Beantwortung einer mündlichen Nachfrage der Fraktion DIE LINKE zur Beantwortung der Anfrage "Absolutes Halteverbot im Bereich der Rechtskurve der Arnsberger Str. hinter Unterführung Sonderburger Str."(2300/2024)
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 2925/2024 vom 23.09.2024
Stand: Am 30.09.2024 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2925/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.09.2024 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage der Fraktion DIE LINKE zur Beantwortung der Anfrage "Absolutes Halteverbot im Bereich der Rechtskurve der Arnsberger Str. hinter Unterführung Sonderburger Str."(2300/2024) Die Fraktion DIE LINKE bittet um Beantwortung folgender Nachfragen: Was bedeutet die Ausstellung von Verwarnungen? Sind keine Bußgelder verhängt worden? Wenn doch, wieviel Euro hat dies ergeben? Gibt es die Möglichkeit einer Eskalationsspirale? Abschleppen, wenn zwei oder drei- mal im absoluten Halteverbot ? Antwort der Verwaltung: Verwarnungen ziehen Verwarngelder mit sich. Diese sind unterschiedlich hoch. Hier kommt es auf das genaue Vergehen an, zum Beispiel Parken im absoluten Haltverbot ohne Behinderung 25,00 €, mit Behinderung 35,00 EUR oder Parken auf dem Geh- weg 50,00 EUR. Die Liste der Verstöße ist nicht abschließend und beinhaltet viele Einzelfallmöglichkeiten. Wie viel Euro die gesamte Auswertung der dargestellten Zeit- räume nun genau ergeben hat, ist nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festzustellen, da hierzu jeder Einzelfall nachverfolgt werden müsste. Sicherstellungen bzw. Abschleppmaßnahmen werden durchgeführt, wenn es durch ein parkendes Fahrzeug zu Behinderungen oder gar Gefährdungen des Verkehrs kommt oder spezielle Plätze wie Feuerwehrzufahrten oder Schwerbehindertenpark- plätze blockiert sind. Bei Sicherstellungen ist die Verhältnismäßigkeit immer zu prüfen, da hierdurch sehr hohe Kosten entstehen und der Halter nicht mehr ohne weiteres über sein Fahrzeug verfügen kann. Der Umstand, dass ein Fahrzeug zum wiederholten Male verbotswidrig steht, rechtfer- tigt keine Sicherstellungsmaßnahme.
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