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2464/2019

Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03 Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.08.2019

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Anlage 3 B-Plan (unmaßstäblich)

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Ansehen

Anlage 2 Satzungsbegründung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4 Anregungen aus der FÖB

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Ansehen

Anlage 3 B-Plan (unmaßstäblich)

131 Zeichen

Anlage 3
Stadtplanungsamt
Teilaufhebung MHD-Gelände 70451/03
verkleinerter vorhabenbezogender B - Plan
in Köln - Kalk
unmaßstäblich

Anlage 2 Satzungsbegründung

15369 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nummer 70451/03 
Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 
  
 
1. Rechtskraft des Bebauungsplanes 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der 
Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und 
der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in Kraft getreten. 
 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem Vorhaben-
träger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das Plangebiet 
ist nach den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte unterteilt. 
 
 
2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 
 
Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung 
der vorhandenen Bebauung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein Quar-
tiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 
 
1.Bauabschnitt: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage 
Grünebergstraße und der S-Bahn mit der Haltestelle Trimbornstraße ein allgemeines Wohn-
gebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der Tief-
garage nachgewiesen. 
 
Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem Festsetzungs-
katalog der Baunutzungsverordnung –BauNV .ם 
 
Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine Über-
schreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. 
 
Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsprechend der gestalterischen Zielvorstel-
lung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen Spielräumen fest-
gesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. 
 
Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit 
zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene 
Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen. 
 
Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private Grünflä-
chen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine inten-
sive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung durch 
verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen.

2. Bauabschnitt: 
Die angestrebte städtebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im 
festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der Geschossig-
keit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden.  
 
Die Ausweisung als Mischgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im Be-
reich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit der 
Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. 
 
Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 festgesetzt worden. Die GFZ Festsetzungen betragen zwi-
schen 2,4 und 3,8. 
 
Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild prä-
gen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden Höhenfestsetzun-
gen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. 
 
Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend 
erhalten bleiben. 
 
 
3. Grund der Teilaufhebung 
 
Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen Wohngebie-
tes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – an den Köl-
ner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet.  
 
Die öffentliche Erschließung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im Eigen-
tum der Stadt Köln. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der 
Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. 
 
Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur Reali-
sierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach In-
krafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet.  
 
Nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchführung des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die Stadt hat bei der dem Abwägungsgebot unterlie-
genden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die betroffenen öffent-
lichen und privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwägen. 
 
Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der 
Kalker Haupstraße teilaufgehoben.

4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
 
 
4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht 
 
Der Bereich der Teilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, 
Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem städti-
schen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. 
 
Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden. 
 
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 
BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit 
den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie 
Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. 
 
Durch die unmittelbare Nähe zum S-Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der nahegelege-
nen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen Nahverkehr 
erschlossen. 
 
Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist ge-
rade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. 
 
Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 
 
 
4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen 
 
Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages ge-
sicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 6 
BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
 
Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 
Abs. 1 BauGB ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im ur-
sprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation 
deutlich gerechter wird. 
 
Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs. 6 BauGB keine Ersatzansprüche aus 
§ 39 ff BauGB (Vertrauens- und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der 
Stadt Köln keine Kosten entstehen. 
 
Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in 
Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. 
 
Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung seiner 
Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom 
MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierten 
rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen. 
 
 
5 Vereinfachtes Aufhebungsverfahren "MHD-Gelände" - Umweltbelange 
 
Im Vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB wird von der Durchführung einer formalen 
Umweltprüfung gemäß § 2, Abs. 4 und der Erstellung eines Umweltberichtes gemäß Anlage 
1 zum BauGB abgesehen.

Betrachtet werden lediglich die im Bestand erkennbar erheblich betroffenen Umweltbelange. 
 
1.) Artenschutz: Festgestellt wurden im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung – 
Rückbau und nachfolgende Bebauung Kalker Hauptstraße 22-24 in Köln-Kalk, Kölner 
Büro für Faunistik, Juli 2017, die Vogelarten Mauersegler, Rabenkrähe, Ringeltaube, 
Straßentaube und Wacholderdrossel ohne Brutnachweis. Potenziell vorkommende, 
vom Gutachter als planungsrelevante Vogelarten eingestuft, sind Blauhänfling, Feld-
sperling, Fitis, Gelbspötter, Gimpel, Habicht, Haussperling, Klappergrasmücke, Klein-
specht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Sperber, Turmfalke, Wald-
kautz, Waldohreule und Wanderfalke. Lediglich für den Haussperling wurde an einem 
der Bestandsgebäude ein Brutnachweis erbracht. Anmerkung: Der Haussperling ist 
gemäß FIS Geschützte Arten NW nicht als planungsrelevant eingestuft. Der Wander-
falke könnte als Nahrungsgast auftreten. Für alle anderen Vogelarten ist ein Auftreten 
aufgrund fehlender Habitatausstattung des Plangebietes nicht zu erwarten.  
 
Im Rahmen von Baugenehmigungen sind Vermeidungsmaßnahmen zu zu prüfen, die 
eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten gemäß § 44 BNatSchG verhin-
dern. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 
2.) Pflanzen: Der Aufhebungsbereich weist insgesamt einen eher geringen Vegetations-
bestand auf. Im noch nicht bebauten Bereich sind von mittlerer ökologischer Wertig-
keit die vorhandenen Baumstandorte mit einheimischen, teilweise großkronigen 
Bäumen entlang der Bahntrasse. Weiterhin existieren kleinere Flächen mit Scherra-
sen und im Bereich der niedergelegten Verwaltungsgebäude derzeit offene Flächen. 
 
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in den Vegetationsbestand 
möglich. Dann müsste geprüft werden, ob und welche Bäume unter die Baumschutz-
satzung der Stadt Köln fallen, Für deren Fällung wäre dann ein Ausgleich in monetä-
rer Form oder als Ersatzpflanzung zu leisten. Eingriffe in andere Vegetationsformen 
wären nicht ausgleichspflichtig.  
3.) Lärm: Der Aufhebungsbereich ist heute hoch vorbelastet durch Straßen- und Schie-
nenverkehr. Straßenverkehrslärm wirkt von der Kalker Hauptstraße und der Grüne-
bergstraße, Schienenverkehrslärm wirkt von der Trasse der Bahn AG Köln – Trois-
dorf, Streckenabschnitt Köln-Deutz – Köln-Kalk auf den Aufhebungsbereich ein.  
 
Verkehrslärm: Gemäß der "Schalltechnischen Untersuchung zum Außenlärm Bebau-
ungsplan Kalker Hauptstraße 22-24 in 5113 Köln-Kalk, DAU cologne, September 
2017" wurden im Tagzeitraum (06°° - 22°° Uhr) an möglichen Fassaden zur Kalker 
Hauptstraße maximale Lärmpegel von > 65 bis 71 dB(A) ermittelt. An möglichen 
bahnzugwandten Fassaden werden Pegel von 58 bis 73 dB(A) ermittelt. Im Nacht-
zeitraum (22°° - 06°° Uhr) werden entlang der Kalker Hauptstraße Lärmpegel von 64 
bis 68 dB(A) und entlang der Schienentrasse von 53 bis 70 dB(A). Damit sind die Be-
urteilungspegel gemäß DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 / 45 
dB(A) tags / nachts sowohl tags als auch nachts erheblich überschritten. Die entspre-
chenden Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI) von 60 / 50 dB(A) sind teilweise 
tags und nachts ebenfalls erheblich überschritten. 
 
Gewerbelärm: Gegenüber dem Aufhebungsbereich liegt ein Einkaufszentrum. Von 
dessen obersten Parkdeck gehen Gewerbelärmemissionen aus. Im Aufhebungsbe-
reich erreichen die Gewerbelärmimmissionen an möglichen zugewandten Fassaden 
maximale Lärmpegel am Tag von 69 db(A). Damit wäre der Immissionsrichtwert 
(IWR) der TA Lärm für ein MI eingehalten, für ein WA um vier dB(A) überschritten. Mit 
einem maximalen Pegel von 42 dB(A) sind im Nachtzeitraum die IRW sowohl für ein 
WA als auch ein MI sicher eingehalten.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein zukünftig mögliches Bauvor-
haben wäre auch mögliche Lärmemissionen und –immissionen aus einer Neubebau-
ung zu ermitteln. Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 
4.) Boden / Altlasten: Aufgrund der vorhandenen bzw. der Vornutzungen im noch um-
gesetzten Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes kann von überwiegend 
stark gestörten Bodeneigenschaften ausgegangen werden. Lediglich im Bereich der 
vorhandenen Baumstandorte kann von weniger beeinträchtigten Bodeneigenschaften 
ausgegangen werden. Durch nach der Aufhebung mögliche Bau- und Erschließungs-
vorhaben würde überwiegend in bereits stark geschädigte Bodeneigenschaften ein-
gegriffen. 
 
Der Aufhebungsbereich befindet sich in einer Fläche, die im städtischen Altlastenka-
taster als Altstandort Nr. 80217 eingetragen ist. Eine Gefährdung der Pfade Boden - 
Grundwasser, Boden - Luft oder Boden – Mensch ist im heutigen Zustand nicht zu 
erwarten. Die noch nicht bebaute Teilfläche im Aufhebungsbereich muss vor einer 
Bebauung nutzungsorientiert untersucht werden. 
 
Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 
5.) Luftgüte: Der Aufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte (LUGI 1.3 
– 1.4). Damit ist der Aufhebungsbereich unter lufthygienischen Aspekten grundsätz-
lich für eine Wohnnutzung geeignet. Auf und entlang der Kalker Hauptstraße ist auf-
grund des hohen durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) von über 
16.000 Pkw-Einheiten mit einer hohen verkehrsbedingten Luftschadstoffimmission zu 
rechnen. Nach der Niederlegung der vorhandenen Baukörper kann eine gewisse 
Durchlüftung des Straßenraums unterstellt werden und damit eine Einhaltung der 
Grenzwerte der 39. BImSchV. für Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10, PM5) ange-
nommen werden. Eine Messung oder Simulation von Luftschadstoffkonzentrationen 
liegt nicht vor. 
Im Rahmen einer möglichen Neubebauung nach der Aufhebung würden als neue 
Quellen von Luftschadstoffemissionen vermehrter Kfz-Verkehr (Anwohner, Angestell-
te und Lieferverkehr) sowie die Gebäudeheizung implementiert. Es würde damit zu 
einer mäßigen Zunahme der Emission von Luftschadstoffen im und am Aufhebungs-
bereich kommen. Damit käme es vermutlich auch zu einer geringfügigen Emission 
von Treibhausgas (Oxidation von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid). Hier greift die 
Energieeinspar-Verordnung (ENEV). 
Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 
6.) Klima: Laut der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung liegt der Teilauf-
hebungsbereich in der Klasse 5 – sehr hoch belastete Siedlungsfläche. Auch eine 
Neunutzung des heute unbebauten Teilgebietes würde aufgrund der geringen Flä-
chengröße keine spürbare Veränderung des stadtklimatischen Zustandes auslösen.  
Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen. 
7.) Erschütterungen: Der Bereich der Aufhebung grenzt im Südwesten an die Gleist-
rasse der Bahn AG Köln – Troisdorf. Auf der Strecke verkehren am Tag (06°° – 22°°) 
253 S- und Regionalbahnen und nachts (22°° - 06°°) 60 S- und Regionalbahnen. Von 
den Zügen gehen bei der Vorbeifahrt im Nahbereich der Gleistrasse Erschütterungen 
aus. Diese fallen jedoch eher geringer aus, da keine Güterzüge auf der vorgenannten 
Trasse eingesetzt werden. Genaue Erkenntnisse dazu liegen nicht vor. 
 
Die nach der Aufhebung mögliche Bebauung wäre im Nahbereich der Bahntrasse 
den durch den Schienenverkehr ausgelösten Erschütterungen ausgesetzt. Inwieweit 
durch diese Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4051-2 in den Strassennahen 
Gebäudeteilen eingehalten werden, ist nicht bekannt. Eine entsprechende Prüfung 
wäre im Baugenehmigungsverfahren durch zu führen. 
Für die Aufhebung ergeben sich keine Konsequenzen.

Beschlussvorlage Rat

3651 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2464/2019 
Freigabedatum 
 21.08.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03  
- Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - 
Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zur Teilaufhebung des Bebauungsplan-Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70451/03 für das Gebiet zwischen der Bahnstraße Köln-Siegburg im Westen 
und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden der Bebauung westlich der Trimbornstraße im 
Osten, Arbeitstitel: "MHD Gelände" in Köln-Kalk abgegebenen Stellungnahmen gemäß 
Anlage 4; 
2. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70451/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach 
§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.09.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung (ehemals Problemstellung) 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse 
Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich 
der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 18.08.2003 in Kraft ge-
treten. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße wurde 
vom Vorhabenträger nicht realisiert. Der bisherige Vorhabenträger Malteser Hilfsdienst e.V.  –MHD-
hat 2016 die noch nicht umgesetzten Bereiche im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung in 
das Deutzer Feld an die Wohnungsbaugesellschaft (GAG Immobilien AG) veräußert. 
 
Der Beschluss zur Teilaufhebung wurde am 21.09.2017 beschlossen und am 15.11.2017 b ekannt 
gemacht. 
 
In der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 14.12.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Abs.1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) durchgeführt. 
 
Es wurde eine Stellungnahme vorgebracht. 
 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 18.04.2019 bis 17.05.2019. 
Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte parallel zur Offenlage. 
 
Zur Offenlage wurden keine planungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben. 
 
Zum Satzungsbeschluss wird formell auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt, da 
die Teilaufhebung auf Grundlage des § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt. Der damalige Grundstückseigentü-
mer MHD hatte die Fristen für den 2. Bauabschnitt nicht eingehalten und damit soll gemäß § 12 Abs.6 
BauGB die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben - und Erschließungsplan 
nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Fristen durchgeführt wird. 
 
Der Bereich der Teilaufhebung wird nun entsprechend des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
mit dem Schwerpunkt Wohnungsbau von der Grundstückseigentümerin GAG bebaut. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1   Übersichtsplan 
Anlage 2   Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 
Anlage 3   verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
Anlage 4   Stellungnahme der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
       vorgebrachten Anregungen

Anlage 1 Geltungsbereich

455 Zeichen

Bereich der Teilaufhebung.DONHU+DXSWVWUD‰H
Bebauungsplan 70451/03
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des vorhabenbezogenenBebauungsplanes 70451/030+'*HOlQGHLQ.|OQ.DON
0 10050 200300 Meter

Anlage 4 Anregungen aus der FÖB

3248 Zeichen

Anlage 4 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren  
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70451/03 –Arbeitstitel: MHD Ge-
lände in Köln-Kalk eingegangene Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Kalk vom 
30.11.2017 bis zum 14.12.2017 durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Die für die Teilaufhebung relevanten Anregungen werden tabellarisch aufgeführt. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates kann die vollständige Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 a) Die Verschiebung der viergruppigen Kinderta-
gesstätte aus dem B-Plan Barcelona Allee so-
wie die Verschiebung der Jugendeinrichtung 
aus dem Bebauungsplan Barcelona Allee wird 
kritisiert. 
 
b) Es fehlt für ganz Köln eine Freiraumplanung 
oder –konzept! Daher sind die vorhandenen 
Freiflächen im Umfang zu erhalten und zu er-
weitern. 
 
c) Der Stellplatzschlüssel sollte um 100 % auf Null 
reduziert werden. 
 
d) Die Ausstellung im Bürgeramt würde nicht 
ortsüblich bekanntgemacht. 
  
e) Unklar ist wie mit dem Industriezeugnis, der 
Keine 
 
 
 
 
 
 
Keine 
 
 
 
 
 
Keine 
 
 
 
Keine  
 
 
 
Keine 
Im Rahmen des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wur-
den in dem empfohlenen Entwurf neben ca. 260 Wohneinheiten 
auch die dringend notwendigen Belange der fehlenden Kita Plät-
ze sowie die einer Jugendeinrichtung berücksichtigt und in den 
Entwurf integriert. 
 
 
Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan sah für 
den Bereich der Teilaufhebung mit der Festsetzung Mischgebiet 
und einer GRZ von 0,8 eine sehr verdichtete Bebauung vor. 
Freiflächen sind nicht vorhanden, da das Gelände vorher mit Bü-
rogebäuden bebaut und versiegelt war. 
 
Die notwendigen Stellplätze ergeben sich aus den Anforderungen 
der Bauordnung NRW und müssen im Rahmen der Baugeneh-
migung nachgewiesen werden. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt der 
Stadt Köln am 22.11.2017 ortsüblich bekannt gemacht. 
 
 
Die Dampfmaschine wird im Plangebiet versetzt.

- 2 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Dampfmaschine, sinnvoll umgegangen wird. 
Hierzu ist eine Verlegung zum Bürgerpark 
denkbar, da dort eher dem früheren Einsatzort 
zu. 
 
f) Die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB 
wird angezweifelt. 
 
 
g) Es wird die Verdichtung als Hochhaus ange-
regt, um mehr Fläche für den Freiraum zu ge-
winnen. 
 
 
 
 
 
 
 
Keine 
 
 
 
 
keine 
 
 
 
 
 
 
Das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens wurde im Vorfeld mit 
dem Bauaufsichtsamt abgestimmt, um eine Einfügung gemäß § 
34 BauGB zu gewährleisten. 
 
 
Zum einen wurde das Ergebnis des Wettbewerbes umgesetzt, 
zum anderen fügt sich das geforderte Hochhaus nicht nach § 34 
BauGB ein. 
    
    
    
    
    
Stand Datum

Beratungsverlauf (3)

12.09.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2019 Rat
TOP 12.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2464/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.08.2019
Erstellt
12.07.2019 12:24