2794/2019
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
4230 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Sa Vorlagen-Nummer 2794/2019 Freigabedatum 11.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 60539/04 für das Gebiet zwischen Griesberger Straße, Frohnhofstraße, Weilerstraße und Chorbuschstraße in Köln Esch/Auweiler —Arbeitstitel: Gries- berger Straße in Köln-Esch/Auweiler— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 2. den Bebauungsplan 60539/04 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allgemei- nes Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume innerhalb einer Grünfläche festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7 D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebauungsplan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht in Sinne von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben. Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergän- zenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht umge- stellt wird. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 gefasst. Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch mit seiner ortsbild- prägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungsplan werden die erhaltenswerten Struk- turen im Ortsteil vor ihrer Zerstörung durch bauliche Eingriffe geschützt. Die planungsrechtliche Si- cherung des Nutzungsbestandes deckt sich mit der örtlichen Erhaltungssatzung der Stadt Köln vom 09.11.1992, die die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den als Bau- denkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert wird, ge- währleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese Freifläche am Wernershof und auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage gewährleistet. Die Offenlage fand in der Zeit vom 11.07. bis einschließlich 12.08.2019 statt. Es wurde eine pla- nungsrelevante Stellungnahme abgegeben, die in der Anlage 2 behandelt wird. Anlagen 0 Begründung der Dringlichkeit 1 Plangeltungsbereich 2 Darstellung und Bewertung zum Bebauungsplan 60539-04 3 Begründung 4 Ausschnitt Bebauungsplan
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
849 Zeichen
A N L A G E 0 Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nr. 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler Vorlage 2794/2019 hier: Begründung der Dringlichkeit Bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Heilungsverfahren (ergän- zendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB), um die durch Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 festgestellten formellen Verfahrensfehler zu beheben. Durch den Bebauungsplan soll eine ortsbildprägende Freifläche südlich des Wernerhofes in Köln-Esch/Auweiler planungs- rechtlich gesichert werden. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist dringend erforderlich, um eine Bauvoranfrage, die eine Bebauung dieser Freifläche mit einem Lebensmittel- Einzelhandelsbetrieb beinhaltet, verhindern zu können.
Anlage 1 Geltungsbereich
351 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesGriesberger Straßein Köln-Esch/Auweiler Maßstab 1 : 2 500
Anlage 3 Begründung
52876 Zeichen
- 1 - A N L A G E 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 Arbeitstitel: "Griesberger Straße" in Köln-Esch/Auweiler 1.0 Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume in- nerhalb einer Grünfläche festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Be- bauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebau- ungsplan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhen- den Umweltbericht in Sinne von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben. Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplanes im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Umweltprü- fung und Umweltbericht umgestellt wird. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 gefasst. Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungs- plan wird die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den als Bau- denkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert wird, gewährleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese Freifläche am Wernershof und auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage gewährleistet. Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sol- len an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. - 2 - Aus diesen Gründen soll die Grünfläche von einer Bebauung jeglicher Art freigehalten wer- den. Der Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes besitzt hier gegenüber den baulichen und wertsteigernden Nutzungsinteressen sowie den potentiellen Vermarktungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümerin oder gegenüber sonstigen Interessen die höhere Prio- rität. Der nördliche Teil des Plangebietes ist nach seinem Nutzungsbestand in Gestalt von Wohn- gebäuden mit einzelnen Geschäften im Erdgeschoss charakteristisch für ein WA-Gebiet, im Gegensatz zum angrenzenden MD-Gebiet, wo heute überwiegend eine Hofstelle eines Ackerbaubetriebes und ein Gartenbaubetrieb angesiedelt sind. Nachbarliche Konflikte be- stehen hier nicht. Erst bei einer Nutzungsänderung wäre im Rahmen des Genehmigungsver- fahrens die Einhaltung der unterschiedlichen Schutzansprüche zu beachten. Grundsätzlich steht das Nebeneinander von MD- und WA-Gebieten jedoch nicht im Widerspruch zu einer städtebaulich geordneten Gliederung der Bodennutzung. 2.0 Plangebiet Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten der Ortslage von Köln-Esch und wird um- grenzt durch die Frohnhofstraße, die Weilerstraße, die Chorbuschstraße sowie durch die Griesberger Straße. Das alte Dorfbild mit seinen charakteristischen Bauwerken, Straßen und Grünflächen ist im Ortskern noch deutlich erkennbar. Der nördliche Teil des Plangebietes dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- und dreige- schossig bebaut und werden über die Griesberger-, die Frohnhof- oder über die Weilerstra- ße erschlossen. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße wird das Erdgeschoss geschäft- lich genutzt. An der Ecke Frohnhofstraße/Griesberger Straße steht ein denkmalgeschütztes Fachwerkhaus, das in die Randbebauung neueren Baujahres integriert wurde. Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom ebenfalls als Baudenkmal geschützten Werners- hof dominiert, der an die Griesberger Straße angebunden ist und als Hofstelle und von ei- nem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Die hofeigene Einfriedungsmauer entlang der Griesberger Straße ist Bestandteil des Denkmalschutzes. Die geschlossene Hofanlage dient landwirtschaftlichen Zwecken und besteht aus eingeschossigen Wirtschafts- gebäuden und einem zweigeschossigen Wohnhaus. Die übrige Fläche ist unbebaut und dient teils als Abstell- und Lagerplatz, teils als Grünfläche. Am Rande der Freifläche wach- sen reihenweise Bäume. Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kul- turhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert die Wertigkeit der Bau- denkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und die insgesamt als kul- turhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen Ortsteil von Esch. Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite unter Denkmalschutz gestellt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die Frei- flächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde später aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein wichtiges Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen gelegenen Höfe mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend kultivierten Zu- stand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der historischen Hofanla- ge, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen Ensembles des Dor- fes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist." - 3 - Das südliche Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten Wiese mit randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird als Weideland ohne intensive Tierhaltung sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche am Wernershof. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist durch ein- und zweigeschossiges Wohnen ge- prägt; daneben existiert kleinteiliger Einzelhandel und soziale Infrastruktur. Im Flächennutzungsplan (FNP) liegt das Plangebiet in einer großräumigen Wohnbaufläche. Die FNP-Darstellung (W) lässt sowohl die Entwicklung eines Dorfgebietes als auch einer privaten Grünfläche zu. Beide Flächen sind zudem von untergeordneter Größe im Siedlungs- raum, sodass keine FNP-Änderung erforderlich ist. Der Landschaftsplan klammert das Plan- gebiet aus. Ein älterer Bebauungsplan existiert nicht. Planungsrechtlich gilt im gesamten Gebiet auf- grund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB. Mit der Aufstellung des vorlie- genden Bebauungsplanes wird die zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich eindeutig vorgegeben. 3.0 Planinhalt Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln- Esch dauerhaft gesichert werden. Die dörfliche Eigenart des Ortsteils wird in besonderer Weise durch den als Baudenkmal geschützten Wernershof verkörpert. Die hofnahen Grün- flächen des ehemaligen Gutshofes mit ihrem alten Baumbestand sollen wegen ihrer ortsbild- prägenden Bedeutung ebenfalls erhalten bleiben und bieten dem historischen Bauwerk zu- gleich einen angemessenen Umgebungsschutz. Mit dem Bebauungsplan wird die regionale Eigenart und Schönheit mit dem Baudenkmal in der Gesamtheit bewahrt und die typischen Merkmale für eine eigene Identitätstiftung und -bewahrung des Ortsbilds geschützt. Gemäß dieser Zielsetzung werden bei der Planung keine baulichen Entwicklungsmöglichkeiten ein- geräumt, sodass sich der Planinhalt auf die Festsetzung der bereits bestehenden und ge- nehmigten Nutzungen beschränkt. Städtebauliche Missstände werden dabei nicht festge- schrieben. 3.1 Allgemeines Wohngebiet Der nördliche Teil des Plangebietes wird gemäß dem dortigen Nutzungsbestand als allge- meines Wohngebiet (WA) festgesetzt, unter Ausschluss der in WA-Gebieten als Ausnahme zulassungsfähigen Nutzungen, die hier ohnehin nicht existieren. Das Maß der baulichen Nutzung wird anhand der Grundflächenzahl (GRZ 0,4) in Verbindung mit der Anzahl der Vollgeschosse (I, II und III) bestimmt, wobei die einzuhaltenden Obergrenzen der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) für das Maß der baulichen Nutzung in WA-Gebieten (GRZ 0,4/GFZ 1,2) nicht überschritten werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen richten sich nach den vorhandenen Baukörpern und sind durch Baugrenzen festgesetzt. Die Dachformen in Gestalt von Satteldächern und eines einzelnen Pultdaches sowie der Denkmalschutz des Fachwerkhauses wurden ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.2 Dorfgebiet Der Wernershof im mittleren Teil des Plangebietes wird gemäß Denkmalschutzgesetz nach- richtlich als Baudenkmal ausgewiesen und im Sinne des Gebietscharakters als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Der Teil des Wernershof, der als Hofstelle genutzt wird, dient der Unter- bringung des Fuhrparks und den Gerätschaften für die Bewirtschaftung von > 200 ha Acker- flächen. Diese Flächen befinden sich überwiegend im Umfeld von Esch. Von denen im MD - 4 - allgemein zulässigen Nutzungen werden Tankstellen ausgeschlossen, da das typische Er- scheinungsbild derartiger Anlagen mit dem Planungsziel nicht vereinbar ist. Der hinzukom- mende Tankstellenverkehr auf der engen Griesberger Straße, die die alte Dorfstraße reprä- sentiert, ist ebenso unvereinbar mit dem städtebaulichen Ziel, die ruhige und erhaltenswerte Dorfstruktur zu bewahren. Die in MD-Gebieten als Ausnahme vorgesehenen Nutzungen sind im Gebiet nicht vorhanden und werden ebenfalls ausgeschlossen, um das Planungsziel nicht zu gefährden. Wesensbestimmend für ein MD-Gebiet ist die Unterbringung von Wirtschafts- stellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Bis auf das zweigeschossige Wohnhaus des Hofes wird die überbaubare Grundstücksfläche eingeschossig durch Baugrenzen festgesetzt. Der festgesetzte GRZ-Wert von 0,4 liegt deutlich unterhalb der nach BauNVO einzuhaltenden Obergrenze von 0,6 für MD-Gebiete, sodass auch der einzuhaltende GFZ-Wert von 1,2 unterschritten bleibt. Die unterschiedlichen Dachformen des Wernershofes werden als gestalterische Festsetzung übernommen. Veränderungen der geschützten Bausubstanz unterliegen der Zustimmung der Denkmalbehörde. 3.3 Private Grünfläche Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist Teil der Freifläche am Wernershof und Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- und Gartenland genutzt; in diesem Sinne ist sie als private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt. Bauliche Nutzungen auf der Fläche sind damit unzulässig, sodass sie planungsrechtlich dauerhaft als reine Grünfläche gesichert wird. Die zahlreichen Bäume am Wiesenrand sollen an ihrem angestammten Platz stehen bleiben und werden als zu erhalten festgesetzt, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der mar- kanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Eine Aus- weisung der Grünfläche als Bauland würde der Erhaltung der Ortsbildqualität entgegenste- hen und kam daher nicht in Betracht. Bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen sei- tens des Grundbesitzers werden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt. 3.4 Schallschutz Anlässlich der Planaufstellung wurden die aktuellen Lärmimmissionen durch die Entwicklung des örtlichen Straßenverkehrs näher untersucht. Maßgebliche Immissionen anderer Art - wie etwa durch Gewerbe und Industrie - konnten angesichts der Lage des Plangebietes im Wohnsiedlungsraum von vorneherein ausgeschlossen werden. Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung über die Lärmentwicklung des örtli- chen Straßenverkehrs liegt im Plangebiet die höchste Belastung mit 69/59 dB(A) tags/nachts entlang der Weilerstraße. Damit werden die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 von 55/45 dB(A) tags/nachts im WA-Gebiet jeweils um 14 dB(A) überschritten. Im MD-Gebiet, wo die Orientierungswerte 60/50 dB(A) tags/nachts betragen, treten tags und nachts Überschreitungen von bis zu 9 dB(A) auf. Um gesunde Wohn- und Arbeitsbedingun- gen zu gewährleisten, wird im Plangebiet passiver Schallschutz für Aufenthaltsräume nach DIN 4109 festgesetzt. Da mit zunehmendem Abstand von der Weilerstraße auch die Lärm- belastung kontinuierlich abnimmt, liegen die im Bebauungsplan gekennzeichneten Lärmpe- gelbereiche (LPB) zwischen LPB III und LPB V. Die Lärmpegelbereiche sind auf die höchsten im Plangebiet auftretenden Lärmpegel ausge- legt und basieren auf freier Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und Abschirmung der Baukörper tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz erge- ben; entsprechend geringer fällt die Lärmbelastung auf den Freiflächen aus. Für diese Fälle wird eine Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schall- - 5 - schutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewie- sen werden. Da im Plangebiet auch die Nachtwerte der DIN 18005 überschritten werden, ist für Schlafräume der Einbau fensterunabhängiger Schalldämmlüfter vorgeschrieben, um auch ohne geöffnete Fenster gesunden Schlaf zu ermöglichen. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz greifen jedoch erst in dem eher seltenen Fall der Erneuerung oder Änderung des Altbestandes und der hierfür zu erteilenden Baugeneh- migungen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen jeglicher Art kommen unter den gegebenen Um- ständen nicht in Frage. In Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung zum Straßenverkehr wurde die gewerbli- che Lärmentwicklung durch den benachbarten Verbrauchermarkt mit seinem Kundenpark- platz an der Ecke Weilerstraße/Frohnhofstraße überprüft. Erwartungsgemäß werden die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet eingehalten, da der Betrieb in dieser Weise genehmigt wurde (s.a. Umweltbericht Pkt. 4.5.6) 3.5 Erschließung und sonstige Belange Die verkehrstechnische sowie die ver- und entsorgungstechnische Erschließung des Plan- gebietes sind bereits ausreichend vorhanden und erfolgt über die angrenzenden Straßen, die im Bebauungsplan als solche festgesetzt sind. Ebenso wenig entsteht öffentlicher Bedarf an sozialer oder sonstiger Infrastruktur. 4.0 Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge- setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge- führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 4.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln - Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur dauerhaft gesichert werden. 4.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand) Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten von Köln-Esch. Der nördliche Teil des Plan- gebietes dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- und dreigeschossig bebaut. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße sind im Erdgeschoss kleinere Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt. Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom als Baudenkmal geschützten Wernershof dominiert, der als Hofstelle eines Ackerbaubetriebes, der 200 ha bewirtschaftet einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Das südli- che Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten Wiese mit jungen Gehölzen und mit randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird auch als Weideland für eine extensive Tierhaltung sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche am Wernershof. In der Umgebung existieren 1 bis 2-geschossige Wohnhäuser mit teilweise historischer Ausprägung. 4.1.2 Beschreibung Nullvariante (Prognose Nullfall) Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wäre eine Bebauung der Freifläche im südlichen Teil des Plangebietes gemäß § 34 BauGB möglich. Damit wären oh ne die Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. - 6 - 4.1.3 Beschreibung Planung (Prognose Planung) Der Bebauungsplan setzt den nördlichen Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA), den zentra- len Teil als Dorfgebiet (MD) sowie den südlichen Teil als private Grünfläche fest. Die B e- standsgebäude werden mit Baulinien gefasst, so dass keine baulichen Erweiterungen mög- lich sind. Die vorhandenen Bäume werden als zu erhalten festgesetzt. 4.2 Bedarf an Grund und Boden Die Größe des Plangebietes beträgt 2,3 ha, es werden keine Flächen überplant. Bestandsnutzung in m² Planung in m² Wohnen 1.408 WA – überbaubare Fläche 1.408 Wohnen 2.723 WA nicht überbaubare Fläche 2.723 Landwirtschaftlicher Betrieb 3.083 Dorfgebiet – überbaubare Fläche 3.083 Landwirtschaftlicher Betrieb 4.898 Dorfgebiet –nicht überbaubare Fläche 4.898 Grünfläche 7.195 Private Grünfläche 7.195 Straßenland 3.719 Straßenland 3.719 4.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen, da dieser für das Plangebiet Innenbereich ausweist; Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da kei- ne zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung Oberflächengewässer vorhanden; Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst; Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewi n- nung oder den Einsatz erneuerbarer Energien; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten I m- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch 4.5.5.2 Emission / Immission): Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln; - 7 - Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster kei- ne Verdachtsflächen eingetragen; Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes vermieden; Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen; 4.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 4.5.1 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand: Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil von Köln-Esch, der geprägt ist durch meh- rere alte Hofanlagen, die Kirche mit Friedhof und weiteren Wohngebäuden mit sonstigen Anbauten, die den ehemaligen dörflichen Charakter von Esch bis heute zeigen. Die Hofanla- ge des Wernershofes ist an drei Seiten von hofnahen Freiflächen umgeben, die das Ortsbild, auch aufgrund der vorhandenen Baumreihen, deutlich prägen. Im Nahbereich sind weitere Freiflächen vorhanden (Wiesen / Weiden, Hausgärten), die die lockere historische Bebauung im nördlichen Esch dokumentieren. Prognose Nullfall: O hne die Planaufstellung wäre eine an die Umgebung angepasste B e- bauung der Freifläche südlich des Wernerhofes möglich. Diese würde das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet erheblich verändern. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes können keine baulichen Veränderungen über das heutige Maß hinaus vorgenommen werden, damit bleibt das Orts- bild in seiner heutigen Ausprägung im Plangebiet gesichert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht not- wendig, da durch den Bebauungsplan das heutige vorhandene Ortsbild gesichert wird. Bewertung: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich, insb e- sondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute dörflichen Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt dieser Situati- on bei. 4.5.2 Natur und Landschaft 4.5.2.1 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Im Plangebiet liegen heute folgende Biotoptypen vor gemäß KölnCode: Reihenhausbebauung und untergeordnet kleinere Mehrfamiliengebäude mit kleinen Gärten – SB151, Hofanlage, intensiv genutzt mit Freifläche – SB181, Baumreihen, einheimisch und standortgerecht mit jungem und mittelaltem Baumholz – GH741, GH731, Ziergarten, gehölzreich – GA221 - 8 - Streuobstwiese (teilweise Weide), junge Hochstämme – LW331, Die Baumreihen werden überwiegend aus Eichen gebildet, untergeordnet treten andere ein- heimische Laubbaumarten (z. B. Kastanien, Pappeln) auf. Eingestreut stehen Obstbäume (Kirsche). Im Bereich des (Haus-) Ziergartens sind einige Nadelbäume vorhanden. Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wären Eingriffe in den Zie r- garten, die Obstwiese / Weide und die Baumreihe aus Bäumen mit mittelaltem Baumholz möglich, damit wären Biotopwertigkeiten von 11 bis 17 Biotopwertpunkten (BWP) / m² betrof- fen (zum Vergleich: Ackerfläche = 6 BWP). Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorgenannten Biotoptypen über die beschriebenen Flächenfestsetzungen, die Dichtezahlen und die Fes t- setzung von Baulinien gesichert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da der B e- bauungsplan alle Flächen mit den vorgenannten Biotoptypen sichert bzw. als zu erhalten festsetzt. Bewertung: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. Insbe- sondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine mittlere Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und damit langfristig erhalten. 4.5.2.2 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand: Die Gebäude der Hofanlage des Wernershofes sowie die Bäume mit mittelaltem Baumholz stellen potenzielle Brutplätze und Quartiere gebäudebewohnender Vogelarten und von Fledermausarten dar. Weiterhin stellen die Freiflächen potenzielle Nahrungshabitate bzw. Jagdgebiete der vorgenannten Tierarten dar. Eine Untersuchung zu den Quartieren / Brutstätten liegt nicht vor, aufgegebene Nester gebäudebrütender Vogelarten an den G e- bäuden wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt. Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnten die Baumreihe und die Obstwiese / der Ziergarten überplant werden und damit Störungen von Fledermaus- und Vogelarten ausgelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB müsste der Belang des Artenschutzes untersucht werden. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen Biotoptypen gesichert und damit Störungen von Fledermaus- und Vogelarten vermieden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht no twendig, da der B e- bauungsplan die vorhandenen Biotoptypen und damit die potenziellen (Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten sichert. Bewertung: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter Tierarten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung und der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen (Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. 4.5.2.3 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Bestand: Die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet wird durch die vorhandenen Bio- toptypen und den Besatz an wildlebenden Tierarten geprägt (siehe auch Punkte 4.5.2.1 "Pflanzen" und 4.5.2.2 "Tiere"); Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnte es zu Eingriffen in den vorhandenen Biotopbestand und damit zur Minderung der biologischen Vielfalt kommen. - 9 - Prognose Planung: Durch die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Flächennut- zungen bleibt die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Grünfläche als Private Grünfläche und die Erhaltfestsetzung der vorhande- nen Bäume macht weitere Maßnahmen entbehrlich. Bewertung: Die heute als mäßig zu bewertenden biologische Vielfalt im Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan- Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. 4.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Im Plangebiet liegt ein toniger Lehmboden (Parabraunerdeboden) vor, der u r- sprünglich eine hohe Bodenfruchtbarkeit aufwies und daher als schutzwürdig bewertet wird. Im Bereich der Obstwiese und des Ziergartens ist davon auszugehen, dass hier die Boden- eigenschaften noch in annährend natürlicher Ausprägung vorhanden sind: Hoher Ertrag, hohe Sorptionsfähigkeit von Nährstoffen, hohe nutzbare Wasserkapazität sowie mittlere bis geringe Wasserdurchlässigkeit. Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Überplanung des schutzwürdigen Bodens im Bereich der südlichen Freifläche um den Wernershof möglich. Die Bodeneigenschaften würden dann hier langfristig und erheblich gestört. Prognose Planung: Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Sicherung der Freiflächen werden auch die vorbeschriebenen Bodeneigenschaften hier langfristig erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die vo r- handenen, schutzwürdigen Bodeneigenschaften langfristig vor Auskofferung, Bebauung und Versiegelung gesichert werden. Bewertung: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein schutzwürdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan gesichert und langfristig erhalten wird. 4.5.4 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Der mittlere Grundwasserstand li egt bei 37,5 bis 38 m NHN, so dass ein mittlerer Grundwasserflurabstand von 8 m vorliegt. Die GW- Fließrichtung verläuft unter normalen Umständen in Richtung Nordnordost auf die Brunnen- galerie des Wasserwerkes Weiler zu (siehe auch Punkt 4.5.8 Fachpläne). Prognose Nullfall: Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes könnte eine mögliche Bebau- ung und Versiegelung der vorhandenen Freiflächen im Plangebiet zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der Frei- flächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung langfristig erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die heute im Bereich der Freiflächen des Plangebietes vorhandene Grundwasserneubildung erhalten bleibt. Bewertung: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubi l- dung durch versickerndes Niederschlagswass er statt. Durch die Aufstellung des Beba u- - 10 - ungsplanes mit der Sicherung der Freiflächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung langfristig erhalten. 4.5.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 4.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete Bestand: Die städtische Klimafunktionskarte weist dem Bereich von Esch den Klimat optyp "Stadtklima – mittlerer Belastungsgrad" zu. Dies bedeutet ein veränderter Tagesgang von Wärme und Feuchte gegenüber dem Freiland, spürbare sommerliche Erwärmung und ein verringerter Frischluftaustausch mit der Gefahr der Anreicherung von Luftschadstoffen. Die Freiflächen nördlich von Esch weisen Freilandklimatope auf. Prognose Nullfall: Im Falle der Nichtaufstellung des Bebauungsplanes kann es zu einer an- gepassten Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes kommen mit der Folge, dass die dort mikroklimatisch positiv wirkende Funktion der Freifläche aufgehoben wird. Während der nördliche Teil von Esch einschließlich des Plangebietes bis zur Südkante des Werne r- shofes gemäß der "Planungshinweise Zukünftige Wärmebelastung" (als Folge des Klim a- wandels) in die Klasse 4 "klimaaktive Fläche" eingeordnet ist, ist die südlich vom Wernershof gelegene Freifläche wie der zentrale Teil der Ortslage von Esch mit der Klasse 3 (wä r- me)belastete Siedlungsfläche belegt. Daher sollte von einer Bebauung der Freifläche im Plangebiet abgesehen werden, da diese, insbesondere im Zusammengehen mit weiteren potenziell möglichen Nachverdichtungen in der nördlichen Ortslage von Esch, zu einer Aus- dehnung der zukünftigen Wärmebelastung (Klasse 3) führen würde. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene Fre i- fläche in ihrer für das Mikroklima positiven Funktion erhalten, so dass keine Änderung der zukünftigen Wärmebelastung entstehen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die Au f- stellung des Bebauungsplanes keine negativen Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa- tion in Köln-Esch aufweist, sondern die heutige klimatische Situation erhält. Bewertung: Im Plangebiet sowie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere klimatische Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im Sommer. Diese wird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht verschärft. Der nördliche Teil von Esch weist aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung mit deutlicher Durchgrü- nung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive Funktion auf. Diese Situati- on sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht einge- schränkt. 4.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Zielwerte des LAI, Abstands- erlass NW Bestand: Emissionsquellen für Luftschadstoffe im und im Nahbereich des Plangebietes sind der Hausbrand und der Kfz -Verkehr auf der Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der Frohn- hofstraße und der Griesberger Straße. Für das Plangebiet kann insbesondere aufgrund der Verkehrsstärke auf der Chorbuschstraße von 21.560 Fahrten / 24 h (2013) eine mäßige Emissionsvorbelastung angenommen werden. Messdaten zu Luftschadstoff-Konzentration (Immission) liegen für das Plangebiet nicht vor. Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (2003) weist für Esch eine mittlere Luftgüte aus mit einem Luftgüteindex von 1,3. Damit ist das Gebiet ohne besondere immissionsmindernde - 11 - Maßnahmen grundsätzlich für Wohnnutzung geeignet. Eine Verschlechterung der Luftgüte sollte vermieden werden. Prognose Nullfall: Die durch eine Nichtaufstellung des Bebauungsplanes mögliche zusätzli- che Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde die Emission von Hausbrand und zusätzlichem Anwohnerverkehr im und am Plangebiet leicht erhöhen. Durch eine zusätzlic h mögliche Bebauung insbesondere entlang der hoch verkehrsbelaste- ten Chorbuschstraße würde dort die Belüftungssituation des Straßenraumes deutlich einge- schränkt, so dass dort ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte der Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub gemäß der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nicht ausgeschlossen werden könnte. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe erhalten und die heutige D urchlüftung und Immissi- onsminderung im Plangebiet erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die Au f- stellung des Bebauungsplanes keine Änderung der heutigen Emissions- bzw. Immissionssi- tuation von Luftschadstoffen im und am Plangebiet auslöst. Bewertung: Für das Plangebiet kann eine mäßige Emissionsvorbelastung angenommen werden, diese liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. Die ohne die Aufstellung des Bebau- ungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde zu einer deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch verkehrsbelasteten Chorbuschstraße führen mit negativen Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im Pla n- gebiet erhalten. 4.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei- zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Gewerbelärm: Der im Wernershof angesiedelte Landschaftsbaubetrieb emittiert gewerbliche Lärmemissionen (Zwischenlagerung von Boden und Grünschnitt, An- und Abfahrt von Fahr- zeugen). Diese Tätigkeiten sind sehr wahrscheinlich auf den Tagzeitraum beschränkt und gebietstypisch, da sie landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem dörflich geprägten Ort ä h- neln. Mit Blick auf die nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs liegenden Wohnhäuser handelt es sich um eine gewachsene Gemengelage und damit gilt das "Gebot der gegenseitigen Rück- sichtnahme". Dies bedeutet, dass der Betrieb sich mit seinen Lärmemissionen zeitlich und in der Höhe der Emission anpasst und andererseits die Anwohner der benachbarten Wohnge- bäude eine etwas höhere Lärmimmission als nach den Immissionsrichtwerten der TA Lärm hinnehmen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes löst keinen Immissionskonflikt aus, da keine neuen Betriebs- oder lärmsensible Nutzungen geplant werden. Der östlich des Plangebietes angesiedelte Lebensmittelmarkt ist zeitlich nach der im Plange- biet vorhandenen Wohnbebauung entstanden. Daher muss er seine gewerblichen Emissi o- nen auch ohne Aufstellung des Bebauungsplanes so beschränken, dass die Grenzwerte der TA Lärm für eine Wohnnutzung an den nächstgelegenen Wohngebäuden vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Dies sind die Gebäude Weilerstraße 24 und 31 (im Plangebiet). Der Parkplatzlärm führt gemäß der vorliegenden schalltechnischen Ste l- lungnahme (2013) nicht zur Überschreitung des Tagwertes gemäß TA Lärm am gegenüber- liegenden WA-Gebiet. - 12 - Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird unterstellt, dass der östlich des Plangebie- tes angesiedelte Lebensmittelmarkt die genannten Grenzwerte einhält, daher wird keine Un- tersuchung des Gewerbelärms vorgenommen. Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist lärmvorbelas tet durch den Straßenverkehr auf der Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der Frohnhofstraße und der Griesberger Straße sowie der Autobahn A57 (Fernwirkung). Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die Beurteilung der Verkehrs-Lärmimmissionen die Werte der DIN 18005 heranzuziehen: Gebietscharakter Tagzeitraum 06°° - 22°° Uhr Nachtzeitraum 22°° - 06°° Uhr Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 dB(A) 45 dB(A) Mischgebiet = Dorfgebiet (MD) 60 dB(A) 50 dB(A) Die DIN 18005 gibt keine Orientierungswerte für ein Dorfgebiet vor. Hilfsweise wird daher auf die Orientierungswerte für ein Mischgebiet zurückgegriffen. Auch hier sind nicht störende Gewerbebetriebe zulässig wie in einem Dorfgebiet. Bestand: Gemäß der schalltechnischen Stellungnahme (2013) wird mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) im nordwestlichen Teil des Plangebietes (Wohnen) hier der Orientierungswert am Tag um 5 dB überschritten. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein maximaler Lärmpegel von 69 dB(A) tags auf. Hier ist der Orientierungswert deutlich mit 14 dB überschritten. Die höchsten Verkehrslärmpegel treten im Bereich der Einmündung der Weilerstraße in die Chorbuschstraße auf mit 70 bis > 75 dB(A). Die übrige vorhandene Frei- fläche ist mit Pegeln von 60 bis knapp unter 70 dB(A) belastet. Im Nachzeitraum liegen die Lärmpegel mit ähnlicher Verteilung vor wie am Tag, allerdings um ca. 5 – 10 dB(A) niedriger. So wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes ein Lärmpe- gel 50 dB(A) ermittelt. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein m a- ximaler Lärmpegel von 59 dB(A) nachts auf. Auch im Nachtzeitraum werden die Orienti e- rungswerte für ein WA und ein MI im größeren Teil des Plangebietes überschritten. Prognose Nullfall: Ohne Planaufstellung könnte im Bereich der hoch lärmbelasteten Freiflä- che südlich des Wernershofes eine sensible Nutzung wie z. B. Wohnen angesiedelt werden. Prognose Planung: Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung der beschrieben Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmse n- sibler Nutzungen im Plangebiet zu. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Reaktion auf die Überschre i- tung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Bebauungsplan sogenannte Lärmpe- gelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt und festgesetzt als Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Es werden die Lärmpegelbereiche III bis V dargestellt. Sollten im Plangebiet Bestandsgebäude niedergelegt oder nach beispielsweise einem Brand gemäß der Festse t- zungen des Bebauungsplanes neu errichtet werden, müssen diese die Anforderungen an das entsprechende Schalldämmass von Außenbauteilen (Wände, Fenster, Türen etc.) ei n- halten. Bewertung: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm belastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und MI (= MD) werden sowohl tags als auch nachts überschritten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmsen- sibler Nutzungen im Plangebiet zu. Für gewerbliche Lärmemissionen im und am Plangebiet wird eine Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen Wohngebäuden angenommen. - 13 - 4.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhof- straße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raum- analyse Chorweiler (2003) weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert die Wertig- keit der Baudenkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und die insge- samt als kulturhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen Ortsteil von Esch. Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite unter Denkmalschutz geste llt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die Frei- flächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde später aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein wichtiges Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen gelegenen Höfe mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend kultivierten Z u- stand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der historischen Hofanla- ge, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen Ensembles des Dor- fes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist." Das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 stellt ein Beispiel für den einfachen, ländlichen Fac h- werkbau aus dem 17. Jahrhundert dar, von dem nur noch wenige Exemplare erhalten sind. Aus dem Bewertungstext: "Das Fachwerkhaus ist Bestandteil eines weitgehend unveränder- ten Ensembles und eines intakten Ortskerns, der aus den Hofanlagen und Wohnhäusern an der Frohnhofstraße und Griesberger Straße gebildet wird. Im weiteren Sinn ist die kathol i- sche Pfarrkirche St. Martin mit dem Friedhof dem Ensemble zuzurechnen." Prognose Nullfall: Die ohne die Aufstellung des Beb auungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde eine empfindliche Störung der beschriebenen Ensemblewirkung auslösen, da diese einen für die Situation untypischen Fremdkörper da r- stellen würde. Die Ablesbarkeit der Zusammengehörigkeit von Hofanlage und Weide würde verloren gehen und damit ein Teil des Verständnisses über kulturhistorisch wertvolle Z u- sammenhänge im nördlichen Teil von Esch. Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die v orhandene, als kulturhistorisch wertvoll einzustufende Situation erhalten, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in eine kulturhistorisch wertvolle Situation ausge- schlossen werden. Bewertung: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohn- hofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fach beitrag zur Intergerierten Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde eine empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung auslösen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als kulturhistorisch wertvoll einzustufende Situa- tion im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, da durch die Festsetzungen des Bebauungs- planes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen wird. 4.5.8 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Im- missionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) - 14 - Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des Wasserwerkes Weiler. Hi e- raus ergeben sich durch die Bebauungsplan-Aufstellung keine Auswirkungen, da der heutige Bestand durch den Bebauungsplan gesichert wird (siehe auch Punkt 4.5.4 Wasser). 4.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Planungsalternativen oder Standortalternativen liegen nicht vor, da es sich um eine best e- hende Situation handelt, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert wird. 4.6 Zusätzliche Angaben 4.6.1 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Diese sind nicht notwendig, da keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung auf die Umwelt festgestellt wurden. 4.6.2 Zusammenfassung Für das Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB mit folgenden Ergebnissen durchge- führt worden: Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; Landschaftsplan: Weist für das Plangebiet Innenbereich aus; Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da kei- ne zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung Oberflächengewässer vorhanden; Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst; Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewi n- nung oder den Einsatz erneuerbare Energien; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten I m- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch 4.5.5.2 Emission / Immission): Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster keine Verdachtsflächen eingetragen; Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes vermieden; - 15 - Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen; Durch die Planung betroffene Umweltbelange Landschaft / Ortsbild: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich, insbesondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute dörf- lichen Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt dieser Situation bei. Pflanzen: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. Insb e- sondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine mittlere Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und damit langfristig erhalten. Tiere: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter Tier- arten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung und der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen (Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. Biologische Vielfalt: Die heute als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt im Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan- Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. Boden: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein schutz- würdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan gesichert und langfristig erhalten wird. Grundwasser: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubil- dung statt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der Freiflächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung langfris- tig erhalten. Klima, Kaltluft / Ventilation: Im Plangebiet wie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere klimatische Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im Sommer. Diese w ird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht ve r- schärft. Der nördliche Teil von Esch weist aufgrund der vorhandene lockeren Bebauung mit deutlicher Durchgrünung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive Funktion auf. Diese Situation sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des Bebauung s- planes nicht eingeschränkt. Emission / Immission von Luftschadstoffen : Für das Plangebiet kann eine mäßige Emiss i- onsvorbelastung angenommen werden, es liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. Die ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde zu einer deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch ve r- kehrsbelasteten Chorbuschstraße führen mit negativen Auswirkunge n auf die verkehrsb e- dingten Luftschadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub. Durch die Aufste l- lung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im Plangebiet erhalten. Lärm: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm b e- lastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und ein MI (= MD) werden sowohl tags als auch nachts im größeren Teil des Plangebietes überschritten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet zu. Für gewerbliche Lärmemissionen im und am Plangebiet wird eine Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen Wohngebäuden angenommen. Kultur- und sonstige Sachgüter : Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der k ulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die - 16 - Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Werne r- shofes würde eine empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung auslösen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als kulturhistorische wert- voll einzustufende Situation im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, da durch die Festset- zungen des Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausge- schlossen wird. 4.6.3 Referenzliste der Quellen Dr. D. Boesler: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln-Chorweiler; Köln, 04/2003; Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshi n- weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, A b- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz N RW: Fachinformationssystem g e- schützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Recklinghausen, 2014; Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, 02/2016; Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; Stadt Köln: GEOBasis NRW, Wasserschutzgebiete, T rinkwasser festgesetzt, Abfrage 03/2016 Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2016; Stadtplanungsamt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf Griesberger Straße in Köln-Esch, Köln, 07/2013.
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 60539-04
8928 Zeichen
A N L A G E 2 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 60539/04 –Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler– eingegange- ne Stellungnahme aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 03.07.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.07. bis zum 12.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird der Absender der Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung a) Soweit das Bebauungsplanverfahren nunmehr auf das sogenannte Regelverfahren umgestellt und um einen Umweltbericht ergänzt wurde, weisen wir darauf hin, dass der vorliegende Umweltbericht nicht den Vorgaben der Anlage 1 zum BauGB gerecht werden dürfte. Die Stellungnahme wird nicht berück- sichtigt a) Dem Vortrag, der vorliegende Umweltbericht werde den Vor- gaben der Anlage 1 zum BauGB nicht gerecht, ist nicht zu folgen. Nach § 245 c Abs. 1 S. 1 BauGB können abweichend von § 233 Abs. 1 S. 1 BauGB Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder nach sons- tigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16.05.2017 eingelei- tet worden ist. Vorliegend ist die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB vom 21.12.2011 bis einschließlich 26.01.2012 durchgeführt worden, so dass von der Möglichkeit, das Verfahren nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu betreiben, Gebrauch gemacht worden ist. Insoweit muss der Umweltbericht nicht den Anforderungen der durch das BauGB 2017 neu überarbeiteten Anlage 1 zum BauGB entsprechen. - 2 - / 3 Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung b) Die Planung ist zudem nicht städtebaulich erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist nicht absehbar, dass sich in dem beabsichtigten Dorfgebiet (MD) tatsächlich ein solches Dorfgebiet entwickeln könnte. Die Festsetzung eines Dorfgebiets alleine für eine einzige Hofstelle ist unzulässig. c) Die beabsichtigte Form der Festsetzung von Lärm- pegelbereichen ist ebenfalls unzulässig. Zunächst fällt auf, dass der Verlauf der Lärmpegelbereiche in der Planur- kunde nicht mit den Verläufen der Schallisophone nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Stellungnahme aus dem Jahr 2013 übereinstimmt. Abgesehen davon, dass die DIN 4109-1:2018-01 keine Lärmpegelbereiche mehr kennt, sind die Ermittlungen der schalltechnischen Stellungnahme aus dem Jahr 2013 aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen tatsächli- chen Veränderungen in der Umgebung nicht mehr ver- wertbar. b) Das festgesetzte MD-Gebiet berücksichtigt die vorhandene Wirtschaftsstelle eines Ackerbaubetriebes, der über 200 ha im unmittelbaren Umfeld der Hofstelle bewirtschaftet, sowie einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Dies bedeutet, dass auch den Entwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe durch die MD- Festsetzung Rechnung getragen wird. Wesensbestimmend für ein MD-Gebiet ist die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange gemäß § 5 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Die mit dem Bebauungsplan u.a. verfolgte städtebauliche Zielset- zung beinhaltet auch die Absicherung der vorhandenen Bau- und Freiflächenstruktur zum Erhalt des charakteristischen Merkmals des Ortsteils. c) Die DIN 4109 kennt sehr wohl noch den Begriff der Lärmpe- gelbereiche (siehe DIN 4109-1:2018-01, Punkt 7.1 Tabelle 7 – Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel- und siehe DIN 4109-2:2018-01, Punkt 4.4.5.2 - Straßenverkehr-). Der Normgeber hat mit Punkt 7.1, Tabelle 7 –Zuordnung zwi- schen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel, eine Art Überleitungsvorschrift geschaffen. Somit wird die An- wendung der neuen DIN auf bereits bestehende Bebauungspläne mit dargestellten Lärmpegelbereichen ermöglicht. Durch Ablesen des Lärmpegelbereiches (in älteren Plänen) kann der maximal erforderliche maßgebliche Außenlärmpegel bestimmt werden. Eine signifikante Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation kann nicht verzeichnet werden. Der Vergleich der Ergebnisse der automatischen Dauerzählstellen*1 aus dem Jahr 2011 (Grundla- ge für die schalltechnische Stellungnahme) und 2017 (aktuell - 3 - / 4 Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung d) Die in Aufstellung befindliche Planung ist zudem abwägungsfehlerhaft. Zunächst verstößt die Festsetzung eines WA unmittelbar angrenzend an ein MD gegen den sogenannten Tren- nungsgrundsatz. Auch die Festsetzung der privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist nicht städtebaulich erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Denn mit der Festsetzung werden keine städtebaulichen, sondern vielmehr denkmalrechtliche Belange verfolgt. vorliegende Zählung für Chorbuschstraße / Weilerstraße) zeigt für die A 57 eine Erhöhung des Emissionspegels von 0,4 dB. Für die Weilerstraße und Chorbuschstraße werden in diesem Zeit- raum Minderungen der Emissionspegel von 0,8 bzw. 1,0 dB ver- zeichnet. *1 Quelle: Ergebnisse der automatischen Dauerzählstellen an den "Freien Strecken" der Straßen des überörtlichen Verkehrs in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. d) Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine historisch ge- wachsene Struktur. Deshalb kann im Nachgang diesem Tren- nungsgrundsatz nicht Rechnung getragen werden. Entgegen dem Vortrag der Stellungnehmenden ist die Festset- zung der privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB städtebaulich erforderlich i.S.d. 1 Abs. 3 BauGB und berücksich- tigt die Eigentümerinteressen i.R.d. Abwägung mehr als ausrei- chend. Die Festsetzung privater Grünflächen kann etwa dazu dienen, die städtebauliche Funktion von ortsbildprägenden Freiflächen zu bestimmen. Ein Bebauungsplan, der insgesamt oder in Teilen auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschütz- ten oder (schlicht) erhaltenswerten – Ortsteils gerichtet ist, über- schreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB nicht, wenn seine Festsetzun- gen darauf zielen, die überkommene Nutzungsstruktur und/oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben (BVerwG Urt. v. 18. 05. 2001 – 4 CN 4/00 –). - 4 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zudem berücksichtigt die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Grünfläche nicht ausreichend die be- kannten Eigentümerinteressen sowie die Interessen unserer Mandantschaft an der seit Jahren bekannten Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zu/r Nahversor- gung in Esch/Auweiler. Der vorliegende Bebauungsplan zielt nach seiner Begründung eindeutig auf die langfristige und umfassende Erhaltung des his- torisch wertvollen und stadtbildprägenden Charakters des histori- schen Dorfkerns von Köln-Esch. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes bildet eine Freifläche am unter Denkmalschutz ste- henden Wernershof und ist Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage ge- währleistet. Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sollen an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemein- sam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofan- lage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Mit dem Bebauungsplan wird zudem die regionale Eigenart und Schönheit mit dem Baudenkmal in der Gesamtheit bewahrt und die typischen Merkmale für eine eigene Identitätsstiftung und - bewahrung des Ortsbilds geschützt. Durch die planerischen Festsetzungen in ihrer jetzigen Form soll daher der alte historische Dorfkern von Köln-Esch als wichtiger Bestandteil der überkommenen dörflichen Struktur bewahrt wer- den und auch künftig für die städtebauliche Ordnung des Ortsteils maßgeblich bleiben. Das planerische Erhaltungskonzept rechtfer- tigt somit auch den südlichen Bereich des Plangebietes von jegli- cher Bebauung freizuhalten. Die Festsetzung der privaten Grünfläche ist folglich nach der städtebaulichen Gesamtkonzeption i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB er- forderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässig. Stand 15.08.2019
Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan
8 Zeichen
Anlage 4
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Griesberger Straße
- Frohnhofstraße 12
- Weilerstraße 24
- Chorbuschstraße
- Am Rande
- Hofstraße 12
- Straße 12
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2794/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.09.2019
- Erstellt
- 14.08.2019 13:41