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0866/2017

Nutzung der Ladezone Landmannstraße 21.-25

Beantwortung einer Anfrage (BV) 17.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 20.03.2017, TOP 7.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2320 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/663/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 0866/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017 
 
Nutzung der Ladezone Landmannstraße 21.-25 
hier: Anfrage der FDP-/Piratenfraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld zur Sitzung am 
20.03.2017, TOP 7.3 
Die FDP-/Piratenfraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
Fragen 1-5): 
1.“Für welchen Zeitraum wurde das Halteverbot in dem Bereich der Landmannstraße 21 – 25 ge-
nehmigt? 
2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Einrichtung von (zeitlich beschränkten) Halteverbotszonen 
in Ladezonen möglich und wie sind die Ausweichregelungen für den Anlieferverkehr?  
3. Warum ist die tägliche Gültigkeit des Halteverbots nicht ähnlich wie bei der Ladezone auf  
bestimmte Tageszeiten beschränkt, z.B. Mo – Fr 07:00 – 18:00?  
 
4. Welche Nachweise müssen die Antragsteller für die Einrichtung von Halteverbotszonen für Bau-
arbeiten einreichen und wie wird kontrolliert, dass diese speziellen Halteverbotsbereiche für die Bau-
arbeiten in den kompletten Umfang und Zeitdauer auch benötigt werden?  
 
5 Welche Möglichkeiten haben Anwohner Einspruch gegen solche Halteverbotszonen einzulegen, 
wenn diese offensichtlich (nicht mehr) benötigt werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1: Die Haltverbote wurden für die Zeit von 15.01.-15.03.2017 genehmigt. 
 
Zu 2: Im Rahmen von Baumaßnahmen können notwendige Haltverbotszonen eingerichtet werden. 
Sofern sich diese im Bereich von Ladezonen befinden, ist die Verwaltung bemüht, für die Dauer der 
Baumaßnahme eine Alternative zu finden. 
 
Zu 3:Zusätzlich zum Haltverbot wurde eine Absperrung auf dem öffentlichen Straßenland genehmigt. 
Eine zeitliche Befristung ist daher kontraproduktiv. 
 
Zu 4: Der Antragsteller muss bei der Straßenverkehrsbehörde nachweisen, dass bauliche Maßnah-
men in der genannten Örtlichkeit erforderlich sind. Im vorliegenden Fall wurden die Baugenehmigung 
sowie der Bauablaufplan vorgelegt.  
 
Zu 5: Anwohner haben die Möglichkeit, das Amt für Straßen und Verkehrstechnik zu informieren, 
wenn der Eindruck entsteht, dass öffentliche Flächen für Baumaßnahmen nicht mehr benötigt wer-
den. Erforderliche Kontrollen werden kurzfristig durchgeführt.

Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0866/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
17.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27