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3037/2018

Mündliche Anfrage von RM Hegenbarth in Ratssitzung vom 29.08.2018

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 13.09.2018

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4002 Zeichen

3037_
Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer  13.09.2018 
 3037/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 18.09.2018 
 
Mündliche Anfrage von RM Hegenbarth in Ratssitzung vom 29.08.2018 
 
Bei der Ratssitzung am 29.08.2018 gab es eine mündliche Anfrage von RM Hegenbarth bezüglich 
Rücklagenbildung bei Vereinen für Kunstrasenbelagswechsel. 
 
Da zu diesem Thema offensichtlich noch Fragen bestehen, möchte die Sportverwaltung mit dieser 
Mitteilung zu diesem Thema für Aufklärung sorgen. 
 
Bei Kunstrasenplätzen, die durch die Stadt errichtet wurden, sind die Vereine nicht in der Pflicht, für 
die Erneuerung des Belags zu sorgen. Hierbei wird der Belagswechsel komplett von städtischer Seite 
übernommen. Mit der neuen Prioritätenliste für die Jahre 2018-2020 wurde der Belagswechsel für 
drei Plätze pro Jahr beschlossen. Jeder Belagswechsel löst inkl. aller Arbeiten und Entsorgung des 
alten Belages Brutto-Kosten in Höhe von ca. 300.000,-- € aus. D.h., die Sportverwaltung rechnet mit 
jährlichen Kosten für die Belagswechsel von ca. 900.000,-- €. In 2018 werden für die Sanierung von 3 
Plätzen die bereitgestellten LVR-Mittel verwendet. Ab 2019 ff. sind im Haushaltsplan konsumtive Mit-
tel in Höhe von 900.000,-- € veranschlagt. Insoweit ist eine Änderung zu der Aussage in der Beant-
wortung der Anfrage der Piraten (Vorlage Nr. 0867/2016) eingetreten.  
 
Bei den Plätzen, die im Rahmen von Fördermaßnahmen durch die Vereine umgebaut werden, wurde 
bereits mit der Vorlage 3228/2017 eine Anfrage der Ratsgruppe GUT beantwortet, die im Folgenden 
aufgeführt wird: 
 
1. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Vereine ausreichend Rücklagen zur Platzsanierung bilden? 
 
Die Vereine werden bereits bei der Antragstellung auf die Nutzungszeit eines Kunstrasenplatzes und 
die groben Kosten für die Erneuerung des Kunstrasenbelags informiert und ihnen wird dringend emp-
fohlen, entsprechende Rücklagen für die zukünftigen Kosten einzuplanen. Außerdem wird der Verein 
auf die Möglichkeit einer Bezuschussung im Rahmen der städtischen Förderrichtlinien informiert. 
 
2. Ist geplant, die Sanierungsmaßnahmen für die Kunstrasenplätze, die im Schnitt nach 15 Jahren 
nötig sind, ebenfalls zu bezuschussen und was passiert, wenn der Platz vorzeitig saniert werden 
muss? 
 
Gem. Ziffer 3 der maßgeblichen Richtlinie „Bauförderung“ ist vorgegeben, dass der Austausch eines 
Kunstrasenbelags mit bis zu 87,5 % (nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel) 
gefördert wird. Dieser Austausch ist abhängig von der Pflege und der Nutzungsfrequenz des Platzes 
1. Derzeit ist von einer Nutzungsdauer von 12 – 15 Jahren auszugehen. Soweit die Nutzung des 
Kunstrasenplatzes im Rahmen der Vorgaben erfolgt und die Pflege des Vereins nachweislich sachge-
recht erfolgte, wird die Verwaltung evtl. notwendige frühzeitige Erneuerungsmaßnahmen nach Einzel-
fallprüfung ebenfalls im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten bezuschussen.

2 
 
 
3. Bei den hohen Investitionssummen für die Kunstrasenplätze: Überprüft die Stadt die sachgemäße 
Pflege der bezuschussten Plätze? 
 
Die Sportverwaltung überprüft durch Ihre Sportstättenunterhaltungsarbeiter den Pflegezustand der 
Anlagen in einem regelmäßigen Turnus. Den Vereinen wurden im Rahmen der Übergabe der Plätze 
die Pflegeanleitungen der Hersteller übergeben. Darüber hinaus erfolgt eine Einführungsveranstal-
tung mit den für die Platzpflege verantwortlichen Vereinsmitgliedern zur Einweisung durch Mitarbeiter 
des Sportamtes in Verbindung mit dem Kunstrasensystemhersteller. 
 
Wie in der Vorlage 2418/2018 der Politik zum Beschluss vorgelegt, beabsichtigt die Verwaltung die 
Vereine durch die Unterstützung bei der Beschaffung von Pflegegeräten und zusätzliche Pflegelehr-
gänge in die Lage zu versetzen, die Kunstrasenplätze fachmännisch in Stand zu halten und die Nut-
zungszeit zu maximieren. 
 
 
Gez. Dr. Klein

0867_2016

3097 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer  21.03.2016 
 0867/2016 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 21.04.2016 
 
Kostenfalle Kunstrasenplätze 
Zur Anfrage nimmt die Sportverwaltung wie folgt Stellung: 
 
Frage 1: Welche Vorkehrungen hat die Stadt getroffen, um für alle vier Jahre anstehenden Sa-
nierungen Rücklagen zu bilden? 
 
Antwort: 
Generell müssen nicht alle vier Jahre Kunstrasenplätze saniert werden, wenn der Kunstrasen fachge-
recht und regelmäßig nach den Vorgaben der Kunstrasenhersteller gepflegt wird. 
 
Die Elementarpflege der Kunstrasenplätze wie das Absaugen von Staub, die Auffüllung und die Ega-
lisierung des Füllmaterials, die Tiefenreinigung des Kunstrasens, die Überprüfung der Verklebungen 
der Kunstrasenbahnen wird regelmäßig durch die Sportverwaltung vorgenommen. Begleitende Pfle-
gearbeiten wie Beseitigung von Müll, Laub, Reinigung der Abläufe und das regelmäßige Abkehren 
des Kunstrasens leisten auf vermieteten Sportanlagen die Vereine. 
 
Auf Sportanlagen die nicht vermietet sind, wird die komplette Pflege durch die Sportverwaltung 
durchgeführt. 
 
Frage 2: Welche Vorkehrungen hat die Stadt getroffen, um für die Erneuerung und Entsorgung 
nach zehn bis fünfzehn Jahren Rücklagen zu bilden? 
 
Antwort: 
Die Stadt hat keine Vorkehrungen für die Erneuerung und Entsorgung getroffen. 
 
Frage 3: Werden Vereine ähnlich wie in Leverkusen, angewiesen Rücklagen zu bilden, und 
wenn nicht warum? 
 
Antwort: 
Vereinen die einen Kunstrasenplatz bereits haben oder erhalten, wird empfohlen Rücklagen zu bil-
den.  
 
Frage 4: Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere den lang-
fristigen Vergleich mit Naturrasenplätzen? 
 
Antwort: Die Nutzungsstunden eines Naturrasenplatzes liegen bei ca. 800 Stunden/Jahr, die eines 
Kunstrasenplatzes bei ca. 2000 Stunden/Jahr. 
 
Die Kosten der Pflege eines Naturrasenplatzes liegt bei ca. 4,10 €/m², die eines Kunstrasenplatzes 
bei ca. 1,80 €/m².

2 
 
Die Kosten der Nutzungsstunde pro Jahr liegen beim Naturrasenplatz bei ca. 79.-€, hingegen beim 
Kunstrasenplatz bei ca. 37.- €. 
 
Die Investitionskosten der Nettosportfläche ohne Nebenkosten, ohne Nebenflächen und ohne beson-
dere Ausstattungsmerkmale liegen beim Naturrasenplatz bei ca. 400.000.- €, hingegen beim Kunstra-
senplatz bei ca. 625.000.- €. 
 
Der Kunstrasenplatz bietet gegenüber dem Naturrasenplatz folgende Vorteile: 
 
- Die Auslastung des Kunstrasenplatzes ist viel höher. 
- Die Bespielbarkeit ist weitestgehend wetterunabhängig. 
- Der Pflegeaufwand ist deutlich geringer. 
- Die Sanierungsintervalle sind wesentlich geringer. 
 
Fazit: Um möglichst allen Sportvereinen die Ausübung ihres Sports zu ermöglichen, führt kein Weg 
am Kunstrasenplatz vorbei. Die Naturrasenplätze vertragen keine hohe Auslastung und sind beson-
ders in den Wintermonaten sehr anfällig. Oft müssen diese Plätze gesperrt werden, um eine auf-
wendige Sanierung der Sportfläche mit Fertigrasen zu vermeiden. 
 
 
 
gez. Dr. Klein

2418_2018

5154 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/520 
 
Vorlagen-Nummer 
 2418/2018 
Freigabedatum 
05.09.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gewährung einer städtischen Beihilfe zur Beschaffung von Pflegegeräten zur Unterhaltung 
von Kunstrasenplätzen 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss ermächtigt die Verwaltung, im Jahr 2018 an Kölner Sportvereine mit einem 
angemieteten Kunstrasensportplatz eine Zuwendung zur Beschaffung von besonderen Sportplatz-
pflegeräten zur Pflege von Kunstrasenplatzflächen in Höhe von bis zu 27.000 € je Einzelfall einmalig 
zu gewähren. Die Gesamtkosten dieser Unterstützungsmaßnahme belaufen sich auf bis zu 378.000 
€.  
 
Die entsprechenden Mittel stehen im Teilergebnisplan 0801, Sportförderung, Teilplanzeile 15, Trans-
feraufwendungen bereit.  
 
Alternative:  
 
Die Gewährung der Zuwendung wird abgelehnt. 
 
Sportausschuss 18.09.2018 
Finanzausschuss 24.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  378.000   € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Derzeit werden sowohl durch die Stadt als auch durch die Vereine als Mieter eine Vielzahl von Ten-
nenplätzen in Kunstrasenplätze umgewandelt bzw. sind bereits umgewandelt. Diese Plätze bedürfen 
einer dauerhaften Pflege und Unterhaltung, um die Investitionen dauerhaft zu sichern und den Nut-
zungszeitraum eines Kunstrasenplatzes von bis zu 15 Jahren möglichst vollständig ausnutzen zu 
können. 
Entsprechend den vertraglichen Regelungen übernehmen die Vereine als Mieter und die Stadt als 
Vermieter die vereinbarten Aufgaben in der Pflege. Dabei kommen seitens der Sportverwaltung 
überwiegend die Großgeräte für die Jahres- und Tiefenpflege zum Einsatz, während die Vereine die 
laufende Pflege im Tagesgeschäft übernehmen. Jedoch wird nunmehr vereinzelt festgestellt, dass 
nicht alle Vereine geeignete bzw. leistungsfähige Geräte zur Pflege verwenden. Daher hat die Sport-
verwaltung einen Katalog der für die Pflege erforderlichen Geräte zusammengestellt. Im Einzelnen 
werden folgende Geräte als Mindestausstattung für eine dauerhafte Pflege für erforderlich gehalten: 
 
Schlepper/ Caddy  
 Rasenbereifung vorne und hinten, 
2 Sitze - Elektrofahrzeug, 
1 Sitz – Schlepper, 
mit Kabine,  
Motorleistung: ca. 18 PS, 
Anhängerbock für Anhängerkupplung, 
Kugelkopfkupplung bzw. Dreipunktaufhängung, 
 
 
Kunstrasenbesen (Anbaugerät) 
Dreiecksbesen mit 2,40 Meter Arbeitsbreite

3 
Fahrbares Laubblasgerät 
Luftleistung: ca. 5.400 m³/h, 
Antrieb: 4-Takt Benzinmotor, 
Motorleistung mind. 9,5 kW, 
Reversier-Starter, 
Kunststoff-Turbinengehäuse, 
nahtlos gegossen, 
verstellbare Blasrichtung,  
(das Gerät darf nur über 2 große Luftbereifte Räder aber kein Stützrad verfügen und es muss 
ausbalanciert sein.) 
 
 
Nach einer Markterhebung ist von einer Summe von jeweils rd. 27.000,- € für diese drei Geräte aus-
zugehen. Da für die betroffenen Vereine die Beschaffung der Geräte wirtschaftlich schwierig ist und 
die Sicherstellung der Pflege im besonderen Interesse der Stadt als Eigentümer liegt, beabsichtigt die 
Verwaltung, die Vereine im Wege einer einmaligen Zuwendung in die Lage zu versetzen, evtl. fehlen-
de Geräte zu beschaffen. Dabei sollen nur Lösungen für fehlende oder ungeeignete Geräte bezu-
schusst werden. Es ist nicht vorgesehen, eine Pauschalförderung unabhängig vom Bedarf vorzuneh-
men.  
 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 im Rahmen des politischen VN zum Haushaltsplan 
2018 für 2017 eine überplanmäßige Mittelbereitstellung mit Deckung durch die Sonderauskehrung 
des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen. Mit diesen Mitteln sollten verschiedene Maßnah-
men finanziert werden.  
 
Zu den vom Rat beschlossenen Maßnahmen gehört u. a. die Unterstützung von Kleinreparaturen 
durch Vereine in Höhe von 2 Mio. €. Da diese Maßnahmen in 2017 nicht mehr durchgeführt werden 
konnten, sind diese Mittel im Rahmen der Ermächtigungsübertragung ins Haushaltsjahr 2018 über-
tragen worden.  
 
Aus diesen Mitteln hat der Hauptausschuss die Verwaltung in der Sitzung am 23.07.2018 mit der In-
tensivreinigung und Nachgranulierung der Kunstrasenbeläge im gesamten Kölner Stadtgebiet beauf-
tragt und dazu Mittel in Höhe von 922.000 € freigegeben. 
 
Die geplante Zuwendung zur Beschaffung von Pflegegeräten soll nun ebenfalls aus den im Teiler-
gebnisplan 0801, Sportförderung, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen veranschlagten Mitteln aus 
der Sonderauskehrung des LVR finanziert werden.

3228_2017

5775 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2017 
 3228/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 07.12.2017 
Ausschuss für Umwelt und Grün 07.12.2017 
 
Anfrage der Ratsgruppe GUT - Hohe Folgekosten bei Kunstrasenplätzen (AN1344/2017) 
Text der Anfrage: 
 
1. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Vereine ausreichend Rücklagen zur Platzsanierung bil-
den?  
2. Ist geplant, die Sanierungsmaßnahmen für die Kunstrasenplätze, die im Schnitt nach 15 Jahren 
nötig sind, ebenfalls zu bezuschussen und was passiert, wenn der Platz vorzeitig saniert wer-
den muss?  
3. Bei den hohen Investitionssummen für die Kunstrasenplätze: Überprüft die Stadt die sachge-
mäße Pflege der bezuschussten Plätze?  
4. Wieso darf ein bezuschusster Kunstrasenplatz Kork als Einstreumittel verwenden, ein Platz der 
von der Stadt gebaut wird, aber nicht?  
5. Welche Bemühungen unternimmt die Stadt Köln, Kork als Einstreumittel zertifizieren zu lassen 
und steht Sie im Austausch mit der Stadt Hamburg, die Korkgranulat seit 2007 auf Ihren Kunst-
rasen testet?  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
Die Vereine werden bereits bei der Antragstellung auf die Nutzungszeit eines Kunstrasenplatzes und 
die groben Kosten für die Erneuerung des Kunstrasenbelags informiert und ihnen wird dringend emp-
fohlen, entsprechende Rücklagen für die zukünftigen Kosten einzuplanen. Außerdem wird der Verein 
auf die Möglichkeit einer Bezuschussung im Rahmen der städtischen Förderrichtlinien informiert. 
 
Zu 2. 
Gem. Ziffer 3 der maßgeblichen Richtlinie „Bauförderung“ ist vorgegeben, dass der Austausch eines 
Kunstrasenbelags mit bis zu 87,5 % (nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel) 
gefördert wird. Dieser Austausch ist abhängig von der Pflege und der Nutzungsfrequenz des Platzes 
1. Derzeit ist von einer Nutzungsdauer von 12 – 15 Jahren auszugehen. Soweit die Nutzung des 
Kunstrasenplatzes im Rahmen der Vorgaben erfolgt und die Pflege des Vereins nachweislich sachge-
recht erfolgte, wird die Verwaltung evtl. notwendige frühzeitige Erneuerungsmaßnahmen nach Einzel-
fallprüfung ebenfalls im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten bezuschussen.  
 
Zu 3. 
Die Sportverwaltung überprüft durch Ihre Sportstättenunterhaltungsarbeiter den Pflegezustand der 
Anlagen in einem regelmäßigen Turnus. Den Vereinen wurden im Rahmen der Übergabe der Plätze 
die Pflegeanleitungen der Hersteller übergeben. Darüber hinaus erfolgt eine Einführungsveranstal-
tung mit den für die Platzpflege verantwortlichen Vereinsmitgliedern zur Einweisung, durch Mitarbeiter 
des Sportamtes in Verbindung mit dem Kunstrasensystemhersteller.

2 
 
 
Zu 4. 
Die Stadt Köln hat den angeführten Kunstrasenplatz als eigene Versuchsanlage, ähnlich den Anlagen 
der Stadt Hamburg erstellen lassen, um sich einen eigenen Eindruck zu Kork als Einstreumaterial für 
Kunstrasenbeläge machen zu können. Die Verwendung ist ein Einzelfall, der nur durch die vertragli-
che Verlängerung der Gewährleistung auf 10 Jahre des Auftragnehmers stattgegeben wurde. 
 
Die flächendeckende Verwendung von Kork als Infill-Material ohne Zertifizierung findet aus folgenden 
Gründen nicht statt. Kork als Infill-Material für Kunstrasenplätze ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der 
DIN-Norm 18035 – 7 / DIN EN 15330 – 1 enthalten und nicht zertifiziert. Ein Kunstrasensystem be-
steht aus vielen Einzelkomponenten (von unten nach oben): elastische Tragschicht bzw. Elastik-
schicht / Kunstrasenteppich / Polverfüllung Sand / Polverfüllung Granulat (EPDM / TPE / SBR). Diese 
Komponenten müssen alle einzeln der DIN Norm entsprechen und einer Güteüberwachung unterzo-
gen werden, dazu müssen die einzelnen Komponenten zusätzlich als Gesamtsystem geprüft werden, 
um eine Akkreditierung als DIN gerechtes und zertifiziertes Kunstrasensystem zu erhalten. Die Ver-
wendung eines nicht geprüften Einzelbaustoffs, in diesem Fall Kork, im Gesamtsystem lässt das 
Prüfzeugnis des Gesamtsystems erlöschen. 
 
Würde die Stadt Köln, als öffentlicher Auftraggeber, die Ausschreibungsparameter von Kunststoffra-
sensystemen für nicht zertifizierte Baustoffe (in diesem Falle Einstreugranulat aus Kork) öffnen, wäre 
dadurch die Zertifizierung des Gesamtsystems nicht mehr gegeben. Darüber hinaus wäre es für den 
ausführenden Unternehmer möglich, Bedenken gegen die Ausführungsvariante anzumelden und eine 
Freistellung von der Gewährleistung zu fordern. In diesem Falle würde das gesamte Haftungsrisiko 
bei der Stadt Köln liegen. 
 
Darüber hinaus birgt die Verwendung von nicht zertifiziertem Material weitere Problempunkte, da ent-
scheidende Produktparameter nicht abschließend geklärt sind. 
 
Hier z. B.: die Definition der für die Nutzung benötigten technischen und umweltrelevanten Eigen-
schaften, sowie die Parameter für die Entnahme des Korkmaterials aus der Natur (Zertifizierung / 
Verhinderung von Raubbau). 
 
Zu 5. 
Die Sportverwaltungen der Stadt Hamburg und der Stadt Köln stehen in engem Austausch. 
 
Wie selbst angeführt, ist die Verwendung von Kork als Infill-Material im Stadtgebiet Hamburg ein groß 
angelegter Modellversuch, um die Produkteigenschaften über einen längeren Zeitraum beobachten 
zu können. Ohne vorliegende abschließende Ergebnisse, die in einer Zertifizierung und Prüfung des 
Materials als Systembaustoff münden, ist eine Verwendung des Materials im Kölner Stadtgebiet aus 
den oben genannten Gründen nicht vorgesehen. 
 
Die Zertifizierung von Kork als Infill-Material für Kunstrasenbeläge unterliegt dem Normungsaus-
schuss der DIN. Die Stadt Köln kann auf den Zertifizierungsprozess bzw. den Normenausschuss als 
unabhängiges Gremium keinen Einfluss nehmen. 
 
 
gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

18.09.2018 Sportausschuss
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3037/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
13.09.2018
Erstellt
12.09.2018 11:45