3238/2023
Strukturförderfonds 2023/2024 - Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024
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Anlage 1 Förderprogramm 2024
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Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024 1. Ziel und Zweck der Zuwendung Zahlreiche kulturelle Träger, Vereine und Institutionen sind weiter mit steigenden Personal- und Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges konfrontiert. Um diese Mehrbelastungen im Rahmen bestehender institutioneller Förderungen zielgerichtet abzumildern, werden Fördermittel aus dem oben genannten Strukturförderfonds zur Verfügung gestellt. 2. Was kann gefördert werden? Gefördert werden anteilig krisenbedingte Mehrbedarfe im Bereich der Personalkosten (Tarifsteigerungen/Inflationsausgleichzahlungen) sowie im Bereich der Energiekosten (in Folge des Ukraine-Krieges). 3. Wer erhält eine Zuwendung? Antragsberechtigt sind Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen), die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung durch das Kulturamt erhalten. Geförderte Betriebe in öffentlich-rechtlicher Verantwortung sind jedoch ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nachrangig zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten. Dies gilt auch, wenn Hilfen von Bund oder Land erst im Laufe des Jahres 2024 bewilligt werden. Eine bereits erhaltene Förderung auf Basis dieser Richtlinie ist dann gegebenenfalls (anteilig) zu erstatten. 4. In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Zuwendung? Gefördert wird die Teilkompensation von Kostensteigerungen im Bereich der Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024. Die Fördermittel stehen für das Jahr 2024 zur Verfügung und die Förderung muss bis zum 31.12.2024 für den beantragten Förderzweck verausgabt werden. Der Förderzeitraum wird auf den 01.01.2024 bis 31.12.2024 festgelegt. Grundlage für die Förderhöhe ist die Gesamtfördersumme für rein kommunale, institutionelle Zuschüsse, die Vereine, Träger und Institutionen im Jahr 2024 vom Kulturamt der Stadt Köln gemäß bestehender Rats- oder Ausschussbeschlüsse erhalten. Förderfähig ist die Teilkompensation von bis zu 80% der entstehenden Mehraufwendungen. Das bedeutet, dass ein Eigenanteil von mindestens 20% der Mehrkosten zu tragen ist. Auf Basis dieser Richtlinie können zusätzliche Mittel bis zu einer Höhe von maximal 5% der ursprünglichen, städtischen Gesamtfördersumme beantragt werden. Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher Kostensteigerungen wurden bzw. werden nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den daraus gewährten zusätzlichen Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrückungshilfe. Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu veranschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 5. Verfahren Antragstellung Die Förderung aus dem oben genannten Strukturförderfonds ist antragsgebunden. Anträge sind beim Kulturamt der Stadt Köln zu stellen. Die Förderung kann im Jahr 2024 laufend beantragt werden. Anträge werden nach Posteingang bearbeitet, bis die Zuwendungsmittel aufgebraucht sind. Aus adminstrativen Gründen sollten Anträge bis spätestens 15.10.2024 eingereicht werden; für später eingehende Anträge kann eine Bewilligung/Auszahlung unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist / Zeitpunkt der Bestandskraft und des Kassenschlusses 2024 nicht garantiert werden. Anträge sind an: Kulturamt: per Email an die bekannte Sachbearbeitung oder an 41PoststelleKulturamt@STADT-KOELN.DE zu richten. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: - Erklärung über die zu erwartenden Kostensteigerungen im Bereich Personal- und/oder Energiekosten in Folge des Ukraine Krieges - Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen - Erklärung, welche vorrangigen Maßnahmen zur Kompensation der steigenden Kosten ergriffen werden - Benennung von getroffenen Energiesparmaßnahmen - Erklärung, ob anderweitige Hilfen oder strukturerhaltende Fördermittel für den gleichen Zweck, beispielsweise bei Bund oder Land beantragt beziehungsweise bezogen wurden/werden. Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere der Erhalt von anderweitigen Hilfen oder strukturerhaltenden Fördermitteln, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Bewilligung Die Entscheidung über den Förderantrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Förderung und die Auszahlung der Mittel sind davon abhängig, dass dieser Bescheid Bestandskraft erlangt hat. Verwendungsnachweis Die Fördermittelnehmenden bestätigen im Verwendungsnachweis die zweckentsprechende Verwendung der Mittel mittels des entsprechenden Vordrucks. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30.06.2025 parallel zu dem regulären Verwendungsnachweis der institutionellen Förderung vorzulegen. Die Belege sind über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. 6. Schlussbestimmung Das Förderprogramm tritt mit Veröffentlichung ab dem 01.01.2024 in Kraft und endet mit dem 31.12.2024.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VII/41/41/1 Vorlagen-Nummer 3238/2023 Freigabedatum 15.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Strukturförderfonds 2023/2024 - Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024 Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum Beschluss: 1. Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt das „Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigenden Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. 2. Die erforderlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2024 werden im Teilergebnisplan des Kultu- ramtes in der Produktgruppe 0416-Kulturförderung in der Teilplanzeile 15-Transferaufwen- dungen in Höhe von 370.000 Euro überplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die Deckung er- folgt in 2024 in o.g. Höhe aus dem Teilergebnisplan der Kämmerei aus der Produktgruppe 1601-Allgemeine Finanzwirtschaft. Ausschuss Kunst und Kultur 28.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 2024: 370.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Beschluss vom 31.01.2023 hatte der Ausschuss Kunst und Kultur das „Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Kulturamtes zur Abmilderung der steigen- den Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2023“ beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt. Auf die dortige Beschlussbegründung wird verwiesen (siehe Beschluss zur Vorlage 0102/2023). Die städtische Förderung 2023 erfolgte auf Basis des Ratsbeschlusses zum Haushalt 2023/2024 bzw. des Beschlusses des Finanzausschusses vom 30.09.2022 zu AN/1729/2022 grundsätzlich subsidiär zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten. Laufende Antragstellung 2023 Der Bund hat im zeitlichen Nachgang der städtischen Beschlüsse den „Kulturfonds Energie des Bundes“ sowie das Land NRW die „Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen" begrün- det. Damit war es in diesem Jahr den meisten Zuschussnehmenden der städtischen institutio- nellen Förderung möglich, für Steigerungen bei Energiekosten Anträge beim Bund oder Land 3 NRW zu stellen bzw. ihre Energiemehrkosten dort abzubilden. Die für den Strukturförderfonds 2023 bereit stehenden Mittel in Höhe von 370.000 Euro (siehe Mitteilung im Finanzausschuss am 05.12.2022 (3876/2022)) wurden daher bislang nur von ei- nigen Institutionen beantragt. Damit konnte das Kulturamt bisher lediglich Mittel in Höhe von 42.720 Euro als Aufstockung des ursprünglichen Betriebskostenzuschusses wie folgt bewilli- gen (Stand: 26.10.2023): Internationales Frauenfilmfestival 4.700 Euro (Personalausgaben) Freies Werkstatt Theater e.V. 10.120 Euro (Personalausgaben) Sommerblut 3.500 Euro (Energie-/Personalausgaben) Theater der Keller 10.800 Euro (Personalausgaben) Theater im Bauturm e.V. 12.000 Euro (Personalausgaben) 2nd Floor e.V./Loft 1.600 Euro (Energieausgaben) Nach dem Wissensstand des Kulturamtes überlegen aktuell noch verschiedene Institutionen, für 2023 einen Antrag zu stellen; diese machen ein Volumen von bis zu 107.000 Euro aus. Obwohl das städtische Programm in 2023 nur verhalten nachgefragt wurde, können daraus keine unmittelbaren Rückschlüsse für das Jahr 2024 gezogen werden. Zum einen besteht der Kostendruck weiter, zum andern ist aktuell völlig offen, ob der Bund oder das Land NRW ihre Programme in 2024 verlängern werden. Das Bundesprogramm ist aktuell bis 30.04.2024, das Landesprogramm bis 31.12.2023 befristet. Vor diesem Hintergrund soll das städtische Förder- programm 2023 auch in 2024 fortgeschrieben werden. Städtisches Förderprogramm Strukturförderfonds 2024 Förderberechtigt im Sinne des Förderprogrammes sind Vereine, Träger und Institutionen (ju- ristische Personen), die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung durch das Kulturamt erhal- ten. Geförderte Betriebe in öffentlich-rechtlicher Verantwortung sind jedoch im Rahmen dieses speziellen Förderprogrammes ausgeschlossen. Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur nachrangig zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Personal- und Energiekosten erfolgen. Weitere Details zu den Fördervoraussetzungen für den Strukturförderfonds sowie zur Höhe der möglichen Zuwendung sind dem im Anhang beigefügten Förderprogramm für das Jahr 2024 zu entnehmen. Mit Blick auf die dort enthaltene Obergrenze der Strukturförderung von 5% der jeweils ursprünglichen Fördersumme für den/die Zuschussempfänger*in soll auf eine erneute Vorlage zur Beschlussfassung der dann aufgestockten einzelnen institutionellen För- derungen im Ausschuss Kunst und Kultur wegen des damit verbundenen Zeitbedarfs auch in 2024 verzichtet werden (vgl. § 17 Absatz 1 Nr. 12 der Zuständigkeitsordnung der Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln). Die Anträge auf Förderung im Rahmen dieses Förderprogrammes können nach Beschlussfas- sung des Ausschusses Kunst und Kultur ab 01.01.2024 gestellt werden. Der Finanzausschuss wird im Nachgang durch eine gesonderte Mitteilung über den Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur informiert. Die Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher Kostensteigerungen wur- den nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den daraus finanzierten zusätzlichen Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrü- ckungshilfe. Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu ver- anschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. Hinweis zu den Projektkostenzuschüssen 2024 Neben den Ansätzen zur institutionellen Förderung von Trägern, Vereinen und Institutionen sind im Haushaltsplan des Kulturamtes auch Projektförderprogramme mit Sammelansätzen veranschlagt, aus denen Kulturakteur*innen Mittel für erst bei Antragstellung konkret zu be- nennende Projekte und Maßnahmen beantragen können. In diesen Projektförderprogrammen können gestiegene Kosten 2024 im jeweiligen, aktuellen Förderantrag einkalkuliert werden, so dass sich ein ergänzender Antrag auf Hilfen aus dem Strukturförderfonds erübrigt. D.h. hö- 4 here Bedarfe für Personal- oder Energiekosten von Empfänger*innen von Projektkostenzu- schüssen 2024 können – wie auch schon 2023 - im regulären Antragsverfahren im Rahmen der Bewilligung abgebildet werden. Finanzierung: Die erforderlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2024 werden im Teilergebnisplan des Kultur- amtes in der Produktgruppe 0416-Kulturförderung in der Teilplanzeile 15-Transferaufwendun- gen in Höhe von 370.000 € überplanmäßig aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral bereitgestellt. Die Deckung erfolgt in 2024 in o.g. Höhe aus dem Teilergebnisplan der Kämme- rei aus der Produktgruppe 1601-Allgemeine Finanzwirtschaft. Anlage: Anlage 1 Förderprogramm Strukturförderfonds 2024
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3238/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.11.2023
- Erstellt
- 11.10.2023 08:55