2464/2019
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03 Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk
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Anlage 3 B-Plan (unmaßstäblich)
131 Zeichen
Anlage 3 Stadtplanungsamt Teilaufhebung MHD-Gelände 70451/03 verkleinerter vorhabenbezogender B - Plan in Köln - Kalk unmaßstäblich
Anlage 2 Satzungsbegründung
15369 Zeichen
A N L A G E 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 70451/03 Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 1. Rechtskraft des Bebauungsplanes Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungs- plan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem Vorhaben- träger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das Plangebiet ist nach den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte unterteilt. 2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung der vorhandenen Bebauung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein Quar- tiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 1.Bauabschnitt: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage Grünebergstraße und der S-Bahn mit der Haltestelle Trimbornstraße ein allgemeines Wohn- gebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der Tief- garage nachgewiesen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem Festsetzungs- katalog der Baunutzungsverordnung –BauNV .ם Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine Über- schreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsprechend der gestalterischen Zielvorstel- lung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen Spielräumen fest- gesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen. Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private Grünflä- chen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine inten- sive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung durch verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen. 2. Bauabschnitt: Die angestrebte städtebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der Geschossig- keit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden. Die Ausweisung als Mischgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im Be- reich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit der Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 festgesetzt worden. Die GFZ Festsetzungen betragen zwi- schen 2,4 und 3,8. Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild prä- gen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden Höhenfestsetzun- gen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend erhalten bleiben. 3. Grund der Teilaufhebung Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen Wohngebie- tes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – an den Köl- ner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet. Die öffentliche Erschließung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im Eigen- tum der Stadt Köln. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur Reali- sierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach In- krafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet. Nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die Stadt hat bei der dem Abwägungsgebot unterlie- genden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die betroffenen öffent- lichen und privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwägen. Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der Kalker Haupstraße teilaufgehoben. 4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht Der Bereich der Teilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem städti- schen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. Durch die unmittelbare Nähe zum S-Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der nahegelege- nen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen Nahverkehr erschlossen. Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist ge- rade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages ge- sicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 6 BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im ur- sprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation deutlich gerechter wird. Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs. 6 BauGB keine Ersatzansprüche aus § 39 ff BauGB (Vertrauens- und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der Stadt Köln keine Kosten entstehen. Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen. 5 Vereinfachtes Aufhebungsverfahren "MHD-Gelände" - Umweltbelange Im Vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB wird von der Durchführung einer formalen Umweltprüfung gemäß § 2, Abs. 4 und der Erstellung eines Umweltberichtes gemäß Anlage 1 zum BauGB abgesehen. Betrachtet werden lediglich die im Bestand erkennbar erheblich betroffenen Umweltbelange. 1.) Artenschutz: Festgestellt wurden im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung – Rückbau und nachfolgende Bebauung Kalker Hauptstraße 22-24 in Köln-Kalk, Kölner Büro für Faunistik, Juli 2017, die Vogelarten Mauersegler, Rabenkrähe, Ringeltaube, Straßentaube und Wacholderdrossel ohne Brutnachweis. Potenziell vorkommende, vom Gutachter als planungsrelevante Vogelarten eingestuft, sind Blauhänfling, Feld- sperling, Fitis, Gelbspötter, Gimpel, Habicht, Haussperling, Klappergrasmücke, Klein- specht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Sperber, Turmfalke, Wald- kautz, Waldohreule und Wanderfalke. Lediglich für den Haussperling wurde an einem der Bestandsgebäude ein Brutnachweis erbracht. Anmerkung: Der Haussperling ist gemäß FIS Geschützte Arten NW nicht als planungsrelevant eingestuft. Der Wander- falke könnte als Nahrungsgast auftreten. Für alle anderen Vogelarten ist ein Auftreten aufgrund fehlender Habitatausstattung des Plangebietes nicht zu erwarten. Im Rahmen von Baugenehmigungen sind Vermeidungsmaßnahmen zu zu prüfen, die eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten gemäß § 44 BNatSchG verhin- dern. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 2.) Pflanzen: Der Aufhebungsbereich weist insgesamt einen eher geringen Vegetations- bestand auf. Im noch nicht bebauten Bereich sind von mittlerer ökologischer Wertig- keit die vorhandenen Baumstandorte mit einheimischen, teilweise großkronigen Bäumen entlang der Bahntrasse. Weiterhin existieren kleinere Flächen mit Scherra- sen und im Bereich der niedergelegten Verwaltungsgebäude derzeit offene Flächen. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in den Vegetationsbestand möglich. Dann müsste geprüft werden, ob und welche Bäume unter die Baumschutz- satzung der Stadt Köln fallen, Für deren Fällung wäre dann ein Ausgleich in monetä- rer Form oder als Ersatzpflanzung zu leisten. Eingriffe in andere Vegetationsformen wären nicht ausgleichspflichtig. 3.) Lärm: Der Aufhebungsbereich ist heute hoch vorbelastet durch Straßen- und Schie- nenverkehr. Straßenverkehrslärm wirkt von der Kalker Hauptstraße und der Grüne- bergstraße, Schienenverkehrslärm wirkt von der Trasse der Bahn AG Köln – Trois- dorf, Streckenabschnitt Köln-Deutz – Köln-Kalk auf den Aufhebungsbereich ein. Verkehrslärm: Gemäß der "Schalltechnischen Untersuchung zum Außenlärm Bebau- ungsplan Kalker Hauptstraße 22-24 in 5113 Köln-Kalk, DAU cologne, September 2017" wurden im Tagzeitraum (06°° - 22°° Uhr) an möglichen Fassaden zur Kalker Hauptstraße maximale Lärmpegel von > 65 bis 71 dB(A) ermittelt. An möglichen bahnzugwandten Fassaden werden Pegel von 58 bis 73 dB(A) ermittelt. Im Nacht- zeitraum (22°° - 06°° Uhr) werden entlang der Kalker Hauptstraße Lärmpegel von 64 bis 68 dB(A) und entlang der Schienentrasse von 53 bis 70 dB(A). Damit sind die Be- urteilungspegel gemäß DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 / 45 dB(A) tags / nachts sowohl tags als auch nachts erheblich überschritten. Die entspre- chenden Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI) von 60 / 50 dB(A) sind teilweise tags und nachts ebenfalls erheblich überschritten. Gewerbelärm: Gegenüber dem Aufhebungsbereich liegt ein Einkaufszentrum. Von dessen obersten Parkdeck gehen Gewerbelärmemissionen aus. Im Aufhebungsbe- reich erreichen die Gewerbelärmimmissionen an möglichen zugewandten Fassaden maximale Lärmpegel am Tag von 69 db(A). Damit wäre der Immissionsrichtwert (IWR) der TA Lärm für ein MI eingehalten, für ein WA um vier dB(A) überschritten. Mit einem maximalen Pegel von 42 dB(A) sind im Nachtzeitraum die IRW sowohl für ein WA als auch ein MI sicher eingehalten. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein zukünftig mögliches Bauvor- haben wäre auch mögliche Lärmemissionen und –immissionen aus einer Neubebau- ung zu ermitteln. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 4.) Boden / Altlasten: Aufgrund der vorhandenen bzw. der Vornutzungen im noch um- gesetzten Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes kann von überwiegend stark gestörten Bodeneigenschaften ausgegangen werden. Lediglich im Bereich der vorhandenen Baumstandorte kann von weniger beeinträchtigten Bodeneigenschaften ausgegangen werden. Durch nach der Aufhebung mögliche Bau- und Erschließungs- vorhaben würde überwiegend in bereits stark geschädigte Bodeneigenschaften ein- gegriffen. Der Aufhebungsbereich befindet sich in einer Fläche, die im städtischen Altlastenka- taster als Altstandort Nr. 80217 eingetragen ist. Eine Gefährdung der Pfade Boden - Grundwasser, Boden - Luft oder Boden – Mensch ist im heutigen Zustand nicht zu erwarten. Die noch nicht bebaute Teilfläche im Aufhebungsbereich muss vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht werden. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 5.) Luftgüte: Der Aufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte (LUGI 1.3 – 1.4). Damit ist der Aufhebungsbereich unter lufthygienischen Aspekten grundsätz- lich für eine Wohnnutzung geeignet. Auf und entlang der Kalker Hauptstraße ist auf- grund des hohen durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) von über 16.000 Pkw-Einheiten mit einer hohen verkehrsbedingten Luftschadstoffimmission zu rechnen. Nach der Niederlegung der vorhandenen Baukörper kann eine gewisse Durchlüftung des Straßenraums unterstellt werden und damit eine Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV. für Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10, PM5) ange- nommen werden. Eine Messung oder Simulation von Luftschadstoffkonzentrationen liegt nicht vor. Im Rahmen einer möglichen Neubebauung nach der Aufhebung würden als neue Quellen von Luftschadstoffemissionen vermehrter Kfz-Verkehr (Anwohner, Angestell- te und Lieferverkehr) sowie die Gebäudeheizung implementiert. Es würde damit zu einer mäßigen Zunahme der Emission von Luftschadstoffen im und am Aufhebungs- bereich kommen. Damit käme es vermutlich auch zu einer geringfügigen Emission von Treibhausgas (Oxidation von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid). Hier greift die Energieeinspar-Verordnung (ENEV). Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 6.) Klima: Laut der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung liegt der Teilauf- hebungsbereich in der Klasse 5 – sehr hoch belastete Siedlungsfläche. Auch eine Neunutzung des heute unbebauten Teilgebietes würde aufgrund der geringen Flä- chengröße keine spürbare Veränderung des stadtklimatischen Zustandes auslösen. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 7.) Erschütterungen: Der Bereich der Aufhebung grenzt im Südwesten an die Gleist- rasse der Bahn AG Köln – Troisdorf. Auf der Strecke verkehren am Tag (06°° – 22°°) 253 S- und Regionalbahnen und nachts (22°° - 06°°) 60 S- und Regionalbahnen. Von den Zügen gehen bei der Vorbeifahrt im Nahbereich der Gleistrasse Erschütterungen aus. Diese fallen jedoch eher geringer aus, da keine Güterzüge auf der vorgenannten Trasse eingesetzt werden. Genaue Erkenntnisse dazu liegen nicht vor. Die nach der Aufhebung mögliche Bebauung wäre im Nahbereich der Bahntrasse den durch den Schienenverkehr ausgelösten Erschütterungen ausgesetzt. Inwieweit durch diese Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4051-2 in den Strassennahen Gebäudeteilen eingehalten werden, ist nicht bekannt. Eine entsprechende Prüfung wäre im Baugenehmigungsverfahren durch zu führen. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen.
Beschlussvorlage Rat
3651 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Dint Sa
Vorlagen-Nummer
2464/2019
Freigabedatum
21.08.2019
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03
- Stellungnahmen/Satzungsbeschluss -
Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zur Teilaufhebung des Bebauungsplan-Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70451/03 für das Gebiet zwischen der Bahnstraße Köln-Siegburg im Westen
und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden der Bebauung westlich der Trimbornstraße im
Osten, Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk abgegebenen Stellungnahmen gemäß
Anlage 4;
2. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70451/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach
§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.09.2019
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019
Rat 26.09.2019
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung (ehemals Problemstellung)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse
Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich
der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 18.08.2003 in Kraft ge-
treten.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße wurde
vom Vorhabenträger nicht realisiert. Der bisherige Vorhabenträger Malteser Hilfsdienst e.V. –MHD-
hat 2016 die noch nicht umgesetzten Bereiche im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung in
das Deutzer Feld an die Wohnungsbaugesellschaft (GAG Immobilien AG) veräußert.
Der Beschluss zur Teilaufhebung wurde am 21.09.2017 beschlossen und am 15.11.2017 b ekannt
gemacht.
In der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 14.12.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs.1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) durchgeführt.
Es wurde eine Stellungnahme vorgebracht.
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 18.04.2019 bis 17.05.2019.
Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte parallel zur Offenlage.
Zur Offenlage wurden keine planungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.
Zum Satzungsbeschluss wird formell auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt, da
die Teilaufhebung auf Grundlage des § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt. Der damalige Grundstückseigentü-
mer MHD hatte die Fristen für den 2. Bauabschnitt nicht eingehalten und damit soll gemäß § 12 Abs.6
BauGB die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben - und Erschließungsplan
nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Fristen durchgeführt wird.
Der Bereich der Teilaufhebung wird nun entsprechend des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens
mit dem Schwerpunkt Wohnungsbau von der Grundstückseigentümerin GAG bebaut.
Anlagen
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung
Anlage 3 verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich)
Anlage 4 Stellungnahme der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgebrachten Anregungen
Anlage 1 Geltungsbereich
455 Zeichen
Bereich der Teilaufhebung.DONHU+DXSWVWUDH Bebauungsplan 70451/03 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des vorhabenbezogenenBebauungsplanes 70451/030+'*HOlQGHLQ.|OQ.DON 0 10050 200300 Meter
Anlage 4 Anregungen aus der FÖB
3248 Zeichen
Anlage 4
/ 2
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03 –Arbeitstitel: MHD Ge-
lände in Köln-Kalk eingegangene Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Kalk vom
30.11.2017 bis zum 14.12.2017 durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Die für die Teilaufhebung relevanten Anregungen werden tabellarisch aufgeführt.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung,
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates kann die vollständige Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1 a) Die Verschiebung der viergruppigen Kinderta-
gesstätte aus dem B-Plan Barcelona Allee so-
wie die Verschiebung der Jugendeinrichtung
aus dem Bebauungsplan Barcelona Allee wird
kritisiert.
b) Es fehlt für ganz Köln eine Freiraumplanung
oder –konzept! Daher sind die vorhandenen
Freiflächen im Umfang zu erhalten und zu er-
weitern.
c) Der Stellplatzschlüssel sollte um 100 % auf Null
reduziert werden.
d) Die Ausstellung im Bürgeramt würde nicht
ortsüblich bekanntgemacht.
e) Unklar ist wie mit dem Industriezeugnis, der
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Im Rahmen des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wur-
den in dem empfohlenen Entwurf neben ca. 260 Wohneinheiten
auch die dringend notwendigen Belange der fehlenden Kita Plät-
ze sowie die einer Jugendeinrichtung berücksichtigt und in den
Entwurf integriert.
Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan sah für
den Bereich der Teilaufhebung mit der Festsetzung Mischgebiet
und einer GRZ von 0,8 eine sehr verdichtete Bebauung vor.
Freiflächen sind nicht vorhanden, da das Gelände vorher mit Bü-
rogebäuden bebaut und versiegelt war.
Die notwendigen Stellplätze ergeben sich aus den Anforderungen
der Bauordnung NRW und müssen im Rahmen der Baugeneh-
migung nachgewiesen werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt der
Stadt Köln am 22.11.2017 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Dampfmaschine wird im Plangebiet versetzt.
- 2 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Dampfmaschine, sinnvoll umgegangen wird.
Hierzu ist eine Verlegung zum Bürgerpark
denkbar, da dort eher dem früheren Einsatzort
zu.
f) Die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB
wird angezweifelt.
g) Es wird die Verdichtung als Hochhaus ange-
regt, um mehr Fläche für den Freiraum zu ge-
winnen.
Keine
keine
Das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens wurde im Vorfeld mit
dem Bauaufsichtsamt abgestimmt, um eine Einfügung gemäß §
34 BauGB zu gewährleisten.
Zum einen wurde das Ergebnis des Wettbewerbes umgesetzt,
zum anderen fügt sich das geforderte Hochhaus nicht nach § 34
BauGB ein.
Stand Datum
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2464/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.08.2019
- Erstellt
- 12.07.2019 12:24