2907/2018
Satzung über eine Veränderungssperre: " Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Satzung
2618 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 Seib310818Az1SB Auenviertel in Köln- Rodenkirchen S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen – Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 08.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth ge- fasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
3049 Zeichen
A N L A G E 0 Seib2907-2018 Anlage 0 Beschluss über die Satzung einer Veränderungssperre Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Vorlage 2907/2018 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018, des Stadtentwick- lungsausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 27.09.2018 Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hatte am 08.12.2009 beschlossen, nach § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Weißer Straße, Grimmelshausener Straße, Auenweg und Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth - Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen - einzuleiten mit dem Ziel, die besondere Struktur des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, zu verhindern. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungs- gericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. Die Stadt beabsichtigt, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch zu beheben. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es weiterhin, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. In der Zwischenzeit sind verschiedene Baugesuche eingegangen, die mehrheitlich genehmigt wur- den, da sie mit den Grundzügen der zukünftigen Planung zu vereinbaren waren. Aktuell liegt ein Baugesuch für die Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße vor, das eine Um- nutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht. Im Bereich der Grüngürtelstraße soll eine vorhandene Doppelgarage in einem Teilbereich für ein Fotostudio genutzt werden. Da das beantragte Vorha- ben außerhalb der geplanten überbaubaren Grundstückfläche liegt, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Auf Grund dessen ist das Baugesuch in 2017 zurückgestellt worden. Die Frist der Zurückstellung läuft am 11.10.2018 aus. Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung erreicht werden konnte, muss eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für die- ses und auch im Hinblick auf weitere Baugesuche erlassen werden. Erfolgt die Beratung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 17.09.2018, im Stadtentwicklungs- ausschuss am 20.09.2018 und im Rat am 27.09.2018 ist davon auszugehen, dass die Bekannt- machung der Veränderungssperre noch rechtzeitig erfolgen kann. Erfolgt die Beratung der Beschlussvorlage und die Bekanntmachung der Veränderungssperre erst später, ist das Baugesuch Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße auf Grund der zeitlichen Befristung der Zurückstellung auf ein Jahr ab dem 11.10.2018 zu genehmigen. Dies soll jedoch mit dem Erlass der Veränderungssperre verhindert werden.
Anlage 2 Plan zur Satzung
250 Zeichen
* Stadt Köln |\j Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen DIE REM ENTEILG DECO IS NS 7 © / | 7) ‚ g Maßstab 1:5 000 50 0 100 200 300 Meter
Anlage 1
488 Zeichen
|&/staetkann |) Stadtplanungsamt Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Ds = - I TR Br: 882 _ Eu SS DR SILAN e USE RN RT | LER AR ) Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 50 0 100 200 300 Meter
Beschlussvorlage Rat
1710 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Az Vorlagen-Nummer 2907/2018 Freigabedatum 14.09.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre: " Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen – Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen – für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth – in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, pa- raphierten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Rat 27.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 – Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wer- den müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Anlage 3 Begründung
4193 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 Seib310818Az1SB Anlage 3 Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Begründung der Veränderungssperre zur Aufstellung eines Bebauungsplans; Arbeitstitel: "Auenviertel in Köln – Rodenkirchen" Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hatte am 08.12.2009 beschlossen, nach § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Weißer Straße, Grimmelshausener Straße, Auenweg und Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth - Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen - einzuleiten mit dem Ziel, die besondere Struktur des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, zu verhindern. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 27. Januar 2010 bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln ist der Bebauungsplan am 29. Januar 2014 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungs- gericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. Die Stadt beabsichtigt, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch zu beheben. Da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 08. Dezember 2009) wegen eines Formfehlers nicht wirksam erfolgt ist, ist die er- neute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 28. Juni 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 28 erfolgt. Durch die erneute Bekanntmachung des Beschlusses wurde die rechtliche Vo- raussetzung geschaffen, Baugesuche zurückzustellen. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es weiterhin, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch) einen größeren Genehmigungsspiel- raum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaß- stäblichen Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen. Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Tei- lungen von Grundstücken wurde die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäu- sern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels, so auch im "Auenviertel". Für den Geltungsbereich soll der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden. Ziel der Planung ist es, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu soll im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden. In einem klei- neren Teilbereich an der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen, da hier über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. In der Zwischenzeit sind verschiedene Baugesuche eingegangen, die mehrheitlich genehmigt wur- den, da sie mit den Grundzügen der zukünftigen Planung zu vereinbaren waren. - 2 - Aktuell liegt ein Baugesuch für die Weißer Straße 115 / Ecke Grüngürtelstraße vor, das eine Um- nutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht. Im Bereich der Grüngürtelstraße soll eine vorhandene Doppelgarage in einem Teilbereich für ein Fotostudio genutzt werden. Da das beantragte Vorha- ben außerhalb der geplanten überbaubaren Grundstückfläche liegt, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Auf Grund dessen ist das Baugesuch in 2017 zurückgestellt worden. Die Frist der Zurückstellung läuft am 11.10.2018 aus. Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung erreicht werden konnte, muss eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für die- ses und auch im Hinblick auf weitere Baugesuche erlassen werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Weißer Straße 115
- Grüngürtelstraße
- Auenweg
- Straße 11
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2907/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.09.2018
- Erstellt
- 31.08.2018 08:08