Mandari Insight

3071/2022

Anpassung Nutzungskonzept für die zentralen Innenstadtplätze für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2023

Beschlussvorlage Ausschuss 24.10.2022

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Angepasstes Vergabekonzept für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Angepasstes Vergabekonzept für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

65427 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 3071/2022: modifiziertes Vergabekonzept 2023 
Stand 11.10.2022 
 
Vergabekonzept für Veranstaltungen 
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt 
für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 
    Seite 
   Präambel 5 
1.   Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 
2.   Anwendungsbereich 7 
 2.1  Geltungsbereich 7 
 2.2  Nicht erfasste Veranstaltungen 7 
3.   Charakterisierung des Innenstadtbereichs  8 
 3.1  Linksrheinisch  8 
 3.2  Rechtsrheinisch 8 
 3.3  Publikumsmagneten 9 
 3.4  Verkehr 9 
4.   Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen-
stadtplätze 
9 
 4.1  Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe-
stimmungen 
9 
 4.2  Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter 
dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge-
hend öffentlichen Interesses  
12 
 4.3  Gestaltung der Veranstaltungsfläche/Zeltveran-
staltungen 
13 
 4.4  Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 
  4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad/Belastungsre-
duktion 
14 
  4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 14

2 
 
 
  4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi-
onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 
15 
 4.5  Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun-
gen 
16 
  4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 16 
  4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 16 
  4.5.3 Zirkusveranstaltungen 16 
5.   Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra-
len Innenstadtplätze 
17 
 5.1  Roncalliplatz 18 
  5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 
 5.2  Alter Markt 20 
  5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 20 
  5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
20 
  5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 20 
  5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 21 
 5.3  Heumarkt 21 
  5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
22 
  5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 
 5.4  Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwi-
schen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 
23

3 
 
 
  5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
24 
  5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 24 
 5.5  Neumarkt 25 
  5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 25 
  5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
26 
  5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 26 
  5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 26 
 5.6  Rudolfplatz 27 
  5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
27 
  5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 
 5.7  Wallrafplatz 29 
6.   Entscheidungszuständigkeiten 30 
 6.1  Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge-
meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales (AVR) 
30 
 6.2  Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung 
30 
  6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 30 
  6.2.2 Kurznutzungen 30 
7.   Verfahrensregelungen 31 
 7.1  Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 31 
 7.2  Beweissicherungsverfahren 31

4 
 
 
 7.3  Sonstiges 32 
8.   Berichtspflichten 32 
9.   Salvatorische Klausel 32

5 
 
 
Vergabekonzept 
für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der 
 Kölner Innenstadt 
             
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei 
namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. 
 
Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine 
zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu 
verstehen, die dem öffentlichen Leben dient.  
„Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger so-
wie Besucherinnen und Besucher der Stadt Köln sollen freien Platzraum als Ort 
städtischer Identifikation erleben können.  
 
Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua-
litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be-
deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf-
rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver-
anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. 
Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise ein-
geschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der 
Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die 
nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau 
i.S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen-
stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre-
publik – über 137.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes 
Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. 
 
Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als 
„Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen 
Freiräumen und - i.S. eines zielorientierten Standortmarketings- ausgewählten 
qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. 
Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte 
zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten  
zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An-
wohnerinnen und Anwohner sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Le-
bensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu brin-
gen. Übermäßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der 
Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- 
und Verkehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standortför-
dernde mangelnde Veranstaltungsqualität.

6 
 
 
Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue-
rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich-
keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis 
der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung 
des Platz- und Freiraumcharakters. 
 
Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher 
nach 3 Jahren erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskrite-
rien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten 
und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschrei-
ben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu 
präzisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt-
plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolf-
platz, anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. 
 
Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, Einfluss auf Anzahl, Art, Qua-
lität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise 
auch dem primären Zwec k eines städtischen Platzes als Freifläche für Begeg-
nungen Rechnung zu tragen.  Ein Ausufern von beantragten Sondernutzungen 
soll so verhindert werden.

7 
 
 
1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 
 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent-
lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver-
waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be-
rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege-
setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un-
ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh-
lerfreie Ermessensausübung.  
 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen-
verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson-
dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
03.10.2012 (im Internet abrufbar unter : http://www.stadt-koeln.de/mediaas-
set/content/satzungen/sondernutzungssatzung_03_10_2012.pdf) 
 
Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes-
konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be-
schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon-
zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen.  
 
Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert 
durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst-
bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die 
Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
(AVR) sowie die Verwaltung. 
 
 
 
2. Anwendungsbereich 
 
 
2.1. Geltungsbereich 
 
Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den 
folgenden zentralen Innenstadtplätzen: 
 
 Roncalliplatz 
 Alter Markt 
 Heumarkt 
 Rheingarten 
 Neumarkt 
 Rudolfplatz

8 
 
 
2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen 
 
Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: 
 
 Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) 
 
 Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset-
zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-de-
mokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahlkampf-
veranstaltungen) 
 
 Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra-
tionsrecht stehen (z.B. „Parade“ zum CSD) 
 
 Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen 
 
 Public Viewing oder „Fan-Park“. 
Hierbei handelt es sich um eine neue Veranstaltungsform für die Breitenwir-
kung von Sport-, Europa- oder Weltmeisterschaften. Diese Veranstaltungsfor-
men sind auch weiterhin eigenständig unter Berücksichtigung der Vorbelastung in 
den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Landesimmissionsrecht zu betrachten. 
Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. Lärmgrenzwerte) für eine Durchfüh-
rung in der Innenstadt gegeben sein sollten, wird der Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales gesondert über die 
Nutzung der von diesem Konzept erfassten Platzflächen entscheiden. 
 
 
 
3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 
 
 
3.1 Linksrheinisch 
 
Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucherin-
nen und Besucher das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als 
Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstät-
ten, Einkaufszonen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller 
Art einschließlich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und 
Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks ver-
deutlicht im wachsenden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln.  
 
 
3.2 Rechtsrheinisch 
 
Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, 
der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena.

9 
 
 
Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter-
bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs-
plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung.  
 
 
3.3  Publikumsmagneten 
 
Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und 
Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung 
der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei-
berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro-
senmontagszug.  
 
Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre 
durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums-
andrang wie z.B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum 
Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf 
den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und jüngst auch die Kölner Lichter ge-
prägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung 
eine neue Veranstaltungstradition begründen. 
 
 
3.4 Verkehr 
 
Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver-
kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf-
rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im In-
dividualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. 
 
Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen-
stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi-
tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. 
 
Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, 
Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich 
durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20.Jahrhunderts geschaffen. Durch die 
enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der 
Durchführung von Veranstaltungen notwendig.   
 
 
 
4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder 
Vergabe der o.g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen 
zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten 
platzspezifischen Kriterien zu beachten.

10 
 
 
4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbestimmungen 
 
Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin-
blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal-
tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde-
rungen erfüllen: 
 
 Exklusivität, d.h. keine Doppelungen (keine gleichen Veranstaltungen in der 
erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung 
 
 Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und des zentralen Standort-
marketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z.B. auch kulturelle 
Veranstaltungen mit Spitzenkünstlerinnen und –künstlern 
 
 Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektrums durch Veranstal-
tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung 
 
 Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des seit 1823 bestehenden 
Straßenkarnevals 
 
 Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen 
 
 Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanungen  
 
 Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbesondere in den Bereichen 
der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus 
 
Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf 
ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. 
 
Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen 
setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeitglei-
chen Veranstaltungen vermieden werden. 
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete Anga-
ben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und Da-
ten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. 
 
Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein-
schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:  
 
 ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau 
 
 einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf-
bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf-
stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus 
den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.)

11 
 
 
 
 ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept, indem  
 
a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungswegsituation beschrie-
ben wird, 
b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird 
c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berücksichtigung der dazu 
notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist 
d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Auf- und Abbauphase der 
Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr-
zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird 
e) der Ordnereinsatz geregelt wird und 
f)   die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind, 
 
 Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom-
men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher  
Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, 
wenn  
a) der jeweilige Veranstalter – sofern nicht ohnehin rechtlich vorge-
schrieben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das 
Radverkehrsnetz einrichtet und 
b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl 
von mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Ein-
trittskarte die Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). 
 
 die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines behördlich ange-
ordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatzkon-
zeption 
 
 ein eigenständiges Beschwerdemanagement während der Veranstaltung so-
wie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung einer Ansprechpartnerin 
bzw. eines Ansprechpartners für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung 
einer Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartners auch bei Subunternehmen 
bzw. nachgeordneten Auftragnehmern, die zuständig und im Sinne des Ge-
samtkonzeptes wie ein Betreiber verantwortlich sind. 
 
 die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven 
Veranstaltungen 
 
 ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen 
und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um-
fasst. 
 
  Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vorzulegen. 
 
Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu 
stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten

12 
 
 
Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im 
April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationa-
les erhält dabei jeweils eine Übersicht über die beantragten und bereits von der 
Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht einge-
halten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von der 
Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem Aus-
schuss ebenfalls vorzulegen. 
 
Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1-2 Jahre andauernde 
Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. 
Um den Veranstaltern die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesi-
cherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefällen 
bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die termin-
lich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine 
qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Bedeu-
tungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später einge-
henden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend 
positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er-
fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs-
verfahren eingeleitet.  
Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran-
staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre-
chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver-
anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen 
mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z.B. Opern- oder Konzertveranstaltun-
gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstlern.)  
 
Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die 
Erlaubnisbehörde durchgeführt. 
 
 
4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si-
cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses 
 
Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe-
halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentli-
chen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgrup-
pen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von unterge-
ordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein-
richtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -flä-
chen zu verweisen. 
 
Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als 
Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen 
Bebauung zu gestalten, hat der jeweilige Veranstalter für eine Inanspruch-
nahme eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Veranstal-
tung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events,

13 
 
 
Ausstellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hallen- oder 
Saalveranstaltung nicht möglich ist. 
 
Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze , 
auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kom-
men. 
 
Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits 
begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl-
ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem 
Himmel“ konzipiert sind 
 
 
4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen 
 
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes 
der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich-
keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und 
Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf-
bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber 
sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei-
ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu 
Bäumen muss ausreichend bemessen sein. 
 
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter 
Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen. 
Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi-
gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen 
der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Geneh-
migung zu erfassen. 
 
Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt 
sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- 
und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nut-
zung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die 
Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu 
zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zelt-
veranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter. 
 
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei-
nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt-
plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war 
beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen 
nur mit Umwegen möglich.  
 
Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei-
flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als

14 
 
 
innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge-
nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von 
Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) 
i.S.e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platzflä-
che. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeingebrauchs 
im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Groß-
raumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die 
Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugäng-
lich sein. 
 
Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf-
wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche-
rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si-
cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. 
 
Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß-
zeltveranstaltungen mehr zugelassen. 
Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem 
Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine 
Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. 
 
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche 
Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 
 
 
4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 
 
Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz 
zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen 
Anteil an Wohnbevölkerung, so dass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun-
gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh-
ner und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse mög-
lichst gering zu halten. 
 
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner-
schutz. 
 
 
4.4.1  Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastungsreduktion 
 
Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen-
den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt-
plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas-
tung für die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetrei-
benden zu minimieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist 
darauf zu achten, dass keine Überbelastungen entstehen.

15 
 
 
Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch 
den AVR, werden die Anliegerinnen und Anlieger in angemessener Form betei-
ligt. 
 
Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab-
hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 
 
 
4.4.2  Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 
 
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt-
plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platz-
spezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. 
 
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) 
dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und 
Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von 
mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. 
 
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal-
tung auf die geringst mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih-
nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 
 
 
4.4.3  Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei 
lärmintensiven Veranstaltungen 
 
Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und 
Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von 
Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden 
Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung 
hat der Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprognosegut-
achten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner 
Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. 
 
Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend 
nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. 
Auf der Grundlage dieses Erlasses besteht für lärmintensive Veranstaltungen 
im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die 
Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach 
der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so 
genannte „seltene Ereignisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro 
akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzu-
lassen. 
 
Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen 
mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues-
ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein-

16 
 
 
zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes-
umweltministerium können in einem Lärmquartier1 an bis zu 5 Veranstaltungs-
tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe-
gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze 
nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die 
o.g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit-
lärmrichtlinie anzurechnen. 
 
Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions-
schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf 
den zentralen Innenstadtplätzen in o.g. Umfang nur noch für Großveranstaltun-
gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück-
sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen 
werden.  
 
Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen 
in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen erfor-
derlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd aus-
wirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegangen. 
 
 
 
4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 
 
 
4.5.1  Informations- und Werbeveranstaltungen 
 
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von 
Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät-
zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf-
gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be-
deutung (z.B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anlie-
gern bestehen. 
 
Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent-
liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben-
stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind sol-
che Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anlässen 
(z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zu-
sammenhängen. 
 
 
4.5.2  Besondere Kriterien für Marktplätze 
 
In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen 
Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur 
                                                
1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt.

17 
 
 
Verfügung. 
 
Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Altstadt-
plätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezial-
märkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich 
das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte 
Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen 
(Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). 
Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson-
dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre-
quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur 
Minimierung der Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr 
zulässig. 
 
 
4.5.3  Zirkusveranstaltungen 
 
Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen 
nicht zugelassen. 
 
Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt 
zugelassen, die 
 
 im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, 
 oberzentrale Bedeutung hat und 
 auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem Platz verzichtet 
 
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich-
modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist zu gewährleisten. 
 
 
 
5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel-
len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen 
jede Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar.  
 
Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ 
benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste-
hen, die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei-
nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. 
 
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel-
beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem je-
weiligen Veranstalter daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder 
Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung entsteht 
grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis.

18 
 
 
 
Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge-
lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insbes. zu 
geringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) 
nicht entspricht. 
 
Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen 
Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal-
tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk-
malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent-
sprechen. 
 
Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige 
Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus 
kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz-
spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge-
sichtspunkten (z.B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-
verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen 
pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann.  
 
 
5.1 Roncalliplatz 
 
Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell 
bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 
sowie jährlich 6 Mio. Besucherinnen und Besuchern aufgrund seiner hohen sak-
ralen Bedeutung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt so-
wohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zentra-
len Anziehungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindruckenden 
Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands.  
 
Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst 
durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch 
Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, 
einen freien Blick auf den Dom zu erhalten.  
Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der 
Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun-
nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig).  
Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur 
Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal-
tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und 
der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 
 
 
5.1.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche sowie kirchlicher Einrich-
tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie

19 
 
 
kirchliche Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli-
scher Kirchentag)  
 
 Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober-
zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als 
Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von 
wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern-/Schauspielaufführungen 
während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) 
 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.1.2  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportveranstaltungen 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen  
 Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharakter einschließlich Kir-
mesveranstaltungen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 CSD 
 Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen 
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 
 
 
 
5.1.3  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit 
der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen 
zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen 
des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt.  
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. 
 
 „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1. Spiegelstrich werden auf-
grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben 
hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell 
auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen 
Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes.  
 
Daher stellt eine Nichtberücksichtung als Veranstaltung keine Verletzung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sonstige 
Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Großver-
anstaltungen (z.B Weltjugendtag).

20 
 
 
 
 Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine anderen Veranstaltungen 
im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. 
 
 Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstterrasse gelegenen „Petrus-
brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert 
werden. Neben der Einhaltung der 3m Schutzzone rund um den Petrusbrun-
nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen 
in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- 
nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser 
Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder 
aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die-
sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. 
 
 Während der Gottesdienst- und Andachtzeiten im Dom ist die Benutzung 
elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von 
musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. 
 
 Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom-
kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. 
Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen 
dürfen nicht gestört werden. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtru-
hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.  
 
 Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanischen Museum, 
zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf-
bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit 
der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss 
aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m 
zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. 
 
 Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.2 Alter Markt 
 
 Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seinen historischen Charakter, 
die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung 
und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie 
und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist 
aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, 
sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ist.

21 
 
 
5.2.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben 
eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi-
nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik 
an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die 
Macht in den Händen.  
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika).  
 
 
5.2.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11. 
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 Bühne zum Christopher Street Day (CSD) 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.2.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen 
mit Gewinnerzielungsabsicht 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen. 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen 
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen

22 
 
 
5.2.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen.  
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs-
freien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran-
staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent-
sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren-
zung möglich. 
 
 Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 22:00 Uhr zu beenden. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der 
CSD und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 
5.3 Heumarkt  
 
 Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze Kölns (ehemali-
ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, 
die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker-
punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt,  
Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt-
stadt und zur Rheinuferpromenade. 
5.3.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, 
insbesondere die Opening- Begleitveranstaltungen zu besonderen 
sportlichen Weltereignissen in Köln 
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern

23 
 
 
 Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/Bestellung von Waren) 
dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, 
wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er-
schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de-
nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden  
 
 
5.3.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11.  
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 01.-Mai-Feier des DGB 
 Bühne zum CSD 
 Weihnachtsmarkt 
 Kölner Weinwoche 
 Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte-
ten Erscheinungsbild.  
 Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 
 
 
5.3.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen  
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen 
 
 
5.3.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Für beson-
dere sportliche Weltereignisse in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameister-
schaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) werden bis zu 2 wei-
tere Veranstaltungen ausschließlich für die Begleitveranstaltung des vorge-
nannten sportlichen Weltereignisses in Köln zugelassen.

24 
 
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei-
nem veranstaltungsfreien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere 
für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. 
für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeu-
tung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Be-
grenzung möglich. 
 
 Veranstaltungsende grundsätzlich 22:00 Uhr. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Alter Markt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD 
und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgängerinnen und Fußgänger über die 
Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei 
Veranstaltungen berücksichtigt werden.  
 
 Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kostenfrei für die Besuche-
rinnen und Besucher sein. 
 
 
5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade zwischen Deutzer 
Brücke und Hohenzollernbrücke 
 
 Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rhein, als Bestandteil des 
Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im 
Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neu gestaltet. Die 
Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän-
gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe-
schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver-
anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- 
und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. 
Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte 
Platzfläche.

25 
 
 
 Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstadtbereich typischerweise 
prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri-
mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß-
gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün-
den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz.  
  
Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende 
nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, ei-
ner weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 
 
  
5.4.1 zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade 
 
Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal-
tung i.S.d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr 
Rechte für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kin-
der dafür ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der be-
kannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 
 
 
5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinufer-
promenade 
 
Keine Veranstaltung i.S.d. Konzeptes sind die zunehmend überregional be-
kannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. 
Aufgrund der Verlagerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Hohen-
zollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinboule-
vards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten 
und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der 
Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-Ade-
nauer-Ufers als Zuschauerbereich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und 
die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit überwie-
gend nur als Zu- und Ablauffläche. 
 
Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Sylvester gilt nach wie vor, 
dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser 
Bereich wird von zahlreichen Zuschauerinnen und Zuschauern der am Rhein 
stattfindenden Feuerwerke genutzt. 
 
 
5.5 Neumarkt 
 
Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter 
Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen-
stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823

26 
 
 
durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen-
montagszug genutzt.  
Der Neumarkt wird von Veranstaltern, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, 
alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der 
zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberirdisch. 
Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innenstadt-
parkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahr-
zeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Hauptver-
kehrsadern für den Individualverkehr dar. 
Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be-
baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren 
stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem 
Dom über die Hohe Str. -Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufs-
meile in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 
2016- dar.2 
 
 
5.5.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauch-
tums dienen, insbesondere Karneval 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung 
das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen durch City-Marketing 
ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten)  
 
 Sportveranstaltungen 
 
 Volksfeste mit Schaustellergeschäften 
 
 Informationsveranstaltungen 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonsti-
ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma-
ximal 3 pro Jahr   
                                                
2 Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobilien-
bereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbe-
suchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen  
nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de).

27 
 
 
 
 Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 dieses Konzeptes beschrie-
benen Maßgaben.  
 
 
5.5.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmherrschaft des Festkomitee 
Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel-
barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich 
 Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag  
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.5.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen  
 Trödelmärkte 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 
 
5.5.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 25 Veranstaltungen zulässig.  
 
 Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträchtigt werden. 
 
 Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert werden. Insbesondere ist auf 
der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver-
anstaltungen untersagt. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgängerüberweg Rich-
modstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumarktes 
sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden 
Fall erhalten bleiben. 
 
 Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbesondere der Stauraum 
für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 
 
 
5.6 Rudolfplatz 
 
Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnentor-
burg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzfläche 
in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestaltung

28 
 
 
der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der 
zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. 
 
Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In-
nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 
 
 
5.6.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika).  
 
 Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltungen im Quartal 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger 
Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 
3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 
 
 
5.6.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Weihnachtsmarkt 
 Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Marathon 
 
 
5.6.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportwettbewerbe 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 Produktwerbungen 
 Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassungsfähigen Spezial-
märkten) 
  
5.6.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltungen zulässig

29 
 
 
● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzollernring und Hahnen-
straße darf nicht behindert werden 
 
●  Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt 
werden 
 
●  Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen 
Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden 
 
● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise freigehalten werden 
 
●  Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m 
einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstandsgrenze. 
 
●  Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs-
verfahren zu beteiligen. 
 
●  Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.7 Wallrafplatz 
 
 Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequentierten Fußgängerzonen 
Hohe Str. und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Aufwer-
tung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und rela-
tiv geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen ungeeig-
net. 
 
 Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzfläche ist grundsätzlich 
ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An-
fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z.B. für den Bereich der 
Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem 
Grunde können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger-
schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden.   
 
 Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Inanspruchnahmen durch 
die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum 
für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo-
rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert 
wurde.

30 
 
 
6. Entscheidungszuständigkeiten 
 
 
6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine  
Verwaltung/Vergabe/Internationales 
 
Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.06.2007 hat der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän-
digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. 
ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungser-
laubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 10 Abs. 
1 Ziffer 7b. ZustO). 
 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung 
 
 
6.2.1  Zulassungsfähige Regelbeispiele 
 
Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In-
nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei-
spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung 
des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt 
für öffentliche Ordnung übertragen. 
 
 
6.2.2  Kurznutzungen 
 
Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat-
tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und 
Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi-
fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 
4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmittel-
bar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen 
als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszuständig-
keit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar geneh-
migt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es 
wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen 
Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. 
Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein.  
 
Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag 
durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, 
die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag 
vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden.

31 
 
 
 7 Verfahrensregelungen 
 
 
7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 
 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung 
zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver-
waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 10 Abs. 1 Ziffer 
7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der 
Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegen-
heit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen 
Platzvergaben und -reservierungen. 
 
 
7.2 Beweissicherungsverfahren 
 
Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, 
dem Veranstalter nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Be-
ginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Un-
terhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren 
durchzuführen. 
 
Durch Anordnung von Auflagen 
 
 wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspflicht übertragen und er 
haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder 
Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veran-
staltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platz-
fläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst 
Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im 
Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
 haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Straßenlandes nebst Zubehör, 
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne 
Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht 
worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusam-
menhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus-
schließlich von der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) 
auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht 
nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung 
der Veranstaltung entstanden ist.  
 
Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

32 
 
 
Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-ma-
chung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) wer-
den separat angefordert. 
 
Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer 
eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Aufwendungen der 
Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: 
 
a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderungen, 
b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung während der Auf- und Abbau-
phasen und auch während der Veranstaltung. 
 
 
 
7.3 Sonstiges 
 
Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag 
einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand 
der Platzvergaben und -reservierungen. 
 
Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen 
soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. 
 
Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau-
konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent-
sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen-
den Platz beigefügt. 
Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende o-
der Interessengemeinschaften) werden vor der Genehmigung - ggf. vor der Ent-
scheidung durch den AVR - in angemessener Form beteiligt. 
 
Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu-
rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 
 
8.  Berichtspflichten 
 
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung 
der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn-
voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und 
dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe-
richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus-
schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales wer-
den die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört. 
 
9. Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer-
den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Beschlussvorlage Ausschuss

8631 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 3071/2022 
Freigabedatum  24.10.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung Nutzungskonzept für die zentralen Innenstadtplätze für den Zeitraum 01.01. - 
31.12.2023  
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales beschließt die 
beigefügte, vorzeitige Änderung des „Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen 
der Kölner Innenstadt“ für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2023 (Anlage). 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.10.2022 
Wirtschaftsausschuss 17.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales (AVR) beschloss am 
17.09.2018 das „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
den Zeitraum 2019 - 2023“ in der zurzeit gültigen Fassung. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauf-
tragt, im 1. Halbjahr 2023 einen Erfahrungsbericht über die Arbeit mit diesem Konzept und etwaige Ver-
besserungsvorschläge für die Fortschreibung vorzulegen. 
 
Mit Beschluss des Dringlichkeitsantrages AN/0748/2022 in der Sitzung vom 04.04.2022 wurde die Ver-
waltung beauftragt, weitere Planungen für die Nutzung des Neumarktes zu entwickeln und die dafür 
notwendige Anpassung des Platznutzungskonzeptes dem Ausschuss als Beschluss vorzulegen.  
 
Der Beschluss zum aktuellen Nutzungskonzept sieht eine Anhörung der betroffenen Bürgervereine und 
–initiativen im Rahmen einer Anpassung des Konzepts vor. Für den Neumarkt sind dies die Bürgerinitia-
tive Zukunft Neumarkt e. V. und die Interessengemeinschaft Neumarkt e. V. auf. Von diesen wurde mit 
Datum 15.02.2022 ein Schreiben an die Verwaltung gerichtet, in dem eine Erhöhung der Veranstal-
tungskontingente gefordert wurde. Da die Änderungen des Nutzungskonzeptes nur den Neumarkt be-
treffen, wird zunächst auf die Anhörung der anderen Interessengemeinschaften für die weiteren Platzflä-
chen verzichtet und erst im Rahmen der generellen Anpassung der Nutzungskonzeptes für den Zeitraum 
ab dem 01.01.2024 durchgeführt.  
 
Nachstehend werden die einzelnen Änderungen im Detail dargestellt und begründet. Die vorzeitige 
Überarbeitung des Konzepts soll ebenfalls genutzt werden, um weitere kleine Anpassungen über den 
Neumarkt hinaus vorzunehmen, da hier aus Sicht der Verwaltung bereits vor dem 01.01.2024 Hand-
lungsbedarf besteht. 
 
Zu den einzelnen Änderungen: 
 
1. Streichung von Regelbeispielen für den Neumarkt (Punkt 5.5.2, Seite 26) 
 
Die Veranstaltungen „Blumen-Mai-Markt“ hat zuletzt 2019 stattgefunden und wurde seitdem dreimal ab-
gesagt. Die antragsstellende Person hat der Verwaltung zudem mitgeteilt, dass auch die Ausrichtung für 
2023 nicht geplant ist. Gleichzeitig werden auch die Veranstaltungen „Jeck Dance an Weiberfastnacht“ 
sowie „Beach Volleyball/Streetsoccer“ aus der Liste der Regelbeispiele am Neumarkt gestrichen, da 
diese letztmalig 2011 bzw. 2006 durchgeführt wurde. Die Veranstaltungen sind grundsätzlich weiter 
nach den Qualitätskriterien auf dem Neumarkt zulässig und werden bei entsprechender Antragsstellung 
dem AVR zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
2. Erhöhung des Veranstaltungskontingentes auf dem Neumarkt von 15 auf 25 zulässige Veranstaltun-
gen pro Jahr (Punkt 5.5.3, Seite 26) 
 
Das bisherige Kontingent von 15 Veranstaltungen pro Jahr für den Neumarkt ist nach dem aktuellen 
Stand der Anträge für 2023 bereits ausgeschöpft. Dem Beschluss sowie dem Wunsch der Bürgerinitiati-
ve und Interessengemeinschaft folgend, sollen durch die Verwaltung weitere Veranstaltungen für den 
Neumarkt akquiriert werden. Der Fokus soll dabei auf einer Aufwertung der Aufenthaltsqualität auf der 
Platzfläche liegen.

3 
 
Die Erhöhung des Kontingentes von 15 auf 25 Veranstaltungen ist notwendig und angemessen, da mit 
Stand vom 30. September 2022 bereits 20 Veranstaltungsanmeldungen, inklusive der als Regelbeispiele 
genannten Veranstaltungen, für das Jahr 2023 vorliegen. Die Begrenzung auf 15 Veranstaltungen er-
folgte ursprünglich auf Wunsch der Gewerbetreibenden und Anwohner*innen, damit die Bespielung der 
Platzfläche reduziert wird. Dem Schreiben der beiden Akteure vom 15.02.2022 folgend, ist jedoch aktuell 
gewünscht, dass die soziale Kontrolle auf dem Neumarkt durch hochwertige und das Umfeld mit einfas-
sende Veranstaltungen erhöht wird. Das bisherige Kontingent von 15 Veranstaltungen auf dem Neu-
markt wird überwiegend durch die im Nutzungskonzept genannten Regelveranstaltungen sowie die re-
gelmäßig stattfindenden Veranstaltungen in Anspruch genommen.  
 
Die Schwerpunkte der Feststellungen von Polizei und Ordnungsdienst sowie die generelle Beschwerde-
lage auf dem Neumarkt liegen überwiegend in der veranstaltungsfreien Zeit. Das Ziel der Verwaltung, 
das dem Wunsch der Beteiligten der AG Neumarkt folgt, ist es daher, die soziale Kontrolle auf der Platz-
fläche mit niederschwelligen Angeboten über den Tag hinweg sowie für einen längeren Zeitraum (auch 
an Werktagen) zu erhöhen. 
 
Die Verwaltung wird die Erfahrungen aus der Erhöhung des Kontingents soweit wie möglich schon in 
den Bericht zur Fortführung des Nutzungskonzeptes für den Zeitraum 2024 bis 2028 einfließen lassen.  
 
3. Streichung von Regelbeispielen für den Rudolfplatz (Punkt 5.6.2, Seite 27) 
 
Die Veranstaltung „ADFC Gebraucht-Fahrradmärkte“ sowie der „Krönungsball Stadtverband Kölner 
Schützen“ werden beide nicht mehr durchgeführt und sind für die kommenden Jahre nicht als Veranstal-
tung angemeldet. Daher werden beide Veranstaltungen aus den Regelbeispielen für den Rudolfplatz 
gestrichen.  
Die Veranstaltungen sind grundsätzlich weiter nach den Qualitätskriterien auf dem Rudolfplatz zulässig 
und werden bei entsprechender Antragsstellung dem AVR zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
4. Erweiterung der Regelung zu Kurznutzungen (Punkt 6.2.2, Seite 29) 
 
Die Regelung zu den Kurznutzungen erlaubt der Verwaltung in eigener Zuständigkeit kleinere und nach 
dem Nutzungskonzept zulässige Veranstaltungen ohne Zustimmung des AVRs zu genehmigen. Die 
Dauer der Veranstaltungen ist dabei auf maximal 4 Stunden begrenzt. 
 
Im Zuge dieser Genehmigungen kam es vermehrt zu der Problematik, dass Veranstaltungen aufgrund 
der Vorgabe, dass Auf- und Abbauarbeiten am Veranstaltungstag durchgeführt werden müssen, ein Teil 
der Arbeiten in den Ruhe- bzw. Nachtzeiten erledigt werden mussten. In Einzelfällen mussten sogar er-
hebliche Mehraufwände für die Erfüllung dieser Vorgabe investiert werden. Bei den Kurznutzungen han-
delt es sich in der Regel um Informationsveranstaltungen oder ehrenamtliche Engagements. 
 
Daher soll die Regelung hinsichtlich der Auf- und Abbautätigkeiten flexibler gestaltet werden, indem fol-
gende Öffnungsklausel ergänzt wird: 
 
„Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag durchgeführt wer-
den kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, die Auf- und Abbauarbeiten im 
Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstal-
tung durchgeführt werden.“ 
 
Die Anpassung der Regelung bietet die Möglichkeit, dass aufwändigere Aufbauarbeiten wie beispiels-
weise der Aufbau von Bühnen bereits am Vortag bzw. am Tag nach der Veranstaltung auf- bzw. abge-
baut werden können, ohne dass hierdurch Störungen der Anwohner*innen zu den Ruhe- oder gar 
Nachtzeiten entstehen.

4 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Um die Akquise von weiteren Veranstaltungen für den Neumarkt frühzeitig beginnen zu können, ist eine 
Entscheidung über die Erweiterung des Veranstaltungskontingents im aktuellen Sitzungslauf angezeigt. 
Da die Bezirksvertretung Innenstadt von ihrem Anhörungsrecht im Vorfeld der Beratungen im Wirt-
schaftsausschuss und im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
gebrauchen machen soll, würde eine Befassung der Bezirksvertretung Innenstadt erst in der Sitzung am 
01.12.2022 zu einer Beratung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales am 30.01.2023 führen. Dies würde die Akquise weiterer Veranstaltungen 
für den Neumarkt um 2 Monate verzögern. 
 
 
Anlagen: 
 
Angepasstes Vergabekonzept für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

Beratungsverlauf (3)

24.11.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3071/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
24.10.2022
Erstellt
16.09.2022 20:11