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2543/2020

Sicher Aufwachsen in Köln / Einheitliche Qualitätsstandards zum Kinderschutz in allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Köln

Mitteilung Ausschuss 20.08.2020

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 25.08.2020, TOP 8.3.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

14206 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 20.08.2020 
 2543/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 
 
Sicher Aufwachsen in Köln / Einheitliche Qualitätsstandards zum Kinderschutz in allen 
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Köln 
Die Stadt Köln hat den Auftrag allen Kindern ein gesundes Aufwachsen und gleiche Bil-
dungschancen zu ermöglichen. Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sie nach § 79a 
SGB VIII auch die Gesamtverantwortung, dass in allen Einrichtungen der Jugendhilfe die 
Kinderrechte gewahrt werden, der Schutz vor Gewalt sichergestellt und einheitliche Quali-
tätsstandards entwickelt, angewendet und regelmäßig überprüft werden. 
Die Jugendverwaltung arbeitet laufend daran, die entsprechenden präventiven Maßnahmen 
zu treffen, um möglichen Kinderrechtsverletzungen vorzubeugen, die bereits viel häufiger 
und niedrigschwelliger als durch die gesetzlich normierte Kindeswohlverletzung auftreten 
können. 
Während es bei der Meldung nach §8a SGB VIII („Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“) 
in der Regel um Gefährdungen durch Dritte, also den Blick aus der Einrichtung hinaus geht, 
sieht sich die Verwaltung aufgrund der aktuellen Vorgänge in Viersen und Münster verstärkt 
verpflichtet, auch eine mögliche Gefährdung durch Fachkräfte in Einrichtungen der Jugen d-
hilfe vertiefter in den Blick zu nehmen.  
Das Landesjugendamt weist bereits im Mai 2019 darauf hin, dass „überall dort, wo Personen 
Verantwortung für Schutzbefohlene übernehmen, es zu Fehlverhalten, Grenzverletzungen 
und Übergriffen kommen kann, sei es aus Überforderung, Willkür oder Strategie“.1 
 
Die Jugendverwaltung setzt schon jetzt viele Maßnahmen um, um diesen Situationen vorzu-
beugen: 
a) Selbstverständnis 
Um eine positive und dem Kinderschutz zuträgliche Haltung aller Mitarbeitenden zu fördern, 
hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie in einem partizipativen Prozess auf Leitungs- 
und Mitarbeitenden-Ebene ein gemeinsames „Selbstverständnis“2 erarbeitet. Im ersten 
Schritt wurde das Selbstverständnis allen Leitungskräften im Rahmen einer amtsweiten Füh-
rungstagung Anfang 2020 nahegebracht und gemeinsam reflektiert. Im nächsten Schritt wer-
den alle Mitarbeitenden und fortlaufend alle neuen Mitarbeitenden in den Abteilungen in den 
Prozess eingebunden.  
Grundlage des Selbstverständnisses sind die Kinderrechte, ein positives Menschenbild und 
die daraus folgende Grundhaltung, dass alle Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich danach 
streben, die Regeln unserer demokratischen Gesellschaft zu beachten und alle Mütter und 
Väter gewillt sind, ihre Kinder gut und gewaltfrei zu erziehen und für ihre bestmögliche Erzie-
hung zu sorgen. Die im Rahmen des Selbstverständnisses formulierten Handlungsmaximen  
                                                 
1 Vorwort zur LV R-Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagesbetreuung“  
2 Siehe Anlage 1

2 
 
stehen unter der Überschrift „Beraten, Begleiten und Handeln mit Respekt und Wertschät-
zung“. 
Die Mitarbeitenden des Amtes für Kinder, Jugend und Familie verpflichten sich auf der 
Grundlage dieses Selbstverständnisses, allen Kindern, Jugendlichen und Familien gleich 
welcher Herkunft und Sozialisation, mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. 
 
b) Leitlinien Kindertageseinrichtungen 
Mit dem gleichen Ansatz hat der Bereich der Kindertageseinrichtungen, als größte Abteilung 
des Amtes, bereits im November 2019 der Öffentlichkeit das Qualitätshandbuch für die städ-
tischen Kindertageseinrichtungen vorgestellt. Darin sind in einem großangelegten partizipati-
ven Prozess mit Kindern, Pädagoginnen, Pädagogen und Eltern Qualitätsstandards für die 
pädagogische Arbeit in den städtischen Kindertageseinrichtungen festgelegt worden.  
Entscheidend mit dem Blick auf den Kinderschutz und die dazugehörende Haltung sind die 
im Qualitätshandbuch festgeschriebenen, Leitlinien „Bilden, Betreuen und Erziehen mit Herz 
und Verstand“3. Sie orientieren sich an den Reckahner Reflexionen4 und beschreiben ganz 
konkret, wie im pädagogischen Alltag die Kinderrechte gewahrt und Kinder wertschätzend 
und liebevoll begleitet und gefördert werden. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die 
pädagogische Arbeit in den städtischen Kindertageseinrichtungen. 
 
c) Personalgewinnung, -bindung und -qualifizierung 
Auch im Rahmen der Personalgewinnung, -bindung und –qualifizierung wird in der Jugend-
verwaltung besonderes Augenmerk auf den vorbeugenden Aspekt gelegt: 
Der Verwaltung ist nicht zuletzt durch die aktuelle Berichterstattung aus Viersen und Münster 
bewusst, dass ein erweitertes Führungszeugnis allein nichts über den Charakter der päda-
gogischen Fachkraft aussagt und Kinder letztlich auch nicht schützen kann. Die Verwaltung 
prüft und optimiert daher ihre Personalauswahlkonzepte für pädagogische Fachkräfte. Ge-
prüft wird insbesondere ein agiles Auswahlverfahren, welches ein umfassendes Bild der Be-
werberinnen und Bewerber mit allen fachlichen und persönlichen Kompetenzen und Entwick-
lungsfeldern vermitteln soll. Erprobt wird dieses Konzept aktuell bei der Personalauswahl für 
den Arbeitsbereich Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) in der Abteilung Bezirksjugendämter.  
Grundsätzlich erhalten alle pädagogischen Fachkräfte bei 51 fortlaufende Fortbildungen zum 
§ 8a SGB VIII und weitergehende themenbezogene Fortbildungen zum Kinderschutz, ausge-
richtet auf die jeweilige Aufgabenstellung. 
Die im städtischen Fortbildungsprogramm für die Beschäftigten in den Kindertageseinrich-
tungen seit vielen Jahren angebotene Fortbildung zum § 8a SGB VIII wird ab dem Kindergar-
tenjahr 2021/2022 konzeptionell um die Leitlinien „Bilden, Betreuen und Erziehen mit Herz 
und Verstand“ erweitert. Sie wird als verpflichtende Fortbildung  
o einmalig für alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und  
o alle drei Jahre für alle städtischen Leitungen und ständigen Vertretungen  
angeboten. 
 
 
Die vorhandenen umfangreichen Bemühungen haben bereits in vielen Bereichen zu einem 
großen Erkenntnisgewinn geführt, der die „Stellschrauben“ für ein präventives Handeln deut-
licher macht. Durch eine sich verändernde Kultur und Haltung kommen beispielsweise ver-
mehrte Nachfragen oder Problemanzeigen bei der Jugendverwaltung an, die zu einem ge-
stiegenen Bedarf an Beratung geführt haben. Diese Entwicklung wird von der Jugendverwal-
tung sehr begrüßt. Wohlwissend, dass dies ein lang andauernder Prozess ist, der dauerhaft 
                                                 
3 Siehe Anlage 2 
4 Die „Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen “ sind zehn Leitlinien, die beschreiben, 
wodurch sich gute Beziehungen in pädagogischen Settings auszeichnen. Sie können Lehrkräften und pädag o-
gischen Fachkräften als Orientierung dienen. Die zehn Leitlinien sind in fünfjähriger Arbeit von zahlreichen 
Fachleuten aus Bildungspraxis, Bildungsforschung und Bildungspolitik entwickelt worden.

3 
 
unterstützt werden muss, sieht sich die Verwaltung aber noch stärker in der Pflicht, den ge-
setzlichen Vorgaben nach § 79a SGB VIII umfassend nachzukommen.   
Um einem möglichen Fehlverhalten von Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und 
Jugendhilfe präventiv entgegenzutreten und gleichzeitig den Kinderschutz in allen Einrich-
tungen bestmöglich sicherzustellen, müssen daher neue unterstützende Strukturen ge-
schaffen werden: 
 
Folgende Planungen bestehen: 
 
1. Für Pädagoginnen und Pädagogen in den Kindertageseinrichtungen und Kinder-
tagespflegestellen durch zusätzliche städtische Fachberatungen  
 
In allen Kindertageseinrichtungen muss eine neue Kultur wachsen – eine Kultur, in der Pä-
dagoginnen und Pädagogen sich trauen, frühzeitig Hilfe und Unterstützung einzufordern, 
z.B., wenn sie merken, dass sie selbst oder ihre Kolleginnen und Kollegen nicht mehr den 
Leitlinien bzw. dem einzelnen Kind gerecht werden. 
Es ist zudem die Aufgabe und Fürsorgepflicht der Träger und Vorgesetzten Belastungsrisi-
ken frühzeitig zu erkennen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu beraten 
und zu schützen. 
Pädagogische Qualität ist ein weites Spektrum und kann sich von Kita zu Kita sehr unter-
schiedlich gestalten. Der Verwaltung ist bewusst, dass die einzelnen Träger selbst unter-
schiedliche und gute pädagogische Konzepte und Systeme zur Qualitätssicherung leben. 
Trotzdem müssen zur überprüfbaren Sicherstellung des Kinderschutzes, einheitliche Quali-
tätsstandards für alle Kindertageseinrichtungen in Köln festgelegt werden. Die Leitlinien „Bil-
den, Betreuen und Erziehen mit Herz und Verstand“ sind beispielhaft ein Qualitätskonzept, 
das auf jeden anderen Träger übertragbar ist und in allen Kindertageseinrichtungen gelebt 
werden sollte. 
Gemäß § 6 des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwick-
lung der frühen Bildung“ ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner 
Gesamtverantwortung aufgefordert, Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kinderta-
gespflegepersonen auch zur Qualitätssicherung und –entwicklung der pädagogischen Arbeit 
zu beraten. Hierzu gehört die Beratung des pädagogischen Personals in allen für die Qualität 
der Arbeit bedeutsamen Fragen einschließlich der konzeptionellen und strukturellen Weiter-
entwicklung. Weiter sind in Absatz 3 die Jugendämter verpflichtet, eine den Aufgaben nach § 
23 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an-
gemessene Fachberatung vorzuhalten. 
Die Jugendverwaltung ist  daher auch in der Verantwortung alle Kindertageseinrichtungen 
und Kindertagespflegepersonen in der Umsetzung ihrer pädagogischen Konzepte und ein-
heitlicher Kölner Qualitätsstandards kontinuierlich zu unterstützen, so dass es bestenfalls 
erst gar nicht zu Belastungssituationen kommt.  
Für die 226 städtischen Kindertageseinrichtungen übernehmen diese Fachberatung die be-
zirklich aufgeteilten 13 Fachberatungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des päda-
gogischen Grundsatzes der Abteilung Tageseinrichtungen und Tagebetreuung für Kinder im 
Amt für Kinder, Jugend und Familie. 
Zur Sicherstellung der pädagogischen Qualität in den Kindertageseinrichtungen in freier Trä-
gerschaft wird die Verwaltung zunächst vorrangig für die Beratung von kleineren Trägern - 
ohne Fachberatung - drei zusätzliche Fachberatungen im Amt für Kinder, Jugend und Familie 
in der Abteilung 513 Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder einrichten. Nach 
einer zweijährigen Erprobungsphase ist zu überprüfen, ob hier ein bezirklicher Ausbau der 
Stellen analog der städtischen Fachberatungen notwendig ist. 
Die zusätzlichen Fachberatungen werden die Kindertageseinrichtungen ganzheitlich zu allen 
Bildungsbereichen beraten und/oder einzelne Bildungsthemen als Beratungsschwerpunkte 
anbieten, wie z.B. Inklusion, alltagsintegrierte Sprachbildung, Mehrsprachigkeit und Bilingua-

4 
 
lität, Bewegung, Ernährung u.a.. 
Dabei soll es darum gehen, zu überprüfen, was schon alles gut läuft in der pädagogischen 
Arbeit und wo die Pädagoginnen und Pädagogen noch Input, Fortbildung oder andere Unter-
stützung benötigen, um gemeinsam die Qualität der pädagogischen Arbeit weiter zu entwi-
ckeln. Eine Beratung auf Grundlage des städtischen Qualitätshandbuches zu allen Bildungs-
bereichen analog der Bildungsgrundsätze NRW sollte in allen Kindertageseinrichtungen si-
chergestellt werden. 
Ein gutes Beispiel von zusätzlicher Beratung und Qualitätsentwicklung und -sicherung sind 
die Sprachfachberatungen aus dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ (siehe JHA-Vorlage 
1219/2020 aus der Sitzung vom 09.06.20). Hier hat sich in den vier Jahren Programmlaufzeit 
gezeigt, wie eine zusätzliche fachliche Beratung ohne direkte Vorgesetztenfunktion, die Kita-
Teams in ihrer Arbeit unterstützen und weiterentwickeln kann. 
 
2. Einrichtung einer Beschwerdestelle  
„Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter“ 
 
Für alle pädagogischen Dienste und Einrichtungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
existieren Verantwortlichkeiten und Regelungen zur Fachaufsicht und zum Umgang mit Bür-
gerbeschwerden. 
Diese Regelungen geraten gerade im Verantwortungsbereich der Einrichtungen der Kinder- 
und der Jugendhilfe an ihre Grenzen, wenn Fehlverhalten, Übergriffe  und Grenzverletzun-
gen durch das pädagogische Personal oder strukturelle Gefährdungslagen  durch länger an-
haltende Personalausfälle (Aufsichtsmängel) bekannt werden. 
Die Prüfung und Bearbeitung dieser Beschwerden durch die direkten oder nächsthöheren 
Vorgesetzten sind insofern problematisch, da oftmals Interessenskollisionen gegeben sind. 
Bei einem sehr hohen Personalbestand in den umfassenden Bereichen Kindertagesbetreu-
ung und Jugendhilfe ist es erforderlich, zur Lösung eine Beschwerdestelle „Kinderschutzbe-
auftragte oder Kinderschutzbeauftragter“ einzurichten, die hierarchisch  direkt der Amtslei-
tung zugeordnet ist und so objektiv ein besonderes Augenmerk auf die Interessen der be-
troffenen Kinder werfen kann. 
In Abgrenzung zu den sonstigen Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerden sollen durch diese 
Beschwerdestelle alle meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 47 Nr.2 SGB VIII geprüft und 
bearbeitet werden. An diese Stelle können sich betroffene Kinder bzw. deren Eltern, Mitarbei-
tende der Kinder- und Jugendhilfe und andere Personen wenden. 
Zu den Tätigkeiten der Stelle gehört zuvorderst: 
- die Aufklärung des Sachverhaltes einschließlich der eigenständigen Befragung der be-
troffenen Kinder und des pädagogischen Personals;  
- Aufzeigen und ggf. Vermittlung von Hilfs - und Unterstützungsangeboten für Kinder 
und Jugendliche und ihre Eltern; 
- Meldungen an und enge Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt 
- Empfehlungen zum weiteren Vorgehen für die Einrichtungsleitung, bzw. Jugendhilfe-
träger; 
- Empfehlungen an die  Personalabteilung im Hinblick auf disziplinarrechtliche Konse-
quenzen; 
- Beantwortung der Beschwerde; 
In Hinblick auf Vertretungsregelungen und Co-Arbeit wird ein Personalbedarf in Höhe von 
zwei Vollzeitstellen (Psycholog*in oder in der Jugendhilfe erfahren pädagogische Fachkraft) 
gesehen. 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

25.08.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2543/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.08.2020
Erstellt
17.08.2020 13:37