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2907/2018

Satzung über eine Veränderungssperre: " Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.09.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.09.2018, TOP 14.1

Anlage 2 Satzung

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 2 Plan zur Satzung

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Anlage 1

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Begründung

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Anlage 2 Satzung

2618 Zeichen

/ 2 
 
 
A N L A G E  2  
Seib310818Az1SB Auenviertel in Köln-
Rodenkirchen 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen 
– Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 08.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, 
Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth ge-
fasst. 
 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

3049 Zeichen

A N L A G E  0   
Seib2907-2018 Anlage 0 
 
 
 
Beschluss über die Satzung einer Veränderungssperre 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
Vorlage 2907/2018 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage  
in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018, des Stadtentwick-
lungsausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 27.09.2018 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hatte am 08.12.2009 beschlossen, nach § 2 Abs. 1 Bau-
gesetzbuch einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Weißer Straße, Grimmelshausener 
Straße, Auenweg und Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth - 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen - einzuleiten mit dem Ziel, die besondere Struktur 
des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, 
zu verhindern.  
 
Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungs-
gericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. 
 
Die Stadt beabsichtigt, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des 
ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch zu beheben. 
 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es weiterhin, das vorhandene hochwertige Wohngebiet 
durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- 
und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten 
bleibt.  
 
In der Zwischenzeit sind verschiedene Baugesuche eingegangen, die mehrheitlich genehmigt wur-
den, da sie mit den Grundzügen der zukünftigen Planung zu vereinbaren waren. 
 
Aktuell liegt ein Baugesuch für die Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße vor, das eine Um-
nutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht. Im Bereich der Grüngürtelstraße soll eine vorhandene 
Doppelgarage in einem Teilbereich für ein Fotostudio genutzt werden. Da das beantragte Vorha-
ben außerhalb der geplanten überbaubaren Grundstückfläche liegt, kann eine Genehmigung nicht 
erteilt werden. Auf Grund dessen ist das Baugesuch in 2017 zurückgestellt worden. Die Frist der 
Zurückstellung läuft am 11.10.2018 aus. 
 
Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung 
erreicht werden konnte, muss eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für die-
ses und auch im Hinblick auf weitere Baugesuche erlassen werden.  
 
Erfolgt die Beratung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018, im Stadtentwicklungs-
ausschuss am 20.09.2018 und im Rat am 27.09.2018 ist davon auszugehen, dass die Bekannt-
machung der Veränderungssperre noch rechtzeitig erfolgen kann. 
 
Erfolgt die Beratung der Beschlussvorlage und die Bekanntmachung der Veränderungssperre erst 
später, ist das Baugesuch Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße auf Grund der zeitlichen 
Befristung der Zurückstellung auf ein Jahr ab dem 11.10.2018 zu genehmigen. 
 
Dies soll jedoch mit dem Erlass der Veränderungssperre verhindert werden.

Anlage 2 Plan zur Satzung

250 Zeichen

* Stadt Köln |\j

Stadtplanungsamt

Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln-Rodenkirchen
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen

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Maßstab 1:5 000
50 0 100 200 300 Meter

Anlage 1

488 Zeichen

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Stadtplanungsamt

Anlage 1

Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln-Rodenkirchen
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen

Ds = -
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Br: 882 _

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Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

50 0 100 200 300 Meter

Beschlussvorlage Rat

1710 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
61/1 Seib Az 
Vorlagen-Nummer 
 2907/2018 
Freigabedatum 
14.09.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre: " Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Rodenkirchen – Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen – für das Gebiet zwischen der 
Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die 
südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth – in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, pa-
raphierten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
Rat 27.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 – 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen 
Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wer-
den müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
3 Anlagen

Anlage 3 Begründung

4193 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
Seib310818Az1SB Anlage 3 Auenviertel in 
Köln-Rodenkirchen 
 
 
Begründung der Veränderungssperre 
zur Aufstellung eines Bebauungsplans; 
Arbeitstitel: "Auenviertel in Köln – Rodenkirchen" 
  
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hatte am 08.12.2009 beschlossen, nach § 2 Abs. 1 Bau-
gesetzbuch einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Weißer Straße, Grimmelshausener 
Straße, Auenweg und Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth - 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen - einzuleiten mit dem Ziel, die besondere Struktur 
des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, 
zu verhindern.  
 
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009 wurde im Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 4 vom 27. Januar 2010 bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde vom 
Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Stadt Köln ist der Bebauungsplan am 29. Januar 2014 in Kraft getreten. 
 
Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungs-
gericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. 
 
Die Stadt beabsichtigt, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des 
ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch zu beheben. 
 
Da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 08. Dezember 2009) wegen eines Formfehlers nicht wirksam erfolgt ist, ist die er-
neute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 28. Juni 2017 im Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr. 28 erfolgt. Durch die erneute Bekanntmachung des Beschlusses wurde die rechtliche Vo-
raussetzung geschaffen, Baugesuche zurückzustellen. 
 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es weiterhin, das vorhandene hochwertige Wohngebiet 
durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- 
und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten 
bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante 
Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch) einen größeren Genehmigungsspiel-
raum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaß-
stäblichen Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen. 
 
Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Tei-
lungen von Grundstücken wurde die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäu-
sern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels, so 
auch im "Auenviertel". 
 
Für den Geltungsbereich soll der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert 
und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden. 
Ziel der Planung ist es, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu soll im 
überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden. In einem klei-
neren Teilbereich an der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen, 
da hier über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. 
 
In der Zwischenzeit sind verschiedene Baugesuche eingegangen, die mehrheitlich genehmigt wur-
den, da sie mit den Grundzügen der zukünftigen Planung zu vereinbaren waren.

- 2 - 
 
 
 
Aktuell liegt ein Baugesuch für die Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße vor, das eine Um-
nutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht. Im Bereich der Grüngürtelstraße soll eine vorhandene 
Doppelgarage in einem Teilbereich für ein Fotostudio genutzt werden. Da das beantragte Vorha-
ben außerhalb der geplanten überbaubaren Grundstückfläche liegt, kann eine Genehmigung nicht 
erteilt werden. Auf Grund dessen ist das Baugesuch in 2017 zurückgestellt worden. Die Frist der 
Zurückstellung läuft am 11.10.2018 aus. 
 
Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung 
erreicht werden konnte, muss eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für die-
ses und auch im Hinblick auf weitere Baugesuche erlassen werden.

Beratungsverlauf (3)

17.09.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.09.2018 Rat
TOP 14.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Weißer Straße 115
  • Grüngürtelstraße
  • Auenweg
  • Straße 11

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Details

Aktenzeichen
2907/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.09.2018
Erstellt
31.08.2018 08:08