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Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3031/2020 vom 19.11.2020

Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V Vorlagen-Nummer 3031/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder zum Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat wählt in das Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am Rhein: 1. ____________________________________ 2. ____________________________________ 3. ____________________________________ 4. ____________________________________ 5. ____________________________________ Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der 1960 gegründeten Stiftung gehört die Stadt Köln seit der kommunalen Neugliederung 1975 an. Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, dem 11 Mitglieder angehören. Die Satzung der Kran- kenhausstiftung Porz am Rhein regelt die Zusammensetzung des Kuratoriums in § 5: § 5 Zusammensetzung des Kuratoriums 1. Dem Kuratorium gehören folgende Mitglieder an: a) der jeweilige Vorsitzende des Gesundheitsausschuss des Rates der Stadt Köln als Vorsit- zender, b) fünf durch den Rat der Stadt Köln zu bestimmende Mitglieder. Das Wahlverfahren be- stimmt der Rat, wobei beachtet werden muss, dass möglichst jede Fraktion im Kuratorium vertreten ist. c) Der jeweilige Beigeordnete der Stadt Köln, dessen Dezernat das Krankenhauswesen als Aufgabe zugeordnet ist, als Stellvertreter, d) Vier vom Krankenhaus-Förder-Verein e.V. zu benennende Mitglieder. Sollte sich der Kran- kenhaus-Förder-Verein Porz e.V. sich auflösen, so bestimmt der Rat der Stadt Köln, vier Bürger, die dem Kuratorium angehören. Sie dürfen weder Stadtverordnete noch Bediens- tete der Stadtverwaltung Köln sein. Der Rat entsendet jeweils für die Dauer der Ratsperiode nach einem von ihm zu bestimmenden Wahlverfahren fünf Mitglieder in das Kuratorium. Stellvertretungen werden nicht benannt. Die Verwaltung schlägt vor, das Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW anzuwenden. Nach § 5 Ziffer 1 Buchstabe a) der Stiftungssatzung ist der jeweilige Vorsitzende des Gesundheits- ausschusses des Rates der Stadt Köln als Vorsitzende(r) ebenfalls Mitglied des Kuratoriums. Ebenso ist nach § 5 Ziffer 1 Buchstabe c) der Stiftungssatzung der/die für das Krankenhauswesen zuständige Beigeordnete als stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender Mitglied des Kuratori- ums. Weitere vier Mitglieder werden gem. § 5 Ziffer 1 Buchstabe d) der Stiftungssatzung vom Kranken- haus-Förder-Verein Porz e. V. benannt.

Beratungsverlauf

  1. 10.12.2020

    Rat

    TOP 2.5.7, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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