, die eine deutliche Aufwertung des südlichen 
Domumfeldes ermöglicht, wird begrüßt. Es wird gefordert, 
diese Gelegenheit für die Etablierung altstadtgerechter, 
kleinteiliger Architektursprache zu nutzen. Die Jury des 
aktuell laufenden Architekturwettbewerbes sollte sich nicht 
für einen Entwurf mit ambitionsloser Investorenarchitektur 
entscheiden. 
Es wird die Meinung vertreten, dass sich der Siegerent-
wurf des Wettbewerbes an den Stärken der noch vorhan-
denen historischen Fassaden im direkten Umfeld des Pro-
 
Siehe Stellung-
nahme 1.3 
 
Siehe Stellungnahme 1.3

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
jektes orientieren sollte, wie dem Domhotel oder dem 
Früh Brauhaus am Heinzelmännchenbrunnen. Wichtig ist 
hierbei das Vorhandensein von Kleinteiligkeit und Details. 
Es wird vorgeschlagen, dass der historische Vorgänger-
bau des WDR Karrees hierbei Vorbild sein könnte. 
Wie eine moderne Adaption mit hoher architektonischer 
Qualität bei nur geringen Mehrkosten aussehen könnte, 
zeigt ein Beispiel vom Maybachufer in Berlin. Hervorzu-
heben bei sowohl dem historischen, als auch dem moder-
nen Gebäude sind die Unterteilung der Fassade in So-
ckel‐, Mittel‐ und Dachbereich, die vertikale Gliederung 
durch hohe Fenster und variierende Fensterabstände, 
architektonische Details wie beispielsweise Gesimse so-
wie eine individuelle Eckgestaltung. [Der Stellungnahme 
sind hierzu zwei Bilder beigefügt, die dem Stadtplanungs-
amt vorliegen, aufgrund von fehlenden Nutzungsrechten 
aber nicht veröffentlicht werden können]. 
Der Straßenecke Unter Goldschmied/Am Hof kommt hier-
bei eine wichtige Bedeutung als Eingang der geplanten 
Via Culturalis in die Stadt zu. 
Es wird sich dafür eingesetzt, dass sich das Aussehen 
eines Neubauprojektes an dieser zentralen Stelle nicht an 
dem mit begrenzten Mitteln der Nachkriegszeit errichteten 
Bestandsbau, sondern an der historischen Schönheit des 
alten Köln orientiert. 
2.2 Von kleinteiliger Architektursprache kann bei dem Sieger-
entwurf leider keine Rede sein. Wo vor dem Krieg 11 teils 
stark verzierte individuelle Fassaden das Stadtbild berei-
cherten, werden in Zukunft zwei massive Blöcke stehen 
(östlich der Sporergasse). Der gestalterische Anspruch 
hält sich dabei stark in Grenzen. Bei dem nördlichen 
Kopfbau hat man den Eindruck, als hätte man sich die 
doch mit sehr beschränkten Mitteln errichteten Fassaden 
aus der Wiederaufbauzeit zum Vorbild genommen. Wo 
Siehe Stellung-
nahme 1.3 
Siehe Stellungnahme 1.3

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
andere Städte vormachen, wie man auch mit Neubaupro-
jekten im Herzen einer Altstadt die Menschen begeistern 
und große Touristenmassen anlocken kann (Frankfurt am 
Main, Dresden, Potsdam), baut Köln massive graue Klöt-
ze. So platt lässt sich das leider formulieren. 
Die große Chance der dringend benötigten Aufwertung 
der Kölner Innenstadt wurde so leider verpasst. Es wird 
sich weiter dafür einsetzt werden, dass die nächste Chan-
ce auch genutzt wird. 
3 
 
Schade, dass die derzeitige "Investoren-Architektur" im-
mer gleich ausfällt: Kalt, abweisend, ungegliedert, völlig 
schmucklos und ohne jeden erkennbaren Bezug zur vor-
handenen Umgebung. 
Nicht nur beim Siegerentwurf des Laurenz-Carrés, auch 
bei den Entwürfen der weiteren Wettbewerbs-Teilnehmer 
wird zu diesem Schluss gekommen: Derartige Bauten ha-
ben nichts, was zum Betrachten animiert - und sie könn-
ten überall so aufgestellt sein - in Gütersloh, in Bremen, in 
Görlitz, in Ludwigshafen... 
Es gibt in Köln zunehmend weniger architektonische Neu-
bau-Ausnahmen von dieser Beliebigkeit, man merkt es im 
Alltagsgespräch: "das Geschäft gegenüber dem Zumthor-
Gebäude", hört man manchmal - meist aber: "da, wo H&M 
seinen Laden drin hat". 
Siehe Stellung-
nahme 1.3 
Siehe Stellungnahme 1.3 
4 Schade, dass die derzeitige "Investoren-Architektur" im-
mer gleich ausfällt: Kalt, abweisend, ungegliedert, völlig 
schmucklos und ohne jeden erkennbaren Bezug zur vor-
handenen Umgebung. 
Nicht nur beim Siegerentwurf des Laurenz-Carrés, auch 
bei den Entwürfen der weiteren Wettbewerbs-Teilnehmer 
wird zu diesem Schluss gekommen: Derartige Bauten ha-
ben nichts, was zum Betrachten einlädt - und sie könnten 
überall so aufgestellt sein – in Gütersloh, in Bremen, in 
Siehe Stellung-
nahme 1.3 
Siehe Stellungnahme 1.3

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Görlitz, in Ludwigshafen .... 
Banale Neubauten, beinahe überall in Köln! 
5 
 
 
 
 
 
5.1 
[Der Stellungnahme sind drei Fotos beigefügt, die dem 
Stadtplanungsamt vorliegen, aufgrund von fehlenden Nut-
zungsrechten aber nicht veröffentlicht werden können. 
Gezeigt werden der niedrig gehängte Aushang an der 
Ludwigstraße 8 sowie zwei Fotos von LKW.] 
 
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden fol-
gende Einsprüche eingelegt: 
Die Einrichtung ist direkt betroffener Nachbar und sitzt in 
einem Haus an Obenmarspforten und an der Marspfor-
tengasse liegen Seminarräume. Es handelt sich um eine 
Bildungseinrichtung mit Seminarbetrieb tagsüber in der 
Woche, Vorträge am Abend und Veranstaltungen am Wo-
chenende. 
Kenntnisnahme -/- 
5.2 Formales Verfahren 
1. Freiwillige Information 
Nachdem der Vorhabenträger (VHT) sehr eigenständig 
mit der Beteiligung der Nachbarschaft umgegangen ist (zu 
den Zwischenergebnissen des Wettbewerbs wurde die 
Nachbarschaft ins Senatshotel und später in den Gürze-
nich eingeladen), hat der VHT diese Offenheit abrupt ab-
gebrochen. Nach einer Verärgerung wurde die Nachbar-
schaft nicht mehr informiert. 
Kenntnisnahme Nachdem das Ergebnis des Hochbauwettbewerbs feststand, 
wurden die Wettbewerbsarbeiten durch die private Ausloberin 
(Gerchgroup) zeitnah nach der Jurysitzung öffentlich in der Fens-
terfront des Senatshotels vom 20. Juni bis 03. Juli 2020 ausge-
stellt. In diesem Rahmen konnten sich Interessierte im Detail in-
formieren. 
5.3 2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung - in Corona-Zeiten 
Durch Zufall wurde von der Beteiligung erfahren. Im Brief-
kasten war keine Information, obwohl das eigene Haus im 
Nachbarblock liegt. Ein nicht sehr auffallender Aushang 
am Bezirksrathaus Innenstadt an der Ludwigstraße 8 
weist darauf hin. Die Hängung ist so unglücklich, dass nur 
in der Hocke gelesen werden kann und die Schrift ist sehr 
klein. 
Siehe Stellung-
nahme 1.1 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
Die Bekanntmachung von frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligun-
gen wird regelmäßig nur im Amtsblatt und in der Tagespresse 
veröffentlicht.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ins Foyer des Bezirksrathauses an der Laurenzgasse 
konnte nicht gegangen werden, da dies wegen Corona 
verwehrt wurde. Im Internet wurden keine weiteren Hin-
weise, Pläne und Erläuterungen gefunden. Diese Form 
der Beteiligung ist keine echte Beteiligung und vermeidet 
eine hohe Aufmerksamkeit. 
Angesichts der Größe und Prominenz ist eine frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung mittels einer Abendveranstal-
tung (auch in Corona-Zeiten möglich) notwendig. Der Zu-
spruch der früheren Veranstaltungen rechtfertigt dies. 
Es wird eine Abendveranstaltung für die Frühzeitige Bür-
gerbeteiligung gefordert. 
5.4 3. Regelung Baustellenverkehr 
In der kommenden Bauleitplanung ist es erforderlich für 
den Baustellenverkehr und die Baustellenlogistik ein trag-
bares Konzept zu erstellen und verbindlich zu regeln, um 
die Nachbarschaft, den sensiblen Raum zu schützen und 
die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu gewährleis-
ten. 
Der VHT wie die Verwaltung sehen in einer Bauleitpla-
nung keine Notwendigkeit der Regelung, dabei ist es nach 
Baugesetzbuch notwendig. 
 
Folgende Regelungen sind zu treffen: 
A) Größe der Baustellenfahrzeuge 
Heute verwendet die Bauindustrie sehr große Fahrzeuge 
mit mehreren Achsen. Diese sind wegen ihrer Größe al-
lein in den Altstadtstraßen ein Ungetüm. Zwei dieser 
Fahrzeuge passen in der engen Marspfortengasse nicht 
aneinander vorbei. Eine Gefährdung des hohen Radver-
kehrs und des Fußgängerverkehrs ist damit gegeben. 
Diese Fahrzeuge haben durch ihre Achslast einen hohen 
Druck auf die Fahrbahnen, zum Teil Pflaster und werden 
dies zerstören. Allein im täglichen Alltagsbetrieb. So wird 
Kenntnisnahme Ein Bebauungsplan trifft zum Baustellenverkehr und zur Baustel-
lenlogistik keine Regelungen. 
 
Da sich das Vorhaben im Domumfeld befindet, in dem zahlreiche 
Neubauvorhaben in der kommenden Zeit geplant sind, kommt 
der Baulogistik und –Koordination aber eine besondere Rolle zu. 
Die Stabsstelle Stadtbau im Quartier / Domumfeld im Dezernat 
für Stadtentwicklung, Planen, Bauen, und Wirtschaft koordiniert 
hierbei den regelmäßigen Austausch der verschiedenen Akteure 
im Domumfeld. 
Die angeführten Hinweise werden zur Berücksichtigung im weite-
ren Verfahren an die Bauherrin und die vorgenannte Stelle wei-
tergegeben.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der sinnvolle Radverkehr, der auf Unebenheiten der Fahr-
bahn sehr sensibel reagiert, gestört. (Schon heute sind 
Unebenheiten durch den Umleitungsverkehr der Straße 
Unter Goldschmied festzustellen (siehe auch unten)). 
Der tote Winkel bei Baustellenfahrzeugen ist sehr groß 
und durch Baustellenfahrzeuge sind die meisten tödlichen 
Unfälle mit dem Radverkehr zu verzeichnen.  
Große Baustellenfahrzeuge zerstören die historische 
Substanz. Gerade erst hat am Alter Markt ein Baustellen-
fahrzeug mal eben ein historisches Werk mit seiner Wucht 
durch Größe zerstört. 
 
B) Wegeführung der Baustellenfahrzeuge 
Eine Führung der Baustellenfahrzeuge durch die Altstadt 
wird abgelehnt. Weder die Marspfortengasse in ihrer ge-
samten Länge (Rad- und Fußverkehrsachse) noch die 
Obenmarspforten noch der Quatermarkt sind dafür geeig-
net. 
Der Baustellenverkehr kann nur über die Straße Am Hof 
(ausreichende Breite, aber hohes Fußgängeraufkommen, 
den Kurt-Hackenberg-Platz (gerade umgestaltetet) und 
dann über Domhof zur Trankgasse geführt werden. Auch 
hier ist der freie Rechtsabbieger eine große Gefahr. 
Daher kann bedingt durch die zwingend vorzuschreiben-
den Wege des Baustellenverkehrs aus Sicherheitsgrün-
den, aus Gründen des Schutzes h
istorischer Substanz nur 
durch die Tonnenbegrenzung der Baufahrzeuge (Fahr-
zeuge insgesamt) ein Schaden für Stadt und Nachbar-
schaft abgewendet werden. 
 
C) Führung des Rad- und Fußverkehrs 
In diesem Bereich gibt es ein hohes Rad- und Fußver-
kehrsaufkommen (auch in Corona-Zeiten). Durch ein Füh-
rungs- und Umleitungskonzept müssen ausreichende und

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
qualitätsvolle Wege für beide Verkehrsarten erhalten blei-
ben. Dieses Konzept ist mit den Fachverbänden vorab zu 
erarbeiten und Teil der Bauleitplanung. 
In allen bekannten Fällen werden Rad- und Fußwegfüh-
rungen bei Baustellen nicht beachtet. Das zuständige 
Baustellenmanagement hat seit seinem Bestehen nie da-
rauf geachtet und erst auf hohen öffentlichen Druck durch 
Politik und Zivilgesellschaft reagiert und dann erst den 
Rad- und Fußverkehr beachtet. Es sollte an der Zeit sein, 
dies vorher zu planen, abzustimmen und dann anzuord-
nen. Zudem muss dies ständig kontrolliert werden. 
5.5 D) Verbindlichen Ansprechpartner für die Nachbar-
schaft in der Verwaltung und beim VHT 
Die Erfahrung mit dem Bauvorhaben Miqua Köln in der 
direkten Umgebung zeigt wie wichtig ein verbindlicher An-
sprechpartner/Ansprechpartnerin für die Nachbarn und 
Anlieger ist. Zuerst gab es eine Person, die bei den vielen 
Mängeln rund um die Baustellen ansprechbar war. Dann 
wechselten Zuständigkeiten und Träger und seitdem en-
det die Kommunikation. 
Auch beim Laurenz-Carré endete abrupt die Kommunika-
tion. Es ist heute Standard einen verantwortlichen und 
entscheidungsbefugten Mitteler zwischen VHT und Nach-
barschaft zu ernennen und vom VHT auch zu bezahlen. 
Kenntnisnahme Die angeführten Hinweise werden zur Berücksichtigung im weite-
ren Verfahren an die Bauherrin weitergegeben.

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.6 E) Regelung des Lärms durch Baustelle und Baustel-
lenfahrzeuge 
In den letzten Jahren ist dieses Viertel durch massiven 
Baulärm betroffen. Die PDS-Bahn hat aufgestockt und 
mehrfach massiven Baulärm verursacht. Auch die Miqua-
Baustelle verursachte und verursacht teilweise sehr viel 
Lärm. Die Baustellenfahrzeuge erzeugen ebenfalls einen 
störenden Lärm beim Fahren und Stehen. Das Bauhand-
werk hat keine Probleme damit, ihren Lärm weiträumig in 
die Nachbarschaft zu verbreiten. Zum Teil nutzt sie dafür 
auch den öffentlichen Raum. 
Als Bildungseinrichtung stört der Lärm in der beruflichen 
Tätigkeit – dem Lehren und Lernen. Daher wird zum Er-
halt des Unternehmens einen Schutz vor Baustellenlärm 
eingefordert. 
F) Luftimmissionen 
Baustellenmaschinen und Baustellenfahrzeuge gehören 
zu den Luftverschmutzern. In Zuge der Luftreinhaltung 
sind Regelungen zu treffen für die Maschinen und Fahr-
zeuge, damit die Luft in der Altstadt nicht zusätzlich belas-
tet wird. Gerade in den letzten zwei Hitzesommern und in 
diesem warmen Frühjahr war es notwendig die Fenster zu 
öffnen. Doch wenn wen draußen nur dreckige Luft herein-
kommt, ist dies gesundheitsschädlich. 
 
E+F) zu Corona-Zeiten 
Als Einrichtung besteht per Verordnung die Verpflichtung, 
für einen ständigen Luftaustausch in den Seminarräumen 
zu sorgen. Stichwort: Corona-Verordnung. Wie soll dies 
gehen, wenn ein Nachbar durch Lärm seiner Baustelle 
und durch Luftverschmutzung dies unmöglich macht. Hier 
muss es eine Abwägung beider Interessen geben. Da ei-
ne Pandemie jederzeit auftreten kann, sind diese Rege-
lungen für die nahe Zukunft schon jetzt zu regeln. 
Siehe Stellung-
nahme 5.4 
Siehe Stellungnahme 5.4

- 11 - 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.6 G) Regelung der Baustellenlogistik 
Sehr frühzeitig müssen auch die Räume für die Baustel-
lenlogistik der Öffentlichkeit und der Politik (besonders der 
Bezirksvertretung Innenstadt) bekannt gegeben werden. 
Immer wieder kommen VHT und Verwaltung mit zwingend 
notwendigen Maßnahmen für eine Baustellenlogistik, die 
dann weitere Einschränkungen für die Nachbarschaft be-
deuten (Baucontainer werden vor Schaufenster gestellt, 
wichtige Achsen des Rad und Fußverkehrs werden miss-
achtet und häufig müssen auch Bäume gefällt werden. 
Aktuelles Beispiel: Baustellenlogistik der Uni-Klinik an der 
Gleueler Straße erfordert das Fällen mehrerer Bäume. 
Diese Taktik muss aufhören. Durch einen verbindlich und 
vertraglich festgeschriebenen Plan der Baustellenlogistik. 
Siehe Stellung-
nahme 5.4 
Siehe Stellungnahme 5.4

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.6 H) Belastung durch die Miqua und falsche Aussagen 
Im Jahre 2014 haben die Anwohner(Anlieger) erfahren, 
dass wegen der Baustellen für die Miqua für drei Monate 
durch die Sperrung der Straße Unter Goldschmied es zu 
Belastungen durch den Umleitungsverkehr gibt. 
Im Jahre 2020 besteht dieser Umleitungsverkehr immer 
noch und es soll weitere 4 Jahre bestehen bleiben. 
Für diese deutliche Lüge hat sich noch kein Mensch von 
der Stadtverwaltung entschuldigt, noch gab es einen Aus-
gleich für die betroffenen Anlieger/Gewerbetreibenden 
und Nachbar. Es siegt die Frechheit. 
Große Laster, viele Lieferfahrzeuge, laute Motorräder und 
lärmerzeugende SUVs (breite Reifen + Gewicht) sorgen 
für eine ständige Lärmkulisse, die ein Unterrichten schwer 
macht. Zudem ist die kleine Kreuzung Marspfortengasse / 
Obenmarspforten und Obenmarspforten / Quatermarkt 
dafür überhaupt nicht ausgelegt. Gerade heute hat der 
städtische Bauhof die durch LKWs verbogenen Schilder 
ausgewechselt. Zudem gibt es in allen genannten Straßen 
einen hohen Rad- und Fußverkehrsanteil. 
Die Erfahrung dieser Baustelle und das Nicht-Beachten 
von öffentlichen wie privaten/gewerblichen Interessen und 
Bedürfnissen, die Nicht-Kommunikation lassen für das 
nächste Bauvorhaben (Laurenz-Carré) das Schlimmste 
befürchten. 
Der Vorhabenträger hat seine zu Beginn vorbildliche 
Kommunikation eingestellt und die Verwaltung der Stadt 
Köln mit allen ihren Ämtern hatte sie noch nie. 
Kenntnisnahme Die weitere Kommunikation der Bauherrin mit der Öffentlichkeit 
wird in der kommenden Zeit erörtert.

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6 Die Eigentümerin eines Grundstückes an Unter Gold-
schmied ‐ welches direkt an die neu zu bebauende Fläche 
angrenzt ‐ hat das im Bürgerzentrum Laurenzplatz 1‐3 
ausgehängte städtebauliche Planungskonzept einsehen 
können. 
Den Unterlagen wurde entnommen, dass ein (neues) Ver-
kehrskonzept für den Bereich der Innenstadt erstellt wer-
den wird. Den Medien konnte entnommen werden, dass 
die Innenstadt möglichst fahrrad‐ und fußgängerfreundlich 
gestaltet werden soll. Dies wird begrüßt. Dennoch wird 
angemerkt, dass es sich bei dem eigenen Gebäude um 
ein Bürogebäude mit einer vollvermieteten Tiefgarage und 
Außenstellplätzen handelt. Daher wird darum gebeten, die 
weitere Erreichbarkeit und damit Nutzbarkeit der Tiefga-
rage und der Stellplätze ‐ die für die Attraktivität und Ver-
mietungsfähigkeit des eigenen Bürogebäudes unerlässlich 
sind ‐ im Zuge der Erstellung des Verkehrskonzepts zu 
berücksichtigen. Aus eigener Sicht wäre es für die Mieter, 
deren Kunden und den eigenen beauftragten Gebäude-
dienstleistern nicht hinnehmbar, die Gebäude mit 
(Dienst)fahrzeugen nicht erreichen zu können. 
Das mögliche Einrichten einer generellen Fußgängerzone 
im Bereich der eigenen Liegenschaft käme so quasi einer 
Enteignung gleich, denn hierdurch würde die ungehinder-
te Nutzung der Tiefgarage und damit die Vermietbarkeit 
aller Stellplätze dauerhaft unmöglich sein. 
Kenntnisnahme Zunächst wurde ein Verkehrsführungskonzept für den Bereich 
Altstadt erarbeitet, das am 26.03.2019 beschlossen wurde. Das 
Konzept sieht u. a. die Erweiterung der Fußgängerzonen vor. In 
einer ersten Umsetzungsphase wurden in einigen Straßenzügen 
Fußgängerzonen eingerichtet, die als unkritisch beurteilt worden 
sind. Vor Umsetzung weiterer Fußgängerzonen ist zur Gewäh-
rung der Erreichbarkeit von privaten Garagen und Tiefgaragen 
vorgesehen, ein abgestimmtes Konzept zu erarbeiten. 7 (fristverspätet) 
Es wird die Verlängerung der Offenlage zu o.g. Beteili-
gung um mindestens eine Woche beantragt. 
Begründung: Es wurde zweimal versucht, im Bezirksamt 
Innenstadt Einsicht zu nehmen. Dies war an beiden Ta-
gen nicht möglich, da der Besuch zeitlich unpassend war. 
Wie gehört wurde, waren auch andere Interessierte davon 
betroffen. 
 
Nein 
 
Hinweis: Die Stellungnahme ging im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit ein, eine öffentliche Auslegung (Of-
fenlage) wird erst im weiteren Verfahren durchgeführt. 
 
Die Beantragung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu 
verlängern, wird nicht berücksichtigt. Der Stellungnehmenden 
wurde der Aushang zur Beteiligung aufgrund dieser Rückmel-

- 14 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auf Wunsch resp. bei Bedarf kann die Begründung präzi-
siert und auch noch weiter ausholend begründet werden. 
dung individuell zur Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme ging 
nicht mehr ein.

Beschlussvorlage Rat - Version Rat 15.06.2023

9478 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0502/2023 
Freigabedatum 
04.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 für das Gebiet zwischen den Straßen 
Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 
1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen 
der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, 
Marspfortengasse und Sporergasse in Köln-Altstadt/Nord. —Arbeitstitel: „Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord abgegebenen Stellungnahmen ge-
mäß Anlagen 2 bis 6; 
2. den Bebauungsplan Nr. 67453/23 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV 
NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Der energetische Zustand der Neubauten und die Technik zur Wärmebereitstellung werden 
nach Umsetzung der Planung jedoch einen deutlich besseren Standard aufweisen als die bis-
herige Bebauung. Zudem plant die Bauherrin die Gebäudeausführung so, dass diese eine 
Zertifizierung gemäß eines hohen LEED -Standards erhalten. Dieser beinhaltet auch Maß-
nahmen zur Energieeinsparung. Entsprechend wird die Emission von Treibhausgasen gegen-
über dem früheren Zustand gemindert.   
Das Bebauungsplan-Verfahren fällt nicht unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz 
(vgl. Ratsbeschluss vom 17.03.2022, Vorlage 4286/2021).  
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung:  
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf 
eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hierbei 
eine ganz besondere Rolle ein.  
 
In direkter Nachbarschaft zum Kölner Dom befindet sich das Plangebiet „Westlich Unter Gold-
schmied (Laurenz-Carré)“. Das Gebiet war in Teilen von Leerstand betroffen und teilweise in 
schlechtem baulichen Zustand. Dieses Areal soll in großen Teilen niedergelegt und zu einem 
neuen, gemischt genutzten Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, 
Gastronomie) entwickelt werden.  
 
 
Verfahrensablauf:  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsent-
scheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsaus-
schusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Be-
bauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aus-
hang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt 
am 10.07.2019 bekanntgemacht.  
 
Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung 
der Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds beschlossen und genehmigt, eine Satzung 
über eine Veränderungssperre für das Gebiet aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). 
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 17.07.2019 bekanntgemacht.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefun-
den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 
27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. 
Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzent-
rums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie

3 
zusätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt.  
 
Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 18.06.2020 einschließlich vorgelegt werden. Im 
Rahmen dieser Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspä-
tet war.  
 
Am 03.09.2020 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) beschlossen. 
 
Gegenüber dem städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum vorgenannten Vorgaben-
beschluss wurde im Baufeld Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisie-
rung der Planung die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wur-
den verschiedene Dachvarianten entworfen. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm in der 
Sitzung am 11.03.2021 (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) diese Variantenuntersuchung für den 
Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse und die Fort-
schreibung der Planung für das gesamte Baufeld Nord zur Kenntnis. Darüber hinaus be-
schloss der Stadtentwicklungsausschuss in Anpassung des Beschlusses vom 03.09.2020 
(vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) für den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ 
Große Budengasse die Variante "intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifi-
zierten Landschaftsplaner eine nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven 
ökologischen Bilanz umzusetzen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, das Bebauungs-
planverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" auf dieser Grundlage voranzu-
treiben. 
 
Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
17.07.2021 abgeschlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehl-
entwicklung im Plangebiet die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. 
Die erste Verlängerung wurde am 07.07.2021, die zweite Verlängerung am 06.07.2022 be-
kanntgemacht. 
 
Im Nachgang der ersten Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 25.08.2021 
bis 29.09.2021 stattgefunden. 
 
Im Zeitraum vom 31.03.2022 bis 06.05.2022 fand die erste Offenlage statt.  
 
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Baufelder im Plangebiet wurden aufgrund von gering-
fügigen Anpassungen der Planung seitens des Vorhabenträgers Anpassungen des Bebau-
ungsplanentwurfs erforderlich, die eine zweite Offenlage erforderten. Die Änderungen betra-
fen insbesondere, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt wurden, die zeichnerischen 
Festsetzungen für eine Straßenbegrenzungslinie sowie die Festsetzung einer nicht überbau-
baren Fläche im Westen des Flurstücks 1200 und die Umwandlung einer Baugrenze zu einer 
Baulinie im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1018. Darüber hinaus 
wurden textliche Festsetzungen von ausnahmsweise zulässigen Höhen für die Aufkantung 
von Pflanztrögen zur Umsetzung einer intensiven Dachbegrünung und zur Errichtung von Ab-
sturzsicherungen ergänzt. Ergänzend wurden textliche Festsetzungen zur Überschreitung der 
Baulinie für Balkone und ein Vordach/Gesims im westlichen Bereich Marspfortengasse sowie 
die räumlich begrenzte Festsetzung zur Überschreitung der Baulinie im Untergeschoss und 
Erdgeschoss entlang der Marspfortengasse aufgenommen. 
 
Die erneute Beteiligung der Dienststellen im Rahmen der Beteiligung zum Bauleitplanverfah-
ren gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) fand, be-
schränkt auf die geänderten Teile, im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 20.12.2022 statt. Träger 
öffentlicher Belange außerhalb der Stadt Köln wurden nicht erneut beteiligt, da die angepass-
ten Punkte keine Betroffenheit angezeigt haben.  
 
Während der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB des geänderten Bebauungsplan-Entwurfes mit Begrün-
dung in der Zeit vom 02.03. bis 17.03.2023, die mit der Einschränkung verbunden war, dass 
eine Stellungnahme nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden kann, wurden keine

4 
Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgelegt. Von den über die erneute öffentliche 
Auslegung informierten Träger öffentlicher Belange haben neu eine Stellungnahme abgege-
ben. 
 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
 
Anlagen: 
 
1. Geltungsbereich 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 
BauG 
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
BauGB 
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB 
5. Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
6. Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB  
7. Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB (Satzungsbegründung) 
8. Bebauungsplan Nr. 67453/23 – Blatt 1 
9. Bebauungsplan Nr. 67453/23 – Blatt 2 
10. Textliche Festsetzungen

Anlage 5 WUG Stellungnahmen Öffentlichkeit §3 2 BauGB

18410 Zeichen

A N L A G E   5 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67453/23 –Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-
Altstadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
1. Öffentlichkeit 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 23.03.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 31.03.2022 bis zum 06.05.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen. 
 
 
2. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) 
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB wurden die TöB über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes schriftlich benachrichtigt. Im Zeitraum der Offen-
lage sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich doku-
mentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung sowie ihre 
Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Amprion vom 04.04.2022: 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen be-
teiligt wurden. 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Nord-West Oelleitung GmbH vom 31.03.2022 
Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, 
werden die dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / 
oder weitere vom Unternehmen überwachten Fernleitun-
gen nicht berührt. 
Gegen das Vorhaben bestehen daher keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
3 Evonik Operations GmbH vom 06.04.2022 
An den in der Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen kei-
ne der durch das Unternehmen betreuten Fernleitungen. 
Der Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen folgen-
der Eigentümer / Betreiber: 
• AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) 
• ARG mbH & Co. KG 
• BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA, Ethylen-
fernleitung KE-LU und Sauerstoff) 
• BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise) 
• Covestro AG (nur CO-Pipeline) 
• Eneco Gasspeicher B.V. 
• EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG 
• Evonik Operations GmbH 
• INEOS Solvents Germany GmbH 
• NUON Epe Gasspeicher GmbH 
• OQ Chemicals GmbH (teilweise) 
• PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG 
• RWE Gas Storage West GmbH 
• Sasol Germany GmbH 
• SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen 
• TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) 
• Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG 
• Vorwerk-EEE GmbH 
• Wacker Chemie GmbH 
• Westgas GmbH 
Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe-
ten. 
Kenntnisnahme entfällt 
4 GASCADE Gastransport GmbH vom 07.04.2022 
Es wird zugleich auch im Namen und Auftrag der Anla-
genbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH 
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung der eigenen Anlagen wird mitgeteilt, dass die 
Kenntnisnahme entfällt

- 3 - 
 
/ 4 
 
eigenen Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be-
troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber 
mit ein. 
5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 
Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 07.04.2022 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen keine Be-
denken, da die Belange des Landesbetriebes nicht betrof-
fen sind. 
Kenntnisnahme entfällt 
6 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. 
vom 08.04.2022 
Von der Maßnahme werden weder vorhandene Anlagen 
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-
GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen. 
Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen des 
Unternehmens stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaß-
nahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteili-
gung gebeten. 
Kenntnisnahme Ein Eingriff in Natur und Landschaft gilt aufgrund des bestehen-
den, rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 bereits als 
zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht vorgesehen. 
7 PLEdoc GmbH vom 06.05.2022 
Von der OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen und der 
GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist das Unternehmen 
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der 
Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-
rechtlichen Verfahren beauftragt. Die vom Unternehmen 
verwalteten Versorgungsanlagen der nachstehend aufge-
führten Eigentümer bzw. Betreiber werden von der ge-
planten Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
Kenntnisnahme entfällt

- 4 - 
 
/ 5 
 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
• Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLE-
doc GmbH) 
Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
8 
 
8.1 
Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege im 
Rheinland vom 06.05.2022 
Wie in den Stellungnahmen vom 27.05.2020 und 
28.9.2021 bereits angegeben sind von der o.g. Maßnah-
me die Belange der Denkmalpflege betroffen, da sich in 
unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets zahlreiche 
Denkmäler gemäß § 3 DSchG NRW befinden. Alle diese 
Denkmäler sind wie erwähnt nicht nur substanziell und in 
ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungs-
raum („Umgebungsschutz“) zu schützen – im Rahmen 
dieses Umgebungsschutzes besteht Erlaubnispflicht nach 
§ 9 Abs. 1b). 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 8.2 Der Schutz der Denkmäler in ihrem Wirkungsraum wird in 
den Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren ge-
nannt, die betreffenden Objekte werden ausreichend ge-
würdigt. Nochmals wird an dieser Stelle auf den Kultur-
landschaftsbereich 352 Innenstadt Köln (vgl. unsere Stel-
lungnahme vom 27.05.2020 und vom 28.9.2021) verwie-
sen. Dieser hebt unter anderem die römische und mittelal-
Kenntnisnahme Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand bereits Mitte 2015 ein 
Profilfindungsworkshop statt. Im Rahmen dieses Workshops 
wurden Ausgangs- und Eckpunkte für einen im Anschluss durch-
zuführenden städtebaulichen Wettbewerb definiert. Daraufhin 
wurde seitens der Investorin in Abstimmung mit der Stadt Köln in 
2018 ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt.  
Im Rahmen der Jurysitzung wurde von Fach- und Sachpreisrich-

- 5 - 
 
/ 6 
 
terliche Grundrissstruktur als prägendes Merkmal der Köl-
ner Innenstadt hervor und benennt ihre Sicherung und 
Bewahrung als Ziel (vgl. hierzu „Fachbeitrag Kulturland-
schaft zum Regionalplan Köln“, bearbeitet durch den LVR 
und die Stadt Köln, 2016 hrsg. vom LVR, S. 236, sowie 
die dazugehörige Karte und SN vom 27.05.2020). Erneut 
wird in diesem Zusammenhang angeregt, die historische 
Grundrissstruktur als Vorbild für die Parzellenzuschnitte 
der Neubauten und hinsichtlich der Planung eines neuen 
Durchstichs mit Sichtachse zum Dom fungieren zu lassen. 
tern aus den Wettbewerbsarbeiten der Entwurf aufgrund vielzäh-
liger Kriterien für den Ort als angemessenste Gestaltung ausge-
wählt und somit die nun zugrundeliegenden Parzellenzuschnitte 
der Neubauten sowie die Lage des Durchstichs mitprämiert. 
8.3 Ebenfalls wurde in den genannten Stellungnahmen auf 
die Relevanz der Höhenentwicklung in Bezug auf die po-
tenzielle Beeinträchtigung der umgebenden Denkmäler 
gemäß § 3 DSchG NRW durch die geplanten Baukörper 
hingewiesen – es wird die Benennung dieser Fragestel-
lung unter 4.2 und 4.3 der Begründung begrüßt. Um eine 
eventuelle Beeinträchtigung einschätzen zu können, sind 
über die generelle Festlegung der Gebäudehöhen hinaus 
im weiteren Verlauf die Darstellung der Baukörper und der 
Baumassenverteilung, eine Visualisierung der Straße Un-
ter Goldschmied von Süden nach Norden mit dem denk-
malgeschützten Senatshotel im Vordergrund sowie Anga-
ben zu den First- und Traufhöhen der Denkmäler und der 
geplanten Neubauten – dezidiert auch unter Berücksichti-
gung der Technikgeschosse und Technikaufbauten – 
notwendig. Es wird dementsprechend um weiterführende 
Miteinbeziehung in der Entwicklung innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans gebeten. 
Kenntnisnahme Der Bebauungsplan-Entwurf trifft zeichnerische sowie textliche 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (auch zu Tech-
nikgeschossen und –Aufbauten) im für das Plangebiet erforderli-
chen Umfang. 
Die detailliertere Entwurfsbetrachtung obliegt dem Baugenehmi-
gungsverfahren. 
9 
9.1 
Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 04.05.2022 
Die gegenwärtige städtebauliche Situation des Plangebie-
tes um das Laurenz-Carré ist unbefriedigend. Die IHK 
Köln begrüßt daher die geplante städtebauliche Entwick-
lung des Plangebietes als kleinteiliges, urban gemischtes 
Quartier – mit Hotel, Gastronomie und Einzelhandel – in 
zentraler Lage. Das Vorhaben erfährt durch die unmittel-
bare Nähe zum Domumfeld und der Via Culturalis, sowie 
Kenntnisnahme entfällt

- 6 - 
 
/ 7 
 
dem Vorhandensein von Denkmälern eine besondere 
Prägung. 
9.2 Zur Vermeidung künftiger Nutzungskonflikte sind passive 
Schallschutzmaßnahmen bzw. Minderungsmaßnahmen 
von zentraler Bedeutung. Die IHK Köln begrüßt in diesem 
Zusammenhang deren Sicherung im Baugenehmigungs-
verfahren und als Nachtrag zum – dem hiesigen Planvor-
haben zugrundeliegenden – städtebaulichen Vertrag. 
Kenntnisnahme Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
sind auch Bestandteil des Bebauungsplan-Entwurfs (siehe zeich-
nerische und textliche Festsetzungen). 
10 
10.1 
Stadtwerke Köln GmbH vom 04.05.2022 
Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften, der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe 
AG, wird mitgeteilt, dass gegen den o. g. städtebauliche 
Planungskonzept keine grundsätzlichen Bedenken beste-
hen. 
Kenntnisnahme entfällt 
10.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Trafo-Stationen 
Gegen o. g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes und Wichtigkeit des 
Vorhabens wird der Vollständigkeit halber erneut darauf 
hingewiesen, dass sich derzeit in Gebäuden innerhalb des 
Plangebietes Trafo-Stationen zur Stromversorgung befin-
den. Teilweise versorgen diese Trafo-Stationen nicht nur 
das Plangebiet mit Strom, sondern auch in der Umgebung 
des Plangebietes liegende Gebäude. In diesem Zusam-
menhang muss für die Abriss- und Bauphase ein proviso-
rischer Standort sowie für den danach folgenden regulä-
ren Betrieb ein endgültiger Standort gefunden werden, um 
die Stromversorgung der zum Plangebiet benachbarten 
Anschlussnehmer gewährleisten zu können. 
Zur Stromversorgung des Plangebietes werden auch zu-
künftig Trafo-Stationen benötigt. Die Anzahl hängt von 
den Stromleistungsbedarfen der Bauherren ab (techni-
sche Gebäudeausstattung, Elektromobilitätskapazitäten 
etc.). Da davon ausgegangen wird, dass im Plangebiet 
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben.

- 7 - 
 
/ 8 
 
auch weiterhin Trafo-Stationen nur innerhalb von Gebäu-
den und nicht im Bereich der öffentlichen Straßenflächen 
untergebracht werden sollen, muss die Stromversorgung 
frühestmöglich abgestimmt werden, so dass die Bauher-
ren geeignete Räumlichkeiten für die Trafo-Stationen vor-
sehen bzw. einplanen und zur Verfügung stellen können. 
Es wird ein Ansprechpartner für technische Abstimmun-
gen in der Stellungnahme benannt. 
10.3 Leitungen zur Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmever-
sorgung  
Weiterhin verlaufen in den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des 
Plangebietes Leitungen zur Strom-, Gas-, Wasser- und 
Fernwärmeversorgung. Notwendige Leitungsschutz- oder 
Leitungssicherungsmaßnahmen sind mit der in der Stel-
lungnahme benannten Stelle abzustimmen. Hierüber kön-
nen auch aktuelle Kartenunterlagen mit der Lage der Lei-
tungen oder Anlagen angefordert werden.  
Da sich das Plangebiet im Bereich der Fernwärmeversor-
gung befindet, ist eine Versorgung mit klimafreundlicher 
Fernwärme technisch möglich. Ein Ansprechpartner in 
Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung wird in der 
Stellungnahme benannt. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben. 
10.4 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Bezüglich der öffentlichen Auslegung des Bebauungs-
plan-Entwurfs Nr. 67453/23 mit dem Arbeitstitel „Westlich 
Unter Goldschmied (Laurenz-Carre) in Köln-Altstadt/Nord“ 
möchten wir auf die bereits erfolgte Stellungnahme vom 
29.09.2021 verweisen. 
Kenntnisnahme entfällt 
[siehe hierzu 10.4 und 10.5. der Darstellung und Bewertung der 
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB] 
11 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 
03.05.2022 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand-
Kenntnisnahme Durch den Bebauungsplan  wird keine Neuerrichtung von öffentli-
chen Verkehrsflächen vorbereitet, es handelt sich lediglich um die 
Festsetzung von Bestandsstraßen und Plätzen. 
Der Hinweis zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter 
wurde an die Bauherrin zur Berücksichtigung in der Gebäudepla-
nung weitergegeben.

- 8 - 
 
/ 9 
 
plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
12 Landschaftsverband Rheinland vom 28.04.2022 
Hiermit wird darüber informiert, dass keine Betroffenheit 
bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher 
keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert wer-
den. 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR- 
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es 
wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert 
einzuholen. 
Kenntnisnahme Das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim wurde 
im Verfahren beteiligt.  
Das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege ist nicht für das Stadtge-
biet Köln zuständig. Stattdessen ist das Amt Römisch-
Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege in 
der Doppelfunktion als Untere Denkmalschutzbehörde sowie das 
Fachamt für Bodendenkmalpflege zuständig. 
13 
13.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 27.04.2022 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der Planung wird wie folgt Stellung genommen: 
Gegen die bestehen keine Einwände. 
Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Im Planbereich 
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, 
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermö-
gensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Be-
trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-
währleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung 
der Anlagen können erst Angaben gemacht werden, wenn 
die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.  
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt

- 9 - 
 
 
 
13.2 Es wird gebeten, folgende fachliche Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, 
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhal-
tung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der 
Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des 
Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die 
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen er-
forderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich aus-
schließlich öffentliche Verkehrsflächen. Es wird davon ausgegan-
gen, dass alle erforderlichen Akteure (z.B. Versorgungsträger) im 
Rahmen von Maßnahmen an öffentlichen Verkehrsflächen betei-
ligt werden. Auf eine pauschale Aufnahme der vorgeschlagenen 
Festsetzung wird daher verzichtet. 
13.3 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsan-
lagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom 
Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden. Die Kontaktdaten werden in der Stellungnahme 
benannt.  
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft-
lichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te-
lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Bauherrin weitergegeben.

Anlage 14 Vorabauszug Rat 15.06.2023

677 Zeichen

Anlage 14 
Geschäftsführung  
Rat 
Frau Lange 
Telefon:  (0221) 221-22058 
Fax:   (0221) 221-26570 
E-Mail:  maria.lange@stadt-koeln.de 
Datum: 17.06.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 26. Sitzung des Rates vom 
15.06.2023  
öffentlich 
12.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf 67453/23 Arbeitstitel: "Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
0502/2023 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
AN/1247/2023 
 Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt 
AN/1255/2023 
 Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/1257/2023 
 
Die Angelegenheit wurde vertagt.

Anlage 7_WUG_Begründung - Neufassung siehe Anlage12

190087 Zeichen

ANLAGE 7 
 
Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nummer 67453/23; 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Alt-
stadt/Nord 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf 
eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hier-
bei eine ganz besondere Rolle ein. Es weist eine unvergleichliche Dichte von wertvollen 
Zeugnissen der verschiedenen Epochen der Stadtgeschichte auf. Dieses Erbe gilt es einer-
seits zu bewahren und zu achten, andererseits gilt es diese Bereiche gleichermaßen zu-
kunftsfähig zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sind eine ganze Reihe hochrangiger Neu-
bauprojekte, sowie notwendige Sanierungen und Aufwertungsmaßnahmen angestoßen wor-
den. 
Dazu gehört auch das Plangebiet „Laurenz-Carré“ in direkter Nachbarschaft zum Kölner 
Dom. Dieses Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen nieder-
gelegt und zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist 
heute in Teilen von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es 
weist eine Größe von ca. 10.900 m² (davon derzeitig ca. 5.850 m² überbaubar) auf und stellt 
damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. 
In der Vergangenheit gab es im Gebiet mehrere Eigentümerwechsel mit unterschiedlichen 
Zielvorstellungen zur Entwicklung des Bereichs. Vor diesem Hintergrund wurden die nachfol-
genden Schritte durchlaufen, um die zukünftigen städtebaulichen Zielvorstellungen zu defi-
nieren: 
1.1.1 Profilfindungsworkshop 
Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand Mitte 2015 ein Profilfindungsworkshop statt. Im 
Rahmen dieses Workshops wurden Ausgangs- und Eckpunkte für einen im Anschluss durch-
zuführenden städtebaulichen Wettbewerb definiert. Die formulierten Ausgangs- und Eck-
punkte wurden in die Auslobung der städtebaulichen Studie aufgenommen. 
1.1.2 Städtebauliche Studie 
Vor dem Hintergrund des Eigentümerwechsels an die Gerchgroup AG, Düsseldorf hat der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 21.09.2017 für diesen sensiblen Standort ein 
städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit breiter Beteiligung der Bürgerschaft sowie wei-
tere Rahmenbedingungen für das Plangebiet beschlossen (vgl. Antrag AN/1347/2017). In 
diesem Sinne hat die aktuelle Eigentümerin in Abstimmung mit der Stadt Köln von Januar 
2018 bis Oktober 2018 ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Im Rah-
men des Verfahrens unter dem Titel „Laurenz-Carré“ wurden seitens der Investorin in Ab-

2 
stimmung mit der Stadt Köln sechs Planungsteams aufgefordert zu klären, wie die verschie-
denen Nutzungen auf der Fläche stadträumlich organisiert und im Sinne eines zukunftswei-
senden Stadtquartiers baulich angeordnet werden können. Das Preisgericht des städtebauli-
chen Qualifizierungsverfahrens tagte am 16.10.2018 unter Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger 
aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und 
Stadtplaner aus Köln erhielt (einstimmig) den 1. Preis und wurde somit zur Umsetzung emp-
fohlen. Dieser bildet nun die Grundlage für das anschließende Bebauungsplanverfahren so-
wie die nachfolgende architektonische Qualifizierung. 
1.1.3 Architektonischer Hochbauwettbewerb 
Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung sowie Qualifizierung wurde für das 
nördliche Baufeld – zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse 
sowie Sporergasse – ein architektonischer Hochbauwettbewerb seitens der Gerchgroup in 
Abstimmung mit der Stadt Köln durchgeführt. Das Preisgericht tagte am 29.05.2020 unter 
Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheit-
hauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln erhielt den 1. Preis und wurde somit zur 
Umsetzung empfohlen. 
1.2 Ziel der Planung 
Das neue Quartier muss den hohen Anforderungen an die Lage, die künftigen Nutzungen 
und die städtebauliche Einbindung gerecht werden und gleichzeitig einen behutsamen Um-
gang mit der Stadtgeschichte sicherstellen. Ziel ist die zukünftige Bebauung an den vorhan-
denen Höhen zu orientieren und ein maßvolles Einfügen sicherzustellen. Eine unerwünschte 
Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs ist zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen für die 
gewünschten Nutzungen. 
Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und 
Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder-
gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten-
gasse 10 abzubrechen. An ihrer Stelle werden Neubauten geplant.  
Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, 
durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge-
recht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels- 
und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum 
öffentlichen Raum hin orientieren. Zur Reduktion des Rückseitencharakters der Sporergasse 
sowie zur Schaffung einer neuen Blickbeziehung zum Kölner Dom wird eine neue Durchfüh-
rung der Sporergasse auf die Große Budengasse geplant, an der zusätzlich eine kleine Auf-
weitung liegt.  
Der Standort des Bezirksrathauses mit Bürgerzentrum wird ebenfalls Bestandteil der Nut-
zungsmischung sein. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Be-
zirksrathauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig be-
schlossen. 
Insgesamt wird eine dem Ort angemessene Körnigkeit erzeugt, die sich in der Ausformulie-
rung der einzelnen Parzellen inklusive deren Höhenentwicklung wiederspiegelt.

3 
2. Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren 
2.1. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet ist Teil der nördlichen Altstadt und erstreckt sich zwischen der Straße Am 
Hof im Norden, Unter Goldschmied im Osten, der Salomonsgasse im Süden sowie der Mars-
pforten- bzw. Sporergasse im Westen und umfasst den Karl-Küpper-Platz sowie den Lau-
renzplatz. Der Bereich Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 und Große Budengasse 10 
(Senatshotel) ist nicht Teil des Geltungsbereiches. Es handelt sich um denkmalgeschützte 
Gebäudesubstanz, deren Planungen zur Neu- und Umnutzung bereits weit vorangeschritten 
sind und deren Entwicklung auf Basis des § 34 BauGB in Verbindung mit dem bestehenden, 
einfachen Bebauungsplan möglich ist. 
Das Plangebiet lässt sich in ein nördliches sowie ein südliches Baufeld untergliedern, wobei 
die Große Budengasse die Trennlinie zwischen den Baufeldern markiert: 
Das nördliche Baufeld des Plangebiets, einschließlich der vorhandenen Parkgarage an Unter 
Goldschmied, soll weitestgehend niedergelegt werden. Die Fremdgrundstücke Große Bu-
dengasse 7 und Große Budengasse 11 waren nicht Bestandteil des städtebaulichen Pla-
nungskonzepts, da diese nicht im Eigentum der Investorin sind. Diese beiden Fremdgrund-
stücke sind aber Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)“ und werden zur Arrondierung dieses kleinteilig parzellierten 
Bestandes mit geplant. 
Das südliche Baufeld erstreckt sich über das bestehende Parkhaus Marspfortengasse 10, 
das ebenfalls niedergelegt werden soll, sowie den Karl-Küpper-Platz, Laurenzplatz und das 
Bezirksrathaus Innenstadt mit Kundenzentrum. 
 
Die Flächengröße des Plangebietes beträgt circa 10.900 m². 
2.2. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä-
chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver-
siegelt. Hinsichtlich städtebaulicher und architektonischer Qualität weist das Plangebiet 
große Unterschiede auf: 
Unmittelbar angrenzend verläuft entlang Unter Goldschmied und somit an der östlichen Plan-
gebietsgrenze die sogenannte „Via Culturalis“, der circa 800 m lange Kulturpfad der die 
2000-jährige Stadt- und Kulturgeschichte im öffentlichen Raum sichtbar und begreifbar 
macht. Der nördliche Eingang zur „Via Culturalis“ wird von zwei unterschiedlichen Gebäuden 
flankiert: Das östlich angrenzende Wohn- und Geschäftshaus steht unter Denkmalschutz. 
Demgegenüber steht innerhalb des Plangebietes auf der Westseite ein Geschäftshaus, an 
das Richtung Süden eine Hochgarage angrenzt. An der Ecke Große Budengasse / Unter 
Goldschmied schließt ebenso ein Geschäftsgebäude an die Hochgarage an. 
Im Baufeld Süd liegt das Gebäude Laurenzplatz 1-3, in dem sich das Bezirksrathaus mit Bür-
gerzentrum befindet. Nördlich davon liegt das unter der Adresse Marspfortengasse 10 ge-
führte Geschäftsgebäude mit Hochgarage. 
An das Baufeld Süd grenzen die Gebäude Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 (Senatsho-
tel) und das unmittelbar angebaute Bürogebäude Große Budengasse 10 an, welche in ihrer 
Materialität, städtebaulichen Proportionierung und Gestaltung unmittelbar auf den direkt ge-
genüberliegenden Spanischen Bau reagieren. Diese Baukörper stehen unter Denkmalschutz

4 
und bilden den westlichen Raumabschluss zum Theo-Burauen-Platz. Diese Baukörper wa-
ren Bestandteil der städtebaulichen Studie und werden von der Eigentümerin entwickelt, sind 
aber nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten der his-
torischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in einem 
schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. 
2.3. Baudenkmalschutz und -denkmalpflege 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine eingetragenen Baudenkmäler, 
es grenzen aber unmittelbar zahlreiche an, deren denkmalrechtlichen Umgebungsschutz es 
zu beachten gilt: 
Die Umgebung des Areals spiegelt noch heute die städtebauliche (Wiederaufbau-) Idee von 
Rudolf Schwarz wider, die für das Domumfeld eine annähernd einheitlich durchlaufende 
Traufkante für die einzelnen Gebäude vorsah, gepaart mit einem Zusammenspiel der Flach-
dachabschlüsse. Diese Gestaltung bildet den flachen Sockel für den aufragenden Dom. Die 
städtebauliche Ausformulierung zeigt sich im weiteren Umfeld deutlich an den Gebäuden um 
den Wallrafplatz, dem Domforum, dem Tourismusverband und dem Blau-Gold-Haus. Mar-
kantestes Beispiel ist unter anderem der Wiederaufbau des Dom Hotels durch Wilhelm 
Koep. In dem Wettbewerb von 2015 zur Gestaltung der neuen Dachlandschaft des Domho-
tels wurde der Entwurf vom Büro Ingenhoven auf Grund seiner Berücksichtigung genau die-
ses städtebaulichen Konzeptes der erste Preis zugesprochen. Auch Volker Staab orientiert 
sich in seinem Entwurf der nordöstlich an das Laurenz-Carré angrenzenden „Historischen 
Mitte“ vis-a-vis des Dom Hotels, sowohl an den o. g. umgebenden Gebäudehöhen, als auch 
an der architektonischen Flachdachform. 
Somit erhält der kommende Neubau, der südlich an den Roncalliplatz grenzt, eine besonders 
bedeutsame Rolle. Zudem markiert er entlang der Straße Am Hof den Auftakt der Via Cultur-
alis gemeinsam mit dem gegenüberliegenden denkmalgeschützten Eckhaus (Am Hof 28) mit 
klassizistischer Fassade, dessen Gestaltung deutlich auf die Architektursprache der Jahr-
hundertwende verweist. 
Im weiteren Verlauf werden die Neubauten im Geltungsbereich entlang der Straße Unter 
Goldschmied die nördliche Ecke des Theo-Burauen-Platzes markieren, dessen architektoni-
scher und städtebaulicher Wert durch ein intakt zusammenhängendes Denkmalsensemble 
geprägt ist. Es handelt sich um ein wichtiges Zeitzeugnis für den frühen Wiederaufbau der 
Kölner Innenstadt. Die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes werden dabei durch mehrere 
eingetragene Denkmäler gerahmt, die besonders das Prinzip der korrespondierenden Trauf-
höhen der 50ziger Jahre-Architektur verdeutlichen. Genau mit dieser Gestaltung entsteht der 
harmonische Raumeindruck des ebenfalls denkmalgeschützten Theo-Burauen Platzes, von 
dessen Mitte aus der Blick auf die Domtürme freigegeben wird. 
Im Detail handelt es sich um folgende Baudenkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans:  
Südlich der Großen Budengasse liegt das Senatshotel (Unter Goldschmied 9 / Laurenzplatz 
5) mit dem unmittelbar angebauten und die Gestaltung des Hotels fortführenden Büroge-
bäude (Große Budengasse 10), jedoch ohne die Ergänzung aus den 70er Jahren. Die südli-
che Fassade des Senatshotels bildet eine Fassung für den Laurenzplatz, der mit seiner heu-
tigen Namensgebung auf den Standort einer der ersten Pfarrkirchen des mittelalterlichen

5 
Kölns verweist. Dem Senatshotel steht im Osten der L-förmige Gebäudekörper des Spani-
schen Baus gegenüber und das nördlich davon auf der Ecke Kleine Budengasse stehende 
Wohn- und Geschäftshaus (Kleine Budengasse 1-3). 
Entscheidend für eine qualitätsvolle und stadtbildprägende Entwicklung des an diese Bau-
denkmäler angrenzenden Laurenz-Carrés ist eine angemessene Höhenentwicklung der Bau-
körper. 
2.4. Archäologischer Bodendenkmalschutz und -denkmalpflege 
Der Laurenzplatz, der Karl-Küpper-Platz und die Große Budengasse sind gemäß § 3 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) als Bodendenkmäler (BD 161) in die Denkmalliste eingetragen. 
Im Plangebiet befinden sich zwei Bodendenkmäler im Eintragungsverfahren: Als Bodendenk-
mal unverändert vor Ort ebenfalls zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf 
dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des 
Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk 
zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Bu-
dengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk 
über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Mu-
seumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Unterge-
schoss des Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhal-
ten.  
Auf den Grundstücken Große Budengasse 10, Laurenzplatz 5 und Unter Goldschmied 9 sind 
Teilflächen mit hoher archäologischer Befunderwartung vorhanden. Darüber hinaus sind auf 
den Grundstücken Große Budengasse 7, 13 und 15 gut erhaltene Bau- und Schichtbefunde 
der über 2000-jährigen Stadtgeschichte zu erwarten. Die Grundstücke Große Budengasse 9 
und 11, Laurenzplatz 5/ Unter Goldschmied 9, der Westteil des Grundstücks Marsporten-
gasse 10 und das Bezirksrathaus sind bereits tief unterkellert. In diesen Flächen sind nur 
noch punktuelle Restbefunde von ursprünglich unterirdischen Anlagen wie Wasserreservoi-
ren, Sickergruben und Brunnen zu erwarten.  
In den übrigen Flächen ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die tief 
eingreifende Bestandsbebauung zu noch größeren Verlusten des unterirdischen Denkmalbe-
standes geführt hat.
 Eine punktuelle Erhaltung tief reichender archäologischer Befunde ist 
jedoch auch in diesen Flächen nicht auszuschließen. Im Plangebiet erfordern alle über den 
Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingrei-
fen, bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. 
2.5. Erschließung 
2.5.1 Individualverkehr 
Das Plangebiet wird von der Ost-West-Achse (Cäcilienstraße/Pipinstraße/Augustinerstraße) 
(Landesstraße 111) kommend über die Straße „Unter Goldschmied“ erschlossen. Über die 
vorgenannte Landesstraße 111 gibt es einen Anschluss in Richtung Südosten über die Deut-
zer Brücke an die Bundesautobahnen A3 und A4 sowie zur A59 (Richtung Bonn). In West-
richtung schließt die Landesstraße an die Bundesautobahn A1 und A4 an. 
Aus nördlicher bzw. südlicher Richtung kommend ist das Plangebiet vom Konrad-Adenauer-
Ufer bzw. der Rheinuferstraße (Bundesstraße 51) aus über die Trankgasse und die Straßen

6 
„Am Domhof“ und „Am Hof“ erreichbar. Über die vorgenannte Bundesstraße 51 ist ein An-
schluss in Richtung Nordwesten an die Bundesautobahnen A57 und A1 sowie in Richtung 
Süden an die Bundesautobahn A4 gegeben. 
Das Plangebiet wird durch die Straßen Am Hof, Salomonsgasse, Unter Goldschmied, 
Sporergasse und Marspfortengasse begrenzt und ist somit an das Straßennetz angebunden. 
Die Erschließung wird durch die Große Budengasse, die das Plangebiet durchquert, ergänzt. 
Außer der Straße Unter Goldschmied im Osten und Am Hof im Norden, handelt es sich bei 
allen anderen angrenzenden Erschließungsstraßen um Einbahnstraßen.  
Am 27.06.2017 hat der Verkehrsausschuss die Beschlussvorlage zum „Verkehrsführungs-
konzept Altstadt“ (vgl. 2835/2016/1) beschlossen. Diese hat zum Ziel, aufgrund der laufen-
den städtebaulichen Entwicklungen das öffentliche Straßenland aufzuwerten, den Fuß- und 
Radfahrverkehr zu stärken, das Parken im öffentlichen Raum und den Durchgangsverkehr 
zu reduzieren. Parkplätze im öffentlichen Raum sollen zugunsten von Aufenthalts- und Funk-
tionsflächen für zu Fuß Gehende und Radfahrende umfunktioniert werden. 
Im Rahmen der Beschlussvorlage (vgl. 2835/2016/2) auf Grundlage des vorgenannten Be-
schlusses zum „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ wurden mehrere Varianten zur kleinräu-
migen Erschließung der Altstadt geprüft. Am 26.03.2019 wurde sich vom Verkehrsausschuss 
für die Variante 4 unteranderem „vor dem Hintergrund der fortschreitenden städtebaulichen 
Überlegungen im Zusammenhang mit dem „Laurenz-Carré“ entschieden. Dieses Konzept bil-
det die Grundlage für die weiteren planerischen Überlegungen. Unter anderem wird die Er-
weiterung der Fußgängerzonen vorgesehen. In einer ersten Umsetzungsphase wurden in ei-
nigen Straßenzügen Fußgängerzonen eingerichtet, die als unkritisch beurteilt worden sind. 
Vor Umsetzung weiterer Fußgängerzonen ist zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von pri-
vaten Garagen und Tiefgaragen vorgesehen, ein abgestimmtes Konzept zu erarbeiten. 
Das vorhandene Radwegenetz ergänzt den Umweltverbund und wird zudem im Rahmen des 
vorgenannten beschlossenen „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ ausgebaut. So wird der 
Straßenzug Unter Goldschmied zwischen der Gürzenichstraße im Süden und Am Hof im 
Norden als kombinierter Fußgängerbereich und Fahrradroute ausgewiesen. 
2.5.2 Öffentlicher Personenverkehr 
Über den in ca. 500 m fußläufiger Entfernung liegenden Kölner Hauptbahnhof ist zudem eine 
hervorragende Anbindung an den Regional- und Fernverkehr gegeben. Gleichermaßen wer-
den über die Stadtbahnhaltestelle „Dom/Hbf“ die Linien 5, 16 und 18 erreicht. Die Linie 5 der 
Stadtbahn hält zudem am nahegelegenen unterirdischen Haltepunkt „Rathaus“, der vom Al-
ter Markt aus erreichbar ist. 
2.5.3 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet ist an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. In den öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plangebiets verlaufen 
Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fernwärme sowie Telekom-
munikation. 
In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostationen zur Stromversorgung. 
Teilweise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch 
in der Umgebung liegende Gebäude.

7 
2.5.4 Bodensituation 
Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Er-
kenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. 
Aufgrund der 2000-jährigen Siedlungsgeschichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass 
hier Bodenbelastungen vorliegen. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich 
verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) verpflichtet, dem Um-
welt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. 
2.6. Alternativstandorte 
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich nicht. Es handelt sich um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung 
von Flächen, die heute weitestgehend bebaut, in schlechtem Zustand sowie in Teilen bereits 
von Leerstand betroffen sind. 
2.7. Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 
1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Der rechtsgültige Bebauungsplan setzt die Fläche des 
Plangebiets als Kerngebiet mit geschlossener Bauweise fest und schließt Vergnügungsstät-
ten aus. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlinienpläne Nr. 314 (Unter Gold-
schmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporergasse).  
2.7.1. Städtebaulicher Vertrag und Umsetzungskonzept 
Parallel zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Westlich Unter Goldschmied“, das 
der langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im sensiblen Um-
feld des Kölner Doms dient, wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der 
jetzigen Eigentümerin, Gerchgroup, erarbeitet, der vorab zum Bebauungsplanverfahren Rah-
menbedingungen der Entwicklung klärt. Der städtebauliche Vertrag hat zum Ziel, die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu schaffen, so 
dass die im Vertragsgebiet vorgesehenen Vorhaben parallel zum laufenden Planaufstel-
lungsverfahren genehmigt werden können. Ziel ist es dabei, die für die Vorhaben erforderli-
chen Genehmigungen vor Abschluss des laufenden Planaufstellungsverfahrens und gegebe-
nenfalls auch vor Planreife erteilen zu können. Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid, 
die im laufenden Bebauungsplanverfahren „Westlich Unter Goldschmied“ eingereicht wer-
den, werden auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes geprüft und auf der Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 67450/03 vom 
5.10.1987 in Verbindung mit § 34 BauGB und bei Übereinstimmung mit den zukünftigen Pla-
nungszielen als Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen. Entsprechendes gilt für 
die geplanten Abrissarbeiten. 
Der städtebauliche Vertrag definiert zahlreiche Rahmenbedingungen für die künftige Ent-
wicklung. Neben Regelungen zu den Abbrüchen sowie einer Bauverpflichtung sind auch Ver-
einbarungen zur Durchführung der Neubauvorhaben (z.B. architektonische Qualitätssiche-
rung der Fassadengestaltung, Erschließung) Vertragsbestandteil. Unter anderem wurde ein 
sogenanntes Gremium zur Qualitätssicherung vereinbart, dass sich aus ehemaligen Fach-

8 
Preisrichtern der vorgenannten Qualifizierungsverfahren zum Laurenz-Carré inkl. dem Vorsit-
zenden des Gestaltungsbeirats, Vertretern der Stadtverwaltung und Politik sowie der Eigen-
tümerin zusammensetzt und regelmäßig zusammenkommt, um die Ergebnisse der Planung 
gemeinsam zu bewerten. Auch beinhaltet der Vertrag die Verpflichtung – dem Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 21.09.2017 (AN/ 1347/2017 und AN/1352/2017) ent-
sprechend – dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30% der zu 
errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. So ist unteranderem vereinbart worden, dass 
Synergien zwischen dem seitens der Stadt betriebenen Bebauungsplanverfahren „Westlich 
Unter Goldschmied“ und der Bauantragsplanung der Eigentümerin genutzt werden. Dies gilt 
insbesondere für die in beiden Verfahren zu erstellenden Gutachten und Planungen. Darüber 
hinaus sind nachbarschaftliche Themen ebenso beinhaltet wie Regelungen für eine etwaige 
Rechtsnachfolge und eine entsprechende Vertragsstrafe. 
Der Rat hat dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags „Laurenz-Carré“ – unter vorheriger 
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt und Vorberatung durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss – am 26.03.2020 zugestimmt, woraufhin der Vertrag am 31.03.2020 zwischen 
den Vertragsparteien geschlossen wurde. 
Zum bereits geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 31.03.2020 wird es einen Nachtrag 
geben. Zielsetzung ist, Vereinbarungen zu treffen, die insbesondere auf Grundlage der Ver-
einbarungen des im städtebaulichen Vertrag verankerten Gremiums zur Qualitätssicherung 
getroffen wurden. Ebenfalls ist eine Vereinbarung geplant, die die Vertragspassage zum öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau derart anpasst, dass aus Gründen der Einheitlichkeit die 
übliche Festsetzungsweise von öffentlich gefördertem Wohnungsbau für Bebauungspläne 
bei der Stadt Köln angewendet wird, die auf den Anteil geförderten Wohnungsbaus an der 
Geschossfläche, nicht an den Wohneinheiten, abzielt. 
2.8. Baurechtliche Ortssatzungen 
2.8.1 Werbesatzung 
Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Baufeld Nord und Süd) gilt die 
Werbesatzung W7 über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord zwischen Dom, Rheinufer, Heumarkt, Gür-
zenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung 
vom 13.01.2006. 
2.8.2 Baugestaltungssatzung 
Für das südliche Baufeld und somit südlich der Großen Budengasse gilt die Baugestaltungs-
satzung B16 über Anbringungsart und Abmessung von Antennenanlagen mit dem Arbeitsti-
tel: Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord vom 01. August 2002. 
2.8.3 Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ 
Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter 
Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am 
Rathaus“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch.

9 
Die Stadt Köln realisiert mit dem Projekt 'Archäologische Zone' auf einer Fläche von insge-
samt rund 6.000 m² eine Museumslandschaft in unmittelbarer Nachbarschaft des histori-
schen Rathauses. Die komplexe Neugestaltung mit ihren Verknüpfungen zu den angrenzen-
den Kultureinrichtungen und der Projektentwicklung 'Via Culturalis' erforderten für das Um-
feld der Archäologischen Zone die förmliche Festlegung eines kleinräumigen Sanierungsge-
bietes gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch, das der Rat in seiner Sitzung am 
27.03.2007 unter dem Titel 'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' beschlossen hat. 
In dem Ratsbeschluss wurde entsprechend der damaligen Zeitplanung die Durchführung der 
Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2015 festgelegt. 2015 wurde die Sanierungssatzung 
'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Be-
schluss des Rates in seiner Sitzung am 12.11.2015 bis Ende 2020 erstmalig verlängert (vgl. 
Vorlage-Nummer 2674/2015). 
Damit sichergestellt wird, dass alle notwendigen Schritte für den Abschluss der Sanierungs-
maßnahme zeitlich berücksichtigt werden können, ist eine erneute Verlängerung der Gültig-
keit der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2030 vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 be-
schlossen worden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde in die politische Beratung 
eingebracht (vgl. Vorlage-Nr. 0099/2022). 
2.9 Bebauungsplanverfahren
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsent-
scheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsaus-
schusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen 
Bebauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 
(Aushang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im 
Amtsblatt am 10.07.2019 bekanntgemacht. Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 
09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds 
beschlossen und genehmigt, eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet 
aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 
17.07.2019 bekanntgemacht. 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Un-
ter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördli-
chen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 
und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und 
Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Alt-
stadt/Nord— ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, 
Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. Der Bebauungsplan wird im Normalverfah-
ren mit Umweltbericht aufgestellt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefun-
den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 
27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. 
Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzent-
rums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie 
zusätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten

10 
bis zum 18.06.2020 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind sie-
ben Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspätet war. 
Am 03.09.2020 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) beschlossen. Gegenüber dem 
städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum Vorgabenbeschluss wurde im Baufeld 
Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisierung der Planung die Ausbil-
dung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wurden verschiedene Dachvari-
anten entworfen. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm in der Sitzung am 11.03.2021 (vgl. 
Vorlagen-Nr. 0042/2021) diese Variantenuntersuchung für den Büro- und Hotelbaukörper 
Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse und die Fortschreibung der Planung für das 
gesamte Baufeld Nord zur Kenntnis. Darüber hinaus beschloss der Stadtentwicklungsaus-
schuss in Anpassung des Beschlusses vom 03.09.2020 (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) für 
den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse die Variante 
"intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifizierten Landschaftsplaner eine 
nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven ökologischen Bilanz umzuset-
zen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, das Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter 
Goldschmied (Laurenz-Carré)" auf dieser Grundlage voranzutreiben. 
Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
17.07.2021 abgeschlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehl-
entwicklung im Plangebiet die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre erforder-
lich. Die erste Verlängerung wurden am 07.07.2021, die zweite Verlängerung am 06.07.2022 
bekanntgemacht.  
Im Nachgang der ersten Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 
25.08.2021 bis 29.09.2021 stattgefunden. 
Im Zeitraum vom 31.03.2022 bis 06.05.2022 fand die erste Offenlage statt.  
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Baufelder im Plangebiet wurden aufgrund von gering-
fügigen Anpassungen der Planung seitens des Vorhabenträgers Anpassungen des Bebau-
ungsplanentwurfs erforderlich, die eine zweite Offenlage erforderten. Die Grundzüge der Pla-
nung wurden durch die Anpassungen nicht berührt. Die Offenlagewurde beschränkt auf die 
angepassten Punkte durchgeführt.

11 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan legt den Bereich des Plangebiets als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
fest. Das Plangebiet soll analog der heutigen Situation auch zukünftig als Siedlungsbereich 
genutzt werden, weshalb die Festsetzungen mit den Festlegungen des Regionalplans ver-
einbar sind. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche“ 
(M) dar und ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst. Das Gebiet soll im Sinne ei-
nes gemischt genutzten Quartiers entwickelt werden. Das Plangebiet kann aus dem Flä-
chennutzungsplan entwickelt werden, weshalb das Entwicklungsgebot des Bebauungspla-
nes aus dem FNP eingehalten wird. 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und seine weiträumige Umgebung als Innen-
bereich aus und setzt entsprechend keine Schutzausweisungen fest. 
3.4 Entwicklungskonzept Innenstadt EKI (Ratsbeschluss 19.12.1989) 
Das Entwicklungskonzept Innenstadt definiert funktionale und gestalterische Ziele für die In-
nenstadt. Im Vordergrund steht das Bemühen, bestehende Standort-und Funktionsgefüge zu 
sichern und weiterzuentwickeln. Das EKI stellt den Planbereich als Standort für Büronutzung 
dar. Die Straßen Große Budengasse und Am Hof werden als Hauptgeschäftsstraßen mit 
Einzelhandel und einzelhandelsähnlichen Dienstleistungen beschrieben. An der Straße Am 
Hof sollen Gastronomie und Vergnügungsstätten konzentriert werden. Bezogen auf freiräum-
liche Aspekte wird der Großen Budengasse der Schwerpunkt einer übergeordneten fußgän-
gerfreundlichen Verbindung mit besonderen Ansprüchen an Begrünung und Gestaltung zu-
geordnet. 
Den Zielen des EKI wird mit der Neuplanung weitestgehend entsprochen. Das Plangebiet er-
hält eine deutliche Schwerpunktsetzung durch Büronutzungen, ergänzend ist eine Hotelnut-
zung an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse und eine Wohnnutzung an der 
Ecke Große Budengasse / Marspfortengasse geplant. Die Erdgeschosszonen im Planbe-
reich sollen überwiegend durch Einzelhandel und Gastronomie belebt werden. Die übrigen 
Bereiche dienen der Erschließung sowie der Eingangsbereiche der Büro- und Hotelnutzung. 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (Ratsbeschluss 17.12.2013, Fortschrei-
bung Ratsbeschluss 09.02.2023) 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zeigt einen klaren Entwicklungsrahmen auf und lie-
fert eine verlässliche Planungs- und Handlungsgrundlage für Verwaltung, Politik, Einzelhänd-
ler, Investoren und Immobilieneigentümer. Es gilt, das Kölner Zentrensystem mit seiner hie-
rarchischen Gliederung zu stärken und für die Zukunft zu sichern. Es grenzt dabei die zentra-
len Versorgungsbereiche ab, hierarchisiert diese untereinander, gibt ein Steuerungsschema

12 
für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung vor und definiert die Liste für die nahversor-
gungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Köln. 
Das Plangebiet befindet sich gemäß Zentrenstruktur im zentralen Versorgungsbereich City“, 
die als Hauptzentrum der Versorgung des gesamten Stadtgebiets Köln dient. Durch die Lage 
im zentralen Versorgungsbereich ist hier gemäß Steuerungsschema auch die Ansiedlung 
von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig ist. 
Leitbild zu den Handelslagen Hohe Str./Schildergasse und Umfeld in der Innenstadt  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 die Verwaltung damit beauftragt, 
ein Konzept für die Leitbildentwicklung für die Handelslagen der Kölner Innenstadt zu erar-
beiten (vgl. Vorlagen-Nr. AN/0780/2020). Die Zielstellung des Projektes ist es, die Kölner In-
nenstadt mit ihren unterschiedlichen Handelslagen über die Entwicklung eines gemeinsam 
durch die innerstädtischen Akteure getragenen Leitbildes zu profilieren und somit gemein-
sam einen Entwicklungsrahmen für die zukünftige Positionierung der Innenstadt zu definie-
ren. Als Grundlage dienen hierbei u. a. die entsprechenden Ausführungen im bestehenden 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) bzw. in der Entwurfsfassung der aktuellen Kon-
zeptfortschreibung. Die politischen Gremien wurden per Mitteilung Ende 2022 (vgl. Vorlagen 
Nr. 3921/2022) über den Abschlussbericht des Leitbildes für die Handelslagen Hohe 
Str./Schildergasse und Umfeld in der Innenstadt informiert. Der Planbereich liegt nach Leit-
bild in kulturell geprägter Lage. 
3.6 Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 15.05.2007) 
Das im Jahr 2007 vom Rat für die linksrheinische Kölner Innenstadt beschlossene Höhen-
konzept (vgl. Vorlagen-Nr. 3951/2006) diente als Grundlage für die Auslobung der städte-
baulichen Studie für das Laurenz-Carré. Entwurfsaufgabe war, dass sich die Neubebauung 
hinsichtlich der Höhenentwicklung in das Umfeld einfügt und dass angesichts sehr unter-
schiedlicher Gebäudehöhen der angrenzenden Gebäude eine angemessene Höhe differen-
ziert betrachtet und entwickelt werden muss.  
Das Höhenkonzept definiert für das Planungsareal drei maximale Höhen: 
• Für das Grundstück Am Hof 20-26 sowie den nördlichen Teil des Grundstücks Unter 
Goldschmied 29 werden maximal 20,00 Meter definiert, 
• der südliche Teil des Grundstücks Unter Goldschmied 29 und der östliche Teil des 
Grundstücks der Großen Budengasse 17-25, die Grundstücke Unter Goldschmied 9 und 
Laurenzplatz 5 sowie Große Budengasse 10 liegen im Wirkungsfeld stadtbildprägender 
Baudenkmäler (Höhe von 13,60 Metern). 
• Der dritte Bereich gibt eine Höhenbegrenzung von 22,50 Metern vor. Hierin liegen der 
westliche Teil des Grundstücks Große Budengasse 17-25 sowie die Grundstücke Große 
Budengasse 7-15, die Marspfortengasse 10, der Großteil des Grundstücks Laurenzplatz 
1-3 und die gesamte Sporergasse.

13 
3.7 Gestaltungshandbuch (Ratsbeschluss 19.12.2017) 
Das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln (Vorlagen-Nr. 1120/2017) wurde 2007 vom Rat als 
Regelwerk beschlossen und beinhaltet Grundlagen für die Gestaltung, Sauberkeit und In-
standhaltung für den öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet. Der Rat hat zudem die An-
wendung des Bedeutungsplans, der die Stadträume hierarchisiert, beschlossen. Außerdem 
ist die Einführung der neun Planungsgrundsätze und den daraus abgeleiteten Gestaltungs-
standards für Stadtraumelemente im öffentlichen Raum beschlossen worden. 
Das Ziel ist hierbei, den Stadtraum durch eine Vereinfachung der Planungs-, Abstimmungs- 
und Überprüfungsprozesse zu ordnen, zu beruhigen und die jeweils – abhängig vom Bedeu-
tungsraum (siehe Bedeutungsplan) - angemessene Qualität herzustellen und zu sichern. 
Fernerhin hat der Rat beschlossen, die vier Instandhaltungsgrundsätze inhaltlich als per-
spektivisches Qualitätsziel zu verfolgen. Diese definieren angestrebte Standards für die Sau-
berkeit und Pflege von Stadträumen. 
Das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dabei zwei Bedeutungen zuge-
ordnet: Die Marspfortengasse ab dem Karl-Küpper-Platz bis zur Kreuzung mit der Großen 
Budengasse sowie die gesamte Sporergasse und die Große Budengasse zwischen Mars-
pfortengasse und Unter Goldschmied sind ebenso ein Stadtraum besonderer Bedeutung 
„stadtweit“, wie die Salomonsgasse zwischen der Marspfortengasse und Unter Goldschmied. 
Stadträume besonderer Bedeutung „international“ sind der Heinzelmännchenbrunnen, der 
Am Hof gelegen ist, und die Straße Unter Goldschmied von Am Hof bis zur Salomonsgasse.  
Je nach vorgenannter Bedeutung des Stadtraums bemisst sich die zu erzielende Gestal-
tungsqualität des öffentlichen Raums. 
3.8 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 05.05.2009) 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 2009 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen sowie stadtgestalte-
rischen Rahmen für zukünftige Planungen. 
Der Planbereich „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ ist Teil des im Masterplan 
als sogenannte „Kernzone“ klassifizierten Interventionsraums, der große Teile der zentralen, 
linksrheinischen Kölner Innenstadt umfasst. Diese Kernzone wird durch die Überlagerung in-
nerstädtischer Nutzungsbausteine wie Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Kultur, die unterei-
nander über Wegebeziehungen vernetzt sind, charakterisiert. Der städtebauliche Masterplan 
legt im Planbereich den Schwerpunkt auf den öffentlichen Raum und dessen Vernetzung. 
Bauliche Potentiale bzw. Entwicklungsszenarien werden nicht direkt aber indirekt definiert. 
Wesentliches Element ist die Via Culturalis. Über sie sollen die vorhandenen historischen 
und kulturellen Gebäude städtebaulich miteinander verbunden werden, worunter auch die 
Berücksichtigung der jeweiligen Blickbeziehungen zum Dom und in entgegengesetzter Rich-
tung und somit die baulichen Raumkanten fallen. Das Plangebiet begleitet die Via Culturalis 
von ihrem Eingang am nördlichen Ende der Straße „Unter Goldschmied“ bis zur Salomons-
gasse in nord-südlicher Richtung. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen im Plan-
gebiet haben somit maßgeblichen Einfluss auf die Blickbeziehungen der Via Culturalis. 
3.8.1 Handbuch Via Culturalis (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 04.07.2019) 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln formuliert einen konzeptionellen Rahmen für 
die Entwicklung der Innenstadt. Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom

14 
14.12.2017 wurden zu dessen Weiterentwicklung so genannte „Lupenräume" definiert, die 
den konzeptionellen Plan um eine stadtgestalterische Ebene ergänzen. Ziel ist, den öffentli-
chen Raum langfristig aufzuwerten und hierbei private Akteure stärker einzubinden.  
Für den ersten Lupenraum Via Culturalis wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskon-
zept erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen Raum zusammen-
gefasst. Aufbauend auf dem Gestaltungshandbuch für den gesamten Stadtraum, formuliert 
das Gestaltungskonzept Via Culturalis Standards für diesen besonderen Bereich internatio-
naler Bedeutung aus.  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04.07.2019 (vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019) analog 
zum Masterplan das „Handbuch Via Culturalis" als Instrument zur Qualitätssicherung und als 
stadtgestalterische Handlungsempfehlung für die künftige Entwicklung der Via Culturalis und 
dessen Umsetzung durch die Verwaltung beschlossen. Das Handbuch überspannt dabei den 
öffentlichen Raum in der Straße „Unter Goldschmied“, den Laurenzplatz, einen Großteil der 
Salomonsgasse sowie die Große Budengasse. 
3.9 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Das Kooperative Baulandmodell wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 24.02.2014 be-
kanntgemacht und damit eingeführt. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.04.2017 
wurde die derzeit gültige Fortschreibung der Richtlinie am 10.05.2017 bekanntgemacht. Ziel 
des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (z.B. Kindertagesstättenplätze, öffentliche Spiel-
plätze, etc.) zu beteiligen. 
Das Kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da die Vorhaben auf Grundlage 
des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 vom 5.10.1987 nach § 30 Abs. 3 BauGB in 
Verbindung mit § 34 BauGB und den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 
genehmigt werden sollen. Aufgrund der Entwicklung im sensiblen Umfeld des Kölner Doms 
sah die Stadt ein Planerfordernis zur langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung 
und Entwicklung. 
Die jetzige Eigentümerin hat sich und etwaige Rechtsnachfolgende im Rahmen des Ab-
schlusses eines städtebaulichen Vertrags jedoch wegen des Beschlusses des Stadtentwick-
lungsausschusses vom 21.09.2017 dazu verpflichtet, 30% der zu errichtenden Wohneinhei-
ten im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Abweichend vom vorgenannten Be-
schluss wird, in einem Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag vereinbart, dass mindestens 
30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geför-
derter Wohnungsbau zu errichten ist. Damit wird der Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses auf den gängigen Standard zur Verpflichtung in Bebauungsplanverfahren ange-
passt (siehe hierzu 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag).

15 
4. Begründung der Planinhalte 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
4.1.1 Kerngebiet 
Im Bereich nördlich der Großen Budengasse sieht das städtebauliche Planungskonzept ei-
nen Nutzungsmix aus Büro, Hotel, Einzelhandelsnutzung und Gastronomie vor. Dieser Be-
reich wird als Kerngebiet (MK) festgesetzt und dient somit der Unterbringung von Handels-
betrieben sowie zentraler Einrichtungen. Durch diese Festsetzung werden die geplanten Nut-
zungen ebenso ermöglicht, wie die bestehenden Nutzungen weiterhin (ausnahmsweise) zu-
lässig bleiben, da der rechtsgültige, einfache Bebauungsplan für diesen Bereich bereits ein 
Kerngebiet festsetzt. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Wohnungen 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und 
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 7 
Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 oder die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, die gemäß § 7 Abs. 
3 Nr. 2 BauNVO nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zu-
lässig. Anwendung findet diese ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnen voraussichtlich 
nur im Bereich der Fremdgrundstücke Große Budengasse 7 und 11, da dort augenscheinlich 
derzeit im Bestand Wohnnutzung vorhanden ist, die Bestandsschutz genießt. Künftig soll zu-
lässig bleiben, an geeigneter Stelle weiterhin Wohnen zu realisieren. Insbesondere im Be-
reich der Fremdgrundstücke (Große Budengasse 7 und 11) ist als Korrespondenz zur ge-
genüberliegenden, geplanten Schwerpunktsetzung zugunsten von Wohnen im Urbanen Ge-
biet (MU 1) eine Wohnnutzung im Kerngebiet (MK) in diesem Bereich vorstellbar. Das städte-
bauliche Planungskonzept, auf dem die jetzige Eigentümerin ihre Planung aufbaut, sieht im 
geplanten Kerngebiet (MK) ansonsten keine Wohnnutzung vor. 
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit 
Parkhäusern und Großgaragen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ebenso ausge-
schlossen, wie die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Tankstellen 
entsprechen nicht der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen 
Gebietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdge-
schosszonen. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Vergnügungs-
stätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. Die Ansiedlung von Vergnügungsstät-
ten im direkten Umfeld des angrenzenden Kulturpfads Via Culturalis sowie unmittelbar in der 
Zone mit stadtweiter und internationaler Bedeutung gemäß Gestaltungshandbuch soll auf-
grund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohnlagen sowie die gemäß 
städtebaulichem Planungskonzept vorgesehene hochwertige Hotelnutzung und zur Verhin-
derung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen wer-
den. 
4.1.2 Urbanes Gebiet 
Für das südliche Baufeld sieht das städtebauliche Planungskonzept eine Nutzungsmischung 
aus Wohnen und Büro-/Verwaltungsnutzung sowie eine kleinteilige Einzelhandels- und Gast-
ronomienutzung in den Erdgeschossen vor. Dieser Bereich wird als Urbanes Gebiet (MU)

16 
festgesetzt und dient somit dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben 
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich 
stören. Durch diese Gebietsausweisung werden die vorhandenen und geplanten Nutzungen 
städtebaulich gesichert und es wird dem Ziel entsprochen, ein urbanes, gemischt genutztes 
Quartier planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig. Diese Schwerpunktsetzung zugunsten des Wohnens 
liegt in der stärkeren Erfüllung von Wohnbedürfnissen begründet. Auf Grundlage des be-
schlossenen Verkehrsführungskonzepts Altstadt wird im Bereich des MU 1 die Große Bu-
dengasse zu einer Fußgängerzone und die Marspfortengasse zu einem fußgängerfreundli-
chen Bereich umgestaltet, wodurch im künftigen Wohnumfeld eine höhere Aufenthaltsquali-
tät im öffentlichen Raum entstehen wird. Die Kraftverkehrslärmbelastung wird künftig nicht 
mehr durch Durchgangsverkehre sondern ausschließlich Erschließungs- und Lieferverkehre 
bestimmt werden. 
Bezogen auf die Wohnnutzung wurde am 21.09.2017 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen, dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30 % der zu 
errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. Im Rahmen des Abschlusses eines städtebauli-
chen Vertrags haben sich die jetzige Eigentümerin und ihre etwaigen Rechtsnachfolgenden 
dazu verpflichtet, die Beschlusslage im Rahmen der Neubebauung mit Wohngebäuden zu 
beachten. 
Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde sich nun darauf vereinbart, dass der vorgenannte Be-
schluss dahingehend angepasst umgesetzt werden soll, dass sich die Festsetzung des erfor-
derlichen Anteils an gefördertem Wohnungsbau auf die Geschossfläche, nicht Wohneinhei-
ten, bezieht. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt, dass im Urbanen Ge-
biet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschoss-
fläche als Wohnnutzung zu errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge-
fördert werden könnte. Damit wird die übliche Festsetzungsweise für Bebauungspläne bei 
der Stadt Köln angewendet, auf dessen Grundlage auch geförderter Wohnungsbau gemäß 
Kooperativem Baulandmodell festgesetzt wird. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen Wohn-
gebäude gemäß § 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. Die Festsetzung dient der ausrei-
chenden Würdigung der erforderlichen Nutzungsmischung im Urbanen Gebiet. Die Schwer-
punktsetzung auf die Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und 
anderen Einrichtungen spiegelt die Bestandsnutzung als Bezirksrathaus Innenstadt wieder 
und sichert auch künftig diesen Standort für nicht das Wohnen wesentlich störende Nutzun-
gen. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Bezirksrathauses In-
nenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig beschlossen. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi-
gen Vergnügungsstätten nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
planes. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit dem nördlich angrenzenden Kernge-
biet sind hier dieselben Gründe für die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten zu benennen, 
um städtebauliche Spannungen zu vermeiden. Besonders hervorzuheben ist hier das erheb-
liche Störpotenzial von Vergnügungsstätten für die im MU 1 sowie benachbarten Wohnlagen 
und gemäß städtebaulichem Planungskonzept im MK vorgesehene, angrenzende Hotelnut-
zung. Es soll ein Trading-Down-Effekt verhindert werden, weshalb Vergnügungsstätten im 
gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.

17 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi-
gen Tankstellen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
Tankstellen entsprechen auch südlich der Großen Budengasse nicht der vorhandenen Ei-
genart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Gebietes mit der Prägung durch ge-
schlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschosszonen. 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der 
Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bzw. zwingende Höhe und die zulässige Ge-
schossfläche (GF) bestimmt werden. 
4.2.1 Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Kerngebiet 
(MK) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. als zwin-
gende Höhe festgesetzt.  
Ausnahmsweise kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Ge-
bäudehöhe von 74,7 m ü. NHN um maximal 1,10 m durch Attiken und durch transparente 
bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Zudem kann ausnahmsweise 
gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. 
NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den Dachaufbau und durch Attiken über-
schritten werden. Ausschließlich für die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fas-
sung der intensiven Dachbegrünung) darf die Höhe von 78,1m ü NHN bis 80,0m ü NHN 
überschritten werden. 
Darüber hinaus kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäu-
dehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch transparente bzw. 
durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im MK die festgesetzten Gebäudehöhen innerhalb der 
im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1‘) bis 80,2  m ü. NHN bzw. der ge-
kennzeichneten Technikfläche 3 (kurz ‚TF 3‘) bis 77,1 m ü. NHN durch untergeordnete Bau-
teile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrich-
tungen – überschritten werden. Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 
m ü. NHN ausschließlich durch die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung 
der intensiven Dachbegrünung) um maximal bis zu 0,5 m überschritten werden.  
Im Bereich der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2‘) sind untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungsein-
richtungen – in die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende Gebäudehöhe von 78,6 m 
ü. NHN zu integrieren. Eine Überschreitung der Höhenfestsetzung ist unzulässig. Für Auf-
bauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile sind somit im MK keine 
Befreiungen von den Höhenfestsetzungen möglich. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäude-
höhe von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise um maximal 
0,70 m durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Die 
Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußen-
kante zurücktreten.

18 
Die ausdifferenzierte Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und gebäudetechnischer 
Aufbauten für die Baukörper im MK liegt im städtebaulichen Umfeld begründet. Mit den fest-
gesetzten maximalen Gebäudehöhen wird eine Bebauung ermöglicht, die einerseits genü-
gend Nutzfläche für die künftigen Nutzungen vorsieht sowie eine angemessene Dichte zu-
lässt und gleichzeitig andererseits die vorhandene – teils denkmalgeschützte – angrenzende 
Bebauung würdigt. So sind in diesem Zusammenhang im MK insbesondere die Gebäudehö-
hen und entsprechenden Rückstaffelungen von Gebäudeteilen gegenüber den an den Ron-
calliplatz grenzenden denkmalgeschützten Gebäuden (Dom Hotel und Gebäude Am Hof 28) 
sowie die die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes rahmenden, eingetragenen Denkmäler 
zu nennen. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen nehmen hierbei jeweils Bezug zur 
Umgebungsbebauung. 
Eine Befreiung von den Höhenfestsetzungen im MK ist nicht zulässig, da die definierten Hö-
hen Ergebnis eines umfassenden, mehrjährigen Prozesses sind: So wurden angemessene 
Höhen in der städtebaulichen Studie definiert, zum architektonischen Hochbauwettbewerb 
fortgeschrieben und zwischen Eigentümerin und Stadt für den Bereich nördlich der Großen 
Budengasse eine Kubaturanpassung exklusive einer Einigung zur Ausbildung und Integra-
tion der Gebäudetechnik dem Vorgabenbeschluss (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) zugrunde 
gelegt. Im Anschluss wurde die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse unter Be-
teiligung ehemaliger Fach-Preisrichter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem 
beauftragten Architekturbüro Kister Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Im Rahmen 
einer Anpassung des Vorgabenbeschlusses (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) wurden zwei 
Dachvarianten zur Ausbildung und Integration der Technikgeschosse in die politische Bera-
tung gegeben und die nun geplante Variante mit einem intensiven Gründach als Grundlage 
für das weitere Bebauungsplanverfahren beschlossen. Bestandteil dieser Beschlussfassung 
waren auch die nun festgesetzten Gebäudehöhen. Vor diesem Hintergrund und dem Aus-
schluss von Befreiungen von den Höhenfestsetzungen im MK sind mehrere Ausnahmen von 
den Höhenfestsetzungen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO aufgenommen worden, um die Spezi-
fika der fortgeschriebenen Planung im Bereich nördlich der Großen Budengasse in Abwei-
chung zur städtebaulichen Studie und dem Siegerentwurf des Hochbauwettbewerbs jeweils 
von Kister Scheithauer Groß zuzulassen. Hintergrund ist, dass diese nur ausnahmsweise zu-
lässig sein sollen, wenn sie den detaillierten Abstimmungsergebnissen im sogenannten Gre-
mium zur Qualitätssicherung (vgl. 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag) entsprechen. Alternativ gel-
ten als Regelfall die Festsetzungen entsprechend der städtebaulichen Ziele, die bereits in 
den Auslobungen der Qualifizierungsverfahren benannt wurden. 
Entlang des mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten 
Bereichs werden die angrenzenden Gebäudehöhen zwingend festgesetzt und durch Bauli-
nien komplettiert (siehe hierzu Abschnitt 4.3). Durch diese kombinierte Festsetzung werden 
die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen reduziert. Diese Reduzierung der Abstandsflä-
chentiefen ist auch unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen Aspekts der Gefah-
renabwehr vertretbar, da den Mindestanforderungen von 2 x 3,0 m Metern zwischen zwei 
Gebäuden genüge getragen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die geringeren 
Abstandsflächentiefen nur in diesem Bereich festgesetzt werden und nicht für alle Außen-
wände gelten. 
Zur langfristigen Arrondierung im MK werden die beiden nicht von der städtebaulichen Stu-
die überplanten Grundstücke Große Budengasse 7 und 11 als Bestandsgebäude in die Pla-
nung integriert. So wird dem Grundstück Große Budengasse 11 der identische Entwicklungs-
spielraum durch die Festsetzung der gleichen maximalen Gebäudehöhen eröffnet, wie dem

19 
jeweils östlich sowie westlich angrenzenden Nachbargrundstück. Das Grundstück Große Bu-
dengasse 7 ist aufgrund der speziellen Ecklage an der Großen Budengasse sowie der 
Sporergasse gesondert zu betrachten. Für dieses wird ebenfalls ein Entwicklungsspielraum 
durch die gleichen festgesetzten maximalen Höhen eröffnet, wie für das östlich angrenzende 
Nachbargrundstück. Zur Westseite ist ein angemessener Rücksprung der Baugrenze mit ei-
ner maximal zulässigen Höhe von 75,2 m ü.NHN und der darüber liegenden, als Technikflä-
che 3 (kurz ‚TF 3‘) gekennzeichneten Teilfläche von 3 m von der Grundstücksgrenze vorge-
sehen, sodass sich die künftig zulässige Kubatur in den Gesamtkontext einfügt. Besonderes 
Augenmerk liegt hierbei auf der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Bestandsbebau-
ung an der gegenüberliegenden Straßenseite der Sporergasse. Durch die Festsetzung wer-
den die Höhen in den obersten Geschossen den Straßenraum kongruent fassen und mitei-
nander korrespondieren. 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane Ge-
biet (MU) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten Gebäude-
höhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflä-
chen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m 
in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% 
nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten. Darüber hinaus kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Ur-
banen Gebiet (MU1) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 71,0 m ü. NHN aus-
nahmsweise um maximal 0,9 m durch Absturzsicherungen überschritten werden. Die Ab-
sturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante 
zurücktreten. Durch diese Festsetzung soll ermöglicht werden, dass die Dachfläche des un-
ter dem zurückversetzten Geschoss liegenden Geschosses teilweise durch die jeweiligen 
Wohneinheiten als Terrasse genutzt werden kann, ohne dass sich die Absturzsicherungen 
optisch auf die festgesetzte Gebäudehöhe auswirken. Die nicht als Terrassen genutzten 
Dachflächen sind gemäß Festsetzung des Bebauungsplans extensiv zu begrünen (siehe 
hierzu 4.5).  
Im Urbanen Gebiet (MU) spielt der direkte Anschluss an das außerhalb des Geltungsbe-
reichs liegende Baudenkmal Senatshotel eine entscheidende Rolle. So gilt es insbesondere 
im MU 2 einen harmonischen Anschluss zu gewährleisten, indem die Höhe des denkmalge-
schützten Gebäudes übernommen wird. Auch soll im MU 1 – entsprechend des Wettbe-
werbsergebnisses der städtebaulichen Studie – die Höhenentwicklung des östlich angren-
zenden Erweiterungsbaus des Senatshotels übernommen werden. Durch die geplante Hö-
henfestsetzung für den westlichen Bereich des MU 2 wird nicht nur eine Korrespondenz mit 
dem nördlich angrenzenden Vorhaben im MU 1, sondern auch des MU 2 mit dem südlich, 
außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden Baukörper Laurenzplatz 2 (heute PSD-
Bank) im Straßenraum der Salomonsgasse entstehen. Dabei werden die obersten Ge-
schosse der beiden Gebäude stimmig zueinander im Verhältnis stehen. 
Das Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt wird unter Abwägung öffentlicher und 
privater Belange mit dem sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan konkretisierend 
umgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Höhen des angrenzenden Bestands war eine 
komplexe und differenzierte Betrachtung der Höhenentwicklung erforderlich, weshalb das 
Höhenkonzept teilweise zugunsten einer schlüssigen Gesamtkonzeption überschritten wird.

20 
 
4.2.2 Festsetzung der Grundflächenzahl und der zulässigen Geschossfläche 
Die vollständige Überbaubarkeit des Geltungsbereichs entspricht der Eigenart des Quartiers 
im Bestand in der Kölner Altstadt und soll auch künftig gesichert werden. Für das Kernge-
biet (MK) sowie das Urbane Gebiet (MU) wird somit jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) 
von 1,0 festgesetzt. Diese Festsetzung überschreitet im Urbanen Gebiet (MU) den Orientie-
rungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO. In Kombination mit der Festsetzung maximaler bzw. 
zwingender Gebäudehöhen werden zudem die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannte Orientie-
rungswerte der Geschossflächenzahl (GFZ) im Kerngebiet (MK) sowie Urbanen Gebiet (MU) 
überschritten. 
Neben der Festsetzung der GRZ wird darüber hinaus für das Urbane Gebiet (MU1) eine ma-
ximale Geschossfläche von 6.000 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,3, 
wodurch der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO überschritten wird. 
Durch die Festsetzung der Geschossfläche wird sichergestellt, dass eine vollständige Über-
bauung über alle Geschosse bis zur maximal zulässigen Höhe nicht möglich ist. Stattdessen 
können bei der vorliegenden Grundfläche ausschließlich durchschnittlich 73% überbaut wer-
den, weshalb der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO für die GRZ über alle Ge-
schosse betrachtet im MU 1 eingehalten wird. Diese Festsetzung dient der Würdigung ge-
sunder Wohnverhältnisse, da sichergestellt wird, dass ein genügender Flächenanteil von Be-
bauung freigehalten wird. Eine Festsetzung einer geringeren GRZ als 1,0 kam nicht in Frage, 
da eine größtmögliche Planungsfreiheit aufgrund der schwierigen Grundstückverhältnisse in 
der eng bebauten Altstadt zugunsten einer angemessenen Wohnraumentwicklung eröffnet 
werden soll. So ist beispielsweise möglich, dass das Erdgeschoss vollflächig überbaut und 
durch belebende Nutzungen bespielt wird. 
Für das Urbane Gebiet (MU2) wird neben der GRZ von 1,0 eine maximale Geschossfläche 
von 5.600 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,6, wodurch der Orientierungswert 
des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. 
Mit der Festsetzung der GRZ soll auch künftig eine vollflächige Überbauung des Grund-
stücks ermöglicht werden, wie sie bereits derartig im Bestand vorhanden ist. Die Planungen 
für dieses Gebiet sind noch nicht so weit vorangeschritten, ein architektonischer Wettbewerb 
soll noch ausgeschrieben werden. In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass zwischen 
der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich an das MU 2 angrenzenden Bereichs (Se-
natshotel) Abstimmungen zur Eintragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine ent-
sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien wurde zwischenzeitlich geschlossen und 
die Baulast nunmehr eingetragen. Diese Baulast umfasst einen 5 m tiefen Bereich entlang 
der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da die Eigentümerin des angrenzen-
den Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand 
vorzusehen. Dadurch entsteht ein Verlust an Geschossfläche von ca. 200 m² (somit unter 
Umständen nur maximal 5.400 m² GF realisierbar) entstehen. 
Dennoch wird an der Festsetzung der GRZ von 1,0 und einer Geschossfläche von 5.600 m² 
festgehalten, damit der Bebauungsplan hier dem Anspruch genügt, die langfristige Ordnung 
und Entwicklung zu sichern. Sollte die Planung für das nord-östlich angrenzende Gebäude 
nicht umgesetzt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Vorhaben realisiert 
werden, so könnte dann eine für den Ort übliche, grenzständige Bebauung geplant werden. 
Trotz der Eintragung einer Brandschutzbaulast ist die Festsetzung der GRZ 1,0 weiterhin er-

21 
forderlich, da die geplanten Fenster in der grenzständigen Wand erst ab dem 1.OG vorgese-
hen sind. Somit kann durch die Festsetzung gewährleistet werden, dass auch zukünftig mög-
lich ist, im Erdgeschoss – unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen und brandschutz-
technischen Erfordernisse – eine eingeschossige, grenzständige Bebauung (z.B. Meldehalle 
für ein Bezirksrathaus) zu errichten. 
Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die Geschoss-
fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist und die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehö-
renden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. 
Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch etwaig zurückversetzte Ge-
schosse, die keine Vollgeschosse sind, im MU mitzurechnen sind. Hingegen ist gemäß § 21a 
Abs. 5 BauNVO die zulässige Geschossfläche im MU um die Flächen notwendiger Garagen, 
die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 
Die in § 17 BauNVO benannten Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung wer-
den durch die vorgenannten Festsetzungen teilweise überschritten. Die städtebaulichen 
Gründe für die Überschreitungen bestehen neben den spezifischen Gründen für die einzel-
nen Baufelder auch darin, dass die Ergebnisse der Qualifizierungsverfahren („Städtebauliche 
Studie“ siehe 1.1.2 und „Architektonischer Hochbauwettbewerb“ siehe 1.1.3) umgesetzt wer-
den sollen. Der Geltungsbereich liegt inmitten einer verdichteten Baustruktur, die sich insbe-
sondere durch vollflächig überbaute Grundstücke sowie grenzständige und mehrgeschos-
sige Gebäude auszeichnet. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse wird dennoch entsprochen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt wer-
den vermieden: 
Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW zu öffentlichen Verkehrsflächen 
werden eingehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine ausreichende 
Belichtung und Besonnung gewährleistet wird. Einzig unterschritten werden die Abstandsflä-
chen im Bereich der mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten 
Fläche nördlich der Großen Budengasse (siehe hierzu Abschnitt 4.2.1).  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch den hohen Verdichtungsgrad werden durch 
die sehr zentrale Lage des Geltungsbereichs in der Innenstadt und die somit gute ortsnahe 
Versorgung vermieden. Durch die städtebauliche Zielsetzung, ein urbanes, gemischt genutz-
tes Quartier festzusetzen, wird das Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“ umgesetzt. Die sehr 
gute Verkehrsanbindung mit dem öffentlichen Personenverkehr und die zukunftsweisende 
Umgestaltung durch das Verkehrsführungskonzept zugunsten des Rad- und Fußgängerver-
kehrs wirken sich positiv auf die Reduktion von Immissionen durch den Individualverkehr aus 
(siehe hierzu Abschnitt 4.4 Erschließung). 
Ausgleichende Maßnahmen für den hohen Verdichtungsgrad sind darüber hinaus den an-
schließenden Ausführungen unter 4.5 Grün- und Freiflächen und 4.6 Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu entnehmen. 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Kerngebiet (MK) mittels Baugrenzen und 
Baulinien festgesetzt, die sich eng am Siegerentwurf der städtebaulichen Studie und der 
Fortschreibung des Siegerentwurfs des architektonischen Hochbauwettbewerbs für den Be-
reich nördlich der Großen Budengasse orientieren. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin 
werden entlang Am Hof, Unter Goldschmied, in Teilen der Großen Budengasse und in Teilen

22 
der Sporergasse Baulinien festgesetzt, um die im Bestand vorgeprägten Raumkanten lang-
fristig zu sichern. Darüber hinaus entfallen im Sinne der Neudefinition der Raumkanten der 
Via Culturalis die heute im Bestand vorhandenen Auskragungen der Gebäude Am Hof 20-26 
sowie Unter Goldschmied 29 durch die Baulinienfestsetzung. Hierdurch wird es zukünftig 
auch eine verbesserte Blickbeziehung in Richtung Dom geben. Für einen Teil der Sporer-
gasse wird keine Baulinie sondern eine Baugrenze festgesetzt, da an diesem Teilbereich des 
Baukörpers die Erschließung der Tiefgarage durch Autoaufzüge sowie die Anlieferung ge-
plant werden. Hier soll ein Zurückversetzen der Fassade im Erdgeschossbereich ausdrück-
lich möglich sein. Teilweise werden im MK zudem zur Großen Budengasse hin die straßen-
begleitenden Baulinien durch die Festsetzung von Baugrenzen unterbrochen. An diesen 
Stellen soll ein Zurückversetzen im Erdgeschoss der Gebäudezugänge ermöglicht werden, 
sodass Türen nicht in den öffentlichen Raum aufschlagen. Zudem wird im Bereich des im 
MK mit einer zwingenden Höhe festgesetzten zurückversetzten Geschosses westlich der mit 
einem Geh- und Radfahrrecht festgesetzten Fläche eine Baulinie in Nord-Süd-Ausrichtung 
festgesetzt. Diese Festsetzungsweise ist bauordnungsrechtlich notwendig, da aufgrund der 
vorliegenden Grundstücksverhältnisse ansonsten Abstandsflächen auf das westlich angren-
zende Gebäude fallen würden. Durch die kombinierte Festsetzung mit einer zwingenden 
Höhe soll hier ausdrücklich der zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zulässig sein.  
Hinter den die Grundstücksgrenzen begleitenden Baulinien werden im MK zurückversetzt 
Baugrenzen festgesetzt. In Kombination mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-
zung durch maximale Gebäudehöhen, reagieren die zurückversetzten Gebäudeteile jeweils 
auf die im Umfeld angrenzenden denkmalgeschützten Bauten und nehmen respektvoll Ab-
stand. 
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO 
werden die Ausnahmen festgesetzt, dass im MK die oberersten Geschosse der durch Bau-
grenzen bzw. Baulinien festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 
74,7 m bzw. 78,1 m ü. NHN durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden dürfen. 
Der im architektonischen Hochbauwettbewerb prämierte Entwurf von Kister Scheithauer 
Groß Architekten und Stadtplaner sieht für das oberste Geschoss des grenzständigen Bau-
volumens bzw. des dahinter zurückversetzten, obersten Geschosses im Bereich Am Hof / 
Unter Goldschmied / Sporergasse jeweils auskragende Vordächer vor, die durch die vorge-
nannte Festsetzung ermöglicht werden sollen. 
Ebenso auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird 
die Ausnahme festgesetzt, dass im MK die mit „Baugrenze 1“ bezeichnete Baugrenze ab dem 
1. Obergeschoss durch auskragende Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden darf. Der ar-
chitektonische Entwurf in diesem Bereich sieht vor, dass fassadenbündige Eckfenster mit Er-
ker in die private Freifläche hineinragen sollen. Diese gestalterische Geste soll ausdrücklich 
zugelassen werden. 
Durch die Festsetzung zweier Baulinien im MK in nord-südlicher Richtung wird ein 6,40 m 
breiter Bereich von Überbebauung freigehalten. Diese Festsetzung wird durch zwingende 
Höhen ergänzt. Die sich ergebende Freifläche wird als altstadttypische Gasse das beste-
hende Fuß- und Radwegenetz ergänzen. Diese neue Wege- und Blickbeziehung reduziert 
gleichzeitig den durch Anlieferungen geprägten Rückseitencharakter der Sporergasse und 
eröffnet einen Blick und die direkte Anbindung von der Großen Budengasse zum Kölner 
Dom.  
Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage 
sind im Kerngebiet (MK) gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die festgesetzten Baulinien, die

23 
die nicht überbaubare und mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass 
eine durchgängige Gemeinschaftstiefgarage im MK errichtet werden kann, die alleinig über 
einen Ein- und Ausfahrtsbereich von der Sporergasse aus erschlossen wird. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Urbanen Gebiet (MU) ebenfalls mittels 
Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, gegenüber den Festsetzungen zum Kerngebiet (MK) 
fallen diese Festsetzungen weniger detailliert aus, da die Planungen südlich der Großen Bu-
dengasse noch nicht so weit vorangeschritten sind. 
Im Urbanen Gebiet (MU1) wird auf Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Aus-
nahme festgesetzt, dass die Baulinie entlang der westlichen Fassade zur Marspfortengasse 
ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone mit einer Auskragung bis zu 0,2 m überschritten 
werden darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten wird. Mit dieser 
Ausnahme wird auf die vorliegende Entwurfsfortschreibung reagiert, die zur Belebung der 
Westfassade um ein leichtes Maß auskragende und dabei mit der Tiefe der Auskragung 
spielende Brüstungselemente vor der bodentiefen Verglasung vorsieht. Dieser Entwurfsan-
satz soll mit der angeführten Festsetzung ausdrücklich möglich sein, da er gestalterisch nicht 
im Widerspruch zur mit der Baulinie beabsichtigten, durchlaufenden Fassade steht.  
Darüber hinaus wird ebenfalls gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für das MU1 die Aus-
nahme festgesetzt, dass entlang der Marspfortengasse im Unter- und Erdgeschoss die Bau-
linie überschritten und somit bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Durch diese 
Ausnahme soll die Freiheit eröffnet bleiben, dass bei Bedarf Teile des im Bestand vorhande-
nen Gebäudes (insbesondere Tiefgarage) nicht abgebrochen sondern wiedergenutzt werden 
können. Gleichermaßen steht aber frei, den Baukörper gemäß städtebaulichem Planungs-
konzept mit einer durchlaufenden und nicht verspringenden Fassade auszuführen. 
Daraus folgend wird ebenfalls auf vorgenannter rechtlicher Grundlage festgesetzt, dass im 
MU1 entlang der Marspfortengasse die Baulinie straßenseitig im Erdgeschoss für ein Vor-
dach/Gesims um 0,7m überschritten werden darf. Die Länge des Vordachs/Gesims darf sich 
dabei maximal über die Hälfte der gesamten Gebäudelänge entlang der Marspfortengasse 
erstrecken, sofern eine lichte Höhe von 3,60m eingehalten wird. Mit dieser Festsetzung soll 
ermöglicht werden, dass der Baukörper entlang der Marspfortengasse städtebaulich im Erd-
geschoss als eine Einheit umgesetzt werden kann. Diese Festsetzung wirkt somit ergänzend 
zur Festsetzung im vorherigen Abschnitt. 
Im MU 1 wird entlang der Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse 
sowie zum Karl-Küpper-Platz eine Baulinie festgesetzt, die die vorhandenen Raumkanten 
langfristig sichern soll. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im MU 1 für das Erdgeschoss die 
„Baulinie 1“ festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der südlichen 
Fassade zum Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behan-
deln. Auf dieser Linie muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend gebaut werden, Ge-
bäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. Wie vorauslaufend beschrieben, 
wird durch die Festsetzung der GF im MU1 nicht ermöglicht, das Grundstück über alle Ge-
schosse vollflächig zu überbauen. In Kombination mit der Festsetzungsweise der „Baulinie 1“ 
ist somit möglich ein Gebäude zu errichten, das in den Obergeschossen einen Hof ausbildet, 
der sich zum Karl-Küpper-Platz hin öffnet und belichtet wird.  
Hinter den Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse sowie zum 
Karl-Küpper-Platz begleitenden Baulinien zurückversetzt wird zur Großen Budengasse und

24 
Marspfortengasse eine Baugrenze festgesetzt, in dessen Rahmen eine höhere Gebäude-
höhe zulässig ist. Die Festsetzung des Rückversatzes sichert eine Korrespondenz der niedri-
geren, grenzständigen Geschossigkeit im Straßenraum der Marspfortengasse bzw. der Gro-
ßen Budengasse. 
Für das MU 2 werden überwiegend Baugrenzen festgesetzt. Der Entwicklungsspielraum soll 
hier möglichst groß gehalten werden, da für dieses Grundstück der Neubau des Bezirksrat-
hauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs politisch beschlossen 
wurde. Eine angemessene architektonische Lösung für diesen Ort gilt es durch das Qualifi-
zierungsverfahren erst noch zu finden. Für die westliche und nördliche Platzkante des Lau-
renzplatzes wird aufgrund des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes des angrenzen-
den, denkmalgeschützten Senatshotels gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO im Urbanen Gebiet 
(MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. NHN die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 
68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 2“ als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu be-
handeln. Auf dieser Linie muss ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut wer-
den, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 
Durch diese Festsetzung bleibt die Gestaltungsidee weiterhin erhalten, dass die Traufhöhe 
des denkmalgeschützten Senatshotels entlang des Laurenzplatzes fortgeführt wird und ein 
aufgelöster, unruhiger Platzrand entsteht. Durch die Flexibilität der Behandlung als Bau-
grenze ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN und somit oberhalb der Traufhöhe des Senatshotels 
wird dem weiteren Entwurfsprozess überlassen, mit welcher architektonischen Geste das an-
grenzende Baudenkmal in den Bereichen mit einer zulässigen maximalen Gebäudehöhe 
oberhalb von 68,6 m ü. NHN gewürdigt wird.  
Die das Baufeld in einen Ost- bzw. Westteil untergliedernde Baugrenze dient einerseits der 
Beachtung des östlich, außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden, denkmalgeschützten 
Senatshotels und dessen Gebäudehöhe. Diese soll das MU 2 respektvoll übernehmen. An-
dererseits entspricht der westliche Bereich in seiner Festsetzung der zulässigen Gebäude-
höhe des nördlich angrenzenden MU 1 sowie näherungsweise dem südlich, außerhalb des 
Geltungsbereichs angrenzenden Gebäudes Laurenzplatz 2 (heute PSD-Bank). Somit wer-
den die Gebäude hier jeweils in ihren obersten Geschossen miteinander korrespondieren. 
4.4 Erschließung 
Zur umfänglichen Betrachtung der Verkehre im Planungsgebiet wurde ein Verkehrsgutach-
ten inkl. Mobilitätskonzept für das Planungsareal (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) erarbeitet. 
Bei der Bewertung des Planfalls im Gutachten wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen 
durch die geplanten Nutzungen ebenso betrachtet, wie die geplante Umsetzung des am 
26.03.2019 vom Verkehrsausschuss beschlossenen „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ 
(vgl. 2835/2016/2). Zusammenfassend führt die Umsetzung des Konzepts dazu, dass sich 
die Kfz-Belastungen trotz der geplanten Nutzungen reduzieren werden.

25 
4.4.1 Individualverkehr 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßen-
netz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt. Eine Ergänzung erfährt das Erschließungsnetz durch einen über Privat-
grund geführten Durchstich zwischen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Zur 
langfristigen Sicherung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit wird eine 
entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Diese Verbindung führt über Privatgrund, weshalb eine öffentlich-rechtliche Siche-
rung erforderlich wird. Diese erfolgt über eine Baulast, zu dessen Antrag auf Eintragung sich 
die jetzige Eigentümerin und etwaige Rechtsnachfolgende im städtebaulichen Vertrag ver-
pflichtet haben (siehe hierzu 2.7.1). Die Verkehrssicherungspflicht für diesen Durchstich ist 
eindeutig durch eine entsprechende Passage im geschlossenen städtebaulichen Vertrag ge-
klärt. Demnach liegt diese bei der Bauherrin bzw. etwaigen Rechtsnachfolgenden. 
Aufgrund des Verkehrsführungskonzepts Altstadt werden die das Laurenz-Carré umgeben-
den Straßen an ihre künftige Nutzungsstruktur angepasst werden: Die Straßen Am Hof, Un-
ter Goldschmied, Große Budengasse sowie ein Teil der Salomonsgasse sind Fußgänger-
zone geplant, für die Sporergasse sowie einen kleinen nördlichen Teil der Marspfortengasse 
wird eine fußgängerfreundliche Umgestaltung vorgesehen. Der südliche Teil der Marspfor-
tengasse wird eine neue Zufahrtsstraße, teilweise mit temporärer Einschränkung für Liefer-
verkehr. Die Straße Unter Goldschmied soll zukünftig Fahrradroute sein, was somit einen gu-
ten Anschluss des Plangebiets an die Fahrradrouten des Stadtgebiets gewährleistet. 
Die Kfz-Belastungen werden trotz der geplanten Nutzungen reduziert, da mehrere, derzeit 
relevante Erschließungsstraßen in Zukunft zu Fußgängerzonen umfunktioniert und umgestal-
tet werden sollen. Künftig werden Durchgangsverkehre mit dem Kfz im Plangebiet nicht mehr 
möglich sein. Zudem wird das öffentliche Stellplatzangebot deutlich verringert (z.B. durch 
den Abriss des bestehenden Parkhauses an Unter Goldschmied). Derartige Maßnahmen 
führen ebenfalls dazu, dass sich die Kfz-Belastungen auf den verbleibenden Erschließungs-
straßen reduzieren werden. 
4.4.2 Liefer- und Taxiverkehr 
Die Planungen sehen vor, dass Anlieferungen für das Kerngebiet für Gastronomie und Ein-
zelhandel entlang der Straße Unter Goldschmied sowie nördlich der Großen Budengasse für 
den Baukörper westlich des geplanten Durchstichs erforderlich werden. Zudem wird eine Be-
lieferung der Baukörper an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse von der Gro-
ßen Budengasse bzw. der Sporergasse aus erforderlich. Der Baukörper steht dabei im funk-
tionalen Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs 
befindlichen Senatshotel, da beide Gebäude gemeinsam mit einer Hotelnutzung bespielt 
werden und durch einen Betreiber betrieben werden sollen. 
Das Mobilitätskonzept trifft hier die Annahme, dass Anlieferungen in den neuen Fußgänger-
zonen (z.B. Große Budengasse) analog zum Lieferkonzept auf der Hohestraße montags bis 
freitags von 6 bis 11 Uhr sowie an Samstagen von 6 bis 10 Uhr erfolgen wird. Die künftige 
Anlieferung fügt sich somit in die bestehenden Lieferverkehre ein.  
Insbesondere aufgrund der von der jetzigen Eigentümerin geplanten Hotelnutzung mit über 
500 Betten (Baukörper Unter Goldschmied Ecke Große Budengasse sowie das außerhalb 
des Geltungsbereichs liegende Senatshotel) ist mit einer Taxinutzung der Hotelgäste zu 
rechnen. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt schränkt durch die Fokussierung auf den

26 
Fußgänger- und Radverkehr die Anfahrbarkeit ein. Das Mobilitätskonzept schlägt daher un-
ter Berücksichtigung des vorgenannten Konzepts, zwei Taxiaufstellflächen am südlich-östli-
chen Platzrand des Laurenzplatzes vor. 
4.4.3 Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Ge-
ländeoberfläche zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oberhalb der Geländeoberfläche sind 
unzulässig. Diese Festsetzung liegt in der Eigenart der Umgebung begründet, wonach das 
Plangebiet durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist. Oberirdische, private Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen sind im Bestand nicht vorhanden. Darüber hinaus werden 
die bestehenden Parkhäuser zurückgebaut. Die neu errichteten, oberirdischen Nutzflächen 
sollen den gebietstypischen Nutzungen des Kerngebiets (MK) und der Urbanen Gebiete 
(MU) vorbehalten bleiben. 
Für das Kerngebiet (MK), bis auf die Grundstücke Große Budengasse 7, 9 und 11, ist eine 
gemeinsame Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB für die Büro- und das Hotelge-
bäude geplant, die von der Sporergasse aus über zwei Pkw-Aufzüge erschlossen wird. Der 
Bereich mit der Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit darf 
mit der Gemeinschaftstiefgarage unterbaut werden. 
Für das Urbane Gebiet (MU) ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 22 BauGB geplant. Die Zufahrt für die Tiefgarage des MU 2 soll auch zukünftig gemein-
sam mit der geplanten Tiefgarage für das MU 1 über ebendieses Grundstück erfolgen. Künf-
tig wird aber ein Überfahren des Karl-Küpper-Platzes nicht mehr erforderlich und die Tiefga-
rage direkt von der Marspfortengasse aus angefahren.  
Zur Sicherstellung der Verortung der Tiefgaragenzufahrten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB Zufahrtsbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Durch diese Kombination mit der 
Festsetzung von Gemeinschaftstiefgaragen wird sichergestellt, dass die Anzahl von Tiefga-
ragen-Ein-und Ausfahrten in diesem sensiblen und bedeutenden Stadtraum gering gehalten 
wird. Zudem ergeben sich durch die Reduktion weniger Gefahrenstellen durch kreuzenden 
Kfz-Verkehr gegenüber dem Fuß- und Radverkehr. 
Die Stellplatzbedarfe für die von der jetzigen Eigentümerin geplanten Teilprojekte im Kernge-
biet sowie Urbanen Gebiet (MU 1) wurden als Einzelfallbetrachtungen dem Verkehrsgutach-
ten inkl. Mobilitätskonzept (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung 
Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) als Anlage beigefügt. Die Einzelfallbetrachtungen mit Mobili-
tätskonzept sind Grundlage für die im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu führen-
den Stellplatznachweise. 
Das Verkehrsführungskonzept Altstadt verfolgt als Zielsetzung die Umgestaltung und Auf-
wertung des öffentlichen Straßenlandes im Gesamtraum der Via Culturalis. Durch die Redu-
zierung des Parkens im öffentlichen Raum und die Senkung der Verkehrsbelastung und Re-
duzierung von Durchgangsverkehren werden Flächen gewonnen, die dem Aufenthalt für zu 
Fuß Gehende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erwei-
tern. Dabei wird die Erreichbarkeit der an das Plangebiet grenzenden Parkhäuser auf kurzen 
Wegen erhalten. Kurzzeitparkende können die entsprechend in den Parkhäusern vorhande-
nen Parkplatzangebote nutzen.

27 
4.4.4 Öffentlicher Personenverkehr 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage in fußläufiger Entfernung sehr gut an den Kölner 
Hauptbahnhof sowie die Stadtbahnhaltestelle „Rathaus“ angebunden. Somit besteht ein di-
rekter Anschluss an den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. 
4.4.5 Ver- und Entsorgung 
In den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des 
Plangebiets verlaufen Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fern-
wärme sowie Telekommunikation. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunika-
tions- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Lei-
tungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend histo-
rische Bebauung erheblich stören. 
In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostation zur Stromversorgung. Teil-
weise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch in 
der Umgebung liegende Gebäude. Trafostationen sind entsprechend den geltenden techni-
schen Richtlinien in die Gebäude zu integrieren. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu-
sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.  
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Fernwärmeversorgung. Eine Versorgung mit kli-
mafreundlicher Fernwärme ist somit technisch möglich. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. Die 
Abfallentsorgung erfolgt über die Bestandsstraßen. Teilweise werden im Verkehrsführungs-
konzept Altstadt Poller im Bereich der Sporergasse / Am Hof bzw. im Übergang der Mars-
pfortengasse zur Großen Budengasse sowie der Salomonsgasse auf Höhe des Laurenzplat-
zes geplant. Diese können für Entsorgungszwecke umgelegt werden.  
4.5 Grün- und Freiflächen / Klimaschutz 
Bei den die Baufelder umgebenden Räumen handelt es sich um Erschließungsstraßen und 
öffentliche Plätze. Entsprechend des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 
21.09.2017 bleiben die beiden Plätze Karl-Küpper-Platz und Laurenzplatz auch weiterhin als 
öffentliche Plätze erhalten. Sie werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
(Fußgängerbereich) im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Durch die Umsetzung der Planung werden keine Freiflächen überplant, sondern minderge-
nutzte und leerstehende Baukörper. Darüber hinaus neu entstehen soll ein Durchstich zwi-
schen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Diese neue Wegeverbindung wird als 
Fortführung zum öffentlichen Raum ebenfalls im Duktus des Handbuchs Via Culturalis ge-
staltet, wozu sich die jetzige Eigentümerin sowie ihre Rechtsnachfolgenden verpflichtet hat 
(siehe 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag). Die Große Budengasse, als wichtige Ost-West-Achse 
im Gebiet erfährt somit eine deutliche Aufwertung und Steigerung der Aufenthaltsqualität. 
Die vorgenannten öffentlichen und privaten Freiflächen bis außerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans wurden im Rahmen eines Freiraumkonzepts (Stand 13.01.2022 von 
KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur und Stadtentwicklung) betrachtet. Das Freiraumkon-
zept beachtet die Gestaltungsvorgaben für den öffentlichen Raum „Via Culturalis", die durch 
den Stadtentwicklungsausschuss als stadtgestalterische Handlungsempfehlung beschlossen 
wurden (siehe hierzu 3.8.1 Handbuch Via Culturalis). Durch diese Gestaltungsvorgaben und

28 
den Beschluss des Verkehrsausschusses zum Verkehrsführungskonzept Altstadt (siehe 
hierzu 2.5.1 Erschließung - Individualverkehr) kommt dem öffentlichen Raum künftig eine Be-
deutung zu, die über die reine Erschließung hinausgeht, da deutlich mehr Aufenthaltsqualität 
für zu Fuß Gehende und Radfahrende geschaffen wird. Mit hochwertigen Materialien soll 
eine einheitliche anspruchsvolle Gestaltung des Straßenraumes mit einer großen Aufent-
haltsqualität erzielt und der Shared-Space-Gedanke im Raum erlebbar gemacht werden. 
Durch eine einheitliche Materialität werden die Platzräume und Straßenräume miteinander 
verbunden. Durch die Reduzierung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Straßenland 
werden zusätzlich mehr Räume gewonnen, die ebenfalls dem Aufenthalt für zu Fuß Ge-
hende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erweitern. Das 
Freiraumkonzept stellt auf Ebene des Vorentwurfs dar, wie diese im öffentlichen Raum um-
gesetzt werden können: 
Die gemäß Verkehrsführungskonzept Altstadt vorgesehenen fußgängerfreundlichen Berei-
che Sporergasse sowie der nördliche Teil der Marspfortengasse sowie die geplante Fußgän-
gerzone „Große Budengasse“ benötigen künftig keiner durch ein Hochboard abgegrenzten 
Fahrbahn mehr. Somit kann eine durchgängige Gestaltung gewählt werden, die verdeutlicht, 
dass der Fokus hier auf den zu Fuß Gehenden liegt, auch wenn diese Bereiche zu Zwecken 
der Erschließung, Lieferung oder Entsorgung befahren werden können.  
Der Laurenzplatz wird gemäß des Vorentwurfs in die Gestaltung des öffentlichen Raums mit 
einbezogen und dient ebenso wie der weiterhin als Platzfläche erhaltene Karl-Küpper-Platz 
als Aufenthaltsraum als Ausgleich für die hohe Verdichtung im Quartier. 
Der Karl-Küpper-Platz wurde bewusst nicht im Duktus des Handbuchs Via Culturalis im Vor-
entwurf überplant. Für diesen wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. 
Vorlagen-Nr. AN/1347/2017) beschlossen, ein Gestaltungswettbewerb auszuloben. Außer-
dem hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. AN/1047/2018) beschlossen, dass das Be-
zirksrathaus Innenstadt nach Durchführung eines Architekturwettbewerbes neuerrichtet wer-
den soll. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Karl-Küp-
per-Platz und dem Bezirksrathaus Innenstadt sowie der durchgehenden Unterbauung mit ei-
ner Tiefgarage wird der Karl-Küpper-Platz im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wettbewerb 
zum Bezirksrathaus Innenstadt qualifiziert und somit hier nicht betrachtet. 
Das Freiraumkonzept überspannt neben den öffentlichen Verkehrsflächen auch Dach- und 
Innenhofflächen. Für die im Kerngebiet (MK) vorgesehenen Lichthöfe plant die Eigentümerin 
ebenso eine Begrünung, wie im Urbanen Gebiet (MU 1) ein begrünter Wohnhof vorgesehen 
ist, der Aufenthaltsqualität für die Bewohnenden bietet. Darüber hinaus sollen aufgrund der 
baulichen Dichte des Quartiers Aufenthaltsqualitäten für die Gebäudenutzenden bzw. ein 
Beitrag zur Klimafolgenanpassung durch intensive sowie extensive Dachbegrünungen ge-
schaffen werden (siehe hierzu Abschnitt 4.6). Durch diese Festsetzung werden die Kühlung, 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die ortsnahe Verdunstung ermöglicht und die 
negativen Auswirkungen auf das Kleinklima gemindert. Zudem plant die Eigentümerin einen 
hohen LEED-Status (Leadership in Energy and Environmental Design) der Neubauten. Nä-
here Ausführungen zum Klimaschutz und der Klimafolgenanpassung sind dem Umweltbe-
richt im Kapitel 5 zu entnehmen. 
Die intensiv begrünte Dachfläche wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begeh-
bar ausgebildet und bietet für die Mitarbeitenden der darunterliegenden Büros eine Aufent-
haltsfläche.

29 
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Der Erhalt der auf dem Karl-Küpper-Platz bestehenden zwei Bäume und der auf dem Lau-
renzplatz bestehenden acht Bäume wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB festgesetzt. 
Im Kerngebiet (MK) und somit nördlich der Großen Budengasse ist für den nördlichsten 
Baukörper ein begehbares Flachdach mit einer intensiven Begrünung geplant. Deshalb wird 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzt, dass die Fläche zum Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit einer intensiven Dachbegrünung mit Ra-
seneinsaat, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflan-
zen ist. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag-
schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen. 
Die Begrünung wird als eine lebendige grüne Landschaft verstanden. Die sichtbare vielfältige 
Bepflanzung, auch mit kleinen Bäumen, verleiht dem Dach eine sowohl optisch anspre-
chende als auch ökologische Perspektive (Wassermanagement, Luftfilter, Kühlung etc.). 
Diese Gestaltung ist als Pilotprojekt für eine zukunftsweisende Dachgestaltung zu sehen, die 
explizit ökologische Themen sichtbar und erlebbar in den Stadtraum trägt. Die Dachfläche 
wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begehbar ausgebildet. In Ergänzung dazu 
prüft die Eigentümerin, Gebäudebrütnisthilfen im Bereich des Technikgeschosses des Büro- 
und Geschäftshauses Am Hof / Unter Goldschmied anzubringen, um die Artenvielfalt (Bio-
diversität) zu erhalten und zu erhöhen. 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet 
(MU), sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflan-
zen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die im Kerngebiet (MK) inten-
siv zu begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen, Dachterrassen und technische Aufbauten. Dachterrassen sind auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig. 
Eine extensive Dachbegrünung ist gemäß des Freiraumkonzepts für das Wohn- und Ge-
schäftshaus im Urbanen Gebiet (MU1) bereits geplant. 
4.7 Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, sowie 
durch Anlagen- und Freizeitlärm belastet. Zur detaillierten Betrachtung des Lärms wird auf 
den entsprechenden Abschnitt 5.5.12.1 im Umweltbericht verwiesen. Eine Betrachtung der 
Nullvariante wurde nicht vorgenommen, die Begründung ist dem Umweltbericht im Abschnitt 
5.4.2 zu entnehmen. 
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, dass durch passive Schallschutzmaßnahmen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Aktive Schallschutzmaß-
nahmen, wie z.B. Lärmschutzwände, kommen aus städtebaulichen Gründen im Geltungsbe-
reich aufgrund der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Ge-
bietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschoss-
zonen nicht in Betracht. Nicht zuletzt wird dieser Altstadtbereich hoch frequentiert, beispiels-

30 
weise durch Touristen, Besuchende der einzelhandelsgeprägten Hohe Straße und der gast-
ronomiegeprägten Plätze Alter Markt und Heumarkt, weshalb der städtebaulichen Qualität 
eine besondere Bedeutung zukommt. 
Aufgrund der vorgenannten Belastungen werden folgende Festsetzungen getroffen: 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 
4109:2018 basiert auf der Berechnung des maßgeblichen Außenlärms. Die Festsetzung 
dient dem Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm. Die Nachweise über die Schallschutz-
maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbe-
dürftigen Räumen nachgewiesen wird. Weiterhin wird auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. 
Darüber hinaus werden weitere immissionsschutzbezogene Festsetzungen getroffen, die 
nachfolgend nach den jeweiligen Lärmquellen getrennt betrachtet werden. 
4.7.1 Straßen- und Schienenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con-
sult) zeigen, dass die zukünftige Straßenverkehrslärmbelastung, unter anderem im Zuge der 
Umsetzung des Verkehrsführungskonzepts Altstadt (siehe 4.4.1 Individualverkehr), im Ver-
gleich zu anderen innerstädtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfallen wird. Nähere In-
formationen sind dem Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen.  
Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Peutz-Consult zur schalltechnischen Un-
tersuchung (Stand vom 12.01.2022 von Peutz-Consult) stellt dar, dass die Schienenver-
kehrslärmimmissionen des nördlich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelege-
nen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und Ausfahrtgleisen bei der Ermittlung der im 
Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbereiche und letztendlich der Dimensionierung 
des Schallschutzes gegen Außenlärm vernachlässigbar ist. Nähere Informationen sind dem 
Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen.  
4.7.2 Gewerbe-/ Anlagenlärm 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con-
sult) zeigen, dass es durch Gewerbe- / Anlagenlärm sowohl im heutigen als auch im zukünf-
tigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte kommen wird. Nähere Informationen sind dem Ab-
schnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen. Daher wird festgesetzt, dass zum Schutz 
vor Gewerbelärm im Kerngebiet (MK) an den nördlichen Fassadenbereichen zur Sporer-
gasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht  belasteten Fläche Fenster von schutz-
bedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festverglasung und schmalem Öffnungsflügel zu-
lässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem abschließbaren Fenstergriff zu versehen. Es 
muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öffnungsflügel lediglich zu Reinigungs- und

31 
Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die Fenster anschließenden Räume müssen me-
chanisch und fensterunabhängig belüftet werden. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls 
zulässig. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
die Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von schutzbedürfti-
gen Räumen nachgewiesen wird. Diese Maßnahme wurde für den Bereich des geplanten 
Bürogebäudes entlang der Sporergasse entwickelt. Die Frischluftversorgung wird über eine 
fensterunabhängige Lüftung sichergestellt. Der zweite Rettungsweg erfolgt an einem Fassa-
denbereich, an dem die Immissionsrichtwerte eingehalten sind und öffenbare Fenster zum 
Anleitern möglich sind. 
Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien 
festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zuläs-
sig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaf-
ten Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sons-
tige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-
Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am 
Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird.  
Eine Minderungsmaßnahme stellt grundsätzlich auch die Vermeidung von sogenannten Im-
missionsorten gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen dar. 
Auch die Planung von durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer 
ruhigen Fassade sind denkbar. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren 
gesichert. 
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
4.8.1 Dachaufbauten 
Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 sowie 
Technikfläche 3 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und 
Entlüftungsanlagen zulässig. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal 
unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den seitlichen Fassaden befinden.  
Darüber hinaus sind im Kerngebiet (MK) innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikflä-
che 2 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und Entlüf-
tungsanlagen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des darunter realisierten Ge-
schosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die seitlichen Fassaden herangeführt 
wird. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf glei-
cher Höhe mit der festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhe befinden. 
Zudem wird festgesetzt, dass die Einhausung technischer Einrichtungen in gleicher Materiali-
tät und Farbton wie das darunterliegende Geschoss auszuführen ist. Die Abdeckung der Ein-
hausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitli-
chen, ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist.

32 
Die vorgenannten gestalterischen Festsetzungen für die Dachaufbauten dienen der Siche-
rung einer für den Ort angemessenen Gestaltung. Die Ausbildung und Integration der Tech-
nikgeschosse für das Kerngebiet (MK) wurde unter Beteiligung ehemaliger Fach-Preisrich-
ter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem beauftragten Architekturbüro Kister 
Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Ziel dieser Abstimmungen war es, vor dem Hinter-
grund der angrenzenden Baudenkmäler und unmittelbar südlich des Kölner Doms, auch eine 
hochwertige Dachlandschaft auszubilden, und dieser den Stellenwert einer fünften Fassade 
zu geben. 
4.8.2 Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Die vorgenannte gestalteri-
sche Festsetzung dient der Unterstützung der Pflicht zur Dachbegrünung, die ansonsten 
bei Nichtfestsetzung durch die Umsetzung einer anderen Dachform unterlaufen werden 
könnte. 
4.8.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und etwaiger Balkone durch Parabolantennen und 
Mobilfunksendemasten und –anlagen im Kerngebiet (MK) zu verhindern, sind Parabolanten-
nen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig und Mobilfunksen-
demasten und -anlagen im Plangebiet unzulässig. 
Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf Hinweis Nr. 10 zu verweisen.

33 
5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Das Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen niedergelegt und 
zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist heute in Tei-
len von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es weist eine 
Größe von ca. 10. 900 m² (davon derzeitig ca. 5.850m² überbaubar) auf und stellt damit die 
größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. 
Nähere Ausführungen dazu siehe unter den Punkten 4.1 bis 4.3 im städtebaulichen Teil der 
Begründung. 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Hinweis: Das städtebauliche Planungskonzept sieht für die geplanten Vorhaben eine von 
den bestehenden Flurstücksgrenzen abweichende Überbauung vor. Aufgrund dessen stim-
men die Summen in m² der einzelnen Bestandsnutzungen mit den geplanten Vorhaben nicht 
immer überein. 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Am Hof Nrn. 20-26 / Unter Gold-
schmied 29  
(Parkhaus) 
(+ Flurstück 1296 (Gehweg)) 
1737 
 
 
(21) 
Büro, Einzelhandel, Gastronomie 1329 
Große Budengasse Nrn. 17- 25 
(Leerstand, wahrscheinlich ehem. 
Büro) 
+ 
Große Budengasse Nrn. 13 und 15  
(Leerstand, ehem. Einzelhandel 
bzw. wahrscheinlich Hotel) 
826 
 
 
174 
Hotel - 
Private Freifläche / UG Tiefgarage 
Büro, Gastronomie 
772 
177 
480 
Große Budengasse Nrn. 7 und 11  
(Wohnen und Einzelhandel bzw. 
Leerstand) 
326 Fremdgrundstücke, kein städte-
bauliches Planungskonzept vor-
handen 
326 
Große Budengasse Nr. 9 
(Leerstand, wahrscheinlich ehem. 
Wohn- und Geschäftshaus) 
214 Büro 214 
Marspfortengasse 10  
(Leerstand, ehem. Geschäfts- und 
Parkhaus) 
1380 Wohn-und Geschäftshaus 1380 
Laurenzplatz 1-3 
(Bezirksrathaus Innenstadt) 
1192 Verwaltungsnutzung 1192

34 
Senatshotel  
(außerhalb Geltungsbereich) 
(1900) Senatshotel  
(außerhalb Geltungsbereich) 
(1900) 
Summe Bestand  
im Geltungsbereich, exkl. Ver-
kehrsflächen 
5849 Summe Planung  
im Geltungsbereich, extl. Ver-
kehrsflächen 
5870 
Summe Bestand 
im Geltungsbereich, inkl. Ver-
kehrsflächen 
ca. 
10.900 
Summe Planung 
im Geltungsbereich, inkl. Ver-
kehrsflächen 
ca. 10.900 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG –  Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nor d-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich 
Unter Goldschmied“ (Laurenz-Carré). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche an-
zunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens einzelner Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine 
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) erforderlich wird, da das städtebauliche Planungskonzept eine Hotelnutzung 
plant, die ggf. unter die Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) des UVPG fällt.

35 
Das Vorhaben soll in mehreren Bauabschnitten von Nord nach Süd umgesetzt werden. Dazu 
liegen ein Baulogistik- und ein Abbruchkonzept vor. Damit können insbesondere Beeinträchti-
gung durch Baustelleverkehr gemindert werden Der Bebauungsplan kann dazu keine Rege-
lungen festsetzen. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin sollen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben werden (siehe hierzu Punkt 5.5.21). 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67430-03. Dieser setzt 
ein Kerngebiet fest und den Ausschluss von Vergnügungsstätten. 
Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä-
chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver-
siegelt. Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten 
der historischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in 
einem schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. 
Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im Bereich der 
beiden Platzflächen. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Die geplanten Gebäude sollen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch Abrissge-
nehmigungen und Baugenehmigungen legalisiert werden. Der Bebauungsplan soll flankierend 
und langfristig der Sicherung der städtebaulichen Qualität dienen. Die im Rahmen der Bauleit-
planung zu erstellenden (Umwelt-)Gutachten werden parallel auch in den Baugenehmigungs-
verfahren herangezogen. 
Üblicherweise wäre das vorhandene Planungsrecht und dessen Umsetzung als Grundlage für 
die umweltseitige Betrachtung der Nullvariante zu wählen. 
Auch unter der Voraussetzung, dass der Bebauungsplan nicht aufgestellt wird, sollen die ge-
planten Niederlegungen und Neubebauungen im Plangebiet erfolgen. Mithin entspricht in die-
sem Verfahren die Nullvariante der Prognose Planung und wird unter dem Punkt Prognose 
Planung subsummiert.  
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, 
durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge-
recht wird. Geplant wird ein Hotel -, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels - 
und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öf-
fentlichen Raum hin orientieren. 
Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und 
Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder-
gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten-
gasse 10 abzubrechen. 
Festgesetzt werden ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU). Höhenfestsetzungen 
zielen auf eine maximale Höhe von sechs bis sieben Geschossen zuzüglich / einschließlich 
Haustechnik. In den Blockinnenbereichen erlauben die Festsetzungen eine geringe Zunahme 
der Überbauung gegenüber dem heutigen Zustand. Diese Flächen sind jedoch bereits heute 
versiegelt. Die beiden öffentlichen und baumbestandenen Flächen des Laurenzplatzes und 
des Karl-Küpper-Platzes bleiben ebenso wie der Baumbestand erhalten.

36 
Die Umsetzung der Planung soll parallel zur Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Alt-
stadt erfolgen. Dieses sieht eine Ausdehnung der Fußgängerzonen bzw. Mischverkehrsflä-
chen vor, so dass es zu einer deutlichen Annahme von motorisiertem Individualverkehr (MIV) 
im Plangebiet und seinem Umfeld kommen wird. 
Insgesamt orientieren sich die Gebäudekubaturen und die Höhenentwicklung am Bestand, so 
dass durch die Umsetzung der Planung keine Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes 
- Pflanzen, Boden, Grundwasser - sowie in das Stadtklima vorbereitet werden.  
 
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz 
NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Am 20.07.2018 und am 25.10.2018 wurden faunistische Erhebungen im Plangebiet durchge-
führt. Im Rahmen der Begehungen sollte geprüft werden, inwieweit die im Fachinformations-
system (FIS) Geschützte Arten des Landesamtes Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
(LANUV) NRW für Gebäude aufgeführte Tierarten vorkommen können. Im Einzelnen: 
Am Gebäude Am Hof 20 –  26 wurde ein Spalt unter dem Dach erfasst mit Kotspuren von 
Mauerseglern, die auf eine mögliche Nutzung durch Mauersegler hinweisen. Diese wurden 
gehört, jedoch keine Einflüge beobachtet. Der Mauersegler ist in der Roten Liste der Brutvo-
gelarten Nordrhein-Westfalens als auch in der dazugehörigen regionalen Roten Liste für die 
Niederrheinische Bucht mit dem Status „regelmäßig brütend“ eingetragen. Eingestuft ist der 
Mauersegler nach Roter Liste NRW (RLb 2016) als ungefährdet und für die Niederrheinische 
Bucht auf der Vorwarnstufe wegen geringerer genetischer Vielfalt. Ebenso wurde unter einer 
Abdeckplatte ein Spalt entdeckt, der aufgrund von Kotspuren als Einschlupf für Fledermaus-
arten genutzt werden könnte. Die Zwergfledermaus ist laut Rote r Liste und Artenverzeichnis 
der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen (RL10) mit dem Status „sehr häufig“ ein-
getragen. Die Zwergfledermaus ist dabei sowohl für Nordrhein-Westfalen als auch für das Tief-
land (hier die Niederrheinische Bucht) als ungefährdet eingestuft. Weiterhin besteht an einem 
Spalt hinter einer Regenrinne Sommerquartierpotenzial. Weitere Hinweise auf Quartiere / Nist- 
oder Brutplätze wurden hier nicht gefunden. 
Unter Goldschmied 29, Große Budengasse Nrn. 17 - 25, 15 und 13: Hier wurde an zwei Stellen 
in Spalten ein Sommerquartierpotenzial festgestellt, ein Nachweis einfliegender Fledermäuse 
erfolgte nicht. Weiterhin wurde an einer Stelle eine Brutmöglichkeit für Mauersegler erfasst, 
diese wurden auch gehört. Weitere Nist- oder Brutmöglichkeiten wurden nicht festgestellt. 
Große Budengassen 10 und Unter Goldschmied 9 – 17 (Senatshotel): hier wurde keine Eig-
nung als Quartier oder Nistplatz festgestellt. 
Große Budengasse 9: An einer Stelle wurden Spalten mit Sommerquartierpotenzial für Fle-
dermäuse festgestellt. Weiterhin bestehen potenziell Nistmöglichkeiten für ubiquitäre Vogelar-
ten, aktuell wurden keine Nester gefunden. 
Marspfortengasse Nr. 10: keine Nachweise für Quartiere, Brut- oder Nistplätze. 
Für den Abriss des Bezirksrathauses wird eine separate Artenschutz prüfung, voraussichtlich 
im ersten Quartal 2022, durchgeführt und deren Ergebnisse in der Abrissanzeige berücksich-
tigt. In Abhängigkeit der Ergebnisse können Vermeidungsmaßnahmen im weiteren Verfahren 
in den Bebauungsplan übernommen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bis auf die Gebäude „Große Bu-
dengasse“ Nrn. 7 und 11 sollen alle anderen Gebäude im Plangebiet niedergelegt und neu 
errichtet werden bzw. kernsaniert werden. Damit entfallen die vorbeschriebenen potenziellen 
Sommerquartiere und Brut- / Nistmöglichkeiten.

37 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die Auswertung der Artenschutzprüfungen Stufe I zeigt das Erfordernis folgender 
Vermeidungsmaßnahmen: 
 
Gebäude Vögel Fledermäuse 
Am Hof 20 - 
26 
Mauersegler – Bauzeitenbeschrän-
kung, Abriss nur innerhalb 01. Ok-
tober bis zum 28. Februar 
Zwergfledermaus, potenzielles Win-
terquartier – Untersuchung vor Abriss 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss, 
keine Bauzeitenbeschränkung 
Unter Gold-
schmied 29 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 17 
- 25 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere, – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 15 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Große Bu-
dengasse 13 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Große Bu-
dengasse 
Nr. 9 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
keine Bauzeitenbeschränkung, 
potenziell Sommerquartiere – Unter-
suchung vor Abriss 
Marspforten-
gasse Nr. 10 
Keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich, vor Abriss Absuchen auf 
Nester 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Große Bu-
dengasse 10 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Unter Gold-
schmied Nr. 
9 - 17 
keine Bauzeitenbeschränkung er-
forderlich 
Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß-
nahmen erforderlich 
Die vorgenannten Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungsverbotes gemäß § 44 BNatSchG 
für Vögel sowie die Maßnahmen für Fledermäuse werden als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass potentielle Lebensstätten nicht unter das 
Schutzregime des gesetzlichen Artenschutzes fallen. Daher können in diesen Fällen aus recht-
lichen Gründen keine Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise Ersatzniststätten gefordert 
werden. 
Die geplante Dachbegrünung und die Begrünung des Wohnhofes  im MU kann je nach Aus-
prägung, eine geringfügige Erhöhung des Nahrungsangebotes für einzelne Insektenarten er-
geben. 
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) hat sich die Bauherrin verpflichtet, 
in einer Grünfläche am Ebertplatz ein Artenschutzhaus zu errichten. 
Bewertung: Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der 
Umsetzung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller 
Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. Durch geeig-
nete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln

38 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt und bebaut. 
Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im B ereich der 
beiden Platzflächen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für das Plangebiet wurde ein Frei-
raumkonzept erstellt. Die vorhandenen Bäume werden erhalten und sollen planungsrechtlich 
gesichert werden. Weiterhin werden ein begrünter  Wohnhof im MU sowie extensiv  begrünte 
Flachdächer und im nördlichsten Baufeld eine intensive Dachbegrünung vorgeschlagen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in den Vegetations-
bestand vorbereitet werden. Die festgesetzte extensive beziehungsweise intensive Begrünung 
von Flachdächern wird zu einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. 
Bewertung: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wird um 
begrünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden nicht 
statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante extensive und intensive Dachbegrünung 
werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Plangebiet ist heute bebaut und versiegelt. Teil-
weise liegen Leerstände und Mindernutzungen vor.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die heute vorhandene Bebauung 
wird zum gr ößten Teil niedergelegt und neu errichtet. Damit findet eine Neunutzung vorge-
nutzter Fläche statt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in vormals nicht ge-
nutzte Flächen vorbereitet werden. 
Bewertung: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen verhindert die Neunutzung 
nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. 
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiege-
lung und Bebauung keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gegenüber der Bestandssituation 
ergeben sich keine Änderungen zum Schutzgut Boden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Solche Maßnahme sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in das Schutzgut Bo-
den vorgenommen werden. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine 
natürlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auch keine Eingriffe erkennbar und 
keine Maßnahmen erforderlich. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.

39 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Oberflächengewässer sind nicht 
geplant. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet findet heute keine Grundwasserneubil-
dung oder –nutzung statt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Es findet keine Veränderung der 
Grundwassersituation statt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein-
halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): An Emissionsquellen für Luftschadstoffe liegen die An-
lagen zur Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) und der motorisierte Individualverkehr 
(MIV) vor. Damit treten auch CO2-Emissionen (Treibhausgas) auf. Eine Bilanzierung der Emis-
sionen liegt für das Plangebiet nicht vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Für die neu zu errichtenden Ge-
bäude können ein verbesserter Wärmedämmstandard und eine emissionsärmere Art der Wär-
mebereitstellung unterstellt werden. Die Bauherrin plant so, dass die neuen Gebäude einen 
hohen LEED-Standard (Leadership in Energy and Environmental Design) erreichen und sollen 
entsprechend zertifiziert werden. 
Weiterhin wird sich das Verkehrsaufkommen, auch durch die Umsetzung des Verkehrs füh-
rungskonzeptes Altstadt, ungefähr halbieren. Entsprechend ist mit der Umsetzung der Planung 
eine Verringerung der Luftschadstoffemissionen einschließlich Treibhausgas sicher zu erwar-
ten. Eine Bilanzierung der Minderung der Luftschadstoffemissionen liegt nicht vor. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die heute vorhandene Emission von Luftschadstoffen, darunter auch Treibhaus-
gase, wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrs führungskonzeptes Alt-
stadt verringern. Eine Quantifizierung der Abnahme liegt nicht vor. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) : Der Auszug aus Kartierung des Luftgüteindex 2003 
(LUGI) zeigt eine mittlere Luftgüte für das Plangebiet und seine Umgebung. Der aufgeführte 
Luftgüteindex weist von 1.6 weist daraufhin, dass sich der Nahbereich in einer Zone befindet 
mit einer Tendenz zur hohen Luftgüte. Das Plangebiet ist damit lufthygienisch gut geeignet zur 
Umsetzung von Wohnnutzung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur Betrachtung der Emis-
sion von Luftschadstoffen ist im Plangebiet und dem Nahbereich langfri stig mit einem Rück-
gang der Immission von Luftschadstoffen zu rechnen. Aufgrund der nach der Umsetzung des

40 
Verkehrsführungskonzeptes Altstadt deutlich geringeren Immission von verkehrsbedingten 
Luftschadstoffen und der schon heute vergleichsweise geringen Verkehrsauslastung der Stra-
ßen am /im Plangebiet kann auf eine Simulation von verkehrsbedingten Luftschadstoffen ver-
zichtet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die heute vorhandene Immission von Luftschadstoffen wird sich durch die Umset-
zung der Planung und des Verkehrs führungskonzeptes Altstadt verringern. Die Bestands-
bäume und die geplante Dachbegrünung wirken zudem immissionsmindernd. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der gemäß Pla-
nungshinweiskarte zukünftige (Wärme)Belastung als sehr hoch belastet bewertet ist. Bei som-
merlichen austauscharmen Wetterlagen ist hier mir mit einer sehr stark eingeschränkte n 
nächtlichen Abkühlung und am Tag mit einer sehr hohen Überwärmung zu rechnen. Der Effekt 
des Rheins als Frischluftleitlinie trägt nicht bis in das Plangebiet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die Planung sieht nach der Nie-
derlegung von Bestandsgebäuden eine entsprechende Neubebauung vor. Daher wird sich an 
der stadtklimatischen Situation keine grundlegende Veränderung ergeben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus -
wirkungen: Die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes kann je nach Aus-
prägung eine Minderungsmaßnahme gegen die sommerliche Überwärmung der Gebäude und 
des Wohnhofes darstellen. 
Bewertung: An der zukünftig  sehr hohen sommerlichen Wärmebelastung (Klimawandelfolgen 
Hitze) des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. Die 
geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in geringem Um-
fang mindernd wirken. 
 
 
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen anthropogenen Überprägung des 
Plangebietes und seiner Umgebung sind die Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Um-
weltbelangen nur sehr stark eingeschränkt vorhanden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da sich das Basisszenario und der 
Zustand nach Planung nur sehr geringfügig unterscheiden, wird sich das Wirkungsgefüge zwi-
schen den einzelnen Umweltbelangen kaum verändern. Die festgesetzte Dachbegrünung 
kann in geringem Umfang das Wirkungsgefüge zwischen Pflanzen und Tieren verbessern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die im heutigen Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge 
zwischen den einzelnen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht we-
sentlich verändert.

41 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild wird im Plan-
gebiet und seiner Umgebung von dichter, mehrgeschossiger Bebauung mit Geschäften, Bü-
ros, untergeordnet Wohnen und einzelnen Parkhäusern gebildet. Weiterhin liegen Straßen und 
kleinräumig versiegelte Platzflächen vor. Vegetationsstrukturen sind nur sehr untergeordnet 
vorhanden (Baumstandorte). Nördlich des Plangebietes wird das Landschaftsbild geprägt vom 
Kölner Dom, den Römisch-Germanischen Museum und dem Roncalliplatz. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Da die Bestandsbebauung im 
Plangebiet im Wesentlichen durch eine in Dichte und Höhe gleichwertige Neubebauung er-
setzt wird, kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes. Die ge-
plante Neubebauung wird aufgrund der neuen Fassadengestaltung Defizite, zum Beispiel im 
Bereich des leerstehenden Parkhauses, verbessern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung des 
Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine zeit-
gemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. 
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Die biologische Vielfalt ist im Plangebiet sehr gering 
ausgeprägt (siehe Punkte 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine wesentliche Veränderung der 
biologischen Vielfalt wird sich nach Umsetzung der Planung nicht ergeben. Durch die Neube-
bauung kann es zum Wegfall von Spalten und Hohlräumen für gebäudebrütenden Tierarten 
kommen. Gleichzeitig wird die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes zu 
einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind, mit Ausnahme der Gebäudebegrünung, nicht vorgese-
hen. 
Bewertung: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach der Um-
setzung der Planung nur geringfügig erhöhen. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das nächstgelegenen Flor-Fauna-Habitat (FFH)-
Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilo-
meter vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit ist aufgrund der Entfer-
nung ausgeschlossen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Planung führt 
nicht zu einer, auch indirekten Betroffenheit des nächstgelegenen FFH-Gebietes.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das nächstgelegenen FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Em-
merich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indi-
rekte, Betroffenheit durch die Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausge-
schlossen.

42 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem 
Schienen- sowie Straßenverkehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen sind folgende Regelwerke mit ihren Orientierungs- und 
Immissionsrichtwerten für ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU) heranzuziehen: 
 
Quelle Regelwerk MK Tag MK Nacht MU Tag MU Nacht 
Straßenverkehrslärm DIN 18005 65 55 -- -- 
Gewerbelärm / 
Anlagenlärm 
TA Lärm 60 45 63 45 
Freizeitlärm Freizeitlärmricht-
lnie NRW 
60 45 -- -- 
Für MK-Gebiete sind gemäß TA Lärm und Freizeitlärmrichtlinie keine Zuschläge in den Ruhe-
zeiten (Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit) zu berücksichtigen.  
Tag- / Nachtzeiträume gemäß DIN 18005 und TA Lärm: 06°° - 22°° Uhr / 22°° - 06°° Uhr 
Tag- / Nachtzeiträume gemäß Freizeitlärmrichtlinie: 06°° - 24°° Uhr / 24°° - 06°° Uhr 
TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, gemäß Bundes immissionsschutzgesetzt (BImSchG) zur Beurteilung von 
Gewerbe- / Anlagenlärm heranzuziehen 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf 
den Straßen „Unter Goldschmied“, „Marspfortengasse“ „Große Budengasse“, „Sporergasse“, 
„Salomonsgasse„ und „Am Hof“ betroffen. Eine Berechnung / Kartierung der Verkehrslärm -
Immissionen im Bestandsfall liegt nicht vor. 
Schienenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Schienenverkehrslärmimmissionen des nörd-
lich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit 
dessen Ein- und Ausfahrtgleisen betroffen.  
Gewerbelärm: Das Plangebiet ist betroffen durch Anlagenlärm von Ha ustechnikanlagen, An-
liefervorgängen und dem Lärm aus den An- und Abfahrten von Parkhäusern / Tiefgaragen. 
Freizeitlärm: Die vorhandenen Außengastronomiebereiche im Umfeld des Plangebietes lösen 
Freizeitlärm aus. Berücksichtigt wurden die Außengastronomiebereiche von Brauhaus Früh; 
Restaurant Consilium, Restaurant Oma´s Küche und Eiscafé Raffaello. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan- Verfahren wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zum Straßen-, Gewerbe- und Freizeitlärm erstellt. Darüber hinaus wurde eine 
ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Schienenverkehrslärm beigefügt. 
Straßenverkehrslärm: Für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen wurden das geplante 
Verkehrsführungskonzept Altstadt und die Planbebauung zugrunde gelegt. Danach erfolgt zu-
künftig die MIV-Erschließung des Plangebietes über die „Marspfortengasse“, die „Salomons-
gasse“ und die „Sporergasse“. Die Straßen „Unter Goldschmied“, „Große Budengasse“ und 
„Am Hof“ sollen gemäß dem Verkehrsführungskonzept Altstadt in Fußgängerzonen umgewan-
delt werden. 
Die zukünftigen Verkehrszahlen wurden einem Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan-Ver-
fahren „Laurenz-Carré“ entnommen. 
Tagzeitraum: In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags eingehalten. Die für urbane 
Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete

43 
von 60 dB(A) tags werden eingehalten. Die höchsten Pegel treten an der Fassade des Be-
zirksrathauses entlang der Salomonsgasse mit < 55 bis >= 60 dB(A) auf. Entlang der Fassa-
den an Marsfortengasse und Sporergasse werden maximale Pegel von < 50 dB(A) bis >= 55 
dB(A) erreicht. An den zurückspringenden Geschossen und an den Fassaden entlang der 
„Großen Budengasse“ und der Straße „Unt er Goldschmied“ liegen die Pegel, teilweise deut-
lich, niedriger. 
Nachtzeitraum: hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie am Tag, die Pegel liegen nur teilweise 
unter denen des Tagzeitraums.  In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 55 dB(A) nachts 
eingehalten. Die für urbane Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte für Mischgebiete von 50 dB(A) nachts werden an der Fassade des Bezirksrathau-
ses entlang der Salomonsgasse um bis zu 9 dB(A) überschritten. In den sonstigen als urbanes 
Gebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte um gerun-
det maximal 2 dB(A) überschritten. Die hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 
16. BImSchV für Kerngebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) werden nachts an einigen Im-
missionsorten bereits im Bestand überschritten. Eine Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte aufgrund des potenziellen Mehrverkehrs im Planfall kann jedoch an keinem der betrach-
teten Immissionsorte festgestellt werden. Der Vergleich von Bestandfall und Planfall zeigt für 
sieben Immissionsorte im Nahbereich des Plangebietes an Bestandgebäuden, dass durch die 
Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt zusammen mit der Umsetzung des B -
Planes die Lärmpegel an allen Immissionsorten (teilweise deutlich) zurückgehen. An einem IO 
vermindern sich die Werte um bis zu 36 dB(A). Im Planfall wird die kritische Grenze von 70 
dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts im Umfeld des Vorhabens bei Beurteilungspegeln von bis zu 
59 dB(A) tags und nachts nicht erreicht. 
Schienenverkehrslärm: Die Schienenverkehrslärmimmissionen des nördlich in einem Ab-
stand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und 
Ausfahrtgleisen ist bei der Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbe-
reiche und letztendlich der Dimensionierung des Schallschutzes gegen Außenlärm vernach-
lässigbar.  
Hintergrund ist, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kernge-
biete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum 
deutlich eingehalten werden. Zu rechnen ist im Plangebiet mit maximalen Beurteilungspe-
geln von ca. 51 dB(A) tags und ca. 48 dB(A) nachts. 
Hinsichtlich der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 ist im vorliegenden Fall im 
Wesentlichen der Immissionsrichtwert des Gewerbelärms gemäß TA Lärm im Tageszeitraum 
maßgeblich (60 dB(A) in Kerngebieten und 63 dB(A) in urbanen Gebieten). Bei maximalen 
Beurteilungspegeln des Schienenverkehrs von ca. 51 dB(A) tags im nördlichen Bereich des 
Plangebietes liegen die Verkehrslärmimmissionen somit um mindestens 9 dB unterhalb des 
für die Gewerbelärmvorbelastung mindestens zu berücksichtigenden Immissionsrichtwertes 
der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags. Der gemäß DIN 4109 angesetzte Abschlag 
von 5 dB auf den Schienenlärm vergrößert diese Differenz nochmals. Somit ist davon auszu-
gehen, dass der Schienenverkehr bei der Gesamtbetrachtung aller Lärmarten gemäß DIN 
4109 eine stark untergeordnete Schallquelle darstellt. 
Gewerbelärm: Berücksichtigt wurden die bestehenden Lärmquellen Anlieferung Brauhaus 
Früh, Eiscafé Rafaello, Restaurant Consilium, Oma´s Küche, das Kundenzentrum der Stadt 
Köln (TG-Einfahrt, Haustechnik), PSD Bank, Betriebe Hohe Straße 134 a + b, 128 (Anlieferung 
und Haustechnik), Dom Carré, Senatshotel (zukünftige An- und Ablieferung, Haustechnik), die 
Tiefgarage An Farina.  
Neue Lärmquellen durch die Umsetzung der Planung sind die geplanten Tiefgaragenzufahrten 
im MU1 von der Salomonsgasse und im MK-Gebiet, Zufahrt von der Sporergasse. Weiterhin 
die Warenanlieferung in den Straßen „Am Hof“, „Sporergasse“, „Große Budengasse“ und „Un-
ter Goldschied“. D ie Haustechnik der Plangebäude ist noch nicht dimensioniert. Deren 
Lärmemissionen finden in den Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung.

44 
Die Berechnung des Gewerbelärms wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung für den 
Planfall vorgenommen. Für 24 Immissionsorte im Plangebiet wurden geschoßweise die Im-
missionswerte für den Gewerbelärm ermittelt. Eine Berechnung der Vorbelastung der Gewer-
belärm-Immissionen zeigt, dass folgende Fassadenbereiche durch Überschreitungen der Im-
missionsrichtwerte (IRW) tags und oder nachts betroffen sind: Nordfassade an der Sporer-
gasse, Nordfassade Große Budengasse (heutiges Gebäude Nr. 17 – 25, entspricht u. a. 
Sporergasse 2a), Südfassade Große Budengasse im Bereich Nr. 9, Westfassade des MU 1 
entlang der Marspfortengasse sowie Westfassade MU 2 (heutiges Bezirksrathaus). 
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzunge n (Planfall) kommt es zu einer geringfügen 
Zunahme von Fassadenbereichen mit Überschreitung des IRW. Im Einzelnen 
Tagzeitraum: betroffen von Überschreitungen des IRW für ein MK bzw. MU sind Teile der 
Fassaden entlang der Südseite „Sporergasse“, entlang der „Großen Budengasse“ – Nordfas-
saden, sowie entlang des MU 1 im Bereich der geplanten Tiefgarageneinfahrten (neu im Plan-
zustand). Die Überschreitungen liegen im Bereich vom 1,0 bis 9,0 dB(A). Bei Berücksichtigung 
der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms 
von bis zu 67,4 dB(A) tags vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert 
der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags wird hier um bis zu 7,4 dB(A) tags überschrit-
ten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Beur-
teilungspegel von 67,4 dB(A) tags. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA Lärm 
wird hier um bis zu 7,4 dB(A) im Tageszeitraum überschritten.  
Nachtzeitraum: hier liegen Überschreitungen vor an der Fassade des Gebäudes MU1 entlang 
der „Marspfortengasse“, teilweise entlang der „Sporergasse“  Nordfassade und nördlich des 
Durchgangs (neu im Planzustand) und vereinzelt und untergeordnet an anderen Fassadenbe-
reichen. Die Überschreitungen liegen im Bereich von 0,2 bis 8,2 dB(A). Bei Berücksichtigung 
der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms 
von bis zu 52,5 dB(A) nachts vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert 
der TA Lärm für urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts wird hier um bis zu 7,5 dB(A) tags über-
schritten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Be-
urteilungspegel von 52,7 dB(A) nachts. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA 
Lärm wird hier um bis zu 7,7 dB(A) im Tageszeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Die Planung sieht keine E inrichtung weiterer Außengastronomie vor. Durch die 
Immissionen der vorhandenen Bereiche mit Außengastronomie außerhalb des Plangebietes 
kommt es weder tags noch nachts zu Überschreitungen der IRW für ein MK an Fassaden im 
Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Zum Schutz vor Verkehrslärm und Gewerbelärm werden, basierend auf der Be-
rechnung des maßgeblichen Außenlärms, Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 ermit-
telt. Diese werden im Bebauungsplan dargestellt und ein entsprechender Umgang damit fest-
gesetzt. 
Gemäß TA Lärm müssen gebietsbezogene Immissionsrichtwerte vor dem geöffneten Fens-
ter eines Wohn- bzw. Schlafraumes und vor Büro- oder Schulungsräumen (Aufenthalts-
räume) eingehalten werden. Eine Minderungsmaßnahme ist im MU 1 (Wohnnutzung bis zum 
1. OG möglich, ab dem 2. OG ausschließlich zulässig) stellt dar, dass entlang den westlichen 
Fassaden nur öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume zulässig sind, wenn ihnen soge-
nannte „kalte Wintergärten“ (z.B. verglaste Balkone), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt 
von Menschen dienen, vorgelagert sind. Sonstige gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls 
zulässig. Im MK (Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig) wird festgesetzt, dass an den 
nördlichen Fassadenbereichen zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahr-
recht  belasteten Fläche Fenster von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festver-
glasung und schmalem Öffnungsflügel zulässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem ab-
schließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öff-
nungsflügel lediglich zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die

45 
Fenster anschließenden Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig belüftet wer-
den. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. 
Im MK sowie MU ist zudem die grundsätzliche Vermeidung von sogenannten Immissionsorten 
gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen und die Planung von 
durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer ruhigen Fassade mög-
lich. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren gesichert. 
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in hochverdichteten Innenstädten insbesondere durch An-
liefervorgänge Überschreitungen von IRW vorliegen und hingenommen werden müssen, in 
Anlehnung an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Gemengelagen. 
Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- sowie Straßenver-
kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Unter-
suchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrs lärmbelastung im Vergleich zu anderen inner-
städtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schallschutzmaßnahmen 
(Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden. Durch 
Gewerbe- / Anlagenlärm kommt es sowohl  im heutigen als auch im zukünftig en Zustand an 
einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Überschreitungen de r 
Immissionsrichtwerte. Durch die Festsetzung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen 
werden Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse erreicht werden.  
 
5.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plange-
biet keine Eintragungen von Altablagerungen oder Altstandorten vor. Es kann jedoch nicht 
ausgeschlossen werden, dass aufgrund der langen Nutzungszeit im Plangebiet Bodenverun-
reinigungen vorliegen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Durch Niederlegungen und Bo-
denaushub für die geplanten Neubauten mit Tiefgarage werden möglicherweise vorhandene 
Bodenverunreinigungen entsorgt. Nach derzeitigen Kenntnisstand sind die geplanten Nutzun-
gen im Plangebiet möglich.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis 
aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten 
umzugehen ist. 
Bewertung: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In den 
Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem 
Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. 
 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterung aus Schienenverkehr oder industriellen 
Prozessen können im Plangebiet aufgrund der großen Entfernung zu solchen Einrichtungen 
ausgeschlossen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: erschütterungsauslösende Nut-
zungen sind nicht geplant. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand Nutzungen 
vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen.

46 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§  1 Absatz  5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Eine Magnetfeldbelastung aus Hochspannungsfreilei-
tungen oder Transformatoren liegt nicht vor. Auch liegt das Plangebiet nicht im Achtungsab-
stand oder angemessenen Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. 
Hochwasser: Das Plangebiet ist bis zu einem mittleren Hochwasser (Kölner Pegel 11,30 m) 
vor Hochwasser geschützt. Auch bei einem seltenen Ereignis (Kölner Pegel 11,90 m) oder 
einem Extremereignis (Kölner Pegel 12,90 m) wird das Plangebiet nicht überflutet. Das Plan-
gebiet liegt außerhalb des Bereiches, der durch Grundhochwasser gefährdet ist. 
Starkregen: eine mäßige Gefährdung durch Starkregen bei einem extremen Ereignis liegen 
vor für den Karl-Küpper-Platz, den Innenhof der Gebäude südlich der „Großen Budengasse“ 
und kleinere Straßenabschnitte (z. B. „Sporergasse“). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Eine neue Magnetfeldbelastung 
oder ein neues Störfallrisiko ergeben sich durch die Umsetzung der Planung nicht. Eine Ver-
änderung der nicht vorhandenen Hochwassergefahr  entsteht durch die Umsetzung der Pla-
nung nicht. 
Starkregen: Da im Plangebiet und seinem Nahbereich keine Grün-  oder Freiflächen zur Ver-
fügung stehen, in die Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis gefahrlos abgeleitet 
werden können, sind an den geplanten Gebäuden bauliche Maßnahmen vorzusehen, um ein 
Eindringen von Niederschlagswasser in Tiefgaragen, Keller oder sonstige unterirdische Bau-
teile zu verhindern. Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
vorzulegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwasser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Mag-
netfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die Regelung zum Umgang mit dem Niederschlags-
wasser aus einem Starkregenereignis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 oder DIN 5034 – 1 2011 Tageslicht in Gebäu-
den,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Prüfung der Besonnung zielt auf gesunde Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse in dauerhaft genutzten Räumen  ab. Diese sind Aufenthaltsräume in 
Wohngebäuden, Bettenräume in Krankenhäusern, Pflege-  und Seniorenheime sowie Unter-
richtsräume oder Gruppenräume in K itas. Für das Plangebiet und seinen Nahbereich wurde 
eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer der Gebäudefassaden für den 20. März 
eines Jahres (Tag- und Nachtgleiche) durchgeführt. Dazu wurden für den Bestandsfall (Null-
fall) und den Planfall (Um setzung der Planung) die potenzielle Besonnungsdauer ermittelt. 
Damit ist ein Vergleich einer möglichen Verringerung der potenziellen Besonnungsdauer an 
Bestandsgebäuden durch die Umsetzung der Plangebäude möglich. Weiterhin wurde eine 
Wohnnutzung im Bereich der möglicherweise betroffenen Bestandsbebauung kartiert. Diese 
findet im heutigen Zustand in den an das Plangebiet angrenzenden Gebäuden statt: „Große 
Budengasse“ 3, „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 8 – 
10. Im Plangebiet findet sich eine Wohnnutzung in den zu erhaltenden Bestandsgebäuden 
„Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11 ab dem 1. OG. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  An den Fassaden mit Wohnnut-
zungen der Gebäude „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 
8 – 10 kommt es nicht zu einer Verringerung der Besonnungsstunden. An der Fassade „Große

47 
Budengasse“ 3 kommt es im 1. OG zu einer geringen Verringerung der Besonn ungsstunden 
zwischen 0,2 bis 1,2 ohne Veränderung einer Bewertungsstufe. An den Südfassaden der Be-
standsgebäude „Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11, die nicht niedergelegt und erneuert wer-
den sollen, kommt es nicht zu einer Veränderung der Besonnungsstunden. 
An einzelnen Bestandsfassaden, die keine schützenswerte Nutzung aufweisen, kommt es teil-
weise zu einer deutlichen Verringerung von Besonnungsstunden.  
Geplante Wohnnutzung im MU1 ab dem 1. OG: Die Nordfassade ist erwartungsgemäß nicht 
ausreichend besonnt. Die Westfassade ist ab dem 1. OG überwiegend ausreichend besonnt, 
ab dem 2. OG durchgehend ausreichend besonnt. Die Südfassade ist ab dem 1. OG durch-
gängig ausreichend bis gut besonnt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
Bewertung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde festgestellt, dass es 
durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung von Besonnungsstunden 
an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt.  
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind mehrere Gebäude unter Denkmal-
schutz gestellt. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.3 im städtebaulichen Teil der Be-
gründung. Weiterhin sind zwei Flächen als Bodendenkmale eingetragen. Eine weitere wird 
noch präzisiert und später eingetragen. In Teilen des Plangebietes besteht zudem eine archä-
ologische Funderwartung. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.4 im städtebaulichen Teil 
der Begründung. 
Als Sachgüter sind die vorhandenen Gebäude anzusprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der Umgang mit den denkmal -
geschützten Gebäuden und möglichen Bodeneingriffen im Bereich von Funderwartungen wird 
im weiteren Verfahren geprüft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Der vorhandene Denkmalschutz wird nachrichtlich in den Bebauungsplan über-
nommen. Im Plangebiet erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die 
in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, bauvorgreifende archäologische Ausgra-
bungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum 
Vorhandensein der ober- und unterirdischen Denkmäler / Fundgebiete sowie ein Umgang da-
mit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in 
den Bebauungsplan. 
Bewertung: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenkmälern / Fundstellen wird 
im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum Vorhandensein 
der unterirdischen Denkmäler Fundgebiete sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin 
erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in den Bebauungsplan. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet liegen heute 
keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Ab-
wässer werden nach den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt.

48 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung 
werden keine Nutzungen vorgesehen die zu erheblichen Geruchs -, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen führen werden. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den gelten-
den Regeln sachgemäß entsorgt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt -aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Auch nach Umsetzung der Planung werden keine erheblichen Geruchs -, Licht-, 
Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach 
den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt. 
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge-
bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021). 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat im heutigen Zustand keine Bedeu-
tung für die Gewinnung erneuerbarer Energie. Der energetische Zustand der Bestandsge-
bäude dürfte aufgrund des Baualters eher ungünstig sein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Das Bebauungsplan-Verfahren 
fällt nicht unter den Anwen dungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (Ratsbe-
schluss 17.03.2022). Ein Energiekonzept liegt nicht vor. Maßnahmen zur Gewinnung von re-
generativer Energie wären beispielsweise durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den 
Flachdächern möglich. Der energetische Zustand der Neubauten und die Technik zur Wärme-
bereitstellung werden nach Umsetzung der Planung einen deutlich besseren Standard aufwei-
sen als heute. Zudem plant die Bauherrin die Gebäudeausführung so, dass diese eine Zertifi-
zierung gemäß eines hohen LEED -Standards erhalten. Dieser beinhaltet auch Maßnahmen 
zur Energieeinsparung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Die Festlegung solcher Maßnahmen erfolgt außerhalb des Bebauungsplan- Ver-
fahrens durch Umsetzung des LEED-Standards. 
Bewertung: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gien. Nach Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärme-
bereitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Bestands-
gebäude. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und 
seine weiträumige Umgebung als Innenbereich aus und legt entsprechend keine Schutzaus-
weisungen fest. Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone oder deren Nahbereich. 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der Umsetzung der Planung 
und insbesondere mit der Umsetzung des „Verkehrsführungskonzeptes Altstadt“ wird sich der 
MIV im und am Plangebiet verringern, so dass sich hier die verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Immissionen langfristig verringern. Damit entspricht die Planung den Zielen des Luftreinhalte-
plans. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

49 
Bewertung: Der Landschaftsplan oder eine Wasserschutzzone sind durch die Planung nicht 
betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die  
Umsetzung der Planung führt zu einer Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff -
Immissionen und entspricht damit den Zielen des Luftreinhalteplans. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung z ur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden  
(§ 1 Absatz 6 Nr. 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erh altung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 
Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plä-
nen 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 
Darstellung von Plänen 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen 
Bewertung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Aufgrund der Besiedelung des Plangebietes seit ca. 
2000 Jahren sind die Wechselwirkungen zwischen den o. g. Schutzgütern und Umweltbelan-
gen deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch, da im Plangebiet schutzwürdige Nutzungen wie 
Wohnen nur sehr untergeordnet vorhanden sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung 
wird sich an den Wechselwirkungen zwischen den meisten der o. g. Schutzgütern und Um-
weltbelangen wenig ändern. Durch die Planung neuer Wohnungen ergeben sich Auswirkun-
gen auf die Wechselwirkungen zwischen der menschlichen Gesundheit und Lär m sowie Kli-
mawandelfolge Hitze. Hierzu siehe die Punkte 7.5.7 Klima und 7.5.12 Lärm. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der Planung nur geringfügig. 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun-
gen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen -  0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich 
anzunehmen.

50 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998- 1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. Dies gilt gleichfalls für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter und Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung er-
höht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 
Baumscheiben vollständig versiegelt bzw. bebaut. Weiterhin exi stiert ein einfacher Bebau-
ungsplan Nr. 67450/03 mit den Festsetzungen Kerngebiet und Ausschluss von Vergnügungs-
stätten. Qualifizierende städtebauliche Kennzahlen oder Baufelder setzt der Bebauungsplan 
nicht fest. Inwieweit die heutigen baulichen Nutzungen zulässig errichtet wurden, wurde nicht 
geprüft, da sich hierfür kein Anlass ergibt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die Planung sieht die Niederle-
gung der vorhandenen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude „Große Budengasse“ Nr. 7 und 
Nr. 11 vor sowie die Neuerrichtung von Gebäuden in den Grenzen der Bestandsbebauung. 
Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt dadurch nicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die zusätzlich geplante Begrünung von 
Flachdächern und des geplanten Wohnhofes im MU 1 erhöht in geringem Umfang den Vege-
tationsbestand und die biologische Vielfalt.  
Bewertung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, vollständig 
versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt durch 
die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung gemäß § 1 a BauGB kommt nicht zur 
Anwendung. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich werden die Sanierung und der Umbau des 
vorhandenen Senatshotels geplant. Diese ist bereits im Lärmgutachten mitberücksichtigt. Es 
kommt nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung, so dass keine kumulativen Auswir-
kungen auf den Naturhaushalt ausgelöst werden. 
Weiterhin ist geplant, im Laufe des Jahres 2022 das Bezirksrathaus zurück zubauen, die ge-
räumte Fläche als Fläche für Baustelleneinrichtungen zu nutzen und nach 2026 steht diese 
Fläche für eine Neubebauung wieder zur Verfügung. Auswirkungen sind, soweit möglich, im 
Bebauungsplan berücksichtigt. 
Nördlich angrenzend an das Plangebiet liegt der Planungsbereich der sogenannten „Histori-
schen Mitte“ mit dem Ziel der Neugestaltung der Bebauung am Roncalliplatz. Hierzu wurde in 
2016 bereits ein Werkstatt -Verfahren durchgeführt und es wurde ein Bebauungsplan- Aufhe-
bungsverfahren angestoßen als eine Vorrausetzung für genehmigungsrechtliche Umsetzung 
der Ziele des vorgenannten Werkstatt-Verfahrens. Umweltauswirkungen, ausgelöst durch Um-
setzung der Planungsziele der „Historischen Mitte“ wurden noch nicht ermittelt.

51 
Weiterhin erfolgt im Umfeld des Plangebiets durch die Umsetzung der Planungsprojekte „Via 
Culturalis“ und des „Verkehrs führungskonzeptes Altstadt“ eine Umgestaltung von Straßen - 
und Platzflächen. Eingriffe in den Naturhaushalt sind daraus nicht erkennbar. Die Umsetzung 
des „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ wird zu einer Reduzierung des MIV im Plangebiet 
und seinem Nahbereich führen. Damit kommt es auch zu einer Reduzierung von verkehrsbe-
dingten Lärm- und Luftschadstoffemissionen. 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zur Niederlegung der Bestandsgebäude und zum Neubau der Plangebäude werden voraus -
sichtlich die üblichen Stoffe und Techniken für solche Verfahren eingesetzt. Genauere Aussa-
gen hierzu liegen nicht vor. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Die Planung ist an den vorhandenen Standort gebunden. Die Kubatur der Planbebauung 
wurde in einem städtebaulichen Wet tbewerbsverfahren ermittelt. Entsprechend bestehen 
keine Planungsvarianten oder –alternativen. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung und der Besonnungsuntersuchung wurden 
Berechnungen mittels geeigneter EDV-Programme durchgeführt. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Bis zum Abschluss des Bebauungsplan- Verfahrens werden ausreichend sichere Prognosen 
vorliegen, so dass keine Definition von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkun-
gen erforderlich sein wird.  
 
 
5.8 Zusammenfassung 
 
Tiere: Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der Umset-
zung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller 
Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. 
Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbestän-
den gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Pflanzen: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wird um be-
grünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden 
nicht statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung werden 
im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Fläche: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen v erhindert die Neunutzung 
nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. 
 
Boden: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine na-
türlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auch keine Eingriffe erkennbar 
und keine Maßnahmen erforderlich.

52 
Wasser:  
 Oberflächenwasser: Der Belang ist nicht betroffen. 
 Grundwasser: Der Belang ist nicht betroffen. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die heute vorhandene 
Emission von Luftschadstof fen, darunter auch Treibhausgase, wird sich durch die 
Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Altstadt verringern. Eine Quan-
tifizierung der Abnahme liegt nicht vor. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Die heute vorhandene Immission von Luftschad-
stoffen wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Alt-
stadt verringern. Die Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung wirken zu-
dem immissionsmindernd. 
 
Klima: An der zukünftig (Klimawandelfolgen Hitze) sehr hohen sommerlichen Wärmebelas-
tung des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. 
Die geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in 
geringem Umfang mindernd wirken. 
 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,  Wasser, Luft, Klima: Die im heutigen 
Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge zwischen den einzel-
nen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht wesentlich ver-
ändert. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu ei ner grundsätzlichen Veränderung 
des Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine 
zeitgemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. 
 
Biologische Vielfalt: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach 
der Umsetzung der Planung nur geringfügig erhöhen. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Das nächstgelegenen FFH-
Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt meh-
rere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit durch die 
Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- und Straßenver-
kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen 
Untersuchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrslärmbelastung im Vergleich zu an-
deren innerstädtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schall-
schutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn-  und Arbeitsverhält-
nisse erreicht werden. Durch Gewerbe-  / Anlagenlärm kommt es sowohl im heutigen 
als auch im zukünftigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu 
teilweise sehr hohen Überschreitungen der  Immissionsrichtwerte. Durch die Festset-
zung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen werden Minderungsmaßnahmen 
im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse er-
reicht werden.

53 
Altlasten: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In 
den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von 
auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. 
Erschütterungen: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zu-
stand Nutzungen vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwas-
ser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Magnetfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die 
Regelung zum Umgang mit dem Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis 
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Besonnung/Belichtung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde 
festgestellt, dass es durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung 
von Besonnungsstunden an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenk-
mälern / Fundstellen wird im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden 
Hinweise zum Vorhandensein der ober - und unterirdischen Denkmäler Fundgebiete 
sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Über-
nahme der Denkmäler in den Bebauungsplan. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Auch nach Umsetzung der Planung wer-
den keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. 
Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den geltenden Regeln sachgemäß ent-
sorgt. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Das 
Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energien. Nach 
Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärmebe-
reitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Be-
standsgebäude. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall -, Immiss ionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan oder eine Wasser-
schutzzone sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umwelt-
zone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die Umsetzung der Planung führt zu einer 
Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen und entspricht damit 
den Zielen des Luftreinhalteplans. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: siehe Punkte „Luft“ und 
„Darstellung von Plänen“. 
 
Wechselwirkungen: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der P lanung 
nur geringfügig. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung  erhöht 
sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht.

54 
Eingriffsregelung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, 
vollständig versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Land-
schaftsbild erfolgt durch die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung ge-
mäß § 1 a BauGB kommt nicht zur Anwendung. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen 
 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH: „Verkehrs-
gutachten im Rahmen der Entwicklung des Laurenz Carré in der Kölner Altstadt“, 
Aachen, 11.02.2022;  
- Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: Bauvorhaben Unter Goldschmied, 
Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carré Köln: Bau-/Abrissanträge, Arten-
schutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich Planungsrelevanter Arten, Lever-
kusen, Juni 2020; 
- iMA cologne GmbH: Untersuchung der potentiellen Besonnungsdauer in Anlehnung 
an die DIN EN 17037 und Verschattung zum Bebauungsplan-Verfahren „Laurenz-
Carré“ in Köln-Altstadt, Entwurf 28.06.2021; 
- Peutz-Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-Verfahren 
„Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Vorabzug, Düsseldorf, 
17.02.2022; 
- Peutz-Consult: Schienenverkehrslärmimmissionen im Geltungsbereich des zukünfti-
gen Bebauungsplanes „Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Düssel-
dorf, 12.01.2022; 
- KRAFT.RAUM: „Gesamträumliches Freiraumkonzept, Bebauungsplan „Westlich Un-
ter Goldschmied (Laurenz Carré), LC – Laurenz Carré Köln, Freianlagen, Krefeld, 
13.01.2022;  
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwasserglei-
chen, Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2020 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014

55 
6. Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz 
gestellten Bodendenkmäler Laurenzplatz sowie Karl-Küpper-Platz und die Große Buden-
gasse (BD 161) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als Bodendenkmal unver-
ändert vor Ort zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Un-
ter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes 
befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf 
der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Budengasse 10 unterirdisch 
erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk über einen Zugang vom 
Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Museumsbesuchende genutzt 
wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Untergeschoss des Gebäudes Marspfor-
tengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhalten. 
In diesen Flächen, in denen der unterirdische Denkmalbestand der römischen bis neuzeitli-
chen Innenstadt umfassend erhalten ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und in 
denkmalrechtlicher Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum als zuständiger 
Unterer Denkmalbehörde allenfalls kleinflächige Bodeneingriffe möglich. Im Bereich der ein-
getragenen Bodendenkmäler ist ein dauerhafter Schutz des unterirdischen Denkmalbestan-
des vorgesehen. 
Ebenso wird ein römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29 nachrichtlich 
in den Bebauungsplan übernommen. 
7. Hinweise 
Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 
1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlini-
enpläne Nr. 314 (Unter Goldschmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporer-
gasse). Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. 67450/03 und die vorgenannten Fluchtli-
nienpläne im Bereich des Plangebiets zu überplanen, aber nicht aufzuheben. Bei etwaiger 
Aufhebung oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Westlich Unter Goldschmied (Lau-
renz-Carré)“ sollen der einfache Bebauungsplan sowie die Fluchtlinienpläne wieder aufleben 
und die darin enthaltenen Festsetzungen zur Anwendung gebracht werden. 
8. Planverwirklichung 
8.1 Überplanungen/Bestandsschutz 
Der überwiegende Teil der bestehenden Bebauung wird überplant und folglich niedergelegt. 
Von einem Abriss ausgenommen ist die Bebauung der Grundstücke Große Budengasse 7 
und 11. Diese genießen Bestandsschutz. 
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Es sind keine Rückmeldungen zu Fachplanungen im Plangebiet eingegangen.

56 
8.3 Umlegung, Baulasten 
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsverfahren erforderlich. 
Im Plangebiet bestehen zum Zeitpunkt der Planaufstellung folgende Baulasten: 
• Nr. 550/02 auf Flur 31, Flurstück 1200: Stellplatzzuordnung zugunsten der Hohe Str. 
128-132 und Salomonsgasse 3, 5 
• Nr. 274-283/21 und 422/21 je S. 1, 1585/98 S.2 auf Flur 31, Flurstücke 155/2, 143/1, 
1018, 1359, 1296, 1383, 1384, 1385, 1386, 1387, 1388, 1389: Vereinigungsbaulast 
• Nr. 600/21 auf Flur 31, Flurstück 1271 Brandschutzbaulast zugunsten der Flurstücke 
1151 und 1183 
Zur Sicherung folgender Aspekte hat sich die Eigentümerin sowie künftige Rechtsnachfol-
gende im städtebaulichen Vertrag (siehe hierzu 2.7.1) verpflichtet, Anträge zur Eintragung 
neuer Baulasten stellen: 
• Sicherung eines nicht überbaubaren, jedoch unterbaubaren öffentlich durchgängigen 
Wegs (Wege- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit) in einer Breite von 6,4 m 
im Kerngebiet für die als Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit  festge-
setzte Fläche. 
• Sicherung der auf den Grundstücken Marspfortengasse 10 und Große Budengasse 
10 unterirdisch erhaltenen Teile des römischen Abwasserkanals als dauerhaft zu er-
haltendes öffentliches Besucherbauwerk einschließlich der Sicherung des auf dem 
Grundstück Marspfortengasse 10 bestehenden Notaussiegs aus dem römischen Ka-
nal. 
• Sicherung der Erschließung der Tiefgarage im Urbanen Gebiet (MU 2) – Bezirksrat-
haus – über das Grundstück Marspfortengasse 10 im Urbanen Gebiet (MU1). 
Aufgrund der geplanten Gemeinschaftstiefgarage wird im Kerngebiet (MK) erforderlich, eine 
Vereinigungsbaulast einzutragen. Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis Köln ist er-
folgt.  
Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich 
an das Urbane Gebiet (MU 2) angrenzenden Bereichs (Senatshotel) Abstimmungen zur Ein-
tragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine entsprechende Vereinbarung zwi-
schen den Parteien wurde geschlossen und die Baulast eingetragen. Diese Baulast umfasst 
einen 5 m tiefen Bereich entlang der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da 
die Eigentümerin des angrenzenden Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzstän-
digen Gebäudeabschlusswand vorzusehen. 
8.4 Kosten für Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger 
Für die Stadt Köln entstehen mit der Realisierung der Planung im Kerngebiet (MK) sowie Ur-
banen Gebiet (MU 1) keine Kosten, da die Planung und Umsetzung durch die jetzige Eigen-
tümerin erfolgt. Zwischen der jetzigen Eigentümerin sowie etwaigen Rechtsnachfolgenden 
und der Stadt wurde zudem im städtebaulichen Vertrag (siehe Abschnitt 2.7.1) vereinbart, 
dass Synergien zwischen dem Bebauungsplanverfahren und der Bauantragsplanung genutzt 
werden, weshalb die erforderlichen Gutachten durch die Eigentümerin beauftragt wurden. 
Ausschließlich übliche Verfahrenskosten für das Bebauungsplanverfahren (z.B. für Bekannt-
machungen) verbleiben bei der Stadt Köln.

57 
Für Teilbereiche, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegen, bestehen 
aber Beschlüsse, die zu Kosten für die Stadt Köln bei dessen Umsetzung führen werden:  
• Bereich des Urbanen Gebiets (MU 2): Das Grundstück Laurenzplatz 1-3 ist im 
Grundbesitz der Stadt Köln und wird als Bezirksrathaus/Kundenzentrum Innen-
stadt genutzt. Für das Grundstück hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. 
AN/1047/2018) die Durchführung eines Architekturwettbewerbs für einen Ersatz-
neubau beschlossen. 
• Zudem wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. Vorlagen-
Nr. AN/1347/2017) beschlossen, einen Gestaltungswettbewerb für die Neuge-
staltung des Karl-Küpper-Platzes durchzuführen. 
• Darüber hinaus wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskonzept für die Via 
Culturalis erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen 
Raum zusammengefasst und vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen 
(vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019). Die darin enthaltenen Anforderungen gilt es im 
Rahmen der Umsetzung des vom Verkehrsausschuss beschlossenen Verkehrs-
führungskonzepts Altstadt (vgl. Vorlagen-Nr. 2835/2016/2) umzusetzen. 
Aufgrund des frühen Stadiums der vorgenannten Planungen sind die Kosten noch nicht be-
zifferbar. Es zeichnen sich zumindest aber für das im Bestand vorhandene Parkhaus Ho-
hestraße (im Geltungsbereich als Urbanes Gebiet (MU 1) festgesetzt) erwartbare Kosten ab, 
da das Parkhaus an das Parkleitsystem der Stadt Köln angeschlossen ist. Mit der geplanten 
Umnutzung der Fläche sind der Rückbau des Parkleitsystems (inkl. Arbeiten an Software 
und Elektronik) sowie die Demontage der wegweisenden Beschilderung erforderlich.  
Darüber hinaus befindet sich im Kerngebiet (MK) ein Standort des Fußgängerleitsystems, 
das versetzt werden muss. Die groben Kosten hierfür betragen rund 30.000 € netto. Diese 
Kosten sind von der Eigentümerin zu tragen.  
Im Rahmen der Umsetzung des Altstadtkonzepts sind die Standorte für das Parkleitsystem 
(inkl. Arbeiten an Software und Elektronik) sowie die Wegweisung zu ersetzen. Die groben 
Kosten hierfür betragen rund 45.000 € netto. 
Im Bereich MU 1 entlang der Marspfortengasse ist die Überbauung öffentlichen Straßenlan-
des für Balkone und ein Vordach/Gesims durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
möglich. Die Realisierung ist mit Abschluss eines Gestattungsvertrages verbunden. 
9. Kenndaten 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,09 ha 
BGF über alle Baufelder in m² 39.830 m² 
− BGF Wohnen in m² ca. 5.000 m² 
− BGF Sonderwohnformen (z.B. Studenten, 
Wohngruppen, gewerblichen Wohnen) in m² 
0 m²  
− BGF Gewerbe in m² 29.230 m² 
− BGF Gemeinbedarf in m² 0 m² 
− BGF sonstige Nutzungen in m² Bezirksrathaus 5.600 m² 
BGF der geplanten Wohnnutzung ca. 3.500 m² 
davon öffentlich gefördert ca. 1.500 m²

58 
Frei- und Grünflächen in m² 1.700 m² 
davon öffentlich Laurenzplatz: 950 m² 
Karl‐Küpper‐Platz: 550 m² 
davon privat Freifläche (Durchstich): 
ca. 200 m² 
Verkehrsfläche in m² ca. 3500 m² 
davon öffentlich ca. 3500 m² 
davon privat 0 m²

Anlage15 Hinweise der Verwaltung zum Hauptausschuss

6633 Zeichen

Seite 1 von 3 
 
ANLAGE 15 
Thema Wohnungsbau/geförderter Wohnungsbau 
In Anlage 13 hatte die Verwaltung die unveränderten Ziele des Satzungsbeschlusses 
zum Wohnungsbau/geförderten Wohnungsbau sowie die Vertragssituation mit der 
GERCHGROUP AG erläutert. Diese Ausführungen gelten weiterhin.  
 
Insbesondere erfolgten keine Veränderungen an den zeichnerischen und textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei dem für Wohnnutzung vorgesehenen 
Baufeld (Ecke Marspfortengasse/Große Budengasse) bedeutet das unverändert: 
 
 Festgesetzt ist ein Urbanes Gebiet (MU1), in welchem oberhalb des ersten 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind (vgl. Anlage 9 und 10 
Textliche Festsetzung 1.8).  
 Zusätzlich enthält der Bebauungsplan die Festsetzung, dass in diesem 
Baufeld mind. 30% der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als 
förderfähige Wohnnutzung zu errichten sind (vgl. Anlage 9 und 10 Textliche 
Festsetzung 5).  
 Mit der GERCHGROUP AG besteht aus 2020 zusätzlich ein städtebaulicher 
Vertrag, in dem die Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus (auf Basis der 
Beschlusslage aus 2017, AN 1352/2017) vereinbart ist.  
 
Anpassung der Begründung  
In Anlage 13 hatte die Verwaltung bereits erläutert, dass die Begründung zum 
Bebauungsplan-Entwurf aufgrund der zwischenzeitlichen Aussage der 
GERCHGROUP AG, am innerstädtischen Standort Laurenz-Carré keinen Wohnraum 
realisieren zu wollen, in zwei Kapiteln angepasst werden musste. Auf die zuvor 
genannten rechtlich bindenden Festsetzungen des Bebauungsplan -Entwurfs 
zum Wohnungsbau/geförderten Wohnungsbau wirken sich jedoch weder die 
Aussage der GERCHGROUP AG noch die klarstellenden Anpassungen in der 
Planbegründung aus. 
Die ursprüngliche (alte) Begründung (Anlage 7) beschrieb, dass in einem Nachtrag 
zum o.g. städtebaulichen Vertrag aus 2020 die Bezugsgröße für öffentlich 
geförderten Wohnraum auf den mittlerweile üblichen städtischen Standard für 
Bebauungsplan-Festsetzungen umgestellt werden sollte. Nach diesem Standard wird 
als Bezugsgröße für einen Anteil von 30 % gefördertem Wohnraum auf die 
Geschossfläche für Wohnnutzung und nicht auf die Anzahl der Wohneinheiten 
abgestellt. Der ursprüngliche städtebauliche Vertrag aus 2020 stellt aber noch auf 
30% der Wohneinheiten ab, wie es damals durch einen Beschluss aus 2017 
vorgegeben war (vgl. Beschlusslage aus 2017, AN 1352/2017). Durch den Nachtrag 
sollte dies auf 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung umgestellt werden. 
Nach ihrer Ankündigung, am Standort Laurenz-Carré keinen Wohnraum realisieren 
zu wollen, war die GERCHGROUP AG jedoch kurzfristig nicht mehr bereit, den 
Nachtrag bezüglich der Umstellung auf 30% der Geschossfläche Wohnen zu 
unterzeichnen. Damit war die Planbegründung zum bis dahin vorgesehenen Inhalt 
des Nachtrags insoweit zeitlich überholt und wurde in zwei Abschnitten klarstellend 
angepasst. Diese neue Begründung entspricht der Anlage 12.

Seite 2 von 3 
 
Die rechtlich verbindlichen Festsetzungen des vorgelegten Bebauungsplan-Entwurfs 
blieben jedoch zur Aufrechterhaltung des dahinterstehenden städtebaulichen Ziels, 
ein gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe zu entwickeln, 
unangetastet. Folglich werden die GERCHGROUP AG und auch eventuelle 
Rechtsnachfolgende unverändert öffentlich-rechtlich daran gebunden, die o.g. 
Festsetzungen zum Wohnungsbau/geförderten Wohnungsbau zu beachten.  
Zur Vollständigkeit erfolgt nachfolgend eine Gegenüberstellung (als Auszüge): 
Anlage 7 
 
Begründung alt  
Anlage 12 
 
Begründung neu  
Abschnitt 2.7.1 letzter Absatz: Zum 
bereits geschlossenen städtebaulichen 
Vertrag vom 31.03.2020 wird es einen 
Nachtrag geben. Zielsetzung ist, 
Vereinbarungen zu treffen, die 
insbesondere auf Grundlage der Ver-
einbarungen des im städtebaulichen 
Vertrag verankerten Gremiums zur 
Qualitätssicherung getroffen wurden.  
Ebenfalls ist eine Vereinbarung geplant, 
die die Vertragspassage zum öffentlich 
geförderten Wohnungsbau derart 
anpasst, dass aus Gründen der 
Einheitlichkeit die übliche 
Festsetzungsweise von öffentlich 
gefördertem Wohnungsbau für 
Bebauungspläne bei der Stadt Köln 
angewendet wird, die auf den Anteil 
geförderten Wohnungsbaus an der 
Geschossfläche, nicht an den 
Wohneinheiten, abzielt. 
Abschnitt 2.7.1 letzter Absatz: Zum 
bereits geschlossenen städtebaulichen 
Vertrag vom 31.03.2020 wird es einen 
Nachtrag geben. Zielsetzung ist, 
Vereinbarungen zu treffen, die 
insbesondere auf Grundlage der 
Vereinbarungen des im städtebaulichen 
Vertrag verankerten Gremiums zur 
Qualitätssicherung getroffen wurden.  
 
Abschnitt 3.9: Die jetzige Eigentümerin 
hat sich und etwaige 
Rechtsnachfolgende im Rahmen des 
Abschlusses eines städtebaulichen 
Vertrags jedoch wegen des 
Beschlusses des Stadtentwick-
lungsausschusses vom 21.09.2017 
dazu verpflichtet, 30% der zu 
errichtenden Wohneinheiten im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu 
errichten.  
Abweichend vom vorgenannten 
Beschluss wird, in einem Nachtrag zum 
städtebaulichen Vertrag vereinbart, dass 
mindestens 30 % der zu Wohnzwecken 
genutzten Geschossfläche für 
Abschnitt 3.9: Die jetzige Eigentümerin 
hat sich und etwaige 
Rechtsnachfolgende im Rahmen des 
Abschlusses eines städtebaulichen 
Vertrags jedoch wegen des 
Beschlusses des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 
21.09.2017 dazu verpflichtet, bei 
Realisierung von Wohnnutzungen 30% 
der geplanten Wohneinheiten im 
öffentlich gefö rderten Wohnungsbau zu 
errichten.

Seite 3 von 3 
 
Wohnnutzung als öffentlich geförderter 
Wohnungsbau zu errichten ist. Damit 
wird der Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses auf den 
gängigen Standard zur Verpflichtung in 
Bebauungsplanverfahren angepasst 
(siehe hierzu 2.7.1 Städtebaulicher 
Vertrag). 
 
Fazit 
Die aktuelle Vorlage zum Satzungsbeschluss entspricht somit unverändert 
dem politischen Willen, am Standort Laurenz-Carré Wohnungsbau inkl. 
öffentlich gefördertem Wohnungsbau umzusetzen.  
Insgesamt wird der Rat der Stadt Köln mit dem Beschluss des Bebauungsplan -
Entwurfs und seinen o.g. Festsetzungen also vorgeben, dass in den dort 
vorgesehenen Teilen des Plangebiets ausschließlich eine Wohnnutzung 
möglich ist und mindestens 30% dieser zu Wohnzwecken genutzten 
Geschossfläche für eine geförderte Wohnnutzung vorzusehen sind. 
Zudem wird der Rat mit einer solchen Verbesserung der planungsrechtlichen 
Grundlage zugunsten der Wohnnutzung auch die städtische 
Verhandlungsposition nachdrücklich stärken, um die Erfüllung des 
unverändert geltenden städtebaulichen Vertrags aus 2020 einzufordern und die 
lediglich formale Änderung von Wohneinheiten auf Geschossfläche zu 
erreichen.

Eilentscheidung Hauptausschuss

13227 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0502/2023 
Freigabedatum 
29.06.2023  
Eilentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh-
migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 10.07.2023 Entscheidung 
Rat 07.09.2023 Genehmigung (DE/EilE) 
 
Begründung der Eilbedürftigkeit 
 
Derzeit gilt für den zukünftigen Planbereich des o.g. Bebauungsplan-Entwurfs eine Verände-
rungssperre, die am 17.07.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht wurde und 
durch Satzungen vom 01.07.2021 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.07.2021) und 29.06.2022 
(Amtsblatt der Stadt Köln vom 06.07.2022) jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Eine noch-
malige Verlängerung der Veränderungssperre ist gesetzlich nicht möglich, sodass die Verän-
derungssperre mit dem Ablauf des 17.07.2023 auslaufen wird. Um den planerischen Zielen 
der Stadt, die mit dem Bebauungsplan-Entwurf verfolgt werden, Geltung zu verschaffen und 
die städtebauliche Entwicklung in diesem Sinne vorzugeben, ist es erforderlich, dass der Be-
bauungsplan-Entwurf vor dem Ende der Veränderungssperre (mit Ablauf des 17.07.2023) in 
Kraft tritt. Anderenfalls müssten Bauanträge, die den Inhalten des Bebauungsplan-Entwurfs 
entgegenstehen, ab dem 18.07.2023 genehmigt werden.  
 
In der Sitzung des Rates am 15.06.2023 konnte ein Beschluss über den o.g. Bebauungsplan-
Entwurf nicht gefasst werden. Hintergrund war die kurzfristige Mitteilung des derzeitigen In-
vestors im zukünftigen Plangebiet, dass eine Realisierung des Wohnungsbaus am innerstädti-
schen Standort Laurenz-Carré aufgrund des derzeitigen Marktumfeldes sowie der erschwer-
ten lagespezifischen Rahmenbedingungen nicht möglich sei. Daher war im Rahmen verwal-
tungsinterner Prüf- und Abstimmungsprozesse zunächst zu klären, ob bzw. inwieweit sich 
diese Investoren-Aussage auf den Inhalt des Planentwurfs auswirkt, der in bestimmten Teilen 
ausschließlich eine Wohnnutzung vorsieht. Die kurzfristige Änderung der Sachlage und die 
Komplexität der Vorlage machten weitere Ausführungen zur Vorlage notwendig. Diese wurden 
dem Rat als Anlage 13 zu Vorlage 0502/2023 zur Verfügung gestellt. Diese Anlage konnte 
den Ratsmitgliedern erst kurz vor Sitzungsbeginn (circa eine Stunde) zugänglich gemacht 
werden. Aufgrund der hierdurch eingeschränkten Möglichkeit zur inhaltlichen Auseinanderset-
zung wurde die Angelegenheit in der Sitzung des Rates am 15.06.2023 vertagt.  
Die nächste turnusgemäße Sitzung des Rates wird am 07.09.2023 und damit nach dem Aus-
laufen der Veränderungssperre stattfinden. Eine Entscheidung in dieser Ratssitzung wäre in-
sofern zu spät.

2 
 
Die Beschlussfassung in einer Sondersitzung des Rates ist mit Blick auf die NRW-Sommerfe-
rien (22.06.2023 bis 04.08.2023) nicht möglich. Diese Sitzung müsste bis zum 10. Juli stattfin-
den. In diesem Zeitraum ist allerdings die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von 
Ratsmitgliedern nicht erreichbar. Eine etwaige zweite Ratssitzung gemäß § 49 Absatz 2 Ge-
meindeordnung NRW käme dann selbst mit einer verkürzten Einladungsfrist (§ 1 Abs. 2 S. 3 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen) zu spät, um vor dem Auslaufen 
der Veränderungssperre einen Bebauungsplan in Kraft zu setzen.  
Daher ist eine Eilentscheidung im Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW mit 
nachfolgender Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW erforder-
lich. Eine vertiefende Erläuterung zum Ergebnis des Prüf- und Abstimmungsprozesses der 
Verwaltung kann Anlage 15 entnommen werden. 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 
1 GO NRW,  
1.  über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 für das Gebiet zwischen den Straßen 
Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 
1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Gren-
zen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomons-
gasse, Marspfortengasse und Sporergasse in Köln-Altstadt/Nord. —Arbeitstitel: „West-
lich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord abgegebenen Stellung-
nahmen gemäß Anlagen 2 bis 6; 
 
2. den Bebauungsplan Nr. 67453/23 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 
1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO 
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 
023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit 
der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung in Anlage 12. 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Der energetische Zustand der Neubauten und die Technik zur Wärmebereitstellung werden 
nach Umsetzung der Planung jedoch einen deutlich besseren Standard aufweisen als die bis-
herige Bebauung. Zudem plant die Bauherrin die Gebäudeausführung so, dass diese eine 
Zertifizierung gemäß eines hohen LEED-Standards erhalten. Dieser beinhaltet auch Maßnah-
men zur Energieeinsparung. Entsprechend wird die Emission von Treibhausgasen gegenüber 
dem früheren Zustand gemindert.   
Das Bebauungsplan-Verfahren fällt nicht unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz 
(vgl. Ratsbeschluss vom 17.03.2022, Vorlage 4286/2021).  
 
 
Anlass und Ziel der Planung:  
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf 
eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hierbei 
eine ganz besondere Rolle ein.  
 
In direkter Nachbarschaft zum Kölner Dom befindet sich das Plangebiet „Westlich Unter Gold-
schmied (Laurenz-Carré)“. Das Gebiet war in Teilen von Leerstand betroffen und teilweise in 
schlechtem baulichen Zustand. Dieses Areal soll in großen Teilen niedergelegt und zu einem 
neuen, gemischt genutzten Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, 
Gastronomie) entwickelt werden. 
 
Verfahrensablauf:  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsent-
scheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsaus-
schusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Be-
bauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aus-
hang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt 
am 10.07.2019 bekanntgemacht.  
 
Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung 
der Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds beschlossen und genehmigt, eine Satzung 
über eine Veränderungssperre für das Gebiet aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). 
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 17.07.2019 bekanntgemacht.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefun-
den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 
27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. 
Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzent-
rums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie zu-
sätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt.  
 
Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 18.06.2020 einschließlich vorgelegt werden. Im

4 
 
Rahmen dieser Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspä-
tet war.  
 
Am 03.09.2020 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbeitung des Be-
bauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) beschlossen.  
 
Gegenüber dem städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum vorgenannten Vorgabenbe-
schluss wurde im Baufeld Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisie-
rung der Planung die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wur-
den verschiedene Dachvarianten entworfen. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm in der 
Sitzung am 11.03.2021 (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) diese Variantenuntersuchung für den 
Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse und die Fort-
schreibung der Planung für das gesamte Baufeld Nord zur Kenntnis. Darüber hinaus be-
schloss der Stadtentwicklungsausschuss in Anpassung des Beschlusses vom 03.09.2020 
(vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) für den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ 
Große Budengasse die Variante "intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifi-
zierten Landschaftsplaner eine nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven 
ökologischen Bilanz umzusetzen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, das Bebauungs-
planverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" auf dieser Grundlage voranzu-
treiben.  
 
Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
17.07.2021 abgeschlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehl-
entwicklung im Plangebiet die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. 
Die erste Verlängerung wurde am 07.07.2021, die zweite Verlängerung am 06.07.2022 be-
kanntgemacht.  
 
Im Nachgang der ersten Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 25.08.2021 
bis 29.09.2021 stattgefunden.  
 
Im Zeitraum vom 31.03.2022 bis 06.05.2022 fand die erste Offenlage statt.  
 
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Baufelder im Plangebiet wurden aufgrund von gering-
fügigen Anpassungen der Planung seitens des Vorhabenträgers Anpassungen des Bebau-
ungsplanentwurfs erforderlich, die eine zweite Offenlage erforderten. Die Änderungen betra-
fen insbesondere, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt wurden, die zeichnerischen 
Festsetzungen für eine Straßenbegrenzungslinie sowie die Festsetzung einer nicht überbau-
baren Fläche im Westen des Flurstücks 1200 und die Umwandlung einer Baugrenze zu einer 
Baulinie im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1018. Darüber hinaus 
wurden textliche Festsetzungen von ausnahmsweise zulässigen Höhen für die Aufkantung 
von Pflanztrögen zur Umsetzung einer intensiven Dachbegrünung und zur Errichtung von Ab-
sturzsicherungen ergänzt. Ergänzend wurden textliche Festsetzungen zur Überschreitung der 
Baulinie für Balkone und ein Vordach/Gesims im westlichen Bereich Marspfortengasse sowie 
die räumlich begrenzte Festsetzung zur Überschreitung der Baulinie im Untergeschoss und 
Erdgeschoss entlang der Marspfortengasse aufgenommen.  
 
Die erneute Beteiligung der Dienststellen im Rahmen der Beteiligung zum Bauleitplanverfah-
ren gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) fand, be-
schränkt auf die geänderten Teile, im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 20.12.2022 statt. Träger 
öffentlicher Belange außerhalb der Stadt Köln wurden nicht erneut beteiligt, da die angepass-
ten Punkte keine Betroffenheit angezeigt haben.  
 
Während der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB des geänderten Bebauungsplan-Entwurfes mit Begrün-
dung in der Zeit vom 02.03. bis 17.03.2023, die mit der Einschränkung verbunden war, dass 
eine Stellungnahme nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden kann, wurden keine 
Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgelegt. Von den über die erneute öffentliche 
Auslegung informierten Trägern öffentlicher Belange haben neu eine Stellungnahme abgege-
ben.

5 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Geltungsbereich 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Ab-
satz 1 BauG 
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 BauGB 
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 2 BauGB 
5. Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
6. Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage nach § 3 Absatz 2 in Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB  
7. Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB (Satzungsbegründung) 
8. Bebauungsplan Nr. 67453/23 – Blatt 1 
9. Bebauungsplan Nr. 67453/23 – Blatt 2 
10. Textliche Festsetzungen 
11. Stellungnahme der Verwaltung 
12. Neufassung der Anlage 7 
13. Erläuterungen der Verwaltung 
14. Vorabauszug Rat vom 15.06.2023 
15. Hinweise der Verwaltung (zum Hauptausschuss)

Anlage 8 WUG Bebauungsplan Blatt1

3924 Zeichen

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Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
& 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.

(Stand März 2021)

Amt für Liegenschaften, Vermessung

und Kataster
Vermessungsabteilung

gez. Dr. Siemes
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 08.03.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 31.03.2022 bis 06.05.2022

nach 8 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.

gez. Verroul

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Köln, den 19.05.2022

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Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt

gez. Herr

Amtsleiterin
Köln, den 09.03.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 02.03.2023 bis 17.03.2023 nach
& 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. $ 4a Abs. 3
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.

gez. Kuhnle

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Köln, den 20.03.2023

Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen

gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 16.03.2022

Der Planentwurf ist nach 8 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.

Oberbürgermeisterin

Köln, den

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Unter Goldschmiedy

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Gemarkung Köln

Theo-Burauen-Platz

Rath
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- Unter Goldschmied

Die Planaufstellung ist vom
Stadtentwicklungsausschuss durch eine
Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin und eines Mitglieds
des Stadtentwicklungsausschusses
gemäß 8 60 Abs. 3S. 1
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
am 25.06.2019 beschlossen worden. Die
Dringlichkeitsentscheidung wurde am
10.07.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 30.06.2019

Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am

8 10 Abs.1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach 8 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.

Oberbürgermeisterin

Köln, den

+
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LT.
WI Ba

Rathausplatz

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 04.06.2020 bis
18.06.2020 nach 8 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.

gez. Hupke

Bezirksbürgermeister/in
Köln, den 24.03.2022
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB
ist am erfolgt.

Oberbürgermeisterin

Köln, den

/ vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze

vorhandene Höhenlage über NHN

Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes

Kerngebiet
nicht überbaubar | überbaubar

Urbanes Gebiet
nicht überbaubar | überbaubar

Grundflächenzahl
Geschossfläche in m?
geschlossene Bauweise

zwingende Gebäudehöhe
in m. ü.NHN

, Gebäudehöhe in m. ü.NHN

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Baulinie

Baugrenze

Grenze zwischen Nutzungsarten

| Gemeinschaftstiefgarage

Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung

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Straßenverkehrsflächen 67453/ 2 3
Zweckbestimmung er Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carre)
Ein- und Ausfahrtsbereich in Köln-Altstadt/Nord
Baum zu erhalten Blatt 1 von 2
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen

7 Flächen zum Anpflanzen von

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sonstigen Bepflanzungen

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37 Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin

Anlage 16- Auszug aus der Niederschrift Sitzung Hauptausschuss 10.07.2023

6739 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Herr Schneider 
Telefon:  (0221) 221 27549 
E-Mail: Martin.Schneider@stadt- 
  koeln.de 
Datum: 02.08.2023 
Auszug 
aus der Niederschrift der 19. Sitzung des Hauptausschusses  vom 
10.07.2023  
öffentlich 
5.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf 67453/23 Arbeitstitel: "Westlich Unter Gold-
schmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
0502/2023 
 
Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
AN/1247/2023 
 
Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt 
AN/1255/2023 
 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/1257/2023 
 
Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Die Linke. 
AN/1273/2023 
 
Die Fraktionen danken für die bereitgestellten Informationen und das vorausgegan-
gene Fachgespräch und stellen ihre Positionen dar. 
 
Herr Joisten bittet die Verwaltung, den Unterschied zwischen Anlage 7 und Anlage 12 
insbesondere im Hinblick auf die Änderungen in Kapitel 3.9 zu erläutern. 
Herr Beig. Greitemann verweist auf seine Aussagen im Stadtentwicklungsausschuss 
und im Fachgespräch sowie auf den Inhalt der Vorlagen. Bei der Anpassung handele 
es sich nicht um eine Aufweichung. 
 
Herr Cremer fragt, ob der Hauptausschuss in dieser Sitzung einen Beschluss fassen 
und dieser Beschluss vom Investor auf Grund fehlender Zuständigkeit angefochten 
werden könne. Zudem fragt Herr Cremer, was passiere, wenn der Investor sich der 
Umsetzung des Beschlusses verweigere und erkundigt sich nach möglichen weiteren 
Klagerisiken. 
Herr Beig. Greitemann erläutert, die Rechtssicherheit des Bebauungsplans sie soweit 
wie möglich geprüft worden. Die Behandlung im Hauptausschuss sei nach Auffassung

des Rechtsamtes zulässig. In Bezug auf das Klagerisiko verweist Herr Beig. Greite-
mann auf den nicht öffentlichen Teil. 
 
Herr Joisten möchte wissen, ob die Fassung des Kapitels 3.9 in Anlage 7 nicht rechts-
konform gewesen sei. Zudem fragt Herr Joisten, ob der Erbpachtvertrag noch nicht 
zustande gekommen sei. 
Herr Beig. Greitemann erläutert, die Formulierung aus Anlage 12 sei laut auf Empfeh-
lung des Rechtsamtes aufgenommen worden, um mehr Rechtssicherheit zu erhalten. 
Zum Erbpachtvertrag verweist Herr Beig. Greitemann auf den nicht öffentlichen Teil 
der Sitzung. 
__________ 
Anmerkung:  
Weitere Fragen werden im nichtöffentlichen Teil unter TOP 14.1 beantwortet. 
 
 
I. Die SPD-Fraktion zieht ihren Änderungsantrag AN/1257/2023 zurück.  
 
II. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
 
 
Beschluss: 
Der Rat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage (Anlage 11) zur Kennt-
nis und stellt fest: 
Der Kölner Wohnungsmarkt ist weiterhin angespannt. Der aktuelle Geschäftsbericht 
Wohnen belegt dies mit eindringlichen Fakten und Zahlen. (DS-Nr. 0762/2023). 
Ein Verzicht auf vertraglich vereinbarte Neubau von Wohnungen, davon 30% öffent-
lich gefördert, ist daher nicht akzeptabel. 
Ein solcher Verzicht stünde auch dem Ziel des Bebauungsplans „Westlich Unter Gold-
schmied (LaurenzCarré) in Köln-Altstadt/Nord“ entgegen: 
Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleintei-
liges, durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentra-
len Lage gerecht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohnstandort mit kleinteili-
gen Einzelhandels- und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche 
sich im Wesentlichen zum öffentlichen Raum hin orientieren. 
Der Rat beschließt die Begründung in der Fassung gemäß Anlage 7. 
Der Rat besteht daher gegenüber der GerchGroup auf der Einhaltung des 2020 abge-
schlossenen städtebaulichen Vertrags, insbesondere auf § 13 Bindung geförderter 
Wohnungsbau. 
Die von der Verwaltung diesbezüglich vorgeschlagenen Änderungen der Begründung 
der Vorlage werden daher ausdrücklich nicht beschlossen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. mehrheitlich abgelehnt. 
 
 
III. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die 
Grünen, CDU und Volt  
 
Beschluss: 
Der Beschlusstext wird wie folgt ergänzt: 
 
3. Der Rat fordert weiterhin vom Investor den vereinbarten Neubau von Wohnungen, 
davon 30% öffentlich gefördert.  
Um das Ziel des Bebauungsplans — die Entwicklung eines kleinteiligen, durchmisch-

ten, urbanen, lebendigen Quartier — zu verwirklichen, wird die Verwaltung in ihren Ver-
handlungen mit dem Investor unterstützt.  
Die Verwaltung berichtet über den Entwicklungsstand der Verhandlungen im Stadtent-
wicklungsausschuss. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. mehrheitlich zugestimmt. 
 
 
IV. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Die 
Linke. 
 
Beschluss: 
Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:  
3. Der Wohnungsbau im Plangebiet MU1 des Laurenz Carrés ist in der festgesetzten 
Form, inklusive 30% geförderten Wohnraum, zu realisieren.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. mehrheitlich abgelehnt. 
 
 
V. Abstimmung über die Vorlage in der so ergänzten Fassung 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß § 60 Ab-
satz 1 Satz 1 GO NRW,  
 
1.  über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67453/23 für das Gebiet zwischen den 
Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze 
des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, 
der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Lau-
renzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse in Köln-Alt-
stadt/Nord. —Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln -
Altstadt/Nord abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2 bis 6; 
 
2. den Bebauungsplan Nr. 67453/23 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV 
NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung 
in Anlage 12. 
 
3. Der Rat fordert w eiterhin vom Investor den vereinbarten Neubau von Wohnungen, 
davon 30% öffentlich gefördert.  
Um das Ziel des Bebauungsplans — die Entw icklung eines kleinteiligen, durch-
mischten, urbanen, lebendigen Quartier — zu verw irklichen, w ird die Verw altung in 
ihren Verhandlungen mit dem Investor unterstützt.  
Die Verw altung berichtet über den Entw icklungsstand der Verhandlungen im Stadt-
entw icklungsausschuss. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und Die Linke. einstimmig zugestimmt.

Anlage 9 WUG Bebauungsplan Blatt 2

26786 Zeichen

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

1.1.

1.2.

1.3.

1.4.

1.5.

1.6.

1.7.

1.8.

Gemäß $ 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach 8 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO nicht zulässig.

Gemäß $ 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
nach $ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.

Gemäß $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Kerngebiet (MK) ausnahmsweise zulässigen
Tankstellen nach $ 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Gemäß $ 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige
Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß 8 7 Abs. 2 Nr. 6 und
Nr.7 oder die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, die gemäß 8 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht
unter 8 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zulässig.

Gemäß $ 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen Wohngebäude
gemäß $ 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

Gemäß $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nach 8 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Gemäß $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässigen
Tankstellen nach $ 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Gemäß $ 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten Obergeschosses nur
Wohnungen zulässig.

2.Maß der baulichen Nutzung

2.1.

2.2.

2.3.

2.4.

2.5.

2.6.

2.7.

2.8.

2.9.

2.10.

2.11.

Gemäß $ 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Kerngebiet (MK) in
der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. als zwingende Höhe
festgesetzt.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe
von 74,7 m ü. NHN ausnahmsweise um maximal 1,10 m durch Attiken und durch transparente bzw.
durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe
von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den Dachaufbau und durch Attiken
überschritten werden.

Ausschließlich für die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung der intensiven
Dachbegrünung) darf die Höhe von 78,1m ü NHN bis 80,0m ü NHN überschritten werden.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe
von 78,1 mü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch transparente bzw. durchsichtige
Absturzsicherungen überschritten werden.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO können im Kerngebiet (MK) die festgesetzten Gebäudehöhen
innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1') bzw. der Technikfläche 3
(kurz ‚TF 3") durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen - wie folgt überschritten werden:

Technikfläche 1 (TF 1) bis 80,2 m ü. NHN
Technikfläche 3 (TF 3) bis 77,1 mü. NHN

Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 m ü. NHN ausschließlich durch die
Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung der intensiven Dachbegrünung) um
maximal bis zu 0,5 m überschritten werden.

Innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2') sind untergeordnete Bauteile
oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen - in die
gemäß $ 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende Gebäudehöhe von 78,6 m ü. NHN zu integrieren. Eine
Überschreitung der Höhenfestsetzung ist unzulässig.

Für Aufbauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile im Kerngebiet (MK) sind
keine Ausnahmen von den Höhenfestsetzungen möglich.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe
von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise um maximal 0,70 m durch
transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Die Absturzsicherungen
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.

Gemäß $ 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane Gebiet (MU)
in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.

Gemäß $ 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten Gebäudehöhen
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante
zurücktreten.

Gemäß 8 16 Abs. 6 BauNVO kann im Urbanen Gebiet (MU1) die festgesetzte, maximale
Gebäudehöhe von 71,0 m ü. NHN ausnahmsweise um maximal 0,9 m durch Absturzsicherungen
überschritten werden. Die Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten.

Gemäß $ 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die Geschossfläche
nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist und die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind.

Gemäß $ 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Urbanen Gebiet (MU) um die
Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.

3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

3.1.

3.2.

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des

Gemäß $ 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für
die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:

a) Im Kerngebiet (MK) dürfen die oberersten Geschosse der durch Baugrenzen bzw. Baulinien
festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 74,7 m bzw. 78,1 m ü. NHN
durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden.

b) Im Kerngebiet (MK) darf die „Baugrenze 1“ ab dem 1. Obergeschoss durch auskragende
Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden.

c) Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage sind
die im Kerngebiet (MK) festgesetzten Baulinien, die die nicht überbaubare und mit einem Geh-
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden.

d) Im Urbanen Gebiet (MU1) darf die Baulinie entlang der westlichen Fassade zur
Marspfortengasse ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone mit einer Auskragung bis zu 0,2 m
überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten wird.

e) Im Urbanen Gebiet (MU1) entlang der Marspfortengasse darf im Unter- und Erdgeschoss die
Baulinie überschritten und somit bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden.

f) Im Urbanen Gebiet (MU1) entlang der Marspfortengasse darf die Baulinie straßenseitig im
Erdgeschoss für ein Vordach/Gesims um 0,7m überschritten werden. Die Länge des
Vordachs/Gesims darf sich dabei maximal über die Hälfte der gesamten Gebäudelänge entlang
der Marspfortengasse erstrecken. Eine lichte Höhe von 3,60m muss eingehalten werden.

Gemäß 8 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 1) für das Erdgeschoss die „Baulinie 1“
festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der südlichen Fassade zum
Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des $ 23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie
muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend gebaut werden, Gebäude und Gebäudeteile dürfen
diese nicht überschreiten.

Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt

& 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand März 2021)

Amt für Liegenschaften, Vermessung

Köln, den 08.03.2022

Der Planentwurf hat in der Zeit

vom 31.03.2022 bis 06.05.2022

nach 8 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.

Köln, den 19.05.2022

und Kataster
Vermessungsabteilung

gez. Dr. Siemes gez. Herr
Amtsleiterin

Köln, den 09.03.2022

Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung

Der Planentwurf hat in der Zeit

vom 02.03.2023 bis 17.03.2023 nach
8 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 8 4a Abs. 3 am
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.

gez. Verroul gez. Kuhnle

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Köln, den 20.03.2023 Köln, den

Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen

gez. Greitemann
Beigeordneter

Köln, den 16.03.2022

Der Planentwurf ist nach 84 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
geändert worden.

Oberbürgermeisterin

3.3. Gemäß 8 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. NHN
die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 2“ als
Baugrenze im Sinne des $ 23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie muss ab der Höhe
von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut werden, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese
nicht überschreiten.

4. Flächen für Stellplätze

Gemäß $ 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für
Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oberhalb
der Geländeoberfläche sind unzulässig.

5. Soziale Wohnraumförderung

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Urbanen Gebiet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 30 % der
zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.

6. Versorgungsleitungen

Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen
unterirdisch zu führen.

7. Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Kerngebietes (MK) die folgenden Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte festgesetzt: Die im Plan gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

a) Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in
der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth
Verlag GmbH, Berlin).

Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle

Maßgeblicher Außenlärmpegel
Lärmpegelbereich La
dB
| 55
Il 60
IN 65
IV 70
V 75
VI 80
Vı >80 °
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte

Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.

b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicher zu stellen.

c

_

Zum Schutz vor Gewerbelärm sind im Kerngebiet (MK) an den nördlichen Fassadenbereichen
zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche Fenster
von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festverglasung und schmalem
Öffnungsflügel zulässig. Die Öffnungsflügel sind mit einem abschließbaren Fenstergriff zu
versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öffnungsflügel lediglich zu
Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die Fenster anschließenden
Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig belüftet werden. Gleichwertige
Maßnahmen sind ebenfalls zulässig.

Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die
Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.

d

—

Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien
festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig,
wenn Ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum

dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw.

sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der
TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 - 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 - 06:00 Uhr) am
Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird.

9. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen

9.1. Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:

a) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern HH 7 (BR
132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m?
betragen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen.

Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU),
sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die im Kerngebiet (MK) intensiv zu
begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Dachterrassen und technische Aufbauten. Dachterrassen sind auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig.

9.2. Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen: Im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche sowie der
festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ die
vorhandenen Bäume.

b

—

Die Planaufstellung ist vom
Stadtentwicklungsausschuss durch eine
Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin und eines Mitglieds
des Stadtentwicklungsausschusses
gemäß 8 60 Abs. 3S. 1
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
am 25.06.2019 beschlossen worden. Die
Dringlichkeitsentscheidung wurde am
10.07.2019 ortsüblich bekannt gemacht.

gez. Reker

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 04.06.2020 bis
18.06.2020 nach 8 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.

gez. Hupke
Oberbürgermeisterin

Köln, den 30.06.2019

Bezirksbürgermeister/in

Köln, den 24.03.2022

Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach

8 10 Abs.1 BauGB als Satzung mit durch den Rat einschließlich des
Begründung nach 8 9 Abs. 8 BauGB Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB
beschlossen. ist am erfolgt.

Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes

Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin

Köln, den Köln, den

Gestalterische Festsetzungen

Gemäß $ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit $ 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische
Festsetzungen getroffen:

1. Dachaufbauten

a) Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (TF 1) sowie
Technikfläche 3 (TF 3) nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen zulässig. Die horizontale Abdeckung der
Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den seitlichen Fassaden befinden.

Oo
z

Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (TF 2) nur
Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des darunter realisierten
Geschosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die seitlichen Fassaden herangeführt wird. Die
horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit der
festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhe befinden.

(e)
2

Die Einhausung technischer Einrichtungen ist in gleicher Materialität und Farbton wie das
darunterliegende Geschoss auszuführen. Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen
sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitlichen, ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola,
Lochblech o.ä.) versehen ist.

2. Dachform

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.

3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen

Im Kerngebiet (MK) sind
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig,
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen nicht zulässig.

Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf den Hinweis Nr. 10 zu verweisen.

Nachrichtliche Übernahmen

Gemäß $ 9 Abs. 6 BauGB werden die nach $ 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten
Bodendenkmäler ‚Laurenzplatz' sowie ‚Karl-Küpper-Platz' und die ‚Große Budengasse' nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.

Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als Bodendenkmal unverändert vor Ort zu
erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich
unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als
öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10
und große Budengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk
über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für
Museumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Untergeschoss des
Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhalten.

Hinweise

1. Rechtsgrundlagen

Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. |
S. 3634).

Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. | S.132) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786).

Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. | S.58).

Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).

Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.

2. Lärmimmissionen

Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie des Gewerbes
vorbelastet.

3. Denkmalschutz

Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Laurenzplatz, Karl-Küpper-Platz und Große
Budengasse“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der
Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.

Darüber hinaus sind innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß 88 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.

4. Versickerung von Niederschlagswasser

Gemäß 8 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit 8 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.

5. Kampfmittelbeseitigungsdienst

Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten
(circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-376/20/ sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de
erfolgen.

6. Straßenprofil

Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.

7. Artenschutz

Laut Artenschutzprüfung des Büros Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: Bauvorhaben Unter
Goldschmied, Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carr& Köln: Bau-/Abrissanträge,
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich Planungsrelevanter Arten, Leverkusen, Juni 2020,
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß 8 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw.
keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach 8 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende
Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden:

Planung

BEE Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes

vorhandene Gebäude
Durchfahrt

Kerngebiet

Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer

Gebäude Vögel Fledermäuse
Am Hof 20 - 26 Bauzeitenbeschrän | Untersuchung vor Abriss
kung, Abriss nur
innerhalb 01.
Oktober bis zum
28. Februar
Unter Goldschmied 29 vor Abriss Untersuchung vor Abriss
Absuchen auf
Nester
Große Budengasse 17 -25 u Untersuchung vor Abriss
Große Budengasse 13 Untersuchung vor Abriss
Große Budengasse 9 vor Abriss Untersuchung vor Abriss
Absuchen auf
Nester
Marspfortengasse 10 vor Abriss u
Absuchen auf
Nester

8. Baumschutzsatzung

Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).

Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach $ 18 BNatSchG in
Verbindung mit $ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.

9. Werbesatzung Nr. 7 und 1. Änderung

Es gilt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung
von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord zwischen Dom, Rheinufer,
Heumarkt, Gürzenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 vom 13.06.2006 (Amtsblatt Nr. 4 vom 23.
Januar 2006).

10. Baugestaltungssatzung Nr. 16

Im Urbanen Gebiet (MU) ist die rechtsgültige Satzung über Anbringungsort und Abmessung von
Antennenanlagen für einen Teil der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord zwischen Am Hof, Große Neugasse,
Auf dem Brand, Bischofsgartenstraße, Rheinufer, Markmannsgasse, Heumarkt, Gürzenichstraße,
Große Sandkaul, Marspfortengasse, Große Budengasse und Unter Goldschmied - Arbeitstitel:
Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord - vom 01. August 2002 (Amtsblatt Nr. 37 vom
19. August 2002) - auch als Baugestaltungssatzung Nr. 16 bezeichnet - anzuwenden.

11.Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“

Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter
Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“
gemäß $ 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch.

12.Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß 88 135a bis 135c BauGB
vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt
Köln formuliert.

13.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke

DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

14.Bauschutzbereiche

Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.

15. Anlagenschutzbereich

Ein Teilbereich des Laurenzplatzes liegt im Anlagenschutzbereich „Bauwerke/Windkraft‘ gemäß $& 18a
LuftVG (BAF).

16.Städtebaulicher Vertrag

Zur Klärung der Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung wurde am 30.03.2020 ein
städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Köln und der jetzigen Eigentümerin abgeschlossen, der um
einen Nachtrag ergänzt werden wird.

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177:

Zahl der Vollgeschosse
Dachform

Baum

Bahngleise

Bordstein

topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze

vorhandene Höhenlage über NHN

nicht überbaubar | überbaubar

Urbanes Gebiet
nicht überbaubar | überbaubar

Grundflächenzahl
Geschossfläche in m?
geschlossene Bauweise

zwingende Gebäudehöhe
in m. üÜ.NHN

Gebäudehöhe in m. ü.NHN
Höchstmaß

Baulinie

Baugrenze
Grenze zwischen Nutzungsarten

Gemeinschaftstiefgarage

Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung

Zweckbestimmung

Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu erhalten

Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-)
rechten(L) zu belastende Flächen

Flächen zum Anpflanzen von

Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen

Technikfläche

Lärmpegelbereiche z.B. Ill

Bodendenkmal

Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carre)
in Köln-Altstadt/Nord
Blatt2 von 2

Maßstab 1:500

50 Meter
]

Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (4)

25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.06.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2023 Hauptausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 18.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0502/2023
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
29.06.2023
Erstellt
07.02.2023 14:12