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3238/2023

Strukturförderfonds 2023/2024 - Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 15.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 28.11.2023, TOP 4.17

Anlage 1 Förderprogramm 2024

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Anlage 1 Förderprogramm 2024

5129 Zeichen

Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des 
Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in 
Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024 
 
1. Ziel und Zweck der Zuwendung 
Zahlreiche kulturelle Träger, Vereine und Institutionen sind weiter mit 
steigenden Personal- und Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges 
konfrontiert. Um diese Mehrbelastungen im Rahmen bestehender 
institutioneller Förderungen zielgerichtet abzumildern, werden Fördermittel aus 
dem oben genannten Strukturförderfonds zur Verfügung gestellt. 
2. Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden anteilig krisenbedingte Mehrbedarfe im Bereich der 
Personalkosten (Tarifsteigerungen/Inflationsausgleichzahlungen) sowie im 
Bereich der Energiekosten (in Folge des Ukraine-Krieges). 
3. Wer erhält eine Zuwendung? 
Antragsberechtigt sind Vereine, Träger und Institutionen (juristische 
Personen), die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung durch das 
Kulturamt erhalten. Geförderte Betriebe in öffentlich-rechtlicher Verantwortung 
sind jedoch ausgeschlossen. 
Die Förderung erfolgt grundsätzlich nachrangig zu strukturerhaltenden 
Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes 
zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten. Dies gilt auch, 
wenn Hilfen von Bund oder Land erst im Laufe des Jahres 2024 bewilligt 
werden. Eine bereits erhaltene Förderung auf Basis dieser Richtlinie ist dann 
gegebenenfalls (anteilig) zu erstatten. 
4. In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Zuwendung? 
Gefördert wird die Teilkompensation von Kostensteigerungen im Bereich der 
Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024. Die 
Fördermittel stehen für das Jahr 2024 zur Verfügung und die Förderung muss 
bis zum 31.12.2024 für den beantragten Förderzweck verausgabt werden. Der 
Förderzeitraum wird auf den 01.01.2024 bis 31.12.2024 festgelegt. 
Grundlage für die Förderhöhe ist die Gesamtfördersumme für rein 
kommunale, institutionelle Zuschüsse, die Vereine, Träger und Institutionen im 
Jahr 2024 vom Kulturamt der Stadt Köln gemäß bestehender Rats- oder 
Ausschussbeschlüsse erhalten.  
Förderfähig ist die Teilkompensation von bis zu 80% der entstehenden 
Mehraufwendungen. Das bedeutet, dass ein Eigenanteil von mindestens 20% 
der Mehrkosten zu tragen ist. Auf Basis dieser Richtlinie können zusätzliche 
Mittel bis zu einer Höhe von maximal 5% der ursprünglichen, städtischen 
Gesamtfördersumme beantragt werden. 
Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher 
Kostensteigerungen wurden bzw. werden nur für die Haushaltsjahre 2023 und 
2024 zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den daraus gewährten

zusätzlichen Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete 
Überbrückungshilfe. Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab 
dem Jahr 2025 zu veranschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
5. Verfahren 
Antragstellung 
Die Förderung aus dem oben genannten Strukturförderfonds ist 
antragsgebunden. Anträge sind beim Kulturamt der Stadt Köln zu stellen. Die 
Förderung kann im Jahr 2024 laufend beantragt werden. Anträge werden nach 
Posteingang bearbeitet, bis die Zuwendungsmittel aufgebraucht sind. Aus 
adminstrativen Gründen sollten Anträge bis spätestens 15.10.2024 eingereicht 
werden; für später eingehende Anträge kann eine Bewilligung/Auszahlung 
unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist / Zeitpunkt der Bestandskraft und 
des Kassenschlusses 2024 nicht garantiert werden. 
Anträge sind an: 
Kulturamt: per Email an die bekannte Sachbearbeitung oder an 
41PoststelleKulturamt@STADT-KOELN.DE 
zu richten. 
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 
- Erklärung über die zu erwartenden Kostensteigerungen im Bereich Personal-  
  und/oder Energiekosten in Folge des Ukraine Krieges  
- Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen  
- Erklärung, welche vorrangigen Maßnahmen zur Kompensation der  
  steigenden Kosten ergriffen werden 
- Benennung von getroffenen Energiesparmaßnahmen 
- Erklärung, ob anderweitige Hilfen oder strukturerhaltende Fördermittel für  
  den gleichen Zweck, beispielsweise bei Bund oder Land beantragt  
  beziehungsweise bezogen wurden/werden. 
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, 
insbesondere der Erhalt von anderweitigen Hilfen oder strukturerhaltenden 
Fördermitteln, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 
Bewilligung 
Die Entscheidung über den Förderantrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 
Die Förderung und die Auszahlung der Mittel sind davon abhängig, dass 
dieser Bescheid Bestandskraft erlangt hat.  
Verwendungsnachweis 
Die Fördermittelnehmenden bestätigen im Verwendungsnachweis die 
zweckentsprechende Verwendung der Mittel mittels des entsprechenden 
Vordrucks. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30.06.2025 parallel zu dem 
regulären Verwendungsnachweis der institutionellen Förderung vorzulegen. 
Die Belege sind über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. 
6. Schlussbestimmung 
Das Förderprogramm tritt mit Veröffentlichung ab dem 01.01.2024 in Kraft und 
endet mit dem 31.12.2024.

Beschlussvorlage Ausschuss

7947 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/41/41/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3238/2023 
Freigabedatum 
 15.11.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Strukturförderfonds 2023/2024 - Förderprogramm für Zuwendungen aus dem 
Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und 
Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024  
Beschlussorgan 
Ausschuss Kunst und Kultur 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt das „Förderprogramm für Zuwendungen aus 
dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und 
Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024“ und beauftragt die Verwaltung 
mit der Umsetzung.  
2. Die erforderlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2024 werden im Teilergebnisplan des Kultu-
ramtes in der Produktgruppe 0416-Kulturförderung in der Teilplanzeile 15-Transferaufwen-
dungen in Höhe von 370.000 Euro überplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die Deckung er-
folgt in 2024 in o.g. Höhe aus dem Teilergebnisplan der Kämmerei aus der Produktgruppe 
1601-Allgemeine Finanzwirtschaft. 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 28.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  2024: 
370.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit Beschluss vom 31.01.2023 hatte der Ausschuss Kunst und Kultur das „Förderprogramm 
für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigen-
den Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2023“ beschlossen 
und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt. Auf die dortige Beschlussbegründung wird 
verwiesen (siehe Beschluss zur Vorlage 0102/2023). 
Die städtische Förderung 2023 erfolgte auf Basis des Ratsbeschlusses zum Haushalt 
2023/2024 bzw. des Beschlusses des Finanzausschusses vom 30.09.2022 zu AN/1729/2022 
grundsätzlich subsidiär zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen 
Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten. 
Laufende Antragstellung 2023 
Der Bund hat im zeitlichen Nachgang der städtischen Beschlüsse den „Kulturfonds Energie 
des Bundes“ sowie das Land NRW die „Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen" begrün-
det. Damit war es in diesem Jahr den meisten Zuschussnehmenden der städtischen institutio-
nellen Förderung möglich, für Steigerungen bei Energiekosten Anträge beim Bund oder Land

3 
NRW zu stellen bzw. ihre Energiemehrkosten dort abzubilden. 
Die für den Strukturförderfonds 2023 bereit stehenden Mittel in Höhe von 370.000 Euro (siehe 
Mitteilung im Finanzausschuss am 05.12.2022 (3876/2022)) wurden daher bislang nur von ei-
nigen Institutionen beantragt. Damit konnte das Kulturamt bisher lediglich Mittel in Höhe von 
42.720 Euro als Aufstockung des ursprünglichen Betriebskostenzuschusses wie folgt bewilli-
gen (Stand: 26.10.2023): 
 Internationales Frauenfilmfestival 4.700 Euro (Personalausgaben) 
 Freies Werkstatt Theater e.V. 10.120 Euro (Personalausgaben) 
 Sommerblut 3.500 Euro (Energie-/Personalausgaben) 
 Theater der Keller 10.800 Euro (Personalausgaben) 
 Theater im Bauturm e.V. 12.000 Euro (Personalausgaben) 
 2nd Floor e.V./Loft 1.600 Euro (Energieausgaben) 
 
Nach dem Wissensstand des Kulturamtes überlegen aktuell noch verschiedene Institutionen, 
für 2023 einen Antrag zu stellen; diese machen ein Volumen von bis zu 107.000 Euro aus. 
Obwohl das städtische Programm in 2023 nur verhalten nachgefragt wurde, können daraus 
keine unmittelbaren Rückschlüsse für das Jahr 2024 gezogen werden. Zum einen besteht der 
Kostendruck weiter, zum andern ist aktuell völlig offen, ob der Bund oder das Land NRW ihre 
Programme in 2024 verlängern werden. Das Bundesprogramm ist aktuell bis 30.04.2024, das 
Landesprogramm bis 31.12.2023 befristet. Vor diesem Hintergrund soll das städtische Förder-
programm 2023 auch in 2024 fortgeschrieben werden. 
Städtisches Förderprogramm Strukturförderfonds 2024 
Förderberechtigt im Sinne des Förderprogrammes sind Vereine, Träger und Institutionen (ju-
ristische Personen), die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung durch das Kulturamt erhal-
ten. Geförderte Betriebe in öffentlich-rechtlicher Verantwortung sind jedoch im Rahmen dieses 
speziellen Förderprogrammes ausgeschlossen. Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur 
nachrangig zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des 
Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten erfolgen. 
Weitere Details zu den Fördervoraussetzungen für den Strukturförderfonds sowie zur Höhe 
der möglichen Zuwendung sind dem im Anhang beigefügten Förderprogramm für das Jahr 
2024 zu entnehmen. Mit Blick auf die dort enthaltene Obergrenze der Strukturförderung von 
5% der jeweils ursprünglichen Fördersumme für den/die Zuschussempfänger*in soll auf eine 
erneute Vorlage zur Beschlussfassung der dann aufgestockten einzelnen institutionellen För-
derungen im Ausschuss Kunst und Kultur wegen des damit verbundenen Zeitbedarfs auch in 
2024 verzichtet werden (vgl. § 17 Absatz 1 Nr. 12 der Zuständigkeitsordnung der Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln). 
Die Anträge auf Förderung im Rahmen dieses Förderprogrammes können nach Beschlussfas-
sung des Ausschusses Kunst und Kultur ab 01.01.2024 gestellt werden. Der Finanzausschuss 
wird im Nachgang durch eine gesonderte Mitteilung über den Beschluss des Ausschusses 
Kunst und Kultur informiert. 
Die Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher Kostensteigerungen wur-
den nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den 
daraus finanzierten zusätzlichen Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrü-
ckungshilfe. Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu ver-
anschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
Hinweis zu den Projektkostenzuschüssen 2024 
Neben den Ansätzen zur institutionellen Förderung von Trägern, Vereinen und Institutionen 
sind im Haushaltsplan des Kulturamtes auch Projektförderprogramme mit Sammelansätzen 
veranschlagt, aus denen Kulturakteur*innen Mittel für erst bei Antragstellung konkret zu be-
nennende Projekte und Maßnahmen beantragen können. In diesen Projektförderprogrammen 
können gestiegene Kosten 2024 im jeweiligen, aktuellen Förderantrag einkalkuliert werden, so 
dass sich ein ergänzender Antrag auf Hilfen aus dem Strukturförderfonds erübrigt. D.h. hö-

4 
here Bedarfe für Personal- oder Energiekosten von Empfänger*innen von Projektkostenzu-
schüssen 2024 können – wie auch schon 2023 - im regulären Antragsverfahren im Rahmen 
der Bewilligung abgebildet werden.  
 
Finanzierung: 
Die erforderlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2024 werden im Teilergebnisplan des Kultur-
amtes in der Produktgruppe 0416-Kulturförderung in der Teilplanzeile 15-Transferaufwendun-
gen in Höhe von 370.000 € überplanmäßig aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral 
bereitgestellt. Die Deckung erfolgt in 2024 in o.g. Höhe aus dem Teilergebnisplan der Kämme-
rei aus der Produktgruppe 1601-Allgemeine Finanzwirtschaft. 
 
Anlage: 
Anlage 1 Förderprogramm Strukturförderfonds 2024

Beratungsverlauf (1)

28.11.2023 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3238/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.11.2023
Erstellt
11.10.2023 08:55