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3130/2022

Beantwortung der Anfrage AN/1393/2022 Verschiedene Aspekte der Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 14.11.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 23.01.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7449 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/402/1 
 
Vorlagen-Nummer 14.11.2022 
 3130/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 21.11.2022 
 
Beantwortung der Anfrage AN/1393/2022 Verschiedene Aspekte der Inklusionsentwicklung an 
Kölner Schulen 
Anfrage der Fraktion DIE LINKE gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
AN/1393/2022 
1. Frage: 
Das Land finanziert die kommunalen Kosten der Inklusion über einen Zuschuss an den Schulträger 
für Schulgebäude, Lernmittelfreiheit und Schülerfahrtkosten (Korb 1). Daneben gewährt es eine In-
klusionspauschale (Korb 2) für nicht-lehrendes Personal der Kommunen. Im Schuljahr 2019/20 wa-
ren diese Mittelflüsse laut dem „Kommunalen Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0“ 20 Mio. Euro 
(Korb 1) bzw. 40 Mio. Euro (Korb 2) groß.  
Sind alle Mittel für die betreffenden Zwecke ausgegeben worden, sind sie (teilweise) fachfremd ver-
wendet worden oder mussten sie (teilweise) zurückgezahlt werden, weil sie nicht in Gänze ausge-
geben worden sind? 
Antwort: 
Die genannten Fördersummen aus dem „Kommunalen Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0“ ent-
sprechen der Gesamthöhe, welche das Land den Gemeinden und Kreisen für die schulische Inklu-
sion im SJ 2019/20 gewährt hat. Auf die Stadt Köln sind hiervon Mittel aus dem Belastungsaus-
gleich (Korb I) in Höhe von 1.115.379,84 € und eine Inklusionspauschale (Korb II) in Höhe von 
2.189.529,33 € entfallen. Der Belastungsausgleich (Korb I) fließt zur Deckung von allgemeinen Ver-
ausgabungen im inklusionsbezogenen Zwecke in den gesamtstädtischen Haushalt, während die In-
klusionspauschale (Korb II) vom Amt für Kinder, Jugend und Familie vereinnahmt wird. Die zur Ver-
fügung gestellten Mittel wurden vollständig für inklusionsbezogene Zwecke verausgabt, sodass eine 
Rückzahlung ans Ministerium nicht erforderlich war. 
Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten und die anteilige Finanzierung von Personalkosten 
sind kein Bestandteil der Förderung.

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2. Frage: 
Die Stadt Köln hat ein weitgehend nicht inklusives Schulsystem. Nur sehr wenige weiterführende 
Schulen nehmen Kinder mit einer Behinderung auf. Das führt dazu, dass die Schulwege der Inklusi-
onskinder oftmals sehr lang sind. Während es in den Medien rund um  die Schulanmeldung regel-
mäßig thematisiert wird, dass einige nicht behinderte Kinder einen Platz an weiter entfernten Gym-
nasien erhalten haben, und die öffentliche Meinung den daraus resultierenden Schulweg als nicht 
zumutbar begreift, wird das Leiden der  Inklusionskinder an ihren langen Schulwegen so gut wie 
nicht thematisiert.  
Wir weit ist der durchschnittliche Weg von Kindern mit Behinderung in ihre inklusiven Schulen in 
Köln und demgegenüber der durchschnittliche Weg von Gymnasiast*innen in ihr Gymnasium? 
Antwort: 
Die durchschnittlichen Wege von Kindern mit und ohne Handicap werden im Fachbereich Schüler-
beförderung statistisch nicht erhoben, so dass keine Auskunft über Durchschnittswerte gegeben 
werden kann. 
 
3. Frage: 
Während viele Kinder ohne Förderbedarf schnell lernen, den Schulweg alleine zurückzulegen, brau-
chen viele Kinder mit Förderbedarf immer oder lange eine Begleitung. Dabei wird diesen Kindern 
seitens der Stadt Köln nur dann die Teilnahme am Schülerspezialverkehr (Fahrdienst) angeboten, 
wenn „die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht selbst bringen und abholen können“ (Kommunaler 
Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0, Seite 28). Das fällt meilenweit hinter den Anspruch des (ers-
ten) Inklusionsplan für Kölner Schulen aus dem Jahr 2012 zurück, in d em es heißt: „Ziel hierbei 
müsste sein, die Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung zu der wohnortnahen 
Schule sicherzustellen, die seitens der Eltern für ihr Kind gewünscht wird.“  
Mit der Kölner Regelung haben Eltern von Inklusionskindern 10 bis 13 Jahre lang den Stress, den 
Weg zu ihrer Arbeitsstelle dem Weg zur Schule ihrer Kinder unterzuordnen, um rechtzeitig zum 
Bringen und Abholen an der Schule zu sein. Das benachteiligt insbesondere die Mütter, die häufiger 
als Väter aufgrund dieser  zusätzlichen Logistikaufgabe ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre Arbeit 
aufgeben. Wenn sie ihr Kind allerdings an einer Förderschule unterbringen, dann haben sie diesen 
Stress nicht, da das Kind in der Regel durch einen Fahrdienst befördert wird. 
Inwieweit lässt sich diese extrem ELTERNunfreundliche Regelung mit dem Anspruch des KINDES 
auf inklusive Beschulung in Einklang bringen? 
Antwort: 
Eltern können einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten gemäß den Vorschriften der 
Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) stellen. Das Antragsformular ist in den Schulen er-
hältlich. Zusammen mit allen notwendigen Nachweise und Anlagen wird der Antrag an das Amt für 
Schulentwicklung weitergeleitet. 
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige ord-
nungsgemäß am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

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Somit sind grundlegend in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr/e 
Kind/er zur Schule gelangt/gelangen. Diese Verpflichtung der Erziehungsberechtigten schließt mit 
ein, dass sie selbst das Kind oder die Kinder auf dem Schulweg begleiten, entweder zu Fuß, mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw.  
Dies schließt auch die Begleitung für den Fall ein, dass das Kind laut schulärztlichem Gutachten 
nicht in der Lage ist, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.  
Sofern die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung erfüllt sind, wird Kostenübernahme 
bzw. Einrichtung des Schülerspezialverkehrs gewährt. Dies ist unabhängig davon, ob eine Förder-
schule besucht wird oder nicht.  
 
4. Frage: 
Für einige Kinder mit Förderbedarf ist ein Pflegeraum an der Schule zwingend notwendig, alle ande-
ren Kinder profitieren auch davon. Viele Schulen besitzen keinen solchen Raum, in dem z. B. gewi-
ckelt werden kann. Ist sichergestellt, dass Schulen einen solchen Raum einrichten, wenn ein auf ei-
nen Pflegeraum angewiesenes Kind angemeldet werden soll? 
Antwort: 
Die Stadt Köln ist als kreisfreie Stadt gem. § 78 SchulG NRW Schulträger für die öffentlichen Schu-
len in Köln. Zu den wesentlichen Aufgaben des Schulträgers gehört gem. § 79 SchulG NRW die Be-
reitstellung und Unterhaltung von Gebäuden, Schulanlagen u nd Einrichtungen, die für einen ord-
nungsgemäßen Unterricht erforderlich sind. Das Amt für Schulentwicklung der Stadt Köln hat in sei-
ner Funktion als Schulträger für den Bereich Inklusion eigens ein Aufgabengebiet eingerichtet. Der 
Schulträger ist verpflichtet, die Schulen auf ihre bauliche Eignung hin zu überprüfen. Sollte folglich 
die gewünschte Schule bei Bedarf keinen Pflegeraum vorhalten, wird dieser, falls möglich, einge-
richtet. Sollte eine Umsetzung nicht möglich sein, gilt die Schule als baulich nicht geeignet und sei-
tens des Schulamtes muss ein anderer Schulstandort benannt werden. 
 
5. Frage: 
Wird ihr Anspruch auf einen Pflegeraum den Eltern auch so mitgeteilt, damit sie notfalls für ihren 
Anspruch streiten können? 
Antwort: 
Die Bedarfe der Kinder werden  individuell zwischen Erziehungsberechtigten, betreuenden Sonder-
pädagogen und Verwaltung abgestimmt. Durch die Benennung eines geeigneten Schulstandorts 
werden die Bedarfe der Eltern und Schüler* innen berücksichtigt. 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

23.01.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3130/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
14.11.2022
Erstellt
22.09.2022 13:08