0109/2024
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Absolutes Halteverbot Cohnenhofstraße, Köln-Chorweiler, Aktenzeichen 174/23
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 0109/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 01.02.2024 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Absolutes Halteverbot Cohnenhofstraße, Köln-Chorweiler, Aktenzeichen 174/23 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Chorweiler hier- mit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsfüh- rung der Bezirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei - auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 1 Eingabe
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de> Gesendet: Dienstag, 26. September 2023 12:31 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 26.09.2023 12:31:15 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Zöllner, Wir möchten ein absolutes Halteverbot -zumindest auf einer Straßenseite-auf der gesamten Cohnenhofstraße in 50769 Köln anregen. Begründung: Durch die Parkmöglichkeiten auf beiden Straßenseiten kommt es ständig zu Behinderungen für den gesamten Verkehr im besonderen dann, wenn der Bus der Linie 121 und Transporter oder auch Baufahrzeuge die Straße passieren möchten. Es kommt zu unnötigen Wartezeiten für alle Beteiligten, die sich durch ein absolutes Halteverbot auf einer Straßenseite vermeiden ließen., abgesehen von unnötigen Lärmbelästigungen zu jeglicher Tageszeit. Wir möchten auch darauf aufmerksam machen, dass die Bürgersteige zum Teil nur schwer zu begehen sind, wenn Autos vor den Häusern parken. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf eine erhöhte Unfallgefahr insbesondere für Kinder und Senioren/innen hin, beispielsweise, wenn diese Personen mit Fahrrad oder Rollator unterwegs sind. Wir wünschen uns daher sehr, dass eine zeitnahe Entscheidung bzgl. dieses Problems getroffen wird. Mit freundlichen Grüßen
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 / 2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 174/23 13.12.2023 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Absolutes Halteverbot Cohnenhofstraße, Köln- Chorweiler“, Aktenzeichen 174/23 S Sehr geehrte vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26.09.2023. Das Amt für Verkehrsmanagement hat Ihr Anliegen geprüft und teilt in einer Stellung- nahme Folgendes mit: „Das von Ihnen beobachtete Beparken des Gehwegs ist nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) untersagt und kann somit seitens des Ordnungsamts sanktioniert werden. Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO sind Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies auf- grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzlichen Regelungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhal- tensweisen verhindern, sind nicht anzuordnen. Ein zwingendes Erfordernis zur Vornahme weiterer verkehrstechnischer Maßnahmen zur Verhinderung des Gehwegparkens besteht demzufolge nicht. Auch hinsichtlich ei- nes auf die Fahrbahn bezogenen Haltverbots fehlt es aus Sicht der Verwaltung an ei- nem dahingehenden, zwingenden Erfordernis. Die Cohnenhofstraße befindet sich vollumfänglich innerhalb einer Tempo 30 – Zone, die als solche auch an sämtlichen Zufahrten beschildert und somit für jeden am Ver- kehr Teilnehmenden erkennbar ist. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit ermöglicht hier grundsätzlich eine konfliktfreie Bewältigung der verkehr- lichen Situation an der Örtlichkeit. Die Polizei hat im Rahmen einer anderen Bürgereingabe zur Cohnenhofstraße im Jahr 2021 eine Stellungnahme zur verkehrlichen Situation abgegeben. Im Rahmen - 2 - der polizeilichen Prüfung der Örtlichkeit wurden auch Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen. Im Ergebnis stellte die Polizei fest, dass die Örtlichkeit hinsichtlich Ge- schwindigkeitsüberschreitungen und Unfallgeschehen vollkommen unauffällig sei. Auch sind der Verwaltung ansonsten keine weiteren Beschwerden, Eingaben oder Ähnliches zur Cohnenhofstraße zur Kenntnis gebracht worden. Bei einer ersten Überprüfung wurden seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) keine erheblichen Probleme registriert, der Begegnungsverkehr liegt im stadtweit übli- chen Rahmen. Aus den vorgenannten Gründen besteht aus Sicht der Verwaltung kein zwingendes Erfordernis zur Einrichtung eines Haltverbots an der in Rede stehenden Örtlichkeit. Vielmehr haben die parkenden Fahrzeuge hier eine verkehrsberuhigende Funktion und bewirken eine Entschleunigung des Fließverkehrs. Die Verkehrsüberwachung wird darum gebeten, die Örtlichkeit mit Blick auf das von den Petenten festgestellte Falschparken zu kontrollieren.“ Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch fachliche Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gerne an das Amt für Verkehrs- management, Herrn unter Telefonnummer: 0221/221- oder per E-Mail: verkehrs- management@stadt-koeln.de. Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Chorweiler zur Kenntnis gegeben. Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Be- zirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0109/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 09.01.2024
- Erstellt
- 08.01.2024 11:01