Mandari Insight

3041/2017

Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderungsprogrammes 2017 bis 2021

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2017

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Anlage 3-Übersicht der wesentlichen Förderbedingungen

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Ansehen

Anlage 4 - Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss vom 14.12.2017

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Ansehen

Anlage 1-Übersicht öffentlich geförderter Wohnungen in den Stadtteilen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2-Entwicklung der öffentlich geförderten Wohnungsbestände

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Ansehen

Anlage 3-Übersicht der wesentlichen Förderbedingungen

3998 Zeichen

Anlage 3: Übersicht der wesentlichen Förderbedingungen 
Soziale Wohnraumförderung 2017 
Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern 
 
Ziel: 
 
Schaffung von Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Woh-
nungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölke-
rungskreise wie: Alte Menschen, Behinderte, kinderreiche Haushalte und Alleinerziehende.  
 
Antragsberechtigt: 
 
Investoren/Bauherren mit der erforderlichen Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit 
 
Gefördert werden: 
 
Neubau von Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen, die in einem 
selbständigen Gebäude neu geschaffen werden. 
Art und Höhe der För-
derung: 
 
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A  
(= Personen mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG) 
Wohnungsgröße                          Darlehensgrundbetrag 
 
Mindestgröße 35 qm 
1.765,00 € je qm  
(1.650,00 € mit ENEV bis 2015) 
 
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B   
(= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 WFNG hinaus) 
Wohnungsgröße                            Darlehensgrundbetrag 
           
             Mindestgröße 35 qm 
1.180,00 € je qm 
(1.100,00 € je qm mit ENEV bis 2015) 
 
Zusatzdarlehen 
                      - für Wohnungen bis max. 62/67 qm 5.000,00 € je Wohnung (Einkommensgruppe A ) 
                        und 2.000,00 € je Wohnung (Einkommensgruppe B ) 
                      - für Aufzüge: 2.500,00 € je Wohnung. (max. 50.000,00 € je Aufzug) 
                      - für Passivhausstandard von 100 € je qm Wohnfläche 
                      - für Mieteinfamilienhäuser von 10.000 € je Haus 
 
Weitere Zusatzdarlehen (z. B. Aufbereitung von Brachflächen) sind möglich. 
 
Es kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % des Darlehensgrundbetrages und 50% der Zu-
satzdarlehen beantragt werden. 
 
Darlehenskonditionen: 
 
0,0 % Zinsen (für die die ersten 10 Jahre der Bindung, danach 0,5%) 
Nach Ablauf der Bindung: Marktübliche Verzinsung  
1,0 % Tilgung (auf Antrag: 2%) 
0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag + 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag (NRW.BANK) 
0,4% Bearbeitungsgebühr 
 
Wesentliche  
Bedingungen: 
 
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 7 Geschosse, 
Barrierefreiheit, Bonität des Bauherren, kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilli-
gung, mind. 1/3 der Grundstücksfläche als Grünfläche, alle Wohnungen mit Balkon, Terrasse o. ä., 
kein Wohnraum im Souterrain. 
Vorbehalt für Mieter mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG für die Ein-
kommensgruppe A und für die Einkommensgruppe B bis 40% über die Einkommensgrenze. 
 
Zweckbindung 20 oder 25 Jahre – die vorzeitige Darlehensrückzahlung verkürzt nicht die Bin-
dungsdauer 
 
Miete: 
 
Einkommensgruppe A: 6,25 €/qm/mtl.  
 
Einkommensgruppe B: 7,15 €/qm/mtl.  
 
Bei Erreichen des Passivhausstandards Erhöhung um jeweils 0,30 €/qm/mtl. 
 
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich von der Bewilligungsmiete 
 
Belegungsrechte 
 
Einkommensgruppe A+B: 20 oder 25 Jahre – grds. Besetzungsrecht – derzeit besteht  eine Ver-
einbarung mit der Kölner Wohnungswirtschaft, wonach der Investor die berechtigten Mieter selbst 
auswählt. 
 
Rechtl. Grundlagen 
 
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungs-
bestimmungen NRW (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFIV) 
 
Information und  
Beratung: 
 
Amt für Wohnungswesen,                        Verwaltung:      Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln              Technik:           Frau Bartels,        Tel. 0221 / 221-25179 
 
Weitere Informations-
quellen: 
 
NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung                        www.nrwbank.de 
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung 
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen                     www.mbwsv.nrw.de 
Stand: 01/2017 –gültig für das Stadtgebiet Köln

Anlage 4 - Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss vom 14.12.2017

7147 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-24088 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 15.12.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.12.2017 
öffentlich 
6.4 Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderungsprogrammes 
2017 bis 2021 
 3041/2017 
Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion 
 AN/1885/2017 
 Ergänzungsantrag der Fraktion Die Linke zum Ersetzungsantrag der 
SPD-Fraktion 
 AN/1898/2017 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
 AN/1896/2017 
 
Beschlüsse: 
 Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/1885/2017 
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Ende des I. Quartals 2018 das kommunale 
Wohnungsbauförderprogramm unter Berücksichtigung folgender Prämissen neu zu 
fassen: 
 
1. Ziel ist die Schaffung von 6.000 neuen Wohnungen pro Jahr. Davon sollen 2.000 
öffentlich gefördert sein. 
2. Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 ist daher ein Wohnungs-
baufonds in Höhe von 500 Millionen Euro aufzulegen, d.h. 100 Millionen Euro pro 
Jahr.  
Aufgaben des Wohnungsbaufonds sind folgende:

a) Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und Woh-
nungen im Bestand bei nicht ausreichender Landesförderung durch Darlehen 
und Zuschussgewährung für Tilgungsnachlässe entsprechend den Konditio-
nen der Landesförderung; 
b) zusätzliche kommunale Darlehensförderung; 
c) Subventionierung des Erwerbs nichtstädtischer Grundstücke durch Investo-
ren, verbunden mit der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter 
Wohnungen. Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu verbessern 
(z.B. Erhöhung des Zuschusses), dass dieser Förderbestandteil effektiver 
greift; 
d) Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Bestandsmietwohnungen. 
Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu verbessern, dass dieser 
Förderbestandteil greift. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, den Ankauf 
von Miet- und Belegungsbindungen aktiv anzugehen; 
e) Preisrabattierungen von z.B. 20 % bei Verkäufen städtischer Grundstücke  
oder Erbbaurechtsbestellungen an diesen unter der Auflage der Schaffung öf-
fentlich geförderten und/oder preisgedämpften (bis zu 10 €/m² Kaltmiete) 
Mietwohnraums; 
f) Gestellung zusätzlicher kommunaler Bürgschaften für die kommunalen Woh-
nungsbauunternehmen und Entwicklungsgesellschaften; 
g) Kapital- oder Grundstückszuführungen an städtische Wohnungsbau- und 
Entwicklungsgesellschaften, um diese in die Lage zu versetzen, noch mehr 
Wohnungen als aktuell zu bauen; 
h) sonstiger Erwerb und Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke des Woh-
nungsbaus, sofern durch den Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der Wohnraum-
förderung prognostisch nicht gefährdet werden und der Liegenschaftsetat 
nicht auskömmlich ist; 
i) ÖPNV-Anschubfinanzierungen bei Wohnungsbauprojekten, sofern durch den 
Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der Wohnraumförderung prognostisch nicht 
gefährdet werden und der Liegenschaftsetat nicht auskömmlich ist.  
Sämtliche in einem Jahr nicht verausgabte Mittel für die Wohnraumförderung sind 
zweckgebunden in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Jedes Jahr sind 
haushalterisch neu 100 Millionen Euro bereitzustellen, so dass der Fonds bis En-
de 2022 über mindestens 500 Millionen Euro verfügt haben wird. 
Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Umschichtungen investiver Mittel 
aus dem Liegenschaftsetat. 
Die Förderbestandteile des Wohnungsbaufonds sind insbesondere bei den Akteu-
ren des Kölner Wohnungsmarktes aktiv zu bewerben. 
3. Es ist des Weiteren auf die Landesregierung Nordrhein-Westfalens und die 
NRW.BANK einzuwirken, dass die Zielzahl von 2.000 öffentlich geförderten 
Wohnungen p.a. in Köln auskömmlich, jedenfalls soweit wie möglich, durch Mittel 
der Landesförderung erreicht wird. 
4. Für den Rest des Haushaltsjahres 2017 ist das zum 31.12.2016 ausgelaufene 
Wohnungsbauförderprogramm bis zum 31.12.2017 zu verlängern. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich –gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke- ab-
gelehnt. 
 Ergänzungsantrag der Fraktion Die Linke zum Ersetzungsantrag der 
SPD-Fraktion 
AN/1898/2017

Beschluss: 
Dem Beschlussvorschlag der SPD wird unter Punkt zwei folgender Satz hinzugefügt: 
Als Einstieg werden die Gewinnabführung der Grubo (3,6 Mio. Euro) und die Divi-
dendenausschüttung der GAG (8,9 Mio. Euro) zur Stärkung des Kommunalen Woh-
nungsbaus verwendet. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich –gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke- ab-
gelehnt. 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
AN/1896/2017 
Beschluss 
Die Weiterführung des Kommunalen Wohnungsbauförderungsprogrammes wird mit 
folgenden Änderungen zur Beschlussvorlage der Verwaltung weitergeführt. 
 
1. Beschlusspunkt I. wird wie folgt geändert: 
 
I. Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und 
Wohnungen im Bestand bei nicht ausreichender Landesförderung 
durch Darlehen und Zuschussgewährung für Tilgungsnachlässe über 
die Konditionen der Landesförderung hinaus:  
Aufsattelnd auf die maximale Förderhöhe, die das Land NRW für 
Köln auf 1.765 € pro qm Wohnfläche festgelegt hat, fördert die 
Stadt (zu ansonsten gleichen Konditionen) bis 2.300 € pro qm 
Wohnfläche. 
Über städtebauliche Verträge wird abgesichert, dass die geförder-
ten Wohnungen auch nach Auslaufen der Sozialbindung dauerhaft 
preisgünstig bleiben. 
 
2. Beschlusspunkt III. wird wie folgt ersetzt: 
 
III. Der Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen wird weiter-
geführt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich –gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke- ab-
gelehnt. 
 
Beschluss über die Verwaltungsvorlage: 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses: 
 
Der Rat beschließt die Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderungs-
programms bis 31.12.2021 wie folgt: 
 
I. Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und Wohnun-
gen im Bestand bei nicht ausreichender Landesförderung durch Darlehen und

Zuschussgewährung für Tilgungsnachlässe entsprechend den Konditionen der 
Landesförderung.  
 
II. Die Subventionierung des Erwerbs nichtstädtischer Grundstücke durch Inves-
toren wird nicht fortgeführt.  
 
III. Der Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen wird nicht fortgeführt.  
 
IV. Weiter beschließt der Rat  
  
a) die Überprüfung und Evaluierung des beschlossenen Förderbestandteils in 
2019 unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung des "Koope-
rativen Baulandmodell".  
  
b) eine jährliche Sachstandsmitteilung an den Ausschuss für Soziales und Se-
nioren und den Stadtentwicklungsausschuss.  
 
Zur Umsetzung und Finanzierung stehen im Jahr 2017 im Teilfinanzplan 1601, in der 
Teilfinanzplanzeile 12 – sonstige Investitionsauszahlungen, investive Auszahlungs-
ermächtigungen aus Ermächtigungsübertragungen 2016 nach 2017 in Höhe von 
29.757.237 € zur Verfügung.  
Im Hpl.-Entwurf sind für die Jahre 2018 ff. entsprechend 33 Mio. € p.a. berücksich-
tigt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich –gegen die Stimme der FDP-Fraktion- zugestimmt.

Anlage 1-Übersicht öffentlich geförderter Wohnungen in den Stadtteilen

71 Zeichen

Anlage 1: Übersicht öffentlich geförderter Wohnungen in den Stadtteilen

Beschlussvorlage Rat

13849 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56/561/1 
V/56/561 
Vorlagen-Nummer 
 3041/2017 
Freigabedatum 
23.11.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderungsprogrammes 2017 bis 2021 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderungsprogramms bis 
31.12.2021 wie folgt: 
 
I. Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und Wohnungen im Bestand 
bei nicht ausreichender Landesförderung durch Darlehen und Zuschussgewährung für Til-
gungsnachlässe entsprechend den Konditionen der Landesförderung. 
 
II. Die Subventionierung des Erwerbs nichtstädtischer Grundstücke durch Investoren wird nicht 
fortgeführt. 
 
III. Der Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen wird nicht fortgeführt. 
 
IV. Weiter beschließt der Rat 
 
a) die Überprüfung und Evaluierung des beschlossenen Förderbestandteils in 2019 unter Be-
rücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung des "Kooperativen Baulandmodell". 
 
b) eine jährliche Sachstandsmitteilung an den Ausschuss für Soziales und Senioren und den 
Stadtentwicklungsausschuss. 
 
Zur Umsetzung und Finanzierung stehen im Jahr 2017 im Teilfinanzplan 1601, in der Teilfinanzplan-
zeile 12 – sonstige Investitionsauszahlungen, investive Auszahlungsermächtigungen aus Ermächti-
gungsübertragungen 2016 nach 2017 in Höhe von 29.757.237 € zur Verfügung.  
Im Hpl.-Entwurf sind für die Jahre 2018 ff. entsprechend 33 Mio. € p.a. berücksichtigt. 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
Finanzausschuss 18.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   161.757.237 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Das kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm gemäß den Ratsbeschlüssen vom 15.05.2012, 
23.06.2015 und 1933/2015 (Vorlagen 1295/2012, 1175/2015 und 1933/2015), endete mit Ablauf des 
Jahres 2016. 
 
Durch das stetige Bevölkerungswachstum steigt die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum an. 
Schon durchschnittliche Verdiener müssen für die Wohnkosten einer Standardwohnung einen unver-
hältnismäßig hohen Anteil ihres Einkommens einsetzen. Im Segment des freifinanzierten Wohnungs-
baus lag der Mietpreisdurchschnitt zwischen 2005 und 2015 bei 9,34 €/qm Wohnfläche und im Seg-
ment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus bei 6,29 €/qm Wohnfläche. Einer Erhebung des städ-
tischen Amtes für Stadtentwicklung und Statistik zufolge hatten bereits in 2012 rd. 45 % der Kölner 
Haushalte aufgrund ihrer finanziellen Situation eine Berechtigung zur Anmietung einer öffentlich ge-
förderten Mietwohnung. Die Zahl der Mietwohnungen in Köln ist zwar seither von 544.395 auf 
553.804 gestiegen, hingegen ist der Anteil öffentlich geförderter Mietwohnungen am Wohnungsbe-
stand im gleichen Zeitraum von 7,5 % auf 6,8 % gesunken. Trotz steigendem Bedarf stehen mittler-
weile nur noch 34.055 öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung. 
Die Verteilung der geförderten Wohnungen in den Kölner Stadtteilen ist in Anlage 1 dargestellt, zur 
Entwicklung der Wohnungsbestände in Köln insgesamt siehe Anlage 2. 
 
Gründe für diese Entwicklung sind mehrere Faktoren. Oftmals fehlt die Bereitschaft, in den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau zu investieren, da aufgrund der niedrigen Kapitalkosten auf dem freien 
Kapitalmarkt im freifinanzierten Wohnungsbau eine höhere Rendite erwirtschaftet und eine Mietpreis-
bindung ausgeschlossen werden kann. Dieser Tatbestand ist häufig in den besonders beliebten und 
hochpreisigen Stadtteilen gegeben. Maßgebend sind aber auch fehlende Anreize und die fehlende 
Bereitschaft, eine Verlängerung der Bindungen zu erwirken. Vielmehr wird durch umfangreiche Mo-
dernisierung nach Bindungswegfall eine dem Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen angepasste 
Mietpreiserhöhung angestrebt. Eine große Rolle ist auch durch den Umstand gegeben, dass nicht 
genügend baureife Grundstücke zur Verfügung stehen.

3 
 
Diese Entwicklung führt u.a. zu einer Ballung einkommensschwacher Haushalte in Stadtteilen und 
Randgebieten, die nicht zu den bevorzugten Wohngebieten zählen und mit Wohnungen, die über 
einen angemessenem Wohnstandart verfügen, unterversorgt sind. 
Eine sozialraumverträgliche Steuerung ist damit kaum noch möglich. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat bereits im Februar 2010 das Handlungskonzept "Preiswerter Wohnungs-
bau" beschlossen, durch das eine Zahl von jährlich 1.000 neuen öffentlich geförderten Wohnungen 
geschaffen werden soll. Diese Zahl konnte mit Förderzusagen im Jahr 2015 für 1.033 Wohneinheiten 
überschritten werden, konnte aber im Jahr 2016 mit Förderzusagen für 871 Wohneinheiten nicht voll-
ständig erreicht werden. Als Grund für die vergleichsweise dennoch hohe Anzahl von Förderzusagen 
2016 gegenüber dem Vorjahr ist vor allem die Änderung der Förderrichtlinien - mit der Möglichkeit 
einer Zuschussgewährung über Tilgungsnachlass - zu nennen, die auch als Eigenkapital beim Nach-
weis der Finanzierung eingesetzt werden können und damit für Bauherren attraktiv ist. 
 
Die vom Rat vorgegebene Zielsetzung entspricht auch dem "Stadtentwicklungskonzept Wohnen", das 
vom Rat am 11.04.2014 beschlossen wurde. Danach soll aber nicht nur die genannte Wohnungsan-
zahl erreicht, sondern auch durch eine gezielte räumliche Steuerung die Herausbildung oder Verfesti-
gung einseitiger Sozialstrukturen vermieden werden. Selbstredend soll auch Wohnungslosigkeit ver-
mieden und den Menschen, die sich am Wohnungsmarkt nicht aus eigener Kraft versorgen können, 
angemessener Wohnraum angeboten werden können. Auch kann durch die Förderungsbestandteile 
teilweise der demografischen  Entwicklung Rechnung getragen werden. Diese Entwicklung erfordert 
u.a. generationsgerechte und bezahlbare Wohnungen für ältere Menschen und den Abbau vorhande-
ner Barrieren und Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen und für Studenten. 
 
Aufgrund der regionalen Unterschiede im Kölner Stadtgebiet und um zu einer sozialraum-
verträglichen Steuerung beizutragen, ist bei nicht ausreichender Landesmittelgewährung,  
eine Weiterführung und Anpassung des kommunalen Wohnungsbauförderungsprogramms ein unver-
zichtbarer Bestandteil. Auch bestehen dadurch Möglichkeiten, Steigerungen des Mietpreisniveaus in 
Köln entgegenzuwirken und den Bestand an öffentlich geförderten Wohnungen beizubehalten, res-
pektive zu erhöhen. 
 
Auch besteht die Notwendigkeit, Förderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Um-setzung 
des "Kooperativen Baulandmodells" weiter sicher zu stellen. Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 
14.02.2017 (Vorlagen 3559/2016) und 04.04.2017 (Vorlage 3559/2016/1) die Fortschreibung des 
„Kooperativen Baulandmodells Köln“ beschlossen. Das "Kooperative Baulandmodell Köln" dient als 
wichtiger Bestandteil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen der Erreichung der wohnungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln. Es sieht unter anderem auf Grundlage des Bau- und Planungsrechts  für 
Wohnungsbauvorhaben in Köln eine verpflichtende Quote zu Gunsten des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus vor und soll neben der Bereitstellung von preisgünstigen Wohnungen auch eine 
preisdämpfende Wirkung entfalten. Ziel der Fortschreibung ist auch die Zahl der Anwendungsfälle zu 
erhöhen und damit mehr öffentlich geförderten Wohnungsbau in Köln umzusetzen. 
 
Der geringere Mietpreis im öffentlich geförderten Wohnungsbau hat je nach Festlegung der sozialhil-
ferechtlichen Mietpreisobergrenzen auch begrenzende Auswirkungen auf die Höhe der Transferleis-
tungen. 
 
Auch die Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK) Wohnen lässt zukünftig mit einer stei-
genden Förderzahl rechnen. Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 20.12.2016 „Neue Flächen für 
den Wohnungsbau“ (Vorlage 1028/2015) mit einem großen Potenzial von neuen Wohneinheiten be-
schlossen, mit deren Entwicklung und Umsetzung umgehend zu beginnen ist. 
 
Letztlich wird auch die vom Rat in gleicher Sitzung vom 20.12.2016 (Vorlage 2698/2016) beschlosse-
ne „Wohnungsbauoffensive“ zu einer Steigerung der Förderungen führen, da die hier zur Verfügung 
stehenden Grundstücke im überwiegenden Anteil für öffentlich geförderten Wohnungsbau bzw. kon-
ventionellen Wohnungsbau für geflüchtete Menschen genutzt werden sollen.

4 
Begründung zu I. 
 
In den vergangenen Jahren wurden für diesen Förderbestandteil jährlich 33 Mio. € im städtischen 
Haushalt veranschlagt, die dann in Anspruch genommen werden sollten, wenn die Landesmittelge-
währung nicht ausreichen, um alle Bauvorhaben fördern zu können. Das Ministerium für Bauen, 
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW hat der Stadt Köln anstelle programmteil-
bezogener Einzelbudgets in den Jahren 2014 bis einschl. 2017 ein jährliches Globalbudget in Höhe 
von 75 Mio. € für Neubaumaßnahmen zugesichert, das im Bedarfsfall aufgestockt wurde (z.B. im Jahr 
2016 um 30,9 Mio. €). Dadurch war die Inanspruchnahme der kommunalen Mittel nicht erforderlich. 
Für 2017 hat das Land wiederum ein globales Fördermittelkontingent in Höhe von 75,0 Mio. € zugesi-
chert, aber eine über die Globalmittel hinausgehende Förderung nicht zugesagt. Auch wurde die För-
derhöhe durch das Land für die Jahre 2018 ff bisher nicht festgelegt. 
 
In Anbetracht der gestiegenen baulichen Anforderungen im Rahmen der EnEV 2016 und des Brand-
schutzes hat das Land die Förderhöhe für Köln von 1.650 €/qm auf 1.765 €/qm Wohnfläche erhöht. 
Durch die Änderungen der Förderrichtlinien besteht außerdem für 2017 für den Bauherrn ein An-
spruch auf Gewährung eines nicht zurückzahlbaren Tilgungsnachlasses in Höhe von 25 % der Darle-
henssumme, der als Zuschuss aufzuwenden ist. Mit der Höhe der bisherigen Globalmittel wäre bei 
einem errechneten durchschnittlichen Förderaufwand von rd. 113.840 € zuzüglich 7 %iger Kosterhö-
hung pro Wohneinheit (= 121.808 €), die Förderung von rd. 615 Wohneinheiten möglich. 
 
Mit der Höhe der zusätzlichen kommunalen Förderung in Höhe von 24,75 Mio. € könnten aufgrund 
der zu gewährenden Tilgungsnachlässe rd. 203 Wohnungen zusätzlich gefördert werden, so dass die 
Zielzahl zwar nicht, aber das Ergebnis von 2016 nahezu erreicht werden könnte. Zur Sicherstellung 
einer Förderung für 350 Wohneinheiten zusätzlich nach Maßgabe der Landesförderung wäre der Ein-
satz kommunaler Mittel in Höhe von insgesamt rd. 42 Mio. € ohne Finanzierung der Tilgungsnachläs-
se in Höhe von 8,25 Mio. € erforderlich. Dennoch kann im bisher veranschlagten Umfang die weitere 
Entwicklung hinsichtlich der Förderanträge abgewartet werden. Auch ist damit die Berücksichtigung 
der Vorgaben, die mit Umsetzung des "Kooperativen Baulandmodells" entstehen könnten, möglich. 
Eine Übersicht der wesentlichen Förderbedingungen ist als Anlage 3 beigefügt. 
 
Abweichungen von den Förderbestimmungen des Landes wären aufgrund stadtentwicklungs-
politischer Zielsetzungen möglich, etwa bei der Geschosszahl, dem Grünflächenanteil und der zuge-
lassenen Lärmbelastung, sind aber nicht auf den Förderumfang, die Bauausführung und die Darle-
hensbedingungen anzuwenden. Die Barrierefreiheit der Wohnungen ist ebenfalls Voraussetzung der 
Förderung. 
 
Aufgrund der Antragslage geht die Verwaltung davon aus, dass die in 2017 aus erfolgten Ermächti-
gungsübertragungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausreichen, alle gestellten Anträge bei 
Vorliegen der Fördervoraussetzungen bewilligen zu können. 
 
 
Begründung zu II. 
 
Der Förderbestandteil umfasste den Erwerb nichtstädtischer Grundstücke durch Gewährung von Zu-
schüssen. Hierfür wurden bisher im städtischen Haushalt 1 Mio. € jährlich veranschlagt. Die Zu-
schussgewährung war verbunden mit einer Verpflichtung der Bauherren zur Errichtung öffentlich ge-
förderter Wohnungen auf dem erworbenen Grundstück und sollte innerhalb des Stadtgebiets nach 
einem Schwerpunktesystem erfolgen. 
In den Jahren 2012 bis 2016 wurden insgesamt nur 7 Anträge mit einem Bewilligungsvolumen von rd. 
1,45 Mio. € gestellt. Aufgrund der geringen Nachfrage wird dieser Förderbestandteil nicht fortgeführt. 
 
 
Begründung zu III. 
 
Der Förderbestandteil umfasste den Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen in Sonderfällen 
bei Bestandsmieten. Hierfür wurden bisher im städtischen Haushalt 1 Mio. € jährlich veranschlagt.  
In den Jahren 2012 bis 2016 wurde hierzu nur 1 Antrag mit einem Bewilligungsvolumen von rd.

5 
909.000 € gestellt. Aufgrund der geringen Nachfrage wird dieser Förderbestandteil ebenso nicht fort-
geführt. 
 
 
Begründung zu IV. 
 
Die Überprüfung und Evaluierung  des beschlossenen Förderbestandteils in 2019 unter Berücksichti-
gung der Erfahrungen mit der Umsetzung des "Kooperativen Baulandmodell" ist geboten, um eine 
bedarfsgerechte Anpassung gewährleisten zu können. Hierzu zählen auch Überprüfungen mit dem 
Ziel, interne und externe Verfahrensabläufe zu optimieren. 
 
 
Der Ausschuss für Soziales und Senioren und Stadtentwicklungsausschuss werden jährlich über den 
Stand der Förderungen unterrichtet. 
 
Anlagen 
1 Übersicht öffentlich geförderter Wohnungen in den Stadtteilen 
2 Entwicklung der öffentlich geförderten Wohnungsbestände 
3 Übersicht der wesentlichen Förderbedingungen

Anlage 2-Entwicklung der öffentlich geförderten Wohnungsbestände

65 Zeichen

Anlage 2: Entwicklung der öffentlich geförderten Wohnungsbestände

Beratungsverlauf (4)

14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.12.2017 Finanzausschuss
TOP 12.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 10.25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3041/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2017
Erstellt
02.10.2017 09:06