3130/2022
Beantwortung der Anfrage AN/1393/2022 Verschiedene Aspekte der Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 14.11.2022 3130/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 21.11.2022 Beantwortung der Anfrage AN/1393/2022 Verschiedene Aspekte der Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen Anfrage der Fraktion DIE LINKE gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates AN/1393/2022 1. Frage: Das Land finanziert die kommunalen Kosten der Inklusion über einen Zuschuss an den Schulträger für Schulgebäude, Lernmittelfreiheit und Schülerfahrtkosten (Korb 1). Daneben gewährt es eine In- klusionspauschale (Korb 2) für nicht-lehrendes Personal der Kommunen. Im Schuljahr 2019/20 wa- ren diese Mittelflüsse laut dem „Kommunalen Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0“ 20 Mio. Euro (Korb 1) bzw. 40 Mio. Euro (Korb 2) groß. Sind alle Mittel für die betreffenden Zwecke ausgegeben worden, sind sie (teilweise) fachfremd ver- wendet worden oder mussten sie (teilweise) zurückgezahlt werden, weil sie nicht in Gänze ausge- geben worden sind? Antwort: Die genannten Fördersummen aus dem „Kommunalen Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0“ ent- sprechen der Gesamthöhe, welche das Land den Gemeinden und Kreisen für die schulische Inklu- sion im SJ 2019/20 gewährt hat. Auf die Stadt Köln sind hiervon Mittel aus dem Belastungsaus- gleich (Korb I) in Höhe von 1.115.379,84 € und eine Inklusionspauschale (Korb II) in Höhe von 2.189.529,33 € entfallen. Der Belastungsausgleich (Korb I) fließt zur Deckung von allgemeinen Ver- ausgabungen im inklusionsbezogenen Zwecke in den gesamtstädtischen Haushalt, während die In- klusionspauschale (Korb II) vom Amt für Kinder, Jugend und Familie vereinnahmt wird. Die zur Ver- fügung gestellten Mittel wurden vollständig für inklusionsbezogene Zwecke verausgabt, sodass eine Rückzahlung ans Ministerium nicht erforderlich war. Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten und die anteilige Finanzierung von Personalkosten sind kein Bestandteil der Förderung. 2 2. Frage: Die Stadt Köln hat ein weitgehend nicht inklusives Schulsystem. Nur sehr wenige weiterführende Schulen nehmen Kinder mit einer Behinderung auf. Das führt dazu, dass die Schulwege der Inklusi- onskinder oftmals sehr lang sind. Während es in den Medien rund um die Schulanmeldung regel- mäßig thematisiert wird, dass einige nicht behinderte Kinder einen Platz an weiter entfernten Gym- nasien erhalten haben, und die öffentliche Meinung den daraus resultierenden Schulweg als nicht zumutbar begreift, wird das Leiden der Inklusionskinder an ihren langen Schulwegen so gut wie nicht thematisiert. Wir weit ist der durchschnittliche Weg von Kindern mit Behinderung in ihre inklusiven Schulen in Köln und demgegenüber der durchschnittliche Weg von Gymnasiast*innen in ihr Gymnasium? Antwort: Die durchschnittlichen Wege von Kindern mit und ohne Handicap werden im Fachbereich Schüler- beförderung statistisch nicht erhoben, so dass keine Auskunft über Durchschnittswerte gegeben werden kann. 3. Frage: Während viele Kinder ohne Förderbedarf schnell lernen, den Schulweg alleine zurückzulegen, brau- chen viele Kinder mit Förderbedarf immer oder lange eine Begleitung. Dabei wird diesen Kindern seitens der Stadt Köln nur dann die Teilnahme am Schülerspezialverkehr (Fahrdienst) angeboten, wenn „die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht selbst bringen und abholen können“ (Kommunaler Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0, Seite 28). Das fällt meilenweit hinter den Anspruch des (ers- ten) Inklusionsplan für Kölner Schulen aus dem Jahr 2012 zurück, in d em es heißt: „Ziel hierbei müsste sein, die Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung zu der wohnortnahen Schule sicherzustellen, die seitens der Eltern für ihr Kind gewünscht wird.“ Mit der Kölner Regelung haben Eltern von Inklusionskindern 10 bis 13 Jahre lang den Stress, den Weg zu ihrer Arbeitsstelle dem Weg zur Schule ihrer Kinder unterzuordnen, um rechtzeitig zum Bringen und Abholen an der Schule zu sein. Das benachteiligt insbesondere die Mütter, die häufiger als Väter aufgrund dieser zusätzlichen Logistikaufgabe ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre Arbeit aufgeben. Wenn sie ihr Kind allerdings an einer Förderschule unterbringen, dann haben sie diesen Stress nicht, da das Kind in der Regel durch einen Fahrdienst befördert wird. Inwieweit lässt sich diese extrem ELTERNunfreundliche Regelung mit dem Anspruch des KINDES auf inklusive Beschulung in Einklang bringen? Antwort: Eltern können einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten gemäß den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) stellen. Das Antragsformular ist in den Schulen er- hältlich. Zusammen mit allen notwendigen Nachweise und Anlagen wird der Antrag an das Amt für Schulentwicklung weitergeleitet. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige ord- nungsgemäß am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. 3 Somit sind grundlegend in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr/e Kind/er zur Schule gelangt/gelangen. Diese Verpflichtung der Erziehungsberechtigten schließt mit ein, dass sie selbst das Kind oder die Kinder auf dem Schulweg begleiten, entweder zu Fuß, mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw. Dies schließt auch die Begleitung für den Fall ein, dass das Kind laut schulärztlichem Gutachten nicht in der Lage ist, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Sofern die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung erfüllt sind, wird Kostenübernahme bzw. Einrichtung des Schülerspezialverkehrs gewährt. Dies ist unabhängig davon, ob eine Förder- schule besucht wird oder nicht. 4. Frage: Für einige Kinder mit Förderbedarf ist ein Pflegeraum an der Schule zwingend notwendig, alle ande- ren Kinder profitieren auch davon. Viele Schulen besitzen keinen solchen Raum, in dem z. B. gewi- ckelt werden kann. Ist sichergestellt, dass Schulen einen solchen Raum einrichten, wenn ein auf ei- nen Pflegeraum angewiesenes Kind angemeldet werden soll? Antwort: Die Stadt Köln ist als kreisfreie Stadt gem. § 78 SchulG NRW Schulträger für die öffentlichen Schu- len in Köln. Zu den wesentlichen Aufgaben des Schulträgers gehört gem. § 79 SchulG NRW die Be- reitstellung und Unterhaltung von Gebäuden, Schulanlagen u nd Einrichtungen, die für einen ord- nungsgemäßen Unterricht erforderlich sind. Das Amt für Schulentwicklung der Stadt Köln hat in sei- ner Funktion als Schulträger für den Bereich Inklusion eigens ein Aufgabengebiet eingerichtet. Der Schulträger ist verpflichtet, die Schulen auf ihre bauliche Eignung hin zu überprüfen. Sollte folglich die gewünschte Schule bei Bedarf keinen Pflegeraum vorhalten, wird dieser, falls möglich, einge- richtet. Sollte eine Umsetzung nicht möglich sein, gilt die Schule als baulich nicht geeignet und sei- tens des Schulamtes muss ein anderer Schulstandort benannt werden. 5. Frage: Wird ihr Anspruch auf einen Pflegeraum den Eltern auch so mitgeteilt, damit sie notfalls für ihren Anspruch streiten können? Antwort: Die Bedarfe der Kinder werden individuell zwischen Erziehungsberechtigten, betreuenden Sonder- pädagogen und Verwaltung abgestimmt. Durch die Benennung eines geeigneten Schulstandorts werden die Bedarfe der Eltern und Schüler* innen berücksichtigt. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3130/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 14.11.2022
- Erstellt
- 22.09.2022 13:08