4045/2019
Verkehrssituation auf dem Schillplatz in Köln-Nippes
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3181 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 4045/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 Verkehrssituation auf dem Schillplatz in Köln-Nippes hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 04.07.2019, TOP 7.2.6 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Wie stellt sich die Verkehrsfläche nach der Straßenverkehrsordnung dar, abgesehen vom § 1, der sowieso für ALLE gilt, d. h. auf welcher Grundlage ist die Polizei dort tätig geworden?“ Antwort der Verwaltung: Bei größeren befestigten Flächen, die eindeutig dem Fußgängerverkehr zugedacht sind, trifft neben dem Begriff "Gehweg", zur genaueren Darstellung der Örtlichkeit, der Begriff „Platzfläche“ mit dem- selben Verbotsgehalt zu. Gehwege (Platzflächen) sind solche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch zu Fuß Gehende bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (z. B. Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als sol- che erkennbar sind. Dies ist am Schillplatz der Fall. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn nach § 2 I StVO benutzen - Fahrräder sind Fahrzeuge. Eine gene- relle Ausnahme sind Kinder bis zum abgeschlossenen achten bzw. zehnten Lebensjahr (vgl. § 2 I, IV StVO); ihnen wird eine Benutzungspflicht bzw. Benutzungsmöglichkeit des Gehweges eingeräumt. Durch die gesetzliche Regelung ergibt sich bereits ein gesetzliches Verbot zur Nutzung des Schill- platzes für Radfahrende und kann durch die Polizei überwacht werden. Eine zusätzliche Ausschilde- rung ist nach der StVO nicht vorgesehen. Frage 2: „Wie schätzt die Verwaltung das Gefährdungspotenzial dieser verkehrlichen Situation Fuß/Radverkehr/Aufenthaltsfläche ein?“ Antwort der Verwaltung: Das Gefährdungspotenzial ist hier auch in einem mit den Ausführungen zu Punkt 1 zu beantworten, zudem haben sich Verkehrsteilnehmende nach den Vorgaben des § 1 StVO so zu verhalten, dass keine anderen geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden – was ohnehin das Absteigen der Radfahrenden auf dem Schillplatz erfordern würde. Erfahrungen aus Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, sind weitgehend 2 positiv. Es hängt aber im Einzelfall davon ab, ob der bzw. die Verkehrsteilnehmer/-in sich angemes- sen verhält. Frage 3: „Gibt es Statistiken/Beobachtungen der Verwaltung, die eine Änderung des seit vielen Jahren prakti- zierten „Shared Space“ für geboten halten?“ Antwort der Verwaltung: Der Schillplatz war und ist keinesfalls durch Ausweisung oder Gestaltung ein sogenannter „Sharded Space“. Möglicherweise wurde der Schillplatz dennoch von Radfahrenden befahren und es konnte daher angenommen werden, dass es sich hierbei um einen geleiteten Raum zwischen zu Fuß Ge- henden und Radfahrenden handelt. Die tatsächliche Einstufung der Platzfläche ist jedoch bereits den Ausführungen zu Punkt 1 zu entnehmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4045/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 27.11.2019
- Erstellt
- 19.11.2019 14:07