1415/2019
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
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Merkblatt_Widerspruch
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Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Sie haben ein Widerspruchsrecht: - gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen Ihre Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 3 BMG) - gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 5 BMG) - gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial durch die Wehrverwaltung über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§ 36 Absatz 2 BMG) - gegen die Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG) - gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 5 BMG) Eine Datenübermittlung in den nachfolgenden Fällen darf nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen: für Zwecke a) der Werbung b) des Adresshandels (§ 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG) Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf diesem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Ein eingelegter Widerspruch beziehungsweise eine erteilte Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgehoben beziehungsweise zurückgezogen werden. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars schriftlich abgegeben werden. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchs- beziehungsweise Einwilligungsrechten werden Ihnen keine Kosten auferlegt. Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgerechtsperson oder Sorgerechtspersonen. Seite 1 von 1
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34/341/1 AN/0397/2019 Vorlagen-Nummer 30.04.2019 1415/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Anfrage der Ratsgruppe Bunt gem. §4 der Geschäftsordnung des Rates, Vorlagen-Nr. AN/0397/2019 „Auf der Internetseite der Stadt Köln wird …. über die Möglichkeit informiert, eine Meldeauskunft zu erhalten. Demnach kann jede*r Bürger*in auf Antrag eine Melderegisterauskunft über eine dritte Per- son erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig: Eine einfache Online-Meldeauskunft kostet sechs Euro, eine erweiterte 15 Euro und die Preise für eine Archivauskunft mit Recherche kann bis zu 24,50 Euro kosten. Bürgerinnen und Bürger, die nicht wollen, dass Dritte ihre Personeninformationen wie Namen oder Adresse erhalten, müssen der Weitergabe durch das Einwohnermeldeamt explizit widersprechen. Auf diese Möglichkeit machte die Stadt Köln am 17.Februar 2015 in einer Pressemitteilung aufmerksam. Dabei verwies sie auf das Formular „Erklärung über Widerspruch und Einwilligung nach dem Melde- gesetz Nordrhein-Westfalen (MG NRW): Vor diesem Hintergrund …. Frage 1 : Wann und wieso wurden die Gebühren erhöht? Für Verwaltungsleistungen u. a. im Bereich Einwohnerwesen ist die Allgemeinen Verwaltungsgebüh- renordnung NRW (AVerwGebO NRW) maßgeblich. Die dort benannten NRW-weit einheitlichen Ge- bührentatbestände werden dann im Einzelfall bezogen auf die eingehenden Meldeauskunftsanfragen von der jeweiligen Meldebehörde für die anfragende Person festgesetzt. Die in der AVerwGebO NRW aktuell benannten Gebührenhöhen wurden mit der 31. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05.07.2016, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 in Kraft gesetzt. Die AVerwGebO NRW definiert dabei die Gebühren, die u. a. für Auskünfte nach dem Bundesmelde- gesetz BMG zu erheben sind. Das zum 01.11.2015 in Kraft getretene BMG regelt bundesweit einheit- lich die Meldepraxis auch im Bereich „Melderegisterauskunft“ und geht in diesen Punkten dem nach- geordnete Landesrecht von NRW vor. Frage 2 : Wie viele Meldeauskünfte hat die Stadt Köln von April 2018 bis Februar 2019 pro Monat erteilt? Es wird auf die nachfolgende Tabelle in der Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 3 : Auf welchen Betrag belaufen sich die eingenommenen Gebühren durch Meldeauskünfte April 2018 bis Februar 2019? (Bitte nach Jahr und Monat aufschlüsseln.) 2 Die in der Antwort zu Frage 1 erwähnte AVerwGebO NRW differenziert bezogen auf „einfache Melde- registerauskünfte“ nach dem Zugangs- bzw. Ausgangskanal: Schriftlich eingereichte Anfragen nach § 44 Abs. 1 BMG sind mit einer Gebühr von 11 Euro belegt; bei automatisierten Abrufen über das Internet nach § 49 Abs. 2 BMG sind 6 Euro Gebühr tarifiert. Die nachfolgende Tabelle zeigt die angefragten Zahlen für beide Anfrage-Arten auf: Monat / Jahr Anträge automiatisiert Gebühren in Euro (6 Euro / Fall) Anträge schriftlich (11 Euro / Fall) Gebühren in Euro 04/2018 9.198 55.188 2.339 25.729 05/2018 7.453 44.718 1.763 19.393 06/2018 9.130 54.780 1.829 20.119 07/2018 8.032 48.192 1.915 21.065 08/2018 9.244 55.464 1.440 15.840 09/2018 8.205 49.230 1.706 18.766 10/2018 8.323 49.938 2.022 22.242 11/2018 9.707 58.242 1.795 19.745 12/2018 9.959 59.754 1.210 13.310 01/2019 8.493 50.958 1.889 20.779 02/2019 9.240 55.440 1.599 17.589 Summen 96.984 581.904 19.507 214.577 Frage 4 : Wie viele Einwohner Kölns haben seit April 2018 der Weitergabe ihrer Meldedaten widerspro- chen? (Bitte nach Jahr und Monat aufschlüsseln.) Die in der Anfrage erwähnte Pressemitteilung vom 17.Februar 2015 erwähnt den damals aktuellen, gleichwohl heute veralteten, Gesetzestext des MG NRW im Zusammenhang mit dem Melderechts- rahmengesetz, welches zum 1.11.2015 durch das Bundesmeldegesetz (BMG) abgelöst wurde. Eine wesentliche Änderung der neuen Gesetzgebung hinsichtlich der Weitergabe von Daten bezieht sich auf Melderegisterauskünfte zu Werbezwecken bzw. Adresshandel. Hiernach muss nicht mehr- explizit verboten werden, Meldeauskünfte zu erteilen, sondern vielmehr muss aktiv seitens der Ein- wohner ausdrücklich erlaubt werden, Meldeauskünfte zu erteilen. (§44 Abs.3 BMG). Für Werbung und Adresshandel gab es im Zeitraum April 2018 bis Februar 2019 lediglich eine Einwil- ligung. Weiteres zum Unterpunkt „Widerspruch zur Weitergabe von Meldedaten folgt in der Antwort zu Frage 5. Frage 5 : Kann die Stadt Köln über die Widerspruchsmöglichkeiten zur Weitergabe von Meldedaten durch das Einwohnermeldeamt informieren? Das BMG regelt an verschiedenen Stellen, z. B. in § 50 Abs. 5, dass Meldebehörden wie u. a. die Stadt Köln, einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde auf das Wider- spruchsrecht hinzuweisen. Die letzte öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln, Nr. 35, ausgege- ben am 05.09.18. Die nächste Veröffentlichung steht für den Herbst 2019 an. Darüber hinaus informiert die Stadt Köln im Internet über die Rechtslage mit einem eigenen Artikel, einem Download-fähigen Merkblatt und einem web-Formular zur Einlegung von Widerspruch u. o. Einwilligung. 3 Der Link lautet: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00789/index.html (Titel: „Widerspruch gegen die Weitergabe von Melde-Daten einlegen“) Sofern Einwohner von den im o. g. Merkblatt – siehe Anlage – benannten Widerspruchsmöglichkei- ten Gebrauch machen, werden sog. Übermittlungssperren (nach § 36, 42 u. o. 50 BMG) gegen die Weitergabe von Daten an Dritte eingerichtet. Die Gesamt-Fallzahlen der Übermittlungssperren lauten: Monat / Jahr: Fallzahl**: 04/2018 41 05/2018 44 06/2018 58 07/2018 33 08/2018 47 09/2018 31 10/2018 37 11/2018 27 12/2018 7 01/2019 51 02/2019 18 ** eine Differenzierung nach Kategorien erfolgt bei der Fallzahl-Erfassung nicht Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1415/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.04.2019
- Erstellt
- 16.04.2019 15:15