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2794/2019

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.09.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.09.2019, TOP 12.6

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Begründung

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Ansehen

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 60539-04

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Ansehen

Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4230 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2794/2019 
Freigabedatum 
 11.09.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des 
Bebauungsplan-Entwurfs 60539/04  
Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 60539/04 für das Gebiet zwischen Griesberger Straße, 
Frohnhofstraße, Weilerstraße und Chorbuschstraße in Köln Esch/Auweiler —Arbeitstitel: Gries-
berger Straße in Köln-Esch/Auweiler— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan 60539/04 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes 
vom 20.10.2015 (BGBI. I S 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom 
Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allgemei-
nes Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume innerhalb einer Grünfläche 
festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die 
Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. 
 
Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. 
 
Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7 D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebauungsplan 
60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan 
formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht in Sinne 
von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren 
nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben.  
 
Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergän-
zenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass 
vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht umge-
stellt wird. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur Einleitung 
eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 gefasst. 
Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch mit seiner ortsbild-
prägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungsplan werden die erhaltenswerten Struk-
turen im Ortsteil vor ihrer Zerstörung durch bauliche Eingriffe geschützt. Die planungsrechtliche Si-
cherung des Nutzungsbestandes deckt sich mit der örtlichen Erhaltungssatzung der Stadt Köln vom 
09.11.1992, die die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den als Bau-
denkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert wird, ge-
währleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese Freifläche am Wernershof und 
auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage 
gewährleistet.  
 
Die Offenlage fand in der Zeit vom 11.07. bis einschließlich 12.08.2019 statt. Es wurde eine pla-
nungsrelevante Stellungnahme abgegeben, die in der Anlage 2 behandelt wird. 
 
 
Anlagen 
0   Begründung der Dringlichkeit 
1   Plangeltungsbereich 
2   Darstellung und Bewertung zum Bebauungsplan 60539-04 
3   Begründung 
4   Ausschnitt Bebauungsplan

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

849 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 60539/04 
Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler 
Vorlage 2794/2019 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
 
 
 
Bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Heilungsverfahren (ergän-
zendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB), um die durch Urteil des Oberverwaltungsgerichtes 
vom 09.12.2014 festgestellten formellen Verfahrensfehler zu beheben. Durch den Bebauungsplan 
soll eine ortsbildprägende Freifläche südlich des Wernerhofes in Köln-Esch/Auweiler planungs-
rechtlich gesichert werden. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist dringend erforderlich, um 
eine Bauvoranfrage, die eine Bebauung dieser Freifläche mit einem Lebensmittel-
Einzelhandelsbetrieb beinhaltet, verhindern zu können.

Anlage 1 Geltungsbereich

351 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesGriesberger Straßein Köln-Esch/Auweiler
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 3 Begründung

52876 Zeichen

- 1 - 
A N L A G E  3  
  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) im 
ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB  
zum Bebauungsplan 60539/04 
Arbeitstitel: "Griesberger Straße" in Köln-Esch/Auweiler 
  
1.0 Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, 
ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume in-
nerhalb einer Grünfläche festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln 
die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Be-
bauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. 
 
Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land 
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. 
 
Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebau-
ungsplan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der 
Bebauungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhen-
den Umweltbericht in Sinne von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten 
Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben. 
 
Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplanes im Rahmen 
des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im 
Wesentlichen, dass vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Umweltprü-
fung und Umweltbericht umgestellt wird.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur 
Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 
60539/04 gefasst. Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von 
Köln-Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungs-
plan wird die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den als Bau-
denkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert 
wird, gewährleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese Freifläche am 
Wernershof und auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf 
die historische Hofanlage gewährleistet. Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sol-
len an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten 
Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten 
Dorfbildes sind.

- 2 - 
Aus diesen Gründen soll die Grünfläche von einer Bebauung jeglicher Art freigehalten wer-
den. Der Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes besitzt hier gegenüber den baulichen und 
wertsteigernden Nutzungsinteressen sowie den potentiellen Vermarktungsmöglichkeiten der 
betroffenen Grundstückseigentümerin oder gegenüber sonstigen Interessen die höhere Prio-
rität. 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes ist nach seinem Nutzungsbestand in Gestalt von Wohn-
gebäuden mit einzelnen Geschäften im Erdgeschoss charakteristisch für ein WA-Gebiet, im 
Gegensatz zum angrenzenden MD-Gebiet, wo heute überwiegend eine Hofstelle eines 
Ackerbaubetriebes und ein Gartenbaubetrieb angesiedelt sind. Nachbarliche Konflikte be-
stehen hier nicht. Erst bei einer Nutzungsänderung wäre im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens die Einhaltung der unterschiedlichen Schutzansprüche zu beachten. Grundsätzlich 
steht das Nebeneinander von MD- und WA-Gebieten jedoch nicht im Widerspruch zu einer 
städtebaulich geordneten Gliederung der Bodennutzung. 
 
 
2.0 Plangebiet 
 
Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten der Ortslage von Köln-Esch und wird um-
grenzt durch die Frohnhofstraße, die Weilerstraße, die Chorbuschstraße sowie durch die 
Griesberger Straße. Das alte Dorfbild mit seinen charakteristischen Bauwerken, Straßen und 
Grünflächen ist im Ortskern noch deutlich erkennbar. Der nördliche Teil des Plangebietes 
dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- und dreige-
schossig bebaut  und werden über die Griesberger-, die Frohnhof- oder über die Weilerstra-
ße erschlossen. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße wird das Erdgeschoss geschäft-
lich genutzt. An der Ecke Frohnhofstraße/Griesberger Straße steht ein denkmalgeschütztes 
Fachwerkhaus, das in die Randbebauung neueren Baujahres integriert wurde.  
 
Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom ebenfalls als Baudenkmal geschützten Werners-
hof dominiert, der an die Griesberger Straße angebunden ist und als Hofstelle und von ei-
nem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Die hofeigene Einfriedungsmauer 
entlang der Griesberger Straße ist Bestandteil des Denkmalschutzes. Die geschlossene 
Hofanlage dient landwirtschaftlichen Zwecken und besteht aus eingeschossigen Wirtschafts-
gebäuden und einem zweigeschossigen Wohnhaus. Die übrige Fläche ist unbebaut und 
dient teils als Abstell- und Lagerplatz, teils als Grünfläche. Am Rande der Freifläche wach-
sen reihenweise Bäume. 
  
Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 
unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raumanalyse 
Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kul-
turhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert die Wertigkeit der Bau-
denkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und die insgesamt als kul-
turhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen Ortsteil von Esch.  
 
Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite 
unter Denkmalschutz gestellt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten 
stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die Frei-
flächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde später 
aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein wichtiges 
Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen gelegenen Höfe 
mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend kultivierten Zu-
stand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der historischen Hofanla-
ge, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen Ensembles des Dor-
fes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist."

- 3 - 
Das südliche Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten Wiese mit 
randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird als Weideland ohne intensive Tierhaltung 
sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche am Wernershof. 
  
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist durch ein- und zweigeschossiges Wohnen ge-
prägt; daneben existiert kleinteiliger Einzelhandel und soziale Infrastruktur.  
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) liegt das Plangebiet in einer großräumigen Wohnbaufläche. 
Die FNP-Darstellung (W) lässt sowohl die Entwicklung eines Dorfgebietes als auch einer 
privaten Grünfläche zu. Beide Flächen sind zudem von untergeordneter Größe im Siedlungs-
raum, sodass keine FNP-Änderung erforderlich ist. Der Landschaftsplan klammert das Plan-
gebiet aus. 
  
Ein älterer Bebauungsplan existiert nicht. Planungsrechtlich gilt im gesamten Gebiet auf-
grund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB. Mit der Aufstellung des vorlie-
genden Bebauungsplanes wird die zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich eindeutig 
vorgegeben. 
 
 
3.0 Planinhalt 
 
Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln-
Esch dauerhaft gesichert werden. Die dörfliche Eigenart des Ortsteils wird in besonderer 
Weise durch den als Baudenkmal geschützten Wernershof verkörpert. Die hofnahen Grün-
flächen des ehemaligen Gutshofes mit ihrem alten Baumbestand sollen wegen ihrer ortsbild-
prägenden Bedeutung ebenfalls erhalten bleiben und bieten dem historischen Bauwerk zu-
gleich einen angemessenen Umgebungsschutz. Mit dem Bebauungsplan wird die regionale 
Eigenart und Schönheit mit dem Baudenkmal in der Gesamtheit bewahrt und die typischen 
Merkmale für eine eigene Identitätstiftung und -bewahrung des Ortsbilds geschützt. Gemäß 
dieser Zielsetzung werden bei der Planung keine baulichen Entwicklungsmöglichkeiten ein-
geräumt, sodass sich der Planinhalt auf die Festsetzung der bereits bestehenden und ge-
nehmigten Nutzungen beschränkt. Städtebauliche Missstände werden dabei nicht festge-
schrieben. 
 
3.1 Allgemeines Wohngebiet 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird gemäß dem dortigen Nutzungsbestand als allge-
meines Wohngebiet (WA)  festgesetzt, unter Ausschluss der in WA-Gebieten als Ausnahme 
zulassungsfähigen Nutzungen, die hier ohnehin nicht existieren. Das Maß der baulichen 
Nutzung wird anhand der Grundflächenzahl (GRZ 0,4) in Verbindung mit der Anzahl der 
Vollgeschosse (I, II und III) bestimmt, wobei die einzuhaltenden Obergrenzen der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) für das Maß der baulichen Nutzung in WA-Gebieten (GRZ 
0,4/GFZ 1,2) nicht überschritten werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen richten sich 
nach den vorhandenen Baukörpern und sind durch Baugrenzen festgesetzt. Die Dachformen 
in Gestalt von Satteldächern und eines einzelnen Pultdaches sowie der Denkmalschutz des 
Fachwerkhauses wurden ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
3.2 Dorfgebiet 
 
Der Wernershof im mittleren Teil des Plangebietes wird gemäß Denkmalschutzgesetz nach-
richtlich als Baudenkmal ausgewiesen und im Sinne des Gebietscharakters als Dorfgebiet 
(MD) festgesetzt. Der Teil des Wernershof, der als Hofstelle genutzt wird, dient der Unter-
bringung des Fuhrparks und den Gerätschaften für die Bewirtschaftung von > 200 ha Acker-
flächen. Diese Flächen befinden sich überwiegend im Umfeld von Esch. Von denen im MD

- 4 - 
allgemein zulässigen Nutzungen werden Tankstellen ausgeschlossen, da das typische Er-
scheinungsbild derartiger Anlagen mit dem Planungsziel nicht vereinbar ist. Der hinzukom-
mende Tankstellenverkehr auf der engen Griesberger Straße, die die alte Dorfstraße reprä-
sentiert, ist ebenso unvereinbar mit dem städtebaulichen Ziel, die ruhige und erhaltenswerte 
Dorfstruktur zu bewahren. Die in MD-Gebieten als Ausnahme vorgesehenen Nutzungen sind 
im Gebiet nicht vorhanden und werden ebenfalls ausgeschlossen, um das Planungsziel nicht 
zu gefährden. Wesensbestimmend für ein MD-Gebiet ist die Unterbringung von Wirtschafts-
stellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange vorrangig Rücksicht zu 
nehmen ist. Bis auf das zweigeschossige Wohnhaus des Hofes wird die überbaubare 
Grundstücksfläche eingeschossig durch Baugrenzen festgesetzt. Der festgesetzte GRZ-Wert 
von 0,4 liegt deutlich unterhalb der nach BauNVO einzuhaltenden Obergrenze von 0,6 für 
MD-Gebiete, sodass auch der einzuhaltende GFZ-Wert von 1,2 unterschritten bleibt. Die 
unterschiedlichen Dachformen des Wernershofes werden als gestalterische Festsetzung 
übernommen. Veränderungen der geschützten Bausubstanz unterliegen der Zustimmung 
der Denkmalbehörde. 
 
3.3 Private Grünfläche 
 
Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist Teil der Freifläche am Wernershof und Teil 
seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage 
einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- 
und Gartenland genutzt; in diesem Sinne ist sie als private Grünfläche ohne besondere 
Zweckbestimmung festgesetzt. Bauliche Nutzungen auf der Fläche sind damit unzulässig, 
sodass sie planungsrechtlich dauerhaft als reine Grünfläche gesichert wird. Die zahlreichen 
Bäume am Wiesenrand sollen an ihrem angestammten Platz stehen bleiben und werden als 
zu erhalten festgesetzt, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der mar-
kanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Eine Aus-
weisung der Grünfläche als Bauland würde der Erhaltung der Ortsbildqualität entgegenste-
hen und kam daher nicht in Betracht. Bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen sei-
tens des Grundbesitzers werden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt. 
 
3.4 Schallschutz  
 
Anlässlich der Planaufstellung wurden die aktuellen Lärmimmissionen durch die Entwicklung 
des örtlichen Straßenverkehrs näher untersucht. Maßgebliche Immissionen anderer Art - wie 
etwa durch Gewerbe und Industrie - konnten angesichts der Lage des Plangebietes im 
Wohnsiedlungsraum von vorneherein ausgeschlossen werden. 
 
Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung über die Lärmentwicklung des örtli-
chen Straßenverkehrs liegt im Plangebiet die höchste Belastung mit 69/59 dB(A) tags/nachts 
entlang der Weilerstraße. Damit werden die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 
18005 von 55/45 dB(A) tags/nachts im WA-Gebiet jeweils um 14 dB(A) überschritten. Im 
MD-Gebiet, wo die Orientierungswerte 60/50 dB(A) tags/nachts betragen, treten tags und 
nachts Überschreitungen von bis zu 9 dB(A) auf. Um gesunde Wohn- und Arbeitsbedingun-
gen zu gewährleisten, wird im Plangebiet passiver Schallschutz für Aufenthaltsräume nach 
DIN 4109 festgesetzt. Da mit zunehmendem Abstand von der Weilerstraße auch die Lärm-
belastung kontinuierlich abnimmt, liegen die im Bebauungsplan gekennzeichneten Lärmpe-
gelbereiche (LPB) zwischen LPB III und LPB V.  
 
Die Lärmpegelbereiche sind auf die höchsten im Plangebiet auftretenden Lärmpegel ausge-
legt und basieren auf freier Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und 
Abschirmung der Baukörper tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz erge-
ben; entsprechend geringer fällt die Lärmbelastung auf den Freiflächen aus. Für diese Fälle 
wird eine Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schall-

- 5 - 
schutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewie-
sen werden. Da im Plangebiet auch die Nachtwerte der DIN 18005 überschritten werden, ist 
für Schlafräume der Einbau fensterunabhängiger Schalldämmlüfter vorgeschrieben, um auch 
ohne geöffnete Fenster gesunden Schlaf zu ermöglichen.  
 
Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz greifen jedoch erst in dem eher seltenen Fall 
der Erneuerung oder Änderung des Altbestandes und der hierfür zu erteilenden Baugeneh-
migungen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen jeglicher Art kommen unter den gegebenen Um-
ständen nicht in Frage.  
 
In Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung zum Straßenverkehr wurde die gewerbli-
che Lärmentwicklung durch den benachbarten Verbrauchermarkt mit seinem Kundenpark-
platz an der Ecke Weilerstraße/Frohnhofstraße überprüft. Erwartungsgemäß werden die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet eingehalten, da der Betrieb in dieser Weise 
genehmigt wurde (s.a. Umweltbericht Pkt. 4.5.6) 
 
3.5 Erschließung und sonstige Belange 
 
Die verkehrstechnische sowie die ver- und entsorgungstechnische Erschließung des Plan-
gebietes sind bereits ausreichend vorhanden und erfolgt über die angrenzenden Straßen, die 
im Bebauungsplan als solche festgesetzt sind. Ebenso wenig entsteht öffentlicher Bedarf an 
sozialer oder sonstiger Infrastruktur. 
 
 
4.0 Umweltbericht 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Bauge-
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge-
führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
4.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln -
Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur dauerhaft gesichert werden. 
4.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand) 
Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten von Köln-Esch. Der nördliche Teil des Plan-
gebietes dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- und 
dreigeschossig bebaut. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße sind im Erdgeschoss 
kleinere Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt. Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom als 
Baudenkmal geschützten Wernershof dominiert, der als Hofstelle eines Ackerbaubetriebes, 
der 200 ha bewirtschaftet einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Das südli-
che Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten  Wiese mit jungen 
Gehölzen und mit randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird auch als Weideland für 
eine extensive Tierhaltung sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche 
am Wernershof. In der Umgebung existieren 1 bis 2-geschossige Wohnhäuser mit teilweise 
historischer Ausprägung. 
4.1.2 Beschreibung Nullvariante (Prognose Nullfall) 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wäre eine Bebauung der Freifläche im südlichen 
Teil des Plangebietes gemäß § 34 BauGB möglich. Damit wären oh ne die Aufstellung des 
Bebauungsplanes Eingriffe in den Naturhaushalt möglich.

- 6 - 
4.1.3 Beschreibung Planung (Prognose Planung) 
Der Bebauungsplan setzt den nördlichen Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA), den zentra-
len Teil als Dorfgebiet (MD) sowie den südlichen Teil als private Grünfläche fest. Die B e-
standsgebäude werden mit Baulinien gefasst, so dass keine baulichen Erweiterungen mög-
lich sind. Die vorhandenen Bäume werden als zu erhalten festgesetzt. 
4.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Plangebietes beträgt 2,3 ha, es werden keine Flächen überplant. 
Bestandsnutzung in m² Planung  in m² 
Wohnen 1.408 WA – überbaubare Fläche  1.408 
Wohnen 2.723 WA nicht überbaubare Fläche  2.723 
Landwirtschaftlicher Betrieb  3.083 Dorfgebiet – überbaubare Fläche  3.083 
Landwirtschaftlicher Betrieb  4.898 Dorfgebiet –nicht überbaubare 
Fläche 
4.898 
Grünfläche 7.195 Private Grünfläche 7.195 
Straßenland 3.719 Straßenland 3.719 
 
4.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
4.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere 
Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes nicht entgegen, da dieser für das Plangebiet Innenbereich ausweist; 
Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da kei-
ne zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; 
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung 
Oberflächengewässer vorhanden; 
Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst; 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewi n-
nung oder den Einsatz erneuerbarer Energien;  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten I m-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch 4.5.5.2 Emission / Immission): 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln;

- 7 - 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:  
Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster kei-
ne Verdachtsflächen eingetragen; 
Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; 
Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- 
und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes vermieden; 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht betroffen; 
 
4.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
4.5.1 Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand: Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil von Köln-Esch, der geprägt ist durch meh-
rere alte Hofanlagen, die Kirche mit Friedhof und weiteren Wohngebäuden mit sonstigen 
Anbauten, die den ehemaligen dörflichen Charakter von Esch bis heute zeigen. Die Hofanla-
ge des Wernershofes ist an drei Seiten von hofnahen Freiflächen umgeben, die das Ortsbild, 
auch aufgrund der vorhandenen Baumreihen, deutlich  prägen. Im Nahbereich sind weitere 
Freiflächen vorhanden (Wiesen / Weiden, Hausgärten), die die lockere historische Bebauung 
im nördlichen Esch dokumentieren. 
Prognose Nullfall: O hne die Planaufstellung wäre eine an die Umgebung angepasste B e-
bauung der Freifläche südlich des Wernerhofes möglich. Diese würde das heute vorhandene 
Ortsbild im Plangebiet erheblich verändern. 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes können keine baulichen 
Veränderungen über das heutige Maß hinaus vorgenommen werden, damit bleibt das Orts-
bild in seiner heutigen Ausprägung im Plangebiet gesichert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht not-
wendig, da durch den Bebauungsplan das heutige vorhandene Ortsbild gesichert wird. 
Bewertung: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich, insb e-
sondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute dörflichen 
Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt dieser Situati-
on bei. 
 
4.5.2 Natur und Landschaft  
 
4.5.2.1 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Im Plangebiet liegen heute folgende Biotoptypen vor gemäß KölnCode: 
 Reihenhausbebauung und untergeordnet kleinere Mehrfamiliengebäude mit kleinen 
Gärten – SB151, 
 Hofanlage, intensiv genutzt mit Freifläche – SB181, 
 Baumreihen, einheimisch und standortgerecht mit jungem und mittelaltem Baumholz 
– GH741, GH731, 
 Ziergarten, gehölzreich – GA221

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 Streuobstwiese (teilweise Weide), junge Hochstämme – LW331, 
Die Baumreihen werden überwiegend aus Eichen gebildet, untergeordnet treten andere ein-
heimische Laubbaumarten (z. B. Kastanien, Pappeln) auf. Eingestreut stehen Obstbäume 
(Kirsche). Im Bereich des (Haus-) Ziergartens sind einige Nadelbäume vorhanden. 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wären Eingriffe in den Zie r-
garten, die Obstwiese / Weide und die Baumreihe aus Bäumen mit mittelaltem Baumholz 
möglich, damit wären Biotopwertigkeiten von 11 bis 17 Biotopwertpunkten (BWP) / m² betrof-
fen (zum Vergleich: Ackerfläche = 6 BWP). 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorgenannten 
Biotoptypen über die beschriebenen Flächenfestsetzungen, die Dichtezahlen und die Fes t-
setzung von Baulinien gesichert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da der B e-
bauungsplan alle Flächen mit den vorgenannten Biotoptypen sichert bzw. als zu erhalten 
festsetzt. 
Bewertung: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. Insbe-
sondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine mittlere 
Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und damit 
langfristig erhalten. 
 
4.5.2.2 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Bestand: Die Gebäude der Hofanlage des Wernershofes sowie die Bäume mit mittelaltem 
Baumholz stellen potenzielle Brutplätze und Quartiere gebäudebewohnender Vogelarten und 
von Fledermausarten dar. Weiterhin stellen die Freiflächen potenzielle Nahrungshabitate 
bzw. Jagdgebiete der vorgenannten Tierarten dar. Eine Untersuchung zu den Quartieren / 
Brutstätten liegt nicht vor, aufgegebene Nester gebäudebrütender Vogelarten an den G e-
bäuden wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt.  
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnten die Baumreihe und 
die Obstwiese / der Ziergarten überplant werden und damit Störungen von Fledermaus- und 
Vogelarten ausgelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB müsste der 
Belang des Artenschutzes untersucht werden. 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen 
Biotoptypen gesichert und damit Störungen von Fledermaus- und Vogelarten vermieden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht no twendig, da der B e-
bauungsplan die vorhandenen Biotoptypen und damit die potenziellen (Teil)Lebensräume 
besonders bzw. streng geschützter Tierarten sichert. 
Bewertung: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter 
Tierarten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung 
und der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen 
(Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. 
 
4.5.2.3 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Bestand: Die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet wird durch die vorhandenen Bio-
toptypen und den Besatz an wildlebenden Tierarten geprägt (siehe auch Punkte 4.5.2.1 
"Pflanzen" und 4.5.2.2 "Tiere"); 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnte es zu Eingriffen in den 
vorhandenen Biotopbestand und damit zur Minderung der biologischen Vielfalt kommen.

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Prognose Planung: Durch die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Flächennut-
zungen bleibt die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die planungsrechtliche Sicherung 
der vorhandenen Grünfläche als Private Grünfläche und die Erhaltfestsetzung der vorhande-
nen Bäume macht weitere Maßnahmen entbehrlich. 
Bewertung: Die heute als mäßig zu bewertenden biologische Vielfalt im Plangebiet wird 
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan-
Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. 
 
4.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand: Im Plangebiet liegt ein toniger Lehmboden (Parabraunerdeboden) vor, der u r-
sprünglich eine hohe Bodenfruchtbarkeit aufwies und daher als schutzwürdig bewertet wird. 
Im Bereich der Obstwiese und des Ziergartens ist davon auszugehen, dass hier die Boden-
eigenschaften noch in annährend natürlicher Ausprägung vorhanden sind: Hoher Ertrag, 
hohe Sorptionsfähigkeit von Nährstoffen, hohe nutzbare Wasserkapazität sowie mittlere bis 
geringe Wasserdurchlässigkeit. 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Überplanung des 
schutzwürdigen Bodens im Bereich der südlichen Freifläche um den Wernershof möglich. 
Die Bodeneigenschaften würden dann hier langfristig und erheblich gestört. 
Prognose Planung: Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Sicherung der Freiflächen 
werden auch die vorbeschriebenen Bodeneigenschaften hier langfristig erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die vo r-
handenen, schutzwürdigen Bodeneigenschaften langfristig vor Auskofferung, Bebauung und 
Versiegelung gesichert werden. 
Bewertung: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein 
schutzwürdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan 
gesichert und langfristig erhalten wird. 
 
4.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubildung 
durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Der mittlere Grundwasserstand li egt bei 
37,5 bis 38 m NHN, so dass ein mittlerer Grundwasserflurabstand von 8 m vorliegt. Die GW-
Fließrichtung verläuft unter normalen Umständen in Richtung Nordnordost auf die Brunnen-
galerie des Wasserwerkes Weiler zu (siehe auch Punkt 4.5.8 Fachpläne).  
Prognose Nullfall: Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes könnte eine mögliche Bebau-
ung und Versiegelung der vorhandenen Freiflächen im Plangebiet zu einer Einschränkung 
der Grundwasserneubildung führen. 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der Frei-
flächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung 
langfristig erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die heute 
im Bereich der Freiflächen des Plangebietes vorhandene Grundwasserneubildung erhalten 
bleibt. 
Bewertung: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubi l-
dung durch versickerndes Niederschlagswass er statt. Durch die Aufstellung des Beba u-

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ungsplanes mit der Sicherung der Freiflächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute 
vorhandene Grundwasserneubildung langfristig erhalten. 
 
4.5.5 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)  
4.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter 
Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand: Die städtische Klimafunktionskarte weist dem Bereich von Esch den Klimat optyp 
"Stadtklima – mittlerer Belastungsgrad" zu. Dies bedeutet ein veränderter Tagesgang von 
Wärme und Feuchte gegenüber dem Freiland, spürbare sommerliche Erwärmung und ein 
verringerter Frischluftaustausch mit der Gefahr der Anreicherung von Luftschadstoffen. Die 
Freiflächen nördlich von Esch weisen Freilandklimatope auf. 
Prognose Nullfall: Im Falle der Nichtaufstellung des Bebauungsplanes kann es zu einer an-
gepassten Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes kommen mit der Folge, dass 
die dort mikroklimatisch positiv wirkende Funktion der Freifläche aufgehoben wird. Während 
der nördliche Teil von Esch einschließlich des Plangebietes bis zur Südkante des Werne r-
shofes gemäß der "Planungshinweise Zukünftige Wärmebelastung" (als Folge des Klim a-
wandels) in die Klasse 4 "klimaaktive Fläche" eingeordnet ist, ist die südlich vom Wernershof 
gelegene Freifläche wie der zentrale Teil der Ortslage von Esch mit der Klasse 3 (wä r-
me)belastete Siedlungsfläche belegt. Daher  sollte von einer Bebauung der Freifläche im 
Plangebiet abgesehen werden, da diese, insbesondere im Zusammengehen mit weiteren 
potenziell möglichen Nachverdichtungen in der nördlichen Ortslage von Esch, zu einer Aus-
dehnung der zukünftigen Wärmebelastung (Klasse 3) führen würde. 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene Fre i-
fläche in ihrer für das Mikroklima positiven Funktion erhalten, so dass keine Änderung der 
zukünftigen Wärmebelastung entstehen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die Au f-
stellung des Bebauungsplanes keine negativen Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa-
tion in Köln-Esch aufweist, sondern die heutige klimatische Situation erhält. 
Bewertung: Im Plangebiet sowie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere klimatische 
Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im Sommer. Diese 
wird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht verschärft. Der nördliche 
Teil von Esch weist aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung mit deutlicher Durchgrü-
nung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive Funktion auf. Diese Situati-
on sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht einge-
schränkt. 
 
4.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Zielwerte des LAI, Abstands-
erlass NW 
Bestand: Emissionsquellen für Luftschadstoffe im und im Nahbereich des Plangebietes sind 
der Hausbrand und der Kfz -Verkehr auf der Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der Frohn-
hofstraße und der Griesberger Straße. Für das Plangebiet kann insbesondere aufgrund der 
Verkehrsstärke auf der Chorbuschstraße von 21.560 Fahrten / 24 h (2013) eine mäßige 
Emissionsvorbelastung angenommen werden. 
Messdaten zu Luftschadstoff-Konzentration (Immission) liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (2003) weist für Esch eine mittlere Luftgüte aus 
mit einem Luftgüteindex von 1,3. Damit ist das Gebiet ohne besondere immissionsmindernde

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Maßnahmen grundsätzlich für Wohnnutzung geeignet. Eine Verschlechterung der Luftgüte 
sollte vermieden werden. 
Prognose Nullfall: Die durch eine Nichtaufstellung des Bebauungsplanes mögliche zusätzli-
che Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde die Emission von Hausbrand 
und zusätzlichem Anwohnerverkehr im und am Plangebiet leicht erhöhen. 
Durch eine zusätzlic h mögliche Bebauung insbesondere entlang der hoch verkehrsbelaste-
ten Chorbuschstraße würde dort die Belüftungssituation des Straßenraumes deutlich einge-
schränkt, so dass dort ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte der Luftschadstoffe 
Stickoxide und Feinstaub gemäß der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) 
nicht ausgeschlossen werden könnte.  
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich 
des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe erhalten und die heutige D urchlüftung und Immissi-
onsminderung im Plangebiet erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die Au f-
stellung des Bebauungsplanes keine Änderung der heutigen Emissions- bzw. Immissionssi-
tuation von Luftschadstoffen im und am Plangebiet auslöst. 
Bewertung: Für das Plangebiet kann eine mäßige Emissionsvorbelastung angenommen 
werden, diese liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. Die ohne die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des  Wernershofes würde zu einer 
deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch verkehrsbelasteten Chorbuschstraße 
führen mit negativen Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration 
von Stickstoffdioxid und Feinstaub. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit 
ihrer Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im Pla n-
gebiet erhalten. 
 
4.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Gewerbelärm: Der im Wernershof angesiedelte Landschaftsbaubetrieb emittiert gewerbliche 
Lärmemissionen (Zwischenlagerung von Boden und Grünschnitt, An- und Abfahrt von Fahr-
zeugen). Diese Tätigkeiten sind sehr wahrscheinlich auf den Tagzeitraum beschränkt und 
gebietstypisch, da sie landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem dörflich geprägten Ort ä h-
neln. 
Mit Blick auf die nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs liegenden Wohnhäuser handelt es 
sich um eine gewachsene Gemengelage und damit gilt das "Gebot der gegenseitigen Rück-
sichtnahme". Dies bedeutet, dass der Betrieb sich mit seinen Lärmemissionen zeitlich und in 
der Höhe der Emission anpasst und andererseits die Anwohner der benachbarten Wohnge-
bäude eine etwas höhere Lärmimmission als nach den Immissionsrichtwerten der TA Lärm 
hinnehmen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes löst keinen Immissionskonflikt aus, da 
keine neuen Betriebs- oder lärmsensible Nutzungen geplant werden. 
Der östlich des Plangebietes angesiedelte Lebensmittelmarkt ist zeitlich nach der im Plange-
biet vorhandenen Wohnbebauung entstanden. Daher muss er seine gewerblichen Emissi o-
nen auch ohne Aufstellung des Bebauungsplanes so beschränken, dass die Grenzwerte der 
TA Lärm für eine Wohnnutzung an den nächstgelegenen Wohngebäuden vor den Fenstern 
von Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Dies sind die Gebäude Weilerstraße 24 und 31 
(im Plangebiet). Der Parkplatzlärm führt gemäß der vorliegenden schalltechnischen Ste l-
lungnahme (2013) nicht zur Überschreitung des Tagwertes gemäß TA Lärm am gegenüber-
liegenden WA-Gebiet.

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Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird unterstellt, dass der östlich des Plangebie-
tes angesiedelte Lebensmittelmarkt die genannten Grenzwerte einhält, daher wird keine Un-
tersuchung des Gewerbelärms vorgenommen. 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist lärmvorbelas tet durch den Straßenverkehr auf der 
Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der Frohnhofstraße und der Griesberger Straße sowie 
der Autobahn A57 (Fernwirkung). Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die Beurteilung der 
Verkehrs-Lärmimmissionen die Werte der DIN 18005 heranzuziehen: 
 
Gebietscharakter  Tagzeitraum 06°° - 22°° Uhr Nachtzeitraum 22°° - 06°° Uhr 
Allgemeines Wohngebiet 
(WA) 
55 dB(A) 45 dB(A) 
Mischgebiet = Dorfgebiet 
(MD) 
60 dB(A) 50 dB(A) 
Die DIN 18005 gibt keine Orientierungswerte für ein Dorfgebiet vor. Hilfsweise wird daher auf 
die Orientierungswerte für ein Mischgebiet zurückgegriffen. Auch hier sind nicht störende 
Gewerbebetriebe zulässig wie in einem Dorfgebiet. 
Bestand: Gemäß der schalltechnischen Stellungnahme (2013) wird mit einem Lärmpegel von 
60 dB(A) im nordwestlichen Teil des Plangebietes (Wohnen) hier der Orientierungswert am 
Tag um 5 dB überschritten. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein 
maximaler Lärmpegel von 69 dB(A) tags auf. Hier ist der Orientierungswert deutlich mit 14 
dB überschritten. Die höchsten Verkehrslärmpegel treten im Bereich der Einmündung der 
Weilerstraße in die Chorbuschstraße auf mit 70 bis > 75 dB(A). Die übrige vorhandene Frei-
fläche ist mit Pegeln von 60 bis knapp unter 70 dB(A) belastet. 
Im Nachzeitraum liegen die Lärmpegel mit ähnlicher Verteilung vor wie am Tag, allerdings 
um ca. 5 – 10 dB(A) niedriger. So wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes ein Lärmpe-
gel 50 dB(A) ermittelt. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein m a-
ximaler Lärmpegel von 59 dB(A) nachts auf. Auch im Nachtzeitraum werden die Orienti e-
rungswerte für ein WA und ein MI im größeren Teil des Plangebietes überschritten. 
Prognose Nullfall: Ohne Planaufstellung könnte im Bereich der hoch lärmbelasteten Freiflä-
che südlich des Wernershofes eine sensible Nutzung wie z. B. Wohnen angesiedelt werden. 
Prognose Planung: Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung 
der beschrieben Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmse n-
sibler Nutzungen im Plangebiet zu. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Reaktion auf die Überschre i-
tung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Bebauungsplan sogenannte Lärmpe-
gelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt und festgesetzt als Maßnahmen des passiven 
Schallschutzes. Es werden die Lärmpegelbereiche III bis V dargestellt. Sollten im Plangebiet 
Bestandsgebäude niedergelegt oder nach beispielsweise einem Brand gemäß der Festse t-
zungen des Bebauungsplanes neu errichtet werden, müssen diese die Anforderungen an 
das entsprechende Schalldämmass von Außenbauteilen (Wände, Fenster, Türen etc.) ei n-
halten.  
Bewertung: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm 
belastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und MI (= MD) werden sowohl 
tags als auch nachts überschritten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer 
Veränderung der Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmsen-
sibler Nutzungen im Plangebiet zu. Für gewerbliche Lärmemissionen im und am Plangebiet 
wird eine Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen Wohngebäuden 
angenommen.

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4.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhof-
straße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raum-
analyse Chorweiler (2003) weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem 
Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert die Wertig-
keit der Baudenkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und die insge-
samt als kulturhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen Ortsteil von 
Esch. 
Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite 
unter Denkmalschutz geste llt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten 
stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die Frei-
flächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde später 
aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein wichtiges 
Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen gelegenen Höfe 
mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend kultivierten Z u-
stand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der historischen Hofanla-
ge, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen Ensembles des Dor-
fes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist." 
Das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 stellt ein Beispiel für den einfachen, ländlichen Fac h-
werkbau aus dem 17. Jahrhundert dar, von dem nur noch wenige Exemplare erhalten sind. 
Aus dem Bewertungstext: "Das Fachwerkhaus ist Bestandteil eines weitgehend unveränder-
ten Ensembles und eines intakten Ortskerns, der aus den Hofanlagen und Wohnhäusern an 
der Frohnhofstraße und Griesberger Straße gebildet wird. Im weiteren Sinn ist die kathol i-
sche Pfarrkirche St. Martin mit dem Friedhof dem Ensemble zuzurechnen." 
Prognose Nullfall: Die ohne die Aufstellung des Beb auungsplanes mögliche Bebauung der 
Freifläche südlich des Wernershofes würde eine empfindliche Störung der beschriebenen 
Ensemblewirkung auslösen, da diese einen für die Situation untypischen Fremdkörper da r-
stellen würde. Die Ablesbarkeit der Zusammengehörigkeit von Hofanlage und Weide würde 
verloren gehen und damit ein Teil des Verständnisses über kulturhistorisch wertvolle Z u-
sammenhänge im nördlichen Teil von Esch.  
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die v orhandene, als 
kulturhistorisch wertvoll einzustufende Situation erhalten, da durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen 
wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in eine kulturhistorisch wertvolle Situation ausge-
schlossen werden.  
Bewertung: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohn-
hofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fach beitrag zur Intergerierten 
Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem 
Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die Aufstellung des 
Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde eine 
empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung auslösen. Durch die Aufstellung 
des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als kulturhistorisch wertvoll einzustufende Situa-
tion im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, da durch die Festsetzungen des Bebauungs-
planes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen wird. 
 
4.5.8 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Im-
missionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des Wasserwerkes Weiler. Hi e-
raus ergeben sich durch die Bebauungsplan-Aufstellung keine Auswirkungen, da der heutige 
Bestand durch den Bebauungsplan gesichert wird (siehe auch Punkt 4.5.4 Wasser). 
 
4.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Planungsalternativen oder Standortalternativen liegen nicht vor, da es sich um eine best e-
hende Situation handelt, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert wird. 
 
4.6 Zusätzliche Angaben 
 
4.6.1 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Diese sind nicht notwendig, da keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung auf die 
Umwelt festgestellt wurden. 
 
4.6.2 Zusammenfassung 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB mit folgenden Ergebnissen durchge-
führt worden: 
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere 
Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
Landschaftsplan: Weist für das Plangebiet Innenbereich aus; 
Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da kei-
ne zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; 
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung 
Oberflächengewässer vorhanden; 
Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst; 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewi n-
nung oder den Einsatz erneuerbare Energien;  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten I m-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch 4.5.5.2 Emission / Immission): 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln; 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:  
Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster keine 
Verdachtsflächen eingetragen; 
Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; 
Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- 
und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes vermieden;

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Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht betroffen; 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Landschaft / Ortsbild: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich, 
insbesondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute dörf-
lichen Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt dieser 
Situation bei. 
Pflanzen: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. Insb e-
sondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine mittlere 
Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und damit 
langfristig erhalten. 
Tiere: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter Tier-
arten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung und 
der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen (Teil)Lebensräume 
besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. 
Biologische Vielfalt: Die heute als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt im Plangebiet 
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan-
Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. 
Boden: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein schutz-
würdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan gesichert 
und langfristig erhalten wird. 
Grundwasser: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubil-
dung statt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der Freiflächen 
südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung langfris-
tig erhalten. 
Klima, Kaltluft / Ventilation: Im Plangebiet wie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere 
klimatische Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im 
Sommer. Diese w ird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht ve r-
schärft. Der nördliche Teil von Esch weist aufgrund der vorhandene lockeren Bebauung mit 
deutlicher Durchgrünung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive Funktion 
auf. Diese Situation sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des Bebauung s-
planes nicht eingeschränkt. 
Emission / Immission von Luftschadstoffen : Für das Plangebiet kann eine mäßige Emiss i-
onsvorbelastung angenommen werden, es liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. Die ohne 
die Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des 
Wernershofes würde zu einer deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch ve r-
kehrsbelasteten Chorbuschstraße führen mit negativen Auswirkunge n auf die verkehrsb e-
dingten Luftschadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub. Durch die Aufste l-
lung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe 
erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im Plangebiet erhalten. 
Lärm: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm b e-
lastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und ein MI (= MD) werden sowohl 
tags als auch nachts im größeren Teil des Plangebietes überschritten. Die Aufstellung des 
Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation im Plangebiet und lässt 
keine Ansiedlung weiterer lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet zu. Für gewerbliche 
Lärmemissionen im und am Plangebiet wird eine Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm an 
den nächstgelegenen Wohngebäuden angenommen. 
Kultur- und sonstige Sachgüter : Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und 
das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fachbeitrag 
zur Intergerierten Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße 
und nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die

- 16 - 
Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Werne r-
shofes würde eine empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung auslösen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als kulturhistorische wert-
voll einzustufende Situation im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, da durch die Festset-
zungen des Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausge-
schlossen wird.  
 
 
4.6.3 Referenzliste der Quellen 
 
Dr. D. Boesler: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln-Chorweiler; 
Köln, 04/2003; 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshi n-
weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, A b-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz N RW: Fachinformationssystem g e-
schützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Recklinghausen, 2014; 
Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, 02/2016; 
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
Stadt Köln: GEOBasis NRW, Wasserschutzgebiete, T rinkwasser festgesetzt, Abfrage 
03/2016 
Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2016; 
Stadtplanungsamt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf 
Griesberger Straße in Köln-Esch, Köln, 07/2013.

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 60539-04

8928 Zeichen

A N L A G E  2  
   
 
 
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 60539/04 –Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler– eingegange-
ne Stellungnahme aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 03.07.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.07. bis zum 12.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird der Absender der Stellungnahme zur Verfügung gestellt. 
 
 Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 a) Soweit das Bebauungsplanverfahren nunmehr auf das 
sogenannte Regelverfahren umgestellt und um einen 
Umweltbericht ergänzt wurde, weisen wir darauf hin, dass 
der vorliegende Umweltbericht nicht den Vorgaben der 
Anlage 1 zum BauGB gerecht werden dürfte. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
a) Dem Vortrag, der vorliegende Umweltbericht werde den Vor-
gaben der Anlage 1 zum BauGB nicht gerecht, ist nicht zu folgen. 
 
Nach § 245 c  Abs. 1 S. 1 BauGB können abweichend von § 233 
Abs. 1 S. 1 BauGB Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich 
vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den 
vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen 
werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder nach sons-
tigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16.05.2017 eingelei-
tet worden ist. 
 
Vorliegend ist die Beteiligung der Behörden und der sonstigen 
Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB vom 
21.12.2011 bis einschließlich 26.01.2012 durchgeführt worden, 
so dass von der Möglichkeit, das Verfahren nach den vor dem 
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu betreiben, Gebrauch 
gemacht worden ist. Insoweit muss der Umweltbericht nicht den 
Anforderungen der durch das BauGB 2017 neu überarbeiteten 
Anlage 1 zum BauGB entsprechen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
b) Die Planung ist zudem nicht städtebaulich erforderlich 
i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist nicht absehbar, 
dass sich in dem beabsichtigten Dorfgebiet (MD) 
tatsächlich ein solches Dorfgebiet entwickeln könnte. Die 
Festsetzung eines Dorfgebiets alleine für eine einzige 
Hofstelle ist unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Die beabsichtigte Form der Festsetzung von Lärm-
pegelbereichen ist ebenfalls unzulässig. Zunächst fällt auf, 
dass der Verlauf der Lärmpegelbereiche in der Planur-
kunde nicht mit den Verläufen der Schallisophone nach 
der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen 
Stellungnahme aus dem Jahr 2013 übereinstimmt. 
 
Abgesehen davon, dass die DIN 4109-1:2018-01 keine 
Lärmpegelbereiche mehr kennt, sind die Ermittlungen der 
schalltechnischen Stellungnahme aus dem Jahr 2013 
aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen tatsächli-
chen Veränderungen in der Umgebung nicht mehr ver-
wertbar. 
 
 
 
 
 
b) Das festgesetzte MD-Gebiet berücksichtigt die vorhandene 
Wirtschaftsstelle eines Ackerbaubetriebes, der über 200 ha im 
unmittelbaren Umfeld der Hofstelle bewirtschaftet, sowie einen 
Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Dies bedeutet, dass auch 
den Entwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe durch die MD-
Festsetzung Rechnung getragen wird. Wesensbestimmend für 
ein MD-Gebiet ist die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- 
und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange gemäß § 5 
BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. 
 
Die mit dem Bebauungsplan u.a. verfolgte städtebauliche Zielset-
zung beinhaltet auch die Absicherung der vorhandenen Bau- und 
Freiflächenstruktur zum Erhalt des charakteristischen Merkmals 
des Ortsteils. 
 
 
c) Die DIN 4109 kennt sehr wohl noch den Begriff der Lärmpe-
gelbereiche (siehe DIN 4109-1:2018-01, Punkt 7.1 Tabelle 7 –
Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem 
Außenlärmpegel- und siehe DIN 4109-2:2018-01, Punkt 4.4.5.2 -
Straßenverkehr-). 
 
Der Normgeber hat mit Punkt 7.1, Tabelle 7 –Zuordnung zwi-
schen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel, 
eine Art Überleitungsvorschrift geschaffen. Somit wird die An-
wendung der neuen DIN auf bereits bestehende Bebauungspläne 
mit dargestellten Lärmpegelbereichen ermöglicht. Durch Ablesen 
des Lärmpegelbereiches (in älteren Plänen) kann der maximal  
erforderliche maßgebliche Außenlärmpegel bestimmt werden. 
 
Eine signifikante Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation 
kann nicht verzeichnet werden. Der Vergleich der Ergebnisse der 
automatischen Dauerzählstellen*1 aus dem Jahr 2011 (Grundla-
ge für die schalltechnische Stellungnahme) und 2017 (aktuell

- 3 - 
 
/ 4 
 
 Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
d) Die in Aufstellung befindliche Planung ist zudem 
abwägungsfehlerhaft. 
 
Zunächst verstößt die Festsetzung eines WA unmittelbar 
angrenzend an ein MD gegen den sogenannten Tren-
nungsgrundsatz. 
 
Auch die Festsetzung der privaten Grünfläche nach § 9 
Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist nicht städtebaulich erforderlich 
nach § 1 Abs. 3 BauGB. Denn mit der  Festsetzung 
werden keine städtebaulichen, sondern vielmehr 
denkmalrechtliche Belange verfolgt. 
 
vorliegende Zählung für Chorbuschstraße / Weilerstraße) zeigt 
für die A 57 eine Erhöhung des Emissionspegels von 0,4 dB. Für 
die Weilerstraße und Chorbuschstraße werden in diesem Zeit-
raum Minderungen der Emissionspegel von 0,8 bzw. 1,0 dB ver-
zeichnet. 
 
 
*1 Quelle: Ergebnisse der automatischen Dauerzählstellen an 
den "Freien Strecken" der Straßen des überörtlichen Verkehrs in 
Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Verkehr des Landes 
Nordrhein-Westfalen. 
 
 
d) Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine historisch ge-
wachsene Struktur. Deshalb kann im Nachgang diesem Tren-
nungsgrundsatz nicht Rechnung getragen werden. 
 
Entgegen dem Vortrag der Stellungnehmenden ist die Festset-
zung der privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 
städtebaulich erforderlich i.S.d. 1 Abs. 3 BauGB und berücksich-
tigt die Eigentümerinteressen i.R.d. Abwägung mehr als ausrei-
chend. 
 
Die Festsetzung privater Grünflächen kann etwa dazu dienen, die 
städtebauliche Funktion von ortsbildprägenden Freiflächen zu 
bestimmen. Ein Bebauungsplan, der insgesamt oder in Teilen auf 
die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschütz-
ten oder (schlicht) erhaltenswerten – Ortsteils gerichtet ist, über-
schreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen im Sinne 
von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB nicht, wenn seine Festsetzun-
gen darauf zielen, die überkommene Nutzungsstruktur und/oder 
prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer 
städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben 
(BVerwG Urt. v. 18. 05. 2001 – 4 CN 4/00 –).

- 4 - 
 
 
 
 Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Zudem berücksichtigt die beabsichtigte Festsetzung 
einer privaten Grünfläche nicht ausreichend die be-
kannten Eigentümerinteressen sowie die Interessen 
unserer Mandantschaft an der seit Jahren bekannten 
Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts  zu/r Nahversor-
gung in Esch/Auweiler. 
 
 
Der vorliegende Bebauungsplan zielt nach seiner Begründung 
eindeutig auf die langfristige und umfassende Erhaltung des his-
torisch wertvollen und stadtbildprägenden Charakters des histori-
schen Dorfkerns von Köln-Esch. Die Grünfläche im Süden des 
Plangebietes bildet eine Freifläche am unter Denkmalschutz ste-
henden Wernershof und ist Teil seines Umgebungsschutzes, da 
sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage ge-
währleistet. Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sollen 
an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemein-
sam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofan-
lage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes 
sind. 
 
Mit dem Bebauungsplan wird zudem die regionale Eigenart und 
Schönheit mit dem Baudenkmal in der Gesamtheit bewahrt und 
die typischen Merkmale für eine eigene Identitätsstiftung und -
bewahrung des Ortsbilds geschützt. 
 
Durch die planerischen Festsetzungen in ihrer jetzigen Form soll 
daher der alte historische Dorfkern von Köln-Esch als wichtiger 
Bestandteil der überkommenen dörflichen Struktur bewahrt wer-
den und auch künftig für die städtebauliche Ordnung des Ortsteils 
maßgeblich bleiben. Das planerische Erhaltungskonzept rechtfer-
tigt somit auch den südlichen Bereich des Plangebietes von jegli-
cher Bebauung freizuhalten. 
 
Die Festsetzung der privaten Grünfläche ist folglich nach der 
städtebaulichen Gesamtkonzeption i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB er-
forderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässig. 
 
 
Stand 15.08.2019

Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan

8 Zeichen

Anlage 4

Beratungsverlauf (3)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2019 Rat
TOP 12.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Griesberger Straße
  • Frohnhofstraße 12
  • Weilerstraße 24
  • Chorbuschstraße
  • Am Rande
  • Hofstraße 12
  • Straße 12

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Details

Aktenzeichen
2794/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.09.2019
Erstellt
14.08.2019 13:41