Anhebung der Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen im Rahmen des Reformprojekts "Neugestaltung der Vergabeprozesse"
Beschlussvorlage Ausschuss 0005/2018 vom 01.02.2018
Stand: Am 12.03.2018 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales ungeändert beschlossen.
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Anlage 1Vorabauszug zu TOP 6.1 WiA 01.03.2018
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Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Doberitz Telefon: (0221) 25507 Fax : (0221) E-Mail: uta.doberitz@stadt-koeln.de Datum: 05.03.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 01.03.2018 öffentlich 6.1 Anhebung der Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von Bau- leistungen im Rahmen des Reformprojekts "Neugestaltung der Verga- beprozesse" 0005/2018 Herr Joisten bittet darum, die Vorlage ohne Votum in den AVR weiterzugeben. Herr Frank verweist darauf, dass die Beschleunigung der verwaltungsinternen Pro- zesse das Kernthema sei. Es fragt, wann der Pilotversuch enden wird. Herr Krichel (Amt für Straßen- und Verkehrstechnik) teilt mit, dass der vorerst auf ein Jahr befristete Pilotversuch (mit einer Verlängerungsoption) dann startet, wenn das Amt das hierfür notwendige Personal hat. Vorgesehen ist die Zusetzung von zwei Stellen Innenrevision und eine Stelle Nachtragsprüfung und Qualitätskontrolle, hierfür läuft derzeit das Stellenbesetzungsverfahren. Unter Berücksichtigung der notwendi- gen Einarbeitungszeit wird davon ausgegangen, dass ein Start Ende der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Herr Krichel berichtet, dass im Rahmen dieses Pilotversuches die Nachträge zukünf- tig im Amt für Straßen- und Verkehrstechnik und nicht im zentralen Vergabeamt be- arbeitet werden. Dies führt zu einer Straffung des Prozesses und verlagert die Ent- scheidungskompetenz ebenfalls in das Fachamt. Zum Schutz der Mitarbeitenden ist eine Innenrevision aufzubauen. Herr Frank bittet, diese Ergänzung dem AVR zur Kenntnis zu geben und die Aus- schüsse zu gegebener Zeit über den Start des Pilotprojektes und über das Ergebnis zu informieren. Frau Klein regt an, die Kundenzufriedenheit in das Monitoring aufzunehmen. Herr Krichel bestätigt, dass dies als Parameter vorgesehenen sei. Beschluss: Der Wirtschaftsausschuss verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in die nachfol- genden Gremien. -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/660 Vorlagen-Nummer 0005/2018 Freigabedatum 01.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anhebung der Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen im Rahmen des Reformprojekts "Neugestaltung der Vergabeprozesse" Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: Für Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung von Bauleistungen (VOB) des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik sowie für zwei Pilotmaßnahmen des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau gelten im Rahmen des Reformprojekts „Neugestaltung der Vergabeprozesse“ ab dem Tag der Umsetzung der Pilotversuche folgende Wertgrenzen und Vorgaben: a) Freihändige Vergabe bis 100.000 € netto. (grundsätzlich durch Angebotsbeiziehung) b) Beschränkte Ausschreibung bis 1 Mio. € netto. c) Öffentliche Ausschreibung bis zum aktuellen EU-Schwellenwert (zur Zeit 5.548.000 Euro € netto). d) Bei Fördermaßnahmen wird grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. e) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB. Wirtschaftsausschuss 01.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Als ein Bestandteil der Verwaltungsreform „#wirfürdiestadt“ hat der Stadtvorstand am 12.12.2017 zur Beschleunigung von Vergabeverfahren und mit dem Ziel einer stärkeren Zusammenführung von Fachressourcen und Ergebnisverantwortung die Zuständigkeiten für die Abwicklung der Vergabepro- zesse neu geregelt. Fachliche Entscheidungen in Vergabeprozessen wie die Wertung oder Zulassung von Angeboten sowie Nachtragsprüfungen und -verhandlungen sollen (nach Bewährung in einem einjährigen Pilotversuch) in den Baufachämtern getroffen werden. Dem Vergabeamt obliegt weiterhin die rechtliche Beratung und Vertretung der Stadt in Beschwerde- und Rügeverfahren sowie die Richt- linienkompetenz, der Formulardienst und die Betreuung der elektronischen Vergabeassistenz (eVa). Dieser Pilotversuch findet im Amt für Straßen und Verkehrstechnik sowie bei zwei Maßnahmen im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau (Fahrbahnsanierung Zoobrücke und Sanierung Mülhei- mer Brücke) statt. Ein Bestandteil der Neuregelungen zur Beschleunigung der Vergabeverfahren ist die Anhebung der Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales hat am 15.06.2015, (TOP 10.4, Session-Nr.: 1609/2015) unter anderem folgenden Beschluss gefasst: Für Vergaben im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gelten ab dem 01.10.2015 folgende Wertgrenzen und Vorgaben: a) Freihändige Vergabe bis 100.000 € netto. grundsätzlich durch Angebotsbeiziehung b) Beschränkte Ausschreibung bis 500.000 € netto. c) Öffentliche Ausschreibung bis zum aktuellen EU-Schwellenwert (zurzeit 5 Mio. € netto). d) Bei Fördermaßnahmen wird grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. e) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB. Hinsichtlich der beschränkten Ausschreibung (s.o. lit. b) hat das Ministerium für Inneres und Kommu- nales des Landes NRW mit Runderlass vom 06.12.2012 in Ziffer 7.2. nachfolgendes ausgeführt: „Bei Bauleistungen können Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe durchführen. Bis zu einem vorab geschätz- ten Auftragswert von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer können sie bei Bauleistungen eine beschränkte Ausschreibung durchführen.“ Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Rahmen bei den Pilotprojekten und den Maßnahmen des Pilotamtes auszuschöpfen, da eine beschränkte Ausschreibung erfahrungsgemäß die Laufzeit um ein bis zwei Wochen verkürzt. Die Möglichkeit, beschränkte Ausschreibungen in Zukunft bis zu 1 Mio. € durchzuführen, soll dabei als Option bestehen bleiben und nicht den nach der VOB vorgegebenen Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung aufheben. Vielmehr wird durch die Fachämter im Einzelfall entschieden, auch unterhalb dieser Obergrenze öffentlich auszuschreiben – zum einen, um den Markt zu sondieren, zum anderen auch, um das Preisgefüge immer wieder kritisch zu hinterfragen. Es gilt dabei, die Monopolstellung einzelner Firmen zu vermeiden. 3 Die Erfahrungen fließen in die spätere Ergebnisbewertung des Pilotversuches ein. In Ziffer 9 des o.g. Runderlasses wird auf das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung bei Vergabe öffent- licher Aufträge besonders hingewiesen. Zur Vermeidung von Manipulationen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Daher wird in beiden Ämtern eine Innenrevision eingerichtet, deren Aufgabenrahmen sich nach der zu diesem Zweck erlassenen Dienstanweisung richtet. Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes ist nach den sogenannten Grundfreiheiten der EU grundsätzlich die sogenannte Binnenmarktrelevanz zu prüfen. Diese richtet sich nach Auftragsgegenstand, geschätztem Auftragswert, Besonderheiten des betreffenden Sektors und der geographischen Lange des Ortes der Leistungserbringung. Den Anforderungen des transpa- renten Zugangs zu öffentlichen Aufträgen im Sinne der Binnenmarktrelevanz wird genügt, wenn ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb oder eine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird. Alternativ kann auch eine Veröffentlichung der Beschaffungsabsicht unter Angabe der wesentlichen Punkte des Auftrags und des Vergabeverfahrens, mit einer angemessenen Frist vor Absendung der Vergabeun- terlagen erfolgen. Da ein zweistufiges Verfahren keine Beschleunigung, sondern eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedeuten würde, wird bei bestehender Binnenmarktrelevanz öffentlich aus- geschrieben. Die Praxis der vergangenen Jahre hat zwar gezeigt, dass bei den von den Ämtern vergebenen Bau- leistungen weder bei EU-weiten Ausschreibungen noch bei nationalen öffentlichen Ausschreibungen Angebote von Firmen benachbarter Staaten eingegangen sind. Nach der Rechtsprechung lässt dies aber nicht den Schluss zu, dass die Binnenmarktrelevanz nicht gegeben ist. Vielmehr bedarf es je- weils einer dokumentierten Prüfung im Einzelfall, die von den Fachämtern durchzuführen ist.
Beratungsverlauf
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01.03.2018
TOP 6.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
12.03.2018 zuletzt
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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